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Salzbibel

Die Salzbibel

Das Werk als Zeitleiste: Wortlaut, Übersetzung, Zusammenfassung und Anmerkungen — frei kombinierbar

Das Werk der Reihe nach

Die Salzbibel in der Reihenfolge der Handschrift, Seite für Seite: Wortlaut, Übersetzung, Zusammenfassungen und redaktionelle Anmerkungen. Jede Ansicht und jeder der dreizehn Abschnitte lässt sich an- und abschalten; weitere Filter grenzen auf Seiten mit Abbildungen, Tabellen, Randvermerken oder unsicheren Lesungen, auf einen Band, einen Seitenbereich oder ein Suchwort ein. Der Zustand steht in der Adresszeile.

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II · 2. Buch · Band 1 · Fortsetzung

Die Entwicklung unter Landgraf Philipp dem Großmütigen

Das zweite Buch · 510 Seiten · Aufbau des Werks

HandschriftS. 150 Bl. 72v Das Ander Buch

ÜbersetzungSeite 150

1

Fortsetzung von der vorigen SeiteLiebe Getreue, uns kommt von vielen Orten unseres Fürstentums, unserer Lande und Gebiete glaubhaft zu Ohren, dass es an allen Orten unseres Fürstentums und unserer Lande an Salz mangele und ein unbilliger, ungewöhnlicher Aufschlag auf das Salz gemacht werde, sodass unsere Untertanen[?], Arme und Reiche, in dieser Zeit des Mangels an Salz dieses in anderen und fremden Landen mit großen, schweren Kosten suchen und beschaffen müssen. Weil denn des Volks aus göttlicher Gnade je länger je mehr wird und aus dieser Ursache auch die Welt, und besonders unser Fürstentum, je länger je mehr Salz bedürfen wird, und aber der allmächtige Gott in solchem unserem Fürstentum bei euch reiche Salzadern zu Allendorf im Sooden gegeben hat, welche, wie wir aus glaubhaftem Bericht erfahren, viel mehr Pfannen, als jetzt da sind, tragen könnten, so sind wir aus zeitigem Rat unserer trefflichen Räte und etlicher unserer Landschaft, die wir stattlich dabei gehabt haben, bedacht gewesen und haben es für rechtmäßig, ehrlich, nützlich und notwendig angesehen, etliche weitere Pfannen,

2

so viele die Salzadern tragen mögen, zu den anderen zu machen und zu bauen, nach Gelegenheit und Notdurft unseres Fürstentums, auch unserer selbst, sofern uns solches von Rechts wegen zu tun zugelassen und gebührlich ist. Nachdem wir aber befinden, dass weiland der hochgeborene Fürst, Herr Wilhelm, zu jener Zeit der Mittlere, Landgraf zu Hessen, Graf zu Ziegenhain und Nidda, danach auch Graf zu Katzenelnbogen und Diez, unser freundlicher lieber Herr Vater seligen, löblichen Gedächtnisses, [gestrichen: durch auf Bericht] eurer Eltern und Vorfahren

3

der Wahrheit gründlich berichtet worden sein soll, dass die Gebauerschaft, Gerechtigkeit und Freiheit des obgenannten Salzwerks, die eure Eltern und Vorfahren in solchen Briefen und Siegeln erhalten haben, euren Vorfahren durch unsere Voreltern, die früheren Landgrafen zu Hessen, gnädig gegeben und verliehen worden sein sollen,Läuft auf der nächsten Seite weiter

Unsichere Lesungen

  1. [gestrichen: durch auff bericht] — kraeftig getilgte Wortfolge, Lesung der gestrichenen Woerter unsicher
  2. Jtzo — Wortanfang verschliffen, auch 'Jzo' lesbar

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HandschriftS. 151 Bl. 73r Das Annder Buch

ÜbersetzungSeite 151

1

Fortsetzung von der vorigen Seiteder Wahrheit gründlich berichtet worden sein soll, dass die Gebauerschaft, Gerechtigkeit und Freiheit des obgenannten Salzwerks, die eure Eltern und Vorfahren in solchen Briefen und Siegeln erhalten haben, euren Vorfahren durch unsere Voreltern, die früheren Landgrafen zu Hessen, gnädig gegeben und verliehen worden sein sollen,

2

weil aber unser Herr und Vater selig zu jener Zeit an Jahren noch jung und unmündig gewesen ist, so will eure und unsere Notdurft erfordern, dass ihr uns von solchen Briefen und Siegeln glaubhafte und wahrhaftige Anzeige tut,

3

damit wir berichtet werden mögen, aus welchen Ursachen unser unmündiger Herr und Vater zu solcher Konfirmation (Bestätigung) der Privilegien bewegt worden sei und ob diese begründet seien

4

oder nicht. Wo wir dann dieselben dermaßen begründet befinden, dass es Seiner Liebden gebührt hat, sie zu geben, und sie dem gemeinen Nutzen und der Notdurft unseres Fürstentums nicht zuwider oder hinderlich sind,

5

so wollen wir uns darin halten und erzeigen, wie es einem ehrlichen Fürsten des Heiligen Reichs zu tun gebührt. Denn ihr habt euch ohne allen Zweifel dessen zu berichten, dass einer, der auf vergangene Sache[?] und Gerechtigkeit und auf den Bericht eines anderen hin konfirmiert, von Neuem nichts gibt oder verschreibt, sondern das zuvor Gegebene bestätigt. Gleichermaßen habt ihr euch auch zu berichten: Wenn etwas [gestrichen: auf] ungenügendem oder unvollkommenem Bericht in dieser Gestalt konfirmiert und bestätigt worden wäre, und besonders, was dem gemeinen Nutzen und der Notdurft zuwider und hinderlich wäre, dass weder Seine Liebden selbst, wenn sie noch lebte, noch wir als deren Erben schuldig wären, solches so zu vollziehen; denn alles, was dem gemeinen Nutzen und der Notdurft zuwider und hinderlich ist, das ist im Recht nicht beständig. Und demnach ist aus den obgenannten und anderen redlichen, bewegenden Ursachen unser gnädiges und ernstliches Erfordern, dass ihr alle samt und sonders, die ihr wegen des obgenannten Salzwerks Interesse und Gerechtigkeit habt und zu Allendorf und in unserem Fürstentum in der Nähe wohnt, wo sie in dieser Zeit zu erreichen sind, durch euch selbst oder eure bevollmächtigte Botschaft und Anwälte, mit voller Vollmacht ohne Rückfrage (Hintersichbringen) zu handeln, am nächsten Samstag gegen Abend hier erscheint, um dieses und anderes unser Vorhalten anzuhören und von dem obgenannten Bericht, der dem hochgenannten unserem Herrn und Vater geschehen ist, wahrhaftige Anzeige mit unserer Eltern Brief und Siegel [übergeschrieben: und] anderem Bericht, der vor dem Recht genügend sei, zu tun, desgleichen, ob ihr weitere Privilegien von den älteren Vorfahren, den Fürsten zu Hessen, hättet, und dieselben anzuzeigen. Was wir dann befinden, das rechtmäßig bewilligt und ausgegangen und dem gemeinen Nutzen nicht zuwider oder hinderlich wäre,Läuft auf der nächsten Seite weiter

Unsichere Lesungen

  1. bewegt seye wordenn — durch 'bewegt' laeuft ein langer Federstrich; wohl Zierstrich, keine Tilgung, da das Wort im Satz benoetigt wird
  2. sache[?] — Wortende im Schlussschnoerkel verschliffen

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HandschriftS. 152 Bl. 73v Das Annder Buch

ÜbersetzungSeite 152

1

Fortsetzung von der vorigen Seiteso wollen wir uns darin halten und erzeigen, wie es einem ehrlichen Fürsten des Heiligen Reichs zu tun gebührt. Denn ihr habt euch ohne allen Zweifel dessen zu berichten, dass einer, der auf vergangene Sache[?] und Gerechtigkeit und auf den Bericht eines anderen hin konfirmiert, von Neuem nichts gibt oder verschreibt, sondern das zuvor Gegebene bestätigt. Gleichermaßen habt ihr euch auch zu berichten: Wenn etwas [gestrichen: auf] ungenügendem oder unvollkommenem Bericht in dieser Gestalt konfirmiert und bestätigt worden wäre, und besonders, was dem gemeinen Nutzen und der Notdurft zuwider und hinderlich wäre, dass weder Seine Liebden selbst, wenn sie noch lebte, noch wir als deren Erben schuldig wären, solches so zu vollziehen; denn alles, was dem gemeinen Nutzen und der Notdurft zuwider und hinderlich ist, das ist im Recht nicht beständig. Und demnach ist aus den obgenannten und anderen redlichen, bewegenden Ursachen unser gnädiges und ernstliches Erfordern, dass ihr alle samt und sonders, die ihr wegen des obgenannten Salzwerks Interesse und Gerechtigkeit habt und zu Allendorf und in unserem Fürstentum in der Nähe wohnt, wo sie in dieser Zeit zu erreichen sind, durch euch selbst oder eure bevollmächtigte Botschaft und Anwälte, mit voller Vollmacht ohne Rückfrage (Hintersichbringen) zu handeln, am nächsten Samstag gegen Abend hier erscheint, um dieses und anderes unser Vorhalten anzuhören und von dem obgenannten Bericht, der dem hochgenannten unserem Herrn und Vater geschehen ist, wahrhaftige Anzeige mit unserer Eltern Brief und Siegel [übergeschrieben: und] anderem Bericht, der vor dem Recht genügend sei, zu tun, desgleichen, ob ihr weitere Privilegien von den älteren Vorfahren, den Fürsten zu Hessen, hättet, und dieselben anzuzeigen. Was wir dann befinden, das rechtmäßig bewilligt und ausgegangen und dem gemeinen Nutzen nicht zuwider oder hinderlich wäre,Läuft auf der nächsten Seite weiter

Unsichere Lesungen

  1. [gestrichen: vff] — kurzes getilgtes Wort nach 'was'; Lesung 'vff' unsicher
  2. bericht — langer Federstrich durch das Wort; wohl Zierstrich, keine Tilgung, da das Wort im Satz benoetigt wird
  3. bestenndige — Federstrich durch das Wortende; wohl Zierstrich, keine Tilgung

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HandschriftS. 153 Bl. 74r Das ander Buch

ÜbersetzungSeite 153

1

Fortsetzung von der vorigen Seiteso wollen wir uns darin halten und erzeigen, wie es einem ehrlichen Fürsten des Heiligen Reichs zu tun gebührt. Denn ihr habt euch ohne allen Zweifel dessen zu berichten, dass einer, der auf vergangene Sache[?] und Gerechtigkeit und auf den Bericht eines anderen hin konfirmiert, von Neuem nichts gibt oder verschreibt, sondern das zuvor Gegebene bestätigt. Gleichermaßen habt ihr euch auch zu berichten: Wenn etwas [gestrichen: auf] ungenügendem oder unvollkommenem Bericht in dieser Gestalt konfirmiert und bestätigt worden wäre, und besonders, was dem gemeinen Nutzen und der Notdurft zuwider und hinderlich wäre, dass weder Seine Liebden selbst, wenn sie noch lebte, noch wir als deren Erben schuldig wären, solches so zu vollziehen; denn alles, was dem gemeinen Nutzen und der Notdurft zuwider und hinderlich ist, das ist im Recht nicht beständig. Und demnach ist aus den obgenannten und anderen redlichen, bewegenden Ursachen unser gnädiges und ernstliches Erfordern, dass ihr alle samt und sonders, die ihr wegen des obgenannten Salzwerks Interesse und Gerechtigkeit habt und zu Allendorf und in unserem Fürstentum in der Nähe wohnt, wo sie in dieser Zeit zu erreichen sind, durch euch selbst oder eure bevollmächtigte Botschaft und Anwälte, mit voller Vollmacht ohne Rückfrage (Hintersichbringen) zu handeln, am nächsten Samstag gegen Abend hier erscheint, um dieses und anderes unser Vorhalten anzuhören und von dem obgenannten Bericht, der dem hochgenannten unserem Herrn und Vater geschehen ist, wahrhaftige Anzeige mit unserer Eltern Brief und Siegel [übergeschrieben: und] anderem Bericht, der vor dem Recht genügend sei, zu tun, desgleichen, ob ihr weitere Privilegien von den älteren Vorfahren, den Fürsten zu Hessen, hättet, und dieselben anzuzeigen. Was wir dann befinden, das rechtmäßig bewilligt und ausgegangen und dem gemeinen Nutzen nicht zuwider oder hinderlich wäre,

2

darin wollen wir uns, wie gesagt, fürstlich und gebührlich erzeigen; aber das andere, was dem gemeinen Nutzen und der Notdurft zuwider und hinderlich wäre, zu gebührlicher Milderung und Rechtmäßigkeit, ohne euren Schaden, mäßigen und mildern. Denn wir wollen euch nicht verbergen[?], dass wir nicht gesonnen sind, jemandem Abbruch oder Schaden zu tun, sondern die zweiundvierzig Pfannen in ihrem Wesen bleiben zu lassen und daneben andere mehr, uns und dem Fürstentum zugute, zu bauen und zu machen; wir sind auch geneigt, mit euch eine Ordnung und Satzung des Siedens, des Holzes und des Salzkaufs zu machen, damit einer den anderen an dem Seinen nicht hindere oder ihm Schaden zufüge, sondern dass dieselbe künftig so stet und fest gehalten werden möge; dazu auf Wege zu denken, wie der Salzbrunnen gebessert, auch Holz und Wellen (Reisigbündel) zum Sieden mit leichteren und geringeren Kosten herbeigeschafftLäuft auf der nächsten Seite weiter

Unsichere Lesungen

  1. wohnen — Wortende verschliffen, auch ,wonen' oder ,wohnem' lesbar
  2. vf — Kurzes Wort vor ,nechst', auch ,es' lesbar); ohn ewern (Endungen verschliffen, auch ,ohne ewerm' möglich

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HandschriftS. 154 Bl. 74v Das ander Buch

ÜbersetzungSeite 154

1

Fortsetzung von der vorigen Seitedarin wollen wir uns, wie gesagt, fürstlich und gebührlich erzeigen; aber das andere, was dem gemeinen Nutzen und der Notdurft zuwider und hinderlich wäre, zu gebührlicher Milderung und Rechtmäßigkeit, ohne euren Schaden, mäßigen und mildern. Denn wir wollen euch nicht verbergen[?], dass wir nicht gesonnen sind, jemandem Abbruch oder Schaden zu tun, sondern die zweiundvierzig Pfannen in ihrem Wesen bleiben zu lassen und daneben andere mehr, uns und dem Fürstentum zugute, zu bauen und zu machen; wir sind auch geneigt, mit euch eine Ordnung und Satzung des Siedens, des Holzes und des Salzkaufs zu machen, damit einer den anderen an dem Seinen nicht hindere oder ihm Schaden zufüge, sondern dass dieselbe künftig so stet und fest gehalten werden möge; dazu auf Wege zu denken, wie der Salzbrunnen gebessert, auch Holz und Wellen (Reisigbündel) zum Sieden mit leichteren und geringeren Kosten herbeigeschafft

2

und die Ordnung vorgenommen werden möge, die euch und uns nützlich und jedermann tragbar sein möchte. Deshalb wollet euren Gesandten, sofern ihr nicht alle selbst erscheinen könnt, von diesem allem Befehl geben, darin — im Falle, dass wir die Sache so befinden werden, wie wir nicht zweifeln, dass uns solches so zu tun gebührt — endgültig zu schließen und damit auf die Abwesenden nicht zu warten,Läuft auf der nächsten Seite weiter

Unsichere Lesungen

  1. pergenn — Auch ,fergenn' lesbar; gemeint wohl ,bergen/verbergen'
  2. ordenunge — Wortende verschliffen, auch ,ordenungenn' möglich

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HandschriftS. 155 Bl. 75r Das ander Buch

ÜbersetzungSeite 155

1

Fortsetzung von der vorigen Seiteund die Ordnung vorgenommen werden möge, die euch und uns nützlich und jedermann tragbar sein möchte. Deshalb wollet euren Gesandten, sofern ihr nicht alle selbst erscheinen könnt, von diesem allem Befehl geben, darin — im Falle, dass wir die Sache so befinden werden, wie wir nicht zweifeln, dass uns solches so zu tun gebührt — endgültig zu schließen und damit auf die Abwesenden nicht zu warten,

2

denn wir bedürfen derselben zu dieser Handlung nicht und finden ohnehin in Berichten, dass an anderen Orten, wo Salzwerke sind, ein jeder seinen Teil selbst verrechnen muss.

3

[Zeilenfüller] Solches wollen wir euch also aus Notdurft des Fürstentums und des gemeinen Nutzens nicht unangezeigt lassen und wollen uns dessen zu euch versehen. Gegeben zu Kassel am Dienstag nach Dreikönig (8. Januar) im Jahr 1538. Philips zu Hessen, eigenhändig unterschrieben (sst.).

4

Unseren lieben Getreuen, dem Salzgrafen, den Pfännern und der ganzen Gebauerschaft des Salzwerks zu Allendorf in den Sooden, und die dort herum ansässig sind und wohnen. Instruktion, mit der die Verordneten den Tag zu Kassel erstmals besucht haben.Läuft auf der nächsten Seite weiter

Unsichere Lesungen

  1. Philips zu Hessenn sst. — Stark verschnörkelte Unterschriftszeile; vor ,zu' evtl. Kürzel (,L.' für Landgraf oder ,czu'), Schlusskürzel ,sst.' (subscripsit)
  2. solchs — Erster Buchstabe verschliffen, auch ,selchs' lesbar

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HandschriftS. 156 Bl. 75v Das ander Buch

ÜbersetzungSeite 156

1

Fortsetzung von der vorigen SeiteUnseren lieben Getreuen, dem Salzgrafen, den Pfännern und der ganzen Gebauerschaft des Salzwerks zu Allendorf in den Sooden, und die dort herum ansässig sind und wohnen. Instruktion, mit der die Verordneten den Tag zu Kassel erstmals besucht haben.

2

Instruktion und Befehl[?] der gemeinen Pfänner der Gebauerschaft zu Sooden zu Allendorf an der Werra, so viele zu dieser Zeit zusammen gewesen sind: Sie haben den ehrenfesten, ehrsamen und vorsichtigen Aßmus von Butlar, Johann Schaffnit dem Älteren, Erban[?] Tholden[?] und Johann Riedenstein, Johann Caßelmann[?], Bürgermeister zu Allendorf, Gabriel Gautzler[?] und Andres Strecker, den Zeigern dieses Briefs,

3

an den durchlauchtigen, hochgeborenen Fürsten und Herrn, Herrn Philipsen, Landgrafen zu Hessen, Grafen zu Katzenelnbogen, Diez, Ziegenhain und Nidda, unseren gnädigen Landesfürsten und Herrn,

4

auf jetzt[?] Seiner Fürstlichen Gnaden gnädigen Vorbescheid hin, solchen angesetzten Tag zu besuchen, da sie verhindert sind, und um Erstreckung (Verlängerung) dieses Tages untertänig zu bitten, mündlich vorzutragen befohlen[?], so und in der Gestalt, wie folgt.Läuft auf der nächsten Seite weiter

Unsichere Lesungen

  1. beueles — Auch ,beuelchs' lesbar (Befehls)); erbann Tholdenn (Vorname auch ,vrbann' lesbar; Nachname auch ,Choldenn' möglich (auf 77v Zeile 13 klarer: ,Tholde')
  2. Caßelmann — Anfangsbuchstabe auch ,L' lesbar (,Laßelmann')
  3. Gautzler — Anfangsbuchstabe auch ,S' lesbar (,Sautzler')); vff Jtzt sfgl. (Kürzelgruppe; wohl ,vff Jtzt s(einer) f(urstlichen) g(naden)l(iebden)', auch ,Jrt'/,ditz' lesbar

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HandschriftS. 157 Bl. 76r Das ander Buch

ÜbersetzungSeite 157

1

Fortsetzung von der vorigen Seiteauf jetzt[?] Seiner Fürstlichen Gnaden gnädigen Vorbescheid hin, solchen angesetzten Tag zu besuchen, da sie verhindert sind, und um Erstreckung (Verlängerung) dieses Tages untertänig zu bitten, mündlich vorzutragen befohlen[?], so und in der Gestalt, wie folgt.

2

Erstlich sollen die genannten, von unseren Pfännern und der Gebauerschaft zum Sooden abgefertigten Befehlshaber dem hochgedachten unserem gnädigen Herrn und Fürsten zu Hessen mündlich vortragen: Nachdem den gemeinen Pfännern zum Sooden Seiner Fürstlichen Gnaden Schreiben und Erfordern am vergangenen Mittwoch nach Egidii (1538) ungefähr zu Mittag zugekommen und von den gemeinen Pfännern untertänig empfangen, erbrochen und verlesen worden ist, dessen Inhalts, und wir uns in unseren Pflichten noch schuldig erkennen, dem so nachzukommen und den angesetzten Tag zu besuchen — weil wir aber trotz unseres möglichen, angewandten Fleißes die gemeinen Pfänner, die in die Gebauerschaft gewählt[?] sind und dazugehören, in solcher Kürze nicht haben zu uns fordern und bekommen können, und es uns nicht geziemen will, uns ohne Wissen und Bewilligung derselben Abwesenden in irgendeine Sache und Handlung einzulassen, wie denn Seine Fürstlichen Gnaden aus fürstlichem Verstand gnädig zu ermessen haben; auch weil etliche unserer Mitpfänner zu dieser Zeit nicht daheim befunden wurden und auch unsere Botschaft sie nicht angetroffen hat, die wir doch zu solchem Tag nach unserer hohen Notdurft gebrauchen und nicht entbehren können; auch weil diejenigen, auf die wir uns verlassen und die wir an unserem Wort zu gebrauchen[?] hofften, in so kurzer Eile nicht zu bekommen sind — aus diesen und anderen unseren beweglichen Verhinderungen und Ursachen sollen unsere Gesandten Befehl haben, unseren gnädigen Fürsten und Herrn von unser aller wegen untertänig und mit höchstem Fleiß zu bitten, Seine Fürstlichen Gnaden wollen unser Ausbleiben aus den angezeigten Ursachen nicht in Ungnaden aufnehmen, sondern uns diesmal, weil es uns unmöglich war, uns in einer so hochwichtigen Sache in so kurzer Frist nach unserer Notdurft zurüsten zu können oder zu mögen, gnädig und genügend entschuldigt halten,Läuft auf der nächsten Seite weiter

Unsichere Lesungen

  1. beuohlenn — Wortanfang der Seite, Fortsetzung von ,anzutragk='; auch ,beuehlenn' lesbar
  2. sfgl. — Kürzel ,sfgl.' (seiner fürstlichen gnaden); Buchstabenfolge verschliffen
  3. erwehlet — Mittelteil verschliffen, auch ,erwelet'/,erwerbet' lesbar
  4. nit — Auch ,mit' lesbar; Kontext spricht für ,nit'

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HandschriftS. 158 Bl. 76v Das ander Buch

ÜbersetzungSeite 158

1

Fortsetzung von der vorigen SeiteErstlich sollen die genannten, von unseren Pfännern und der Gebauerschaft zum Sooden abgefertigten Befehlshaber dem hochgedachten unserem gnädigen Herrn und Fürsten zu Hessen mündlich vortragen: Nachdem den gemeinen Pfännern zum Sooden Seiner Fürstlichen Gnaden Schreiben und Erfordern am vergangenen Mittwoch nach Egidii (1538) ungefähr zu Mittag zugekommen und von den gemeinen Pfännern untertänig empfangen, erbrochen und verlesen worden ist, dessen Inhalts, und wir uns in unseren Pflichten noch schuldig erkennen, dem so nachzukommen und den angesetzten Tag zu besuchen — weil wir aber trotz unseres möglichen, angewandten Fleißes die gemeinen Pfänner, die in die Gebauerschaft gewählt[?] sind und dazugehören, in solcher Kürze nicht haben zu uns fordern und bekommen können, und es uns nicht geziemen will, uns ohne Wissen und Bewilligung derselben Abwesenden in irgendeine Sache und Handlung einzulassen, wie denn Seine Fürstlichen Gnaden aus fürstlichem Verstand gnädig zu ermessen haben; auch weil etliche unserer Mitpfänner zu dieser Zeit nicht daheim befunden wurden und auch unsere Botschaft sie nicht angetroffen hat, die wir doch zu solchem Tag nach unserer hohen Notdurft gebrauchen und nicht entbehren können; auch weil diejenigen, auf die wir uns verlassen und die wir an unserem Wort zu gebrauchen[?] hofften, in so kurzer Eile nicht zu bekommen sind — aus diesen und anderen unseren beweglichen Verhinderungen und Ursachen sollen unsere Gesandten Befehl haben, unseren gnädigen Fürsten und Herrn von unser aller wegen untertänig und mit höchstem Fleiß zu bitten, Seine Fürstlichen Gnaden wollen unser Ausbleiben aus den angezeigten Ursachen nicht in Ungnaden aufnehmen, sondern uns diesmal, weil es uns unmöglich war, uns in einer so hochwichtigen Sache in so kurzer Frist nach unserer Notdurft zurüsten zu können oder zu mögen, gnädig und genügend entschuldigt halten,Läuft auf der nächsten Seite weiter

Unsichere Lesungen

  1. zugebrauchen — Wortende verschliffen, auch ,zugebrauch' lesbar

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HandschriftS. 159 Bl. 77r Das ander Buch

ÜbersetzungSeite 159

1

Fortsetzung von der vorigen SeiteErstlich sollen die genannten, von unseren Pfännern und der Gebauerschaft zum Sooden abgefertigten Befehlshaber dem hochgedachten unserem gnädigen Herrn und Fürsten zu Hessen mündlich vortragen: Nachdem den gemeinen Pfännern zum Sooden Seiner Fürstlichen Gnaden Schreiben und Erfordern am vergangenen Mittwoch nach Egidii (1538) ungefähr zu Mittag zugekommen und von den gemeinen Pfännern untertänig empfangen, erbrochen und verlesen worden ist, dessen Inhalts, und wir uns in unseren Pflichten noch schuldig erkennen, dem so nachzukommen und den angesetzten Tag zu besuchen — weil wir aber trotz unseres möglichen, angewandten Fleißes die gemeinen Pfänner, die in die Gebauerschaft gewählt[?] sind und dazugehören, in solcher Kürze nicht haben zu uns fordern und bekommen können, und es uns nicht geziemen will, uns ohne Wissen und Bewilligung derselben Abwesenden in irgendeine Sache und Handlung einzulassen, wie denn Seine Fürstlichen Gnaden aus fürstlichem Verstand gnädig zu ermessen haben; auch weil etliche unserer Mitpfänner zu dieser Zeit nicht daheim befunden wurden und auch unsere Botschaft sie nicht angetroffen hat, die wir doch zu solchem Tag nach unserer hohen Notdurft gebrauchen und nicht entbehren können; auch weil diejenigen, auf die wir uns verlassen und die wir an unserem Wort zu gebrauchen[?] hofften, in so kurzer Eile nicht zu bekommen sind — aus diesen und anderen unseren beweglichen Verhinderungen und Ursachen sollen unsere Gesandten Befehl haben, unseren gnädigen Fürsten und Herrn von unser aller wegen untertänig und mit höchstem Fleiß zu bitten, Seine Fürstlichen Gnaden wollen unser Ausbleiben aus den angezeigten Ursachen nicht in Ungnaden aufnehmen, sondern uns diesmal, weil es uns unmöglich war, uns in einer so hochwichtigen Sache in so kurzer Frist nach unserer Notdurft zurüsten zu können oder zu mögen, gnädig und genügend entschuldigt halten,

2

und schließlich Seine Fürstlichen Gnaden von unser aller wegen aufs alleruntertänigste und fleißigste zu bitten, Seine Fürstlichen Gnaden wollen uns aus fürstlicher Mildigkeit so gnädig sein, unser Anliegen in diesem Fall in Gnaden zu bedenken und uns nach unserer hohen Notdurft den jetzt anberaumten Tag und Termin bis auf eine andere geräumige und bequeme Zeit, doch nach Seiner Fürstlichen Gnaden Gelegenheit, zu erstrecken; in tröstlicher Hoffnung, Seine Fürstlichen Gnaden werden als unser gnädiger Landesfürst und Herr uns, den gemeinen Pfännern und der Gebauerschaft zum Sooden, als Seiner Fürstlichen Gnaden Untertanen, solche geziemende[?] Bitte nicht versagen, sondern sich darin fürstlich und gnädig erzeigen. Das wollen die gemeinen Pfänner und die Gebauerschaft zum Sooden mit ihren gehorsamen, untertänigen und willigen Diensten um den vielhochgedachten Seine Fürstlichen Gnaden allezeit zu verdienen willig und unverdrossen sein. Auf dies alles Seine Fürstlichen Gnaden um gnädige Antwort zu bitten.

Unsichere Lesungen

  1. zimblichen — Anfangsbuchstabe verschliffen, auch ,himblichen' lesbar; wohl ,ziemlichen'
  2. termin — In lateinischer Schrift abgesetzt; Lesung sicher, Schriftwechsel vermerkt

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HandschriftS. 160 Bl. 77v Das ander Buch

ÜbersetzungSeite 160

1

Dessen zur Urkunde haben wir die ehrsamen, vorsichtigen Herren Bürgermeister und Rat zu Allendorf gütlich gebeten, diese unsere Instruktion zu versiegeln, sodass wir, die jetztgenannten Bürgermeister und Rat, bekennen, unserer Stadt gemeines Sekret (Siegel) um gütlicher Bitte willen, doch uns, dem Rat, und der gemeinen Stadt ohne Schaden, am Ende dieser Schrift aufgedrückt zu haben. Gegeben[?] am Sonntag, dem achten Tag nach Heilig Dreikönig (13. Januar), im achtunddreißigsten Jahr (1538).

2

Es sind die ehrenfesten, ehrsamen und vorsichtigen Aßmus von Butlar, Johann Schaffnit der Ältere, Erban[?] Tholde, Johann Riedenstein und Johan Caßelmann[?], Bürgermeister zu Allendorf, Gabriel Gautzler[?] und Andreas Strecker,

3

samt anderen vom Adel und aus den Städten, die mit in die Gebauerschaft der Pfänner gehören und sich dort zu Kassel befunden haben und angetroffen wurden, um elf Uhr[?] zu Mittag vor unserem[?] gnädigenLäuft auf der nächsten Seite weiter

Unsichere Lesungen

  1. datt. — Abgekürztes ,datum' am Zeilenende, auch ,date' lesbar); Erbann Tholde (Vorname auch ,Vrbann' lesbar (vgl. 75v Zeile 9)
  2. Caßelmann — Anfangsbuchstabe auch ,L' lesbar (,Laßelmann')
  3. Gautzler — Anfangsbuchstabe auch ,S' lesbar (,Sautzler')); eilff auhrenn zu mittag vor Weins (Zeilenende stark verschliffen; ,auhrenn' = Uhren; ,vor Weins' unklar, evtl. ,vor Essens'; Fortsetzung ,gnedigl=' auf der Folgeseite

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HandschriftS. 161 Bl. 78r Das Annder Buch

ÜbersetzungSeite 161

1

Fortsetzung von der vorigen Seitesamt anderen vom Adel und aus den Städten, die mit in die Gebauerschaft der Pfänner gehören und sich dort zu Kassel befunden haben und angetroffen wurden, um elf Uhr[?] zu Mittag vor unserem[?] gnädigen

2

Fürsten und Herrn zu Hessen und dessen trefflichen Räten und auch denen von den Städten auf dem Schloss in Seiner Fürstlichen Gnaden

3

Gemach erschienen und vorgekommen, haben ihren Befehl und ihre Instruktion übergeben und gebeten, wie darin gebeten wird.

4

Darauf haben sich Seine Fürstlichen Gnaden mit denselben tapferen und beisitzenden Räten bedacht und beredet und sind ungefähr mit dieser Antwort begegnet: Erstlich haben Seine Fürstlichen Gnaden die Antwort gegeben, nachdem er die Pfänner sämtlich, die zu Allendorf und dort herum im Fürstentum ansässig sind, angeschrieben und gefordert habe und sie in der Gestalt, gemäß der Zitation (Ladung), mit voller Vollmacht hätten kommen sollen, befremde es Seine Fürstlichen Gnaden nicht wenig,

5

er hätte es sich auch nicht[?] versehen. Darauf[?] ist von den sechs Verordneten, unter Mitwirkung der anderen Angekommenen, Seinen Fürstlichen Gnaden so geantwortet worden, dass es dazu an der Zeit gemangelt habe

6

und sie in der Eile die Pfänner nicht haben versammeln, viel weniger nach unserer Notdurft den Tag mit voller Vollmacht beschicken können, und haben abermals gebeten, wie es in der Instruktion einverleibt ist.Läuft auf der nächsten Seite weiter

Unsichere Lesungen

  1. sfgl. — Wiederkehrende Abkürzung (wohl 'seiner fürstlichen gnaden'), Buchstabenfolge sfgl. so gelesen; gilt fuer alle Vorkommen auf dieser Seite
  2. nit — nit oder mit, i-Punkt nicht sicher erkennbar
  3. Das — Schluss-s sieht wie b aus; Lesung Das nach Kontext

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HandschriftS. 162 Bl. 78v Das Annder Buch

ÜbersetzungSeite 162

1

Fortsetzung von der vorigen Seiteund sie in der Eile die Pfänner nicht haben versammeln, viel weniger nach unserer Notdurft den Tag mit voller Vollmacht beschicken können, und haben abermals gebeten, wie es in der Instruktion einverleibt ist.

