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Salzbibel

Die Salzbibel

Das Werk als Zeitleiste: Wortlaut, Übersetzung, Zusammenfassung und Anmerkungen — frei kombinierbar

Das Werk der Reihe nach

Die Salzbibel in der Reihenfolge der Handschrift, Seite für Seite: Wortlaut, Übersetzung, Zusammenfassungen und redaktionelle Anmerkungen. Jede Ansicht und jeder der dreizehn Abschnitte lässt sich an- und abschalten; weitere Filter grenzen auf Seiten mit Abbildungen, Tabellen, Randvermerken oder unsicheren Lesungen, auf einen Band, einen Seitenbereich oder ein Suchwort ein. Der Zustand steht in der Adresszeile.

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II · 2. Buch · Band 1 · Fortsetzung

Die Entwicklung unter Landgraf Philipp dem Großmütigen

Das zweite Buch · 510 Seiten · Aufbau des Werks

HandschriftS. 611 Bl. 303r Das ander Buch

ÜbersetzungSeite 611

1

Fortsetzung von der vorigen SeiteGnaden gehorsame Salzgrafen und gemeine Pfänner zu Allendorf. Dem durchlauchtigen, hochgeborenen Fürsten und Herrn, Herrn Philipp, Landgrafen zu Hessen, Grafen zu Katzenelnbogen, unserem gnädigen Herrn. Der durchlauchtige und hochgeborene Fürst und Herr, Herr Philipp, Landgraf zu Hessen, unser gnädiger Herr, hat in der jüngsten Verhandlung, die Seine Fürstlichen Gnaden mit den gemeinen Pfännern in den Boden (Siedehütten) zu Allendorf gehalten haben, denselben Pfännern angetragen, dass sie ihre Pfannenteile, Salzwerk, Boden, Gehölze und alles, was dazu gehört, Seinen Fürstlichen Gnaden erblich zustellen sollten, auf die nächstkünftige Quatember Luciae (Dezember) das alles abtreten und Seinen Fürstlichen Gnaden einräumen; dagegen wollten Seine Fürstlichen Gnaden ihnen eine bestimmte Summe Geldes von einer jeden Pfanne jährlich und von Quatember zu Quatember reichen lassen, mit einer namhaften Hauptsumme, wie man deren einig würde, abzulösen, dermaßen und also, dass das genannte Salzwerk zu Allendorf in den Boden ganz und gar in Seiner Fürstlichen Gnaden Hand kommen möchte und gestellt würde; und damit die Pfänner an der Bezahlung solcher jährlichen Pension keinen Mangel hätten und nicht warten müssten oder Seine Fürstlichen Gnaden oder jemanden von Seiner Fürstlichen Gnaden wegen mahnen müssten, so sollte ein Kasten verordnet werden, zu dem die Pfänner die Schlüssel mithaben sollten, in den der Gewinn, der von der Pfänner Teil fiele, von Stund an geworfen werden sollte und der zu jeder Quatemberzeit aufgeschlossen und aus dem einem jeden Pfänner sein Anteil an der bedungenen Summe bezahlt werden sollte; was dann übrig wäre, hätten Seine Fürstlichen Gnaden an sich zu nehmen, wo es aber fehlte, wollten Ihre Fürstlichen Gnaden zulegen; dessen wollten Ihre Fürstlichen Gnaden nach Notdurft und Erkenntnis, unter Mitwirkung der Landschaft, hinreichend versichern; auch sollten Seine Fürstlichen Gnaden an solcher Bezahlung nichts hindern, außer allein, wenn die Boden abgebrannt, verheert oder das Salzwerk eingerissen und eingeworfen oder der Brunnen und die Boden verderbt würden; alsdann und nicht eher sollte nach Erkenntnis der Landschaft mit der Bezahlung der unabgelösten Pension ganz oder zum Teil, je nach Gelegenheit des Schadens, stillgehalten werden, bis solcher Schaden erstattet wäre, nämlich dass die unabgelösten Pfänner ihre Boden wieder erbaut hätten oder der Brunnen wiederhergestellt wäre. Falls auch einer oder mehrere Pfänner ihre Hauptsumme haben wollten, so sollen sie das Seinen Fürstlichen Gnaden ein Jahr zuvor aufkündigen, und Seine Fürstlichen Gnaden sollen alsdann zum Ausgang des Jahres das Hauptgeld zu bezahlen schuldig sein, doch so, dass Seinen Fürstlichen Gnaden in einem Jahr nicht über zwanzigtausend Gulden aufgekündigt werden; desgleichen, wo Seine Fürstlichen Gnaden eine oder mehrere Pfannen auch ablösen wollten, wollten Seine Fürstlichen Gnaden nicht verpflichtet sein, dem oder denen, denen die Pfannen zustehen, ein Jahr zuvor aufzukündigen. Auch müsste hierbei bedacht werden, dass Seine Fürstlichen Gnaden viel Gefahr (Pericul) wegen der Gebäude, die noch darum und außerdem ausstehen müssen, zu tragen hätten und die Pfänner auch nicht allezeit Frieden haben mögen wegen Feuer, Fegung der Pfannen, Flut[?] und anderer Ursachen; darum sei die Pension und Hauptsumme danach gesetzt, dass Seine Fürstlichen Gnaden es ertragen könnten; dass auch die Pfänner ihre Pfannenteile gegenüber der Stadt Allendorf schossfrei machen müssten — wie denn von wegen Seiner Fürstlichen Gnaden den Pfännern zierlicher und geschickter vorgebracht und vorschlagsweise geschehen und vorbehalten worden ist; und nachdem auf den jetzt gemeldeten und erzählten fürstlichen Vorschlag den Pfännern gnädig Zeit und Aufschub (Dilation) zugelassen worden ist, jetzt zu Luciae Antwort zu geben und Ihren Fürstlichen Gnaden anzuzeigen und zu erkennen zu geben, was den Pfännern hierin und darauf tunlich und annehmlich sein will, so bitten die Pfänner Ihre Fürstlichen Gnaden untertänig, Seine Fürstlichen Gnaden wollen solche ihre einfältige Antwort gnädig weiter, und nach der Pfänner Gelegenheit und ihrer täglichen schweren Nahrung und Haushaltung, fürstlicher und milder beherzigen, als sie von ihnen vorgebracht wird. Und sie sagen auf den fürstlichen Vorschlag, der zu Allendorf geschehen ist, untertänig, dass es offenkundig, wissentlich und landkundig und Seinen Fürstlichen Gnaden selbst unverborgen ist, wie die Pfänner zu Allendorf — und nicht allein sie, die jetzt Lebenden, sondern auch ihre Vorfahren und Eltern und Voreltern, und künftig ihre Kinder und Kindeskinder — ihren täglichen sauren Unterhalt und ihre Nahrung für sich und die Ihren durch Gottes des Allmächtigen Bescherung und Barmherzigkeit und gnädige Zulassung ihrer Landesfürsten zu Hessen aus dem Salzwerk zu Allendorf, an dem sie über Menschengedenken und [übergeschrieben: von] alters her berechtigt sind, gehabt und erworben haben, und sie und die Ihren sie noch und zukünftig darin halten und suchen müssen; und wenn die Pfänner auf dasselbe verzichten und insbesondere erblich abtreten würden und es Seinen Fürstlichen Gnaden oder jemand anderem erblich einräumten, ob sie gleich eine Summe Geldes jährlich oder eine gute Hauptsumme dafür empfangen und einnehmen würden, so wissen doch Seine Fürstlichen Gnaden und ein jeder Verständige aus täglicher Erfahrung und Experienz, dass das Geld als fahrende Habe, aus seiner eigenen Eigenschaft und Natur, auch aus vielen anderen Ursachen, nicht so behältlich und bewahrlich ist wie liegende Gründe und unbewegliche Güter, und insbesondere, wenn es väterliche, angestorbene, ererbte Güter sind, wie in diesem Fall, welche ein jeder aus billigem und rechtem natürlichem Begehren — wie er auch von Rechts wegen zu tun verpflichtet ist — seinen Kindern und nächsten Blutsverwandten zu vererben und zuzuwenden geneigt und gesonnen ist, geneigt und auch gesonnen sein soll, auf dass seine Kinder und Nachkommen sich der von ihren Vätern und Altvätern erworbenen und angestorbenen Güter und Erbschaft erfreuen und sich deren und davon nähren und sich dadurch vor der verachteten und beschwerlichen Armut und dem Bettelstab hüten können. Wenn nun die Pfänner jährlich eine Summe Geldes als Pension oder eine Hauptsumme nehmen und ihre Gerechtigkeit ganz und gar abtreten und darauf verzichten würden, so würde bald daraus folgen und mit der Zeit in Kürze geschehen, dass die Pfänner und deren Kinder und Kindeskinder oder Nachkommen mit dem empfangenen und aufgehobenen Geld — nach Art des Geldes, das nicht von Dauer ist und kaum behalten werden kann — sich selbst und ihren Nachkommen nicht viel dauerhaftere und beständigere Nutzung schaffen; insbesondere da Seine Fürstlichen Gnaden Macht und Vorbehalt haben wollen, einem jeden Pfänner seine Pfannengerechtigkeit mit einer taxierten Summe Geldes ganz und gar abzukaufen, so wäre solches den Pfännern auch bei jedermann und besonders bei ihren Nachkommen vorwerfbar, dass sie von ihren ererbten väterlichen und altväterlichen angestorbenen Gütern und Gerechtigkeiten, ihren Geschlechtern, Kindern und Nachkommen zu merklichem Nachteil und Verderben, dermaßen erblich abstünden und deren so ganz und gar abträten und liegende Gründe, Güter und Gerechtigkeit in Fahrendes verwandelten — wie denn Seine Fürstlichen Gnaden das aus hohem fürstlichem Verstand tiefer und höher wohl zu bedenken und zu ermessen haben. Zum anderen wäre zu besorgen, wenn Seiner Fürstlichen Gnaden Vorschlag angenommen und bewilligt würde, dass sich vielfältig und mehr Gezänk und Irrung zwischen den Pfännern und Seiner Fürstlichen Gnaden Dienern und Verordneten zutragen und begeben würden als jetzt, bei dem Kasten, in den die Gewinnung, die von der Pfänner Teil fällt, geworfen werden soll; welche dann beim Aufschließen vielleicht sagen wollten, es sei nicht aller Gewinn, der von der Pfänner Teil gefallen ist, hineingeworfen, sondern auch von Seiner Fürstlichen Gnaden Pfannen und dergleichen; oder Seiner Fürstlichen Gnaden Diener wollten mit den Pfännern nicht aufschließen — so hätten die Pfänner Seiner Fürstlichen Gnaden Diener nicht zu zwingen —, oder es möchte sich vielleicht täglich etwas anderes zutragen, wodurch Irrung entstünde, weshalb zu jeder Quatember den Pfännern ihr Geld vorenthalten werden wollte bis zur Beendigung der Irrung, was den Pfännern zu merklichem großem Schaden und Nachteil kommen und gereichen würde, wenn sie ihres Geldes während der Zeit des Gezänks entbehren und ermangeln sollten. Zum dritten würde nicht wenig Beschwerung die Klausel bringen, dass die Landschaft ihre Erkenntnis darin geben soll; wenn gleich der fürstliche Vorschlag bewilligt würde, wie und welchermaßen solcher Vorschlag den Pfännern der Notdurft nach hinreichend versichert und vergewissert werden sollte. Deshalb, dieweil zwischen Seinen Fürstlichen Gnaden und den Pfännern bereits im Vertrag beschlossen, aufgerichtet, angenommen und beiderseits bewilligt worden ist, sind die Pfänner bedacht, bei demselben zu bleiben und daraus und darüber hinaus nicht zu schreiten, in untertänigem Verhoffen, Seine Fürstlichen Gnaden werden sie dabei handhaben und daraus nicht drängen oder drängen lassen,Läuft auf der nächsten Seite weiter

Unsichere Lesungen

  1. vmabgelösten — wohl vnabgelösten

Faksimile bei ORKA · Im Lesetext · Teil: Der Weg zur Verpachtung

HandschriftS. 612 Bl. 303v Das ander Buch

ÜbersetzungSeite 612

1

Fortsetzung von der vorigen SeiteGnaden gehorsame Salzgrafen und gemeine Pfänner zu Allendorf. Dem durchlauchtigen, hochgeborenen Fürsten und Herrn, Herrn Philipp, Landgrafen zu Hessen, Grafen zu Katzenelnbogen, unserem gnädigen Herrn. Der durchlauchtige und hochgeborene Fürst und Herr, Herr Philipp, Landgraf zu Hessen, unser gnädiger Herr, hat in der jüngsten Verhandlung, die Seine Fürstlichen Gnaden mit den gemeinen Pfännern in den Boden (Siedehütten) zu Allendorf gehalten haben, denselben Pfännern angetragen, dass sie ihre Pfannenteile, Salzwerk, Boden, Gehölze und alles, was dazu gehört, Seinen Fürstlichen Gnaden erblich zustellen sollten, auf die nächstkünftige Quatember Luciae (Dezember) das alles abtreten und Seinen Fürstlichen Gnaden einräumen; dagegen wollten Seine Fürstlichen Gnaden ihnen eine bestimmte Summe Geldes von einer jeden Pfanne jährlich und von Quatember zu Quatember reichen lassen, mit einer namhaften Hauptsumme, wie man deren einig würde, abzulösen, dermaßen und also, dass das genannte Salzwerk zu Allendorf in den Boden ganz und gar in Seiner Fürstlichen Gnaden Hand kommen möchte und gestellt würde; und damit die Pfänner an der Bezahlung solcher jährlichen Pension keinen Mangel hätten und nicht warten müssten oder Seine Fürstlichen Gnaden oder jemanden von Seiner Fürstlichen Gnaden wegen mahnen müssten, so sollte ein Kasten verordnet werden, zu dem die Pfänner die Schlüssel mithaben sollten, in den der Gewinn, der von der Pfänner Teil fiele, von Stund an geworfen werden sollte und der zu jeder Quatemberzeit aufgeschlossen und aus dem einem jeden Pfänner sein Anteil an der bedungenen Summe bezahlt werden sollte; was dann übrig wäre, hätten Seine Fürstlichen Gnaden an sich zu nehmen, wo es aber fehlte, wollten Ihre Fürstlichen Gnaden zulegen; dessen wollten Ihre Fürstlichen Gnaden nach Notdurft und Erkenntnis, unter Mitwirkung der Landschaft, hinreichend versichern; auch sollten Seine Fürstlichen Gnaden an solcher Bezahlung nichts hindern, außer allein, wenn die Boden abgebrannt, verheert oder das Salzwerk eingerissen und eingeworfen oder der Brunnen und die Boden verderbt würden; alsdann und nicht eher sollte nach Erkenntnis der Landschaft mit der Bezahlung der unabgelösten Pension ganz oder zum Teil, je nach Gelegenheit des Schadens, stillgehalten werden, bis solcher Schaden erstattet wäre, nämlich dass die unabgelösten Pfänner ihre Boden wieder erbaut hätten oder der Brunnen wiederhergestellt wäre. Falls auch einer oder mehrere Pfänner ihre Hauptsumme haben wollten, so sollen sie das Seinen Fürstlichen Gnaden ein Jahr zuvor aufkündigen, und Seine Fürstlichen Gnaden sollen alsdann zum Ausgang des Jahres das Hauptgeld zu bezahlen schuldig sein, doch so, dass Seinen Fürstlichen Gnaden in einem Jahr nicht über zwanzigtausend Gulden aufgekündigt werden; desgleichen, wo Seine Fürstlichen Gnaden eine oder mehrere Pfannen auch ablösen wollten, wollten Seine Fürstlichen Gnaden nicht verpflichtet sein, dem oder denen, denen die Pfannen zustehen, ein Jahr zuvor aufzukündigen. Auch müsste hierbei bedacht werden, dass Seine Fürstlichen Gnaden viel Gefahr (Pericul) wegen der Gebäude, die noch darum und außerdem ausstehen müssen, zu tragen hätten und die Pfänner auch nicht allezeit Frieden haben mögen wegen Feuer, Fegung der Pfannen, Flut[?] und anderer Ursachen; darum sei die Pension und Hauptsumme danach gesetzt, dass Seine Fürstlichen Gnaden es ertragen könnten; dass auch die Pfänner ihre Pfannenteile gegenüber der Stadt Allendorf schossfrei machen müssten — wie denn von wegen Seiner Fürstlichen Gnaden den Pfännern zierlicher und geschickter vorgebracht und vorschlagsweise geschehen und vorbehalten worden ist; und nachdem auf den jetzt gemeldeten und erzählten fürstlichen Vorschlag den Pfännern gnädig Zeit und Aufschub (Dilation) zugelassen worden ist, jetzt zu Luciae Antwort zu geben und Ihren Fürstlichen Gnaden anzuzeigen und zu erkennen zu geben, was den Pfännern hierin und darauf tunlich und annehmlich sein will, so bitten die Pfänner Ihre Fürstlichen Gnaden untertänig, Seine Fürstlichen Gnaden wollen solche ihre einfältige Antwort gnädig weiter, und nach der Pfänner Gelegenheit und ihrer täglichen schweren Nahrung und Haushaltung, fürstlicher und milder beherzigen, als sie von ihnen vorgebracht wird. Und sie sagen auf den fürstlichen Vorschlag, der zu Allendorf geschehen ist, untertänig, dass es offenkundig, wissentlich und landkundig und Seinen Fürstlichen Gnaden selbst unverborgen ist, wie die Pfänner zu Allendorf — und nicht allein sie, die jetzt Lebenden, sondern auch ihre Vorfahren und Eltern und Voreltern, und künftig ihre Kinder und Kindeskinder — ihren täglichen sauren Unterhalt und ihre Nahrung für sich und die Ihren durch Gottes des Allmächtigen Bescherung und Barmherzigkeit und gnädige Zulassung ihrer Landesfürsten zu Hessen aus dem Salzwerk zu Allendorf, an dem sie über Menschengedenken und [übergeschrieben: von] alters her berechtigt sind, gehabt und erworben haben, und sie und die Ihren sie noch und zukünftig darin halten und suchen müssen; und wenn die Pfänner auf dasselbe verzichten und insbesondere erblich abtreten würden und es Seinen Fürstlichen Gnaden oder jemand anderem erblich einräumten, ob sie gleich eine Summe Geldes jährlich oder eine gute Hauptsumme dafür empfangen und einnehmen würden, so wissen doch Seine Fürstlichen Gnaden und ein jeder Verständige aus täglicher Erfahrung und Experienz, dass das Geld als fahrende Habe, aus seiner eigenen Eigenschaft und Natur, auch aus vielen anderen Ursachen, nicht so behältlich und bewahrlich ist wie liegende Gründe und unbewegliche Güter, und insbesondere, wenn es väterliche, angestorbene, ererbte Güter sind, wie in diesem Fall, welche ein jeder aus billigem und rechtem natürlichem Begehren — wie er auch von Rechts wegen zu tun verpflichtet ist — seinen Kindern und nächsten Blutsverwandten zu vererben und zuzuwenden geneigt und gesonnen ist, geneigt und auch gesonnen sein soll, auf dass seine Kinder und Nachkommen sich der von ihren Vätern und Altvätern erworbenen und angestorbenen Güter und Erbschaft erfreuen und sich deren und davon nähren und sich dadurch vor der verachteten und beschwerlichen Armut und dem Bettelstab hüten können. Wenn nun die Pfänner jährlich eine Summe Geldes als Pension oder eine Hauptsumme nehmen und ihre Gerechtigkeit ganz und gar abtreten und darauf verzichten würden, so würde bald daraus folgen und mit der Zeit in Kürze geschehen, dass die Pfänner und deren Kinder und Kindeskinder oder Nachkommen mit dem empfangenen und aufgehobenen Geld — nach Art des Geldes, das nicht von Dauer ist und kaum behalten werden kann — sich selbst und ihren Nachkommen nicht viel dauerhaftere und beständigere Nutzung schaffen; insbesondere da Seine Fürstlichen Gnaden Macht und Vorbehalt haben wollen, einem jeden Pfänner seine Pfannengerechtigkeit mit einer taxierten Summe Geldes ganz und gar abzukaufen, so wäre solches den Pfännern auch bei jedermann und besonders bei ihren Nachkommen vorwerfbar, dass sie von ihren ererbten väterlichen und altväterlichen angestorbenen Gütern und Gerechtigkeiten, ihren Geschlechtern, Kindern und Nachkommen zu merklichem Nachteil und Verderben, dermaßen erblich abstünden und deren so ganz und gar abträten und liegende Gründe, Güter und Gerechtigkeit in Fahrendes verwandelten — wie denn Seine Fürstlichen Gnaden das aus hohem fürstlichem Verstand tiefer und höher wohl zu bedenken und zu ermessen haben. Zum anderen wäre zu besorgen, wenn Seiner Fürstlichen Gnaden Vorschlag angenommen und bewilligt würde, dass sich vielfältig und mehr Gezänk und Irrung zwischen den Pfännern und Seiner Fürstlichen Gnaden Dienern und Verordneten zutragen und begeben würden als jetzt, bei dem Kasten, in den die Gewinnung, die von der Pfänner Teil fällt, geworfen werden soll; welche dann beim Aufschließen vielleicht sagen wollten, es sei nicht aller Gewinn, der von der Pfänner Teil gefallen ist, hineingeworfen, sondern auch von Seiner Fürstlichen Gnaden Pfannen und dergleichen; oder Seiner Fürstlichen Gnaden Diener wollten mit den Pfännern nicht aufschließen — so hätten die Pfänner Seiner Fürstlichen Gnaden Diener nicht zu zwingen —, oder es möchte sich vielleicht täglich etwas anderes zutragen, wodurch Irrung entstünde, weshalb zu jeder Quatember den Pfännern ihr Geld vorenthalten werden wollte bis zur Beendigung der Irrung, was den Pfännern zu merklichem großem Schaden und Nachteil kommen und gereichen würde, wenn sie ihres Geldes während der Zeit des Gezänks entbehren und ermangeln sollten. Zum dritten würde nicht wenig Beschwerung die Klausel bringen, dass die Landschaft ihre Erkenntnis darin geben soll; wenn gleich der fürstliche Vorschlag bewilligt würde, wie und welchermaßen solcher Vorschlag den Pfännern der Notdurft nach hinreichend versichert und vergewissert werden sollte. Deshalb, dieweil zwischen Seinen Fürstlichen Gnaden und den Pfännern bereits im Vertrag beschlossen, aufgerichtet, angenommen und beiderseits bewilligt worden ist, sind die Pfänner bedacht, bei demselben zu bleiben und daraus und darüber hinaus nicht zu schreiten, in untertänigem Verhoffen, Seine Fürstlichen Gnaden werden sie dabei handhaben und daraus nicht drängen oder drängen lassen,Läuft auf der nächsten Seite weiter

Unsichere Lesungen

  1. Flude — Lesung unsicher

Faksimile bei ORKA · Im Lesetext · Teil: Der Weg zur Verpachtung

HandschriftS. 613 Bl. 304r Das ander Buch

ÜbersetzungSeite 613

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Fortsetzung von der vorigen SeiteGnaden gehorsame Salzgrafen und gemeine Pfänner zu Allendorf. Dem durchlauchtigen, hochgeborenen Fürsten und Herrn, Herrn Philipp, Landgrafen zu Hessen, Grafen zu Katzenelnbogen, unserem gnädigen Herrn. Der durchlauchtige und hochgeborene Fürst und Herr, Herr Philipp, Landgraf zu Hessen, unser gnädiger Herr, hat in der jüngsten Verhandlung, die Seine Fürstlichen Gnaden mit den gemeinen Pfännern in den Boden (Siedehütten) zu Allendorf gehalten haben, denselben Pfännern angetragen, dass sie ihre Pfannenteile, Salzwerk, Boden, Gehölze und alles, was dazu gehört, Seinen Fürstlichen Gnaden erblich zustellen sollten, auf die nächstkünftige Quatember Luciae (Dezember) das alles abtreten und Seinen Fürstlichen Gnaden einräumen; dagegen wollten Seine Fürstlichen Gnaden ihnen eine bestimmte Summe Geldes von einer jeden Pfanne jährlich und von Quatember zu Quatember reichen lassen, mit einer namhaften Hauptsumme, wie man deren einig würde, abzulösen, dermaßen und also, dass das genannte Salzwerk zu Allendorf in den Boden ganz und gar in Seiner Fürstlichen Gnaden Hand kommen möchte und gestellt würde; und damit die Pfänner an der Bezahlung solcher jährlichen Pension keinen Mangel hätten und nicht warten müssten oder Seine Fürstlichen Gnaden oder jemanden von Seiner Fürstlichen Gnaden wegen mahnen müssten, so sollte ein Kasten verordnet werden, zu dem die Pfänner die Schlüssel mithaben sollten, in den der Gewinn, der von der Pfänner Teil fiele, von Stund an geworfen werden sollte und der zu jeder Quatemberzeit aufgeschlossen und aus dem einem jeden Pfänner sein Anteil an der bedungenen Summe bezahlt werden sollte; was dann übrig wäre, hätten Seine Fürstlichen Gnaden an sich zu nehmen, wo es aber fehlte, wollten Ihre Fürstlichen Gnaden zulegen; dessen wollten Ihre Fürstlichen Gnaden nach Notdurft und Erkenntnis, unter Mitwirkung der Landschaft, hinreichend versichern; auch sollten Seine Fürstlichen Gnaden an solcher Bezahlung nichts hindern, außer allein, wenn die Boden abgebrannt, verheert oder das Salzwerk eingerissen und eingeworfen oder der Brunnen und die Boden verderbt würden; alsdann und nicht eher sollte nach Erkenntnis der Landschaft mit der Bezahlung der unabgelösten Pension ganz oder zum Teil, je nach Gelegenheit des Schadens, stillgehalten werden, bis solcher Schaden erstattet wäre, nämlich dass die unabgelösten Pfänner ihre Boden wieder erbaut hätten oder der Brunnen wiederhergestellt wäre. Falls auch einer oder mehrere Pfänner ihre Hauptsumme haben wollten, so sollen sie das Seinen Fürstlichen Gnaden ein Jahr zuvor aufkündigen, und Seine Fürstlichen Gnaden sollen alsdann zum Ausgang des Jahres das Hauptgeld zu bezahlen schuldig sein, doch so, dass Seinen Fürstlichen Gnaden in einem Jahr nicht über zwanzigtausend Gulden aufgekündigt werden; desgleichen, wo Seine Fürstlichen Gnaden eine oder mehrere Pfannen auch ablösen wollten, wollten Seine Fürstlichen Gnaden nicht verpflichtet sein, dem oder denen, denen die Pfannen zustehen, ein Jahr zuvor aufzukündigen. Auch müsste hierbei bedacht werden, dass Seine Fürstlichen Gnaden viel Gefahr (Pericul) wegen der Gebäude, die noch darum und außerdem ausstehen müssen, zu tragen hätten und die Pfänner auch nicht allezeit Frieden haben mögen wegen Feuer, Fegung der Pfannen, Flut[?] und anderer Ursachen; darum sei die Pension und Hauptsumme danach gesetzt, dass Seine Fürstlichen Gnaden es ertragen könnten; dass auch die Pfänner ihre Pfannenteile gegenüber der Stadt Allendorf schossfrei machen müssten — wie denn von wegen Seiner Fürstlichen Gnaden den Pfännern zierlicher und geschickter vorgebracht und vorschlagsweise geschehen und vorbehalten worden ist; und nachdem auf den jetzt gemeldeten und erzählten fürstlichen Vorschlag den Pfännern gnädig Zeit und Aufschub (Dilation) zugelassen worden ist, jetzt zu Luciae Antwort zu geben und Ihren Fürstlichen Gnaden anzuzeigen und zu erkennen zu geben, was den Pfännern hierin und darauf tunlich und annehmlich sein will, so bitten die Pfänner Ihre Fürstlichen Gnaden untertänig, Seine Fürstlichen Gnaden wollen solche ihre einfältige Antwort gnädig weiter, und nach der Pfänner Gelegenheit und ihrer täglichen schweren Nahrung und Haushaltung, fürstlicher und milder beherzigen, als sie von ihnen vorgebracht wird. Und sie sagen auf den fürstlichen Vorschlag, der zu Allendorf geschehen ist, untertänig, dass es offenkundig, wissentlich und landkundig und Seinen Fürstlichen Gnaden selbst unverborgen ist, wie die Pfänner zu Allendorf — und nicht allein sie, die jetzt Lebenden, sondern auch ihre Vorfahren und Eltern und Voreltern, und künftig ihre Kinder und Kindeskinder — ihren täglichen sauren Unterhalt und ihre Nahrung für sich und die Ihren durch Gottes des Allmächtigen Bescherung und Barmherzigkeit und gnädige Zulassung ihrer Landesfürsten zu Hessen aus dem Salzwerk zu Allendorf, an dem sie über Menschengedenken und [übergeschrieben: von] alters her berechtigt sind, gehabt und erworben haben, und sie und die Ihren sie noch und zukünftig darin halten und suchen müssen; und wenn die Pfänner auf dasselbe verzichten und insbesondere erblich abtreten würden und es Seinen Fürstlichen Gnaden oder jemand anderem erblich einräumten, ob sie gleich eine Summe Geldes jährlich oder eine gute Hauptsumme dafür empfangen und einnehmen würden, so wissen doch Seine Fürstlichen Gnaden und ein jeder Verständige aus täglicher Erfahrung und Experienz, dass das Geld als fahrende Habe, aus seiner eigenen Eigenschaft und Natur, auch aus vielen anderen Ursachen, nicht so behältlich und bewahrlich ist wie liegende Gründe und unbewegliche Güter, und insbesondere, wenn es väterliche, angestorbene, ererbte Güter sind, wie in diesem Fall, welche ein jeder aus billigem und rechtem natürlichem Begehren — wie er auch von Rechts wegen zu tun verpflichtet ist — seinen Kindern und nächsten Blutsverwandten zu vererben und zuzuwenden geneigt und gesonnen ist, geneigt und auch gesonnen sein soll, auf dass seine Kinder und Nachkommen sich der von ihren Vätern und Altvätern erworbenen und angestorbenen Güter und Erbschaft erfreuen und sich deren und davon nähren und sich dadurch vor der verachteten und beschwerlichen Armut und dem Bettelstab hüten können. Wenn nun die Pfänner jährlich eine Summe Geldes als Pension oder eine Hauptsumme nehmen und ihre Gerechtigkeit ganz und gar abtreten und darauf verzichten würden, so würde bald daraus folgen und mit der Zeit in Kürze geschehen, dass die Pfänner und deren Kinder und Kindeskinder oder Nachkommen mit dem empfangenen und aufgehobenen Geld — nach Art des Geldes, das nicht von Dauer ist und kaum behalten werden kann — sich selbst und ihren Nachkommen nicht viel dauerhaftere und beständigere Nutzung schaffen; insbesondere da Seine Fürstlichen Gnaden Macht und Vorbehalt haben wollen, einem jeden Pfänner seine Pfannengerechtigkeit mit einer taxierten Summe Geldes ganz und gar abzukaufen, so wäre solches den Pfännern auch bei jedermann und besonders bei ihren Nachkommen vorwerfbar, dass sie von ihren ererbten väterlichen und altväterlichen angestorbenen Gütern und Gerechtigkeiten, ihren Geschlechtern, Kindern und Nachkommen zu merklichem Nachteil und Verderben, dermaßen erblich abstünden und deren so ganz und gar abträten und liegende Gründe, Güter und Gerechtigkeit in Fahrendes verwandelten — wie denn Seine Fürstlichen Gnaden das aus hohem fürstlichem Verstand tiefer und höher wohl zu bedenken und zu ermessen haben. Zum anderen wäre zu besorgen, wenn Seiner Fürstlichen Gnaden Vorschlag angenommen und bewilligt würde, dass sich vielfältig und mehr Gezänk und Irrung zwischen den Pfännern und Seiner Fürstlichen Gnaden Dienern und Verordneten zutragen und begeben würden als jetzt, bei dem Kasten, in den die Gewinnung, die von der Pfänner Teil fällt, geworfen werden soll; welche dann beim Aufschließen vielleicht sagen wollten, es sei nicht aller Gewinn, der von der Pfänner Teil gefallen ist, hineingeworfen, sondern auch von Seiner Fürstlichen Gnaden Pfannen und dergleichen; oder Seiner Fürstlichen Gnaden Diener wollten mit den Pfännern nicht aufschließen — so hätten die Pfänner Seiner Fürstlichen Gnaden Diener nicht zu zwingen —, oder es möchte sich vielleicht täglich etwas anderes zutragen, wodurch Irrung entstünde, weshalb zu jeder Quatember den Pfännern ihr Geld vorenthalten werden wollte bis zur Beendigung der Irrung, was den Pfännern zu merklichem großem Schaden und Nachteil kommen und gereichen würde, wenn sie ihres Geldes während der Zeit des Gezänks entbehren und ermangeln sollten. Zum dritten würde nicht wenig Beschwerung die Klausel bringen, dass die Landschaft ihre Erkenntnis darin geben soll; wenn gleich der fürstliche Vorschlag bewilligt würde, wie und welchermaßen solcher Vorschlag den Pfännern der Notdurft nach hinreichend versichert und vergewissert werden sollte. Deshalb, dieweil zwischen Seinen Fürstlichen Gnaden und den Pfännern bereits im Vertrag beschlossen, aufgerichtet, angenommen und beiderseits bewilligt worden ist, sind die Pfänner bedacht, bei demselben zu bleiben und daraus und darüber hinaus nicht zu schreiten, in untertänigem Verhoffen, Seine Fürstlichen Gnaden werden sie dabei handhaben und daraus nicht drängen oder drängen lassen,Läuft auf der nächsten Seite weiter

