Das Werk als Zeitleiste: Wortlaut, Übersetzung, Zusammenfassung und Anmerkungen — frei kombinierbar
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Die Salzbibel in der Reihenfolge der Handschrift, Seite für Seite: Wortlaut, Übersetzung,
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Das dritte Buch. gebrauchenn zugelassenn, sampt allem dem das am Salzwergk hanngt, darin vnnd zugehörigk, auch so in wesentlichenn baue vnnd besserung in der wiederliefferung dermassenn wieder Ingereumbt, vnnd vonn vns zugestelt werdenn, wie es Itzo gewesenn vnnd gestanndenn ist, Vnnd sonnderlich sollenn Ire der Pfenner gehöltze vnnd berge zum halbenn theil vngefehrlich gressigk sein, Were aber am Bothenn vnnd Pfannenn oder sonnst am Salzwercke etwas gebessert, das soll Inenn den Pfennern, Ihrenn erbenn vnnd nachkommenn, ohne enntgeltung zu gut gereichenn, alles ohne geuerde, Dieweÿl auch Ir der Pfenner Soder vnnd Meisterknechte ein zeit hero viel Salzes gesottenn, vnnd verkaufft, aber Ihne den Pfennernn Ire Winnung vnbezahlt, vnd sie die Pfenner also beÿ Ihrenn knechtenn, ein gute Summa vnnd tapffere schuldenn, vnbezahlt aussen stehenn habenn, So wollenn wir Ihnenn zu solchen bekenndtlichenn vnnd beweislichenn schuldenn so sie noch ausstenndigk, doch vff zimblich zeit vnnd ziele, nach gelegennheit der Personn vnnd schuldenn, dermassen zur bezahlung verhelffenn lassenn, das dennach vnns
Das dritte buch. vnnserm Erbenn vnnd den Pfennernn am siedenn derwegenn nichts abgehenn, vnnd wir die obgedingte Pension desto bequemer ausgebenn vnnd bezahlenn köntten, Doch also das die Pfenner gedachter Irer ausstendigenn schuldenn in zweÿenn Jarenn genntzlich enndtrichtet werdenn, vnnd bezahlet sein sollenn, Was auch gemeinenn Pfennernn, ann Pompenn[?]1 gelde, so Meister Jorgenn dem Itzigenn neuwenn, vnnserm besteltenn Bornmeister zugesagtenn besoldung, vnnd des kostens, die kunst vorm gewölbe zuerhaltenn vbrig were, gebuerenn wolte, das soll Inenn auch, dieweil sie Itzo die helffte am kopffer vnnd anndernn thun, vnnd die bestellung zur helffte tragenn mussenn, eines Jeden Jahrs volgenn vnnd zugestelt werdenn, vnnd damit sollen auch alle vngnade, misuerstennde, vnnd was sich sieder dem erstenn obanngeregtenn abgeredtenn, angenommenen bewilligtenn vertrage, zwischenn vns, vnsern dienernn, vnnd gemeinenn Pfennernn, vnnd Iren dienernn, wiederwertigs vnnd beschwerlichs, oder argwöniges zugetragenn hette, genntzlich vfgehabenn vnd hingelegt sein,
Das dritte Buch. Das auch wir noch vnnsere Erbenn Jegenn den Pfennern, Ihrenn dienernn, in keiner vngnade noch vngutem, weitter nicht eiffernn noch gedennckenn, Sonndernn des alles was sich darunder verlauffenn vnnd begeben hat, genntzlich gefallenn vnnd vfgehaltenn sein, auch aller dinge ohne geuerde, Vnnd vff das alles vnnd Jedes was hierin vonn vnns geschriebenn, stehtt, fest, treulich vnnd vnuerbruchlich gehaltenn, vnnd Jederzeit ausgerichtet vnnd volnzogenn werde, sie gemeine Pfenner, Ire Erbenn, nachkommenn, vnd mitbeschriebenn, des auch sicher vnnd gewis sein, So geredenn vnnd versprechenn wir fur vnns, vnnser Erben, nachkommennde Furstenn zu Hessenn, beÿ vnnsern Furstlichenn warenn worttenn glaubenn vnnd treuwenn, dasselbe also gestracks, vnuerbruchlich, Furstlich [?]3richtigk, zuhaltenn vnnd zuvolnziehenn [?]1 keine weise kein manngell oder gebreche [?]2 alle argeliste vnnd geuerde, Damit aber gemeine Pfenner Ihre nachkommenn vnd mitbeschrieben weitter vnnd ferner aller Punctenn vnd artickell, in dieser verschreibung gemelt, vnnd Irer Jeglicher
Das dritte Buch. obbestimpter Pension desto sicherer vnnd gewis sein mugenn, So habenn wir Ihnenn zu rechtenn vnterschiedtlichenn Burgenn vnnd selbstschuldenernn, vonn vnserm, vnnserer Erbenn, nachkommenden Furstenn zu Hessenn, vnd gemeiner Ritter vnnd Lanndtschafft wegenn, die Wohlgebornen vnnd Edlenn, vnnsere liebenn Neuenn vnnd Getreuwenn, Philipsenn Grauenn zu Solms, vnnd Herrenn zu Minzenbergk, Graue Wilhelm vonn Witzenstein, Herrenn zu Hombergk, Graue Philips zu Waldeck, vnnd Ditrichenn den Jungernn Edelherrenn zu Pleß, darzu zwanzigk funff die trefflichstenn vom Adell, vnnd zwanzigk funff die furnembste Stedte, beider vnnser Furstenthumbe, fur sich Ire Erben vnd nachkommenn, gesetzt vnd geordnett, vnnd thun das auch wissenntlich in vnnd mit krafft dieses brieffs, Nemblich aus vnserm Nieder Furstenthumb Sigmundt vonn Beÿneburgk vnserm Stadthalter zu Cassell Hermann vonn der Malsburgk, Rudolph Schenck zu Schweinsbergk vnserm Lanndtvogt ann der Werra, Werner vonn Wallennstein, Hermann von Hundelshausenn, Ludwig vonn Baumbach zu Bimfurdt[?]1, vnsern
Giessenn, Grünbergk, Alsfeldt, Nidda, Treysa, Franckennbergk, Rauschennbergk, Neuennkirchenn, Biedennkap, Wetter, vnnd Kirchhain, also ob ann der bezahlung der gedingtenn Pension, vber kurtz oder lanng, eins oder mehr Termins, oder sonnst einiger manngell dieser verschreibung halber zustünde, wie oder durch was wege das geschehe, als doch nit sein soll, als dann sollenn gemeine Pfenner samptlich, oder einer vonn Irer aller wegenn, doch mit gnugsamenn vnd volkommenem gewalt, auch ein Jeder für sich selbst, sie seyenn Innenn oder aussen dem furstennthumb Hessenn gesessenn, desgleichenn Ire Erbenn, nachkommenn vnd mitbeschriebenn, obbenente Grauenn vnnd die vom Adell, Ihre Erbenn vnd Erbnehmenn, vnnd die vonn obbestimptenn Stedtenn, vnnd Ire nachkommenn sampt vnnd sonndernn Ires gefallenns Jegenn Fritzlar, Warbergk, oder Corbach, vnnd so dasselbig vonn Furstlicher oder annder Obrigkeit oder sonnstenn verbotten, ann anndere ortter vnnd Stedte, wo solches gelitten vnd zugelassenn möcht werdenn, alles nach Irer der Pfenner gelegennheit vnd erfordern, das vns noch vnsern Erben keins wegs nicht endtJegen sein soll, Noch wir oder vnsere
Erbenn der wegenn Jegenn Ihnenn den Stedtenn kein vngnade noch vngutts1[?] gedennckenn, noch furnehmenn sollen, vnnd wollenn, doch das solche forderung vber funff oder sechs meylenn, vom Furstennthumb Hessenn, vnnd anndernn vnnsernn Graueschafftenn vnnd gebietenn nicht benennt werde, Vnnd ob die genanndtenn Burgenn, ann der gefordertenn orter einem nicht gelittenn [gestrichen:
konntenn2] werdenn, Sollenn die Burgenn schuldigk sein, solchs gemeinenn Pfennern zu Allenndorff, Irenn mitbeschriebenn vonn stundt ann anzuzeigenn, vnnd sie die Burgenn Inn Ire behausung [gestrichen:
keins] wegs ziehenn, Sonnder vff Ire der Pfenner erfordernn, ann annder ortter, da die Pfenner die Burgen hin manenn würdenn, in ein Ehrliche herbrige reitten, alles bey der verpflichtung vnnd zusagung, wie hernach gemelt, Die Grauenn mit Irenn selbst leibenn, oder einenn vom Adell ann Ire Stette, Jeder mit sechs pferden, vnnd die vom Adell mit Irenn selbst leibenn, vonn Man zu mann, pferdenn zu pferdenn, Jeder mit vier pferdenn gerüst, vnnd aus Jder obgenanndttenn Stadt zwene aus dem Rathe mit vier pferdenn, in leistung wie Geisels vnnd
leistung recht vnnd gewonnheit ist, wie frommenn Grauenn vnnd herrenn, vnnd denenn vom Adell, vnnd Erbarn leutenn gebueret zustellenn vnnd einzuziehenn, zufordernn vnnd zubeschreibenn macht habenn, Die auch samptlich vnnd insonndernn wie sie ermahnet werdenn, schrifftlich oder mündtlich, auf die erste Ire vermanung vnnd erforderung, als balde vngeseumbt in acht tagen samptlich vnnd sonnderlich mit Irenn selbst leibenn, wie berurt, Innstellenn vnnd leistenn sollenn, vnd sich keiner vf den andern behelffenn, vnnd sich auch kein ander Geyselschafft, noch Ichtes annders darann verhindern lassenn, Vnnd im fall sie ander Geisellschafft oder leistung gemanet, vnnd eingefordert weren, Sollenn sie allweg Iresgleichenn, wie gemelt vnd nach anzahl in leistung, so sie gemanet einstellenn, vnnd daraus ohne verwissenn vnnd willenn Gemeiner Pfenner, nicht kommenn, Bissolanng das gemeine Pfenner vnnd Ire mitbeschriebenn aller menngell, vnd was Ihnenn dieser verschreibung vnnd Pension halbenn ausstünde, sampt allenn derhalbenn erlittenn vnnd vfgewenndttenn kostenn vnnd schadenn gnugsamb erstattet
vnnd bezahlet sein, alles vff vnnser, vnnser Erbenn, nachkommendenn furstenn zu Hessenn vnkostenn vnnd darlegenn, Da auch der Burgenn einer oder mehr, die also mit einleistung gefordert, vnnd eingezogenn, todtshalber abginge, So soll der Graue, Edellmann oder die Stadt wonnder1 oder die abgegangenen zugestanndenn, so balde in acht tagenn, anndere tügliche Personenn, ann der abgeganngenen Stadt einstellenn, Es soll auch einem Jeden wirtte, beydenn oder denenn die Burgenn in leistung liegenn werdenn, furbehaltenn vnnd vergönnet sein, da die Burgenn etwas tapffers bey Ihnenn verzehrt, vnd sich mit bezahlung verzuglichenn vnnd vngepurlichenn haltenn wurdenn, Oder da wir Lanndtgraff Philips, vnnser Erbenn, vnnd nachkommenn, sie zu Jederzeit nicht quittiren, vnnd die wirte nicht enndtrichten wurdenn, Das sie als dann, so sie des not noth habenn wurdenn, der Burgenn Pferde eines oder mehr nach Irer gelegennheit notturfft vnnd gefallenn, ohne menniglichs einrede vnnd verhindernn, zum theurstenn sie könnenn, vnd zu abkurtzung Irer schuldenn verkeuffenn mügen, damit sie die Burgenn desto stadtlicher vnnd bequemer vnder
haltenn vnnd versorgenn mügenn vnnd sollenn die Burgen so balde vnuerzuglichenn in acht tagenn, anndere Pferde ann der verkaufftenn Stedte, die so gut als die vorigenn gewesenn, verschaffenn vnnd stellenn, Da auch die obgenanntenn Geschlechte vonn Grauenn vnnd Adell, vber kurtz oder lanng, eins oder mehr sonnder mannliche erbenn todts halber ganntz abginge vnnd verstürbenn, als dann sollenn vnnd wollenn wir, oder vnnsere erbenn, anndere Grauenn vnnd vom Adell, den Pfennernn vnnd Irenn mitbeschriebenn annehmlich, In der abgegangenenn Stadt, so baldt die Pfenner das begerenn, In Monatsfrist darstellenn, die sich allermassenn, wie die abgegangenen gethann verschreibenn, vnd verpflichtenn sollenn, vnnd ob das nit geschehe, So sollenn die Pfenner macht habenn, die vberigenn einzufordern, aller massenn wie obenn dauonn geschriebenn stehett, aller dinge ohne geuerde, Da aber eins oder mehr, wie in dieser verschreibung gemelt, von vns vnnsernn Erbenn, nachkommenden furstenn zu Hessen, oder vonn vnnser Burgenn mitbeschriebenn, vnd selbstschuldigernn Inn vergeß gestelt, vnnd nicht gehaltenn