2

Darauf haben Seine Fürstlichen Gnaden uns weiter vorgehalten und gefragt, ob wir auch etwas von Brief und Siegel und Gerechtigkeit oder Kopien derselben hätten, um sie vorzubringen.

3

Auf solche Frage ist die Antwort gegeben worden, dass die Pfänner solches so eilends nicht haben bekommen, viel weniger vor diesem Tag durch einen geschworenen Notar der Pfänner Rechte (Jura), Privilegien, Freiheiten und Gerechtigkeiten abschreiben lassen können. Ferner haben Seine Fürstlichen Gnaden uns vorgehalten: Weil zum Teil fast die Vornehmsten unter den Pfännern gegenwärtig seien, wollten wir nun[?] Seinen Fürstlichen Gnaden uns dem[?] überlassen, so wollten Seine Fürstlichen Gnaden uns sein Gemüt und seine Meinung weiter eröffnen und vorhalten,

4

denn Seine Fürstlichen Gnaden seien nicht des Gemüts, dass dieses sein Vorhaben jemandem an den dreiundvierzig Pfannen nachteilig oder schädlich sein sollte; die Pfanne Salz soll auf sechs Gulden, wie sie jetzt gilt,

5

unabbrüchlich stehen bleiben; er wolle sich auch mit den Pfännern um die Sole vergleichen, sodass Seine Fürstlichen Gnaden einen Tag um den anderen schöpfen, sieden und gebrauchen möchten. Es sollen auch Seine Fürstlichen GnadenLäuft auf der nächsten Seite weiter

Unsichere Lesungen

  1. vonn — vonn oder vom, Minims nicht eindeutig
  2. Fermer — Fermer oder Fernner (= ferner), rm/rnn nicht sicher zu trennen
  3. nuhn — Wort mit starkem Schnörkel am Zeilenende; Lesung nuhn (= nun), auch nichtt oder mitt denkbar
  4. dem — kurzes Wort vor laßenn, Lesung dem unsicher

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HandschriftS. 163 Bl. 79r Das Annder Buch

ÜbersetzungSeite 163

1

Fortsetzung von der vorigen Seiteunabbrüchlich stehen bleiben; er wolle sich auch mit den Pfännern um die Sole vergleichen, sodass Seine Fürstlichen Gnaden einen Tag um den anderen schöpfen, sieden und gebrauchen möchten. Es sollen auch Seine Fürstlichen Gnaden

2

Salz die Pfänner an ihrem Verkauf und ihrer Abfuhr nicht hindern, denn Seine Fürstlichen Gnaden wollen es allein außer Landes zu Wasser und zu Lande, nach dem Rhein für Blei[?] und nach den Niederlanden für andere Fremdwaren[?], verführen lassen; wenn aber im Fürstentum Mangel an Salz würde, alsdann eine etliche Zahl Pfannen zur Notdurft verkaufen und abführen lassen.

3

Item, solches Vorhaben meines gnädigen Fürsten und Herrn sollte auch den Pfännern an ihren Gehölzen[?] ohne Schaden sein; die Pfänner sollten sie allein für sich zu ihrer Notdurft behalten und gebrauchen,

4

denn Seine Fürstlichen Gnaden wollen ihre eigenen Gehölze aus den Ämtern Wanfried, Ludwigstein und anderen dazu gebrauchen und mithelfen, raten und bedenken[?], damit solches Gehölz in Besserung gebracht werde.Läuft auf der nächsten Seite weiter

Unsichere Lesungen

  1. vor blein — Wort nach 'Rheine vor' mit Lücke geschrieben (b + lein); Lesung ganz unsicher, vielleicht Ortsname (Cöln?)
  2. fromande — wohl fremande/frembde (Fremde) gemeint; o/e und Nasalstrich unklar
  3. geholtzs — Wortende mit Schnörkel, geholtzs oder geholtze
  4. dennckenn — auch demnebenn lesbar

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HandschriftS. 164 Bl. 79v Das Annder Buch

ÜbersetzungSeite 164

1

Fortsetzung von der vorigen Seitedenn Seine Fürstlichen Gnaden wollen ihre eigenen Gehölze aus den Ämtern Wanfried, Ludwigstein und anderen dazu gebrauchen und mithelfen, raten und bedenken[?], damit solches Gehölz in Besserung gebracht werde.

2

Dagegen haben wir Seinen Fürstlichen Gnaden unser Bedenken vorgetragen, dass wir Seinen Fürstlichen Gnaden für sein fürstliches Anerbieten dankbar seien, es uns aber nicht geziemen wolle, uns mit Seinen Fürstlichen Gnaden in irgendeine Handlung einzulassen, weil wir dazu keinen Befehl und keine Vollmacht hätten; es wäre auch unfruchtbar; deshalb haben wir gebeten, Seine Fürstlichen Gnaden wollen uns dessen gnädig erlassen. Auf solche unsere Antwort und Bitte haben Seine Fürstlichen Gnaden uns weiter vorgehalten, dass Seine Fürstlichen Gnaden, weil wir um Erstreckung des Tages so fleißig anhielten, den Tag erstrecken wollen; aber nichtsdestoweniger wollen Seine Fürstlichen Gnaden mit dem Bau[?] der Koten, dem Setzen der Pfannen und anderer Notdurft fortfahren. Denn Seine Fürstlichen Gnaden hätten bei den Salzknechten, auch etlichen Salzverständigen, auch etlichen Pfännern erkundet, dass mehr Sole vorhanden sei, als jetzt genutzt werde; dieselbe übrige Sole wollen Seine Fürstlichen Gnaden als des Landes Erbherr und Fürst sich selbst und dem gemeinen Nutzen zugute gebrauchen, was Seinen Fürstlichen Gnaden im Recht zugelassen sei, wie sie auch von Seiner Fürstlichen Gnaden trefflichen, hochgelehrten Räten und den vornehmsten Städten[?] unterwiesen worden seien. Gegen solches abermaliges Vorhalten unseres gnädigen Fürsten und Herrn haben wir Seinen Fürstlichen Gnaden für die Erstreckung des Tages gedankt und wegen des Bauens und Pfannensetzens gebeten: Denn wenn der erstreckte Tag von den Pfännern durch ihre Ältesten und andere, die vom Brennen (Sieden), von der Sole und anderem Verstand und zum Teil auch Kenntnis der Gelegenheit haben, mit Vorbringung ihrer Rechte (Jura), Gerechtigkeit und PrivilegienLäuft auf der nächsten Seite weiter

Unsichere Lesungen

  1. Gebew — Gebew oder Gebeu, Endung undeutlich; danach 'der bote' wohl = der Boten (Siedehäuser)

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HandschriftS. 165 Bl. 80r Das Annder Buch

ÜbersetzungSeite 165

1

Fortsetzung von der vorigen SeiteDagegen haben wir Seinen Fürstlichen Gnaden unser Bedenken vorgetragen, dass wir Seinen Fürstlichen Gnaden für sein fürstliches Anerbieten dankbar seien, es uns aber nicht geziemen wolle, uns mit Seinen Fürstlichen Gnaden in irgendeine Handlung einzulassen, weil wir dazu keinen Befehl und keine Vollmacht hätten; es wäre auch unfruchtbar; deshalb haben wir gebeten, Seine Fürstlichen Gnaden wollen uns dessen gnädig erlassen. Auf solche unsere Antwort und Bitte haben Seine Fürstlichen Gnaden uns weiter vorgehalten, dass Seine Fürstlichen Gnaden, weil wir um Erstreckung des Tages so fleißig anhielten, den Tag erstrecken wollen; aber nichtsdestoweniger wollen Seine Fürstlichen Gnaden mit dem Bau[?] der Koten, dem Setzen der Pfannen und anderer Notdurft fortfahren. Denn Seine Fürstlichen Gnaden hätten bei den Salzknechten, auch etlichen Salzverständigen, auch etlichen Pfännern erkundet, dass mehr Sole vorhanden sei, als jetzt genutzt werde; dieselbe übrige Sole wollen Seine Fürstlichen Gnaden als des Landes Erbherr und Fürst sich selbst und dem gemeinen Nutzen zugute gebrauchen, was Seinen Fürstlichen Gnaden im Recht zugelassen sei, wie sie auch von Seiner Fürstlichen Gnaden trefflichen, hochgelehrten Räten und den vornehmsten Städten[?] unterwiesen worden seien. Gegen solches abermaliges Vorhalten unseres gnädigen Fürsten und Herrn haben wir Seinen Fürstlichen Gnaden für die Erstreckung des Tages gedankt und wegen des Bauens und Pfannensetzens gebeten: Denn wenn der erstreckte Tag von den Pfännern durch ihre Ältesten und andere, die vom Brennen (Sieden), von der Sole und anderem Verstand und zum Teil auch Kenntnis der Gelegenheit haben, mit Vorbringung ihrer Rechte (Jura), Gerechtigkeit und Privilegien

2

beschickt und besucht wird, so würde ohne Zweifel in Bericht und Handlung befunden werden, dass solchem Mangel des Salzkaufs, ohne dass mehr Koten gebaut und Pfannen gesetzt werden müssten, durch andere Mittel und Wege mit weniger Kosten vorzukommen sei; mit angehefteter Bitte, so viel es möglich sei, mit dem Vorhaben des Baues bis zum angesetzten zweiten Tag zu ruhen. Dagegen haben Seine Fürstlichen Gnaden, nach abermals gehabtem Bedenken mit seinen Räten, uns ferner angezeigt, dass Seine Fürstlichen Gnaden sich des Bauens und Pfannensetzens, auf Seiner Fürstlichen Gnaden getanes Anerbieten hin, nicht zu enthalten geneigt seien; und wenn wir[?] dies beschwerten und meinten, dass solches Seinen Fürstlichen Gnaden nicht gebühreLäuft auf der nächsten Seite weiter

Unsichere Lesungen

  1. Stettenn — Wortanfang undeutlich (dlettenn/Stettenn/Gelerttenn moeglich); Fortsetzung von vor= der Vorseite (vornembstenn)
  2. bawen — bawen oder bauren, w/ur nicht sicher
  3. Mit — vor Mit steht ein kleiner Schnörkel/Buchstabenrest (er?), nicht sicher deutbar
  4. gehaptem — Endung -em oder -enn unklar

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HandschriftS. 166 Bl. 80v Das Ander Buch

ÜbersetzungSeite 166

1

Fortsetzung von der vorigen Seitebeschickt und besucht wird, so würde ohne Zweifel in Bericht und Handlung befunden werden, dass solchem Mangel des Salzkaufs, ohne dass mehr Koten gebaut und Pfannen gesetzt werden müssten, durch andere Mittel und Wege mit weniger Kosten vorzukommen sei; mit angehefteter Bitte, so viel es möglich sei, mit dem Vorhaben des Baues bis zum angesetzten zweiten Tag zu ruhen. Dagegen haben Seine Fürstlichen Gnaden, nach abermals gehabtem Bedenken mit seinen Räten, uns ferner angezeigt, dass Seine Fürstlichen Gnaden sich des Bauens und Pfannensetzens, auf Seiner Fürstlichen Gnaden getanes Anerbieten hin, nicht zu enthalten geneigt seien; und wenn wir[?] dies beschwerten und meinten, dass solches Seinen Fürstlichen Gnaden nicht gebühre

2

und auch gegen ihre Privilegien, Brief und Siegel seines Herrn und Vaters sei, die in dessen jungen Jahren auf betrügerische Weise von deiner[?] Liebden[?] bekommen und erlangt worden seien, so haben sich Seine Fürstlichen Gnaden des Rechts vor Ritterschaft, Landschaft und Städten des Fürstentums zu Hessen erboten, mit fernerem Bericht, dass viele Fürsten im Heiligen Reich, geistliche und weltliche,

3

welche denn zum Teil von Seinen Fürstlichen Gnaden namhaft angeführt wurden, die auch Salzwerke in ihren Fürstentümern, Landen und Städten haben, von Obrigkeit wegen solche Salzwerke bauen und nutzen,

4

und aber Seinen Fürstlichen Gnaden von den Pfännern aus Missgunst, gleich als ob Seine Fürstlichen Gnaden unrechtmäßig zum Lande gekommen wären, dies nicht gegönnt werden wolle.Läuft auf der nächsten Seite weiter

Unsichere Lesungen

  1. weir — so weir das - wohl wir oder weit gemeint, Endbuchstabe r/t unklar); deiner Liebdenn (deiner oder seiner; Liebdenn/Libdenn mit unklarem Vokalzeichen
  2. Salzwercker — Salzwercker oder Salzwercke, Wortende verschliffen

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HandschriftS. 167 Bl. 81r Das Annder Buch

ÜbersetzungSeite 167

1

Fortsetzung von der vorigen Seiteund aber Seinen Fürstlichen Gnaden von den Pfännern aus Missgunst, gleich als ob Seine Fürstlichen Gnaden unrechtmäßig zum Lande gekommen wären, dies nicht gegönnt werden wolle.

2

Es wäre ja beschwerlich, von seinen Untertanen, den Pfännern, zu wissen, und wäre auch gegen deren Eide und Pflichten, dass sie ihrem rechten Fürsten den Vorteil und den Nutzen, der doch sonst vergeblich liegen bleibt, nicht gönnen, womit die gemeine Landschaft desto weniger mit Schatzung und anderen Beschwerden beladen und desto weniger belästigt werden möchte. Weiter haben Seine Fürstlichen Gnaden uns in eigener Person vorgehalten: Weil ja Seine Fürstlichen Gnaden nicht bedacht seien, die Pfänner an ihrer Nutzung zu behindern oder ärmer zu machen, sondern vielmehr geneigt, wenn sie es für gut annehmen wollten, ihre Ehre, ihren Reichtum und ihre Wohlfahrt zu suchen[?] und zu fördern, so haben sich Seine Fürstlichen Gnaden auch erboten, dass Seine Fürstlichen Gnaden den Pfännern genügende Versicherung mit Brief und Siegel, daneben mit Versiegelung der Trefflichsten von Ritterschaft und Städten, dass solches auf ewige Tage gehalten werden soll, geben und gnädig bestätigen wollen. Wer aber deswegen in Sorge stünde, dass ihm solches nicht gehalten werden möge, dem wollten Seine Fürstlichen Gnaden seinen Anteil, den Pfannenteil, in dem Wert, wie er ihn versteuert hat, erlegen und bezahlenLäuft auf der nächsten Seite weiter

Unsichere Lesungen

  1. zusuchenn — Wortende abgekürzt/verschliffen (zusuchl: geschrieben), Lesung zusuchenn nach Kontext
  2. vnderthanenn — Zahl der Minims bei nn/n nicht sicher

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HandschriftS. 168 Bl. 81v Das Ander Buch

ÜbersetzungSeite 168

1

Fortsetzung von der vorigen SeiteEs wäre ja beschwerlich, von seinen Untertanen, den Pfännern, zu wissen, und wäre auch gegen deren Eide und Pflichten, dass sie ihrem rechten Fürsten den Vorteil und den Nutzen, der doch sonst vergeblich liegen bleibt, nicht gönnen, womit die gemeine Landschaft desto weniger mit Schatzung und anderen Beschwerden beladen und desto weniger belästigt werden möchte. Weiter haben Seine Fürstlichen Gnaden uns in eigener Person vorgehalten: Weil ja Seine Fürstlichen Gnaden nicht bedacht seien, die Pfänner an ihrer Nutzung zu behindern oder ärmer zu machen, sondern vielmehr geneigt, wenn sie es für gut annehmen wollten, ihre Ehre, ihren Reichtum und ihre Wohlfahrt zu suchen[?] und zu fördern, so haben sich Seine Fürstlichen Gnaden auch erboten, dass Seine Fürstlichen Gnaden den Pfännern genügende Versicherung mit Brief und Siegel, daneben mit Versiegelung der Trefflichsten von Ritterschaft und Städten, dass solches auf ewige Tage gehalten werden soll, geben und gnädig bestätigen wollen. Wer aber deswegen in Sorge stünde, dass ihm solches nicht gehalten werden möge, dem wollten Seine Fürstlichen Gnaden seinen Anteil, den Pfannenteil, in dem Wert, wie er ihn versteuert hat, erlegen und bezahlen

2

oder aber jährlichen Zins[?], so viel der Pfannenteil einbringt, geben und verschreiben. Falls auch jemand an seinem Salzkauf gehindert würde und zu seiner Nutzung, wie er sie zuvor gehabt hat, nicht kommen könnte, wollen Seine Fürstlichen Gnaden es erstatten, vergelten und bezahlen lassen. Folgends haben Seine Fürstlichen Gnaden selbst den Tag, nämlich Samstag nach Esto mihi (9. März 1538), zu Kassel sämtlich oder mit voller Vollmacht einzukommen, benannt und angesetzt. Auf solches alles haben wir Seinen Fürstlichen Gnaden für die Erstreckung des Tages untertänig gedankt, in ungezweifelter Zuversicht, die Pfänner werden zu der Zeit gehorsam erscheinen,

3

ihre Rechte (Jura), Privilegien und Gerechtigkeiten oder wahrhaftige Kopien vorbringen[?] und daneben so viel Bericht in der Handlung tun, dass Seine Fürstlichen Gnaden daran ein gutes Genügen und gnädiges Gefallen haben und tragen werden. Wenn aber Seine Fürstlichen Gnaden daran nicht zufrieden wärenLäuft auf der nächsten Seite weiter

Unsichere Lesungen

  1. dins — so geschrieben, wohl Zins gemeint; Anfangsbuchstabe d/z unklar
  2. vorpringenn — Wortende abgekürzt (vorpringl geschrieben)

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HandschriftS. 169 Bl. 82r Das Annder Buch

ÜbersetzungSeite 169

1

Fortsetzung von der vorigen Seiteihre Rechte (Jura), Privilegien und Gerechtigkeiten oder wahrhaftige Kopien vorbringen[?] und daneben so viel Bericht in der Handlung tun, dass Seine Fürstlichen Gnaden daran ein gutes Genügen und gnädiges Gefallen haben und tragen werden. Wenn aber Seine Fürstlichen Gnaden daran nicht zufrieden wären

2

und sie sich in der Handlung mit Seinen Fürstlichen Gnaden nicht vergleichen könnten oder möchten, so werden die Pfänner Seiner Fürstlichen Gnaden rechtliches Anerbieten auf die Landschaft des Fürstentums zu Hessen annehmen und nicht ausschlagen; sie hoffen aber, es solle diese Wege nicht erreichen und ohne Not sein.

3

Endlich und schließlich haben Seine Fürstlichen Gnaden selbst den Abschied gegeben: Falls sich auf dem künftigen Verhörtag[?] Seine Fürstlichen Gnaden mit den Pfännern und die Pfänner mit Seinen Fürstlichen Gnaden nicht vergleichen könnten oder möchten, so wollen Seine Fürstlichen Gnaden, ihrem vorigen Anerbieten nach, rechtliche Weisung und Erkenntnis von der gemeinen Landschaft

4

leiden und dulden, doch mit der Protestation und Bedingung: Was Seine Fürstlichen Gnaden in seiner Widerklage die Pfänner um das Salzwerk, alle oder zum Teil, oder einen jeden insbesondere, gerichtlich zu belangen vermeint, dafür sollen sie ihm auch vor der gemeinen Landschaft zu Recht stehen.

Unsichere Lesungen

  1. verhör tage[?] — Wortende mit Zierstrich überzogen; auch 'tagk' oder 'tagte' möglich.
  2. annehmenn — Möglicherweise 'anzunehmenn'; ein kleines Superskript über 'an' ist nicht sicher aufzulösen.

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HandschriftS. 170 Bl. 82v Das Annder Buch

ÜbersetzungSeite 170

1

Tagezettel.

2

Am nächstkommenden Samstag nach Esto mihi (9. März 1538) sollen alle Pfänner, die im Fürstentum Hessen ansässig sind und Anteil an den Koten (Boden) zu Allendorf an der Werra haben, erscheinen, ausgerüstet mit ihren Privilegien und Gerechtigkeiten,

3

die sie dafür und darüber haben wollen, in aller Maßen, wie es heute, am Sonntag nach Dreikönig, hier zu Kassel hätte geschehen sollen, erscheinen, um Handlung zu pflegen. Unterzeichnet (Signatum) zu Kassel am Sonntag nach Dreikönig (13. Januar) im Jahr etc. 1538.

4

Kanzlei zu Hessen. Am nachfolgenden Dienstag nach Sebastian (22. Januar 1538) ist der gestrenge und ehrenfeste Sigmund von Böyneburgk, Statthalter zu Kassel, hier zu Allendorf erschienen und hat aus Befehl unseres gnädigen Fürsten und Herrn vor Rat, Zünften und ganzer Gemeinde die vorige Handlung und das Erbieten des hochgenannten unseres gnädigen Fürsten und Herrn mündlich erzählt und nach gehaltener RedeLäuft auf der nächsten Seite weiter

Unsichere Lesungen

  1. alse heutt — Schwerer Querstrich durch das Wortende; als tt-Zierstrich gelesen, eine Streichung ist nicht völlig auszuschließen.); Anno etc. 38. (Nach 'Anno' das übliche etc.-Kürzel (geschwungenes c), als 'etc.' wiedergegeben.); vonn Böy= (Auch 'vom Böy=' lesbar.

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HandschriftS. 171 Bl. 83r Das Annder Buch

ÜbersetzungSeite 171

1

Fortsetzung von der vorigen SeiteKanzlei zu Hessen. Am nachfolgenden Dienstag nach Sebastian (22. Januar 1538) ist der gestrenge und ehrenfeste Sigmund von Böyneburgk, Statthalter zu Kassel, hier zu Allendorf erschienen und hat aus Befehl unseres gnädigen Fürsten und Herrn vor Rat, Zünften und ganzer Gemeinde die vorige Handlung und das Erbieten des hochgenannten unseres gnädigen Fürsten und Herrn mündlich erzählt und nach gehaltener Rede

2

von wegen Seiner Fürstlichen Gnaden an Schultheiß, Bürgermeister, Rat, Zunft und Gemeinde gnädig ersucht: Da Seine Fürstlichen Gnaden bedacht seien und im Rat befunden hätten, dass Seine Fürstlichen Gnaden mit dem Bau, dem gemeinen Nutzen zugute,

3

fortfahren wolle, dass niemand den angestellten Baumeistern und Arbeitern an dem vorgenommenen Bau Eintrag oder irgendeine Verhinderung tun, sondern dass sie denselben rechtlich behilflich und förderlich sein wollen.

4

Auf solchen Vortrag des Statthalters haben die Pfänner, so viele von ihnen gegenwärtig gewesen sind, für sich und die gemeine Gebauerschaft geantwortet, dass sie in keiner Weise bedacht seien, ihres gnädigen Fürsten und Herrn Vorhaben mit Gewalt zu verhindern; es wolle ihnen auch, abgesehen davon, dass es ihnen unmöglich sei, nicht gebühren. Sie wollen auch in den vorgenommenen Bau, sofern er ihren Privilegien nicht zuwider sei und sie es von Rechts wegen schuldig seien, und nicht weiter, gewilligt haben. Dagegen hat sich der Statthalter wiederum von wegen unseres gnädigen Fürsten und Herrn bedungen,Läuft auf der nächsten Seite weiter

Unsichere Lesungen

  1. dem sfgl. bedacht — Anfangswort auch 'den' lesbar; Konstruktion unklar.
  2. vornehmenn — Auch 'vernehmenn' möglich.

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HandschriftS. 172 Bl. 83v Das Annder Buch

ÜbersetzungSeite 172

1

Fortsetzung von der vorigen SeiteAuf solchen Vortrag des Statthalters haben die Pfänner, so viele von ihnen gegenwärtig gewesen sind, für sich und die gemeine Gebauerschaft geantwortet, dass sie in keiner Weise bedacht seien, ihres gnädigen Fürsten und Herrn Vorhaben mit Gewalt zu verhindern; es wolle ihnen auch, abgesehen davon, dass es ihnen unmöglich sei, nicht gebühren. Sie wollen auch in den vorgenommenen Bau, sofern er ihren Privilegien nicht zuwider sei und sie es von Rechts wegen schuldig seien, und nicht weiter, gewilligt haben. Dagegen hat sich der Statthalter wiederum von wegen unseres gnädigen Fürsten und Herrn bedungen,

2

dass Seine Fürstlichen Gnaden, Seiner Fürstlichen Gnaden Erbieten nach, mit dem Bau fortfahren wolle, doch den Pfännern und jedermann an seiner Gerechtigkeit und Nutzung ohne Schaden; und falls die gemeinen Pfänner sich darin beschwert fühlten, als ob solches Seinen Fürstlichen Gnaden nicht gebühren wolle,

3

so wollen Seine Fürstlichen Gnaden sich auf die gemeine Ritter- und Landschaft erboten haben, und wenn diese erkennen würden, dass solches Seinen Fürstlichen Gnaden von Rechts wegen nicht gezieme, den Bau gänzlich und von Grund auf wieder abschaffen.

4

Darauf haben die gemeinen Pfänner ein Schreiben an unseren gnädigen Fürsten und Herrn gerichtet, wie folgend zu ersehen: Durchlauchtiger, hochgeborener Fürst, gnädiger Herr, unsere ganz willigen, untertänigen, gehorsamen Dienste sind Euer

5

Fürstlichen

6

Gnaden mit allem Fleiß zuvor. Gnädiger Herr, weil männiglich und uns, Gott sei Lob, unverborgen ist, dass Euer

7

Fürstlichen

8

Gnaden von dem Allmächtigen besonders begabt sind, Ihre Untertanen und andere bei ihren Gerechtigkeiten, erlangten Freiheiten und anderem, wozu sie befugt sind, gnädig zu handhaben, zu schützen und zu schirmen, wie denn EuerLäuft auf der nächsten Seite weiter

Unsichere Lesungen

  1. genz= — Auch 'gennz=' oder 'gentz=' möglich; Minims am Wortende nicht eindeutig.); genndt zuuersehenn, (Erstes Wort (Fortsetzung von 'vol=') stark verschliffen; 'gemdt' geschrieben, wohl für 'volgenndt'.

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HandschriftS. 173 Bl. 84r Das Annder Buch

ÜbersetzungSeite 173

1

Fortsetzung von der vorigen SeiteGnaden von dem Allmächtigen besonders begabt sind, Ihre Untertanen und andere bei ihren Gerechtigkeiten, erlangten Freiheiten und anderem, wozu sie befugt sind, gnädig zu handhaben, zu schützen und zu schirmen, wie denn Euer

2

Fürstlichen

3

Gnaden bis hierher uns und männiglich dabei erhalten haben und, so Gott will, noch eine lange Zeit erhalten werden, so sind wir auch in tröstlicher, ungezweifelter Hoffnung, Euer

4

Fürstlichen

5

Gnaden werden uns arme Leute, als Ihre gehorsamen Untertanen, auch bei unseren alten, erlangten, her[übergeschrieben: ge]brachten Gerechtigkeiten der Pfannen und des Salzwerks hier zu Allendorf, wie bisher geschehen — wofür wir uns gegenüber Euer Fürstlichen Gnaden untertänig bedanken —, schützen und handhaben. Und demnach, damit Euer Fürstliche Gnaden in wahrhaftige Erkundung solcher unserer Gerechtigkeiten kommen mögen, so tun wir denselben untertänig den nachfolgenden wahrhaftigen, beständigen Bericht, kurz sagend: dass unsere Vorfahren und wir hier weit länger als seit zweihundert Jahren bis hierher in der Übung gewesen sind und hergebracht haben, dass zu Allendorf nicht mehr als zweiundvierzig Pfannen gewesen sind, wie ihrer denn auch an diesem Tag nicht mehr da sind; und obwohl sich, als man das Jahr 1400 geschrieben hat, Landgraf Heinrich seligen Gedächtnisses angemaßt hat, mehr Pfannen setzen zu lassen, so haben sich doch Seine Fürstlichen Gnaden zu jener ZeitLäuft auf der nächsten Seite weiter

Unsichere Lesungen

  1. vngezweiueltter — Verschliffene Buchstabenfolge; auch 'vngezweiweltter' lesbar (für 'ungezweifelter').); her[übergeschrieben: ge]brachttenn (Kleines Einfügungszeichen mit übergeschriebener Silbe zwischen 'her' und 'brachttenn'; Lesung der Silbe als 'ge' nicht ganz sicher.
  2. vierzigk — Wortende mit Zierschlaufe; auch 'vierzige' lesbar. Zahl: 42 Pfannen.

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HandschriftS. 174 Bl. 84v Das Annder Buch

ÜbersetzungSeite 174

1

Fortsetzung von der vorigen SeiteGnaden werden uns arme Leute, als Ihre gehorsamen Untertanen, auch bei unseren alten, erlangten, her[übergeschrieben: ge]brachten Gerechtigkeiten der Pfannen und des Salzwerks hier zu Allendorf, wie bisher geschehen — wofür wir uns gegenüber Euer Fürstlichen Gnaden untertänig bedanken —, schützen und handhaben. Und demnach, damit Euer Fürstliche Gnaden in wahrhaftige Erkundung solcher unserer Gerechtigkeiten kommen mögen, so tun wir denselben untertänig den nachfolgenden wahrhaftigen, beständigen Bericht, kurz sagend: dass unsere Vorfahren und wir hier weit länger als seit zweihundert Jahren bis hierher in der Übung gewesen sind und hergebracht haben, dass zu Allendorf nicht mehr als zweiundvierzig Pfannen gewesen sind, wie ihrer denn auch an diesem Tag nicht mehr da sind; und obwohl sich, als man das Jahr 1400 geschrieben hat, Landgraf Heinrich seligen Gedächtnisses angemaßt hat, mehr Pfannen setzen zu lassen, so haben sich doch Seine Fürstlichen Gnaden zu jener Zeit

2

mit unseren Vorfahren endlich und schließlich vereinigt und vertragen und also bewilligt, dass keine Pfannen mehr dorthin gesetzt werden, und dass dafür unsere Vorfahren, für sich und ihre Erben, Seinen Fürstlichen Gnaden und deren Erben jährlich fünfundzwanzig Uben (Maß) Salz geben sollten, laut Seiner Fürstlichen Gnaden darüber gegebenem Brief und Siegel, wie aus dieser wahrhaftigen Kopie, mit A. vermerkt, zu befinden ist.

3

Welcher Kontrakt und welche Obligation, zwischen dem hochgedachten Fürsten Landgraf Heinrich selig, für sich und Seiner Fürstlichen Gnaden Erben und Nachkommen, und unseren Vorfahren, für sich und ihre Erben, bewilligt, beredet und beschlossen, durch die nachfolgenden Landgrafen seligen und milden Gedächtnisses

4

nicht allein in der gemeinen Weise und Form bestätigt, sondern auch aufs Neue bewilligt worden ist, dass unsere Vorfahren und ihre Erben bei solcher Gerechtigkeit der Pfannen bleiben sollten, wie aus den Kopien, mit B.,Läuft auf der nächsten Seite weiter

Unsichere Lesungen

  1. iiijco — Römische Zahl iiij mit hochgestelltem 'co' (vierhundert); Wiedergabe des Kürzels unsicher.); funff vnndzwannzigk ('vnndzwannzigk' zusammengeschrieben; Wortende mit Zierschlaufe, auch 'zwannzige' lesbar. Zahl: 25 Übene.
  2. zwischenn — Wortende nur als große Schlaufe ausgeführt; Endung 'enn' erschlossen.

