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Salzbibel

Die Salzbibel

Das Werk als Zeitleiste: Wortlaut, Übersetzung, Zusammenfassung und Anmerkungen — frei kombinierbar

Das Werk der Reihe nach

Die Salzbibel in der Reihenfolge der Handschrift, Seite für Seite: Wortlaut, Übersetzung, Zusammenfassungen und redaktionelle Anmerkungen. Jede Ansicht und jeder der dreizehn Abschnitte lässt sich an- und abschalten; weitere Filter grenzen auf Seiten mit Abbildungen, Tabellen, Randvermerken oder unsicheren Lesungen, auf einen Band, einen Seitenbereich oder ein Suchwort ein. Der Zustand steht in der Adresszeile.

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II · 2. Buch · Band 1 · Fortsetzung

Die Entwicklung unter Landgraf Philipp dem Großmütigen

Das zweite Buch · 510 Seiten · Aufbau des Werks

HandschriftS. 206 Bl. 100v Das ander Buch

ÜbersetzungSeite 206

1

Fortsetzung von der vorigen SeiteErstlich soll der verordnete Ausschuss von aller Pfänner wegen Vollmacht und Gewalt haben, auf der Pfänner Kosten und Zehrung Rat zu suchen bei den Universitäten zu Erfurt, Leipzig und Wittenberg, und an welchem Ort und Ende sie Rechtsverständige, die ihnen in solchen ihren hochwichtigen anliegenden Sachen nützlich und dienlich sein könnten, antreffen und bekommen werden, soll er sie bittlich ersuchen, ihren Rat und ihr Bedenken gegen Belohnung durch die Pfänner mitzuteilen. Und wenn die Verordneten vom Ausschuss solche Rechtsverständige antreffen und bekommen werden, sollen sie ihnen erstlich anzeigen und vorlegen die erste ausgegangene fürstliche Zitation, worin etliche Artikel angezeigt und einverleibt sind, die das Gemüt unseres gnädigen[?] Fürsten und Herrn betreffen, auch was sonst auf dem gehaltenen Tag am Sonntag nach Dreikönig (13. Januar) zu Kassel den sechs Gesandten begegnet und von Seinen Fürstlichen Gnaden vorgehalten, vorgeschlagen und erboten worden ist, auch was für Antwort darauf gegeben wurde und was sonst allenthalben darin geschehen und ergangen ist, nach aller Notdurft den Rechtsverständigen vorbringen. Item, der Ausschuss oder seine Abgefertigten sollen die andere und letzte Zitation und den Tagzettel auch den Rechtsverständigen vorlegen und zu dem Artikel, dass allein die Inländischen, die im Fürstentum gesessen sind, und nicht die Ausländischen gefordert und so voneinander getrennt werden, ihren Rat und ihr Bedenken erbitten, wie solche Trennung zu verantworten und zu widerfechten sei, da die Ausländischen ebenso wie die Inländischen in die Erbschaft und Gebauerschaft gehören, darin befreit, beerbt und belehnt[?] sind, und sie sich aller Gnade und Freiheit auch zu gebrauchen[?] und zu erfreuen haben wollen und sich dadurch nicht trennen und absondern lassen wollen. Danach sollen unser Ausschuss und seine Gesandten Befehl haben, von allen Rechten (Jura), Privilegien, Gnaden, Freiheiten, Bestätigungen, Briefen und Siegeln der Pfänner und sonst all ihrer Gerechtigkeit wahrhaftige Kopien und Abschriften [übergeschrieben: zu] vorzulegen und zu bitten, ob sie sich deren auch, wie zu hoffen, gegen und wider das Vornehmen unseres gnädigen Fürsten und Herrn als im Recht gegründet zu getrösten und zu erfreuen haben mögen, und was unsere Notdurft weiter erfordern wird, uns ihren Rat und ihr Bedenken mitzuteilen. Es sollen auch der Ausschuss und seine abgefertigten Befehlshaber weiter Vollmacht und Gewalt haben, sich zu befleißigen, in den Universitäten oder sonst, wo sie einen bekommen könnten, der so im Recht erfahren und wohl beredt ist, dass er der Pfänner Notdurft und Wort vorzutragen[?] und zu raten wüsste; denselben sollen sie um eine angemessene Besoldung, worüber sie sich mit ihm vergleichen können, bestellen und dingen, damit derselbe etwa[?] sechs oder acht Tage vor dem angesetzten Tag gewiss nach[?] Allendorf kommen könnte, um sich mit dem Ausschuss über alle Notdurft zu unterreden und folgends den Tag zu Kassel am Samstag nach Esto mihi (9. März) mit Rat und Reden helfen zu besuchen und zu leisten. Weiter geben wir unserem erwählten Ausschuss Gewalt und Befehl,

2

wenn sie es für gut ansehen und bei sich im Rat befinden, unseren gebietenden Junker, den Statthalter, auch andere Räte oder sonst diejenigen, zu denen wir uns Gunst, Förderung und gutes Vertrauen versehen mögen, anzusuchen und denselben unsere Gerechtigkeit ganz oder zum Teil anzuzeigen, ob dadurch unser gnädiger Fürst und Herr unterrichtet, zum Einhalt bewogen (eingesagt) oder sonst bewogen werden [übergeschrieben: möchte], damit das Bauen und Pfannensetzen bis zum Tag unterbleiben möchte. Und wenn hierüber unserem Ausschuss in dieser unserer anliegenden Sache bei Universitäten oder sonst von den Rechtsverständigen Rat [zuteil wird] — und was wir im Recht Gegründetes haben, womit wir das Vornehmen unseres gnädigen Herrn mit gutem beständigem Grund, der Ehrbarkeit und Billigkeit gemäß, auch mit gebührlichem rechtlichem Erbieten anfechten und widerlegen können, durch welche Wege, Mittel, Form[?] und Gestalt das geschehen soll, kann und mag —, dass solches klar aufgeschrieben werde und wir uns[?] unserer Notdurft nach danach richten und behelfen können; und wenn ihnen zu diesem Behuf mehr Gewalt und Befehl vonnöten sein würde, so wollen wir ihnen diese hiermit genugsam gegeben haben. Und schließlich, wenn dem Ausschuss auch etliche Personen mehr in diesem Fall zu gebrauchen nötig sein würden, so haben die Pfänner allesamt sich verpflichtet und eingewilligt: Welchen Pfänner sie aus uns anderen[?] zu sich fordern, haben und gebrauchen wollen, derselbe soll solches nicht abzuschlagen oder zu verweigern haben, sondern hierin gleichen Befehl haben;Läuft auf der nächsten Seite weiter

Unsichere Lesungen

  1. vnns — Schlussbuchstabe verschliffen, auch 'vnnd' lesbar
  2. vorzutragenn — Vorsilbe verschliffen, auch 'verzutragenn' lesbar
  3. einen — Minims nicht eindeutig, auch 'einem' lesbar
  4. gegenn — abgekuerzt mit Schleife geschrieben, auch 'gen' aufloesbar

Faksimile bei ORKA · Im Lesetext · Teil: Der Anlass und die erste Verhandlung

HandschriftS. 207 Bl. 101r Das ander Buch

ÜbersetzungSeite 207

1

Fortsetzung von der vorigen Seitewenn sie es für gut ansehen und bei sich im Rat befinden, unseren gebietenden Junker, den Statthalter, auch andere Räte oder sonst diejenigen, zu denen wir uns Gunst, Förderung und gutes Vertrauen versehen mögen, anzusuchen und denselben unsere Gerechtigkeit ganz oder zum Teil anzuzeigen, ob dadurch unser gnädiger Fürst und Herr unterrichtet, zum Einhalt bewogen (eingesagt) oder sonst bewogen werden [übergeschrieben: möchte], damit das Bauen und Pfannensetzen bis zum Tag unterbleiben möchte. Und wenn hierüber unserem Ausschuss in dieser unserer anliegenden Sache bei Universitäten oder sonst von den Rechtsverständigen Rat [zuteil wird] — und was wir im Recht Gegründetes haben, womit wir das Vornehmen unseres gnädigen Herrn mit gutem beständigem Grund, der Ehrbarkeit und Billigkeit gemäß, auch mit gebührlichem rechtlichem Erbieten anfechten und widerlegen können, durch welche Wege, Mittel, Form[?] und Gestalt das geschehen soll, kann und mag —, dass solches klar aufgeschrieben werde und wir uns[?] unserer Notdurft nach danach richten und behelfen können; und wenn ihnen zu diesem Behuf mehr Gewalt und Befehl vonnöten sein würde, so wollen wir ihnen diese hiermit genugsam gegeben haben. Und schließlich, wenn dem Ausschuss auch etliche Personen mehr in diesem Fall zu gebrauchen nötig sein würden, so haben die Pfänner allesamt sich verpflichtet und eingewilligt: Welchen Pfänner sie aus uns anderen[?] zu sich fordern, haben und gebrauchen wollen, derselbe soll solches nicht abzuschlagen oder zu verweigern haben, sondern hierin gleichen Befehl haben;Läuft auf der nächsten Seite weiter

Unsichere Lesungen

  1. vns gunst — Wortgrenzen verschliffen, auch 'vnsgunst' oder 'vns gunst,' mit Virgel lesbar); vnnderricht, Inge= ('vnnderricht' verschliffen; Trennwort 'Inge=sagt' (eingesagt) unsichere Lesung); [übergeschrieben: möchte] (uebergeschriebene Einfuegung mit doppeltem Einfuegungszeichen nach 'werdenn'
  2. forme — Wortende verschliffen, auch 'formt' lesbar
  3. vns — Minims nicht eindeutig, auch 'wir' nicht ganz auszuschliessen

Faksimile bei ORKA · Im Lesetext · Teil: Der Anlass und die erste Verhandlung

HandschriftS. 208 Bl. 101v Das ander Buch

ÜbersetzungSeite 208

1

Fortsetzung von der vorigen Seitewenn sie es für gut ansehen und bei sich im Rat befinden, unseren gebietenden Junker, den Statthalter, auch andere Räte oder sonst diejenigen, zu denen wir uns Gunst, Förderung und gutes Vertrauen versehen mögen, anzusuchen und denselben unsere Gerechtigkeit ganz oder zum Teil anzuzeigen, ob dadurch unser gnädiger Fürst und Herr unterrichtet, zum Einhalt bewogen (eingesagt) oder sonst bewogen werden [übergeschrieben: möchte], damit das Bauen und Pfannensetzen bis zum Tag unterbleiben möchte. Und wenn hierüber unserem Ausschuss in dieser unserer anliegenden Sache bei Universitäten oder sonst von den Rechtsverständigen Rat [zuteil wird] — und was wir im Recht Gegründetes haben, womit wir das Vornehmen unseres gnädigen Herrn mit gutem beständigem Grund, der Ehrbarkeit und Billigkeit gemäß, auch mit gebührlichem rechtlichem Erbieten anfechten und widerlegen können, durch welche Wege, Mittel, Form[?] und Gestalt das geschehen soll, kann und mag —, dass solches klar aufgeschrieben werde und wir uns[?] unserer Notdurft nach danach richten und behelfen können; und wenn ihnen zu diesem Behuf mehr Gewalt und Befehl vonnöten sein würde, so wollen wir ihnen diese hiermit genugsam gegeben haben. Und schließlich, wenn dem Ausschuss auch etliche Personen mehr in diesem Fall zu gebrauchen nötig sein würden, so haben die Pfänner allesamt sich verpflichtet und eingewilligt: Welchen Pfänner sie aus uns anderen[?] zu sich fordern, haben und gebrauchen wollen, derselbe soll solches nicht abzuschlagen oder zu verweigern haben, sondern hierin gleichen Befehl haben;

2

und was also hiervon von unserem[?] Ausschuss, auch dessen abgefertigten Befehlshabern, geschafft, aufgerichtet, bei den Universitäten oder sonst anderen Rechtsverständigen an Rat, Bericht und gutem Bedenken erfahren, erlangt und bekommen werden wird, darüber soll unser verordneter Ausschuss sich untereinander auf einen Tag, so zeitig, wie das vor dem angesetzten Tag am Samstag nach Esto mihi (9. März) geschehen kann, vereinigen, uns sämtlich dazu nach Allendorf erfordern und einladen, davon Relation tun, was sie sich unserem Befehl nach erkundet, eingeholt und ausgerichtet haben, und alsdann mit uns endlich beschließen, wie und in welcher Gestalt, auch durch welche Personen der angesetzte Tag beschickt und besucht werden solle. Und was also von unserem Ausschuss in diesem unserem Befehl vorgenommen und gehandelt wirdLäuft auf der nächsten Seite weiter

Unsichere Lesungen

  1. aus vnns anndernn — stark verschliffen, auch 'aus vnnd andernn' lesbar); vom vnnserm (Endung mit Kuerzungsschleife, auch 'vonn vnnsere(m)' aufloesbar
  2. alse — auch 'also' lesbar
  3. daruon — Minims nicht eindeutig, auch 'darnon' erscheinend; Sinn spricht fuer 'daruon'

Faksimile bei ORKA · Im Lesetext · Teil: Der Anlass und die erste Verhandlung

HandschriftS. 209 Bl. 102r Das Annder Buch

ÜbersetzungSeite 209

1

Fortsetzung von der vorigen Seiteund was also hiervon von unserem[?] Ausschuss, auch dessen abgefertigten Befehlshabern, geschafft, aufgerichtet, bei den Universitäten oder sonst anderen Rechtsverständigen an Rat, Bericht und gutem Bedenken erfahren, erlangt und bekommen werden wird, darüber soll unser verordneter Ausschuss sich untereinander auf einen Tag, so zeitig, wie das vor dem angesetzten Tag am Samstag nach Esto mihi (9. März) geschehen kann, vereinigen, uns sämtlich dazu nach Allendorf erfordern und einladen, davon Relation tun, was sie sich unserem Befehl nach erkundet, eingeholt und ausgerichtet haben, und alsdann mit uns endlich beschließen, wie und in welcher Gestalt, auch durch welche Personen der angesetzte Tag beschickt und besucht werden solle. Und was also von unserem Ausschuss in diesem unserem Befehl vorgenommen und gehandelt wird

2

und ihnen darunter etwas an Schaden und Nachteil entstehen und begegnen würde, denselben erkennen und wollen wir gemeinen Pfänner ihnen, wie billig, erstatten und sie in jedem Fall dessen schadlos halten, ohne Gefährde. Dessen zu Urkund haben wir gemeinen Pfänner die ehrenfesten und achtbaren, unsere Mitpfänner Hansen vom Tunzenborgk[?] und Ernsten von Bischofshausen,

3

Job Ehrengeisen, Rentmeister zu Homberg [übergeschrieben: de], Curten Gutjarn, Vogt zu Rostenbergk[?], den ehrbaren Schulden[?], Bürgermeister, und Hansen Reuthen[?], diese unsere gegebene Instruktion mit ihren Petschaften

4

von unser aller wegen zu besiegeln gebeten, was wir jetzt Genannten[gestrichen: ten] also um der Bitte willen getan haben, [gestrichen: bekennen]. Geschehen und gegeben am Montag nach Fabiani (21. Januar) im Jahr 1538.

Unsichere Lesungen

  1. Tunzenborgk[?] — Eigenname schwer lesbar; auch Einzenborgk oder Trinzenborgk möglich, Endung -borgk/-bergk mit Zierstrich
  2. Rostenbergk[?] — Ortsname; auch Rotenbergk lesbar (langes s oder t unklar)); [übergeschrieben: de] (kleines übergeschriebenes 'de' über Hombergk, wohl Korrektur zu 'Homberge'
  3. Schuldenn[?] — Eigenname unsicher, auch Thuldenn/Childenn lesbar, diakritisches Häkchen über dem u
  4. Reuthenn[?] — Eigenname, Anfangsbuchstabe R nicht ganz sicher); genannt[gestrichen: tenn] (Streichung erfasst die Buchstabenfolge ttenn am Wortende, Abgrenzung nicht ganz sicher); [gestrichen: bekennen] (gestrichenes Wort, Lesung unsicher, auch bekhemenn möglich); henn vnnd gebenn Montags nach (lange waagerechte Federzüge durch die Wörter; wohl Zierstriche, keine Tilgung

Faksimile bei ORKA · Im Lesetext · Teil: Der Anlass und die erste Verhandlung

HandschriftS. 210 Bl. 102v Das Annder Buch

ÜbersetzungSeite 210

1

Nota.

2

Als Nächstes[?] sollen die Rechtsgutachten (Consilia), die hin und wieder eingeholt worden sind, [gestrichen: wollen], und darauf, was weiter ergangen ist, der Reihe nach[?] folgen. DER SACHVERHALT IST FOLGENDER (FACTVM TALE EST).Läuft auf der nächsten Seite weiter

Unsichere Lesungen

  1. Sidernechst[?] — erstes Wort mit Riesen-Initiale, Lesung unsicher; auch Hidernechst/Hiernechst denkbar); [gestrichen: wollenn] (gestrichenes Wort kaum lesbar, auch sollenn oder kollenn moeglich
  2. erganngk — Wortende mit -gk-Zierstrich; auch ergangenn lesbar); in etr[?]= (Zeilenschluss unklar; die Fortsetzung 'uolgenn' in Zeile 5 spricht fuer 'er=uolgenn'
  3. weitters — Zierstrich durch tt, keine Tilgung

Faksimile bei ORKA · Im Lesetext · Teil: Die Rechtsgutachten

HandschriftS. 211 Bl. 103r Das Annder Buch

ÜbersetzungSeite 211

1

Fortsetzung von der vorigen SeiteAls Nächstes[?] sollen die Rechtsgutachten (Consilia), die hin und wieder eingeholt worden sind, [gestrichen: wollen], und darauf, was weiter ergangen ist, der Reihe nach[?] folgen. DER SACHVERHALT IST FOLGENDER (FACTVM TALE EST).

2

Seit unvordenklicher Zeit hat die Gesellschaft oder das Kollegium der Salinen (Societas siue Collegium Salinarum) in den Salinen bei der Stadt Allendorf, nahe dem Fluss Werra, gemeinhin [gestrichen: die Gebauerschaft] in den Sooden, sonst auch [gestrichen: die Pfänner] genannt — diese Genossen, sage ich, haben innegehabt und besessen,

3

wie sie auch heute innehaben und besitzen, solche Salinen, in denen nach alter Gewohnheit und längster Observanz, die alles Menschengedenken übersteigt, nämlich zweiundvierzig Häuschen (domiculae) und ebenso viele Kessel (caldaria), in denen das Salz gesotten und hergestellt wird, zu sein pflegten, in der Volkssprache [gestrichen:

4

zweiundvierzig Salzboden (Siedehütten)], und so viele [gestrichen: Pfannen], sodann mit anderen Wohltaten, Privilegien und Rechten, [gestrichen:

5

und] besonders mit einem gewissen einzigartigen und alten Recht, genannt [gestrichen: die Gebauerschaft], mit seinem Zubehör.

6

Außerdem ist dieses Kollegium der Salinen durch die Fürsten von Hessen, die aus solchen Salinen die gewohnte Abgabe oder den Zoll (vectigal siue telonium) empfangen, vom Jahr 1300 an bis auf den heutigen Tag mit Rechten, Freiheiten und Privilegien ausgestattet und mit Vergünstigungen und Wohltaten vermehrt und bestätigt worden.

7

Nämlich in der Weise, dass die vorgenannte Gesellschaft der Salinen die besagten Salinen, das Erbe oder Eigentum derselben Genossen, mit allem Recht, aller Gewohnheit und gewohnten Observanz innehaben und besitzen soll, und besonders in der Zahl der Häuschen und Kessel,Läuft auf der nächsten Seite weiter

Unsichere Lesungen

  1. [gestrichen: die Gebaurschafft] — durchgehender Strich durch die deutschen Woerter im lateinischen Text; moeglicherweise Hervorhebung statt Tilgung, auch Gebauerschafft lesbar); [gestrichen: die Pfenner] (gleicher durchgehender Strich; moeglicherweise Hervorhebung statt Tilgung
  2. sc: — Abkuerzung nach 'moriam', wohl scilicet; danach Lueke im Text); [gestrichen: Vierzigk vnnd zweij Salzbothe] (Strich durch die deutschen Woerter; Umfang der Streichung (vnnd zweij) und Lesung Salzbothe/Saltzbothe nicht ganz sicher); [gestrichen: pfannenn] (Strich durch das deutsche Wort; moeglicherweise Hervorhebung statt Tilgung); [gestrichen: Et] (Et am Zeilenanfang doppelt durchstrichen
  3. usque — in der Vorlage abgekuerzt usq mit Kuerzungszeichen

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HandschriftS. 212 Bl. 103v Das Ander Buch

ÜbersetzungSeite 212

1

Fortsetzung von der vorigen SeiteNämlich in der Weise, dass die vorgenannte Gesellschaft der Salinen die besagten Salinen, das Erbe oder Eigentum derselben Genossen, mit allem Recht, aller Gewohnheit und gewohnten Observanz innehaben und besitzen soll, und besonders in der Zahl der Häuschen und Kessel,

2

welche Zahl weder die Fürsten von Hessen noch irgendjemand anderes brechen soll, sondern es sollen nur 42 Häuschen und ebenso viele Kessel, nicht mehr und nicht weniger, zu ewigen Zeiten sein und bleiben.

3

Überdies wollen die Fürsten von Hessen weder durch sich selbst noch durch andere die besagte Gesellschaft mit anderen Salinenhäuschen, gemeinhin [gestrichen:

4

Salzboden], auf[?] oder nahe bei den besagten Salinen der Genossen, im Umkreis einer Meile von den vorgenannten Salinen an gerechnet, durch Bauen auf keine Weise belästigen.

5

Außerdem haben sie das alte Recht der besagten Genossen, das man gemeinhin [gestrichen: die Gebauerschaft] nennt, mit all seinem Zubehör und Anhang aus uralter Gewohnheit ratifiziert und bestätigt.

6

Daher soll und kann niemand in den vorgenannten Salinen und Kesseln ein Recht oder einen Anteil haben, innehaben oder besitzen oder Salz sieden und herstellen, es sei denn, er ist aus dieser Gesellschaft geboren und hat daher seinen Ursprung.Läuft auf der nächsten Seite weiter

Unsichere Lesungen

  1. [gestrichen: Salczbodenn] — durchstrichenes deutsches Wort im lateinischen Text, Lesung unsicher (auch Salzbodem); moeglicherweise Hervorhebung statt Tilgung); in sup[?] (abgekuerzt, wohl in super oder in supra); [gestrichen: die Gebaurschafft] (Strich durch die deutschen Woerter; moeglicherweise Hervorhebung statt Tilgung
  2. praesertim — in der Vorlage abgekuerzt psertim mit Kuerzungsstrich; ebenso Zeile 4 neque (neq3), Zeile 12 a praefatis (a pfatis), Zeile 17 Itaque (Itaq3), Zeile 18 in praedictis (in pdictis), Zeile 20 coquere/atque abgekuerzt

Faksimile bei ORKA · Im Lesetext · Teil: Die Rechtsgutachten

HandschriftS. 213 Bl. 104r Das Annder Buch

ÜbersetzungSeite 213

1

Fortsetzung von der vorigen SeiteDaher soll und kann niemand in den vorgenannten Salinen und Kesseln ein Recht oder einen Anteil haben, innehaben oder besitzen oder Salz sieden und herstellen, es sei denn, er ist aus dieser Gesellschaft geboren und hat daher seinen Ursprung.

2

Nun aber gibt der durchlauchtige Fürst, Herr Philipp, Landgraf von Hessen, Graf zu Katzenelnbogen etc., in seinem an die besagte Gesellschaft gerichteten Ladungsschreiben (literis citatoriis) zu erkennen, wie ihm zu Ohren gekommen sei, dass an allen Orten seines Herrschaftsgebiets und seines Landes der Preis des Salzes über die übliche und gewohnte Weise hinaus gesteigert werde.

3

So sehr, dass in dieser Winterszeit bei Armen und Reichen Mangel an Salz herrscht. Da im Übrigen GOTT der Beste und Größte (DEVS optimus maximus) aus seiner unverdienten Barmherzigkeit in seinem Herrschaftsgebiet bei der Stadt Allendorf reiche Soleadern (Salinarum venas) geschenkt hat, welche Adern, wie ihm mitgeteilt worden ist, viel mehr Kessel tragen können, als[?] gegenwärtig der Ort hat,

4

hat er daher beschlossen, und es ist ihm gerecht, ehrenhaft, nützlich und notwendig erschienen, mehr Kessel, und so viele, wie die Soleadern tragen können, bei[?] eben diesen Adern zu bauen, nach dem Erfordernis und der Notwendigkeit seines Landes und seiner selbst[?], soweit er es von Rechts wegen kann und es billig sein wird.

5

Aus dieser Darstellung des Sachverhalts ergeben sich die nachstehenden Fragen.

6

Die erste.

