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II · 2. Buch · Band 1 · Fortsetzung
Die Entwicklung unter Landgraf Philipp dem Großmütigen
↪Fortsetzung von der vorigen SeiteSaltzwergk nieder zulegenn[?], Darauff Johann Niedennstein geantwort, sie wüstenn vonn keinem abscheide, der Ihne schrifftlich were zugestelt, es solttenn auch S.
Fgl. in warheit befinden, das die Pfenner keiner anndernn gestalt, dann allein Irer hohenn vnmeidtlichenn notturfft halbenn, anzusuch2[?] benotigenn3[?] hettenn, Mitt vnnderthenniger bitt, Dieweil gemeine Pfenner, nicht annders noch weitters, dann allein was der vertragk mitbrechte Supplicirten, S.
Fgl. anngehabenn, vnnd gefragt, Was dann sonnstenn vor artickell werenn, darinne die Pfenner beschwert, vnnd dieselbigenn anzuzeigenn, vnnd zuerzehlenn begert, Darauff Johann Nüdennstein4[?] geantwort, es hetten S.
Fgl. in vnnderthenigkeit nicht vergenn, das sie der beschwertenn artickell halbenn zuhanndlenn, weitter keinenn beuelch, sonnder allein S.↩Läuft auf der nächsten Seite weiter
↪Fortsetzung von der vorigen SeiteFgl. in vnnderthenigkeit nicht vergenn, das sie der beschwertenn artickell halbenn zuhanndlenn, weitter keinenn beuelch, sonnder allein S.
Fgl. die Supplication zuubergebenn, vnnd vnnderthenig zubittenn, wie auch darinne gebetten, Aber zu vnnderrichtung der beschwerung des vorverkauffs halbenn, wolte er S.
Fgl. knechtte, teglich Ir saltz, nebenn vnnd zuuor der Pfenner saltze, dardurch sie dann verhindert, vnnd Ihne Ihr saltz liegenn pleibe, vnnd Ire knechtte zu keinem friedenn kommenn könnttenn, derhalbenn auch die knechtte samptlich Donnerstags nach Exaudi, vor beidenn Räthen, sampt dem ausschus gemeiner Pfenner vorgetrettenn, Mit klage, wo Inenn nit geholffenn, das sie zum sieden wie vonn alters gewönnlich,
vnnd Itzo verschriebenn, kommenn, vnnd dardurch etwas erwerbenn mochtenn, mustenn sie samptlich schuldt halbenn enndtweichenn, vnnd Irenn gutherrnn die schlussell vbergebenn, Welches wir Ihnenn auch also bekennenn mustenn, aus vhrsachenn,
das vnns vonn Weÿnachttenn bis vff diese zeit iiij Tausenndt. 3. hundert vnnd etzliche guldenn, weniger gesottenn sein, dann vor einem Jare, Wann wir aber alle wochenn, wie vnns vonn S.↩Läuft auf der nächsten Seite weiter
↪Fortsetzung von der vorigen Seitedas vnns vonn Weÿnachttenn bis vff diese zeit iiij Tausenndt. 3. hundert vnnd etzliche guldenn, weniger gesottenn sein, dann vor einem Jare, Wann wir aber alle wochenn, wie vnns vonn S.
Fgl. vnnd vonn alters zugelassenn, dreÿ mahl hettenn siedenn sollenn, so mangeltenn vnns, weniger zwanntzigk, vier Tausenndt guldenn, derhalbenn vnnderthenig gebettenn, das S.
Ihr saltz vor – 4 fl. müntz vnnd – 2 thaler bezahlte, aber sie wolttenn gerne die zehenn alb. mehr habenn, Wiewohl es der vertragk nit mitbrechte, zu dem das die Pfenner gerurte2[?] zehenn alb. vf den Saltzkauff, welches Ihnenn doch nicht gebueret, geschlagenn hettenn,
Darauff Johann Niedennstein geanttwort, das gemeine Pfenner nichts mehr dann allein, was der vertragk mitbrechtte, begertenn, Sie hettenn auch nie nichts auff den Saltzkauff geschlagenn, sonnder die zehenn alb. zu ausrichttung der gebeuw vnnd dinst vnnder sich vonn Irem erbe abgezogenn, Hat S.↩Läuft auf der nächsten Seite weiter
↪Fortsetzung von der vorigen SeiteDarauff Johann Niedennstein geanttwort, das gemeine Pfenner nichts mehr dann allein, was der vertragk mitbrechtte, begertenn, Sie hettenn auch nie nichts auff den Saltzkauff geschlagenn, sonnder die zehenn alb. zu ausrichttung der gebeuw vnnd dinst vnnder sich vonn Irem erbe abgezogenn, Hat S.
Fgl. berechnenn, Wo solche Innahme etzliche Jar hinkommenn, vnnd gebliebenn seÿ, Darauff Johann Niedennstein geantwort, es werdenn ohnn zweiuell solche Register beide der Innahme vnd ausgabe, noch wohl vorhanndenn sein, Wenn es auch die not erfordernn, vnnd den Pfennernn S.
Fgl. etwas rechennschafft daruonn zuthun geburenn wolt, acht ers daruor, sie wurdenn solche Register vnnd rechennschafft keinn scheu tragenn, Weitter hatt S.
Fgl. anngehabenn vnnd gesagt, aus dem das die Pfenner des Sohlenn ziehenns halbenn, so harte klagttenn, vnnd doch die knechte sagenn, das sie wohl beÿ einannder ziehenn könnenn, könne S.
Fgl. nutzunge zuuerhindernn geneigt, vnnd fragte den Renttmeister, ob auch derhalbenn clage wehre vorgelauffen, Welcher geanttwort, das er daruber keine clage vernommenn habe, Hierauff Johann Niedennstein geanttwort, es möchte sein, das noch bishero, dieweil die knechtte zum sieden nicht hettenn kommenn könnenn, auch kein klage gewesen, Wann aber die knechte wie vonn alters gewönnlich,↩Läuft auf der nächsten Seite weiter
↪Fortsetzung von der vorigen SeiteFgl. nutzunge zuuerhindernn geneigt, vnnd fragte den Renttmeister, ob auch derhalbenn clage wehre vorgelauffen, Welcher geanttwort, das er daruber keine clage vernommenn habe, Hierauff Johann Niedennstein geanttwort, es möchte sein, das noch bishero, dieweil die knechtte zum sieden nicht hettenn kommenn könnenn, auch kein klage gewesen, Wann aber die knechte wie vonn alters gewönnlich,
vnd Itzo verschriebenn, siedenn solttenn, Were es vnmuglich, das sie beÿ einannder vnnd zugleiche ziehenn könntten, Mitt vnnderthenniger bitt, den Bornndtmeister darumb zufragenn, welcher stillschweigent,
darauff kein antwort gebenn hatt, Das aber die Pfenner den artickell des Sohlenn ziehens Jederzeit in Iren Supplication anngezogenn, keme aus der vhrsach, das S.
Fgl. diener sonnderlich Jost, denselbigenn annders dann der Buchstab mitbringet, deuten woltte, als nemblich, ob wohl im vertrage vnnderschiedtliche tage gesetzt, so soltte es doch dem vertrage nit zuJegenn sein, das S.
Fgl. knechtte, nebenn vnnd zugleiche der Pfenner knechtte, wenn sie könten, zöhenn, dann der artickell allein darauff gestellet, das keiner den anndernn hindernn soltte, Dieweil nu der vertragk deutlichenn vnnderschiedtliche tage mitbrechtte, Wüstenn gemeine Pfenner dem vertrage zuwedder, nicht daruonn abzutrettenn, Hierauff S.↩Läuft auf der nächsten Seite weiter
↪Fortsetzung von der vorigen SeiteFgl. knechtte, nebenn vnnd zugleiche der Pfenner knechtte, wenn sie könten, zöhenn, dann der artickell allein darauff gestellet, das keiner den anndernn hindernn soltte, Dieweil nu der vertragk deutlichenn vnnderschiedtliche tage mitbrechtte, Wüstenn gemeine Pfenner dem vertrage zuwedder, nicht daruonn abzutrettenn, Hierauff S.
Fgl. wollenn den artickell selbst nit annders, dann allein das keiner den anndernn hindern solle, vnnd wie Jost daruonn geredt, gemeint habenn, vnnd könnenn S.
Ihre Räthe vermöge derselbigenn, gen Eschwege oder Allenndorff verordenenn wolle, vnnd vnnder anndernn angesagt, der vertragk seÿ den Pfennernn, vnnd nicht S.
Räthe denselbigenn begrifft sfgl. verlesenn, vnnd sfgl habe denselbigenn zu enndernn, Dieweil dann der Pfenner Reuers, noch nicht alle versiegelt, vnnd der vertragk nicht volnkommenn volnzogenn, So wolle auch sfgl. bhuer1 habenn, denselbigenn zuhalten oder nicht, darumb protestirt, vnnd dem Cannzlar Mußfuller2 solche protestation zu signiren beuohlenn, vnd zu den gesanndtenn gesagt, das sagt ewerm Herrnn, Dennach hat Johann Riedennstein vnderthenig gebetten,
das sfgl. solch Ihr bedennckenn den Pfennernn auffs furderlichst, doch nach sfgl. gelegennheit, darnach sie sich zurichttenn, gnediglich zuschreibenn wolte lassenn, Hatt sfgl. geantwort, sie wehrenn Je nicht die vom Venedig,
solttenn in vierzehenntagenn oder vier wochenn wiederumb annsuchenn, Vnnd ist diese hanndtlunge geschehenn, in beysein Sigmundt vonn Boyneburgk, Stadthalters, Jorgenn Nußpickers3 Cannzlars, Alexannder vonn der Thannen, Johann Barthelmes, Henrich Muldeners vnnd Johann Schwalbachs.
Wiewohl nun vnnser gnediger furst vnnd herr Montags nach Pfingstenn zu Cassell in Jtztgenenter sfgl. beysitzennden Räthe, vnnd diener Jegennwertigkeit beschlislich verabscheidet hatte, das die Pfenner in vierzehen tagenn oder vier wochenn,
widerumb bey sfgl. ansuchen solttenn, So hat doch sfgl. nichts minder, vor außgang der vierzehenn tage, den Pfennernn durch Johann Barthelmes Renndtmeister annsagenn lassenn, sich nechtvolgennde wochenn, nach Medardi anheimisch zuhaltenn, dann sfgl.
Ihre Räthe, mit nahmenn Sigmundt vonn Boyneburgk, Stadthalter, Johann Feige Cannzlar, Rudolff Schenncke2 Lanndtvogt ann der Werra, vermöge der Pfenner vbergebenenn Supplication, auff den Mitwoch, oder Donnerstagk einzukommenn, vnnd mit den Pfennernn, Irer beschwerung halbenn zuhandtlenn verordent hette, Wie aber die Pfenner solchs also gewarttet habenn wolttenn, seindt Jtztgenente Räthe, vonn stundt ann in Vigilia Medardi Jegenn abenndt nachgevolgt, vnnd volgenndem Montags vmb ein Vhr mit den Pfennernn handtlunge annge fanngenn, Welche furtragenn habenn lassenn, wie nachuolget, Gestrenngenn, Ernuestenn vnnd achtparnn Furstliche Räthe, gebietennde Herrnn, Nach dem vnnd als sich mercklich beschwerung den Pfennernn zu Allenndorff, wieder vffgerichttenn bewilligtenn, vnnd anngenommen vertragk, zugetragenn habenn, Sonnderlich vnnd erstlich in dem, das sie im verkaufft des Saltzes in Furstennthumb zu Hessenn verhindert, vnnsers gnedigenn Fursten vnnd Herrnn Saltz geladenn, verkaufft vnnd verfuhret wirdt, vnd der Pfenner Saltz Ihnenn zu grossem schaden, nachteil vnnd fortters dem vertrage zu wieder, liegenn pleibt, Zum anndernn das sich sfgl. diener vnnd Saltzknechte zuwieder vfgerichttenn vertrage, auff die tage so Ihnenn nicht, sonnder der Pfenner knechttenn zuscheppenn, vnd zuziehenn zugetheilt, vnnd vorbehalttenn ist, zuschepffen vnnderstehenn, vnnd der Pfenner knechte darann vff die tage so Ihnenn allein zuziehenn geburenn, verhinderung thun, Zum drittenn, das sfgl. begert, das der Pfenner gesinde, vnnd Boderknechte, so sfgl. auch eidthafftig sein sollen, welches doch dem vertrage vnnd altem gebrauch ganntz zuwieder, der vnnd annder mehr beschwerung halber, die Pfenner verursacht wurdenn, sfgl. kurtz verschiener zeit zu mehrmahlenn, mit Supplication vnnd mundtlichem bericht, vmb gnedige abschaffung solcher beschwerde, vnnderthenniglich annzusuchenn, Dieweil aber die Pfenner Je mehr vnnd fernner beschwerung befundenn, habenn sie Jungst abermahls sfgl. vmb vorbescheidt,↩Läuft auf der nächsten Seite weiter
↪Fortsetzung von der vorigen SeiteIhre Räthe, mit nahmenn Sigmundt vonn Boyneburgk, Stadthalter, Johann Feige Cannzlar, Rudolff Schenncke Lanndtvogt ann der Werra, vermöge der Pfenner vbergebenenn Supplication, auff den Mitwoch, oder Donnerstagk einzukommenn, vnnd mit den Pfennernn, Irer beschwerung halbenn zuhandtlenn verordent hette, Wie aber die Pfenner solchs also gewarttet habenn wolttenn, seindt Jtztgenente Räthe, vonn stundt ann in Vigilia Medardi Jegenn abenndt nachgevolgt, vnnd volgenndem Montags vmb ein Vhr mit den Pfennernn handtlunge annge fanngenn, Welche furtragenn habenn lassenn, wie nachuolget, Gestrenngenn, Ernuestenn vnnd achtparnn Furstliche Räthe, gebietennde Herrnn, Nach dem vnnd als sich mercklich beschwerung den Pfennernn zu Allenndorff, wieder vffgerichttenn bewilligtenn, vnnd anngenommen vertragk, zugetragenn habenn, Sonnderlich vnnd erstlich in dem, das sie im verkaufft des Saltzes in Furstennthumb zu Hessenn verhindert, vnnsers gnedigenn Fursten vnnd Herrnn Saltz geladenn, verkaufft vnnd verfuhret wirdt, vnd der Pfenner Saltz Ihnenn zu grossem schaden, nachteil vnnd fortters dem vertrage zu wieder, liegenn pleibt, Zum anndernn das sich sfgl. diener vnnd Saltzknechte zuwieder vfgerichttenn vertrage, auff die tage so Ihnenn nicht, sonnder der Pfenner knechttenn zuscheppenn1, vnd zuziehenn zugetheilt, vnnd vorbehalttenn ist, zuschepffen vnnderstehenn, vnnd der Pfenner knechte darann vff die tage so Ihnenn allein zuziehenn geburenn, verhinderung thun, Zum drittenn, das sfgl. begert, das der Pfenner gesinde, vnnd Boderknechte, so sfgl. auch eidthafftig sein sollen, welches doch dem vertrage vnnd altem gebrauch ganntz zuwieder, der vnnd annder mehr beschwerung halber, die Pfenner verursacht wurdenn, sfgl. kurtz verschiener zeit zu mehrmahlenn, mit Supplication vnnd mundtlichem bericht, vmb gnedige abschaffung solcher beschwerde, vnnderthenniglich annzusuchenn, Dieweil aber die Pfenner Je mehr vnnd fernner beschwerung befundenn, habenn sie Jungst abermahls sfgl. vmb vorbescheidt,↩Läuft auf der nächsten Seite weiter
↪Fortsetzung von der vorigen SeiteIhre Räthe, mit nahmenn Sigmundt vonn Boyneburgk, Stadthalter, Johann Feige Cannzlar, Rudolff Schenncke Lanndtvogt ann der Werra, vermöge der Pfenner vbergebenenn Supplication, auff den Mitwoch, oder Donnerstagk einzukommenn, vnnd mit den Pfennernn, Irer beschwerung halbenn zuhandtlenn verordent hette, Wie aber die Pfenner solchs also gewarttet habenn wolttenn, seindt Jtztgenente Räthe, vonn stundt ann in Vigilia Medardi Jegenn abenndt nachgevolgt, vnnd volgenndem Montags vmb ein Vhr mit den Pfennernn handtlunge annge fanngenn, Welche furtragenn habenn lassenn, wie nachuolget, Gestrenngenn, Ernuestenn vnnd achtparnn Furstliche Räthe, gebietennde Herrnn, Nach dem vnnd als sich mercklich beschwerung den Pfennernn zu Allenndorff, wieder vffgerichttenn bewilligtenn, vnnd anngenommen vertragk, zugetragenn habenn, Sonnderlich vnnd erstlich in dem, das sie im verkaufft des Saltzes in Furstennthumb zu Hessenn verhindert, vnnsers gnedigenn Fursten vnnd Herrnn Saltz geladenn, verkaufft vnnd verfuhret wirdt, vnd der Pfenner Saltz Ihnenn zu grossem schaden, nachteil vnnd fortters dem vertrage zu wieder, liegenn pleibt, Zum anndernn das sich sfgl. diener vnnd Saltzknechte zuwieder vfgerichttenn vertrage, auff die tage so Ihnenn nicht, sonnder der Pfenner knechttenn zuscheppenn, vnd zuziehenn zugetheilt, vnnd vorbehalttenn ist, zuschepffen vnnderstehenn, vnnd der Pfenner knechte darann vff die tage so Ihnenn allein zuziehenn geburenn, verhinderung thun, Zum drittenn, das sfgl. begert, das der Pfenner gesinde, vnnd Boderknechte, so sfgl. auch eidthafftig sein sollen, welches doch dem vertrage vnnd altem gebrauch ganntz zuwieder, der vnnd annder mehr beschwerung halber, die Pfenner verursacht wurdenn, sfgl. kurtz verschiener zeit zu mehrmahlenn, mit Supplication vnnd mundtlichem bericht, vmb gnedige abschaffung solcher beschwerde, vnnderthenniglich annzusuchenn, Dieweil aber die Pfenner Je mehr vnnd fernner beschwerung befundenn, habenn sie Jungst abermahls sfgl. vmb vorbescheidt,
vnnd abhelffung der beschwerde, gebetten, das nun hochgedachtter vnnser gnediger furst vnnd herr, euch Furstlichen Räthe, alhier zur stett gnediglich verordennt, auch annkommenn, solchs gnedigenn willenns vnnd stadtlicher schickunge, seindt wir gemeine Pfenner sfgl. dannckbar, mit erbietung, solchs vmb sfgl. vber schuldige pflicht zuuerdienenn, Dennach vor euch furstlichenn Rethen, bringenn die Pfenner zu Allenndorff Ire beschwerunge einfelttiger weise vor, vnnd sagenn, das Inenn der verkaufft des Saltzes Im Furstennthumb Hessenn vorbehalttenn, Innhalts vnnd vermöge des vffgerichttenn vertrages, Also das kein annder dann der Pfenner Saltz darin geladen, gefurt vnnd verkaufft werdenn soll, es wer dann sach, das es im Lannde ann saltz gebrechenn, vnnd manngeln wurde, also das der Pfenner saltz nit reichenn, vnnd die notturfft speisenn kunnt, oder mocht, als dann vnd nicht ehir, ist vnnserm gnedigenn Furstenn vnnd Herrnn mit sfgl. saltz in solchem fall,↩Läuft auf der nächsten Seite weiter
↪Fortsetzung von der vorigen Seitevnnd abhelffung der beschwerde, gebetten, das nun hochgedachtter vnnser gnediger furst vnnd herr, euch Furstlichen Räthe, alhier zur stett gnediglich verordennt, auch annkommenn, solchs gnedigenn willenns vnnd stadtlicher schickunge, seindt wir gemeine Pfenner sfgl. dannckbar, mit erbietung, solchs vmb sfgl. vber schuldige pflicht zuuerdienenn, Dennach vor euch furstlichenn Rethen, bringenn die Pfenner zu Allenndorff Ire beschwerunge einfelttiger weise vor, vnnd sagenn, das Inenn der verkaufft des Saltzes Im Furstennthumb Hessenn vorbehalttenn, Innhalts vnnd vermöge des vffgerichttenn vertrages, Also das kein annder dann der Pfenner Saltz darin geladen, gefurt vnnd verkaufft werdenn soll, es wer dann sach, das es im Lannde ann saltz gebrechenn, vnnd manngeln wurde, also das der Pfenner saltz nit reichenn, vnnd die notturfft speisenn kunnt, oder mocht, als dann vnd nicht ehir, ist vnnserm gnedigenn Furstenn vnnd Herrnn mit sfgl. saltz in solchem fall,
vnnd zu der notturfft zuuerkeuffenn, vnnd Inns Furstennthumb abführen zulassenn, nachgegebenn vnnd zugelassenn, Dieweil aber dem vertrage zuwieder nit allein, in der zeit der notturfft sonndernn auch allezeit bisher seindt dem vertrage, sfgl. diener vnnd Söder1, Ihr saltz den fhurleutenn geladenn, verkaufft, vnnd Inns Furstennthumb zu Hessenn führenn lassenn, also das den Pfennernn Ihr saltz liegenn bleibe, vnnd derhalbenn dis Jtzt Jegennwertige Jar,
mehr dann dritthalb Tausennt drey hundert guldenn, weniger dann vor einem Jar, bis vff diese zeitt gesottenn, Vnnd wann die Pfenner Ire wercke, so Ihnenn im vertrage, auch vormahls von alters her nachgelassenn,
hettenn siedenn mögenn, als sie des verkauffs vnnd abganngs halbenn verhindert wurden, wurde sich der außstanndt vnnd Rest, in die vier Tausennt guldenn vngeuehrlich erstreckenn, wie mitt der Pfenner, desgleichenn sfgl.↩Läuft auf der nächsten Seite weiter
↪Fortsetzung von der vorigen Seitehettenn siedenn mögenn, als sie des verkauffs vnnd abganngs halbenn verhindert wurden, wurde sich der außstanndt vnnd Rest, in die vier Tausennt guldenn vngeuehrlich erstreckenn, wie mitt der Pfenner, desgleichenn sfgl.