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HandschriftS. 175 Bl. 85r Das Ander Buch

ÜbersetzungSeite 175

1

Fortsetzung von der vorigen Seitenicht allein in der gemeinen Weise und Form bestätigt, sondern auch aufs Neue bewilligt worden ist, dass unsere Vorfahren und ihre Erben bei solcher Gerechtigkeit der Pfannen bleiben sollten, wie aus den Kopien, mit B.,

2

C. und D. zu ersehen ist; und es stehen in eines anderen Landgrafen, auch des Namens Heinrich, Verschreibung, wovon[?] die Kopie mit E. besagt, datiert im Jahr 1422 am Samstag nach Christi Himmelfahrt (Ascensionis Domini), unter anderem diese Worte: „Darüber bestätigen wir ihnen mit diesem gegenwärtigen Brief, wie wir sie auch mit anderen unseren Briefen bestätigt haben, alle ihre Rechte, die sie von alters her gehabt haben, und namentlich ihre alten Rechte, die sie Gebauerschaft heißen, sodass niemand an den vorgenannten Pfannen sieden noch sie besitzen soll, er sei denn zu dem Salzwerk geerbt und habe Gebauerschaft zu den Koten (Boden)“; und folgend danach auch insbesondere die nachfolgenden Worte

3

und verfügenden Worte (Verba dispositiva), so lautend: „Auch wollen wir, dass sie bei ihrer alten Gerechtigkeit bleiben, nämlich dass sie setzen und entsetzen und bestellen sollen und mögen in aller Weise, wie es uns und dem vorgenannten Salzwerk zu Nutzen, zu Recht und zu Frommen kommen mag.“ Welche Gerechtigkeit des Salzwerks auch dermaßen und zuvörderst,Läuft auf der nächsten Seite weiter

Unsichere Lesungen

  1. darinnen[?] — Stark verschliffen; auch 'darnann'/'darnenn' lesbar.); Anno xiiijco vnnd xxij Jar (Römische Jahreszahl mit hochgestelltem 'co' (xiiijC vnnd xxij = 1422); Lesung der Ziffern nach Vergrößerung.

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HandschriftS. 176 Bl. 85v Das Annder Buch

ÜbersetzungSeite 176

1

Fortsetzung von der vorigen Seiteund verfügenden Worte (Verba dispositiva), so lautend: „Auch wollen wir, dass sie bei ihrer alten Gerechtigkeit bleiben, nämlich dass sie setzen und entsetzen und bestellen sollen und mögen in aller Weise, wie es uns und dem vorgenannten Salzwerk zu Nutzen, zu Recht und zu Frommen kommen mag.“ Welche Gerechtigkeit des Salzwerks auch dermaßen und zuvörderst,

2

wie sie vom hochgedachten Fürsten Landgraf Heinrich milden Gedächtnisses kraft des oben berührten beständigen Kontrakts an unsere Vorfahren gekommen ist, von allen regierenden Landgrafen gemeiniglich

3

nicht allein in der gemeinen Weise und Form bestätigt und konfirmiert worden ist, sondern sie haben sich auch darüber, nach den Bestätigungen und Konfirmationen, darin verpflichtet und gnädig zugesagt, dass Ihre Fürstlichen

4

Gnaden den Pfännern und der Gebauerschaft diese ihre Gerechtigkeit des Salzwerks halten wollen, wie aus Ihrer Fürstlichen

5

Gnaden[?] Verschreibungen ausdrücklich weiter zu ersehen[?] ist, alles ihres Inhalts, deren wahrhaftige Kopien, mit F.,

6

G.,

7

H.,

8

J.,

9

K.,

10

L. und M. signiert, wir hiermit auch Euer

11

Fürstlichen

12

Gnaden untertänig zustellen und geben; und als Euer

13

Fürstlichen

14

Gnaden

15

Herr Vater hochlöblichen Gedächtnisses in Erkundung dieser Gerechtigkeit unserer Vorfahren und unserer am Salzwerk gekommen ist — wie denn Seine Fürstlichen Gnaden von derselben unserer Gerechtigkeit des Salzwerks wahrhaftig und beständig, wie aus den eingelegten Verschreibungen, des mehrgedachten Kontrakts Bestätigungen und Zusagungen Seiner Fürstlichen GnadenLäuft auf der nächsten Seite weiter

Unsichere Lesungen

  1. fl. Gl.[?] — Abgekürzte Titulatur nach 'Jren'; wohl 'f(ürstlichen) G(naden)l(iebden)', Buchstabenbestand nicht eindeutig.
  2. zuersehenn[?] — Wortende nur angedeutet (Kürzungsschlaufe); Endung erschlossen.); mit F. G. H. J. K. L. vnnd M. signirt (Buchstabenreihe der Kopial-Signaturen; einzelne Majuskeln (F, K, L) stark verziert, Lesung nach der Reihenfolge A-E der Vorseiten ergänzt.

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HandschriftS. 177 Bl. 86r Das Annder Buch

ÜbersetzungSeite 177

1

Fortsetzung von der vorigen SeiteHerr Vater hochlöblichen Gedächtnisses in Erkundung dieser Gerechtigkeit unserer Vorfahren und unserer am Salzwerk gekommen ist — wie denn Seine Fürstlichen Gnaden von derselben unserer Gerechtigkeit des Salzwerks wahrhaftig und beständig, wie aus den eingelegten Verschreibungen, des mehrgedachten Kontrakts Bestätigungen und Zusagungen Seiner Fürstlichen Gnaden

2

Vorfahren und Eltern unwiderleglich zu vermerken ist, berichtet worden sind —, haben Seine Fürstlichen Gnaden als ein löblicher, gerechter Fürst, in Ansehung auch der Billigkeit und Seiner Fürstlichen Gnaden

3

Voreltern Verpflichtung, die auf Seine Fürstlichen Gnaden von denselben Voreltern und Vorfahren, den Landgrafen zu Hessen, auch gebracht worden ist, die mehrgedachte unsere Gerechtigkeit des Salzwerks und der Koten (Boden) auch nicht allein in gemeiner Form und Weise bestätigt, konfirmiert und erneuert[?], sondern auch auf solchen beständigen, empfangenen Bericht hin, mit Wissen und Rat Seiner Fürstlichen Gnaden damaliger vortrefflicher und geheimer Räte, nämlich Clausen von Herden, Amtmann zu Sontra und Reichenbach, und Cunradts[?] von Waldenstein selig, mit unseren Vorfahren etc.[?] nun weiter kontrahiert und sich also vereinigt und verschrieben, und besonders in den nachgeschriebenen Worten, so lautend:Läuft auf der nächsten Seite weiter

Unsichere Lesungen

  1. vnberedt=lichenn — Lesung unsicher, evtl. vnwiderredtlichenn gemeint
  2. newert[?] — Zeilenanfang schwer lesbar, im Kontext bestettiget Confirmiret vnnd vernewert
  3. Cunradts[?] — Kuerzel ueber dem Wort, evtl. Curadts/Cunradts
  4. etc.[?] — Schlusskuerzel mit Schnoerkel, Aufloesung unsicher

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HandschriftS. 178 Bl. 86v Das Annder Buch

ÜbersetzungSeite 178

1

Fortsetzung von der vorigen SeiteVoreltern Verpflichtung, die auf Seine Fürstlichen Gnaden von denselben Voreltern und Vorfahren, den Landgrafen zu Hessen, auch gebracht worden ist, die mehrgedachte unsere Gerechtigkeit des Salzwerks und der Koten (Boden) auch nicht allein in gemeiner Form und Weise bestätigt, konfirmiert und erneuert[?], sondern auch auf solchen beständigen, empfangenen Bericht hin, mit Wissen und Rat Seiner Fürstlichen Gnaden damaliger vortrefflicher und geheimer Räte, nämlich Clausen von Herden, Amtmann zu Sontra und Reichenbach, und Cunradts[?] von Waldenstein selig, mit unseren Vorfahren etc.[?] nun weiter kontrahiert und sich also vereinigt und verschrieben, und besonders in den nachgeschriebenen Worten, so lautend:

2

„Demnach so bestätigen und bekräftigen wir für uns, unsere Erben und Nachkommen den obgenannten Gebauern, genannt Pfänner, das vorgenannte ihr Erbe, das Salzwerk mit allem seinem Herkommen, Rechten und Gewohnheiten, und die Zahl der Salzkoten und Pfannen, welche Zahl wir selbst, unsere Erben und Nachkommen

3

und auch niemand anders brechen soll, sondern 42 Salzkoten und so viele Pfannen darin, nicht mehr, nicht weniger, und in der Weite, Länge und Höhe der Borde[?],

4

wie sie von alters her bis auf die Zeit unserer Regierung befunden worden und in unserer Stadt Allendorf an beider, der Heilig-Kreuz- und der St.

5

Nikolaus-Kirche Wänden verzeichnet sind, auf ewige Tage bleiben sollen.“ Und es folgt danach Seiner Fürstlichen Gnaden, für sich und deren Erben, weitere Verpflichtung dieses Inhalts: „Wollen auch wir, unsere Erben und Nachkommen, selbst oder durch andere Leute die genannten unsere lieben Getreuen, Gebauern genannt Pfänner, mit anderen Salzkoten, innerhalb oder außerhalb ihrer Koten (Boden), auf eine Meile Wegs von denselben Koten zurück[?], in keiner Weise überbauen.“ Dergestalt haben sich Seine Fürstlichen Gnaden in Ihrer Verschreibung aller Gerechtigkeit in solchen Koten und Salzwerk verziehen (verzichtet), ausgenommen etliche, nämlich mit diesen Worten: „Wollen auch wir, unsere Erben und Nachkommen, uns in den genannten Koten und dem Salzwerk keiner Gerechtigkeit anmaßen oder unterziehen, ausgeschieden die Obrigkeit des Gerichts über Hals, Hand, Schuld und Schaden.“ Und es folgt hernach, was unsere Vorfahren und wir, die solche Gerechtigkeit des Salzwerks und der Koten ererbt haben,Läuft auf der nächsten Seite weiter

Unsichere Lesungen

  1. Börtte[?] — Lesung unsicher, evtl. oertte oder Boette/Boeden gemeint
  2. zubrechenn — Wortende mit Kuerzel hochgestellt
  3. gewohnden — Lesung des Wortendes unsicher (gewohnheiten?)

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HandschriftS. 179 Bl. 87r Das Ander Buch

ÜbersetzungSeite 179

1

Fortsetzung von der vorigen SeiteNikolaus-Kirche Wänden verzeichnet sind, auf ewige Tage bleiben sollen.“ Und es folgt danach Seiner Fürstlichen Gnaden, für sich und deren Erben, weitere Verpflichtung dieses Inhalts: „Wollen auch wir, unsere Erben und Nachkommen, selbst oder durch andere Leute die genannten unsere lieben Getreuen, Gebauern genannt Pfänner, mit anderen Salzkoten, innerhalb oder außerhalb ihrer Koten (Boden), auf eine Meile Wegs von denselben Koten zurück[?], in keiner Weise überbauen.“ Dergestalt haben sich Seine Fürstlichen Gnaden in Ihrer Verschreibung aller Gerechtigkeit in solchen Koten und Salzwerk verziehen (verzichtet), ausgenommen etliche, nämlich mit diesen Worten: „Wollen auch wir, unsere Erben und Nachkommen, uns in den genannten Koten und dem Salzwerk keiner Gerechtigkeit anmaßen oder unterziehen, ausgeschieden die Obrigkeit des Gerichts über Hals, Hand, Schuld und Schaden.“ Und es folgt hernach, was unsere Vorfahren und wir, die solche Gerechtigkeit des Salzwerks und der Koten ererbt haben,

2

für diese Gerechtigkeit Seinen Fürstlichen Gnaden und Ihren Erben geben und reichen sollen, nämlich dieses Inhalts, wie folgt: „Es wollen unsere lieben Getreuen, die Gebauern vom Boden, genannt Pfänner, aus ihrem Salzwerk und ihren Koten uns, unseren Erben und Nachkommen alle Jahre auf den Sonntag zu Mittfasten, wenn man in der heiligen Kirche ‚Laetare Jerusalem‘ singt, zweihundert Gulden geben und reichen, womit wir, unsere Erben und Nachkommen tun und lassen mögen gleich unseren anderen Gütern.“Läuft auf der nächsten Seite weiter

Unsichere Lesungen

  1. zuruckenn[?] — Wort mit Kuerzel, Lesung unsicher (zu ruecken / zuuerruckenn?)); vf eine (kleines Wort vor eine schwer lesbar, evtl. vff

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HandschriftS. 180 Bl. 87v Das Ander Buch

ÜbersetzungSeite 180

1

Fortsetzung von der vorigen Seitefür diese Gerechtigkeit Seinen Fürstlichen Gnaden und Ihren Erben geben und reichen sollen, nämlich dieses Inhalts, wie folgt: „Es wollen unsere lieben Getreuen, die Gebauern vom Boden, genannt Pfänner, aus ihrem Salzwerk und ihren Koten uns, unseren Erben und Nachkommen alle Jahre auf den Sonntag zu Mittfasten, wenn man in der heiligen Kirche ‚Laetare Jerusalem‘ singt, zweihundert Gulden geben und reichen, womit wir, unsere Erben und Nachkommen tun und lassen mögen gleich unseren anderen Gütern.“

2

Es hat sich auch der hochgedachte Landgraf Wilhelm vor dem Ende Seiner Fürstlichen Gnaden Verschreibung verpflichtet, dass dieselbe in ihren Stücken und Artikeln weder von Seinen Fürstlichen Gnaden noch von deren Erben und Nachkommen, auch von niemandem ihretwegen,

3

anders, als sie in ihrem schriftlichen Sinn enthält, ausgelegt oder glossiert werden soll; alles laut Seiner Fürstlichen Gnaden Verschreibung, mit Seiner Fürstlichen Gnaden und der oben berührten drei trefflichsten Räte Insiegeln befestigt, deren wahrhaftige Kopie, mit W. vermerkt, im 1487.

4

Jahr datiert ist, wir Euer

5

Fürstlichen

6

Gnaden untertänig auch zustellen und übergeben. Welche Gerechtigkeit auch der mehr hochgedachte Landgraf Wilhelm im nächstfolgenden Jahr bestätigt und konfirmiert hat, laut der Kopie, mit V. bezeichnet, in oben berührter Gestalt; auch EuerLäuft auf der nächsten Seite weiter

Unsichere Lesungen

  1. dreyenn — Zahlwort, Lesung dreyenn/zweyenn nicht ganz sicher); Jm M°. iiijc. vnnd (roemische Jahreszahl mit hochgestellten Kuerzeln, Wiedergabe angenaehert

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HandschriftS. 181 Bl. 88r Das Annder Buch.

ÜbersetzungSeite 181

1

Fortsetzung von der vorigen SeiteGnaden untertänig auch zustellen und übergeben. Welche Gerechtigkeit auch der mehr hochgedachte Landgraf Wilhelm im nächstfolgenden Jahr bestätigt und konfirmiert hat, laut der Kopie, mit V. bezeichnet, in oben berührter Gestalt; auch Euer

2

Fürstlichen

3

Gnaden

4

Regenten und derselben Vormünder haben in Euer

5

Fürstlichen

6

Gnaden unmündigen, jungen[?] Jahren die oftgedachte Gerechtigkeit des Salzwerks zum Boden auch nicht allein bestätigt und in gemeiner Form (in forma communi) konfirmiert, sondern sich auch verschrieben, unsere Vorfahren und uns dabei zu halten, alles laut auch derselben Verschreibung, deren Datum das Jahr 1506 hält,

7

deren Kopie, mit P. signiert, wir auch hiermit übergeben. Wir sind auch im Fall der Notdurft erbötig, alle eingelegten Kopien mit ihren Originalen oder glaubwürdigen Vidimus (beglaubigten Abschriften) zu stärken und zu bekräftigen. Weil nun, gnädiger Fürst und Herr, Euer

8

Fürstlichen

9

Gnaden aus den überantworteten Verschreibungen Euer Fürstlichen Gnaden

10

Eltern, Voreltern und Vorfahren aus besonderem hohen fürstlichen Verstand ohne allen Zweifel gnädig vermerkt haben, dass unsere Vorfahren und wir die mehrgedachte Gerechtigkeit des Salzwerks zum Boden

11

nicht allein durch Privilegien und Freiheiten, sondern auch vermöge und kraft beständiger Konvention und Kontrakte und um einerlei Darlegung und Entrichtung, nämlich jährlich 25Läuft auf der nächsten Seite weiter

Unsichere Lesungen

  1. Jungenn[?] — Wortende der Zeile mit Kuerzel, Lesung unsicher (Jungen/Juenglings-Jahren)); Anno D. vc. vnnd vj (Jahreszahl mit hochgestellten Kuerzeln, Wiedergabe angenaehert; wohl 1506
  2. zusterckenn — Lesung unsicher, evtl. zustellenn

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HandschriftS. 182 Bl. 88v Das Ander Buch.

ÜbersetzungSeite 182

1

Fortsetzung von der vorigen Seitenicht allein durch Privilegien und Freiheiten, sondern auch vermöge und kraft beständiger Konvention und Kontrakte und um einerlei Darlegung und Entrichtung, nämlich jährlich 25

2

Uben Salz und folgends 200 Gulden[?] und anderes, wie daneben[?] Euer

3

Fürstlichen

4

Gnaden

5

Herrn Vaters seligen Gedächtnisses Verschreibung weiter vermeldet, bekommen und erlangt haben und solche Gerechtigkeit also auf uns vererbt ist; auch dass der hochgedachte Landgraf Wilgelm der Mittlere, Euer

6

Fürstlichen

7

Gnaden

8

Herr Vater seligen und milden Gedächtnisses, über unsere Gerechtigkeiten genügend und beständig berichtet worden ist, und dass solche und dergleichen Kontrakte, oder auch Privilegien, die in die Form eines Kontrakts übergehen (quae transeunt in formam contractus), auch der oberste Fürst, nämlich die Kaiserliche

9

Majestät selbst, und andere Potentaten, Fürsten oder Obrigkeiten, die mit ihren Verwandten und Untertanen kontrahieren, als Sache des Völkerrechts (Juris gentium), von welchem Recht (à quo Jure) keine Obrigkeit ausgeschlossen ist,

10

zu halten verpflichtet sind; und dass die obgenannten Kontrakte und die entsprechenden (respectiven) Obligationen, und insbesondere auch der Kontrakt und die entsprechende Verbindlichkeit, die somit nach beiden Seiten hin verpflichtend ist (respectiva obligatio et sic ultra citroque obligatoria), wovon[?] EuerLäuft auf der nächsten Seite weiter

Unsichere Lesungen

  1. 200 fl.[?] — Waehrungszeichen nach 200 als Schnoerkel-R/fl-Ligatur, Aufloesung unsicher
  2. darneben[?] — Lesung unsicher, evtl. daruon/darinnen
  3. Daruon[?] — letztes Wort der Seite, Lesung Daruon/Darnon unsicher

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HandschriftS. 183 Bl. 89r Das Ander Buch.

ÜbersetzungSeite 183

1

Fortsetzung von der vorigen Seitezu halten verpflichtet sind; und dass die obgenannten Kontrakte und die entsprechenden (respectiven) Obligationen, und insbesondere auch der Kontrakt und die entsprechende Verbindlichkeit, die somit nach beiden Seiten hin verpflichtend ist (respectiva obligatio et sic ultra citroque obligatoria), wovon[?] Euer

2

Fürstlichen

3

Gnaden

4

Herrn Vaters selig Verschreibung besagt, von Seinen Fürstlichen Gnaden auch, als dieselben zu ihrem vollkommenen Regiment gekommen waren und ihre beständigen (mündigen) Jahre erlangt hatten, bis zu Seiner Fürstlichen Gnaden seligem Abscheiden von dieser betrübten Welt, fürstlich und löblich für Seiner Fürstlichen Gnaden Anteil, auch von unseren Vorfahren und uns für unseren Anteil untertänig, ohne alle Verhinderung, Irrung oder Einrede erfüllt und adimpliert (vollzogen) worden ist; denn Seine Fürstlichen Gnaden haben unsere Vorfahren und uns bei diesen Gerechtigkeiten

5

des Salzwerks zum Boden gnädig gehalten, gelassen, geschützt und gehandhabt; wir haben auch Seinen Fürstlichen Gnaden die beredeten und bewilligten 200 Gulden[?] und anderes jährlich in Untertänigkeit gegeben, entrichtet

6

und folgen lassen; und deswegen ist solche Verpflichtung und Obligation, nachdem sie durch Eintreten der Sache (interventu rei) von beiden Teilen, wie jetzt vermeldet, erfüllt und adimpliert (vollzogen) worden ist, Euer Fürstlichen Gnaden

7

Herrn Vater seligen Gedächtnisses zuvörderst — weil derselbe, als Seine Fürstlichen Gnaden zu ihrem Regiment gekommen waren und ihre vollständigen Jahre erreicht hatten, mit der Tat und in der Sache selbst (re ipsa),

Unsichere Lesungen

  1. 200 fl.[?] — Waehrungszeichen als Schnoerkel-R/fl-Ligatur wie auf 88v, Aufloesung unsicher
  2. desenn — Lesung unsicher, evtl. diesenn); Jnteruentu rei (lateinische Wendung, Wortabgrenzung unsicher (interventu rei)

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HandschriftS. 184 Bl. 89v Das Ander Buch

ÜbersetzungSeite 184

1

und besonders mit der Empfangnahme der jährlichen zweihundert Gulden und anderem, laut der Verschreibung, denselben Kontrakt zum Überfluss gebilligt, ratifiziert und genehm gehabt hat — auf Euer

2

Fürstlichen

3

Gnaden als desselben Sohn und Erben gebracht und gefallen; wie uns denn auch Euer

4

Fürstlichen

5

Gnaden nicht weniger als Ihr Herr Vater selig bei solcher unserer Gerechtigkeit fürstlich und löblich, auch gnädig geschützt und gehandhabt und von uns jährlich die 200 Gulden[?] und anderes gnädig empfangen haben,

6

wofür wir uns in aller Untertänigkeit bedanken. So sind wir auch, gnädiger Fürst und Herr, in ungezweifelter, untertäniger Zuversicht, Euer

7

Fürstlichen

8

Gnaden werden uns fürder und zukünftig, als Ihre armen, gehorsamen Untertanen, bei solchen unseren erlangten Gerechtigkeiten nicht weniger als Euer

9

Fürstlichen

10

Gnaden

11

Herr Vater und Vorfahren, alle löblichen Gedächtnisses, auch zukünftig fürstlich halten und bleiben lassen und dabei gnädig schützen und handhaben und sich gegen uns von niemandem bewegen lassen mit der Vorwendung, als sollte daraus — weil sich EuerLäuft auf der nächsten Seite weiter

Unsichere Lesungen

  1. 200 fl.[?] — Waehrungszeichen als Schnoerkel-R/fl-Ligatur, Aufloesung unsicher
  2. derthenigerr — Wortende mit doppeltem r-Schnoerkel, evtl. nur dertheniger

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HandschriftS. 185 Bl. 90r Das Annder Buch

ÜbersetzungSeite 185

1

Fortsetzung von der vorigen SeiteHerr Vater und Vorfahren, alle löblichen Gedächtnisses, auch zukünftig fürstlich halten und bleiben lassen und dabei gnädig schützen und handhaben und sich gegen uns von niemandem bewegen lassen mit der Vorwendung, als sollte daraus — weil sich Euer

2

Fürstlichen

3

Gnaden

4

Lande und Fürstentümer, Gott sei Lob, mit Volk stark mehren und zunehmen — großer Mangel am Salz verspürt werden, und dass Euer

5

Fürstlichen

6

Gnaden Untertanen dasselbe mit schweren Unkosten in fremden Fürstentümern holen müssten, und dass Euer

7

Fürstlichen

8

Gnaden glaubhaft berichtet worden sei, dass das genannte Salzwerk viel mehr Pfannen, als jetzt da sind, tragen könnte, weshalb Euer Fürstliche Gnaden[?] wegen der Notdurft Ihres Fürstentums, sofern es Euer

9

Fürstlichen

10

Gnaden von Rechts wegen zugelassen[?] sei, mehr Koten dorthin zu bauen willens seien, doch in der Gestalt, dass solches uns ganz und gar unnachteilig sein sollte, und dass Euer

11

Fürstlichen

12

Gnaden Ursache haben sollten, unsere Privilegien, als dem gemeinen Nutzen entgegen, zu mildern und einzuziehen. Denn, gnädiger Fürst und Herr, wir wissen uns nicht zu erinnern, dass Euer

13

Fürstlichen

14

Gnaden

15

Landen und Fürstentümern noch deren Untertanen irgendein Abbruch am Salz daraus, dass solche Kontrakte, Obligationen und Bewilligungen gehalten werden, entstehen sollte und dass es dem gemeinen Nutzen entgegen sein sollte,

16

wenn wir bei unseren Gerechtigkeiten der 42 Pfannen gelassen würden. Welches auch hieraus EuerLäuft auf der nächsten Seite weiter

Unsichere Lesungen

  1. E. f. g.[?] — Kuerzel am Zeilenende klein geschrieben, Lesung der Abbreviatur unsicher
  2. angelassenn[?] — erster Buchstabe undeutlich, auch 'zugelassenn' moeglich

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HandschriftS. 186 Bl. 90v Das Annder Buch

ÜbersetzungSeite 186

1

Fortsetzung von der vorigen Seitewenn wir bei unseren Gerechtigkeiten der 42 Pfannen gelassen würden. Welches auch hieraus Euer

2

Fürstlichen

3

Gnaden gnädig zu vernehmen haben, dass auch im vergangenen Jahr neunhundert[?] Pfannen im Brunnen verblieben sind aus Mangel an Abfuhr. So können und mögen auch füglich und ohne unseren merklichen Nachteil, Verderb und unverwindlichen Schaden, aus Mangel und Gebrechen des Holzes, über 42

4

Pfannen hier zu Allendorf nicht gehalten werden; welches dann also zu nicht geringem Nachteil auch des gemeinen Nutzens der Gebauerschaft und Pfänner und also Euer Fürstlichen

5

Gnaden

6

Stadt Allendorf gereichen würde. Hierum ist denn auch hinzuzusetzen, doch ohne Abbruch der Wahrheit: Wenn etwa ein Nachteil oder ein anderer kleiner gemeiner Nutzen hieraus entstehen sollte, so würde billig dieser unser gemeiner Nutzen mehr betrachtet, in Ansehung unserer erlangten Gerechtigkeiten,

7

nicht allein vermöge solcher Privilegien, sondern der berührten Kontrakte und wechselseitigen Pflichten und Obligation; weil in solchem Fall der gemeine Nutzen, der mehr begründet ist, dem anderen billig vorgezogen[?] würde. Über das aber ist eines hinzuzusetzen, doch ohne Zugeständnis[?], dass hieraus EuerLäuft auf der nächsten Seite weiter

Unsichere Lesungen

  1. Neün hundert[?] — Zahlwort vor 'hundert' undeutlich, auch 'Vf ein hundert' denkbar); wieder pflichttenn (moeglich auch zusammen 'wiederpflichttenn' (Widerpflichten)
  2. vorgezogenn[?] — Wortende als Schlussschleife abgekuerzt

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HandschriftS. 187 Bl. 91r Das Annder Buch

ÜbersetzungSeite 187

1

Fortsetzung von der vorigen Seitenicht allein vermöge solcher Privilegien, sondern der berührten Kontrakte und wechselseitigen Pflichten und Obligation; weil in solchem Fall der gemeine Nutzen, der mehr begründet ist, dem anderen billig vorgezogen[?] würde. Über das aber ist eines hinzuzusetzen, doch ohne Zugeständnis[?], dass hieraus Euer

2

Fürstlichen

3

Gnaden

4

Landen und Leuten ein großer Nachteil und Mangel am Salz entstünde und dass der gemeine Nutzen dadurch geschafft würde, wenn uns unsere Gerechtigkeit gemildert und eingezogen würde und also mehr Pfannen hier zu Allendorf gebaut würden,

5

und dass wir deshalb vermöge der Rechte um des gemeinen Nutzens willen solches zu dulden schuldig wären, so wären wir doch gleichwohl in untertäniger, ungezweifelter Hoffnung, dass Euer

6

Fürstlichen

7

Gnaden in diesem Fall, und wo sich solches befände, sich des Bauens und der Anmaßung der Pfannen gleichwohl gnädig enthalten würden. Denn ob vielleicht in den Rechten vorgesehen sein möchte, dass Euer

8

Fürstlichen

9

Gnaden gleich anderen Fürsten und Potentaten und Obrigkeiten aus beständigen Ursachen, nämlich des gemeinen Nutzens halber, einem oder mehreren an seinen oder ihren Gerechtigkeiten etwas entziehen und mildern möchten — welches wir diesmal in seinem Wert beruhen lassen und nicht vergeblich streiten wollen, noch Euer

10

Fürstlichen

11

Gnaden damit aufhalten —, weil aber die obgenannte Gerechtigkeit der Zahl der Pfannen und des Salzwerks durch beständige Kontrakte an unsere Vorfahren und an uns gekommen und vererbt worden ist, und sich EuerLäuft auf der nächsten Seite weiter

Unsichere Lesungen

  1. ohne bekanndt[?] — Wendung undeutlich, moeglicherweise Abbreviatur am Wortende

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HandschriftS. 188 Bl. 91v Das Annder Buch

ÜbersetzungSeite 188

1

Fortsetzung von der vorigen SeiteGnaden damit aufhalten —, weil aber die obgenannte Gerechtigkeit der Zahl der Pfannen und des Salzwerks durch beständige Kontrakte an unsere Vorfahren und an uns gekommen und vererbt worden ist, und sich Euer

2

Fürstlichen

3

Gnaden Herr Vater seligen Gedächtnisses insbesondere gnädig verschrieben hat, wie oben angezeigt, nämlich dass weder Seine Fürstlichen Gnaden[?] noch deren Erben und Nachkommen, auch niemand anders, die Zahl der Salzkoten und Pfannen brechen[?] solle, dass auch weder Seine Fürstlichen Gnaden[?], Ihre Erben oder Nachkommen uns mit anderen Salzkoten,

4

innerhalb oder außerhalb unserer Sooden, in keiner Weise überbauen, auch sich keiner Gerechtigkeit, ausgeschieden die Obrigkeit des Gerichts, in genanntem Sooden und Salzwerk anmaßen wollen; und in dem berührten Fall, wo er sich ereignete, der angeführte Schaden verhütet und der gemeine Nutzen Euer

5

Fürstlichen

6

Gnaden Untertanen gestiftet und gefördert würde, wenn wir selbst mehr Pfannen und Salzkoten bauen und machen ließen, und also in diesem Fall der Kontrakt, laut berührter Verschreibung, zwischen Euer

7

Fürstlichen

8

Gnaden

Unsichere Lesungen

  1. ffgl.[?] — Abbreviatur, wohl 'fuerstliche Gnaden' (S. fgl.?), Lesung der Buchstabenfolge unsicher
  2. brechenn[?] — Verb undeutlich, moeglich auch 'mehrenn'
  3. ffgl.[?] — dieselbe Abbreviatur wie Zeile 7

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HandschriftS. 189 Bl. 92r Das Annder Buch

ÜbersetzungSeite 189

1

Herrn Vater, für sich und deren Erben und Nachkommen, und uns bewilligt und vollzogen und allenthalben bis hierher adimpliert (erfüllt), auch gehalten würde, indem sich Seine Fürstlichen Gnaden[?] dermaßen, wie angezeigt[?], verschrieben haben, dass weder Seine Fürstlichen Gnaden[?], Ihre Erben

2

noch Nachkommen sich keiner Gerechtigkeit anmaßen oder unterziehen wollen; auch unser und unserer Erben und Nachkommen gemeiner Schaden und unüberwindlicher Verderb desto mehr unterbliebe und der gemeine Nutzen der Gebauerschaft der Sooden, ohne Nachteil des gemeinen Nutzens Euer

3

Fürstlichen

4

Gnaden

5

Lande, auch desto mehr, so viel möglich, erhalten würde. So sind wir abermals in untertäniger, tröstlicher Hoffnung, Euer

6

Fürstlichen

7

Gnaden werden gnädig erachten und dezernieren (entscheiden), dass wir in bestimmtem Fall zu der Bauung mehrerer Salzkoten und Pfannen billig und vermöge der Rechte zugelassen werden sollten, weil eben dasjenige,

8

wie jetzt vermeldet, dadurch geschafft würde, als wenn solche Erbauung nicht durch uns vorgenommen würde; zudem, dass wir auch desto weniger Nachteil und Schaden erleiden müssten, in besonderer Betrachtung auch, dass EuerLäuft auf der nächsten Seite weiter

Unsichere Lesungen

  1. ffgl.[?] — Abbreviatur wie auf Blatt 91v, Lesung unsicher
  2. anngezeit[?] — wohl fuer 'anngezeigt', g nicht erkennbar); ffgl.[?] Ire (Abbreviatur und folgendes Wort ('Ire' oder 'der') unsicher

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HandschriftS. 190 Bl. 92v Das Ander Buch

ÜbersetzungSeite 190

1

Fortsetzung von der vorigen Seitewie jetzt vermeldet, dadurch geschafft würde, als wenn solche Erbauung nicht durch uns vorgenommen würde; zudem, dass wir auch desto weniger Nachteil und Schaden erleiden müssten, in besonderer Betrachtung auch, dass Euer

2

Fürstlichen

3

Gnaden

4

Herrn Vaters selig Verschreibung mit sich bringt, dass dieselbe in ihren Artikeln und Stücken nicht anders, als sie in ihrem schriftlichen Sinn enthält, ausgelegt oder glossiert werden soll; welche auch in ihrem ausdrücklichen schriftlichen Sinn, wie denn vermeldet, verordnet und disponiert hat, dass sich weder Euer

5

Fürstlichen

6

Gnaden

7

Vater noch deren Erben irgendeiner Gerechtigkeit an dem Salzwerk annehmen sollen. Und es wird solche allgemeine Disposition — durch jene allgemeine, universale Verneinung (per illam generalem universalem negativam) „keiner Gerechtigkeit“ — durch die nachfolgende Ausnahme (exceptio) in allen Fällen bekräftigt,

8

Wir wollen uns auch in dem mehrgenannten Fall, nämlich wo ausfindig gemacht würde, dass dadurch der gemeine Nutzen des Landes gefördert würde, zu solcher Bauung erboten haben, und bitten deshalb endlich aufs Untertänigste, Euer

9

Fürstlichen

10

Gnaden wollen fürder auch, wie bisher fürstlich und löblich geschehen, uns arme Leute, Euer

11

Fürstlichen

12

Gnaden gehorsame Untertanen, bei solcher unserer Gerechtigkeit des Salzwerks und der Pfannen gnädig behalten, schützen und schirmen, aber ja zum Wenigsten, wo ausfindig gemacht würde, dass Euer Fürstliche GnadenLäuft auf der nächsten Seite weiter

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HandschriftS. 191 Bl. 93r Das Ander Buch

ÜbersetzungSeite 191

1

Fortsetzung von der vorigen SeiteGnaden gehorsamen Untertanen, bei solcher unserer Gerechtigkeit des Salzwerks und der Pfannen gnädiglich belassen, schützen und schirmen, aber doch zum wenigsten, wo ausfindig gemacht würde, dass Euer Fürstlichen Gnaden

2

Landen und Leuten ein merklicher Nachteil — was wir doch nicht erwarten — daraus entstehen sollte, wenn nicht mehr Pfannen erbaut würden, uns zur Erbauung derselben aus den oben berührten rechtmäßigen Ursachen gnädiglich zuzulassen. Wo wir aber dies bei Euer

3

Fürstlichen

4

Gnaden — was wir uns doch nicht weniger als nichts (keineswegs) von Euer

5

Fürstlichen

6

Gnaden als unserem gnädigen Landesfürsten und Herrn versehen — in Ansehung unserer oben erzählten rechtmäßigen Ursachen diesmal nicht erhalten könnten, so können wir hierin, auf unser weiteres Vorbringen und die Darlegung (Deduktion) unserer Gerechtigkeit, aller unparteiischen, rechtsverständigen und anderer ehrbarer, verständiger, erfahrener Leute — alles nach Euer

7

Fürstlichen

8

Gnaden gnädigem Gefallen — rechtmäßige und billige Erörterung und Weisung, dem Recht gemäß, dulden und leiden, wozu wir uns auch in diesem Fall untertäniglich erbieten, und wollen uns hiermit EuerLäuft auf der nächsten Seite weiter

Unsichere Lesungen

  1. ortterunge — wohl fuer 'Eroerterunge', Wortanfang undeutlich

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HandschriftS. 192 Bl. 93v Das Annder Buch

ÜbersetzungSeite 192

1

Fortsetzung von der vorigen SeiteGnaden gnädigem Gefallen — rechtmäßige und billige Erörterung und Weisung, dem Recht gemäß, dulden und leiden, wozu wir uns auch in diesem Fall untertäniglich erbieten, und wollen uns hiermit Euer

2

Fürstlichen

3

Gnaden untertäniglich befohlen haben und bitten um gnädige Antwort.