7

Ob es dem Fürsten der Hessen, Philipp, nach gemeinem Recht (de iure communi) erlaubt sei, Häuschen zu bauen und in ihnen zum Sieden und Herstellen von Salz nahe der Solequelle Kessel zu haben, unter Beiseitesetzung der Gewohnheiten, Vergünstigungen und Privilegien dieser Gesellschaft oder dieses Kollegiums der Salinen?Läuft auf der nächsten Seite weiter

Unsichere Lesungen

  1. quod — in der Vorlage abgekuerzt q mit Kuerzungszeichen; ebenso Zeile 7 quod, Zeile 11 quae quidem, Zeile 14 quot
  2. ap= — Zeilenende ap mit langem Trennstrich, Fortsetzung 'pauperes'; wohl Schreibversehen fuer apud pauperes oder ap=pauperes); quo[?] in praesentium habeat locus (Abkuerzung q vor 'in praesentium' mehrdeutig (quo/quae/quod)
  3. apud[?] — abgekuerzt ap mit Strich; auch ad lesbar
  4. sumpsius[?] — Wortende undeutlich, auch sumptius/sumptibus denkbar

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HandschriftS. 214 Bl. 104v Das Annder Buch

ÜbersetzungSeite 214

1

Fortsetzung von der vorigen SeiteOb es dem Fürsten der Hessen, Philipp, nach gemeinem Recht (de iure communi) erlaubt sei, Häuschen zu bauen und in ihnen zum Sieden und Herstellen von Salz nahe der Solequelle Kessel zu haben, unter Beiseitesetzung der Gewohnheiten, Vergünstigungen und Privilegien dieser Gesellschaft oder dieses Kollegiums der Salinen?

2

Die zweite.

3

Ob die Briefe, Privilegien und Bestätigungen der früheren Fürsten von Hessen der Absicht des Herrn Landgrafen entgegenstehen und widerstreiten, so sehr, dass sie diese Absicht des Fürsten entkräften?

4

Die dritte.

5

Ob der Herr Landgraf unter dem Vorwand des öffentlichen Nutzens (sub praetextu publicae utilitatis) die Privilegien und Bestätigungen seiner Vorfahren und besonders seines Vaters Wilhelm, weiland Landgrafen, aufheben und widerrufen könne?

6

Die vierte.

7

Ob es gegen den öffentlichen Nutzen und die gemeine Notwendigkeit sei, dass die Zahl der Häuschen und Kessel festgelegt ist.

8

Nach Anrufung des göttlichen Beistands, ohne den nichts gültig, nichts heilig ist, und unter Einhaltung der Ordnung der Fragen scheint, um auf die erste Frage zu antworten, bei erster Betrachtung zugunsten des Fürsten zu sagen zu sein,

9

dass die besagten Salinen ihm nach gemeinem Recht gehören und er folglich auf dem Seinen bauen könne, da in seiner eigenen Sache jeder Lenker und Schiedsrichter ist (cum in re sua quilibet sit moderator et arbiter).Läuft auf der nächsten Seite weiter

Unsichere Lesungen

  1. Dns — abgekuerzt mit Kuerzungsstrich, Dominus
  2. praesertim — in der Vorlage abgekuerzt psertim mit Kuerzungsstrich
  3. quaesitorum — in der Vorlage abgekuerzt qsitorum mit Kuerzungszeichen); de Jure (de in der Vorlage abgekuerzt

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HandschriftS. 215 Bl. 105r Das Annder Buch

ÜbersetzungSeite 215

1

Fortsetzung von der vorigen Seitedass die besagten Salinen ihm nach gemeinem Recht gehören und er folglich auf dem Seinen bauen könne, da in seiner eigenen Sache jeder Lenker und Schiedsrichter ist (cum in re sua quilibet sit moderator et arbiter).

2

L. in re mandata C. manda.

3

Denn da die Einkünfte der Salinen unter die Regalien gerechnet werden, c. 1.

4

Quae sint regalia, in usib. feu. — welche Regalien er in seinem Herrschaftsgebiet und Land vom Römischen Reich zu Lehen anerkennt —, scheinen sie ohne Zweifel ihm zu gehören. Aber ungeachtet dieser und ähnlicher Gründe,

5

die angeführt werden können, halte ich bei weiterer Betrachtung, gemäß dem, was vorgetragen wird, nach Art des Rechtsgelehrten Scaevola das Gegenteil von Rechts wegen für richtiger.

6

Und ich schließe, dass, da die besagten Salinen auf privaten Grundstücken oder an privaten Orten liegen, das Eigentum an ihnen nicht dem Fürsten zukommt, sondern sie den Privatleuten gehören, aus deren Grundstücken sie entspringen.

7

Dem steht auch nicht entgegen, dass die Einkünfte der Salinen unter die Regalien gerechnet werden, tit.

8

Quae sint Regal. in usib. feu.

9

Denn nach der häufigeren Meinung der Doktoren ist angenommen, dass dieser Text von der Abgabe oder dem Zoll zu verstehen ist, der von den Salinen gezahlt zu werden pflegt, wie es in unserem Fall geschieht, wo dem Fürsten von jedem Kessel eine Abgabe (vectigal) gezahlt wird.

10

Denn solche Abgaben, die von den Salinen gezahlt zu werden pflegen, werden unter die öffentlichen gerechnet und gelten als dem Fürsten gehörig, l. inter publica ff. de Verbo. signi.

11

Daher wird bei diesen wie auch bei den meisten anderen Dingen auf die Gewohnheit des Ortes geachtet, l.Läuft auf der nächsten Seite weiter

Unsichere Lesungen

  1. quilibet — in der Vorlage abgekuerzt qlibet; zahlreiche q-Kuerzungen auf dieser Seite stillschweigend aufgeloest (Zeilen 4, 8, 10)); in praedijs (in der Vorlage abgekuerzt pdijs mit Kuerzungsstrich, ebenso Zeile 12); in quo ex praedijs oriuntur (Lesung 'in quo' unsicher, moeglicherweise gekuerztes in quorum
  2. plerisque — in der Vorlage abgekuerzt plerisq mit Kuerzungsschleife

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HandschriftS. 216 Bl. 105v Das Annder Buch

ÜbersetzungSeite 216

1

Fortsetzung von der vorigen SeiteDaher wird bei diesen wie auch bei den meisten anderen Dingen auf die Gewohnheit des Ortes geachtet, l.

2

Venditor. §.

3

Si constat. ff. communia praedio.

4

Ferner, dass Salinen, die auf privaten Grundstücken oder an privaten Orten liegen, nicht dem Fürsten, sondern dem Privatmann gehören, dem das Grundstück gehört, auf dem die Salinen sind, dafür ist der Text in l. forma. §.

5

Salinae ff. de censi., wo Albe. de Rosa. zu dem Wort sagt: Merke hier, dass die Salinen denen gehören, auf deren Grundstück sie entstehen.

6

Füge hinzu l. diuortio. §.

7

Si Vir ff. solu. matr., l. magis puto ff. de reb. eor., l. generali. §. uxori ff. de usufr. lega. und l. item si fundi ff. de usufr.

8

Und es ist — bei den Gott Liebenden[?] — nicht zu sagen, dass die lex ‚quae sint rega.' die vorgenannten Gesetze korrigiere, wie Andr. de Ister.[?] sagt in Ver.

9

Argentarie.

10

Mart. lau. eo tit.

11

Jacobi de s.

12

Georg. in seiner Investitur (in sua inuestit.) in Ver.

13

Cum Argentifodinis & Salinis (mit Silbergruben und Salinen).

14

Außerdem: Gesetzt — jedoch ohne Präjudiz für die Wahrheit und keineswegs zugestanden —, dass die erwähnten Salinen und ihre Einkünfte dem Fürsten gehörten, so ist dennoch die im Recht allgemein angenommene Meinung, dass die dem Fürsten zum Zeichen eines besonderen Privilegs vorbehaltenen Rechte durch Gebrauch und Gewohnheit von so langer Zeit erworben werden können, dass an ihren Anfang keine gegenteilige Erinnerung besteht.

15

Denn solche Rechte werden durch langen Gebrauch erworben, und im Besonderen (in spem[?]) ist dies der Fall in c. super quibusdam §. pterea, extra de Ver: sig:; hierzu l.Läuft auf der nächsten Seite weiter

Unsichere Lesungen

  1. Nec amantib.[?] DEVM — Lesung amantib. unsicher; Wendung im Kontext unklar); Andr. de Ister.[?] (wohl Andreas de Isernia gemeint; Buchstabenfolge Ister/Iser nicht eindeutig
  2. praedio — in der Vorlage abgekuerzt pdio mit Kuerzungsstrich; weitere stillschweigend aufgeloeste Kuerzungen: praedijs (Z.2), praeiudicio minimeque (Z.15), earumque (Z.16), Huius= (Z.20)
  3. n. — Abkuerzung fuer enim, wie in der Vorlage belassen

Faksimile bei ORKA · Im Lesetext · Teil: Die Rechtsgutachten

HandschriftS. 217 Bl. 106r Das Annder Buch

ÜbersetzungSeite 217

1

Fortsetzung von der vorigen SeiteDenn solche Rechte werden durch langen Gebrauch erworben, und im Besonderen (in spem[?]) ist dies der Fall in c. super quibusdam §. pterea, extra de Ver: sig:; hierzu l.

2

Si publicanus §. in omnibus Vectigalib: ff. publi:, wo es Bart: und Cij: ausführlich anmerken, in l. 1.

3

C: noua Vectiga., und Ang. in l. fi eo tit., und Bal. in l. cum personas: in der letzten Spalte (in ulti. col.)

4

C. đ nau: feno:[?]. Ja, bei Gebrauch und Observanz von so langer Zeit, dass keine gegenteilige Erinnerung besteht, wird das Wissen des Gegners nicht erfordert, nach Sali. in l.

5

Vectigalia, C. no u.

6

Vectius[?]. Er führt die Glosse an in l. hoc iure §. ductus aq. ff. de aqua quot: et esti(va), die will, dass Gebrauch oder Ersitzung (praescriptio) von so langer Zeit, dass keine gegenteilige Erinnerung an ihren Anfang besteht, einem vom Fürsten aus sicherer Kenntnis (ex certa scientia) gewährten Privileg gleichgestellt wird.

7

Es kann gesagt werden, dass hinreichend erhelle, dass die vorgenannten Salinen dem besagten Kollegium oder der Gesellschaft gehören, aus dem, was im ältesten Privileg und in den folgenden erzählend (enunciatiue) berichtet wird, in dem Wort ‚Ihr Erbe'[?],

8

da ja erzählende Worte, die in ein Privileg des Fürsten eingefügt sind, obwohl sie die Erzählung einer fremden Tatsache enthalten, dennoch aufgrund des Alters einen hinreichenden Beweis begründen, wie ausführlich[?] Anto. de But. bejaht in c. fin: đ success: ab intesta:, durch das Angemerkte (per not.) in c.

9

Si papa đ priuil. in VI., und in cap. cum olim đ censib., und durch Jo.[?] And. in reg. sine culpa in mercu.; dafür spricht (facit) c.Läuft auf der nächsten Seite weiter

Unsichere Lesungen

  1. spem — Zeilenanfang, wohl Fortsetzung von der Vorseite; Lesung des ersten Wortes unsicher
  2. pterea — abgekürzt für praeterea, p mit Kürzungszeichen); et nau: feno: (Allegation unklar, möglicherweise de naui: foeno:
  3. Vectius — möglicherweise Vectig. (Vectigalia)); Ihr Erbe (deutsches Zitat in Kurrent innerhalb des lateinischen Textes, Lesung unsicher
  4. latet — möglicherweise late (ut late affirmat)

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HandschriftS. 218 Bl. 106v Das Annder Buch

ÜbersetzungSeite 218

1

Fortsetzung von der vorigen SeiteSi papa đ priuil. in VI., und in cap. cum olim đ censib., und durch Jo.[?] And. in reg. sine culpa in mercu.; dafür spricht (facit) c.

2

Abbato[?] de Verb. sign.

3

Und es wird als alt angesehen, wenn es die Grenze von hundert Jahren überschreitet, wie auch die Doktoren in c.

4

Veniens. de testi und in c. quid pernonale[?] de Verbo signifi.

5

Ferner, dass solche dem Fürsten zum Zeichen eines besonderen Privilegs vorbehaltenen Rechte durch Gewohnheit von so langer Zeit erworben werden, schließt über das Vorgesagte hinaus Bar. in l. cunctos populos, gegen die letzte Spalte,

6

C. đ sum. trin.

7

Bal. in l. aduersus C. đ fur.; gut passt dazu[?], was Bar. anmerkt in l. 1.

8

C. de bonis Vacan. lib.

9

X., und in l. item Veniunt §. cum autem ff. đ petit. haeredi., und in l. 2. in ff. đ Jure fis.

10

Ich schließe daher aus dem Vorausgeschickten, dass es dem Fürsten der Hessen, Philipp, nicht erlaubt ist, Häuschen zu bauen und in ihnen bei der erwähnten Quelle Kessel zum Herstellen von Salz zu haben.

11

Sondern er muss sich mit seiner Abgabe und seinem Zoll, die ihm gegeben zu werden pflegen, zufriedengeben.

12

ZWEITE FRAGE (SECVNDA QVAESTIO).

13

Übergehend zur zweiten Frage, nämlich: ob die Briefe, Privilegien und Bestätigungen der früheren Fürsten von Hessen der Absicht des Herrn Landgrafen entgegenstehen und widerstreiten, so sehr, dass sie diese Absicht des Fürsten entkräften.Läuft auf der nächsten Seite weiter

Unsichere Lesungen

  1. Jo. And. — Lesung Jo. (Johannes Andreae) unsicher, sieht wie 10. aus; Lücke im Text vor der Allegation); in mercu. fa (Allegation unklar, danach Lücke im Text
  2. Abbato — möglicherweise Abbate (c. Abbate de Verb. sign.)
  3. pernonale — wohl verschrieben für personale); bene fat. (Kürzung unklar, evtl. bene fac.

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HandschriftS. 219 Bl. 107r Das Annder Buch

ÜbersetzungSeite 219

1

Fortsetzung von der vorigen SeiteÜbergehend zur zweiten Frage, nämlich: ob die Briefe, Privilegien und Bestätigungen der früheren Fürsten von Hessen der Absicht des Herrn Landgrafen entgegenstehen und widerstreiten, so sehr, dass sie diese Absicht des Fürsten entkräften.

2

Auf den ersten Blick (prima facie) scheint zu sagen zu sein: nein.

3

Denn Reskripte oder Privilegien gegenüber dem allgemeinen Recht,

4

C.

5

Si contra ius uel utili publ.

6

Aber diese Privilegien sind von solcher Art.

7

Also. Der Untersatz (minor) wird bewiesen: Denn dass die Zahl der Häuschen und Kessel festgelegt sei,

8

item, dass niemand zur Gesellschaft oder zum Kollegium der Salinen zugelassen werde, es sei denn, er sei nach Erbrecht gebürtiger Salzsieder (Salinator),

9

scheint nach Monopol zu schmecken, das vom Recht verworfen ist, l. 1.

10

C. đ monop.

11

Denn Verträge oder Satzungen eines Kollegiums, die davon handeln, nur[?] bestimmte Personen und nicht darüber hinaus zuzulassen, werden von den Gesetzen missbilligt, Bar. in l. fi. ff. de Colleg. illicit.

12

Außerdem wird bei jeder Verfügung immer der öffentliche Nutzen als ausgenommen verstanden; das entscheidet der Text in l. iubemus.

13

C. de sacro.

14

Ecclesia, und Bal. folgert dort, dass ein allgemein gewährtes Privileg den Fall nicht einschließt, der dem Gemeinwesen oder dem öffentlichen Nutzen zuwider ist.

15

Aber solche Statuten schließen einen Fall ein, der dem Gemeinwesen oder dem öffentlichen Nutzen zuwider ist.

16

Also. Den Untersatz beweise ich so:

17

Denn die Soleadern sind sehr reich und reichen aus, dass viel mehr Kessel gehalten werden, woraus ein Überfluss an Salz entstünde, da bisher und besonders in diesem Jahr im Herrschaftsgebiet der Hessen großer Mangel an Salz gewesen ist und es zu ungewohntem Preis und viel teurer als bisher üblich verkauft worden ist,Läuft auf der nächsten Seite weiter

Unsichere Lesungen

  1. eneruent — Anfangsbuchstabe undeutlich, evtl. zneruent geschrieben); priuilegia huiusmodi (Lücke im Text zwischen priuilegia und huiusmodi, wohl für Nachtrag freigelassen
  2. tamen — möglicherweise tantum

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HandschriftS. 220 Bl. 107v Das Annder Buch

ÜbersetzungSeite 220

1

Fortsetzung von der vorigen SeiteDenn die Soleadern sind sehr reich und reichen aus, dass viel mehr Kessel gehalten werden, woraus ein Überfluss an Salz entstünde, da bisher und besonders in diesem Jahr im Herrschaftsgebiet der Hessen großer Mangel an Salz gewesen ist und es zu ungewohntem Preis und viel teurer als bisher üblich verkauft worden ist,

2

welchem Nachteil und gewaltigem Schaden für das Gemeinwesen jedenfalls leicht abgeholfen werden kann, wenn dem Fürsten erlaubt wird, mehr Häuschen zu errichten und Kessel zu setzen.

3

Da daher die Notwendigkeit dies verlangt und der offenkundige Nutzen des Gemeinwesens dazu rät, scheinen die Briefe, Privilegien und Bestätigungen seiner Vorfahren der Absicht des Fürsten nicht zu widerstreiten.

4

Denn aus einem hinzukommenden Grund wird vieles gestattet, was sonst nicht gestattet würde, weil das allgemein Verbotene aus einem Grund erlaubt wird, arg. l.

5

Si hominem ff manda, wo die Doktoren; dafür spricht die Regel:

6

Was neu auftaucht, bedarf neuer Hilfe (quae de nouo emergunt nouo indigent auxilio), l. de aetate. §. ex causa ff. de interrog. actio.

7

So wird aus einem neu hinzukommenden Grund ein Privileg widerrufen, c. pe. đ cleri non residen., c. suggestum de decimis.

8

Aber ungeachtet dessen halte ich das Gegenteil von Rechts wegen für richtiger.

9

Denn die Gesellschaft oder das Kollegium der Salinen hat[?] aus der mit dem Fürsten im Jahr des Herrn 1300 geschlossenen Vereinbarung, wo es heißt [gestrichen: dass wir übereingekommen sind], das Privileg, dass nur zweiundvierzig Häuschen sein sollen, gemeinhin [gestrichen:Läuft auf der nächsten Seite weiter

Unsichere Lesungen

  1. sunt et sufficiunt — sunt steht abgesetzt vor einer kleinen Lücke am Zeilenanfang; Zeilenende Cal= wird zu Beginn der Folgezeile als Caldaria voll wiederholt
  2. concederentz — Wortende mit -ur-Kürzel, aufzulösen als concederentur
  3. fit — stark gekürzt geschrieben (ht mit Strich), Lesung fit unsicher

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HandschriftS. 221 Bl. 108r Das Ander Buch

ÜbersetzungSeite 221

1

Fortsetzung von der vorigen SeiteDenn die Gesellschaft oder das Kollegium der Salinen hat[?] aus der mit dem Fürsten im Jahr des Herrn 1300 geschlossenen Vereinbarung, wo es heißt [gestrichen: dass wir übereingekommen sind], das Privileg, dass nur zweiundvierzig Häuschen sein sollen, gemeinhin [gestrichen:

2

Salzboden], und ebenso viele Kessel, [gestrichen:

3

und] [gestrichen: so viele Pfannen], und nicht mehr und nicht weniger, wie die Briefe durchweg besagen.

4

Und es ist weder absurd noch dem Recht fremd, dass Untertanen mit ihrem Fürsten einen Vertrag schließen können, wie unten ausführlicher dargelegt werden wird.

5

Wenn nun ungeachtet dieser Vereinbarung, die von den späteren Herren Landgrafen und Nachfolgern bestätigt und so lange Zeit, dass keine Erinnerung an ihren Anfang besteht, beobachtet worden ist,

6

der jetzige Fürst Philipp Häuschen und Kessel errichten wollte, würde das Privileg der Genossen dieses Kollegiums der Salinen entkräftet[?], und sie wären um die ihnen gewährte Freiheit betrogen, was auf keine Weise geschehen darf.

7

Denn der Fürst ist gehalten, den Vertrag zu halten, und wird aus seiner eigenen Vereinbarung verpflichtet und kann nicht zuwiderhandeln, c. 1. đ proba., angemerkt von (no.)

8

Cij. und anderen in l. digna Vox C. đ legib.

9

Da also solche Privilegien in Vertrag und Stipulation übergegangen sind, ist es billig, dass sie gehalten werden.

10

Denn obwohl Verträge am Anfang Sache des Willens sind, sind sie doch nachträglich Sache der Notwendigkeit, l.

11

Sicut C. đ actio et obliga.

12

Und Verträge empfangen ihr Gesetz aus der Vereinbarung, l. 1. §.

13

Si conuenerit ff. de post.Läuft auf der nächsten Seite weiter

Unsichere Lesungen

  1. das wir seindt vberkommen — deutsche Wörter in Kurrent, durchgestrichen; Lesung der getilgten Wörter unsicher
  2. Saltzbodenn — durchgestrichen, Schreibung des getilgten Wortes unsicher (evtl. Saltzbodemn)
  3. eneruaretur — Vokal unsicher, evtl. enerueretur
  4. conces= — Zeilenende undeutlich geschrieben, wohl conces= zu concessa

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HandschriftS. 222 Bl. 108v Das Annder Buch

ÜbersetzungSeite 222

1

Fortsetzung von der vorigen SeiteSi conuenerit ff. de post.

2

Also ist eine solche Vereinbarung zu halten, auch wenn sie vom höchsten Fürsten eingegangen worden ist, wie d. c. 1. de proba., wo der Fürst aus dem Vertrag gebunden wird.

3

Es wird bewiesen in c. 1. đ nat. feu. in usib. feu., wo Baldus sagt: Wenngleich GOTT dem Kaiser die Gesetze unterworfen hat, so hat er ihm doch nicht die Verpflichtungen und Verträge unterworfen.

4

Und deshalb wird er aus seinem Vertrag gebunden wie ein Privatmann.

5

Hinzu kommt, was derselbe Bald. anmerkt in l. princeps legib. solutus ff. de legibus.

6

Wo er gesagt hat:

7

Obwohl der Fürst von den Gesetzen gelöst ist (princeps legibus solutus), ist er doch nicht vom Gesetz der Vereinbarung und des Vertrags gelöst, wie dort ausführlicher von ihm.

8

Und unten bei der dritten Frage wird es aufs Klarste entwickelt werden.

9

Und dies gilt so sehr, dass er nicht einmal aus Machtvollkommenheit (de plenitudine potestatis) [übergeschrieben: zuwiderhandeln (contravenire)] kann, nach Panor. đ castr. in d. l. digna Vox.

10

Und wie er nicht direkt [übergeschrieben: zuwiderhandeln (contravenire)] kann, so auch nicht auf indirektem Wege, wie in reg.

11

Cum qd una Via, đ reg.

12

Juris in VI., mit ähnlichen.

13

Außerdem ist die besagte Gesellschaft seit so langer Zeit, dass keine gegenteilige Erinnerung an ihren Anfang besteht, im Besitz oder Quasi-Besitz (in possessione vel quasi) dessen, dass niemand Salinen oder das Recht, Salz zu sieden, haben kann, es sei denn, er ist in dieser Gesellschaft und gebürtiger Salzsieder und hat seine Abkunft und seinen Ursprung aus diesem Kollegium.Läuft auf der nächsten Seite weiter

Unsichere Lesungen

  1. ubi inqt Baldus — inqt gekürzt für inquit, darunter kleines Einfügungskreuz
  2. contravenire — kleiner und flüchtiger nachgetragen, wohl spätere Einfügung in die Lücke
  3. contravenire — kleiner und flüchtiger nachgetragen, wohl spätere Einfügung in die Lücke); Cum qd una Via (qd gekürzt, Auflösung (quid/quod) unsicher

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HandschriftS. 223 Bl. 109r Das Annder Buch

ÜbersetzungSeite 223

1

Fortsetzung von der vorigen SeiteAußerdem ist die besagte Gesellschaft seit so langer Zeit, dass keine gegenteilige Erinnerung an ihren Anfang besteht, im Besitz oder Quasi-Besitz (in possessione vel quasi) dessen, dass niemand Salinen oder das Recht, Salz zu sieden, haben kann, es sei denn, er ist in dieser Gesellschaft und gebürtiger Salzsieder und hat seine Abkunft und seinen Ursprung aus diesem Kollegium.

2

Da aber ein solcher längster Besitz, Gebrauch und solche Observanz die Kraft einer Bewilligung und eines Privilegs hat, l. hoc iure §. ductus aquae ff. đ aqua quoti: et æstiua, wie wir auch oben [übergeschrieben: in der ersten] Frage gesagt haben.

3

Und mit solcher Gewohnheit trifft das von den Herren Landgrafen des Landes Hessen gewährte und bestätigte Privileg zusammen.