Faksimile bei ORKA · Im Lesetext · Teil: Der Weg zur Verpachtung

HandschriftS. 614 Bl. 304v Das ander Buch

ÜbersetzungSeite 614

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Fortsetzung von der vorigen SeiteGnaden gehorsame Salzgrafen und gemeine Pfänner zu Allendorf. Dem durchlauchtigen, hochgeborenen Fürsten und Herrn, Herrn Philipp, Landgrafen zu Hessen, Grafen zu Katzenelnbogen, unserem gnädigen Herrn. Der durchlauchtige und hochgeborene Fürst und Herr, Herr Philipp, Landgraf zu Hessen, unser gnädiger Herr, hat in der jüngsten Verhandlung, die Seine Fürstlichen Gnaden mit den gemeinen Pfännern in den Boden (Siedehütten) zu Allendorf gehalten haben, denselben Pfännern angetragen, dass sie ihre Pfannenteile, Salzwerk, Boden, Gehölze und alles, was dazu gehört, Seinen Fürstlichen Gnaden erblich zustellen sollten, auf die nächstkünftige Quatember Luciae (Dezember) das alles abtreten und Seinen Fürstlichen Gnaden einräumen; dagegen wollten Seine Fürstlichen Gnaden ihnen eine bestimmte Summe Geldes von einer jeden Pfanne jährlich und von Quatember zu Quatember reichen lassen, mit einer namhaften Hauptsumme, wie man deren einig würde, abzulösen, dermaßen und also, dass das genannte Salzwerk zu Allendorf in den Boden ganz und gar in Seiner Fürstlichen Gnaden Hand kommen möchte und gestellt würde; und damit die Pfänner an der Bezahlung solcher jährlichen Pension keinen Mangel hätten und nicht warten müssten oder Seine Fürstlichen Gnaden oder jemanden von Seiner Fürstlichen Gnaden wegen mahnen müssten, so sollte ein Kasten verordnet werden, zu dem die Pfänner die Schlüssel mithaben sollten, in den der Gewinn, der von der Pfänner Teil fiele, von Stund an geworfen werden sollte und der zu jeder Quatemberzeit aufgeschlossen und aus dem einem jeden Pfänner sein Anteil an der bedungenen Summe bezahlt werden sollte; was dann übrig wäre, hätten Seine Fürstlichen Gnaden an sich zu nehmen, wo es aber fehlte, wollten Ihre Fürstlichen Gnaden zulegen; dessen wollten Ihre Fürstlichen Gnaden nach Notdurft und Erkenntnis, unter Mitwirkung der Landschaft, hinreichend versichern; auch sollten Seine Fürstlichen Gnaden an solcher Bezahlung nichts hindern, außer allein, wenn die Boden abgebrannt, verheert oder das Salzwerk eingerissen und eingeworfen oder der Brunnen und die Boden verderbt würden; alsdann und nicht eher sollte nach Erkenntnis der Landschaft mit der Bezahlung der unabgelösten Pension ganz oder zum Teil, je nach Gelegenheit des Schadens, stillgehalten werden, bis solcher Schaden erstattet wäre, nämlich dass die unabgelösten Pfänner ihre Boden wieder erbaut hätten oder der Brunnen wiederhergestellt wäre. Falls auch einer oder mehrere Pfänner ihre Hauptsumme haben wollten, so sollen sie das Seinen Fürstlichen Gnaden ein Jahr zuvor aufkündigen, und Seine Fürstlichen Gnaden sollen alsdann zum Ausgang des Jahres das Hauptgeld zu bezahlen schuldig sein, doch so, dass Seinen Fürstlichen Gnaden in einem Jahr nicht über zwanzigtausend Gulden aufgekündigt werden; desgleichen, wo Seine Fürstlichen Gnaden eine oder mehrere Pfannen auch ablösen wollten, wollten Seine Fürstlichen Gnaden nicht verpflichtet sein, dem oder denen, denen die Pfannen zustehen, ein Jahr zuvor aufzukündigen. Auch müsste hierbei bedacht werden, dass Seine Fürstlichen Gnaden viel Gefahr (Pericul) wegen der Gebäude, die noch darum und außerdem ausstehen müssen, zu tragen hätten und die Pfänner auch nicht allezeit Frieden haben mögen wegen Feuer, Fegung der Pfannen, Flut[?] und anderer Ursachen; darum sei die Pension und Hauptsumme danach gesetzt, dass Seine Fürstlichen Gnaden es ertragen könnten; dass auch die Pfänner ihre Pfannenteile gegenüber der Stadt Allendorf schossfrei machen müssten — wie denn von wegen Seiner Fürstlichen Gnaden den Pfännern zierlicher und geschickter vorgebracht und vorschlagsweise geschehen und vorbehalten worden ist; und nachdem auf den jetzt gemeldeten und erzählten fürstlichen Vorschlag den Pfännern gnädig Zeit und Aufschub (Dilation) zugelassen worden ist, jetzt zu Luciae Antwort zu geben und Ihren Fürstlichen Gnaden anzuzeigen und zu erkennen zu geben, was den Pfännern hierin und darauf tunlich und annehmlich sein will, so bitten die Pfänner Ihre Fürstlichen Gnaden untertänig, Seine Fürstlichen Gnaden wollen solche ihre einfältige Antwort gnädig weiter, und nach der Pfänner Gelegenheit und ihrer täglichen schweren Nahrung und Haushaltung, fürstlicher und milder beherzigen, als sie von ihnen vorgebracht wird. Und sie sagen auf den fürstlichen Vorschlag, der zu Allendorf geschehen ist, untertänig, dass es offenkundig, wissentlich und landkundig und Seinen Fürstlichen Gnaden selbst unverborgen ist, wie die Pfänner zu Allendorf — und nicht allein sie, die jetzt Lebenden, sondern auch ihre Vorfahren und Eltern und Voreltern, und künftig ihre Kinder und Kindeskinder — ihren täglichen sauren Unterhalt und ihre Nahrung für sich und die Ihren durch Gottes des Allmächtigen Bescherung und Barmherzigkeit und gnädige Zulassung ihrer Landesfürsten zu Hessen aus dem Salzwerk zu Allendorf, an dem sie über Menschengedenken und [übergeschrieben: von] alters her berechtigt sind, gehabt und erworben haben, und sie und die Ihren sie noch und zukünftig darin halten und suchen müssen; und wenn die Pfänner auf dasselbe verzichten und insbesondere erblich abtreten würden und es Seinen Fürstlichen Gnaden oder jemand anderem erblich einräumten, ob sie gleich eine Summe Geldes jährlich oder eine gute Hauptsumme dafür empfangen und einnehmen würden, so wissen doch Seine Fürstlichen Gnaden und ein jeder Verständige aus täglicher Erfahrung und Experienz, dass das Geld als fahrende Habe, aus seiner eigenen Eigenschaft und Natur, auch aus vielen anderen Ursachen, nicht so behältlich und bewahrlich ist wie liegende Gründe und unbewegliche Güter, und insbesondere, wenn es väterliche, angestorbene, ererbte Güter sind, wie in diesem Fall, welche ein jeder aus billigem und rechtem natürlichem Begehren — wie er auch von Rechts wegen zu tun verpflichtet ist — seinen Kindern und nächsten Blutsverwandten zu vererben und zuzuwenden geneigt und gesonnen ist, geneigt und auch gesonnen sein soll, auf dass seine Kinder und Nachkommen sich der von ihren Vätern und Altvätern erworbenen und angestorbenen Güter und Erbschaft erfreuen und sich deren und davon nähren und sich dadurch vor der verachteten und beschwerlichen Armut und dem Bettelstab hüten können. Wenn nun die Pfänner jährlich eine Summe Geldes als Pension oder eine Hauptsumme nehmen und ihre Gerechtigkeit ganz und gar abtreten und darauf verzichten würden, so würde bald daraus folgen und mit der Zeit in Kürze geschehen, dass die Pfänner und deren Kinder und Kindeskinder oder Nachkommen mit dem empfangenen und aufgehobenen Geld — nach Art des Geldes, das nicht von Dauer ist und kaum behalten werden kann — sich selbst und ihren Nachkommen nicht viel dauerhaftere und beständigere Nutzung schaffen; insbesondere da Seine Fürstlichen Gnaden Macht und Vorbehalt haben wollen, einem jeden Pfänner seine Pfannengerechtigkeit mit einer taxierten Summe Geldes ganz und gar abzukaufen, so wäre solches den Pfännern auch bei jedermann und besonders bei ihren Nachkommen vorwerfbar, dass sie von ihren ererbten väterlichen und altväterlichen angestorbenen Gütern und Gerechtigkeiten, ihren Geschlechtern, Kindern und Nachkommen zu merklichem Nachteil und Verderben, dermaßen erblich abstünden und deren so ganz und gar abträten und liegende Gründe, Güter und Gerechtigkeit in Fahrendes verwandelten — wie denn Seine Fürstlichen Gnaden das aus hohem fürstlichem Verstand tiefer und höher wohl zu bedenken und zu ermessen haben. Zum anderen wäre zu besorgen, wenn Seiner Fürstlichen Gnaden Vorschlag angenommen und bewilligt würde, dass sich vielfältig und mehr Gezänk und Irrung zwischen den Pfännern und Seiner Fürstlichen Gnaden Dienern und Verordneten zutragen und begeben würden als jetzt, bei dem Kasten, in den die Gewinnung, die von der Pfänner Teil fällt, geworfen werden soll; welche dann beim Aufschließen vielleicht sagen wollten, es sei nicht aller Gewinn, der von der Pfänner Teil gefallen ist, hineingeworfen, sondern auch von Seiner Fürstlichen Gnaden Pfannen und dergleichen; oder Seiner Fürstlichen Gnaden Diener wollten mit den Pfännern nicht aufschließen — so hätten die Pfänner Seiner Fürstlichen Gnaden Diener nicht zu zwingen —, oder es möchte sich vielleicht täglich etwas anderes zutragen, wodurch Irrung entstünde, weshalb zu jeder Quatember den Pfännern ihr Geld vorenthalten werden wollte bis zur Beendigung der Irrung, was den Pfännern zu merklichem großem Schaden und Nachteil kommen und gereichen würde, wenn sie ihres Geldes während der Zeit des Gezänks entbehren und ermangeln sollten. Zum dritten würde nicht wenig Beschwerung die Klausel bringen, dass die Landschaft ihre Erkenntnis darin geben soll; wenn gleich der fürstliche Vorschlag bewilligt würde, wie und welchermaßen solcher Vorschlag den Pfännern der Notdurft nach hinreichend versichert und vergewissert werden sollte. Deshalb, dieweil zwischen Seinen Fürstlichen Gnaden und den Pfännern bereits im Vertrag beschlossen, aufgerichtet, angenommen und beiderseits bewilligt worden ist, sind die Pfänner bedacht, bei demselben zu bleiben und daraus und darüber hinaus nicht zu schreiten, in untertänigem Verhoffen, Seine Fürstlichen Gnaden werden sie dabei handhaben und daraus nicht drängen oder drängen lassen,Läuft auf der nächsten Seite weiter

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HandschriftS. 615 Bl. 305r Das ander Buch

ÜbersetzungSeite 615

1

Fortsetzung von der vorigen SeiteGnaden gehorsame Salzgrafen und gemeine Pfänner zu Allendorf. Dem durchlauchtigen, hochgeborenen Fürsten und Herrn, Herrn Philipp, Landgrafen zu Hessen, Grafen zu Katzenelnbogen, unserem gnädigen Herrn. Der durchlauchtige und hochgeborene Fürst und Herr, Herr Philipp, Landgraf zu Hessen, unser gnädiger Herr, hat in der jüngsten Verhandlung, die Seine Fürstlichen Gnaden mit den gemeinen Pfännern in den Boden (Siedehütten) zu Allendorf gehalten haben, denselben Pfännern angetragen, dass sie ihre Pfannenteile, Salzwerk, Boden, Gehölze und alles, was dazu gehört, Seinen Fürstlichen Gnaden erblich zustellen sollten, auf die nächstkünftige Quatember Luciae (Dezember) das alles abtreten und Seinen Fürstlichen Gnaden einräumen; dagegen wollten Seine Fürstlichen Gnaden ihnen eine bestimmte Summe Geldes von einer jeden Pfanne jährlich und von Quatember zu Quatember reichen lassen, mit einer namhaften Hauptsumme, wie man deren einig würde, abzulösen, dermaßen und also, dass das genannte Salzwerk zu Allendorf in den Boden ganz und gar in Seiner Fürstlichen Gnaden Hand kommen möchte und gestellt würde; und damit die Pfänner an der Bezahlung solcher jährlichen Pension keinen Mangel hätten und nicht warten müssten oder Seine Fürstlichen Gnaden oder jemanden von Seiner Fürstlichen Gnaden wegen mahnen müssten, so sollte ein Kasten verordnet werden, zu dem die Pfänner die Schlüssel mithaben sollten, in den der Gewinn, der von der Pfänner Teil fiele, von Stund an geworfen werden sollte und der zu jeder Quatemberzeit aufgeschlossen und aus dem einem jeden Pfänner sein Anteil an der bedungenen Summe bezahlt werden sollte; was dann übrig wäre, hätten Seine Fürstlichen Gnaden an sich zu nehmen, wo es aber fehlte, wollten Ihre Fürstlichen Gnaden zulegen; dessen wollten Ihre Fürstlichen Gnaden nach Notdurft und Erkenntnis, unter Mitwirkung der Landschaft, hinreichend versichern; auch sollten Seine Fürstlichen Gnaden an solcher Bezahlung nichts hindern, außer allein, wenn die Boden abgebrannt, verheert oder das Salzwerk eingerissen und eingeworfen oder der Brunnen und die Boden verderbt würden; alsdann und nicht eher sollte nach Erkenntnis der Landschaft mit der Bezahlung der unabgelösten Pension ganz oder zum Teil, je nach Gelegenheit des Schadens, stillgehalten werden, bis solcher Schaden erstattet wäre, nämlich dass die unabgelösten Pfänner ihre Boden wieder erbaut hätten oder der Brunnen wiederhergestellt wäre. Falls auch einer oder mehrere Pfänner ihre Hauptsumme haben wollten, so sollen sie das Seinen Fürstlichen Gnaden ein Jahr zuvor aufkündigen, und Seine Fürstlichen Gnaden sollen alsdann zum Ausgang des Jahres das Hauptgeld zu bezahlen schuldig sein, doch so, dass Seinen Fürstlichen Gnaden in einem Jahr nicht über zwanzigtausend Gulden aufgekündigt werden; desgleichen, wo Seine Fürstlichen Gnaden eine oder mehrere Pfannen auch ablösen wollten, wollten Seine Fürstlichen Gnaden nicht verpflichtet sein, dem oder denen, denen die Pfannen zustehen, ein Jahr zuvor aufzukündigen. Auch müsste hierbei bedacht werden, dass Seine Fürstlichen Gnaden viel Gefahr (Pericul) wegen der Gebäude, die noch darum und außerdem ausstehen müssen, zu tragen hätten und die Pfänner auch nicht allezeit Frieden haben mögen wegen Feuer, Fegung der Pfannen, Flut[?] und anderer Ursachen; darum sei die Pension und Hauptsumme danach gesetzt, dass Seine Fürstlichen Gnaden es ertragen könnten; dass auch die Pfänner ihre Pfannenteile gegenüber der Stadt Allendorf schossfrei machen müssten — wie denn von wegen Seiner Fürstlichen Gnaden den Pfännern zierlicher und geschickter vorgebracht und vorschlagsweise geschehen und vorbehalten worden ist; und nachdem auf den jetzt gemeldeten und erzählten fürstlichen Vorschlag den Pfännern gnädig Zeit und Aufschub (Dilation) zugelassen worden ist, jetzt zu Luciae Antwort zu geben und Ihren Fürstlichen Gnaden anzuzeigen und zu erkennen zu geben, was den Pfännern hierin und darauf tunlich und annehmlich sein will, so bitten die Pfänner Ihre Fürstlichen Gnaden untertänig, Seine Fürstlichen Gnaden wollen solche ihre einfältige Antwort gnädig weiter, und nach der Pfänner Gelegenheit und ihrer täglichen schweren Nahrung und Haushaltung, fürstlicher und milder beherzigen, als sie von ihnen vorgebracht wird. Und sie sagen auf den fürstlichen Vorschlag, der zu Allendorf geschehen ist, untertänig, dass es offenkundig, wissentlich und landkundig und Seinen Fürstlichen Gnaden selbst unverborgen ist, wie die Pfänner zu Allendorf — und nicht allein sie, die jetzt Lebenden, sondern auch ihre Vorfahren und Eltern und Voreltern, und künftig ihre Kinder und Kindeskinder — ihren täglichen sauren Unterhalt und ihre Nahrung für sich und die Ihren durch Gottes des Allmächtigen Bescherung und Barmherzigkeit und gnädige Zulassung ihrer Landesfürsten zu Hessen aus dem Salzwerk zu Allendorf, an dem sie über Menschengedenken und [übergeschrieben: von] alters her berechtigt sind, gehabt und erworben haben, und sie und die Ihren sie noch und zukünftig darin halten und suchen müssen; und wenn die Pfänner auf dasselbe verzichten und insbesondere erblich abtreten würden und es Seinen Fürstlichen Gnaden oder jemand anderem erblich einräumten, ob sie gleich eine Summe Geldes jährlich oder eine gute Hauptsumme dafür empfangen und einnehmen würden, so wissen doch Seine Fürstlichen Gnaden und ein jeder Verständige aus täglicher Erfahrung und Experienz, dass das Geld als fahrende Habe, aus seiner eigenen Eigenschaft und Natur, auch aus vielen anderen Ursachen, nicht so behältlich und bewahrlich ist wie liegende Gründe und unbewegliche Güter, und insbesondere, wenn es väterliche, angestorbene, ererbte Güter sind, wie in diesem Fall, welche ein jeder aus billigem und rechtem natürlichem Begehren — wie er auch von Rechts wegen zu tun verpflichtet ist — seinen Kindern und nächsten Blutsverwandten zu vererben und zuzuwenden geneigt und gesonnen ist, geneigt und auch gesonnen sein soll, auf dass seine Kinder und Nachkommen sich der von ihren Vätern und Altvätern erworbenen und angestorbenen Güter und Erbschaft erfreuen und sich deren und davon nähren und sich dadurch vor der verachteten und beschwerlichen Armut und dem Bettelstab hüten können. Wenn nun die Pfänner jährlich eine Summe Geldes als Pension oder eine Hauptsumme nehmen und ihre Gerechtigkeit ganz und gar abtreten und darauf verzichten würden, so würde bald daraus folgen und mit der Zeit in Kürze geschehen, dass die Pfänner und deren Kinder und Kindeskinder oder Nachkommen mit dem empfangenen und aufgehobenen Geld — nach Art des Geldes, das nicht von Dauer ist und kaum behalten werden kann — sich selbst und ihren Nachkommen nicht viel dauerhaftere und beständigere Nutzung schaffen; insbesondere da Seine Fürstlichen Gnaden Macht und Vorbehalt haben wollen, einem jeden Pfänner seine Pfannengerechtigkeit mit einer taxierten Summe Geldes ganz und gar abzukaufen, so wäre solches den Pfännern auch bei jedermann und besonders bei ihren Nachkommen vorwerfbar, dass sie von ihren ererbten väterlichen und altväterlichen angestorbenen Gütern und Gerechtigkeiten, ihren Geschlechtern, Kindern und Nachkommen zu merklichem Nachteil und Verderben, dermaßen erblich abstünden und deren so ganz und gar abträten und liegende Gründe, Güter und Gerechtigkeit in Fahrendes verwandelten — wie denn Seine Fürstlichen Gnaden das aus hohem fürstlichem Verstand tiefer und höher wohl zu bedenken und zu ermessen haben. Zum anderen wäre zu besorgen, wenn Seiner Fürstlichen Gnaden Vorschlag angenommen und bewilligt würde, dass sich vielfältig und mehr Gezänk und Irrung zwischen den Pfännern und Seiner Fürstlichen Gnaden Dienern und Verordneten zutragen und begeben würden als jetzt, bei dem Kasten, in den die Gewinnung, die von der Pfänner Teil fällt, geworfen werden soll; welche dann beim Aufschließen vielleicht sagen wollten, es sei nicht aller Gewinn, der von der Pfänner Teil gefallen ist, hineingeworfen, sondern auch von Seiner Fürstlichen Gnaden Pfannen und dergleichen; oder Seiner Fürstlichen Gnaden Diener wollten mit den Pfännern nicht aufschließen — so hätten die Pfänner Seiner Fürstlichen Gnaden Diener nicht zu zwingen —, oder es möchte sich vielleicht täglich etwas anderes zutragen, wodurch Irrung entstünde, weshalb zu jeder Quatember den Pfännern ihr Geld vorenthalten werden wollte bis zur Beendigung der Irrung, was den Pfännern zu merklichem großem Schaden und Nachteil kommen und gereichen würde, wenn sie ihres Geldes während der Zeit des Gezänks entbehren und ermangeln sollten. Zum dritten würde nicht wenig Beschwerung die Klausel bringen, dass die Landschaft ihre Erkenntnis darin geben soll; wenn gleich der fürstliche Vorschlag bewilligt würde, wie und welchermaßen solcher Vorschlag den Pfännern der Notdurft nach hinreichend versichert und vergewissert werden sollte. Deshalb, dieweil zwischen Seinen Fürstlichen Gnaden und den Pfännern bereits im Vertrag beschlossen, aufgerichtet, angenommen und beiderseits bewilligt worden ist, sind die Pfänner bedacht, bei demselben zu bleiben und daraus und darüber hinaus nicht zu schreiten, in untertänigem Verhoffen, Seine Fürstlichen Gnaden werden sie dabei handhaben und daraus nicht drängen oder drängen lassen,Läuft auf der nächsten Seite weiter

Unsichere Lesungen

  1. wart — so; wohl wert

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HandschriftS. 616 Bl. 305v Das ander Buch

ÜbersetzungSeite 616

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Fortsetzung von der vorigen SeiteGnaden gehorsame Salzgrafen und gemeine Pfänner zu Allendorf. Dem durchlauchtigen, hochgeborenen Fürsten und Herrn, Herrn Philipp, Landgrafen zu Hessen, Grafen zu Katzenelnbogen, unserem gnädigen Herrn. Der durchlauchtige und hochgeborene Fürst und Herr, Herr Philipp, Landgraf zu Hessen, unser gnädiger Herr, hat in der jüngsten Verhandlung, die Seine Fürstlichen Gnaden mit den gemeinen Pfännern in den Boden (Siedehütten) zu Allendorf gehalten haben, denselben Pfännern angetragen, dass sie ihre Pfannenteile, Salzwerk, Boden, Gehölze und alles, was dazu gehört, Seinen Fürstlichen Gnaden erblich zustellen sollten, auf die nächstkünftige Quatember Luciae (Dezember) das alles abtreten und Seinen Fürstlichen Gnaden einräumen; dagegen wollten Seine Fürstlichen Gnaden ihnen eine bestimmte Summe Geldes von einer jeden Pfanne jährlich und von Quatember zu Quatember reichen lassen, mit einer namhaften Hauptsumme, wie man deren einig würde, abzulösen, dermaßen und also, dass das genannte Salzwerk zu Allendorf in den Boden ganz und gar in Seiner Fürstlichen Gnaden Hand kommen möchte und gestellt würde; und damit die Pfänner an der Bezahlung solcher jährlichen Pension keinen Mangel hätten und nicht warten müssten oder Seine Fürstlichen Gnaden oder jemanden von Seiner Fürstlichen Gnaden wegen mahnen müssten, so sollte ein Kasten verordnet werden, zu dem die Pfänner die Schlüssel mithaben sollten, in den der Gewinn, der von der Pfänner Teil fiele, von Stund an geworfen werden sollte und der zu jeder Quatemberzeit aufgeschlossen und aus dem einem jeden Pfänner sein Anteil an der bedungenen Summe bezahlt werden sollte; was dann übrig wäre, hätten Seine Fürstlichen Gnaden an sich zu nehmen, wo es aber fehlte, wollten Ihre Fürstlichen Gnaden zulegen; dessen wollten Ihre Fürstlichen Gnaden nach Notdurft und Erkenntnis, unter Mitwirkung der Landschaft, hinreichend versichern; auch sollten Seine Fürstlichen Gnaden an solcher Bezahlung nichts hindern, außer allein, wenn die Boden abgebrannt, verheert oder das Salzwerk eingerissen und eingeworfen oder der Brunnen und die Boden verderbt würden; alsdann und nicht eher sollte nach Erkenntnis der Landschaft mit der Bezahlung der unabgelösten Pension ganz oder zum Teil, je nach Gelegenheit des Schadens, stillgehalten werden, bis solcher Schaden erstattet wäre, nämlich dass die unabgelösten Pfänner ihre Boden wieder erbaut hätten oder der Brunnen wiederhergestellt wäre. Falls auch einer oder mehrere Pfänner ihre Hauptsumme haben wollten, so sollen sie das Seinen Fürstlichen Gnaden ein Jahr zuvor aufkündigen, und Seine Fürstlichen Gnaden sollen alsdann zum Ausgang des Jahres das Hauptgeld zu bezahlen schuldig sein, doch so, dass Seinen Fürstlichen Gnaden in einem Jahr nicht über zwanzigtausend Gulden aufgekündigt werden; desgleichen, wo Seine Fürstlichen Gnaden eine oder mehrere Pfannen auch ablösen wollten, wollten Seine Fürstlichen Gnaden nicht verpflichtet sein, dem oder denen, denen die Pfannen zustehen, ein Jahr zuvor aufzukündigen. Auch müsste hierbei bedacht werden, dass Seine Fürstlichen Gnaden viel Gefahr (Pericul) wegen der Gebäude, die noch darum und außerdem ausstehen müssen, zu tragen hätten und die Pfänner auch nicht allezeit Frieden haben mögen wegen Feuer, Fegung der Pfannen, Flut[?] und anderer Ursachen; darum sei die Pension und Hauptsumme danach gesetzt, dass Seine Fürstlichen Gnaden es ertragen könnten; dass auch die Pfänner ihre Pfannenteile gegenüber der Stadt Allendorf schossfrei machen müssten — wie denn von wegen Seiner Fürstlichen Gnaden den Pfännern zierlicher und geschickter vorgebracht und vorschlagsweise geschehen und vorbehalten worden ist; und nachdem auf den jetzt gemeldeten und erzählten fürstlichen Vorschlag den Pfännern gnädig Zeit und Aufschub (Dilation) zugelassen worden ist, jetzt zu Luciae Antwort zu geben und Ihren Fürstlichen Gnaden anzuzeigen und zu erkennen zu geben, was den Pfännern hierin und darauf tunlich und annehmlich sein will, so bitten die Pfänner Ihre Fürstlichen Gnaden untertänig, Seine Fürstlichen Gnaden wollen solche ihre einfältige Antwort gnädig weiter, und nach der Pfänner Gelegenheit und ihrer täglichen schweren Nahrung und Haushaltung, fürstlicher und milder beherzigen, als sie von ihnen vorgebracht wird. Und sie sagen auf den fürstlichen Vorschlag, der zu Allendorf geschehen ist, untertänig, dass es offenkundig, wissentlich und landkundig und Seinen Fürstlichen Gnaden selbst unverborgen ist, wie die Pfänner zu Allendorf — und nicht allein sie, die jetzt Lebenden, sondern auch ihre Vorfahren und Eltern und Voreltern, und künftig ihre Kinder und Kindeskinder — ihren täglichen sauren Unterhalt und ihre Nahrung für sich und die Ihren durch Gottes des Allmächtigen Bescherung und Barmherzigkeit und gnädige Zulassung ihrer Landesfürsten zu Hessen aus dem Salzwerk zu Allendorf, an dem sie über Menschengedenken und [übergeschrieben: von] alters her berechtigt sind, gehabt und erworben haben, und sie und die Ihren sie noch und zukünftig darin halten und suchen müssen; und wenn die Pfänner auf dasselbe verzichten und insbesondere erblich abtreten würden und es Seinen Fürstlichen Gnaden oder jemand anderem erblich einräumten, ob sie gleich eine Summe Geldes jährlich oder eine gute Hauptsumme dafür empfangen und einnehmen würden, so wissen doch Seine Fürstlichen Gnaden und ein jeder Verständige aus täglicher Erfahrung und Experienz, dass das Geld als fahrende Habe, aus seiner eigenen Eigenschaft und Natur, auch aus vielen anderen Ursachen, nicht so behältlich und bewahrlich ist wie liegende Gründe und unbewegliche Güter, und insbesondere, wenn es väterliche, angestorbene, ererbte Güter sind, wie in diesem Fall, welche ein jeder aus billigem und rechtem natürlichem Begehren — wie er auch von Rechts wegen zu tun verpflichtet ist — seinen Kindern und nächsten Blutsverwandten zu vererben und zuzuwenden geneigt und gesonnen ist, geneigt und auch gesonnen sein soll, auf dass seine Kinder und Nachkommen sich der von ihren Vätern und Altvätern erworbenen und angestorbenen Güter und Erbschaft erfreuen und sich deren und davon nähren und sich dadurch vor der verachteten und beschwerlichen Armut und dem Bettelstab hüten können. Wenn nun die Pfänner jährlich eine Summe Geldes als Pension oder eine Hauptsumme nehmen und ihre Gerechtigkeit ganz und gar abtreten und darauf verzichten würden, so würde bald daraus folgen und mit der Zeit in Kürze geschehen, dass die Pfänner und deren Kinder und Kindeskinder oder Nachkommen mit dem empfangenen und aufgehobenen Geld — nach Art des Geldes, das nicht von Dauer ist und kaum behalten werden kann — sich selbst und ihren Nachkommen nicht viel dauerhaftere und beständigere Nutzung schaffen; insbesondere da Seine Fürstlichen Gnaden Macht und Vorbehalt haben wollen, einem jeden Pfänner seine Pfannengerechtigkeit mit einer taxierten Summe Geldes ganz und gar abzukaufen, so wäre solches den Pfännern auch bei jedermann und besonders bei ihren Nachkommen vorwerfbar, dass sie von ihren ererbten väterlichen und altväterlichen angestorbenen Gütern und Gerechtigkeiten, ihren Geschlechtern, Kindern und Nachkommen zu merklichem Nachteil und Verderben, dermaßen erblich abstünden und deren so ganz und gar abträten und liegende Gründe, Güter und Gerechtigkeit in Fahrendes verwandelten — wie denn Seine Fürstlichen Gnaden das aus hohem fürstlichem Verstand tiefer und höher wohl zu bedenken und zu ermessen haben. Zum anderen wäre zu besorgen, wenn Seiner Fürstlichen Gnaden Vorschlag angenommen und bewilligt würde, dass sich vielfältig und mehr Gezänk und Irrung zwischen den Pfännern und Seiner Fürstlichen Gnaden Dienern und Verordneten zutragen und begeben würden als jetzt, bei dem Kasten, in den die Gewinnung, die von der Pfänner Teil fällt, geworfen werden soll; welche dann beim Aufschließen vielleicht sagen wollten, es sei nicht aller Gewinn, der von der Pfänner Teil gefallen ist, hineingeworfen, sondern auch von Seiner Fürstlichen Gnaden Pfannen und dergleichen; oder Seiner Fürstlichen Gnaden Diener wollten mit den Pfännern nicht aufschließen — so hätten die Pfänner Seiner Fürstlichen Gnaden Diener nicht zu zwingen —, oder es möchte sich vielleicht täglich etwas anderes zutragen, wodurch Irrung entstünde, weshalb zu jeder Quatember den Pfännern ihr Geld vorenthalten werden wollte bis zur Beendigung der Irrung, was den Pfännern zu merklichem großem Schaden und Nachteil kommen und gereichen würde, wenn sie ihres Geldes während der Zeit des Gezänks entbehren und ermangeln sollten. Zum dritten würde nicht wenig Beschwerung die Klausel bringen, dass die Landschaft ihre Erkenntnis darin geben soll; wenn gleich der fürstliche Vorschlag bewilligt würde, wie und welchermaßen solcher Vorschlag den Pfännern der Notdurft nach hinreichend versichert und vergewissert werden sollte. Deshalb, dieweil zwischen Seinen Fürstlichen Gnaden und den Pfännern bereits im Vertrag beschlossen, aufgerichtet, angenommen und beiderseits bewilligt worden ist, sind die Pfänner bedacht, bei demselben zu bleiben und daraus und darüber hinaus nicht zu schreiten, in untertänigem Verhoffen, Seine Fürstlichen Gnaden werden sie dabei handhaben und daraus nicht drängen oder drängen lassen,Läuft auf der nächsten Seite weiter

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HandschriftS. 617 Bl. 306r Das Ander Buch

ÜbersetzungSeite 617

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Fortsetzung von der vorigen SeiteGnaden gehorsame Salzgrafen und gemeine Pfänner zu Allendorf. Dem durchlauchtigen, hochgeborenen Fürsten und Herrn, Herrn Philipp, Landgrafen zu Hessen, Grafen zu Katzenelnbogen, unserem gnädigen Herrn. Der durchlauchtige und hochgeborene Fürst und Herr, Herr Philipp, Landgraf zu Hessen, unser gnädiger Herr, hat in der jüngsten Verhandlung, die Seine Fürstlichen Gnaden mit den gemeinen Pfännern in den Boden (Siedehütten) zu Allendorf gehalten haben, denselben Pfännern angetragen, dass sie ihre Pfannenteile, Salzwerk, Boden, Gehölze und alles, was dazu gehört, Seinen Fürstlichen Gnaden erblich zustellen sollten, auf die nächstkünftige Quatember Luciae (Dezember) das alles abtreten und Seinen Fürstlichen Gnaden einräumen; dagegen wollten Seine Fürstlichen Gnaden ihnen eine bestimmte Summe Geldes von einer jeden Pfanne jährlich und von Quatember zu Quatember reichen lassen, mit einer namhaften Hauptsumme, wie man deren einig würde, abzulösen, dermaßen und also, dass das genannte Salzwerk zu Allendorf in den Boden ganz und gar in Seiner Fürstlichen Gnaden Hand kommen möchte und gestellt würde; und damit die Pfänner an der Bezahlung solcher jährlichen Pension keinen Mangel hätten und nicht warten müssten oder Seine Fürstlichen Gnaden oder jemanden von Seiner Fürstlichen Gnaden wegen mahnen müssten, so sollte ein Kasten verordnet werden, zu dem die Pfänner die Schlüssel mithaben sollten, in den der Gewinn, der von der Pfänner Teil fiele, von Stund an geworfen werden sollte und der zu jeder Quatemberzeit aufgeschlossen und aus dem einem jeden Pfänner sein Anteil an der bedungenen Summe bezahlt werden sollte; was dann übrig wäre, hätten Seine Fürstlichen Gnaden an sich zu nehmen, wo es aber fehlte, wollten Ihre Fürstlichen Gnaden zulegen; dessen wollten Ihre Fürstlichen Gnaden nach Notdurft und Erkenntnis, unter Mitwirkung der Landschaft, hinreichend versichern; auch sollten Seine Fürstlichen Gnaden an solcher Bezahlung nichts hindern, außer allein, wenn die Boden abgebrannt, verheert oder das Salzwerk eingerissen und eingeworfen oder der Brunnen und die Boden verderbt würden; alsdann und nicht eher sollte nach Erkenntnis der Landschaft mit der Bezahlung der unabgelösten Pension ganz oder zum Teil, je nach Gelegenheit des Schadens, stillgehalten werden, bis solcher Schaden erstattet wäre, nämlich dass die unabgelösten Pfänner ihre Boden wieder erbaut hätten oder der Brunnen wiederhergestellt wäre. Falls auch einer oder mehrere Pfänner ihre Hauptsumme haben wollten, so sollen sie das Seinen Fürstlichen Gnaden ein Jahr zuvor aufkündigen, und Seine Fürstlichen Gnaden sollen alsdann zum Ausgang des Jahres das Hauptgeld zu bezahlen schuldig sein, doch so, dass Seinen Fürstlichen Gnaden in einem Jahr nicht über zwanzigtausend Gulden aufgekündigt werden; desgleichen, wo Seine Fürstlichen Gnaden eine oder mehrere Pfannen auch ablösen wollten, wollten Seine Fürstlichen Gnaden nicht verpflichtet sein, dem oder denen, denen die Pfannen zustehen, ein Jahr zuvor aufzukündigen. Auch müsste hierbei bedacht werden, dass Seine Fürstlichen Gnaden viel Gefahr (Pericul) wegen der Gebäude, die noch darum und außerdem ausstehen müssen, zu tragen hätten und die Pfänner auch nicht allezeit Frieden haben mögen wegen Feuer, Fegung der Pfannen, Flut[?] und anderer Ursachen; darum sei die Pension und Hauptsumme danach gesetzt, dass Seine Fürstlichen Gnaden es ertragen könnten; dass auch die Pfänner ihre Pfannenteile gegenüber der Stadt Allendorf schossfrei machen müssten — wie denn von wegen Seiner Fürstlichen Gnaden den Pfännern zierlicher und geschickter vorgebracht und vorschlagsweise geschehen und vorbehalten worden ist; und nachdem auf den jetzt gemeldeten und erzählten fürstlichen Vorschlag den Pfännern gnädig Zeit und Aufschub (Dilation) zugelassen worden ist, jetzt zu Luciae Antwort zu geben und Ihren Fürstlichen Gnaden anzuzeigen und zu erkennen zu geben, was den Pfännern hierin und darauf tunlich und annehmlich sein will, so bitten die Pfänner Ihre Fürstlichen Gnaden untertänig, Seine Fürstlichen Gnaden wollen solche ihre einfältige Antwort gnädig weiter, und nach der Pfänner Gelegenheit und ihrer täglichen schweren Nahrung und Haushaltung, fürstlicher und milder beherzigen, als sie von ihnen vorgebracht wird. Und sie sagen auf den fürstlichen Vorschlag, der zu Allendorf geschehen ist, untertänig, dass es offenkundig, wissentlich und landkundig und Seinen Fürstlichen Gnaden selbst unverborgen ist, wie die Pfänner zu Allendorf — und nicht allein sie, die jetzt Lebenden, sondern auch ihre Vorfahren und Eltern und Voreltern, und künftig ihre Kinder und Kindeskinder — ihren täglichen sauren Unterhalt und ihre Nahrung für sich und die Ihren durch Gottes des Allmächtigen Bescherung und Barmherzigkeit und gnädige Zulassung ihrer Landesfürsten zu Hessen aus dem Salzwerk zu Allendorf, an dem sie über Menschengedenken und [übergeschrieben: von] alters her berechtigt sind, gehabt und erworben haben, und sie und die Ihren sie noch und zukünftig darin halten und suchen müssen; und wenn die Pfänner auf dasselbe verzichten und insbesondere erblich abtreten würden und es Seinen Fürstlichen Gnaden oder jemand anderem erblich einräumten, ob sie gleich eine Summe Geldes jährlich oder eine gute Hauptsumme dafür empfangen und einnehmen würden, so wissen doch Seine Fürstlichen Gnaden und ein jeder Verständige aus täglicher Erfahrung und Experienz, dass das Geld als fahrende Habe, aus seiner eigenen Eigenschaft und Natur, auch aus vielen anderen Ursachen, nicht so behältlich und bewahrlich ist wie liegende Gründe und unbewegliche Güter, und insbesondere, wenn es väterliche, angestorbene, ererbte Güter sind, wie in diesem Fall, welche ein jeder aus billigem und rechtem natürlichem Begehren — wie er auch von Rechts wegen zu tun verpflichtet ist — seinen Kindern und nächsten Blutsverwandten zu vererben und zuzuwenden geneigt und gesonnen ist, geneigt und auch gesonnen sein soll, auf dass seine Kinder und Nachkommen sich der von ihren Vätern und Altvätern erworbenen und angestorbenen Güter und Erbschaft erfreuen und sich deren und davon nähren und sich dadurch vor der verachteten und beschwerlichen Armut und dem Bettelstab hüten können. Wenn nun die Pfänner jährlich eine Summe Geldes als Pension oder eine Hauptsumme nehmen und ihre Gerechtigkeit ganz und gar abtreten und darauf verzichten würden, so würde bald daraus folgen und mit der Zeit in Kürze geschehen, dass die Pfänner und deren Kinder und Kindeskinder oder Nachkommen mit dem empfangenen und aufgehobenen Geld — nach Art des Geldes, das nicht von Dauer ist und kaum behalten werden kann — sich selbst und ihren Nachkommen nicht viel dauerhaftere und beständigere Nutzung schaffen; insbesondere da Seine Fürstlichen Gnaden Macht und Vorbehalt haben wollen, einem jeden Pfänner seine Pfannengerechtigkeit mit einer taxierten Summe Geldes ganz und gar abzukaufen, so wäre solches den Pfännern auch bei jedermann und besonders bei ihren Nachkommen vorwerfbar, dass sie von ihren ererbten väterlichen und altväterlichen angestorbenen Gütern und Gerechtigkeiten, ihren Geschlechtern, Kindern und Nachkommen zu merklichem Nachteil und Verderben, dermaßen erblich abstünden und deren so ganz und gar abträten und liegende Gründe, Güter und Gerechtigkeit in Fahrendes verwandelten — wie denn Seine Fürstlichen Gnaden das aus hohem fürstlichem Verstand tiefer und höher wohl zu bedenken und zu ermessen haben. Zum anderen wäre zu besorgen, wenn Seiner Fürstlichen Gnaden Vorschlag angenommen und bewilligt würde, dass sich vielfältig und mehr Gezänk und Irrung zwischen den Pfännern und Seiner Fürstlichen Gnaden Dienern und Verordneten zutragen und begeben würden als jetzt, bei dem Kasten, in den die Gewinnung, die von der Pfänner Teil fällt, geworfen werden soll; welche dann beim Aufschließen vielleicht sagen wollten, es sei nicht aller Gewinn, der von der Pfänner Teil gefallen ist, hineingeworfen, sondern auch von Seiner Fürstlichen Gnaden Pfannen und dergleichen; oder Seiner Fürstlichen Gnaden Diener wollten mit den Pfännern nicht aufschließen — so hätten die Pfänner Seiner Fürstlichen Gnaden Diener nicht zu zwingen —, oder es möchte sich vielleicht täglich etwas anderes zutragen, wodurch Irrung entstünde, weshalb zu jeder Quatember den Pfännern ihr Geld vorenthalten werden wollte bis zur Beendigung der Irrung, was den Pfännern zu merklichem großem Schaden und Nachteil kommen und gereichen würde, wenn sie ihres Geldes während der Zeit des Gezänks entbehren und ermangeln sollten. Zum dritten würde nicht wenig Beschwerung die Klausel bringen, dass die Landschaft ihre Erkenntnis darin geben soll; wenn gleich der fürstliche Vorschlag bewilligt würde, wie und welchermaßen solcher Vorschlag den Pfännern der Notdurft nach hinreichend versichert und vergewissert werden sollte. Deshalb, dieweil zwischen Seinen Fürstlichen Gnaden und den Pfännern bereits im Vertrag beschlossen, aufgerichtet, angenommen und beiderseits bewilligt worden ist, sind die Pfänner bedacht, bei demselben zu bleiben und daraus und darüber hinaus nicht zu schreiten, in untertänigem Verhoffen, Seine Fürstlichen Gnaden werden sie dabei handhaben und daraus nicht drängen oder drängen lassen,