würde, das doch nit sein solle, So sollenn vnnd mügenn sich gemeine Pfenner Ire Erbenn vnnd mitbeschriebene, samptlich vnnd sonnderlich, sich Ires schadenns, vnd was Ihne dieser verschreibung halbenn aussenn stünde, ann vns vnnsernn Erbenn, nachkommenden furstenn zu Hessenn, vnnd allenn vnnsernn Lanndenn vnnd Leutenn, vnnd güeternn, Renthenn, zinsenn, Nutzungenn, vnnd gültenn, Desgleichenn ann den gemeltenn Burgenn mit selbstschuldnernn, ann Irenn Erbenn vnnd nachkommen, samptlich vnnd sonndernn gueternn, sie seyenn fahrendt oder liegenndt, Inn oder ausserhalb Lanndts gelegenn, wie die nahmenn habenn möchtenn, mit oder ohne rechtlich erkanndtnus, wie sie könnenn oder mögenn Mitt kommernn, hemmenn, vnnd auffhaltenn, nach Irem gefallenn, genntzlich vnnd volkommende erholenn, Es sollenn auch alle Bottenn der Pfenner so die Burgenn ersuchenn, vnnd Innfordernn, vnnd den Pfennern zu Irer notturfft, vnnd nach gelegennheit in dieser sachenn wie obgemelt, dienenn würdenn, frey, sicherheit, vnnd geleide habenn, vnnd keinerley vngnade, vngunst vonn vns vnnserer Erbenn, nachkommenden furstenn zu Hessen,
vnnd den Burgenn Irenn Erbenn vnnd vnnserer mittbeschriebenn, gewarttenn, Das auch wir vnnsere Erbenn vnnd nachkommenn noch die Burgenn, oder Jemanndts vonn vnnser aller wegen, in keinenn vngnadenn vnnd vngutenn eyffernn, gedenckenn, noch rechenn sollen oder wollenn, So auch dieser brieff, in was wege das geschehenn könnte oder möchte, ann Pergmene, Buchstabenn oder siegeln schadenn nehme vnnd manngelhafftigk würde, Oder da ein artickell wieder den anndernn were, das alles soll gemeinen Pfennernn, Irenn Erbenn vnnd mitbeschriebenn, vnd mit Irem gutenn wissenn vnnd willenn, Innehabern dis brieffs, keinenn schadenn bringenn noch geberen Zu dem vnnd vber das alles, wie obenngeschriebenn, ist geredt, vnnd vonn vns, vnnsernn Erbenn, vnnd nachkommenn furstenn zu Hessenn bewilligt, Bewilligenn das hiemit in krafft dis brieffs, das im fall den Pfennernn, Iren Erben, nachkommenn, vnnd Iren mitbeschriebenn, eins oder mehr in dieser Location vnnd verschreibung nicht gehalten wurde, welches doch nicht sein solle, oder da diese Location von einem
theile wie gemelt, vffgesagt, das als dann den Pfennern Irenn Erbenn vnnd mitbeschriebenn, nachuolgennde wege, zu Irer sicherheit auch sollenn furbehalttenn sein, vnnd offenn stehenn, dero sie einenn, zu dem vorigen beschriebenn, welcher Irenn gefelligk, vnnd am zutreglichstenn sein will, zugebrauchenn macht habenn sollen, vnnd das sie als dann auch wiederumb vf vorigen obangeregtenn vertrag zuschreitenn vnnd zutrettenn macht habenn sollenn, Oder aber, wo den Pfennernn, der weg Itzo gemelt, nicht geliebte, das sie als dann vor Ihr ganntzes Saltzwerck, vnnd alles was darzu vnd Inn gehört, vnnd dem annhenngigk, eine namhafftige Summa güldenn, vonn vns, vnnsernn Erbenn, nachkommenn furstenn zu Hessenn, zufordernn macht habenn sollenn, Doch das die Moderation vnnd messigung des werths, bey einer vnpartheischenn Vniuersitet im Heiligenn Römischen Reich Teutscher Nation, welche sie die Pfenner zu erwehlenn macht habenn sollenn, stehenn soll, Was dann die vor gleichmessig, Erbar vnnd billich darin messigenn vnnd erkennenn, darbey sollenn vnd wollenn wirs vonn beidenntheilenn, bleibenn lassenn, vnd solchenn
werth des kauffgeldts, sollenn wir, vnnser Erben, nachkommenn furstenn zu Hessenn, Ihne den Pfennernn vf Ihr Erfordernn vnuerzuglich, vnnd [übergeschrieben:
an] nachbenanter ortter einem, vf vnnsernn kostenn, gein Franckfurdt am Meyne, oder Erffurt in Thüringenn lieffernn, gebenn vnnd bezahlenn, ann welchem ortte da es den Pfennernn gefelligk vnnd gelegenn ist, vnd sie samptlich, oder einem Jedenn, mit seinem oder Irem gepurenden anntheil, nach Irer vnnd eins Jedenn gelegennheit, notturfft vnnd wohlgefallenn, damitt vnuerhindert, vnnd ohn alle wegerung passiren vnnd hanndelnn lassenn, Vnnd das zu mehrer rechter vrkundt, Habenn wir obbenannter Lanndtgraue Philips, vns hierundenn mitt eigenenn hanndenn vnderschriebenn, vnnd zu mehrer sicherheit vnnser Innsiegell für vns, alle vnnser Erbenn nachkommennde furstenn zu Hessenn, wissenntlich hierann thun henckenn, Vnnd wir obbenanttenn Grauenn, die vom Adell vnnd Stedte, bekennenn sampt vnnd sonnderlich, das wir vf begere Hochgedachts vnnsers gnedigenn furstenn vnnd herrenn zu Hessenn, [?]1
das alles, wie ssgl.1 in dieser verschreibung, vonn vns anngezeigt vnnd gemelt hatt, dieweil dis das ganntze Lanndt belanngt, vor vns, vnnser erbenn vnnd nachkommenn, mit wohlbedachtem muhte, vnnd williglichenn belibt vnnd verpflichtet habenn, vnnd thun das mitt krafft dieses brieffs, demselbenn allennthalbenn trewlich nachzukommenn vnnd zugelebenn, Wie wir das hiermit bey vnnsernn Grauelichenn, vnnd Edellmanns Ehrenn, trewenn vnn glaubenn, desgleichenn wir vom Stedtenn2, bey ehrenn, trewenn, vnnd gutenn glaubenn, vnnd wir Burgenn alle für vns, vnser Erben, vnnd nachkommenn, auch ann eines rechtenn geschwornenn Eidts stadt, gelobenn vnnd versprechenn, Aller dinge ohne geuerde, Dauor vns nebenn Hochgedachtem vnnserm gnedigenn furstenn vnd herrenn, auch keynerley gnade, freyheit oder Constitution, gebot oder verbott, wie oder durch wene die Itzt gegebenn seindt, oder kunfftiglich geschehenn, gethann, oder gegebenn, könntenn oder mochtenn, werdenn, schützenn, schirmenn, noch vertheidingenn sollenn, die vns Burgenn vnnd selbstschuldenern, ann dieser verschreibung zu guttenn
vnnd den Pfennernn, Irenn Erbenn vnnd mitbeschrieben, zu schadenn kommenn mochtenn, Sonnder wollenn vns der genntzlichenn vnnd zumahl, vnnd sonnderlich der Constitution diui Adriani, vnnd beneficij excussionis verziehenn vnnd begebenn habenn, vnnd thun das Inn vnnd mit krafft dis brieffs, Alles ohn betrugk, argelist vnnd geuerde, vnnd des zu vrkunde, Hatt vnnser Jeder obgenannter Grauenn vnnd die vom Adell sein anngebornn Innsiegell, vnnd wir die genantenn Stedte, vnnser Jeder Stadt Innsiegell, ann diesenn brieff wissenntlich auch thun henckenn, Der gebenn ist am drey vnnd zwanntzigstenn tage des Monatt Decembris Anno Millesimo quingentesimo quadragesimo
Wir Wilhelm vonn Gotts gnadenn Landtgraff zu Hessenn, Graff zu Catzennelnbogenn, Dietz, Ziegennhain vnnd Nidda, Thun kundt hierann offenntlich, vor vns vnnd vnnsere Erbenn, nachkommennde Furstenn zu Hessenn bekennende,
als hiebeuor im Jar der weniger Zahl Vierzigk, vff den 23. Decembris, Weilanndt der Hochgebornnt1 Furst, Herr Philips der eltter Lanndtgraff zu Hessenn, Graff zu Catzennelnpogenn etc. Vnnser gelibter Herr Vatter löblicher vnnd seliger gedechtnus,
sich mit vnnserm liebem Getreuwenn, dem Außschus vnnd gemeinem Pfennerm des Saltzwergks zu Allendorff einer Location vf damahlnn2 die nechstvolgennde funffzehenn Jar verglichenn,
↪Fortsetzung von der vorigen Seitebrieff vnnd Siegell gegebenn, darinnenn allennthalben verordtnet, versehenn, vnnd gemelt, wie vnnd welcher massenn es zwischenn seiner Vatterlichenn G.1, vnns, vnnd Ihnenn, die zeit vnnd Jahr vber, vnnd zu ennd2 der Location, allennthalbenn gehaltenn werden soll,
Wie dann dieselbige in Anno etc. 40. erstmahls vfgerichte, vnnd volgenndts in Anno etc. 54. prorogirte Location vonn worttenn zu worttenn hernach volget.
So vnnd als wir hiebeuor augennscheinlich befundenn, Das in vnnserm Furstennthumben vnnd Lanndenn mergklicher grosser gebrech Saltzmanngels halbenn gewesenn,
↪Fortsetzung von der vorigen Seitevnnd anngelauffenn sein, Vnnd aber wir vermerckt, das zu Allenndorff in Sodenn vielmehr Saltzes, dann desmahls im gebrauch gewesenn, hat gesottenn, vnd vnnserm vnderthanenn darmit köntenn1 geholffen werdenn,
auch der Saltzbronn Sohlenn vberig gnug, vnnd mehr dann versottenn wirdet, ertragen magk, vnnd wir desmahls mehr Bothenn2 vnnserm Furstennthumbenn, Lanndenn, vnnd Leutenn zu gutem dahin zubauenn vnnderstanndenn,
Laut eines daruber in verschienenem3 dreissigstenn achttenn Jahre vff Freitagk nach dem Sonntagk Jubilate vffgerichtenn vertrags, den wir Itzo wiederumb ernewert habenn, Dessenn annfanng.
↪Fortsetzung von der vorigen SeiteHessenn, Graue1 zu Catzennelnbogenn, Dietz, Ziegennhain, vnnd Nidda etc. Bekennenn in diesem brieffe, vor vnns, vnnser Erbenn, Nachkommennde Furstenn zu Hessenn, vnnd sonnst aller menniglichenn,
Nachdem der almechtige Gott in vnnsern Furstennthumbenn, bey vnnser Stadt Allenndorff in den Sodenn, einenn gutenn Saltzbronnenn gnediglich gegebenn etc.
Dieweil dann beide Regimennt, also beyeinannder, ohne tegliche einfelle oder verrichtung nit fuglich haben stehenn mügenn, Sonndern in einer Regirung↩Läuft auf der nächsten Seite weiter
Unsichere Lesungen
Graue — Schreibung unsicher, evtl. 'Grave' oder 'Graff'
dis — = 'des'; Lesung des Kurzworts unsicher
zweistracht — so geschrieben (= Zwietracht); evtl. 'zweitracht'
↪Fortsetzung von der vorigen Seitevertreglicher vnnd besser das Saltzwergk versehen kan werdenn, So habenn wir vnns mit zeitigem gutem vorgehabtem Rath vnnd bedennckenn, auch gnugsamer erkundigung, vor vnns, vnnser Erbenn, nachkommennde Furstenn zu Hessenn, mit gedachtem Pfennerm,
weitter vnnd insonnderheit vmb Ire theil Saltzwergks, einer Location, vmb eine Järliche Pension, Vff form vnnd maß wie hernach volgt, verglichenn vnnd vereinigt, vnnd thun das Jegennwertigk Inn vnnd mit Crafft dieses brieffs, Nemblich vnnd also.