4

Und das Recht der besagten Gesellschaft oder des Kollegiums der Salinen wird durch das Zusammentreffen des Privilegs mit der besagten Gewohnheit mächtiger und wirksamer gemacht, nach dem, was Bal.,

5

Cardi. und Jure[?] überliefern in c. cum apostolica, extra de his quae fiunt à praela., mit ähnlichen, wie Feli. schreibt in c. causam quae, de rescrip.

6

Also wird aus dem Vorgesagten die Schlussfolgerung gezogen, dass zu der besagten Gesellschaft oder dem Kollegium der Salinen nur diejenigen zugelassen werden, die eine so lange Observanz zuzulassen gewohnt war.

7

Aber jemand könnte sagen: Welches Rechtsmittel wird denn diesem Kollegium der Salinen gegen den Herrn Landgrafen gegeben werden, der sich bemüht, Häuschen zu errichten, gemeinhin [gestrichen:

8

Boden (Siedehütten)], und in ihnen Kessel zum Herstellen von Salz neben der erwähnten Solequelle etc.?

9

Und es ist gewiss, dass das Interdikt uti possidetis zusteht, wie Bart. anmerkt in l.

10

Jniuriarium §. fi. ff. đ iniur.

11

Wo er aufgrund jenes Textes sagt, dass ein solches Interdikt zusteht, wenn jemand in seinen Rechten gestört wird, und das vorgenannte Interdikt dem Besitzer gegen den Störer, der nicht besitzt, gegeben wird, wie angemerkt in l. 1. §. huius interdicti ff. uti posside., in l. 1.Läuft auf der nächsten Seite weiter

Unsichere Lesungen

  1. et æsti= — Schreibung undeutlich, sieht wie cesti aus; nach dem Zeilenfall æsti=/ua = aestiua (de aqua quotidiana et aestiua)); in prima (kleiner nachgetragen in freigelassener Lücke
  2. Jure — Autorenname der Allegation unsicher, evtl. Jmo. (Imola)
  3. Bodte — durchgestrichenes deutsches Wort, Lesung unsicher (evtl. Bodte/Boden)
  4. etc. — Schlusskürzel mit Schnörkel, Auflösung etc. unsicher
  5. Jniuriarium — wohl für Iniuriarum

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HandschriftS. 224 Bl. 109v Das Annder Buch

ÜbersetzungSeite 224

1

Fortsetzung von der vorigen SeiteWo er aufgrund jenes Textes sagt, dass ein solches Interdikt zusteht, wenn jemand in seinen Rechten gestört wird, und das vorgenannte Interdikt dem Besitzer gegen den Störer, der nicht besitzt, gegeben wird, wie angemerkt in l. 1. §. huius interdicti ff. uti posside., in l. 1.

2

C. eo., und Alex. überliefert es in consi. 136.

3

beginnend (Incipi.)

4

In ca et lite, Volu. 2.

5

Und wenn der eine besitzt und der andere nicht, wie es in diesem Fall zutrifft, muss der Besitzer in seinem Besitz geschützt werden, und wer nicht besitzt, muss von der Störung abgehalten werden, wie anmerkt

6

Jmo. in c. in praesentia de proba.

7

Es berichtet und folgt dem Bald. in c. clerici col. 3. de uita et hones. cler. und in c. 1. col. 3. de seqst. posses. & fruct.

8

In l. ordinarij col. 4.

9

C. đ rei uendi.

10

Und deshalb muss der Herr Landgraf daran gehindert werden, irgendeine Vorbereitung für den Bau von Häuschen und Kesseln zu treffen, weil er das besagte Kollegium stören würde

11

in seinem Besitz, in dem es nach dem Obengesagten geschützt und erhalten werden muss. Ich schließe daher aus dem Vorausgeschickten, dass das besagte Kollegium der Salinen zur Abwehr der Absicht des Fürsten sich der Privilegien, Rechte, Gewohnheiten und deren Bestätigungen bedienen kann.Läuft auf der nächsten Seite weiter

Unsichere Lesungen

  1. In ca et lite Volu. 2. — Incipit-Angabe des Consiliums, ca mit Kürzungsstrich (wohl causa), Lesung unsicher
  2. supdicta — gekürzt, aufzulösen als supradicta

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HandschriftS. 225 Bl. 110r Das Annder Bůch

ÜbersetzungSeite 225

1

Fortsetzung von der vorigen Seitein seinem Besitz, in dem es nach dem Obengesagten geschützt und erhalten werden muss. Ich schließe daher aus dem Vorausgeschickten, dass das besagte Kollegium der Salinen zur Abwehr der Absicht des Fürsten sich der Privilegien, Rechte, Gewohnheiten und deren Bestätigungen bedienen kann.

2

Die Antwort auf die zum Gegenteil angeführten Gründe ergibt sich aus dem Obengesagten.

3

Und im Besonderen antwortend: Es steht nicht entgegen l. fi.

4

C. si contra ius uel utili: publ.

5

Denn jenes Gesetz spricht von einem Reskript, das gegen den öffentlichen Nutzen nicht gilt, es sei denn, es ist ein zweiter Befehl des Fürsten hinzugekommen, in anten. ut nulli Judi. §. et hoc Vero Videmus.

6

In unserem Fall aber ist nicht nur ein zweiter Befehl hinzugekommen, sondern eine oft und öfter wiederholte Bewilligung und Bestätigung, wie aus den ältesten Briefen ersichtlich ist.

7

Hinzu kommt, dass solche Reskripte zur Beachtung des gemeinen Rechts gewährt zu werden pflegen, l. falso C. de diversis rescript., angemerkt von

8

Bar. in l. fi. ff. de constitu. princ.

9

Und deshalb wird von einem Reskript gesagt, dass es von geringem Präjudiz sei, wie anmerkt

10

Bald. in l. 1.

11

C. de dixs. rescrip.

12

Ein Privileg aber wird es genannt, wenn gegen das gemeine Recht geschrieben wird, wie angemerkt in d. l. fi. ff. de constitut. prim. und l. 1.

13

C. de iuris & fact. igno.

14

Daher: Gesetzt, jedoch keineswegs zugestanden, dass solche Privilegien gegen das gemeine Recht wären, wie sie es in Wahrheit nicht sind, so könnten sie gewiss aus diesem Grund nicht gebrochen oder widerrufen werden.

15

Dass sie aber gegen den öffentlichen Nutzen seien — woraus, ich bitte, kann das bewiesen werden[?] — etwa daraus, dass die Zahl der Häuschen und Kessel fest und bestimmt sein soll etc.?

16

Was hat dies mit dem gemeinen Nutzen zu tun? Dient es nicht dem öffentlichen Gebrauch des ganzen hessischen Herrschaftsgebiets, dass an jenem Ort so viel Salz hergestellt wird, wie es in gewöhnlichen Jahren bisher ausgereicht hatLäuft auf der nächsten Seite weiter

Unsichere Lesungen

  1. supdictis — Kuerzung, wohl supradictis; buchstabengetreu belassen
  2. iussus — mit us-Kuerzel (9) geschrieben
  3. d. — d mit Strich, Kuerzel; wohl dicitur oder de
  4. dixs. — Kuerzung, wohl diuersis
  5. potest[?] — als pt-Kuerzel geschrieben
  6. ee — mit Ueberstrichen = esse
  7. ?c. — Zeichen nach numerus, wohl etc.-Kuerzel

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HandschriftS. 226 Bl. 110v Das Annder Bůch

ÜbersetzungSeite 226

1

Fortsetzung von der vorigen SeiteWas hat dies mit dem gemeinen Nutzen zu tun? Dient es nicht dem öffentlichen Gebrauch des ganzen hessischen Herrschaftsgebiets, dass an jenem Ort so viel Salz hergestellt wird, wie es in gewöhnlichen Jahren bisher ausgereicht hat

2

und auch weiterhin ausreichen könnte, sofern nicht ein Zufall (casus fortuitus) oder höhere Gewalt (vis maior) dazwischentritt, wie der Rechtsgelehrte sagt in l. ex conducto §.

3

Si uis tempestatis, und in l. si merces §.

4

Vis maior ff loca. etc.

5

Doch hierüber werden wir unten bei der vierten Frage oder dem vierten Zweifel ausführlicher sprechen.

6

Es steht auch nicht entgegen l. 1. de monop. und der Ausspruch des Bar.

7

Denn obwohl Verträge oder Satzungen eines Kollegiums, nur bestimmte Personen zuzulassen, von den Gesetzen missbilligt werden, d. l. 1.

8

C. de monop., so gilt dies nur, wenn es nicht aus rechtmäßigem Grund geschähe; dass aber nur Gebürtige in das Kollegium zugelassen werden, hat einen rechtmäßigen Grund.

9

Nämlich, dass ihre Vorfahren als Erste die besagten[?] Salinen erbaut und die Last und Hitze gewaltiger Arbeiten und Kosten getragen haben.

10

Außerdem spricht jenes Gesetz von dem Fall, dass Vereinbarungen zwischen Händlern und Handwerkern getroffen werden, dass keiner von ihnen Waren zu einem geringeren als dem von ihnen festgesetzten Preis verkaufe oder dass das von einem Begonnene nicht von einem anderen fortgeführt oder vollendet werde; denn solche Vereinbarungen sind von den Gesetzen verworfen.

11

In unserem Fall aber bleibt der Preis des Salzes in den Salinen immer fest und gleichförmig; wenn aber der Preis des Salzes in den Dörfern, Flecken oder Städten des Landes gesteigert wird,Läuft auf der nächsten Seite weiter

Unsichere Lesungen

  1. communi ? — Fragezeichen-artiges Kuerzel nach communi); se leges (vielleicht seu leges
  2. dactas[?] — so geschrieben, wohl dictas gemeint; vergroessert geprueft
  3. pcio — Kuerzung, wohl precio/pretio

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HandschriftS. 227 Bl. 111r Das Annder Bůch

ÜbersetzungSeite 227

1

Fortsetzung von der vorigen SeiteIn unserem Fall aber bleibt der Preis des Salzes in den Salinen immer fest und gleichförmig; wenn aber der Preis des Salzes in den Dörfern, Flecken oder Städten des Landes gesteigert wird,

2

so geschieht dies ohne Schuld der Genossen, vielmehr durch Betriebsamkeit oder Habgier der Fuhrleute, die in den Salinen kaufen und an entfernte Orte ausführen, die je nach Beschaffenheit der Zeit und des Ortes den Preis erhöhen oder senken, während der Genossenschaft unterdessen kein Vorteil zu- oder abgeht; weshalb l. 1.

3

C. de monopo. hierauf nicht angewandt werden kann.

4

Es steht auch nicht entgegen, wenn gesagt würde, dass das vorgenannte Privileg persönlich sei und daher nicht über die Person der zur Zeit der Erwirkung des Privilegs lebenden Genossen hinausgehen dürfe, l. qai tali ff. solu. matri., l.

5

Sorditorum C. de excusa mune. lib.

6

X., l. 1. ff. de iure commu., c.

7

Priuilegium de reg. iur. lib.

8

VI.

9

Denn aus den Worten jenes Privilegs steht klar fest, dass jene Bewilligung dinglich (realis) und nicht persönlich (personalis) gewesen ist.

10

Das ergibt sich aus jenen Worten, nämlich: dass die oben gedachte Gebauerschaft und die Pfänner, vorgemeldet,

11

ihr Erbe, das Salzwerk mit allem seinem Herkommen, Rechten und Gewohnheiten etc.

12

‚Vorgemeldet ihr Erbe', sagt die Bewilligung.

13

Und auch aus anderen folgenden Worten,

14

nämlich: Und die Zahl der Salzboden und Pfannen, welche Zahl die Fürsten zu Hessen, auch niemand anders, brechen soll.

15

Diese Worte sind fürwahr sehr weit und präzise, und von der Kraft der Worte ist im Zweifel nicht abzugehen, l. non aliter ff. de lega. 3., l. 1. §.Läuft auf der nächsten Seite weiter

Unsichere Lesungen

  1. pretium — beide Male als ptium-Kuerzel geschrieben
  2. qnimo — Kuerzung, wohl quinimo
  3. egdi — Kuerzung mit Strich, wohl egredi); l. qai tali (Lesung des Allegats unsicher, wohl l. qui tali); Quia ex (ueber dem folgenden quod (Z. 14) steht eine kleine 2, wohl Umstellungszeichen
  4. ?c. — Kuerzel nach gewonnheittenn, wohl etc.
  5. zubrechenn — Lesung unsicher, vergroessert geprueft

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HandschriftS. 228 Bl. 111v Das Annder Bůch

ÜbersetzungSeite 228

1

Fortsetzung von der vorigen SeiteDiese Worte sind fürwahr sehr weit und präzise, und von der Kraft der Worte ist im Zweifel nicht abzugehen, l. non aliter ff. de lega. 3., l. 1. §.

2

Si is qui nauem ff. de exercita.

3

Und jene allgemeine Wendung ‚und niemand anders' nimmt niemanden aus, arg. c.

4

Solite. circa fin. de maio. et obedien.

5

Daher hat der Fürst nicht nur sich und seine Erben, sondern auch jeden beliebigen ausgeschlossen, wie die Worte lauten, von denen nicht abzuweichen ist, wie ich gesagt habe.

6

Niemandem ist also zweifelhaft, dass, da das besagte Privileg über das Halten einer bestimmten Zahl von Häuschen und Kesseln

7

den besagten Genossen mit Rücksicht auf die Sache und die Solequelle gewährt worden ist, es mit der Sache auf jeden Einzelnachfolger und Besitzer übergehen muss, l. forma §. qua q. ff. de censib., und nach der glos. 25. q. 2. in Sum:, wo die Glosse sogar noch stärker gesagt hat, dass ein Privileg im Zweifel als dinglich vermutet wird,

8

und Jo. And. in mercu. in Regul.

9

Priuilegium, arg. l. fi. ff. de constitu. prin. und c. cum dilecti. de dona.

10

Außerdem sind jene Worte im Privileg des Herrn Wilhelm zu erwägen, weiter unten nämlich: ‚wollen auf eine Meile Wegs, von demselben Sooden zu rechnen, in keiner Weise überbauen'.

11

Denn wo immer das Wort ‚nullatenus' (keineswegs) oder ein ähnliches gesetzt wird, hat es die Kraft einer Dekretsklausel, glos. in cle. 1. in Verb. nullatenus, de sequest. posses. & fruct.

12

Jo. de ana, in c. quia frustra de usur.; dafür spricht die glos. in cle. & hi qui in Verbo nullo modo de æta & quali. ordi.Läuft auf der nächsten Seite weiter

Unsichere Lesungen

  1. et a ui Verborum — Lesung a ui unsicher
  2. domitularum — so geschrieben; vgl. p0225 domicularum); §. qua q. (Allegat mit Kuerzel, Lesung unsicher
  3. zurechnen — Lesung vergroessert geprueft, wohl zu rechnen
  4. vberbawenn — darueber kleine 2, wohl Umstellungs- oder Verweiszeichen); Jo. de (Zeilenende, d mit Strich; Fortsetzung auf Folgeseite

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HandschriftS. 229 Bl. 112r Das Annder Bůch

ÜbersetzungSeite 229

1

Fortsetzung von der vorigen SeiteJo. de ana, in c. quia frustra de usur.; dafür spricht die glos. in cle. & hi qui in Verbo nullo modo de æta & quali. ordi.

2

Daher kann, auch wenn dies zugunsten einer Partei festgesetzt ist, die Partei weder stillschweigend noch ausdrücklich darauf verzichten, nach c. dilecto de pbend., denn wo etwas als Form gegeben ist, kann es nicht durch Zustimmung der Parteien aufgehoben werden, nach Bart. in l. de his C. de transact.

3

Bal. de anten.

4

Jubemus C. de nup.

5

Ja, dieses Wort ‚nullatenus' macht den Akt von Rechts wegen (ipso iure) ungültig, glos. in auten.

6

Si quæ mulier C. ad Velleian.

7

Und so viel zur zweiten Frage.

8

DRITTE FRAGE (TERTIÆ QVÆSTIO). Nun aber wollen wir zur dritten Frage fortschreiten, in der nämlich gefragt wird:

9

Ob der Herr Landgraf unter dem Vorwand des öffentlichen Nutzens die Privilegien und Bestätigungen seiner Vorfahren und besonders seines Vaters Wilhelm, weiland Landgrafen, aufheben und widerrufen könne.

10

Damit die Wahrheit besser hervorleuchte, argumentiere ich nach beiden Seiten.

11

Und zunächst scheint es, dass der Fürst solche Vereinbarungen, Privilegien und Bestätigungen aufheben könne.

12

Denn obwohl die gemeine Meinung ist, dass der Fürst Privilegien, die in einen Vertrag übergegangen sind, nicht aufheben könne, wie sogleich unten ausführlich dargelegt werden wird, so wird diese gemeine Schlussfolgerung doch gewiss dahin eingeschränkt, dass sie gilt, wenn kein gerechter Grund vorliegt.Läuft auf der nächsten Seite weiter

Unsichere Lesungen

  1. fat glos. — Lesung fat unsicher, vielleicht sat oder not
  2. expsse — Kuerzung, wohl expresse); p. c. dilecto de pbend. (Kuerzungen: p mit Strich (per), pbend wohl praebend); de anten . (wohl in auten. (Authentica) gemeint
  3. TERTIÆ — Ueberschrift in Auszeichnungsschrift; Endung Æ statt A auffaellig
  4. 9is — Kuerzel, wohl communis

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HandschriftS. 230 Bl. 112v Das Ander Bůch

ÜbersetzungSeite 230

1

Fortsetzung von der vorigen SeiteDenn obwohl die gemeine Meinung ist, dass der Fürst Privilegien, die in einen Vertrag übergegangen sind, nicht aufheben könne, wie sogleich unten ausführlich dargelegt werden wird, so wird diese gemeine Schlussfolgerung doch gewiss dahin eingeschränkt, dass sie gilt, wenn kein gerechter Grund vorliegt.

2

Liegt aber ein gerechter Grund vor, so kann der Fürst eine vorausgehende Vereinbarung oder ein Privileg, auch wenn es in einen Vertrag übergegangen ist, widerrufen, wie der Text (tex. qp.) ist in l. quod semel ff. de decret. ab ordi. facien.

3

Cano. in c. nouit de Judi., wo Felin. col. 9.

4

Da also in unserem Fall (in terminis nostris) ein gerechter Grund vorlag, und zwar ein den öffentlichen Nutzen betreffender.

5

Also.

6

Außerdem.

7

Ein gewährtes Privileg wird nach der Form des Gesuchs verstanden und ausgelegt, wie anmerkt

8

Bald. in c. inter dilectos de fide instru., aufgrund jenes Textes dort: ‚ex forma petitionis' (nach der Form des Gesuchs).

9

Es ist also zu prüfen, ob die Bitten auf Wahrheit beruhen, c. ij. de rescrip. und l. præscriptione C. si contra ius Vel util. publ.

10

Daher, wenn falsch ist, was in der Erzählung und Vorrede des Privilegs des Herrn

11

Landgrafen Wilhelm enthalten ist (wie vom Fürsten eingewendet wird), so wird die Gnade erschlichen (surreptitia) genannt und gilt von Rechts wegen nicht, c. ad aures infi., c. ad audientiam, et de rescrip., wo die Doktoren.

12

Da deshalb die Gesellschaft der Salinen ihre hauptsächliche Grundlage auf dieses Privileg des Herrn

13

Wilhelm stützt, liegt ihr die Beweislast (onus probandi) für die Wahrheit dessen ob, was in der Vorrede desselben Privilegs erzählt wird, wie anmerken

14

Jo. and. und domi. de litis contesta. lib.

15

VI.; es folgt Abbas in c. 2. in 2. no. de rescript.

Unsichere Lesungen

  1. aut — mit Ueberstrich, wohl autem); tex. qp. (doppelt unterstrichenes Kuerzel, Lesung unsicher
  2. preces — als pres-Kuerzel geschrieben
  3. dr — Kuerzel mit Strich, wohl dicitur); et de rescrip. (et als z-Kuerzel geschrieben
  4. pæmio — Kuerzung, wohl prooemio); c. 2. in 2. no. (Allegat mit Kuerzeln, Lesung unsicher

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HandschriftS. 231 Bl. 113r Das Annder Bůch

ÜbersetzungSeite 231

1

Aber ungeachtet dessen halte ich die Gegenseite für richtiger.

2

Denn die Worte des Privilegs, besonders des Herrn Wilhelm, sind präzise und zeigen den erforschten Willen des Fürsten, nämlich, dass er weder durch sich selbst noch durch seine Erben noch durch andere auf oder nahe bei der Solequelle

3

und im Abstand einer Meile, von den besagten Salinen an gerechnet, auf welche Weise auch immer Häuschen zum Herstellen von Salz, gemeinhin Salzboden, bauen weder wolle noch solle.

4

Da daher die Worte des Privilegs klar sind, bedarf es keiner Mutmaßungen, l. continuus §. cum ita ff. de Verbo. obligat. und l. ille aut ille §. cum in uerbis. ff. de lega. 3.

5

Und jene Worte des Privilegs:

6

‚Und die Zahl der Holzboden[?] und Pfannen soll niemand anders zerbrechen, sondern dreiundvierzig Salzboden und so viele Pfannen darin

7

sollen nicht mehr noch weniger zu ewigen Zeiten bleiben' werden auch im Kleinsten präzise verstanden, weil die Worte ‚weder mehr noch weniger' präzise sind, l. non plures, wo Bal.

8

C. de sacros.

9

Eccla. l.

10

Si seruum §.

11

Prætor ait, wo Bar., ff. de acq. hered.; dafür spricht die glos. in cle 1, in Verb. earum par. de foro compo.

12

Hinzu kommt auch jenes Wort ‚in keiner Weise'.

13

‚Nullatenus' oder ‚nullo modo' (auf keine Weise), worunter eingeschlossen wird, was sonst nicht eingeschlossen würde, c. ad nostram, wie die glos. de proba. in Ver. quo quomodo; dafür spricht die glos. in cle. ut hi qui in Ver. nullo modo de æta. et qual. ordi.; hierzu füge hinzu, was wir oben am Ende des zweiten Zweifels gesagt haben. Zweitens führe ich hauptsächlich für diese Seite den bemerkenswerten Ausspruch anLäuft auf der nächsten Seite weiter

Unsichere Lesungen

  1. quo quomodo — Wortfolge unsicher, vielleicht quoquomodo
  2. Höltzbodte[?] — Anfangsbuchstabe H, vergroessert geprueft; sachlich wohl Saltzbodte gemeint (vgl. Z. 14)
  3. zerbrechenn — erster Buchstabe z/v unsicher, vergroessert geprueft
  4. viertzigk — Zahlwort, Lesung vierzigk/viertzigk
  5. p — p mit Kuerzungsstrich, wohl praecise
  6. Ptor — Kuerzung, wohl Praetor
  7. earum — als ea-rum-Kuerzel geschrieben; fat glos. wie p0229 unsicher

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HandschriftS. 232 Bl. 113v Das Annder Bůch

ÜbersetzungSeite 232

1

Fortsetzung von der vorigen Seite‚Nullatenus' oder ‚nullo modo' (auf keine Weise), worunter eingeschlossen wird, was sonst nicht eingeschlossen würde, c. ad nostram, wie die glos. de proba. in Ver. quo quomodo; dafür spricht die glos. in cle. ut hi qui in Ver. nullo modo de æta. et qual. ordi.; hierzu füge hinzu, was wir oben am Ende des zweiten Zweifels gesagt haben. Zweitens führe ich hauptsächlich für diese Seite den bemerkenswerten Ausspruch an

2

des Bar. in l. digna VOX C. de legibus, wo er gewollt hat, dass, wenn der Fürst einen Vertrag mit irgendeiner Stadt schließt, weil Verträge dem Völkerrecht (ius gentium) angehören, wie l. ex hoc Jure, ff. de iust. et Jure,

3

und die Rechte der Völker unveränderlich sind, wie §. sed natia Institu. de iure natu. gent. et ciui., folgt, dass auch solche Verträge unveränderlich sind. Und damit stimmt sehr gut überein, was der Herr Abbas Pan. gewollt hat in c. nouit extra de Judi., wo er gewollt hat, dass, obwohl ein einem Untertan gewährtes Privileg widerrufen werden kann nach cle. pastoralis de re Judi. und Inno. in c. ura de iniur.,

4

dies nach ihm wahr ist, es sei denn, eine solche Bewilligung ist in das Völkerrecht übergegangen, etwa weil der Fürst jemandem eine Sache gegeben hat und so jenem das Eigentum erworben worden ist, weil sie dann nach ihm nicht widerrufen werden kann.

5

Und damit stimmen auch gewisse bemerkenswerte Worte des Bal. gut überein in l.

6

Si cum mihi, ff. de dolo.