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Zum vierten ist der Punkt und Artikel, der im fürstlichen Vorschlag erzählt wird, dass die Pfänner dennoch ihre Pfannenteile gegenüber der Stadt Allendorf freimachen sollten, ganz beschwerlich und ganz und gar nicht annehmlich; denn wer da Nutzen und Gewinn nimmt, soll auch deshalb die Beschwerung und Bürden tragen, wie das die Rechtsregel (Regula iuris) besagt. Deshalb würde es den Pfännern, die das Salzwerk ganz und gar erblich und alle Gerechtigkeit, die sie daran haben, verlassen sollten und dennoch die Pfannen gegenüber der Stadt freimachen oder die vorigen Bürden tragen sollten, beschwerlich fallen; auch stünde es nicht in der Pfänner Vermögen, wenn sie es gleich gern tun wollten, solche Freiheit bei der Stadt zu erlangen und zu bewirken; denn wo die Stadt ihr Einkommen und ihre Nutzung, die sie von dem Salzwerk und den Pfannen jährlich hat, verlieren oder nachlassen würde, würden die Stadt und der gemeine Nutzen derselben nicht erhalten werden können, was dann Seinen Fürstlichen Gnaden und der gemeinen Landschaft zum Nachteil gereichen würde; denn die Stadt Allendorf ist in Zeiten der Not dem Fürstentum zu Hessen und der Landschaft zugute nicht mit dem geringsten Teil zu Hilfe gekommen, was alles, wenn dieser Vorschlag angenommen werden sollte, hinfallen würde. Zum fünften bedenken die Pfänner, dass sie unter anderen Freiheiten und Gerechtigkeiten, die sie zu und in dem Salzwerk haben und die ihnen von den vorigen Landgrafen und ihrem jetzigen gnädigen Fürsten und Herrn bestätigt und konfirmiert sind, unter anderem die haben, dass sie eine gemeine Gebauerschaft genannt werden, in die niemand gelassen und aufgenommen wird, er sei denn aus den Pfännern geboren oder verschwägere sich mit ihnen; woraus dann erfolgt ist und es bisher so gehalten und befunden worden ist, dass ein jeder Pfänner seine Kinder um solcher Gebauerschaft willen desto ehrlicher und stattlicher hat verheiraten, ausgeben und ausstatten können. Wenn nun der Vorschlag angenommen würde oder sollte und die Pfänner ihrer Gerechtigkeit ganz und gar erblich abträten oder darauf verzichteten, so folgt, dass sie auch für ihre Kinder und Nachkommen der jetztgenannten Freiheit und Gerechtigkeit der Gebauerschaft beraubt würden und ihnen diese genommen würde, was dann den Pfännern bei jedermann und besonders bei ihren Nachkommen verkleinerlich und merklich sehr vorwerfbar [übergeschrieben: sein] würde, dass sie ihren Kindern und Nachkommen diese Gerechtigkeit begeben hätten. Zum sechsten würde das den Pfännern beschwerlich vorfallen, dass Seine Fürstlichen Gnaden sich vorbehalten, in den bestimmten Fällen und Zufällen (Casibus fortuitis), nämlich wenn die Boden abbrennten, verheert oder das Salzwerk eingerissen oder eingeworfen oder der Brunnen und die Boden verderbt würden, an der Pension nicht schuldig sein zu wollen, sondern allein nach Erkenntnis der Landschaft und nach Größe oder Gelegenheit der Schäden, wie der Vorschlag weiter vermeldet; denn dieweil diese Fälle und Zufälle (Casus fortuiti), oder einer davon, sich bald und vielmals begeben könnten und in dieser geschwinden Zeit, ehe man es denkt, durch allerlei List und Behändigkeit herbeigeführt werden könnten, würde das alles den Pfännern zu merklichem Schaden kommen. Aus diesen und anderen Ursachen mehr, die Seine Fürstlichen Gnaden aus hohem Verstand gnädig selbst zu ermessen haben, wissen und können die Pfänner Seiner Fürstlichen Gnaden Vorschlag nicht eingehen, bewilligen oder annehmen, in aller Untertänigkeit bittend, Seine Fürstlichen Gnaden wollen den Pfännern als Seiner Fürstlichen Gnaden armen Untertanen diese ihre Antwort, die aus merklichen Anzeichen und anderen Ursachen und aus keiner anderen Meinung geschieht, gnädig beherzigen und kein ungnädiges Gefallen an derselben tragen und die Pfänner bei den Verträgen, die zwischen Ihren Fürstlichen Gnaden und ihnen jüngst aufgerichtet, beiderseits bewilligt und angenommen worden sind, gnädig bleiben lassen, wie sich die Pfänner auch zu Seinen Fürstlichen Gnaden als zu einem rechten und tugendhaften Fürsten und Herrn dessen und mehr untertänig verhoffen und vertrauen. Das wollen sie auch um Seine Fürstlichen Gnaden nach aller gehorsamen und schuldigen Pflicht, nach allem ihrem Vermögen untertänig und ganz willig allezeit geflissen und geneigt zu verdienen befunden werden, in untertänigem Vertrauen, Seine Fürstlichen Gnaden werden die Pfänner aus und über die eingegangenen, angenommenen und bewilligten VerträgeLäuft auf der nächsten Seite weiter

Unsichere Lesungen

  1. perenn — Lesung unsicher

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HandschriftS. 618 Bl. 306v Das Ander Buch

ÜbersetzungSeite 618

1

Fortsetzung von der vorigen SeiteZum vierten ist der Punkt und Artikel, der im fürstlichen Vorschlag erzählt wird, dass die Pfänner dennoch ihre Pfannenteile gegenüber der Stadt Allendorf freimachen sollten, ganz beschwerlich und ganz und gar nicht annehmlich; denn wer da Nutzen und Gewinn nimmt, soll auch deshalb die Beschwerung und Bürden tragen, wie das die Rechtsregel (Regula iuris) besagt. Deshalb würde es den Pfännern, die das Salzwerk ganz und gar erblich und alle Gerechtigkeit, die sie daran haben, verlassen sollten und dennoch die Pfannen gegenüber der Stadt freimachen oder die vorigen Bürden tragen sollten, beschwerlich fallen; auch stünde es nicht in der Pfänner Vermögen, wenn sie es gleich gern tun wollten, solche Freiheit bei der Stadt zu erlangen und zu bewirken; denn wo die Stadt ihr Einkommen und ihre Nutzung, die sie von dem Salzwerk und den Pfannen jährlich hat, verlieren oder nachlassen würde, würden die Stadt und der gemeine Nutzen derselben nicht erhalten werden können, was dann Seinen Fürstlichen Gnaden und der gemeinen Landschaft zum Nachteil gereichen würde; denn die Stadt Allendorf ist in Zeiten der Not dem Fürstentum zu Hessen und der Landschaft zugute nicht mit dem geringsten Teil zu Hilfe gekommen, was alles, wenn dieser Vorschlag angenommen werden sollte, hinfallen würde. Zum fünften bedenken die Pfänner, dass sie unter anderen Freiheiten und Gerechtigkeiten, die sie zu und in dem Salzwerk haben und die ihnen von den vorigen Landgrafen und ihrem jetzigen gnädigen Fürsten und Herrn bestätigt und konfirmiert sind, unter anderem die haben, dass sie eine gemeine Gebauerschaft genannt werden, in die niemand gelassen und aufgenommen wird, er sei denn aus den Pfännern geboren oder verschwägere sich mit ihnen; woraus dann erfolgt ist und es bisher so gehalten und befunden worden ist, dass ein jeder Pfänner seine Kinder um solcher Gebauerschaft willen desto ehrlicher und stattlicher hat verheiraten, ausgeben und ausstatten können. Wenn nun der Vorschlag angenommen würde oder sollte und die Pfänner ihrer Gerechtigkeit ganz und gar erblich abträten oder darauf verzichteten, so folgt, dass sie auch für ihre Kinder und Nachkommen der jetztgenannten Freiheit und Gerechtigkeit der Gebauerschaft beraubt würden und ihnen diese genommen würde, was dann den Pfännern bei jedermann und besonders bei ihren Nachkommen verkleinerlich und merklich sehr vorwerfbar [übergeschrieben: sein] würde, dass sie ihren Kindern und Nachkommen diese Gerechtigkeit begeben hätten. Zum sechsten würde das den Pfännern beschwerlich vorfallen, dass Seine Fürstlichen Gnaden sich vorbehalten, in den bestimmten Fällen und Zufällen (Casibus fortuitis), nämlich wenn die Boden abbrennten, verheert oder das Salzwerk eingerissen oder eingeworfen oder der Brunnen und die Boden verderbt würden, an der Pension nicht schuldig sein zu wollen, sondern allein nach Erkenntnis der Landschaft und nach Größe oder Gelegenheit der Schäden, wie der Vorschlag weiter vermeldet; denn dieweil diese Fälle und Zufälle (Casus fortuiti), oder einer davon, sich bald und vielmals begeben könnten und in dieser geschwinden Zeit, ehe man es denkt, durch allerlei List und Behändigkeit herbeigeführt werden könnten, würde das alles den Pfännern zu merklichem Schaden kommen. Aus diesen und anderen Ursachen mehr, die Seine Fürstlichen Gnaden aus hohem Verstand gnädig selbst zu ermessen haben, wissen und können die Pfänner Seiner Fürstlichen Gnaden Vorschlag nicht eingehen, bewilligen oder annehmen, in aller Untertänigkeit bittend, Seine Fürstlichen Gnaden wollen den Pfännern als Seiner Fürstlichen Gnaden armen Untertanen diese ihre Antwort, die aus merklichen Anzeichen und anderen Ursachen und aus keiner anderen Meinung geschieht, gnädig beherzigen und kein ungnädiges Gefallen an derselben tragen und die Pfänner bei den Verträgen, die zwischen Ihren Fürstlichen Gnaden und ihnen jüngst aufgerichtet, beiderseits bewilligt und angenommen worden sind, gnädig bleiben lassen, wie sich die Pfänner auch zu Seinen Fürstlichen Gnaden als zu einem rechten und tugendhaften Fürsten und Herrn dessen und mehr untertänig verhoffen und vertrauen. Das wollen sie auch um Seine Fürstlichen Gnaden nach aller gehorsamen und schuldigen Pflicht, nach allem ihrem Vermögen untertänig und ganz willig allezeit geflissen und geneigt zu verdienen befunden werden, in untertänigem Vertrauen, Seine Fürstlichen Gnaden werden die Pfänner aus und über die eingegangenen, angenommenen und bewilligten VerträgeLäuft auf der nächsten Seite weiter

Unsichere Lesungen

  1. burder — wohl für burden

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HandschriftS. 619 Bl. 307r Das Annder Buch

ÜbersetzungSeite 619

1

Fortsetzung von der vorigen SeiteZum vierten ist der Punkt und Artikel, der im fürstlichen Vorschlag erzählt wird, dass die Pfänner dennoch ihre Pfannenteile gegenüber der Stadt Allendorf freimachen sollten, ganz beschwerlich und ganz und gar nicht annehmlich; denn wer da Nutzen und Gewinn nimmt, soll auch deshalb die Beschwerung und Bürden tragen, wie das die Rechtsregel (Regula iuris) besagt. Deshalb würde es den Pfännern, die das Salzwerk ganz und gar erblich und alle Gerechtigkeit, die sie daran haben, verlassen sollten und dennoch die Pfannen gegenüber der Stadt freimachen oder die vorigen Bürden tragen sollten, beschwerlich fallen; auch stünde es nicht in der Pfänner Vermögen, wenn sie es gleich gern tun wollten, solche Freiheit bei der Stadt zu erlangen und zu bewirken; denn wo die Stadt ihr Einkommen und ihre Nutzung, die sie von dem Salzwerk und den Pfannen jährlich hat, verlieren oder nachlassen würde, würden die Stadt und der gemeine Nutzen derselben nicht erhalten werden können, was dann Seinen Fürstlichen Gnaden und der gemeinen Landschaft zum Nachteil gereichen würde; denn die Stadt Allendorf ist in Zeiten der Not dem Fürstentum zu Hessen und der Landschaft zugute nicht mit dem geringsten Teil zu Hilfe gekommen, was alles, wenn dieser Vorschlag angenommen werden sollte, hinfallen würde. Zum fünften bedenken die Pfänner, dass sie unter anderen Freiheiten und Gerechtigkeiten, die sie zu und in dem Salzwerk haben und die ihnen von den vorigen Landgrafen und ihrem jetzigen gnädigen Fürsten und Herrn bestätigt und konfirmiert sind, unter anderem die haben, dass sie eine gemeine Gebauerschaft genannt werden, in die niemand gelassen und aufgenommen wird, er sei denn aus den Pfännern geboren oder verschwägere sich mit ihnen; woraus dann erfolgt ist und es bisher so gehalten und befunden worden ist, dass ein jeder Pfänner seine Kinder um solcher Gebauerschaft willen desto ehrlicher und stattlicher hat verheiraten, ausgeben und ausstatten können. Wenn nun der Vorschlag angenommen würde oder sollte und die Pfänner ihrer Gerechtigkeit ganz und gar erblich abträten oder darauf verzichteten, so folgt, dass sie auch für ihre Kinder und Nachkommen der jetztgenannten Freiheit und Gerechtigkeit der Gebauerschaft beraubt würden und ihnen diese genommen würde, was dann den Pfännern bei jedermann und besonders bei ihren Nachkommen verkleinerlich und merklich sehr vorwerfbar [übergeschrieben: sein] würde, dass sie ihren Kindern und Nachkommen diese Gerechtigkeit begeben hätten. Zum sechsten würde das den Pfännern beschwerlich vorfallen, dass Seine Fürstlichen Gnaden sich vorbehalten, in den bestimmten Fällen und Zufällen (Casibus fortuitis), nämlich wenn die Boden abbrennten, verheert oder das Salzwerk eingerissen oder eingeworfen oder der Brunnen und die Boden verderbt würden, an der Pension nicht schuldig sein zu wollen, sondern allein nach Erkenntnis der Landschaft und nach Größe oder Gelegenheit der Schäden, wie der Vorschlag weiter vermeldet; denn dieweil diese Fälle und Zufälle (Casus fortuiti), oder einer davon, sich bald und vielmals begeben könnten und in dieser geschwinden Zeit, ehe man es denkt, durch allerlei List und Behändigkeit herbeigeführt werden könnten, würde das alles den Pfännern zu merklichem Schaden kommen. Aus diesen und anderen Ursachen mehr, die Seine Fürstlichen Gnaden aus hohem Verstand gnädig selbst zu ermessen haben, wissen und können die Pfänner Seiner Fürstlichen Gnaden Vorschlag nicht eingehen, bewilligen oder annehmen, in aller Untertänigkeit bittend, Seine Fürstlichen Gnaden wollen den Pfännern als Seiner Fürstlichen Gnaden armen Untertanen diese ihre Antwort, die aus merklichen Anzeichen und anderen Ursachen und aus keiner anderen Meinung geschieht, gnädig beherzigen und kein ungnädiges Gefallen an derselben tragen und die Pfänner bei den Verträgen, die zwischen Ihren Fürstlichen Gnaden und ihnen jüngst aufgerichtet, beiderseits bewilligt und angenommen worden sind, gnädig bleiben lassen, wie sich die Pfänner auch zu Seinen Fürstlichen Gnaden als zu einem rechten und tugendhaften Fürsten und Herrn dessen und mehr untertänig verhoffen und vertrauen. Das wollen sie auch um Seine Fürstlichen Gnaden nach aller gehorsamen und schuldigen Pflicht, nach allem ihrem Vermögen untertänig und ganz willig allezeit geflissen und geneigt zu verdienen befunden werden, in untertänigem Vertrauen, Seine Fürstlichen Gnaden werden die Pfänner aus und über die eingegangenen, angenommenen und bewilligten VerträgeLäuft auf der nächsten Seite weiter

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HandschriftS. 620 Bl. 307v Das annder Buch

ÜbersetzungSeite 620

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Fortsetzung von der vorigen SeiteZum vierten ist der Punkt und Artikel, der im fürstlichen Vorschlag erzählt wird, dass die Pfänner dennoch ihre Pfannenteile gegenüber der Stadt Allendorf freimachen sollten, ganz beschwerlich und ganz und gar nicht annehmlich; denn wer da Nutzen und Gewinn nimmt, soll auch deshalb die Beschwerung und Bürden tragen, wie das die Rechtsregel (Regula iuris) besagt. Deshalb würde es den Pfännern, die das Salzwerk ganz und gar erblich und alle Gerechtigkeit, die sie daran haben, verlassen sollten und dennoch die Pfannen gegenüber der Stadt freimachen oder die vorigen Bürden tragen sollten, beschwerlich fallen; auch stünde es nicht in der Pfänner Vermögen, wenn sie es gleich gern tun wollten, solche Freiheit bei der Stadt zu erlangen und zu bewirken; denn wo die Stadt ihr Einkommen und ihre Nutzung, die sie von dem Salzwerk und den Pfannen jährlich hat, verlieren oder nachlassen würde, würden die Stadt und der gemeine Nutzen derselben nicht erhalten werden können, was dann Seinen Fürstlichen Gnaden und der gemeinen Landschaft zum Nachteil gereichen würde; denn die Stadt Allendorf ist in Zeiten der Not dem Fürstentum zu Hessen und der Landschaft zugute nicht mit dem geringsten Teil zu Hilfe gekommen, was alles, wenn dieser Vorschlag angenommen werden sollte, hinfallen würde. Zum fünften bedenken die Pfänner, dass sie unter anderen Freiheiten und Gerechtigkeiten, die sie zu und in dem Salzwerk haben und die ihnen von den vorigen Landgrafen und ihrem jetzigen gnädigen Fürsten und Herrn bestätigt und konfirmiert sind, unter anderem die haben, dass sie eine gemeine Gebauerschaft genannt werden, in die niemand gelassen und aufgenommen wird, er sei denn aus den Pfännern geboren oder verschwägere sich mit ihnen; woraus dann erfolgt ist und es bisher so gehalten und befunden worden ist, dass ein jeder Pfänner seine Kinder um solcher Gebauerschaft willen desto ehrlicher und stattlicher hat verheiraten, ausgeben und ausstatten können. Wenn nun der Vorschlag angenommen würde oder sollte und die Pfänner ihrer Gerechtigkeit ganz und gar erblich abträten oder darauf verzichteten, so folgt, dass sie auch für ihre Kinder und Nachkommen der jetztgenannten Freiheit und Gerechtigkeit der Gebauerschaft beraubt würden und ihnen diese genommen würde, was dann den Pfännern bei jedermann und besonders bei ihren Nachkommen verkleinerlich und merklich sehr vorwerfbar [übergeschrieben: sein] würde, dass sie ihren Kindern und Nachkommen diese Gerechtigkeit begeben hätten. Zum sechsten würde das den Pfännern beschwerlich vorfallen, dass Seine Fürstlichen Gnaden sich vorbehalten, in den bestimmten Fällen und Zufällen (Casibus fortuitis), nämlich wenn die Boden abbrennten, verheert oder das Salzwerk eingerissen oder eingeworfen oder der Brunnen und die Boden verderbt würden, an der Pension nicht schuldig sein zu wollen, sondern allein nach Erkenntnis der Landschaft und nach Größe oder Gelegenheit der Schäden, wie der Vorschlag weiter vermeldet; denn dieweil diese Fälle und Zufälle (Casus fortuiti), oder einer davon, sich bald und vielmals begeben könnten und in dieser geschwinden Zeit, ehe man es denkt, durch allerlei List und Behändigkeit herbeigeführt werden könnten, würde das alles den Pfännern zu merklichem Schaden kommen. Aus diesen und anderen Ursachen mehr, die Seine Fürstlichen Gnaden aus hohem Verstand gnädig selbst zu ermessen haben, wissen und können die Pfänner Seiner Fürstlichen Gnaden Vorschlag nicht eingehen, bewilligen oder annehmen, in aller Untertänigkeit bittend, Seine Fürstlichen Gnaden wollen den Pfännern als Seiner Fürstlichen Gnaden armen Untertanen diese ihre Antwort, die aus merklichen Anzeichen und anderen Ursachen und aus keiner anderen Meinung geschieht, gnädig beherzigen und kein ungnädiges Gefallen an derselben tragen und die Pfänner bei den Verträgen, die zwischen Ihren Fürstlichen Gnaden und ihnen jüngst aufgerichtet, beiderseits bewilligt und angenommen worden sind, gnädig bleiben lassen, wie sich die Pfänner auch zu Seinen Fürstlichen Gnaden als zu einem rechten und tugendhaften Fürsten und Herrn dessen und mehr untertänig verhoffen und vertrauen. Das wollen sie auch um Seine Fürstlichen Gnaden nach aller gehorsamen und schuldigen Pflicht, nach allem ihrem Vermögen untertänig und ganz willig allezeit geflissen und geneigt zu verdienen befunden werden, in untertänigem Vertrauen, Seine Fürstlichen Gnaden werden die Pfänner aus und über die eingegangenen, angenommenen und bewilligten VerträgeLäuft auf der nächsten Seite weiter

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HandschriftS. 621 Bl. 308r Das Annder Buch

ÜbersetzungSeite 621

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Fortsetzung von der vorigen SeiteZum vierten ist der Punkt und Artikel, der im fürstlichen Vorschlag erzählt wird, dass die Pfänner dennoch ihre Pfannenteile gegenüber der Stadt Allendorf freimachen sollten, ganz beschwerlich und ganz und gar nicht annehmlich; denn wer da Nutzen und Gewinn nimmt, soll auch deshalb die Beschwerung und Bürden tragen, wie das die Rechtsregel (Regula iuris) besagt. Deshalb würde es den Pfännern, die das Salzwerk ganz und gar erblich und alle Gerechtigkeit, die sie daran haben, verlassen sollten und dennoch die Pfannen gegenüber der Stadt freimachen oder die vorigen Bürden tragen sollten, beschwerlich fallen; auch stünde es nicht in der Pfänner Vermögen, wenn sie es gleich gern tun wollten, solche Freiheit bei der Stadt zu erlangen und zu bewirken; denn wo die Stadt ihr Einkommen und ihre Nutzung, die sie von dem Salzwerk und den Pfannen jährlich hat, verlieren oder nachlassen würde, würden die Stadt und der gemeine Nutzen derselben nicht erhalten werden können, was dann Seinen Fürstlichen Gnaden und der gemeinen Landschaft zum Nachteil gereichen würde; denn die Stadt Allendorf ist in Zeiten der Not dem Fürstentum zu Hessen und der Landschaft zugute nicht mit dem geringsten Teil zu Hilfe gekommen, was alles, wenn dieser Vorschlag angenommen werden sollte, hinfallen würde. Zum fünften bedenken die Pfänner, dass sie unter anderen Freiheiten und Gerechtigkeiten, die sie zu und in dem Salzwerk haben und die ihnen von den vorigen Landgrafen und ihrem jetzigen gnädigen Fürsten und Herrn bestätigt und konfirmiert sind, unter anderem die haben, dass sie eine gemeine Gebauerschaft genannt werden, in die niemand gelassen und aufgenommen wird, er sei denn aus den Pfännern geboren oder verschwägere sich mit ihnen; woraus dann erfolgt ist und es bisher so gehalten und befunden worden ist, dass ein jeder Pfänner seine Kinder um solcher Gebauerschaft willen desto ehrlicher und stattlicher hat verheiraten, ausgeben und ausstatten können. Wenn nun der Vorschlag angenommen würde oder sollte und die Pfänner ihrer Gerechtigkeit ganz und gar erblich abträten oder darauf verzichteten, so folgt, dass sie auch für ihre Kinder und Nachkommen der jetztgenannten Freiheit und Gerechtigkeit der Gebauerschaft beraubt würden und ihnen diese genommen würde, was dann den Pfännern bei jedermann und besonders bei ihren Nachkommen verkleinerlich und merklich sehr vorwerfbar [übergeschrieben: sein] würde, dass sie ihren Kindern und Nachkommen diese Gerechtigkeit begeben hätten. Zum sechsten würde das den Pfännern beschwerlich vorfallen, dass Seine Fürstlichen Gnaden sich vorbehalten, in den bestimmten Fällen und Zufällen (Casibus fortuitis), nämlich wenn die Boden abbrennten, verheert oder das Salzwerk eingerissen oder eingeworfen oder der Brunnen und die Boden verderbt würden, an der Pension nicht schuldig sein zu wollen, sondern allein nach Erkenntnis der Landschaft und nach Größe oder Gelegenheit der Schäden, wie der Vorschlag weiter vermeldet; denn dieweil diese Fälle und Zufälle (Casus fortuiti), oder einer davon, sich bald und vielmals begeben könnten und in dieser geschwinden Zeit, ehe man es denkt, durch allerlei List und Behändigkeit herbeigeführt werden könnten, würde das alles den Pfännern zu merklichem Schaden kommen. Aus diesen und anderen Ursachen mehr, die Seine Fürstlichen Gnaden aus hohem Verstand gnädig selbst zu ermessen haben, wissen und können die Pfänner Seiner Fürstlichen Gnaden Vorschlag nicht eingehen, bewilligen oder annehmen, in aller Untertänigkeit bittend, Seine Fürstlichen Gnaden wollen den Pfännern als Seiner Fürstlichen Gnaden armen Untertanen diese ihre Antwort, die aus merklichen Anzeichen und anderen Ursachen und aus keiner anderen Meinung geschieht, gnädig beherzigen und kein ungnädiges Gefallen an derselben tragen und die Pfänner bei den Verträgen, die zwischen Ihren Fürstlichen Gnaden und ihnen jüngst aufgerichtet, beiderseits bewilligt und angenommen worden sind, gnädig bleiben lassen, wie sich die Pfänner auch zu Seinen Fürstlichen Gnaden als zu einem rechten und tugendhaften Fürsten und Herrn dessen und mehr untertänig verhoffen und vertrauen. Das wollen sie auch um Seine Fürstlichen Gnaden nach aller gehorsamen und schuldigen Pflicht, nach allem ihrem Vermögen untertänig und ganz willig allezeit geflissen und geneigt zu verdienen befunden werden, in untertänigem Vertrauen, Seine Fürstlichen Gnaden werden die Pfänner aus und über die eingegangenen, angenommenen und bewilligten Verträge

2

nicht ferner bemühen oder bemühen lassen, sondern sie dabei, Seiner Fürstlichen Gnaden Zusage und Verschreibung gemäß, gnädig handhaben und schützen und verteidigen lassen. Bei dieser angezeigten abschlägigen Antwort ist zu beharren und zu bleiben, denn er ist keineswegs anzunehmen; es würde daraus mehr Gezänk erwachsen als jetzt und den Pfännern nachteiliger; denn wo sich Irrung wegen der Bezahlung begeben würde, so hätten die Pfänner weder Geld noch Pfannen, was jetzt nicht der Fall ist, und es ist kein Gegenvorschlag darauf vorzuwenden, denn von Rechts wegen kann der Landgraf die Pfänner nicht zwingen, dass sie Seiner Fürstlichen Gnaden Vorschlag annehmen — doch unter Vorbehalt eines jeden weiteren und besseren Bedenkens. Und wie oben beschrieben, so wäre es mein treulicher Rat, doch unbenommen eines Besseren, dass die Pfänner bei der angezeigten abschlägigen Antwort geblieben wären, denn ich kann nicht [übergeschrieben: wohl] absehen, wie der Fürst besser gefasst werden könnte, als er bereits in dem Vertrag ist, den er zu halten von Rechts wegen verpflichtet ist; so hat es auch im Vertrag seinen Weg, wo Irrung vorfällt oder ein Missverständnis, wie es mit der Erörterung desselben gehalten werden soll. Darum wird es am schärfsten geachtet, dass es bei den Verträgen bleibe. Wo aber die Pfänner je einen Gegenvorschlag tun wollten, so wird für gut angesehen: Erstlich, dass sie von dem Fürsten begehrt hätten, ob Seine Fürstlichen Gnaden den Pfännern, und einem jeden insbesondere, in dem Fürstentum zu Hessen für seinen Teil und seine Gerechtigkeit, die er am Salzwerk, den Boden und anderem, was dazu gehört, hat, mit liegenden unbeweglichen Gründen und Gütern Vergnügung und Erstattung tun wollten und ihnen diese zugleich um das Salzwerk, eins um das andere, einräumen und zustellen, wovon sie jährlich so viel an Nahrung haben möchten wie von den Boden; so wollte es den Pfännern darauf weiter tunlich sein, dass Seine Fürstlichen Gnaden inzwischen darauf bedächten, was für Güter es sein sollten und wo diese gelegen wären, woraus die Pfänner, und ein jeder insbesondere,Läuft auf der nächsten Seite weiter

Unsichere Lesungen

  1. tugenntlichenn — Lesung unsicher

Faksimile bei ORKA · Im Lesetext · Teil: Der Weg zur Verpachtung

HandschriftS. 622 Bl. 308v Das Annder Buch

ÜbersetzungSeite 622

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Fortsetzung von der vorigen Seitenicht ferner bemühen oder bemühen lassen, sondern sie dabei, Seiner Fürstlichen Gnaden Zusage und Verschreibung gemäß, gnädig handhaben und schützen und verteidigen lassen. Bei dieser angezeigten abschlägigen Antwort ist zu beharren und zu bleiben, denn er ist keineswegs anzunehmen; es würde daraus mehr Gezänk erwachsen als jetzt und den Pfännern nachteiliger; denn wo sich Irrung wegen der Bezahlung begeben würde, so hätten die Pfänner weder Geld noch Pfannen, was jetzt nicht der Fall ist, und es ist kein Gegenvorschlag darauf vorzuwenden, denn von Rechts wegen kann der Landgraf die Pfänner nicht zwingen, dass sie Seiner Fürstlichen Gnaden Vorschlag annehmen — doch unter Vorbehalt eines jeden weiteren und besseren Bedenkens. Und wie oben beschrieben, so wäre es mein treulicher Rat, doch unbenommen eines Besseren, dass die Pfänner bei der angezeigten abschlägigen Antwort geblieben wären, denn ich kann nicht [übergeschrieben: wohl] absehen, wie der Fürst besser gefasst werden könnte, als er bereits in dem Vertrag ist, den er zu halten von Rechts wegen verpflichtet ist; so hat es auch im Vertrag seinen Weg, wo Irrung vorfällt oder ein Missverständnis, wie es mit der Erörterung desselben gehalten werden soll. Darum wird es am schärfsten geachtet, dass es bei den Verträgen bleibe. Wo aber die Pfänner je einen Gegenvorschlag tun wollten, so wird für gut angesehen: Erstlich, dass sie von dem Fürsten begehrt hätten, ob Seine Fürstlichen Gnaden den Pfännern, und einem jeden insbesondere, in dem Fürstentum zu Hessen für seinen Teil und seine Gerechtigkeit, die er am Salzwerk, den Boden und anderem, was dazu gehört, hat, mit liegenden unbeweglichen Gründen und Gütern Vergnügung und Erstattung tun wollten und ihnen diese zugleich um das Salzwerk, eins um das andere, einräumen und zustellen, wovon sie jährlich so viel an Nahrung haben möchten wie von den Boden; so wollte es den Pfännern darauf weiter tunlich sein, dass Seine Fürstlichen Gnaden inzwischen darauf bedächten, was für Güter es sein sollten und wo diese gelegen wären, woraus die Pfänner, und ein jeder insbesondere,Läuft auf der nächsten Seite weiter

Faksimile bei ORKA · Im Lesetext · Teil: Der Weg zur Verpachtung

HandschriftS. 623 Bl. 309r Das Annder Buch

ÜbersetzungSeite 623

1

Fortsetzung von der vorigen Seitenicht ferner bemühen oder bemühen lassen, sondern sie dabei, Seiner Fürstlichen Gnaden Zusage und Verschreibung gemäß, gnädig handhaben und schützen und verteidigen lassen. Bei dieser angezeigten abschlägigen Antwort ist zu beharren und zu bleiben, denn er ist keineswegs anzunehmen; es würde daraus mehr Gezänk erwachsen als jetzt und den Pfännern nachteiliger; denn wo sich Irrung wegen der Bezahlung begeben würde, so hätten die Pfänner weder Geld noch Pfannen, was jetzt nicht der Fall ist, und es ist kein Gegenvorschlag darauf vorzuwenden, denn von Rechts wegen kann der Landgraf die Pfänner nicht zwingen, dass sie Seiner Fürstlichen Gnaden Vorschlag annehmen — doch unter Vorbehalt eines jeden weiteren und besseren Bedenkens. Und wie oben beschrieben, so wäre es mein treulicher Rat, doch unbenommen eines Besseren, dass die Pfänner bei der angezeigten abschlägigen Antwort geblieben wären, denn ich kann nicht [übergeschrieben: wohl] absehen, wie der Fürst besser gefasst werden könnte, als er bereits in dem Vertrag ist, den er zu halten von Rechts wegen verpflichtet ist; so hat es auch im Vertrag seinen Weg, wo Irrung vorfällt oder ein Missverständnis, wie es mit der Erörterung desselben gehalten werden soll. Darum wird es am schärfsten geachtet, dass es bei den Verträgen bleibe. Wo aber die Pfänner je einen Gegenvorschlag tun wollten, so wird für gut angesehen: Erstlich, dass sie von dem Fürsten begehrt hätten, ob Seine Fürstlichen Gnaden den Pfännern, und einem jeden insbesondere, in dem Fürstentum zu Hessen für seinen Teil und seine Gerechtigkeit, die er am Salzwerk, den Boden und anderem, was dazu gehört, hat, mit liegenden unbeweglichen Gründen und Gütern Vergnügung und Erstattung tun wollten und ihnen diese zugleich um das Salzwerk, eins um das andere, einräumen und zustellen, wovon sie jährlich so viel an Nahrung haben möchten wie von den Boden; so wollte es den Pfännern darauf weiter tunlich sein, dass Seine Fürstlichen Gnaden inzwischen darauf bedächten, was für Güter es sein sollten und wo diese gelegen wären, woraus die Pfänner, und ein jeder insbesondere,

2

so viel, wie jährlich ein jeder aus seinem Pfannenteil gehabt hat, an Nutzung auch jährlich haben möchte; darein müsste eingerechnet werden, und um so viel mehr Güter gegeben werden, die Gerechtigkeit der Gebauerschaft, oder dass solche Gerechtigkeit an eine Summe Geldes angeschlagen und mit den Gütern vergolten würde. Solches wird nun nach Gelegenheit des Landes und von den Pfännern zu bedenken sein, ob dieser Vorschlag vorzutragen sei. Zum anderen, wo Seiner Fürstlichen Gnaden das nicht gefallen wollte, ob es dann Seinen Fürstlichen Gnaden tunlich und annehmlich sein wollte, dass die Pfänner das Salzwerk auf eine Anzahl Jahre, ungefähr neun oder zehn Jahre, dergestalt überließen, dass Seine Fürstlichen Gnaden alle Nutzung und Gefälle, die vom Salzwerk und den Pfannen herkämen, an sich einnähmen und den Pfännern, und jedem insbesondere, für seine jährliche Pension nach Forderung eines jeden Teils, wie das in Seiner Fürstlichen Gnaden Vorschlag vermeldet wird, jede Quatember ohne Verzug und gewiss reichen und zahlen sollten und ihnen dessen Versicherung tun wollten, und dass sich also die Pfänner mit Seiner Fürstlichen Gnaden Dienern und VerordnetenLäuft auf der nächsten Seite weiter

Unsichere Lesungen

  1. F. — Kürzel, wohl Furstenthumb
  2. eirreumenn — wohl einreumenn

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HandschriftS. 624 Bl. 309v Das Annder Buch

ÜbersetzungSeite 624

1

Fortsetzung von der vorigen Seiteso viel, wie jährlich ein jeder aus seinem Pfannenteil gehabt hat, an Nutzung auch jährlich haben möchte; darein müsste eingerechnet werden, und um so viel mehr Güter gegeben werden, die Gerechtigkeit der Gebauerschaft, oder dass solche Gerechtigkeit an eine Summe Geldes angeschlagen und mit den Gütern vergolten würde. Solches wird nun nach Gelegenheit des Landes und von den Pfännern zu bedenken sein, ob dieser Vorschlag vorzutragen sei. Zum anderen, wo Seiner Fürstlichen Gnaden das nicht gefallen wollte, ob es dann Seinen Fürstlichen Gnaden tunlich und annehmlich sein wollte, dass die Pfänner das Salzwerk auf eine Anzahl Jahre, ungefähr neun oder zehn Jahre, dergestalt überließen, dass Seine Fürstlichen Gnaden alle Nutzung und Gefälle, die vom Salzwerk und den Pfannen herkämen, an sich einnähmen und den Pfännern, und jedem insbesondere, für seine jährliche Pension nach Forderung eines jeden Teils, wie das in Seiner Fürstlichen Gnaden Vorschlag vermeldet wird, jede Quatember ohne Verzug und gewiss reichen und zahlen sollten und ihnen dessen Versicherung tun wollten, und dass sich also die Pfänner mit Seiner Fürstlichen Gnaden Dienern und Verordneten

2

täglich auch nicht zanken müssten, und dass also Seine Fürstlichen Gnaden die Zeit über allein die Nutzung und den Genuss der Pfannen, Boden und des Salzwerks hätten, und das rechte Eigentum (dominium directum) und die Erbgerechtigkeit und alles, was den zweiundvierzig Pfannen anhängig und zugehörig ist, bei den Pfännern bliebe, und die jährliche Pension, wie man deren einig würde, den Pfännern, und einem jeden insbesondere, alle Jahre unfehlbar bezahlt würde; und wo in der Bezahlung der Pension ein Jahr lang VersäumnisLäuft auf der nächsten Seite weiter

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HandschriftS. 625 Bl. 310r Das Annder Buch

ÜbersetzungSeite 625

1

Fortsetzung von der vorigen Seitetäglich auch nicht zanken müssten, und dass also Seine Fürstlichen Gnaden die Zeit über allein die Nutzung und den Genuss der Pfannen, Boden und des Salzwerks hätten, und das rechte Eigentum (dominium directum) und die Erbgerechtigkeit und alles, was den zweiundvierzig Pfannen anhängig und zugehörig ist, bei den Pfännern bliebe, und die jährliche Pension, wie man deren einig würde, den Pfännern, und einem jeden insbesondere, alle Jahre unfehlbar bezahlt würde; und wo in der Bezahlung der Pension ein Jahr lang Versäumnis

2

oder Verzug geschehen würde, sodass einem jeden seine Pension nicht gänzlich innerhalb des Jahres entrichtet würde, dass alsdann die Pfannen und Boden den Pfännern, und einem jeden insbesondere, ohne alle Behelfe und Einrede, mit aller Gerechtigkeit,

3

wie sie im Vertrag einverleibt ist, wieder heimfallen sollten; und wenn die zehn oder neun Jahre ihr Ende hätten und verlaufen wären, dass alsdann das Salzwerk, die Pfannen und Boden, wie es allenthalben Seinen Fürstlichen Gnaden