Sollenn vnnd wollenn Vielgemelte Pfenner sambtlich vnnd sonnderenn1 vf schierstkunfftige Osternn des nechstkommenndenn Ein vnnd vierzigstenn Jars, die vierzigk vier Bodenn vnnd Pfannenn zu Sodenn, so Ihnen zustehenn,
mit dem virtel2 des Geholtzs, auch Ihre der Pfenner eigenn geholtze, wie die genanndt, vnnd wo die gelegenn seindt, nichts außgeschlossenn, Funffzehen Jahrlanng, die nechstenn nach dato volgennde, welche↩Läuft auf der nächsten Seite weiter
Unsichere Lesungen
sonnderenn — Endung unsicher, evtl. 'sonnderem'
virtel — gekürzt geschrieben ('virtl' mit Schleife); Viertel des Gehölzes
↪Fortsetzung von der vorigen Seitevff obbestimpte zeit, anngehenn, lociren, vnnd Inthun, also das wir oder vnnsere erbenn, solche der Pfenner Bodenn, mit vnnd nebenn vnnserm Bodenn vnnd Saltzwergk in vnnser Regirung vnnd ein Regiment, vnd was die nutzung tragenn wirdet, nehmenn,
doch soll vnns vnd gemeinen Pfennerm zu beidenn theilenn freystehenn, nach außgang obbestimpter Funffzehenn Jahrenn, Welch theil der Location beschwert ist, oder darin zubleibenn nicht gelibt, oder gefellig, dieselbige dem anndern theil vfzusagenn,
Wurdenn aber wir Lanndtgrave Philips, oder vnnser Erbenn, mitler zeit oder hernach befindenn, das vnns die Location beschwerlich sein, vnnd nit dienenn wolte, So sollenn vnnd wollenn wir, macht vnnd fug habenn, das wir auch↩Läuft auf der nächsten Seite weiter
Unsichere Lesungen
vfzusagenn / vfsage — f-Schreibung (vf/vff) in der Hand schwer zu unterscheiden
↪Fortsetzung von der vorigen Seitehierinne austruckglich vorbehaltenn, dieselbige Location in außgang des nechstenn kunfftigenn funfftenn Jars gedachten Pfennernn vffzusagenn, vnd darnach zu außgange des sechstenn Jars die vberliefferung vnd abtrettung den Pfennernn wiederumb zuthun,
Inn allermassenn wie wir das Itzo Innehmenn vnnd empfanngenn, Mit Bodenn, Pfannen, sampt allem dem darin vnnd zu gehörigk, auch den gehöltzenn virtelnn1, wie die Pfenner den gebrauch haben, vnnd in vorigem vffgerichtem vertrage Ihnenn zugelassenn, vnnd gnediglichenn vonn vnns bewilliget vnd zugesagt,
Desgleichenn der Pfenner eigenn gehöltze, so weit sie das vormahls gebreuchlich vnnd besetzlich2 herbracht, Mit nachmenn der grosse vnnd kleine Hain, die Halbe Marck, der Lohebach, die Volckmarshane3, der Hegebergk, der Grosse vnnd kleine Armebergk,
die Horst vom grossenn Haine bis ann den wegk, nach dem Momhefeldt4, der Knoblauchsbergk, vnnd ein theil am Dornnbache5, sampt Iren nachmenn vnnd zugehörungenn,
Dargegenn sollen vnnd wollenn wir, vnnser Erbenn vnnd nachkommenn, Furstenn zu Hessenn, gemeltenn Pfennernn Iren erben vnnd nachkommenn, oder wer diesenn brieff mit Irem gu=↩Läuft auf der nächsten Seite weiter
Unsichere Lesungen
virtelnn — Lesung unsicher; gemeint sind die Gehölz-Viertel (virtel)
besetzlich — Lesung unsicher, auch 'beseßlich' möglich; Sinn: in Besitz hergebracht
↪Fortsetzung von der vorigen Seiteten wissenn vnnd willenn Innehat, Jerlichs vnnd ein Jedes Jars besonnderenn, vonn berurtenn vierzigk vier Bodenn vnnd Pfannenn, zu Jerlicher vnnd rechtter gedingtenn Pension, zwey hundert guldenn Muntz Lanndtwehrung, Ie zwentzigk sechs albos vor den guldenn gerechnet, vff ein Jedes Bodt,
durch einenn Jedenn Vnnsernn Renndtmeister zu Allenndorff, so wir Jederzeit da habenn werdenn, nach annzahl alwege1 zu außgang eines Monats, als nemblich vff den letztenn tage des Monats Januarij, den letztenn tag des Monats Februarij, den letztenn tage Martij,
Vnd da gemeine Pfenner vonn vnns vnnsernn Erbenn, nachkommenn Furstenn zu Hessenn, wie gemelt, vff geburliche Quitannz enndtrichtet vnnd bezahlet sein, vnnd nachvolgenndts in vergleichung der enndtpfangenen Pension Vnnder sich Irrungenn vnnd gebrechen habenn werdenn, Derhalbenn sollenn↩Läuft auf der nächsten Seite weiter
↪Fortsetzung von der vorigen Seitesie ann vnns, vnnsernn Erbenn, nachkommenden Furstenn zu Hessenn, desgleichenn vnnserm nachbenanndten Burgenn1 kein forderung oder annsprach habenn, Sondern mugenn sich derselbigenn vnnder sich selbst freundtlich in der Gute, oder sonnst mit ordenntlichem rechttenn, vergleichenn vnnd enndtscheidenn lassenn,
Es sollenn vnnd wollenn auch gemeine Pfenner, vnns eins Jedenn Jars ann der ganntzenn Summa der Jerlichen Pension, Jegenn die zwey new gebawete Bodenn, vnd nachlassung der Herrenn Gennße, dreyhundert guldenn obberurter Wehrung zu gute kommenn lassenn,
Vnnd soll vnns, vnnsere Erbenn nachkommennde Furstenn zu Hessenn, In bezahlung anngeregter vnnd bestimpter Pension gantz oder zumahl nichts verhindernn, in gantz keine weise, Sonndernn wollenn die eins Jedenn Jars, vnd obgemelte ziel gnediglich vnnd guttlich enndtrichten vnnd bezahlenn lassenn,
↪Fortsetzung von der vorigen Seitezum theil verbrenndt, verheret, oder verderbett wurdenn, wie das zukeme, da Gott vor sey, vonn dennselbenn verderbtenn Bodenn sollenn wir oder vnser Erbenn, nachkommennde Furstenn zu Hessenn, die zeit so lannge die wuste liegenn, pension zugeben nicht schuldigk sein,
Doch sollenn vnnd wollenn wir vnnd vnnsere Erbenn, nachkommennde Furstenn zu Hessenn, die verwustetenn Bodenn, vff Ire der Pfenner stittenn1, zum forderlichstenn das geschehenn köntte, oder möchte, zuvor vnd ehr vnser Bodenn, ob der auch etzliche verderbt werenn,
vff Ire der Pfenner Kostenn, wie sie vormals gestandenn, vnnd gebawet gewest sein, zubawenn, Vnnd wiederumb sambt allem dem, das darzu vnd ein gehört, vnnd verderbet wordenn, vffzurichten schuldigk sein,
also das vnns die Pfenner, Ihre Erbenn, vnnd nachkommenn ann der Jerlichenn Pension, vor ein Jedes Both, so wir in Ihre der Pfenner Saltzwergk bawenn vnnd aufrichttenn lassenn wurden, Vierzigk guldenn Muntz, Ie zwanntzigk sechs Weis=↩Läuft auf der nächsten Seite weiter
Unsichere Lesungen
stittenn — Lesung unsicher, wohl 'Stätten' (auch 'stettenn' möglich)
Es soll auch den Pfennernn samptlich vnnd sonnderlich vorbehalttenn sein, so sie der verderbtenn Bothenn etzliche selbst vnnd zum furderlichstenn vfrichttenn vnnd bawenn köntten oder woltten, das Ihnen solchs auch also gestattet vnnd zugelassenn sein soll, ohnne alle vnnser vnnd der vnnsernn verhinderung vnnd eintragk,
Vnnd sollenn vnnd wollenn wir Lanndtgrave Philips, vnnsere Erbenn, vnnd nachkommennde Furstenn zu Hessenn, alsbaldt nach auffrichtung der Bothenn so vff der Pfenner stittenn1 vnnd Saltzwergk, so vonn vnns oder den Pfennernn vffgericht sein wordenn,
vff dieselbigenn Bothenn, deren viel oder wenig sein wurdenn, Jerliche vnnd Monatliche, wie bedingt, vnnd die Location anweistt2, pension zugebenn, vnnd zubezahlenn schuldigk vnd pflichtigk sein, die auch Innhalt der Location guttlich enndtrichttenn lassenn,
↪Fortsetzung von der vorigen SeiteIhr Bothenn, Pfannenn vnnd Saltzwergk, das wir also, wie obgemelt Location weise vonn Ihnenn Innen habenn, in vberliefferung, wann wir oder sie des bedarcht1, wiederumb einthun, vnnd wieder zustellenn,
also vnnd deromassenn, das die Pfenner Insampt vnnd insonnderenn, ein Jeglicher seiner Jerlichenn pension, vonn vnns oder vnnserm Renndtmeister enndtricht vnnd bezahlt sey,
Welche Jerliche pension die Pfenner auch sambtlich enndtpfahenn vnnd vfhebenn sollenn, Doch das darein vnnter gemeinenn Pfennernn armenn vnd reichen, kein vortheil gebraucht werde,
auch wollenn vnd sollenn wir vor vnns, vnnser Erbenn vnnd nachkommenn Furstenn zu Hessenn nicht macht habenn, einichenn oder viel vnnder den Pfennernn Insonnderheit vnnd eintzlichs seins oder Irs theils, so der oder sie in vnnd ann dem Saltzwergk habenn,
Do aber durch vnnversehennliche Feurschedenn etzliche Bodenn doch nit1 vber zehenn verderbt wurdenn, dieselbigenn sollenn wir oder vnnser erbenn in zweyenn Monatenn, ein Jedes vf der Pfenner Kostenn mit Vierzigk guldenn, wie nechstgemelt, wieder bauenn, auffrichtenn vnnd ganngkhafftigk2 machenn lassenn,
So auch der Saltzbrun durch Gottes verhengnus, das sein Göttliche versichtigkeit gnediglichenn verhutenn wolle, alse schadenn nehme, das mann in etzlichenn Bothenn nit siedenn könntte, oder möchte, doch das solchs nicht durch vervhrsachunge vnnser oder vnnser Erbenn, Nachkommenn Furstenn zu Hessenn, gefehrlichenn gebeus3 geschehe,
als dann sollenn auch wir vnnd vnnsere Erbenn nach annzahl der mangelhafftigenn Bodenn, so nicht Sohlenn Saltz zu siedenn↩Läuft auf der nächsten Seite weiter
Unsichere Lesungen
doch nit — Zusammengeschrieben, Lesung dochnit/dorchnit; Sinnzusammenhang 'doch nicht über zehn' spricht fuer doch nit
ganngkhafftigk — Zierstrich durch gk; auch Lesung 'ganng hafftigk' (zwei Woerter) moeglich
↪Fortsetzung von der vorigen Seitehabenn könnttenn, zins zugebenn nicht schuldigk sein, bißalanng1 der Saltzbronn wesenntlich wiederumb aufgerichtet, vnnd erbauet werde, Alles ohnne geverde,
Vnnd wo sich vber das anndere vnversehennliche scheden vnnd zufelle, Es were durch sterbenns leuffte, oder anndere vnnfelle, die im rechttenn casus fortuiti genenndt möchttenn werdenn, Welche in diesem vertrage vnnd pacto locationis außtrugklich2 vnd vnnderschiedtlich nicht bedacht, noch abgeredt,
Die sollenn vnnd wollenn wir vnnser Erbenn vnd nachkommenn Furstenn zu Hessenn, tragenn vnnd gewertigk sein, Vnnd den Pfennernn derhalbenn ann Irer Jerlichenn gedingtenn Pension nichts abziehenn, oder abbrechenn lassenn,
Vnnd soll durch diese vergleichunge vnnd Location vorigem obanngeregtem Vertrage, vnnd annderenn der Pfenner hiebevor ererbten vnnd erlanngtenn freyheitenn, priuilegien vnd gnadenn, nicht abgebrochenn, noch enndtnommenn,
Desgleichenn soll den Pfennernn durch diese Location an Ihrer Baurschafft vnnd geselschafft ganntz nichts endtzogenn sein, Sonndernn sie sollenn sich derselbigenn, wie vom altters hero halttenn vnnd gebrauchenn,
zu dem habenn wir vielgemeltenn Pfennernn nachgelassenn vnnd vergönnet, welchs sie auch Ihnen hierinnenn vorbehalttenn, das ein Jeder vnnder Ihnen vonn seinem Pfanntheil vnnd gut, nach annzahl derselbigenn,
seine Herrnn Gennße Inn Ihrem Saltzwergk, der alttenn seittenn, wie vom altters herkommenn, vonn Jederm werth2 dero1 Herrnn Gennße, vfhebenn sollenn vnnd mügenn, Ohne vnser, vnnser Erbenn vnnd menniglichs verhinderung vnnd eintragk, ohnne geverde,
Es sollenn auch die Pfenner Ihre Erbenn vnnd nachkommenn, alles das Jenige, wes Ihre Eltternn vnnd vorfahrenn, aus bemeltem Irem Saltzwerck hievor3 ann Pension zin=↩Läuft auf der nächsten Seite weiter
↪Fortsetzung von der vorigen Seitesenn vnnd anndernn verschriebenn habenn, Oder aber sie, Ire Erbenn vnnd nachkommenn daraus vber kurz oder lanng, hinfurter viel oder wenig verschreibenn wurdenn, Sonnder alle vnser1, vnnser erbenn, vnd mitbeschriebenn zu thun, guetlich außrichttenn vnnd bezahlenn, auch ohnne geverde,
Wir geredenn vnnd versprechenn auch, vor vns, vnser Erbenn vnnd nachkommenn Furstenn zu Hessenn, bey vnnserm Furstlichenn warenn worten, gutem glaubenn vnnd trewenn, in wort der warheit, solchs Ihr der Pfenner Saltzwergk, desselben nutzung vnnd besserung,