Zoll Registern beweislich darzuthun, vnnd zubelegenn ist, Zum anndernn, Wiewohl im vertrage, mit klarenn hellenn worttenn, außtrucklich vnnd vnnderschiedtlich verleibt, vff was zeit vnnd tage der Pfenner, auch sfgl. knechte Sohlenn ziehenn vnnd schöpffenn mögle1, damit kein theil das annder verhindert, So vnnderstehenn sich doch sfgl. diener vnnd knechte zugleich neben der Pfenner knechten Sohlenn zuziehenn, Welches dem vertrage zuwieder, auch ohne verhinderung der Pfenner vnnd Irer knechte, ann Irer arbeit des Sohlen schepffenns nicht geschehenn kann oder magk, Derwegenn die Pfenner vnnderthenniglich bittenn, solches ann stadt sfgl. bey sfgl. dienernn in Bodenn abzuschafenn, vnnd sich in dem des vertrags gehalttenn, Inn annsehung, das es doch dem vertrage vnabbruchlich ein zeitlanng versucht, als ohne verhinderung hette geschehenn mogen, Dieweil aber befundenn, das es ohne der Pfenner verhinderung vnnd nachtteil, sonnderlich wann die zwey wercke alle wochenn gesottenn werdenn sollenn, nit geschehenn kann, oder magk, bittenn die Pfenner wie gebettenn, Wollenn auch fernner nit, dann der vertragk vermag gewilligt habenn, darvonn sie wie vormahls offenntlich vnnd solenniter protestiren, Zum drittenn, Nach dem zum theil in vorigenn Furstlichenn hochloblichenn gedechtnussenn verschreibungk, auch in dem auffgerichtenn vertrage vnnd ordenung verleibt, das der Pfenner diener vnnd gesinde zun Bodenn niemands annders dann Irenn guttherrnn, Eidthafftigk sein sollenn, Bittenn die Pfenner, sie vnd Ire gesinde darbey gnediglich bleibenn zulassenn, Vnnd vber solche drey Heupt artickell des vertrags befindenn sich die Pfenner nebenn anndern mehr beschwert, Nach dem sfgl. vornehmenn Saltzsieden vnnd gebeu Ine in nichtte nachteilig, vnnd schedtlich sein soll, So seindt etzlich behausung vnnd Bergkfriede auff der Pfenner Saltzwercke abgebrochenn, vnd vff sfgl. seittenn gesetzt, Bittenn die Pfenner vnndertheniglich, das Inenn solche Ire behausung vnnd Bergkfriede widderumb zugestellet mögenn werdenn, Desgleichenn das auch den Pfennernn vor den Raum, platz, vnnd grabenn, so sfgl. eingenommenn, vnnd zum theil bebawet, widderumb erstattung vnnd vergleichung geschehenn muge, der gemeine zum besten, Es gelanngt auch gemeinen Pfennern an, als soltt sfgl. gemuts vnnd willenns sein, noch mehr alte gebeuw abbrechenn zulassenn, Dieweil dann solchs den Pfennern nachteilig vnnd schedtlich, vnnd dem vertrage zuwieder, wollenn die Pfenner sie des zuuerschonenn, vnnd darvor gebettenn habenn, Nach dem auch Anndres Grittennhenn alias Steffan, vor einenn Söder vf sfgl. seittenn anngenommenn, vermeint die Pfenner zuzwingenn, Ime sein behausung seins gefallenns zubezahlenn, Oder aber Ime zubegunstigenn, dasselbe abzubrechenn, vnnd vff sfgl. seittenn zusetzenn, Darauff bittenn gemeine Pfenner, denselbenn vermuge der Ordenung zu vnnderweisenn, sein Haußfeile zubietenn, vnnd vmb ein zimblich kauffgeldt, des es werth, zu kauffe gebenn, vnnd vonn der vbermas die solch nicht werth, auch vermutlich nit geltenn kann, oder magk, abstehenn, damit er kauffleut bekommenn möge, Vnnd nach dem sich etlich Meister vnnd afftterknecht, vber die zal so sfgl. zugelassenn, auff sfgl. seittenn zu arbeittenn begebenn, vnnd dem vertrage zu wieder noch zur zeit in der Pfenner behausung wohnenn, Bitten die Pfenner vnderthenigklich, dieselbenn solch behausung zureumenn, weisenn,↩Läuft auf der nächsten Seite weiter
↪Fortsetzung von der vorigen SeiteZoll Registern beweislich darzuthun, vnnd zubelegenn ist, Zum anndernn, Wiewohl im vertrage, mit klarenn hellenn worttenn, außtrucklich vnnd vnnderschiedtlich verleibt, vff was zeit vnnd tage der Pfenner, auch sfgl. knechte Sohlenn ziehenn vnnd schöpffenn mögle, damit kein theil das annder verhindert, So vnnderstehenn sich doch sfgl. diener vnnd knechte zugleich neben der Pfenner knechten Sohlenn zuziehenn, Welches dem vertrage zuwieder, auch ohne verhinderung der Pfenner vnnd Irer knechte, ann Irer arbeit des Sohlen schepffenns nicht geschehenn kann oder magk, Derwegenn die Pfenner vnnderthenniglich bittenn, solches ann stadt sfgl. bey sfgl. dienernn in Bodenn abzuschafenn, vnnd sich in dem des vertrags gehalttenn, Inn annsehung, das es doch dem vertrage vnabbruchlich ein zeitlanng versucht, als ohne verhinderung hette geschehenn mogen, Dieweil aber befundenn, das es ohne der Pfenner verhinderung vnnd nachtteil, sonnderlich wann die zwey wercke alle wochenn gesottenn werdenn sollenn, nit geschehenn kann, oder magk, bittenn die Pfenner wie gebettenn, Wollenn auch fernner nit, dann der vertragk vermag gewilligt habenn, darvonn sie wie vormahls offenntlich vnnd solenniter protestiren, Zum drittenn, Nach dem zum theil in vorigenn Furstlichenn hochloblichenn gedechtnussenn verschreibungk, auch in dem auffgerichtenn vertrage vnnd ordenung verleibt, das der Pfenner diener vnnd gesinde zun Bodenn niemands annders dann Irenn guttherrnn, Eidthafftigk sein sollenn, Bittenn die Pfenner, sie vnd Ire gesinde darbey gnediglich bleibenn zulassenn, Vnnd vber solche drey Heupt artickell des vertrags befindenn sich die Pfenner nebenn anndern mehr beschwert, Nach dem sfgl. vornehmenn Saltzsieden vnnd gebeu Ine in nichtte nachteilig, vnnd schedtlich sein soll, So seindt etzlich behausung vnnd Bergkfriede auff der Pfenner Saltzwercke abgebrochenn, vnd vff sfgl. seittenn gesetzt, Bittenn die Pfenner vnndertheniglich, das Inenn solche Ire behausung vnnd Bergkfriede widderumb zugestellet mögenn werdenn, Desgleichenn das auch den Pfennernn vor den Raum, platz, vnnd grabenn, so sfgl. eingenommenn, vnnd zum theil bebawet, widderumb erstattung vnnd vergleichung geschehenn muge, der gemeine zum besten, Es gelanngt auch gemeinen Pfennern an, als soltt sfgl. gemuts vnnd willenns sein, noch mehr alte gebeuw abbrechenn zulassenn, Dieweil dann solchs den Pfennern nachteilig vnnd schedtlich, vnnd dem vertrage zuwieder, wollenn die Pfenner sie des zuuerschonenn, vnnd darvor gebettenn habenn, Nach dem auch Anndres Grittennhenn alias Steffan, vor einenn Söder vf sfgl. seittenn anngenommenn, vermeint die Pfenner zuzwingenn, Ime sein behausung seins gefallenns zubezahlenn, Oder aber Ime zubegunstigenn, dasselbe abzubrechenn, vnnd vff sfgl. seittenn zusetzenn, Darauff bittenn gemeine Pfenner, denselbenn vermuge der Ordenung zu vnnderweisenn, sein Haußfeile zubietenn, vnnd vmb ein zimblich kauffgeldt, des es werth, zu kauffe gebenn, vnnd vonn der vbermas die solch nicht werth, auch vermutlich nit geltenn kann, oder magk, abstehenn, damit er kauffleut bekommenn möge, Vnnd nach dem sich etlich Meister vnnd afftterknecht, vber die zal so sfgl. zugelassenn, auff sfgl. seittenn zu arbeittenn begebenn, vnnd dem vertrage zu wieder noch zur zeit in der Pfenner behausung wohnenn, Bitten die Pfenner vnderthenigklich, dieselbenn solch behausung zureumenn, weisenn,↩Läuft auf der nächsten Seite weiter
↪Fortsetzung von der vorigen SeiteZoll Registern beweislich darzuthun, vnnd zubelegenn ist, Zum anndernn, Wiewohl im vertrage, mit klarenn hellenn worttenn, außtrucklich vnnd vnnderschiedtlich verleibt, vff was zeit vnnd tage der Pfenner, auch sfgl. knechte Sohlenn ziehenn vnnd schöpffenn mögle, damit kein theil das annder verhindert, So vnnderstehenn sich doch sfgl. diener vnnd knechte zugleich neben der Pfenner knechten Sohlenn zuziehenn, Welches dem vertrage zuwieder, auch ohne verhinderung der Pfenner vnnd Irer knechte, ann Irer arbeit des Sohlen schepffenns nicht geschehenn kann oder magk, Derwegenn die Pfenner vnnderthenniglich bittenn, solches ann stadt sfgl. bey sfgl. dienernn in Bodenn abzuschafenn, vnnd sich in dem des vertrags gehalttenn, Inn annsehung, das es doch dem vertrage vnabbruchlich ein zeitlanng versucht, als ohne verhinderung hette geschehenn mogen, Dieweil aber befundenn, das es ohne der Pfenner verhinderung vnnd nachtteil, sonnderlich wann die zwey wercke alle wochenn gesottenn werdenn sollenn, nit geschehenn kann, oder magk, bittenn die Pfenner wie gebettenn, Wollenn auch fernner nit, dann der vertragk vermag gewilligt habenn, darvonn sie wie vormahls offenntlich vnnd solenniter protestiren, Zum drittenn, Nach dem zum theil in vorigenn Furstlichenn hochloblichenn gedechtnussenn verschreibungk, auch in dem auffgerichtenn vertrage vnnd ordenung verleibt, das der Pfenner diener vnnd gesinde zun Bodenn niemands annders dann Irenn guttherrnn, Eidthafftigk sein sollenn, Bittenn die Pfenner, sie vnd Ire gesinde darbey gnediglich bleibenn zulassenn, Vnnd vber solche drey Heupt artickell des vertrags befindenn sich die Pfenner nebenn anndern mehr beschwert, Nach dem sfgl. vornehmenn Saltzsieden vnnd gebeu Ine in nichtte nachteilig, vnnd schedtlich sein soll, So seindt etzlich behausung vnnd Bergkfriede auff der Pfenner Saltzwercke abgebrochenn, vnd vff sfgl. seittenn gesetzt, Bittenn die Pfenner vnndertheniglich, das Inenn solche Ire behausung vnnd Bergkfriede widderumb zugestellet mögenn werdenn, Desgleichenn das auch den Pfennernn vor den Raum, platz, vnnd grabenn, so sfgl. eingenommenn, vnnd zum theil bebawet, widderumb erstattung vnnd vergleichung geschehenn muge, der gemeine zum besten, Es gelanngt auch gemeinen Pfennern an, als soltt sfgl. gemuts vnnd willenns sein, noch mehr alte gebeuw abbrechenn zulassenn, Dieweil dann solchs den Pfennern nachteilig vnnd schedtlich, vnnd dem vertrage zuwieder, wollenn die Pfenner sie des zuuerschonenn, vnnd darvor gebettenn habenn, Nach dem auch Anndres Grittennhenn1 alias Steffan, vor einenn Söder2 vf sfgl. seittenn anngenommenn, vermeint die Pfenner zuzwingenn, Ime sein behausung seins gefallenns zubezahlenn, Oder aber Ime zubegunstigenn, dasselbe abzubrechenn, vnnd vff sfgl. seittenn zusetzenn, Darauff bittenn gemeine Pfenner, denselbenn vermuge der Ordenung zu vnnderweisenn, sein Haußfeile zubietenn, vnnd vmb ein zimblich kauffgeldt, des es werth, zu kauffe gebenn, vnnd vonn der vbermas die solch nicht werth, auch vermutlich nit geltenn kann, oder magk, abstehenn, damit er kauffleut bekommenn möge, Vnnd nach dem sich etlich Meister vnnd afftterknecht, vber die zal so sfgl. zugelassenn, auff sfgl. seittenn zu arbeittenn begebenn, vnnd dem vertrage zu wieder noch zur zeit in der Pfenner behausung wohnenn, Bitten die Pfenner vnderthenigklich, dieselbenn solch behausung zureumenn, weisenn,↩Läuft auf der nächsten Seite weiter
↪Fortsetzung von der vorigen SeiteZoll Registern beweislich darzuthun, vnnd zubelegenn ist, Zum anndernn, Wiewohl im vertrage, mit klarenn hellenn worttenn, außtrucklich vnnd vnnderschiedtlich verleibt, vff was zeit vnnd tage der Pfenner, auch sfgl.1 knechte Sohlenn ziehenn vnnd schöpffenn mögle, damit kein theil das annder verhindert, So vnnderstehenn sich doch sfgl. diener vnnd knechte zugleich neben der Pfenner knechten Sohlenn zuziehenn, Welches dem vertrage zuwieder, auch ohne verhinderung der Pfenner vnnd Irer knechte, ann Irer arbeit des Sohlen schepffenns nicht geschehenn kann oder magk, Derwegenn die Pfenner vnnderthenniglich bittenn, solches ann stadt sfgl. bey sfgl. dienernn in Bodenn abzuschafenn, vnnd sich in dem des vertrags gehalttenn, Inn annsehung, das es doch dem vertrage vnabbruchlich ein zeitlanng versucht, als ohne verhinderung hette geschehenn mogen, Dieweil aber befundenn, das es ohne der Pfenner verhinderung vnnd nachtteil, sonnderlich wann die zwey wercke alle wochenn gesottenn werdenn sollenn, nit geschehenn kann, oder magk, bittenn die Pfenner wie gebettenn, Wollenn auch fernner nit, dann der vertragk vermag gewilligt habenn, darvonn sie wie vormahls offenntlich vnnd solenniter protestiren, Zum drittenn, Nach dem zum theil in vorigenn Furstlichenn hochloblichenn gedechtnussenn verschreibungk, auch in dem auffgerichtenn vertrage vnnd ordenung verleibt, das der Pfenner diener vnnd gesinde zun Bodenn niemands annders dann Irenn guttherrnn, Eidthafftigk sein sollenn, Bittenn die Pfenner, sie vnd Ire gesinde darbey gnediglich bleibenn zulassenn, Vnnd vber solche drey Heupt artickell des vertrags befindenn sich die Pfenner nebenn anndern mehr beschwert, Nach dem sfgl. vornehmenn Saltzsieden vnnd gebeu Ine in nichtte nachteilig, vnnd schedtlich sein soll, So seindt etzlich behausung vnnd Bergkfriede auff der Pfenner Saltzwercke abgebrochenn, vnd vff sfgl. seittenn gesetzt, Bittenn die Pfenner vnndertheniglich, das Inenn solche Ire behausung vnnd Bergkfriede widderumb zugestellet mögenn werdenn, Desgleichenn das auch den Pfennernn vor den Raum, platz, vnnd grabenn, so sfgl. eingenommenn, vnnd zum theil bebawet, widderumb erstattung vnnd vergleichung geschehenn muge, der gemeine zum besten, Es gelanngt auch gemeinen Pfennern an, als soltt sfgl. gemuts vnnd willenns sein, noch mehr alte gebeuw abbrechenn zulassenn, Dieweil dann solchs den Pfennern nachteilig vnnd schedtlich, vnnd dem vertrage zuwieder, wollenn die Pfenner sie des zuuerschonenn, vnnd darvor gebettenn habenn, Nach dem auch Anndres Grittennhenn alias Steffan, vor einenn Söder vf sfgl. seittenn anngenommenn, vermeint die Pfenner zuzwingenn, Ime sein behausung seins gefallenns zubezahlenn, Oder aber Ime zubegunstigenn, dasselbe abzubrechenn, vnnd vff sfgl. seittenn zusetzenn, Darauff bittenn gemeine Pfenner, denselbenn vermuge der Ordenung zu vnnderweisenn, sein Haußfeile zubietenn, vnnd vmb ein zimblich kauffgeldt, des es werth, zu kauffe gebenn, vnnd vonn der vbermas die solch nicht werth, auch vermutlich nit geltenn kann, oder magk, abstehenn, damit er kauffleut bekommenn möge, Vnnd nach dem sich etlich Meister vnnd afftterknecht, vber die zal so sfgl. zugelassenn, auff sfgl. seittenn zu arbeittenn begebenn, vnnd dem vertrage zu wieder noch zur zeit in der Pfenner behausung wohnenn, Bitten die Pfenner vnderthenigklich, dieselbenn solch behausung zureumenn, weisenn,
darmit in dem fall dem vertrage auch gelebt werde, Nach dem auch den Pfennernn gnedigklich versprochenn, vnnd zugesagt, das der vfgericht vertragk vonn Ritterschafft vnnd Lanndtschafft des Furstennthumbs zu Hessen, bewilligt, auch vonn Chur: vnnd Furstenn zu Sachssen, Ratificirt werdenn solle, welches noch zu volstreckung des vertrags bis anhero vff vielfaltig ansuchenn der Pfenner, nit geschehenn, Bittenn sie nachmals vnndertheniges vleisses, das solchs noch vnuerzuglich vnd zum furderlichstenn volnnzogen, vnnd geenndet werde, Was sich als dann gleichfals vonn den Pfennernn der Reuersalia halbenn zugebenn geburenn will, seindt die Pfenner Ires theils willigk vnnd vhrbuetigk, Es habenn auch die Pfenner vonn alters hero, den gebrauch vnnd freyheit gehapt, das so sich etwann Irthumb vnd spaltung zwischenn einem knechte, vnnd seinen gutherrenn zugetragenn, Es were vmb das gesöde, oder Irer Rhinnung halbenn, das die Saltzgrebenn vnnd Warttenn, dieselbigenn gutherrenn vnnd knechte auff das Rathaus vor beide Rethe verbescheiden habenn, vnnd nach gnugsamer verhör, vnnd berichtt der warheit, sie vonn beidenn theilenn, der billichkeit gemes enntscheidenn, Dem zu wieder vnderstehet sich der Furstliche verordennte Renndtmeister die Pfenner ann solchem altenn hergebrachtenn gebrauch zuuerhindernn, Dergestalt, das er Inenn nit gestattenn will, Henrich Vll[?] vonn Vrbenn Irenn knecht, sampt seinem gutherrnn Ires Irthumbs halbenn, auff das Rathaus vorzubescheiden, Sonndernn Will sie, solche sache in den Bodenn zu rechttferttigenn, gewiesenn habenn, Welches Irem alten hergebrachten gebrauch, vnnd freyheit ganntz zu wieder ist, Bittenn derhalbenn diese beschwerung auch in die klage zustellenn,↩Läuft auf der nächsten Seite weiter
↪Fortsetzung von der vorigen Seitedarmit in dem fall dem vertrage auch gelebt werde, Nach dem auch den Pfennernn gnedigklich versprochenn, vnnd zugesagt, das der vfgericht vertragk vonn Ritterschafft vnnd Lanndtschafft des Furstennthumbs zu Hessen, bewilligt, auch vonn Chur: vnnd Furstenn zu Sachssen, Ratificirt werdenn solle, welches noch zu volstreckung des vertrags bis anhero vff vielfaltig ansuchenn der Pfenner, nit geschehenn, Bittenn sie nachmals vnndertheniges vleisses, das solchs noch vnuerzuglich vnd zum furderlichstenn volnnzogen, vnnd geenndet werde, Was sich als dann gleichfals vonn den Pfennernn der Reuersalia halbenn zugebenn geburenn will, seindt die Pfenner Ires theils willigk vnnd vhrbuetigk, Es habenn auch die Pfenner vonn alters hero, den gebrauch vnnd freyheit gehapt, das so sich etwann Irthumb vnd spaltung zwischenn einem knechte, vnnd seinen gutherrenn zugetragenn, Es were vmb das gesöde, oder Irer Rhinnung halbenn, das die Saltzgrebenn vnnd Warttenn, dieselbigenn gutherrenn vnnd knechte auff das Rathaus vor beide Rethe verbescheiden habenn, vnnd nach gnugsamer verhör, vnnd berichtt der warheit, sie vonn beidenn theilenn, der billichkeit gemes enntscheidenn, Dem zu wieder vnderstehet sich der Furstliche verordennte Renndtmeister die Pfenner ann solchem altenn hergebrachtenn gebrauch zuuerhindernn, Dergestalt, das er Inenn nit gestattenn will, Henrich Vll1[?] vonn Vrbenn Irenn knecht, sampt seinem gutherrnn Ires Irthumbs halbenn, auff das Rathaus vorzubescheiden, Sonndernn Will sie, solche sache in den Bodenn zu rechttferttigenn, gewiesenn habenn, Welches Irem alten hergebrachten gebrauch, vnnd freyheit ganntz zu wieder ist, Bittenn derhalbenn diese beschwerung auch in die klage zustellenn,↩Läuft auf der nächsten Seite weiter
↪Fortsetzung von der vorigen Seitedarmit in dem fall dem vertrage auch gelebt werde, Nach dem auch den Pfennernn gnedigklich versprochenn, vnnd zugesagt, das der vfgericht vertragk vonn Ritterschafft vnnd Lanndtschafft des Furstennthumbs zu Hessen, bewilligt, auch vonn Chur: vnnd Furstenn zu Sachssen, Ratificirt werdenn solle, welches noch zu volstreckung des vertrags bis anhero vff vielfaltig ansuchenn der Pfenner, nit geschehenn, Bittenn sie nachmals vnndertheniges vleisses, das solchs noch vnuerzuglich vnd zum furderlichstenn volnnzogen, vnnd geenndet werde, Was sich als dann gleichfals vonn den Pfennernn der Reuersalia halbenn zugebenn geburenn will, seindt die Pfenner Ires theils willigk vnnd vhrbuetigk, Es habenn auch die Pfenner vonn alters hero, den gebrauch vnnd freyheit gehapt, das so sich etwann Irthumb vnd spaltung zwischenn einem knechte, vnnd seinen gutherrenn zugetragenn, Es were vmb das gesöde, oder Irer Rhinnung halbenn, das die Saltzgrebenn vnnd Warttenn, dieselbigenn gutherrenn vnnd knechte auff das Rathaus vor beide Rethe verbescheiden habenn, vnnd nach gnugsamer verhör, vnnd berichtt der warheit, sie vonn beidenn theilenn, der billichkeit gemes enntscheidenn, Dem zu wieder vnderstehet sich der Furstliche verordennte Renndtmeister die Pfenner ann solchem altenn hergebrachtenn gebrauch zuuerhindernn, Dergestalt, das er Inenn nit gestattenn will, Henrich Vll[?] vonn Vrbenn Irenn knecht, sampt seinem gutherrnn Ires Irthumbs halbenn, auff das Rathaus vorzubescheiden, Sonndernn Will sie, solche sache in den Bodenn zu rechttferttigenn, gewiesenn habenn, Welches Irem alten hergebrachten gebrauch, vnnd freyheit ganntz zu wieder ist, Bittenn derhalbenn diese beschwerung auch in die klage zustellenn,
Item Es habenn auch die Pfenner hiebeuor vnndertheniglich gebettenn, Nach dem nu sfgl.1 eigenn saltz siedenn lesset, vnnd zu sfgl. haushalttung etzlich pfann saltzes zukeuffenn lassenn |: als etwan wohl geschehen :| vnnotturfftigk, Bittenn sie noch wie vor, dieselbenn beschwerung, dieweil es nit ein altter gebrauch, sonndernn bey vorigenn Schultheissenn vffkommenn, das solchs gnedigklich abgethann, vnnd hinfurter damitt vnbelestiget bleibenn mögenn, dann es sonnst ohne der Pfenner schadenn vnnd nachteil, nit sein oder bestehenn kann, Dieweil auch die Ampte vffm2 Saltzwercke, auff sfgl. seittenn, bis anher, vermöge vfgerichter Ordenung, nit versehenn vnnd bestelt, Allein das Johann Schwalbach, in kurtzenn tagenn zum Warttenn veror dennt, den wir auch zu hanndthabung der Ordenung anngesucht, vnnd ann Im verhörung gehabt,↩Läuft auf der nächsten Seite weiter
↪Fortsetzung von der vorigen SeiteItem Es habenn auch die Pfenner hiebeuor vnndertheniglich gebettenn, Nach dem nu sfgl.1 eigenn saltz siedenn lesset, vnnd zu sfgl. haushalttung etzlich pfann saltzes zukeuffenn lassenn |: als etwan wohl geschehen :| vnnotturfftigk, Bittenn sie noch wie vor, dieselbenn beschwerung, dieweil es nit ein altter gebrauch, sonndernn bey vorigenn Schultheissenn vffkommenn, das solchs gnedigklich abgethann, vnnd hinfurter damitt vnbelestiget bleibenn mögenn, dann es sonnst ohne der Pfenner schadenn vnnd nachteil, nit sein oder bestehenn kann, Dieweil auch die Ampte vffm Saltzwercke, auff sfgl. seittenn, bis anher, vermöge vfgerichter Ordenung, nit versehenn vnnd bestelt, Allein das Johann Schwalbach, in kurtzenn tagenn zum Warttenn veror dennt, den wir auch zu hanndthabung der Ordenung anngesucht, vnnd ann Im verhörung gehabt,
ob er auch beuehlich, vnnd vermöge des vertrags geneigtt, der ordenung zugelebenn, vnnd seine geburliche eides pflicht zuthun, Darauff er vnns zur anntwort gebenn, das er vor sein Personn vnbeschwert, aber geneigt, Jedoch gebettenn, Ihnenn des bis solannge, das auch ein Saltzgreue verordenet zuuerschonenn, dieweil dann das Saltzgreuenn ampt, bisher vnnd noch vnbestalt gewest, vnns in allwege nachteiligk,
Bittenn die Pfenner, das demselbenn vermöge dem vertrage gelebt, die Personn vnnd ampt treger, vf vnsers gnedigenn herrnn seittenn, den vnnserm zugeordent werdenn mögenn, dann wir ohne das zu keiner hanndthabung vfrichter Ordenung,
gebottenn, vnnd verbottenn, nitt kommenn konnenn, Die Pfenner stehenn in manngell der gnedigenn verschreybunge des einenn Bodts, so Inenn vber die — 43.