4

eingetan wäre, bei den Pfännern freistehen sollte, ob sie das Seinen Fürstlichen Gnaden länger und weiter lassen wollten, wozu sie auch nicht gedrungen werden sollten, sondern dass es zu ihrer freien Kür und ihrem freien Willen stehe; doch wo Seine Fürstlichen Gnaden das Salzwerk weiterhin um die vorige Pension behielten, dass in jedem Fall das rechte Eigentum und die Erbgerechtigkeit desselben bei den Pfännern und der Gebauerschaft bleiben sollte; dass auch Seine Fürstlichen Gnaden, während Seine Fürstlichen Gnaden das Salzwerk dermaßen innehätten, keinen Bau, außer allein, was die große Notdurft erheischen würde, in den Boden aufrichten, sondern nur mit der Pfänner Bewilligung anfangen oder machen lassen sollten, und nach Erkenntnis der Pfänner bauen, und doch auf Seiner Fürstlichen Gnaden eigene Kosten und Auslagen, ohne der Pfänner ZutunLäuft auf der nächsten Seite weiter

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HandschriftS. 626 Bl. 310v Das Annder Buch

ÜbersetzungSeite 626

1

Fortsetzung von der vorigen Seiteeingetan wäre, bei den Pfännern freistehen sollte, ob sie das Seinen Fürstlichen Gnaden länger und weiter lassen wollten, wozu sie auch nicht gedrungen werden sollten, sondern dass es zu ihrer freien Kür und ihrem freien Willen stehe; doch wo Seine Fürstlichen Gnaden das Salzwerk weiterhin um die vorige Pension behielten, dass in jedem Fall das rechte Eigentum und die Erbgerechtigkeit desselben bei den Pfännern und der Gebauerschaft bleiben sollte; dass auch Seine Fürstlichen Gnaden, während Seine Fürstlichen Gnaden das Salzwerk dermaßen innehätten, keinen Bau, außer allein, was die große Notdurft erheischen würde, in den Boden aufrichten, sondern nur mit der Pfänner Bewilligung anfangen oder machen lassen sollten, und nach Erkenntnis der Pfänner bauen, und doch auf Seiner Fürstlichen Gnaden eigene Kosten und Auslagen, ohne der Pfänner Zutun

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oder Zulegen, bauen sollten, und den Pfännern in jedem Fall an ihrer Gerechtigkeit und Erbgerechtigkeit ohne Schaden; und dass auch Seine Fürstlichen Gnaden für alle Gefährlichkeit des Salzwerks, der Pfannen und Boden, wie sie in Seiner Fürstlichen Gnaden Vorschlag vermeldet werden, einstehen und dieselben auf sich nehmen sollen, und solches alles durch die Landschaft versichern und vergewissern lassen, wie sich denn Seine Fürstlichen Gnaden sonst erboten haben

3

und wie es von den Pfännern für hinreichend angesehen wird. In solcher Meinung das Salzwerk dem Fürsten auf eine Anzahl Jahre, bis zu anderer Zeit, mit Vorbehalt des Eigentums und mit allen Anhängen und Bedingungen (Condition), wie oben beschrieben,

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und was dazu den Pfännern dienlich und noch hinzuzusetzen wäre, zu überlassen, möchte den Pfännern annehmbar und tunlich sein, doch bei dem Vertrag zu beharren. Wo nun Seine Fürstlichen Gnaden

5

je darauf beharren wollten, dass die Pfänner ihre Gerechtigkeit an dem Salzwerk, den Boden und Pfannen und allem, was dazu gehört, ganz und gar abtreten sollten und Seinen Fürstlichen GnadenLäuft auf der nächsten Seite weiter

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HandschriftS. 627 Bl. 311r Das Annder Buch

ÜbersetzungSeite 627

1

Fortsetzung von der vorigen Seiteje darauf beharren wollten, dass die Pfänner ihre Gerechtigkeit an dem Salzwerk, den Boden und Pfannen und allem, was dazu gehört, ganz und gar abtreten sollten und Seinen Fürstlichen Gnaden

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einräumen und zustellen, nach Laut Ihrer Fürstlichen Gnaden Vorschlag, so wäre dagegen wieder vorzuschlagen, dass solches geschehen sollte mit den Anhängen, wie oben berührt, allein dass die Pfänner sich kein Dominium (Eigentum) vorbehalten oder von Jahr zu Jahr dem Fürsten den Bestand des Salzwerks antun könnten; denn ewig und eine Zeitlang leidet sich nicht zusammen, desgleichen erblich und eine Zeitlang. Deshalb müssten die Pfänner all ihre Gerechtigkeit auf ewige Zeit abtreten und darauf verzichten, für sich und ihre Erben und Nachkommen, was dann den Pfännern schwerlich zu raten ist, aus Ursachen, wie sie oben erzählt sind. Wenn aber, wie gesagt, die Pfänner je bewilligen wollten oder müssten, ihres Salzwerks abzustehen und erblich und ewiglich auf all ihre Erbgerechtigkeit daran zu verzichten, so müssten doch etliche vorgenannte Anhänge, Bescheide und Bedingungen (Conditiones) mit eingebunden werden, welche aus den vorgeschriebenen den Pfännern als die dienlichsten angesehen würden; dazu, dass mit Bewilligung und Bestätigung des Landesfürsten etliche von den Pfännern verordnet würden, die jederzeit von ihrer, der Pfänner, wegen von Woche zu Woche von der Pfänner Knechten, oder wer zum Salzsieden verordnet oder genommen wäre, das Geld, das zur jährlichen Pension aus den zweiundvierzig Pfannen gefallen wäre, fordern und aufnehmen sollten; wozu ihnen Seiner Fürstlichen Gnaden Amtleute, Diener und Verordnete auch verhelfen sollten; und wo die Einkünfte zu jeder Zeit für die jährliche Pension nicht hinreichend wären, dass alsdann Ihrer Fürstlichen Gnaden Diener und Verordnete von Seiner Fürstlichen Gnaden wegen die jährliche Pension erfüllen sollten, ohne allen Aufhalt, Verzug, Verhinderung und Einrede; dass auch die Bürgen, mit denen Ihre Fürstlichen Gnaden diese Handlung versichern und vergewissern wollen, dafür einstehen und haften sollen: wo den Pfännern irgendeine Verhinderung, Eintrag, Aufhalt oder Verzug der Pension begegnen würde, dass die Bürgen samt und sonders den Pfännern ihren ausbleibenden Teil, wenn sie deshalb angesagt oder erinnert werden, ausrichten, bezahlen und erfüllen wollen und sollen; wo auch in dem und anderem, wozu sich die Bürgen verpflichtet und obligiert und was sie gelobt und verheißen haben, sie in einem oder mehr Stücken[?] säumig würden oder in Verzug gerieten, dass den Pfännern alsdann drei Wege zu gebrauchen[?] und gegen sie vorzunehmen,Läuft auf der nächsten Seite weiter

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HandschriftS. 628 Bl. 311v Das Annder Buch

ÜbersetzungSeite 628

1

Fortsetzung von der vorigen Seiteeinräumen und zustellen, nach Laut Ihrer Fürstlichen Gnaden Vorschlag, so wäre dagegen wieder vorzuschlagen, dass solches geschehen sollte mit den Anhängen, wie oben berührt, allein dass die Pfänner sich kein Dominium (Eigentum) vorbehalten oder von Jahr zu Jahr dem Fürsten den Bestand des Salzwerks antun könnten; denn ewig und eine Zeitlang leidet sich nicht zusammen, desgleichen erblich und eine Zeitlang. Deshalb müssten die Pfänner all ihre Gerechtigkeit auf ewige Zeit abtreten und darauf verzichten, für sich und ihre Erben und Nachkommen, was dann den Pfännern schwerlich zu raten ist, aus Ursachen, wie sie oben erzählt sind. Wenn aber, wie gesagt, die Pfänner je bewilligen wollten oder müssten, ihres Salzwerks abzustehen und erblich und ewiglich auf all ihre Erbgerechtigkeit daran zu verzichten, so müssten doch etliche vorgenannte Anhänge, Bescheide und Bedingungen (Conditiones) mit eingebunden werden, welche aus den vorgeschriebenen den Pfännern als die dienlichsten angesehen würden; dazu, dass mit Bewilligung und Bestätigung des Landesfürsten etliche von den Pfännern verordnet würden, die jederzeit von ihrer, der Pfänner, wegen von Woche zu Woche von der Pfänner Knechten, oder wer zum Salzsieden verordnet oder genommen wäre, das Geld, das zur jährlichen Pension aus den zweiundvierzig Pfannen gefallen wäre, fordern und aufnehmen sollten; wozu ihnen Seiner Fürstlichen Gnaden Amtleute, Diener und Verordnete auch verhelfen sollten; und wo die Einkünfte zu jeder Zeit für die jährliche Pension nicht hinreichend wären, dass alsdann Ihrer Fürstlichen Gnaden Diener und Verordnete von Seiner Fürstlichen Gnaden wegen die jährliche Pension erfüllen sollten, ohne allen Aufhalt, Verzug, Verhinderung und Einrede; dass auch die Bürgen, mit denen Ihre Fürstlichen Gnaden diese Handlung versichern und vergewissern wollen, dafür einstehen und haften sollen: wo den Pfännern irgendeine Verhinderung, Eintrag, Aufhalt oder Verzug der Pension begegnen würde, dass die Bürgen samt und sonders den Pfännern ihren ausbleibenden Teil, wenn sie deshalb angesagt oder erinnert werden, ausrichten, bezahlen und erfüllen wollen und sollen; wo auch in dem und anderem, wozu sich die Bürgen verpflichtet und obligiert und was sie gelobt und verheißen haben, sie in einem oder mehr Stücken[?] säumig würden oder in Verzug gerieten, dass den Pfännern alsdann drei Wege zu gebrauchen[?] und gegen sie vorzunehmen,Läuft auf der nächsten Seite weiter

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HandschriftS. 629 Bl. 312r Das Ander Buch.

ÜbersetzungSeite 629

1

Fortsetzung von der vorigen Seiteeinräumen und zustellen, nach Laut Ihrer Fürstlichen Gnaden Vorschlag, so wäre dagegen wieder vorzuschlagen, dass solches geschehen sollte mit den Anhängen, wie oben berührt, allein dass die Pfänner sich kein Dominium (Eigentum) vorbehalten oder von Jahr zu Jahr dem Fürsten den Bestand des Salzwerks antun könnten; denn ewig und eine Zeitlang leidet sich nicht zusammen, desgleichen erblich und eine Zeitlang. Deshalb müssten die Pfänner all ihre Gerechtigkeit auf ewige Zeit abtreten und darauf verzichten, für sich und ihre Erben und Nachkommen, was dann den Pfännern schwerlich zu raten ist, aus Ursachen, wie sie oben erzählt sind. Wenn aber, wie gesagt, die Pfänner je bewilligen wollten oder müssten, ihres Salzwerks abzustehen und erblich und ewiglich auf all ihre Erbgerechtigkeit daran zu verzichten, so müssten doch etliche vorgenannte Anhänge, Bescheide und Bedingungen (Conditiones) mit eingebunden werden, welche aus den vorgeschriebenen den Pfännern als die dienlichsten angesehen würden; dazu, dass mit Bewilligung und Bestätigung des Landesfürsten etliche von den Pfännern verordnet würden, die jederzeit von ihrer, der Pfänner, wegen von Woche zu Woche von der Pfänner Knechten, oder wer zum Salzsieden verordnet oder genommen wäre, das Geld, das zur jährlichen Pension aus den zweiundvierzig Pfannen gefallen wäre, fordern und aufnehmen sollten; wozu ihnen Seiner Fürstlichen Gnaden Amtleute, Diener und Verordnete auch verhelfen sollten; und wo die Einkünfte zu jeder Zeit für die jährliche Pension nicht hinreichend wären, dass alsdann Ihrer Fürstlichen Gnaden Diener und Verordnete von Seiner Fürstlichen Gnaden wegen die jährliche Pension erfüllen sollten, ohne allen Aufhalt, Verzug, Verhinderung und Einrede; dass auch die Bürgen, mit denen Ihre Fürstlichen Gnaden diese Handlung versichern und vergewissern wollen, dafür einstehen und haften sollen: wo den Pfännern irgendeine Verhinderung, Eintrag, Aufhalt oder Verzug der Pension begegnen würde, dass die Bürgen samt und sonders den Pfännern ihren ausbleibenden Teil, wenn sie deshalb angesagt oder erinnert werden, ausrichten, bezahlen und erfüllen wollen und sollen; wo auch in dem und anderem, wozu sich die Bürgen verpflichtet und obligiert und was sie gelobt und verheißen haben, sie in einem oder mehr Stücken[?] säumig würden oder in Verzug gerieten, dass den Pfännern alsdann drei Wege zu gebrauchen[?] und gegen sie vorzunehmen,

2

von denen, welcher ihnen beliebt, freistehen und sie Macht haben sollen: Erstlich, dass sich alsdann die Pfänner an den Gütern ihrer, der Bürgen, insgesamt oder insbesondere, seien sie liegende oder [übergeschrieben: ab] fahrende, innerhalb oder außerhalb des Landes gelegen, wie sie Namen haben möchten, ihres Geldes und Schadens, wie sie vermöchten, erholen dürften, und insbesondere, dass ihnen, den Pfännern, beide Salzwerke für solchen Vertrag (Contract) und Pension dazu auch zum Unterpfand eingesetzt würden; oder zum anderen, wo dieses Gedinge und diese Übereinkunft in einem oder mehr Punkten nicht gehalten würde, dass alsdann den Pfännern freistehen sollte, wiederum ohne alle Einrede oder Verhinderung Seiner Fürstlichen Gnaden und von Rechts wegen (ipso iure), ohne Erkenntnis des Gerichts, zu dem neu aufgerichteten Vertrag zurückzutreten, und sie dessen Macht haben sollten, doch mit Abtrag und Erstattung, erstlich ihrer erlittenen Schäden und Kosten (Expens), also dass ihnen derselbe Vertrag in allen seinen Punkten, Stücken und Artikeln, wie er von beiden Teilen abgeredet, bewilligt und angenommen ist, zu ewigen Zeiten und Tagen, nach allem Inhalt desselben gehalten werden solle und müsse,Läuft auf der nächsten Seite weiter

Unsichere Lesungen

  1. stucken — Kürzung undeutlich
  2. zugeprauch — Wortende undeutlich

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HandschriftS. 630 Bl. 312v Das Ander Buch.

ÜbersetzungSeite 630

1

Fortsetzung von der vorigen Seitevon denen, welcher ihnen beliebt, freistehen und sie Macht haben sollen: Erstlich, dass sich alsdann die Pfänner an den Gütern ihrer, der Bürgen, insgesamt oder insbesondere, seien sie liegende oder [übergeschrieben: ab] fahrende, innerhalb oder außerhalb des Landes gelegen, wie sie Namen haben möchten, ihres Geldes und Schadens, wie sie vermöchten, erholen dürften, und insbesondere, dass ihnen, den Pfännern, beide Salzwerke für solchen Vertrag (Contract) und Pension dazu auch zum Unterpfand eingesetzt würden; oder zum anderen, wo dieses Gedinge und diese Übereinkunft in einem oder mehr Punkten nicht gehalten würde, dass alsdann den Pfännern freistehen sollte, wiederum ohne alle Einrede oder Verhinderung Seiner Fürstlichen Gnaden und von Rechts wegen (ipso iure), ohne Erkenntnis des Gerichts, zu dem neu aufgerichteten Vertrag zurückzutreten, und sie dessen Macht haben sollten, doch mit Abtrag und Erstattung, erstlich ihrer erlittenen Schäden und Kosten (Expens), also dass ihnen derselbe Vertrag in allen seinen Punkten, Stücken und Artikeln, wie er von beiden Teilen abgeredet, bewilligt und angenommen ist, zu ewigen Zeiten und Tagen, nach allem Inhalt desselben gehalten werden solle und müsse,

2

unverbrüchlich und unverrückt; oder zum dritten, wo den Pfännern ihr Gedinge nicht gehalten und ihnen aufgesagt würde, dass sie sich zum Rechten nicht versehen und es anzunehmen auch nicht schuldig sind, dass alsdann den Pfännern ohne alle Einrede und Verhinderung der Weg offen und ihnen freistehen möge, wiederum zu ihren alten hergebrachten und gehabten Privilegien, Freiheiten, Erb- und Gerechtigkeiten, wie sie diese alle samt und sonders vor dem neu aufgerichteten Vertrag mit stetiger Übung und aus Kraft ihrer Erbgerechtigkeit in Besitz oder Possession

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oder Quasi-Possession hergebracht und besessen haben, zu schreiten und zu treten, und dass sie sich derselben hinfort ewiglich im Genuss zu halten und sie zu gebrauchen Macht haben sollen; und deshalb, was ihnen zu Abbruch und Nachteil an Gebäuden und anderem aufgerichtet worden ist, dass dasselbe abgeschafft werden möge und solle,Läuft auf der nächsten Seite weiter

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HandschriftS. 631 Bl. 313r Das Ander Buch.

ÜbersetzungSeite 631

1

Fortsetzung von der vorigen Seiteoder Quasi-Possession hergebracht und besessen haben, zu schreiten und zu treten, und dass sie sich derselben hinfort ewiglich im Genuss zu halten und sie zu gebrauchen Macht haben sollen; und deshalb, was ihnen zu Abbruch und Nachteil an Gebäuden und anderem aufgerichtet worden ist, dass dasselbe abgeschafft werden möge und solle,

2

Im Falle aber, dass keiner der Gegenvorschläge der Pfänner angenommen werden wollte und der Fürst dennoch mit den Pfännern wegen des Bodenzinses und des Salzgeldes in Irrung und Missverständnis stünde, welche die Pfänner, damit sie mit ihrem Gnädigen

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Herrn gern in Frieden stünden, vertragen sehen wollten, so achte ich, dass die Pfänner wegen der Artikel und anderer mehr, die in dem Vertrag einverleibt sind, mit Seinen Fürstlichen Gnaden wohl eine Änderung machen und in anderer Gestalt übereinkommen könnten, ohne dass sie deswegen wegen Abbruchs des aufgerichteten Vertrags, als wären sie daraus oder dadurch geschritten oder getreten, im Recht dafür gehalten oder geachtet werden könnten, sofern solches in dieser Änderung auch ausdrücklich und expresse vorgesehen werde, nämlich dass gesetzt würde, dass durch diese Veränderung dieser zwei oder drei Artikel, die darin begriffen und einverleibt sind, nichts und keinem Teil abgebrochen oder benommen sein soll, sondern alles, wie es darin von beiden Teilen bewilligt und angenommen ist, stet und fest, ewiglich und unverrückt, wie es allenthalben von Seinen Fürstlichen Gnaden verschrieben, gelobt und zugesagt ist, gehalten werde. Wenn solche Klausel und Meinung dermaßen, wie angezeigt, in die Verschreibung der veränderten Artikel gestellt und gesetzt würde, könnten die Pfänner im Recht nicht dafür geachtet werden, dass sie von dem Vertrag geschritten oder gewichen wären, sondern die anderen Artikel würden dadurch mehr bestätigt und konfirmiert. Darum ist nichts zu besorgen, nur dass es ausdrücklich und eigentlich vorgesehen werde; und es würde auch hiermit die Irrung, die wegen des Missverständnisses zwischen Seinen Fürstlichen Gnaden und den Pfännern vor den Schiedsrichtern hängt und angestellt ist, aufgehoben und gestillt. Ferner, wenn es sich begeben würde, dass die Artikel des Ziehens und des Kaufs nicht vertragen oder geändert würden, so könnten Ihre Fürstlichen Gnaden den Pfännern nicht wehren, dass sie fort und fort sieden, dieweil sie bisher in Besitz, Gewere und Possession des Siedens gewesen sind, deren sie ohne Erkenntnis nicht entsetzt oder verhindert werden sollen. Deshalb kann der Fürst, ungeachtet dessen, dass der Rechtsstreit vor Gericht schwebt, den Pfännern mit Recht nicht wehren zu sieden; sonst hätten die Pfänner solches als Spolium[?] (Beraubung) zu verklagen. Ob aber der Fürst den Pfännern in hängendem Recht etwas zusagen, verschreiben oder die 10 Albus fallen lassen oder wegen der 4 Gulden Münze und der 2 Taler etwas aufschütten müsse und pflichtig sei, achte ich, dass er das im Recht schwerlich schuldig sein wird, besonders in hängendem Recht das zu tun; darum, wo diese Artikel vertragen oder verändert werden könnten, wären diese auch beigelegt. Doch ist vor allen Dingen stets acht zu haben, wo etliche Artikel vertragen oder verändert würden, dass allwegen dabei gemeldet und gesetzt werde, dass die Pfänner dadurch aus dem Vertrag nicht schreiten wollen, sondern ihn in anderen Stücken fest und getreulich halten. Und wenn zuletzt kein Anschlag getroffen oder gefunden werden könnte, der beiden Teilen annehmlich wäre, und sich die Sache ins Recht begäbe und dem heimgestellt würde, was Billigkeit und Recht erfordern, so müssten die Pfänner einen oder zwei Bevollmächtigte haben, den Handel im Recht auszuführen und, was die Notdurft erfordert, zu handeln, und zwar aus der Pfänner gemeinsamer Darlegung und Unkosten. Was ihnen, den Pfännern, dann in hängendem Streit begegnen würde, und von wem es wäre, im Sieden oder am Gehölz, das müssten die Pfänner vor den Richtern, vor denen die Sache schwebte, beklagen, als solche, denen bei anhängigem Streit (pendente lite) Eintrag geschehe, oder dass sie spoliiert würden, oder dass ihnen bei anhängigem Streit (pendente lite) gewehrt würde, Salz zu verkaufen; wie es sich dann mit ihnen begeben würde, das hätten sie zu verklagen. Dieweil aber solche Rechtfertigung, wenn sie gleich gewonnen würde, im Recht beschwerlich ist und Ungnade und Unwillen gebiert, so wäre es gut, dass die zwei Artikel, über die man missverständig und irrig ist, wie angezeigt, verändert und vertragen würden und der neu aufgerichtete Vertrag in den anderen Punkten bestätigt und konfirmiert werde. Auch wo die Pfänner gesonnen wären, ihrer Gerechtigkeit und des Salzwerks gänzlich und ganz erblich abzutreten, oder dazu gedrungen würden, so mögen sie das wohl tun, ihnen und ihren Nachkommen zu keinem Nachteil, und es bedarf dessen keines besonderen Bescheids, allein dass sie das Geld für das Ihre empfangen, wie sie dessen mit dem Fürsten überkommen und einig werden, und dann ihre Güter und Teile einräumen, erblich und ewiglich; denn es hat ein jeder Macht, seines Gutes abzustehen und darauf zu verzichten, für sich und seine Erben, besonders wenn ihm Vergleichung (Entschädigung) dafür geschieht. Wegen der Erbgerechtigkeit, welche die Pfänner daran gehabt haben und noch haben: dieweil dieselbe dem Salzwerk anhängig ist, könnte sie in die Kaufsumme gezogen werden; aber [übergeschrieben: weil] dennoch solche Erbgerechtigkeit viel Nutzen und FrommenLäuft auf der nächsten Seite weiter

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HandschriftS. 632 Bl. 313v Das Ander Buch.

ÜbersetzungSeite 632

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Fortsetzung von der vorigen SeiteHerrn gern in Frieden stünden, vertragen sehen wollten, so achte ich, dass die Pfänner wegen der Artikel und anderer mehr, die in dem Vertrag einverleibt sind, mit Seinen Fürstlichen Gnaden wohl eine Änderung machen und in anderer Gestalt übereinkommen könnten, ohne dass sie deswegen wegen Abbruchs des aufgerichteten Vertrags, als wären sie daraus oder dadurch geschritten oder getreten, im Recht dafür gehalten oder geachtet werden könnten, sofern solches in dieser Änderung auch ausdrücklich und expresse vorgesehen werde, nämlich dass gesetzt würde, dass durch diese Veränderung dieser zwei oder drei Artikel, die darin begriffen und einverleibt sind, nichts und keinem Teil abgebrochen oder benommen sein soll, sondern alles, wie es darin von beiden Teilen bewilligt und angenommen ist, stet und fest, ewiglich und unverrückt, wie es allenthalben von Seinen Fürstlichen Gnaden verschrieben, gelobt und zugesagt ist, gehalten werde. Wenn solche Klausel und Meinung dermaßen, wie angezeigt, in die Verschreibung der veränderten Artikel gestellt und gesetzt würde, könnten die Pfänner im Recht nicht dafür geachtet werden, dass sie von dem Vertrag geschritten oder gewichen wären, sondern die anderen Artikel würden dadurch mehr bestätigt und konfirmiert. Darum ist nichts zu besorgen, nur dass es ausdrücklich und eigentlich vorgesehen werde; und es würde auch hiermit die Irrung, die wegen des Missverständnisses zwischen Seinen Fürstlichen Gnaden und den Pfännern vor den Schiedsrichtern hängt und angestellt ist, aufgehoben und gestillt. Ferner, wenn es sich begeben würde, dass die Artikel des Ziehens und des Kaufs nicht vertragen oder geändert würden, so könnten Ihre Fürstlichen Gnaden den Pfännern nicht wehren, dass sie fort und fort sieden, dieweil sie bisher in Besitz, Gewere und Possession des Siedens gewesen sind, deren sie ohne Erkenntnis nicht entsetzt oder verhindert werden sollen. Deshalb kann der Fürst, ungeachtet dessen, dass der Rechtsstreit vor Gericht schwebt, den Pfännern mit Recht nicht wehren zu sieden; sonst hätten die Pfänner solches als Spolium[?] (Beraubung) zu verklagen. Ob aber der Fürst den Pfännern in hängendem Recht etwas zusagen, verschreiben oder die 10 Albus fallen lassen oder wegen der 4 Gulden Münze und der 2 Taler etwas aufschütten müsse und pflichtig sei, achte ich, dass er das im Recht schwerlich schuldig sein wird, besonders in hängendem Recht das zu tun; darum, wo diese Artikel vertragen oder verändert werden könnten, wären diese auch beigelegt. Doch ist vor allen Dingen stets acht zu haben, wo etliche Artikel vertragen oder verändert würden, dass allwegen dabei gemeldet und gesetzt werde, dass die Pfänner dadurch aus dem Vertrag nicht schreiten wollen, sondern ihn in anderen Stücken fest und getreulich halten. Und wenn zuletzt kein Anschlag getroffen oder gefunden werden könnte, der beiden Teilen annehmlich wäre, und sich die Sache ins Recht begäbe und dem heimgestellt würde, was Billigkeit und Recht erfordern, so müssten die Pfänner einen oder zwei Bevollmächtigte haben, den Handel im Recht auszuführen und, was die Notdurft erfordert, zu handeln, und zwar aus der Pfänner gemeinsamer Darlegung und Unkosten. Was ihnen, den Pfännern, dann in hängendem Streit begegnen würde, und von wem es wäre, im Sieden oder am Gehölz, das müssten die Pfänner vor den Richtern, vor denen die Sache schwebte, beklagen, als solche, denen bei anhängigem Streit (pendente lite) Eintrag geschehe, oder dass sie spoliiert würden, oder dass ihnen bei anhängigem Streit (pendente lite) gewehrt würde, Salz zu verkaufen; wie es sich dann mit ihnen begeben würde, das hätten sie zu verklagen. Dieweil aber solche Rechtfertigung, wenn sie gleich gewonnen würde, im Recht beschwerlich ist und Ungnade und Unwillen gebiert, so wäre es gut, dass die zwei Artikel, über die man missverständig und irrig ist, wie angezeigt, verändert und vertragen würden und der neu aufgerichtete Vertrag in den anderen Punkten bestätigt und konfirmiert werde. Auch wo die Pfänner gesonnen wären, ihrer Gerechtigkeit und des Salzwerks gänzlich und ganz erblich abzutreten, oder dazu gedrungen würden, so mögen sie das wohl tun, ihnen und ihren Nachkommen zu keinem Nachteil, und es bedarf dessen keines besonderen Bescheids, allein dass sie das Geld für das Ihre empfangen, wie sie dessen mit dem Fürsten überkommen und einig werden, und dann ihre Güter und Teile einräumen, erblich und ewiglich; denn es hat ein jeder Macht, seines Gutes abzustehen und darauf zu verzichten, für sich und seine Erben, besonders wenn ihm Vergleichung (Entschädigung) dafür geschieht. Wegen der Erbgerechtigkeit, welche die Pfänner daran gehabt haben und noch haben: dieweil dieselbe dem Salzwerk anhängig ist, könnte sie in die Kaufsumme gezogen werden; aber [übergeschrieben: weil] dennoch solche Erbgerechtigkeit viel Nutzen und FrommenLäuft auf der nächsten Seite weiter

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HandschriftS. 633 Bl. 314r Das Ander Buch.

ÜbersetzungSeite 633

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Fortsetzung von der vorigen SeiteHerrn gern in Frieden stünden, vertragen sehen wollten, so achte ich, dass die Pfänner wegen der Artikel und anderer mehr, die in dem Vertrag einverleibt sind, mit Seinen Fürstlichen Gnaden wohl eine Änderung machen und in anderer Gestalt übereinkommen könnten, ohne dass sie deswegen wegen Abbruchs des aufgerichteten Vertrags, als wären sie daraus oder dadurch geschritten oder getreten, im Recht dafür gehalten oder geachtet werden könnten, sofern solches in dieser Änderung auch ausdrücklich und expresse vorgesehen werde, nämlich dass gesetzt würde, dass durch diese Veränderung dieser zwei oder drei Artikel, die darin begriffen und einverleibt sind, nichts und keinem Teil abgebrochen oder benommen sein soll, sondern alles, wie es darin von beiden Teilen bewilligt und angenommen ist, stet und fest, ewiglich und unverrückt, wie es allenthalben von Seinen Fürstlichen Gnaden verschrieben, gelobt und zugesagt ist, gehalten werde. Wenn solche Klausel und Meinung dermaßen, wie angezeigt, in die Verschreibung der veränderten Artikel gestellt und gesetzt würde, könnten die Pfänner im Recht nicht dafür geachtet werden, dass sie von dem Vertrag geschritten oder gewichen wären, sondern die anderen Artikel würden dadurch mehr bestätigt und konfirmiert. Darum ist nichts zu besorgen, nur dass es ausdrücklich und eigentlich vorgesehen werde; und es würde auch hiermit die Irrung, die wegen des Missverständnisses zwischen Seinen Fürstlichen Gnaden und den Pfännern vor den Schiedsrichtern hängt und angestellt ist, aufgehoben und gestillt. Ferner, wenn es sich begeben würde, dass die Artikel des Ziehens und des Kaufs nicht vertragen oder geändert würden, so könnten Ihre Fürstlichen Gnaden den Pfännern nicht wehren, dass sie fort und fort sieden, dieweil sie bisher in Besitz, Gewere und Possession des Siedens gewesen sind, deren sie ohne Erkenntnis nicht entsetzt oder verhindert werden sollen. Deshalb kann der Fürst, ungeachtet dessen, dass der Rechtsstreit vor Gericht schwebt, den Pfännern mit Recht nicht wehren zu sieden; sonst hätten die Pfänner solches als Spolium[?] (Beraubung) zu verklagen. Ob aber der Fürst den Pfännern in hängendem Recht etwas zusagen, verschreiben oder die 10 Albus fallen lassen oder wegen der 4 Gulden Münze und der 2 Taler etwas aufschütten müsse und pflichtig sei, achte ich, dass er das im Recht schwerlich schuldig sein wird, besonders in hängendem Recht das zu tun; darum, wo diese Artikel vertragen oder verändert werden könnten, wären diese auch beigelegt. Doch ist vor allen Dingen stets acht zu haben, wo etliche Artikel vertragen oder verändert würden, dass allwegen dabei gemeldet und gesetzt werde, dass die Pfänner dadurch aus dem Vertrag nicht schreiten wollen, sondern ihn in anderen Stücken fest und getreulich halten. Und wenn zuletzt kein Anschlag getroffen oder gefunden werden könnte, der beiden Teilen annehmlich wäre, und sich die Sache ins Recht begäbe und dem heimgestellt würde, was Billigkeit und Recht erfordern, so müssten die Pfänner einen oder zwei Bevollmächtigte haben, den Handel im Recht auszuführen und, was die Notdurft erfordert, zu handeln, und zwar aus der Pfänner gemeinsamer Darlegung und Unkosten. Was ihnen, den Pfännern, dann in hängendem Streit begegnen würde, und von wem es wäre, im Sieden oder am Gehölz, das müssten die Pfänner vor den Richtern, vor denen die Sache schwebte, beklagen, als solche, denen bei anhängigem Streit (pendente lite) Eintrag geschehe, oder dass sie spoliiert würden, oder dass ihnen bei anhängigem Streit (pendente lite) gewehrt würde, Salz zu verkaufen; wie es sich dann mit ihnen begeben würde, das hätten sie zu verklagen. Dieweil aber solche Rechtfertigung, wenn sie gleich gewonnen würde, im Recht beschwerlich ist und Ungnade und Unwillen gebiert, so wäre es gut, dass die zwei Artikel, über die man missverständig und irrig ist, wie angezeigt, verändert und vertragen würden und der neu aufgerichtete Vertrag in den anderen Punkten bestätigt und konfirmiert werde. Auch wo die Pfänner gesonnen wären, ihrer Gerechtigkeit und des Salzwerks gänzlich und ganz erblich abzutreten, oder dazu gedrungen würden, so mögen sie das wohl tun, ihnen und ihren Nachkommen zu keinem Nachteil, und es bedarf dessen keines besonderen Bescheids, allein dass sie das Geld für das Ihre empfangen, wie sie dessen mit dem Fürsten überkommen und einig werden, und dann ihre Güter und Teile einräumen, erblich und ewiglich; denn es hat ein jeder Macht, seines Gutes abzustehen und darauf zu verzichten, für sich und seine Erben, besonders wenn ihm Vergleichung (Entschädigung) dafür geschieht. Wegen der Erbgerechtigkeit, welche die Pfänner daran gehabt haben und noch haben: dieweil dieselbe dem Salzwerk anhängig ist, könnte sie in die Kaufsumme gezogen werden; aber [übergeschrieben: weil] dennoch solche Erbgerechtigkeit viel Nutzen und FrommenLäuft auf der nächsten Seite weiter

Unsichere Lesungen

  1. Spolium — Endung undeutlich

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HandschriftS. 634 Bl. 314v Das Ander Buch.

ÜbersetzungSeite 634

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Fortsetzung von der vorigen SeiteHerrn gern in Frieden stünden, vertragen sehen wollten, so achte ich, dass die Pfänner wegen der Artikel und anderer mehr, die in dem Vertrag einverleibt sind, mit Seinen Fürstlichen Gnaden wohl eine Änderung machen und in anderer Gestalt übereinkommen könnten, ohne dass sie deswegen wegen Abbruchs des aufgerichteten Vertrags, als wären sie daraus oder dadurch geschritten oder getreten, im Recht dafür gehalten oder geachtet werden könnten, sofern solches in dieser Änderung auch ausdrücklich und expresse vorgesehen werde, nämlich dass gesetzt würde, dass durch diese Veränderung dieser zwei oder drei Artikel, die darin begriffen und einverleibt sind, nichts und keinem Teil abgebrochen oder benommen sein soll, sondern alles, wie es darin von beiden Teilen bewilligt und angenommen ist, stet und fest, ewiglich und unverrückt, wie es allenthalben von Seinen Fürstlichen Gnaden verschrieben, gelobt und zugesagt ist, gehalten werde. Wenn solche Klausel und Meinung dermaßen, wie angezeigt, in die Verschreibung der veränderten Artikel gestellt und gesetzt würde, könnten die Pfänner im Recht nicht dafür geachtet werden, dass sie von dem Vertrag geschritten oder gewichen wären, sondern die anderen Artikel würden dadurch mehr bestätigt und konfirmiert. Darum ist nichts zu besorgen, nur dass es ausdrücklich und eigentlich vorgesehen werde; und es würde auch hiermit die Irrung, die wegen des Missverständnisses zwischen Seinen Fürstlichen Gnaden und den Pfännern vor den Schiedsrichtern hängt und angestellt ist, aufgehoben und gestillt. Ferner, wenn es sich begeben würde, dass die Artikel des Ziehens und des Kaufs nicht vertragen oder geändert würden, so könnten Ihre Fürstlichen Gnaden den Pfännern nicht wehren, dass sie fort und fort sieden, dieweil sie bisher in Besitz, Gewere und Possession des Siedens gewesen sind, deren sie ohne Erkenntnis nicht entsetzt oder verhindert werden sollen. Deshalb kann der Fürst, ungeachtet dessen, dass der Rechtsstreit vor Gericht schwebt, den Pfännern mit Recht nicht wehren zu sieden; sonst hätten die Pfänner solches als Spolium[?] (Beraubung) zu verklagen. Ob aber der Fürst den Pfännern in hängendem Recht etwas zusagen, verschreiben oder die 10 Albus fallen lassen oder wegen der 4 Gulden Münze und der 2 Taler etwas aufschütten müsse und pflichtig sei, achte ich, dass er das im Recht schwerlich schuldig sein wird, besonders in hängendem Recht das zu tun; darum, wo diese Artikel vertragen oder verändert werden könnten, wären diese auch beigelegt. Doch ist vor allen Dingen stets acht zu haben, wo etliche Artikel vertragen oder verändert würden, dass allwegen dabei gemeldet und gesetzt werde, dass die Pfänner dadurch aus dem Vertrag nicht schreiten wollen, sondern ihn in anderen Stücken fest und getreulich halten. Und wenn zuletzt kein Anschlag getroffen oder gefunden werden könnte, der beiden Teilen annehmlich wäre, und sich die Sache ins Recht begäbe und dem heimgestellt würde, was Billigkeit und Recht erfordern, so müssten die Pfänner einen oder zwei Bevollmächtigte haben, den Handel im Recht auszuführen und, was die Notdurft erfordert, zu handeln, und zwar aus der Pfänner gemeinsamer Darlegung und Unkosten. Was ihnen, den Pfännern, dann in hängendem Streit begegnen würde, und von wem es wäre, im Sieden oder am Gehölz, das müssten die Pfänner vor den Richtern, vor denen die Sache schwebte, beklagen, als solche, denen bei anhängigem Streit (pendente lite) Eintrag geschehe, oder dass sie spoliiert würden, oder dass ihnen bei anhängigem Streit (pendente lite) gewehrt würde, Salz zu verkaufen; wie es sich dann mit ihnen begeben würde, das hätten sie zu verklagen. Dieweil aber solche Rechtfertigung, wenn sie gleich gewonnen würde, im Recht beschwerlich ist und Ungnade und Unwillen gebiert, so wäre es gut, dass die zwei Artikel, über die man missverständig und irrig ist, wie angezeigt, verändert und vertragen würden und der neu aufgerichtete Vertrag in den anderen Punkten bestätigt und konfirmiert werde. Auch wo die Pfänner gesonnen wären, ihrer Gerechtigkeit und des Salzwerks gänzlich und ganz erblich abzutreten, oder dazu gedrungen würden, so mögen sie das wohl tun, ihnen und ihren Nachkommen zu keinem Nachteil, und es bedarf dessen keines besonderen Bescheids, allein dass sie das Geld für das Ihre empfangen, wie sie dessen mit dem Fürsten überkommen und einig werden, und dann ihre Güter und Teile einräumen, erblich und ewiglich; denn es hat ein jeder Macht, seines Gutes abzustehen und darauf zu verzichten, für sich und seine Erben, besonders wenn ihm Vergleichung (Entschädigung) dafür geschieht. Wegen der Erbgerechtigkeit, welche die Pfänner daran gehabt haben und noch haben: dieweil dieselbe dem Salzwerk anhängig ist, könnte sie in die Kaufsumme gezogen werden; aber [übergeschrieben: weil] dennoch solche Erbgerechtigkeit viel Nutzen und FrommenLäuft auf der nächsten Seite weiter

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HandschriftS. 635 Bl. 315r Das Ander Buch.