Unsichere Lesungen

  1. fat glos. — wie p0229, Lesung fat unsicher); q sup infi . 2di (Kuerzel, wohl quae supra in fine secundi
  2. natia — mit Ueberstrich, wohl naturalia); c. ura (mit Ueberstrich, wohl c. uestra
  3. e — mit Ueberstrich, wohl est
  4. qdam — Kuerzel, wohl quaedam

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HandschriftS. 233 Bl. 114r Das Annder Buch

ÜbersetzungSeite 233

1

Hinzu kommt, dass alle[?] mit dem Fürsten geschlossenen Verträge den Fürsten selbst binden, sodass der Fürst von Rechts wegen zu ihrer Beachtung gehalten ist.

2

Das ist die Schlussfolgerung der Doktoren wie Cÿ., Bar., Bal. und anderer in d. l. digna vox C. de legib. und in l. donones[?] quas diuus, aufgrund jenes Textes, C. d dona. inter Vir. & uxor., und es ist der Text in c. de proba., wo ausführlich Cano.

3

Und deshalb sagt Bal. in l. princeps ff. de legib., nach Cÿ. in d. l. digna uox, dass der Fürst mit seinen Getreuen Verträge schließen kann und ihnen nach Völkerrecht und Zivilrecht verpflichtet ist, weil die natürliche Vernunft auf die zivile Vernunft einwirkt, l. bona fides ff. de posi.

4

Andernfalls, wenn der Fürst aus Vertrag oder Kontrakt einem anderen nicht verpflichtet wäre, wäre gewiss auch kein anderer dem Fürsten verpflichtet, wegen der Wechselbeziehung der Korrelate, und so wäre dem Fürsten der Rechtsverkehr untersagt, und er wäre gleichsam ein Verbannter, der doch aller Vorsteher ist.

5

Außerdem, über die Entscheidungen der Doktoren hinaus: Es entspricht der natürlichen Vernunft, dass nichts der menschlichen Treue mehr entspricht, als das zu halten, was man vereinbart hat und worüber man zu Abmachungen gekommen ist, wie der Rechtsgelehrte sagt in l. 1. in princi. ff. de constitu. pecu.

6

Er erachtet, wie schwerwiegend es ist, die Treue zu brechen.

7

Wenn also dies der natürlichen Vernunft entspricht, dass jeder gehalten ist, Verträge zu halten, dann folgt das, was Bal. treffend sagt in repe. l. 2. in con col.Läuft auf der nächsten Seite weiter

Unsichere Lesungen

  1. cunctus[?] — so geschrieben mit u-Bogen; grammatisch waere contractus zu erwarten (ligant, eorum)
  2. donones[?] — mit langem Kuerzungsstrich ueber dem Wort, wohl Abbreviatur fuer donationes (l. donationes quas)); c. d dona. (d mit Kuerzungsstrich, wohl de; Zitat C. de donationibus inter virum et uxorem

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HandschriftS. 234 Bl. 114v Das Annder Buch

ÜbersetzungSeite 234

1

Fortsetzung von der vorigen SeiteWenn also dies der natürlichen Vernunft entspricht, dass jeder gehalten ist, Verträge zu halten, dann folgt das, was Bal. treffend sagt in repe. l. 2. in con col.

2

C. de serui. & aqua.

3

Wo er sagt, dass der Fürst zwar vom positiven Gesetz gelöst ist, aber nicht vom Gebot der natürlichen Vernunft noch von unserem Gesetz, weil er ein vernunftbegabtes Lebewesen (animal rationale) ist.

4

Und anderswo sagt Bal., nicht weniger wahr als treffend, in c. 1. §. fin. qui feu. dare pos., dass gute und natürliche Gewohnheiten den Fürsten binden, weil das Naturrecht mächtiger ist als die Fürstengewalt.

5

Hinzu kommt, was der Text sagt in Epistola inter claras C. de summa trin. & fide cathol.:

6

Es gebe nichts, was in hellerem Licht erstrahle als der rechte Glaube (die rechte Treue) im Fürsten.

7

Und Bal. sagt in dem vorangeführten c. 1. §. fin. q feu. dare poss., dass im Mund der Fürsten die Wahrheit fester sein muss als bei Privatleuten.

8

Und dass dies beim Fürsten am meisten zu beachten sei, und mehr als bei einem Privatmann, dass der Fürst aus seinen Vereinbarungen gänzlich verpflichtet wird, dafür spricht das, was Bal. eigens sagt in extremus[?] d pace constan. in Ver.

9

Si qua Vero, wo aus jenem Text in Ver. bona fide argumentiert und angemerkt wird, dass alle Verträge, die mit dem Fürsten geschlossen werden, die Natur von Verträgen guten Glaubens (bonae fidei contractus) haben.

Unsichere Lesungen

  1. in con col. — Zitatabbreviatur, Lesung der Buchstaben klar, Aufloesung unklar
  2. aial — mit Kuerzungsstrich, Abbreviatur fuer animal); conuentionib. oio ... fat (conuentionib. mit Kuerzungsstrich (-bus), oio = omnino, fat wohl fiat/facit abgekuerzt); in extremus[?] d pace con=stan. (wohl Abbreviatur fuer in extrauag. de pace constantiae; d mit Kuerzungsstrich = de

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HandschriftS. 235 Bl. 115r Das Annder Buch

ÜbersetzungSeite 235

1

Und deshalb muss nach ihm der gute Glaube vom Fürsten in seinen Verträgen beachtet werden; mit diesem guten Glauben verträgt es sich nicht, über Rechtsspitzfindigkeiten (de iuris apicibus) zu disputieren, wie l. si fideiussor §. quædam ff. manda.

2

Ja, und nicht nur sie selbst, sondern auch die Nachfolger werden gezwungen, das zu beachten, was durch die Herren und Fürsten selbst rechtmäßig abgeschlossen worden ist, wie aus dem Text in c.

3

Abbate Sane, d re Judi. lb VI., und in c. ij zusammen mit der glos. in Ver. graues extra d dona., und in c. 1. de solu., und angemerkt von Bar. in l. prohibere §. plane ff. quod vi aut clam., und Cÿ. in l. digna vox C. de legib., und Bal. in l. 1. ff. de consti. prin.

4

Und so hat Roma. treffend geraten in consil.

5

CXVI., beginnend

6

‚Visis necessarijs' (nach Einsicht des Notwendigen).

7

Aus diesem allem schließe ich also aufs Klarste, dass die Vereinbarungen, Privilegien und Bestätigungen seiner Vorfahren den Fürsten selbst binden und zu deren unverletzlicher Beachtung verpflichten.

8

Ferner führe ich für jene Seite, nämlich dass der Fürst dieselben nicht aufheben oder widerrufen könne, gewisse schöne Worte des Bal. an, die diesen unseren Fall entscheiden, in l. qui se patris C. unde libe.

9

X. colu. in Verb. Et scias.

10

Wo er unter anderem sagt, dass auch der Kaiser mir das Lehen[?] nicht ohne Grund wegnehmen kann, wie auch der Text ist in c. 1. und dort auch Bal. de natu. feu., es sei denn, das Lehen ist auf Widerruf (precario) gewährt, arg. l.Läuft auf der nächsten Seite weiter

Unsichere Lesungen

  1. ea q — q mit Kuerzungsstrich, wohl quae); lb VI (lb mit hochgestelltem o, Abbreviatur wohl libro VI (Liber Sextus)
  2. qdam — q mit Kuerzungsstrich, Abbreviatur fuer quaedam
  3. frudum[?] — so geschrieben, dem Sinn nach feudum

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HandschriftS. 236 Bl. 115v Das Annder Buch

ÜbersetzungSeite 236

1

Fortsetzung von der vorigen SeiteWo er unter anderem sagt, dass auch der Kaiser mir das Lehen[?] nicht ohne Grund wegnehmen kann, wie auch der Text ist in c. 1. und dort auch Bal. de natu. feu., es sei denn, das Lehen ist auf Widerruf (precario) gewährt, arg. l.

2

Lutius ff. de euict.[?], oder durch Privileg, weil es ein besonderes Recht beim Fürsten ist, dass er sein Privileg widerrufen kann, auch nachdem einem anderen daraus ein Recht erworben ist, auch ohne Grund, wie l. qui fundos C. d om agr. de ser. lb.

3

XI.

4

Aber wenn es nicht[?] ein Privileg, sondern eine Vereinbarung ist, wie es förmlich in unserem Fall vorliegt, dann kann er sie nicht widerrufen, es sei denn nach der Natur der Sache selbst, wie l. fundi C. de fun. patrio lib.

5

XI.

6

Denn auch jener sagt: Wenn der Fürst Geld empfängt (wie es in unserem Fall geschehen ist), bedeutet das einen Verkauf, auch wenn er das Wort ‚wir gewähren' (indulgemus) oder ‚wir bewilligen' (concedimus) oder ein ähnliches Wort gebrauchte; daher wäre es ein widerruflicher Vertrag und kein Privileg, arg. l. fi.

7

C. de prædijs curia lib.

8

X.

9

Ja, es ist sogar, wie Guido de Suzaria die Meinung vertritt, C. de Justini.

10

Cod. confir.:

11

Der Kaiser kann das Privileg seines Vorgängers nicht widerrufen, und auch nicht sein eigenes, aus dem ein Recht wirksam erworben ist, indem er sagt, dass durch den Widerruf anderen ein Unrecht geschähe, das vom Fürsten am meisten fern sein muss,

12

arg. l. ex facto ff. de Vulg. et pupil. sub., und l. 1. §. permittitur ff. de aqua quotid. et astiua, und l. meminerunt.

13

C. unde vi.

14

Hinzu kommt, dass die früheren Fürsten, die solche Privilegien und Gewohnheiten gewährt und bestätigt haben, eine gewaltige Geldsumme gewonnen haben, und noch am heutigen Tag gewinnt der Fürst des Landes jährlich immerwährende Einkünfte, wie aus den Briefen des Herrn Wilhelm feststeht, von dem vorgenannten Kollegium der Salinen,Läuft auf der nächsten Seite weiter

Unsichere Lesungen

  1. ptario — p mit Kuerzungsschleife, Abbreviatur wohl precario
  2. euict.[?] — r/u mehrdeutig, dem Zitat nach ff. de euict(ionibus)); C. d om agr. de ser. lb. XI. (stark abgekuerztes Zitat, d mit Strich = de, lb mit hochgestelltem o = libro; wohl C. de omni agro deserto libro XI
  3. nam[?] — so geschrieben, dem Sinn nach non zu erwarten
  4. priuilegiu — mit Kuerzungsstrich ueber dem letzten u (-um)
  5. ht — mit Kuerzungsstrich, Abbreviatur fuer habet

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HandschriftS. 237 Bl. 116r Das Annder Buch

ÜbersetzungSeite 237

1

Fortsetzung von der vorigen SeiteHinzu kommt, dass die früheren Fürsten, die derartige Privilegien und Gewohnheiten gewährt und bestätigt haben, eine gewaltige Geldsumme gewonnen haben, und dass der Landesfürst noch heutigen Tages jährlich immerwährende Einkünfte von der vorgenannten Gemeinschaft der Salinen (collegium Salinarum) gewinnt, wie aus den Briefen des Herrn Wilhelm feststeht,

2

welche Einkünfte in der Tat ein immerwährendes Gegenmaß zu der gewährten Sache bilden; deshalb kann sie nicht widerrufen werden, weil der Widerrufende eine Arglist (dolus) beginge, wie l. si cum mihi ff. de dolo.

3

Das sind förmlich die Worte des Baldus in d. l. qui se patris, die unseren Fall so klar entscheiden, dass sie keiner weiteren Herleitung bedürfen.

4

Ich bekräftige das Vorstehende durch l.

5

A quibus regulus ff. de dona., wo gesagt wird, dass eine Schenkung, die wegen bestimmter belohnungswürdiger Verdienste gemacht wurde, nicht widerrufen werden kann; übereinstimmend l. si pater. §. si quis aliquam eodem titu.

6

Denn Baldus sagt ebendort in d. l. si cum mihi ff. de dolo in fin., jenes Gesetz sei für die Comitatenser zu merken: Wenn diese zur Erlangung einer Wohltat etwas geleistet haben, so kann ihnen jene Wohltat gewiss nachher nicht mehr entzogen werden, weil daraus eher ein Vertrag (contractus) als eine bloße Gnade (gratia simplex) entsteht.

7

Das berichtet und übernimmt

8

Romanus, consil. 436, col. 2.

9

Versi.

10

Septima principalis ratio (siebter Hauptgrund): Da also ebendies in unserem Fall zutrifft, wie sich aus dem Durchgang aller Briefe erwägen lässt.

11

Folglich muss eine solche Vereinbarung und Gewährung von Privilegien auf immer unwiderruflich sein, und sie darf durch den Nachfolger nicht aufgehoben werden können.Läuft auf der nächsten Seite weiter

Unsichere Lesungen

  1. pfato — p mit Kuerzungsstrich, Abbreviatur fuer praefato); pcedentia p l. A qb. regulus (stark abgekuerzt; wohl praecedentia per l. Aquilius(?) Regulus ff. de donationibus, Lesung A qb. unsicher); ubi dr, q (dr mit Kuerzungsstrich = dicitur, q mit Strich = quod
  2. .u. — Abbreviatur zwischen Punkten, wohl enim (.n.) oder uero; Buchstabe wie u geschrieben

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HandschriftS. 238 Bl. 116v Das Annder Buch

ÜbersetzungSeite 238

1

Fortsetzung von der vorigen SeiteFolglich muss eine solche Vereinbarung und Gewährung von Privilegien auf immer unwiderruflich sein, und sie darf durch den Nachfolger nicht aufgehoben werden können.

2

Es steht auch nicht entgegen, wenn gesagt wird, dass solche Verdienste anders feststehen müssten als durch jene einfache Behauptung, von der in den Urkunden oder Briefen die Rede ist.

3

Denn sie stehen, wenn schon nicht anderswoher, so doch gewiss aus den Briefen des Herrn

4

Wilhelm über derartige Wohlverdienste aufs Allerdeutlichste fest.

5

Hinzu kommt, was Baldus in c. 1. §. fin. qui feu. dare pos. sagt, wo er nach der Glosse sagt, dass der Kaiser einen Vasallen ohne erwiesene Schuld nicht entsetzen kann, weil das Naturrecht (ius naturale) mächtiger ist als die Fürstengewalt (principatus), wie wir oben gesagt haben.

6

Ebenso, weil es sich für einen Fürsten nicht ziemt, seine Wohltat zu widerrufen, wie er sagt, dass es von Johannes Andreae in c. quod dilectio de consang. & affin. in nouel. angemerkt wird.

7

Ebenso, weil ihm zufolge im Munde des Fürsten die Wahrheit fest sein muss, wie ihm zufolge im Buch Exodus zu lesen ist.

8

Aufgrund derartiger Grundlagen schließe ich:

9

Der Fürst der Hessen, Philipp, kann die Vereinbarungen, Privilegien und deren Bestätigungen, die durch seine Vorfahren der genannten Gesellschaft der Salinen gewährt worden sind, nicht aufheben oder widerrufen.

10

Die erste zum Gegenteil angeführte Grundlage steht nicht entgegen, sondern ist niederzureißen; es wurde gesagt, dass bei fortbestehendem Grund ein Privileg, das in einen Vertrag übergegangen ist, aufgehoben werden könne.Läuft auf der nächsten Seite weiter

Unsichere Lesungen

  1. , d — d mit Kuerzungsstrich, Abbreviatur fuer de); p Jo. and. (p mit Unterstrich = per; Jo. and. wohl Johannes Andreae, erster Buchstabe J/langes s mehrdeutig

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HandschriftS. 239 Bl. 117r Das Annder Buch

ÜbersetzungSeite 239

1

Fortsetzung von der vorigen SeiteDie erste zum Gegenteil angeführte Grundlage steht nicht entgegen, sondern ist niederzureißen; es wurde gesagt, dass bei fortbestehendem Grund ein Privileg, das in einen Vertrag übergegangen ist, aufgehoben werden könne.

2

Ich antworte und gestehe zu, dass dies wahr ist.

3

Aber wenn gesagt wurde, dass hier ein gerechter Grund (iusta causa) zugrunde lag, so antworte ich und sage: Im Gegenteil, was unsere besonderen Umstände betrifft, ist es nicht wahr, dass ein wahrer, gerechter und hinreichender Grund vorgelegen hätte, durch den das zuvor von den Vorfahren des Fürsten auf dem Wege des Vertrags Gewährte widerrufen oder aufgehoben werden könnte.

4

Denn damit von einem gerechten und hinreichenden Grund gesprochen werden kann, ist erforderlich, dass es ein neuer Grund sei oder auch ein alter, den der Fürst jedoch zur Zeit der Abfassung des Statuts oder zur Zeit der erfolgten Gewährung nicht kannte;

5

ein einzigartiger und sehr zu merkender Text hierzu ist l. si hominem ff. manda., den Bartolus dort hierzu ausführlich anmerkt, und derselbe Bartolus in §. quibus in l. consti.

6

C. und in l. ambitiosa in prim. 3 col.

7

Und Baldus in §. hæc igitur in l. constitu.

8

C., und es merkt an der Herr Abbas

9

Panormitanus in c. studuisti extra de off. lega.

10

Dort sagt er, dass erforderlich sei, dass es ein neuer Grund sei oder auch ein alter, den der Fürst zur Zeit des Erlasses des Statuts nicht kannte, der jetzt neu entdeckt worden ist und so beschaffen ist, dass der Fürst, hätte er ihn zur Zeit der Gewährung gekannt, wahrscheinlich nicht gewährt hätte.

11

Da nun in unserem Fall keines[?] von beiden zutrifft, wie aufs Klarste erhellt und bei der vierten Frage ausführlicher gesagt werden wird, so folgt, dass es keinen gerechten und hinreichenden Grund gab, durch den der Fürst die zuvor erfolgte Gewährung einer bestimmten Zahl von Koten (domicularum) und Pfannen (caldariorum) von Rechts wegen widerrufen könnte.Läuft auf der nächsten Seite weiter

Unsichere Lesungen

  1. no — mit Kuerzungsstrich, Abbreviatur fuer notat
  2. igr — mit Kuerzungsstrich, Abbreviatur fuer igitur); no Dns Abb. Panor. (no mit Strich = notat, Dns = Dominus, Abbas Panormitanus
  3. q — q mit Kuerzungsstrich, wohl quae
  4. netrum[?] — so geschrieben, dem Sinn nach neutrum

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HandschriftS. 240 Bl. 117v Das Annder Buch

ÜbersetzungSeite 240

1

Fortsetzung von der vorigen SeiteDa nun in unserem Fall keines[?] von beiden zutrifft, wie aufs Klarste erhellt und bei der vierten Frage ausführlicher gesagt werden wird, so folgt, dass es keinen gerechten und hinreichenden Grund gab, durch den der Fürst die zuvor erfolgte Gewährung einer bestimmten Zahl von Koten (domicularum) und Pfannen (caldariorum) von Rechts wegen widerrufen könnte.

2

Und das erscheint mir als klare und unzweifelhafte Antwort.

3

Auch das zweite Argument steht nicht entgegen.

4

Ich gestehe zwar zu, dass es wahr ist, dass ein Privileg nach der Form der Bitte (secundum petitionis formam) ausgelegt wird; da aber die Erzählung des vorgenannten Privilegs oder der Bestätigung des Herrn Wilhelm völlig wahr gewesen ist, wie sich aus vielen alten, ja ältesten Briefen erwägen lässt, steht fest, dass dem Fürsten nichts erschlichen (obreptum) noch verschwiegen (subreptum) worden ist.

5

Es ziemt sich also, dass die Wohltat des Fürsten Bestand hat.

6

Außerdem ist es der Wahrheit völlig fremd, dass der vorgenannte Fürst, Herr Wilhelm, zur Zeit der Gewährung des Privilegs im Mündelalter (in pupillari ætate) gestanden habe.

7

Denn wie er selbst in den Briefen versichert, hatte er schon lange zuvor das Regiment und die Regierung seines Landes und seiner Herrschaft übernommen, bei welcher Versicherung es hierin zu bleiben hat.

8

Denn man glaubt einem ernsten und würdigen Mann, l. si à bonæ fidei, ff. de rei Vendi., wo Angelus einen gewissen Fall berichtet; um wie viel mehr dem Landgrafen Wilhelm, einem höchst unbescholtenen und in jeder Hinsicht höchst gewichtigen Fürsten.

Unsichere Lesungen

  1. zdm — mit Kuerzungsstrich, Abbreviatur fuer secundum
  2. pfati — p mit Kuerzungsstrich, Abbreviatur fuer praefati
  3. Dni — mit Kuerzungsstrich, Abbreviatur fuer Domini; ebenso Zeile 13 Dnm = Dominum
  4. .n. — Abbreviatur fuer enim

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HandschriftS. 241 Bl. 118r Das Ander Buch.

ÜbersetzungSeite 241

1

VIERTE FRAGE (QVARTA QVÆSTIO).

2

Nun wollen wir zum vierten Zweifel übergehen.

3

Nämlich: Ist es gegen den öffentlichen Nutzen und die gemeine Notdurft, dass die Zahl der Koten[?] und Pfannen bestimmt ist?

4

Obwohl wir zur Auflösung dieses Zweifels schon längst in der zweiten Frage genug angeführt haben, sodass eine Wiederholung nicht nötig wäre, haben wir es dennoch, um den Fragenden zu Willen zu sein, für gut befunden, diese Frage ausführlicher zu erläutern.

5

Und auf den ersten Blick scheint es so zu sein.

6

Denn da die Adern der Salinen überaus reich sind, sodass das Salinenwasser für mehrere ausreicht und daraus eine überaus reiche Menge Salz hergestellt werden könnte, die nicht nur den Landeskindern, sondern auch auswärtigen Gegenden zugutekommen könnte, ist dieser öffentliche Nutzen dem privaten Vorteil vorzuziehen, l. 1. in fi.

7

C. de cadu. toll., aut. res q.

8

C. coia[?] de lega. l. pe.

9

C. de priui. credi.

10

Hierzu dient:

11

Denn wenn auch durch das Kapitel der Kanoniker irgendeiner Kirche festgesetzt und vom Papst bestätigt ist, dass die Zahl der Kanoniker gewiss und bestimmt sei, so wird dennoch, wenn die Einkünfte der Kirche vermehrt werden,

12

auch die Zahl der Kleriker vermehrt werden, l. in Ecclesijs C. de Epis. & Cleri., c. cum M. de consti., c. quoniam de uita & honest.Läuft auf der nächsten Seite weiter

Unsichere Lesungen

  1. domicularum — Wortbild eher domicularum als domuncularum; gemeint sind die Siedehaeuser (domunculae)
  2. coia — mit Ueberstrich, wohl Abkuerzung fuer communia (C. communia de legatis)
  3. Canonicorum — in der Vorlage mit -rum-Kuerzel (Canonicoꝝ) geschrieben, hier aufgeloest

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HandschriftS. 242 Bl. 118v Das Ander Buch.

ÜbersetzungSeite 242

1

Fortsetzung von der vorigen Seiteauch die Zahl der Kleriker vermehrt werden, l. in Ecclesijs C. de Epis. & Cleri., c. cum M. de consti., c. quoniam de uita & honest.

2

Cleri., c. quanto de censi. samt ähnlichen, wo die Kanonisten wollen, dass bei anwachsenden Früchten neue Pfründen geschaffen werden müssen, die den alten gleich sind.

3

Und wo die Ernte groß ist und der Arbeiter wenige sind, sind andere zuzulassen, c. minouo[?]. 21. dist., glos. c. fi. de Verbo. signif.

4

So muss in unserem Fall nach Ähnlichkeit (à simili), da die Adern der Salinen zunehmen, auch die Zahl der Pfannen vermehrt werden.

5

Außerdem.

6

Drittens gibt es im Recht die Regel, nämlich, dass das, was niemandem schadet und mir nützt, leicht zu gewähren ist, Doct. in l.

7

Rescripta C. de præci.

8

Imperi. offer.; damit stimmt überein der Text in l. 1. §. ijdem aiunt aquam ff. de aq. pluo. arcen., glos. in l. 2. ff. solu. matr., wo Bartolus.

9

Da aber die Absicht und das Vorhaben dahin zielt, dem öffentlichen Nutzen und der Notdurft sowie seiner Kammer zu nützen und der Gesellschaft der Salinen nicht zu schaden, da das Salinenwasser für beide ausreicht, ist ihm die Befugnis zu bauen leicht zu gewähren.

10

Hierzu: Obwohl vom Recht gebilligte Körperschaften (collegia) Satzungen über das, was zu ihrem Gewerbe gehört, machen können, l. fi.

Unsichere Lesungen

  1. c. qm d uita — Abkuerzungen: qm mit Kuerzungsstrich (quoniam?), d mit Strich (de); Zitatkette kanonistisch
  2. mino=uo — Zeilenuebergang 5/6; Wortbild mino=uo, moeglicherweise c. in nouo, 21. dist.
  3. etiam — Wort wirkt nachgezogen/korrigiert, moeglicherweise ueber Gestrichenem); C. d præci. (d mit Kuerzungsstrich, wohl C. de preci(bus) Imperatori offer(endis)

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HandschriftS. 243 Bl. 119r Das Annder Buch

ÜbersetzungSeite 243

1

C. de iuris omnium jud. und l. f. ff. de colle. illi., so wird dies nur insoweit zugestanden, als sie den öffentlichen Satzungen nicht widersprechen oder anderen nicht zum Nachteil gereichen.