Boten aus gnadenn zugelassenn, Bitten die Pfenner vnderthenigklich, sfgl. wollen Ine die gnedigklich zugeben beuehlen, Dieweil nun aus oberzehltenn vhrsachenn, beschwerungenn, vnnd misuerstannde, die Pfenner in mercklichenn nachteil, vnnd schadenn kommenn, vnnd des vermöge des vertrags billich benommenn, vnnd schadtlos gehalttenn werdenn sollenn, Welchenn schadenn die Pfenner vonn sfgl. vorgenommenn gebeur[?] Saltzsieden vnnd verhinderung des Saltzverkauffs, vnnd annder erlittenn vnnd enndtpfanngenn habenn, Derowegenn die Pfenner vnnderthenigklich vnnd mit höchstem vleis thun bittenn, sfgl. wolle solche schadenn den Pfennernn gnedigklich erstattenn, vnnd bezahlen lassenn, vnnd in den anndernn Artickeln gnedig vnnd furstlich erzeigenn, damit in allewege dem vffgerichtem vertrage, vnnd der ordenung nach gegangenn, gelebt, vnnd wir zukunfftiges nachteils vnnd schadens geubriget vnnd verschonet sein vnd bleibenn mögenn, Das alles wollenn wir vnns, zu vielhochgedachtem vnserm gnedigenn furstenn vnd herrnn, zugeschehen, tröstlich verhoffenn, vnnd wollenn das vmb sfgl. vnnderthenig, gehorsamblich, willig vnd gerne verdienen, Hierauff die Furstlichenn verordenttenn, der Stadt haltter, Canntzlar vnnd Lanndtvogt vorgenanndt, nach gehabtenn bedenckenn, durch den Canntzlar redenn habenn lassenn, das sie vonn Irem gnedigenn furstenn vnnd herrnn, auff Supplicirenn der Pfenner alhier verordennt, Mitt beuelch den Pfennernn anzuzeigenn, das sfgl. dem vfgerichtenn vertrage, in alwege furstlich nachzugehenn, vnnd zugelebenn geneigt, vnnd wolle dismahls die erzehlte hanndtlung Ires erachtens vf dreyenn heuptartickelnn beruhenn, So nun dieselbigenn durch mittell vnnd wege, so sfgl. vnnd den Pfennernn annzunehmenn, verglichenn werdenn mochttenn, wurde ohne zweiuell, in den anndernn Artickeln auch leichtlich gerathenn werden, Vnnd erstlich vf den Artickell des Sohlenn ziehenns diese anntwort gebenn, Es werde noch ann diesem heutigenn tag vonn sfgl. dienernn vnnd knechttenn geredt, das sie zugleich nebenn der Pfenner knechtte, vnnd gesinde, wohl ziehenn könnenn, derhalb sfgl. nicht wenig verwundert, Warumb die Pfenner vber gerurtenn Artickell, dieweil es ohnn Irenn schadenn wie die knechtte sagenn wollenn,↩Läuft auf der nächsten Seite weiter
↪Fortsetzung von der vorigen SeiteBoten aus gnadenn zugelassenn, Bitten die Pfenner vnderthenigklich, sfgl.2 wollen Ine die gnedigklich zugeben beuehlen, Dieweil nun aus oberzehltenn vhrsachenn, beschwerungenn, vnnd misuerstannde, die Pfenner in mercklichenn nachteil, vnnd schadenn kommenn, vnnd des vermöge des vertrags billich benommenn, vnnd schadtlos gehalttenn werdenn sollenn, Welchenn schadenn die Pfenner vonn sfgl. vorgenommenn gebeur1[?] Saltzsieden vnnd verhinderung des Saltzverkauffs, vnnd annder erlittenn vnnd enndtpfanngenn habenn, Derowegenn die Pfenner vnnderthenigklich vnnd mit höchstem vleis thun bittenn, sfgl. wolle solche schadenn den Pfennernn gnedigklich erstattenn, vnnd bezahlen lassenn, vnnd in den anndernn Artickeln gnedig vnnd furstlich erzeigenn, damit in allewege dem vffgerichtem vertrage, vnnd der ordenung nach gegangenn, gelebt, vnnd wir zukunfftiges nachteils vnnd schadens geubriget vnnd verschonet sein vnd bleibenn mögenn, Das alles wollenn wir vnns, zu vielhochgedachtem vnserm gnedigenn furstenn vnd herrnn, zugeschehen, tröstlich verhoffenn, vnnd wollenn das vmb sfgl. vnnderthenig, gehorsamblich, willig vnd gerne verdienen, Hierauff die Furstlichenn verordenttenn, der Stadt haltter, Canntzlar vnnd Lanndtvogt vorgenanndt, nach gehabtenn bedenckenn, durch den Canntzlar redenn habenn lassenn, das sie vonn Irem gnedigenn furstenn vnnd herrnn, auff Supplicirenn der Pfenner alhier verordennt, Mitt beuelch den Pfennernn anzuzeigenn, das sfgl. dem vfgerichtenn vertrage, in alwege furstlich nachzugehenn, vnnd zugelebenn geneigt, vnnd wolle dismahls die erzehlte hanndtlung Ires erachtens vf dreyenn heuptartickelnn beruhenn, So nun dieselbigenn durch mittell vnnd wege, so sfgl. vnnd den Pfennernn annzunehmenn, verglichenn werdenn mochttenn, wurde ohne zweiuell, in den anndernn Artickeln auch leichtlich gerathenn werden, Vnnd erstlich vf den Artickell des Sohlenn ziehenns diese anntwort gebenn, Es werde noch ann diesem heutigenn tag vonn sfgl. dienernn vnnd knechttenn geredt, das sie zugleich nebenn der Pfenner knechtte, vnnd gesinde, wohl ziehenn könnenn, derhalb sfgl. nicht wenig verwundert, Warumb die Pfenner vber gerurtenn Artickell, dieweil es ohnn Irenn schadenn wie die knechtte sagenn wollenn,↩Läuft auf der nächsten Seite weiter
↪Fortsetzung von der vorigen SeiteBoten aus gnadenn zugelassenn, Bitten die Pfenner vnderthenigklich, sfgl.1 wollen Ine die gnedigklich zugeben beuehlen, Dieweil nun aus oberzehltenn vhrsachenn, beschwerungenn, vnnd misuerstannde, die Pfenner in mercklichenn nachteil, vnnd schadenn kommenn, vnnd des vermöge des vertrags billich benommenn, vnnd schadtlos gehalttenn werdenn sollenn, Welchenn schadenn die Pfenner vonn sfgl. vorgenommenn gebeur[?] Saltzsieden vnnd verhinderung des Saltzverkauffs, vnnd annder erlittenn vnnd enndtpfanngenn habenn, Derowegenn die Pfenner vnnderthenigklich vnnd mit höchstem vleis thun bittenn, sfgl. wolle solche schadenn den Pfennernn gnedigklich erstattenn, vnnd bezahlen lassenn, vnnd in den anndernn Artickeln gnedig vnnd furstlich erzeigenn, damit in allewege dem vffgerichtem vertrage, vnnd der ordenung nach gegangenn, gelebt, vnnd wir zukunfftiges nachteils vnnd schadens geubriget vnnd verschonet sein vnd bleibenn mögenn, Das alles wollenn wir vnns, zu vielhochgedachtem vnserm gnedigenn furstenn vnd herrnn, zugeschehen, tröstlich verhoffenn, vnnd wollenn das vmb sfgl. vnnderthenig, gehorsamblich, willig vnd gerne verdienen, Hierauff die Furstlichenn verordenttenn, der Stadt haltter, Canntzlar vnnd Lanndtvogt vorgenanndt, nach gehabtenn bedenckenn, durch den Canntzlar redenn habenn lassenn, das sie vonn Irem gnedigenn furstenn vnnd herrnn, auff Supplicirenn der Pfenner alhier verordennt, Mitt beuelch den Pfennernn anzuzeigenn, das sfgl. dem vfgerichtenn vertrage, in alwege furstlich nachzugehenn, vnnd zugelebenn geneigt, vnnd wolle dismahls die erzehlte hanndtlung Ires erachtens vf dreyenn heuptartickelnn beruhenn, So nun dieselbigenn durch mittell vnnd wege, so sfgl. vnnd den Pfennernn annzunehmenn, verglichenn werdenn mochttenn, wurde ohne zweiuell, in den anndernn Artickeln auch leichtlich gerathenn werden, Vnnd erstlich vf den Artickell des Sohlenn ziehenns diese anntwort gebenn, Es werde noch ann diesem heutigenn tag vonn sfgl. dienernn vnnd knechttenn geredt, das sie zugleich nebenn der Pfenner knechtte, vnnd gesinde, wohl ziehenn könnenn, derhalb sfgl. nicht wenig verwundert, Warumb die Pfenner vber gerurtenn Artickell, dieweil es ohnn Irenn schadenn wie die knechtte sagenn wollenn,↩Läuft auf der nächsten Seite weiter
↪Fortsetzung von der vorigen SeiteBoten aus gnadenn zugelassenn, Bitten die Pfenner vnderthenigklich, sfgl.1 wollen Ine die gnedigklich zugeben beuehlen, Dieweil nun aus oberzehltenn vhrsachenn, beschwerungenn, vnnd misuerstannde, die Pfenner in mercklichenn nachteil, vnnd schadenn kommenn, vnnd des vermöge des vertrags billich benommenn, vnnd schadtlos gehalttenn werdenn sollenn, Welchenn schadenn die Pfenner vonn sfgl. vorgenommenn gebeur[?] Saltzsieden vnnd verhinderung des Saltzverkauffs, vnnd annder erlittenn vnnd enndtpfanngenn habenn, Derowegenn die Pfenner vnnderthenigklich vnnd mit höchstem vleis thun bittenn, sfgl. wolle solche schadenn den Pfennernn gnedigklich erstattenn, vnnd bezahlen lassenn, vnnd in den anndernn Artickeln gnedig vnnd furstlich erzeigenn, damit in allewege dem vffgerichtem vertrage, vnnd der ordenung nach gegangenn, gelebt, vnnd wir zukunfftiges nachteils vnnd schadens geubriget vnnd verschonet sein vnd bleibenn mögenn, Das alles wollenn wir vnns, zu vielhochgedachtem vnserm gnedigenn furstenn vnd herrnn, zugeschehen, tröstlich verhoffenn, vnnd wollenn das vmb sfgl. vnnderthenig, gehorsamblich, willig vnd gerne verdienen, Hierauff die Furstlichenn verordenttenn, der Stadt haltter, Canntzlar vnnd Lanndtvogt vorgenanndt, nach gehabtenn bedenckenn, durch den Canntzlar redenn habenn lassenn, das sie vonn Irem gnedigenn furstenn vnnd herrnn, auff Supplicirenn der Pfenner alhier verordennt, Mitt beuelch den Pfennernn anzuzeigenn, das sfgl. dem vfgerichtenn vertrage, in alwege furstlich nachzugehenn, vnnd zugelebenn geneigt, vnnd wolle dismahls die erzehlte hanndtlung Ires erachtens vf dreyenn heuptartickelnn beruhenn, So nun dieselbigenn durch mittell vnnd wege, so sfgl. vnnd den Pfennernn annzunehmenn, verglichenn werdenn mochttenn, wurde ohne zweiuell, in den anndernn Artickeln auch leichtlich gerathenn werden, Vnnd erstlich vf den Artickell des Sohlenn ziehenns diese anntwort gebenn, Es werde noch ann diesem heutigenn tag vonn sfgl. dienernn vnnd knechttenn geredt, das sie zugleich nebenn der Pfenner knechtte, vnnd gesinde, wohl ziehenn könnenn, derhalb sfgl. nicht wenig verwundert, Warumb die Pfenner vber gerurtenn Artickell, dieweil es ohnn Irenn schadenn wie die knechtte sagenn wollenn,
wohl geschehen könnenn, so hartte halttenn, vnnd möge sfgl. wie hiebeuor auch gedacht daraus nichts annders befindenn, noch abnehmenn, dann das die Pfenner sfgl. nutzung vnnd Saltzwerck, in alwege zuhindernn geneigt, sonderlich dieweil sfgl. in arbeit wehre, etzliche Sohlenn kastenn zum lenngstenn in zweyenn Monaten zubauenn vnd vffzurichttenn lassenn, damit Je die Pfenner auff Ire tage, im Sohlenn ziehenn weitter vnnd furtter nichtt solttenn verhindert werdenn, Dargegenn die Pfenner redenn lassenn, Nach dem der vertragk vnnderschiedtliche tage, mit deutlichenn hellenn worttenn mitbrechte, So wustenn gemeine Pfenner in dem zuwieder dem Furstlichenn vffgerichten vertrage, nichts nachzugebenn, auff das aber, das die verordenntenn vorgenante Furstlichen Räthe anngezeigt, es were sfgl. willenns etliche Sohlenn kastenn, zum lenngstenn in zweyenn Monatenn zubauenn vnd anrichttenn zulassenn, wolttenn gemeine Pfenner aus vnnderthenigem gefallenn, sfgl. dienernn die zeit nebenn den Ihrenn zuziehenn vergonnenn, doch dem Artickell des Sohlenn ziehenns vnbegebenn,↩Läuft auf der nächsten Seite weiter
↪Fortsetzung von der vorigen Seitewohl geschehen könnenn, so hartte halttenn, vnnd möge sfgl.1 wie hiebeuor auch gedacht daraus nichts annders befindenn, noch abnehmenn, dann das die Pfenner sfgl. nutzung vnnd Saltzwerck, in alwege zuhindernn geneigt, sonderlich dieweil sfgl. in arbeit wehre, etzliche Sohlenn kastenn zum lenngstenn in zweyenn Monaten zubauenn vnd vffzurichttenn lassenn, damit Je die Pfenner auff Ire tage, im Sohlenn ziehenn weitter vnnd furtter nichtt solttenn verhindert werdenn, Dargegenn die Pfenner redenn lassenn, Nach dem der vertragk vnnderschiedtliche tage, mit deutlichenn hellenn worttenn mitbrechte, So wustenn gemeine Pfenner in dem zuwieder dem Furstlichenn vffgerichten vertrage, nichts nachzugebenn, auff das aber, das die verordenntenn vorgenante Furstlichen Räthe anngezeigt, es were sfgl. willenns etliche Sohlenn kastenn, zum lenngstenn in zweyenn Monatenn zubauenn vnd anrichttenn zulassenn, wolttenn gemeine Pfenner aus vnnderthenigem gefallenn, sfgl. dienernn die zeit nebenn den Ihrenn zuziehenn vergonnenn, doch dem Artickell des Sohlenn ziehenns vnbegebenn,
auch dem vertrage vnnachteiligk, darvonn sie offenntlich vnd Solenniter protestiret, Welches obgemelte Furstliche Räthe, auch also ann sfgl. zubringenn, anngenommenn habenn, Zum anndernn souiel den Artickell des verkauffs belanngt, habenn die Furstliche Räthe diese antwort gebenn, sie lassenn sich dunckenn, sfgl. werde in den den vertragk nicht annsehenn, dann die kerner sagenn, das vff sfgl. seittenn, besser saltz gesottenn, auch besser mas gegebenn werde, als vff der Pfenner seittenn,
derwegenn dann auch ein Jeder fuhr vnd Lademann seines kauffenns vnnd Ladenns frey vnnverbundenn stehenn wolle, Darauff die Pfenner anntworttenn lassenn, das solches den kernernn gar nit zugleubenn, dann es musse Je vf der Pfenner seittenn,
so gut saltz gesotten werden, als vff sfgl. seittenn, Im fall aber, das es bey zeiten hartter gesottenn, vnnd derhalbenn nicht gleichs kleine zerbrochenn wurde, darinne konnte mann wohl ein annders vnnd bessers vfsehenns habenn.↩Läuft auf der nächsten Seite weiter
Unsichere Lesungen
sfgl. — Abkürzung, wohl S. F. G.); in den den (Dittographie in Vorlage
↪Fortsetzung von der vorigen Seiteso gut saltz gesotten werden, als vff sfgl. seittenn, Im fall aber, das es bey zeiten hartter gesottenn, vnnd derhalbenn nicht gleichs kleine zerbrochenn wurde, darinne konnte mann wohl ein annders vnnd bessers vfsehenns habenn.
Zum drittenn, die anntwort gebenn, das S.F.G.1[?] die Pfanne Saltzes nicht höher als vor – 4 fl. muntz vnnd 2 thaler, wie auch der vertragk, als sie in gudenn meinen, mitbrechte, bezahlenn wolle, anngesehenn,
das die letztenn zwenn thaler der knechte halbenn nachgegebenn, vnnd allein darumb, das mann den hanndell in schwannk brechte, vnnd sehe was der Holtzkauff thun wollte, vnd hiernebenn viel vnnd mancherley einrede, dem vortrage, vnnd der pfenner vorhabenn zuwieder anngezeigt.
Nachdem nun die Pfenner vonn dem vorkauffe zutrettenn keins wegs bedacht, So habenn sie zu wiederlegung dieses furschlages, vnnd aller furgetragenenn sache der Furstlichenn Räthe, durch den Burgermeister anndres Strecker,
die Rathschlege, so gemeine Pfenner in dieser sach habenn stellenn lassenn, vnnd wes sie in rechtenn, vermögt dieses vertrags befugt, lassenn verlesenn, vnnd vnderthenglich vmb abschaffung aller gebrechenn gebettenn.
Darauff die Rethe geantwort, es were beschwerlich, das mann in dieser sache dergestalt, wie die Pfenner begerten, solte volnfahrenn, des manncherley vhrsach anngezeiget vnnd gemeinenn pfennernn beuohlenn, vff andere mittell vnnd wege zugedenckenn, welche S.F.G.1[?] vnd den pfennernn annzunehmenn, vnnd treglich sein möchttenn.
Dieweil aber die Pfenner bey sich nit habenn könnenn findenn, durch was mittell oder wege Jnenn Jrer beschwerung annders dann Jnnhalt dem vertrage, möchte abgeholffenn werdenn, Habenn sie den Furstlichenn Rethenn heimbgestelt, solche mittell vnnd wege furzuschlagenn, Dieweil aber vonn demselbigen auch nichts befundenn, vnnd misverstanndt augennscheinlich vorhanndenn, Habenn die pfenner vnderthenglich gebettenn, das S.F.G.2[?] Jnnhalt dem vertrage, die Richter in gebuerlicher zeit, ordenn vnnd niedersezen wolte, wes als dann vonn demselbigenn erkanndt, das die Pfenner in rechtenn, vnnd vermöge dem vertrage S.F.G.3[?] nachzugebenn verpflicht, des wollenn sie sich als gehorsame vnderthane willigk vnnd gerne gehaltenn, Darauff die Furstliche verordenntte Räthe geandtwort dieweil die pfenner Je vff Jrem vernehmenn,↩Läuft auf der nächsten Seite weiter
↪Fortsetzung von der vorigen SeiteDieweil aber die Pfenner bey sich nit habenn könnenn findenn, durch was mittell oder wege Jnenn Jrer beschwerung annders dann Jnnhalt dem vertrage, möchte abgeholffenn werdenn, Habenn sie den Furstlichenn Rethenn heimbgestelt, solche mittell vnnd wege furzuschlagenn, Dieweil aber vonn demselbigen auch nichts befundenn, vnnd misverstanndt augennscheinlich vorhanndenn, Habenn die pfenner vnderthenglich gebettenn, das S.F.G.1[?] Jnnhalt dem vertrage, die Richter in gebuerlicher zeit, ordenn vnnd niedersezen wolte, wes als dann vonn demselbigenn erkanndt, das die Pfenner in rechtenn, vnnd vermöge dem vertrage S.F.G.[?] nachzugebenn verpflicht, des wollenn sie sich als gehorsame vnderthane willigk vnnd gerne gehaltenn, Darauff die Furstliche verordenntte Räthe geandtwort dieweil die pfenner Je vff Jrem vernehmenn2,
verharretenn, so wolttenn sie diese bitt ann S.F.G.[?] bringenn, versehenn sich aber nit, das S.F.G.[?] die Richter Jnnhalt des vertrags, niedersezenn werde, Es wollte auch S.F.G.[?] den vertrage zuhalttenn, oder nit zuhalttenn vnverbundenn sein, dieweil gemeine Pfenner das Reuersal, so derhalbenn vfgericht, in gepurlicher zeit nit alle versiegelt,
Sonnder werde sonnstenn, deshalbenn vor gemeiner Ritterschafft vnnd Lanndtschafft mit den pfennernn verkommenn, Was dann dieselbigenn den pfennernn, dieweil die zehenn alb zuwieder dem vertrage im Saltzkauff auffgeschlagenn,
Jare, sein beide Räthe des Raths, sampt dem verordenntenn Ausschos gemeyner pfenner, alhie zu Allenndorff auff dem Rathause versamblet gewesenn, vnnd nachdem etzlich beschwerung Punct vnnd artickell, dieser letztenn handelung halben, zuberathschlagenn furgefallenn, vnnd aber fur vnnötig geacht, auch bisweilenn vnnschicklich, den gantz=[?] Ausschos damit zubemuhenn, So habenn abgerurte Rethe vnnd ausschos alle semptlich vor nutz, notwendigk, vnnd gut anngesehenn, vnnd beschlossenn, das etzliche der Elttestenn verstenndigstenn Personenn, zu solchenn Rathschlage dienlich, aus dem Rath vnnd der gemeine, benebenn den Saltzgrevenn geordennt, der ausschos geengert, vnnd die anndernn darmit vnbemuhet vnnd verschonet werdenn, Darauff die gemeine Jn den Rath gekorenn, Johann Schaffnit den Elttern, Heintz Meinhardt, Michell Riegenrodt, vnnd Gabrieln Sauslernn[?], der Rath in die Gemeine, Gißler Schwannflugell, Johann Stein, Hermann Fischer, vnd Georgenn Sieffertt, doch also, ob bey weilenn einer oder mehr, vor Jetzgenenntten Personenn, verritte, vnnd nicht annheimisch befundenn wurde, das sie als dann etzliche anndere vnnd mehr Personenn, ann des oder derselbigenn abwesendenn stadt, aus dem Rath vnnd der gemeine,↩Läuft auf der nächsten Seite weiter
↪Fortsetzung von der vorigen SeiteJare, sein beide Räthe des Raths, sampt dem verordenntenn Ausschos gemeyner pfenner, alhie zu Allenndorff auff dem Rathause versamblet gewesenn, vnnd nachdem etzlich beschwerung Punct vnnd artickell, dieser letztenn handelung halben, zuberathschlagenn furgefallenn, vnnd aber fur vnnötig geacht, auch bisweilenn vnnschicklich, den gantz=1[?] Ausschos damit zubemuhenn, So habenn abgerurte Rethe vnnd ausschos alle semptlich vor nutz, notwendigk, vnnd gut anngesehenn, vnnd beschlossenn, das etzliche der Elttestenn verstenndigstenn Personenn, zu solchenn Rathschlage dienlich, aus dem Rath vnnd der gemeine, benebenn den Saltzgrevenn geordennt, der ausschos geengert, vnnd die anndernn darmit vnbemuhet vnnd verschonet werdenn, Darauff die gemeine Jn den Rath gekorenn, Johann Schaffnit den Elttern, Heintz Meinhardt, Michell Riegenrodt, vnnd Gabrieln Sauslernn2[?], der Rath in die Gemeine, Gißler Schwannflugell, Johann Stein, Hermann Fischer, vnd Georgenn Sieffertt, doch also, ob bey weilenn einer oder mehr, vor Jetzgenenntten Personenn, verritte, vnnd nicht annheimisch befundenn wurde, das sie als dann etzliche anndere vnnd mehr Personenn, ann des oder derselbigenn abwesendenn stadt, aus dem Rath vnnd der gemeine,↩Läuft auf der nächsten Seite weiter
↪Fortsetzung von der vorigen SeiteJare, sein beide Räthe des Raths, sampt dem verordenntenn Ausschos gemeyner pfenner, alhie zu Allenndorff auff dem Rathause versamblet gewesenn, vnnd nachdem etzlich beschwerung Punct vnnd artickell, dieser letztenn handelung halben, zuberathschlagenn furgefallenn, vnnd aber fur vnnötig geacht, auch bisweilenn vnnschicklich, den gantz=[?] Ausschos damit zubemuhenn, So habenn abgerurte Rethe vnnd ausschos alle semptlich vor nutz, notwendigk, vnnd gut anngesehenn, vnnd beschlossenn, das etzliche der Elttestenn verstenndigstenn Personenn, zu solchenn Rathschlage dienlich, aus dem Rath vnnd der gemeine, benebenn den Saltzgrevenn geordennt, der ausschos geengert, vnnd die anndernn darmit vnbemuhet vnnd verschonet werdenn, Darauff die gemeine Jn den Rath gekorenn, Johann Schaffnit den Elttern, Heintz Meinhardt, Michell Riegenrodt, vnnd Gabrieln Sauslernn[?], der Rath in die Gemeine, Gißler Schwannflugell, Johann Stein, Hermann Fischer, vnd Georgenn Sieffertt, doch also, ob bey weilenn einer oder mehr, vor Jetzgenenntten Personenn, verritte, vnnd nicht annheimisch befundenn wurde, das sie als dann etzliche anndere vnnd mehr Personenn, ann des oder derselbigenn abwesendenn stadt, aus dem Rath vnnd der gemeine,
bey sich zufordernn, vnnd wann beschlossenn, Jrenn Rathschlag den Räthenn, sampt anndernn des ausschoßes annzuzeigenn, vnnd derselbigenn gutdunckenn, darauff annzuhörenn habenn, Dem vorigenn letztenn abschiede nach, hat vnnser gnediger furst vnnd Herr Sonntags Viti diese volgennde schrifft vnnd bedenckenn, gemeinenn Pfennernn zugeschickt, Philips vonn Gottes gnadenn Lanndtgraff zu Hessen, Grave zu Catzennelnpogenn1 Liebenn Getrewenn, vnnsere Räthe so wir Jungst bey euch zu Allenndorff gehapt, habenn vnns berichttet, wes daselbst gehanndelt, des Punctenn halbenn, den Saltzverkauff belanngenndt, vnnd das sie sich deshalben,
vonn vnnsern wegenn, mit euch nit habenn vergleichen mögenn, welches wir nit gerne vernommenn habenn, dann wir Je lieber wolttenn, so es Gottes wille wehre, das es gutlich möchtte hingelegt werdenn, vnnd vonn vnns zu beidenn theilenn, keiner rechtfertigung bedürfte,
Nachdem in solcher hanndtlung allerley zubedennckenn sein will, Dieweil wir aber darvor halttenn, das der Jtzige manngell des verkauffs, aus dem enndtstehe, das die grosse theuerte, Jtzt vorhanndenn gewesenn, Wollenn wir verhoffenn, es solt baldt besser werdenn, so widder habernn[?] wirdet.↩Läuft auf der nächsten Seite weiter
↪Fortsetzung von der vorigen SeiteNachdem in solcher hanndtlung allerley zubedennckenn sein will, Dieweil wir aber darvor halttenn, das der Jtzige manngell des verkauffs, aus dem enndtstehe, das die grosse theuerte, Jtzt vorhanndenn gewesenn, Wollenn wir verhoffenn, es solt baldt besser werdenn, so widder habernn1[?] wirdet.
Wurde es aber nit gultiger, oder das ihr hierüber die erkenndtnus der Lanndtschafft Je habenn woltet, So soll vnns das, des gemelttenn Punctenn halbenn, nit zuwiedder sein, doch also, was wir derowegenn gebrechenns habenn, das solch in gleichnus auch gehört, vnnd gerechtfertiget werde, vnnd dieweil vnns vngelegenn sein will, solchenn hanndell der bezahlung des Saltzes, der gestalt vor die Lanndtschafft zubringenn, als ob wir ersteigerung hettenn gemacht, So wollenn wir die zwenn thaler, so neulich vfgesazt sein, vnnsers theils zuuor fallenn lassenn,
auch ewers theils Jnnhalt des vertrags abschaffenn, was als dann die Lanndtschafft weytter vfsezt, oder bewilligett, so wir gehort sein werdet ihr wohl befindenn, Dann wir achttenn ohne das, das die zwene thaler, oder der new gemachte vfsatz, der zehenn alb, gemeinem nutz zu nachtteil,↩Läuft auf der nächsten Seite weiter
↪Fortsetzung von der vorigen Seiteauch ewers theils Jnnhalt des vertrags abschaffenn, was als dann die Lanndtschafft weytter vfsezt, oder bewilligett, so wir gehort sein werdet ihr wohl befindenn, Dann wir achttenn ohne das, das die zwene thaler, oder der new gemachte vfsatz, der zehenn alb, gemeinem nutz zu nachtteil,
nicht pleibenn mögenn, dann es beschwert die Lanndtschafftenn, vnnd thut dem Saltzwercke nicht ein kleine verhinderung, Solches wolttenn wir euch in bestenn nicht verhalten, euch darnach habenn zurichtenn, Datum Cassell Freitags Pg1[?] Medardi anno etc 39 Philips Lz2[?] zu Hessenn sst.
G. seindt vnnsere gehorsame getrewe diennste, vber die pflicht zuuor, gnediger furst vnnd herr, das Jungst ann vnns gethane schreibenn, des datum stehet Freytags Pg3[?] Medardi, den hanndell E.
G. zugehapten Rethenn, vnnd sonnderlich den einenn vnvermöglichen Punct, den Saltzverkauff belanngendt, vnd die anndernn alle so vnns, zuwieder dem vfgerichttenn Furstlichenn vertrage, vorgefallenn, vergessenn,↩Läuft auf der nächsten Seite weiter
↪Fortsetzung von der vorigen SeiteG. zugehapten Rethenn, vnnd sonnderlich den einenn vnvermöglichen Punct, den Saltzverkauff belanngendt, vnd die anndernn alle so vnns, zuwieder dem vfgerichttenn Furstlichenn vertrage, vorgefallenn, vergessenn,
mit gnedigem bedennckenn, die gebettene Rechtfertigung des einenn artickuls, zwenn Monat lanng vfzuschieben vnnd doch auch der zweyer vffgesazter thaler halbenn die E.
Jres theils fallenn, vnnd wir vnnsers theils auch abzuschaffenn schreibt, Habenn wir vnderthenniglich |: wie wohl mit was hertzenn erkenn Gott :| verstanndenn, vnnd mögenn E.
G. verhofft diese sachenn, sonnderlich den Punct den Saltz verkauffs, der do ohnn anweisung vnnd richtigung, des vertrags, in sich selber klar, vnnd aus krafft vnser Erbgerechtigkeit, bey den pfennernn zuhabenn ruhet,
nebenn den anndernn erkenntnus dorffenn solle, vnd verthun1[?] wie wir vnns in annfanng des vertrags besorget, gnugsamb verwahret, auch gesichert, das wir aber nun allererst |:
G. gnedig zusagenn, Innhalt der erstenn zugesteltenn artickell, vnnd vnnsers verstanndts nach vermeldung des vertrags, zweenn Monat in ruhenn stehenn, aus vrsachenn wie anngezeigt, wißenn wir nach ausweisung des vertrags,
darzu ohnn vnnsern groswichtigenn schadenn, darmit die armenn pfenner in dieser theurenn zeit, vnnd in dem Vrke[?]1 beschwertt, nit zuwilligenn, sonndern bittenn in dem, wie im abschiede, vor E.
Rethenn gebettenn, derer vnnd annderer beschwerung so vnns zuwieder dem vertrage vorlauffenn, vnns den tag der verhörung vnnd rechtfertigung, darzu die nieder gesazte E.
G. gebrechenn zuwieder dem vertrage, vorgefallenn, mögenn wir auch inhalts des vertrags, erkenntnus leidenn, Aber soviel die zweenn auffgesaztenn thaler, so ohnn bewilligung Ritter: vnnd Lanndtschafft vfgesezt, Itzo wiederumb abzusezenn,
Wollen sich gemeine pfenner vor verhörung vnnd richtung allerley gebrechenn, sie also vngehorter sache, zuverderbenn, vnnd zubeleidigenn, darvor vnderthenglich gebettenn habenn, auch in dem gnedigs vnnd beßers zu E.↩Läuft auf der nächsten Seite weiter
↪Fortsetzung von der vorigen SeiteWollen sich gemeine pfenner vor verhörung vnnd richtung allerley gebrechenn, sie also vngehorter sache, zuverderbenn, vnnd zubeleidigenn, darvor vnderthenglich gebettenn habenn, auch in dem gnedigs vnnd beßers zu E.
G. schreibenn in dem stadt habenn solte, werdenn wir Itzo vnnser knechte keinenn bezaltenn, es were dann, das wir zuwieder dem vertrage, vonn vnnser Einnung[?]1, wie wir vonn alters gehapt, abtrettenn, das den Pfennernn keins wegs zuthun, noch leidenn mögenn, So wirdt es E.
G. wollenn ohne vorgehennde erkentnus, sich des vertrages vnnd des buchstabenns darzu der pfenner bewilligung, auch gelittnenn schadenn, dahin weisenn laßenn, sich Jegenn sie in gnadenn, vnnd dem vertrage gemes erzeigenn.
Pfenner zu Allenndorff ssl.[?]1 Am heut Mitwochenn post Johannis Baptistæ Anno etc. 45. seindt die Räthe sampt dem außschos gemeiner Pfenner, auff dem Rathause alhier zu Allenndorff bey einander gewesenn, daselbst etliche artickell, so durch den Renndtmeister Johann Bartholmes den beidenn Salzgrevenn anngezeigt wordenn, anngehort, vnnd darauff gerathschlagt, wie nachstehet, Erstlich ist des Renndtmeisters annzeigenn gewesenn, er wolle den meisterknechtenn in Bodenn, vff des Furstenn seittenn verbietenn, das sie hinfurter ihr salz keinem kermer vfschennckenn, oder verborgenn,
sondernn allein vor bahr geldt ladenn vnnd verkauffenn sollenn, Mit gesinnenn, das die Salzgrebenn vonn wegenn der pfenner solchs in gleichnus bewilligenn, vnd Iren knechttenn mit verbietenn helffenn woltenn, derer zuversicht, es werde dem furstenn, auch den pfennern ann Irer bezahlung,
darzu den Bödernn nicht ein kleines zutragenn, Hierauff eindtlich berathschlagt vnnd geschloßenn, das solch gebott vnnd neuerung den pfennernn keines wegs zu verwilligenn oder nachzugebenn sey, aus viel beweglichenn vhrsachenn, sonnderlich dieweil in der neuenn vfgerichttenn Ordnung nichts darvonn vermeldet.↩Läuft auf der nächsten Seite weiter
↪Fortsetzung von der vorigen Seitedarzu den Bödernn nicht ein kleines zutragenn, Hierauff eindtlich berathschlagt vnnd geschloßenn, das solch gebott vnnd neuerung den pfennernn keines wegs zu verwilligenn oder nachzugebenn sey, aus viel beweglichenn vhrsachenn, sonnderlich dieweil in der neuenn vfgerichttenn Ordnung nichts darvonn vermeldet.