4

Auf die vorgebrachte Supplikation und die angeführten (berühmten) Privilegien der Pfänner zu Allendorf hat unser gnädiger Fürst und Herr

5

erstlich anzeigen lassen, dass es Seine Fürstlichen Gnaden[?] bedünke[gestrichen: n die], die Supplikation sei mit Rat der Rechtsgelehrten aufgesetzt; wiewohl nun Seine Fürstlichen Gnaden[?] dieselbe mit Grund der Rechte wohl abzulehnen wüssten, wäre Seinen Fürstlichen Gnaden[?] doch Zeit dazu vonnöten; da aber Seine Fürstlichen Gnaden[?] jetzt reisefertig seien, so wollten Seine Fürstlichen Gnaden[?], um längere Mühe zu vermeiden, zur Verhandlung schreiten, mit dem Begehren, dass sie desgleichen tun wollten. Und erstlich befinden Seine Fürstlichen Gnaden[?] in aller Welt, wo man neue Bergwerke oder Salzwerke aufrichtet[?], dass die Gewerken an denselben Orten die Belehnung von der Obrigkeit, von Königen oder Fürsten, haben müssen, in welcher unterschieden wird, woran sich die Gewerken zu halten haben, desgleichen was auch die Obrigkeit haben soll;Läuft auf der nächsten Seite weiter

Unsichere Lesungen

  1. ffgl.[?] — wiederkehrende Abbreviatur (wohl 'fuerstliche Gnaden'), gilt auch Zeilen 10-13 und 16); [gestrichen: enn die] (gestrichener Zeilenanfang schwer lesbar, auch 'am die' moeglich
  2. befricht[?] — Verb undeutlich, wohl fuer 'aufricht' (aufrichtet)

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HandschriftS. 193 Bl. 94r Das Annder Buch

ÜbersetzungSeite 193

1

Fortsetzung von der vorigen Seiteerstlich anzeigen lassen, dass es Seine Fürstlichen Gnaden[?] bedünke[gestrichen: n die], die Supplikation sei mit Rat der Rechtsgelehrten aufgesetzt; wiewohl nun Seine Fürstlichen Gnaden[?] dieselbe mit Grund der Rechte wohl abzulehnen wüssten, wäre Seinen Fürstlichen Gnaden[?] doch Zeit dazu vonnöten; da aber Seine Fürstlichen Gnaden[?] jetzt reisefertig seien, so wollten Seine Fürstlichen Gnaden[?], um längere Mühe zu vermeiden, zur Verhandlung schreiten, mit dem Begehren, dass sie desgleichen tun wollten. Und erstlich befinden Seine Fürstlichen Gnaden[?] in aller Welt, wo man neue Bergwerke oder Salzwerke aufrichtet[?], dass die Gewerken an denselben Orten die Belehnung von der Obrigkeit, von Königen oder Fürsten, haben müssen, in welcher unterschieden wird, woran sich die Gewerken zu halten haben, desgleichen was auch die Obrigkeit haben soll;

2

solche Kommission oder Belehnung fehlt hier. Da nun der Grund dieser Verhandlung darauf beruhen will, so wäre es vonnöten, sie zu Allendorf suchen zu lassen, oder dass sie bei ihrem Eid bekräftigen, dass sie solche ursprüngliche Konzession nicht haben; und wenn dem so ist, so erachten Seine Fürstlichen Gnaden, dass ihrerseits solche Verhandlung mangelhaft sei.

3

Nun ist es ja offenbaren Rechtens[?], dass Bergwerke und Salzwerke der Obrigkeit zustehen; man findet es auch in der Gewohnheit allenthalben[?], nämlich bei den Salzwerken in Lothringen, im Stift Magdeburg und in Frankenhausen,

4

in der Grafschaft Tirol und an anderen Orten, dass es in der Gewohnheit so gehalten wird. Zudem sind Seine Fürstlichen Gnaden mit diesem Salzwerk von der Kaiserlichen

5

Majestät belehnt, und so haben Seine Fürstlichen Gnaden

6

eine begründete Rechtsvermutung (intentionem fundatam), dass solches Salzwerk ganz Seinen Fürstlichen Gnaden zusteht, und wer daran etwas haben will, der muss dasselbe beweisen. Nun wollen wir sehen, was die Pfänner kräftiglich bewiesen und dargetan haben für den Fall, dass Seine Fürstlichen Gnaden nicht Macht [gestrichen: haben] sollten, mehr Pfannen zu gemeinem Nutzen zu bauen, worum sich denn zu dieser Zeit der Streit dreht. Wenn man nun die vorgelegten Briefe der alten Fürsten, Landgraf Heinrichs, der Frau[?] Alheit, Landgraf Ottos, wiederum Landgraf Heinrichs, ansieht, so findet sich klar, dass sie nicht bewiesen haben, dass mein gnädiger Fürst und Herr nicht mehr Pfannen bauen dürfe, sondern dass sie alle nacheinanderLäuft auf der nächsten Seite weiter

Unsichere Lesungen

  1. ffgl. — Kuerzel wohl fuer 'furstlich gnaden'; Lesung des Kuerzels unsicher, kehrt auf der Seite mehrfach wieder (Z. 15, 17, 18)); offennbars rechttenn (Wortendungen unsicher
  2. allerhanndt — Endung schwer lesbar, evtl. 'allerhannds'

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HandschriftS. 194 Bl. 94v Das Annder Buch

ÜbersetzungSeite 194

1

Fortsetzung von der vorigen Seiteeine begründete Rechtsvermutung (intentionem fundatam), dass solches Salzwerk ganz Seinen Fürstlichen Gnaden zusteht, und wer daran etwas haben will, der muss dasselbe beweisen. Nun wollen wir sehen, was die Pfänner kräftiglich bewiesen und dargetan haben für den Fall, dass Seine Fürstlichen Gnaden nicht Macht [gestrichen: haben] sollten, mehr Pfannen zu gemeinem Nutzen zu bauen, worum sich denn zu dieser Zeit der Streit dreht. Wenn man nun die vorgelegten Briefe der alten Fürsten, Landgraf Heinrichs, der Frau[?] Alheit, Landgraf Ottos, wiederum Landgraf Heinrichs, ansieht, so findet sich klar, dass sie nicht bewiesen haben, dass mein gnädiger Fürst und Herr nicht mehr Pfannen bauen dürfe, sondern dass sie alle nacheinander

2

es dafür gehalten haben, dass sie mehr Pfannen bauen dürften, als zu jener Zeit vorhanden gewesen sind, und dass je das Privileg des einen den anderen nicht gehindert hat, wie nämlich Landgraf Heinrichs Privileg Landgraf Otto nicht gehindert hat, denn Landgraf Otto hat gleichwohl das Salzwerk bauen wollen

3

und mehr Pfannen bauen, unangesehen[?] des Briefes seines Vaters. Wenn auch dieselben Briefe[?] angesehen werden, so verfügen sie nicht über ihre Erben, denn Landgraf Otto hat, wie oben gemeldet, gleichwohl unangesehen der Briefe seines Vaters mehr Pfannen setzen wollen. Item, so ist auch der Pakt von 25Läuft auf der nächsten Seite weiter

Unsichere Lesungen

  1. Frauenn Alheitenn — Schreibung 'Frauenn' oder 'Frawenn' nicht sicher zu entscheiden
  2. vnanngesehl= — Wortende am Zeilenschluss undeutlich, wohl 'vnanngesehenn' (Fortsetzung 'seins Vatters brief')
  3. brief — am Zeilenende ein durchstrichener Buchstabe, moeglicherweise gestrichenes 'e' oder Zierstrich
  4. hatt — Strich durch 'hatt' hier wie mehrfach auf der Seite als Zierstrich durch tt gewertet, nicht als Tilgung

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HandschriftS. 195 Bl. 95r Das Annder Buch

ÜbersetzungSeite 195

1

Fortsetzung von der vorigen Seiteund mehr Pfannen bauen, unangesehen[?] des Briefes seines Vaters. Wenn auch dieselben Briefe[?] angesehen werden, so verfügen sie nicht über ihre Erben, denn Landgraf Otto hat, wie oben gemeldet, gleichwohl unangesehen der Briefe seines Vaters mehr Pfannen setzen wollen. Item, so ist auch der Pakt von 25

2

Uben[?] Salz (ein Salzmaß) nie gehalten worden; Seine Fürstlichen Gnaden finden es auch in keinem Register, dass es je gegeben worden sei, und so haben die Fürsten allein, solange sie gelebt haben, die Pfänner befreit, was sie auch so ohne Zweifel fürstlich gehalten haben. Item, Landgraf Heinrich hat ihnen nicht weiter zugelassen, zu setzen, zu entsetzen und zu bestellen, als dass es Seinen Fürstlichen Gnaden und dem Bergwerk zu Nutzen,

3

zu Recht und zu Frommen sein möge. Daraus folgt, dass die oben gemeldeten Tatsachen (facta) alle persönlich (personalia) sind und sich nicht über die Person hinaus erstrecken. Daneben fehlt Landgraf Hermanns Brief, welcher Fürst lange Zeit regiert hat;

4

wenn derselbe vorgelegt würde, würde man ohne Zweifel befinden, dass er derselben Meinung gewesen ist. Also beweisen die oben gemeldeten Privilegien alle nichts. Zuletzt hat Landgraf Wilhelm, jetzt meines gnädigen [gestrichen:Läuft auf der nächsten Seite weiter

Unsichere Lesungen

  1. vonn — 25. Vbenn — Zahl 25 und Wort 'Vbenn' (Uebene, Salzmass) unsicher; vor der Zahl ein waagerechter Strich
  2. Bergkwerge — Endung undeutlich, evtl. 'Bergkwerck'

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HandschriftS. 196 Bl. 95v Das Annder Buch

ÜbersetzungSeite 196

1

Fortsetzung von der vorigen Seitewenn derselbe vorgelegt würde, würde man ohne Zweifel befinden, dass er derselben Meinung gewesen ist. Also beweisen die oben gemeldeten Privilegien alle nichts. Zuletzt hat Landgraf Wilhelm, jetzt meines gnädigen [gestrichen:

2

Herrn Vater] [übergeschrieben:

3

Herrn], ihnen eine Konfirmation gegeben; wenn man dieselbe besieht (welche Seine Fürstlichen Gnaden um ihres Vaters willen zu keinem Unglimpf angezogen haben wollen, sondern allein derjenigen[?] halber, die Seine Fürstlichen Gnaden mit Verschweigung der Wahrheit und dessen, was nicht ist, dazu bewegt haben), so befindet man, dass dieselbe Konfirmation viele ungewöhnliche Klauseln

4

und Exorbitanzen hat, die auch dem gemeinen Nutzen zuwider sind. Denn erstlich ist Seinen Fürstlichen Gnaden berichtet worden, er sei mit Wahrheit berichtet, dass nicht mehr als 42 Pfannen sein sollten und sie davor befreit wären, was sich dermaßen nicht verhält.

5

Item, Seinen Fürstlichen Gnaden ist verschwiegen worden, dass ihm die 25

6

Uben Salz gebühren[?] sollten. Item, es ist verschwiegen worden, dass die Vorfahren, die Fürsten, allewege mehr Pfannen haben bauen wollen. Item, wider den gemeinen Nutzen ist, dass die Pfänner

7

Macht haben sollten, das Salz nach ihrem Willen auf-[?] und abzusetzen und Neuerungen zu machen. Item, es ist wider den gemeinen Nutzen, dass Seine Fürstlichen Gnaden kein neues Salzwerk, wenn Seine Fürstlichen GnadenLäuft auf der nächsten Seite weiter

Unsichere Lesungen

  1. [gestrichen: Herr Vatter] [übergeschrieben: Herrn] — 'Herr Vatter' gestrichen, darueber mit Einfuegungszeichen 'Herrn' nachgetragen); der Jenigk (Wortende undeutlich, evtl. 'der Jenigen'); — 42 Pfan= (Zahl 42 mit vorangehendem Strich; Lesung der Ziffern gesichert erscheinend, aber gezoomt nicht geprueft
  2. gepurenn — Mittelteil des Wortes undeutlich, evtl. 'geburenn'
  3. vff: — Kuerzel am Zeilenende mit Durchstrich, Aufloesung unklar (Satz bricht ab bzw. wird verso fortgesetzt)

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HandschriftS. 197 Bl. 96r Das Annder Buch

ÜbersetzungSeite 197

1

Fortsetzung von der vorigen SeiteMacht haben sollten, das Salz nach ihrem Willen auf-[?] und abzusetzen und Neuerungen zu machen. Item, es ist wider den gemeinen Nutzen, dass Seine Fürstlichen Gnaden kein neues Salzwerk, wenn Seine Fürstlichen Gnaden

2

es in ihrem Fürstentum fänden, bauen sollten; item, dass er keinen Teil im Salzwerk, wenn ihm dieser heimfiele, behalten sollte. Dazu sind Seine Fürstlichen Gnaden zu der Zeit, wie sich aus dem Datum der Verschreibung ergibt, nicht mehr als achtzehn Jahre alt gewesen. Item, ein ungewöhnlicher Stil bei der Besiegelung,

3

dass die zwei Räte neben ihm mit besiegelt haben. Item, es fehlt eine weitere Konfirmation, die sich bei einer Handlung eines Minderjährigen gebührt hätte. Dass aber gesagt werden wollte, es sei hier kraft eines Vertrags (vi pacti) gehandelt worden, sodass Seine Fürstlichen Gnaden dafür dreihundert nehmen sollten, welchen Kontrakt mein

4

gnädiger

5

Herr als Erbe zu halten schuldig sein solle — dagegen ist die Wahrheit, dass man in solchen Fällen, wo eine Privatperson Regalien nicht besitzen kann, auf nichts anderes[?] sehen soll,Läuft auf der nächsten Seite weiter

Unsichere Lesungen

  1. dreyhundert neh= — nach 'dreyhundert' keine Waehrungsangabe erkennbar; Worttrennung 'neh=menn' erschlossen aus Zeile 18); nichts ann= (letzte Woerter der Zeile klein und mit Schleife ueberzogen, Lesung unsicher; Fortsetzung auf der Folgeseite

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HandschriftS. 198 Bl. 96v Das Annder Buch

ÜbersetzungSeite 198

1

Fortsetzung von der vorigen SeiteHerr als Erbe zu halten schuldig sein solle — dagegen ist die Wahrheit, dass man in solchen Fällen, wo eine Privatperson Regalien nicht besitzen kann, auf nichts anderes[?] sehen soll,

2

als ob die Gegenverpflichtung dem Privileg gemäß sei; und sofern sie gemäß wäre, so wäre es ein Kontrakt (contractus); aber darum wäre die Frage, [übergeschrieben:

3

ob es gilt (Obtinet)], einen Kontrakt über Regalien (contractum sub regalibus) zum Nachteil des Nachfolgers (successoris) zu machen, und die Meinung aller Rechtsgelehrten ist: Nein. Wäre sie aber nicht gemäß, so bliebe es ein Privileg, wie auch der Brief ausweist, und bedarf deshalb keiner Disputation.

4

Gesetzt nun, dass solcher Brief wegen Erschleichung (de surreptione) nicht verdächtig wäre, so würde daran gelegen sein zu erforschen, ob das Privileg dem gemeinen Nutzen zuwider sei oder nicht. Wenn sich nun ergibt, dass es dem gemeinen Nutzen zuwider ist, wie es in diesem Fall ist, so wäre es im Recht nichtig und bände weder den Verleiher (concedentem) noch seinen Nachfolger (successorem). Dass aber dieses dem gemeinen Nutzen zuwider sei, bedarf keiner Ausführung; denn man sollte die Sole vergeblich in die Werra laufen lassen und die Gnade, die Gott verliehen hat, nicht gebrauchen und anderen auswärtigen[?] Leuten Geld für ihr Salz geben müssen; item, Verkehrung[?] und Aufschläge machen zu lassen, und nicht allein dasselbe, sondern auch dem fürstlichen Stand Ursache geben, zu dessen Erhaltung seine Untertanen um Vorschuss (Verlegung) anzusprechen, und selbst das zu haben, wovon man solche Notdurft des Fürsten erstatten und den armen Mann solcher Beschwerung entledigen könnte — das alles ist dem gemeinen Nutzen zuwider, und wenn sie selbst darüber urteilen sollten, so erwartet mein gnädiger Herr, sie würden es nicht anders billigen können. Da es dann dem gemeinen Nutzen zuwider ist, so sind sie schuldig, es zuzulassen — es ohne ihren Schaden ihrem Landesfürsten und dem gemeinen Nutzen zuzulassen, in dem Maße, wie es denn andere Untertanen an den[?] genannten Salzwerken ihren Herren zulassen. Dass sie aber meinen, wenn der gemeine Nutzen mehr Salz bedürfte, dass es ihnen zugelassen sein sollte, mehr Pfannen zu setzen und solche Notdurft zu erstatten, das gesteht mein gnädiger Herr nicht zu, dass ihnen solches je verliehen sei; sondern es ist gewöhnlich, wenn man auf Berg- oder Salzwerken mehr Schächte oder Sode anrichten will, dass man alsdann die Obrigkeit um die Belehnung anzusuchen pflegt und deren Belehnung dazu gehört. Nun haben sie Seine Fürstlichen Gnaden deshalb nicht angesucht; Seine Fürstlichen Gnaden haben auch nie etwas, und ihre Person hat nichts bewilligt. Deswegen wollen Seine Fürstlichen Gnaden auch niemals abseits stehen (freistehen),Läuft auf der nächsten Seite weiter

Unsichere Lesungen

  1. [übergeschrieben: Obtinet] — kleines uebergeschriebenes Wort ueber dem Zeilenende, Lesung 'Obtinet' unsicher (evtl. 'Obtiner')
  2. außwendigen — Wort undeutlich, evtl. 'auswendigen' oder 'anwendigen'

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HandschriftS. 199 Bl. 97r Das Annder Buch

ÜbersetzungSeite 199

1

Fortsetzung von der vorigen SeiteGesetzt nun, dass solcher Brief wegen Erschleichung (de surreptione) nicht verdächtig wäre, so würde daran gelegen sein zu erforschen, ob das Privileg dem gemeinen Nutzen zuwider sei oder nicht. Wenn sich nun ergibt, dass es dem gemeinen Nutzen zuwider ist, wie es in diesem Fall ist, so wäre es im Recht nichtig und bände weder den Verleiher (concedentem) noch seinen Nachfolger (successorem). Dass aber dieses dem gemeinen Nutzen zuwider sei, bedarf keiner Ausführung; denn man sollte die Sole vergeblich in die Werra laufen lassen und die Gnade, die Gott verliehen hat, nicht gebrauchen und anderen auswärtigen[?] Leuten Geld für ihr Salz geben müssen; item, Verkehrung[?] und Aufschläge machen zu lassen, und nicht allein dasselbe, sondern auch dem fürstlichen Stand Ursache geben, zu dessen Erhaltung seine Untertanen um Vorschuss (Verlegung) anzusprechen, und selbst das zu haben, wovon man solche Notdurft des Fürsten erstatten und den armen Mann solcher Beschwerung entledigen könnte — das alles ist dem gemeinen Nutzen zuwider, und wenn sie selbst darüber urteilen sollten, so erwartet mein gnädiger Herr, sie würden es nicht anders billigen können. Da es dann dem gemeinen Nutzen zuwider ist, so sind sie schuldig, es zuzulassen — es ohne ihren Schaden ihrem Landesfürsten und dem gemeinen Nutzen zuzulassen, in dem Maße, wie es denn andere Untertanen an den[?] genannten Salzwerken ihren Herren zulassen. Dass sie aber meinen, wenn der gemeine Nutzen mehr Salz bedürfte, dass es ihnen zugelassen sein sollte, mehr Pfannen zu setzen und solche Notdurft zu erstatten, das gesteht mein gnädiger Herr nicht zu, dass ihnen solches je verliehen sei; sondern es ist gewöhnlich, wenn man auf Berg- oder Salzwerken mehr Schächte oder Sode anrichten will, dass man alsdann die Obrigkeit um die Belehnung anzusuchen pflegt und deren Belehnung dazu gehört. Nun haben sie Seine Fürstlichen Gnaden deshalb nicht angesucht; Seine Fürstlichen Gnaden haben auch nie etwas, und ihre Person hat nichts bewilligt. Deswegen wollen Seine Fürstlichen Gnaden auch niemals abseits stehen (freistehen),Läuft auf der nächsten Seite weiter

Unsichere Lesungen

  1. Verkerunge — Wortanfang undeutlich, evtl. 'Verleerunge' oder 'Verkeerunge'
  2. vff — am Zeilenende durchstrichener Federzug, wohl Zierstrich; Lesung 'vff' zur Fortsetzung 'benenttenn Saltzwerckenn' erschlossen); so man (letzte Woerter blasser geschrieben, Lesung dennoch wahrscheinlich

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HandschriftS. 200 Bl. 97v Das Annder Buch

ÜbersetzungSeite 200

1

Fortsetzung von der vorigen SeiteGesetzt nun, dass solcher Brief wegen Erschleichung (de surreptione) nicht verdächtig wäre, so würde daran gelegen sein zu erforschen, ob das Privileg dem gemeinen Nutzen zuwider sei oder nicht. Wenn sich nun ergibt, dass es dem gemeinen Nutzen zuwider ist, wie es in diesem Fall ist, so wäre es im Recht nichtig und bände weder den Verleiher (concedentem) noch seinen Nachfolger (successorem). Dass aber dieses dem gemeinen Nutzen zuwider sei, bedarf keiner Ausführung; denn man sollte die Sole vergeblich in die Werra laufen lassen und die Gnade, die Gott verliehen hat, nicht gebrauchen und anderen auswärtigen[?] Leuten Geld für ihr Salz geben müssen; item, Verkehrung[?] und Aufschläge machen zu lassen, und nicht allein dasselbe, sondern auch dem fürstlichen Stand Ursache geben, zu dessen Erhaltung seine Untertanen um Vorschuss (Verlegung) anzusprechen, und selbst das zu haben, wovon man solche Notdurft des Fürsten erstatten und den armen Mann solcher Beschwerung entledigen könnte — das alles ist dem gemeinen Nutzen zuwider, und wenn sie selbst darüber urteilen sollten, so erwartet mein gnädiger Herr, sie würden es nicht anders billigen können. Da es dann dem gemeinen Nutzen zuwider ist, so sind sie schuldig, es zuzulassen — es ohne ihren Schaden ihrem Landesfürsten und dem gemeinen Nutzen zuzulassen, in dem Maße, wie es denn andere Untertanen an den[?] genannten Salzwerken ihren Herren zulassen. Dass sie aber meinen, wenn der gemeine Nutzen mehr Salz bedürfte, dass es ihnen zugelassen sein sollte, mehr Pfannen zu setzen und solche Notdurft zu erstatten, das gesteht mein gnädiger Herr nicht zu, dass ihnen solches je verliehen sei; sondern es ist gewöhnlich, wenn man auf Berg- oder Salzwerken mehr Schächte oder Sode anrichten will, dass man alsdann die Obrigkeit um die Belehnung anzusuchen pflegt und deren Belehnung dazu gehört. Nun haben sie Seine Fürstlichen Gnaden deshalb nicht angesucht; Seine Fürstlichen Gnaden haben auch nie etwas, und ihre Person hat nichts bewilligt. Deswegen wollen Seine Fürstlichen Gnaden auch niemals abseits stehen (freistehen),

2

sondern ihrem und dem gemeinen Nutzen in diesem Fall schaffen, wie sich denn Seine Fürstlichen Gnaden dem Vaterland zu Gutem schuldig erkennen. Dass auch gesagt wird, es habe am Abführen des Salzes gemangelt, weswegen neunhundert Pfannen im nächsten Jahr zu sieden nachgeblieben seien — das findet man im Bericht der Fuhrleute und Kärrner, dass es aus der geringen[?] Abmachung (Tading), womit man die armen Fuhrleute und Kärrner beschwert hat, gekommen sei, und dass man sie dazu mit dem Geld über die gewöhnlichen Sätze hinaus beschwert hat, sodass sie deshalb gedrungen[?] worden sind, nach Frankenhausen und an andere[?] Orte zu fahren; wenn man aber rechte Ladung um rechtes Geld gegeben hätte, so sagen gemeinhin alle Fuhrleute, dass noch so viele Pfannen kaum genug wären. Item, soviel das Holz belangt: Wenn man rechte Ordnung mit Hauen und Hegen desselben gehalten hätte, so wäre an notdürftigem Holz kein Mangel gewesen. Aus dem allen scheint,Läuft auf der nächsten Seite weiter

Unsichere Lesungen

  1. Neun hundert Pfannenn — Lesung 'Neun hundert' unsicher; Zahlwort am Absatzanfang mit grosser Initiale
  2. geringe= — Zeilenende mit Kuerzelschleife, Wortende unsicher (Fortsetzung 'Tadinge' Zeile 17)
  3. getrunge= — Zeilenende mit Kuerzelschleife, Fortsetzung 'sen' Zeile 21 ('getrungen sein')); am andere (Schluss der Zeile undeutlich, evtl. 'an andere'; Text bricht am Seitenende ab

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HandschriftS. 201 Bl. 98r Das ander Buch

ÜbersetzungSeite 201

1

Fortsetzung von der vorigen Seitesondern ihrem und dem gemeinen Nutzen in diesem Fall schaffen, wie sich denn Seine Fürstlichen Gnaden dem Vaterland zu Gutem schuldig erkennen. Dass auch gesagt wird, es habe am Abführen des Salzes gemangelt, weswegen neunhundert Pfannen im nächsten Jahr zu sieden nachgeblieben seien — das findet man im Bericht der Fuhrleute und Kärrner, dass es aus der geringen[?] Abmachung (Tading), womit man die armen Fuhrleute und Kärrner beschwert hat, gekommen sei, und dass man sie dazu mit dem Geld über die gewöhnlichen Sätze hinaus beschwert hat, sodass sie deshalb gedrungen[?] worden sind, nach Frankenhausen und an andere[?] Orte zu fahren; wenn man aber rechte Ladung um rechtes Geld gegeben hätte, so sagen gemeinhin alle Fuhrleute, dass noch so viele Pfannen kaum genug wären. Item, soviel das Holz belangt: Wenn man rechte Ordnung mit Hauen und Hegen desselben gehalten hätte, so wäre an notdürftigem Holz kein Mangel gewesen. Aus dem allen scheint,

2

dass weitere Pfannen zu bauen dem gemeinen Nutzen zum Besten zugelassen sei; dass aber ihnen, den Pfännern, als den Untertanen solches zuzulassen sei, was der Obrigkeit zusteht oder gebührt, ist unerweislich[?]. Da aber Seine Fürstlichen Gnaden sich allewege erboten haben, dass Seine Fürstlichen Gnaden ohne ihren Schaden zu bauen gedenken, so sind sie noch des Erbietens, dasselbe so zu tun, auch die Pfänner bei den Gehölzen der Stadt Allendorf [gestrichen: ff] unbetrübt zu lassen, desgleichen bei anderen Gehölzen, deren sie bisher im Besitz gewesen sind;

3

aber wegen der Gehölze, die Seinen Fürstlichen Gnaden zustehen, wollen sich Seine Fürstlichen Gnaden gnädig gegen sie erzeigen, wenn nur[?] sie sich desgleichen untertänig gegen Seine Fürstlichen Gnaden halten, sodass sie einen gnädigen Herrn spüren sollten; desgleichen des Siedens und des Salzkaufs halberLäuft auf der nächsten Seite weiter

Unsichere Lesungen

  1. vmb recht — eng zusammengeschrieben, Lesung 'vmb recht geldt' aus dem Zusammenhang
  2. vnuerweislich — Wort stark verschliffen, auch 'vnuerweitlich' lesbar); [gestrichen: ff] (gestrichenes Zeichen nach 'dorf', wohl doppelt angesetztes ff); so nur (letztes Wort mit u-Bogen, auch 'nun' moeglich; Satz laeuft auf 98v weiter
  3. ffgl. — wiederkehrende Abbreviatur (fuerstliche Gnaden), Buchstabenbestand nicht eindeutig; hier und in Z. 14, 19, 20 gleichfoermig wiedergegeben

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HandschriftS. 202 Bl. 98v Das ander Buch

ÜbersetzungSeite 202

1

Fortsetzung von der vorigen Seiteaber wegen der Gehölze, die Seinen Fürstlichen Gnaden zustehen, wollen sich Seine Fürstlichen Gnaden gnädig gegen sie erzeigen, wenn nur[?] sie sich desgleichen untertänig gegen Seine Fürstlichen Gnaden halten, sodass sie einen gnädigen Herrn spüren sollten; desgleichen des Siedens und des Salzkaufs halber

2

auch Ordnung mit ihnen machen, und wenn ihnen je[?] Salz liegen bliebe und nicht abgehen wollte, so wollten Seine Fürstlichen Gnaden Geld dazu verordnen, damit das Salz, das ihnen liegen bliebe und nach der Ordnung gesotten wäre, bezahlt werden solle.