2

Wenn sie deshalb ein Gesetz machen, dass nur bestimmte Personen jenes Gewerbe ausüben können und nicht andere oder ähnliche,

3

so sind diese ihre Gesetze verworfen durch l. 1.

4

C. de monop.

5

Aber die Gesetze und Satzungen dieser Gemeinschaft der Salinen sind von dieser Art.

6

Folglich.

7

Füge dem hinzu, dass nach der Verschiedenheit der Zeiten und dem Wechsel der Dinge die Privilegien zu ändern sind, c. non debet de consang. et affi., glos. in c. constitutus de reg. domi., da ja das Gesetz der Zeit angepasst sein muss, c. denique 4 dist.

8

Hierzu dient der treffliche Ausspruch des Bartolus in l. quod ad præsens.

9

C. de murilegu. tb.[?] XI.

10

Dass nämlich, wenn nach der Form des Statuts die Pächter des Sees von Perugia zu einer bestimmten Menge Fische an jedem einzelnen Tag verpflichtet sind, dann, wenn aus einem Anlass eine Menge Volks hinzukommt, die Pächter des Sees gezwungen werden können, so viele Fische zu bringen, wie der Menge genügt.

11

Wenn daher auch zur Zeit eines derartigen Statuts über die bestimmte Zahl der Koten und Pfannen und seiner Bestätigung die geringe Zahl nicht entgegenstand, so ist doch in heutigen Zeiten die Menge der Menschen und die Zahl der Landeskinder so sehr angewachsen,

12

dass wegen dringender Notdurft und offenkundigen Nutzens von einer derartigen Anordnung abzugehen ist, da der Zweck des Gesetzes die Notdurft oder den Nutzen der Untertanen betreffen muss.Läuft auf der nächsten Seite weiter

Unsichere Lesungen

  1. l. f. ff. de colle. illi. — Zitatkette schwer aufloesbar; l. f. wohl l. fi(nalis), de colle(giis) illi(citis)); p. l. 1. (p mit Unterstrich, wohl per l. 1. C. de monop(oliis)); tb. XI (Kuerzel wohl lib. XI (C. de murilegulis, lib. XI)
  2. necessitatem — in der Vorlage abgekuerzt geschrieben (necessatem mit Kuerzungszeichen)

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HandschriftS. 244 Bl. 119v Das Ander Buch

ÜbersetzungSeite 244

1

Fortsetzung von der vorigen Seitedass wegen dringender Notdurft und offenkundigen Nutzens von einer derartigen Anordnung abzugehen ist, da der Zweck des Gesetzes die Notdurft oder den Nutzen der Untertanen betreffen muss.

2

Ungeachtet des Vorausgeschickten halte ich jedoch die gegenteilige Meinung von Rechts wegen für die richtigere.

3

Zu deren klarerer Offenkundigkeit schicke ich erstens voraus, dass den Genossen der Salinen erlaubt ist, eine Körperschaft oder ein Kollegium zu haben, l. 1. in prin.[?] ff. quod cuiusque uniuer. no.

4

Und folglich gemeinsame Sachen und eine gemeinsame Kasse, ea l.[?] §. 1.

5

Ferner sind die, die demselben Kollegium angehören, Genossen (sodales), denen das Gesetz die Befugnis gibt, sich die Vereinbarung zu setzen, die sie wollen, sofern sie nichts vom öffentlichen Gesetz verletzen, l.

6

Sodales ff. de colle. illici.; und die diesem Kollegium vorstehen, werden Pfleger der Körperschaft (corporis curatores) genannt, l.

7

Collegia. §.

8

Seruos eo tit.

9

Dass nun aber die Zahl der Koten und Pfannen, gemeinhin „der Boten und Pfannen“ genannt, gewiss und bestimmt ist, widerstreitet weder dem Recht noch dem öffentlichen Nutzen.

10

Denn was unermesslich ist, ist nicht gut, und alles, was zu viel ist, verkehrt sich in ein Laster.

11

Und (wie man zu sagen pflegt) die Menge gebiert Verwirrung, in auth.

12

Vt determi. sit nume. cler.

13

Und Unbegrenztheit wird vom Recht verworfen, c. fin. de ætat. & qual. ord. und c. cum in multis de rescrip. in VI., und an beiden Stellen die Glosse.

14

Deshalb ist es lobenswert – so weit ist es davon entfernt, dem Recht oder dem öffentlichen Nutzen zuwider zu sein –, dass die Zahl der Pfründen und Kanoniker gewiss und bestimmt ist, c. constitutus de rescrip., c. quoniam de vita & honesta cle., c. fin. de Verb. significationibus, l. non plures C. de sacro sancta Ecclesia, l. in Ecclesijs C. de Episc. et cleri., mit vielen ähnlichen.Läuft auf der nächsten Seite weiter

Unsichere Lesungen

  1. pmissis / obstantib. — p mit Kuerzungsstrich = praemissis; obstantib. mit Kuerzel = obstantibus; ebenso Zeile 4 pmitto = praemitto, Zeile 11 psunt = praesunt); in prin. (Wortbild eher prim als prin; gemeint l. 1 in principio); eal. §. 1. (Wortbild eal, wohl ead. (eadem lege) § 1); der Bothenn vnnd Pfannen (deutsche Woerter in Kurrent mit durchgehenden Querstrichen (Zierstriche durch th/nn/ff, keine Tilgung); Endung von Bothenn nicht eindeutig (-em/-enn)

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HandschriftS. 245 Bl. 120r Das Ander Buch

ÜbersetzungSeite 245

1

Fortsetzung von der vorigen SeiteDeshalb ist es lobenswert – so weit ist es davon entfernt, dem Recht oder dem öffentlichen Nutzen zuwider zu sein –, dass die Zahl der Pfründen und Kanoniker gewiss und bestimmt ist, c. constitutus de rescrip., c. quoniam de vita & honesta cle., c. fin. de Verb. significationibus, l. non plures C. de sacro sancta Ecclesia, l. in Ecclesijs C. de Episc. et cleri., mit vielen ähnlichen.

2

So ist es, wenn die Zahl der Dekurionen nicht voll ist, erlaubt, an die Stelle eines Verstorbenen oder Verbannten einen anderen nachzuwählen, l. 2. ff. de decurio.

3

Ferner widerstreitet dieses Statut, das die sachliche Begünstigung der Salinen betrifft, nicht bloß[?] die Begünstigung der Satzenden, keineswegs dem Gemeinwohl.

4

Denn wenn die Menge der Koten und Pfannen so groß wäre, wie sie der Reichtum der Adern (was wir einstweilen zugestehen wollen) tragen könnte, so entstünde aus der Menge der Salz siedenden Knechte eine erstaunliche Verwirrung, immerwährende Händel,

5

Streitigkeiten und Zänkereien, ja sogar Totschläge, indem einer den anderen beständig hinderte, damit sie einander nicht gestatten[?], die Salinen nach eigenem Gutdünken zu nutzen; weshalb zur Bewahrung des Friedens[?] und der Eintracht, was das höchste Gut des Gemeinwesens ist, eine bestimmte Zahl der Koten und Pfannen festgesetzt worden ist.

6

Hierzu: Woher könnte so viel Holz beschafft werden, dass es für alle ausreichte, da schon längst die Wälder und Haine ringsum beinahe abgehauen und ausgerodet sind und beständig Klagen über den Mangel an Holz zu hören sind; welcher Umstand in der Tat zusammen mit der Unbill[?] der Witterung besonders in diesem Winter die Ursache war,Läuft auf der nächsten Seite weiter

Unsichere Lesungen

  1. c. qm de vita — qm mit Kuerzungsstrich, wohl quoniam
  2. more — Wortbild more; Sinnzusammenhang legt uero oder modo nahe); Sal coqntium (abgekuerzt, wohl coquentium (Salzsieder)
  3. permittent — Endung mit Kuerzungsstrich, moeglicherweise permitteret
  4. parem — Wortbild parem, dem Sinn nach wohl pacem (pacem et concordiam conseruandam)
  5. oib9 — Abkuerzung omnibus (oib mit us-Haken)
  6. intempie — abgekuerzt, wohl intemperie; Satz laeuft auf der Folgeseite weiter

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HandschriftS. 246 Bl. 120v Das Ander Buch

ÜbersetzungSeite 246

1

Fortsetzung von der vorigen SeiteHierzu: Woher könnte so viel Holz beschafft werden, dass es für alle ausreichte, da schon längst die Wälder und Haine ringsum beinahe abgehauen und ausgerodet sind und beständig Klagen über den Mangel an Holz zu hören sind; welcher Umstand in der Tat zusammen mit der Unbill[?] der Witterung besonders in diesem Winter die Ursache war,

2

dass viel weniger Salz hergestellt wurde, als bisher gesotten und hergestellt zu werden pflegte, wie die Erfahrung der Dinge offenkundig zeigt.

3

Ferner werden die Gründe, deretwegen der Fürst die Privilegien, Gewährungen und Bestätigungen zu widerrufen beabsichtigt, so vorgebracht, wie aus der Erzählung des Sachverhalts erhellt, nämlich[?]: dass besonders in diesem Winter Mangel an Salz gewesen sei und es teurer gekauft worden sei, als bisher üblich war.

4

Ebenso die Menge der Menschen, die von Tag zu Tag mehr und mehr zunehmen.

5

Ebenso, dass die Adern der Salinen reich seien, aus deren Ertrag, wenn dem Fürsten die Nutzung und der Bau[?] in der vorgeschlagenen Weise gestattet wird, der fürstlichen Kammer so viel Nutzen zuwachsen kann, dass es nicht nötig sei, die Landeskinder mit ungewohnten Abgaben und außerordentlichen Steuern zu zermürben, zu beschweren und auszuweiden.

6

Nun wollen wir sehen, ob derartige Gründe von solchem Gewicht sind, dass sie zur Aufhebung eines Privilegs, das mit einem Untertanen in einen Vertrag übergegangen ist, von Rechts wegen gerecht und hinreichend genannt werden können.

7

Und wir haben schon längst in der dritten Frage, bei der Auflösung des ersten Einwands, darauf hingewiesen (was zu wiederholen nicht verdrießen wird, weil es die Axt an die Wurzel dieses Gutachtens legt), dass ein derartiger Grund so beschaffen sein muss, dass, sei er neu [gestrichen: unleserlich] oder alt gewesen,Läuft auf der nächsten Seite weiter

Unsichere Lesungen

  1. 53. — Zahl mit Ueberstrich nach liquet; Funktion unklar (Verweisziffer?)
  2. hacten9 — hactenus mit us-Haken abgekuerzt
  3. ædifico — Wortbild ædifico, dem Sinn nach wohl ædificio (modo proposito)
  4. tellendum — Wortbild tellendum, dem Sinn nach wohl tollendum
  5. qstione — q mit Kuerzungsstrich = quæstione

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HandschriftS. 247 Bl. 121r Das Ander Buch.

ÜbersetzungSeite 247

1

Fortsetzung von der vorigen SeiteUnd wir haben schon längst in der dritten Frage, bei der Auflösung des ersten Einwands, darauf hingewiesen (was zu wiederholen nicht verdrießen wird, weil es die Axt an die Wurzel dieses Gutachtens legt), dass ein derartiger Grund so beschaffen sein muss, dass, sei er neu [gestrichen: unleserlich] oder alt gewesen,

2

der Fürst ihn zur Zeit der Gewährung des Privilegs gänzlich nicht gekannt hat, dass er jetzt neu entdeckt und so beschaffen ist, dass der Fürst, hätte er ihn zur Zeit der Gewährung gekannt, wahrscheinlich nicht gewährt hätte, wie es die Lehre des Bartolus in d. l. ambitiosa col. 3. ff. de decre. ab ordi. faciend. und des Herrn Abbas

3

Panormitanus in d. c. studuisti extra de offic. lega. ist.

4

Aber wer, der bei gesundem Verstand ist, kann daran zweifeln, dass Landgraf Heinrich von Hessen vor zweihundert und mehr Jahren und seine Nachfolger den Reichtum der Adern dieses Salzbrunnens gekannt haben, da sie in ihren Briefen aufs Offenkundigste bekennen, dass sie mehr Koten hätten bauen und Pfannen setzen wollen?

5

Gab es nicht auch damals eine Menge von Menschen, oder konnte der Fürst nicht leicht vermuten, dass sie kommen werde (außer im Fall eines Sterbens und von Volksseuchen, der täglich zu erwarten ist)?

6

Was? Konnte nicht auch zu jener Zeit ein Mangel an Salz aus irgendeinem zufälligen Grund, etwa durch Überschwemmung der Gewässer, Unbill der Witterung oder einen anderen Zufall eintreten?

7

Ferner: Dass der Fürst seine Kammer zu bereichern trachtet, und zwar mit fremdem Schaden, muss einem freigebigen und christlichen Fürsten so fern wie nur möglich liegen.

8

Denn der Geiz, der Götzendienst ist, wie der Apostel sagt, ist bei allen Christen, besonders aber bei einem Fürsten, und zwar bei einem solchen Fürsten,Läuft auf der nächsten Seite weiter

Unsichere Lesungen

  1. noua [gestrichen] — nach noua kleine gestrichene Buchstaben, unleserlich); ff. d. decre. ab ordi. faciend. (d mit Kuerzungsstrich (de); Zitat ff. de decre(tis) ab ordi(ne) faciend(is)); Sed qs (qs mit Kuerzungsstrich = quis
  2. acn= — Zeilenuebergang; Wortbild acn=cidenti, gemeint accidenti
  3. mundatione — Wortbild mundatione, dem Sinn nach wohl inundatione); in tempe (abgekuerzt, wohl intemperie (aeris intemperie aliove casu)
  4. Apostol9 — Apostolus mit us-Haken abgekuerzt

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HandschriftS. 248 Bl. 121v Das Annder Buch.

ÜbersetzungSeite 248

1

Fortsetzung von der vorigen SeiteDenn der Geiz, der Götzendienst ist, wie der Apostel sagt, ist bei allen Christen, besonders aber bei einem Fürsten, und zwar bei einem solchen Fürsten,

2

der sich freut, evangelisch zu sein und genannt zu werden, aufs Höchste zu verabscheuen, weil er nämlich[?] die Wurzel und Mutter aller Laster ist, tex. in Auth. ut Judi. sine quoquo suffra. in prim.

3

Versic.

4

Administrationes namque, c. auaritiæ extra de præbend., c. auaritiæ de elect. tb.[?] VI. und c. sicut 47. distinc., wo ein sehr treffender Text steht.

5

Aus all[?] diesem steht also, wie ich meine, aufs Klarste fest, dass die angeführten Gründe zum Widerruf der den Untertanen durch Vertrag gewährten Privilegien weder gerecht noch hinreichend sind.

6

Obwohl aber die Antwort auf das zum Gegenteil Angeführte hieraus entnommen werden könnte, wollen wir dennoch im Einzelnen und kurz antworten.

7

Und erstens: Dass bei vermehrten Einkünften der Kirche die Zahl der Pfründen vermehrt werden muss, gestehen wir zu, sofern nur die Zustimmung derer hinzukommt, um deren Nachteil es geht; andernfalls ist weder dem Bischof allein noch den Kanonikern allein diese Befugnis gestattet, wie in den angeführten Rechtsstellen klar entschieden wird.

8

Ferner sage und gestehe ich zum zweiten Einwand, dass leicht zu gewähren ist, was mir nicht schadet und einem anderen nützt, wenn ein Vertrag oder eine Verpflichtung vorausgeht, aus deren Natur folgt, dass ich es tue; wo aber kein Vertrag und keine Verpflichtung vorausgehtLäuft auf der nächsten Seite weiter

Unsichere Lesungen

  1. s3 — Kuerzel s mit 3-Schlinge, wohl scilicet); de pbend. (p mit Kuerzungsstrich = de præbend(is)); tb. VI. (Kuerzel wohl lib. VI (Liber Sextus)); igr oibus (stark gekuerzt, wohl igitur omnibus (Ex his igitur omnibus)
  2. aut — mit Kuerzungsstrich, wohl autem
  3. Ecclæ — abgekuerzt fuer Ecclesiæ
  4. pcedat — p mit Kuerzungsstrich, wohl præcedat

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HandschriftS. 249 Bl. 122r Das Annder Buch.

ÜbersetzungSeite 249

1

Fortsetzung von der vorigen SeiteFerner sage und gestehe ich zum zweiten Einwand, dass leicht zu gewähren ist, was mir nicht schadet und einem anderen nützt, wenn ein Vertrag oder eine Verpflichtung vorausgeht, aus deren Natur folgt, dass ich es tue; wo aber kein Vertrag und keine Verpflichtung vorausgeht

2

und jemand von mir das verlangt, was mir nicht schadet und ihm nützt, um einen Vorteil oder Gewinn zu erlangen, bin ich nicht gehalten, es wider Willen zu gewähren; so erklärt Bartolus diese Regel in l. 2. ff. solu. matr.

3

Da aber der Salzbrunnen Privatleuten gehört, wie wir in der ersten Frage geschlossen haben, und diese Gewährung nicht ohne größten Nachteil der Genossen und des ganzen Kollegiums der Salinen geschehen kann – welche Nachteile vielfältig und auf viele Weisen eintreten können –, so bleibt übrig, dass diese Regel in unserem Fall keinen Platz finden kann.

4

Denn da es bei einer privaten Sache um die Erlangung von Gewinn geht und das Recht der Eigentümer gemindert wird, ist deren Ermächtigung erforderlich; hierzu dient l. in concedendo und was dort angemerkt wird, ff. de aqua pluo. arcend.

5

Denn es wäre aufs Höchste zu befürchten, dass das Recht der Gesellschaft gemindert würde, wenn die Genossen der Salinen den hessischen Löwen in die Gesellschaft aufnähmen.

6

Auf das dritte Argument haben wir oben in der zweiten Frage geantwortet, weshalb keine Wiederholung nötig ist.

7

Zum vierten, dass die Statuten nach dem Wechsel der Zeiten zu ändern seien, gestehen wir zu, sofern nur ein erworbenes Recht (ius quæsitum) nicht verletzt wird und ein neuer, zur Zeit des Erlasses des Gesetzes oder Statuts nicht bedachter Grund auftaucht, wie Bartolus in d. l. ambitiosa sagt.Läuft auf der nächsten Seite weiter

Unsichere Lesungen

  1. pcedit — p mit Kuerzungsstrich, aufzuloesen als praecedit
  2. no — mit Kuerzungsstrich, aufzuloesen als notatur/notantur
  3. qsitum — q mit Kuerzungszeichen, aufzuloesen als quaesitum

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HandschriftS. 250 Bl. 122v Das Annder Buch

ÜbersetzungSeite 250

1

Fortsetzung von der vorigen SeiteZum vierten, dass die Statuten nach dem Wechsel der Zeiten zu ändern seien, gestehen wir zu, sofern nur ein erworbenes Recht (ius quæsitum) nicht verletzt wird und ein neuer, zur Zeit des Erlasses des Gesetzes oder Statuts nicht bedachter Grund auftaucht, wie Bartolus in d. l. ambitiosa sagt.

2

Da aber die Menge der Menschen auch zur Zeit der Gewährung des Privilegs wahrscheinlich bedacht werden konnte und sie nicht so beschaffen ist, dass sie, wäre sie damals bedacht worden, den Fürsten von der Gewährung abgehalten hätte.

3

Füge hinzu, dass die Menge der Menschen kein Hindernis ist, dass durch das genannte Kollegium so viel Salz gesotten und hergestellt werden kann, dass es für die ganze hessische Herrschaft ausreicht, sofern nur der Fleiß und die Sorgfalt der Vorsteher, die die Dörfer und Städte regieren, hinzukommt, nämlich dass es zu gebührender Zeit gesammelt und für die notwendigen Bedürfnisse aufbewahrt wird.

4

Da deshalb diesem Übel durch den Fleiß des Fürsten und der Landeskinder leicht abgeholfen werden kann, darf unter diesem Vorwand niemand in seinem Recht verletzt werden, sondern jedem ist sein Recht zu bewahren.

5

Was bleibt hier noch übrig, als dass wir die weitläufige Rede mit einem kurzen Schlusswort beschließen?

6

So halte es also: In diesem Fall ist die Absicht des Fürsten der Hessen weder gerecht noch ehrenhaft noch nützlich noch notwendig.

7

So scheint mir, Conrad Scipio Corbach, dem geringsten unter den Lizentiaten beider Rechte, in diesem Fall von Rechts wegen zu antworten zu sein, unbeschadet des Urteils eines jeden, der über das Recht Besseres denkt. C.Läuft auf der nächsten Seite weiter

Unsichere Lesungen

  1. s3 — Kuerzel Schaft-s mit 3-foermigem Haken, aufzuloesen als sed

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HandschriftS. 251 Bl. 123r Das Annder Buch

ÜbersetzungSeite 251

1

Fortsetzung von der vorigen SeiteSo scheint mir, Conrad Scipio Corbach, dem geringsten unter den Lizentiaten beider Rechte, in diesem Fall von Rechts wegen zu antworten zu sein, unbeschadet des Urteils eines jeden, der über das Recht Besseres denkt. C.

2

Scipio Scaevola, der vortreffliche und berühmte Rechtsgelehrte, unterweist uns in l. quidam referunt §. 1., dort: dass nicht eher der Rechtsgrund als die Person zu erforschen sei (ut non ante iuris ratio quam persona quæratur), ff.Läuft auf der nächsten Seite weiter

Unsichere Lesungen

  1. C. Scipio — In die Paraphe sind weitere Zuege eingeflochten (etwa sst / scripsit?), nicht sicher aufloesbar

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HandschriftS. 252 Bl. 123v Das Annder Buch

ÜbersetzungSeite 252

1

Fortsetzung von der vorigen SeiteScipio Scaevola, der vortreffliche und berühmte Rechtsgelehrte, unterweist uns in l. quidam referunt §. 1., dort: dass nicht eher der Rechtsgrund als die Person zu erforschen sei (ut non ante iuris ratio quam persona quæratur), ff.Läuft auf der nächsten Seite weiter

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HandschriftS. 253 Bl. 124r Das Annder Buch

ÜbersetzungSeite 253

1

Fortsetzung von der vorigen SeiteScipio Scaevola, der vortreffliche und berühmte Rechtsgelehrte, unterweist uns in l. quidam referunt §. 1., dort: dass nicht eher der Rechtsgrund als die Person zu erforschen sei (ut non ante iuris ratio quam persona quæratur), ff.

2

De iure codicill.:

3

dass wir zuerst nicht das Recht und seinen Grund, sondern die Personen, die tatsächliche Handlung und den wahren Hergang der anstehenden Sache, und also den Sachverhalt selbst (ipsum factum), suchen und erfragen sollen.

4

Denn aus ebendiesem Hergang erwächst und entspringt das Recht; text. est in L. si ex plagis §. in cliuo, dort: „Ich antworte, dass das Recht in der Sache (d. h. im Sachverhalt, wie die Glosse auslegt) begründet ist“ (Respondeo in causa ius esse positum), ff. ad leg. aquil.; text. in L. obligamur §. ex facto ff. de actionibus et obligat., dort: „Im Sachverhalt besteht die Hauptfrage“ (in facto Summa quæstionis consistit); text. in L. duobus reis §. si ei qui debitorem, dort: „Es ist im Sachverhalt zu unterscheiden“ (distinguendum est in facto), nämlich ff. de iureiuran.; text. in c. penul. extra de Ecclesijs ædificand., dort:

5

„Wir können dir von Rechts wegen kein Privileg verleihen, da dort bislang keine Kanoniker vorhanden sind“ (tibi de iure non possumus deferre priuilegium, cum nulli canonici adhuc ibidem existant); und da sich dann durch eine geringe Verkehrung und Änderung des Hergangs das ganze Recht wandelt und auf eine andere Bahn und in einen anderen Weg gezogen wird,

6

L. si in emptione §. item si emptor, in fin., dort: „Das Maß aber nützt dazu nicht“ (mensura uero non eo proficit); text. in L. cum ab eo, dort: „Lasst uns sehen, was zwischen Käufer und Verkäufer verhandelt worden ist“ (Videamus quid inter ementem et Vendentem actum sit), ff. de contrahend. empt.Läuft auf der nächsten Seite weiter

Unsichere Lesungen

  1. sonnderm — Endbuchstabe m/n nicht sicher zu unterscheiden, evtl. sonndern
  2. (.i. — Kuerzel in der Klammer, wohl .i. = id est
  3. s3 — Kuerzel Schaft-s mit 3-foermigem Haken, aufzuloesen als sed
  4. kleÿner — Querstrich durch die Oberlaengen k/l, wohl Zierstrich, keine Tilgung); in ein wege (Minimfolge nach vnnd schwer trennbar, evtl. in einwege / in ein wege

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HandschriftS. 254 Bl. 124v Das Annder Buch

ÜbersetzungSeite 254

1

Fortsetzung von der vorigen SeiteL. si in emptione §. item si emptor, in fin., dort: „Das Maß aber nützt dazu nicht“ (mensura uero non eo proficit); text. in L. cum ab eo, dort: „Lasst uns sehen, was zwischen Käufer und Verkäufer verhandelt worden ist“ (Videamus quid inter ementem et Vendentem actum sit), ff. de contrahend. empt.