Desgleichenn auch vnnser Saltzwergk, Es were dann in zeit der not, Inmassenn voriger vertragk auch darvonn meldet, nicht zuverpfenndenn, noch zuversetzenn, oder zuverenßernn, in ganntz keine weise, allerding ohnne geverde,
Do aber wir oder vnnsere Erbenn ann vestennungen1, Desgleichenn am Saltzbronn etzwas newes bauenn, vnd die Pfenner, Ire Erbenn oder Nachkommenn, daryn gebrauchenn wolttenn, das soll mit Irem der Pfenner wissen vnnd willenn geschehenn,
Doch soll den Pfennern hierin vorbehaltenn sein, so sie befindenn wurdenn, das dieselbigenn gebeuw Ihnenn oder dem Saltzwerck geverlich, nicht dienlich, oder sonnst beschwerlich, vnnd vntreglich sein wolttenn, das sie auch als dann daryn nicht verpflicht oder obligirt sein sollenn,
Es sollen auch die Vierzigk vier2 der Pfenner Bodenn, sambt allem dem was darann hanngt, vnnd daryn gehört, in dem Beschos der Stadt Allenndorff, Schatzungenn, Steur, vnnd gabenn des Furstennthumbs vnnd Lanndts, wie bishero geschehenn, furter vnnd fur ewiglich bleibenn,
Vnnd darann vnns, vnnserm Erbenn, nachkommenn Furstenn zu Hessenn, vnnd vnnser Stadt Allendorff nichts abgehenn, oder enndtzogenn werden, Jeder=↩Läuft auf der nächsten Seite weiter
Unsichere Lesungen
vestennungen — Lesung unsicher; wohl Vestenungen (Befestigungen); fruehere Lesung 'ann bestenn gen' ergibt keinen Sinn
Vierzigk vier — vierundvierzig; Zahl ausgeschrieben, Lesung sicher, Wortstellung Vierzigk vier
↪Fortsetzung von der vorigen Seitezeit nach gewonnheit vnnd gelegennheit der Stadt Allenndorff, Inmassenn dann in vorigem obanngeregtem vertrage auch versehenn ist,
Desgleichenn sollenn auch gemeine Pfenner, die zeit dieser Location, die zweyhundert guldenn zinsenn, so sie Jerlichs bishero gegebenn, Vnnd wir hievor1 zu Gottes Ehre, vnnd vnnderhaltung der armenn, aus Christlichenn gutem Bedennckenn, geordenet habenn,
daryn die zwo Pfannenn Saltzes alterer Pflichtt2, auch Herrnngeldt, Toffell Zoll, vnnd annders Jerlichs enndtrichttenn, allermassenn, wie das vom alters herkommenn ist,
So wollenn wir doch, das gemeine vnnsere Stadt, vnnd die Burger daselbst, bey allenn Iren geholtzenn vnnd Weldenn, wie sie die vom alters besetzlich3 vnnd gebreuchlich herbracht habenn,
vnverhindert vnnser, vnnser Erbenn, nachkommenn Furstenn zu Hessenn, vnnd menniglichs, geruiglich bleibenn sollenn, Vnnd sich derselbigenn, wie von↩Läuft auf der nächsten Seite weiter
Doch das gemelte Burger vnns, vnnsernn Erbenn, nachkommenn Furstenn zu Hessenn, oder aber den Boderknechtenn zu Jederzeit, so baldt das gresigte1, außgenommenn,
die Berge darinnen sie Baw vnnd Scheidtholtz zu hegenn pflegenn, als Nemblich, die Horst, der Rodennstein, das Lichtenbeuel2, der Holbach, die Meinhardts Lyde3, vnnd der Stein, sampt allenn Irenn Nahmenn vnnd Zugehörungenn
auch alle gehöltze dem Saltzwergk, vnnd gemeiner Burgerschafft, dieweil sich die darvonn des orts erhaltenn vnnd ernehrenn mussenn, zu gute vffs aller vleissigst vnnd trewlichst, in guter Hegung vnnd ernstem vfsehenn haltenn vnnd beforstenn,
↪Fortsetzung von der vorigen SeiteErbenn, der Pfenner gehöltze vnnd Berge, so sie vnns Itzo Innraumenn vnnd zustellenn werdenn, in zeit dieser Location, zum Saltzwergk zugebrauchenn, In vnserm Forst vnnd guter Hegung Innehabenn vnnd halttenn,
Insonderheit wollenn wir, vnnsere Erbenn, vnnd nachkommenn Furstenn zu Hessenn, das Eichholtz am Hegeberge vber den Bodenn1 keinswegs2 abhauenn noch verwüstenn lassenn,
als dann sollenn wir, vnnser Erbenn, vnnd nachkommenn Furstenn zu Hessenn, oder die Pfenner daßelbige gehegte Eichholtz, zu Irenn der Pfenner Saltzwergk, vnnd desselbigenn Saltzwergks notturfft allein zugebrauchenn, macht habenn,
Do auch diese Location zu außgang des Sechstenn, oder Funfzehenndenn Jars vonn vnns vnnserm Erbenn, nachkommendenn Furstenn zu Hessenn, oder aber von den Pfennernn Irenn Erbenn vnnd nachkommenn, zu außgang des funffzehenndenn Jars auffgesagt↩Läuft auf der nächsten Seite weiter
Unsichere Lesungen
vber den Bodenn — Deutung: 'oberhalb der Siedehäuser' (Bodenn = Siedehäuser); Lesung sicher, Bezug interpretiert
keinswegs — Zierstrich durch das Wort, keine Tilgung
↪Fortsetzung von der vorigen Seitewerde, als dann soll Ihnenn Ihr Saltzwergk vnd gehöltze, Deßgleichenn der Zirck1 des geholtzes, der Ihnen vonn vnns zugebrauchenn zugelassenn, sampt allem dem, das am Saltzwercke hanngt, darzu vnnd zugehörigk,
Auch so in wesenntlichem Baw vnd besserung, in der wiederliefferung, dermassenn wieder eingereumbt, vnnd vonn vnns zugestelt werdenn, wie es Itzo gewesenn, vnnd gestanndenn ist,
Were aber am Boden vnnd Pfannenn, oder sonnst am Saltzwercke etwas gebessert, das soll Ihnenn den Pfennernn, Ihrenn Erbenn vnd nachkommenn ohnne enndtgeltung zu gut gereichenn,
Dieweil auch Ihr der Pfenner Boder vnnd Meisterknechte ein Zeithero viel Saltzes gesottenn vnnd verkaufft, aber Ihne den Pfennernn Ihre Winnunge vnbezahlt, vnnd sie die Pfenner also bey Irenn Knechtenn ein gute Summa vnnd tapfferer schuldenn vnbezahlt aussenn stehenn habenn,
↪Fortsetzung von der vorigen Seitestenndigk, doch vf zimbliche zeit vnnd ziel, nach gelegenheit der Personn vnd schuldenn dermassenn zur bezahlung verhelffenn lassenn,
das dannoch vnns, vnnsernn Erbenn, vnnd den Pfennernn am siedenn derowegenn nichts abgehenn, vnnd wir die abgedingte Pension desto bequemer außgebenn, vnnd bezahlenn könnttenn1,
Das auch gemeinenn Pfennernn ann Pompenn geldt, so Meister Georgenn dem Itzigenn newenn2 vnnserm besteltenn Bron meister zugesagtenn Besoldung vnnd des Lastenns, die Kunst vorm gewelb zuerhalttenn, vbrig were gebürenn wolte,
das soll Ihnenn auch, dieweil sie Itzo die helffte am Kopffer3 vnnd anderm thun, vnd die bestallung zur helfft tragenn müssenn, eins Jedenn Jars volgenn vnnd zugestelt werdenn .
Vnnd damit sollenn auch alle vngnade, mißverstende, vnnd was sich sieder dem erstenn obanngeregtenn abgeredtenn anngenommenn bewilligtenn Vertrage, zwischenn vnns vnnd vnnsernn dienernn vnd gemeinenn Pfennernn vnnd Ihrenn dienernn, wiederwertigs vnnd beschwerlichs oder argwönigs zu=↩Läuft auf der nächsten Seite weiter
Unsichere Lesungen
könnttenn — Zierstrich durch tt/ck wirkt wie Streichung, Wort ist grammatisch notwendig
newenn — Lesung unsicher (dem itzigen neuen Bornmeister?)
Kopffer — wohl 'Kupfer'; Wort mit Strich (Zierstrich oder Tilgung nicht sicher zu unterscheiden)
Das auch wir noch vnnsere Erbenn Jegen den Pfennernn Ihrenn dienernn, noch auch die Pfenner Jegenn vnns vnnd vnsernn dienernn in keiner vngnade noch vngutenn weitter nicht effernn1 noch gedennckenn,
Damit aber gemeine Pfenner, Ihre Erbenn, Nachkommen, vnnd mitbeschriebenn, weitter vnnd ferner aller Puncten vnd articul in dieser verschreibung gemelt, vnnd Ihrer Jerlicher obbestimpter Pension desto sicherer vnnd gewiß sein mügenn,
So habenn wir Ihnen zu rechtenn vnuerschiedtlichenn Bürgenn vnd selbstschuldenernn von vnsern, vnserer Erbenn, nachkommende Furstenn zu Hessenn, vnnd gemeiner Ritter vnnd Lanndtschafft wegenn,
die Wohlgebornen vnnd Edtlenn vnnsere liebenn Neuen1 vnd Getrewenn, Philipsenn Grauenn zu Solms, vnnd Herrnn zu Mintzenbergk, Graff Wilhelm zu Witgennstein, Herrnn zu Hombergk, Graff Philips zu Waldeckenn, vnnd Ditrichenn den Jungernn Edelherrnn zu Pleß2,
Darzu zwanntzigk funff die trefflichstenn vom Adell, vnnd zwanntzigk funff die vornembste Stedt, beider vnnser Furstenthumb, vor sich, Ihre Erbenn vnnd nachkommenn, gesetzt vnnd geordenet,
Nemblich aus vnnserm Niedern Furstenthumb, Sigmundt vonn Boyneburgk vnnserm Stadthalter zu Cassell, Hermann vonn der Malspurgk, Rudolph Schennck zu Schweinsbergk vnnsern Landt=3↩Läuft auf der nächsten Seite weiter
Unsichere Lesungen
Neuen — = 'Neven' (Neffen/Vettern), Anredeformel
Pleß — = Plesse (Edelherren von Plesse)
Landt= — Wort auf der Folgeseite fortgesetzt (wohl Landvogt oder Landmarschall), hier nicht ergänzt
↪Fortsetzung von der vorigen Seitevogt ann der Werra, Werner vom Waldennstein, Hermann vonn Hundelshausenn, Ludwig vonn Baumbach zu Binsfurt7, vnnserm Hoffmarschalck, Johann Meisenbug, vnnserm Haus hoffmeister Bode vonn Bodennhausenn,
Balthasar Diede, Curt vom Grifftenn, Jost vom Berlipsch, Friderich Keudelnn zu Schwebede, vnnd Reinhardenn vom Beyneburgk genanndt vom Honstein zu Reichennsachsenn,
Vnnd dann aus vnnserm Obern Furstenthumb die vom Adell, Georgenn vom Colmetsch vnnsern Stadthalter ann der Lone, Johann Riedeselnn zu Eisenbach vnnserm Erbmarschalck, vnnserm Ambtmann zu Schottenn Adolph Rauenn zu Holtzhausenn,
Heintzen von Breidenbach genanndt Breidennstein, Ottenn Hundenn vnsern amptmann zu Schonstein1[?], Hartmann Schleyernn, Christian vonn Weytterßhausenn, Helwigenn vom Lauterbach vnnserm amptmann zu Epstein,
Philips Reudteseln2[?] zu Josfach3[?], Rabe vom Dornbergk, Helwigenn vom Ruckershausenn4[?], vnnserm amptmann zu Auerbergk5[?], vnnd Heinrichenn vom Lewtennstein6[?],↩Läuft auf der nächsten Seite weiter
Unsichere Lesungen
Schonstein — Amtsname nicht sicher lesbar; wohl Schönstein
Reudteseln — Anfangsbuchstabe R/K unsicher; wohl Riedesel (zu Josbach)
also, ob ann der bezahlung der gedingtenn Pension vber kurz oder lanng eins oder mehr Termins, oder sonnst einicher manngell dieser verschreibung halber zustunde, wie oder durch was wege das geschehe, als doch nicht sein soll,
als dann sollenn gemeine Pfenner samptlich, oder einer vonn Ihrer aller wegenn, doch mit gnugsamem vnnd volkommenen gewalt, vnd ein Jeder fur sich selbst, sie seyenn Innenn oder außenn dem Furstennthumbs Hessenn gesessenn,
desgleichenn Ihre Erbenn vnnd nachkommenn, vnd mitbeschriebenn obbenenntte Grauenn vnnd die vom adell, Ihre Erben vnnd Erbnehmenn, vnnd die vom obbestimptenn Stedten vnnd Ihre nachkommenn,
sampt vnnd sondern Ires gefallenes Jegenn, Fritzlar, Warbergk, oder Corbach, vnd so dasselbig vonn Furstlicher oder annderer Obrigkeitt, oder sonnstenn verbottenn, ann anndere ortter vnnd Stedte, wo solches gelittenn vnnd zugelassenn möcht werdenn,
alles nach Irer der Pfenner gelegennheit vnnd erfordernn, das vnns noch vnnsern Erbenn keins4 wegs nicht zuenndtgegenn3[?] sein soll, Noch wir oder↩Läuft auf der nächsten Seite weiter
↪Fortsetzung von der vorigen Seitevnnsere Erbenn derwegenn Jegenn Ihnenn den Stedten kein2 vnngnadt noch vnguts gedennckenn, auch furnehmenn sollenn, noch wollenn,
doch das solche forderung vber funff ader sechs Meylenn vom Furstennthumb Hessen, vnnd anndernn vnnsernn Graueschafftenn vnnd gebietenn nicht benenndt werde,
Vnnd ob die genenndtenn Burgen ann der gefordertenn orter einem nicht gelittenn kontten werdenn, Sollenn die Burgenn schuldigk sein, solches gemeinenn Pfennernn zu Aldenndorff, Irenn mitbeschriebenn vom stundt ann, annzuzeigenn,
vnnd sie die Burgenn Inn Ihre behausung keins wegs ziehenn, sonndernn vf Ihr der Pfenner erfordernn, ann annder orter, da die Pfenner die Burgenn hin mahnenn3 wurdenn, Inn ein ehrliche herbrige reitenn,
alles bey der verpflichtunge vnnd zusagung wie hernach gemelt, die Grauenn mit Ihrenn selbst leibenn, oder einen vom adel ann Ihre Stedte, Jeder mit Sechßpferdenn1[?],