ÜbersetzungSeite 635

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Fortsetzung von der vorigen SeiteHerrn gern in Frieden stünden, vertragen sehen wollten, so achte ich, dass die Pfänner wegen der Artikel und anderer mehr, die in dem Vertrag einverleibt sind, mit Seinen Fürstlichen Gnaden wohl eine Änderung machen und in anderer Gestalt übereinkommen könnten, ohne dass sie deswegen wegen Abbruchs des aufgerichteten Vertrags, als wären sie daraus oder dadurch geschritten oder getreten, im Recht dafür gehalten oder geachtet werden könnten, sofern solches in dieser Änderung auch ausdrücklich und expresse vorgesehen werde, nämlich dass gesetzt würde, dass durch diese Veränderung dieser zwei oder drei Artikel, die darin begriffen und einverleibt sind, nichts und keinem Teil abgebrochen oder benommen sein soll, sondern alles, wie es darin von beiden Teilen bewilligt und angenommen ist, stet und fest, ewiglich und unverrückt, wie es allenthalben von Seinen Fürstlichen Gnaden verschrieben, gelobt und zugesagt ist, gehalten werde. Wenn solche Klausel und Meinung dermaßen, wie angezeigt, in die Verschreibung der veränderten Artikel gestellt und gesetzt würde, könnten die Pfänner im Recht nicht dafür geachtet werden, dass sie von dem Vertrag geschritten oder gewichen wären, sondern die anderen Artikel würden dadurch mehr bestätigt und konfirmiert. Darum ist nichts zu besorgen, nur dass es ausdrücklich und eigentlich vorgesehen werde; und es würde auch hiermit die Irrung, die wegen des Missverständnisses zwischen Seinen Fürstlichen Gnaden und den Pfännern vor den Schiedsrichtern hängt und angestellt ist, aufgehoben und gestillt. Ferner, wenn es sich begeben würde, dass die Artikel des Ziehens und des Kaufs nicht vertragen oder geändert würden, so könnten Ihre Fürstlichen Gnaden den Pfännern nicht wehren, dass sie fort und fort sieden, dieweil sie bisher in Besitz, Gewere und Possession des Siedens gewesen sind, deren sie ohne Erkenntnis nicht entsetzt oder verhindert werden sollen. Deshalb kann der Fürst, ungeachtet dessen, dass der Rechtsstreit vor Gericht schwebt, den Pfännern mit Recht nicht wehren zu sieden; sonst hätten die Pfänner solches als Spolium[?] (Beraubung) zu verklagen. Ob aber der Fürst den Pfännern in hängendem Recht etwas zusagen, verschreiben oder die 10 Albus fallen lassen oder wegen der 4 Gulden Münze und der 2 Taler etwas aufschütten müsse und pflichtig sei, achte ich, dass er das im Recht schwerlich schuldig sein wird, besonders in hängendem Recht das zu tun; darum, wo diese Artikel vertragen oder verändert werden könnten, wären diese auch beigelegt. Doch ist vor allen Dingen stets acht zu haben, wo etliche Artikel vertragen oder verändert würden, dass allwegen dabei gemeldet und gesetzt werde, dass die Pfänner dadurch aus dem Vertrag nicht schreiten wollen, sondern ihn in anderen Stücken fest und getreulich halten. Und wenn zuletzt kein Anschlag getroffen oder gefunden werden könnte, der beiden Teilen annehmlich wäre, und sich die Sache ins Recht begäbe und dem heimgestellt würde, was Billigkeit und Recht erfordern, so müssten die Pfänner einen oder zwei Bevollmächtigte haben, den Handel im Recht auszuführen und, was die Notdurft erfordert, zu handeln, und zwar aus der Pfänner gemeinsamer Darlegung und Unkosten. Was ihnen, den Pfännern, dann in hängendem Streit begegnen würde, und von wem es wäre, im Sieden oder am Gehölz, das müssten die Pfänner vor den Richtern, vor denen die Sache schwebte, beklagen, als solche, denen bei anhängigem Streit (pendente lite) Eintrag geschehe, oder dass sie spoliiert würden, oder dass ihnen bei anhängigem Streit (pendente lite) gewehrt würde, Salz zu verkaufen; wie es sich dann mit ihnen begeben würde, das hätten sie zu verklagen. Dieweil aber solche Rechtfertigung, wenn sie gleich gewonnen würde, im Recht beschwerlich ist und Ungnade und Unwillen gebiert, so wäre es gut, dass die zwei Artikel, über die man missverständig und irrig ist, wie angezeigt, verändert und vertragen würden und der neu aufgerichtete Vertrag in den anderen Punkten bestätigt und konfirmiert werde. Auch wo die Pfänner gesonnen wären, ihrer Gerechtigkeit und des Salzwerks gänzlich und ganz erblich abzutreten, oder dazu gedrungen würden, so mögen sie das wohl tun, ihnen und ihren Nachkommen zu keinem Nachteil, und es bedarf dessen keines besonderen Bescheids, allein dass sie das Geld für das Ihre empfangen, wie sie dessen mit dem Fürsten überkommen und einig werden, und dann ihre Güter und Teile einräumen, erblich und ewiglich; denn es hat ein jeder Macht, seines Gutes abzustehen und darauf zu verzichten, für sich und seine Erben, besonders wenn ihm Vergleichung (Entschädigung) dafür geschieht. Wegen der Erbgerechtigkeit, welche die Pfänner daran gehabt haben und noch haben: dieweil dieselbe dem Salzwerk anhängig ist, könnte sie in die Kaufsumme gezogen werden; aber [übergeschrieben: weil] dennoch solche Erbgerechtigkeit viel Nutzen und FrommenLäuft auf der nächsten Seite weiter

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HandschriftS. 636 Bl. 315v Das Ander Buch.

ÜbersetzungSeite 636

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Fortsetzung von der vorigen SeiteHerrn gern in Frieden stünden, vertragen sehen wollten, so achte ich, dass die Pfänner wegen der Artikel und anderer mehr, die in dem Vertrag einverleibt sind, mit Seinen Fürstlichen Gnaden wohl eine Änderung machen und in anderer Gestalt übereinkommen könnten, ohne dass sie deswegen wegen Abbruchs des aufgerichteten Vertrags, als wären sie daraus oder dadurch geschritten oder getreten, im Recht dafür gehalten oder geachtet werden könnten, sofern solches in dieser Änderung auch ausdrücklich und expresse vorgesehen werde, nämlich dass gesetzt würde, dass durch diese Veränderung dieser zwei oder drei Artikel, die darin begriffen und einverleibt sind, nichts und keinem Teil abgebrochen oder benommen sein soll, sondern alles, wie es darin von beiden Teilen bewilligt und angenommen ist, stet und fest, ewiglich und unverrückt, wie es allenthalben von Seinen Fürstlichen Gnaden verschrieben, gelobt und zugesagt ist, gehalten werde. Wenn solche Klausel und Meinung dermaßen, wie angezeigt, in die Verschreibung der veränderten Artikel gestellt und gesetzt würde, könnten die Pfänner im Recht nicht dafür geachtet werden, dass sie von dem Vertrag geschritten oder gewichen wären, sondern die anderen Artikel würden dadurch mehr bestätigt und konfirmiert. Darum ist nichts zu besorgen, nur dass es ausdrücklich und eigentlich vorgesehen werde; und es würde auch hiermit die Irrung, die wegen des Missverständnisses zwischen Seinen Fürstlichen Gnaden und den Pfännern vor den Schiedsrichtern hängt und angestellt ist, aufgehoben und gestillt. Ferner, wenn es sich begeben würde, dass die Artikel des Ziehens und des Kaufs nicht vertragen oder geändert würden, so könnten Ihre Fürstlichen Gnaden den Pfännern nicht wehren, dass sie fort und fort sieden, dieweil sie bisher in Besitz, Gewere und Possession des Siedens gewesen sind, deren sie ohne Erkenntnis nicht entsetzt oder verhindert werden sollen. Deshalb kann der Fürst, ungeachtet dessen, dass der Rechtsstreit vor Gericht schwebt, den Pfännern mit Recht nicht wehren zu sieden; sonst hätten die Pfänner solches als Spolium[?] (Beraubung) zu verklagen. Ob aber der Fürst den Pfännern in hängendem Recht etwas zusagen, verschreiben oder die 10 Albus fallen lassen oder wegen der 4 Gulden Münze und der 2 Taler etwas aufschütten müsse und pflichtig sei, achte ich, dass er das im Recht schwerlich schuldig sein wird, besonders in hängendem Recht das zu tun; darum, wo diese Artikel vertragen oder verändert werden könnten, wären diese auch beigelegt. Doch ist vor allen Dingen stets acht zu haben, wo etliche Artikel vertragen oder verändert würden, dass allwegen dabei gemeldet und gesetzt werde, dass die Pfänner dadurch aus dem Vertrag nicht schreiten wollen, sondern ihn in anderen Stücken fest und getreulich halten. Und wenn zuletzt kein Anschlag getroffen oder gefunden werden könnte, der beiden Teilen annehmlich wäre, und sich die Sache ins Recht begäbe und dem heimgestellt würde, was Billigkeit und Recht erfordern, so müssten die Pfänner einen oder zwei Bevollmächtigte haben, den Handel im Recht auszuführen und, was die Notdurft erfordert, zu handeln, und zwar aus der Pfänner gemeinsamer Darlegung und Unkosten. Was ihnen, den Pfännern, dann in hängendem Streit begegnen würde, und von wem es wäre, im Sieden oder am Gehölz, das müssten die Pfänner vor den Richtern, vor denen die Sache schwebte, beklagen, als solche, denen bei anhängigem Streit (pendente lite) Eintrag geschehe, oder dass sie spoliiert würden, oder dass ihnen bei anhängigem Streit (pendente lite) gewehrt würde, Salz zu verkaufen; wie es sich dann mit ihnen begeben würde, das hätten sie zu verklagen. Dieweil aber solche Rechtfertigung, wenn sie gleich gewonnen würde, im Recht beschwerlich ist und Ungnade und Unwillen gebiert, so wäre es gut, dass die zwei Artikel, über die man missverständig und irrig ist, wie angezeigt, verändert und vertragen würden und der neu aufgerichtete Vertrag in den anderen Punkten bestätigt und konfirmiert werde. Auch wo die Pfänner gesonnen wären, ihrer Gerechtigkeit und des Salzwerks gänzlich und ganz erblich abzutreten, oder dazu gedrungen würden, so mögen sie das wohl tun, ihnen und ihren Nachkommen zu keinem Nachteil, und es bedarf dessen keines besonderen Bescheids, allein dass sie das Geld für das Ihre empfangen, wie sie dessen mit dem Fürsten überkommen und einig werden, und dann ihre Güter und Teile einräumen, erblich und ewiglich; denn es hat ein jeder Macht, seines Gutes abzustehen und darauf zu verzichten, für sich und seine Erben, besonders wenn ihm Vergleichung (Entschädigung) dafür geschieht. Wegen der Erbgerechtigkeit, welche die Pfänner daran gehabt haben und noch haben: dieweil dieselbe dem Salzwerk anhängig ist, könnte sie in die Kaufsumme gezogen werden; aber [übergeschrieben: weil] dennoch solche Erbgerechtigkeit viel Nutzen und Frommen

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durch Verheiratung ihrer selbst und ihrer Kinder und Freundschaft (Verwandtschaft) eingebracht hat, mag dieselbe wohl auch an eine Summe Geldes geschätzt und dafür von dem Fürsten gefordert werden, als für ein besonderes Interesse und eine Nutzung. Wiewohl zu besorgen ist, dass das Salzwerk und das Land durch Sterben (Seuche) oder Fehde verderben könnten, weshalb es den Pfännern besser wäre, das Geld zu nehmen und wiederum nützlicher anzulegen, so ist wiederum von den Pfännern auch zu bedenken, dass durch Sterben das Salzwerk und Land nicht ganz untergeht; es bleibt ja den Erben, wiewohl es zur Zeit des Sterbens an Gewinn und Nutzung Schaden leiden möchte. Wo sich aber die Zeit zur Fehde richtete, so hätten sie zu bedenken, dass der Fürst mit der Bezahlung auch an sich halten würde; zudem will er die Pfannen nicht auf einmal ablösen. Deshalb sollte es besser sein, die Pfannen zu behalten, als sie zu dieser Zeit zu verkaufen — doch unter Vorbehalt eines jeden Bedenkens. Es wäre auch der Billigkeit gemäß, auch natürlicher und vernünftiger, wenn die Sache vertragen würde — und dem Fürsten das Salzwerk erblich zugestellt oder nicht —, dass Seine Fürstlichen Gnaden in Betrachtung der Wohltat, die Seinen Fürstlichen Gnaden dadurch widerfahren ist, dass sie Ihre Fürstlichen Gnaden wider der Stadt Freiheit, Privilegien und Gerechtigkeit zu dem Salzwerk so untertänig haben kommen lassen, dass wiederum der Fürst der Stadt die Gnade erzeige und sie von aller Dienstbarkeit befreie; aber man kann ihn mit Recht nicht dazu zwingen, wiewohl es der natürlichen Billigkeit gemäß wäre, eine Wohltat um die andere zu geben. Was nun die Pfänner durch Veränderung etlicher Artikel im Vertrag betrifft, dermaßen wie gemeldet, mit der Klausel, dass der Vertrag sonst in den anderen kräftig und beständig bleiben und konfirmiert sein soll, und die Pfänner dadurch rechtlich nicht aus dem Vertrag geschritten sind, so ist zu raten, dass sie solche Veränderung eingehen und annehmen und zu mehrerer Sicherheit mit ausgedrückten Worten dazusetzen lassen, dass sie durch diese Veränderung aus dem aufgerichteten Vertrag nicht geschritten oder getreten zu sein gedenken noch wollen; dass also die Sache vertragen und damit alle Handlung, die sich nach dem aufgerichteten Vertrag zwischen allen Teilen begeben hat, auch aller Unwille und alle Ungnade aus Gnaden aufgehoben und hingelegt sein sollenLäuft auf der nächsten Seite weiter

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HandschriftS. 637 Bl. 316r Das Ander Buch.

ÜbersetzungSeite 637

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Fortsetzung von der vorigen Seitedurch Verheiratung ihrer selbst und ihrer Kinder und Freundschaft (Verwandtschaft) eingebracht hat, mag dieselbe wohl auch an eine Summe Geldes geschätzt und dafür von dem Fürsten gefordert werden, als für ein besonderes Interesse und eine Nutzung. Wiewohl zu besorgen ist, dass das Salzwerk und das Land durch Sterben (Seuche) oder Fehde verderben könnten, weshalb es den Pfännern besser wäre, das Geld zu nehmen und wiederum nützlicher anzulegen, so ist wiederum von den Pfännern auch zu bedenken, dass durch Sterben das Salzwerk und Land nicht ganz untergeht; es bleibt ja den Erben, wiewohl es zur Zeit des Sterbens an Gewinn und Nutzung Schaden leiden möchte. Wo sich aber die Zeit zur Fehde richtete, so hätten sie zu bedenken, dass der Fürst mit der Bezahlung auch an sich halten würde; zudem will er die Pfannen nicht auf einmal ablösen. Deshalb sollte es besser sein, die Pfannen zu behalten, als sie zu dieser Zeit zu verkaufen — doch unter Vorbehalt eines jeden Bedenkens. Es wäre auch der Billigkeit gemäß, auch natürlicher und vernünftiger, wenn die Sache vertragen würde — und dem Fürsten das Salzwerk erblich zugestellt oder nicht —, dass Seine Fürstlichen Gnaden in Betrachtung der Wohltat, die Seinen Fürstlichen Gnaden dadurch widerfahren ist, dass sie Ihre Fürstlichen Gnaden wider der Stadt Freiheit, Privilegien und Gerechtigkeit zu dem Salzwerk so untertänig haben kommen lassen, dass wiederum der Fürst der Stadt die Gnade erzeige und sie von aller Dienstbarkeit befreie; aber man kann ihn mit Recht nicht dazu zwingen, wiewohl es der natürlichen Billigkeit gemäß wäre, eine Wohltat um die andere zu geben. Was nun die Pfänner durch Veränderung etlicher Artikel im Vertrag betrifft, dermaßen wie gemeldet, mit der Klausel, dass der Vertrag sonst in den anderen kräftig und beständig bleiben und konfirmiert sein soll, und die Pfänner dadurch rechtlich nicht aus dem Vertrag geschritten sind, so ist zu raten, dass sie solche Veränderung eingehen und annehmen und zu mehrerer Sicherheit mit ausgedrückten Worten dazusetzen lassen, dass sie durch diese Veränderung aus dem aufgerichteten Vertrag nicht geschritten oder getreten zu sein gedenken noch wollen; dass also die Sache vertragen und damit alle Handlung, die sich nach dem aufgerichteten Vertrag zwischen allen Teilen begeben hat, auch aller Unwille und alle Ungnade aus Gnaden aufgehoben und hingelegt sein sollenLäuft auf der nächsten Seite weiter

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HandschriftS. 638 Bl. 316v Das Ander Buch.

ÜbersetzungSeite 638

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Fortsetzung von der vorigen Seitedurch Verheiratung ihrer selbst und ihrer Kinder und Freundschaft (Verwandtschaft) eingebracht hat, mag dieselbe wohl auch an eine Summe Geldes geschätzt und dafür von dem Fürsten gefordert werden, als für ein besonderes Interesse und eine Nutzung. Wiewohl zu besorgen ist, dass das Salzwerk und das Land durch Sterben (Seuche) oder Fehde verderben könnten, weshalb es den Pfännern besser wäre, das Geld zu nehmen und wiederum nützlicher anzulegen, so ist wiederum von den Pfännern auch zu bedenken, dass durch Sterben das Salzwerk und Land nicht ganz untergeht; es bleibt ja den Erben, wiewohl es zur Zeit des Sterbens an Gewinn und Nutzung Schaden leiden möchte. Wo sich aber die Zeit zur Fehde richtete, so hätten sie zu bedenken, dass der Fürst mit der Bezahlung auch an sich halten würde; zudem will er die Pfannen nicht auf einmal ablösen. Deshalb sollte es besser sein, die Pfannen zu behalten, als sie zu dieser Zeit zu verkaufen — doch unter Vorbehalt eines jeden Bedenkens. Es wäre auch der Billigkeit gemäß, auch natürlicher und vernünftiger, wenn die Sache vertragen würde — und dem Fürsten das Salzwerk erblich zugestellt oder nicht —, dass Seine Fürstlichen Gnaden in Betrachtung der Wohltat, die Seinen Fürstlichen Gnaden dadurch widerfahren ist, dass sie Ihre Fürstlichen Gnaden wider der Stadt Freiheit, Privilegien und Gerechtigkeit zu dem Salzwerk so untertänig haben kommen lassen, dass wiederum der Fürst der Stadt die Gnade erzeige und sie von aller Dienstbarkeit befreie; aber man kann ihn mit Recht nicht dazu zwingen, wiewohl es der natürlichen Billigkeit gemäß wäre, eine Wohltat um die andere zu geben. Was nun die Pfänner durch Veränderung etlicher Artikel im Vertrag betrifft, dermaßen wie gemeldet, mit der Klausel, dass der Vertrag sonst in den anderen kräftig und beständig bleiben und konfirmiert sein soll, und die Pfänner dadurch rechtlich nicht aus dem Vertrag geschritten sind, so ist zu raten, dass sie solche Veränderung eingehen und annehmen und zu mehrerer Sicherheit mit ausgedrückten Worten dazusetzen lassen, dass sie durch diese Veränderung aus dem aufgerichteten Vertrag nicht geschritten oder getreten zu sein gedenken noch wollen; dass also die Sache vertragen und damit alle Handlung, die sich nach dem aufgerichteten Vertrag zwischen allen Teilen begeben hat, auch aller Unwille und alle Ungnade aus Gnaden aufgehoben und hingelegt sein sollen

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und hinfort dem aufgerichteten Vertrag gelebt und ihm treulich nachgekommen werde. Bei der Bewertung der Güter und des Salzwerks, und wenn die Pension gesetzt werden soll, könnte es sich begeben, dass Irrung vorfällt, wie viel jährlich auf das Hundert die Pension gestellt werden soll. Darin ist es am sichersten und beständigsten, sich nach der Ordnung Kaiserlicher Majestät und des Heiligen Reichs von den rechtmäßig gehaltenen Reichstagen zu richten, dass fünf Gulden auf das Hundert, einer auf zwanzig, wie es die genannte Ordnung ausweist, angeschlagen würden, damit nicht solcher Vertrag (Contract) als zu viel oder zu wenig, unerlaubt (illicitus), unziemlich, zu sehr nachteilig oder wucherisch angefochten werden könnte. Endlich, wo es die Wege ergriffe, dass die Pfänner des Salzwerks erblich ganz und gar abstehen und es dem Fürsten einräumen wollten, und der Fürst nun die Bezahlung tun wollte nach der Bewertung, wie der Pfänner Güter bei ihrem Eid in der Türkensteuer angeschlagen worden wären: solche Meinung würde eine Disputation gebären, und es wäre darauf zu antworten, dass ein jeder seine Güter im Allgemeinen angeschlagen und keines besonders angezeigt und nach seinem Dünken bewertet hätte.Läuft auf der nächsten Seite weiter

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HandschriftS. 639 Bl. 317r Das Ander Buch.

ÜbersetzungSeite 639

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Fortsetzung von der vorigen Seiteund hinfort dem aufgerichteten Vertrag gelebt und ihm treulich nachgekommen werde. Bei der Bewertung der Güter und des Salzwerks, und wenn die Pension gesetzt werden soll, könnte es sich begeben, dass Irrung vorfällt, wie viel jährlich auf das Hundert die Pension gestellt werden soll. Darin ist es am sichersten und beständigsten, sich nach der Ordnung Kaiserlicher Majestät und des Heiligen Reichs von den rechtmäßig gehaltenen Reichstagen zu richten, dass fünf Gulden auf das Hundert, einer auf zwanzig, wie es die genannte Ordnung ausweist, angeschlagen würden, damit nicht solcher Vertrag (Contract) als zu viel oder zu wenig, unerlaubt (illicitus), unziemlich, zu sehr nachteilig oder wucherisch angefochten werden könnte. Endlich, wo es die Wege ergriffe, dass die Pfänner des Salzwerks erblich ganz und gar abstehen und es dem Fürsten einräumen wollten, und der Fürst nun die Bezahlung tun wollte nach der Bewertung, wie der Pfänner Güter bei ihrem Eid in der Türkensteuer angeschlagen worden wären: solche Meinung würde eine Disputation gebären, und es wäre darauf zu antworten, dass ein jeder seine Güter im Allgemeinen angeschlagen und keines besonders angezeigt und nach seinem Dünken bewertet hätte.

2

Dass aber das Gut weniger oder mehr gilt oder nicht, oder nicht gelten kann, oder wert ist, das folgt nicht daraus, denn es ist nicht durch diejenigen, die dazu verordnet sind, ästimiert oder geschätzt worden, sondern durch einen jeden selbst; so sind die Güter dermaßen angeschlagen, wie sie hätten verkauft werden können; aber in diesem Fall sollen sie verkauft werden, darum soll man sich in Wahrheit erkundigen, was sie wert sind, durch unparteiische Leute, die von beiden Teilen dazu verordnet und bewilligt sind. Dieser Punkt ist im Recht etwas disputierlich,Läuft auf der nächsten Seite weiter

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HandschriftS. 640 Bl. 317v Das Ander Buch.

ÜbersetzungSeite 640

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Fortsetzung von der vorigen SeiteDass aber das Gut weniger oder mehr gilt oder nicht, oder nicht gelten kann, oder wert ist, das folgt nicht daraus, denn es ist nicht durch diejenigen, die dazu verordnet sind, ästimiert oder geschätzt worden, sondern durch einen jeden selbst; so sind die Güter dermaßen angeschlagen, wie sie hätten verkauft werden können; aber in diesem Fall sollen sie verkauft werden, darum soll man sich in Wahrheit erkundigen, was sie wert sind, durch unparteiische Leute, die von beiden Teilen dazu verordnet und bewilligt sind. Dieser Punkt ist im Recht etwas disputierlich,

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weshalb er auch weiteren Bedenkens bedarf. Auch ist der Fürst im Recht schuldig, das Salzwerk zu bezahlen nach Achtung und Bewertung, wie es jetzt zur Zeit des Vertragsschlusses (tempore contractus) steht und trägt, nicht wie es vor Zeiten gestanden hat, oder es nach seinem Gefallen zu ästimieren. Darum, wo es zu erhalten ist,

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so sind Seine Fürstlichen Gnaden zu bitten, die Pfänner bei dem neu aufgerichteten, bewilligten und angenommenen Vertrag gnädig bleiben zu lassen, wie oben gesagt; oder wegen der streitigen Artikel und des Missverständnisses des Vertrags in etlichen Punkten, die sich jetzt begeben haben, wollen die Pfänner sich mit Ihren Fürstlichen

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Gnaden gern in Verhandlung begeben, damit dieselben auf leidliche Wege verhandelt und verglichen werden könnten, doch allwegen ohne Abbruch des vorigen aufgerichteten Vertrags, von dem sie in keiner Weise zu weichen noch davon abzutreten gedenken.Läuft auf der nächsten Seite weiter

Faksimile bei ORKA · Im Lesetext · Teil: Der Weg zur Verpachtung

HandschriftS. 641 Bl. 318r Das Annder Buch

ÜbersetzungSeite 641

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Fortsetzung von der vorigen SeiteGnaden gern in Verhandlung begeben, damit dieselben auf leidliche Wege verhandelt und verglichen werden könnten, doch allwegen ohne Abbruch des vorigen aufgerichteten Vertrags, von dem sie in keiner Weise zu weichen noch davon abzutreten gedenken.

2

Nach besonders fleißiger Verlesung und Erwägung des bewilligten, zugesagten und aufgerichteten Vertrags, aller ergangenen Handlung, Verhörung und des Hin- und Wiederschreibens in dieser Sache, samt den angehefteten Fragen, zwischen dem durchlauchtigen, hochgeborenen Fürsten und Herrn, Herrn Philipp, Landgrafen zu Hessen, Grafen zu Katzenelnbogen etc., einerseits, und den Pfännern des Salzwerks zu Allendorf in Hessen andererseits, wird in Kürze — doch eines jeden bessere Meinung hiermit unbenommen — geantwortet, und anfänglich auf die erste Frage der berührten Pfänner wird diese Antwort gegeben: Weil in dem gemeldeten Vertrag unter anderem dieser Artikel, so lautend, einverleibt ist: „Und zu weiterer Bekräftigung dieses Vertrags setzen und ordnen wir und verschreiben und verpflichten uns dessen bei fürstlichem gutem Glauben, für uns und unsere Erben: Falls es sich begäbe, dass zwischen uns und den Pfännern ein Missverständnis einfiele — was, so Gott will, unsertwegen nicht sein soll —, es wäre um die Bezahlung, Abspannung der Knechte und Verkauf des Salzes, um irgendeine Verhinderung oder Übervorteilung, die ein Teil dem anderen oder dessen Dienern und Verwandten zufügte oder zuzufügen vorhätte, dass wir unsere trefflichen, redlichen, gottesfürchtigen und verständigen Räte allwegen binnen vierzehn Tagen, sobald wir oder unsere Erben dessen erinnert werden oder wir es für uns nötig haben würden, nach Eschwege oder Allendorf schicken wollen und die Dinge nach göttlichen, billigen Dingen richten und vertragen lassen und uns daran in keiner Weise hindern lassen wollen; und im Fall, dass sie es nicht vertragen könnten, da sollen und wollen wir dazu im nächsten Monat drei von der Ritterschaft und drei aus unseren Städten, als Marburg, Kassel, Eschwege, Alsfeld, Homberg und Treysa, die nicht Pfänner sind oder zu Sooden keinen Pfannenteil haben, dazu geben; dieselben sollen von Stund an ihre Pflicht darüber tun und die Dinge im nächsten Monat danach bei ihren Pflichten, diesem Vertrag gemäß und nach seinem Inhalt, entscheiden; und falls sie sich des Spruchs nicht vergleichen können, sollen die zwölf etliche Obmänner ernennen, und wer der Obmann bleiben soll, das legt das Los; und was derjenige, der Obmann bleibt, diesem Vertrag gemäß für einen Zufall tut, dabei soll es endlich bleiben, und was erkannt wird, treulich vollstreckt werden. Falls auch etwas am Sieden der Irrung halber versäumt würde, das soll alsdann nach Erkenntnis nachgesotten und wiedergebracht werden, alles diesem Vertrag gemäß, ohne Gefährde.“ Und nun zwischen dem hochgedachten Fürsten und den Pfännern Missverständnis in vielen Artikeln, nämlich wegen des Verkaufs, des Ziehens der Sole, der Vereidigung der Pfänner, der Diener und anderem, eingefallen ist und sich zugetragen hat, und die nach Allendorf gesandten Räte solche Gebrechen und Missverständnisse in der Güte nicht haben vertragen noch deren Maß finden können, und für den Fall Seine Fürstlichen Gnaden sich mit diesen Worten verhaftet und obligiert haben: „und im Fall, dass sie es nicht vertragen könnten, so sollen und wollen wir dazu im nächsten Monat drei von der Ritterschaft und drei von unseren Städten, desgleichen sollen sie auch drei —“, so ist der hochgedachte Fürst wegen dieser Missverständnisse und Gebrechen, laut und vermöge des Artikels, vor den zwölf Räten mit den Pfännern Ausübung und Erörterung[?] zu gewärtigen schuldig, und die Pfänner sind nicht verhaftet, die Erkenntnis der Landschaft hierüber zu dulden und zu gewärtigen; zuvörderst, nachdem sich Seine Fürstlichen Gnaden bei fürstlichem gutem Glauben, wie aus dem Anfang des gemeldeten Artikels offenkundig zu ersehen ist, verpflichtet haben — weil diese Worte „mit gutem Glauben“ im Recht einem leiblichen Eid allenthalben gleichgestellt werden und von gleicher Wirkung und gleichem Effekt sind, und derjenige, der etwas vermittelst seines Eides geredet, gelobt oder zugesagt hat, dasselbe präzise zu tun oder zu halten schuldig ist —, deswegen ist der hochgedachte Fürst kraft dieser Zusage bei Seiner Fürstlichen Gnaden gutem Glauben verbunden, diese Erörterung eben[?] und präzise vor niemand anderem, ohne Nachlassen der Pfänner, als vor den Schiedsleuten, laut des Artikels in dem mehrgedachten Vertrag, abzuwarten; woraus auch erscheint,Läuft auf der nächsten Seite weiter

Unsichere Lesungen

  1. vorigenn — Wortanfang undeutlich

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HandschriftS. 642 Bl. 318v Das Annder Buch

ÜbersetzungSeite 642

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Fortsetzung von der vorigen SeiteNach besonders fleißiger Verlesung und Erwägung des bewilligten, zugesagten und aufgerichteten Vertrags, aller ergangenen Handlung, Verhörung und des Hin- und Wiederschreibens in dieser Sache, samt den angehefteten Fragen, zwischen dem durchlauchtigen, hochgeborenen Fürsten und Herrn, Herrn Philipp, Landgrafen zu Hessen, Grafen zu Katzenelnbogen etc., einerseits, und den Pfännern des Salzwerks zu Allendorf in Hessen andererseits, wird in Kürze — doch eines jeden bessere Meinung hiermit unbenommen — geantwortet, und anfänglich auf die erste Frage der berührten Pfänner wird diese Antwort gegeben: Weil in dem gemeldeten Vertrag unter anderem dieser Artikel, so lautend, einverleibt ist: „Und zu weiterer Bekräftigung dieses Vertrags setzen und ordnen wir und verschreiben und verpflichten uns dessen bei fürstlichem gutem Glauben, für uns und unsere Erben: Falls es sich begäbe, dass zwischen uns und den Pfännern ein Missverständnis einfiele — was, so Gott will, unsertwegen nicht sein soll —, es wäre um die Bezahlung, Abspannung der Knechte und Verkauf des Salzes, um irgendeine Verhinderung oder Übervorteilung, die ein Teil dem anderen oder dessen Dienern und Verwandten zufügte oder zuzufügen vorhätte, dass wir unsere trefflichen, redlichen, gottesfürchtigen und verständigen Räte allwegen binnen vierzehn Tagen, sobald wir oder unsere Erben dessen erinnert werden oder wir es für uns nötig haben würden, nach Eschwege oder Allendorf schicken wollen und die Dinge nach göttlichen, billigen Dingen richten und vertragen lassen und uns daran in keiner Weise hindern lassen wollen; und im Fall, dass sie es nicht vertragen könnten, da sollen und wollen wir dazu im nächsten Monat drei von der Ritterschaft und drei aus unseren Städten, als Marburg, Kassel, Eschwege, Alsfeld, Homberg und Treysa, die nicht Pfänner sind oder zu Sooden keinen Pfannenteil haben, dazu geben; dieselben sollen von Stund an ihre Pflicht darüber tun und die Dinge im nächsten Monat danach bei ihren Pflichten, diesem Vertrag gemäß und nach seinem Inhalt, entscheiden; und falls sie sich des Spruchs nicht vergleichen können, sollen die zwölf etliche Obmänner ernennen, und wer der Obmann bleiben soll, das legt das Los; und was derjenige, der Obmann bleibt, diesem Vertrag gemäß für einen Zufall tut, dabei soll es endlich bleiben, und was erkannt wird, treulich vollstreckt werden. Falls auch etwas am Sieden der Irrung halber versäumt würde, das soll alsdann nach Erkenntnis nachgesotten und wiedergebracht werden, alles diesem Vertrag gemäß, ohne Gefährde.“ Und nun zwischen dem hochgedachten Fürsten und den Pfännern Missverständnis in vielen Artikeln, nämlich wegen des Verkaufs, des Ziehens der Sole, der Vereidigung der Pfänner, der Diener und anderem, eingefallen ist und sich zugetragen hat, und die nach Allendorf gesandten Räte solche Gebrechen und Missverständnisse in der Güte nicht haben vertragen noch deren Maß finden können, und für den Fall Seine Fürstlichen Gnaden sich mit diesen Worten verhaftet und obligiert haben: „und im Fall, dass sie es nicht vertragen könnten, so sollen und wollen wir dazu im nächsten Monat drei von der Ritterschaft und drei von unseren Städten, desgleichen sollen sie auch drei —“, so ist der hochgedachte Fürst wegen dieser Missverständnisse und Gebrechen, laut und vermöge des Artikels, vor den zwölf Räten mit den Pfännern Ausübung und Erörterung[?] zu gewärtigen schuldig, und die Pfänner sind nicht verhaftet, die Erkenntnis der Landschaft hierüber zu dulden und zu gewärtigen; zuvörderst, nachdem sich Seine Fürstlichen Gnaden bei fürstlichem gutem Glauben, wie aus dem Anfang des gemeldeten Artikels offenkundig zu ersehen ist, verpflichtet haben — weil diese Worte „mit gutem Glauben“ im Recht einem leiblichen Eid allenthalben gleichgestellt werden und von gleicher Wirkung und gleichem Effekt sind, und derjenige, der etwas vermittelst seines Eides geredet, gelobt oder zugesagt hat, dasselbe präzise zu tun oder zu halten schuldig ist —, deswegen ist der hochgedachte Fürst kraft dieser Zusage bei Seiner Fürstlichen Gnaden gutem Glauben verbunden, diese Erörterung eben[?] und präzise vor niemand anderem, ohne Nachlassen der Pfänner, als vor den Schiedsleuten, laut des Artikels in dem mehrgedachten Vertrag, abzuwarten; woraus auch erscheint,Läuft auf der nächsten Seite weiter

Unsichere Lesungen

  1. vervortheilung — Schreibung unsicher

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HandschriftS. 643 Bl. 319r Das Annder Buch