2

Und was noch mehr zu bedenken ist: Auch die Hochverständigen und Gelehrten werden aus Unkenntnis des Hergangs und der tatsächlichen Handlung oftmals irregeführt; tex. est in L. ij, dort: „Die Auslegung des Sachverhalts aber“ (facti autem interprætatio) C. x.

3

„(die Kenntnis, wie dort die Glosse sagt) täuscht meistens auch die Klügsten“ (plerunque etiam prudentissimos fallit), ff. de iur. et fact. ignorant.

4

Und darum, damit solches auch hier nicht geschehe, habe ich es für notwendig erachtet, diesen Handel nicht wörtlich und nach der Länge, sondern da, wo es nötig und diesem erbetenen Ratschlag dienlich ist, zu erzählen,

5

ziemliche Fragen daraus zu ziehen und darauf, soweit mir die Rechte zufallen und es in dieser heftigen Eile und ungelegenen Zeit geschehen kann, zu antworten, wie ich den Handel an sich selbst und in Wahrheit befinde.

6

Denn die Wahrheit ist allem vorzuziehen und über alles zu lieben (Est enim Veritas omnibus præferenda et super omnia amanda).

7

L. cum ita Legatum sit, dort: „Wenn wir das Wahre lieben“ (Si uerum amamus), ff. de condi. et demonstr.; text. est in L. unic., dort: „Wir, die wir die Wahrheit pflegen“ (nos qui Veritatem colimus).Läuft auf der nächsten Seite weiter

Unsichere Lesungen

  1. C. x. — Zeichen nach C. nicht sicher, x-artiger Zug, evtl. Ziffer 2 oder 1
  2. sonnderm — Endbuchstabe m/n nicht sicher zu unterscheiden
  3. zimeliche — Wortbild mit u-Bogen, evtl. ziemliche/zimbliche

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HandschriftS. 255 Bl. 125r Das Annder Buch

ÜbersetzungSeite 255

1

Fortsetzung von der vorigen SeiteL. cum ita Legatum sit, dort: „Wenn wir das Wahre lieben“ (Si uerum amamus), ff. de condi. et demonstr.; text. est in L. unic., dort: „Wir, die wir die Wahrheit pflegen“ (nos qui Veritatem colimus).

2

C.

3

De dedit.

4

Liber. toll.

5

Und damit ich dies umso bequemer leisten kann:

6

erflehe ich die Hilfe CHRISTI, des gütigen Heilands; denn wenn dieses Fundament fehlt, muss das Gebäude gänzlich einstürzen, text. in c. cum Paulus 1. q. 1., text. in c.

7

Veniens.

8

De præsbyt. non baptis., dort: „Denn wo kein Fundament ist, kann nicht darauf gebaut werden“ (Quoniam ubi non est fundamentum, superædificari non potest).

9

Der Fall verhält sich folgendermaßen.

10

In des Durchlauchtigen, Hochgeborenen Fürsten und Herrn, Herrn Philipp, Landgraf zu Hessen, Graf zu Katzenelnbogen etc.

11

Fürstentum und Land zu Hessen liegt ein Salzwerk zu Allendorf, in den Sooden genannt; die Pfänner desselben Salzwerks, die Gebauerschaft genannt, haben über Menschengedenken und eine gar lange Zeit, aus alten Freiheiten, Herkommen und Gewohnheiten, an diesem Ort zweiundvierzig Salzkoten und darin ebenso viele Pfannen, in denen sie Salz zu sieden pflegen, gehabt, und sind sonst mit vielen anderen Gnaden und Rechten, und besonders mit einem alten Recht, die Gebauerschaft genannt, samt seinem Anhang begnadet, welches alte Herkommen, Befreiung und Gerechtigkeit der Gebauerschaft von den hochlöblichen Landgrafen zu Hessen – jedoch unter Vorbehalt des Ihren Fürstlichen Gnaden gebührenden Zolls – von einem Fürsten auf den anderen, vom Jahr nach Christi, unseres lieben Herrn, Geburt dreizehnhundert bis auf die jetzige Zeit, und also bis auf den hochgenannten Landgrafen Philipp, den jetzt regierenden Fürsten, bestätigt und konfirmiert worden ist, nämlich so, dass die obgedachte Gebauerschaft und die vorgemeldeten Pfänner ihr Erbe und Salzwerk mit all seinem Herkommen, seinen Rechten und Gewohnheiten behalten und die Zahl der Salzkoten und Pfannen – welche Zahl die Fürsten zu Hessen und auch niemand anderes brechen soll – sondern darin zweiundvierzig Salzkoten und ebenso viele Pfannen, nicht mehr und nicht weniger, zu ewigen Zeiten bleiben sollen,Läuft auf der nächsten Seite weiter

Unsichere Lesungen

  1. 1. q. 1. — q als 9-foermiges Kuerzel geschrieben
  2. Catzennelnpogenn — Minimfolge im Namen nicht sicher zaehlbar; etc. als e-Kuerzel mit Schleife
  3. bigtenn — Fortsetzung von dessel=; Wortbild eher bigtenn als bigenn, also desselbigtenn
  4. alttenn — Endbuchstabe m/n nicht sicher, evtl. alttem

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HandschriftS. 256 Bl. 125v Das Annder Buch

ÜbersetzungSeite 256

1

Fortsetzung von der vorigen SeiteFürstentum und Land zu Hessen liegt ein Salzwerk zu Allendorf, in den Sooden genannt; die Pfänner desselben Salzwerks, die Gebauerschaft genannt, haben über Menschengedenken und eine gar lange Zeit, aus alten Freiheiten, Herkommen und Gewohnheiten, an diesem Ort zweiundvierzig Salzkoten und darin ebenso viele Pfannen, in denen sie Salz zu sieden pflegen, gehabt, und sind sonst mit vielen anderen Gnaden und Rechten, und besonders mit einem alten Recht, die Gebauerschaft genannt, samt seinem Anhang begnadet, welches alte Herkommen, Befreiung und Gerechtigkeit der Gebauerschaft von den hochlöblichen Landgrafen zu Hessen – jedoch unter Vorbehalt des Ihren Fürstlichen Gnaden gebührenden Zolls – von einem Fürsten auf den anderen, vom Jahr nach Christi, unseres lieben Herrn, Geburt dreizehnhundert bis auf die jetzige Zeit, und also bis auf den hochgenannten Landgrafen Philipp, den jetzt regierenden Fürsten, bestätigt und konfirmiert worden ist, nämlich so, dass die obgedachte Gebauerschaft und die vorgemeldeten Pfänner ihr Erbe und Salzwerk mit all seinem Herkommen, seinen Rechten und Gewohnheiten behalten und die Zahl der Salzkoten und Pfannen – welche Zahl die Fürsten zu Hessen und auch niemand anderes brechen soll – sondern darin zweiundvierzig Salzkoten und ebenso viele Pfannen, nicht mehr und nicht weniger, zu ewigen Zeiten bleiben sollen,Läuft auf der nächsten Seite weiter

Unsichere Lesungen

  1. des ortts — Wortbild mit Zierstrich durch tt; Lesung ortts (des Orts), evtl. artt/achtt
  2. sonnderm — Endbuchstabe m/n nicht sicher zu unterscheiden

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HandschriftS. 257 Bl. 126r Das Annder Buch

ÜbersetzungSeite 257

1

Fortsetzung von der vorigen SeiteFürstentum und Land zu Hessen liegt ein Salzwerk zu Allendorf, in den Sooden genannt; die Pfänner desselben Salzwerks, die Gebauerschaft genannt, haben über Menschengedenken und eine gar lange Zeit, aus alten Freiheiten, Herkommen und Gewohnheiten, an diesem Ort zweiundvierzig Salzkoten und darin ebenso viele Pfannen, in denen sie Salz zu sieden pflegen, gehabt, und sind sonst mit vielen anderen Gnaden und Rechten, und besonders mit einem alten Recht, die Gebauerschaft genannt, samt seinem Anhang begnadet, welches alte Herkommen, Befreiung und Gerechtigkeit der Gebauerschaft von den hochlöblichen Landgrafen zu Hessen – jedoch unter Vorbehalt des Ihren Fürstlichen Gnaden gebührenden Zolls – von einem Fürsten auf den anderen, vom Jahr nach Christi, unseres lieben Herrn, Geburt dreizehnhundert bis auf die jetzige Zeit, und also bis auf den hochgenannten Landgrafen Philipp, den jetzt regierenden Fürsten, bestätigt und konfirmiert worden ist, nämlich so, dass die obgedachte Gebauerschaft und die vorgemeldeten Pfänner ihr Erbe und Salzwerk mit all seinem Herkommen, seinen Rechten und Gewohnheiten behalten und die Zahl der Salzkoten und Pfannen – welche Zahl die Fürsten zu Hessen und auch niemand anderes brechen soll – sondern darin zweiundvierzig Salzkoten und ebenso viele Pfannen, nicht mehr und nicht weniger, zu ewigen Zeiten bleiben sollen,

2

dass auch die Fürsten zu Hessen weder selbst noch durch andere die gedachten Pfänner mit anderen Salzkoten, innerhalb oder außerhalb ihrer Koten, auf eine Meile Wegs von denselben Koten zu rechnen, in keiner Weise überbauen sollen oder wollen; sondern es ist den Pfännern über dies hinaus auch von Herrn zu Herrn ihr altes Recht bestätigt, das sie die Gebauerschaft heißen, mit allem, was von alters her daran hängt: nämlich dass niemand an dem genannten Salzwerk und den Pfannen Teil haben, dieselben besitzen oder Salz sieden lassen soll oder darf,

3

er sei denn aus der Gebauerschaft geboren. Und solche Freiheit, altes Herkommen und Gerechtigkeit erhellt vornehmlich, soviel man sich aus den alten Briefen berichten kann, daraus, dass sich etwa im Jahr dreizehnhundert zwischen dem Durchlauchtigen, Hochgeborenen Fürsten und Herrn, Herrn Heinrich, Landgraf zu Hessen, hochlöblichen Gedächtnisses,

4

und den Pfännern des benannten Salzwerks Irrung und Gebrechen zugetragen haben, weil der hochbenannte Landgraf mehr Pfannen auf das Salzwerk zu den Koten hat setzen wollen,Läuft auf der nächsten Seite weiter

Unsichere Lesungen

  1. zweÿ — Anfangswort der Seite; nach Vergroesserung als zweÿ gelesen, Satz beginnt mitten im Text der Vorseite
  2. außwenndigk — Endung mit Zierstrich, -igk oder -ig moeglich
  3. zurechnenn — Lesung nach Vergroesserung; Anfangsbuchstabe z mit u-Bogen

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HandschriftS. 258 Bl. 126v Das Annder Buch

ÜbersetzungSeite 258

1

Fortsetzung von der vorigen Seiteund den Pfännern des benannten Salzwerks Irrung und Gebrechen zugetragen haben, weil der hochbenannte Landgraf mehr Pfannen auf das Salzwerk zu den Koten hat setzen wollen,

2

wodurch sich die Pfänner beschwert befunden haben; und dieser Gebrechen ist schließlich durch einen Vertrag, den der Landgraf bewilligt, angenommen und für sich, Seiner Fürstlichen Gnaden

3

Gemahlin Frau Mechthild und auch Seiner Fürstlichen Gnaden Sohn Landgraf Hans besiegelt und vollzogen hat, beigelegt worden, welcher Vertrag besagt, dass an diesem Ort keine Pfannen mehr gebaut werden sollen,

4

mit weiterem Inhalt. Dagegen sind auch die Pfänner durch denselben Vertrag, der am Tag Walpurgis (1. Mai) des benannten Jahres dreizehnhundert datiert ist, verpflichtet worden, dem hochbenannten Landgrafen und Seiner Fürstlichen Gnaden

5

Erben alle Jahre um St.

6

Johannistag im Sommer (24. Juni) fünfundzwanzig Often Salz zu geben und nach Kassel zu überschicken; welchen Vertrag die folgenden Landgrafen samt anderen Privilegien bestätigt, konfirmiert und approbiert haben.

7

Darüber hinaus hat sich auch Landgraf Heinrich der Zweite durch einen offenen und besiegelten Brief, dessen Datum der Samstag nach Christi Himmelfahrt (22. Mai) im Jahr dreizehnhundertzweiundzwanzig ist, gegenüber der Gebauerschaft verpflichtet,Läuft auf der nächsten Seite weiter

Unsichere Lesungen

  1. sfgl. — Abkuerzung (wohl seiner fuerstlichen gnaden/gnaden liebden), auch Zeile 7 Ende und Zeile 15; Buchstabenfolge sfgl nach Vergroesserung
  2. gebauwet — auch gebauret lesbar
  3. oftenn — Salzmass; Lesung unsicher, offtenn/ostenn moeglich

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HandschriftS. 259 Bl. 127r Das Annder Buch

ÜbersetzungSeite 259

1

Fortsetzung von der vorigen SeiteDarüber hinaus hat sich auch Landgraf Heinrich der Zweite durch einen offenen und besiegelten Brief, dessen Datum der Samstag nach Christi Himmelfahrt (22. Mai) im Jahr dreizehnhundertzweiundzwanzig ist, gegenüber der Gebauerschaft verpflichtet,

2

dass die Pfannen zu den Koten, wie sie zu demselben Zeitpunkt befunden wurden, ewiglich bleiben sollten, wie denn die Länge und Breite, auch die Höhe damals auf Befehl des hocherwähnten Landgrafen und im Beisein Seiner Fürstlichen Gnaden

3

stattlicher Räte, die dazu verordnet waren, abgemessen und das Maß auf obangezeigten Befehl in beiden Kirchen zu Allendorf, zum Heiligen Kreuz und zu St.

4

Nikolaus, an die Wände verzeichnet worden sein sollen, mit weiterem Inhalt.

5

Desgleichen sind solche obangezeigten Freiheiten und Gerechtigkeiten alle durch den Hochgeborenen Landgrafen Wilhelm den Mittleren, des jetzigen hochberühmten regierenden Landgrafen zu Hessen Vetter, als Seine Fürstlichen Gnaden die Regierung des Landes bereits angenommen hatten, den Pfännern vertrags- und kontraktweise verschrieben worden, wie dieselbe Verschreibung, die am Freitag nach Dionysius (12. Oktober) im Jahr nach Christi Geburt vierzehnhundertsiebenundachtzig datiert ist, nach der Länge klar und deutlich besagt,Läuft auf der nächsten Seite weiter

Unsichere Lesungen

  1. Creutz — Anfangsbuchstabe C oder K (Kreutz)
  2. dem — letztes Wort der Seite, auch im lesbar

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HandschriftS. 260 Bl. 127v Das Annder Buch

ÜbersetzungSeite 260

1

Fortsetzung von der vorigen SeiteDesgleichen sind solche obangezeigten Freiheiten und Gerechtigkeiten alle durch den Hochgeborenen Landgrafen Wilhelm den Mittleren, des jetzigen hochberühmten regierenden Landgrafen zu Hessen Vetter, als Seine Fürstlichen Gnaden die Regierung des Landes bereits angenommen hatten, den Pfännern vertrags- und kontraktweise verschrieben worden, wie dieselbe Verschreibung, die am Freitag nach Dionysius (12. Oktober) im Jahr nach Christi Geburt vierzehnhundertsiebenundachtzig datiert ist, nach der Länge klar und deutlich besagt,

2

Dagegen haben sich denn die Pfänner laut Inhalt derselben Verschreibung verpflichtet, einem Landgrafen zu Hessen auf ewig alle Jahre über die obangezeigten Salzdienste hinaus am Sonntag Laetare zweihundert Gulden zu geben,

3

welche zweihundert Gulden die Pfänner auch geben sollten, nach Anzahl der Wüstung, selbst wenn das Salzwerk gänzlich oder zum Teil durch Fehde oder Brand verwüstet oder zerstört würde.

4

Und darüber hinaus haben die Pfänner kraft dieses Vertrages dem hochbenannten Landgrafen Wilhelm dem Mittleren fünftausend Gulden rheinischer Währung geben müssen, die sie denn auch bezahlt haben, wie Seine Fürstlichen Gnaden dies in einem anderen Brief,

5

dessen Datum der Samstag nach Katharinen (28. November) im Jahr neunundachtzig der minderen Zahl (1489) ist, zugestehen, die Pfänner deshalb quittieren und auch deutlich anzeigen, wohin und zu welcher Ablösung etlicher versetzter Schlösser und Ämter solche fünftausend Gulden gebraucht worden sind.

Unsichere Lesungen

  1. besagenn — Wortende verschliffen, Schriftbild eher besagl mit Schlussschleife
  2. dinse — Saltz dinse: wohl fuer Zinse, Anfangsbuchstabe eher d als z
  3. Wust= — Worttrennung Wust=ung; auch Rust= (Rustung) lesbar
  4. vhede — wohl Fhede (Fehde); Anfangsbuchstabe v/f unsicher

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HandschriftS. 261 Bl. 128r Das Ander Buch

ÜbersetzungSeite 261

1

Auch erneuern Seine Fürstlichen Gnaden in derselben letzten Verschreibung, die zwei Jahre nach angenommener Regierung datiert ist, den vorigen Vertrag, die gegebenen Privilegien und deren Bestätigung wiederum, sodass die Pfänner

2

von dem jetzt und hochbenannten Landgrafen, des jetzigen hochberühmten regierenden Fürsten Vater, über die obangezeigte Gerechtigkeit, althergebrachte Befreiung und Herrlichkeit zwei Verträge und also eine zweifache Verpflichtung und eine verdoppelte Verpflichtung und Bestätigung der Privilegien und Rechte (geminatam obligationem priuilegiorum et iurium confirmationem) haben.

3

Über dies alles sind den Pfännern solche oberwähnten, auch andere Befreiungen und Gerechtigkeiten nach dem tödlichen Abgang des eben gedachten Landgrafen Wilhelm durch den Landhofmeister und andere Regenten des Fürstentums zu Hessen anstelle des hochberühmten Landgrafen Philipp, des jetzt regierenden Fürsten, für Seine Fürstlichen Gnaden, auch deren Erben und alle Nachkommen im Regiment, bestätigt worden, sodass die Pfänner und ihre Erben bei aller Gnade, Gewohnheit und Gerechtigkeit

4

in aller Maße, wie die vom hochgedachten Landgrafen Wilhelm dem Mittleren darüber gegebenen Briefe besagen, bleiben, auch dabei geschützt und gehandhabt werden sollen. Ungeachtet all dessen untersteht sich der hochberühmte Landgraf Philipp, jetzt regierender Fürst,Läuft auf der nächsten Seite weiter

Unsichere Lesungen

  1. vernewrenn — auch vernewernn lesbar
  2. wiederumb — auch weiderumb lesbar

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HandschriftS. 262 Bl. 128v Das Annder Buch

ÜbersetzungSeite 262

1

Fortsetzung von der vorigen Seitein aller Maße, wie die vom hochgedachten Landgrafen Wilhelm dem Mittleren darüber gegebenen Briefe besagen, bleiben, auch dabei geschützt und gehandhabt werden sollen. Ungeachtet all dessen untersteht sich der hochberühmte Landgraf Philipp, jetzt regierender Fürst,

2

zum Abbruch der obangezeigten Befreiung und erlangten Gerechtigkeit der Pfänner noch mehr Pfannen zu bauen und also die Zahl der Pfannen über den althergebrachten Brauch, die Gewohnheit und die erlangte Gerechtigkeit hinaus zu erhöhen, und es vermeinen Seine

3

Fürstlichen

4

Gnaden, dazu vornehmlich aus nachfolgenden Ursachen befugt zu sein: Erstens, dass Seinen Fürstlichen Gnaden glaubhaft zu Ohren komme, dass es an allen Orten Seiner Fürstlichen Gnaden Fürstentums an Salz gebreche,

5

dass auch ein ungewöhnlicher und unbilliger Aufschlag auf das Salz gemacht werde, sodass bei Armen und Reichen im Fürstentum Hessen zu dieser Zeit Mangel an Salz sei.

6

Weil aber der allmächtige Gott in Seiner Fürstlichen Gnaden

7

Land zu Allendorf in den Koten reiche Salzadern gegeben hat, die viel mehr Pfannen, als jetzt da sind, tragen könnten, so vermeinen Seine Fürstlichen Gnaden, von wegen des gemeinen Nutzens, der dadurch zu schaffen sein solle, Macht zu haben, mehr Pfannen neben die anderen zu bauen,Läuft auf der nächsten Seite weiter

Unsichere Lesungen

  1. S. F. Gl. — Abkuerzung am Zeilenende, auch S. F. Ghl. lesbar (Seiner Fuerstlichen Gnaden)
  2. wegl: — abgekuerzt, wohl fuer wegen

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HandschriftS. 263 Bl. 129r Das Annder Buch

ÜbersetzungSeite 263

1

Fortsetzung von der vorigen SeiteLand zu Allendorf in den Koten reiche Salzadern gegeben hat, die viel mehr Pfannen, als jetzt da sind, tragen könnten, so vermeinen Seine Fürstlichen Gnaden, von wegen des gemeinen Nutzens, der dadurch zu schaffen sein solle, Macht zu haben, mehr Pfannen neben die anderen zu bauen,

2

damit desto mehr Salz erzeugt und Seiner Fürstlichen Gnaden Untertanen desto stattlicher mit Salz versehen werden mögen, und dass solcher gemeiner Nutzen durch die Verschreibung, die die Pfänner haben, nicht verhindert werden könne oder dürfe. Zweitens: Wenngleich die Pfänner von Seiner Fürstlichen Gnaden

3

Herrn Vater Briefe bekommen haben, in denen ihnen ihre vermeintliche Gerechtigkeit bestätigt worden sein sollte, so wären doch solche Briefe in desselben hochbenannten Landgrafen jungen, unmündigen Jahren erwirkt worden und deswegen unverbindlich. Drittens: So wären dieselben Briefe allein Bestätigungsbriefe, die keine neue Gerechtigkeit geben,

4

sondern allein die alte Gerechtigkeit erhalten könnten; und darum, wenn auch solche Briefe und Verschreibungen beständig wären, so könnten sie doch den Pfännern nichts mehr geben, als was die alten vorhergehenden Verschreibungen, auf die sich diese Bestätigungsbriefe beziehen, besagen.

5

Und aus diesen Ursachen hat der hochbenannte Landgraf Philipp den Pfännern, die in Seiner Fürstlichen GnadenLäuft auf der nächsten Seite weiter

Unsichere Lesungen

  1. desselbigl — Endung abgekuerzt mit Schleife, wohl desselbigenn
  2. vnmundigl — Endung abgekuerzt mit Schleife, wohl vnmundigenn
  3. vnbundigk — Endung mit Zierstrich, auch vnbundige lesbar
  4. vermögl: — abgekuerzt, wohl vermögenn

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HandschriftS. 264 Bl. 129v Das Annder Buch

ÜbersetzungSeite 264

1

Fortsetzung von der vorigen SeiteUnd aus diesen Ursachen hat der hochbenannte Landgraf Philipp den Pfännern, die in Seiner Fürstlichen Gnaden

2

Land gesessen sind und in der Eile erreicht werden konnten, einen Vorbescheid getan, nämlich am Sonntag, dem achten Tag nach Dreikönig (13. Januar), dieses laufenden Jahres mit voller Vollmacht der Abwesenden zu Kassel einzukommen, ihre Privilegien und brieflichen Urkunden vorzulegen und Verhandlung zu erwarten. Da es aber unmöglich gewesen ist, die gemeinen Pfänner, die in die Gebauerschaft geerbt und geboren sind,

3

in solch kurzer Frist zusammenzurufen, und auch ohne ihrer aller Vorwissen in diesen Dingen nicht endgültig beschlossen werden kann,

4

haben die Pfänner zum Teil etliche aus ihrer Mitte zum hochberühmten Landgrafen abgefertigt, um Erstreckung des Tages zu bitten, und die Instruktion, die denselben Gesandten gegeben wurde, enthält keinen weiteren Befehl.