vnnd die vom adell mit Irem selbst leibe, vom Mann zu mann, pferden zu pferdenn, Jeder mit vier pferdenn gerust, vnnd aus Jeder abgenanndtenn Stadt zwenn aus dem Rath mitt vier pferdenn,
Inn leistung, wie Geisels vnnd leistung recht vnnd gewonnheit ist, wie frommenn Grauenn vnnd Herrenn, vnnd denenn vom adell vnnd Erbarenn↩Läuft auf der nächsten Seite weiter
Unsichere Lesungen
Sechßpferdenn — ß/z unsicher; gemeint: sechs Pferden
kein — Strich durch „kein“ – wohl Zierstrich (k-Schleife), da der Sinn das Wort verlangt
mahnenn — Lesung mahnen/machen; Einlager-Kontext spricht für mahnen
Die auch samptlich oder insonndernn, wie sie ermahnet werdenn, schrifftlich oder mundtlich, auf die erste Ihre vermanung vnnd erforderung, als baldt vngeseumbt in achtt tagenn sambtlich vnnd sonnderlich mit Ihrenn selbst leibenn wie berurt einstellenn vnnd leistenn sollenn,
Vnnd im fall sie in annder Geselschafft oder leistung gemanet vnnd eingefordert werenn, Sollenn sie alwegenn Ihres gleichenn wie gemelt, vnnd nach anzahl Inn leistung, so sie gemahnet, einstellenn,
So soll der Graue, Edelmann, oder die Stadt, wem der oder die abgangenn, zugestanndenn, so baldt in acht tagenn, anndere taugliche Personenn, ann der abgangenen stadtt einstellenn,
Da die Burgenn etwas dapffers1 bey Ihnenn verzehret, vnnd sich mit bezahlung verzuglichenn vnnd vngeburlichenn haltten wurdenn, Oder da wir Lanndtgraue Philips, vnser Erben vnnd nachkommenn sie zu Jederzeit Quitirenn, vnnd die Wirtte nicht enndtrichttenn wurdenn,
das sie als dann, so sie des not habenn wurdenn, der Burgenn Pferde, eins oder mehr, nach Irer gelegennheit, nottürfft vnd gefallenn, ohnne menniglichs einrede vnnd verhindernn, zum theurstenn sie können, vnnd zu abkurzung Irer schuldenn verkeuffenn mügenn,
So auch die obgenanttenn Geschlechte vonn Grauenn vnnd adell, vber kurz oder lanng, eins oder mehr sonnder Mannliche erbenn todts halbenn ganntz abgingt1 vnnd versterbenn,
als dann sollenn vnnd wollenn wir oder vnnsere Erbenn anndere Grauenn vnnd vom Adell, den Pfennernn vnnd Irenn mitbeschriebenenn, annehmlich, in der abganngenenn stadt, so baldt die Pfenner das begerenn Inn Monatsfrist darstellenn,
Vnnd ob das nit geschehe, So sollen die Pfenner macht habenn, die vbrigenn einzufordern, allermassenn wie obenn davonn geschriebenn stehett, aller ding ohnne geuerde,
Da aber eins oder mehr wie in dieser verschreibung gemelt, von vns vnnsernn Erbenn vnnd nachkommen Furstenn zu Hessenn, oder vonn vnnser Burgenn mittbeschriebenn vnnd selbst schuldigern, in vergeß gestelt, vnnd nicht gehaltenn wurde, das doch nit sein soll,
deßgleichenn ann den gemeltenn Burgenn mit vnd selbstschuldenernn ann Irenn Erbenn vnnd nachkommen, sambtlich vnnd sonndernn güternn, sie seyenn fahrendt oder liegenndt, Jnn oder ausserhalb Lanndes gelegenn, wie die nahmenn habenn möchttenn,
mit oder ohne rechtlich erkanndtnus, wie sie könnenn oder mügen, mit kommernn, hemmenn, vnnd vffhalttenn nach Jrem gefallenn, gennzlich vnnd volnkommende erholenn,
Es sollenn auch alle Bottenn der Pfenner so die Bürgen ersuchenn vnnd Jnfordernn, vnnd den Pfennern zu Irer notturfft, vnnd nach gelegennheit in dieser sachenn wie gemelt, dienenn werdenn, frey sicherheit vnd geleit habenn,
Das auch wir vnnsere Erbenn, vnd Nachkommenn, noch die Burgenn, oder Jemanndts vonn vnnser aller wegenn Jnn keinenn vngnadenn vnnd vngütem effernn, gedennckenn, noch rechen sollenn oder wollenn,
So auch dieser brieff, in was wege das geschehenn [gestrichen: köntte] oder möchte, am Pergamenen, Büchstabenn, oder Siegeln, schadenn nehme, vnnd manngelhafftigk wurde, Oder da ein articul darinnenn wieder den anndern wehre,
Das alles soll gemeinenn Pfennernn, Jhrenn Erbenn, vnnd mitbeschriebenenn, vnnd mit Irem gütenn wissen vnnd willenn Innhabernn dis brieffs, keinenn schadenn bringenn, noch geberenn,
Zu dem vnnd vber das alles, wie obenn geschriebenn ist beredt, vnnd von vns, vnnsernn Erbenn vnnd nachkommenn Furstenn zu Hessenn bewilligt, Bewilligenn das hiermit in Krafft dieses brieffs,
das im fall den Pfennernn, Irenn Erbenn, nachkommenn, vnnd Irenn mitbeschriebenn, eins oder mehr in dieser Location vnnd verschreibung nicht gehalten↩Läuft auf der nächsten Seite weiter
↪Fortsetzung von der vorigen Seitewurde, welches doch nicht sein soll, Oder da diese Location vonn einem theil wie gemelt, vfgesagt, das als dann den Pfennernn Jrenn Erbenn vnd mitbeschriebenn, nachvolgennde wege zu Jrer sicherheit, auch sollenn vorbehalttenn sein, vnnd offenn stehenn,
dero sie einenn zu den vorigenn beschriebenn, welchs Jhnenn gefelligt vnnd am zutreglichstenn sein will, zugebrauchenn, macht habenn sollenn, vnnd das sie als dann auch wiederumb vf vorigenn obanngeregtenn vertragk zuschreittenn, vnd zutrettenn, macht habenn sollenn,
Oder aber wo den Pfennernn der weg Jztgemelt nicht geliebte, das sie als dann vor Jhr gannzes Salzwergk, vnnd alles was darzu vnnd Jnngehört, vnnd dem anhenngigk, ein nambhafftige Summa güldenn, vonn vnns vnnsern Erben, Nachkommenn Furstenn zu Hessenn, zufordernn macht haben sollenn,
Doch das die Moderation vnnd messigung des werths, bey einer vnpartheyschenn Vniuersitet, im Heyligenn Romischenn Reich Teutscher Nation, welche sie die Pfenner zuerwehlenn macht habenn sollen, stehenn soll,
vnd solchenn werth des kauffgeldts sollenn wir, vnnser Erbenn vnnd nachkommenn Furstenn zu Hessenn Jne den Pfennernn vff Jhr erfordernn vnuerzuglich, an nachbenanntter ortter einem vf vnnsernn kosten gein Franckfurt am Main, oder Erffurdt in Thüringenn liebberenn, gebenn vnnd bezahlenn,
an welchem ortte, da es den Pfennernn gefellig vnnd gelegen ist, vnnd sie samptlich, oder einem Jedenn mit seinem oder Jhrem gebürenndenn anntheil, nach Jrer vnd eins Jedernn gelegennheit notturfft vnnd wohlgefallenn, damit vnuerhindert, vnnd ohnn alle weigerung passiren, vnnd hanndtlennlassenn,
vnnd des zu mehrer rechter Vrkundt, habenn wir obgenanntter Lanndtgraue Philips, vnns mit eigenn hanndenn hierundenn vnnderschreibenn, vnnd zu mehrer sicherheit vnnser Jnsiegell vor vnns, all vnnser erbenn, nachkommende Furstenn zu Hessenn wissenntlich hierann thun hangenn,
Vnnd wir obgenannttenn Gravenn, die vom Adell vnnd Stedte bekennenn samptlich vnnd sonnderlich, das wir vf beger Hochgedachts vnnsers gnedigenn fürsten vnnd Herrnn zu Hessenn, das alles wie sein fürstliche gnadenn Jn dieser verschreibung vonn vnns anngezeigt vnnd gemelt hatt,
Vnnd thun das mit krafft dieses brieffs, demselbenn allennthalbenn treuelich nachzukommenn vnnd zugelebenn, wie wir das hiermitt bey vnnserm Gräuelichenn vnnd Edelmanns ehren treuenn vnnd glaubenn, Deßgleichenn wir vonn Stedtenn, bey ehrenn, treuenn vnnd gütem glauben,
vnnd wir Burgenn alle vor vnns vnnser Erbenn vnndt Nachkommenn, auch am eines rechtenn geschworenen Eidtsstadt gelobenn vnnd versprechenn, Allerding ohne geverde,
Davor vnns nebenn1[?] Hochgedachttem vnnserm gnedigenn furstenn vnnd herrnn auch keinerley gnade freyheit oder Constitution, gebott, oder verbott, wie↩Läuft auf der nächsten Seite weiter
Unsichere Lesungen
nebenn — Wort nach ‚Davor vnns' trotz Vergrößerung nicht sicher; ‚nebenn' wahrscheinlichste Lesung
↪Fortsetzung von der vorigen Seiteoder durch wen die Zyt gegebenn seindt, oder kunfftiglich geschehenn, gethann, oder gegebenn könttenn oder möchttenn werdenn, schuzenn, schirmenn, noch verthedigenn sollenn, die vnns Burgenn vnd selbstschuldigernn ann dieser verschreibung zu gutem, vnd den Pfennernn, Ihrenn Erbenn vnnd mitbeschriebenn, zu schadenn kommenn möchttenn,
sonndernn wollenn vnns der gemeynlichenn vnnd zumahl, vnnd sonnderlich der Constitution Diui Adriani vnnd Beneficij excussionis verziehenn vnnd begeben habenn, vnnd thun das in vnnd mit krafft dieses brieffs alles ohnne betrug argelist vnnd geverde,
Vnd des zu Vrkundt hat vnnser Jeder obgenanndter Grauenn vnnd die vom Adell sein anngebornn Innsiegell, vnnd wir die genanndtenn Stedte, vnnser Jeder Stadt Innsiegell ann diesenn brieff wissenntlich auch thun hennckenn,
Vnnd aber solche dreyßigJarige Location vf den 23 t[?]1 Decembris des nechstabgelauffenenn 1585. Jars auch Ihre enndtschafft erreicht, derowegenn der Ausschus vnd gemeine Pfenner Izo alhier bey vnns vnderthenig erschienenn seindt,
in welcher vnderrede vnnd berathschlagung erstlich furgelauffenn, das der Ausschus vnnd gemeine Pfenner nichtt allein die vorige Location vf ein nambhaffte annzahl Jar zu prorogiren sich Jegenn vnns vnderthenig erbottenn, sonndernn auch solchs also annzunehmenn mit vleis gebettenn,
Ob dann wohl wir darJegenn vnsere beschwerung eingewenndet, sonnderlich das vnnser Seulingswaldt bey bishero gewehrter Location mergklichenn eröset, vnnd vnns nit wenig bedenncklich denselbenn fermer erösenn vnnd verwüstenn zulassenn,
Das es auch sonnstenn vmb die anndernn gehölz, ann vnnd vmb die Werra gelegenn, so etwa zum Salzwerge zugebrauchenn, dermassen gethan, das dahero allerhanndt abganngs vnnd manngell zube=↩Läuft auf der nächsten Seite weiter
Unsichere Lesungen
23 t[?] — Kürzungszeichen nach der Zahl, wohl 't(en)' — gemeint ist der 23. Dezember
↪Fortsetzung von der vorigen Seitefahrenn, Auch es vmb das Steinkolenn Bergkwergk am Meißner die gelegennheit hette, das darauff nichts gewisses zubauenn,
vnnd daher allerhanndt fursorge wehre, das berurt Salzwerck in die Harre aus manngell notwenndiger befeurung in dem Stanndt vnnd wesenn, wie bishero beschehenn nicht erhaltenn werdenn möchtte,
So habenn wir nicht desto weniger gemeinenn Pfennernn zu gnadenn, vnd dem gannzenn Salzwerge zu gutem vnns dahin enndtlich erkleret, auch vnns mit dem Ausschus vnd gemeinenn Pfennernn, vnnd sie sich herwiedder mit vns dahin verglichenn,
das wir vor vnns vnnd vnsere Erben die vorige Location alles Ires Innhalts fermer prorogiren vnnd eingehenn, vnnd das Salzwergk vmb die vorige Pension, nach ausweisung derselbenn Location, lennger in hanndenn behalttenn wollenn,
also vnnd dergestalt, aldieweil wir mehrberurt Salzwergk mit notwenndiger daryn gehöriger befeurung versehenn, vnnd in Izigem Stanndt vnnd wesen erhaltenn könnenn, Das wir demselbigenn we=↩Läuft auf der nächsten Seite weiter
↪Fortsetzung von der vorigen Seiteniger nicht, dann bishero geschehenn trewlich vnd zum bestenn vorstehenn, Vnnd die alte bishero gehabene Pension Jedes mahls in rechter zeit ohnne einigenn fehl vnnd manngell gutlich reichenn vnnd bezahlenn lassenn wollenn,
Wofernn aber die gehölz oder Steinkolenn Bergkwergk in abganng geriethenn, das aus manngell nottwenndiger befeurung das Salzwergk in Izigem Stande vnnd wesenn wir in die Harrt nicht continuiren kontenn,
So wollenn wir hiermit vnns vnnd vnsernn Erben vorbehaltenn habenn, Vnnd soll vnns freystehenn, gemeinen Pfennernn Jederzeit diese Location ab vnnd vffzukündigen,
doch das die vfkündigung ein gannz Jahr zuvor geschehe, vnnd wir von zeit ann gethaner vfkündigung das Salzwergk Jegenn enndtrichttung der alttenn Pension, noch ein gannz Jahr lanng vollig verwalttenn,
Wann aber das Jahr vmb ist, wollenn wir gemeinenn Pfennernn Ihre vierzigk vier Bödenn, lediglich abtrettenn, Die auch die Pfenner vf denselbenn fall vnweigerlich zu sich nehmen schuldig,