Zum anndernn hat der Renndtmeister den Salzgreben anngezeigt, Es wert vonnötenn, das etliche mehr Schezer in Bodenn verordent, vnnd Jeglichenn ein anzahl Bode zuverwalttenn beuohlenn wurdenn, Damit das Salzwerck in ordnung gebracht, vnnd den fuhr: oder Ladeleutenn voll mas, vor vol volgewichte geldt gegebenn, vnnd deshalbenn keine klag gemacht werde, Darauff geschloßenn, Nach dem vf des Furstenn seitten noch bishero kein Salzgrebe, Wartte oder annder Ampt, Innhalt dem vertrage verordtnet, eindtlich bestelt oder bestettiget,
so sey auch Gemeinenn Pfennernn, vor dem das solches beschehenn, vnnd der Itzige gebettene verhör tagk gehalttenn, in dem nichts neues zuverwilligenn, oder annzufahenn, Zum drittenn hat der Renndtmeister ann die Salzgrebenn begert, nach dem die pfenner Jerlich zweyhundert guldenn pension,↩Läuft auf der nächsten Seite weiter
↪Fortsetzung von der vorigen Seiteso sey auch Gemeinenn Pfennernn, vor dem das solches beschehenn, vnnd der Itzige gebettene verhör tagk gehalttenn, in dem nichts neues zuverwilligenn, oder annzufahenn, Zum drittenn hat der Renndtmeister ann die Salzgrebenn begert, nach dem die pfenner Jerlich zweyhundert guldenn pension,
Je das Quartal Funffzigk guldenn in Gottes ehr zureichenn verschriebenn, vnnd dero Itzo vff Johannis Baptistæ Hundert vertaget, das sie sich vonn wegenn der pfenner dieselbigenn in acht tagen auszurichttenn, vnnd zubezahlenn, wolttenn geschickt machenn.
Hierauff den Salzgrebenn beuohlenn, sie sollenn den Renndtmeister bittenn, das er noch ein Monat oder zweenn damit wolle in ruhe stehenn, vnnd gedult habenn, vnnder des woltenn sich die pfenner mit gelde geschickt machenn, vnnd mit der bezahlung gepurlich machenn,
vnnd sich recht erzeigenn, Dem Leztenn anntwort schreibenn nach, so gemeine pfenner ann vnnsernn gnedigenn furstenn vnnd herrenn etc. sfgl. bedennckenn gethann, habenn sfgl. diese volgennde schrifft den pfennernn wiederumb zugeschickt, Philips vonn Gottes gnadenn Lanndtgraue zu Heßenn, Graue zu Cazenelnpogen, etc.↩Läuft auf der nächsten Seite weiter
↪Fortsetzung von der vorigen Seitevnnd sich recht erzeigenn, Dem Leztenn anntwort schreibenn nach, so gemeine pfenner ann vnnsernn gnedigenn furstenn vnnd herrenn etc. sfgl. bedennckenn gethann, habenn sfgl. diese volgennde schrifft den pfennernn wiederumb zugeschickt, Philips vonn Gottes gnadenn Lanndtgraue zu Heßenn, Graue zu Cazenelnpogen, etc.
Liebenn Getreuenn, Euer anntwort schreibenn, des Datum steht Monntags post Viti, habenn wir enndtpfanngenn, vnnd verlesenn, vnnd hettenn vnns deßelbigenn nit versehenn, das was solches geschehenn, sonnderlich mit verziehung der zweyer Monatenn, zu erforschung, wie sich das vffschüttenn des Salzes schickenn wolle, ist euch zum bestenn geschehenn, Dann wir habenn solchs zuerfahrenn, zweenn karrn mit Salz genn Gießenn führenn, vnnd daselbst ausmeßen laßenn, darin sich dann etwas leichtter,
dann es sonst pflegt befundenn, Inn zuuersicht, es sollenn die wege mögenn befundenn werdenn, damit diese Irringe soviel leichtter mögenn verrichttet werdenn, derohalbenn wir das eigenntlich, grundtlich, vnnd gewißlich zuerfahrenn,
weittere vnnd mehr kundtschafft vffgelegt habenn, Vnnd ist darumb nachmahls vnnser gnedigs begerenn, ihr wollet die berurten zwen Monat, damit wir solches eigenntlich erforschenn mögen zuge warttenn vnnd still zustehenn, vnbeschwert sein.↩Läuft auf der nächsten Seite weiter
↪Fortsetzung von der vorigen Seiteweittere vnnd mehr kundtschafft vffgelegt habenn, Vnnd ist darumb nachmahls vnnser gnedigs begerenn, ihr wollet die berurten zwen Monat, damit wir solches eigenntlich erforschenn mögen zuge warttenn vnnd still zustehenn, vnbeschwert sein.
Wo dann nach ausganng der zweyer Monat, wir zu beidenn theiln, zu williger vergleichung nicht kommen mögenn, als dann soll vnns die begerte erkenndtnus der Lanndtschafft, doch zu vnnser beidenn theilenn notturfft, solches puncten halbenn, den kauff vnnd das auffschüttenn des Salz belanngennde, nicht zuwiedder sein, dann Je so gernn als Ihr wolttet die vier thaler erhalttenn, Je so gerne wolttenn wir gemeinem nuze zu gute, das zum wenigstenn die zwene fallenn möchtten, dann wir nach achttung annderer Salzwercke, wo die hin vnnd wiedder in Lanndenn sein,
das dis salz zu theur ist, vnnd kann bey dem anndernn Salz nicht wohl gannghafftigk pleibenn, vnnd möcht mann noch mehr fallen laßenn, solt vnns auch nicht zuwieder sein, Darumb wollet es wohl bedennckenn, kompt es zu erkanndtnus, werdenn wir vnnser vnnd gemeiner Lanndtschafft notturfft des puncten halbenn auch nicht vergeßenn,
Dann die alte Einnung[?]1 wirdt |: wie wir berichttet :| nicht höher lauffenn, dann vff drey gulden, Wir dannckenn vnnd rechttenn nicht gerne mit vnnsernn vnderthanen, sonnst wurdenn wir den frembdenn die theurte des salzes nicht zu gut haltten.↩Läuft auf der nächsten Seite weiter
↪Fortsetzung von der vorigen SeiteDann die alte Einnung[?] wirdt |: wie wir berichttet :| nicht höher lauffenn, dann vff drey gulden, Wir dannckenn vnnd rechttenn nicht gerne mit vnnsernn vnderthanen, sonnst wurdenn wir den frembdenn die theurte des salzes nicht zu gut haltten.
So wir vnns nun des vfschüttenns vnnd verkauffs des Salzes vergleichenn vnnd einigk werdenn, Wollenn wir vnns vmb die anndernn Irrige punctenn |: welche bey vnns nichtt vergeßenn, dann dieselbenn nicht so wichttigk :| leichtlich vergleichenn.
Das alles habenn wir euch gnediger guter meinung hinwieder mit wißenn zuuerhalttenn, Vnnd wollenns vnns nachmals mitt gnadenn also gennzlich versehenn.
Heut dinstags post Stephani inuentionis Anno etc. 45. seindt beide Räthe sampt den Salzgrebenn, Wartten, vnnd dem verordenttenn außschos gemeiner pfenner vffm Rathause bey einannder versamblet gewesenn, daselbst nach gelegenenn sachenn vor gut anngesehenn / eintrechtigk geschlossenn, vnnd beuohlenn, das alle pfenner in vnnd ausserhalb dem furstenthumb Hessenn gesessenn, vff schirstkunfftigenn Montags post assumptionis Mariæ Iegenn abenndt alhier einzukommenn, sollenn beschriebenn werdenn, Montags post assumptionis Mariæ Anno 39. seindt etliche vom adell vnnd anndere auslenndische pfenner, souiel derselbenn desmahls annkommenn, sampt beidenn Räthenn, vnnd anndernn pfennernn gemeinlich zu allenderst vff dem Rathause beyenannder versamblet gewesenn, daselbst alle furgefallene beschwerung vnnd handelung, so Ihnenn samptlich Inn Irem Saltzwerck vnnd Erbe vom verschienenn Weynachttenn bis dahero zu wiedder vnnd enndtgegenn dem furstlichenn vffgerichtten vertrage begegnet, Innhalt einer Registratur erholenn vnnd verlesenn lassenn, Damit ein Jeder pfenner dieselben annhörenn,↩Läuft auf der nächsten Seite weiter
↪Fortsetzung von der vorigen SeiteHeut dinstags post Stephani inuentionis Anno etc. 45. seindt beide Räthe sampt den Salzgrebenn, Wartten, vnnd dem verordenttenn außschos gemeiner pfenner vffm Rathause bey einannder versamblet gewesenn, daselbst nach gelegenenn sachenn vor gut anngesehenn / eintrechtigk geschlossenn, vnnd beuohlenn, das alle pfenner in vnnd ausserhalb dem furstenthumb Hessenn gesessenn, vff schirstkunfftigenn Montags post assumptionis Mariæ Iegenn abenndt alhier einzukommenn, sollenn beschriebenn werdenn, Montags post assumptionis Mariæ Anno 39. seindt etliche vom adell vnnd anndere auslenndische pfenner, souiel derselbenn desmahls annkommenn, sampt beidenn Räthenn, vnnd anndernn pfennernn gemeinlich zu allenderst vff dem Rathause beyenannder versamblet gewesenn, daselbst alle furgefallene beschwerung vnnd handelung, so Ihnenn samptlich Inn Irem Saltzwerck vnnd Erbe vom verschienenn Weynachttenn bis dahero zu wiedder vnnd enndtgegenn dem furstlichenn vffgerichtten vertrage begegnet, Innhalt einer Registratur erholenn vnnd verlesenn lassenn, Damit ein Jeder pfenner dieselben annhörenn,
vnnd seine wohl gut meinung darzu sagenn, vnd zum bestenn mit anrathenn helffenn möchttenn, Vnd wiewohl allennthalbenn befundenn, das der Landtsfurst wie aus hiebeuor sfgl.1[?] zugeschicktenn Registrirten schrif tenn zuersehenn, etwas weitters dann der vertragk mitpringt, begert vnd furgenommenn, habenn sie doch allesampt nach notturfftiger bewegung allerley sachenn einmutiglich verabscheidet, dahin gerathenn vnd beschlossenn, das sie sfgl. zu vnderthenigem diennst, vnd gnedigem gefallenn, nit aus pflicht,↩Läuft auf der nächsten Seite weiter
↪Fortsetzung von der vorigen Seitevnnd seine wohl gut meinung darzu sagenn, vnd zum bestenn mit anrathenn helffenn möchttenn, Vnd wiewohl allennthalbenn befundenn, das der Landtsfurst wie aus hiebeuor sfgl.[?] zugeschicktenn Registrirten schrif tenn zuersehenn, etwas weitters dann der vertragk mitpringt, begert vnd furgenommenn, habenn sie doch allesampt nach notturfftiger bewegung allerley sachenn einmutiglich verabscheidet, dahin gerathenn vnd beschlossenn, das sie sfgl. zu vnderthenigem diennst, vnd gnedigem gefallenn, nit aus pflicht,
sonnder aus vnnderthenigkeit die zwen Monat, so sein f. gl. in schrifftenn begert, still gestanndenn habenn wollenn, doch dem vfgerichttetenn vnnd bewilligtenn Furstlichenn vertrage, daraus sie in keinem oder Artickel1[?] getretten,
oder denselbenn begebenn haben wollenn, In alwegk vnnabbruchlich vnnd ohn schadenn, Vnnd demnach beide Saltzgrebenn Johann Widennstein vnd Johann Kasselmann ann sfgl. mit volgender Supplication anntwort abgefertiget, Durchleuchtiger Hochgeborner Furst vnnd Herr, E.
G. schreibenn, des datum stehet Mittwochenn post Kiliani dieses lauffenndenn Jars, habenn wir vnderthenig enndtpfanngenn vnnd verlesenn, vnnd wollenn E.
G. zu vnderthenigem diennst, vnnd gnedigem gefallenn, die zwene Monat in gedult vnnd stille gestanndenn habenn wollenn, doch das wir durch diese nachlassung vnd bewilligung aus dem aufgerichtenn vnnd bewilligten vertrag,↩Läuft auf der nächsten Seite weiter
↪Fortsetzung von der vorigen SeiteG. zu vnderthenigem diennst, vnnd gnedigem gefallenn, die zwene Monat in gedult vnnd stille gestanndenn habenn wollenn, doch das wir durch diese nachlassung vnd bewilligung aus dem aufgerichtenn vnnd bewilligten vertrag,
G. wollenn vnns des, dem rechtenn vnnd Erbarkeit gemes, ein Reuers gebenn, vnnd, damit die Wenuti=1[?] genn vnnd einfeltigenn gesettigt, zu hanndenn stellen, Dieweil aber nun die zeit der zweyer Monatenn vorlang verflossenn, ist nachmals vmb Gotts vnnd seines ewigk worts willenn, vnnser vleisichs bittenn, E. f gl. wollen die viel gebettene scheidtsrichtter,
laut vnnd vermöge des vertrags, gnediglich setzenn, vnnd vnns aller gebrechenn vnnd beschwerung enndtrichttenn vnnd enndtscheidenn lassenn, Daran geschicht Gott dem almechtigen gefallenn,
damit wir nit so erbermblich wieder alle billichkeit, vonn E. f gl. dienernn zum ewigenn bettelstab gedrungenn, des lanndes verlauffenn mussenn, Es woltenn auch E.
G. vnderthanenn tragen, Dieweil wir ohnne vorwissenn, verwilligung vnnd zuthun der auslenndischenn pfenner, etwas weitter, dann der vertragk mitbringt, dem rechttenn vnnd der billichkeit nach nicht antworttenn konttenn noch vns geziemet Das seindt wir vmb E.↩Läuft auf der nächsten Seite weiter
↪Fortsetzung von der vorigen SeiteG. vnderthanenn tragen, Dieweil wir ohnne vorwissenn, verwilligung vnnd zuthun der auslenndischenn pfenner, etwas weitter, dann der vertragk mitbringt, dem rechttenn vnnd der billichkeit nach nicht antworttenn konttenn noch vns geziemet Das seindt wir vmb E.
G. in aller vnderthenigkeit, vber vnnser schuldige pflichte diennste vngespartes leibs vnnd guts zuuerdienenn, allezeit sonnderlich willigk, des Furstliche gnedige vnnd tröstliche anntwort bittennde, Datum Freytag post Assumptionis Mariæ Anno 39 E.
Montags am tage Bartholomæi habenn die gesamdtenn Saltzgrebenn sfgl. zu Friedewaldt antroffenn, vnd die Supplication anntwort sfgl. behenndigt, darauff sie sfgl. nach essenns vorgenommenn,↩Läuft auf der nächsten Seite weiter
↪Fortsetzung von der vorigen SeiteMontags am tage Bartholomæi habenn die gesamdtenn Saltzgrebenn sfgl. zu Friedewaldt antroffenn, vnd die Supplication anntwort sfgl. behenndigt, darauff sie sfgl. nach essenns vorgenommenn,
vnnd annfenglich mit volgenndenn worttenn begegenet, Dieweil die pfenner nicht alle in bestimpter zeit den vertragk versiegelt, so wolle sfgl. auch Chuer1[?] habenn dennselbigenn zuhalttenn oder nichtt.
Darauff Johann Widennstein sfgl. geantwort, das der vertragk den erstenn tagk als er volnzogenn, vonn allen Pfennernn, so darin verleibt volnkomblich vnnd bis vff diesenn tagk versieglet, es sey aber hernachmahls nach volnziehung des vertragk ein Reuers sfgl.
Secretarien Jost Verkernn2[?] den Pfennernn zuuersieglen zugestalt wordenn, des doch vormahls im vertragk niemahls gedacht, das auch vonn Ihnenn allenn, ausgenommenn zweyen Edelleutenn versieglet, Vnnd wiewohl die erst darin bedenken gehapt, werenn sie doch vff sfgl. erfordernn das zuuersieglenn willigk, Demnach hat sfgl. die vbergebene anntwort zu hanndenn genommenn, vnnd gefragt, Was die pfenner mitt dem Reuers wollenn gemeint habenn, Darauff Johann Widennstein geantworttet, vnnd vnderthe nig gebettenn, sfgl. wollenn es nit dahin achtenn, als das die pfenner Inen mistrawenn, sonndernn allenn kunfftigenn Irthumb zuuerkommenn, damit hiernechst nit gesagt muge werdenn, das die pfenner in dem, das sie Jezt sfgl. zu ehrenn vnnd gnedigem gefallenn, etwas weitter dann der vertragk mitbringt, bewilligt, vnnd damit aus dem aufgerichttenn vertrag geschrittenn habenn solttenn, betenn sie des vonn sfgl. gnedige sicherung, Dagegenn sfgl. diese meinung vorgewanndt, das sfgl. des Sohlenn ziehenns halbenn in keinem wege erkendtnus leidenn wollte, aber vmb die anndernn artickel mögenn sfgl. erkenndtnus wohl gedüldenn, doch sollen sie nicht gedennckenn, das Ihnenn sfgl. die zu richter setzenn wolle, die sie gernn hettenn, als Stadthaltern vnnd Cantzlarnn, dann sfgl. sey bericht, das die Pfenner denselbenn geschennckt sollenn habenn, das sie nicht vff sfgl. sonndernn vff der pfenner seittenn sein sollen, sonndernn wolle Inenn die setzenn, die das nicht erkennenn werdenn, das sie meinenn, Hierauff Johann Widennstein abermahls vnderthenig gebettenn, sfgl. wollte den artickuln des Sohlennziehens gnediger bedennckenn, dann derselbig sfgl. der leidtlichste, vnnd am wenigstenn beschwerlich, vnnd könntte sfgl. denselbenn liederlich wege findenn, das er dem vertrag gemes möchte gehalttenn werdenn,↩Läuft auf der nächsten Seite weiter
↪Fortsetzung von der vorigen SeiteSecretarien Jost Verkernn[?] den Pfennernn zuuersieglen zugestalt wordenn, des doch vormahls im vertragk niemahls gedacht, das auch vonn Ihnenn allenn, ausgenommenn zweyen Edelleutenn versieglet, Vnnd wiewohl die erst darin bedenken gehapt, werenn sie doch vff sfgl. erfordernn das zuuersieglenn willigk, Demnach hat sfgl. die vbergebene anntwort zu hanndenn genommenn, vnnd gefragt, Was die pfenner mitt dem Reuers wollenn gemeint habenn, Darauff Johann Widennstein geantworttet, vnnd vnderthe nig gebettenn, sfgl. wollenn es nit dahin achtenn, als das die pfenner Inen mistrawenn, sonndernn allenn kunfftigenn Irthumb zuuerkommenn, damit hiernechst nit gesagt muge werdenn, das die pfenner in dem, das sie Jezt sfgl. zu ehrenn vnnd gnedigem gefallenn, etwas weitter dann der vertragk mitbringt, bewilligt, vnnd damit aus dem aufgerichttenn vertrag geschrittenn habenn solttenn, betenn sie des vonn sfgl. gnedige sicherung, Dagegenn sfgl. diese meinung vorgewanndt, das sfgl. des Sohlenn ziehenns halbenn in keinem wege erkendtnus leidenn wollte, aber vmb die anndernn artickel mögenn sfgl. erkenndtnus wohl gedüldenn, doch sollen sie nicht gedennckenn, das Ihnenn sfgl. die zu richter setzenn wolle, die sie gernn hettenn, als Stadthaltern vnnd Cantzlarnn, dann sfgl. sey bericht, das die Pfenner denselbenn geschennckt sollenn habenn, das sie nicht vff sfgl. sonndernn vff der pfenner seittenn sein sollen, sonndernn wolle Inenn die setzenn, die das nicht erkennenn werdenn, das sie meinenn, Hierauff Johann Widennstein abermahls vnderthenig gebettenn, sfgl. wollte den artickuln des Sohlennziehens gnediger bedennckenn, dann derselbig sfgl. der leidtlichste, vnnd am wenigstenn beschwerlich, vnnd könntte sfgl. denselbenn liederlich wege findenn, das er dem vertrag gemes möchte gehalttenn werdenn,↩Läuft auf der nächsten Seite weiter
↪Fortsetzung von der vorigen SeiteSecretarien Jost Verkernn[?] den Pfennernn zuuersieglen zugestalt wordenn, des doch vormahls im vertragk niemahls gedacht, das auch vonn Ihnenn allenn, ausgenommenn zweyen Edelleutenn versieglet, Vnnd wiewohl die erst darin bedenken gehapt, werenn sie doch vff sfgl. erfordernn das zuuersieglenn willigk, Demnach hat sfgl. die vbergebene anntwort zu hanndenn genommenn, vnnd gefragt, Was die pfenner mitt dem Reuers wollenn gemeint habenn, Darauff Johann Widennstein geantworttet, vnnd vnderthe nig gebettenn, sfgl. wollenn es nit dahin achtenn, als das die pfenner Inen mistrawenn, sonndernn allenn kunfftigenn Irthumb zuuerkommenn, damit hiernechst nit gesagt muge werdenn, das die pfenner in dem, das sie Jezt sfgl. zu ehrenn vnnd gnedigem gefallenn, etwas weitter dann der vertragk mitbringt, bewilligt, vnnd damit aus dem aufgerichttenn vertrag geschrittenn habenn solttenn, betenn sie des vonn sfgl. gnedige sicherung, Dagegenn sfgl. diese meinung vorgewanndt, das sfgl. des Sohlenn ziehenns halbenn in keinem wege erkendtnus leidenn wollte, aber vmb die anndernn artickel mögenn sfgl. erkenndtnus wohl gedüldenn, doch sollen sie nicht gedennckenn, das Ihnenn sfgl. die zu richter setzenn wolle, die sie gernn hettenn, als Stadthaltern vnnd Cantzlarnn, dann sfgl. sey bericht, das die Pfenner denselbenn geschennckt sollenn habenn, das sie nicht vff sfgl. sonndernn vff der pfenner seittenn sein sollen, sonndernn wolle Inenn die setzenn, die das nicht erkennenn werdenn, das sie meinenn, Hierauff Johann Widennstein abermahls vnderthenig gebettenn, sfgl. wollte den artickuln des Sohlennziehens gnediger bedennckenn, dann derselbig sfgl. der leidtlichste, vnnd am wenigstenn beschwerlich, vnnd könntte sfgl. denselbenn liederlich wege findenn, das er dem vertrag gemes möchte gehalttenn werdenn,
Es ist aber sfgl. vf Irem vorhabenn beruhet vnnd gesagt, Es könne sfgl. dieweil die pfenner sfgl. dienernn nebenn den Ihrenn zuziehenn nit wollenn vergönnenn, annders nicht befindenn, dann das die pfenner sfgl. vnnd Ire nutzung zuhindernn geneigt, vnnd gefragt, warumb die pfenner mit dieser anntwort solanng verzogenn hettenn, vnnd weitter vnder anndernn gefragt, warumb sie denn die pfenner nicht, allein darumb, das sie gernne ein vrsach zu nur[?] zurlagenn[?] suchenn woltenn, Darauff Johann Widennstein geanntwortet, warumb die pfenner mit dieser antwort so lanng verzogenn, Das habenn sfgl. aus derselbenn anntwort vngezweiuelt wohl verstanndenn, Nemblich das sie ohne vorwissenn vnnd zuthun der auslenndischenn pfenner, dieselbenn nitt hettenn wissenn vonn sich zugebenn, hette Inenn auch nit geziemet, das aber der pfenner knechtt Jzo nitt södenn,↩Läuft auf der nächsten Seite weiter
↪Fortsetzung von der vorigen SeiteEs ist aber sfgl. vf Irem vorhabenn beruhet vnnd gesagt, Es könne sfgl. dieweil die pfenner sfgl. dienernn nebenn den Ihrenn zuziehenn nit wollenn vergönnenn, annders nicht befindenn, dann das die pfenner sfgl. vnnd Ire nutzung zuhindernn geneigt, vnnd gefragt, warumb die pfenner mit dieser anntwort solanng verzogenn hettenn, vnnd weitter vnder anndernn gefragt, warumb sie denn die pfenner nicht, allein darumb, das sie gernne ein vrsach zu nur[?] zurlagenn[?] suchenn woltenn, Darauff Johann Widennstein geanntwortet, warumb die pfenner mit dieser antwort so lanng verzogenn, Das habenn sfgl. aus derselbenn anntwort vngezweiuelt wohl verstanndenn, Nemblich das sie ohne vorwissenn vnnd zuthun der auslenndischenn pfenner, dieselbenn nitt hettenn wissenn vonn sich zugebenn, hette Inenn auch nit geziemet, das aber der pfenner knechtt Jzo nitt södenn,
kem aus dem, das sfgl. knechte zuuor vnnd nebenn der pfenner knechttenn verkeufftenn, vnd dadurch der pfenner Saltz vnuerkaufft liegenn pleiben muste, vnnd werenn die pfenner nit vermögenns, solch saltz vfzuschüttenn vnnd den knechtenn Irenn Lohnn hinaus zugebenn, dann ob gleich bisweilenn In 4. 5. oder sechs wochenn einem ein halb Vbinung1[?] mehr oder weniger gesottenn, vnnd gebenn würde,
solchs wer alles vergessenn brodt, vnnd vnnder viel pfennernn kaum einer, der solch geldt, so balde ers zu hanndenn kriege nicht alreitt[?] vnfurthann[?] schuldige, vnnd annderelente, den ers abgeborget, wiederumb damit bezahlenn muste,
Dieweil nun gleichfals auch die knechte nicht des vermögenns, das sie des Holtzgeldes, auch Ires Lohnns ein zeitlanng enndtrachten mögenn, södenn sie auch nit mehr, dann sie verkeuffenn könnenn.
Darenntgegenn sfgl. wiederumb gesagt, Ja Ich merck wohl was ihr gemeint, Ihr habt gedacht Ich solt gestorbenn sein, vnnd wenn Ich gleich gestorbenn were, wolt Ich doch mein Testament dermassenn geschafft habenn, das ihr den hanndell wie ihr meinet nicht ennaus2[?] furtrenn[?], vnnd solt ich gleich meinenn Räthenn, Jedem eine Pfanne gegebenn habenn, Dann ich befinde nichts annders, dann das ihr meinenn nütz vnnd wolfart gedenncket zuhindernn, vnnd ihr seidt alle mitteinannder Bösewicht Jr hapt meinenn Vatter betrogenn, zu dem werde Ich bericht, Es habenn ewer Vorelttern meynem Elttervatter vergebenn, vnnd ihr sucht nichts anders,↩Läuft auf der nächsten Seite weiter
↪Fortsetzung von der vorigen SeiteDarenntgegenn sfgl. wiederumb gesagt, Ja Ich merck wohl was ihr gemeint, Ihr habt gedacht Ich solt gestorbenn sein, vnnd wenn Ich gleich gestorbenn were, wolt Ich doch mein Testament dermassenn geschafft habenn, das ihr den hanndell wie ihr meinet nicht ennaus[?] furtrenn1[?], vnnd solt ich gleich meinenn Räthenn, Jedem eine Pfanne gegebenn habenn, Dann ich befinde nichts annders, dann das ihr meinenn nütz vnnd wolfart gedenncket zuhindernn, vnnd ihr seidt alle mitteinannder Bösewicht Jr hapt meinenn Vatter betrogenn, zu dem werde Ich bericht, Es habenn ewer Vorelttern meynem Elttervatter vergebenn, vnnd ihr sucht nichts anders,
dann das ihr mich auch betriegenn wöllet, Dieweil ich nun den Hanndell dermassenn befinde, Will ich euch allenn die pestilenz gebenn, vnnd abermahls angezogenn vnnd erholet, Ehe sfgl. vberdas Sohlenziehen erkenndtnus leidenn wolle, darvor wolle sfgl. den gannzenn Vertragk fallenn lassenn,
vnnd sich mit den pfennernn anns recht begebenn, Wie Jne das bekommenn wurde, Wurdenn sie wohl befindenn, dann seins Vatters brieff wurde Jhnenn nicht sovil zutragenn,
Elttervatter vergebenn habenn solten, wurde sich auch so fernn sfgl der sachenn recht nachforsch2[?] wurde, im grunde der warheit ob Gott will nicht erfindenn, das auch die pfenner, als sfgl kurz hievor in der anntwort anngezogenn, den Furstlichen Räthen geschenckt habenn solttenn, sey Jhnenn vnbewust vermeinenn auch nicht das es geschehenn sey, Vndertheniglich bittennde, sfgl. woltte den Jenigenn,↩Läuft auf der nächsten Seite weiter
↪Fortsetzung von der vorigen SeiteElttervatter vergebenn habenn solten, wurde sich auch so fernn sfgl der sachenn recht nachforsch[?] wurde, im grunde der warheit ob Gott will nicht erfindenn, das auch die pfenner, als sfgl kurz hievor in der anntwort anngezogenn, den Furstlichen Räthen geschenckt habenn solttenn, sey Jhnenn vnbewust vermeinenn auch nicht das es geschehenn sey, Vndertheniglich bittennde, sfgl. woltte den Jenigenn,
so die pfenner bey sfgl. dero gestalt anngegebenn, als das sie sfgl. nachteil fahr vnnd hindering suchenn oder begerenn soltenn, nicht glaubenn gebenn, sonndern den pfennern so gnediglich erscheinenn,
vnnd sie zu gepurlicher anntwort kommenn lassenn, So wurdenn sfgl. vngezweiuelt im grundt vnnd der warheit, die alle ding richtet, den handell viel annderst, dann sie bey sfgl. anngegebenn, befindenn.