5

Als nun die Gesandten zu Kassel vor Fürstlichen Gnaden erschienen sind und ihre Werbung vorgebracht haben, haben Seine Fürstlichen Gnaden unter vielem anderen dreierlei verlauten lassen: Erstens, dass Seine Fürstlichen Gnaden das Salz, das in Seiner Fürstlichen Gnaden

6

Pfannen gemacht würde, außer Landes, nämlich an den Rhein, vor den Main und in die Niederlande, vor andere Fremde[?] verführen lassen und im Fürstentum außer bei vorfallender Not nicht verkaufen[?] lassen wolle; zweitens wollten Seine Fürstlichen Gnaden mit dem Bau fortfahren; und wenn sich die Pfänner dünken ließen, dass solches Seinen Fürstlichen Gnaden nicht gebühre, auch wider eines jeden Pfänners Privilegien und Gerechtigkeit sein sollte, so haben sich Seine Fürstlichen Gnaden auf Ritterschaft, Landschaft und Städte des Fürstentums Hessen zu Recht erboten. Darauf haben die Gesandten verlauten lassen, wo sich die gemeinen Pfänner in gütlicher Verhandlung mit Seinen Fürstlichen Gnaden nicht vergleichen könnten, so würden die benannten Pfänner Seiner Fürstlichen Gnaden rechtliches Erbieten auf die Landstände des Fürstentums zu Hessen annehmen und nicht abschlagen. Daraus haben die gemeinen Pfänner die Besorgnis gefasst, dass Seine Fürstlichen Gnaden in weiterer Verhandlung vielleicht darauf dringen werden, dass die Gebauer[?]schaft nach diesem Erbieten der Gesandten in die rechtliche Entscheidung der Landschaft kompromittiert und eingewilligt habe. Es geben auch die benannten Pfänner auf des hochgedachten Landgrafen Bedenken, durch das Seine Fürstlichen Gnaden zu diesem Vorhaben befugt sein wollen, diesen Bericht: Wenngleich in diesem Jahr am Salz irgendein Mangel vorgefallen wäre, so würden sie doch, wie sie hoffen, dadurch ihrer Privilegien und Gerechtigkeiten nicht verlustig gehen, nachdem sich solches aus verursachtem[?] Wetter und rauem[?] Winter nach Gottes Willen und ohne ihre Schuld zugetragen hat, wofür sie auch nicht können[?]; zuweilen auch nicht, solch weiches Wetter hätte auf anderen Salzwerken ebenso wie an diesem Ort Hinderung getan. Weil sie auch nun dreihundertdreizehn Jahre bei ihren Privilegien gelassen worden sind und im Fürstentum Hessen in solch langer Zeit um Salz keine Klage gewesen ist, hofften sie auch künftig darob zu sein, dass ihres gnädigen Fürsten und Herrn Untertanen mit Salz notdürftig versorgt würden, und solches könnte auf anderen Wegen, besonders wo sie sich auch selbst nicht säumtenLäuft auf der nächsten Seite weiter

Unsichere Lesungen

  1. vhrkun= — Worttrennung vhrkun=denn (Urkunden); Buchstabenfolge am Zeilenende verschliffen); als am (auch als ann lesbar (vor 'den Rhein' Zeile 22)); vor Mein (wohl Main; erstes Wort auch vnd lesbar

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HandschriftS. 265 Bl. 130r Das Ander Buch

ÜbersetzungSeite 265

1

Fortsetzung von der vorigen SeitePfannen gemacht würde, außer Landes, nämlich an den Rhein, vor den Main und in die Niederlande, vor andere Fremde[?] verführen lassen und im Fürstentum außer bei vorfallender Not nicht verkaufen[?] lassen wolle; zweitens wollten Seine Fürstlichen Gnaden mit dem Bau fortfahren; und wenn sich die Pfänner dünken ließen, dass solches Seinen Fürstlichen Gnaden nicht gebühre, auch wider eines jeden Pfänners Privilegien und Gerechtigkeit sein sollte, so haben sich Seine Fürstlichen Gnaden auf Ritterschaft, Landschaft und Städte des Fürstentums Hessen zu Recht erboten. Darauf haben die Gesandten verlauten lassen, wo sich die gemeinen Pfänner in gütlicher Verhandlung mit Seinen Fürstlichen Gnaden nicht vergleichen könnten, so würden die benannten Pfänner Seiner Fürstlichen Gnaden rechtliches Erbieten auf die Landstände des Fürstentums zu Hessen annehmen und nicht abschlagen. Daraus haben die gemeinen Pfänner die Besorgnis gefasst, dass Seine Fürstlichen Gnaden in weiterer Verhandlung vielleicht darauf dringen werden, dass die Gebauer[?]schaft nach diesem Erbieten der Gesandten in die rechtliche Entscheidung der Landschaft kompromittiert und eingewilligt habe. Es geben auch die benannten Pfänner auf des hochgedachten Landgrafen Bedenken, durch das Seine Fürstlichen Gnaden zu diesem Vorhaben befugt sein wollen, diesen Bericht: Wenngleich in diesem Jahr am Salz irgendein Mangel vorgefallen wäre, so würden sie doch, wie sie hoffen, dadurch ihrer Privilegien und Gerechtigkeiten nicht verlustig gehen, nachdem sich solches aus verursachtem[?] Wetter und rauem[?] Winter nach Gottes Willen und ohne ihre Schuld zugetragen hat, wofür sie auch nicht können[?]; zuweilen auch nicht, solch weiches Wetter hätte auf anderen Salzwerken ebenso wie an diesem Ort Hinderung getan. Weil sie auch nun dreihundertdreizehn Jahre bei ihren Privilegien gelassen worden sind und im Fürstentum Hessen in solch langer Zeit um Salz keine Klage gewesen ist, hofften sie auch künftig darob zu sein, dass ihres gnädigen Fürsten und Herrn Untertanen mit Salz notdürftig versorgt würden, und solches könnte auf anderen Wegen, besonders wo sie sich auch selbst nicht säumtenLäuft auf der nächsten Seite weiter

Unsichere Lesungen

  1. fremande[?] — Erstes Wort der Seite (Satz beginnt auf Vorseite); Lesung des Wortanfangs unsicher, auch 'Iemande' denkbar
  2. verkeuffenn[?] — k unsicher, koennte auch 'verbeuffen' gelesen werden; Sinn spricht fuer verkeuffenn
  3. Gebawr[?]= — Anfangsbuchstabe der Trennfuge Gebawr=schafft unsicher, G oder S

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HandschriftS. 266 Bl. 130v Das Ander Buch

ÜbersetzungSeite 266

1

Fortsetzung von der vorigen SeitePfannen gemacht würde, außer Landes, nämlich an den Rhein, vor den Main und in die Niederlande, vor andere Fremde[?] verführen lassen und im Fürstentum außer bei vorfallender Not nicht verkaufen[?] lassen wolle; zweitens wollten Seine Fürstlichen Gnaden mit dem Bau fortfahren; und wenn sich die Pfänner dünken ließen, dass solches Seinen Fürstlichen Gnaden nicht gebühre, auch wider eines jeden Pfänners Privilegien und Gerechtigkeit sein sollte, so haben sich Seine Fürstlichen Gnaden auf Ritterschaft, Landschaft und Städte des Fürstentums Hessen zu Recht erboten. Darauf haben die Gesandten verlauten lassen, wo sich die gemeinen Pfänner in gütlicher Verhandlung mit Seinen Fürstlichen Gnaden nicht vergleichen könnten, so würden die benannten Pfänner Seiner Fürstlichen Gnaden rechtliches Erbieten auf die Landstände des Fürstentums zu Hessen annehmen und nicht abschlagen. Daraus haben die gemeinen Pfänner die Besorgnis gefasst, dass Seine Fürstlichen Gnaden in weiterer Verhandlung vielleicht darauf dringen werden, dass die Gebauer[?]schaft nach diesem Erbieten der Gesandten in die rechtliche Entscheidung der Landschaft kompromittiert und eingewilligt habe. Es geben auch die benannten Pfänner auf des hochgedachten Landgrafen Bedenken, durch das Seine Fürstlichen Gnaden zu diesem Vorhaben befugt sein wollen, diesen Bericht: Wenngleich in diesem Jahr am Salz irgendein Mangel vorgefallen wäre, so würden sie doch, wie sie hoffen, dadurch ihrer Privilegien und Gerechtigkeiten nicht verlustig gehen, nachdem sich solches aus verursachtem[?] Wetter und rauem[?] Winter nach Gottes Willen und ohne ihre Schuld zugetragen hat, wofür sie auch nicht können[?]; zuweilen auch nicht, solch weiches Wetter hätte auf anderen Salzwerken ebenso wie an diesem Ort Hinderung getan. Weil sie auch nun dreihundertdreizehn Jahre bei ihren Privilegien gelassen worden sind und im Fürstentum Hessen in solch langer Zeit um Salz keine Klage gewesen ist, hofften sie auch künftig darob zu sein, dass ihres gnädigen Fürsten und Herrn Untertanen mit Salz notdürftig versorgt würden, und solches könnte auf anderen Wegen, besonders wo sie sich auch selbst nicht säumten

2

und solches Salz zu bequemer Zeit abführen und holen ließen, ohne Zerrüttung der Privilegien, Freiheiten und Gerechtigkeiten der Pfänner geschehen. So wollten sie auch zu Gott hoffen, es sollte nicht bald anderweitig ein solch weicher Winter einfallen, dem sie doch, soviel menschlicher Fleiß vermag, künftig auch vorbauen[?] wollten. Zweitens wüssten sie sich keiner Aufschläge, die sie aufs Salz gemacht hätten, zu erinnern, sondern gäben das Salz zum alten Kaufpreis; wenn aber die Lader oder Fuhrleute oder andere Arbeiter gegen ihren Willen die Leute übersetzten, so wäre das ihnen selbst zuwider; sie wollten auch, damit solchem vorgebeugt werde, es an ihrem möglichen Fleiß nicht fehlen lassen. Drittens wären Landgraf Wilhelms des Mittleren Privilegien, Verträge und anderes zu der Zeit aufgerichtet worden, als Seine Fürstlichen Gnaden bereits die Regierung des Landes angenommen hatten, auch zum Teil zwei Jahre danach, woraus, wie sie hoffen, notwendig[?] folgte, dass Seine Fürstlichen Gnaden zu derselben Zeit mündig gewesen wären. ViertensLäuft auf der nächsten Seite weiter

Unsichere Lesungen

  1. vervhrsachtes[?] — Lesung des Wortinneren unsicher (verursachtes)
  2. reuhenn[?] — rauhen winters; Vokalfolge eu/au unsicher
  3. konnenn[?] — Wort mit Zierstrich, auch 'kommenn' moeglich

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HandschriftS. 267 Bl. 131r Das Ander Buch

ÜbersetzungSeite 267

1

Fortsetzung von der vorigen Seiteund solches Salz zu bequemer Zeit abführen und holen ließen, ohne Zerrüttung der Privilegien, Freiheiten und Gerechtigkeiten der Pfänner geschehen. So wollten sie auch zu Gott hoffen, es sollte nicht bald anderweitig ein solch weicher Winter einfallen, dem sie doch, soviel menschlicher Fleiß vermag, künftig auch vorbauen[?] wollten. Zweitens wüssten sie sich keiner Aufschläge, die sie aufs Salz gemacht hätten, zu erinnern, sondern gäben das Salz zum alten Kaufpreis; wenn aber die Lader oder Fuhrleute oder andere Arbeiter gegen ihren Willen die Leute übersetzten, so wäre das ihnen selbst zuwider; sie wollten auch, damit solchem vorgebeugt werde, es an ihrem möglichen Fleiß nicht fehlen lassen. Drittens wären Landgraf Wilhelms des Mittleren Privilegien, Verträge und anderes zu der Zeit aufgerichtet worden, als Seine Fürstlichen Gnaden bereits die Regierung des Landes angenommen hatten, auch zum Teil zwei Jahre danach, woraus, wie sie hoffen, notwendig[?] folgte, dass Seine Fürstlichen Gnaden zu derselben Zeit mündig gewesen wären. Viertens

2

würde aus denselben Verschreibungen, die durch den hochgedachten Landgrafen Wilhelm den Mittleren den Pfännern gegeben wurden, vermerkt, dass sich die Pfänner hätten verpflichten müssen, eine schwere jährliche Summe Geldes den Landgrafen zu Hessen auf ewig zu reichen, und daneben auch fünftausend Gulden bar[?] hätten überzählen müssen; deswegen stünden sie in der Hoffnung, dass solcher Handel mehr ein rechter, redlicher, aufrichtiger Kontrakt als ein schlichtes Privileg oder eine bloße Bestätigung voriger Privilegien gewesen wäre, und dass deswegen Fürstliche Durchlaucht zu HessenLäuft auf der nächsten Seite weiter

Unsichere Lesungen

  1. vortrachttenn[?] — Lesung unsicher, auch 'vertrachttenn' moeglich
  2. notlich[?] — auch 'nötlich' oder 'nothlich' lesbar

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HandschriftS. 268 Bl. 131v Das Ander Buch

ÜbersetzungSeite 268

1

Fortsetzung von der vorigen Seitewürde aus denselben Verschreibungen, die durch den hochgedachten Landgrafen Wilhelm den Mittleren den Pfännern gegeben wurden, vermerkt, dass sich die Pfänner hätten verpflichten müssen, eine schwere jährliche Summe Geldes den Landgrafen zu Hessen auf ewig zu reichen, und daneben auch fünftausend Gulden bar[?] hätten überzählen müssen; deswegen stünden sie in der Hoffnung, dass solcher Handel mehr ein rechter, redlicher, aufrichtiger Kontrakt als ein schlichtes Privileg oder eine bloße Bestätigung voriger Privilegien gewesen wäre, und dass deswegen Fürstliche Durchlaucht zu Hessen

2

aus den vorgewandten Ursachen allein von Rechts wegen keine Ursache hätten, die gemeinen Pfänner an ihren Privilegien und Gerechtigkeiten zu hindern oder sie derselben gar zu entsetzen. Nachdem auch zu der obgemeldeten Erbschaft und Gebauerschaft

3

viele Leute vom Adel und sonst gehören, die zum Teil außerhalb des Landes zu Hessen in den angrenzenden Landen wohnen, und aber der hochgedachte Landgraf Philipp zu solchem Handel laut Inhalt[?] des Tagzettels allein die einländischen und die in Seiner Fürstlichen GnadenLäuft auf der nächsten Seite weiter

Unsichere Lesungen

  1. barther[?] — funff tausenndt guldenn barther vberzehlenn - Lesung unklar, vielleicht 'bar ther' oder 'baruber'
  2. Jnhaltts[?] — auch 'Jm haltt' lesbar (Inhalts des Tagzettels)

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HandschriftS. 269 Bl. 132r Das Ander Buch

ÜbersetzungSeite 269

1

Fortsetzung von der vorigen Seiteviele Leute vom Adel und sonst gehören, die zum Teil außerhalb des Landes zu Hessen in den angrenzenden Landen wohnen, und aber der hochgedachte Landgraf Philipp zu solchem Handel laut Inhalt[?] des Tagzettels allein die einländischen und die in Seiner Fürstlichen Gnaden

2

Landen gesessenen fordert und Seine Fürstlichen Gnaden vielleicht hierdurch im Vorhaben sein sollten, die Pfänner, nämlich die ausländischen von den einländischen, zu trennen, hofften die Pfänner, dass sie in solche Trennung von Rechts wegen einzuwilligen nicht schuldig seien,

3

sondern dass sie, weil die Ausländischen ebenso wie die Einländischen in die Erbschaft und Gebauerschaft geboren, hineingeheiratet oder damit belehnt sind, sich auch zugleich und ohne alle Zertrennung aller Privilegien, Freiheiten und Gerechtigkeiten zu gebrauchen und zu erfreuen haben sollen. Fragen.

4

Hierauf wird allenthalben[?] gefragt:

5

Erstens, ob dem hochgedachten Landgrafen zu Hessen von Rechts wegen zugelassen und gebührlich sei, Koten und Salzpfannen bei dem Salzbrunnen und den Adern, die der Gebauerschaft und den Pfännern zustehen, bauen zu lassen und den Salzbrunnen zu gebrauchen, ungeachtet der alten hergebrachten ruhigen[?] Besitzung, Erbschaft, Gewohnheit, Gnaden, Freiheiten und Gerechtigkeiten der Pfänner, auch der aufgerichteten, bewilligten und angenommenen Verträge; oder aber, ob die gemeinen Pfänner solches Vorhaben Seiner Fürstlichen Gnaden durch ihre benannten Privilegien, Verträge und andere Gerechtigkeit, die sie haben, in rechtsbeständiger Weise ablehnen können[?]. Zweitens: Wenn befunden würde, dass es dem gemeinen Nutzen dienlichLäuft auf der nächsten Seite weiter

Unsichere Lesungen

  1. allennthalbenne[?] — Zahl der Doppelkonsonanten in 'allenthalben' nicht sicher aufloesbar

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HandschriftS. 270 Bl. 132v Das Ander Buch

ÜbersetzungSeite 270

1

Fortsetzung von der vorigen SeiteErstens, ob dem hochgedachten Landgrafen zu Hessen von Rechts wegen zugelassen und gebührlich sei, Koten und Salzpfannen bei dem Salzbrunnen und den Adern, die der Gebauerschaft und den Pfännern zustehen, bauen zu lassen und den Salzbrunnen zu gebrauchen, ungeachtet der alten hergebrachten ruhigen[?] Besitzung, Erbschaft, Gewohnheit, Gnaden, Freiheiten und Gerechtigkeiten der Pfänner, auch der aufgerichteten, bewilligten und angenommenen Verträge; oder aber, ob die gemeinen Pfänner solches Vorhaben Seiner Fürstlichen Gnaden durch ihre benannten Privilegien, Verträge und andere Gerechtigkeit, die sie haben, in rechtsbeständiger Weise ablehnen können[?]. Zweitens: Wenn befunden würde, dass es dem gemeinen Nutzen dienlich

2

und die Pfänner nachzugeben schuldig seien, dass mehr Pfannen gesetzt würden – ob nicht solches kraft der Verträge und Gerechtigkeit der gemeinen Gebauerschaft und den Erben des Salzwerks mit mehr Recht als dem hochgedachten Fürsten oder jemand anderem gebührte. Drittens, ob deshalb, weil die Gesandten der gemeinen Pfänner (die allein Befehl gehabt haben,

3

um Erstreckung des Termins zu bitten) verlauten lassen haben, dass die gemeinen Pfänner die rechtliche Erkenntnis der Landschaft nicht abschlagen, sondern annehmen würden, es dafür geachtet werden könne, dass dadurch die gemeine Gebauerschaft in die Landstände als Richter eingewilligt und kompromittiert hätte?Läuft auf der nächsten Seite weiter

Unsichere Lesungen

  1. ruiglichenn[?] — ruhiglichen/ruwiglichen - Wortinneres nicht sicher lesbar
  2. mugl.[?] — abgekuerztes Wortende (muglich), Kuerzungszeichen unklar

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HandschriftS. 271 Bl. 133r Das Annder Buch

ÜbersetzungSeite 271

1

Fortsetzung von der vorigen Seiteum Erstreckung des Termins zu bitten) verlauten lassen haben, dass die gemeinen Pfänner die rechtliche Erkenntnis der Landschaft nicht abschlagen, sondern annehmen würden, es dafür geachtet werden könne, dass dadurch die gemeine Gebauerschaft in die Landstände als Richter eingewilligt und kompromittiert hätte?

2

Viertens, ob die Pfänner, die im Land zu Hessen wohnhaft sind, schuldig seien, sich in diesem Handel von den anderen ausländischen Pfännern, die eben gleich mit ihnen berechtigt sind, trennen zu lassen, oder was darum allenthalben Recht sei?

3

Fünftens, falls der hochberühmte Landgraf sich erböte, den Pfännern ihr gegebenes Geld wiederzugeben, ob sie das anzunehmen und von ihrer Gerechtigkeit abzutreten schuldig seien?

4

Sechstens und zuletzt, ob den gemeinen Pfännern zuträglicher sei, eine rechtliche oder eine gütliche[?] Erörterung dieses Gebrechens mit dem hochberühmten Landgrafen als ihrem gnädigen Herrn und Landesfürsten zu erwarten?

5

Was die erste Frage anlangt: Weil darauf[?] der Hauptgrund dieser Sache fast ruht, wird es nötig sein, beider Teile Gerechtigkeit, Behelf und Freiheiten gegeneinander zu setzen und mit Fleiß zu erwägen, denn dadurch kann man mit göttlicher Hilfe desto gewisser zu einem endlichen Schluss kommen; und es lässt sich der Handel bei erster Betrachtung (prima consideratione) so ansehen,Läuft auf der nächsten Seite weiter

Unsichere Lesungen

  1. söhnliche[?] — auch 'sohnliche'/'sohmliche' lesbar (guetliche Eroerterung)
  2. darauffen[?] — Wortende unklar, evtl. 'darauff en' oder 'darauff nu'

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HandschriftS. 272 Bl. 133v Das Ander Buch

ÜbersetzungSeite 272

1

Fortsetzung von der vorigen SeiteWas die erste Frage anlangt: Weil darauf[?] der Hauptgrund dieser Sache fast ruht, wird es nötig sein, beider Teile Gerechtigkeit, Behelf und Freiheiten gegeneinander zu setzen und mit Fleiß zu erwägen, denn dadurch kann man mit göttlicher Hilfe desto gewisser zu einem endlichen Schluss kommen; und es lässt sich der Handel bei erster Betrachtung (prima consideratione) so ansehen,

2

dass der Durchlauchtige, Hochgeborene Landgraf zu seinem Vorhaben von Rechts wegen befugt sei, aus nachfolgenden Gründen und Ursachen: Erstens ist zu bedenken, dass der hochberühmte Landgraf als ein löblicher Fürst des Heiligen Römischen Reiches in Seiner Fürstlichen Gnaden

3

Landen alle hohe Herrlichkeit und Präeminenz und also die Rechte des Reiches (iura imperij) haben, sodass Ihre Fürstlichen Gnaden in ihren Landen und Fürstentümern alles das vermögen, was einem Römischen Kaiser im gesamten Reich (in vniuerso imperio) zusteht. Und darum, wenngleich die hochlöblichen Landgrafen zu Hessen in vergangener Zeit der gemeinen Gebauerschaft zu Allendorf in den[?] Koten aus besonderem gnädigen[?] Willen allerlei Befreiungen, Privilegien und Wohltaten gegeben und erzeigt haben, weil aber dennoch[?] jetzt[?] allerlei Ursachen vorfallen, durch die Seine Fürstlichen Gnaden solche Privilegien zu mildern[?] und zu ändern gedenken, so sollte folgen, dass Seine Fürstlichen Gnaden kraft ihrer Regalien,Läuft auf der nächsten Seite weiter

Unsichere Lesungen

  1. furstenthumen — Zahl der Minims am Wortende nicht sicher (furstenthumen/furstenthummen)); Jnner[?] Bodenn (auch 'Jrer Bodenn' oder 'Jnn Jre Bodenn' lesbar
  2. gnedigk[?] — Wortende mit Kuerzungsschleife, evtl. 'gnedigem'

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HandschriftS. 273 Bl. 134r Das Ander Buch

ÜbersetzungSeite 273

1

Fortsetzung von der vorigen SeiteLanden alle hohe Herrlichkeit und Präeminenz und also die Rechte des Reiches (iura imperij) haben, sodass Ihre Fürstlichen Gnaden in ihren Landen und Fürstentümern alles das vermögen, was einem Römischen Kaiser im gesamten Reich (in vniuerso imperio) zusteht. Und darum, wenngleich die hochlöblichen Landgrafen zu Hessen in vergangener Zeit der gemeinen Gebauerschaft zu Allendorf in den[?] Koten aus besonderem gnädigen[?] Willen allerlei Befreiungen, Privilegien und Wohltaten gegeben und erzeigt haben, weil aber dennoch[?] jetzt[?] allerlei Ursachen vorfallen, durch die Seine Fürstlichen Gnaden solche Privilegien zu mildern[?] und zu ändern gedenken, so sollte folgen, dass Seine Fürstlichen Gnaden kraft ihrer Regalien,

2

Hoheit und Präeminenz gute Befugnis und Macht haben, solches zu tun, in Ansehung dessen, dass ein Römischer Kaiser und auch ein Fürst des Reiches, der in seinem Fürstentum die Rechte des Reiches (iura imperij) hat, gegebene Privilegien nach Zulassung der Rechte wohl mäßigen, mindern oder auch ganz aufheben darf,

3

wie solches durch nachfolgende Rechtsstellen (iura) bewährt wird: Denn zuallererst setze ich voraus, was im ganzen Herzogtum Hessen offenkundig zu sein scheint, nämlich dass der Durchlauchtigste Landgraf die Rechte des Reiches (iura imperij) hat und in seinem Herzogtum alles vermag, was der Kaiser in seinem gesamten Reich vermag.

4

Es kann aber nicht geleugnet werden, dass Kaiser und Papst als höchste Fürsten gewährte Privilegien nicht nur mäßigen oder mindern können, tex. in c. 1. in prim., dort:

5

„Wir bestimmen durch unwiderlegliche Erklärung“ (declaratione irrefragabili diffinimus), und in c. ne aliqui in fin., dort: „Wir verbieten, dass Privilegien auf die Urteile der Ordinarien ausgedehnt werden“ (prohibemus priuilegia ad ordinariorum sententias extendi), und in c. ut Apostolicæ, dort: „damit aus einem Privileg keine Ärgernisse entstehen“ (ne ex priuilegio Scandala oriantur).Läuft auf der nächsten Seite weiter

Unsichere Lesungen

  1. Dennest[?] Jtzo[?] — Zeilenanfang schwer lesbar; erste zwei Woerter unsicher (etwa 'Dennest Jtzo' = 'dennoch itzo').
  2. milttern[?] — Wort mit Zierstrich durch tt; Lesung 'milttern' (mildern) aus dem Kontext, 'wilttern' palaeographisch moeglich.
  3. ffgl. — Abbreviatur fuer 'fuerstliche Gnaden' (auch Zeile 3); genaue Buchstabenfolge der Kuerzung unsicher, evtl. 'Jfgl.'