3

Wenn sie nun der Meinung wären, sich so, wie oben gemeldet, mit Seinen Fürstlichen Gnaden untertäniglich zu vergleichen, so wären Seine Fürstlichen Gnaden auch dazu geneigt und wollten sich so ihrem Erbieten gemäß gnädiglich erzeigen[?],

4

mit Vorbehalt, falls diese Sache nicht verglichen würde, diese Schrift zu erweitern, zu mindern, zu mehren, und aller Ihrer Fürstlichen

5

Gnaden[?] Gelegenheit, Nutzen und Notdurft etc.

Unsichere Lesungen

  1. Je — kurzes Wort vor 'Saltz', Lesung 'je' aus dem Zusammenhang, auch 'de' denkbar); diglich erzeigenn (stark verschliffen mit Kuerzungsschleife am Ende; Fortsetzung von 'gne=' der Vorzeile); f. G. (Abbreviatur mit Schlussschleife, Aufloesung des Buchstabenbestands unsicher

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HandschriftS. 203 Bl. 99r Das ander Buch

ÜbersetzungSeite 203

1

Instruktion, die dem verordneten und erwählten Ausschuss befohlen worden ist.

2

Instruktion und Befehl, die die gemeinen Pfänner zu Sooden, die innerhalb und außerhalb des Fürstentums Hessen gesessen sind, ihrem verordneten und erwählten Ausschuss, nämlich Asmus vom Butlar, Werner[?] Trotte, Magister Hermannus Reiß[?], George Freundt, Rentmeister, Johann Riedenstein[?],

3

Johann Schaffnitt[?], George Gantzler, Geyseler Schranckflügell[?], Herman Fischer, George Sieforts, Johann Opffermann, Diterich[?] Wilges, in der Zwischenzeit und vor dem angesetzten Tag auszurichten und sich zu befleißigen, auf heute, Sonn-[?]tag Fabiani (20. Januar) im Jahr 1538, gegeben und befohlen haben, wie folgt.

4

Erstlich soll der verordnete Ausschuss von aller Pfänner wegen Vollmacht und Gewalt haben, auf der Pfänner Kosten und Zehrung Rat zu suchen bei den Universitäten zu Erfurt, Leipzig und Wittenberg, und an welchem Ort und Ende sie Rechtsverständige, die ihnen in solchen ihren hochwichtigen anliegenden Sachen nützlich und dienlich sein könnten, antreffen und bekommen werden, soll er sie bittlich ersuchen, ihren Rat und ihr Bedenken gegen Belohnung durch die Pfänner mitzuteilen. Und wenn die Verordneten vom Ausschuss solche Rechtsverständige antreffen und bekommen werden, sollen sie ihnen erstlich anzeigen und vorlegen die erste ausgegangene fürstliche Zitation, worin etliche Artikel angezeigt und einverleibt sind, die das Gemüt unseres gnädigen[?] Fürsten und Herrn betreffen, auch was sonst auf dem gehaltenen Tag am Sonntag nach Dreikönig (13. Januar) zu Kassel den sechs Gesandten begegnet und von Seinen Fürstlichen Gnaden vorgehalten, vorgeschlagen und erboten worden ist, auch was für Antwort darauf gegeben wurde und was sonst allenthalben darin geschehen und ergangen ist, nach aller Notdurft den Rechtsverständigen vorbringen. Item, der Ausschuss oder seine Abgefertigten sollen die andere und letzte Zitation und den Tagzettel auch den Rechtsverständigen vorlegen und zu dem Artikel, dass allein die Inländischen, die im Fürstentum gesessen sind, und nicht die Ausländischen gefordert und so voneinander getrennt werden, ihren Rat und ihr Bedenken erbitten, wie solche Trennung zu verantworten und zu widerfechten sei, da die Ausländischen ebenso wie die Inländischen in die Erbschaft und Gebauerschaft gehören, darin befreit, beerbt und belehnt[?] sind, und sie sich aller Gnade und Freiheit auch zu gebrauchen[?] und zu erfreuen haben wollen und sich dadurch nicht trennen und absondern lassen wollen. Danach sollen unser Ausschuss und seine Gesandten Befehl haben, von allen Rechten (Jura), Privilegien, Gnaden, Freiheiten, Bestätigungen, Briefen und Siegeln der Pfänner und sonst all ihrer Gerechtigkeit wahrhaftige Kopien und Abschriften [übergeschrieben: zu] vorzulegen und zu bitten, ob sie sich deren auch, wie zu hoffen, gegen und wider das Vornehmen unseres gnädigen Fürsten und Herrn als im Recht gegründet zu getrösten und zu erfreuen haben mögen, und was unsere Notdurft weiter erfordern wird, uns ihren Rat und ihr Bedenken mitzuteilen. Es sollen auch der Ausschuss und seine abgefertigten Befehlshaber weiter Vollmacht und Gewalt haben, sich zu befleißigen, in den Universitäten oder sonst, wo sie einen bekommen könnten, der so im Recht erfahren und wohl beredt ist, dass er der Pfänner Notdurft und Wort vorzutragen[?] und zu raten wüsste; denselben sollen sie um eine angemessene Besoldung, worüber sie sich mit ihm vergleichen können, bestellen und dingen, damit derselbe etwa[?] sechs oder acht Tage vor dem angesetzten Tag gewiss nach[?] Allendorf kommen könnte, um sich mit dem Ausschuss über alle Notdurft zu unterreden und folgends den Tag zu Kassel am Samstag nach Esto mihi (9. März) mit Rat und Reden helfen zu besuchen und zu leisten. Weiter geben wir unserem erwählten Ausschuss Gewalt und Befehl,Läuft auf der nächsten Seite weiter

Unsichere Lesungen

  1. dem Furstenthumbs — Artikel verschliffen, auch 'des Furstenthumbs' lesbar
  2. Wernner — Vorname am Zeilenende verschliffen, auch 'Werner' moeglich
  3. Reiß — Familienname, Anfangsbuchstabe R/K nicht eindeutig
  4. Riedennstein — Eigenname, Minims nn/m nicht eindeutig
  5. Schaffnitt — Eigenname, n/m vor itt nicht eindeutig
  6. Schranckflügell — Eigenname, ck-Verbindung verschliffen
  7. Diterich — Vorname verschliffen, auch 'Dyterich' lesbar
  8. Son= — Anfangsbuchstabe unklar; Bleistiftvermerk moderner Hand liest 'Montag nach Fabian'

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HandschriftS. 204 Bl. 99v Das ander Buch

ÜbersetzungSeite 204

1

Fortsetzung von der vorigen SeiteErstlich soll der verordnete Ausschuss von aller Pfänner wegen Vollmacht und Gewalt haben, auf der Pfänner Kosten und Zehrung Rat zu suchen bei den Universitäten zu Erfurt, Leipzig und Wittenberg, und an welchem Ort und Ende sie Rechtsverständige, die ihnen in solchen ihren hochwichtigen anliegenden Sachen nützlich und dienlich sein könnten, antreffen und bekommen werden, soll er sie bittlich ersuchen, ihren Rat und ihr Bedenken gegen Belohnung durch die Pfänner mitzuteilen. Und wenn die Verordneten vom Ausschuss solche Rechtsverständige antreffen und bekommen werden, sollen sie ihnen erstlich anzeigen und vorlegen die erste ausgegangene fürstliche Zitation, worin etliche Artikel angezeigt und einverleibt sind, die das Gemüt unseres gnädigen[?] Fürsten und Herrn betreffen, auch was sonst auf dem gehaltenen Tag am Sonntag nach Dreikönig (13. Januar) zu Kassel den sechs Gesandten begegnet und von Seinen Fürstlichen Gnaden vorgehalten, vorgeschlagen und erboten worden ist, auch was für Antwort darauf gegeben wurde und was sonst allenthalben darin geschehen und ergangen ist, nach aller Notdurft den Rechtsverständigen vorbringen. Item, der Ausschuss oder seine Abgefertigten sollen die andere und letzte Zitation und den Tagzettel auch den Rechtsverständigen vorlegen und zu dem Artikel, dass allein die Inländischen, die im Fürstentum gesessen sind, und nicht die Ausländischen gefordert und so voneinander getrennt werden, ihren Rat und ihr Bedenken erbitten, wie solche Trennung zu verantworten und zu widerfechten sei, da die Ausländischen ebenso wie die Inländischen in die Erbschaft und Gebauerschaft gehören, darin befreit, beerbt und belehnt[?] sind, und sie sich aller Gnade und Freiheit auch zu gebrauchen[?] und zu erfreuen haben wollen und sich dadurch nicht trennen und absondern lassen wollen. Danach sollen unser Ausschuss und seine Gesandten Befehl haben, von allen Rechten (Jura), Privilegien, Gnaden, Freiheiten, Bestätigungen, Briefen und Siegeln der Pfänner und sonst all ihrer Gerechtigkeit wahrhaftige Kopien und Abschriften [übergeschrieben: zu] vorzulegen und zu bitten, ob sie sich deren auch, wie zu hoffen, gegen und wider das Vornehmen unseres gnädigen Fürsten und Herrn als im Recht gegründet zu getrösten und zu erfreuen haben mögen, und was unsere Notdurft weiter erfordern wird, uns ihren Rat und ihr Bedenken mitzuteilen. Es sollen auch der Ausschuss und seine abgefertigten Befehlshaber weiter Vollmacht und Gewalt haben, sich zu befleißigen, in den Universitäten oder sonst, wo sie einen bekommen könnten, der so im Recht erfahren und wohl beredt ist, dass er der Pfänner Notdurft und Wort vorzutragen[?] und zu raten wüsste; denselben sollen sie um eine angemessene Besoldung, worüber sie sich mit ihm vergleichen können, bestellen und dingen, damit derselbe etwa[?] sechs oder acht Tage vor dem angesetzten Tag gewiss nach[?] Allendorf kommen könnte, um sich mit dem Ausschuss über alle Notdurft zu unterreden und folgends den Tag zu Kassel am Samstag nach Esto mihi (9. März) mit Rat und Reden helfen zu besuchen und zu leisten. Weiter geben wir unserem erwählten Ausschuss Gewalt und Befehl,Läuft auf der nächsten Seite weiter

Unsichere Lesungen

  1. des vnnsers gnedigenn — Zeilenanfang stark verschliffen und zusammengeschrieben, Wortgrenzen unsicher); tage zettell (Wortgrenze unsicher, auch 'tagezettell' lesbar

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HandschriftS. 205 Bl. 100r Das ander Buch

ÜbersetzungSeite 205

1

Fortsetzung von der vorigen SeiteErstlich soll der verordnete Ausschuss von aller Pfänner wegen Vollmacht und Gewalt haben, auf der Pfänner Kosten und Zehrung Rat zu suchen bei den Universitäten zu Erfurt, Leipzig und Wittenberg, und an welchem Ort und Ende sie Rechtsverständige, die ihnen in solchen ihren hochwichtigen anliegenden Sachen nützlich und dienlich sein könnten, antreffen und bekommen werden, soll er sie bittlich ersuchen, ihren Rat und ihr Bedenken gegen Belohnung durch die Pfänner mitzuteilen. Und wenn die Verordneten vom Ausschuss solche Rechtsverständige antreffen und bekommen werden, sollen sie ihnen erstlich anzeigen und vorlegen die erste ausgegangene fürstliche Zitation, worin etliche Artikel angezeigt und einverleibt sind, die das Gemüt unseres gnädigen[?] Fürsten und Herrn betreffen, auch was sonst auf dem gehaltenen Tag am Sonntag nach Dreikönig (13. Januar) zu Kassel den sechs Gesandten begegnet und von Seinen Fürstlichen Gnaden vorgehalten, vorgeschlagen und erboten worden ist, auch was für Antwort darauf gegeben wurde und was sonst allenthalben darin geschehen und ergangen ist, nach aller Notdurft den Rechtsverständigen vorbringen. Item, der Ausschuss oder seine Abgefertigten sollen die andere und letzte Zitation und den Tagzettel auch den Rechtsverständigen vorlegen und zu dem Artikel, dass allein die Inländischen, die im Fürstentum gesessen sind, und nicht die Ausländischen gefordert und so voneinander getrennt werden, ihren Rat und ihr Bedenken erbitten, wie solche Trennung zu verantworten und zu widerfechten sei, da die Ausländischen ebenso wie die Inländischen in die Erbschaft und Gebauerschaft gehören, darin befreit, beerbt und belehnt[?] sind, und sie sich aller Gnade und Freiheit auch zu gebrauchen[?] und zu erfreuen haben wollen und sich dadurch nicht trennen und absondern lassen wollen. Danach sollen unser Ausschuss und seine Gesandten Befehl haben, von allen Rechten (Jura), Privilegien, Gnaden, Freiheiten, Bestätigungen, Briefen und Siegeln der Pfänner und sonst all ihrer Gerechtigkeit wahrhaftige Kopien und Abschriften [übergeschrieben: zu] vorzulegen und zu bitten, ob sie sich deren auch, wie zu hoffen, gegen und wider das Vornehmen unseres gnädigen Fürsten und Herrn als im Recht gegründet zu getrösten und zu erfreuen haben mögen, und was unsere Notdurft weiter erfordern wird, uns ihren Rat und ihr Bedenken mitzuteilen. Es sollen auch der Ausschuss und seine abgefertigten Befehlshaber weiter Vollmacht und Gewalt haben, sich zu befleißigen, in den Universitäten oder sonst, wo sie einen bekommen könnten, der so im Recht erfahren und wohl beredt ist, dass er der Pfänner Notdurft und Wort vorzutragen[?] und zu raten wüsste; denselben sollen sie um eine angemessene Besoldung, worüber sie sich mit ihm vergleichen können, bestellen und dingen, damit derselbe etwa[?] sechs oder acht Tage vor dem angesetzten Tag gewiss nach[?] Allendorf kommen könnte, um sich mit dem Ausschuss über alle Notdurft zu unterreden und folgends den Tag zu Kassel am Samstag nach Esto mihi (9. März) mit Rat und Reden helfen zu besuchen und zu leisten. Weiter geben wir unserem erwählten Ausschuss Gewalt und Befehl,Läuft auf der nächsten Seite weiter

Unsichere Lesungen

  1. Fursten thumb — Wortgrenze unsicher, auch 'Furstenthumb' zusammengeschrieben moeglich
  2. befellet — Lesung der Mittelbuchstaben unsicher, auch 'besellet' denkbar
  3. zugebrauchenn — Wortende mit Kuerzungsschleife, Endung nicht ausgeschrieben); [übergeschrieben: zu] (kleines uebergeschriebenes Wort mit Einfuegungszeichen, Lesung 'zu' unsicher
  4. alse — auch 'also' lesbar

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HandschriftS. 206 Bl. 100v Das ander Buch

ÜbersetzungSeite 206

1

Fortsetzung von der vorigen SeiteErstlich soll der verordnete Ausschuss von aller Pfänner wegen Vollmacht und Gewalt haben, auf der Pfänner Kosten und Zehrung Rat zu suchen bei den Universitäten zu Erfurt, Leipzig und Wittenberg, und an welchem Ort und Ende sie Rechtsverständige, die ihnen in solchen ihren hochwichtigen anliegenden Sachen nützlich und dienlich sein könnten, antreffen und bekommen werden, soll er sie bittlich ersuchen, ihren Rat und ihr Bedenken gegen Belohnung durch die Pfänner mitzuteilen. Und wenn die Verordneten vom Ausschuss solche Rechtsverständige antreffen und bekommen werden, sollen sie ihnen erstlich anzeigen und vorlegen die erste ausgegangene fürstliche Zitation, worin etliche Artikel angezeigt und einverleibt sind, die das Gemüt unseres gnädigen[?] Fürsten und Herrn betreffen, auch was sonst auf dem gehaltenen Tag am Sonntag nach Dreikönig (13. Januar) zu Kassel den sechs Gesandten begegnet und von Seinen Fürstlichen Gnaden vorgehalten, vorgeschlagen und erboten worden ist, auch was für Antwort darauf gegeben wurde und was sonst allenthalben darin geschehen und ergangen ist, nach aller Notdurft den Rechtsverständigen vorbringen. Item, der Ausschuss oder seine Abgefertigten sollen die andere und letzte Zitation und den Tagzettel auch den Rechtsverständigen vorlegen und zu dem Artikel, dass allein die Inländischen, die im Fürstentum gesessen sind, und nicht die Ausländischen gefordert und so voneinander getrennt werden, ihren Rat und ihr Bedenken erbitten, wie solche Trennung zu verantworten und zu widerfechten sei, da die Ausländischen ebenso wie die Inländischen in die Erbschaft und Gebauerschaft gehören, darin befreit, beerbt und belehnt[?] sind, und sie sich aller Gnade und Freiheit auch zu gebrauchen[?] und zu erfreuen haben wollen und sich dadurch nicht trennen und absondern lassen wollen. Danach sollen unser Ausschuss und seine Gesandten Befehl haben, von allen Rechten (Jura), Privilegien, Gnaden, Freiheiten, Bestätigungen, Briefen und Siegeln der Pfänner und sonst all ihrer Gerechtigkeit wahrhaftige Kopien und Abschriften [übergeschrieben: zu] vorzulegen und zu bitten, ob sie sich deren auch, wie zu hoffen, gegen und wider das Vornehmen unseres gnädigen Fürsten und Herrn als im Recht gegründet zu getrösten und zu erfreuen haben mögen, und was unsere Notdurft weiter erfordern wird, uns ihren Rat und ihr Bedenken mitzuteilen. Es sollen auch der Ausschuss und seine abgefertigten Befehlshaber weiter Vollmacht und Gewalt haben, sich zu befleißigen, in den Universitäten oder sonst, wo sie einen bekommen könnten, der so im Recht erfahren und wohl beredt ist, dass er der Pfänner Notdurft und Wort vorzutragen[?] und zu raten wüsste; denselben sollen sie um eine angemessene Besoldung, worüber sie sich mit ihm vergleichen können, bestellen und dingen, damit derselbe etwa[?] sechs oder acht Tage vor dem angesetzten Tag gewiss nach[?] Allendorf kommen könnte, um sich mit dem Ausschuss über alle Notdurft zu unterreden und folgends den Tag zu Kassel am Samstag nach Esto mihi (9. März) mit Rat und Reden helfen zu besuchen und zu leisten. Weiter geben wir unserem erwählten Ausschuss Gewalt und Befehl,

2

wenn sie es für gut ansehen und bei sich im Rat befinden, unseren gebietenden Junker, den Statthalter, auch andere Räte oder sonst diejenigen, zu denen wir uns Gunst, Förderung und gutes Vertrauen versehen mögen, anzusuchen und denselben unsere Gerechtigkeit ganz oder zum Teil anzuzeigen, ob dadurch unser gnädiger Fürst und Herr unterrichtet, zum Einhalt bewogen (eingesagt) oder sonst bewogen werden [übergeschrieben: möchte], damit das Bauen und Pfannensetzen bis zum Tag unterbleiben möchte. Und wenn hierüber unserem Ausschuss in dieser unserer anliegenden Sache bei Universitäten oder sonst von den Rechtsverständigen Rat [zuteil wird] — und was wir im Recht Gegründetes haben, womit wir das Vornehmen unseres gnädigen Herrn mit gutem beständigem Grund, der Ehrbarkeit und Billigkeit gemäß, auch mit gebührlichem rechtlichem Erbieten anfechten und widerlegen können, durch welche Wege, Mittel, Form[?] und Gestalt das geschehen soll, kann und mag —, dass solches klar aufgeschrieben werde und wir uns[?] unserer Notdurft nach danach richten und behelfen können; und wenn ihnen zu diesem Behuf mehr Gewalt und Befehl vonnöten sein würde, so wollen wir ihnen diese hiermit genugsam gegeben haben. Und schließlich, wenn dem Ausschuss auch etliche Personen mehr in diesem Fall zu gebrauchen nötig sein würden, so haben die Pfänner allesamt sich verpflichtet und eingewilligt: Welchen Pfänner sie aus uns anderen[?] zu sich fordern, haben und gebrauchen wollen, derselbe soll solches nicht abzuschlagen oder zu verweigern haben, sondern hierin gleichen Befehl haben;Läuft auf der nächsten Seite weiter

Unsichere Lesungen

  1. vnns — Schlussbuchstabe verschliffen, auch 'vnnd' lesbar
  2. vorzutragenn — Vorsilbe verschliffen, auch 'verzutragenn' lesbar
  3. einen — Minims nicht eindeutig, auch 'einem' lesbar
  4. gegenn — abgekuerzt mit Schleife geschrieben, auch 'gen' aufloesbar

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HandschriftS. 207 Bl. 101r Das ander Buch

ÜbersetzungSeite 207

1

Fortsetzung von der vorigen Seitewenn sie es für gut ansehen und bei sich im Rat befinden, unseren gebietenden Junker, den Statthalter, auch andere Räte oder sonst diejenigen, zu denen wir uns Gunst, Förderung und gutes Vertrauen versehen mögen, anzusuchen und denselben unsere Gerechtigkeit ganz oder zum Teil anzuzeigen, ob dadurch unser gnädiger Fürst und Herr unterrichtet, zum Einhalt bewogen (eingesagt) oder sonst bewogen werden [übergeschrieben: möchte], damit das Bauen und Pfannensetzen bis zum Tag unterbleiben möchte. Und wenn hierüber unserem Ausschuss in dieser unserer anliegenden Sache bei Universitäten oder sonst von den Rechtsverständigen Rat [zuteil wird] — und was wir im Recht Gegründetes haben, womit wir das Vornehmen unseres gnädigen Herrn mit gutem beständigem Grund, der Ehrbarkeit und Billigkeit gemäß, auch mit gebührlichem rechtlichem Erbieten anfechten und widerlegen können, durch welche Wege, Mittel, Form[?] und Gestalt das geschehen soll, kann und mag —, dass solches klar aufgeschrieben werde und wir uns[?] unserer Notdurft nach danach richten und behelfen können; und wenn ihnen zu diesem Behuf mehr Gewalt und Befehl vonnöten sein würde, so wollen wir ihnen diese hiermit genugsam gegeben haben. Und schließlich, wenn dem Ausschuss auch etliche Personen mehr in diesem Fall zu gebrauchen nötig sein würden, so haben die Pfänner allesamt sich verpflichtet und eingewilligt: Welchen Pfänner sie aus uns anderen[?] zu sich fordern, haben und gebrauchen wollen, derselbe soll solches nicht abzuschlagen oder zu verweigern haben, sondern hierin gleichen Befehl haben;Läuft auf der nächsten Seite weiter

Unsichere Lesungen

  1. vns gunst — Wortgrenzen verschliffen, auch 'vnsgunst' oder 'vns gunst,' mit Virgel lesbar); vnnderricht, Inge= ('vnnderricht' verschliffen; Trennwort 'Inge=sagt' (eingesagt) unsichere Lesung); [übergeschrieben: möchte] (uebergeschriebene Einfuegung mit doppeltem Einfuegungszeichen nach 'werdenn'
  2. forme — Wortende verschliffen, auch 'formt' lesbar
  3. vns — Minims nicht eindeutig, auch 'wir' nicht ganz auszuschliessen

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HandschriftS. 208 Bl. 101v Das ander Buch

ÜbersetzungSeite 208

1

Fortsetzung von der vorigen Seitewenn sie es für gut ansehen und bei sich im Rat befinden, unseren gebietenden Junker, den Statthalter, auch andere Räte oder sonst diejenigen, zu denen wir uns Gunst, Förderung und gutes Vertrauen versehen mögen, anzusuchen und denselben unsere Gerechtigkeit ganz oder zum Teil anzuzeigen, ob dadurch unser gnädiger Fürst und Herr unterrichtet, zum Einhalt bewogen (eingesagt) oder sonst bewogen werden [übergeschrieben: möchte], damit das Bauen und Pfannensetzen bis zum Tag unterbleiben möchte. Und wenn hierüber unserem Ausschuss in dieser unserer anliegenden Sache bei Universitäten oder sonst von den Rechtsverständigen Rat [zuteil wird] — und was wir im Recht Gegründetes haben, womit wir das Vornehmen unseres gnädigen Herrn mit gutem beständigem Grund, der Ehrbarkeit und Billigkeit gemäß, auch mit gebührlichem rechtlichem Erbieten anfechten und widerlegen können, durch welche Wege, Mittel, Form[?] und Gestalt das geschehen soll, kann und mag —, dass solches klar aufgeschrieben werde und wir uns[?] unserer Notdurft nach danach richten und behelfen können; und wenn ihnen zu diesem Behuf mehr Gewalt und Befehl vonnöten sein würde, so wollen wir ihnen diese hiermit genugsam gegeben haben. Und schließlich, wenn dem Ausschuss auch etliche Personen mehr in diesem Fall zu gebrauchen nötig sein würden, so haben die Pfänner allesamt sich verpflichtet und eingewilligt: Welchen Pfänner sie aus uns anderen[?] zu sich fordern, haben und gebrauchen wollen, derselbe soll solches nicht abzuschlagen oder zu verweigern haben, sondern hierin gleichen Befehl haben;

2

und was also hiervon von unserem[?] Ausschuss, auch dessen abgefertigten Befehlshabern, geschafft, aufgerichtet, bei den Universitäten oder sonst anderen Rechtsverständigen an Rat, Bericht und gutem Bedenken erfahren, erlangt und bekommen werden wird, darüber soll unser verordneter Ausschuss sich untereinander auf einen Tag, so zeitig, wie das vor dem angesetzten Tag am Samstag nach Esto mihi (9. März) geschehen kann, vereinigen, uns sämtlich dazu nach Allendorf erfordern und einladen, davon Relation tun, was sie sich unserem Befehl nach erkundet, eingeholt und ausgerichtet haben, und alsdann mit uns endlich beschließen, wie und in welcher Gestalt, auch durch welche Personen der angesetzte Tag beschickt und besucht werden solle. Und was also von unserem Ausschuss in diesem unserem Befehl vorgenommen und gehandelt wirdLäuft auf der nächsten Seite weiter

Unsichere Lesungen

  1. aus vnns anndernn — stark verschliffen, auch 'aus vnnd andernn' lesbar); vom vnnserm (Endung mit Kuerzungsschleife, auch 'vonn vnnsere(m)' aufloesbar
  2. alse — auch 'also' lesbar
  3. daruon — Minims nicht eindeutig, auch 'darnon' erscheinend; Sinn spricht fuer 'daruon'

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HandschriftS. 209 Bl. 102r Das Annder Buch

ÜbersetzungSeite 209

1

Fortsetzung von der vorigen Seiteund was also hiervon von unserem[?] Ausschuss, auch dessen abgefertigten Befehlshabern, geschafft, aufgerichtet, bei den Universitäten oder sonst anderen Rechtsverständigen an Rat, Bericht und gutem Bedenken erfahren, erlangt und bekommen werden wird, darüber soll unser verordneter Ausschuss sich untereinander auf einen Tag, so zeitig, wie das vor dem angesetzten Tag am Samstag nach Esto mihi (9. März) geschehen kann, vereinigen, uns sämtlich dazu nach Allendorf erfordern und einladen, davon Relation tun, was sie sich unserem Befehl nach erkundet, eingeholt und ausgerichtet haben, und alsdann mit uns endlich beschließen, wie und in welcher Gestalt, auch durch welche Personen der angesetzte Tag beschickt und besucht werden solle. Und was also von unserem Ausschuss in diesem unserem Befehl vorgenommen und gehandelt wird

2

und ihnen darunter etwas an Schaden und Nachteil entstehen und begegnen würde, denselben erkennen und wollen wir gemeinen Pfänner ihnen, wie billig, erstatten und sie in jedem Fall dessen schadlos halten, ohne Gefährde. Dessen zu Urkund haben wir gemeinen Pfänner die ehrenfesten und achtbaren, unsere Mitpfänner Hansen vom Tunzenborgk[?] und Ernsten von Bischofshausen,

3

Job Ehrengeisen, Rentmeister zu Homberg [übergeschrieben: de], Curten Gutjarn, Vogt zu Rostenbergk[?], den ehrbaren Schulden[?], Bürgermeister, und Hansen Reuthen[?], diese unsere gegebene Instruktion mit ihren Petschaften

4

von unser aller wegen zu besiegeln gebeten, was wir jetzt Genannten[gestrichen: ten] also um der Bitte willen getan haben, [gestrichen: bekennen]. Geschehen und gegeben am Montag nach Fabiani (21. Januar) im Jahr 1538.

Unsichere Lesungen

  1. Tunzenborgk[?] — Eigenname schwer lesbar; auch Einzenborgk oder Trinzenborgk möglich, Endung -borgk/-bergk mit Zierstrich
  2. Rostenbergk[?] — Ortsname; auch Rotenbergk lesbar (langes s oder t unklar)); [übergeschrieben: de] (kleines übergeschriebenes 'de' über Hombergk, wohl Korrektur zu 'Homberge'
  3. Schuldenn[?] — Eigenname unsicher, auch Thuldenn/Childenn lesbar, diakritisches Häkchen über dem u
  4. Reuthenn[?] — Eigenname, Anfangsbuchstabe R nicht ganz sicher); genannt[gestrichen: tenn] (Streichung erfasst die Buchstabenfolge ttenn am Wortende, Abgrenzung nicht ganz sicher); [gestrichen: bekennen] (gestrichenes Wort, Lesung unsicher, auch bekhemenn möglich); henn vnnd gebenn Montags nach (lange waagerechte Federzüge durch die Wörter; wohl Zierstriche, keine Tilgung

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HandschriftS. 210 Bl. 102v Das Annder Buch

ÜbersetzungSeite 210

1

Nota.

2

Als Nächstes[?] sollen die Rechtsgutachten (Consilia), die hin und wieder eingeholt worden sind, [gestrichen: wollen], und darauf, was weiter ergangen ist, der Reihe nach[?] folgen. DER SACHVERHALT IST FOLGENDER (FACTVM TALE EST).Läuft auf der nächsten Seite weiter

Unsichere Lesungen

  1. Sidernechst[?] — erstes Wort mit Riesen-Initiale, Lesung unsicher; auch Hidernechst/Hiernechst denkbar); [gestrichen: wollenn] (gestrichenes Wort kaum lesbar, auch sollenn oder kollenn moeglich
  2. erganngk — Wortende mit -gk-Zierstrich; auch ergangenn lesbar); in etr[?]= (Zeilenschluss unklar; die Fortsetzung 'uolgenn' in Zeile 5 spricht fuer 'er=uolgenn'
  3. weitters — Zierstrich durch tt, keine Tilgung

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HandschriftS. 211 Bl. 103r Das Annder Buch

ÜbersetzungSeite 211

1

Fortsetzung von der vorigen SeiteAls Nächstes[?] sollen die Rechtsgutachten (Consilia), die hin und wieder eingeholt worden sind, [gestrichen: wollen], und darauf, was weiter ergangen ist, der Reihe nach[?] folgen. DER SACHVERHALT IST FOLGENDER (FACTVM TALE EST).

2

Seit unvordenklicher Zeit hat die Gesellschaft oder das Kollegium der Salinen (Societas siue Collegium Salinarum) in den Salinen bei der Stadt Allendorf, nahe dem Fluss Werra, gemeinhin [gestrichen: die Gebauerschaft] in den Sooden, sonst auch [gestrichen: die Pfänner] genannt — diese Genossen, sage ich, haben innegehabt und besessen,

3

wie sie auch heute innehaben und besitzen, solche Salinen, in denen nach alter Gewohnheit und längster Observanz, die alles Menschengedenken übersteigt, nämlich zweiundvierzig Häuschen (domiculae) und ebenso viele Kessel (caldaria), in denen das Salz gesotten und hergestellt wird, zu sein pflegten, in der Volkssprache [gestrichen:

4

zweiundvierzig Salzboden (Siedehütten)], und so viele [gestrichen: Pfannen], sodann mit anderen Wohltaten, Privilegien und Rechten, [gestrichen:

5

und] besonders mit einem gewissen einzigartigen und alten Recht, genannt [gestrichen: die Gebauerschaft], mit seinem Zubehör.

6

Außerdem ist dieses Kollegium der Salinen durch die Fürsten von Hessen, die aus solchen Salinen die gewohnte Abgabe oder den Zoll (vectigal siue telonium) empfangen, vom Jahr 1300 an bis auf den heutigen Tag mit Rechten, Freiheiten und Privilegien ausgestattet und mit Vergünstigungen und Wohltaten vermehrt und bestätigt worden.