↪Fortsetzung von der vorigen Seitevorigenn Vertrage zwischenn vnserm Herrnn Vatter vnd den Pfennernn Anno 1538. vfgerichttet, nichts benommenn, sonndernn derselbe in allewege in Ihren Krefftenn sein vnnd bleibenn sollenn,
Was aber der Pfenner eigene gehölz betrifft, Nach dem in der Location verordenet, das zu zeit der restitution der halbe theil derselbenn gräsig sein soll,
So habenn wir vns mit den Pfennernn dahin verglichenn, das mit Irem zuthun ein abmarckung in demselbenn gehölzenn geschehenn soll, wieviel mann derenn vonn Jahrenn zu Jahrenn hauenn soll, das sie wohl gräsig werdenn könnenn, vnd derenn soll mann sich gemes verhalttenn,
Vnnd demnach geredenn vnnd versprechenn wir Landtgraff Wilhelm zu Hessenn Vor vnns vnsere Erbenn vnnd nachkommende Furstenn zu Hessenn, bey vnnserm Furstlichenn wahrenn worttenn vnnd trewenn, alles vnnd Jedes was in obinserirter vnser verschreibung, der erstenn Location halbenn begriffenn, auch↩Läuft auf der nächsten Seite weiter
↪Fortsetzung von der vorigen Seitedas Jenige so Izo in dieser vnnser newenn verschreibung verleibt, in dieser anndernn Location gleich wie in der erstenn, vnnd bisdaher beschehenn, Furstlich vfrichttigk vnnd vnuerbruchlich zuhalttenn,
Vnnd dessenn zu desto mehrer sicherheit, vnnd das sie auch vf den fall, da wir in zeit dieser newenn Location nach dem willenn Gottes mit Todt abgehenn wurden, alles dings desto gewisser sein mögenn,
Nemlichenn die Wohlgebornne vnsere liebe Neue vnd Getreuenn Ernst Grauenn zu Solms vnnd Herrn zu Minzembergk, Ludewigenn Grauenn zu Witgennstein vnnd Herrenn zu Hombergk, Franzenn vnnd Josiam beide Grauenn vnnd Herrenn zu Waldeck, Geuetternn,↩Läuft auf der nächsten Seite weiter
↪Fortsetzung von der vorigen SeiteDesgleichenn vnnserm Stadthalter Eckbrechtenn1[?] von der Malspurgk, vnnserm Erbmarschalck Georgen Riedteselnn zu Eisembach, vnnserm Lanndtvogt an der Werra Johann Meisembugk, Vnnserm Haubtmann zu Ziegennhain Eyttelnn vom Berlepschenn, vnnserm Ambtmann zu Rotembergk vnnd Sonnttra Bernntt[?] Gudeln[?],
Reinhardt vom Boyneburgk zu Bischhausenn, Johann Adrian vom Darmbergk, Georgenn vom Schachttenn, Georgk Diedenn, Georgenn vom Papenheim, Diderich von Bergenn vnnd Hermann vom Hundelshausenn,
Item aus dem Oberfurstennthumb ann der Lohna, Burckhardt vom Cram Stadthalter zu Marpurgk, Johann Riedteselnn zu Eisembach, Rudolph Rauenn zu Holtzhausenn, Caspar Schutzbar gnanndt Milchling Hauptman zu Giessenn, Johann vom Linsingenn Lanndthoffmeistern, Johann Clauern Hoffgerichts Assessorn vnd Obervorstehern der hohenn Hospitalienn,
Caspar Magnus Schenckenn zu Schweinsbergk, Alexander Döring, Johann vom Scheuerschlos3[?], Hermann vonn der Rabenaw, Caspar von Breydembach gnanndt Breydennstein, vnnd Lewenstein4 vom Hertzfeldt zum Fleckembuel, Desgleichenn↩Läuft auf der nächsten Seite weiter
Unsichere Lesungen
Eckbrechtenn — Vorname des Statthalters von der Malsburg nicht ganz sicher (historisch Eckebrecht von der Malsburg)
Bernntt Gudeln — Name des Amtmanns zu Rotenburg und Sontra unsicher gelesen; Zierstriche erschweren die Lesung
vnnd aus dem Oberfurstennthumb Marpurgk, Giessenn, Grunbergk, Alsfeldt, Nidda, Franckembergk, Rauschembergk, Wetter, Bidenncap, Battembergk, Hombergk ann der Ohm vnnd Kirchhaim,
Vnnd wir die Jtztgenantte Burgenn vnnd selbstschuldener vom Grauenn, vom Adell, vnnd vonn Stedtenn bekennenn hieran offenntlich vor vnns vnnser Erbenn vnnd nachkommenn,
↪Fortsetzung von der vorigen Seiteauch am geschwornem Aidtsstadt, das wir alles vnnd Jedes, so darinnenn vonn Ihnenn den Burgern vnd selbstschuldenernn vermeldt ist, vor vnns vnnd vnsere nachkommenn, stet, vest, vnnd vnuerbruchlich halttenn wollenn vnnd sollenn,
Vnnd des alles zu Vrkundt habenn wir Lanndtgraff Wilhelm vnnser Furstlich Innsiegell hieran hencken lassenn, vnnd vnns mit eigenn Hanndenn vnderschriebenn,
Vonn dem vmbgange des Borns, vnnd vonn den Lüffttörchernn3,
Unsichere Lesungen
Ösenn — Fruehere Lesung 'Losenn'; nach der Kapitelueberschrift PDF-S. 53 ('Von dem ösenn des Wildenn wassers') und 'gelöset' PDF-S. 57 als Ösenn gesichert
zureitenn — Lesung nicht ganz sicher; wohl 'zureiten' = zurichten/zubereiten
Lüffttörchernn — Lufttoerchen; Trennung Lüfft=Törchernn, Lesung der Endung nicht ganz sicher
Conradus Geyseler vnwirdiger Prister vicarius aller apostelnn altar, in des Heyligenn kreutzes kirchenn zu Allendorff, eins armenn Burgers sohnn daselbst, in allenn demutigstenn dienstenn sich selbst bereit.
So als mannigfaltigk von den trefflichstenn Pfennernn hitziglich ist begert wordenn, das der gebeuw vnnd widermachung des Saltzbronns zun Sodenn, vmb ewigs gedechtnus willenn, schrifftlichenn verzeichnet were,
↪Fortsetzung von der vorigen Seiteallenn himlischenn Burgernn zu ehren, auch allen nachkommenden Pfennernn zu nutz, vnnd stetlicher anweisung solchs zuthun, in guter zuuersicht, Ich viel mahl bin vermant wordenn,
das dann die nachkommene Pfennere, aus der schrifftlichenn Modeln vnnd forme das geschehenn vnd gethane gebeues, grundtliche gewisse anweisung, ob ein bessers vnnd bequemlichers daraus kiesenn2 vnd nehmenn möchtenn,
auch viel schedtlicher vnd vnnutzer kostenn vnnd arbeit Jtzundt geschehenn, darumb das der grundt des Saltzbronns mit seine wercke den Pfennernn vnbewust, vnnd vnuerzeichnett, Was furter zuuermeidenn,
Hierumb durch wirckunge Gotlicher gnade, der gedachtenn Pfennernn begerung bewegtt, Hab ich mich, Wiewohl vngnugsamb↩Läuft auf der nächsten Seite weiter
Unsichere Lesungen
zuuerenndernn — Lesung nicht ganz sicher; auch zuuerbessernn denkbar
kiesenn — Anfangsbuchstabe k unsicher; kiesen (waehlen) passt zu erkieset auf Blatt 25r
↪Fortsetzung von der vorigen Seitevnderwundenn, des Saltzbronns gebeuw, vnnd wiedermachung, Inmassenn er in grunde wordenn1, zuschreiben, vnnd vberzugebenn,
Jedoch vleislichenn vnnd demutiglichenn bittennde, Ob darin was guts nutzes erschienennde Jemanndt erkieset, Wolle dem liebenn Gott vnnd seiner gebererin, vnnd Sancto bonifacio, vor allenn dingenn darinn lob vnnd ehr erbieten,
Wes aber vnnutzlichs, vnnd nicht wohl, oder vf das beste gesatzt, darin findenn wurde, Wollenn meiner vnngnugsambkeit, grobheit vnnd vnerfahrennheitt, Zulegenn, achtenn, straffenn, vnnd bessernn,
↪Fortsetzung von der vorigen Seitevnnd achtzigk Jar, vff vnnser liebenn Frauwenn tags Lichtmeß, wardt geschickt nach Meister Curt Mardorff vonn den Saltzgreuenn, da zur zeit Hanns Iringk dem Elternn vnnd Hermann Touwir, sampt den anndern Pfennernn,
vnnd mit Ime vbersprochenn vnnd vberkommenn, Jedoch sonndern gedinge, das er solt ausösenn, das wasser aus dem gewelbe, das mann mochte bey dem Saltzbronn kommenn,
vnnd mit der Werra, vnd mit den ausbrugenn3, den Sohlgrabenn zusaubernn, also lanng vnnd also tiefft, das das wasser aus dem gewelbe sich darmit ösenn vnnd schlissenn4 nach notturfft↩Läuft auf der nächsten Seite weiter
Unsichere Lesungen
Touwir / Lower — Familienname des zweiten Salzgrafen unsicher; uebergeschriebene Korrektur Lower ebenfalls unsicher
Chunterans Huschennbecks — Personenname vor hobe nicht sicher lesbar
↪Fortsetzung von der vorigen Seitemochte, dem also nachgethann vnnd alles geschehen, mit nicht weniger arbeit vnnd kostenn, volgete das wasser aus dem Gewelbe, vnnd viel mercklich,
Jedoch nicht also sehre, das mann mochte In das Gewelbe wandernn, darumb das der Sohlgrabe wolt nicht tieffer zugrabenn leidenn, so die Werra ihm vnttenn auff zu Jegenn kam, vnnd sich stauwete1,
auch alle feuchtigkeit vnnd gewesser In den Sodenn in den Bodenn bey den Herdten, vnd in den kellernn, zeuge sich allesampt nach dem gewelbe,↩Läuft auf der nächsten Seite weiter
Unsichere Lesungen
stauwete — Schreibung unsicher (staubete/stauwete); Sinn: staute sich
Als nun der vielgenantte Meister sein kunst hatte bewerth, vnnd das gewelbe vom wassers wegenn ledig vnnd geoffnet was, das mann darin wanndernn möchte, bis ann den Bornn,
darnach vf donnabendt nach Conceptionis Mariæ in demselbenn Neun vnnd achzigstenn Jar bescheiden die vorgenanttenn Salzgreuenn, Innsampt der Pfenner Eddelenn vnnd Gemeine, für sich auff das Rathaus Meister Churten Mardtorff2,
in meinung seiner gethanenn arbeit, vnnd kunst zubelohnenn, auch furter mit Ime zudingenn vnnd zu vberkommenn, den Salzbronn zumachenn, vnnd seinenn gebrechenn zurathenn,
↪Fortsetzung von der vorigen Seitebleibenn, Jedoch das die Pfenner holtz, Seile, taglohn vnnd was not darzu ist, verandelagenn1, darumb sollenn die Pfenner dem obgemeltenn Meister Curtenn gebenn, zwey hundert vnnd dreyßigk guldenn, zwenn guldenn zu tranckgelde2, zwey Malter kornns, vnnd ein Schwein vor zwenn guldenn vnd ein orth.
Vnnd derselbig Meister Curt gelobett, vnnd mit seinem eide behelttet3, denn Pfennernn getreue vnnd gewege zu sein, Ohne geverde vnnd argelist, die Pfenner zuuerwarenn.
Des zu vrkunde seindt dieser Zettelnn zwo, gleichlautende, auseinannder geschnittenn, denn Pfennernn ein, vnd Meister Churtenn die annder, vf beidenn seittenn sich darnach wissenn zuhalttenn.
Darnach in dem nachuolgenndenn Neunzigstenn Jare, ließenn die Pfenner nach Rath des Meisters Holtz niederhauenn, vnnd vor die Bodenn vf der Boder wiesenn fuerenn, als viele dem Meister bedauchtt↩Läuft auf der nächsten Seite weiter
Unsichere Lesungen
verandelagenn — Lesung unsicher; wohl 'vorstrecken/aufbringen' (verlegen), Wortform unklar
tranckgelde — nck-Ligatur schwer lesbar, aus dem Kontext 'Trinkgeld'
behelttet — Wort mit Zierstrich durch tt; Lesung unsicher, Sinn: 'mit dem Eid bekräftigt/beschworen'
Zureytenn — auch 'Zubereyten' denkbar; Sinn: Zurichten/Vorbereiten
↪Fortsetzung von der vorigen Seitenoth sein, vnnd schicketenn nach zimmerleutenn zu arbeitenn, die da stetes gearbeit habenn biß ann die Ostern, vnnd Meisterliche gezeug bereidt habenn.
auch vonn obenn herab einer gutenn spannenn lanngk, was auch ein Rundt loch, schlecht offenn, ohne windtfanng, darumb das die Eimer sich nit zu voll fülleten, vnnd ann viel vergiessenn2, sich bequemlich außgoß,
vnnd die Eimer hiengenn alle miteinannder ann einer kettenn, die hieng obenn vber die wellenn des Raths, vnnd vntenn in dem Bornn ging sie↩Läuft auf der nächsten Seite weiter
Unsichere Lesungen
kethen machtenn — Lesung 'machtenn' statt erwartetem 'machenn' unsicher; 'einen anndern kethen' so in der Vorlage
ann viel vergiessenn — Wortlaut unsicher; Sinn: ohne viel zu vergießen
leder — auch 'feder' lesbar; technisch ist eine bleibeschwerte Lederklappe (Ventil) gemeint
↪Fortsetzung von der vorigen Seitevmb ein Runde dicke walzar, als ein Tonnen, dieselbe Walzar was im Borne vonn beidenn seittenn gefasset, zwischenn zweyenn breitenn Leitterbeumenn, vnnd ging mit der kettenn vmb.
Das annder gezeugk, was ein grob Rundt teller, mit einer scheibenn Stillenn1, vnnd mit zwen kranchenn2, damit mann solt Ösenn, den Thon, dreck vnnd kommer3 der da was vmb den Bornn mit grossenn Zobbernn,
die warenn am bodenn mit Eisern klosenn4 vnnd klippenn also gemacht, vf die masse als da seindt gemacht die Esels körbenn, da mann den mist Jnn außführet.