Hierauff sfgl. gesagt, Ja ihr wolt euch viel enndtschuldigenn, Jhr seidt Bösewichtte, Jch weis das etliche meinen Räthenn geldt gebottenn habenn, Was ihr beide seidt dessenn weis ich nicht, Wenn ihr aber meinenn dienern auch riethet, vnnd meinenn nutz so wohl als den ewern suchttet, vnnd nicht hindertet, so kundte Jch euch glaubenn gebenn, Dieweil ihr aber das nicht thut, vnnd nichts annders sucht, dann mein Saltzwerck nieder zulegenn, So kann ich euch auch in dem nicht enndtschuldiget nehmenn, vnnd ehe dann Jch das gestattenn wolte, mir mein Saltzwerck dermassenn nieder zulegenn,↩Läuft auf der nächsten Seite weiter
↪Fortsetzung von der vorigen SeiteHierauff sfgl. gesagt, Ja ihr wolt euch viel enndtschuldigenn, Jhr seidt Bösewichtte, Jch weis das etliche meinen Räthenn geldt gebottenn habenn, Was ihr beide seidt dessenn weis ich nicht, Wenn ihr aber meinenn dienern auch riethet, vnnd meinenn nutz so wohl als den ewern suchttet, vnnd nicht hindertet, so kundte Jch euch glaubenn gebenn, Dieweil ihr aber das nicht thut, vnnd nichts annders sucht, dann mein Saltzwerck nieder zulegenn, So kann ich euch auch in dem nicht enndtschuldiget nehmenn, vnnd ehe dann Jch das gestattenn wolte, mir mein Saltzwerck dermassenn nieder zulegenn,
Ehe wolt ich das die Stadt Allenndorff in grundt abgebrenndt were, Darauff Johann Riedennstein abermahls vndertheniglich gebettenn sie nicht zuverdenncken, das sie die viel gethanenn bitt abermahls repetirten, dann sfgl. werde den Hanndell im grundt der warheit viel ein anders befindenn, Dargegenn sfgl. schlieslich geanntwortt,
er wolle den handell was sfgl. darin zuthun, bedenncken, vnnd gesagt ziehet hin ihr hapt ewern bescheidt, Diese hanndtlung ist geschehen in beysein sfgl. vnnd sfgl Secretarien genanndt Simon, vnnd der zweyer Gesanndtenn im Schlos zu Friedewaldt Sonntags am tage Barthol.
Nach dem nun die Gesanndtenn vffgesessenn, nach Haus zu rittenn, Jst sfgl. auch ausgerittenn, Jrer an sichttigk wordenn vnnd im zureitenn zu Johann Riedenstein gesagt, Reuhe[?] her, wir mussenn bass vonn der sach redenn, vnnd vnder anndern mancherley redenn anngehabenn, Wie meinstu das dieser sach ein wegk gefundenn werde, Dann ich werde berichtt, das meine knechte nit siedenn können, Wen sie nicht auff ewere tage vnnd nebenn ewernn knechtenn ziehenn sollenn, Darauff Johann Riedennstein geantwort sfgl. mussenn in dem den knechtenn nit so hoch glaubenn gebenn, dan sfgl habe Je wohl vermerckt, wie die knechte den Pfennern geneigt, es werdenn auch sfgl. in warheit befindenn, das sfgl. knechtte vff die vnderschiedtliche tage,↩Läuft auf der nächsten Seite weiter
↪Fortsetzung von der vorigen SeiteNach dem nun die Gesanndtenn vffgesessenn, nach Haus zu rittenn, Jst sfgl. auch ausgerittenn, Jrer an sichttigk wordenn vnnd im zureitenn zu Johann Riedenstein gesagt, Reuhe1[?] her, wir mussenn bass vonn der sach redenn, vnnd vnder anndern mancherley redenn anngehabenn, Wie meinstu das dieser sach ein wegk gefundenn werde, Dann ich werde berichtt, das meine knechte nit siedenn können, Wen sie nicht auff ewere tage vnnd nebenn ewernn knechtenn ziehenn sollenn, Darauff Johann Riedennstein geantwort sfgl. mussenn in dem den knechtenn nit so hoch glaubenn gebenn, dan sfgl habe Je wohl vermerckt, wie die knechte den Pfennern geneigt, es werdenn auch sfgl. in warheit befindenn, das sfgl. knechtte vff die vnderschiedtliche tage,
wohl ziehenn vnnd siedenn können, sonnderlich wann sfgl. wie anngefanngenn, mit dem Sohlennkastenn fortfarenn lasse, Hierauff sfgl. gesagt, Ja Jch kenne sie wohl, das sie gerne mich vnnd euch zwingenn wolttenn, Jch will Jme aber ferner nachdenncken, dann Jch bin nicht geneigt, ewernn schadenn zusuchenn, sonnder alwege mein Saltz dermassenn anzuwerdenn2[?], das es euch ohne schadenn sey,↩Läuft auf der nächsten Seite weiter
↪Fortsetzung von der vorigen Seitewohl ziehenn vnnd siedenn können, sonnderlich wann sfgl. wie anngefanngenn, mit dem Sohlennkastenn fortfarenn lasse, Hierauff sfgl. gesagt, Ja Jch kenne sie wohl, das sie gerne mich vnnd euch zwingenn wolttenn, Jch will Jme aber ferner nachdenncken, dann Jch bin nicht geneigt, ewernn schadenn zusuchenn, sonnder alwege mein Saltz dermassenn anzuwerdenn[?], das es euch ohne schadenn sey,
vnnd habe derhalbenn kundtschafft vfgelegt, vnnd wege gesucht, das ich mein Saltz souiel Jch dessenn gesiedenn kann, vf dem wasser hinab wohl weis abzuwerdenn,
So will ich auch dem kauffgelde mitt den — 4 thalernn vnnd — 2 fl. weitter nachdenncken, Darauff Johann Nydennstein schlieslich geantwort, das die pfenner Je nicht annders vonn sfgl. vertröstet, dann das sfgl.
Jhrenn schadenn in alwege zuuerkommenn geneigt, Vndertheniglich bittennde, sfgl. wolttenn dem auch also nachkommenn, Es werdenn auch sfgl. souiel das kauffgeldt belanngt bey der Lanndtschafft liederlich rath findenn, aus vhrsachenn,
Dieweil der fuhrmann nicht des kauffgeldes des Saltzes sonnder der Zehrung halbenn das Saltz dieser theurenn zeit, neher nit gebenn kann, abermahls vndertheniglich bittennde, sfgl. woltte dem hanndell aufs furderlichst doch nach sfgl. gelegenheit, nachdenncken, vnnd sfgl. dieses gnedigenn abschiedts vnderthenig gedannckt.
Philips vonn Gottes gnadenn Lanndtgraue zu hessenn, Graue zu Catzennelnpogen Vnsernn liebenn Getrewenn, gemeinenn pfennern vnsers Saltzwercks zu Allenndorff ann der Werra Liebenn Getrewenn.
Nach dem ihr vns, als wir am Jungstenn zu Friedewaldt gewesenn, durch ewere geschicktenn ein Supplication hapt vberanntworttenn lassenn, dero Jnnhalt wir damahlen verlesenn, Auch vns darauff vnsers gemuts einer massenn Jegenn ewernn Gesanndtenn erclert, Vnnd die sach bis anhero in bedennckenn genommenn, Damitt aber wir wissenn mogenn, so wir vnsere Räthe, ewerm bittenn nach, niedersetztenn,
was ihr als dann zu vns clagenn wolttet, So thun wir hiemit ann euch begerenn, Jr wollet vns zum furderlichstenn verstendigenn, so wir wie gemelt vnsere Räthe nieder setz1[?] wurdenn,
Was ihr als dann zu vns klagenn woltet, Weitter darnach zurichttenn habenn, Des versehenn wir vns zu euch, denenn wirs also vnuer halttenn wolttenn sein lassenn, Datum Rößen[?]stein, den 11.↩Läuft auf der nächsten Seite weiter
↪Fortsetzung von der vorigen SeiteWas ihr als dann zu vns klagenn woltet, Weitter darnach zurichttenn habenn, Des versehenn wir vns zu euch, denenn wirs also vnuer halttenn wolttenn sein lassenn, Datum Rößen[?]stein, den 11.
G. clagenn wolttenn, Welches vns nit wenig /: wie Gott zeugenn mus :/ bekümmert, vnnd zu hertzenn ganngenn, Nach dem E.↩Läuft auf der nächsten Seite weiter
↪Fortsetzung von der vorigen SeiteG. clagenn wolttenn, Welches vns nit wenig /: wie Gott zeugenn mus :/ bekümmert, vnnd zu hertzenn ganngenn, Nach dem E.
G. zu mehrmahlen, vnser annliegenndt not, Jammer vnnd verderbenn, durch Supplication vnnd mundtlichenn bericht, verlanngst vnnd gnugsams verstanden, auch vngezweiuelt durch E.
G. zu vnderthenigenn diennst vnnd gnedigenn gefallenn, nachmahls diese vnsere beschwerung, vnnd so dem Vertrage ganntz vnnd gar vngemes, vnndt Jegenn, vnnd zuwiedder den Artickell in vnderthenigkeit nicht pergenn.
Vnnd zum erstenn, das wir am verkauffe des Saltzes Jnns Furstennthumb zu Hessenn verhindert, vnnd mercklich beschwert werdenn, Zum anndernn, das wir am verzogk der Sohlenn,
so vnns ohne alle mittell aus krafft vnser Erbgerechtigkeit zugeeignet, auff vnsere zugeordenntte tage, betrangt werdenn, Zum drittenn das vnns etliche meister vnnd Söderknechte, vber die zahl so E.
G. seittenn arbeitenn vnd in vnsern be hausungenn, Zuwiedder dem verwilligtem vertrage wohnenn, Zum vierdtenn das vnnsere Böderknechte vnnd gesinde E.↩Läuft auf der nächsten Seite weiter
↪Fortsetzung von der vorigen SeiteG. seittenn arbeitenn vnd in vnsern be hausungenn, Zuwiedder dem verwilligtem vertrage wohnenn, Zum vierdtenn das vnnsere Böderknechte vnnd gesinde E.
F. gl. wieder vnnsere altte priuilegia eidthafftige soltenn gemacht werdenn, Zum funfftenn, das vnns etzliche hause vnnd bergkfriede auff vnnser stettenn abgebrochenn, vnnd auff E.
Amptleut des vertrages, noch auff heutigenn tagk nit bestellet, vnnd das der obgerurte bewilligte vertragk, vonn Ritterschafft vnnd Landtschafft des Furstenthumbs zu Hessenn, desgleichenn Chur: vnnd furstenn zu Sachssenn bis noch nit bewilliget vnnd ratificiret,
Zum siebendenn, das wir ann vnnser altenn hergebrachtenn gerechttigkeit turbirt vnnd betrangt, In dem das wir ann vnnser gewonnlichenn rechtfertigung, so wir zwischll1[?] den Guthernn vnnd Irenn knechtenn, geubet vnnd gebrauchet habenn, vonn E.
G. beuelchhabernn verhindert werdenn, Vnnd wiewohl derselbigenn noch etliche mehr, So wollenn wir doch vmb kurtz willenn, diese als die vor nembsten artickell vnnser beschwerung vnnd betrangung Gott, vnnd E.↩Läuft auf der nächsten Seite weiter
↪Fortsetzung von der vorigen SeiteG. beuelchhabernn verhindert werdenn, Vnnd wiewohl derselbigenn noch etliche mehr, So wollenn wir doch vmb kurtz willenn, diese als die vor nembsten artickell vnnser beschwerung vnnd betrangung Gott, vnnd E.
G. wollenn nachmahls vmb Gotts vnnd seines ewigenn worts willenn, dieselbigenn zum furderlichstenn vnd durch niedersezung der scheidtsrichter Lauts vnnser Jungst zu Friedewaldt vbergebenenn Supplication,
vnnd vermöge des vertrags gnedigklich lassenn enndtscheiden vnnd benehmenn, Damit wir durch solche verlengerung nicht so erbermblich zu wiedder dem obgerurtenn bewilligtenn Recess vnnd E.
F. gl. furgenommner gebeur2[?], vnns ann vnnser Erbgerechtigkeit des Salzsiedenns vnnd verkeuffenns, vnnd ann allem dem Jenigen, das darzu gehöret, vor allenn dingenn keinenn schadenn oder nachteil bringenn, oder geberenn soll, Hierinne wolle sich E.↩Läuft auf der nächsten Seite weiter
↪Fortsetzung von der vorigen SeiteF. gl. furgenommner gebeur[?], vnns ann vnnser Erbgerechtigkeit des Salzsiedenns vnnd verkeuffenns, vnnd ann allem dem Jenigen, das darzu gehöret, vor allenn dingenn keinenn schadenn oder nachteil bringenn, oder geberenn soll, Hierinne wolle sich E.
vnnd den lohnn vonn Gott dem almechtigenn vnnser aller erlöser vnnd behalter gewarttenn, So seindt auch wirs vber vnnsere schuldige pflichte dienst in vnderthenigkeit vngespartes Leibes vnnd guts zuuerdienenn sonnderlich willigk, Datum Allendorff anno ꝛc.3 39.
Gemeine Pfenner zu Allendorff ssbt1[?] Vent2[?] Donnerstags nach Matthæi Anno ꝛc. 39. seindt Salzgrebenn, Marttenn, sampt beidenn Räthenn, vnnd dem ausschos gemeiner pfenner auff dem Rathause beyeinannder versamblet gewesenn, Vnnd habenn gedachte Salzgreben vnnd Marttenn, auff anngebenn vnnsers gnedigenn herrn Baumeisters Heinrich Muldeners gemeinen pfennernn anngezeigt, Was gestalt gedachter Muldener mit Ihnenn des Gebaues halbenn vor dem Gewelbe geredt, Nemblich das vnnser gnediger furst vnnd herr ein kunst dahin sezenn wolle, die das wilde wasser vnns den Born, wenn mann seudet, abösenn solle, vnnd darauf gemeiner pfenner Rath vnnd bedenckenn begeret, Was sie desselbigenn bawes halbenn bedacht, Hierauff habenn beide Rethe sampt dem ausschos vnnd gemeinenn pfennernn gerathschlaget, vnnd einmutiglich geschlossenn, das Ine keines wegs zurathenn, oder möglich, In einichenn gebaw zubewilligenn, vor der zeit das sie sehenn, ob Inenn der obgerurte vertragk gehalten, vnnd sie wiederumb zum siedenn kommenn möchttenn, vnnd Salzgrebenn vnnd Marttenn gedachtenn Heinrichenn Muldenernn, dieselbige anntwort wiederumb annzusagenn beuohlenn, Vent[?] Sonnabendts am abendt Sancti Micha: des morgens vor tage ist diese nachuolgende schrifft annkommen,↩Läuft auf der nächsten Seite weiter
↪Fortsetzung von der vorigen SeiteGemeine Pfenner zu Allendorff ssbt[?] Vent1[?] Donnerstags nach Matthæi Anno ꝛc. 39. seindt Salzgrebenn, Marttenn, sampt beidenn Räthenn, vnnd dem ausschos gemeiner pfenner auff dem Rathause beyeinannder versamblet gewesenn, Vnnd habenn gedachte Salzgreben vnnd Marttenn, auff anngebenn vnnsers gnedigenn herrn Baumeisters Heinrich Muldeners gemeinen pfennernn anngezeigt, Was gestalt gedachter Muldener mit Ihnenn des Gebaues halbenn vor dem Gewelbe geredt, Nemblich das vnnser gnediger furst vnnd herr ein kunst dahin sezenn wolle, die das wilde wasser vnns den Born, wenn mann seudet, abösenn solle, vnnd darauf gemeiner pfenner Rath vnnd bedenckenn begeret, Was sie desselbigenn bawes halbenn bedacht, Hierauff habenn beide Rethe sampt dem ausschos vnnd gemeinenn pfennernn gerathschlaget, vnnd einmutiglich geschlossenn, das Ine keines wegs zurathenn, oder möglich, In einichenn gebaw zubewilligenn, vor der zeit das sie sehenn, ob Inenn der obgerurte vertragk gehalten, vnnd sie wiederumb zum siedenn kommenn möchttenn, vnnd Salzgrebenn vnnd Marttenn gedachtenn Heinrichenn Muldenernn, dieselbige anntwort wiederumb annzusagenn beuohlenn, Vent[?] Sonnabendts am abendt Sancti Micha: des morgens vor tage ist diese nachuolgende schrifft annkommen,
Philips vonn Gotts gnadenn Landtgraff zu Hessenn Graff zu Cazenelnpogen ꝛc Vnsernn liebenn Getrewenn N. den gemeinenn pfennernn zu Allendorff ann der Werra ꝛc Liebenn Getrewenn, Wir habenn ewer schreibenn am Abendt Sancti Mathæi nechstuergangenn gegeben, verstanndenn, Vnnd wiewohl wir euch nicht minder dann vnns zu gutem gernne gesehenn hettenn, das wir zu beiden theilnn, solche erorterung hettenn mugenn vberigk sein, So wollenn wir doch, dieweil wir vermerckenn, das euch die sachenn so hoch anngelegenn sein, dem auch nachuolgender gestalt nit zuwieder sein,↩Läuft auf der nächsten Seite weiter
↪Fortsetzung von der vorigen SeitePhilips vonn Gotts gnadenn Landtgraff zu Hessenn Graff zu Cazenelnpogen ꝛc Vnsernn liebenn Getrewenn N. den gemeinenn pfennernn zu Allendorff ann der Werra ꝛc Liebenn Getrewenn, Wir habenn ewer schreibenn am Abendt Sancti Mathæi nechstuergangenn gegeben, verstanndenn, Vnnd wiewohl wir euch nicht minder dann vnns zu gutem gernne gesehenn hettenn, das wir zu beiden theilnn, solche erorterung hettenn mugenn vberigk sein, So wollenn wir doch, dieweil wir vermerckenn, das euch die sachenn so hoch anngelegenn sein, dem auch nachuolgender gestalt nit zuwieder sein,
sonnder einer vngeuerlicher verhöre vor den Lanndtstenndenn, vonn der Ritterschafft, gelarttenn vnnd Stetten, gnedigklich verfolgenn, doch mitt dem gedinge, das wir vnns durch solch verhöre, vnnd hanndtlunge, weitter nicht begebenn habenn, oder einlassenn wöllenn, Dann wir in dem fall vonn rechts wegenn zuthun schuldigk sein,
auch mit dem gedinge, das wir vnns des Sohlenn schepffenn, noch zur zeit vnns nicht einlassen wollenn, Dieweil wir vonn Jedermann befindenn, das solch Sohlziehenn oder Pumppenn, euch nit schedtlich ist, noch sein magk, vnnd |:
Gott lob :| Sohle gnug vorhandenn ist, Wir wollenn aber gleichwohl mit Gottes hulf, vnnd der zeit denselbigenn punct dahin richttenn, das euch vnnser Söder Sohl schepffenn vnnd ziehenn, nicht verhinderlich sein soll, Wie Ihr dann sehet, das wir schonn in teg licher arbeit stehenn, aber vmb die vbrigenn vnns zugeschriebenn puncta wollenn wir wie gemelt hanndelunge gewarttenn, vnnd benennenn euch darauff den dreyzehenndenn tagk Octobris alhie zu Cassell gegenn abendt einzukommenn, des anndernn tags zu solcher Hanndtlung zuschreytenn, auch mit furbehaltunge,↩Läuft auf der nächsten Seite weiter
↪Fortsetzung von der vorigen SeiteGott lob :| Sohle gnug vorhandenn ist, Wir wollenn aber gleichwohl mit Gottes hulf, vnnd der zeit denselbigenn punct dahin richttenn, das euch vnnser Söder Sohl schepffenn vnnd ziehenn, nicht verhinderlich sein soll, Wie Ihr dann sehet, das wir schonn in teg licher arbeit stehenn, aber vmb die vbrigenn vnns zugeschriebenn puncta wollenn wir wie gemelt hanndelunge gewarttenn, vnnd benennenn euch darauff den dreyzehenndenn tagk Octobris alhie zu Cassell gegenn abendt einzukommenn, des anndernn tags zu solcher Hanndtlung zuschreytenn, auch mit furbehaltunge,
ob wir werdenn gebrechenn zu euch samptlich vnnd sonnderlich habenn, das dieselbigenn als dann auch mit verhort mögen werden, vnnd das wir euch den tagk dieses mahls alhier genn Cassell legenn vnnd benennenn, Ist die vhrsach,
das wir dieser zeit aus vhrsachenn vonn Cassell nit wohl verruckenn mögenn, vnnd solche hanndelung ohne vnnser persönlich bey sein, oder beuehlenn, vnnd bestellung nichts gehandtlet werdenn magk, Solchs wolttenn wir euch also hinwieder gnediger meinunge nicht verhalttenn, Datum Cassell Mitwochens nach Mathæi Anno 39.
Philips L zu Hessenn ssbt1[?] Nach verlesung dieser vorgehenndenn schrifft habenn beide Rathe, sampt den Salzgrebenn, Marttenn vnnd dem ausschos gemeiner pfenner, vor nuz, noth, vnnd guth anngesehenn, beschlossenn, vnnd beuohlenn, gemeiniglich alle pfenner Inn vnnd ausserhalb des furstennthumbs Hessenn, gesessenn, auff den Sonntagk nach Michaelis einzukommenn, zubeschreibenn, Volgennts ist Donnerstags nach Michaelis dieser hiernach beschriebenn beuelch vonn dem Renndtmeister vnnder der Glockenn verlesenn, vnnd vor der gemeine verkundigett wordenn, Philips vonn Gotts gnadenn Lanndtgraue zu Hessenn, Graue zu Cazenelnpogen ꝛc Vnserm Renndtmeister zu Allenndorff an der Werra vnnd liebenn Getrewenn, Johann Barthelmes, Lieber Getrewer, Es ist in nahmenn gemeiner pfenner zu Allenndorff vnns Jungst ein schrifft zukommenn, darin sie ezlicher vermeintenn Irrungenn halber, vnnser Rethe vonn der Ritter vnnd Lanndtschafft, darzu verordenen, nieder zusezenn, vnnd wie sie vor denselbigenn Jegenn vnns Ire klage thun wolttenn, darauff wir Irenn den 13 L.[?] Octobris alhier zu Cassell einzukommenn, bestimpt vnnd anngesazt habenn, Dieweil wir nun zu solcher klage nie kein vhrsach gegeben, noch gebenn lassenn, Wie sich ob Gott will zu ausfuhrung des hanndels wohl wirdt findenn, So lanngt vnns ann vnd gedennckenn auch selbst, das solche klage vonn etlichen sonndernn Personenn mussenn anngestifft vnnd furgenommenn werdenn, Vnnd das solch furnehmenn den gemeinen armenn pfennernn, mehr zum nachteil dann zu gutt reichenn möcht, Weil nun der hanndell dermassenn gelegenn ist,↩Läuft auf der nächsten Seite weiter
↪Fortsetzung von der vorigen SeitePhilips L zu Hessenn ssbt[?] Nach verlesung dieser vorgehenndenn schrifft habenn beide Rathe, sampt den Salzgrebenn, Marttenn vnnd dem ausschos gemeiner pfenner, vor nuz, noth, vnnd guth anngesehenn, beschlossenn, vnnd beuohlenn, gemeiniglich alle pfenner Inn vnnd ausserhalb des furstennthumbs Hessenn, gesessenn, auff den Sonntagk nach Michaelis einzukommenn, zubeschreibenn, Volgennts ist Donnerstags nach Michaelis dieser hiernach beschriebenn beuelch vonn dem Renndtmeister vnnder der Glockenn verlesenn, vnnd vor der gemeine verkundigett wordenn, Philips vonn Gotts gnadenn Lanndtgraue zu Hessenn, Graue zu Cazenelnpogen ꝛc Vnserm Renndtmeister zu Allenndorff an der Werra vnnd liebenn Getrewenn, Johann Barthelmes, Lieber Getrewer, Es ist in nahmenn gemeiner pfenner zu Allenndorff vnns Jungst ein schrifft zukommenn, darin sie ezlicher vermeintenn Irrungenn halber, vnnser Rethe vonn der Ritter vnnd Lanndtschafft, darzu verordenen, nieder zusezenn, vnnd wie sie vor denselbigenn Jegenn vnns Ire klage thun wolttenn, darauff wir Irenn den 13 L.1[?] Octobris alhier zu Cassell einzukommenn, bestimpt vnnd anngesazt habenn, Dieweil wir nun zu solcher klage nie kein vhrsach gegeben, noch gebenn lassenn, Wie sich ob Gott will zu ausfuhrung des hanndels wohl wirdt findenn, So lanngt vnns ann vnd gedennckenn auch selbst, das solche klage vonn etlichen sonndernn Personenn mussenn anngestifft vnnd furgenommenn werdenn, Vnnd das solch furnehmenn den gemeinen armenn pfennernn, mehr zum nachteil dann zu gutt reichenn möcht, Weil nun der hanndell dermassenn gelegenn ist,↩Läuft auf der nächsten Seite weiter
↪Fortsetzung von der vorigen SeitePhilips L zu Hessenn ssbt[?] Nach verlesung dieser vorgehenndenn schrifft habenn beide Rathe, sampt den Salzgrebenn, Marttenn vnnd dem ausschos gemeiner pfenner, vor nuz, noth, vnnd guth anngesehenn, beschlossenn, vnnd beuohlenn, gemeiniglich alle pfenner Inn vnnd ausserhalb des furstennthumbs Hessenn, gesessenn, auff den Sonntagk nach Michaelis einzukommenn, zubeschreibenn, Volgennts ist Donnerstags nach Michaelis dieser hiernach beschriebenn beuelch vonn dem Renndtmeister vnnder der Glockenn verlesenn, vnnd vor der gemeine verkundigett wordenn, Philips vonn Gotts gnadenn Lanndtgraue zu Hessenn, Graue zu Cazenelnpogen ꝛc Vnserm Renndtmeister zu Allenndorff an der Werra vnnd liebenn Getrewenn, Johann Barthelmes, Lieber Getrewer, Es ist in nahmenn gemeiner pfenner zu Allenndorff vnns Jungst ein schrifft zukommenn, darin sie ezlicher vermeintenn Irrungenn halber, vnnser Rethe vonn der Ritter vnnd Lanndtschafft, darzu verordenen, nieder zusezenn, vnnd wie sie vor denselbigenn Jegenn vnns Ire klage thun wolttenn, darauff wir Irenn den 13 L.[?] Octobris alhier zu Cassell einzukommenn, bestimpt vnnd anngesazt habenn, Dieweil wir nun zu solcher klage nie kein vhrsach gegeben, noch gebenn lassenn, Wie sich ob Gott will zu ausfuhrung des hanndels wohl wirdt findenn, So lanngt vnns ann vnd gedennckenn auch selbst, das solche klage vonn etlichen sonndernn Personenn mussenn anngestifft vnnd furgenommenn werdenn, Vnnd das solch furnehmenn den gemeinen armenn pfennernn, mehr zum nachteil dann zu gutt reichenn möcht, Weil nun der hanndell dermassenn gelegenn ist,
das wir vnnser vnnd vnnsers Furstennthumbs Ehr vnnd nuz, den der almechtige Gott des ortts reichlich verluhenn hatt, doch ohnn schadenn Jedermans, nit zuruck stellenn könnenn, damit dann der kunfftig hanndell dermassenn furgenommenn, damit niemanndt vernachteiligt werde, So ist vnnser beuelch, das du die pfenner vnnd burger zu Allendorff gemeiniglich vnnder der Glocken zusammenn forderst, vnnd den pfennernn in beysein der anndernn diese meinung ann sagest, das sie nicht allein die Izige vornembstenn vnnd beamptenn Pfenner |: die vielleichtt nicht den gemeinenn oder des armenn manns nuzenn suchenn :| Sonnder auch ezliche aus den gemeinenn pfennernn anncher verordenest, damit dieselbigenn auch hörenn vnnd vernehmenn mögenn, ob Inenn zuschaden oder zu vnns,↩Läuft auf der nächsten Seite weiter
↪Fortsetzung von der vorigen Seitedas wir vnnser vnnd vnnsers Furstennthumbs Ehr vnnd nuz, den der almechtige Gott des ortts reichlich verluhenn hatt, doch ohnn schadenn Jedermans, nit zuruck stellenn könnenn, damit dann der kunfftig hanndell dermassenn furgenommenn, damit niemanndt vernachteiligt werde, So ist vnnser beuelch, das du die pfenner vnnd burger zu Allendorff gemeiniglich vnnder der Glocken zusammenn forderst, vnnd den pfennernn in beysein der anndernn diese meinung ann sagest, das sie nicht allein die Izige vornembstenn vnnd beamptenn Pfenner |: die vielleichtt nicht den gemeinenn oder des armenn manns nuzenn suchenn :| Sonnder auch ezliche aus den gemeinenn pfennernn anncher verordenest, damit dieselbigenn auch hörenn vnnd vernehmenn mögenn, ob Inenn zuschaden oder zu vnns,
vnnd durch wen gehanndelt werde, vnnd obs gut sey vmb die dinge so Itzo der Zehenn alb vnnd des vfschüttenns halbenn in Irrung schwebenn, also sich in dannck1[?], wiederwertigkeit vnnd beschwerung, auch selbst in nachteil vnnd schadenn zufurenn, vnd Inn zulassen, vnnd damit also vonn Irer aller wegenn etliche, die auch in Irer annkunfft allenn gemeinenn pfennernn zusamenn bericht thun,
hergeschickt werdenn, dann wir Je nit geneigt sein mit vnnserm armenn Vnderthan, zu rechttenn, oder das zusuchenn, das wir nit fug haben solttenn, vnnd solchs also mit vleis hanndelnn,
Dedit Montags post Francisci Deudt2[?] die aus: vnnd Innlenndischenn pfenner gemeinlich vff dem Rathause beyeinannder versamblet gewesenn, vnnd habenn nach vleissiger hin vnnd wieder bewegung enndtlich vnnd einmutiglich dahin geschlossenn, das sie den anngesetzten tagk der vngeuehrlichenn verhör durch Ire gesambten ersuchen lassenn wollenn, doch mit dem beding,↩Läuft auf der nächsten Seite weiter
↪Fortsetzung von der vorigen SeiteDedit Montags post Francisci Deudt[?] die aus: vnnd Innlenndischenn pfenner gemeinlich vff dem Rathause beyeinannder versamblet gewesenn, vnnd habenn nach vleissiger hin vnnd wieder bewegung enndtlich vnnd einmutiglich dahin geschlossenn, das sie den anngesetzten tagk der vngeuehrlichenn verhör durch Ire gesambten ersuchen lassenn wollenn, doch mit dem beding,
wie nachstehet Gemeine Pfenner des Saltzwercks Zu Allenndorff ann der Werra, Dem durchleuchtigenn Hochgebornnenn furstenn vnd herrenn, Herrnn Philipsenn Lanndtgrauenn zu Hessenn, Grauenn zu Catzennelnpogenn,
Wir habenn E. f. gl. schreibenn, darin wir zu vngeuehrlicher verhör Jegenn Cassell der Irrungenn halbenn, so vnns zu wiedder dem vfgerichtenn vertrage beschwerlich vorfallenn,
vor den Lanndtstenndenn vnnd der Ritterschafft, Gelertenn vnnd Stedtenn, den dreyzehenden tagk Octobris zuerscheinenn, vnnd volgenndts tagk zur hanndelung zu schreittenn, nebenn anngehengtenn bedinge, welcher beschwerung E. f.↩Läuft auf der nächsten Seite weiter
↪Fortsetzung von der vorigen Seitevor den Lanndtstenndenn vnnd der Ritterschafft, Gelertenn vnnd Stedtenn, den dreyzehenden tagk Octobris zuerscheinenn, vnnd volgenndts tagk zur hanndelung zu schreittenn, nebenn anngehengtenn bedinge, welcher beschwerung E. f.