7

Nämlich in der Weise, dass die vorgenannte Gesellschaft der Salinen die besagten Salinen, das Erbe oder Eigentum derselben Genossen, mit allem Recht, aller Gewohnheit und gewohnten Observanz innehaben und besitzen soll, und besonders in der Zahl der Häuschen und Kessel,Läuft auf der nächsten Seite weiter

Unsichere Lesungen

  1. [gestrichen: die Gebaurschafft] — durchgehender Strich durch die deutschen Woerter im lateinischen Text; moeglicherweise Hervorhebung statt Tilgung, auch Gebauerschafft lesbar); [gestrichen: die Pfenner] (gleicher durchgehender Strich; moeglicherweise Hervorhebung statt Tilgung
  2. sc: — Abkuerzung nach 'moriam', wohl scilicet; danach Lueke im Text); [gestrichen: Vierzigk vnnd zweij Salzbothe] (Strich durch die deutschen Woerter; Umfang der Streichung (vnnd zweij) und Lesung Salzbothe/Saltzbothe nicht ganz sicher); [gestrichen: pfannenn] (Strich durch das deutsche Wort; moeglicherweise Hervorhebung statt Tilgung); [gestrichen: Et] (Et am Zeilenanfang doppelt durchstrichen
  3. usque — in der Vorlage abgekuerzt usq mit Kuerzungszeichen

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HandschriftS. 212 Bl. 103v Das Ander Buch

ÜbersetzungSeite 212

1

Fortsetzung von der vorigen SeiteNämlich in der Weise, dass die vorgenannte Gesellschaft der Salinen die besagten Salinen, das Erbe oder Eigentum derselben Genossen, mit allem Recht, aller Gewohnheit und gewohnten Observanz innehaben und besitzen soll, und besonders in der Zahl der Häuschen und Kessel,

2

welche Zahl weder die Fürsten von Hessen noch irgendjemand anderes brechen soll, sondern es sollen nur 42 Häuschen und ebenso viele Kessel, nicht mehr und nicht weniger, zu ewigen Zeiten sein und bleiben.

3

Überdies wollen die Fürsten von Hessen weder durch sich selbst noch durch andere die besagte Gesellschaft mit anderen Salinenhäuschen, gemeinhin [gestrichen:

4

Salzboden], auf[?] oder nahe bei den besagten Salinen der Genossen, im Umkreis einer Meile von den vorgenannten Salinen an gerechnet, durch Bauen auf keine Weise belästigen.

5

Außerdem haben sie das alte Recht der besagten Genossen, das man gemeinhin [gestrichen: die Gebauerschaft] nennt, mit all seinem Zubehör und Anhang aus uralter Gewohnheit ratifiziert und bestätigt.

6

Daher soll und kann niemand in den vorgenannten Salinen und Kesseln ein Recht oder einen Anteil haben, innehaben oder besitzen oder Salz sieden und herstellen, es sei denn, er ist aus dieser Gesellschaft geboren und hat daher seinen Ursprung.Läuft auf der nächsten Seite weiter

Unsichere Lesungen

  1. [gestrichen: Salczbodenn] — durchstrichenes deutsches Wort im lateinischen Text, Lesung unsicher (auch Salzbodem); moeglicherweise Hervorhebung statt Tilgung); in sup[?] (abgekuerzt, wohl in super oder in supra); [gestrichen: die Gebaurschafft] (Strich durch die deutschen Woerter; moeglicherweise Hervorhebung statt Tilgung
  2. praesertim — in der Vorlage abgekuerzt psertim mit Kuerzungsstrich; ebenso Zeile 4 neque (neq3), Zeile 12 a praefatis (a pfatis), Zeile 17 Itaque (Itaq3), Zeile 18 in praedictis (in pdictis), Zeile 20 coquere/atque abgekuerzt

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HandschriftS. 213 Bl. 104r Das Annder Buch

ÜbersetzungSeite 213

1

Fortsetzung von der vorigen SeiteDaher soll und kann niemand in den vorgenannten Salinen und Kesseln ein Recht oder einen Anteil haben, innehaben oder besitzen oder Salz sieden und herstellen, es sei denn, er ist aus dieser Gesellschaft geboren und hat daher seinen Ursprung.

2

Nun aber gibt der durchlauchtige Fürst, Herr Philipp, Landgraf von Hessen, Graf zu Katzenelnbogen etc., in seinem an die besagte Gesellschaft gerichteten Ladungsschreiben (literis citatoriis) zu erkennen, wie ihm zu Ohren gekommen sei, dass an allen Orten seines Herrschaftsgebiets und seines Landes der Preis des Salzes über die übliche und gewohnte Weise hinaus gesteigert werde.

3

So sehr, dass in dieser Winterszeit bei Armen und Reichen Mangel an Salz herrscht. Da im Übrigen GOTT der Beste und Größte (DEVS optimus maximus) aus seiner unverdienten Barmherzigkeit in seinem Herrschaftsgebiet bei der Stadt Allendorf reiche Soleadern (Salinarum venas) geschenkt hat, welche Adern, wie ihm mitgeteilt worden ist, viel mehr Kessel tragen können, als[?] gegenwärtig der Ort hat,

4

hat er daher beschlossen, und es ist ihm gerecht, ehrenhaft, nützlich und notwendig erschienen, mehr Kessel, und so viele, wie die Soleadern tragen können, bei[?] eben diesen Adern zu bauen, nach dem Erfordernis und der Notwendigkeit seines Landes und seiner selbst[?], soweit er es von Rechts wegen kann und es billig sein wird.

5

Aus dieser Darstellung des Sachverhalts ergeben sich die nachstehenden Fragen.

6

Die erste.

7

Ob es dem Fürsten der Hessen, Philipp, nach gemeinem Recht (de iure communi) erlaubt sei, Häuschen zu bauen und in ihnen zum Sieden und Herstellen von Salz nahe der Solequelle Kessel zu haben, unter Beiseitesetzung der Gewohnheiten, Vergünstigungen und Privilegien dieser Gesellschaft oder dieses Kollegiums der Salinen?Läuft auf der nächsten Seite weiter

Unsichere Lesungen

  1. quod — in der Vorlage abgekuerzt q mit Kuerzungszeichen; ebenso Zeile 7 quod, Zeile 11 quae quidem, Zeile 14 quot
  2. ap= — Zeilenende ap mit langem Trennstrich, Fortsetzung 'pauperes'; wohl Schreibversehen fuer apud pauperes oder ap=pauperes); quo[?] in praesentium habeat locus (Abkuerzung q vor 'in praesentium' mehrdeutig (quo/quae/quod)
  3. apud[?] — abgekuerzt ap mit Strich; auch ad lesbar
  4. sumpsius[?] — Wortende undeutlich, auch sumptius/sumptibus denkbar

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HandschriftS. 214 Bl. 104v Das Annder Buch

ÜbersetzungSeite 214

1

Fortsetzung von der vorigen SeiteOb es dem Fürsten der Hessen, Philipp, nach gemeinem Recht (de iure communi) erlaubt sei, Häuschen zu bauen und in ihnen zum Sieden und Herstellen von Salz nahe der Solequelle Kessel zu haben, unter Beiseitesetzung der Gewohnheiten, Vergünstigungen und Privilegien dieser Gesellschaft oder dieses Kollegiums der Salinen?

2

Die zweite.

3

Ob die Briefe, Privilegien und Bestätigungen der früheren Fürsten von Hessen der Absicht des Herrn Landgrafen entgegenstehen und widerstreiten, so sehr, dass sie diese Absicht des Fürsten entkräften?

4

Die dritte.

5

Ob der Herr Landgraf unter dem Vorwand des öffentlichen Nutzens (sub praetextu publicae utilitatis) die Privilegien und Bestätigungen seiner Vorfahren und besonders seines Vaters Wilhelm, weiland Landgrafen, aufheben und widerrufen könne?

6

Die vierte.

7

Ob es gegen den öffentlichen Nutzen und die gemeine Notwendigkeit sei, dass die Zahl der Häuschen und Kessel festgelegt ist.

8

Nach Anrufung des göttlichen Beistands, ohne den nichts gültig, nichts heilig ist, und unter Einhaltung der Ordnung der Fragen scheint, um auf die erste Frage zu antworten, bei erster Betrachtung zugunsten des Fürsten zu sagen zu sein,

9

dass die besagten Salinen ihm nach gemeinem Recht gehören und er folglich auf dem Seinen bauen könne, da in seiner eigenen Sache jeder Lenker und Schiedsrichter ist (cum in re sua quilibet sit moderator et arbiter).Läuft auf der nächsten Seite weiter

Unsichere Lesungen

  1. Dns — abgekuerzt mit Kuerzungsstrich, Dominus
  2. praesertim — in der Vorlage abgekuerzt psertim mit Kuerzungsstrich
  3. quaesitorum — in der Vorlage abgekuerzt qsitorum mit Kuerzungszeichen); de Jure (de in der Vorlage abgekuerzt

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HandschriftS. 215 Bl. 105r Das Annder Buch

ÜbersetzungSeite 215

1

Fortsetzung von der vorigen Seitedass die besagten Salinen ihm nach gemeinem Recht gehören und er folglich auf dem Seinen bauen könne, da in seiner eigenen Sache jeder Lenker und Schiedsrichter ist (cum in re sua quilibet sit moderator et arbiter).

2

L. in re mandata C. manda.

3

Denn da die Einkünfte der Salinen unter die Regalien gerechnet werden, c. 1.

4

Quae sint regalia, in usib. feu. — welche Regalien er in seinem Herrschaftsgebiet und Land vom Römischen Reich zu Lehen anerkennt —, scheinen sie ohne Zweifel ihm zu gehören. Aber ungeachtet dieser und ähnlicher Gründe,

5

die angeführt werden können, halte ich bei weiterer Betrachtung, gemäß dem, was vorgetragen wird, nach Art des Rechtsgelehrten Scaevola das Gegenteil von Rechts wegen für richtiger.

6

Und ich schließe, dass, da die besagten Salinen auf privaten Grundstücken oder an privaten Orten liegen, das Eigentum an ihnen nicht dem Fürsten zukommt, sondern sie den Privatleuten gehören, aus deren Grundstücken sie entspringen.

7

Dem steht auch nicht entgegen, dass die Einkünfte der Salinen unter die Regalien gerechnet werden, tit.

8

Quae sint Regal. in usib. feu.

9

Denn nach der häufigeren Meinung der Doktoren ist angenommen, dass dieser Text von der Abgabe oder dem Zoll zu verstehen ist, der von den Salinen gezahlt zu werden pflegt, wie es in unserem Fall geschieht, wo dem Fürsten von jedem Kessel eine Abgabe (vectigal) gezahlt wird.

10

Denn solche Abgaben, die von den Salinen gezahlt zu werden pflegen, werden unter die öffentlichen gerechnet und gelten als dem Fürsten gehörig, l. inter publica ff. de Verbo. signi.

11

Daher wird bei diesen wie auch bei den meisten anderen Dingen auf die Gewohnheit des Ortes geachtet, l.Läuft auf der nächsten Seite weiter

Unsichere Lesungen

  1. quilibet — in der Vorlage abgekuerzt qlibet; zahlreiche q-Kuerzungen auf dieser Seite stillschweigend aufgeloest (Zeilen 4, 8, 10)); in praedijs (in der Vorlage abgekuerzt pdijs mit Kuerzungsstrich, ebenso Zeile 12); in quo ex praedijs oriuntur (Lesung 'in quo' unsicher, moeglicherweise gekuerztes in quorum
  2. plerisque — in der Vorlage abgekuerzt plerisq mit Kuerzungsschleife

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HandschriftS. 216 Bl. 105v Das Annder Buch

ÜbersetzungSeite 216

1

Fortsetzung von der vorigen SeiteDaher wird bei diesen wie auch bei den meisten anderen Dingen auf die Gewohnheit des Ortes geachtet, l.

2

Venditor. §.

3

Si constat. ff. communia praedio.

4

Ferner, dass Salinen, die auf privaten Grundstücken oder an privaten Orten liegen, nicht dem Fürsten, sondern dem Privatmann gehören, dem das Grundstück gehört, auf dem die Salinen sind, dafür ist der Text in l. forma. §.

5

Salinae ff. de censi., wo Albe. de Rosa. zu dem Wort sagt: Merke hier, dass die Salinen denen gehören, auf deren Grundstück sie entstehen.

6

Füge hinzu l. diuortio. §.

7

Si Vir ff. solu. matr., l. magis puto ff. de reb. eor., l. generali. §. uxori ff. de usufr. lega. und l. item si fundi ff. de usufr.

8

Und es ist — bei den Gott Liebenden[?] — nicht zu sagen, dass die lex ‚quae sint rega.' die vorgenannten Gesetze korrigiere, wie Andr. de Ister.[?] sagt in Ver.

9

Argentarie.

10

Mart. lau. eo tit.

11

Jacobi de s.

12

Georg. in seiner Investitur (in sua inuestit.) in Ver.

13

Cum Argentifodinis & Salinis (mit Silbergruben und Salinen).

14

Außerdem: Gesetzt — jedoch ohne Präjudiz für die Wahrheit und keineswegs zugestanden —, dass die erwähnten Salinen und ihre Einkünfte dem Fürsten gehörten, so ist dennoch die im Recht allgemein angenommene Meinung, dass die dem Fürsten zum Zeichen eines besonderen Privilegs vorbehaltenen Rechte durch Gebrauch und Gewohnheit von so langer Zeit erworben werden können, dass an ihren Anfang keine gegenteilige Erinnerung besteht.

15

Denn solche Rechte werden durch langen Gebrauch erworben, und im Besonderen (in spem[?]) ist dies der Fall in c. super quibusdam §. pterea, extra de Ver: sig:; hierzu l.Läuft auf der nächsten Seite weiter

Unsichere Lesungen

  1. Nec amantib.[?] DEVM — Lesung amantib. unsicher; Wendung im Kontext unklar); Andr. de Ister.[?] (wohl Andreas de Isernia gemeint; Buchstabenfolge Ister/Iser nicht eindeutig
  2. praedio — in der Vorlage abgekuerzt pdio mit Kuerzungsstrich; weitere stillschweigend aufgeloeste Kuerzungen: praedijs (Z.2), praeiudicio minimeque (Z.15), earumque (Z.16), Huius= (Z.20)
  3. n. — Abkuerzung fuer enim, wie in der Vorlage belassen

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HandschriftS. 217 Bl. 106r Das Annder Buch

ÜbersetzungSeite 217

1

Fortsetzung von der vorigen SeiteDenn solche Rechte werden durch langen Gebrauch erworben, und im Besonderen (in spem[?]) ist dies der Fall in c. super quibusdam §. pterea, extra de Ver: sig:; hierzu l.

2

Si publicanus §. in omnibus Vectigalib: ff. publi:, wo es Bart: und Cij: ausführlich anmerken, in l. 1.

3

C: noua Vectiga., und Ang. in l. fi eo tit., und Bal. in l. cum personas: in der letzten Spalte (in ulti. col.)

4

C. đ nau: feno:[?]. Ja, bei Gebrauch und Observanz von so langer Zeit, dass keine gegenteilige Erinnerung besteht, wird das Wissen des Gegners nicht erfordert, nach Sali. in l.

5

Vectigalia, C. no u.

6

Vectius[?]. Er führt die Glosse an in l. hoc iure §. ductus aq. ff. de aqua quot: et esti(va), die will, dass Gebrauch oder Ersitzung (praescriptio) von so langer Zeit, dass keine gegenteilige Erinnerung an ihren Anfang besteht, einem vom Fürsten aus sicherer Kenntnis (ex certa scientia) gewährten Privileg gleichgestellt wird.

7

Es kann gesagt werden, dass hinreichend erhelle, dass die vorgenannten Salinen dem besagten Kollegium oder der Gesellschaft gehören, aus dem, was im ältesten Privileg und in den folgenden erzählend (enunciatiue) berichtet wird, in dem Wort ‚Ihr Erbe'[?],

8

da ja erzählende Worte, die in ein Privileg des Fürsten eingefügt sind, obwohl sie die Erzählung einer fremden Tatsache enthalten, dennoch aufgrund des Alters einen hinreichenden Beweis begründen, wie ausführlich[?] Anto. de But. bejaht in c. fin: đ success: ab intesta:, durch das Angemerkte (per not.) in c.

9

Si papa đ priuil. in VI., und in cap. cum olim đ censib., und durch Jo.[?] And. in reg. sine culpa in mercu.; dafür spricht (facit) c.Läuft auf der nächsten Seite weiter

Unsichere Lesungen

  1. spem — Zeilenanfang, wohl Fortsetzung von der Vorseite; Lesung des ersten Wortes unsicher
  2. pterea — abgekürzt für praeterea, p mit Kürzungszeichen); et nau: feno: (Allegation unklar, möglicherweise de naui: foeno:
  3. Vectius — möglicherweise Vectig. (Vectigalia)); Ihr Erbe (deutsches Zitat in Kurrent innerhalb des lateinischen Textes, Lesung unsicher
  4. latet — möglicherweise late (ut late affirmat)

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HandschriftS. 218 Bl. 106v Das Annder Buch

ÜbersetzungSeite 218

1

Fortsetzung von der vorigen SeiteSi papa đ priuil. in VI., und in cap. cum olim đ censib., und durch Jo.[?] And. in reg. sine culpa in mercu.; dafür spricht (facit) c.

2

Abbato[?] de Verb. sign.

3

Und es wird als alt angesehen, wenn es die Grenze von hundert Jahren überschreitet, wie auch die Doktoren in c.

4

Veniens. de testi und in c. quid pernonale[?] de Verbo signifi.

5

Ferner, dass solche dem Fürsten zum Zeichen eines besonderen Privilegs vorbehaltenen Rechte durch Gewohnheit von so langer Zeit erworben werden, schließt über das Vorgesagte hinaus Bar. in l. cunctos populos, gegen die letzte Spalte,

6

C. đ sum. trin.

7

Bal. in l. aduersus C. đ fur.; gut passt dazu[?], was Bar. anmerkt in l. 1.

8

C. de bonis Vacan. lib.

9

X., und in l. item Veniunt §. cum autem ff. đ petit. haeredi., und in l. 2. in ff. đ Jure fis.

10

Ich schließe daher aus dem Vorausgeschickten, dass es dem Fürsten der Hessen, Philipp, nicht erlaubt ist, Häuschen zu bauen und in ihnen bei der erwähnten Quelle Kessel zum Herstellen von Salz zu haben.

11

Sondern er muss sich mit seiner Abgabe und seinem Zoll, die ihm gegeben zu werden pflegen, zufriedengeben.

12

ZWEITE FRAGE (SECVNDA QVAESTIO).

13

Übergehend zur zweiten Frage, nämlich: ob die Briefe, Privilegien und Bestätigungen der früheren Fürsten von Hessen der Absicht des Herrn Landgrafen entgegenstehen und widerstreiten, so sehr, dass sie diese Absicht des Fürsten entkräften.Läuft auf der nächsten Seite weiter

Unsichere Lesungen

  1. Jo. And. — Lesung Jo. (Johannes Andreae) unsicher, sieht wie 10. aus; Lücke im Text vor der Allegation); in mercu. fa (Allegation unklar, danach Lücke im Text
  2. Abbato — möglicherweise Abbate (c. Abbate de Verb. sign.)
  3. pernonale — wohl verschrieben für personale); bene fat. (Kürzung unklar, evtl. bene fac.

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HandschriftS. 219 Bl. 107r Das Annder Buch

ÜbersetzungSeite 219

1

Fortsetzung von der vorigen SeiteÜbergehend zur zweiten Frage, nämlich: ob die Briefe, Privilegien und Bestätigungen der früheren Fürsten von Hessen der Absicht des Herrn Landgrafen entgegenstehen und widerstreiten, so sehr, dass sie diese Absicht des Fürsten entkräften.

2

Auf den ersten Blick (prima facie) scheint zu sagen zu sein: nein.

3

Denn Reskripte oder Privilegien gegenüber dem allgemeinen Recht,

4

C.

5

Si contra ius uel utili publ.

6

Aber diese Privilegien sind von solcher Art.

7

Also. Der Untersatz (minor) wird bewiesen: Denn dass die Zahl der Häuschen und Kessel festgelegt sei,

8

item, dass niemand zur Gesellschaft oder zum Kollegium der Salinen zugelassen werde, es sei denn, er sei nach Erbrecht gebürtiger Salzsieder (Salinator),

9

scheint nach Monopol zu schmecken, das vom Recht verworfen ist, l. 1.

10

C. đ monop.

11

Denn Verträge oder Satzungen eines Kollegiums, die davon handeln, nur[?] bestimmte Personen und nicht darüber hinaus zuzulassen, werden von den Gesetzen missbilligt, Bar. in l. fi. ff. de Colleg. illicit.

12

Außerdem wird bei jeder Verfügung immer der öffentliche Nutzen als ausgenommen verstanden; das entscheidet der Text in l. iubemus.

13

C. de sacro.

14

Ecclesia, und Bal. folgert dort, dass ein allgemein gewährtes Privileg den Fall nicht einschließt, der dem Gemeinwesen oder dem öffentlichen Nutzen zuwider ist.

15

Aber solche Statuten schließen einen Fall ein, der dem Gemeinwesen oder dem öffentlichen Nutzen zuwider ist.

16

Also. Den Untersatz beweise ich so:

17

Denn die Soleadern sind sehr reich und reichen aus, dass viel mehr Kessel gehalten werden, woraus ein Überfluss an Salz entstünde, da bisher und besonders in diesem Jahr im Herrschaftsgebiet der Hessen großer Mangel an Salz gewesen ist und es zu ungewohntem Preis und viel teurer als bisher üblich verkauft worden ist,Läuft auf der nächsten Seite weiter

Unsichere Lesungen

  1. eneruent — Anfangsbuchstabe undeutlich, evtl. zneruent geschrieben); priuilegia huiusmodi (Lücke im Text zwischen priuilegia und huiusmodi, wohl für Nachtrag freigelassen
  2. tamen — möglicherweise tantum

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HandschriftS. 220 Bl. 107v Das Annder Buch

ÜbersetzungSeite 220

1

Fortsetzung von der vorigen SeiteDenn die Soleadern sind sehr reich und reichen aus, dass viel mehr Kessel gehalten werden, woraus ein Überfluss an Salz entstünde, da bisher und besonders in diesem Jahr im Herrschaftsgebiet der Hessen großer Mangel an Salz gewesen ist und es zu ungewohntem Preis und viel teurer als bisher üblich verkauft worden ist,

2

welchem Nachteil und gewaltigem Schaden für das Gemeinwesen jedenfalls leicht abgeholfen werden kann, wenn dem Fürsten erlaubt wird, mehr Häuschen zu errichten und Kessel zu setzen.

3

Da daher die Notwendigkeit dies verlangt und der offenkundige Nutzen des Gemeinwesens dazu rät, scheinen die Briefe, Privilegien und Bestätigungen seiner Vorfahren der Absicht des Fürsten nicht zu widerstreiten.

4

Denn aus einem hinzukommenden Grund wird vieles gestattet, was sonst nicht gestattet würde, weil das allgemein Verbotene aus einem Grund erlaubt wird, arg. l.

5

Si hominem ff manda, wo die Doktoren; dafür spricht die Regel:

6

Was neu auftaucht, bedarf neuer Hilfe (quae de nouo emergunt nouo indigent auxilio), l. de aetate. §. ex causa ff. de interrog. actio.

7

So wird aus einem neu hinzukommenden Grund ein Privileg widerrufen, c. pe. đ cleri non residen., c. suggestum de decimis.

8

Aber ungeachtet dessen halte ich das Gegenteil von Rechts wegen für richtiger.

9

Denn die Gesellschaft oder das Kollegium der Salinen hat[?] aus der mit dem Fürsten im Jahr des Herrn 1300 geschlossenen Vereinbarung, wo es heißt [gestrichen: dass wir übereingekommen sind], das Privileg, dass nur zweiundvierzig Häuschen sein sollen, gemeinhin [gestrichen:Läuft auf der nächsten Seite weiter

Unsichere Lesungen

  1. sunt et sufficiunt — sunt steht abgesetzt vor einer kleinen Lücke am Zeilenanfang; Zeilenende Cal= wird zu Beginn der Folgezeile als Caldaria voll wiederholt
  2. concederentz — Wortende mit -ur-Kürzel, aufzulösen als concederentur
  3. fit — stark gekürzt geschrieben (ht mit Strich), Lesung fit unsicher

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HandschriftS. 221 Bl. 108r Das Ander Buch

ÜbersetzungSeite 221

1

Fortsetzung von der vorigen SeiteDenn die Gesellschaft oder das Kollegium der Salinen hat[?] aus der mit dem Fürsten im Jahr des Herrn 1300 geschlossenen Vereinbarung, wo es heißt [gestrichen: dass wir übereingekommen sind], das Privileg, dass nur zweiundvierzig Häuschen sein sollen, gemeinhin [gestrichen:

2

Salzboden], und ebenso viele Kessel, [gestrichen:

3

und] [gestrichen: so viele Pfannen], und nicht mehr und nicht weniger, wie die Briefe durchweg besagen.

4

Und es ist weder absurd noch dem Recht fremd, dass Untertanen mit ihrem Fürsten einen Vertrag schließen können, wie unten ausführlicher dargelegt werden wird.

5

Wenn nun ungeachtet dieser Vereinbarung, die von den späteren Herren Landgrafen und Nachfolgern bestätigt und so lange Zeit, dass keine Erinnerung an ihren Anfang besteht, beobachtet worden ist,

6

der jetzige Fürst Philipp Häuschen und Kessel errichten wollte, würde das Privileg der Genossen dieses Kollegiums der Salinen entkräftet[?], und sie wären um die ihnen gewährte Freiheit betrogen, was auf keine Weise geschehen darf.

7

Denn der Fürst ist gehalten, den Vertrag zu halten, und wird aus seiner eigenen Vereinbarung verpflichtet und kann nicht zuwiderhandeln, c. 1. đ proba., angemerkt von (no.)

8

Cij. und anderen in l. digna Vox C. đ legib.

9

Da also solche Privilegien in Vertrag und Stipulation übergegangen sind, ist es billig, dass sie gehalten werden.

10

Denn obwohl Verträge am Anfang Sache des Willens sind, sind sie doch nachträglich Sache der Notwendigkeit, l.

11

Sicut C. đ actio et obliga.

12

Und Verträge empfangen ihr Gesetz aus der Vereinbarung, l. 1. §.

13

Si conuenerit ff. de post.Läuft auf der nächsten Seite weiter

Unsichere Lesungen

  1. das wir seindt vberkommen — deutsche Wörter in Kurrent, durchgestrichen; Lesung der getilgten Wörter unsicher
  2. Saltzbodenn — durchgestrichen, Schreibung des getilgten Wortes unsicher (evtl. Saltzbodemn)
  3. eneruaretur — Vokal unsicher, evtl. enerueretur
  4. conces= — Zeilenende undeutlich geschrieben, wohl conces= zu concessa

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HandschriftS. 222 Bl. 108v Das Annder Buch

ÜbersetzungSeite 222

1

Fortsetzung von der vorigen SeiteSi conuenerit ff. de post.

2

Also ist eine solche Vereinbarung zu halten, auch wenn sie vom höchsten Fürsten eingegangen worden ist, wie d. c. 1. de proba., wo der Fürst aus dem Vertrag gebunden wird.

3

Es wird bewiesen in c. 1. đ nat. feu. in usib. feu., wo Baldus sagt: Wenngleich GOTT dem Kaiser die Gesetze unterworfen hat, so hat er ihm doch nicht die Verpflichtungen und Verträge unterworfen.

4

Und deshalb wird er aus seinem Vertrag gebunden wie ein Privatmann.

5

Hinzu kommt, was derselbe Bald. anmerkt in l. princeps legib. solutus ff. de legibus.

6

Wo er gesagt hat:

7

Obwohl der Fürst von den Gesetzen gelöst ist (princeps legibus solutus), ist er doch nicht vom Gesetz der Vereinbarung und des Vertrags gelöst, wie dort ausführlicher von ihm.

8

Und unten bei der dritten Frage wird es aufs Klarste entwickelt werden.

9

Und dies gilt so sehr, dass er nicht einmal aus Machtvollkommenheit (de plenitudine potestatis) [übergeschrieben: zuwiderhandeln (contravenire)] kann, nach Panor. đ castr. in d. l. digna Vox.

10

Und wie er nicht direkt [übergeschrieben: zuwiderhandeln (contravenire)] kann, so auch nicht auf indirektem Wege, wie in reg.

11

Cum qd una Via, đ reg.

12

Juris in VI., mit ähnlichen.

13

Außerdem ist die besagte Gesellschaft seit so langer Zeit, dass keine gegenteilige Erinnerung an ihren Anfang besteht, im Besitz oder Quasi-Besitz (in possessione vel quasi) dessen, dass niemand Salinen oder das Recht, Salz zu sieden, haben kann, es sei denn, er ist in dieser Gesellschaft und gebürtiger Salzsieder und hat seine Abkunft und seinen Ursprung aus diesem Kollegium.Läuft auf der nächsten Seite weiter

Unsichere Lesungen

  1. ubi inqt Baldus — inqt gekürzt für inquit, darunter kleines Einfügungskreuz
  2. contravenire — kleiner und flüchtiger nachgetragen, wohl spätere Einfügung in die Lücke
  3. contravenire — kleiner und flüchtiger nachgetragen, wohl spätere Einfügung in die Lücke); Cum qd una Via (qd gekürzt, Auflösung (quid/quod) unsicher

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HandschriftS. 223 Bl. 109r Das Annder Buch

ÜbersetzungSeite 223

1

Fortsetzung von der vorigen SeiteAußerdem ist die besagte Gesellschaft seit so langer Zeit, dass keine gegenteilige Erinnerung an ihren Anfang besteht, im Besitz oder Quasi-Besitz (in possessione vel quasi) dessen, dass niemand Salinen oder das Recht, Salz zu sieden, haben kann, es sei denn, er ist in dieser Gesellschaft und gebürtiger Salzsieder und hat seine Abkunft und seinen Ursprung aus diesem Kollegium.

2

Da aber ein solcher längster Besitz, Gebrauch und solche Observanz die Kraft einer Bewilligung und eines Privilegs hat, l. hoc iure §. ductus aquae ff. đ aqua quoti: et æstiua, wie wir auch oben [übergeschrieben: in der ersten] Frage gesagt haben.

3

Und mit solcher Gewohnheit trifft das von den Herren Landgrafen des Landes Hessen gewährte und bestätigte Privileg zusammen.

4

Und das Recht der besagten Gesellschaft oder des Kollegiums der Salinen wird durch das Zusammentreffen des Privilegs mit der besagten Gewohnheit mächtiger und wirksamer gemacht, nach dem, was Bal.,

5

Cardi. und Jure[?] überliefern in c. cum apostolica, extra de his quae fiunt à praela., mit ähnlichen, wie Feli. schreibt in c. causam quae, de rescrip.

6

Also wird aus dem Vorgesagten die Schlussfolgerung gezogen, dass zu der besagten Gesellschaft oder dem Kollegium der Salinen nur diejenigen zugelassen werden, die eine so lange Observanz zuzulassen gewohnt war.

7

Aber jemand könnte sagen: Welches Rechtsmittel wird denn diesem Kollegium der Salinen gegen den Herrn Landgrafen gegeben werden, der sich bemüht, Häuschen zu errichten, gemeinhin [gestrichen:

8

Boden (Siedehütten)], und in ihnen Kessel zum Herstellen von Salz neben der erwähnten Solequelle etc.?

9

Und es ist gewiss, dass das Interdikt uti possidetis zusteht, wie Bart. anmerkt in l.

10

Jniuriarium §. fi. ff. đ iniur.

11

Wo er aufgrund jenes Textes sagt, dass ein solches Interdikt zusteht, wenn jemand in seinen Rechten gestört wird, und das vorgenannte Interdikt dem Besitzer gegen den Störer, der nicht besitzt, gegeben wird, wie angemerkt in l. 1. §. huius interdicti ff. uti posside., in l. 1.Läuft auf der nächsten Seite weiter

Unsichere Lesungen

  1. et æsti= — Schreibung undeutlich, sieht wie cesti aus; nach dem Zeilenfall æsti=/ua = aestiua (de aqua quotidiana et aestiua)); in prima (kleiner nachgetragen in freigelassener Lücke
  2. Jure — Autorenname der Allegation unsicher, evtl. Jmo. (Imola)
  3. Bodte — durchgestrichenes deutsches Wort, Lesung unsicher (evtl. Bodte/Boden)
  4. etc. — Schlusskürzel mit Schnörkel, Auflösung etc. unsicher
  5. Jniuriarium — wohl für Iniuriarum

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HandschriftS. 224 Bl. 109v Das Annder Buch

ÜbersetzungSeite 224

1

Fortsetzung von der vorigen SeiteWo er aufgrund jenes Textes sagt, dass ein solches Interdikt zusteht, wenn jemand in seinen Rechten gestört wird, und das vorgenannte Interdikt dem Besitzer gegen den Störer, der nicht besitzt, gegeben wird, wie angemerkt in l. 1. §. huius interdicti ff. uti posside., in l. 1.

2

C. eo., und Alex. überliefert es in consi. 136.

3

beginnend (Incipi.)

4

In ca et lite, Volu. 2.

5

Und wenn der eine besitzt und der andere nicht, wie es in diesem Fall zutrifft, muss der Besitzer in seinem Besitz geschützt werden, und wer nicht besitzt, muss von der Störung abgehalten werden, wie anmerkt

6

Jmo. in c. in praesentia de proba.