Das dritte gezeuge was ein schneide Möhlenn, die der meister satzte Jegenn das Zelgennhaus5, bey Gunterams hobe6, Vnnd weisete die Werra vonn obenn Jnn der Aue herab vf die schneide mohlenn,
da brachte der meister das gerüste holtz vf denn Bornn, vnnd begundt die schwengell vnnd das alte gerenne vfzubrechenn, vnnd den neuenn gezeug vfzuschlagenn,
Nemblich vor das erste hatt der Meister gemacht, grosse kastenn vom Telenn2 wohl zusammenngefügt vnnd bereit, der da stundenn zwenn bey dem Bornne, in der dritte im Teiche1,
in welchenn kastenn, die Sohle solt gefasset, vnnd behaltenn werdenn, vnnd also furtan aus dem kasten Jnn die gerenne zu den Bodenn außgewanndt werden,
Vnnd vber aller dieser arbeit, lag mann nicht mehr dann eine woche kaldt, das was die Dominica respice primo2, versache halber1, das die kettenn zu dreyenn mahlen zubrach da die Eimer annhingenn,
Auch so waren zwenn Heilige tage in der selbigenn wochenn, als petri vnd pauli vf den dinstagk, vnnd vnser liebenn Frauenntagk Visitationis Mariæ vff den Freytagk, dardurch mustenn sich die leute leidenn,
↪Fortsetzung von der vorigen SeiteCasselmann, Henrich Lawir1, Hanns Breule, Henrich Gundelach, vnnd Jch der aller schlemst, vnnd vnntuegest2 prister Cunradt Geyseler,
Hierauff vf dem Montagk des anndernn tags nach Vdelrici brach der Meister vf die deckenn des Borns, Jegenn der antzucht bey Lucas Beltzers hoff6, das↩Läuft auf der nächsten Seite weiter
Unsichere Lesungen
Lawir — Personenname nicht sicher (Lawer/Lauwer?)
aller schlemst, vnnd vnntuegest — Demutsformel Geyselers ('geringster und untauglichster'); Lesung 'schlemst' unsicher
itzundt guth — Beiname oder Zusatz zu Gundelach; Lesung und Bedeutung unsicher
exaudi secundo — Sonntagsname nach dem Introitus 'Exaudi'; Zählung 'secundo' unsicher
Culde — Personenname nicht sicher (Culde/Kulde?)
Beltzers hoff — 'hoff' mit Zierstrich; Name Beltzer nicht ganz sicher
↪Fortsetzung von der vorigen Seiteist die erste abzucht am Gewelbe, vnnd vf Sanct Alexij tage, kam mann also ferne zu Raume, das die Sohle aus dem Borne konntte Inn die abzucht Inn das gewelbe fliessenn,
vnnd wardt auch also vf denselben tage die Sohle abgelassenn, das der Born bey sechsthalb schue lanng vnnd tieff in dem Borne in seinem stannde behilt,
Darumb das das werck was abgenommenn, dem ausflus gleich Inn die abzucht, dargegenn2 wardt als baldt der berge gefasset, zu gerings vmb, vor ebenntheur.
Der Meister macht auch das vierdte gezeug dem Born zu Ösenn, das warenn pompenn vf die meynung, das er damit die sohle vber den ausflus wolt mit gewalt lanngenn vnnd Ösenn, auch als der↩Läuft auf der nächsten Seite weiter
Unsichere Lesungen
bastenn — Lesung unsicher; Gefäßbezeichnung, vielleicht auch 'kastenn' zu lesen
vf dinstage nach Dominus fortitudo, Was der dinstage vor Marien Magdalenenn tage, satzte der meister die pompenn Inn den Saltzbronn, Jegenn die abzucht da der Born den ausflus hatte.
Vf denn Sonnabendt darnach was Sanct Jacobs abendt, hattenn die Pfenner alle Söder zun Sodenn3 gebettenn, das sie woltenn arbeitenn ann denn pompenn, den Born zu Ösenn vnnd zusaubernn, vnnd gabenn Ihnenn Insampt ein Tonnenn Biers, wecke vnnd kese,
Vnnd also wardt vor Mittage der Born geöset, das er zweyer fus tieff sohlenn hatte, vnnd dieweil vnnd also baldt wardt auch vmb den Born geraumet, am↩Läuft auf der nächsten Seite weiter
Unsichere Lesungen
noch volnstenndigk — 'noch' auch als 'nach' lesbar; 'that' wohl für 'hatt'
austossenn — Lesung des Überschriftworts; gemeint ist das Ausschöpfen (Ösen) des Brunnens
zun Sodenn — Präposition schwer lesbar, Sinn: zu den Sooden
So aber die Söder das bier ausgetrunckenn verschleich sich einer nach dem anndernn vonn der arbeit zu den Badestubenn / vnnd also nam der Born wieder den Oberhanndt,
vnd was da vom volcke ann der arbeit bliebe, wardt auch baldt müde vnnd verlassenn, so das nach Mittage kein vleis1 mehr gethann wardt, mit Ösenn oder saubernn,
Es mocht wohl die sache sein, das niemanndt vonn den öberstenn Pfennernn, da zur Zeit ein vffsehenn hatt, der das volck hett anngesprochenn / vnnd Ösenn vermanet,
Darnach vf Sonntage omnes gentes, war Sanct Jacobs tage, wardt geordnet vnnd bestalt, das die Söder siedenn soltenn, vnnd in derselbenn wochenn↩Läuft auf der nächsten Seite weiter
Unsichere Lesungen
kein vleis — 'vleis' (Fleiß) nicht ganz sicher; erster Buchstabe des Zeilenanfangs 'kein' mit Strich, wohl Zierstrich
[gestrichen: bothenn] — Das gestrichene Wort ist unsicher zu lesen (bothenn/bethenn); Strich könnte auch Zierstrich durch th sein, dann wäre 'die newenn bothenn' (die neuen Bütten/Böden) zu halten
vnnd derselbig gezeuge wardt vmbgetriebenn mit dem Rade da die vierzehenn Eymer ann hingenn, also das derselbig Öse gezeuge vf den Freytage nach Suscepimus, was der tage Sanct Sixti aller erst wardt bereit.
alß das vor Mittage der Born gesaubert vnd geöset wardt zugrunde, das der meister mochte volkomlich des grundes weis werdenn, vnnd sein newe werck darnach wissenn zusetzenn,
Sonndernn sie warenn schlecht vf den hartenn gries, vnd grundt des Bornes gesatzt, vnnd zwischenn den achten seulenn, dicke vnnd eichenn Bretter, eins Inn das annder gegrupet1,
vnnd als der Meister vff Mittag das volck vonn der arbeit des Ösenns verliesse, vnd Zum essenn erlaubte, da gabenn die Pfenner dem volcke Ein halb fas biers, wecke vnnd kese ein gnuge,
Es wardt auch als baldt vf dem Born vonn dem Pfennernn mit dem meister berathenn vnnd beschlossenn, das mann solt mehr Zimmerleute annschickenn, die schwellenn mit Irenn seulenn baldt zubereitenn, vmb gutes gewitters willenn,
Er ist auch im Bodenn schlecht, mann magk auch kein höle oder loch merckenn, daraus die ader entspringenn, denn das die sohle durch den harttenn kieseling heraustringt gleich als wasser durch ein siep.
Die sohle wermelt2 auch nit vf als ein quell born, sonndernn sich gibet die sohle durch den kieseling vfwerts nach der lufft, vnnd steiget nach Irer macht,
vnnd nicht ist zuwehnenn das die sohle aus dem Meer komme, Sonnder viel mehr ist zugleubenn, das der kißeling Inn seine grunde vonn natur wegenn Saltzwasser tregt,
vnnd also gut, als der grundt vonn natur Saltzwasser tregt vnnd gibet, also gut ist auch die Sohle, vnnd man magk die sohlenn vber Ir natur nicht besser machenn,
↪Fortsetzung von der vorigen Seitedurchtringung, macht Salzwaßer suße, Inmaßenn als zu der Seewerth1 die Schiffleute, Wann sie nicht suße waßer habenn damit sie vff den Schiffenn kochenn mögenn, denn werffenn sie ein ledige zugespunte Tonnenn, ann einer Leine gebundenn, ann das Schiff, Inn die Gesalzetenn See, oder Mehr,
tringt sich das nasse Inn die ledige Tonnenn, vnnd wirdt also durch das durchtringenn Inn der Tonnenn susse waßer, das die schiffleute zu kochenn vnnd zutrinckenn gebrauchenn mögenn2,
Vermagk nun das die durchtringung durch ein Bredt, ann einer Tonnenn, das auch Salzwaßer des Mehrs susse waßer wirdt, vielmehr geschehe das, wann das Meer solt vonn ferans, bis hierher durch grosse Berge, Steine vnnd Erdtrich quellenn vnnd durchtringenn,
Hierumb legt mann billich vnnd pflichtige solchs zu der grossenn sonnderlichenn Gottesgnade, das die natur in diesem ennde griesses flus vnnd Kiesseling3 zum Bodenn, Salzwaßer brenngt, vnnd treget, vnnd wir wollenn auch des alzeit Gott danncksagenn
↪Fortsetzung von der vorigen Seitedas Jegenn Mittage sicht, Sudostenn, ein mercklich ader enndtspringt, vnnd durch den flus vnnd Kiesseling heraustringt hell vnnd klar im Born,
vnnd dieselbig ader geschmeckt, wardt geachtet vor die scherffeste Sohle am geschmacke, Jegenn der anndernn Sohle im Borne, Wann sie sich darin versamlet
Vff Dinstage nach Ecce Deus Sanct Laurentiustage Jegenn den abenndt bereitetenn die Baumeister ein Collation, mit Wein vnnd Eimbeckischem Bier, vnnd guter koste, dem Meister Churte Wardtorfft1, seiner Hausfrauwenn, vnnd Zimmerleutenn,
Des anndernn tags darnach vff Mittwochenn Sanct Tiburtius tage beguntenn die Zimmerleute zu arbeiten ann den schwellenn, vnnd seuhlen, da der Meister im↩Läuft auf der nächsten Seite weiter
Unsichere Lesungen
Churte Wardtorfft — Name des Meisters unsicher gelesen; Zierstrich durch die Endung erschwert die Lesung
Warthenn — Amt/Personengruppe 'Warthen' nicht sicher gedeutet
↪Fortsetzung von der vorigen SeiteBorne sein werck Inn setzenn wolte, vff solche forme das er die Schwellenn brechte in acht eckenn nach dem Bodenn, mit achte seuhlenn darin gezapfft
vnnd Je wo der achte eckenn eine wechsselt, vnnd zusammentret darauf ist ein dick eichenn holz, mit vier hölzernn negelnn genegelt, der da seindt vierenn starcke, vnnd die anndernn vierenn scheib Jngeboret1, vnnd Jngeschlagenn,
vnnd obenn vff Jeglich holz ist ein Zaploch gemacht, darein die seuhle stehet, vnnd Inngezapfft ist, vnnd die achte seuhlenn seindt obenn auch gezapffet, in ein grossenn mechtigenn Reiff, vnnd seindt mit dem Reiff alle achte seuhlenn beschlossenn,
Auch zu mittell wegs seindt die seuhlenn gelöchert, Je vier oder funffthalb fuesse ein loch vonn dem anndernn, vnnd seindt da starcke Knebele oder Flöcke darin geschlagenn, darauf rugenn2 die Reiffe, da das wercke mit gefasset, vnnd mit gebundenn ist,
↪Fortsetzung von der vorigen Seitewieder ab, die Pompenn, vnnd alle annder Zihegezeugk1, vnnd brachte es aus dem Bornn vff die meinung das er den Bornn nit mehr üsenn2 wolt,
Sonndernn als er den grundt besehenn hatte, vnnd was sein werck wordenn, So wolle er die schwellenn mit den seuhlenn, vff dem waßer zusammenn bringenn, vnnd also zu grunde sennckenn, vnnd darnach das werck auch im wasser darein setzenn,
Vff Sonnabenndt darnach vff vnnser liebenn Frauwen abenndt Assumptionis, vnnd auch vff den Monntage darnach liesse der Meister die schwellenn, Seulenn, vnd die Reiffe, vnnd was dem wercke gehörte bey den Born führenn,
Desgleichenn auch vff den Monntage nach Assumptionis Mariæ oder nach Deum Clamarem3 daselbst brachte er die Schwellenn in den Bornn, vnnd zappete die seuhlenn darin vff dem waßer, oder der sohle des Bornns,
vnnd am Dinstage Octaua Laurentij sennckete er die schwellenn mit den achten seulenn zu grunde vnnd beschlosse die säuhle obenn mit dem reif oder Lattenn,
Vff Donnerstage darnach vmb die Vesperstunde begundt der meister die Bolenn Inn den Bornn zulassenn vnnd zusetzenn, die arbeit wehredt bis vff Monntage nach Deus in loco, was Sanct Bartholomeus abenndt,
da stundt das werck gemacht, gesatzt, vnnd bereidt, mit allem seinem Bolenn vnnd Reiffenn Innwenndig vnnd außwenndigk ohne das getemme, vnnd ohne die oberstenn Reiffe, die obenn vff dem wercke noch soltenn gemacht werdenn,
Mann fanndt auch bey dem altenn wercke im grunde ein gut fest getemme, vonn gutenn festenn Eichen Bolenn, viereckigk gemacht bey nahe zweyenn1 oder drithalbenn fus weit, vonn dem werck, das man sehr erfreuwet was,
wardt auch furter bas beuestiget, mit Riegelnn vnnd banndenn, das es den Bergk vntenn mit gewalt mocht erhaltenn, vnnd dasselbigk↩Läuft auf der nächsten Seite weiter
↪Fortsetzung von der vorigen Seitegetemme was annderthalb manns hoch vfwarts vnnd einer gutenn tieffe, Inn den grundt gerammet, vnnd bleib vnuerbrochenn stehennde,
bey dem neuenn wercke vnnd dem getemme wardt der grundt gefullet mit Mosse, vnnd mit thonn, hardt zusammen gestossenn vnnd getrettenn, vnnd vff das aller vesteste getemmet,
auch allen hanndt1 als mann also temmete, arbeittete der Meister mit denn Zimmerleuthenn an den abzuchtenn, vnnd raumete vom obenn hinzu, vnd fassete den Bergk, vnnd macht den vmbgang neuwe, mit den Lichtlochernn oder abezuchtenn
der eine Reiff der da der enngest ist, der soltt aller dinge in den grundt Innwendig gelegt sein, gleicher weis als die schwelenn, die bleib vfwarts dreyer fuesse hoch, vnnd wardt also fur das beste erkanndt, als er Inngesenncket wardt,
↪Fortsetzung von der vorigen Seitehanndt breidt weitter ist, der ist gelegt vf die schwellenn, vnnd zwuschenn den zwölff reiffenn seindt die Bolenn1 vnntenn in dem grundt gesatzt vnnd ein halben fus tieff Inn den grundt eingerammbt,
darnach seindt die anndernn funf reiff vfwarts getriebenn Je einer vber demm andernn vier oder funffthalbenn fus weidt, vnnd liegenn vf den Pflockenn2, die da in die achte seulenn seindt gemacht, vnnd der achteste reiff beschleusset obenn die seuhle,
vnnd also stehet das werck vnten ennge vnnd obenn weitt, mit achte seulenn vnnd schwellenn befestiget, das es nicht magk vfwartts geweichenn, auch nicht Innwarts getrettenn, vmb der zweyenn reiff willenn, die da vonn Inwendigen dem Bolenn ingestucket seindt,
auch ist dis werck im grunde zweyer fuße lanng weitter dan das alte werck was, vnnd obenn vier fueße weitter, auch vf das werck geweist was3, So werdenn die Reiffe obenn einer vf den andernn gelegt, vnnd also erhöhet.