G. hanndelung zugewarttenn, auch andere schrifft durch den Renndtmeister vnnder der Clockenn1 verkundiget, allennthalbenn verstanndenn, vnnd vnnderthenig enndtpfanngenn, vnnd wollenn darauff E. f.
G. getrewer Vnnderthenniger meinung nit pergenn, das wir auf bestimptenn tagk, zu forderung der sachenn, vnnd abhelffung aller gebrechenn, vnnderthenniglich vnnd gutwillig erscheinenn, gleichfals wie E. f.
G. einer vnngefehrlichenn verhör vnnd hanndelung gewarttenn, doch mit vorgehennder herlicher protestation, das wir damit aus dem vfgerichtenn bewilligtenn vertrage nicht geschrittenn, darwieder gehanndelt,
noch vnns weitter vonn den nieder gesetztenn stenndenn, dann wir rechts wegenn, vnd dem Furstlichenn vertrage gemes zuthun schuldig, wollen eingelassenn habenn, sonndernn damit wir nit gespurt, das wir E. f.
Saltzwerck verhindernn, oder zu nachteill etwas vorgenommenn, weniger einenn pfenner in schadenn gefurt, einenn vngeuerlichenn doch warhaftigenn bericht, vnnser beschwerung vnnd hochannliegenn darthun, der tröstlichenn zuuersicht, E. f.
G. werdenn mit sampt der Ritterschafft, Lanndtstenndenn, Gelartenn, vnnd Stettenn, vnnsernn mercklichenn schaden vnnd beschwerung gnediglich behertzigenn, vnnd vf die wege helffen trachttenn, das wir vermöge dem vfgerichtenn furstlichen vertrage,↩Läuft auf der nächsten Seite weiter
↪Fortsetzung von der vorigen SeiteG. werdenn mit sampt der Ritterschafft, Lanndtstenndenn, Gelartenn, vnnd Stettenn, vnnsernn mercklichenn schaden vnnd beschwerung gnediglich behertzigenn, vnnd vf die wege helffen trachttenn, das wir vermöge dem vfgerichtenn furstlichen vertrage,
vnnd vnnserm gegebenen Reuersal, bey vnserm wohlererbtenn Vetterlichenn narung, wie furstlich verschriebenn, vnbetranngt pleibenn mögenn, auch E. f. gl. enndtschuldigung, das wir zu keinem schadenn vhrsach, wie E. f.
Diesem schreibenn nach hat Vnnser gnediger furst vnd herr gemeinenn pfennernn diese volgennde schrifft wiederumb zugefertiget, welche Freitags post Dionysij vnngefehrlich vmb zwey vhr, vmb abenndt annkommen, Philips vonn Gotts gnadenn Lanndtgraue zu Hessenn, Graue zu Catzennelnpogen Vnnsernn liebenn Getrewenn den Bawernn zun Bodenn, annders genanndt pfennernn Inn vnser Stadt Allenndorff ann der Werra, Liebenn Getrewenn, Ewer zu vnnd wieder schreibenn, des tags so wir euch alhier benannt vnnd anngesagt, darin ihr meldet, das ihr vf denselbenn bestimptenn tagk zu forderung der sachenn, zu abhelffung aller gebrechenn,↩Läuft auf der nächsten Seite weiter
↪Fortsetzung von der vorigen SeiteDiesem schreibenn nach hat Vnnser gnediger furst vnd herr gemeinenn pfennernn diese volgennde schrifft wiederumb zugefertiget, welche Freitags post Dionysij vnngefehrlich vmb zwey vhr, vmb abenndt annkommen, Philips vonn Gotts gnadenn Lanndtgraue zu Hessenn, Graue zu Catzennelnpogen Vnnsernn liebenn Getrewenn den Bawernn zun Bodenn, annders genanndt pfennernn Inn vnser Stadt Allenndorff ann der Werra, Liebenn Getrewenn, Ewer zu vnnd wieder schreibenn, des tags so wir euch alhier benannt vnnd anngesagt, darin ihr meldet, das ihr vf denselbenn bestimptenn tagk zu forderung der sachenn, zu abhelffung aller gebrechenn,
einer vnngefehrlichenn verhör vnnd hanndelung, doch mit der vorgehennden protestation, aus dem vertrag dardurch nit zuschreitenn, zugewarttenn habenn wir verlesenn, vnnd dieweil wir euch zuuor geschriebenn, das wir euch vor den Lanndtstenndenn zu einer vnngeuerlichenn verhör verfolgenn wolttenn, doch mit einer mas,
Dieweil wir aber berichttet, als solttet ihr euch hörenn lassenn, das ihr auch etliche zusetzenn [übergeschrieben: begeret] vnd euch beschwerlich sey, für denn [übergeschrieben:↩Läuft auf der nächsten Seite weiter
↪Fortsetzung von der vorigen SeiteDieweil wir aber berichttet, als solttet ihr euch hörenn lassenn, das ihr auch etliche zusetzenn [übergeschrieben: begeret] vnd euch beschwerlich sey, für denn [übergeschrieben:
Landtstenden] ohne ewer gesetztenn erkenndtnus zuleidenn, vff das ihr dann nit klagenn muget, vnnd dieser tag nit vergeblichenn vnns vnnd euch hinlauffe, so wollett die ihr benennenn wollenn vnns zuerkennenn gebenn, vf das wir sie auch beschreibenn mugenn, doch der gestalt, das ihr die benennt, die nicht pfenner, oder den gefreundt seyenn, da wollenn wir aller Articul halbenn, nach Innhalt des vertrags,
erkenntnus leidenn, aber sonnst nach billigkeit vnnd rechttenn, mögenn wir dieses Articuls halbenn, auch Jtzt enndtlich erkenndtnus leidenn, Wolttenn wir euch des wissenns zuhabenn nit verhaltten,
Datum Cassell Mitwochenns post Francisci Anno 39 Volget der Pfenner antwort Dem durchleuchtigenn Hochgebornnenn furstenn vnndt herrnn, Herrnn Philipsenn Lanndtgrauenn zu Hessen, Grauenn zu Catzennelnpogenn, Dietz, Ziegenhain vnnd Nidda, Vnnserm gnedigenn herrnn, Durchleuchtiger Hochgebornner Furst E. f.
G. wieder schreiben, die vngefehrliche verhör belanngenndt, des Datum stehet Mitwochenn post Francisci, habenn wir Freitags nechst darnach, vngefehrlich vmb zwey vhr vmb den abenndt vnderthenig enndtpfanngenn Innhalts verlesenn vnnd verstandenn, darin E. f. gl. wie zuuor, was gestalt E. f.↩Läuft auf der nächsten Seite weiter
↪Fortsetzung von der vorigen SeiteG. wieder schreiben, die vngefehrliche verhör belanngenndt, des Datum stehet Mitwochenn post Francisci, habenn wir Freitags nechst darnach, vngefehrlich vmb zwey vhr vmb den abenndt vnderthenig enndtpfanngenn Innhalts verlesenn vnnd verstandenn, darin E. f. gl. wie zuuor, was gestalt E. f.
G. einer vngefehrlichenn verhör, doch mit einer mas vonn denn Lanndtstenndenn gnediglich verfolgenn wolle, vernewert doch mit einer anndernn gestalt wie zuuor,
daraus wir armenn einfeltigenn |: weis Gott :| vnns nicht zurichttenn wissenn, dann das mann vnns vielleicht aus dem vertrage, zuleitenn vnnd zufurenn geneigtt, mit weitter anntzeige, das E. f.
G. bericht, als solttenn wir vnns hörenn lassenn, das vnns vor den niedergesetztenn Lanndtstennden, ohn vnnser nebenn gesetzte Ortterung1 vnnd erkanntnus zuleidenn beschwerlich sein soltte, Welches doch wir nie gemeinet, gefoddert oder begert, sonndernn hettenn eine vngeuehrliche verhör vnnd hanndtlung der sachenn zu forderung, vnnd abhelffung aller gebrechenn,
laut vnserer nechstgethanenn schrifft, vor demselbigenn vnnderthenig gernne duldenn vnnd leidenn mögenn, Dieweil aber der vertragk, wo wie vnnd was gestalt, so misverstennde vnnd gebrechenn vorfielenn,
solche endtliche Ortterung beschehenn soll, klar vnnd hell anngezeigt, so wissenn auch wir zuwieder dem vertrage, vnnser benantenn dergestalt, wie E. f.↩Läuft auf der nächsten Seite weiter
↪Fortsetzung von der vorigen Seitesolche endtliche Ortterung1 beschehenn soll, klar vnnd hell anngezeigt, so wissenn auch wir zuwieder dem vertrage, vnnser benantenn dergestalt, wie E. f.
G. vnnd vnnserer nechstgethanenn schrifftenn, vor den Lanndtstenndenn kommenn lassenn wollenn, Wollenn auch wir als die gehorsamenn getrewenn Vnnderthanenn demselbigenn wie vorannzeigt, willig volgenn vnnd erscheinenn, Im fall aber E. f.
G. solchs dergestalt nit gestattenn vnnd verfolgenn woltte, Damit als dann dem auffgerichtenn bewilligtenn vertrage volge beschehenn möchte, So wollenn wir nachmals lautter durch Gott, wie hiebeuor beschehenn,
in vnnserer Jungst vbergebener Supplication der ein Datum stehet Montags post Viti, der annder Freytags post Assumptionis Mariæ dieses lauffennden Jars, vmb ernewerung vnnd niedersetzung der scheidtrichter Innhalt des vertrags vnnderthenniglich gebettenn habenn, vnnd ernennenn E. f. gl.
Itzigenn gnedigenn begerenn nach hiemit die Jenigenn, so von gemeiner Pfenner wegenn, als Scheidtsrichtter Innhalt des vertrags, vonn der Ritterschafft vnnd Stettenn darzu verordenet vnnd gegebenn sein sollenn, mit nahmen von der Ritterschafft Friderich Trott, Ebaldt vonn Baumbach Licentiaten,↩Läuft auf der nächsten Seite weiter
↪Fortsetzung von der vorigen SeiteItzigenn gnedigenn begerenn nach hiemit die Jenigenn, so von gemeiner Pfenner wegenn, als Scheidtsrichtter Innhalt des vertrags, vonn der Ritterschafft vnnd Stettenn darzu verordenet vnnd gegebenn sein sollenn, mit nahmen von der Ritterschafft Friderich Trott, Ebaldt vonn Baumbach Licentiaten,
vnnd Adolph Rauwenn1, vonn Stettenn Johann Lantzenn Burgermeister zu Hombergk, Johann Blannckennhein2 Burgermeister zu Marpurgk, vnnd Henrichenn Goltschmidt Burgermeister zu Eschwe, Mit vnnderthenniger vleissiger bitt, dieselbenn aus furstlicher Obrigkeit, vonn richts vnnd rechts wegenn, nebenn E. f. gl.
Verordenntenn, darzu zum furderlichsten vermöge des vertrags Jegenn Eschwe oder Allenndorff verschreibenn, verfertigenn vnnd niedersetzenn, damit wir aller vorgefallener beschwerung vnnd misuerstandts durch Ire erkantnus, vermöge des vertrags mögenn enndtnommenn vnnd geradet werdenn.
Hierauff ist nachuolgennde Furstliche schrifft Sonntags post Dionysij Anno 39. vmb zwolff vhr in der nacht annkommenn, Philips vonn Gottes gnadenn Lanndtgraue zu Hessenn, Graue zu Catzennelnpogen Liebenn Getrewenn, Wir habenn ewer wieder anntwort gelesenn, vnnd vermerckenn das ihr alle ding zuerck1 verstehet, Dann vnnser meinung gewesenn, vnd noch, zu den wegenn zugreiffenn, damit wir zu forderlichenn ennde möchtenn kommenn, vnnd euch nicht aus dem vertrag zufurenn, vnnd ist darumb vnnser meinung, Ir wöllet vortziehenn,
vnnd euch das nechst vnnser schreibenn nicht verhindernn lassenn, Wo sichs dan zutruge, das ihr Je vermeinenn wurdet, das rechttlichs austrags vonnötenn wurde sein, so habenn wir so viel leute vonn Ritterschafft vnnd Stettenn, der nahmenn wir zum theil noch nicht selbst wissenn,
beschriebenn, das wir vonn beidenn seittenn scheidtsrichter gnug habenn werdenn, aber der Platz kann dismahls aus redtlichenn Vhrsachenn nicht geendert werdenn, Das wolttenn wir euch also gnediger meinung nit verhalttenn, Datum Cassell post Dionysij Anno 39.↩Läuft auf der nächsten Seite weiter
↪Fortsetzung von der vorigen Seitebeschriebenn, das wir vonn beidenn seittenn scheidtsrichter gnug habenn werdenn, aber der Platz kann dismahls aus redtlichenn Vhrsachenn nicht geendert werdenn, Das wolttenn wir euch also gnediger meinung nit verhalttenn, Datum Cassell post Dionysij Anno 39.
Volget die Instruction, so Gemeine Pfenner Irenn Gesandtenn, darzu benenndt, zuersuchung der vngeuehrlichenn Verhör Vor denn Landtstendenn Vorzulegenn, mittgebenn.
Instruction Gewaldt vnd Beuelch Gemeiner Pfenner der Baurschafft zun Bodenn Vor Allenndorff ann der Werra, so viel dero dieser zeitt zusammenn gewesenn, Haben die Ernuestenn, fursichttigenn vnnd Ersamen, Asymus vonn Buttlar, Ernnst vonn Bischausenn, Werner Trotten, Hanns vonn Schneenn, Annthonius Fleischhawer, Job Schrenndteisenn1, Cyriax Zring2, Georgk Freundt, Luder Berckmann, Curt Guttar3, Hanns Berlt4, Johan Niedennstein, Johann Casselman, Johann Schaffnitt5, Johann Stein,
Geisslar Schwannflugell Hermann Fischernn, Franntz Körpernn, Georgenn Seifridt, Berntt Waldis, Hanns Waldis den Elttern, Hermann Gillenn, Hanns Müllernn den Elttern, zeiger dieses brieffs, ann den durchleuchtigenn, Hochgebornenn Furstenn vnnd herrnn,↩Läuft auf der nächsten Seite weiter
↪Fortsetzung von der vorigen SeiteGeisslar Schwannflugell Hermann Fischernn, Franntz Körpernn, Georgenn Seifridt, Berntt Waldis, Hanns Waldis den Elttern, Hermann Gillenn, Hanns Müllernn den Elttern, zeiger dieses brieffs, ann den durchleuchtigenn, Hochgebornenn Furstenn vnnd herrnn,
Erstlich sollenn Itztgedachte Vnnser der Bawrschafft vnd Pfenner zun Bodenn, abgeferttigte Beuelchshaber, vonn solcher vngeuehrlicher verhör, dieweil sie dem Furstlichenn vfgerichttenn vertrage manigfalt zu Jegenn vnnd zuwiedder, beuorab offenntlich vnnd solenniter protestiren, das sie darin dem vertrag zuwiedder keins wegs gehelet2 oder gewilliget habenn wollenn, [übergeschrieben: wie] Ihnenn auch solches vonn rechts vnnd ehrenn wegenn [übergeschrieben: nicht] getziemenn vnnd geburenn will Zum anndernn, alle vnnsere bedranngung, beschwerung, wie vnns was gestalt die vnns armenn zu vnuberwindt lichem schadenn, dem furstlichenn vertrage zuwiedder gelanngt, vnnd furgefallenn sein, werden Lanndtstenden vnderthenigklich vnnd zum glimpfflichstenn, mit warhafftigem vnnd grundtlichem bericht erzehlenn vnnd darthun, Zum drittenn, alle schadenn vnnd nachteil so wir armenn sfgl. vorgenommenenn Gebaws halbenn, erlittenn, vnnd thun mussenn, mit vnkost,↩Läuft auf der nächsten Seite weiter
↪Fortsetzung von der vorigen SeiteErstlich sollenn Itztgedachte Vnnser der Bawrschafft vnd Pfenner zun Bodenn, abgeferttigte Beuelchshaber, vonn solcher vngeuehrlicher verhör, dieweil sie dem Furstlichenn vfgerichttenn vertrage manigfalt zu Jegenn vnnd zuwiedder, beuorab offenntlich vnnd solenniter protestiren, das sie darin dem vertrag zuwiedder keins wegs gehelet oder gewilliget habenn wollenn, [übergeschrieben: wie] Ihnenn auch solches vonn rechts vnnd ehrenn wegenn [übergeschrieben: nicht] getziemenn vnnd geburenn will Zum anndernn, alle vnnsere bedranngung, beschwerung, wie vnns was gestalt die vnns armenn zu vnuberwindt lichem schadenn, dem furstlichenn vertrage zuwiedder gelanngt, vnnd furgefallenn sein, werden Lanndtstenden vnderthenigklich vnnd zum glimpfflichstenn, mit warhafftigem vnnd grundtlichem bericht erzehlenn vnnd darthun, Zum drittenn, alle schadenn vnnd nachteil so wir armenn sfgl.1 vorgenommenenn Gebaws halbenn, erlittenn, vnnd thun mussenn, mit vnkost,
gebeiw vnnd andernn, vnd nachmahls mit abspannung der knechte, am Saltzsiedenn, verkeuffenn vnnd andernn sfgl. vielfaltigen furstlichenn zusagenn vnnd vertröstung, Auch dem auffgerichttenn bewilligtenn vertrage zuwiedder zu liquidiren, vnnd stuckweise darzuthun, Damit augenscheinlich gespuret, das wir aus mutwillenn |: wie wir leider bezichttiget :| sonnder aus hoher grosser vnuerderblicher2[?] nott, welches wir |: wie Gott in ewigkeit zeugnus :| lieber verhabenn,
das wir hinfuro bey dem furstlichen auffgerichttenn bewilligtenn vertrag gnedigklich geschuzet vnnd gehanndthabet pleibenn, vnnd behalttenn werden mögenn, Inn sonnderlicher betrachtung, das wir sfgl. zu gnedigem gefallenn, sfgl.
Cammernn, vnnd ganzer gemeiner Lanndtschafft zu ehrenn, nuz vnnd wolfart, so vnderthenig vnnd gutwillig, nebenn vnns in vnser wohlhergebrachtte Vetterliche Erbe zubawenn zugelassenn vnnd gewilligt habenn, Vnnd das Je beschwerlich, das wir durch anngezeigte wolthatenn, so erbermblich vnnd vnuerschuldt, in vnserm eigenen Erb vnd gute vnnd dessenn nuzunge, zu wiedder dem bewilligten vertrage, vnnd allenn anndernn theur1 erlanngtenn freyheiten vnnd gerechtigkeitenn, geirret, betrannget, beschediget, vnnd zum ewigenn verderbenn, mit weib vnnd kindt getringenn werdenn solttenn, Sonndernn das wir aller derhalbenn erlittenenn schadenn vnnd nachteils wie billich vnnd recht,
auch Innhalt des vertrags ergezett, erfrewet, vnnd erstattunge bekommen mögenn, vnnd in keine weittere noch anndere verhanndelung dem be willigten vertrage zuwiedder sich einzulassenn, oder zugewarttenn, Des in vrkundt, habenn wir obgemeltenn pfenner, die Ersamenn, vorsichtigenn Herrnn Burgermeister vnd Rath zu Allenndorff diese vnnsere Instruction zuuersieglenn gutlich gebettenn,↩Läuft auf der nächsten Seite weiter
↪Fortsetzung von der vorigen Seiteauch Innhalt des vertrags ergezett, erfrewet, vnnd erstattunge bekommen mögenn, vnnd in keine weittere noch anndere verhanndelung dem be willigten vertrage zuwiedder sich einzulassenn, oder zugewarttenn, Des in vrkundt, habenn wir obgemeltenn pfenner, die Ersamenn, vorsichtigenn Herrnn Burgermeister vnd Rath zu Allenndorff diese vnnsere Instruction zuuersieglenn gutlich gebettenn,
das wir Jtztgenanttenn Burgermeister vnnd Rath vnser Stadt gemein Secret vmb gutlicher bitte willenn, doch vnns dem Rath vnd gemeyner Stadt ohnn schadenn, bey ennde dieses brieffs getruckt, bekennenn, Datum Montags post Francisci Anno 39.
Wir die vonn der Ritter vnnd Lanndtschafft des Furstenthumbs zu Hessenn, Als zu dieser sachenn beschriebene, Verordennte, vnnd niedergesazte, thun hiemit offenntlich bekennenn, Nach dem sich zwischenn dem durchleuchtigenn Hochgebornenn furstenn vnnd herrnn, Hern Philipsenn, Lanndtgrauenn zu Hessenn, Grauenn zu Cazennelnpogenn etc. vnnserm gnedigenn furstenn vnnd Hern, ann einenn, vnnd gemeinenn pfennernn zun Sodenn bey Allenndorff anderstheils, Etliche Irrunge vnnd gebrech des Sohlschepffenns vnnd Salzkauffs halber zugetragen, Darauff dann vor vnns obgemelten geordenntenn vnnd Niedergesezten der Ritter vnnd Lanndtschafft des Furstennthumbs zu Hessenn, allerley furbringenn, vonn Hochgemeltem vnserm gnedigenn furstenn vnnd Herrnn, auch den Gesanten gemeiner pfenner hin vnnd wiedder geschehenn, auch von wegenn hochgemelts vnnsers gnedigenn furstenn vnnd Hern eine Jegennclage, wieder gemeine pfenner vnnder anndernn furbracht, Vnnd wiewohl die Gesanndtenn der pfenner fur vnns den niedergesetztenn Lanndtstenden, sich in einich erkenntnus, ausserhalb dem Vertrage,↩Läuft auf der nächsten Seite weiter
↪Fortsetzung von der vorigen SeiteWir die vonn der Ritter vnnd Lanndtschafft des Furstenthumbs zu Hessenn, Als zu dieser sachenn beschriebene, Verordennte, vnnd niedergesazte, thun hiemit offenntlich bekennenn, Nach dem sich zwischenn dem durchleuchtigenn Hochgebornenn furstenn vnnd herrnn, Hern Philipsenn, Lanndtgrauenn zu Hessenn, Grauenn zu Cazennelnpogenn etc.1 vnnserm gnedigenn furstenn vnnd Hern, ann einenn, vnnd gemeinenn pfennernn zun Sodenn bey Allenndorff anderstheils, Etliche Irrunge vnnd gebrech des Sohlschepffenns vnnd Salzkauffs halber zugetragen, Darauff dann vor vnns obgemelten geordenntenn vnnd Niedergesezten der Ritter vnnd Lanndtschafft des Furstennthumbs zu Hessenn, allerley furbringenn, vonn Hochgemeltem vnserm gnedigenn furstenn vnnd Herrnn, auch den Gesanten gemeiner pfenner hin vnnd wiedder geschehenn, auch von wegenn hochgemelts vnnsers gnedigenn furstenn vnnd Hern eine Jegennclage, wieder gemeine pfenner vnnder anndernn furbracht, Vnnd wiewohl die Gesanndtenn der pfenner fur vnns den niedergesetztenn Lanndtstenden, sich in einich erkenntnus, ausserhalb dem Vertrage,
des sich sfgl. vnnd sie gnedigklich vnnd vnnderthenigklich miteinander verglichenn habenn sollenn, einzulassenn, nach vermuge Jrer vbergebenenn Instruction zubegebenn sich beschwerdt, So habenn sie doch vf personnlich anredenn sfgl. bewilligt vnnd zugegebenn, So sich erfunde, das sfgl. [gestrichen: knechtte2] ohnne schadenn der pfenner vnnd Jrer [gestrichen: knechtte] die Sohle zuglich, vnnd miteinannder ziehen könnenn, das sie als dann, solchs vnnderthenigklich vnnd gerne gestattenn wollenn, Vnnangesehenn des vor abgeredtenn vertrags,↩Läuft auf der nächsten Seite weiter
↪Fortsetzung von der vorigen Seitedes sich sfgl. vnnd sie gnedigklich vnnd vnnderthenigklich miteinander verglichenn habenn sollenn, einzulassenn, nach vermuge Jrer vbergebenenn Instruction zubegebenn sich beschwerdt, So habenn sie doch vf personnlich anredenn sfgl. bewilligt vnnd zugegebenn, So sich erfunde, das sfgl. [gestrichen: knechtte] ohnne schadenn der pfenner vnnd Jrer [gestrichen: knechtte] die Sohle zuglich, vnnd miteinannder ziehen könnenn, das sie als dann, solchs vnnderthenigklich vnnd gerne gestattenn wollenn, Vnnangesehenn des vor abgeredtenn vertrags,
vnnd zu erfahrung desselbigenn bewilliget, das etliche vonn vnns der Ritter: vnnd Lanndtschafft, solchs also zubesichtigenn, vnnd zuerkundenn verordent werdenn, Vnnd im fall da sich erfunde, das sich gedachtte Sohle, zugleich miteinannder nicht geschepfft möcht werdenn,
das als dann wir vonn der Ritter vnd Lanndtschafft, ordnung vnnd mas furnehmenn möchtten, doch ausserhalb des gemelttenn vertrags, wie gemelte Sohle ohne schadenn derselbigenn pfenner gezogen werde, damit sfgl.