ÜbersetzungSeite 643

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Fortsetzung von der vorigen SeiteNach besonders fleißiger Verlesung und Erwägung des bewilligten, zugesagten und aufgerichteten Vertrags, aller ergangenen Handlung, Verhörung und des Hin- und Wiederschreibens in dieser Sache, samt den angehefteten Fragen, zwischen dem durchlauchtigen, hochgeborenen Fürsten und Herrn, Herrn Philipp, Landgrafen zu Hessen, Grafen zu Katzenelnbogen etc., einerseits, und den Pfännern des Salzwerks zu Allendorf in Hessen andererseits, wird in Kürze — doch eines jeden bessere Meinung hiermit unbenommen — geantwortet, und anfänglich auf die erste Frage der berührten Pfänner wird diese Antwort gegeben: Weil in dem gemeldeten Vertrag unter anderem dieser Artikel, so lautend, einverleibt ist: „Und zu weiterer Bekräftigung dieses Vertrags setzen und ordnen wir und verschreiben und verpflichten uns dessen bei fürstlichem gutem Glauben, für uns und unsere Erben: Falls es sich begäbe, dass zwischen uns und den Pfännern ein Missverständnis einfiele — was, so Gott will, unsertwegen nicht sein soll —, es wäre um die Bezahlung, Abspannung der Knechte und Verkauf des Salzes, um irgendeine Verhinderung oder Übervorteilung, die ein Teil dem anderen oder dessen Dienern und Verwandten zufügte oder zuzufügen vorhätte, dass wir unsere trefflichen, redlichen, gottesfürchtigen und verständigen Räte allwegen binnen vierzehn Tagen, sobald wir oder unsere Erben dessen erinnert werden oder wir es für uns nötig haben würden, nach Eschwege oder Allendorf schicken wollen und die Dinge nach göttlichen, billigen Dingen richten und vertragen lassen und uns daran in keiner Weise hindern lassen wollen; und im Fall, dass sie es nicht vertragen könnten, da sollen und wollen wir dazu im nächsten Monat drei von der Ritterschaft und drei aus unseren Städten, als Marburg, Kassel, Eschwege, Alsfeld, Homberg und Treysa, die nicht Pfänner sind oder zu Sooden keinen Pfannenteil haben, dazu geben; dieselben sollen von Stund an ihre Pflicht darüber tun und die Dinge im nächsten Monat danach bei ihren Pflichten, diesem Vertrag gemäß und nach seinem Inhalt, entscheiden; und falls sie sich des Spruchs nicht vergleichen können, sollen die zwölf etliche Obmänner ernennen, und wer der Obmann bleiben soll, das legt das Los; und was derjenige, der Obmann bleibt, diesem Vertrag gemäß für einen Zufall tut, dabei soll es endlich bleiben, und was erkannt wird, treulich vollstreckt werden. Falls auch etwas am Sieden der Irrung halber versäumt würde, das soll alsdann nach Erkenntnis nachgesotten und wiedergebracht werden, alles diesem Vertrag gemäß, ohne Gefährde.“ Und nun zwischen dem hochgedachten Fürsten und den Pfännern Missverständnis in vielen Artikeln, nämlich wegen des Verkaufs, des Ziehens der Sole, der Vereidigung der Pfänner, der Diener und anderem, eingefallen ist und sich zugetragen hat, und die nach Allendorf gesandten Räte solche Gebrechen und Missverständnisse in der Güte nicht haben vertragen noch deren Maß finden können, und für den Fall Seine Fürstlichen Gnaden sich mit diesen Worten verhaftet und obligiert haben: „und im Fall, dass sie es nicht vertragen könnten, so sollen und wollen wir dazu im nächsten Monat drei von der Ritterschaft und drei von unseren Städten, desgleichen sollen sie auch drei —“, so ist der hochgedachte Fürst wegen dieser Missverständnisse und Gebrechen, laut und vermöge des Artikels, vor den zwölf Räten mit den Pfännern Ausübung und Erörterung[?] zu gewärtigen schuldig, und die Pfänner sind nicht verhaftet, die Erkenntnis der Landschaft hierüber zu dulden und zu gewärtigen; zuvörderst, nachdem sich Seine Fürstlichen Gnaden bei fürstlichem gutem Glauben, wie aus dem Anfang des gemeldeten Artikels offenkundig zu ersehen ist, verpflichtet haben — weil diese Worte „mit gutem Glauben“ im Recht einem leiblichen Eid allenthalben gleichgestellt werden und von gleicher Wirkung und gleichem Effekt sind, und derjenige, der etwas vermittelst seines Eides geredet, gelobt oder zugesagt hat, dasselbe präzise zu tun oder zu halten schuldig ist —, deswegen ist der hochgedachte Fürst kraft dieser Zusage bei Seiner Fürstlichen Gnaden gutem Glauben verbunden, diese Erörterung eben[?] und präzise vor niemand anderem, ohne Nachlassen der Pfänner, als vor den Schiedsleuten, laut des Artikels in dem mehrgedachten Vertrag, abzuwarten; woraus auch erscheint,Läuft auf der nächsten Seite weiter

Unsichere Lesungen

  1. erdie= — zusammengeschrieben, er die

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HandschriftS. 644 Bl. 319v Das Annder Buch

ÜbersetzungSeite 644

1

Fortsetzung von der vorigen SeiteNach besonders fleißiger Verlesung und Erwägung des bewilligten, zugesagten und aufgerichteten Vertrags, aller ergangenen Handlung, Verhörung und des Hin- und Wiederschreibens in dieser Sache, samt den angehefteten Fragen, zwischen dem durchlauchtigen, hochgeborenen Fürsten und Herrn, Herrn Philipp, Landgrafen zu Hessen, Grafen zu Katzenelnbogen etc., einerseits, und den Pfännern des Salzwerks zu Allendorf in Hessen andererseits, wird in Kürze — doch eines jeden bessere Meinung hiermit unbenommen — geantwortet, und anfänglich auf die erste Frage der berührten Pfänner wird diese Antwort gegeben: Weil in dem gemeldeten Vertrag unter anderem dieser Artikel, so lautend, einverleibt ist: „Und zu weiterer Bekräftigung dieses Vertrags setzen und ordnen wir und verschreiben und verpflichten uns dessen bei fürstlichem gutem Glauben, für uns und unsere Erben: Falls es sich begäbe, dass zwischen uns und den Pfännern ein Missverständnis einfiele — was, so Gott will, unsertwegen nicht sein soll —, es wäre um die Bezahlung, Abspannung der Knechte und Verkauf des Salzes, um irgendeine Verhinderung oder Übervorteilung, die ein Teil dem anderen oder dessen Dienern und Verwandten zufügte oder zuzufügen vorhätte, dass wir unsere trefflichen, redlichen, gottesfürchtigen und verständigen Räte allwegen binnen vierzehn Tagen, sobald wir oder unsere Erben dessen erinnert werden oder wir es für uns nötig haben würden, nach Eschwege oder Allendorf schicken wollen und die Dinge nach göttlichen, billigen Dingen richten und vertragen lassen und uns daran in keiner Weise hindern lassen wollen; und im Fall, dass sie es nicht vertragen könnten, da sollen und wollen wir dazu im nächsten Monat drei von der Ritterschaft und drei aus unseren Städten, als Marburg, Kassel, Eschwege, Alsfeld, Homberg und Treysa, die nicht Pfänner sind oder zu Sooden keinen Pfannenteil haben, dazu geben; dieselben sollen von Stund an ihre Pflicht darüber tun und die Dinge im nächsten Monat danach bei ihren Pflichten, diesem Vertrag gemäß und nach seinem Inhalt, entscheiden; und falls sie sich des Spruchs nicht vergleichen können, sollen die zwölf etliche Obmänner ernennen, und wer der Obmann bleiben soll, das legt das Los; und was derjenige, der Obmann bleibt, diesem Vertrag gemäß für einen Zufall tut, dabei soll es endlich bleiben, und was erkannt wird, treulich vollstreckt werden. Falls auch etwas am Sieden der Irrung halber versäumt würde, das soll alsdann nach Erkenntnis nachgesotten und wiedergebracht werden, alles diesem Vertrag gemäß, ohne Gefährde.“ Und nun zwischen dem hochgedachten Fürsten und den Pfännern Missverständnis in vielen Artikeln, nämlich wegen des Verkaufs, des Ziehens der Sole, der Vereidigung der Pfänner, der Diener und anderem, eingefallen ist und sich zugetragen hat, und die nach Allendorf gesandten Räte solche Gebrechen und Missverständnisse in der Güte nicht haben vertragen noch deren Maß finden können, und für den Fall Seine Fürstlichen Gnaden sich mit diesen Worten verhaftet und obligiert haben: „und im Fall, dass sie es nicht vertragen könnten, so sollen und wollen wir dazu im nächsten Monat drei von der Ritterschaft und drei von unseren Städten, desgleichen sollen sie auch drei —“, so ist der hochgedachte Fürst wegen dieser Missverständnisse und Gebrechen, laut und vermöge des Artikels, vor den zwölf Räten mit den Pfännern Ausübung und Erörterung[?] zu gewärtigen schuldig, und die Pfänner sind nicht verhaftet, die Erkenntnis der Landschaft hierüber zu dulden und zu gewärtigen; zuvörderst, nachdem sich Seine Fürstlichen Gnaden bei fürstlichem gutem Glauben, wie aus dem Anfang des gemeldeten Artikels offenkundig zu ersehen ist, verpflichtet haben — weil diese Worte „mit gutem Glauben“ im Recht einem leiblichen Eid allenthalben gleichgestellt werden und von gleicher Wirkung und gleichem Effekt sind, und derjenige, der etwas vermittelst seines Eides geredet, gelobt oder zugesagt hat, dasselbe präzise zu tun oder zu halten schuldig ist —, deswegen ist der hochgedachte Fürst kraft dieser Zusage bei Seiner Fürstlichen Gnaden gutem Glauben verbunden, diese Erörterung eben[?] und präzise vor niemand anderem, ohne Nachlassen der Pfänner, als vor den Schiedsleuten, laut des Artikels in dem mehrgedachten Vertrag, abzuwarten; woraus auch erscheint,Läuft auf der nächsten Seite weiter

Unsichere Lesungen

  1. orterung — Lesung unsicher

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HandschriftS. 645 Bl. 320r Das Annder Buch

ÜbersetzungSeite 645

1

Fortsetzung von der vorigen SeiteNach besonders fleißiger Verlesung und Erwägung des bewilligten, zugesagten und aufgerichteten Vertrags, aller ergangenen Handlung, Verhörung und des Hin- und Wiederschreibens in dieser Sache, samt den angehefteten Fragen, zwischen dem durchlauchtigen, hochgeborenen Fürsten und Herrn, Herrn Philipp, Landgrafen zu Hessen, Grafen zu Katzenelnbogen etc., einerseits, und den Pfännern des Salzwerks zu Allendorf in Hessen andererseits, wird in Kürze — doch eines jeden bessere Meinung hiermit unbenommen — geantwortet, und anfänglich auf die erste Frage der berührten Pfänner wird diese Antwort gegeben: Weil in dem gemeldeten Vertrag unter anderem dieser Artikel, so lautend, einverleibt ist: „Und zu weiterer Bekräftigung dieses Vertrags setzen und ordnen wir und verschreiben und verpflichten uns dessen bei fürstlichem gutem Glauben, für uns und unsere Erben: Falls es sich begäbe, dass zwischen uns und den Pfännern ein Missverständnis einfiele — was, so Gott will, unsertwegen nicht sein soll —, es wäre um die Bezahlung, Abspannung der Knechte und Verkauf des Salzes, um irgendeine Verhinderung oder Übervorteilung, die ein Teil dem anderen oder dessen Dienern und Verwandten zufügte oder zuzufügen vorhätte, dass wir unsere trefflichen, redlichen, gottesfürchtigen und verständigen Räte allwegen binnen vierzehn Tagen, sobald wir oder unsere Erben dessen erinnert werden oder wir es für uns nötig haben würden, nach Eschwege oder Allendorf schicken wollen und die Dinge nach göttlichen, billigen Dingen richten und vertragen lassen und uns daran in keiner Weise hindern lassen wollen; und im Fall, dass sie es nicht vertragen könnten, da sollen und wollen wir dazu im nächsten Monat drei von der Ritterschaft und drei aus unseren Städten, als Marburg, Kassel, Eschwege, Alsfeld, Homberg und Treysa, die nicht Pfänner sind oder zu Sooden keinen Pfannenteil haben, dazu geben; dieselben sollen von Stund an ihre Pflicht darüber tun und die Dinge im nächsten Monat danach bei ihren Pflichten, diesem Vertrag gemäß und nach seinem Inhalt, entscheiden; und falls sie sich des Spruchs nicht vergleichen können, sollen die zwölf etliche Obmänner ernennen, und wer der Obmann bleiben soll, das legt das Los; und was derjenige, der Obmann bleibt, diesem Vertrag gemäß für einen Zufall tut, dabei soll es endlich bleiben, und was erkannt wird, treulich vollstreckt werden. Falls auch etwas am Sieden der Irrung halber versäumt würde, das soll alsdann nach Erkenntnis nachgesotten und wiedergebracht werden, alles diesem Vertrag gemäß, ohne Gefährde.“ Und nun zwischen dem hochgedachten Fürsten und den Pfännern Missverständnis in vielen Artikeln, nämlich wegen des Verkaufs, des Ziehens der Sole, der Vereidigung der Pfänner, der Diener und anderem, eingefallen ist und sich zugetragen hat, und die nach Allendorf gesandten Räte solche Gebrechen und Missverständnisse in der Güte nicht haben vertragen noch deren Maß finden können, und für den Fall Seine Fürstlichen Gnaden sich mit diesen Worten verhaftet und obligiert haben: „und im Fall, dass sie es nicht vertragen könnten, so sollen und wollen wir dazu im nächsten Monat drei von der Ritterschaft und drei von unseren Städten, desgleichen sollen sie auch drei —“, so ist der hochgedachte Fürst wegen dieser Missverständnisse und Gebrechen, laut und vermöge des Artikels, vor den zwölf Räten mit den Pfännern Ausübung und Erörterung[?] zu gewärtigen schuldig, und die Pfänner sind nicht verhaftet, die Erkenntnis der Landschaft hierüber zu dulden und zu gewärtigen; zuvörderst, nachdem sich Seine Fürstlichen Gnaden bei fürstlichem gutem Glauben, wie aus dem Anfang des gemeldeten Artikels offenkundig zu ersehen ist, verpflichtet haben — weil diese Worte „mit gutem Glauben“ im Recht einem leiblichen Eid allenthalben gleichgestellt werden und von gleicher Wirkung und gleichem Effekt sind, und derjenige, der etwas vermittelst seines Eides geredet, gelobt oder zugesagt hat, dasselbe präzise zu tun oder zu halten schuldig ist —, deswegen ist der hochgedachte Fürst kraft dieser Zusage bei Seiner Fürstlichen Gnaden gutem Glauben verbunden, diese Erörterung eben[?] und präzise vor niemand anderem, ohne Nachlassen der Pfänner, als vor den Schiedsleuten, laut des Artikels in dem mehrgedachten Vertrag, abzuwarten; woraus auch erscheint,

2

dass Seine Fürstlichen Gnaden auch nicht befugt sind, weiteren Aufschub zu nehmen, als der Vertrag vermeldet und mit sich bringt. Jedoch ist den Pfännern in jedem Fall zu raten, dass sie sich solchen Aufschubs nicht beschweren, sondern dem hochgedachten Fürsten darin untertänig willfahren, doch mit angehefteter Protestation, dass sie gleichwohl deswegen aus dem Vertrag an keinem Ort schreiten wollen, noch damit nachgeben, wegen dieser Gebrechen und Missverständnisse Erkenntnis und Erörterung vor anderen als vor den Schiedsleuten, laut des Vertrags, zu gewärtigen. Die Antwort auf die andere Frage ergibt sich auch augenscheinlich aus dem gemeldeten Artikel des Vertrags, nämlich weil dieser allein verordnet und disponiert, wo Missverständnis und Gebrechen wegen des Vertrags, der Beholzung, der Abspannung der Knechte, des Verkaufs des Salzes und anderem, wie darin weiter verlautet, zwischen dem hochgedachten Fürsten und den Pfännern einfielen, dass dieselben laut dieses Artikels, wo die Güte nicht zustande käme, vor den Schiedsrichtern entschieden werden sollten; dass auch der hochgedachte Fürst die Pfänner wegen anderer Sachen, die nicht aus diesem Vertrag herfließen noch sich deswegen verursachen, sondern sich sonst unter den Parteien zutrügen, vor den vorgenannten Schiedsrichtern, von denen der Vertrag besagt, nicht zu verklagen hätte, und die Pfänner auch vor ihnen deswegen stillzustehen und ihren Abschied und ihre Erkenntnis zu gewärtigen und zu leiden mitnichten schuldig wären, nachdem dieser Fall weder in dem mehrgedachten Artikel noch in einem anderen dieses Vertrags ausgedrückt noch mit einem Wort begriffen ist, und solche und dergleichen Verträge über Anlässe und Kompromisse (Compromissa), als solche engen Rechts und strengen Rechts (stricti iuris), sich auf andere Fälle und Sachen, als darin offenkundig vorgesehen, spezifiziert und mit den Buchstaben ausgedrückt sind, nicht erstrecken noch so verstanden oder interpretiert werden können oder mögen; darum dann solche Sachen und Irrsale, die ganz und gar außerhalb dieses Vertrags zwischen den Parteien entspringen, in der Vorsehung des gemeinen Rechts oder der Ordnung und Disposition des Heiligen Römischen Reichs verbleiben. Ehe und bevor auf die dritte Frage geantwortet wird, ist zu erforschen und zu erkunden,Läuft auf der nächsten Seite weiter

Unsichere Lesungen

  1. ehenn — Lesung unsicher
  2. vertrages — Endung mit Zierstrich

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HandschriftS. 646 Bl. 320v Das Annder Buch

ÜbersetzungSeite 646

1

Fortsetzung von der vorigen Seitedass Seine Fürstlichen Gnaden auch nicht befugt sind, weiteren Aufschub zu nehmen, als der Vertrag vermeldet und mit sich bringt. Jedoch ist den Pfännern in jedem Fall zu raten, dass sie sich solchen Aufschubs nicht beschweren, sondern dem hochgedachten Fürsten darin untertänig willfahren, doch mit angehefteter Protestation, dass sie gleichwohl deswegen aus dem Vertrag an keinem Ort schreiten wollen, noch damit nachgeben, wegen dieser Gebrechen und Missverständnisse Erkenntnis und Erörterung vor anderen als vor den Schiedsleuten, laut des Vertrags, zu gewärtigen. Die Antwort auf die andere Frage ergibt sich auch augenscheinlich aus dem gemeldeten Artikel des Vertrags, nämlich weil dieser allein verordnet und disponiert, wo Missverständnis und Gebrechen wegen des Vertrags, der Beholzung, der Abspannung der Knechte, des Verkaufs des Salzes und anderem, wie darin weiter verlautet, zwischen dem hochgedachten Fürsten und den Pfännern einfielen, dass dieselben laut dieses Artikels, wo die Güte nicht zustande käme, vor den Schiedsrichtern entschieden werden sollten; dass auch der hochgedachte Fürst die Pfänner wegen anderer Sachen, die nicht aus diesem Vertrag herfließen noch sich deswegen verursachen, sondern sich sonst unter den Parteien zutrügen, vor den vorgenannten Schiedsrichtern, von denen der Vertrag besagt, nicht zu verklagen hätte, und die Pfänner auch vor ihnen deswegen stillzustehen und ihren Abschied und ihre Erkenntnis zu gewärtigen und zu leiden mitnichten schuldig wären, nachdem dieser Fall weder in dem mehrgedachten Artikel noch in einem anderen dieses Vertrags ausgedrückt noch mit einem Wort begriffen ist, und solche und dergleichen Verträge über Anlässe und Kompromisse (Compromissa), als solche engen Rechts und strengen Rechts (stricti iuris), sich auf andere Fälle und Sachen, als darin offenkundig vorgesehen, spezifiziert und mit den Buchstaben ausgedrückt sind, nicht erstrecken noch so verstanden oder interpretiert werden können oder mögen; darum dann solche Sachen und Irrsale, die ganz und gar außerhalb dieses Vertrags zwischen den Parteien entspringen, in der Vorsehung des gemeinen Rechts oder der Ordnung und Disposition des Heiligen Römischen Reichs verbleiben. Ehe und bevor auf die dritte Frage geantwortet wird, ist zu erforschen und zu erkunden,Läuft auf der nächsten Seite weiter

Unsichere Lesungen

  1. erstunde — evtl. entstunde
  2. zuberlagenn — Lesung unsicher

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HandschriftS. 647 Bl. 321r Das Annder Buch

ÜbersetzungSeite 647

1

Fortsetzung von der vorigen Seitedass Seine Fürstlichen Gnaden auch nicht befugt sind, weiteren Aufschub zu nehmen, als der Vertrag vermeldet und mit sich bringt. Jedoch ist den Pfännern in jedem Fall zu raten, dass sie sich solchen Aufschubs nicht beschweren, sondern dem hochgedachten Fürsten darin untertänig willfahren, doch mit angehefteter Protestation, dass sie gleichwohl deswegen aus dem Vertrag an keinem Ort schreiten wollen, noch damit nachgeben, wegen dieser Gebrechen und Missverständnisse Erkenntnis und Erörterung vor anderen als vor den Schiedsleuten, laut des Vertrags, zu gewärtigen. Die Antwort auf die andere Frage ergibt sich auch augenscheinlich aus dem gemeldeten Artikel des Vertrags, nämlich weil dieser allein verordnet und disponiert, wo Missverständnis und Gebrechen wegen des Vertrags, der Beholzung, der Abspannung der Knechte, des Verkaufs des Salzes und anderem, wie darin weiter verlautet, zwischen dem hochgedachten Fürsten und den Pfännern einfielen, dass dieselben laut dieses Artikels, wo die Güte nicht zustande käme, vor den Schiedsrichtern entschieden werden sollten; dass auch der hochgedachte Fürst die Pfänner wegen anderer Sachen, die nicht aus diesem Vertrag herfließen noch sich deswegen verursachen, sondern sich sonst unter den Parteien zutrügen, vor den vorgenannten Schiedsrichtern, von denen der Vertrag besagt, nicht zu verklagen hätte, und die Pfänner auch vor ihnen deswegen stillzustehen und ihren Abschied und ihre Erkenntnis zu gewärtigen und zu leiden mitnichten schuldig wären, nachdem dieser Fall weder in dem mehrgedachten Artikel noch in einem anderen dieses Vertrags ausgedrückt noch mit einem Wort begriffen ist, und solche und dergleichen Verträge über Anlässe und Kompromisse (Compromissa), als solche engen Rechts und strengen Rechts (stricti iuris), sich auf andere Fälle und Sachen, als darin offenkundig vorgesehen, spezifiziert und mit den Buchstaben ausgedrückt sind, nicht erstrecken noch so verstanden oder interpretiert werden können oder mögen; darum dann solche Sachen und Irrsale, die ganz und gar außerhalb dieses Vertrags zwischen den Parteien entspringen, in der Vorsehung des gemeinen Rechts oder der Ordnung und Disposition des Heiligen Römischen Reichs verbleiben. Ehe und bevor auf die dritte Frage geantwortet wird, ist zu erforschen und zu erkunden,

2

nachdem aus dem Bericht deutlich[?] zu ersehen ist, dass von des hochgedachten Fürsten wegen angezeigt worden ist, als sollten Seine Fürstlichen Gnaden den Vertrag zu halten oder mitzuhalten unverbunden sein, dieweil die gemeinen Pfänner das Reversal, das deswegen aufgerichtet worden ist, in gebührlicher Zeit nicht alle versiegelt haben sollen, ob Seine Fürstlichen Gnaden aus der erwähnten Ursache befugt und berechtigt seien, sich aus dem Vertrag zu lösen und also, laut des vielbestimmten Artikels, die Erkenntnis der Schiedsrichter wegen des berührten Missverständnisses zu leiden unverbunden zu sein. Darauf wird dieser kurze, beständige Bericht gegeben: Wo bei und neben dem Vertrag abgeredet und beschlossen wäre, dass die gemeinen Pfänner das aufgerichtete Reversal in der berührten Zeit versiegeln sollten, und solche Siegelung, wie sich die Parteien dessen untereinander entschlossen haben, von den gemeinen Pfännern noch nicht geschehen wäre, und also die Pfänner den Vertrag für ihre Person[?] noch nicht erfüllt und adimpliert hätten, so könnten sie auch den hochgedachten Fürsten zur Haltung des Vertrags weder aus dem berührten Artikel, der sich anhebt:Läuft auf der nächsten Seite weiter

Unsichere Lesungen

  1. heilliglichenn — Lesung unsicher

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HandschriftS. 648 Bl. 321v Das Annder Buch

ÜbersetzungSeite 648

1

Fortsetzung von der vorigen Seitenachdem aus dem Bericht deutlich[?] zu ersehen ist, dass von des hochgedachten Fürsten wegen angezeigt worden ist, als sollten Seine Fürstlichen Gnaden den Vertrag zu halten oder mitzuhalten unverbunden sein, dieweil die gemeinen Pfänner das Reversal, das deswegen aufgerichtet worden ist, in gebührlicher Zeit nicht alle versiegelt haben sollen, ob Seine Fürstlichen Gnaden aus der erwähnten Ursache befugt und berechtigt seien, sich aus dem Vertrag zu lösen und also, laut des vielbestimmten Artikels, die Erkenntnis der Schiedsrichter wegen des berührten Missverständnisses zu leiden unverbunden zu sein. Darauf wird dieser kurze, beständige Bericht gegeben: Wo bei und neben dem Vertrag abgeredet und beschlossen wäre, dass die gemeinen Pfänner das aufgerichtete Reversal in der berührten Zeit versiegeln sollten, und solche Siegelung, wie sich die Parteien dessen untereinander entschlossen haben, von den gemeinen Pfännern noch nicht geschehen wäre, und also die Pfänner den Vertrag für ihre Person[?] noch nicht erfüllt und adimpliert hätten, so könnten sie auch den hochgedachten Fürsten zur Haltung des Vertrags weder aus dem berührten Artikel, der sich anhebt:

2

„und zu weiterer Bekräftigung dieses Vertrags“, noch aus anderen beständig und mit Wirkung (cum effectu) drängen noch zwingen; wo [übergeschrieben: aber] von Seiner Fürstlichen Gnaden wegen gegen sie, die Pfänner, vorgewandt und opponiert würde, dass ihnen keine beständige Anforderung nach Recht gegen Seine Fürstlichen Gnaden wegen dieses Vertrags gebührte noch gebühren möchte, weil sie denselben für ihren Teil auch nicht erfüllt hätten, sondern hier ferner [gestrichen: fe] diese gemeine Regel statthätte: Wer nicht hält, dem braucht man wiederum auch nicht zu halten,

3

und dass dem, der die Treue nicht hält, die Treue nicht gehalten werde, und dass niemand aus einem Vertrag klagen könne, es sei denn, er habe selbst zuvor einen solchen Vertrag für seinen Teil erfüllt (Et quod non servanti fidem fides non servetur, et quod quis non possit agere ex contractu nisi ipse prius huiusmodi contractum pro parte sua adimpleverit). Wenn aber gleichwohl die Pfänner die Siegelung nachmals tun wollten und sie wirklich und mit Wirkung (cum effectu) tätenLäuft auf der nächsten Seite weiter

Unsichere Lesungen

  1. Persen — Endung undeutlich
  2. nacht — so geschrieben, wohl nach

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HandschriftS. 649 Bl. 322r Das Annder Buch

ÜbersetzungSeite 649

1

Fortsetzung von der vorigen Seiteund dass dem, der die Treue nicht hält, die Treue nicht gehalten werde, und dass niemand aus einem Vertrag klagen könne, es sei denn, er habe selbst zuvor einen solchen Vertrag für seinen Teil erfüllt (Et quod non servanti fidem fides non servetur, et quod quis non possit agere ex contractu nisi ipse prius huiusmodi contractum pro parte sua adimpleverit). Wenn aber gleichwohl die Pfänner die Siegelung nachmals tun wollten und sie wirklich und mit Wirkung (cum effectu) täten

2

und also aus dem Vertrag nicht schritten und ihn für ihre Person erfüllten und adimplierten, wie sie das denn tun könnten, so wäre auch der hochgedachte Fürst verbunden, dem Vertrag allenthalben gemäß zu leben, ihm nachzusetzen und ihn also auch für Seiner Fürstlichen Gnaden

3

Person zu erfüllen und zu adimplieren. Nachdem gegen denjenigen, der wider einen Vertrag oder anderen Kontrakt gehandelt und ihm zuwider gelebt hat, wiederum vermöge des Rechts geschritten werden kann und mag, ist um so viel mehr in dieser Sache der hochgedachte Fürst den Vertrag zu halten schuldig, ungeachtet dessen, was Seine Fürstlichen Gnaden dagegen wegen des Reverses und anderem aufgebracht haben, weil dieses Reverses mit keinem einzigen Wort im Vertrag gedacht und er auch in der Verhandlung, und ehe und bevor der Vertrag von beiden, beiden Teilen abgeredet und beschlossen wurde,

4

nicht erwähnt worden ist; und so ist dieser Revers nicht ein Artikel oder Punkt des Vertrags, sondern erst, als der Vertrag bewilligt war, ist der Revers auf die Bahn gekommen; zudem ist der Revers auch von allen denen, die Seine Fürstlichen Gnaden darin gesetzt haben,Läuft auf der nächsten Seite weiter

Unsichere Lesungen

  1. Viel= — Wortende abgekürzt, Dittographie

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HandschriftS. 650 Bl. 322v Das Annder Buch

ÜbersetzungSeite 650

1

Fortsetzung von der vorigen Seitenicht erwähnt worden ist; und so ist dieser Revers nicht ein Artikel oder Punkt des Vertrags, sondern erst, als der Vertrag bewilligt war, ist der Revers auf die Bahn gekommen; zudem ist der Revers auch von allen denen, die Seine Fürstlichen Gnaden darin gesetzt haben,

2

dass sie ihn versiegeln sollten, versiegelt worden, ausgenommen zwei Edelleute, die Seine Fürstlichen Gnaden dazu drängen mögen. Und so sind Seine Fürstlichen Gnaden diesen Vertrag, den Seine Fürstlichen Gnaden mit eigener Hand unterschrieben und Seiner Fürstlichen Gnaden

3

Sekret darauf wissentlich haben drucken lassen, zu halten und allen seinen Punkten nachzuleben verhaftet; weil auch der oberste Fürst, als Kaiserliche Majestät, ihre Verträge und Kontrakte, weil diese Völkerrechts (iuris gentium) sind, wovon auch Ihre Majestät nicht befreit ist, zu halten verpflichtet ist; welches alles auch hierin, in diesem Fall, offenkundig gestärkt, bekräftigt und fortifiziert wird dadurch, dass der vielgedachte Vertrag ohne allen Anhang, Unterschied, Bedingung (condition) und Modus von den Parteien bewilligt und angenommen ist, und nicht mit diesem Unterschied, Anhang, dieser Bedingung oder diesem Modus,

4

wo oder wann dieser Revers von den Pfännern versiegelt würde. Hieraus ergibt sich nun auch die Antwort auf die dritte Frage, nämlich also: wo die Pfänner dem Vertrag allenthalben gemäß handeln und ihn für ihren Teil erfüllen,Läuft auf der nächsten Seite weiter

Unsichere Lesungen

  1. den versiegletenn — Wortfolge undeutlich

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HandschriftS. 651 Bl. 323r Das Annder Buch

ÜbersetzungSeite 651

1

Fortsetzung von der vorigen Seite…wo oder wann dieser Revers von den Pfännern besiegelt wurde. Hieraus ergibt sich nun auch die Antwort auf die dritte Frage, nämlich folgendermaßen: Wo die Pfänner dem Vertrag allenthalben gemäß handeln und ihn für ihren Teil erfüllen

2

und vollziehen (adimplieren), und sich der hochgedachte Fürst dennoch untersteht, sich der Erfüllung des Vertrags in diesem oder anderen Artikeln zu widersetzen, so könnten die Pfänner Seine Fürstlichen Gnaden dieser Beschwerung halber und zur Einhaltung des bewilligten, besiegelten und aufgerichteten Vertrags vor dem Kaiserlichen

3

Kammergericht rechtlich belangen, und dieser Fall gehört nach seiner Beschaffenheit — als einer zwischen dem hochgedachten Fürsten und Seiner Fürstlichen Gnaden Untertanen, Bürgern und anderen außerhalb des Landes Gesessenen — laut der Reichsordnung nicht vor die Räte Seiner Fürstlichen Gnaden, um dort ausgetragen zu werden. Die Klage soll vor den eingesetzten Schiedsfreunden in der Weise vorgebracht werden, wie es aus der beiliegenden, mit A. bezeichneten Kopie zu ersehen ist; daraus ergibt sich dann die Antwort auf die vierte Frage. Auf die fünfte Frage wird kurz dieser Bericht gegeben: Weil nach dem Recht auskultierte (durch Vergleich beglaubigte) Kopien nichts beweisen, es sei denn, der Notar kopiere das Instrument, das er selbst angefertigt hat, so ist den Pfännern in jedem Fall zu raten, dass sie ihre Privilegien, Verträge und Ordnungen bei einer ehrlichen, namhaften Stadt vidimieren (beglaubigen) lassen, und zwar so und dergestalt, dass die Pfänner durch ihre Abgesandten dem Rat derselben Stadt ihre Privilegien überantworten lassen, mit fleißiger Bitte, dieselben gleichfalls zu verlesen, zu erwägen und samt dem daran hängenden Siegel zu besichtigen, und ihnen unter dem Siegel ihrer Stadt Kundschaft (Zeugnis) zu geben, dass sie solche ihre Privilegien, Verträge und Ordnungen in ihren Originalen und Siegeln unversehrt, unradiert und unkanzelliert verlesen und gesehen haben,Läuft auf der nächsten Seite weiter

Unsichere Lesungen

  1. verm — wohl vorm
  2. berlagenn — so geschrieben

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HandschriftS. 652 Bl. 323v Das Annder Buch

ÜbersetzungSeite 652

1

Fortsetzung von der vorigen SeiteKammergericht rechtlich belangen, und dieser Fall gehört nach seiner Beschaffenheit — als einer zwischen dem hochgedachten Fürsten und Seiner Fürstlichen Gnaden Untertanen, Bürgern und anderen außerhalb des Landes Gesessenen — laut der Reichsordnung nicht vor die Räte Seiner Fürstlichen Gnaden, um dort ausgetragen zu werden. Die Klage soll vor den eingesetzten Schiedsfreunden in der Weise vorgebracht werden, wie es aus der beiliegenden, mit A. bezeichneten Kopie zu ersehen ist; daraus ergibt sich dann die Antwort auf die vierte Frage. Auf die fünfte Frage wird kurz dieser Bericht gegeben: Weil nach dem Recht auskultierte (durch Vergleich beglaubigte) Kopien nichts beweisen, es sei denn, der Notar kopiere das Instrument, das er selbst angefertigt hat, so ist den Pfännern in jedem Fall zu raten, dass sie ihre Privilegien, Verträge und Ordnungen bei einer ehrlichen, namhaften Stadt vidimieren (beglaubigen) lassen, und zwar so und dergestalt, dass die Pfänner durch ihre Abgesandten dem Rat derselben Stadt ihre Privilegien überantworten lassen, mit fleißiger Bitte, dieselben gleichfalls zu verlesen, zu erwägen und samt dem daran hängenden Siegel zu besichtigen, und ihnen unter dem Siegel ihrer Stadt Kundschaft (Zeugnis) zu geben, dass sie solche ihre Privilegien, Verträge und Ordnungen in ihren Originalen und Siegeln unversehrt, unradiert und unkanzelliert verlesen und gesehen haben,

2

und dass der Inhalt und Wortlaut (tenor) solcher ihrer Privilegien von Wort zu Wort in solche vidimierte Kundschaft des Rates gebracht werde, wie denn die Stadtschreiber solcher namhaften Städte die Form solcher Vidimierung wohl kennen; welchen Vidimus (beglaubigten Abschriften) nach dem Recht nicht weniger Glauben gegeben wird als den Originalen. Antwort auf die sechste Frage: Wenngleich etlicher Pfänner Knechte mit ihrem Wissen und Willen dem Fürsten das übrige und liegen bleibende Salz um vier Gulden und zwei Taler geben, wo es jetzt der Fuhr- und Lademann um vier Taler und zwei Gulden bezahlen muss,Läuft auf der nächsten Seite weiter

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HandschriftS. 653 Bl. 324r Das Annder Buch

ÜbersetzungSeite 653

1

Fortsetzung von der vorigen Seiteund dass der Inhalt und Wortlaut (tenor) solcher ihrer Privilegien von Wort zu Wort in solche vidimierte Kundschaft des Rates gebracht werde, wie denn die Stadtschreiber solcher namhaften Städte die Form solcher Vidimierung wohl kennen; welchen Vidimus (beglaubigten Abschriften) nach dem Recht nicht weniger Glauben gegeben wird als den Originalen. Antwort auf die sechste Frage: Wenngleich etlicher Pfänner Knechte mit ihrem Wissen und Willen dem Fürsten das übrige und liegen bleibende Salz um vier Gulden und zwei Taler geben, wo es jetzt der Fuhr- und Lademann um vier Taler und zwei Gulden bezahlen muss,

2

— so könnte es demnach den Pfännern an dem aufgerichteten Vertrag keinen Nachteil, Abbruch oder Kränkung bringen oder gebären; doch ist es am allersichersten, dass die Pfänner hierüber protestieren, nämlich, dass es ihnen nicht zuwider sei, dass etliche Knechte dem hochgedachten Fürsten das Salz in dieser Weise geben,

3

sie wollten aber hiermit ausdrücklich und feierlich (solenniter) protestiert haben, dass sie durch diese Nachlassung und Bewilligung aus dem aufgerichteten und bewilligten Vertrag in keinem Punkt oder Artikel geschritten sein wollten; und dass sie sich über diese Protestation ein öffentliches Instrument (Urkunde) anfertigen ließen. Denn überreichliche Vorsicht schadet niemandem (Superabundans enim cautela nemini nocet).

4

Und schließlich und endlich wird weiter dieser Bericht auf das mündliche Vorbringen gegeben, nämlich: Wenn der hochgedachte Fürst nicht gedächte, den bewilligten und aufgerichteten Vertrag hinsichtlich der Einsetzung der Schiedsrichter, auch des Vorkaufs des Salzes und anderer Artikel, endgültig zu halten, so wären auch die Pfänner nicht verpflichtet, denselben zu halten, sondern diese Sache käme[?] wieder in den Stand und die Würde,Läuft auf der nächsten Seite weiter

Unsichere Lesungen

  1. herlichenn — Lesung unsicher

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HandschriftS. 654 Bl. 324v Das Annder Buch

ÜbersetzungSeite 654

1

Fortsetzung von der vorigen SeiteUnd schließlich und endlich wird weiter dieser Bericht auf das mündliche Vorbringen gegeben, nämlich: Wenn der hochgedachte Fürst nicht gedächte, den bewilligten und aufgerichteten Vertrag hinsichtlich der Einsetzung der Schiedsrichter, auch des Vorkaufs des Salzes und anderer Artikel, endgültig zu halten, so wären auch die Pfänner nicht verpflichtet, denselben zu halten, sondern diese Sache käme[?] wieder in den Stand und die Würde,

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wie sie vor Aufrichtung dieses Vertrags gewesen und gestanden hat, so dass sich die Pfänner der alten fürstlichen Privilegien und Begnadungen nach dem Recht gebrauchen könnten wie zuvor. Es wollte aber den Pfännern schwer,

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ja fast unmöglich fallen, die Sache wiederum dahin zu bringen und den hochgedachten Fürsten aus der erlangten Gewere und dem Besitz des Salzsiedens und -verkaufens zu setzen; darum ist dieser Weg keineswegs zu raten,

Unsichere Lesungen

  1. quem — wohl queme (käme)

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IV · 4. Buch · Band 1

Die Salzordnungen

Das vierte Buch · 334 Seiten · Aufbau des Werks

HandschriftS. 729 Bl. 362r Das Vierdte Buch

ÜbersetzungSeite 729

1

Das Vierte Buch. Ordnung und Regierung des Salzwerks zu den Sooden vor Allendorf an der Werra, bei Aufrichtung und Beginn der Verpachtung im Jahr des Herrn 1541 verkündigt und zu halten geboten, ebendort zu den Sooden durch den Herrn Statthalter zu Kassel am Mittwoch nach Trinitatis. Anmerkung: Diese Ordnung und diese Gebote sind zuvor im Jahr des Herrn 1538 am Sonntag Jubilate von wegen unseres gnädigen Fürsten und Herrn und der Pfänner in der Pfarrkirche zu den Sooden verkündigt worden.