Wente der meister besorgte des, Wenn der Born zu schwer belestiget wurde, vnnd obenn keinen abganng hette, das dann der Born vnndenn im grundt außbrechen möchte,
Solches der Pfenner viel bestundenn2, vnnd folgetenn dem Rathe, vnnd bedaucht sie also auch nutzlich ohne schadenn vnnd gut sein, vnnd wardt also zu machenn beschlossenn, vonn den Bawmeisternn vnnd Pfennernn vf Montage nach Egidij.
Nun ist der abganng geschickt also, Nach dem als die Sohle im Born am höchstenn gestiegenn ist, darunter tieff eines fußes lanng ist ein loch durch die Bolenn am werke geboret,
vnnd vonn außwenndigk des wercks ist vor das loch geleigt eine Rennenn, Inn ein viereckendt dick eichenn holz gehawenn, vnnd obenn wohl verdecket mit einer eichenn deckenn vonn demselbenn↩Läuft auf der nächsten Seite weiter
Unsichere Lesungen
Höchstenn — Lesung des Überschriftworts nicht ganz sicher (Höchstenn/Hochstenn); gemeint ist der Höchststand des Borns
der Pfenner viel bestundenn — Lesung 'viel bestundenn' unsicher; Übersetzung sinngemäß 'billigten viele'
vnnd also lieget die Renne vor dem loche, vf dem thone der sache halber, ob nach vielenn Jarenn sich der thon begunte zusetzenn, das sich denn auch mit dem Thon die Renne setzete vnnd nicht wane wurde darzwischenn,
Wann die Rinne oder ein Bort vornn mitt dem heupt in der Bolenn lege so sich dann der Thonn senckte, das dann zwischenn der Rinnenn vnnd dem thonn ledige vnnd wane wurde, vnnd also durch die luffte die Rinne verfaulete vnnd gebrechlich wurde,
Der Meister meinte auch, ob die sohle tropffte zwuschenn der Bolenn vnnd der Rinnenn, vnnd das also dadurch einsihenn oder gesehegt1 wurde, solches brecht keinen schadenn,
Es haltenn auch die Söder1 in ganntzer erfahrung, das sohlwasser schwerer sey dann wilt wasser, vnnd so wiltt wasser in der sohle vermenget sey, so ist die Sohle vntenn, vnnd das wilt wasser obenn,
vnnd meinenn das also der abganng darzu auch nutze sey, das das wiltt wasser obenn durch den abganng abgehe, vnnd das vnter dem abgannge die pure sohle allein Inn Ihrer guete bleibe,
Ob sich nun das saltzwasser vnnd das suesse wasser so baldt vonn ein schiede, das das ein vntenn bliebe, vnnd das annder obenn, das hat mann nicht trefflich beweisungt2,
Der vmbganngk ist ist3 sechsthalb fueße in seine grunde, höher denn der grundt des Borns, vnnd vfwarts eines mannes hoch, das mann darin möge wanndern, vnnd↩Läuft auf der nächsten Seite weiter
Unsichere Lesungen
Söder — Lesung nicht ganz sicher; gemeint sind die Sieder (Salzsieder)
↪Fortsetzung von der vorigen Seitefunff fueße weidt, vnnd in dem vmbgannge Jegenn vnd nach dem Borne1 fanndt mann stehenn eichenn viereckente seulenn, die da reichenn vonn vnttenn ann, bis obenn aus,
darzwischenn stundenn auch lannge eichenn Bolenn, gleich als ein starck eichenn Bretternn wanndt, vnnd durch Ire sterckete vnnd guete ließ mann die stehenn bleibenn,
vnnd ann derselbenn Bretternn wanndt neder, wordenn vonn newes Ingestoßenn vnnd eingeraumet große eichenn Pföle, die ein nicht ferne vonn der anndernn Inn dem vmbgannge,
Desgleichenn auch also Jegenn vber de zwene Pföle3 Jegenn ein annder obenn gedacht mit einem eichenn Balckenn, darauf seindt gelegt grobe eichenn Reiffe zu beiden seittenn,
auch so hat der Vmbganng obenn aus drey Luchtlöcher1 die mann nennet agezuchte, die erst ist vor dem gewelbe, die annder Jegenn dem Berge, die dritt Jegenn dem lichte,
durch welche Lichtelöcher oder agezuchte das gewasser vonn den Tachenn, vnnd auch was vonn sohlenn vf dem Borne vergossenn wirdt ein fall in dem vmbganng vnnd furthann Inn das gewelbt gekart2, vnnd ausgewanndt wirdt, vnnd seinenn ausflus hatt.
Mann fanndt auch in dem vmbgannge zwuschenn dem erstenn vnnd dem anndernn Lichteloch einenn quell der was sohle oder Saltzwasser im flos, all eines armes dicke,
auch daruber in dem anndernn Lichteloch vf die rechte hanndt, vnnd furthann vfwarts fanndt mann einen flus wildes wassers, derselbe enntspringt vber dem drittenn Lichtloch vf die rechte hanndt, drey schrede,
vnd daruber einenn schriedt weidt, fanndt mann das ende des vmbgannges, dasselbe ennde was vnnter dem bestenn balckenn3, zugelegt, mit Buchenn Holtzernn, vnnd↩Läuft auf der nächsten Seite weiter
Unsichere Lesungen
Luchtlöcher — Erster Buchstabe L/T mehrdeutig; 'Luchtlöcher' (Luftlöcher) nach Kontext, in der Überschrift 'leuchtelöchernn'
gekart — Lesung unsicher; verstanden als 'gekehrt' (geleitet)
vnnter dem bestenn balckenn — Lesung 'bestenn' unsicher, evtl. Schreib- oder Leseform für 'obersten'
Jedoch vf das mann mehre vnnd furter erfahrung gehabenn möchte, So lies mann in fahrenn Jnn die vierte aberzucht1 die da stundt zur linketenn2 hanndt, als mann zum Borne gehet, im gannge,
vnnd ließ die Raumenn vnnd seubernn zubesehenn, ob sie im grunde Jrgenndts einenn vmbganng hette, darbey Probenn vnnd geachtenn kundte, ob der vmbganng in vorzeitenn were fermner gewest,
vnnd das mann die vierte augezucht im gannge zum Borne zu füllenn solt, vnnd verteumenn4, darumb das sie vnntenn keinenn ab=↩Läuft auf der nächsten Seite weiter
Unsichere Lesungen
aberzucht — Schreibvariante zu ›augezucht‹ (Abzucht); zweiter Buchstabe b/u nicht ganz sicher
linketenn — ›zur linketen handt‹ = zur linken Hand; Buchstabenbestand nicht ganz sicher
nemet — Lesung unsicher; wohl ›niemet‹ (= niemand) oder ›nemlich‹; Übersetzung folgt dem Sinn
verteumenn — wohl ›verdämmen/zudämmen‹; vgl. ›verteumet‹ fol. 41v
Vonn dreyßigk Jarenn bis hiehero, Klagetenn die Söder vber denn Bornn, das die Sohle gering vnnd vnntuchtigk were, vnnd wie das wilde wasser Jnnbreche1 ann der Sohle,
so das viel mehr holtzes mustenn verbrennenn zum Saltzsiedenn, denn sie in vorzeitenn gethann hettenn, Derhalbenn sie nit mochtenn zukommenn, sonndernn beysetzenn mustenn,
des was einer gnent3 Schwellenbergk burger zu Witzennhausenn, sich vermessenn ein kunst zu machenn vor das Gewelbe, darmit er meinte das gewelbe zu ösenn, Nemlich ein Rath mit vielenn Eymerenn,
vnnd mit vieler kost vnnd arbeit wolt der gezeugk vnnd kunst das gewesser nit austragenn, vnnd war gar vmb sonnst geschehenn, kostenn vnnd↩Läuft auf der nächsten Seite weiter
Unsichere Lesungen
Jnnbreche — Wortmitte schwer lesbar; Sinn ›einbräche‹
ösenn — ›ösen‹ = Wasser ausschöpfen; Lesung des diakritischen Bogens ziemlich sicher
Demnach als stettes die Söder klagtenn, vnnd in dem Jare Ao. cccc° lxxx1 verdingtenn sie den Polackenn, als die in derselbenn zeit im Lannde arbeitetenn,
vnnd dasselbe auch also versucht, fiel das gewesser aus dem gewelbe, das mann im wasser vf den Bolen2, bis ein ann seine knie3, konnte gewanndernn, vnd so mochte kommenn, bey das getemme das da ist vmb den Born,
Es sagtenn auch die Jehnenn, die darein stiegen, vnnd gingenn der Born were zubrochenn, vnd die Sohle hette einenn grossenn ausganng, als sie wehnetenn,
vnnd viel geschehenn dings, wie vor ist gnuglich berurt, ruhenn vnnd hierstehenn zulassenn, geschach das als mann das alte werck ganntz hat abgebrochenn, vnnd den Born geöset,
Mann mochte auch keins gebrechs im Borne weis werdenn3, vnnd doch gleichwohl in dem vmbgannge, der augezucht die Sohle gleich als vor Jrem ganng flos in das Gewelbe,
Die anndernn sprachenn Es were die Sohle aus dem Borne, vnnd keme durch die heimliche schliche des grieses vswenndig gestiegenn Jnn den vmbganng der augezuchte,
Es geschach auch darbey der vleis das man die Sohle der adernn im vmbgannge probirte Jegenn die Sohle, die im Borne ist, vnnd wardt erkanndt eintrechtig, gutheit, schmacks vnnd einer substantien on allem vnnderscheidt1,
vnnd das mann kam ann die annder zucht, oder Lichte loch2 Jegenn dem Berge, da mann Je meinete der gebrech sein solte vnnd erschienenn3, da fanndt mann die sonnderliche adernn starck gehenn, vnnd fliessennde,
Das aber die Söder klagetenn, das das wilde wasser in den Born keme, das mochte wohl daruonn kommenn, das das gewelbe mit steinenn meisterlich was zugelegt,
So nun dieselbenn quelle susse wasser tragenn, habenn sich dieselbenn durch heimliche gennge zu grunde geholffenn, Jnn den gries des Bornns, vnnd sich also vermenget mit der Sohlenn im Borne,
Es that auch das bezeichenn, wann das gewelbe nicht seinenn ganntzenn ausflus hat, so das gewesser sich versamblet in den augezuchtenn, denn wirdt mann sichtlich gewahr, das die Sohle im Borne höher steiget,
↪Fortsetzung von der vorigen Seiteangezüchte Ösete1[?], das was die söhle im Bornne also gut, das die söder eintheil bekanndtenn, das sie viel wercke2[?] hattenn gesottenn, ohne alle beiße3, mitt purer Rothe söhle,
Wann aber das gewelbe voller gewässers ist, So tringt das gewaßer zum Bornne zu, vnnd menget sich mit der söhlenn, vnnd daher kommet der söder klage, das die söhle nit gut sey,
wennte sie kommen nicht aus dem Bornne, Sonndern sie seindt auswendige des Borns sonnderliche gequelle, vnnd aigen sich ann mehr enndenn4 der mann nicht bedarff,↩Läuft auf der nächsten Seite weiter
Unsichere Lesungen
angezüchte Ösete — Satzanfang von voriger Seite; zweites Wort trotz Vergrößerung nicht sicher lesbar (Ösete/Öfete?), Anschluss unklar
wercke — Lesung unsicher (wercke/wercker), Zierstrich durch ck erschwert Lesung
beiße — Wortbedeutung unklar, wohl 'Zusatz/Zubuße'
aigen sich ann mehr enndenn — Lesung 'enndenn' (Enden = Stellen) nicht ganz sicher