Sohle schepffenn zulassenn, vnuerhindert sein, vnnd doch dasselbe ohnn der pfenner schadenn geschehenn muge, auch des Salzkauffs halbenn vor vnns den niedergesetztenn, nach verhoere, bescheidts, vnnd erkanndtnus zugewarttenn, anngenommenn vnnd eingereumbt, Dieweil aber wir die Niedergesaztenn vonn der Ritter: vnd Lanndtschafft, furtreglicher anngesehenn, vnnd Hochgedachttenn vnnserm gnedigenn furstenn vnnd Herrnn zu mehrernn gnadenn zureizenn bedacht, habenn wir vnns die sachenn annliegenn lassenn, vff sfgl. gnediges einreumenn, vnnd der gesanndtenn bewilligung, vff guetliche mittell vnnd wege bedenckenn gehapt, vnnd die den gesanndtenn gemeiner pfenner auch vorgehalttenn, Nemblich nachuolgennder gestalt, Dieweil wir vermerckenn, das noch zur zeit ann der Sohle, vnnd Demgleich oder zusammenn ziehenn kein manngell, vnnd dann Jzo im Furstennthumb ann Salz grosser manngell, das mann vff beidenn seittenn zugleich vnuerhindert, vnnd nach Jedes gelegennheit Sohle schepffte vnnd fuhrte, auch die pfenner sich gleich wie Hochgemeltter vnnser gnediger Furst vnnd Herr, mit Pumppenn vnnd Sohlkastenn, zum vorrathe vnuerzuglich geschickt vnnd gefast möchtten, Zuuersichtigklich dadurch soll vnnd werde den sachenn gerathenn, Wurde aber hernach in solchem Sohlziehen, manngell furfallenn, So solttenn vf erfordernn beyder oder eins theils, Rudolph Schennckenn, Hartmann Schleyer, Ludwig vonn Baumbach zu Rinsfort[?], Johann Norderk[?], Ludwig Koch zu Cassell, Virgilius Schwan zu Marpurgk, Hanns Scheffer zu Eschwe, vnnd Johan Stör zu Alsfeldt, vonn der Ritter vnnd Lanndtschafft wegenn, sich gein Allenndorff verfugenn, grundtlich vnnd vleissigklich, solchs anngezegenn manngels, des zusammen Sohle schepffenns, oder ziehenns erkundigenn, vnnd dauon wiederumb allennthalbenn bericht ann die gemeine verordennte vonn der Lanndtschafft bringenn,↩Läuft auf der nächsten Seite weiter
↪Fortsetzung von der vorigen SeiteSohle schepffenn zulassenn, vnuerhindert sein, vnnd doch dasselbe ohnn der pfenner schadenn geschehenn muge, auch des Salzkauffs halbenn vor vnns den niedergesetztenn, nach verhoere, bescheidts, vnnd erkanndtnus zugewarttenn, anngenommenn vnnd eingereumbt, Dieweil aber wir die Niedergesaztenn vonn der Ritter: vnd Lanndtschafft, furtreglicher anngesehenn, vnnd Hochgedachttenn vnnserm gnedigenn furstenn vnnd Herrnn zu mehrernn gnadenn zureizenn bedacht, habenn wir vnns die sachenn annliegenn lassenn, vff sfgl. gnediges einreumenn, vnnd der gesanndtenn bewilligung, vff guetliche mittell vnnd wege bedenckenn gehapt, vnnd die den gesanndtenn gemeiner pfenner auch vorgehalttenn, Nemblich nachuolgennder gestalt, Dieweil wir vermerckenn, das noch zur zeit ann der Sohle, vnnd Demgleich oder zusammenn ziehenn kein manngell, vnnd dann Jzo im Furstennthumb ann Salz grosser manngell, das mann vff beidenn seittenn zugleich vnuerhindert, vnnd nach Jedes gelegennheit Sohle schepffte vnnd fuhrte, auch die pfenner sich gleich wie Hochgemeltter vnnser gnediger Furst vnnd Herr, mit Pumppenn vnnd Sohlkastenn, zum vorrathe vnuerzuglich geschickt vnnd gefast möchtten, Zuuersichtigklich dadurch soll vnnd werde den sachenn gerathenn, Wurde aber hernach in solchem Sohlziehen, manngell furfallenn, So solttenn vf erfordernn beyder oder eins theils, Rudolph Schennckenn, Hartmann Schleyer, Ludwig vonn Baumbach zu Rinsfort1[?], Johann Norderk2[?], Ludwig Koch zu Cassell, Virgilius Schwan zu Marpurgk, Hanns Scheffer zu Eschwe, vnnd Johan Stör zu Alsfeldt, vonn der Ritter vnnd Lanndtschafft wegenn, sich gein Allenndorff verfugenn, grundtlich vnnd vleissigklich, solchs anngezegenn manngels, des zusammen Sohle schepffenns, oder ziehenns erkundigenn, vnnd dauon wiederumb allennthalbenn bericht ann die gemeine verordennte vonn der Lanndtschafft bringenn,↩Läuft auf der nächsten Seite weiter
↪Fortsetzung von der vorigen SeiteSohle schepffenn zulassenn, vnuerhindert sein, vnnd doch dasselbe ohnn der pfenner schadenn geschehenn muge, auch des Salzkauffs halbenn vor vnns den niedergesetztenn, nach verhoere, bescheidts, vnnd erkanndtnus zugewarttenn, anngenommenn vnnd eingereumbt, Dieweil aber wir die Niedergesaztenn vonn der Ritter: vnd Lanndtschafft, furtreglicher anngesehenn, vnnd Hochgedachttenn vnnserm gnedigenn furstenn vnnd Herrnn zu mehrernn gnadenn zureizenn bedacht, habenn wir vnns die sachenn annliegenn lassenn, vff sfgl. gnediges einreumenn, vnnd der gesanndtenn bewilligung, vff guetliche mittell vnnd wege bedenckenn gehapt, vnnd die den gesanndtenn gemeiner pfenner auch vorgehalttenn, Nemblich nachuolgennder gestalt, Dieweil wir vermerckenn, das noch zur zeit ann der Sohle, vnnd Demgleich oder zusammenn ziehenn kein manngell, vnnd dann Jzo im Furstennthumb ann Salz grosser manngell, das mann vff beidenn seittenn zugleich vnuerhindert, vnnd nach Jedes gelegennheit Sohle schepffte vnnd fuhrte, auch die pfenner sich gleich wie Hochgemeltter vnnser gnediger Furst vnnd Herr, mit Pumppenn vnnd Sohlkastenn, zum vorrathe vnuerzuglich geschickt vnnd gefast möchtten, Zuuersichtigklich dadurch soll vnnd werde den sachenn gerathenn, Wurde aber hernach in solchem Sohlziehen, manngell furfallenn, So solttenn vf erfordernn beyder oder eins theils, Rudolph Schennckenn, Hartmann Schleyer, Ludwig vonn Baumbach zu Rinsfort[?], Johann Norderk[?], Ludwig Koch zu Cassell, Virgilius Schwan zu Marpurgk, Hanns Scheffer zu Eschwe, vnnd Johan Stör zu Alsfeldt, vonn der Ritter vnnd Lanndtschafft wegenn, sich gein Allenndorff verfugenn, grundtlich vnnd vleissigklich, solchs anngezegenn1 manngels, des zusammen Sohle schepffenns, oder ziehenns erkundigenn, vnnd dauon wiederumb allennthalbenn bericht ann die gemeine verordennte vonn der Lanndtschafft bringenn,
vnnd dann hierauff die partheyenn der verordennten, In nahmenn der Ritter: vnnd Lanndtschafft erkanndtnus |: doch ausserhalb des vertrags :| fernner enndtlich gewarttenn, Es sehenn auch wir die Lanndtstennde fur gut, nuze vnd notwenndige ann, das beide vnnser gnediger furst vnd herr, vnnd die pfenner, sich mit einannder vergleichenn, damit souiel muglich der vbrige flos des Salzbronnenns auch gefast, desgleichenn auch Jegenn die Werra bawen wurde, vf das souiel mehr salzes, vnnd mit wenigernn holze gesottenn möchtt werdenn, Des Salzkauffs halbenn, lest mann sich bedunckenn, vnnd ist vnnser der Landtstennde meinung, das die pfanne Salzes vor sechs guldenn, Nemblich zwenne thaler vnnd vier guldenn munze im kauffe, auch das rechte mas, Innhalt des vertrags gegeben soll werdenn,
sonnderlich dieser zeit in der theurunge, doch hernach zu bessernn Jarenn vnnd zeittenn, der gemeinen Lanndtschafft notturfft hiedurch vnnbegebenn, Vnnd so fernne die gedachtenn pfenner solche mittell vnnd furschlege annehmenn werdenn, das als dann Hochgemelte sfgl. derselbigenn furbrachte Jegennclage auch gnedigklich fallenn lassenn sollte, Damit aber beide parthey aus solchenn Irrungenn vnnd gemeinschafft gennzlichenn bracht wurdenn,↩Läuft auf der nächsten Seite weiter
↪Fortsetzung von der vorigen Seitesonnderlich dieser zeit in der theurunge, doch hernach zu bessernn Jarenn vnnd zeittenn, der gemeinen Lanndtschafft notturfft hiedurch vnnbegebenn, Vnnd so fernne die gedachtenn pfenner solche mittell vnnd furschlege annehmenn werdenn, das als dann Hochgemelte sfgl. derselbigenn furbrachte Jegennclage auch gnedigklich fallenn lassenn sollte, Damit aber beide parthey aus solchenn Irrungenn vnnd gemeinschafft gennzlichenn bracht wurdenn,
So habenn wir fur gut anngesehenn, solche mittell furzuschlagenn, dadurch sfgl. vnnd Ihnenn Erblich vnnd ewigklich zu gnediger vnnd vnnderthenniger vereinigunge geholffenn wurde, Nemblich wie die hernach gesazt werdenn,
Inenn darJegenn ein bestimpte Summa geldes, vonn einer Jedenn pfannenn Jerlich, vnnd vonn Quatempern zu Quatempern reichenn liess, mit einer namhafften Hauptsumma, wie mann derselbigenn zufriedenn werdenn möchtte abzulösenn, also das solch Salzwerck in Sodenn gannz in sfgl. hanndt kommenn möchtte, Vnd damit die pfenner vf die bezahlunge der Pension nichtt warttenn, oder darumb manen dörfftenn, So sollte ein kaste verordenet werdenn, darzu die pfenner die schlussel mit habenn solttenn, In welchenn die Winnunge, so von der pfennertheil gefielenn, vonn stundt ann verhinderunge geworffenn werdenn solttenn, vnnd zu einer Jedenn Quatemper sollte der kaste geschlossenn, vnnd einem Jedenn Pfenner sein anntheil der gedingten Summa bezahlt werdenn, Were dann vbrig geldt, hette sfgl. dasselbe zu sich zunehmenn, manngelte darann, das muste sein furstlich G. zulegenn, Es sollte auch sfgl. die pfenner nach notturfft vnnd erkanndtnus,↩Läuft auf der nächsten Seite weiter
↪Fortsetzung von der vorigen SeiteInenn darJegenn ein bestimpte Summa geldes, vonn einer Jedenn pfannenn Jerlich, vnnd vonn Quatempern zu Quatempern reichenn liess, mit einer namhafften Hauptsumma, wie mann derselbigenn zufriedenn werdenn möchtte abzulösenn, also das solch Salzwerck in Sodenn gannz in sfgl. hanndt kommenn möchtte, Vnd damit die pfenner vf die bezahlunge der Pension nichtt warttenn, oder darumb manen dörfftenn, So sollte ein kaste verordenet werdenn, darzu die pfenner die schlussel mit habenn solttenn, In welchenn die Winnunge, so von der pfennertheil gefielenn, vonn stundt ann verhinderunge geworffenn werdenn solttenn, vnnd zu einer Jedenn Quatemper sollte der kaste geschlossenn, vnnd einem Jedenn Pfenner sein anntheil der gedingten Summa bezahlt werdenn, Were dann vbrig geldt, hette sfgl. dasselbe zu sich zunehmenn, manngelte darann, das muste sein furstlich G. zulegenn, Es sollte auch sfgl. die pfenner nach notturfft vnnd erkanndtnus,
vnnd mit zuthun der Lanndtschafft gnugsamb versichernn, vnnd ann solcher bezahlunge der Jerlichenn pension sollte sfgl. nichts verhindernn, dan alleine, Wann die Sodenn abgebranndt, verherett, oder das Salzwerck eingeworffenn vnd eingerissenn, oder der Brunne vnnd Sodenn verderbet werdenn, Als dann vnnd nicht ehr, So solttenn nach erkanndtnus der Lanndtschafft mit bezahlunge der vnnabgelöstenn Pension gannz oder zum theil nach gelegennheitt des schadenns still gehalttenn werdenn,
bis solannge solcher schade wieder erstattet oder gebessert wurde, als nemblich bis das die vnnabgelöstenn pfenner Ire Sodenn wieder gebawet vnnd vfgerichttet hettenn, oder bis das der Bronn wieder gemacht wurde,↩Läuft auf der nächsten Seite weiter
Unsichere Lesungen
verhinde=runge — wohl vnuerhinderunge, so geschrieben
↪Fortsetzung von der vorigen Seitebis solannge solcher schade wieder erstattet oder gebessert wurde, als nemblich bis das die vnnabgelöstenn pfenner Ire Sodenn wieder gebawet vnnd vfgerichttet hettenn, oder bis das der Bronn wieder gemacht wurde,
aber die abgelöstenn pfenner soltenn solchs schadens halben nicht zuthun habenn, Ob auch einicher oder mehr pfenner were der sein Hauptgeldt habenn woltte, vnnd das sfgl. ein Jar zuuor vfkundigte, So solte sein F.
G. als dann zu ausgannge des Jars das Heuptgeldt zubezahlenn schuldigk sein, doch also das sfgl. vf ein Jare vber zwannzigk Tausendt guldenn nicht vfgekundiget werdenn, Ingleichnus, Wann sfgl. eine oder mehr pfannenn ablösenn will, Soll sie dasselbe auch ein Jar zuuor, dem oder den so die pfanne zustehet vffzukundigenn verpflicht sein, Hierbey nus1 bedacht werdenn, das die pfannenn so offt nicht siedenn könnenn der feyer, fegung der pfannenn vnnd flude2, auch annder vhrsach halbenn, vnnd das sfgl. alle Schlies halttenn, vnnd viel ferirkell3 stehenn muste, Item, Das noch ann vnnd vmb Sodenn viel grosse gebewde geschehenn mussenn, vnnd solche pennsion vnnd Heuptsummen dermassenn gesazt werdenn, das es sfgl. zuerleiden wer, dann Je die Pfenner, so sie darann etwas gewanndt, darJegenn auch einenn mercklichenn dapffernn vnd grossen nuz wiederumb empfanngenn vnnd eingenommenn habenn, Item Jegenn die zweyhundert guldenn, so vnnsern gnedigenn furstenn vnnd herrnn Jerlich bezahlt werden, Herrngeldt vnnd annders was sfgl. in Sodenn hatt, sollenn sein f. gl. die newe gebawete Bodenn frey zugestelt werdenn, ohne bezahlung einicher pension, oder einiches Heuptgeldes, auch mustenn die pfenner Ire pfannenntheil Jegenn der Stadt Allenndorff geschos frey machenn, Dieweil aber die Gesanndtenn der gemeinenn pfenner vnnder anndern sich vernehmenn habenn lassenn, das ihr habennder gewaltt, instruction vnnd beuelch sich dahin nit erstreckenn thut, das sie sich hinder den anndern Irenn mitpfennernn, welcher ein gute annzahl, vnnd in vielenn Lanndenn gesessenn sein soll, In etwas enndtlich oder gutlich zubegebenn, oder einzulassenn, Habenn sie begeret bey vielhochgemeltenn Vnnserm gnedigenn furstenn vnd Herrnn vn derthenigklichenn zuerlanngenn, das Inenn solche furgeschlagene mittell zugestelt, vnnd einen Monat lanng frist vergönnet vnnd gegebenn werde, solche gutliche mittell ann anndere gemeine pfenner auch gelanngenn zulassenn, Inn hoffnung sie woltten berurter zeit der guete halber sich dermassenn in anntwort vernehmenn lassenn, das sfgl. darab nit ein vngnedigs gefallenn habenn soltte, Welchenn bedacht wir Ihnen auch vf gnediges zulassenn vnnsers gnedigenn furstenn vnnd Herrnn also vergönnet vnnd gestattet habenn, Doch dergestalt, das in mitler zeit, Nach dem hochgemelter vnnser gnediger furst vnnd herr die zehenn alb. vber die zwene thaler vnd vier guldenn ann Munz, damit ein Jede pfanne Salzs vermuge des vertrags bezahlt soll werdenn, abgethan vnnd vfgehabenn, die pfanne Salzes vermuge des vertrags allein mit zweyenn thalernn vnnd vier guldenn Munz gekaufft vnnd bezahlt werdenn soll, Vnnd sollenn die pfenner, wes sie sich auff dis mittell endtlich zuthun oder zulassenn enndtschliessenn werdenn, in obbestimptter Monattsfrist hochgemelttenn vnnserm gnedigem Furstenn vnnd Herrnn in schrifftenn, oder durch werbennde Bottschafft, verstenndigenn, damit s. f. gl. sich kegenn[?] Ihnenn hierauff des gemütts auch zuuernehmenn lassenn habenn müge, Wo aber sich die Pfenner die furgeschlagene mittell in obenanngezeigtter zeit, vnnd sonnderlich die mittell vom Saltzkauffe meldennde, nit annehmenn,↩Läuft auf der nächsten Seite weiter
↪Fortsetzung von der vorigen SeiteG. als dann zu ausgannge des Jars das Heuptgeldt zubezahlenn schuldigk sein, doch also das sfgl. vf ein Jare vber zwannzigk Tausendt guldenn nicht vfgekundiget werdenn, Ingleichnus, Wann sfgl. eine oder mehr pfannenn ablösenn will, Soll sie dasselbe auch ein Jar zuuor, dem oder den so die pfanne zustehet vffzukundigenn verpflicht sein, Hierbey nus bedacht werdenn, das die pfannenn so offt nicht siedenn könnenn der feyer, fegung der pfannenn vnnd flude, auch annder vhrsach halbenn, vnnd das sfgl. alle Schlies halttenn, vnnd viel ferirkell stehenn muste, Item, Das noch ann vnnd vmb Sodenn viel grosse gebewde geschehenn mussenn, vnnd solche pennsion vnnd Heuptsummen dermassenn gesazt werdenn, das es sfgl. zuerleiden wer, dann Je die Pfenner, so sie darann etwas gewanndt, darJegenn auch einenn mercklichenn dapffernn vnd grossen nuz wiederumb empfanngenn vnnd eingenommenn habenn, Item Jegenn die zweyhundert guldenn, so vnnsern gnedigenn furstenn vnnd herrnn Jerlich bezahlt werden, Herrngeldt vnnd annders was sfgl. in Sodenn hatt, sollenn sein f. gl. die newe gebawete Bodenn frey zugestelt werdenn, ohne bezahlung einicher pension, oder einiches Heuptgeldes, auch mustenn die pfenner Ire pfannenntheil Jegenn der Stadt Allenndorff geschos frey machenn, Dieweil aber die Gesanndtenn der gemeinenn pfenner vnnder anndern sich vernehmenn habenn lassenn, das ihr habennder gewaltt, instruction vnnd beuelch sich dahin nit erstreckenn thut, das sie sich hinder den anndern Irenn mitpfennernn, welcher ein gute annzahl, vnnd in vielenn Lanndenn gesessenn sein soll, In etwas enndtlich oder gutlich zubegebenn, oder einzulassenn, Habenn sie begeret bey vielhochgemeltenn Vnnserm gnedigenn furstenn vnd Herrnn vn derthenigklichenn zuerlanngenn, das Inenn solche furgeschlagene mittell zugestelt, vnnd einen Monat lanng frist vergönnet vnnd gegebenn werde, solche gutliche mittell ann anndere gemeine pfenner auch gelanngenn zulassenn, Inn hoffnung sie woltten berurter zeit der guete halber sich dermassenn in anntwort vernehmenn lassenn, das sfgl. darab nit ein vngnedigs gefallenn habenn soltte, Welchenn bedacht wir Ihnen auch vf gnediges zulassenn vnnsers gnedigenn furstenn vnnd Herrnn also vergönnet vnnd gestattet habenn, Doch dergestalt, das in mitler zeit, Nach dem hochgemelter vnnser gnediger furst vnnd herr die zehenn alb. vber die zwene thaler vnd vier guldenn ann Munz, damit ein Jede pfanne Salzs vermuge des vertrags bezahlt soll werdenn, abgethan vnnd vfgehabenn, die pfanne Salzes vermuge des vertrags allein mit zweyenn thalernn vnnd vier guldenn Munz gekaufft vnnd bezahlt werdenn soll, Vnnd sollenn die pfenner, wes sie sich auff dis mittell endtlich zuthun oder zulassenn enndtschliessenn werdenn, in obbestimptter Monattsfrist hochgemelttenn vnnserm gnedigem Furstenn vnnd Herrnn in schrifftenn, oder durch werbennde Bottschafft, verstenndigenn, damit s. f. gl. sich kegenn[?] Ihnenn hierauff des gemütts auch zuuernehmenn lassenn habenn müge, Wo aber sich die Pfenner die furgeschlagene mittell in obenanngezeigtter zeit, vnnd sonnderlich die mittell vom Saltzkauffe meldennde, nit annehmenn,↩Läuft auf der nächsten Seite weiter
↪Fortsetzung von der vorigen SeiteG. als dann zu ausgannge des Jars das Heuptgeldt zubezahlenn schuldigk sein, doch also das sfgl. vf ein Jare vber zwannzigk Tausendt guldenn nicht vfgekundiget werdenn, Ingleichnus, Wann sfgl. eine oder mehr pfannenn ablösenn will, Soll sie dasselbe auch ein Jar zuuor, dem oder den so die pfanne zustehet vffzukundigenn verpflicht sein, Hierbey nus bedacht werdenn, das die pfannenn so offt nicht siedenn könnenn der feyer, fegung der pfannenn vnnd flude, auch annder vhrsach halbenn, vnnd das sfgl. alle Schlies halttenn, vnnd viel ferirkell stehenn muste, Item, Das noch ann vnnd vmb Sodenn viel grosse gebewde geschehenn mussenn, vnnd solche pennsion vnnd Heuptsummen dermassenn gesazt werdenn, das es sfgl. zuerleiden wer, dann Je die Pfenner, so sie darann etwas gewanndt, darJegenn auch einenn mercklichenn dapffernn vnd grossen nuz wiederumb empfanngenn vnnd eingenommenn habenn, Item Jegenn die zweyhundert guldenn, so vnnsern gnedigenn furstenn vnnd herrnn Jerlich bezahlt werden, Herrngeldt vnnd annders was sfgl. in Sodenn hatt, sollenn sein f. gl. die newe gebawete Bodenn frey zugestelt werdenn, ohne bezahlung einicher pension, oder einiches Heuptgeldes, auch mustenn die pfenner Ire pfannenntheil Jegenn der Stadt Allenndorff geschos frey machenn, Dieweil aber die Gesanndtenn der gemeinenn pfenner vnnder anndern sich vernehmenn habenn lassenn, das ihr habennder gewaltt, instruction vnnd beuelch sich dahin nit erstreckenn thut, das sie sich hinder den anndern Irenn mitpfennernn, welcher ein gute annzahl, vnnd in vielenn Lanndenn gesessenn sein soll, In etwas enndtlich oder gutlich zubegebenn, oder einzulassenn, Habenn sie begeret bey vielhochgemeltenn Vnnserm gnedigenn furstenn vnd Herrnn vn derthenigklichenn zuerlanngenn, das Inenn solche furgeschlagene mittell zugestelt, vnnd einen Monat lanng frist vergönnet vnnd gegebenn werde, solche gutliche mittell ann anndere gemeine pfenner auch gelanngenn zulassenn, Inn hoffnung sie woltten berurter zeit der guete halber sich dermassenn in anntwort vernehmenn lassenn, das sfgl. darab nit ein vngnedigs gefallenn habenn soltte, Welchenn bedacht wir Ihnen auch vf gnediges zulassenn vnnsers gnedigenn furstenn vnnd Herrnn also vergönnet vnnd gestattet habenn, Doch dergestalt, das in mitler zeit, Nach dem hochgemelter vnnser gnediger furst vnnd herr die zehenn alb. vber die zwene thaler vnd vier guldenn ann Munz, damit ein Jede pfanne Salzs vermuge des vertrags bezahlt soll werdenn, abgethan vnnd vfgehabenn, die pfanne Salzes vermuge des vertrags allein mit zweyenn thalernn vnnd vier guldenn Munz gekaufft vnnd bezahlt werdenn soll, Vnnd sollenn die pfenner, wes sie sich auff dis mittell endtlich zuthun oder zulassenn enndtschliessenn werdenn, in obbestimptter Monattsfrist hochgemelttenn vnnserm gnedigem Furstenn vnnd Herrnn in schrifftenn, oder durch werbennde Bottschafft, verstenndigenn, damit s. f. gl. sich kegenn[?] Ihnenn hierauff des gemütts auch zuuernehmenn lassenn habenn müge, Wo aber sich die Pfenner die furgeschlagene mittell in obenanngezeigtter zeit, vnnd sonnderlich die mittell vom Saltzkauffe meldennde, nit annehmenn,↩Läuft auf der nächsten Seite weiter