Unsichere Lesungen

  1. Z. 4: am der Werra — so, nicht 'an'
  2. Z. 5: annfanng — Kürzel/Nasalstrich

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HandschriftS. 730 Bl. 362v Das Vierdte Buch

ÜbersetzungSeite 730

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Das Vierte Buch. — Ordnung, in welcher Weise das Salzwerk unseres gnädigen Fürsten und Herrn zu den Sooden derzeit verwaltet und dessen Siederknechte und Gesinde regiert werden sollen, damit sie friedlich beieinander wohnen und leben; und in welcher Weise die Diener, Knechte und das Gesinde sich in ihrer Arbeit und Amtsführung halten sollen, damit Seine Fürstlichen Gnaden ihr Gut daselbst aufs Beste nutzen und den Pfännern ihren vereinbarten Pachtzins jährlich entrichten können. Zu Allendorf im Jahr des Herrn 1541 durch Heinrich Muldener und Jost Becker vom Homberg, Befehlshaber, sowie Johann Bartholomäus, Rentmeister daselbst, aufgerichtet und verkündigt. Erstens sollen alle Sodemeister, Afterknechte und alle, die auf dem ganzen Salzwerk und in den Siedehäusern arbeiten, Seinen Fürstlichen Gnaden neben und über die Erbhuldigung hinaus durch Eid verpflichtet sein. Zweitens hat Seine Fürstliche Gnaden ihre Befehlshaber, den Rentmeister, den Salzwart, den Holzvogt und den Schultheißen verordnet, die gelobt und geschworen haben, dass sie die Salzwerksknechte und das Gesinde beider Seiten gemäß dem Befehl Seiner Fürstlichen Gnaden

Unsichere Lesungen

  1. Z. 11: Muldenernn — Name, u mit Haken; evtl. Mildener
  2. Z. 12: Hombergk — Endung -gk oder -ge

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HandschriftS. 731 Bl. 363r Das Vierdte Buch

ÜbersetzungSeite 731

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Das Vierte Buch. — und dem Inhalt der aufgerichteten Verpachtung sowie den jetzigen und künftigen Ordnungen, die Seine Fürstlichen Gnaden jeweils beschließen werden, treulich regieren und fleißig beaufsichtigen sollen und wollen. Und wenn einer oder mehrere der Salzknechte und des Gesindes, sowohl der neuen als auch der alten Seite, gegen die Ordnungen, Gebote und Verbote handeln und sich in Strafe und Buße verwirken, so sollen diese Seiner Fürstlichen Gnaden verfallen sein, und die Buße soll in jedem Fall allein Seiner Fürstlichen Gnaden und sonst niemandem zustehen. Seine Fürstliche Gnaden will auch, dass alle Sieder und Knechte in den Siedehäusern sitzen und wohnen sollen und der Stadt Allendorf nicht mehr und nicht weniger leisten sollen — mit Schoß und allen anderen Dingen —, als von alters herkommen ist. Die Wartämter sind von wegen Seiner Fürstlichen Gnaden folgendermaßen verordnet und besetzt: Christoph Homberg, Salzwart, soll alle Werke auf beiden Seiten, die jede Woche gesotten werden, fleißig, klar und genau verzeichnen und als Gegenschreiber gegenüber dem Rentmeister für unseren gnädigen Herrn abrechnen.

Unsichere Lesungen

  1. Z. 12: Söder — Umlautzeichen undeutlich

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HandschriftS. 732 Bl. 363v Das Vierdte Buch

ÜbersetzungSeite 732

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Das Vierte Buch. — So soll der Pfarrer, Herr Johann Leinebach, dem genannten Salzwart Gegenwart sein und alle Werke für sich aufschreiben und verzeichnen. Dazu soll Henkel Schlim wegen des Zolls und der Schatzheller ebenfalls alle Werke genau verzeichnen und darüber Rechnung legen. Ferner soll der genannte Obersalzwart Christoph jederzeit nach Lage der Dinge ernstlich darauf halten, dass die Knechte fort und fort sieden und ohne redlichen Grund kein Werk versäumen; und er soll keine Wohnung in den Siedehäusern haben. Der Rentmeister soll alles aufgeschüttete und in Tonnen gepackte Salz in seine Rechnung nehmen und jährlich zweimal über seine Einnahme und Ausgabe Rechnung legen. Die Bezahlung für das aufgeschüttete Salz aber soll der Rentmeister auf den Zettel Christophs als des Gegenschreibers hin entrichten, alles wie es eine eigens dafür aufgestellte Ordnung ausweist und enthält. Und wenn man aus dem Siedehaus abgibt oder verkauft, sollen die Verwalter der drei Schlüssel alle drei dabei sein und die Lieferung vornehmen,

Unsichere Lesungen

  1. Z. 2: Leynebach[?] — Anfangsbuchstabe L/R unklar
  2. Z. 5: Heinckell[?] — Vorname, ck/rk unklar
  3. Z. 21: fact[?] — fact oder fast

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HandschriftS. 733 Bl. 364r Das Vierdte Buch

ÜbersetzungSeite 733

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Das Vierte Buch. — und keiner soll dabei allein für den anderen handeln, damit der Abgang ohne Verdacht festgehalten werde, wie es eine eigene Ordnung ausweist. Und alles Salz, das man packen will, soll in jedem Siedehaus durch die dafür gemachten Roste im Beisein der hernach benannten Schätzer gemessen, in Säcke gefüllt und von den Schätzern mit dem dafür gefertigten Siegel versiegelt werden. Danach soll solches Salz in versiegelten Säcken unverdächtig in die Packhäuser geliefert und weiter durch die Bödener im Beisein des Salzwarts und auf dessen Befehl von den genannten Schätzern in Tonnen gefüllt, verschlossen und gebrannt werden. All das soll der Rentmeister verrechnen, und Christoph, der Gegenschreiber, soll es ihm gegenüber jederzeit ebenfalls verzeichnet übergeben. Daneben sollen von wegen Seiner Fürstlichen Gnaden acht Schätzer bestellt werden, die alle Werke besichtigen und bestimmen sollen, vor welche Siedehäuser der Fuhrmann fahren und Salz laden darf, und die dabei sein sollen, damit die Sieder rechtes Maß geben — nämlich das verordnete und

Unsichere Lesungen

  1. Z. 6: Röste — Umlaut undeutlich
  2. Z. 11: Bodinker[?] — k/g unklar

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HandschriftS. 734 Bl. 364v Das Vierdte Buch

ÜbersetzungSeite 734

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Das Vierte Buch. — verzeichnete Salzmaß — und nicht mehr, als ihm gebührt und zusteht. Welcher Sieder darin fehlbar würde, zu wenig Salz gäbe oder zu viel Geld nähme, oder wer seine Hausfrau und sein Gesinde arglistig nehmen ließe, der oder dieselben sollen dafür am Leibe gestraft werden. Zum Sechsten ist auch für gut angesehen worden, dass es unnötig ist, dass jeder Sieder eigene Ladegäste habe — ausgenommen bei der Asche, da mag man es geschehen lassen. Vielmehr soll der Fuhrmann, wenn er kommt, von den Schätzern gewiesen werden, wo er laden soll; es sei denn, er hätte seine Ladung zuvor bestellt, dann soll der Fuhrmann verpflichtet sein, dort zu laden. Welcher Meister aber darüber hinaus einem Ladegast lädt, der soll dafür bestraft werden. Daneben sollen zwei aus den genannten acht Schätzern, nämlich N. und N., auch das Salzpacken und Aufschütten beaufsichtigen. Ferner: Jeder Sieder soll bei Ehren und Eiden und bei höchster Strafe kein Gemäß und kein Salz aus den Siedehäusern tragen oder tragen lassen, weder verschenken noch in sein oder eines anderen Haus bringen, noch

Unsichere Lesungen

  1. Z. 20: Samß[?] — Wortende unklar

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HandschriftS. 735 Bl. 365r Das Vierdte Buch

ÜbersetzungSeite 735

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Das Vierte Buch. — davon etwas verkaufen, weder gemäßweise noch achtel- oder halbachtelweise — es sei denn, das Salz werde wie hernach folgt im Beisein der Schätzer verkauft; dann mag er dem, der es gekauft hat, laden helfen. Ausgenommen: Einem Bürger in Allendorf darf man ein Achtel gemäßweise verkaufen, mit Wissen der Schätzer, die es auch so verzeichnen sollen, damit der Sieder darin keine List gebrauchen kann. Ferner: Wenn der Sieder gesotten hat, so soll er sein Salz stehen lassen und es nicht wegtragen, sondern nach den Schätzern schicken; diese sollen es bei ihren Eiden schätzen und besichtigen. Und kein Meister soll laden, ehe der Schätzer dabei gewesen ist. Dünkt den Schätzer dann, dass er über die acht Achtel hinaus hat — was eine rechte volle Pfanne sein soll —, so soll man ihm sagen, er solle nichts hinzutun, ehe es gemessen sei; er habe Überschuss. Doch soll keiner mit Absicht Überschuss sieden, bei höchster Strafe. Und wenn das Salz verkauft werden soll, so sollen stets die Schätzer beim Meister sein, und keinem

Unsichere Lesungen

  1. Z. 17: nider — fundenn — Lücke nach Gedankenstrich

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HandschriftS. 736 Bl. 365v Das Vierdte Buch

ÜbersetzungSeite 736

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Das Vierte Buch. — Fremden oder Kärrner soll ohne ihr Beisein geladen werden. Und wenn ein ganzes oder halbes Achtel übrig ist, so soll dem Sieder von den Schätzern zugelassen werden, ein halbes Maß Salz als Vorrat zu behalten, um damit aufzufüllen, falls ihm hernach bei einem anderen Werk etwas fehlen sollte. Alles weitere Übrige aber soll wieder in die Pfanne zum Vorrat getan und zur Beize gebraucht und sonst bei höchster Strafe vom Sieder nicht verkauft oder vertan werden. Hätte aber der Sieder weniger, so soll auch der Fuhrmann weniger Geld geben — es sei denn, der Sieder fülle es mit gemahlenem Salz auf, das er bei sich hat. Doch soll der Sieder dem Herrn, auch wenn er zu klein gesotten hat, seinen vollen Gewinn geben. Es soll auch jeder Meister zweiundzwanzigmal abstoßen, wenigstens aber einundzwanzigmal, und nicht laden, ehe das Werk fertig ist. Und keiner soll das Salz teurer oder billiger geben, als es festgesetzt ist, bei drei Gulden Buße. Ferner: Alles Salz, das aus den Siedehäusern verkauft

Unsichere Lesungen

  1. Z. 2: kernernn — Lesung unsicher
  2. Z. 13: vermalttenn — Wortgrenze unklar

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HandschriftS. 737 Bl. 366r Das Vierdte Buch

ÜbersetzungSeite 737

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Das Vierte Buch. — wird, soll gemessen werden. Und wenn auch der Sieder und der Kärrner sich einig wären, dass nicht gemessen werden solle, so soll es dennoch geschehen, damit der Herr wisse, dass ihm recht geschieht. Desgleichen soll keine Ladung bei Nacht geschehen, bei Verlust des Salzes. Demnach sollen die Pfannen ein einheitliches Maß haben, und die Siedehäuser sollen in gutem Stand gehalten und so eingerichtet werden, dass der Sieder nicht viel mehr oder weniger als die acht Achtel ausbringen kann. Und welcher Sieder sein Siedehaus nicht in gutem Stand hält, soll dafür ernstlich gestraft werden. Ferner: Welcher Afterknecht im Siedehaus wohnt, aber nicht dienen noch arbeiten will, dem soll man das Siedehaus sogleich verbieten, sobald die Siedehäuser besetzt sind. Ferner: Kein Sieder soll auf einmal weniger als ein Achtel verkaufen und kein Salz in einzelnen Gemäßen, damit der Kärrner oder Fuhrmann nicht betrogen werden kann. Ferner: Es sollen die Maße, die als Butten dafür gemacht sind und die man abstreicht — deren sechzehn auf acht

Unsichere Lesungen

  1. Z. 21: bottenn — Lesung unsicher

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HandschriftS. 738 Bl. 366v Das Vierdte Buch

ÜbersetzungSeite 738

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Das Vierte Buch. — Achtel Salz gehen und die das Wappen und Zeichen unseres gnädigen Herrn und der Pfänner tragen sollen —, in Gebrauch bleiben. Und die Butte soll oben einen Steg zum Abstreichen haben. Welcher Sieder den Steg abreißt oder aus einem Maß ohne Steg Salz abmisst, der oder die sollen am Leibe gestraft werden. Ferner: Jedem Bürger zu Allendorf ist wie von alters her zugelassen, ein Achtel Salz zu kaufen und es in seinem Haus wieder in einzelnen Gemäßen zu verkaufen — doch so, dass er damit keinen unbilligen Aufschlag macht, nach Erkenntnis des Schultheißen unseres gnädigen Herrn und des Rates, und dass es stets mit Wissen der Schätzer geschieht, wie oben gesagt, die es auch anschreiben sollen, damit die Sieder darin keine List gebrauchen können. Wo aber diese Erkenntnis übertreten und das Gemäß teurer verkauft würde, soll der oder dieselben der Strafe unseres gnädigen Herrn verfallen sein. Nach altem Gebrauch sollen die jetzigen acht Schosser

Unsichere Lesungen

  1. Z. 17: prauch[?] — Kürzungsstrich am Wortende

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HandschriftS. 739 Bl. 367r Das Vierdte Buch

ÜbersetzungSeite 739

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Das Vierte Buch. — der Siedehäuser in ihren Eiden und Pflichten bleiben, wie es herkommen ist. Sind aber etliche von ihnen verstorben, so sollen stets andere an ihre Stelle bestellt werden. Und würde einer in seiner Amtsführung als nicht redlich befunden, so soll man an seiner Statt einen anderen verordnen — doch soll das aufs Beste geregelt werden. Diese sollen sich auch mit der Stadt über ihren Schoß verständigen, wie es bisher gewesen ist: die Hälfte vor Weihnachten und die Hälfte vor Jakobstag in der Ernte zu geben. Und wenn Rechnung über ihren Schoß nötig ist, so sollen sie diese legen, wenn man sie von ihnen fordert, über ein, zwei oder drei Jahre. Und findet sich etwas Überschüssiges in ihrem Schoß, so sollen sie dafür Zeug, Büchsen, Armbrüste und Pfeile beschaffen; und die Amtsknechte sollen ihnen bei der Beitreibung behilflich sein. Auch sollen die Schosser für den Schoß einzustehen verpflichtet sein. Der Schultheiß soll auch auf das Forstamt sehen, und es soll ihm ernstlich befohlen sein. Es sollen auch die Schätzer hervortreten, die das Salz besehen; und die Schätzer, die dann gesetzt werden, sollen

Unsichere Lesungen

  1. Z. 17: zulebenn[?] — e/o unklar

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HandschriftS. 740 Bl. 367v Das Vierdte Buch

ÜbersetzungSeite 740

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Das Vierte Buch. — geloben und schwören, dass sie das bewahren und beaufsichtigen wollen, wie diese Ordnung ausweist, so lieb ihnen ihre Seele und Ehre ist. Dann sollen sie ihre Finger aufrichten und den nachstehenden Eid geloben und schwören. Desgleichen sollen dann auch die Beseher der Buße ihr Gelübde und ihren Eid leisten wie die Schätzer. Unser gnädiger Fürst und Herr gebietet, dass hier zu den Sooden niemand Wein oder Bier ausschenken und niemand Fass Bier, Tonne, Viertelfass oder Kägelchen hier hereinbringen soll, weder zu ihrer Kirchweih noch sonst. Ausgenommen bei Hochzeiten: Da mögen sie von einer Vesperzeit bis zur anderen Bier zu ihren Ehren haben. Und zu ihrer Kirmes sollen und dürfen sie so viel Bier, wie ihnen angemessen ist, in Eimern oder Kannen holen, aber nicht in Tiegeln, Tonnen oder Fässern, bei höchster Buße — je von der Tonne, und so fort nach der Zahl der Fässer gerechnet. Es sei denn, er tue es mit Vorwissen und Erlaubnis des Salzgrafen und des Rentmeisters Seiner Fürstlichen Gnaden. Doch wem solches erlaubt würde, der oder die sollen gar kein Gelage und keine Zeche veranstalten, bei Verlust des Getränks. Unseres gnädigen Herrn Meinung ist, dass kein Sieder

Unsichere Lesungen

  1. Z. 15: Imselnn[?] — Gefäßname, Lesung unsicher

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HandschriftS. 741 Bl. 368r Das Vierdte Buch

ÜbersetzungSeite 741

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Das Vierte Buch. — Erbe oder Gut vor Allendorf oder eine Behausung in der Stadt Allendorf kaufen soll, er sei denn Bürger daselbst und wohne dort, bei höchster Buße. Wer auch den anderen einen Achtundzwanziger oder einen Verräter heißt oder mit dem Fallübel oder sonst etwas verflucht, der soll die höchste Buße verwirkt haben. Unser gnädiger Fürst und Herr gebietet: Welchem Bürger oder Sieder sein Holz oder seine Wellen genommen werden, der mag das Holz oder die Wellen, wo immer er sie antrifft — vor den Toren, auf Wagen, auf Eseln, in den Siedehäusern oder anderswo —, als das Seine ansprechen und soll deswegen ohne Schaden und Nachforderung bleiben. Kommt aber derjenige, der das Holz oder die Wellen geführt oder gebracht hat, und will es verantworten, so soll er, wie es Rechtens ist, dartun, dass er es selbst gemacht oder redlich erworben hat, oder soll es mit dem Ort beweisen, an dem er es gehauen hat. Tut er das nicht, so mag der, dem das Holz oder die Wellen entführt sind, es als das Seine behalten; und Schultheiß und Rat wollen dann denjenigen, der solchen Übergriff getan hat, gebührend büßen. Wäre es aber so, dass der so Angesprochene und Angefallene das Holz oder die Wellen redlich behauptete,

Unsichere Lesungen

  1. Z. 6: fallubell — Wortgrenze unklar
  2. Z. 14: bracht[gestrichen: lt] — Streichung am Wortende
  3. Z. 15: zubringen[?] — Endung gekürzt

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HandschriftS. 742 Bl. 368v Das Vierdte Buch

ÜbersetzungSeite 742

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Das Vierte Buch. — wie dargelegt, so soll er dennoch keinen Anspruch oder keine Forderung gegen den erheben, der ihn angesprochen und angefallen hat. Wer auch Wellenholz in der Gemeindeflur zur rechten Zeit niederhaut, der soll es binnen eines Vierteljahres aufbinden. Lässt er es länger liegen, so mag es aufbinden, wer will, für die Gemeinde. Unseres gnädigen Fürsten und Herrn Gebot ist: Wer hier zu den Sooden Gänse hat, soll ihnen einen Flügel halb beschneiden, damit sie nicht wegfliegen können, und soll sie ohne Schaden seines Nachbarn halten. Bei wem man es nicht so findet, der soll das büßen mit einem Böhmischen von jeder Gans, halb unserem gnädigen Herrn und halb der Stadt. Fände sie aber jemand in seinem Schaden auf bestelltem Feld und schlüge sie tot, so soll er dafür nicht einzustehen haben. Wenn Ostern vorüber ist, so soll für Gänse, die ungehütet gehen, niemand einzustehen haben, der ihnen Schaden zufügt; und es soll gebüßt werden mit drei Pfennig von jeder Gans. Ferner gebietet unser gnädiger Fürst und Herr, dass

Unsichere Lesungen

  1. Z. 6: wessiger[?] — Anfangsbuchstabe unklar
  2. Z. 16: wachhaffti[?]= — ch/gk unklar
  3. Z. 21: 3 pf.[?] — Kürzel, wohl Pfennig

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HandschriftS. 743 Bl. 369r Das Vierdte Buch

ÜbersetzungSeite 743

1

Das Vierte Buch. — wer abends bei ungebührlichen Dingen angetroffen wird — mit Werfen und Rufen die Leute zu erschrecken und zu wecken, den Leuten Fenster und Türen zuzuschlagen, Wagen umzuwerfen — oder wer den Leuten sonst an Häusern, Gassen, Gärten und auf dem Feld Schaden zufügt oder zufügen lässt, der soll das mit der höchsten Buße büßen und dazu vier Wochen aus den Siedehäusern getrieben werden. Und ginge er trotzdem wieder hinein, so soll man ihn vier Wochen in Haft setzen und ihn die Zeit auch darin absitzen lassen. Ferner: Der Unrat soll nach Anweisung des Rentmeisters und der Warte weggeführt werden, bei einem Pfund Strafe. Wer einen anderen verwundet, der zu den Siedehäusern auf dem Salzwerk wohnt — sei er Meisterknecht, Gießer oder Afterknecht —, und zwar knöchellang, nämlich so lang wie der mittlere Knöchel am Mittelfinger, und nageltief: Wenn eine Wunde auch nur eines von beiden erfüllt, so soll der die Siedehäuser, die Stadt Allendorf und ihre Feldmark ein Jahr lang räumen. Und wer den Jahrmarkt bricht, soll die Buße zahlen und die Feldmark dennoch meiden; sooft er sie bricht, soll er von neuem anfangen. Ihm

Unsichere Lesungen

  1. Z. 3: zuerfehrenn — Lesung unsicher

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HandschriftS. 744 Bl. 369v Das Vierdte Buch

ÜbersetzungSeite 744

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Das Vierte Buch. — soll auch keine Gnade widerfahren, es beträfe denn Vater, Mutter, Bruder, Schwester oder Kinder; sein Jahr sei voll zu halten und nicht anders. Wer auch den anderen zu den Siedehäusern totschlägt, wie eben gesagt, der soll hundert Jahre und einen Tag räumen; in dieser Zeit kann er keine Gnade finden. Wird er aber ergriffen, so soll man ihm sein Recht tun, was rechtens sein wird. Ferner: Wer ohne Erlaubnis oder ohne Anweisung siedet, der soll seinen Lohn verlieren, nämlich ein Pfund Pfennige, und das Werk soll unserem gnädigen Herrn verfallen sein. Wäre es auch, dass der Kaufmann oder Kärrner jemandem sein Salz wegführte oder wegtrüge, so sollen und dürfen die Diener unseres gnädigen Herrn den oder die, wenn er wieder in die Siedehäuser käme, dafür ernstlich bestrafen. Unser gnädiger Herr will ernstlich bei harter Strafe verboten und darüber streng gehalten haben, dass kein Meisterknecht, Afterknecht oder Einwohner zu den Siedehäusern zu einem Hofdienst reite, in

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HandschriftS. 745 Bl. 370r Das Vierdte Buch

ÜbersetzungSeite 745

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Das Vierte Buch. — den Krieg ziehe oder Heerfahrt und Gefolgschaft leiste ohne Wissen und Willen des Salzgrafen und der Diener Seiner Fürstlichen Gnaden zu den Siedehäusern. Wer es dennoch täte, dem soll man sogleich seine Hausfrau und seine Kinder, falls er welche hat, aus den Siedehäusern weisen und hinaustreiben; und wenn er dann selbst wiederkäme, so soll er nicht in die Siedehäuser. Ginge er trotzdem hinein, der stehe sein Abenteuer. Ferner: Es soll auch fortan niemand glühende Kohlen aus den Siedehäusern tragen, er trage sie denn verdeckt oder ganz sicher verwahrt. Wer das übertritt, soll zehn Schilling Heller geben. Auch soll niemand nachts zu den Siedehäusern mit offenen Wischen gehen, er sei jung oder alt, bei zehn Schilling. Ferner: Jeder Meisterknecht soll eine Laterne in seinem Siedehaus haben, damit er und sein Gesinde aus und ein gehen. Wer sich daran nicht hält und dabei ertappt wird, soll das mit zehn Schilling büßen. Ferner: Wer den Brunnen verunreinigt, sei er jung oder alt, und dessen bezichtigt oder überführt und den Dienern unseres gnädigen Herrn angezeigt wird, den oder die sollen sie ohne Barmherzigkeit büßen und bestrafen.

Unsichere Lesungen

  1. Z. 3: ffgl. — Abkuerzung, wohl fuerstlich gnaden

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HandschriftS. 746 Bl. 370v Das Vierdte Buch

ÜbersetzungSeite 746

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Das Vierte Buch. — Ferner: Wer dessen bezichtigt oder dabei gesehen würde, dass er solche Unzucht bei oder auf dem Brunnen tut, soll das mit zwei Pfund Hellern büßen; davon soll man ihn keinesfalls entbinden, auch wenn man ihm Gnade erweisen wollte. Ferner: Wer sich auf dem Brunnen prügelt, sei er jung oder alt, soll seinen Lohn verlieren. Hat er keinen Lohn zu verlieren, so stehe er sein Abenteuer oder räume die Siedehäuser. Auch soll kein Meisterknecht, Afterknecht, Mitbewohner oder Ehepaar zu den Siedehäusern wohnen und auch nicht zu irgendeiner Arbeit zugelassen werden, er sei denn unserem gnädigen Fürsten und Herrn, wie oben gesagt, durch Eid verpflichtet. Ferner: Es soll auch niemand hier zu den Siedehäusern Hochzeit halten, er sei denn unserem gnädigen Herrn, wie gesagt, durch Eid verpflichtet. Und er soll dem Rentmeister und dem Salzwart in die Hand geloben, unserem gnädigen Herrn treu, hold, gehorsam und gewärtig zu sein für ihr Salzwerk, so lieb ihm seine Seele und Ehre sei, Seiner Fürstlichen Gnaden Bestes zu tun und vor ihrem Schaden zu warnen, heimlich oder offenbar, wie ein treuer Mann seinem Herrn verpflichtet und schuldig ist, in-

Unsichere Lesungen

  1. Z. 20: ffgl. — Abkuerzung, wohl fuerstlich gnaden

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HandschriftS. 747 Bl. 371r Das Vierdte Buch

ÜbersetzungSeite 747

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Das Vierte Buch. — dem Wortlaut, wie die Eidesformel hernach folgt, so wie alle Einwohner zu den Siedehäusern sie jetzt an Stelle unseres gnädigen Fürsten und Herrn dessen Statthalter zu Kassel, Sigmund von Boyneburg, geleistet haben. Da richtet er seinen Finger auf und schwört zu Gott und seinem heiligen Wort; und dieser Eid folgt am Ende dieser Ordnungen. Unser gnädiger Fürst und Herr verbietet, dass fortan jemand Wellen kaufe, er sei denn ein Meisterknecht, bei höchster Buße. Es soll auch kein Meisterknecht dem anderen seinen Holzmann oder Ladeherrn abwerben, bei Verlust seines Lohnes. Auch soll kein Meisterknecht oder Afterknecht Wellen kaufen, um sie wieder zu verkaufen; sooft er das tut, soll er von jedem Schock, das er verkauft, seinen Lohn verloren haben, nämlich zwei Pfund. Auch soll kein Meisterknecht dem anderen Wellen verkaufen oder leihen, ob er sie gekauft, selbst gemacht oder hat machen lassen. Vielmehr darf er

Unsichere Lesungen

  1. Z. 4: ffgl. — Abkuerzung, wohl fuerstlich gnaden

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HandschriftS. 748 Bl. 371v Das Vierdte Buch

ÜbersetzungSeite 748

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Das Vierte Buch. — so viel kaufen oder machen lassen, wie er in seinem Siedehaus braucht, und nicht mehr. Und wer das übertritt, soll es büßen mit seinem Lohn von jedem Schock Wellen. Doch wenn einem Knecht ungefähr eine Stiege Wellen oder weniger fehlte und es zuzulassen wäre, so dürfte ihm sein Nachbar oder ein anderer leihen — jedoch so, dass dieser wieder Wellen von ihm zurücknimmt und kein Geld dafür. Unser gnädiger Fürst und Herr gebietet: Welcher Meisterknecht gesotten und drei Viertel Salz von diesem Werk geladen hat, der soll Seinen Fürstlichen Gnaden den Gewinn abführen, bei Verlust des Werks. Ferner gebietet unser gnädiger Fürst und Herr: Welcher Meisterknecht aus seinem Siedehaus kommt oder gekommen ist und Seinen Fürstlichen Gnaden oder deren Dienern den Gewinn schuldig bleibt, dem oder denen dürfen Rentmeister und Holzvogt die Arbeit in den Siedehäusern verbieten, sodass kein Meisterknecht einen solchen Schuldner arbeiten lassen soll. Und wer ihn dennoch arbeiten ließe, soll das, sooft er es tut, mit … Schilling Hellern büßen.

Unsichere Lesungen

  1. Z. 12: ffgl. — Abkuerzung, wohl fuerstlich gnaden
  2. Z. 16: ffgl. — Abkuerzung, wohl fuerstlich gnaden
  3. Z. 21: mit [Luecke] ß — Betrag vor ß freigelassen

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HandschriftS. 749 Bl. 372r Das Vierdte Buch

ÜbersetzungSeite 749

1

Das Vierte Buch. — Und wer dieses Gebot missachtet und müßig ginge oder Wellen machte oder andere Arbeit außerhalb der Siedehäuser täte, dem soll man durch Rentmeister und Warte die Siedehäuser verbieten; und räumte er sie dann nicht, so stehe er sein Abenteuer. Unser gnädiger Fürst und Herr gebietet: Wer zu den Siedehäusern die Befestigung, den Bergfried, das Bollwerk oder die Zäune zerbricht oder ohne Erlaubnis der Amtsknechte in die Hege oder in den Graben steigt, soll die höchste Buße verwirkt haben, nämlich drei Pfund. Es soll auch niemand in den Gehölzen unseres gnädigen Fürsten und Herrn hauen; und wer das bricht und dabei gesehen oder bezichtigt wird, soll die höchste Buße verwirkt haben. Unser gnädiger Fürst und Herr will auch: Wenn ein Knecht gesotten hat und der Rentmeister dem Knecht den Gewinn nicht glauben will, so soll der Rentmeister die Macht haben, niemandem das Salz folgen zu lassen, ehe jener ihm den Gewinn gibt. Danach mögen sich Kärrner und Knechte richten: dass der Knecht das Geld Seiner Fürstlichen Gnaden nicht einbehalte, ehe geladen ist, und

Unsichere Lesungen

  1. Z. 8: Starket — wohl Staket, Palisade
  2. Z. 21: ffgl. — Abkuerzung, wohl fuerstlich gnaden

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HandschriftS. 750 Bl. 372v Das Vierdte Buch

ÜbersetzungSeite 750

1

Das Vierte Buch. — auch der Kärrner, dass er das Salz nicht bezahle, ehe der Rentmeister an seinen Gewinn kommen kann. Und das sollen auch die Schätzer, wenn sie angesprochen werden, so handhaben. Es soll auch niemand das Salz teurer geben, als es von unserem gnädigen Herrn festgesetzt ist — weder Rentmeister noch Warte, weder Meisterknecht, Afterknecht noch Kärrner, wer es auch sei, niemand ausgenommen, in den Siedehäusern, in der Stadt oder in ihrer Feldmark. Und wer das bricht, soll dafür bestraft werden und den Mehrbetrag den Schätzern zurückgeben. Welcher Knecht oder Einwohner zu den Siedehäusern das täte, soll es mit zehn Gulden büßen; und wer sich dagegen setzt, stehe sein Abenteuer. Auch soll kein Meisterknecht seiner Frau oder seinen Kindern, seinem Knecht oder dessen Frau, die am Werk gearbeitet haben, Salz laden, bei höchster Buße. Ferner: Kein Meisterknecht soll mit einem Kärrner gemeinsame Sache machen, auch nicht selbst wegführen oder wegtragen lassen, bei höchster Buße, er

Unsichere Lesungen

  1. Z. 4: anngesproch — Kuerzungsstrich, wohl anngesprochen
  2. Z. 14: 10 fl. — Muenzzeichen unsicher, fl. oder ß

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HandschriftS. 751 Bl. 373r Das Vierdte Buch

ÜbersetzungSeite 751

1

Das Vierte Buch. — tue es denn mit Wissen und Willen der Amtsknechte. Unser gnädiger Fürst und Herr gebietet und will es fortan so gehalten haben, dass keiner, der zu den Siedehäusern wohnhaft ist oder dort arbeitet, Salz tragen soll, bei derselben Buße; und wer sich dagegen sperrt, stehe sein Abenteuer. Auch soll er es nicht gegen Lohn aus den Siedehäusern tragen. Auch soll kein Meisterknecht das Salz aus seinem Siedehaus weiterverkaufen lassen — weder an Kärrner noch an Leute aus der Stadt, niemand ausgenommen —, weder ganz noch in einzelnen Gemäßen, er tue es denn mit Wissen und Willen des Rentmeisters und der Warte; und er soll das mit drei … büßen, ohne Gnade, sei es Meister oder Knecht. Ferner: Welcher Knecht ohne redlichen Grund von seinem Herrn Urlaub nimmt, der Knecht soll ein Jahr lang nicht Meister werden; und wer ihn dennoch arbeiten ließe, soll zehn Schilling verwirkt haben, sooft er das tut. Unser gnädiger Fürst und Herr gebietet: Wer zu den Siede-

Unsichere Lesungen

  1. Z. 12: Semsen — Lesung unsicher
  2. Z. 14: 3 [Luecke] — Einheit nach 3 freigelassen

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HandschriftS. 752 Bl. 373v Das Vierdte Buch

ÜbersetzungSeite 752

1

Das Vierte Buch. — häusern wohnen will, soll auf dem Salzwerk arbeiten und keinen Handel oder Gewerbe treiben, weder mit Kaufen noch mit Verkaufen — es sei denn Korn, Eisen, Schleier, Schmer, Lichter oder Ähnliches. Auch soll er nicht Asche auf Wiederkauf kaufen, auch keine Vormundschaft führen, auch sonst nichts, was man betreiben mag, ausgenommen Werk und Brot nach alter Gewohnheit. Und wer sich daran nicht halten will, mag in die Stadt oder anderswohin ziehen, wo es ihm bequem ist. Und wer in den Siedehäusern bleibt, darin wohnt und dies bricht, soll es mit der höchsten Buße von drei Pfund büßen. Wollte er sich aber um die Buße nicht kümmern, so soll er in die Stadt ziehen oder sein Abenteuer stehen. Ferner gebietet unser gnädiger Fürst und Herr, dass kein Meisterknecht jemandem Salz dörren oder in ganzen Gemäßen aus seinem Siedehaus tragen lassen soll, er sei denn ein Bürger; und es soll wie gesagt in die Stadt gehen, mit Wissen der Schätzer, bei Verlust von drei Pfund. Auch soll fortan niemand Wellen setzen

Unsichere Lesungen

  1. Z. 18: Semsenn — Lesung unsicher

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HandschriftS. 753 Bl. 374r Das Vierdte Buch

ÜbersetzungSeite 753

1

Das Vierte Buch. — auf die Ladestätten und die freien Plätze; wer das bricht, soll drei Pfund zahlen und Frieden halten, sobald er die Wellen nach Anweisung der Warte beiseitegeräumt hat. Auch verbietet unser gnädiger Herr, dass ein Meisterknecht irgendein Gemäß oder Salz einzeln verschenke oder verkaufe, ausgenommen ein Achtel wie oben gesagt, bei Verlust von drei Pfund. Auch gebietet unser gnädiger Fürst und Herr: Welcher Meisterknecht oder Einwohner im Siedehaus sich dieser Ordnung, diesen Geboten und Verboten unseres gnädigen Herrn widersetzt, sodass er sich nicht gehorsam nach seinem Eid halten will, auf welche Weise das auch geschehe, der oder die sollen keine Stunde mehr Meisterknecht sein und ein oder drei Jahre lang keine Arbeit als Meisterwerk oder Afterwerk im Siedehaus tun. Desgleichen: Welcher Meisterknecht wegzöge oder weglief und seinem gnädigen Fürsten und Herrn das Ihre schuldig bliebe und es mit sich nähme, ohne Willen unseres gnädigen Fürsten und Herrn und

Unsichere Lesungen

  1. Z. 6: genuse — evtl. gennse
  2. Z. 3: ℔ — Pfundzeichen, Lesung unsicher

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HandschriftS. 754 Bl. 374v Das Vierdte Buch

ÜbersetzungSeite 754

1

Das Vierte Buch. — von dessen Dienern, der oder die sollen im Siedehaus keine Arbeit tun, weder Meisterwerk noch Afterwerk, sie hätten sich denn mit Seiner Fürstlichen Gnaden oder deren Dienern über eine solche Übertretung gänzlich verglichen. Auch gebietet unser gnädiger Fürst und Herr, dass die Scherer und Meisterknechte alle am Sonntagmorgen zugleich vor die Warte vor das Zollhaus kommen und dort die Schatzwerke und auch die Bußen verzeichnen lassen, was deren in der Woche angefallen ist. Und bei wem das nicht geschieht, der soll für den Schaden einstehen. Desgleichen, wenn man sonst zur Zeit läutet, um die Gebote unseres gnädigen Herrn anzuhören: Wer dann die Gebote übertritt und sagen wollte, er sei nicht dabei gewesen und habe es nicht gehört, dem soll das nicht helfen; denn man läutet ja darum, dass man kommen soll. Auch sollen die Schätzer kein Werk schätzen, wenn der Meister schon in die Pfanne gegossen hat, und sollen einen solchen bei ihren Eiden melden und bezichtigen. Welcher Meister zwei Schatzwerke nacheinander

Unsichere Lesungen

  1. Z. 6: scher — evtl. Schezer
  2. Z. 10: desten — unklar
  3. Z. 11: kem — evtl. wen
  4. Z. 21: lest — evtl. kest

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HandschriftS. 755 Bl. 375r Das Vierdte Buch

ÜbersetzungSeite 755

1

Das Vierte Buch. — machen lässt, dem soll man nicht mehr als eines bezahlen — es sei denn, er hätte das Werk des ersten Schatzwerks gesäubert oder ausgebessert. Und die Schätzer sollen auf die Schatzwerke gut achtgeben; und wo einer siedet, soll der Schätzer ab und zu hingehen und darauf sehen, dass das Schatzwerk sauber ausgebracht wird, und keinen Meister in die Pfanne gießen lassen, ehe er gesehen hat, dass es ausgebracht ist. Und welcher Meister trotzdem eingießt, dem soll man kein Schatzwerk anerkennen. Es sollen auch der Rentmeister, seine Diener und alle Schätzer fleißig umhergehen und darauf sehen, dass jeder Meister zur rechten Zeit nach Lage der Pfanne den Siedeboden fegen lässt; denn dadurch entsteht großer Schaden an den Pfannen, und Schatzwerke kommen davon. Darum: Welchem Meister sie zu fegen befehlen, der soll es tun, bei einem Gulden Buße. Und wo das nicht geschieht, sollen die Schätzer es dem Rentmeister anzeigen. Und eine neue Pfanne soll nicht länger als über fünf Werke, eine alte nicht länger als über drei Werke ungefegt stehen bleiben, noch darin

Unsichere Lesungen

  1. Z. 6: Best — Fachwort, Lesung unsicher

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HandschriftS. 756 Bl. 375v Das Vierdte Buch

ÜbersetzungSeite 756

1

Das Vierte Buch. — weiter gesotten werden. Die Schätzer sollen das Besengeld schätzen, weil sie ja bei Beginn und Ende des Schatzwerks dabei sind — nach Arbeit der Lohn. Und sie sollen es am Sonnabend zusammen mit dem Schatzwerk anzeigen; das soll der Warte mit dem Schatzwerk aufschreiben und dem Sieder in den Schatzzettel eintragen. Wo ein Meister siedet und sich des Schatzwerks erwehrt, darüber soll sich der Rentmeister vergleichen, doch mit Wissen des Salzwarts und der Schätzer. Kein Sieder soll einen Pfannenschmiedsknecht büßen lassen, ehe dieser ein Jahr im Handwerk gearbeitet hat — es sei denn, der Meister sei selbst dabei. Unser gnädiger Herr will auch, dass kein Meister über einen halben Gulden an seiner Pfanne ausbessern lasse, er tue es denn mit Wissen des Rentmeisters. Was dieser dann weiter für gut ansieht und anordnet, dem sollen Pfannenschmiede und Sieder nachkommen und Folge leisten. Das Kindtaufen zu den Siedehäusern soll nach dem Wortlaut meines

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  1. Z. 3: Besegeldt — Vokal nach B unsicher
  2. Z. 9: Best — Fachwort, Lesung unsicher

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HandschriftS. 757 Bl. 376r Das Vierdte Buch

ÜbersetzungSeite 757

1

Das Vierte Buch. — gnädigen Herrn Ordnung gehalten werden, und es soll nicht erlaubt oder gestattet sein, Bier in Tonnen zu holen. Kein Sieder oder Afterknecht soll über Nacht in der Stadt, in den nächstgelegenen Dörfern oder bei Zechen bleiben; wer das täte, soll jedes Mal einen Ort zur Buße geben. Wenn im Siedehaus eine Hochzeit ist, so soll keiner aus der Stadt zum Tanz gehen, bei einem Gulden Buße; ebenso soll kein Sieder in die Stadt zum Tanz gehen, bei derselben Buße. Es soll kein Sieder spielen, wer er auch sei; und wo man einen oder mehrere dabei ertappt, soll er das mit drei Pfund büßen. Es soll auch niemand hier zu den Siedehäusern Branntweinzechen halten, in seinem Haus, klein oder groß, bei einem Gulden Buße. Es soll auch niemand während der Predigt des göttlichen Wortes auf dem Kirchhof stehen, bei einer Strafe von drei Albus. Es soll auch kein Sieder irgendeinem Weidwerk nachgehen,

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  1. Z. 10: j fl. — Muenzzeichen unsicher, fl. oder ß

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HandschriftS. 758 Bl. 376v Das Vierdte Buch

ÜbersetzungSeite 758

1

was es auch sei. Es soll kein Sieder mehr als sechs Malter Asche für einen Taler an die Glasmacher verkaufen, bei drei Pfund Buße; wer das übertritt, hat es unserem hochgedachten gnädigen Fürsten und Herrn zu büßen. Es soll kein Sieder auf den Hain oder sonst in ein Dorf zu Wein oder Bier gehen, er habe denn einen redlichen Grund, bei einem Gulden Buße. Denn will er schon zechen, so liegt ihm die Stadt Allendorf weit genug entgegen. Keiner soll eine Versammlung der Knechte veranstalten, weder durch Zusammenrufen noch sonst, bei Leibesstrafe. Es soll auch kein Meister Salz borgen, sei es viel oder wenig, bei Verlust des Werks — es sei denn, derselbe Meister könne seinen Gewinn ohnehin bezahlen und nehme das Borgen nicht zum Anlass, die Zahlung des Gewinns hinauszuzögern. Es soll auch kein Meister wieder ansieden, ehe er nicht jeweils zuvor am Mittwoch und Samstag seinen Gewinn bezahlt hat. Doch soll man darin die Ordnung halten, wie sie der Rentmeister dafür befohlen hat.