7

Es berichtet und folgt dem Bald. in c. clerici col. 3. de uita et hones. cler. und in c. 1. col. 3. de seqst. posses. & fruct.

8

In l. ordinarij col. 4.

9

C. đ rei uendi.

10

Und deshalb muss der Herr Landgraf daran gehindert werden, irgendeine Vorbereitung für den Bau von Häuschen und Kesseln zu treffen, weil er das besagte Kollegium stören würde

11

in seinem Besitz, in dem es nach dem Obengesagten geschützt und erhalten werden muss. Ich schließe daher aus dem Vorausgeschickten, dass das besagte Kollegium der Salinen zur Abwehr der Absicht des Fürsten sich der Privilegien, Rechte, Gewohnheiten und deren Bestätigungen bedienen kann.Läuft auf der nächsten Seite weiter

Unsichere Lesungen

  1. In ca et lite Volu. 2. — Incipit-Angabe des Consiliums, ca mit Kürzungsstrich (wohl causa), Lesung unsicher
  2. supdicta — gekürzt, aufzulösen als supradicta

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HandschriftS. 225 Bl. 110r Das Annder Bůch

ÜbersetzungSeite 225

1

Fortsetzung von der vorigen Seitein seinem Besitz, in dem es nach dem Obengesagten geschützt und erhalten werden muss. Ich schließe daher aus dem Vorausgeschickten, dass das besagte Kollegium der Salinen zur Abwehr der Absicht des Fürsten sich der Privilegien, Rechte, Gewohnheiten und deren Bestätigungen bedienen kann.

2

Die Antwort auf die zum Gegenteil angeführten Gründe ergibt sich aus dem Obengesagten.

3

Und im Besonderen antwortend: Es steht nicht entgegen l. fi.

4

C. si contra ius uel utili: publ.

5

Denn jenes Gesetz spricht von einem Reskript, das gegen den öffentlichen Nutzen nicht gilt, es sei denn, es ist ein zweiter Befehl des Fürsten hinzugekommen, in anten. ut nulli Judi. §. et hoc Vero Videmus.

6

In unserem Fall aber ist nicht nur ein zweiter Befehl hinzugekommen, sondern eine oft und öfter wiederholte Bewilligung und Bestätigung, wie aus den ältesten Briefen ersichtlich ist.

7

Hinzu kommt, dass solche Reskripte zur Beachtung des gemeinen Rechts gewährt zu werden pflegen, l. falso C. de diversis rescript., angemerkt von

8

Bar. in l. fi. ff. de constitu. princ.

9

Und deshalb wird von einem Reskript gesagt, dass es von geringem Präjudiz sei, wie anmerkt

10

Bald. in l. 1.

11

C. de dixs. rescrip.

12

Ein Privileg aber wird es genannt, wenn gegen das gemeine Recht geschrieben wird, wie angemerkt in d. l. fi. ff. de constitut. prim. und l. 1.

13

C. de iuris & fact. igno.

14

Daher: Gesetzt, jedoch keineswegs zugestanden, dass solche Privilegien gegen das gemeine Recht wären, wie sie es in Wahrheit nicht sind, so könnten sie gewiss aus diesem Grund nicht gebrochen oder widerrufen werden.

15

Dass sie aber gegen den öffentlichen Nutzen seien — woraus, ich bitte, kann das bewiesen werden[?] — etwa daraus, dass die Zahl der Häuschen und Kessel fest und bestimmt sein soll etc.?

16

Was hat dies mit dem gemeinen Nutzen zu tun? Dient es nicht dem öffentlichen Gebrauch des ganzen hessischen Herrschaftsgebiets, dass an jenem Ort so viel Salz hergestellt wird, wie es in gewöhnlichen Jahren bisher ausgereicht hatLäuft auf der nächsten Seite weiter

Unsichere Lesungen

  1. supdictis — Kuerzung, wohl supradictis; buchstabengetreu belassen
  2. iussus — mit us-Kuerzel (9) geschrieben
  3. d. — d mit Strich, Kuerzel; wohl dicitur oder de
  4. dixs. — Kuerzung, wohl diuersis
  5. potest[?] — als pt-Kuerzel geschrieben
  6. ee — mit Ueberstrichen = esse
  7. ?c. — Zeichen nach numerus, wohl etc.-Kuerzel

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HandschriftS. 226 Bl. 110v Das Annder Bůch

ÜbersetzungSeite 226

1

Fortsetzung von der vorigen SeiteWas hat dies mit dem gemeinen Nutzen zu tun? Dient es nicht dem öffentlichen Gebrauch des ganzen hessischen Herrschaftsgebiets, dass an jenem Ort so viel Salz hergestellt wird, wie es in gewöhnlichen Jahren bisher ausgereicht hat

2

und auch weiterhin ausreichen könnte, sofern nicht ein Zufall (casus fortuitus) oder höhere Gewalt (vis maior) dazwischentritt, wie der Rechtsgelehrte sagt in l. ex conducto §.

3

Si uis tempestatis, und in l. si merces §.

4

Vis maior ff loca. etc.

5

Doch hierüber werden wir unten bei der vierten Frage oder dem vierten Zweifel ausführlicher sprechen.

6

Es steht auch nicht entgegen l. 1. de monop. und der Ausspruch des Bar.

7

Denn obwohl Verträge oder Satzungen eines Kollegiums, nur bestimmte Personen zuzulassen, von den Gesetzen missbilligt werden, d. l. 1.

8

C. de monop., so gilt dies nur, wenn es nicht aus rechtmäßigem Grund geschähe; dass aber nur Gebürtige in das Kollegium zugelassen werden, hat einen rechtmäßigen Grund.

9

Nämlich, dass ihre Vorfahren als Erste die besagten[?] Salinen erbaut und die Last und Hitze gewaltiger Arbeiten und Kosten getragen haben.

10

Außerdem spricht jenes Gesetz von dem Fall, dass Vereinbarungen zwischen Händlern und Handwerkern getroffen werden, dass keiner von ihnen Waren zu einem geringeren als dem von ihnen festgesetzten Preis verkaufe oder dass das von einem Begonnene nicht von einem anderen fortgeführt oder vollendet werde; denn solche Vereinbarungen sind von den Gesetzen verworfen.

11

In unserem Fall aber bleibt der Preis des Salzes in den Salinen immer fest und gleichförmig; wenn aber der Preis des Salzes in den Dörfern, Flecken oder Städten des Landes gesteigert wird,Läuft auf der nächsten Seite weiter

Unsichere Lesungen

  1. communi ? — Fragezeichen-artiges Kuerzel nach communi); se leges (vielleicht seu leges
  2. dactas[?] — so geschrieben, wohl dictas gemeint; vergroessert geprueft
  3. pcio — Kuerzung, wohl precio/pretio

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HandschriftS. 227 Bl. 111r Das Annder Bůch

ÜbersetzungSeite 227

1

Fortsetzung von der vorigen SeiteIn unserem Fall aber bleibt der Preis des Salzes in den Salinen immer fest und gleichförmig; wenn aber der Preis des Salzes in den Dörfern, Flecken oder Städten des Landes gesteigert wird,

2

so geschieht dies ohne Schuld der Genossen, vielmehr durch Betriebsamkeit oder Habgier der Fuhrleute, die in den Salinen kaufen und an entfernte Orte ausführen, die je nach Beschaffenheit der Zeit und des Ortes den Preis erhöhen oder senken, während der Genossenschaft unterdessen kein Vorteil zu- oder abgeht; weshalb l. 1.

3

C. de monopo. hierauf nicht angewandt werden kann.

4

Es steht auch nicht entgegen, wenn gesagt würde, dass das vorgenannte Privileg persönlich sei und daher nicht über die Person der zur Zeit der Erwirkung des Privilegs lebenden Genossen hinausgehen dürfe, l. qai tali ff. solu. matri., l.

5

Sorditorum C. de excusa mune. lib.

6

X., l. 1. ff. de iure commu., c.

7

Priuilegium de reg. iur. lib.

8

VI.

9

Denn aus den Worten jenes Privilegs steht klar fest, dass jene Bewilligung dinglich (realis) und nicht persönlich (personalis) gewesen ist.

10

Das ergibt sich aus jenen Worten, nämlich: dass die oben gedachte Gebauerschaft und die Pfänner, vorgemeldet,

11

ihr Erbe, das Salzwerk mit allem seinem Herkommen, Rechten und Gewohnheiten etc.

12

‚Vorgemeldet ihr Erbe', sagt die Bewilligung.

13

Und auch aus anderen folgenden Worten,

14

nämlich: Und die Zahl der Salzboden und Pfannen, welche Zahl die Fürsten zu Hessen, auch niemand anders, brechen soll.

15

Diese Worte sind fürwahr sehr weit und präzise, und von der Kraft der Worte ist im Zweifel nicht abzugehen, l. non aliter ff. de lega. 3., l. 1. §.Läuft auf der nächsten Seite weiter

Unsichere Lesungen

  1. pretium — beide Male als ptium-Kuerzel geschrieben
  2. qnimo — Kuerzung, wohl quinimo
  3. egdi — Kuerzung mit Strich, wohl egredi); l. qai tali (Lesung des Allegats unsicher, wohl l. qui tali); Quia ex (ueber dem folgenden quod (Z. 14) steht eine kleine 2, wohl Umstellungszeichen
  4. ?c. — Kuerzel nach gewonnheittenn, wohl etc.
  5. zubrechenn — Lesung unsicher, vergroessert geprueft

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HandschriftS. 228 Bl. 111v Das Annder Bůch

ÜbersetzungSeite 228

1

Fortsetzung von der vorigen SeiteDiese Worte sind fürwahr sehr weit und präzise, und von der Kraft der Worte ist im Zweifel nicht abzugehen, l. non aliter ff. de lega. 3., l. 1. §.

2

Si is qui nauem ff. de exercita.

3

Und jene allgemeine Wendung ‚und niemand anders' nimmt niemanden aus, arg. c.

4

Solite. circa fin. de maio. et obedien.

5

Daher hat der Fürst nicht nur sich und seine Erben, sondern auch jeden beliebigen ausgeschlossen, wie die Worte lauten, von denen nicht abzuweichen ist, wie ich gesagt habe.

6

Niemandem ist also zweifelhaft, dass, da das besagte Privileg über das Halten einer bestimmten Zahl von Häuschen und Kesseln

7

den besagten Genossen mit Rücksicht auf die Sache und die Solequelle gewährt worden ist, es mit der Sache auf jeden Einzelnachfolger und Besitzer übergehen muss, l. forma §. qua q. ff. de censib., und nach der glos. 25. q. 2. in Sum:, wo die Glosse sogar noch stärker gesagt hat, dass ein Privileg im Zweifel als dinglich vermutet wird,

8

und Jo. And. in mercu. in Regul.

9

Priuilegium, arg. l. fi. ff. de constitu. prin. und c. cum dilecti. de dona.

10

Außerdem sind jene Worte im Privileg des Herrn Wilhelm zu erwägen, weiter unten nämlich: ‚wollen auf eine Meile Wegs, von demselben Sooden zu rechnen, in keiner Weise überbauen'.

11

Denn wo immer das Wort ‚nullatenus' (keineswegs) oder ein ähnliches gesetzt wird, hat es die Kraft einer Dekretsklausel, glos. in cle. 1. in Verb. nullatenus, de sequest. posses. & fruct.

12

Jo. de ana, in c. quia frustra de usur.; dafür spricht die glos. in cle. & hi qui in Verbo nullo modo de æta & quali. ordi.Läuft auf der nächsten Seite weiter

Unsichere Lesungen

  1. et a ui Verborum — Lesung a ui unsicher
  2. domitularum — so geschrieben; vgl. p0225 domicularum); §. qua q. (Allegat mit Kuerzel, Lesung unsicher
  3. zurechnen — Lesung vergroessert geprueft, wohl zu rechnen
  4. vberbawenn — darueber kleine 2, wohl Umstellungs- oder Verweiszeichen); Jo. de (Zeilenende, d mit Strich; Fortsetzung auf Folgeseite

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HandschriftS. 229 Bl. 112r Das Annder Bůch

ÜbersetzungSeite 229

1

Fortsetzung von der vorigen SeiteJo. de ana, in c. quia frustra de usur.; dafür spricht die glos. in cle. & hi qui in Verbo nullo modo de æta & quali. ordi.

2

Daher kann, auch wenn dies zugunsten einer Partei festgesetzt ist, die Partei weder stillschweigend noch ausdrücklich darauf verzichten, nach c. dilecto de pbend., denn wo etwas als Form gegeben ist, kann es nicht durch Zustimmung der Parteien aufgehoben werden, nach Bart. in l. de his C. de transact.

3

Bal. de anten.

4

Jubemus C. de nup.

5

Ja, dieses Wort ‚nullatenus' macht den Akt von Rechts wegen (ipso iure) ungültig, glos. in auten.

6

Si quæ mulier C. ad Velleian.

7

Und so viel zur zweiten Frage.

8

DRITTE FRAGE (TERTIÆ QVÆSTIO). Nun aber wollen wir zur dritten Frage fortschreiten, in der nämlich gefragt wird:

9

Ob der Herr Landgraf unter dem Vorwand des öffentlichen Nutzens die Privilegien und Bestätigungen seiner Vorfahren und besonders seines Vaters Wilhelm, weiland Landgrafen, aufheben und widerrufen könne.

10

Damit die Wahrheit besser hervorleuchte, argumentiere ich nach beiden Seiten.

11

Und zunächst scheint es, dass der Fürst solche Vereinbarungen, Privilegien und Bestätigungen aufheben könne.

12

Denn obwohl die gemeine Meinung ist, dass der Fürst Privilegien, die in einen Vertrag übergegangen sind, nicht aufheben könne, wie sogleich unten ausführlich dargelegt werden wird, so wird diese gemeine Schlussfolgerung doch gewiss dahin eingeschränkt, dass sie gilt, wenn kein gerechter Grund vorliegt.Läuft auf der nächsten Seite weiter

Unsichere Lesungen

  1. fat glos. — Lesung fat unsicher, vielleicht sat oder not
  2. expsse — Kuerzung, wohl expresse); p. c. dilecto de pbend. (Kuerzungen: p mit Strich (per), pbend wohl praebend); de anten . (wohl in auten. (Authentica) gemeint
  3. TERTIÆ — Ueberschrift in Auszeichnungsschrift; Endung Æ statt A auffaellig
  4. 9is — Kuerzel, wohl communis

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HandschriftS. 230 Bl. 112v Das Ander Bůch

ÜbersetzungSeite 230

1

Fortsetzung von der vorigen SeiteDenn obwohl die gemeine Meinung ist, dass der Fürst Privilegien, die in einen Vertrag übergegangen sind, nicht aufheben könne, wie sogleich unten ausführlich dargelegt werden wird, so wird diese gemeine Schlussfolgerung doch gewiss dahin eingeschränkt, dass sie gilt, wenn kein gerechter Grund vorliegt.

2

Liegt aber ein gerechter Grund vor, so kann der Fürst eine vorausgehende Vereinbarung oder ein Privileg, auch wenn es in einen Vertrag übergegangen ist, widerrufen, wie der Text (tex. qp.) ist in l. quod semel ff. de decret. ab ordi. facien.

3

Cano. in c. nouit de Judi., wo Felin. col. 9.

4

Da also in unserem Fall (in terminis nostris) ein gerechter Grund vorlag, und zwar ein den öffentlichen Nutzen betreffender.

5

Also.

6

Außerdem.

7

Ein gewährtes Privileg wird nach der Form des Gesuchs verstanden und ausgelegt, wie anmerkt

8

Bald. in c. inter dilectos de fide instru., aufgrund jenes Textes dort: ‚ex forma petitionis' (nach der Form des Gesuchs).

9

Es ist also zu prüfen, ob die Bitten auf Wahrheit beruhen, c. ij. de rescrip. und l. præscriptione C. si contra ius Vel util. publ.

10

Daher, wenn falsch ist, was in der Erzählung und Vorrede des Privilegs des Herrn

11

Landgrafen Wilhelm enthalten ist (wie vom Fürsten eingewendet wird), so wird die Gnade erschlichen (surreptitia) genannt und gilt von Rechts wegen nicht, c. ad aures infi., c. ad audientiam, et de rescrip., wo die Doktoren.

12

Da deshalb die Gesellschaft der Salinen ihre hauptsächliche Grundlage auf dieses Privileg des Herrn

13

Wilhelm stützt, liegt ihr die Beweislast (onus probandi) für die Wahrheit dessen ob, was in der Vorrede desselben Privilegs erzählt wird, wie anmerken

14

Jo. and. und domi. de litis contesta. lib.

15

VI.; es folgt Abbas in c. 2. in 2. no. de rescript.

Unsichere Lesungen

  1. aut — mit Ueberstrich, wohl autem); tex. qp. (doppelt unterstrichenes Kuerzel, Lesung unsicher
  2. preces — als pres-Kuerzel geschrieben
  3. dr — Kuerzel mit Strich, wohl dicitur); et de rescrip. (et als z-Kuerzel geschrieben
  4. pæmio — Kuerzung, wohl prooemio); c. 2. in 2. no. (Allegat mit Kuerzeln, Lesung unsicher

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HandschriftS. 231 Bl. 113r Das Annder Bůch

ÜbersetzungSeite 231

1

Aber ungeachtet dessen halte ich die Gegenseite für richtiger.

2

Denn die Worte des Privilegs, besonders des Herrn Wilhelm, sind präzise und zeigen den erforschten Willen des Fürsten, nämlich, dass er weder durch sich selbst noch durch seine Erben noch durch andere auf oder nahe bei der Solequelle

3

und im Abstand einer Meile, von den besagten Salinen an gerechnet, auf welche Weise auch immer Häuschen zum Herstellen von Salz, gemeinhin Salzboden, bauen weder wolle noch solle.

4

Da daher die Worte des Privilegs klar sind, bedarf es keiner Mutmaßungen, l. continuus §. cum ita ff. de Verbo. obligat. und l. ille aut ille §. cum in uerbis. ff. de lega. 3.

5

Und jene Worte des Privilegs:

6

‚Und die Zahl der Holzboden[?] und Pfannen soll niemand anders zerbrechen, sondern dreiundvierzig Salzboden und so viele Pfannen darin

7

sollen nicht mehr noch weniger zu ewigen Zeiten bleiben' werden auch im Kleinsten präzise verstanden, weil die Worte ‚weder mehr noch weniger' präzise sind, l. non plures, wo Bal.

8

C. de sacros.

9

Eccla. l.

10

Si seruum §.

11

Prætor ait, wo Bar., ff. de acq. hered.; dafür spricht die glos. in cle 1, in Verb. earum par. de foro compo.

12

Hinzu kommt auch jenes Wort ‚in keiner Weise'.

13

‚Nullatenus' oder ‚nullo modo' (auf keine Weise), worunter eingeschlossen wird, was sonst nicht eingeschlossen würde, c. ad nostram, wie die glos. de proba. in Ver. quo quomodo; dafür spricht die glos. in cle. ut hi qui in Ver. nullo modo de æta. et qual. ordi.; hierzu füge hinzu, was wir oben am Ende des zweiten Zweifels gesagt haben. Zweitens führe ich hauptsächlich für diese Seite den bemerkenswerten Ausspruch anLäuft auf der nächsten Seite weiter

Unsichere Lesungen

  1. quo quomodo — Wortfolge unsicher, vielleicht quoquomodo
  2. Höltzbodte[?] — Anfangsbuchstabe H, vergroessert geprueft; sachlich wohl Saltzbodte gemeint (vgl. Z. 14)
  3. zerbrechenn — erster Buchstabe z/v unsicher, vergroessert geprueft
  4. viertzigk — Zahlwort, Lesung vierzigk/viertzigk
  5. p — p mit Kuerzungsstrich, wohl praecise
  6. Ptor — Kuerzung, wohl Praetor
  7. earum — als ea-rum-Kuerzel geschrieben; fat glos. wie p0229 unsicher

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HandschriftS. 232 Bl. 113v Das Annder Bůch

ÜbersetzungSeite 232

1

Fortsetzung von der vorigen Seite‚Nullatenus' oder ‚nullo modo' (auf keine Weise), worunter eingeschlossen wird, was sonst nicht eingeschlossen würde, c. ad nostram, wie die glos. de proba. in Ver. quo quomodo; dafür spricht die glos. in cle. ut hi qui in Ver. nullo modo de æta. et qual. ordi.; hierzu füge hinzu, was wir oben am Ende des zweiten Zweifels gesagt haben. Zweitens führe ich hauptsächlich für diese Seite den bemerkenswerten Ausspruch an

2

des Bar. in l. digna VOX C. de legibus, wo er gewollt hat, dass, wenn der Fürst einen Vertrag mit irgendeiner Stadt schließt, weil Verträge dem Völkerrecht (ius gentium) angehören, wie l. ex hoc Jure, ff. de iust. et Jure,

3

und die Rechte der Völker unveränderlich sind, wie §. sed natia Institu. de iure natu. gent. et ciui., folgt, dass auch solche Verträge unveränderlich sind. Und damit stimmt sehr gut überein, was der Herr Abbas Pan. gewollt hat in c. nouit extra de Judi., wo er gewollt hat, dass, obwohl ein einem Untertan gewährtes Privileg widerrufen werden kann nach cle. pastoralis de re Judi. und Inno. in c. ura de iniur.,

4

dies nach ihm wahr ist, es sei denn, eine solche Bewilligung ist in das Völkerrecht übergegangen, etwa weil der Fürst jemandem eine Sache gegeben hat und so jenem das Eigentum erworben worden ist, weil sie dann nach ihm nicht widerrufen werden kann.

5

Und damit stimmen auch gewisse bemerkenswerte Worte des Bal. gut überein in l.

6

Si cum mihi, ff. de dolo.

Unsichere Lesungen

  1. fat glos. — wie p0229, Lesung fat unsicher); q sup infi . 2di (Kuerzel, wohl quae supra in fine secundi
  2. natia — mit Ueberstrich, wohl naturalia); c. ura (mit Ueberstrich, wohl c. uestra
  3. e — mit Ueberstrich, wohl est
  4. qdam — Kuerzel, wohl quaedam

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HandschriftS. 233 Bl. 114r Das Annder Buch

ÜbersetzungSeite 233

1

Hinzu kommt, dass alle[?] mit dem Fürsten geschlossenen Verträge den Fürsten selbst binden, sodass der Fürst von Rechts wegen zu ihrer Beachtung gehalten ist.

2

Das ist die Schlussfolgerung der Doktoren wie Cÿ., Bar., Bal. und anderer in d. l. digna vox C. de legib. und in l. donones[?] quas diuus, aufgrund jenes Textes, C. d dona. inter Vir. & uxor., und es ist der Text in c. de proba., wo ausführlich Cano.

3

Und deshalb sagt Bal. in l. princeps ff. de legib., nach Cÿ. in d. l. digna uox, dass der Fürst mit seinen Getreuen Verträge schließen kann und ihnen nach Völkerrecht und Zivilrecht verpflichtet ist, weil die natürliche Vernunft auf die zivile Vernunft einwirkt, l. bona fides ff. de posi.

4

Andernfalls, wenn der Fürst aus Vertrag oder Kontrakt einem anderen nicht verpflichtet wäre, wäre gewiss auch kein anderer dem Fürsten verpflichtet, wegen der Wechselbeziehung der Korrelate, und so wäre dem Fürsten der Rechtsverkehr untersagt, und er wäre gleichsam ein Verbannter, der doch aller Vorsteher ist.

5

Außerdem, über die Entscheidungen der Doktoren hinaus: Es entspricht der natürlichen Vernunft, dass nichts der menschlichen Treue mehr entspricht, als das zu halten, was man vereinbart hat und worüber man zu Abmachungen gekommen ist, wie der Rechtsgelehrte sagt in l. 1. in princi. ff. de constitu. pecu.

6

Er erachtet, wie schwerwiegend es ist, die Treue zu brechen.

7

Wenn also dies der natürlichen Vernunft entspricht, dass jeder gehalten ist, Verträge zu halten, dann folgt das, was Bal. treffend sagt in repe. l. 2. in con col.Läuft auf der nächsten Seite weiter

Unsichere Lesungen

  1. cunctus[?] — so geschrieben mit u-Bogen; grammatisch waere contractus zu erwarten (ligant, eorum)
  2. donones[?] — mit langem Kuerzungsstrich ueber dem Wort, wohl Abbreviatur fuer donationes (l. donationes quas)); c. d dona. (d mit Kuerzungsstrich, wohl de; Zitat C. de donationibus inter virum et uxorem

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HandschriftS. 234 Bl. 114v Das Annder Buch

ÜbersetzungSeite 234

1

Fortsetzung von der vorigen SeiteWenn also dies der natürlichen Vernunft entspricht, dass jeder gehalten ist, Verträge zu halten, dann folgt das, was Bal. treffend sagt in repe. l. 2. in con col.

2

C. de serui. & aqua.

3

Wo er sagt, dass der Fürst zwar vom positiven Gesetz gelöst ist, aber nicht vom Gebot der natürlichen Vernunft noch von unserem Gesetz, weil er ein vernunftbegabtes Lebewesen (animal rationale) ist.

4

Und anderswo sagt Bal., nicht weniger wahr als treffend, in c. 1. §. fin. qui feu. dare pos., dass gute und natürliche Gewohnheiten den Fürsten binden, weil das Naturrecht mächtiger ist als die Fürstengewalt.

5

Hinzu kommt, was der Text sagt in Epistola inter claras C. de summa trin. & fide cathol.:

6

Es gebe nichts, was in hellerem Licht erstrahle als der rechte Glaube (die rechte Treue) im Fürsten.

7

Und Bal. sagt in dem vorangeführten c. 1. §. fin. q feu. dare poss., dass im Mund der Fürsten die Wahrheit fester sein muss als bei Privatleuten.

8

Und dass dies beim Fürsten am meisten zu beachten sei, und mehr als bei einem Privatmann, dass der Fürst aus seinen Vereinbarungen gänzlich verpflichtet wird, dafür spricht das, was Bal. eigens sagt in extremus[?] d pace constan. in Ver.

9

Si qua Vero, wo aus jenem Text in Ver. bona fide argumentiert und angemerkt wird, dass alle Verträge, die mit dem Fürsten geschlossen werden, die Natur von Verträgen guten Glaubens (bonae fidei contractus) haben.

Unsichere Lesungen

  1. in con col. — Zitatabbreviatur, Lesung der Buchstaben klar, Aufloesung unklar
  2. aial — mit Kuerzungsstrich, Abbreviatur fuer animal); conuentionib. oio ... fat (conuentionib. mit Kuerzungsstrich (-bus), oio = omnino, fat wohl fiat/facit abgekuerzt); in extremus[?] d pace con=stan. (wohl Abbreviatur fuer in extrauag. de pace constantiae; d mit Kuerzungsstrich = de

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HandschriftS. 235 Bl. 115r Das Annder Buch

ÜbersetzungSeite 235

1

Und deshalb muss nach ihm der gute Glaube vom Fürsten in seinen Verträgen beachtet werden; mit diesem guten Glauben verträgt es sich nicht, über Rechtsspitzfindigkeiten (de iuris apicibus) zu disputieren, wie l. si fideiussor §. quædam ff. manda.

2

Ja, und nicht nur sie selbst, sondern auch die Nachfolger werden gezwungen, das zu beachten, was durch die Herren und Fürsten selbst rechtmäßig abgeschlossen worden ist, wie aus dem Text in c.

3

Abbate Sane, d re Judi. lb VI., und in c. ij zusammen mit der glos. in Ver. graues extra d dona., und in c. 1. de solu., und angemerkt von Bar. in l. prohibere §. plane ff. quod vi aut clam., und Cÿ. in l. digna vox C. de legib., und Bal. in l. 1. ff. de consti. prin.

4

Und so hat Roma. treffend geraten in consil.

5

CXVI., beginnend

6

‚Visis necessarijs' (nach Einsicht des Notwendigen).

7

Aus diesem allem schließe ich also aufs Klarste, dass die Vereinbarungen, Privilegien und Bestätigungen seiner Vorfahren den Fürsten selbst binden und zu deren unverletzlicher Beachtung verpflichten.

8

Ferner führe ich für jene Seite, nämlich dass der Fürst dieselben nicht aufheben oder widerrufen könne, gewisse schöne Worte des Bal. an, die diesen unseren Fall entscheiden, in l. qui se patris C. unde libe.

9

X. colu. in Verb. Et scias.

10

Wo er unter anderem sagt, dass auch der Kaiser mir das Lehen[?] nicht ohne Grund wegnehmen kann, wie auch der Text ist in c. 1. und dort auch Bal. de natu. feu., es sei denn, das Lehen ist auf Widerruf (precario) gewährt, arg. l.Läuft auf der nächsten Seite weiter

Unsichere Lesungen

  1. ea q — q mit Kuerzungsstrich, wohl quae); lb VI (lb mit hochgestelltem o, Abbreviatur wohl libro VI (Liber Sextus)
  2. qdam — q mit Kuerzungsstrich, Abbreviatur fuer quaedam
  3. frudum[?] — so geschrieben, dem Sinn nach feudum

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HandschriftS. 236 Bl. 115v Das Annder Buch

ÜbersetzungSeite 236

1

Fortsetzung von der vorigen SeiteWo er unter anderem sagt, dass auch der Kaiser mir das Lehen[?] nicht ohne Grund wegnehmen kann, wie auch der Text ist in c. 1. und dort auch Bal. de natu. feu., es sei denn, das Lehen ist auf Widerruf (precario) gewährt, arg. l.

2

Lutius ff. de euict.[?], oder durch Privileg, weil es ein besonderes Recht beim Fürsten ist, dass er sein Privileg widerrufen kann, auch nachdem einem anderen daraus ein Recht erworben ist, auch ohne Grund, wie l. qui fundos C. d om agr. de ser. lb.

3

XI.

4

Aber wenn es nicht[?] ein Privileg, sondern eine Vereinbarung ist, wie es förmlich in unserem Fall vorliegt, dann kann er sie nicht widerrufen, es sei denn nach der Natur der Sache selbst, wie l. fundi C. de fun. patrio lib.

5

XI.

6

Denn auch jener sagt: Wenn der Fürst Geld empfängt (wie es in unserem Fall geschehen ist), bedeutet das einen Verkauf, auch wenn er das Wort ‚wir gewähren' (indulgemus) oder ‚wir bewilligen' (concedimus) oder ein ähnliches Wort gebrauchte; daher wäre es ein widerruflicher Vertrag und kein Privileg, arg. l. fi.

7

C. de prædijs curia lib.

8

X.

9

Ja, es ist sogar, wie Guido de Suzaria die Meinung vertritt, C. de Justini.

10

Cod. confir.:

11

Der Kaiser kann das Privileg seines Vorgängers nicht widerrufen, und auch nicht sein eigenes, aus dem ein Recht wirksam erworben ist, indem er sagt, dass durch den Widerruf anderen ein Unrecht geschähe, das vom Fürsten am meisten fern sein muss,

12

arg. l. ex facto ff. de Vulg. et pupil. sub., und l. 1. §. permittitur ff. de aqua quotid. et astiua, und l. meminerunt.

13

C. unde vi.

14

Hinzu kommt, dass die früheren Fürsten, die solche Privilegien und Gewohnheiten gewährt und bestätigt haben, eine gewaltige Geldsumme gewonnen haben, und noch am heutigen Tag gewinnt der Fürst des Landes jährlich immerwährende Einkünfte, wie aus den Briefen des Herrn Wilhelm feststeht, von dem vorgenannten Kollegium der Salinen,Läuft auf der nächsten Seite weiter

Unsichere Lesungen

  1. ptario — p mit Kuerzungsschleife, Abbreviatur wohl precario
  2. euict.[?] — r/u mehrdeutig, dem Zitat nach ff. de euict(ionibus)); C. d om agr. de ser. lb. XI. (stark abgekuerztes Zitat, d mit Strich = de, lb mit hochgestelltem o = libro; wohl C. de omni agro deserto libro XI
  3. nam[?] — so geschrieben, dem Sinn nach non zu erwarten
  4. priuilegiu — mit Kuerzungsstrich ueber dem letzten u (-um)
  5. ht — mit Kuerzungsstrich, Abbreviatur fuer habet

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HandschriftS. 237 Bl. 116r Das Annder Buch

ÜbersetzungSeite 237

1

Fortsetzung von der vorigen SeiteHinzu kommt, dass die früheren Fürsten, die derartige Privilegien und Gewohnheiten gewährt und bestätigt haben, eine gewaltige Geldsumme gewonnen haben, und dass der Landesfürst noch heutigen Tages jährlich immerwährende Einkünfte von der vorgenannten Gemeinschaft der Salinen (collegium Salinarum) gewinnt, wie aus den Briefen des Herrn Wilhelm feststeht,

2

welche Einkünfte in der Tat ein immerwährendes Gegenmaß zu der gewährten Sache bilden; deshalb kann sie nicht widerrufen werden, weil der Widerrufende eine Arglist (dolus) beginge, wie l. si cum mihi ff. de dolo.