↪Fortsetzung von der vorigen SeiteG. als dann zu ausgannge des Jars das Heuptgeldt zubezahlenn schuldigk sein, doch also das sfgl. vf ein Jare vber zwannzigk Tausendt guldenn nicht vfgekundiget werdenn, Ingleichnus, Wann sfgl. eine oder mehr pfannenn ablösenn will, Soll sie dasselbe auch ein Jar zuuor, dem oder den so die pfanne zustehet vffzukundigenn verpflicht sein, Hierbey nus bedacht werdenn, das die pfannenn so offt nicht siedenn könnenn der feyer, fegung der pfannenn vnnd flude, auch annder vhrsach halbenn, vnnd das sfgl. alle Schlies halttenn, vnnd viel ferirkell stehenn muste, Item, Das noch ann vnnd vmb Sodenn viel grosse gebewde geschehenn mussenn, vnnd solche pennsion vnnd Heuptsummen dermassenn gesazt werdenn, das es sfgl. zuerleiden wer, dann Je die Pfenner, so sie darann etwas gewanndt, darJegenn auch einenn mercklichenn dapffernn vnd grossen nuz wiederumb empfanngenn vnnd eingenommenn habenn, Item Jegenn die zweyhundert guldenn, so vnnsern gnedigenn furstenn vnnd herrnn Jerlich bezahlt werden, Herrngeldt vnnd annders was sfgl. in Sodenn hatt, sollenn sein f. gl. die newe gebawete Bodenn frey zugestelt werdenn, ohne bezahlung einicher pension, oder einiches Heuptgeldes, auch mustenn die pfenner Ire pfannenntheil Jegenn der Stadt Allenndorff geschos frey machenn, Dieweil aber die Gesanndtenn der gemeinenn pfenner vnnder anndern sich vernehmenn habenn lassenn, das ihr habennder gewaltt, instruction vnnd beuelch sich dahin nit erstreckenn thut, das sie sich hinder den anndern Irenn mitpfennernn, welcher ein gute annzahl, vnnd in vielenn Lanndenn gesessenn sein soll, In etwas enndtlich oder gutlich zubegebenn, oder einzulassenn, Habenn sie begeret bey vielhochgemeltenn Vnnserm gnedigenn furstenn vnd Herrnn vn derthenigklichenn zuerlanngenn, das Inenn solche furgeschlagene mittell zugestelt, vnnd einen Monat lanng frist vergönnet vnnd gegebenn werde, solche gutliche mittell ann anndere gemeine pfenner auch gelanngenn zulassenn, Inn hoffnung sie woltten berurter zeit der guete halber sich dermassenn in anntwort vernehmenn lassenn, das sfgl. darab nit ein vngnedigs gefallenn habenn soltte, Welchenn bedacht wir Ihnen auch vf gnediges zulassenn vnnsers gnedigenn furstenn vnnd Herrnn also vergönnet vnnd gestattet habenn, Doch dergestalt, das in mitler zeit, Nach dem hochgemelter vnnser gnediger furst vnnd herr die zehenn alb. vber die zwene thaler vnd vier guldenn ann Munz, damit ein Jede pfanne Salzs vermuge des vertrags bezahlt soll werdenn, abgethan vnnd vfgehabenn, die pfanne Salzes vermuge des vertrags allein mit zweyenn thalernn vnnd vier guldenn Munz gekaufft vnnd bezahlt werdenn soll, Vnnd sollenn die pfenner, wes sie sich auff dis mittell endtlich zuthun oder zulassenn enndtschliessenn werdenn, in obbestimptter Monattsfrist hochgemelttenn vnnserm gnedigem Furstenn vnnd Herrnn in schrifftenn, oder durch werbennde Bottschafft, verstenndigenn, damit s. f. gl. sich kegenn1[?] Ihnenn hierauff des gemütts auch zuuernehmenn lassenn habenn müge, Wo aber sich die Pfenner die furgeschlagene mittell in obenanngezeigtter zeit, vnnd sonnderlich die mittell vom Saltzkauffe meldennde, nit annehmenn,
noch in anndere wege mit s. f. gl. vergleichenn vnnd enndtscheiden wurdenn So habenn wir Inenn diesenn bescheidt, mit Irer verwilligung gegebenn, das als dann beiderseitts Ir f. gl. vnnd gemeine Pfenner vonn Allenndorff, oder aber hierzu geuolmechttige anwalde vff schirstkommendenn Mitwochenn nach Catharine zu Marpurgk vor Stadthalter vnnd Burgermeister vnnd Rathe erscheinen, vnnd den vonn vnns den mit der gesetztenn vonn der Ritter vnnd Lanndtschafft gefastenn vnnd verschlossenen bescheidt zu publiciren vnnd eröffenen anhörenn sollen, vnnd dem vonn beidenn theilenn ohne alle appellation gelebt werden, In dem, Im fall, das solche mittell vom Saltzkauff meldende, nicht anngenommenn, noch die Irrunge in der guete hingelegt werdenn woltte Damit dann die obanngezeigte Jegennklage auch Irenn schleunigenn fortganng |: ob vnnser gnediger Furst vnnd Herr woltte :| gewinne vnnd erreichtte, So habenn wir etliche Commissarien, mit nahmenn, Herrnn Jorgenn Nußpickernn, Ludwig Hochenn Burgermeister zu Cassell, vnnd Wigandt Lutzenn Gerichtschreiber als Commissarien samptlich vnnd sonnderlich dargebenn, vnnd geordenett, vor welch zu Cassell gemeine Pfenner zu Allenndorff vff die furgebrachtte Jegennclage, mit Irem notturfftigenn einpringk volnfahrenn, vnnd also beiderseitts vor denselbenn mitt beschlus der ganntzenn sachenn, bis zum enndtlichenn vrtheil furgeschrittenn, vnnd gehandelt werdenn, vnnd darnach vonn beiderseitts nidergesetztenn, vermuge des vertrags enndtlich erkanndtnus geschehenn soll, Wir habenn auch furtter vnnserm gnedigenn Herrnn, des vfgeschüttenn Saltzes halbenn, der wegenn s. f. gl. eines masses,↩Läuft auf der nächsten Seite weiter
↪Fortsetzung von der vorigen Seitenoch in anndere wege mit s. f. gl. vergleichenn vnnd enndtscheiden wurdenn So habenn wir Inenn diesenn bescheidt, mit Irer verwilligung gegebenn, das als dann beiderseitts Ir f. gl. vnnd gemeine Pfenner vonn Allenndorff, oder aber hierzu geuolmechttige anwalde vff schirstkommendenn Mitwochenn nach Catharine zu Marpurgk vor Stadthalter vnnd Burgermeister vnnd Rathe erscheinen, vnnd den vonn vnns den mit der gesetztenn vonn der Ritter vnnd Lanndtschafft gefastenn vnnd verschlossenen bescheidt zu publiciren vnnd eröffenen anhörenn sollen, vnnd dem vonn beidenn theilenn ohne alle appellation gelebt werden, In dem, Im fall, das solche mittell vom Saltzkauff meldende, nicht anngenommenn, noch die Irrunge in der guete hingelegt werdenn woltte Damit dann die obanngezeigte Jegennklage auch Irenn schleunigenn fortganng |: ob vnnser gnediger Furst vnnd Herr woltte :| gewinne vnnd erreichtte, So habenn wir etliche Commissarien, mit nahmenn, Herrnn Jorgenn Nußpickernn, Ludwig Hochenn Burgermeister zu Cassell, vnnd Wigandt Lutzenn Gerichtschreiber als Commissarien samptlich vnnd sonnderlich dargebenn, vnnd geordenett, vor welch zu Cassell gemeine Pfenner zu Allenndorff vff die furgebrachtte Jegennclage, mit Irem notturfftigenn einpringk volnfahrenn, vnnd also beiderseitts vor denselbenn mitt beschlus der ganntzenn sachenn, bis zum enndtlichenn vrtheil furgeschrittenn, vnnd gehandelt werdenn, vnnd darnach vonn beiderseitts nidergesetztenn, vermuge des vertrags enndtlich erkanndtnus geschehenn soll, Wir habenn auch furtter vnnserm gnedigenn Herrnn, des vfgeschüttenn Saltzes halbenn, der wegenn s. f. gl. eines masses,
wie das ausgemessenn werdenn soll zu machen begert, vnnser vnnderthenig bedennckenn angezeigt, auch darauff s. f. gl. gnedig anntwortt enndtpfangen, dabey wir es dieser zeit auch pleibenn lassenn, vnnd so darzu zuuerordenenn vonn nötenn ist, Als dann darzu Rudolff Schennckenn, Balthasar Diedenn, vnnd die beide Burgermeister zu Cassell vnnd Eschwech, bey solcher Eiche des masses zu sein, vonn der Lanndtschafft wegenn verordenet, Inn zuuersicht, sie werdenn dem also nachkommenn, Zu vrkunde seindt dieser verabschiedungs brieue zwene gleichs lauts gemacht, dero einer vnnserm gnedigenn Furstenn vnnd Herrnn, vnnd der ander den gemeinenn Pfennernn zum Sodenn bey Allenndorff, zugestellet, vnnd vonn vnns Jörgenn vonn Kolmetschenn, vnnd Hermann vonn der Malspurgk, vonn wegenn der vonn der Ritterschafft,↩Läuft auf der nächsten Seite weiter
↪Fortsetzung von der vorigen Seitewie das ausgemessenn werdenn soll zu machen begert, vnnser vnnderthenig bedennckenn angezeigt, auch darauff s. f. gl. gnedig anntwortt enndtpfangen, dabey wir es dieser zeit auch pleibenn lassenn, vnnd so darzu zuuerordenenn vonn nötenn ist, Als dann darzu Rudolff Schennckenn, Balthasar Diedenn, vnnd die beide Burgermeister zu Cassell vnnd Eschwech, bey solcher Eiche des masses zu sein, vonn der Lanndtschafft wegenn verordenet, Inn zuuersicht, sie werdenn dem also nachkommenn, Zu vrkunde seindt dieser verabschiedungs brieue zwene gleichs lauts gemacht, dero einer vnnserm gnedigenn Furstenn vnnd Herrnn, vnnd der ander den gemeinenn Pfennernn zum Sodenn bey Allenndorff, zugestellet, vnnd vonn vnns Jörgenn vonn Kolmetschenn, vnnd Hermann vonn der Malspurgk, vonn wegenn der vonn der Ritterschafft,
vnnd vonn vnns Burgermeister vnnd Rath alhie zu Cassell, als vonn wegenn dero vonn den Stedtenn vns Irer bitt willenn, Doch vns vnnsernn Erbenn vnnd nachkommenn ohne schadenn, mit vnnsernn Ringkpitschirenn, vnnd gemeinem Stadt Siegill versieglet wordenn, Gebenn vnnd geschehenn zu Cassell, am Sonntage nach Galli Anno 1539 In sachenn der furgefallenn Irrunge des Saltzkauffts halber,↩Läuft auf der nächsten Seite weiter
↪Fortsetzung von der vorigen Seitevnnd vonn vnns Burgermeister vnnd Rath alhie zu Cassell, als vonn wegenn dero vonn den Stedtenn vns Irer bitt willenn, Doch vns vnnsernn Erbenn vnnd nachkommenn ohne schadenn, mit vnnsernn Ringkpitschirenn, vnnd gemeinem Stadt Siegill versieglet wordenn, Gebenn vnnd geschehenn zu Cassell, am Sonntage nach Galli Anno 1539 In sachenn der furgefallenn Irrunge des Saltzkauffts halber,
zwischenn dem durchleuchtigenn Hochgebornen Furstenn vnnd Herrnn, Herrnn Philipsenn Lanndtgrauen zu Hessenn, Grauenn zu Catzennelnpogenn Vnnserm gnedigenn Herrnn vnnd Furstenn, eins, vnnd den gemeynenn Pfennernn zu Allenndorff in Sodenn anndertheils,
Erkennenn vnnd bescheidenn die hierinndenn benente nidergesetztenn vonn der Ritter: vnnd Lanndtschafft des Furstennthumbs zu Hessenn, vff gethane klage, anntwort, furgelegtenn vertrage hieuor durch S.
G. vnnd Partheyenn genommenn Proba, vnnd alles annder mündtliches vnnd schrifftliches beider theil furtragenn, auch vff geschene bewilligung vnnd nach gestaltenn sachenn, das vff der Pfenner begerenn, das kauffgeldt, vor ein pfanne Saltzes, als die vier thaler vnnd zwene guldenn Muntz, zehenn alb, noch zur zeitt vonn gemeiner Lanndtschafft wegenn nicht zubewilligenn sey, Sonnder solle bey dem kauffgelde nemblich zweyenn thalernn vnnd vier güldenn muntz,
laut des vertrags nachmahls pleibenn, Vonn wegenn Jorgenn vonn Kolmetsch vnnd aus seinem geheis, hab Ich Rudolff Schennck dis vnnderschrieben, Hermann vonn der Malspurgk, Rudolff Schennck, Johann Riedesell Erbmarschalck,↩Läuft auf der nächsten Seite weiter
↪Fortsetzung von der vorigen Seitelaut des vertrags nachmahls pleibenn, Vonn wegenn Jorgenn vonn Kolmetsch vnnd aus seinem geheis, hab Ich Rudolff Schennck dis vnnderschrieben, Hermann vonn der Malspurgk, Rudolff Schennck, Johann Riedesell Erbmarschalck,
Mertin Koch Burgermeister Hanns Scheffer Annthonius Schombach Burgermeister zu Alsfeldt Johann Scherer, Henrich Bodennhausenn zu Grebennstein, Johann Dithmar zu Grebennstein, Jost Geiltz zu Wolffhagenn Ludewigk Boddicker1, Cuntz Scheybe, } vonn Nidda, Hanns Wentzell } Dis Vrtheil ist wie sich gepürt, Inn Jegennwerttigkeit hochermeltes vnnsers gnedigenn Furstenn vnnd Herrn geschicktenn volmechtigenn anwalde,
vnnd in vnngehorsambs ausenpleibenn der Pfenner vf letzlichen zu Cassell genommenen vnnd bewilligtenn Abschiedt, eroffent vnnd ausgesprochenn, Des zu vhrkunde habenn wir Jörge vonn Kolmetsch Stadthaltter annder Lohn,
Burgermeister vnnd Raths der Stadtt Marpurgk obgenanndt vnnser Ringkpietschafft vnd Inngesiegell hierauff getruckt, Geschehenn vnnd gebenn am Mittwochenn nach Catharine, anno Domini 1539.↩Läuft auf der nächsten Seite weiter
↪Fortsetzung von der vorigen SeiteBurgermeister vnnd Raths der Stadtt Marpurgk obgenanndt vnnser Ringkpietschafft vnd Inngesiegell hierauff getruckt, Geschehenn vnnd gebenn am Mittwochenn nach Catharine, anno Domini 1539.
Seit Sonntags nach Seueri Anno 39. seinde Gemeine Pfenner, zu Allenndorff vff dem Rathause beyeinander versamblet gewesenn, vnnd habenn nach bewegung allerley vor nutz vnnd notwendigk anngesehenn, vnd beuohlenn, das alle auslenndische Pfenner auff den Mittwochenn nach Omnium Sanctorum einzukommenn,
Dem Durchleuchtigenn Hochgebornnenn Furstenn vnnd Herrnn, Herrnn Philipsenn Lanndtgrauenn zu Hessenn, Grauenn zu Catzennelnpogenn Vnnserm gnedigenn Herrnn, Durchleuchtiger Hochgebornner Furst, E.↩Läuft auf der nächsten Seite weiter
↪Fortsetzung von der vorigen SeiteDem Durchleuchtigenn Hochgebornnenn Furstenn vnnd Herrnn, Herrnn Philipsenn Lanndtgrauenn zu Hessenn, Grauenn zu Catzennelnpogenn Vnnserm gnedigenn Herrnn, Durchleuchtiger Hochgebornner Furst, E.
G. seinde Vnsere pflichtwillige gehorsame diennste zuuor, Gnediger Herr, zu hinlegunge Itziger vnnd kunfftiger Irrunge vnd misuerstennde, so sich zwischenn E.
G. vnnd vnns den gemeinenn Pfennernn erhabenn, vnnd kunfftigk erhebenn möchttenn, Habenn wir vnns semptlich, beide Inn: vnnd auslenndische Pfenner vff die gethanenn vnnd vbergebene furschlege Im abschiedt Sambstages nach Galli gegebenn, verleibt,
einmütiglich vnnd nebenn dem anngehanngenenn durch der Ritter vnd Lanndtschafft, ausspruch, Wo die nicht annzunehmen, als dann durch vnns anndere der sache dienlich furzuschlagenn, enndtschlossenn, vnnd vereiniget, Damit Je nicht E.
G. frommenn weniger gemeinen nutz dieses Furstennthumbs verhinderenn, sonndern wo solches mit fuglichenn wegenn, ohne vnnsern verderblichenn schadenn geschehenn könntte, Je als die getreuenn vnnderthanenn,↩Läuft auf der nächsten Seite weiter
↪Fortsetzung von der vorigen SeiteG. frommenn weniger gemeinen nutz dieses Furstennthumbs verhinderenn, sonndern wo solches mit fuglichenn wegenn, ohne vnnsern verderblichenn schadenn geschehenn könntte, Je als die getreuenn vnnderthanenn,
G. vnnd auch vns dienen möchttenn, ohnne vorgehennde Caution, wo sie Irenn fortganngk nicht, des wir vnns doch nicht versehen1[?] wollenn, wo sie annders vonn E.
G. recht bedachtt, erreichenn möchttenn, so naw in der eyle nicht dargethann, vnnd enndtlichenn gehanndelt vnnd geschlossenn mögenn werdenn, vnnd die zeitt in welcher die Pfenner gegebenenn abschiedt nach,
enndtwedder der verfastenn Rechtfertigung zu volgenn, oder aber in die vorgeschlagene oder annder mittell Innhaltts dem abschiede zu willigen fast kurtz, So bittenn die Pfenner ganntz vnndertheniglich, E.
G. wollenn vor erst der sache zu gutt, solche frist in welcher die bewilligung geschehenn, oder aber rechtlich procedirt werdenn soll, zwenn Monatt oder zum wenigstenn die zeitt vnnd weyl wir der vorgeschlagenenn mittell halbenn, mitt E.
G. in handelung stehenn, verruckenn vnnd ruhenn lassenn, dabenebenn vns Pfenner mit einem gepurlichenn vnd gnugsamenn Reuersal gnediglichenn versehenn, das die vorgeschlagene mittell vnns nicht nachteiligk, oder dem vfgerichttenn Furstlichenn vertrag zuwidder sein, Sonndernn das derselbige allenthalben in seinem werth, vnnd vnvfgehabenn genntzlich pleibenn solle,↩Läuft auf der nächsten Seite weiter
↪Fortsetzung von der vorigen SeiteG. in handelung stehenn, verruckenn vnnd ruhenn lassenn, dabenebenn vns Pfenner mit einem gepurlichenn vnd gnugsamenn Reuersal gnediglichenn versehenn, das die vorgeschlagene mittell vnns nicht nachteiligk, oder dem vfgerichttenn Furstlichenn vertrag zuwidder sein, Sonndernn das derselbige allenthalben in seinem werth, vnnd vnvfgehabenn genntzlich pleibenn solle,
auch das es im Saltzsiedenn vnnd verkauffenn, zu forderung gemeiner Lanndtschafft dem vertrage gemes gehalttenn werde, gnediglich verschaffen, bisolanng das ein annder wegk enndtschlossenn, volnzogenn, versieglet, geliefert, vnnd vonn allenn theilenn anngenommenn, vnnd damit solchs desto bequemer geschehenn, vnnd E.
G. eigener personn vnbeschweret, weniger mit der hanndellung enndtrust werdenn möchtte, vnnd doch eines Jedenn notturfft gehort, vnnd dem vertrage vnnachtteiligk zu gutenn wegenn, damit die zwey Saltzwergk samptlich oder vnnderschiedenntlich, E.
G. wolle zu der behuff vnnpartheysche Furstenn, oder aber personenn vonn Vniuersitetenn oder Stedtenn die zwischenn E.↩Läuft auf der nächsten Seite weiter
↪Fortsetzung von der vorigen SeiteG. wolle zu der behuff vnnpartheysche Furstenn, oder aber personenn vonn Vniuersitetenn oder Stedtenn die zwischenn E.
G. in vnnderthenigkeit thun werdenn, annzeigtenn, gnediglich gönnenn vnnd gebenn, ob durch dieselbige vnnd beiderseitts gethane furschlege, gesucht vnnd verhanndelt könntte werdenn, das E.
G. derenn Lanndt vnnd Leutenn, auch gemeinenn Pfennernn forderlich vnnd durch diese hanndelung in anndere wege geschrittenn werdenn möchtte, Welche wir vermutlichenn so sie troffenn, desto stadtlicher vnnd grundtlicher dem vnverstenndigenn hauffenn gemeiner Pfenner vorzuhaltenn, sie zuberichttenn,
vnnd fernner mit Irer aller bewilligung enndtlichenn durch die vnnderhenndtler zuschliessenn hettenn, dardurch alle misuerstennde, schadenn vnnd vnnlust, so teglich Je mehr vnnd mehr Innreissenn möchttenn, zu ewigenn tagenn verhüetet, vnnd zu friedt abgethann möchttenn werdenn, vnnd wo solches allennthalbenn, wie gebettenn, E.
G. gnediglich ruthenn1[?] bedachtt, Bittenn die Pfenner, nach gegebenem gepettenem Reuersal einenn tagk vnnd gelegene Stedte zuernennenn, die vnnderhanndtler anzuzeigenn,↩Läuft auf der nächsten Seite weiter
↪Fortsetzung von der vorigen SeiteG. gnediglich ruthenn[?] bedachtt, Bittenn die Pfenner, nach gegebenem gepettenem Reuersal einenn tagk vnnd gelegene Stedte zuernennenn, die vnnderhanndtler anzuzeigenn,
dergleichenn den Pfennernn auch etzliche darzu zugebenn gnediglich vergönnenn, die, wie gemelt, die sachenn, doch dem vertrage vnnachteiligk, vnnderhanndtlenn mögenn, Das wir vff gegebenenn abscheidt habenn E.
G. vnnderthenige Pfenner des Saltzwergks vor Allenndorff an der Werra / Instruction vnnd Beuelch gemeiner Pfenner so sie etzlichenn Ihrenn mit Pfennernn darinnen benenndt, vf furschlege vnnd anndere mittell Ihnen annehmlich, bleib zuhabenn, vnnd zugedencktenn gegebenn, durch welche dem furstenn Ihr anntheil Saltzwergk, vmb ein Erbliche pension oder sonnst zuzustellen werde, ob es vonn f.gl. gefoddert, vnnd durch vnnpartheische hanndtler mochtte oder woltte, verhanndtlet werden Zuwissenn, Nachdem vff Iungst gehaltenem tage zu Cassell, dinstags post Dionisij Anno [et]c 39, vnnd gegebenem auch bewilligtem abscheide der pfenner, Sambstags post Galli, so daselbst gewesenn, vnnder anndernn verlassenn, das sie solchem abschiedt, vnnd gethanem vorschlag der Ritter vnnd Lanndtschafft, vor Ire personn, vnnd ohn zuthun der anndernn mitpfenner, so sie gesanndt, enndtlich anntwort, oder sich in Ichts zubegebenn, zuwiedder der gegebenenn Instruction nicht zumechttigenn gewust,↩Läuft auf der nächsten Seite weiter
↪Fortsetzung von der vorigen SeiteG. vnnderthenige Pfenner des Saltzwergks vor Allenndorff an der Werra / Instruction vnnd Beuelch gemeiner Pfenner so sie etzlichenn Ihrenn mit Pfennernn darinnen benenndt, vf furschlege vnnd anndere mittell Ihnen annehmlich, bleib zuhabenn, vnnd zugedencktenn gegebenn, durch welche dem furstenn Ihr anntheil Saltzwergk, vmb ein Erbliche pension oder sonnst zuzustellen werde, ob es vonn f.gl. gefoddert, vnnd durch vnnpartheische hanndtler mochtte oder woltte, verhanndtlet werden Zuwissenn, Nachdem vff1 Iungst gehaltenem tage zu Cassell, dinstags post Dionisij Anno [et]c 39, vnnd gegebenem auch bewilligtem abscheide der pfenner, Sambstags post Galli, so daselbst gewesenn, vnnder anndernn verlassenn, das sie solchem abschiedt, vnnd gethanem vorschlag der Ritter vnnd Lanndtschafft, vor Ire personn, vnnd ohn zuthun der anndernn mitpfenner, so sie gesanndt, enndtlich anntwort, oder sich in Ichts zubegebenn, zuwiedder der gegebenenn Instruction nicht zumechttigenn gewust,
sonndernn in Monattsfrist, vnnd mitler zeitt, vnserm gnedigenn furstenn vnnd herrnn, was Inenn in dem zu willigenn, oder nachzugebenn, vnnd zuthun sein will, schrifftliche oder durch mundtliche werbung, vnnderthenig annzeigenn wollenn, So habenn sich Gemeine pfenner Zeut2[?] Donnerstags post omnium Sanctorum vff dieselbige gethane vorschlege, vnnd genommenen abschiedt zubedennckenn, beschriebenn, vnnd nach verlesung derselbigenn, einmutiglich enndtschlossenn, bey dem Furstlichenn vfgerichten vertrage,↩Läuft auf der nächsten Seite weiter
↪Fortsetzung von der vorigen Seitesonndernn in Monattsfrist, vnnd mitler zeitt, vnserm gnedigenn furstenn vnnd herrnn, was Inenn in dem zu willigenn, oder nachzugebenn, vnnd zuthun sein will, schrifftliche oder durch mundtliche werbung, vnnderthenig annzeigenn wollenn, So habenn sich Gemeine pfenner Zeut[?] Donnerstags post omnium Sanctorum vff dieselbige gethane vorschlege, vnnd genommenen abschiedt zubedennckenn, beschriebenn, vnnd nach verlesung derselbigenn, einmutiglich enndtschlossenn, bey dem Furstlichenn vfgerichten vertrage,
Welcher sich annfehet N. vnnd N. endet sich mit den worttenn N. zuberuhenn, keines wegs sich annders dann mit gewalt oder recht dauon dringenn zulassenn, Damit aber desto weniger mit der vorschlage der Ritter vnd Lanndtschafft,
welche den pfennernn keines wegs, vnnd das aus mancherley bedennckenn, nicht annzunehmen, sonnder annder mittell vnnd wege Ires achttenns zu vfhebung aller vorgefallener vnnd zukunfftiger ewiger Irrunge vnnd hinlegung vermutlicher vngnade, auch forderung f.gl.
Cammernn vnnd mehrung gemeines nutzenn, dienenn sollenn, zudem vnnd damit hinfurter |: wie Inn leyder Gott geklagtt :| ohne einige verkhrsachenn1, wo die warheit belernet vnnd besichtiget, mitgesagtt2 werdenn mochtte, die pfenner göntenn f.gl. nit, was Ihnenn Gott gönne, sonndernn stundenn darnach f.gl. vnnd auch sich selbst zu merck lichenn schadenn zuuerhindernn, Habenn hierumb dieweil die pfenner samptlich stetigs also mit schwerenn vnnkostenn, bey einannder nit sein mogenn, einmutiglich etliche vorschlege, die sie vnserm gnedigenn furstenn vnnd herrnn nachuolgennder weise anzutragenn, vnnd sich derhalbenn, ob es wege haben mochte, Iedoch in alwegenn hiermit aus dem auffgerichtenn vertrage nit geschrittenn, darüonn sie auch offenntlich protestiren, vnnd die so solches vonn Irer aller wegen thun sollenn verordnet, Nemblich Johann Niedenstein, Johann Casselmann, als Saltzgrebenn, darneben Johann Schaffnit, Johann Stein, Geißler Schwanflugell, Heinz Meinhardt, Georgenn freundt, Michael Niegenrodt, Gabriel Sausler[?], vnnd Georg Dieffridt, wie volgett, Erstlich, sollenn sie sich freundtlich vnnderredenn, vff mittell vnnd wege denckenn, ob es nutzlicher vnnd bequemlicher sey f.gl. mundtlich oder schrifftlich zubesuchen, vnnd dermassenn zubittenn, dieweil sie in alle wege f.gl. frommenn vnnd nutzenn, ohn Irenn hohenn schaden zusuchenn willigk, vnnd sich Irenn eidenn vnd pflichten nach schuldigk erkennenn, das sie bey f.gl. vnndertheing annhalttenn vnnd bittenn wollenn, sie gnediglich mitt einem Generall zuuersorgenn, dermasse, Nachdem die pfenner geneigt, f.gl. etliche vorschlege vfgenommenenn bescheidt zuthun, vnnd aber die vorschlege nit anngenommenn, noch Ir bestenndigkeit oder zur einigkeitt vnd zu gutem beschlus quemen, das dann solch vorgenommenn hanndtlung vnnd vorschlege, dem aufgerichttenn vertrag, oder aber den pfennernn in nichttenn verennckenn solle, sonnder bey seiner macht bleibenn, Zum anndernn, Wann solches vf bittliches annsuchenn bey f.gl. erhalttenn vnnd des gnugsamb gesichert, alsdan f.gl. fernner zubittenn, das f.gl. zu derselbenn vnnderhanndtlung behuf, damit es freundtlich vnnd vnnderthenigk anngebracht, vnnd auch wircklich geschlossenn, vnd bestenndigk |: da Gott gnade zugebe :| sein möge, ettliche vnnpartheiliche vnnderhänndtler, Inn der pfenner vorschlege vorzutragenn, gnediglich gebenn wolle, oder gestattenn, das sie etliche gebenn, ob sie mochttenn, oder Ie zum wenigstenn Irenn nebenn f.gl. gegebenn vnderhanndtler zuordtnetenn, Zum drittenn, Wo solchs alsdann erlanngt, wie Ie billich geschehenn muste,↩Läuft auf der nächsten Seite weiter