Unsichere Lesungen

  1. Z. 1: sey bey — Zeilenende, Zeichen unklar
  2. Z. 4: [gestrichen: vnserm] — Dittographie, punktiert getilgt

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HandschriftS. 759 Bl. 377r Das Vierdte Buch

ÜbersetzungSeite 759

1

Von Ostern bis Michaelis soll man, wenn das Salz keinen Absatz findet, aufschütten, und sonst nicht. So bekommt unser gnädiger Herr gutes Salz, und die Knechte kommen auch beim Holz zurecht. Unseres gnädigen Fürsten und Herrn ernstlicher Befehl ist, dass die Befehlshaber und Amtsknechte Seiner Fürstlichen Gnaden eine Ordnung machen sollen, damit die Afterknechte und alles andere Gesinde, die beim Salzmachen helfen, gegenüber den Sodemeistern keine Neuerung durch Steigerung des Lohnes durchsetzen, sondern sich mit der alten hergebrachten Entlohnung begnügen. Vorbehalten bleibt, diese Ordnung, Satzung und Gebote jederzeit zu ändern, zu mindern und zu mehren, nach Gutdünken unseres hochgedachten gnädigen Herrn. Und dass dies also unser Befehl, Gebot und Meinung ist, dessen zur Urkunde haben wir, Landgraf Philipp zu Hessen, diese Ordnung mit eigener Hand unterzeichnet und besiegelt. Geändert, aufgerichtet und bestätigt zu Kassel am Sonntag nach Jakobi des Apostels im Jahr 1541.

Unsichere Lesungen

  1. Z. 6: sfgl. — Abkürzung, Lesung der Kürzel
  2. Z. 7: affterknecht — Strich durch Wort, wohl Zierstrich

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HandschriftS. 760 Bl. 377v Das Vierdte Buch

ÜbersetzungSeite 760

1

Wortlaut der Erbhuldigung und Eidespflicht der Sieder, die im Jahr des Herrn 1541 am Mittwoch nach Trinitatis der Herr Statthalter zu Kassel, Sigmund von Boyneburg, alle Sodemeister und Einwohner zu den Sooden vor Allendorf an der Werra hat leisten lassen — in Beisein von uns, den damaligen Beamten daselbst, und der von der gemeinen Pfännerschaft dazu Verordneten —, wie folgt: Ihr sollt dem durchlauchtigen, hochgeborenen Fürsten und Herrn, Herrn Philipp, Landgrafen zu Hessen, Grafen zu Katzenelnbogen, zu Dietz, Ziegenhain und Nidda usw., Seiner Fürstlichen Gnaden Erben und Nachkommen, Fürsten zu Hessen, als eurem gnädigen angeborenen natürlichen Landesfürsten und Erbherrn, alle zusammen eine rechte Erbhuldigung leisten. Und dazu soll ein jeder von euch besonders demselben als eurem gnädigen Fürsten und Gutsherrn — weil ihr Seiner Fürstlichen Gnaden Gut

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  1. Z. 1: Notel — Initiale unklar, Notel/Totel
  2. Z. 3: Stadtsalter — wohl Stadthalter

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HandschriftS. 761 Bl. 378r Das Vierdte Buch

ÜbersetzungSeite 761

1

innehabt und bearbeitet — einen leiblichen Eid zu Gott geloben und schwören: ihm und jederzeit seinem in den Sooden verordneten Salzgrafen und den Beamten treu, hold, gehorsam und gewärtig zu sein; euer Amt und Sieden gemäß dem Inhalt der aufgerichteten und euch vorgelesenen Siederordnung treulich und mit allem Fleiß zu versehen und zu verwalten, wie es treue Diener und Untertanen ihrem gnädigen Landesfürsten, Erb- und Gutsherrn schuldig sind. Dazu: jedermann für sein Geld rechtes, gutes, trockenes Salz und volles Maß zu geben, ohne allen Betrug und Vorteil; über die Ordnung hinaus, nämlich auf einmal und in einer Pfanne nicht mehr als acht Achtel Salz zu sieden; ohne notwendigen, redlichen und beweisbaren Grund kein Kaltlager zu machen; und weder von reichen noch von armen Salzfuhrleuten oder Ladeleuten mehr zu nehmen, als unser hochgedachter gnädiger Fürst und Herr durch Ritter- und Landschaft Seiner Fürstlichen Gnaden festgesetzt und als Preis verordnet hat. Auch soll ein jeder von euch seinen Gewinn von jedem gesottenen

Unsichere Lesungen

  1. Z. 18: ladeleutenn — u/n unklar

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HandschriftS. 762 Bl. 378v Das Vierdte buch

ÜbersetzungSeite 762

1

Werk und seine Holzschulden zur rechten Zeit ohne Aufschub bezahlen; und ihr sollt euch sonst in allen Fällen der verlesenen Ordnung Seiner Fürstlichen Gnaden in allen ihren Punkten und Artikeln stets gehorsam, ehrbar, aufrichtig und ohne Weigerung halten und gar nichts von dem übertreten, was darin geboten und verboten ist. Auch soll keiner für sich selbst eine Rottierung oder Meuterei anzetteln, dazu helfen oder sie geschehen lassen, so weit Leib und Leben eines jeden von euch reicht, auf gar keine Weise. Desgleichen sollt ihr bei Fehde zur Rettung des Fleckens Sooden und sonst auch in Feuers- und Wassersnot ein jeder nach seinem höchsten und besten Vermögen retten und helfen, treulich und ohne alle arglistige Hinterlist. Wie ich mit ausdrücklichen Worten unterrichtet worden bin und wie es mir vorgelesen worden ist, das will ich treulich, stet und fest halten — so wahr mir Gott helfe und sein heiliges göttliches Wort. Amen.

Unsichere Lesungen

  1. Z. 3: sfgl. — Kürzel

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HandschriftS. 763 Bl. 379r Das Vierdte Buch

ÜbersetzungSeite 763

1

Ordnung, betreffend das Halten von Weinkauf, Hochzeit und Kindtaufe in den Sooden. Veröffentlicht am 12. August im Jahr 54. Von wegen unseres gnädigen Fürsten und Herrn Landgraf Philipp zu Hessen, Grafen zu Katzenelnbogen usw., gebieten die Salzgrafen Seiner Fürstlichen Gnaden zu den Sooden und wollen es auch ernstlich gehalten haben: Dass fortan zu den Sooden keine Hochzeit mehr am Sonntag gehalten werde, sondern am Montag oder an einem anderen Tag der Woche, wie es die Salzgrafen jeweils erlauben. Es sollen auch der Hochzeitslader nicht mehr als sechs Personen sein. Zur Verlobung oder zum Weinkauf sollen nicht mehr als zwei oder drei Tische Leute, Männer oder Frauen, mit Knechten und Mägden geladen und gesetzt werden. Und zur Hochzeit sollen sie eine Mittagsmahlzeit und sonst keine weitere Mahlzeit halten und nicht mehr als zehn Tische Leute setzen oder laden, gemäß der fürstlichen Reformation, also hundert

Unsichere Lesungen

  1. Z. 12: leder — l/J unsicher
  2. Z. 14: lobt — Lesung unsicher

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HandschriftS. 764 Bl. 379v Das Vierdte Buch

ÜbersetzungSeite 764

1

Personen für eine Bewirtung. Und wer einen oder mehrere Tische darüber hinaus hätte, der oder dieselben sollen von jedem Tisch fünf Gulden zu Strafe und Buße unserem gnädigen Fürsten und Herrn unnachlässlich bezahlen, ebenso nach der Zahl der Personen gerechnet. Welcher Sieder auch einen Auflauf veranstaltete oder Anlass dazu gäbe, soll ebenfalls Jahrbuße leisten nach Anordnung der Salzgrafen. Es soll auch der Missbrauch, am Abend zuvor Bier und Brot von den zur Hochzeit Geladenen zu holen, hiermit gänzlich abgeschafft, aufgehoben und bei ungnädiger Strafe verboten sein. Zum Tanz soll niemand gehen als die zur Hochzeit geladenen ledigen Personen. Wenn aber Eheleute, die auf der Hochzeit waren, tanzen wollten, so soll ein Ehemann mit seiner Ehefrau und mit keiner anderen Person tanzen, bei einem Taler Buße für jeden Tanz. Zur Kindtaufe soll eine Mahlzeit für einen Tisch, also zehn Personen, gehalten werden und nicht mehr,

Unsichere Lesungen

  1. Z. 8: Jarwerck — Jar/dar, Wort unklar

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HandschriftS. 765 Bl. 380r Das Vierdte Buch

ÜbersetzungSeite 765

1

bei Buße von jeder Person, die darüber hinausgeht, in Höhe von zehn — und es soll nicht länger als bis acht Uhr abends gesessen werden, ebenfalls bei besonderer Strafe nach fürstlicher Verordnung und Befehl der Salzgrafen. Veröffentlicht Sooden, 12. August im Jahr 54. Weil es hier auf dem Salzwerk zu den Sooden an Holz mangeln will und die Fuhrleute in der Stadt es unternehmen, Salz über Land zu verkaufen und kein Holz zu führen, so gebieten die Salzgrafen unseres gnädigen Fürsten und Herrn, dass fortan kein Sodemeister einem Fuhrmann in der Stadt Salz zum Verführen laden soll — es sei denn ein oder zwei Achtel für seinen eigenen Haushalt. Was auch die Eseltreiber zwischen jetzt und Weihnachten an Salz laden, das sollen sie alles mit Holz bezahlen und es vom Zöllner genau verzeichnen lassen. Sonst soll ihnen für Geld oder Frucht kein Salz geladen werden. Es soll fortan ohne Vorwissen der Salzgrafen kein

Unsichere Lesungen

  1. Z. 7: vffm — Kürzung vff m

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HandschriftS. 766 Bl. 380v Das Vierdte Buch

ÜbersetzungSeite 766

1

Sodemeister zu den Sooden seinen gewöhnlichen Ladeleuten im Fürstentum Hessen eine Ladung verweigern oder entziehen, wer sie auch bestellt. Denn unser gnädiger Fürst und Herr will, dass Seiner Fürstlichen Gnaden Untertanen ohne alle Vorteilsnahme, Gewinn und Geschenke bedient werden. So soll auch sonst in den Sooden mit Frucht, Salz oder anderem kein Zwischenhandel getrieben werden, bei Verlust der Meisterschaft und ungnädiger Strafe. Damit ist jeder zum Überfluss gewarnt, sich danach zu richten und sich vor Schaden zu hüten. Veröffentlicht Sooden, 6. November im Jahr 54. Die von unserem hochgedachten gnädigen Fürsten und Herrn zu Hessen verordneten Salzgrafen zu den Sooden: Valentin Schuldt, Justus Pistoris.

Unsichere Lesungen

  1. Z. 15: Schuldt — Name, u/i unsicher
  2. Z. 16: sst. — Kürzel, Klammer für beide Namen

Faksimile bei ORKA · Im Lesetext · Teil: Die Ordnung von 1541

HandschriftS. 767 Bl. 381r Das Vierdte Buch

ÜbersetzungSeite 767

1

Verordnung der Ämter und Diener zur Führung des Salzwerks zu den Sooden, im Jahr des Herrn 1554, und zu Allendorf an der Werra am 14. Mai im Jahr des Herrn 1554 bestätigt.

Unsichere Lesungen

  1. Z. 6: 14 — Tageszahl, Ziffer 4 unklar

Faksimile bei ORKA · Im Lesetext · Teil: Die Regierungsordnung von 1552/53

HandschriftS. 768 Bl. 381v Das Vierdte Buch

ÜbersetzungSeite 768

1

Ordnung der Regierung des ganzen Salzwerks zu den Sooden vor Allendorf an der Werra, wie sie im jetzt beginnenden Jahr 1553 mit Satzungen, Rechten, Geboten und Verboten, Gewohnheiten, Freiheiten und Herkommen, auch mit Ämtern und Dienern bestellt und versehen ist — zu Lichtenau am zwölften Tag des Dezember im Jahr 52 aufzuzeichnen befohlen. Wir Philipp, von Gottes Gnaden Landgraf zu Hessen, Graf zu Katzenelnbogen, Dietz, Ziegenhain und Nidda usw., bekennen und tun öffentlich kund mit diesem Brief für uns, unsere Erben und die nachkommenden Fürsten zu Hessen und geben jedermann hiermit zu wissen: Nachdem Gott der Allmächtige uns, unserem Fürstentum, unseren Grafschaften und Gebieten und auch vielen anderen angrenzenden und umliegenden Ländern zum Besten einen guten, löblichen Salzbrunnen in unserem Flecken zu den Sooden vor unserer Stadt Allendorf an der Werra gnädig gegeben und verliehen hat — woran zum Teil die Gebauerschaft, die sogenannten Pfänner, mit

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HandschriftS. 769 Bl. 382r Das Vierdte Buch

ÜbersetzungSeite 769

1

teilhaftig ist —, und nachdem dieser Brunnen im Lauf der Zeit im Grunde schadhaft geworden war, ist er in unserer Abwesenheit auf unsere Kosten und Auslagen und mit aller notwendigen Ausrüstung auf unseren Befehl, mit Wissen unseres verordneten Statthalters, des seligen Kanzlers und anderer Räte zu Kassel, durch etliche unserer Räte und Diener, insbesondere unseren Salzgrafen und die Beamten zu den Sooden, im vergangenen Jahr 1550 von Grund auf neu gebaut worden — und zwar mit Rat des Ausschusses der Pfänner. Dabei hat man noch ebenso viele gute Salzadern wie zuvor im alten Brunnen erhalten und hineingebracht, und die Sole ist, Gott dem Allmächtigen sei Lob, etwas reicher und besser geworden. Das spart beim Sieden viel Holz und macht den Siedern weniger Mühe, wofür wir alle seine göttliche Allmacht in steter Danksagung für seine väterliche, gnädige und milde Güte billig allezeit preisen und loben sollen. Weil nun ohne ordentliche Regierung nichts besteht oder gedeiht und die Obrigkeit fort und fort und auch die Regierung dieses ganzen Salz-

Unsichere Lesungen

  1. Z. 2: anngebeuwenn — Lesung unsicher

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HandschriftS. 770 Bl. 382v Das Vierdte Buch

ÜbersetzungSeite 770

1

Das Vierte Buch — werks — insbesondere in dieser Zeit, da wir neben unserem neuen Salzwerk auch den anderen Teil des alten Salzwerks von der gemeinen Gebauerschaft, den sogenannten Pfännern, zu den Sooden auf eine Anzahl Jahre gepachtet haben — allein uns zusteht, und weil beides mit- und nebeneinander ordentlich, aufrichtig und gut regiert werden soll, und weil diese göttliche Gabe zum Besten von uns, unseren Erben, den Fürsten zu Hessen, unserer gemeinen Ritter- und Landschaft und sonst jedermann, insbesondere aber zum ganzen gemeinen Nutzen geordnet und eingerichtet werden soll — denn der Arme kann das Salz noch weniger entbehren als der Reiche —, und damit sich künftig unsere Erben, die Fürsten zu Hessen, sowie die Diener und Beamten zu den Sooden nach dieser unserer jetzt verordneten Regierung des Salzwerks richten können und wissen, wie Gott der Allmächtige diese seine unaussprechliche Gabe in eben diesem Salzbrunnen zu den Sooden täglich gedeihen lässt, ausgießt und gibt: so haben wir befohlen und verordnet, dies genau aufzuschreiben, zu verzeichnen und in gute, löbliche Regierung zu bringen, die

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HandschriftS. 771 Bl. 383r Das Vierdte Buch.

ÜbersetzungSeite 771

1

Das Vierte Buch. — Ordnung und Satzung, wie sie an diesem Ort jetzt zu halten sind, so lange, bis wir, unsere Söhne oder Erben sie ändern oder besser einrichten können; das zu tun behalten wir uns jederzeit ausdrücklich vor. Landvogtamt zu Eschwege. Wir wollen zunächst, dass, wann immer wir oder unsere Erben unser Landvogtamt an der Werra besetzen, derselbe und ein jeder unserer Landvögte die Verträge und Ordnungen, die das dortige Salzwerk betreffen, insbesondere mit gebührenden Eiden neben seinen Amtspflichten geloben und beschwören soll, wie es die Verträge enthalten. Er soll sie auch gegenüber unserem Salzgrafen, den Beamten und allen Einwohnern zu den Sooden treulich und mit Ernst bis auf uns oder unsere Erben fleißig aufrechterhalten und dem Salzgrafen bei allem, was dazu nötig ist und was er von unseretwegen bewirken kann, behilflich sein — insbesondere bei der guten Hege und Beforstung aller umliegenden

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HandschriftS. 772 Bl. 383v Das Vierdte Buch

ÜbersetzungSeite 772

1

Das Vierte Buch — Berge und Gehölze, seien sie unser oder unserer angrenzenden Untertanen, damit sie nicht ausgerodet und nicht durch Vieh, insbesondere durch die Menge der Ziegen, verwüstet werden. Ebenso bei unseren Gehölzen am Meißner und dessen Zugehörungen, ferner beim Kirchholz zu Kella. Und weil der Heinzenberg bei Schwebda unmittelbar dem ehemaligen Augustinerkloster zu Eschwege gehörte, die Keudel sich aber bisher darüber hergemacht haben, haben wir ihnen deswegen geschrieben, davon abzustehen, damit unser Förster es zu unserem und unseres Salzwerks Nutzen beforsten kann. Darauf haben sie sich auf einen Vergleich berufen, den unser Landvogt und unsere Räte Konrad von Wallenstein und Friedrich Trott selig zwischen den Mönchen und ihnen wegen dieses Gehölzes und anderer Dinge aufgerichtet haben sollen, wonach jeder Teil die Hälfte daran haben sollte. Wenn das nun unverdächtig und beweisbar dargetan werden kann, lassen wir es dabei bleiben — jedoch so, dass solches Gehölz fortan gut und fleißig gehegt und unser Teil für das Salzwerk gebraucht wird, was wir

Unsichere Lesungen

  1. Z. 9: Keudell — Anfangsbuchstabe K/W unsicher

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HandschriftS. 773 Bl. 384r Das Vierdte Buch.

ÜbersetzungSeite 773

1

Das Vierte Buch. — unseren Förstern dort in ihre Pflicht mit Ernst befohlen haben wollen. Ferner: die Wüstung und die Gehölze zum Brunrode und alle weiteren Gehölze, die wir jenseits der Werra haben, wo Grebendorf liegt; dazu alle Gehölze über der Aue, die zur dortigen Kirche und uns sonst gehören, insbesondere die Gehölze genannt die Füstal, die Gehölze im Wabmannstal, im Schlierbach und im Rosental, desgleichen das sogenannte Eichenholz zum Hain und am Sommerberg und sonst alle anderen Gehölze in unserem Amt Bilstein und dort umher. Ferner die Berge und Gehölze um Sankt Lukas, am Kahlenberg, Fürstenberg, dem Schernhahn und was sonst dort und um Germerode liegt. Dazu die Gehölze und Berge über dem Kleb, Tolsbach und andere. Das alles soll nirgendwo anders als für das Salzwerk gebraucht werden, wie es bisher zu Land und zu Wasser zum Salzwerk geführt und gebraucht worden ist. Darüber haben wir eigene Holzförster. Darauf sollen ein jeder unserer Landvögte

Unsichere Lesungen

  1. Z. 9: Wabmannsthal — Ortsname, Mittelteil unsicher

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HandschriftS. 774 Bl. 384v Das Vierdte Buch.

ÜbersetzungSeite 774

1

Das Vierte Buch. — und auch unser Oberförster mit ernstem Fleiß sehen, es treulich und fleißig zu hegen und zu beforsten, es auch zu gelegener Zeit selbst zu bereisen und zu besichtigen und bei unserer höchsten ungnädigen Strafe ganz und gar nichts zu roden oder zu räumen, weder in noch vor den Wäldern; insbesondere soll das Ausroden der Feldhecken und Büsche keinesfalls gestattet werden. Desgleichen sollen sie in unserem Amt und in der ganzen Landvogtei an der Werra die Landstraßen, Wege, Brücken und Stege — insbesondere im Kleb, den Walhäuser Weg und alle Straßen, die für Holz- und Salzfuhren zum Salzwerk gebraucht werden — bauen und bessern lassen und mit Ernst darauf halten, dass es unweigerlich geschieht und dass jedes Dorf und jeder Flecken in seiner Feldmark so baut und bessert, dass keine Klage darüber entsteht. Dazu sollen unsere Salzgrafen mit Rat und, wo es uns betrifft, mit angemessener Zulage und Beisteuer beitragen. Nachdem auch alle Jahre viel Geld für Stroh zu den Sooden

Unsichere Lesungen

  1. Z. 3: zuhegenn — Kürzung am Zeilenende
  2. Z. 9: büsche — Anlaut b/f unsicher

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HandschriftS. 775 Bl. 385r Das Vierdte Buch

ÜbersetzungSeite 775

1

Das Vierte Buch — verrechnet wird und das Umgeld jederzeit nicht ausreicht, so wollen wir, dass fortan alles Kornstroh, was Streu ist, für das Dach des Salzwerks Sooden aus unserem Amt Eschwege, aus Bilstein und den beiden Klöstern zu Eschwege jedes Jahr so viel, wie die Salzgrafen begehren, nach den Sooden geliefert und geschickt und ihnen daran nichts vorenthalten werde. Wenn die Salzgrafen auch Stroh für Lehm brauchen, sollen sie ebenfalls angemessen abholen lassen. Darum wollen wir unseren dortigen Beamten zu Eschwege verordnen lassen, ihnen jedes Jahr einen Anteil an Stroh von Flachs, Weizen, Gerste, Hafer, Erbsen und anderem zu geben. Und weil derzeit unser Amt Wanfried während unserer Abwesenheit verpfändet ist, wodurch dem Salzwerk bisher Gehölze, Stroh und anderes entzogen und verwüstet worden sind, so wollen wir darauf bedacht sein, es in Kürze wieder einzulösen und dem Salzwerk wie zuvor mit Holz, Stroh, Früchten und anderem nach

Unsichere Lesungen

  1. Z. 4: Kornnstro — Mittelbuchstaben unsicher
  2. Z. 10: Leimenn — m/n unsicher
  3. Z. 13: flöde — Wort unklar

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HandschriftS. 776 Bl. 385v Das vierdte buch

ÜbersetzungSeite 776

1

Bedarf zu Hilfe zu kommen und die Gehölze aufs Beste hegen zu lassen. Es soll auch ein jeder jetziger und künftiger Landvogt, wenn es nötig ist und die Salzgrafen es begehren, zu ihnen nach den Sooden oder an andere Orte in Augenschein reiten, mit ihnen nach Lage und Bedarf im Geheimen, in Abwesenheit der Pfänner, über unseren Nutzen und Bedarf beraten und alles handeln, was uns, unseren Erben, Landen und Leuten des Salzwerks wegen zugutekommen kann. Auch soll er neben den Salzgrafen ernstes Aufsehen haben, dass die ganze Verwaltung uns zu Nutzen und Besten fleißig geführt und ausgerichtet werde. Dafür sollen ihm die Salzgrafen jährlich zu seinem Hausunterhalt vier Achtel Salz geben. Salzgrafenamt zu den Sooden. Daneben wollen wir für diese unsere Verwaltung von unseretwegen zwei Salzgrafen verordnen. Von diesen soll der eine, über den wir uns selbst in Kürze

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HandschriftS. 777 Bl. 386r Das Vierdte buch

ÜbersetzungSeite 777

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entscheiden wollen, Salzgraf und Schultheiß in unserer Stadt Allendorf sein — wie es unser Sohn Landgraf Wilhelm während unserer Abwesenheit und auch unser Statthalter Rudolf Schenck und zuvor der selige Kanzler Feige für nützlich und gut angesehen haben. Er soll alle unsere Hoheit, Obrigkeit, Gerichte, Rechte, Gebote und Verbote bis auf uns aufs Fleißigste handhaben und verteidigen, dort in unserem Renthof wohnen, die beiden Ämter und alle Stadtsachen neben- und miteinander treulich und fleißig verwalten, unser Einkommen und die jährliche Nutzung jedes Jahr abrechnen und darüber Zahlung und Bescheid geben. Auch soll er mit Ernst darauf sehen, dass der gemeine Nutzen der Stadt gefördert werde und dass sie endlich aus den großen Schulden und Beschwerungen herauskomme. Dabei soll er keine Person ansehen, wer sie auch sei, sondern was ein jeder der Stadt an Weinschank oder sonst schuldig ist, soll er sogleich ohne jede Weigerung bezahlen lassen, um damit die Schulden der Stadt so weit wie möglich zu tilgen —

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HandschriftS. 778 Bl. 386v Das Vierdte Buch

ÜbersetzungSeite 778

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oder die Schuldner sollen einen Teil dieser Stadtschulden auf sich nehmen. Dazu soll er alle unsere eigenen Gehölze, desgleichen die unserer Stadt Allendorf und auch die der gemeinen Pfännerschaft um Allendorf und die Sooden herum, unter ernstem, fleißigem Aufsehen halten: dass sie fort und fort recht und gut gehegt werden, dass keine neue Rodung gemacht wird, dass sie nicht von Nachbarn und anderen mit Vieh übertrieben werden und dass nichts darin ohne sein Vorwissen verwüstet wird — so wie wir uns deswegen mit unseren lieben Getreuen, Bürgermeister und Rat zu Allendorf, und diese sich wiederum mit uns von neuem verglichen haben und darüber eine eigene Verschreibung aufgerichtet ist. Und es sollen aufs Schnellste auf Anzeige der Ältesten alle Grenzverläufe, wo die Marksteine verrückt und verkommen sind, zwischen den angrenzenden Bergen und Gehölzen wieder gesetzt und mit Malsteinen bezeichnet werden. Auch soll an den Bergen und Gehölzen an und um die Sooden, wo zu weit hineinge-

Unsichere Lesungen

  1. Z. 19: vermolnsteindt — wohl vermalsteint, unsicher

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HandschriftS. 779 Bl. 387r Das Vierdte Buch

ÜbersetzungSeite 779

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räumt und gerodet worden ist, dies abgeschafft oder Zins darauf gesetzt werden. Ebenso sollen die Zäune um die Höfe oder Gärten, wo sie zu weit in die gemeinen Wege gesetzt sind, wieder zurückgesetzt und so gemacht werden, wie es von alters nach Aussage der Ältesten gewesen und wie es gebührlich ist. Auch soll er über unseren Landes- und Salzwerksordnungen und über allem, was wir sonst jeweils befehlen, ernstlich halten, sie ausrichten und die Übertreter je nach der Verwirkung eines jeden bestrafen. Dazu sollen sie alle Bußen, wie sie erkannt oder vereinbart werden, uns und unseren Erben für unseren Teil abrechnen, wie es dort herkommen und gebräuchlich ist. Und damit keine Parteilichkeit oder kein Verdacht wegen einer Person, Freundschaft oder Verwandtschaft entstehe und niemand sich deswegen beklagen müsse, so wollen wir und unsere Erben dem vorbeugen und jederzeit auf eine gottesfürchtige, aufrichtige und geschickte Person achten, die für dieses Amt taugt, und diese dorthin verordnen und bestellen — eine, die kein Pfänner ist und an der Gebauer-

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HandschriftS. 780 Bl. 387v Das Vierdte Buch

ÜbersetzungSeite 780

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schaft zu den Sooden keinen Anteil hat und die auch, solange sie in unserem Dienst stehen will, dort nicht heiraten soll. Und derjenige, der jeweils dorthin bestellt wird, soll sein Leben lang in diesem Amt und Dienst bleiben und dort wohnen, wie es auf allen anderen Salzwerken gebräuchlich, gewöhnlich, nützlich und gut ist und wie es die hohe Notdurft erfordert. Will er also zu Allendorf seine Wohnung haben, so soll derselbe alle Landstraßen, Wege, Stege, Brücken und anderes um das Salzwerk herum in guten Stand bringen und erhalten, mit Hilfe unseres Landvogts wie gesagt, und Fleiß und besonderes Aufsehen darauf verwenden, dass wir solche Spuren finden. Desgleichen soll er unsere dortige Vogtmühle und das dazugehörige Wehr, den Fischsteg, die Hufen, den Garten und anderes in guter Ordnung halten und versehen, jederzeit in der Mühle beim Ausmessen dabei sein und Register oder Kerbholz darüber führen, damit es ohne Verdacht abgewickelt wird und er

Unsichere Lesungen

  1. Z. 17: Hobenn — Wort unklar

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HandschriftS. 781 Bl. 388r Das Vierdte Buch

ÜbersetzungSeite 781

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uns jedes Jahr darüber Bescheid geben kann. Auch soll er die Mast unserer Schweine auf derselben unserer Mühle ordentlich halten lassen und sonst auch über die Diener in der Mühle sowie über unseren Zöllner und die Zollordnung mit Ernst halten. Damit auch unsere eigenen Gehölze, die wir außerhalb des den Pfännern von uns zugelassenen Bezirks vor der jetzigen Verpachtung für unser Salzwerk bestimmt haben, dafür erhalten bleiben — nämlich der Meißner am Hang über Frankenhain nach Allendorf zu, laut dem am Ende dieses Abschnitts folgenden Befehl; ferner unser Teil am Ottersbach; ferner der Bramberg und andere Gehölze um Dudenrode; dazu der Petersberg sowie die Berge und Gehölze, die wir vor sechzehn Jahren von denen von Hundelshausen zu Armenhausen am Sorbenberg, im Breitental, Schweinmühl und Steingraben mit ihren zugehörigen umliegenden Bergen, Tälern und Hängen eingetauscht, erkauft und für das Salzwerk an uns gebracht haben, laut und

Unsichere Lesungen

  1. Z. 16: Sorbennberge — Anfangsbuchstabe unsicher
  2. Z. 17: Schweynmell — Flurname unsicher

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HandschriftS. 782 Bl. 388v Das Vierdte Buch

ÜbersetzungSeite 782

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Das Vierte Buch — Inhalt der damals darüber aufgerichteten Verschreibung: Vertrag zwischen Hessen und denen von Hundelshausen, aufgerichtet über etliche Gehölze, Wiesen und Güter, 1538. Wir Philipp, von Gottes Gnaden Landgraf zu Hessen, Graf zu Katzenelnbogen, Dietz, Ziegenhain und Nidda, tun hiermit öffentlich für uns, unsere Erben und die nachkommenden Fürsten zu Hessen vor jedermann kund und bekennen: Nachdem wir hier zu den Sooden vor Allendorf das Salzwerk um der hohen Notdurft und des gemeinen Nutzens unser selbst und der Ritter- und Landschaft unseres Fürstentums willen zu bauen und aufzurichten begonnen haben, wozu wir eine merkliche Menge Holz brauchen und nötig haben, so haben wir uns mit unseren lieben Getreuen Burkhard, Heinrich, Johann Walter und Kaspar von Hundelshausen zu Armenhausen, Vettern und

Unsichere Lesungen

  1. Z. 9: vnndt — wohl kundt gemeint
  2. Z. 17: behuben — Lesung unsicher
  3. Z. 21: armenn Bachstenn — Ortsname unsicher

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HandschriftS. 783 Bl. 389r Das vierdte buch.

ÜbersetzungSeite 783

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Das vierte Buch. — Brüdern, über ihre Gerechtsame zu Hundelshausen zu einem erblichen Tausch in folgender Weise verglichen. Und wir tun das gegenwärtig kraft dieses Briefes, nämlich so: Die genannten von Hundelshausen haben uns für sich und ihre Erben jetzt sogleich erblich eingeräumt, zugestellt und übergeben alles, was ihre Voreltern und sie selbst dort zu Hundelshausen in unserem Amt Ludwigstein an Dorf, Feld und Feldmark besessen haben, samt allem Gehölz am Vorkenberg und allen anderen Zugehörungen, nichts ausgenommen. Insbesondere dreißigeinhalb Hufen; davon geben fünfundzwanzig Hufen Zins: jede Hufe jährlich ein Schock Eier, acht Groschen — je drei Groschen für einen Albus —, vier Hühner zu Michaelis, ein Fastnachtshuhn und von jeder Hufe zwei Rinderweisungen. Dazu: Wenn ein Mann in dem genannten Dorf stirbt, fällt das beste Haupt an; man kann es für acht gute Groschen ablösen. Ferner über die genannten fünfundzwanzig Hufen

Unsichere Lesungen

  1. Z. 12: Vorkennberge — Flurname unsicher
  2. Z. 13: dreÿssigk achthalbe — Zahl unsicher
  3. Z. 15: Schock — Lesung unsicher
  4. Z. 17: Rinder wese — Wort unsicher

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HandschriftS. 784 Bl. 389v Das Vierdte Buch.

ÜbersetzungSeite 784

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Das Vierte Buch. — hinaus, die Zins geben: noch zwei eigene Hufen, die jährlich vier Malter Frucht zum Teil geben. Ferner acht Acker Land, an die Feldmark zu Trubenhausen stoßend; sie geben, wenn sie mit Wintersaat bestellt werden, ein Malter Weizen, und zur Sommersaat drei Scheffel Hafer. Ferner etliche Ländereien vor dem Vorkenberg, die Thomas Buchener innehat und wovon er jährlich zwei Malter Frucht zum Teil gibt. Ferner etliche Wiesen im Delmbach, die die von Hilgershausen jährlich um vier Gulden Zins innehaben. Ferner eine Wiese, genannt „unter den Lachslöchern", gibt jährlich anderthalb Gulden. Ferner eine Wiese, die Jakob Merck jährlich um sechs Albus Zins innehat — samt dem Zieh- und Weinkaufsgeld, das von allen obengeschriebenen Gütern jeweils anfällt, in derselben Weise, wie ihre Eltern und Vorfahren selig und danach sie selbst es dort gehabt und von der Herrschaft zu Plesse zu Lehen getragen haben, laut demselben Lehensbrief, den sie uns übergeben haben. Ausgenommen jedoch die Pfarrei und der Zehnte ebendort zu Hundelshausen, die uns gebühren sollen; und nach dem Zehnten

Unsichere Lesungen

  1. Z. 4: Drubennhausenn — Ortsname unsicher
  2. Z. 8: Buchener — Name unsicher
  3. Z. 10: Delmbach — Flurname unsicher
  4. Z. 12: Lachs lochernn — Flurname unsicher
  5. Z. 14: Zeÿ=he — Wort unsicher

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