3

Das sind förmlich die Worte des Baldus in d. l. qui se patris, die unseren Fall so klar entscheiden, dass sie keiner weiteren Herleitung bedürfen.

4

Ich bekräftige das Vorstehende durch l.

5

A quibus regulus ff. de dona., wo gesagt wird, dass eine Schenkung, die wegen bestimmter belohnungswürdiger Verdienste gemacht wurde, nicht widerrufen werden kann; übereinstimmend l. si pater. §. si quis aliquam eodem titu.

6

Denn Baldus sagt ebendort in d. l. si cum mihi ff. de dolo in fin., jenes Gesetz sei für die Comitatenser zu merken: Wenn diese zur Erlangung einer Wohltat etwas geleistet haben, so kann ihnen jene Wohltat gewiss nachher nicht mehr entzogen werden, weil daraus eher ein Vertrag (contractus) als eine bloße Gnade (gratia simplex) entsteht.

7

Das berichtet und übernimmt

8

Romanus, consil. 436, col. 2.

9

Versi.

10

Septima principalis ratio (siebter Hauptgrund): Da also ebendies in unserem Fall zutrifft, wie sich aus dem Durchgang aller Briefe erwägen lässt.

11

Folglich muss eine solche Vereinbarung und Gewährung von Privilegien auf immer unwiderruflich sein, und sie darf durch den Nachfolger nicht aufgehoben werden können.Läuft auf der nächsten Seite weiter

Unsichere Lesungen

  1. pfato — p mit Kuerzungsstrich, Abbreviatur fuer praefato); pcedentia p l. A qb. regulus (stark abgekuerzt; wohl praecedentia per l. Aquilius(?) Regulus ff. de donationibus, Lesung A qb. unsicher); ubi dr, q (dr mit Kuerzungsstrich = dicitur, q mit Strich = quod
  2. .u. — Abbreviatur zwischen Punkten, wohl enim (.n.) oder uero; Buchstabe wie u geschrieben

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HandschriftS. 238 Bl. 116v Das Annder Buch

ÜbersetzungSeite 238

1

Fortsetzung von der vorigen SeiteFolglich muss eine solche Vereinbarung und Gewährung von Privilegien auf immer unwiderruflich sein, und sie darf durch den Nachfolger nicht aufgehoben werden können.

2

Es steht auch nicht entgegen, wenn gesagt wird, dass solche Verdienste anders feststehen müssten als durch jene einfache Behauptung, von der in den Urkunden oder Briefen die Rede ist.

3

Denn sie stehen, wenn schon nicht anderswoher, so doch gewiss aus den Briefen des Herrn

4

Wilhelm über derartige Wohlverdienste aufs Allerdeutlichste fest.

5

Hinzu kommt, was Baldus in c. 1. §. fin. qui feu. dare pos. sagt, wo er nach der Glosse sagt, dass der Kaiser einen Vasallen ohne erwiesene Schuld nicht entsetzen kann, weil das Naturrecht (ius naturale) mächtiger ist als die Fürstengewalt (principatus), wie wir oben gesagt haben.

6

Ebenso, weil es sich für einen Fürsten nicht ziemt, seine Wohltat zu widerrufen, wie er sagt, dass es von Johannes Andreae in c. quod dilectio de consang. & affin. in nouel. angemerkt wird.

7

Ebenso, weil ihm zufolge im Munde des Fürsten die Wahrheit fest sein muss, wie ihm zufolge im Buch Exodus zu lesen ist.

8

Aufgrund derartiger Grundlagen schließe ich:

9

Der Fürst der Hessen, Philipp, kann die Vereinbarungen, Privilegien und deren Bestätigungen, die durch seine Vorfahren der genannten Gesellschaft der Salinen gewährt worden sind, nicht aufheben oder widerrufen.

10

Die erste zum Gegenteil angeführte Grundlage steht nicht entgegen, sondern ist niederzureißen; es wurde gesagt, dass bei fortbestehendem Grund ein Privileg, das in einen Vertrag übergegangen ist, aufgehoben werden könne.Läuft auf der nächsten Seite weiter

Unsichere Lesungen

  1. , d — d mit Kuerzungsstrich, Abbreviatur fuer de); p Jo. and. (p mit Unterstrich = per; Jo. and. wohl Johannes Andreae, erster Buchstabe J/langes s mehrdeutig

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HandschriftS. 239 Bl. 117r Das Annder Buch

ÜbersetzungSeite 239

1

Fortsetzung von der vorigen SeiteDie erste zum Gegenteil angeführte Grundlage steht nicht entgegen, sondern ist niederzureißen; es wurde gesagt, dass bei fortbestehendem Grund ein Privileg, das in einen Vertrag übergegangen ist, aufgehoben werden könne.

2

Ich antworte und gestehe zu, dass dies wahr ist.

3

Aber wenn gesagt wurde, dass hier ein gerechter Grund (iusta causa) zugrunde lag, so antworte ich und sage: Im Gegenteil, was unsere besonderen Umstände betrifft, ist es nicht wahr, dass ein wahrer, gerechter und hinreichender Grund vorgelegen hätte, durch den das zuvor von den Vorfahren des Fürsten auf dem Wege des Vertrags Gewährte widerrufen oder aufgehoben werden könnte.

4

Denn damit von einem gerechten und hinreichenden Grund gesprochen werden kann, ist erforderlich, dass es ein neuer Grund sei oder auch ein alter, den der Fürst jedoch zur Zeit der Abfassung des Statuts oder zur Zeit der erfolgten Gewährung nicht kannte;

5

ein einzigartiger und sehr zu merkender Text hierzu ist l. si hominem ff. manda., den Bartolus dort hierzu ausführlich anmerkt, und derselbe Bartolus in §. quibus in l. consti.

6

C. und in l. ambitiosa in prim. 3 col.

7

Und Baldus in §. hæc igitur in l. constitu.

8

C., und es merkt an der Herr Abbas

9

Panormitanus in c. studuisti extra de off. lega.

10

Dort sagt er, dass erforderlich sei, dass es ein neuer Grund sei oder auch ein alter, den der Fürst zur Zeit des Erlasses des Statuts nicht kannte, der jetzt neu entdeckt worden ist und so beschaffen ist, dass der Fürst, hätte er ihn zur Zeit der Gewährung gekannt, wahrscheinlich nicht gewährt hätte.

11

Da nun in unserem Fall keines[?] von beiden zutrifft, wie aufs Klarste erhellt und bei der vierten Frage ausführlicher gesagt werden wird, so folgt, dass es keinen gerechten und hinreichenden Grund gab, durch den der Fürst die zuvor erfolgte Gewährung einer bestimmten Zahl von Koten (domicularum) und Pfannen (caldariorum) von Rechts wegen widerrufen könnte.Läuft auf der nächsten Seite weiter

Unsichere Lesungen

  1. no — mit Kuerzungsstrich, Abbreviatur fuer notat
  2. igr — mit Kuerzungsstrich, Abbreviatur fuer igitur); no Dns Abb. Panor. (no mit Strich = notat, Dns = Dominus, Abbas Panormitanus
  3. q — q mit Kuerzungsstrich, wohl quae
  4. netrum[?] — so geschrieben, dem Sinn nach neutrum

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HandschriftS. 240 Bl. 117v Das Annder Buch

ÜbersetzungSeite 240

1

Fortsetzung von der vorigen SeiteDa nun in unserem Fall keines[?] von beiden zutrifft, wie aufs Klarste erhellt und bei der vierten Frage ausführlicher gesagt werden wird, so folgt, dass es keinen gerechten und hinreichenden Grund gab, durch den der Fürst die zuvor erfolgte Gewährung einer bestimmten Zahl von Koten (domicularum) und Pfannen (caldariorum) von Rechts wegen widerrufen könnte.

2

Und das erscheint mir als klare und unzweifelhafte Antwort.

3

Auch das zweite Argument steht nicht entgegen.

4

Ich gestehe zwar zu, dass es wahr ist, dass ein Privileg nach der Form der Bitte (secundum petitionis formam) ausgelegt wird; da aber die Erzählung des vorgenannten Privilegs oder der Bestätigung des Herrn Wilhelm völlig wahr gewesen ist, wie sich aus vielen alten, ja ältesten Briefen erwägen lässt, steht fest, dass dem Fürsten nichts erschlichen (obreptum) noch verschwiegen (subreptum) worden ist.

5

Es ziemt sich also, dass die Wohltat des Fürsten Bestand hat.

6

Außerdem ist es der Wahrheit völlig fremd, dass der vorgenannte Fürst, Herr Wilhelm, zur Zeit der Gewährung des Privilegs im Mündelalter (in pupillari ætate) gestanden habe.

7

Denn wie er selbst in den Briefen versichert, hatte er schon lange zuvor das Regiment und die Regierung seines Landes und seiner Herrschaft übernommen, bei welcher Versicherung es hierin zu bleiben hat.

8

Denn man glaubt einem ernsten und würdigen Mann, l. si à bonæ fidei, ff. de rei Vendi., wo Angelus einen gewissen Fall berichtet; um wie viel mehr dem Landgrafen Wilhelm, einem höchst unbescholtenen und in jeder Hinsicht höchst gewichtigen Fürsten.

Unsichere Lesungen

  1. zdm — mit Kuerzungsstrich, Abbreviatur fuer secundum
  2. pfati — p mit Kuerzungsstrich, Abbreviatur fuer praefati
  3. Dni — mit Kuerzungsstrich, Abbreviatur fuer Domini; ebenso Zeile 13 Dnm = Dominum
  4. .n. — Abbreviatur fuer enim

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HandschriftS. 241 Bl. 118r Das Ander Buch.

ÜbersetzungSeite 241

1

VIERTE FRAGE (QVARTA QVÆSTIO).

2

Nun wollen wir zum vierten Zweifel übergehen.

3

Nämlich: Ist es gegen den öffentlichen Nutzen und die gemeine Notdurft, dass die Zahl der Koten[?] und Pfannen bestimmt ist?

4

Obwohl wir zur Auflösung dieses Zweifels schon längst in der zweiten Frage genug angeführt haben, sodass eine Wiederholung nicht nötig wäre, haben wir es dennoch, um den Fragenden zu Willen zu sein, für gut befunden, diese Frage ausführlicher zu erläutern.

5

Und auf den ersten Blick scheint es so zu sein.

6

Denn da die Adern der Salinen überaus reich sind, sodass das Salinenwasser für mehrere ausreicht und daraus eine überaus reiche Menge Salz hergestellt werden könnte, die nicht nur den Landeskindern, sondern auch auswärtigen Gegenden zugutekommen könnte, ist dieser öffentliche Nutzen dem privaten Vorteil vorzuziehen, l. 1. in fi.

7

C. de cadu. toll., aut. res q.

8

C. coia[?] de lega. l. pe.

9

C. de priui. credi.

10

Hierzu dient:

11

Denn wenn auch durch das Kapitel der Kanoniker irgendeiner Kirche festgesetzt und vom Papst bestätigt ist, dass die Zahl der Kanoniker gewiss und bestimmt sei, so wird dennoch, wenn die Einkünfte der Kirche vermehrt werden,

12

auch die Zahl der Kleriker vermehrt werden, l. in Ecclesijs C. de Epis. & Cleri., c. cum M. de consti., c. quoniam de uita & honest.Läuft auf der nächsten Seite weiter

Unsichere Lesungen

  1. domicularum — Wortbild eher domicularum als domuncularum; gemeint sind die Siedehaeuser (domunculae)
  2. coia — mit Ueberstrich, wohl Abkuerzung fuer communia (C. communia de legatis)
  3. Canonicorum — in der Vorlage mit -rum-Kuerzel (Canonicoꝝ) geschrieben, hier aufgeloest

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HandschriftS. 242 Bl. 118v Das Ander Buch.

ÜbersetzungSeite 242

1

Fortsetzung von der vorigen Seiteauch die Zahl der Kleriker vermehrt werden, l. in Ecclesijs C. de Epis. & Cleri., c. cum M. de consti., c. quoniam de uita & honest.

2

Cleri., c. quanto de censi. samt ähnlichen, wo die Kanonisten wollen, dass bei anwachsenden Früchten neue Pfründen geschaffen werden müssen, die den alten gleich sind.

3

Und wo die Ernte groß ist und der Arbeiter wenige sind, sind andere zuzulassen, c. minouo[?]. 21. dist., glos. c. fi. de Verbo. signif.

4

So muss in unserem Fall nach Ähnlichkeit (à simili), da die Adern der Salinen zunehmen, auch die Zahl der Pfannen vermehrt werden.

5

Außerdem.

6

Drittens gibt es im Recht die Regel, nämlich, dass das, was niemandem schadet und mir nützt, leicht zu gewähren ist, Doct. in l.

7

Rescripta C. de præci.

8

Imperi. offer.; damit stimmt überein der Text in l. 1. §. ijdem aiunt aquam ff. de aq. pluo. arcen., glos. in l. 2. ff. solu. matr., wo Bartolus.

9

Da aber die Absicht und das Vorhaben dahin zielt, dem öffentlichen Nutzen und der Notdurft sowie seiner Kammer zu nützen und der Gesellschaft der Salinen nicht zu schaden, da das Salinenwasser für beide ausreicht, ist ihm die Befugnis zu bauen leicht zu gewähren.

10

Hierzu: Obwohl vom Recht gebilligte Körperschaften (collegia) Satzungen über das, was zu ihrem Gewerbe gehört, machen können, l. fi.

Unsichere Lesungen

  1. c. qm d uita — Abkuerzungen: qm mit Kuerzungsstrich (quoniam?), d mit Strich (de); Zitatkette kanonistisch
  2. mino=uo — Zeilenuebergang 5/6; Wortbild mino=uo, moeglicherweise c. in nouo, 21. dist.
  3. etiam — Wort wirkt nachgezogen/korrigiert, moeglicherweise ueber Gestrichenem); C. d præci. (d mit Kuerzungsstrich, wohl C. de preci(bus) Imperatori offer(endis)

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HandschriftS. 243 Bl. 119r Das Annder Buch

ÜbersetzungSeite 243

1

C. de iuris omnium jud. und l. f. ff. de colle. illi., so wird dies nur insoweit zugestanden, als sie den öffentlichen Satzungen nicht widersprechen oder anderen nicht zum Nachteil gereichen.

2

Wenn sie deshalb ein Gesetz machen, dass nur bestimmte Personen jenes Gewerbe ausüben können und nicht andere oder ähnliche,

3

so sind diese ihre Gesetze verworfen durch l. 1.

4

C. de monop.

5

Aber die Gesetze und Satzungen dieser Gemeinschaft der Salinen sind von dieser Art.

6

Folglich.

7

Füge dem hinzu, dass nach der Verschiedenheit der Zeiten und dem Wechsel der Dinge die Privilegien zu ändern sind, c. non debet de consang. et affi., glos. in c. constitutus de reg. domi., da ja das Gesetz der Zeit angepasst sein muss, c. denique 4 dist.

8

Hierzu dient der treffliche Ausspruch des Bartolus in l. quod ad præsens.

9

C. de murilegu. tb.[?] XI.

10

Dass nämlich, wenn nach der Form des Statuts die Pächter des Sees von Perugia zu einer bestimmten Menge Fische an jedem einzelnen Tag verpflichtet sind, dann, wenn aus einem Anlass eine Menge Volks hinzukommt, die Pächter des Sees gezwungen werden können, so viele Fische zu bringen, wie der Menge genügt.

11

Wenn daher auch zur Zeit eines derartigen Statuts über die bestimmte Zahl der Koten und Pfannen und seiner Bestätigung die geringe Zahl nicht entgegenstand, so ist doch in heutigen Zeiten die Menge der Menschen und die Zahl der Landeskinder so sehr angewachsen,

12

dass wegen dringender Notdurft und offenkundigen Nutzens von einer derartigen Anordnung abzugehen ist, da der Zweck des Gesetzes die Notdurft oder den Nutzen der Untertanen betreffen muss.Läuft auf der nächsten Seite weiter

Unsichere Lesungen

  1. l. f. ff. de colle. illi. — Zitatkette schwer aufloesbar; l. f. wohl l. fi(nalis), de colle(giis) illi(citis)); p. l. 1. (p mit Unterstrich, wohl per l. 1. C. de monop(oliis)); tb. XI (Kuerzel wohl lib. XI (C. de murilegulis, lib. XI)
  2. necessitatem — in der Vorlage abgekuerzt geschrieben (necessatem mit Kuerzungszeichen)

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HandschriftS. 244 Bl. 119v Das Ander Buch

ÜbersetzungSeite 244

1

Fortsetzung von der vorigen Seitedass wegen dringender Notdurft und offenkundigen Nutzens von einer derartigen Anordnung abzugehen ist, da der Zweck des Gesetzes die Notdurft oder den Nutzen der Untertanen betreffen muss.

2

Ungeachtet des Vorausgeschickten halte ich jedoch die gegenteilige Meinung von Rechts wegen für die richtigere.

3

Zu deren klarerer Offenkundigkeit schicke ich erstens voraus, dass den Genossen der Salinen erlaubt ist, eine Körperschaft oder ein Kollegium zu haben, l. 1. in prin.[?] ff. quod cuiusque uniuer. no.

4

Und folglich gemeinsame Sachen und eine gemeinsame Kasse, ea l.[?] §. 1.

5

Ferner sind die, die demselben Kollegium angehören, Genossen (sodales), denen das Gesetz die Befugnis gibt, sich die Vereinbarung zu setzen, die sie wollen, sofern sie nichts vom öffentlichen Gesetz verletzen, l.

6

Sodales ff. de colle. illici.; und die diesem Kollegium vorstehen, werden Pfleger der Körperschaft (corporis curatores) genannt, l.

7

Collegia. §.

8

Seruos eo tit.

9

Dass nun aber die Zahl der Koten und Pfannen, gemeinhin „der Boten und Pfannen“ genannt, gewiss und bestimmt ist, widerstreitet weder dem Recht noch dem öffentlichen Nutzen.

10

Denn was unermesslich ist, ist nicht gut, und alles, was zu viel ist, verkehrt sich in ein Laster.

11

Und (wie man zu sagen pflegt) die Menge gebiert Verwirrung, in auth.

12

Vt determi. sit nume. cler.

13

Und Unbegrenztheit wird vom Recht verworfen, c. fin. de ætat. & qual. ord. und c. cum in multis de rescrip. in VI., und an beiden Stellen die Glosse.

14

Deshalb ist es lobenswert – so weit ist es davon entfernt, dem Recht oder dem öffentlichen Nutzen zuwider zu sein –, dass die Zahl der Pfründen und Kanoniker gewiss und bestimmt ist, c. constitutus de rescrip., c. quoniam de vita & honesta cle., c. fin. de Verb. significationibus, l. non plures C. de sacro sancta Ecclesia, l. in Ecclesijs C. de Episc. et cleri., mit vielen ähnlichen.Läuft auf der nächsten Seite weiter

Unsichere Lesungen

  1. pmissis / obstantib. — p mit Kuerzungsstrich = praemissis; obstantib. mit Kuerzel = obstantibus; ebenso Zeile 4 pmitto = praemitto, Zeile 11 psunt = praesunt); in prin. (Wortbild eher prim als prin; gemeint l. 1 in principio); eal. §. 1. (Wortbild eal, wohl ead. (eadem lege) § 1); der Bothenn vnnd Pfannen (deutsche Woerter in Kurrent mit durchgehenden Querstrichen (Zierstriche durch th/nn/ff, keine Tilgung); Endung von Bothenn nicht eindeutig (-em/-enn)

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HandschriftS. 245 Bl. 120r Das Ander Buch

ÜbersetzungSeite 245

1

Fortsetzung von der vorigen SeiteDeshalb ist es lobenswert – so weit ist es davon entfernt, dem Recht oder dem öffentlichen Nutzen zuwider zu sein –, dass die Zahl der Pfründen und Kanoniker gewiss und bestimmt ist, c. constitutus de rescrip., c. quoniam de vita & honesta cle., c. fin. de Verb. significationibus, l. non plures C. de sacro sancta Ecclesia, l. in Ecclesijs C. de Episc. et cleri., mit vielen ähnlichen.

2

So ist es, wenn die Zahl der Dekurionen nicht voll ist, erlaubt, an die Stelle eines Verstorbenen oder Verbannten einen anderen nachzuwählen, l. 2. ff. de decurio.

3

Ferner widerstreitet dieses Statut, das die sachliche Begünstigung der Salinen betrifft, nicht bloß[?] die Begünstigung der Satzenden, keineswegs dem Gemeinwohl.

4

Denn wenn die Menge der Koten und Pfannen so groß wäre, wie sie der Reichtum der Adern (was wir einstweilen zugestehen wollen) tragen könnte, so entstünde aus der Menge der Salz siedenden Knechte eine erstaunliche Verwirrung, immerwährende Händel,

5

Streitigkeiten und Zänkereien, ja sogar Totschläge, indem einer den anderen beständig hinderte, damit sie einander nicht gestatten[?], die Salinen nach eigenem Gutdünken zu nutzen; weshalb zur Bewahrung des Friedens[?] und der Eintracht, was das höchste Gut des Gemeinwesens ist, eine bestimmte Zahl der Koten und Pfannen festgesetzt worden ist.

6

Hierzu: Woher könnte so viel Holz beschafft werden, dass es für alle ausreichte, da schon längst die Wälder und Haine ringsum beinahe abgehauen und ausgerodet sind und beständig Klagen über den Mangel an Holz zu hören sind; welcher Umstand in der Tat zusammen mit der Unbill[?] der Witterung besonders in diesem Winter die Ursache war,Läuft auf der nächsten Seite weiter

Unsichere Lesungen

  1. c. qm de vita — qm mit Kuerzungsstrich, wohl quoniam
  2. more — Wortbild more; Sinnzusammenhang legt uero oder modo nahe); Sal coqntium (abgekuerzt, wohl coquentium (Salzsieder)
  3. permittent — Endung mit Kuerzungsstrich, moeglicherweise permitteret
  4. parem — Wortbild parem, dem Sinn nach wohl pacem (pacem et concordiam conseruandam)
  5. oib9 — Abkuerzung omnibus (oib mit us-Haken)
  6. intempie — abgekuerzt, wohl intemperie; Satz laeuft auf der Folgeseite weiter

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HandschriftS. 246 Bl. 120v Das Ander Buch

ÜbersetzungSeite 246

1

Fortsetzung von der vorigen SeiteHierzu: Woher könnte so viel Holz beschafft werden, dass es für alle ausreichte, da schon längst die Wälder und Haine ringsum beinahe abgehauen und ausgerodet sind und beständig Klagen über den Mangel an Holz zu hören sind; welcher Umstand in der Tat zusammen mit der Unbill[?] der Witterung besonders in diesem Winter die Ursache war,

2

dass viel weniger Salz hergestellt wurde, als bisher gesotten und hergestellt zu werden pflegte, wie die Erfahrung der Dinge offenkundig zeigt.

3

Ferner werden die Gründe, deretwegen der Fürst die Privilegien, Gewährungen und Bestätigungen zu widerrufen beabsichtigt, so vorgebracht, wie aus der Erzählung des Sachverhalts erhellt, nämlich[?]: dass besonders in diesem Winter Mangel an Salz gewesen sei und es teurer gekauft worden sei, als bisher üblich war.

4

Ebenso die Menge der Menschen, die von Tag zu Tag mehr und mehr zunehmen.

5

Ebenso, dass die Adern der Salinen reich seien, aus deren Ertrag, wenn dem Fürsten die Nutzung und der Bau[?] in der vorgeschlagenen Weise gestattet wird, der fürstlichen Kammer so viel Nutzen zuwachsen kann, dass es nicht nötig sei, die Landeskinder mit ungewohnten Abgaben und außerordentlichen Steuern zu zermürben, zu beschweren und auszuweiden.

6

Nun wollen wir sehen, ob derartige Gründe von solchem Gewicht sind, dass sie zur Aufhebung eines Privilegs, das mit einem Untertanen in einen Vertrag übergegangen ist, von Rechts wegen gerecht und hinreichend genannt werden können.

7

Und wir haben schon längst in der dritten Frage, bei der Auflösung des ersten Einwands, darauf hingewiesen (was zu wiederholen nicht verdrießen wird, weil es die Axt an die Wurzel dieses Gutachtens legt), dass ein derartiger Grund so beschaffen sein muss, dass, sei er neu [gestrichen: unleserlich] oder alt gewesen,Läuft auf der nächsten Seite weiter

Unsichere Lesungen

  1. 53. — Zahl mit Ueberstrich nach liquet; Funktion unklar (Verweisziffer?)
  2. hacten9 — hactenus mit us-Haken abgekuerzt
  3. ædifico — Wortbild ædifico, dem Sinn nach wohl ædificio (modo proposito)
  4. tellendum — Wortbild tellendum, dem Sinn nach wohl tollendum
  5. qstione — q mit Kuerzungsstrich = quæstione

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HandschriftS. 247 Bl. 121r Das Ander Buch.

ÜbersetzungSeite 247

1

Fortsetzung von der vorigen SeiteUnd wir haben schon längst in der dritten Frage, bei der Auflösung des ersten Einwands, darauf hingewiesen (was zu wiederholen nicht verdrießen wird, weil es die Axt an die Wurzel dieses Gutachtens legt), dass ein derartiger Grund so beschaffen sein muss, dass, sei er neu [gestrichen: unleserlich] oder alt gewesen,

2

der Fürst ihn zur Zeit der Gewährung des Privilegs gänzlich nicht gekannt hat, dass er jetzt neu entdeckt und so beschaffen ist, dass der Fürst, hätte er ihn zur Zeit der Gewährung gekannt, wahrscheinlich nicht gewährt hätte, wie es die Lehre des Bartolus in d. l. ambitiosa col. 3. ff. de decre. ab ordi. faciend. und des Herrn Abbas

3

Panormitanus in d. c. studuisti extra de offic. lega. ist.

4

Aber wer, der bei gesundem Verstand ist, kann daran zweifeln, dass Landgraf Heinrich von Hessen vor zweihundert und mehr Jahren und seine Nachfolger den Reichtum der Adern dieses Salzbrunnens gekannt haben, da sie in ihren Briefen aufs Offenkundigste bekennen, dass sie mehr Koten hätten bauen und Pfannen setzen wollen?

5

Gab es nicht auch damals eine Menge von Menschen, oder konnte der Fürst nicht leicht vermuten, dass sie kommen werde (außer im Fall eines Sterbens und von Volksseuchen, der täglich zu erwarten ist)?

6

Was? Konnte nicht auch zu jener Zeit ein Mangel an Salz aus irgendeinem zufälligen Grund, etwa durch Überschwemmung der Gewässer, Unbill der Witterung oder einen anderen Zufall eintreten?

7

Ferner: Dass der Fürst seine Kammer zu bereichern trachtet, und zwar mit fremdem Schaden, muss einem freigebigen und christlichen Fürsten so fern wie nur möglich liegen.

8

Denn der Geiz, der Götzendienst ist, wie der Apostel sagt, ist bei allen Christen, besonders aber bei einem Fürsten, und zwar bei einem solchen Fürsten,Läuft auf der nächsten Seite weiter

Unsichere Lesungen

  1. noua [gestrichen] — nach noua kleine gestrichene Buchstaben, unleserlich); ff. d. decre. ab ordi. faciend. (d mit Kuerzungsstrich (de); Zitat ff. de decre(tis) ab ordi(ne) faciend(is)); Sed qs (qs mit Kuerzungsstrich = quis
  2. acn= — Zeilenuebergang; Wortbild acn=cidenti, gemeint accidenti
  3. mundatione — Wortbild mundatione, dem Sinn nach wohl inundatione); in tempe (abgekuerzt, wohl intemperie (aeris intemperie aliove casu)
  4. Apostol9 — Apostolus mit us-Haken abgekuerzt

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HandschriftS. 248 Bl. 121v Das Annder Buch.

ÜbersetzungSeite 248

1

Fortsetzung von der vorigen SeiteDenn der Geiz, der Götzendienst ist, wie der Apostel sagt, ist bei allen Christen, besonders aber bei einem Fürsten, und zwar bei einem solchen Fürsten,

2

der sich freut, evangelisch zu sein und genannt zu werden, aufs Höchste zu verabscheuen, weil er nämlich[?] die Wurzel und Mutter aller Laster ist, tex. in Auth. ut Judi. sine quoquo suffra. in prim.

3

Versic.

4

Administrationes namque, c. auaritiæ extra de præbend., c. auaritiæ de elect. tb.[?] VI. und c. sicut 47. distinc., wo ein sehr treffender Text steht.

5

Aus all[?] diesem steht also, wie ich meine, aufs Klarste fest, dass die angeführten Gründe zum Widerruf der den Untertanen durch Vertrag gewährten Privilegien weder gerecht noch hinreichend sind.

6

Obwohl aber die Antwort auf das zum Gegenteil Angeführte hieraus entnommen werden könnte, wollen wir dennoch im Einzelnen und kurz antworten.

7

Und erstens: Dass bei vermehrten Einkünften der Kirche die Zahl der Pfründen vermehrt werden muss, gestehen wir zu, sofern nur die Zustimmung derer hinzukommt, um deren Nachteil es geht; andernfalls ist weder dem Bischof allein noch den Kanonikern allein diese Befugnis gestattet, wie in den angeführten Rechtsstellen klar entschieden wird.

8

Ferner sage und gestehe ich zum zweiten Einwand, dass leicht zu gewähren ist, was mir nicht schadet und einem anderen nützt, wenn ein Vertrag oder eine Verpflichtung vorausgeht, aus deren Natur folgt, dass ich es tue; wo aber kein Vertrag und keine Verpflichtung vorausgehtLäuft auf der nächsten Seite weiter

Unsichere Lesungen

  1. s3 — Kuerzel s mit 3-Schlinge, wohl scilicet); de pbend. (p mit Kuerzungsstrich = de præbend(is)); tb. VI. (Kuerzel wohl lib. VI (Liber Sextus)); igr oibus (stark gekuerzt, wohl igitur omnibus (Ex his igitur omnibus)
  2. aut — mit Kuerzungsstrich, wohl autem
  3. Ecclæ — abgekuerzt fuer Ecclesiæ
  4. pcedat — p mit Kuerzungsstrich, wohl præcedat

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HandschriftS. 249 Bl. 122r Das Annder Buch.

ÜbersetzungSeite 249

1

Fortsetzung von der vorigen SeiteFerner sage und gestehe ich zum zweiten Einwand, dass leicht zu gewähren ist, was mir nicht schadet und einem anderen nützt, wenn ein Vertrag oder eine Verpflichtung vorausgeht, aus deren Natur folgt, dass ich es tue; wo aber kein Vertrag und keine Verpflichtung vorausgeht

2

und jemand von mir das verlangt, was mir nicht schadet und ihm nützt, um einen Vorteil oder Gewinn zu erlangen, bin ich nicht gehalten, es wider Willen zu gewähren; so erklärt Bartolus diese Regel in l. 2. ff. solu. matr.

3

Da aber der Salzbrunnen Privatleuten gehört, wie wir in der ersten Frage geschlossen haben, und diese Gewährung nicht ohne größten Nachteil der Genossen und des ganzen Kollegiums der Salinen geschehen kann – welche Nachteile vielfältig und auf viele Weisen eintreten können –, so bleibt übrig, dass diese Regel in unserem Fall keinen Platz finden kann.

4

Denn da es bei einer privaten Sache um die Erlangung von Gewinn geht und das Recht der Eigentümer gemindert wird, ist deren Ermächtigung erforderlich; hierzu dient l. in concedendo und was dort angemerkt wird, ff. de aqua pluo. arcend.

5

Denn es wäre aufs Höchste zu befürchten, dass das Recht der Gesellschaft gemindert würde, wenn die Genossen der Salinen den hessischen Löwen in die Gesellschaft aufnähmen.

6

Auf das dritte Argument haben wir oben in der zweiten Frage geantwortet, weshalb keine Wiederholung nötig ist.

7

Zum vierten, dass die Statuten nach dem Wechsel der Zeiten zu ändern seien, gestehen wir zu, sofern nur ein erworbenes Recht (ius quæsitum) nicht verletzt wird und ein neuer, zur Zeit des Erlasses des Gesetzes oder Statuts nicht bedachter Grund auftaucht, wie Bartolus in d. l. ambitiosa sagt.Läuft auf der nächsten Seite weiter

Unsichere Lesungen

  1. pcedit — p mit Kuerzungsstrich, aufzuloesen als praecedit
  2. no — mit Kuerzungsstrich, aufzuloesen als notatur/notantur
  3. qsitum — q mit Kuerzungszeichen, aufzuloesen als quaesitum

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