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HandschriftS. 274 Bl. 134v Das Ander Buch

ÜbersetzungSeite 274

1

Fortsetzung von der vorigen Seite„Wir bestimmen durch unwiderlegliche Erklärung“ (declaratione irrefragabili diffinimus), und in c. ne aliqui in fin., dort: „Wir verbieten, dass Privilegien auf die Urteile der Ordinarien ausgedehnt werden“ (prohibemus priuilegia ad ordinariorum sententias extendi), und in c. ut Apostolicæ, dort: „damit aus einem Privileg keine Ärgernisse entstehen“ (ne ex priuilegio Scandala oriantur).

2

De priuilegijs Li.

3

VI.

4

Sondern sie können sie auch gänzlich aufheben, tex. est in c.

5

Quia sæpe contingit, in fin., dort: „Welche Privilegien wir alle nämlich[?] widerrufen, kassieren und für ungültig erklären und wollen, dass sie fortan keine Gültigkeit haben“ (Quæ omnia priuilegia reuocamus, cassamus, et irritamus, ac nullius deinceps Volumus esse firmitatis), De electione Lib.

6

VI.

7

Es gibt eine gute Glosse fin. in c.

8

Decet, De regul. iur. lib. VI.

9

Angelus Perusinus und andere in L.

10

Antiochensium ff. de priuil. credit.

11

Die Doktoren in L.

12

Digna Vox C. de legib., mit ähnlichen.

13

Zweitens hat diese Milderung und Entziehung der Privilegien der gemeinen Gebauerschaft, die der hochgedachte Landgraf zu tun bedacht ist, auch aus der Ursache kein geringes Ansehen, dass solche Befreiung nunmehr zum Missbrauch gereichen will, indem allerlei Aufschläge[?] und Beschwerungen aufs Salz geschlagen werden und auch die Landleute zur jetzigen Zeit mit Salz übel gefördert werden.

14

Weil dann die Rechte besagen, dass gegebene Freiheiten, auch die, die zu milden Sachen geschehen sind, um Missbrauchs willen aufgehoben und zurückgezogen werden können, so folgt, dass der hochgedachte FürstLäuft auf der nächsten Seite weiter

Unsichere Lesungen

  1. sʒ[?] — Abbreviaturzeichen am Zeilenende nach 'priuilegia', Aufloesung unklar (evtl. 'scilicet').
  2. auffseze[?] — Lesung 'auffseze' oder 'auffsetze' (Aufsaetze/Auflagen); z-Bereich undeutlich.
  3. that — 'that' = 'hat' in th-Schreibung; Lesung des Anlauts t vor h leicht unsicher.

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HandschriftS. 275 Bl. 135r Das Annder Buch

ÜbersetzungSeite 275

1

Fortsetzung von der vorigen SeiteWeil dann die Rechte besagen, dass gegebene Freiheiten, auch die, die zu milden Sachen geschehen sind, um Missbrauchs willen aufgehoben und zurückgezogen werden können, so folgt, dass der hochgedachte Fürst

2

wegen des vorgefallenen Missbrauchs viel mehr Befugnis haben sollte, diese gegebenen Privilegien nicht allein zu mildern, sondern auch gänzlich aufzuheben. Dies wird bewiesen durch den offenen Text in c.

3

„Das Privileg verdient zu verlieren, wer die ihm erlaubte Gewalt missbraucht“ (Priuilegium meretur amittere, qui permissa sibi abutitur potestate), XI. q. III.; ein ähnlicher Text ist in c. ubi ista didicisti.

4

LXXIIII. distinct.

5

Da außerdem diese Privilegien nunmehr, wie der Durchlauchtigste Landgraf von Hessen vorbringt, seinen Untertanen schädlich zu werden beginnen, weil sie für den notwendigen Gebrauch nicht genügend Salz haben können, scheinen sie durchaus widerrufen werden zu müssen, nach dem höchst bemerkenswerten Text in c.

6

Suggestum extra de decimis, wo das den Zisterziensern gewährte Privileg, keine Zehnten zu zahlen, weil es zu schwerem Nachteil der Pfarrkirche auszuschlagen begann, durch den Papst widerrufen wurde; und daraus erhellt, dass ein Privileg, auch wenn es von Anfang an gültig war, nachträglich (ex post facto) widerrufen wird, wenn es übermäßig zu schaden beginnt.

7

Und wenn drittens gesagt werden wollte, dass solches, wie oben geschlossen, allein in schlichten, aus bloßer Gnade gewährten Privilegien (priuilegijs ex mera gratia concessis) stattfinden könne, und also in den Befreiungen, die ein Fürst seinen Untertanen oder anderen aus lauter Gnade ohne Vergeltung tut, was aber in diesem Fall, wo nicht allein Privilegien, sondern auch Verträge und Kontrakte vorhanden sind, nicht bestehen könne – darauf könnte geantwortet werden, dass ein Fürst, der die Rechte des Reiches (iura imperij) hat, nicht allein Macht hat, schlichte und bloße Befreiungen,Läuft auf der nächsten Seite weiter

Unsichere Lesungen

  1. distinct. — Kuerzel nach LXXIIII; Schreibung wirkt wie 'distinet', gemeint ist 'distinct.' (distinctione).); q III (Abbreviatur 'q' mit Ueberstrich (quaestione) vor roemischer Ziffer III.

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HandschriftS. 276 Bl. 135v Das Annder Buch

ÜbersetzungSeite 276

1

Fortsetzung von der vorigen SeiteUnd wenn drittens gesagt werden wollte, dass solches, wie oben geschlossen, allein in schlichten, aus bloßer Gnade gewährten Privilegien (priuilegijs ex mera gratia concessis) stattfinden könne, und also in den Befreiungen, die ein Fürst seinen Untertanen oder anderen aus lauter Gnade ohne Vergeltung tut, was aber in diesem Fall, wo nicht allein Privilegien, sondern auch Verträge und Kontrakte vorhanden sind, nicht bestehen könne – darauf könnte geantwortet werden, dass ein Fürst, der die Rechte des Reiches (iura imperij) hat, nicht allein Macht hat, schlichte und bloße Befreiungen,

2

sondern auch Verträge und andere Verpflichtungen und Vereinbarungen (conuentiones) zu mildern und aufzuheben, und das aus nachfolgenden Erwägungen: Denn es scheint ohne Zweifel zu sein, dass alle Vergleiche, alle Abreden, alle Vereinbarungen, die mit einem Fürsten oder einem anderen, der in seinem Gebiet die Gewalt zur Gesetzgebung hat, geschlossen wurden (wie wir hier glauben,

3

dass der Durchlauchtigste Landgraf in seinem Herzogtum die Rechte des Reiches hat), Gesetzeskraft (vim Legis) haben, sodass sie vor Gericht gegen alle angeführt werden können, die durch die Gesetze jenes Fürsten gebunden wären; einen ganz einzigartigen Text haben wir in L.

4

Donationes quas Diuus Imperator, dort: „da ja die kaiserlichen Verträge“ (utpote Imperialib. contract.)

5

„die die Stelle eines Gesetzes einnehmen“ (Legis Vicem obtinentibus).Läuft auf der nächsten Seite weiter

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HandschriftS. 277 Bl. 136r Das Annder Buch

ÜbersetzungSeite 277

1

Fortsetzung von der vorigen Seite„die die Stelle eines Gesetzes einnehmen“ (Legis Vicem obtinentibus).

2

C. de donatio. int.

3

Vir. et uxor.; es gibt einen Text in L.

4

Cæsar ff. de publ.

5

Vectig. & commis., wo der Kaiser die Wetzsteinbrüche der Insel Kreta jemandem verpachtet hatte, mit der beigefügten Abrede, dass kein anderer Wetzsteine aus dieser Insel ausführe; gewiss band diese Abrede wie ein Gesetz alle Untertanen; dort Bartolus in fin. und auch in d.

6

L.

7

Donationes entscheidet er nach diesen Texten in bemerkenswerter Weise, dass, wenn ein Fürst irgendwelche Abreden mit einem Steuerpächter oder irgendeiner Stadt trifft, diese Abreden vor Gericht gegen jedermann angeführt werden können, als wären sie ein Gesetz,

8

und dass der Richter diese Abreden beachten muss. Wenn also die mit dem Fürsten getroffenen Abreden Gesetzes- und Statutenkraft (Vim Legis et statuti) haben, so können sie folglich nicht von größerer Festigkeit sein, als wenn sie ein Gesetz oder Statut wären.

9

Das aber ist gewiss, dass der Fürst ein vorhergehendes Statut oder Gesetz durch ein anderes gegenteiliges Gesetz oder ein gegenteiliges Statut aufheben kann, text. in §. sed naturalia, dort: „durch ein anderes, später erlassenes Gesetz“ (alia lege postea lata),

10

Inst. de iur. nat. gent.; text. in L. de quib. in fin., dort: „dass sie nicht nur durch den Beschluss des Gesetzgebers abgeschafft werden“ (ut non solum suffragio legis latoris abrogentur), ff. de leg.; hierzu dienen die Anmerkungen

11

der Doktoren in c. cum accessissent.

12

De constitut. Folglich ergibt sich als Schluss, dass der Fürst durch ein nachfolgendes Statut oder Dekret von Rechts wegen Vereinbarungen und Vergleiche aufheben kann, die zuvor mit ihm oder seinen Vorgängern geschlossen wurden. Viertens: Wenngleich darauf gedrungen wird, dass die Pfänner kraft aufgerichteter Verträge und Kontrakte und aus anderen Ursachen am Salzbrunnen und am ganzen SalzwerkLäuft auf der nächsten Seite weiter

Unsichere Lesungen

  1. cotorias — Lesung 'cotorias' (Wetzstein-Brueche); passt zu 'cotes' in Zeile 4, Schreibung aber undeutlich.
  2. quoscunq̃ — Abbreviatur fuer 'quoscunque'.

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HandschriftS. 278 Bl. 136v Das Annder Buch

ÜbersetzungSeite 278

1

Fortsetzung von der vorigen SeiteDe constitut. Folglich ergibt sich als Schluss, dass der Fürst durch ein nachfolgendes Statut oder Dekret von Rechts wegen Vereinbarungen und Vergleiche aufheben kann, die zuvor mit ihm oder seinen Vorgängern geschlossen wurden. Viertens: Wenngleich darauf gedrungen wird, dass die Pfänner kraft aufgerichteter Verträge und Kontrakte und aus anderen Ursachen am Salzbrunnen und am ganzen Salzwerk

2

eigentümliche Gerechtigkeit haben, weil aber dennoch im Recht vorgesehen ist, dass ein Fürst aus stattlichen bewegenden Ursachen seinen Untertanen ihre eigentümliche Gerechtigkeit nehmen darf,

3

und aber der hochberühmte Landgraf angibt, dass, wo diese Einengung[?] und geringe Anzahl der Koten und Pfannen länger bestehen und neue Koten nicht erbaut werden sollten, Seiner Fürstlichen Gnaden

4

Untertanen und Landschaften trefflicher Nachteil und Mangel am Salz entstünde, was nicht für eine geringe Ursache zu achten ist, so sollte auch hieraus schließlich[?] folgen, dass Seine Fürstlichen Gnaden aus dieser stattlichen Ursache Befugnis haben, die gemeinen Pfänner ihrer eigentümlichen Gerechtigkeit, soviel nötig, zu entsetzen und auch mehr Pfannen zu errichten,Läuft auf der nächsten Seite weiter

Unsichere Lesungen

  1. eingerung[?] — Erstes Wort undeutlich; Lesung 'eingerung', gemeint wohl '(Ver-)Ringerung' der Boden und Pfannen.
  2. schließlichen[?] — Mittelteil des Wortes undeutlich, 'schlieblichen'/'schlieslichen' palaeographisch moeglich.

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HandschriftS. 279 Bl. 137r Das Annder Buch

ÜbersetzungSeite 279

1

Fortsetzung von der vorigen SeiteUntertanen und Landschaften trefflicher Nachteil und Mangel am Salz entstünde, was nicht für eine geringe Ursache zu achten ist, so sollte auch hieraus schließlich[?] folgen, dass Seine Fürstlichen Gnaden aus dieser stattlichen Ursache Befugnis haben, die gemeinen Pfänner ihrer eigentümlichen Gerechtigkeit, soviel nötig, zu entsetzen und auch mehr Pfannen zu errichten,

2

Denn obwohl der Fürst in der Regel das, was zum Völkerrecht (ius gentium) gehört, nicht wegnehmen und folglich niemanden des Eigentums an seiner Sache berauben kann, so kann er es doch aus großem Grund (ex causa magna),

3

so rufen die ordentlichen Glossen aus; es gibt eine Glosse in l. fin., dort: „Das Eigentum an Sachen ist völkerrechtlich“ (dominia rerum sunt de iure gentium), wo Jason und die Modernen alle anmerken,

4

C. si contra ius Vt utilit. publ.; gloss. in l. fin. ff. de const. princip.; gloss. in L.

5

Barbarius, im Wort multomagis, dort: „Merke, dass der Fürst aus gerechtem Grund“ (Nota quod ex iusta causa princeps), ff. de off. potest.;

6

die Kanonisten in c.

7

Quæ in Ecclesiarum extra de constit., mit ähnlichen.

8

Fünftens: Wenngleich auch gegen dies alles gesagt werden wollte, dass der hochgedachte Landgraf alle hohe Präeminenz, die Kaiserlicher

9

Majestät zustünde, und also die Rechte des Reiches (iura imperij) in seinem Land nicht hätte, weswegen auch die obangezeigten Rechtsstellen, die von Kaiserlicher

10

Majestät als dem höchsten Fürsten (tanquam summo principe) reden, nicht auf die Person des hochberühmten Landgrafen gedeutet werden könnten, so wäre doch bewährbar zu sagen, dass es Seinen Fürstlichen Gnaden nichtsdestoweniger von Rechts wegen aus einer anderen Ursache nachgelassen sei, mehr Salzkoten und Pfannen aufrichten zu lassen, ungeachtet vorher aufgerichteter Verträge,Läuft auf der nächsten Seite weiter

Unsichere Lesungen

  1. iurisgentium — Geschrieben 'iuisgentium' mit hochgestelltem Kuerzungshaken fuer 'ri'.
  2. Moderino: — So geschrieben; gemeint wohl 'Moderni' (die Neueren). Buchstabenbestand aber deutlich 'Moderino'.

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HandschriftS. 280 Bl. 137v Das Annder Buch

ÜbersetzungSeite 280

1

Fortsetzung von der vorigen SeiteMajestät als dem höchsten Fürsten (tanquam summo principe) reden, nicht auf die Person des hochberühmten Landgrafen gedeutet werden könnten, so wäre doch bewährbar zu sagen, dass es Seinen Fürstlichen Gnaden nichtsdestoweniger von Rechts wegen aus einer anderen Ursache nachgelassen sei, mehr Salzkoten und Pfannen aufrichten zu lassen, ungeachtet vorher aufgerichteter Verträge,

2

Privilegien und anderer Gerechtigkeit der Pfänner, und das deshalb, weil Seine Fürstlichen Gnaden angeben, als sollte ein gemeiner Nutzen aller Stände zu Hessen dieses Werk erfordern; welcher gemeine Nutzen, wenn er offenkundig ist, allem besonderen Nutzen vorgezogen werden solle,

3

sodass um solchen gemeinen Nutzens willen nicht[?] allein Kaiserliche

4

Majestät als höchster Fürst (supremus princeps), sondern auch andere Fürsten geringeren Grades, und also dem Kaiser Untergeordnete (inferiores ab imperatore), besonderen Personen, ihren Untertanen, ihre eigentümlichen oder anderen Gerechtigkeiten gegen gebührliche Erstattung und Vergütung entziehen[?], schmälern oder auch ganz und gar nehmen dürfen,

5

laut Inhalt folgender Rechtsgründe: Denn aus Rücksicht auf den öffentlichen Nutzen (ratione publicæ utilitatis) kann der Fürst ohne Zweifel das, was zum Völkerrecht gehört, aufheben, wie etwa vom Fürsten mit einem Privaten geschlossene Verträge, das Eigentum an Sachen und Ähnliches, nach dem, was ich oben angeführt habe.

6

Darüber hinaus führe ich den Haupttext in dieser Materie an in L. item Verberatum §. si quis rem, dort: „und den Soldaten zugewiesen“ (Et militibus assignatus), ff. de rei Vend., wo das Grundstück eines Dritten und Privaten zugunsten des Gemeinwesens den Soldaten zur Nutzung gegeben wird; ein Text ist in L.Läuft auf der nächsten Seite weiter

Unsichere Lesungen

  1. Salzbote — Zierstrich durch t; Wort fuer 'Salzboden' (Siedehaeuser), Endung -te/-de nicht sicher.
  2. niht[?] — Kurzform fuer 'nicht'; Buchstabenbestand 'niht' oder 'nist' schwer zu entscheiden.
  3. enndtziehenn[?] — Wortende mit Kuerzungshaken und Schnoerkel; Endung -enn ergaenzt gelesen.
  4. mã — Abbreviatur fuer 'materia'.

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HandschriftS. 281 Bl. 138r Das Annder Buch

ÜbersetzungSeite 281

1

Fortsetzung von der vorigen SeiteDarüber hinaus führe ich den Haupttext in dieser Materie an in L. item Verberatum §. si quis rem, dort: „und den Soldaten zugewiesen“ (Et militibus assignatus), ff. de rei Vend., wo das Grundstück eines Dritten und Privaten zugunsten des Gemeinwesens den Soldaten zur Nutzung gegeben wird; ein Text ist in L.

2

Lutius, dort: „Besitzungen, die auf fürstlichen Befehl teils verkauft, teils den Veteranen als Belohnung zugewiesen wurden“ (possessiones ex præcepto principali partim distractas, partim Veteranis in præmia assignatas), ff. de euictionib.; ein passender Text ist in L.

3

Quod semel, dort: „außer aus einem Grund, d. h. wenn er auf den öffentlichen Nutzen sieht“ (nisi ex causa, h. e. si ad publicam utilitatem respiciat), ff. de decret. ab ordin. facien.

4

Eine einzigartige Glosse in c. constitutus, im Wort à quocunque, in fin., dort: „Ich glaube richtiger“ (Verius credo), extra de religios. domib., wo sie schließt, dass auch ein dem Papst oder Kaiser Untergeordneter aus bestimmtem und vernünftigem Grund, nämlich dem des Gemeinwesens, ein einem anderen erworbenes Recht wegnehmen kann.

5

Folglich scheint nichts entgegenzustehen, auch wenn der Durchlauchtigste Landgraf von Hessen die Rechte des Reiches in seinem Gebiet nicht hätte, weil Seine Durchlauchtigste Hoheit nichtsdestoweniger nach dem bereits Gesagten aus offenkundigem und zwingendem Grund des Gemeinwesens diesen Herren der Salinen das bereits erworbene Recht wegnehmen könnte,

6

nach erfolgter gebührender Entschädigung, und sofern Seine Durchlauchtigste Hoheit demjenigen, dem sie seine Sache oder sein bereits erworbenes Recht wegnimmt, den Preis zahlt, nach dem vortrefflichen Text in L.

7

Serui qui monetarios, dort: „Die Sklaven sollen mit der Freiheit beschenkt werden, sodass ihre Herren den Preis vom Fiskus empfangen“ (Serui libertate donentur, ut eorum domini pretium a fisco percipiant), C. quibus ex caus. serui pro præm. libert. accip.; und es gibt eine Glosse in L. fin.Läuft auf der nächsten Seite weiter

Unsichere Lesungen

  1. Lutius — Gesetzestitel, Lesung unsicher.
  2. q̃a — Abbreviatur fuer 'quia'.); pro p̃m (Abbreviatur, wohl 'pro praemio'.

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HandschriftS. 282 Bl. 138v Das Annder Buch

ÜbersetzungSeite 282

1

Fortsetzung von der vorigen SeiteSerui qui monetarios, dort: „Die Sklaven sollen mit der Freiheit beschenkt werden, sodass ihre Herren den Preis vom Fiskus empfangen“ (Serui libertate donentur, ut eorum domini pretium a fisco percipiant), C. quibus ex caus. serui pro præm. libert. accip.; und es gibt eine Glosse in L. fin.

2

C. eodem titulo.

3

Und deshalb sagt Baldus treffend in d.

4

L.

5

Serui, dass eine Stadt, die einen Graben durch fremden Acker anlegen will, dem Eigentümer des Ackers den Preis zahlen muss. Ein bester Text in dieser Materie ist in L.

6

Venditor § si constat ff. commu. prædio. tam urban. quam rust., dort: „Er soll dies nicht eher tun, als bis er dem Eigentümer die übliche Vergütung leistet“ (non prius hoc faciat, nisi solitum salarium Domino præstet); text. in L.

7

Mulier in opus Salinarum, dort: „Der Preis ist aus dem Fiskus zu erstatten“ (pretium ex fisco reddendum est), ff. de captiui. et postlimi. reuers.

8

Felinus schön in c.

9

Quæ in Ecclesiarum, extra De constit.

10

XXVIII sum.

11

Und für diese fünfte Grundlage dient wohl, dass diese Herren der Salinen Untertanen des Durchlauchtigsten Landgrafen von Hessen sind, und so greift die einzigartige Lehre des Innocenz in c. in nostra de iniur. et dam. dat., wo er schließt, dass, auch wenn das Privileg des Fürsten in einen Vertrag übergegangen ist,

12

der Fürst es dennoch nichtsdestoweniger aus Gründen des öffentlichen Nutzens widerrufen kann, wenn dieser Widerruf zum Nachteil eines Untertanen des Widerrufenden selbst geschieht, nach dem Text in d. c. in nostra gemäß dem Verständnis des Innocenz ebendort, wo er nach dem Bericht sehr vieler Doktoren diese Entscheidung vertritt und beweist d.Läuft auf der nächsten Seite weiter

Unsichere Lesungen

  1. d̃bt — Abbreviatur 'debet', Kuerzungsstrich.
  2. mã — Abbreviatur fuer 'materia'.
  3. sũ — Kuerzung, wohl 'sub' oder 'summa'.
  4. p̃t — Abbreviatur fuer 'potest'.

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HandschriftS. 283 Bl. 139r Das Annder Buch

ÜbersetzungSeite 283

1

Fortsetzung von der vorigen Seite…dass der Fürst gleichwohl aus einem Grund des öffentlichen Nutzens jenes widerrufen kann, wenn dieser Widerruf zum Nachteil eines Untertanen des Widerrufenden selbst geschieht, nach dem Text in dem genannten c. in nostra, gemäß dem Verständnis des Innocentius ebendort, wo er nach dem Bericht sehr vieler Doktoren diese Entscheidung vertritt und beweist, [ebenso] der genannte

2

Antonius de Butrio.

3

Der meint, dass alle Rechtssätze, die sagen, der Fürst könne ein Statut oder Privileg, das in einen Vertrag übergegangen ist, nicht widerrufen, auf einen Nicht-Untertanen des widerrufenden Fürsten zu beziehen seien, anders aber bei einem Untertanen, denn dann kann er es. Dasselbe vertritt der genannte

4

Antonius de Butrio und Johannes de Imola in c. novit, de iudiciis; diesen Ausspruch billigt Ludovicus

5

Romanus, consil. 436, Summarium XVI, und in cons. 352 am Ende.

6

Und dies ist unter allem, was mir begegnet, das festeste Fundament für die Partei des durchlauchtigsten Fürsten von Hessen (Et istud est firmissimum fundamentum inter omnia quæ mihi occurrunt, pro parte Illustrissimi Principis Hassiæ). Zum Sechsten könnte gesagt werden, dass die verstorbenen Landgrafen hochlöblichen Gedächtnisses mit ihren Privilegien und auch Verträgen, die weiland Ihre Fürstlichen Gnaden den gemeinen Pfännern gegeben und mit ihnen aufgerichtet haben, dem jetzt regierenden Fürsten als Nachfolger (tanquam successori) an Seiner Fürstlichen Gnaden Gerechtigkeit

7

und an dem Frommen, Gedeihen und Zunehmen derselben Lande und Leute nicht haben präjudizieren (vorgreifen) können, weswegen auch ungeachtet derselben Verträge und Privilegien der hochberühmte, jetzt regierende Fürst

8

Seiner Fürstlichen Gnaden und derselben Lande Nutzen und Bestes suchen möge. Dies wird bewiesen durch den Text in L. digna vox am Ende, dort: „den Nachfolgern zeigen wir es an“ (alijs ~ successoribus indicamus),Läuft auf der nächsten Seite weiter

Unsichere Lesungen

  1. 436 — Consiliennummer, Ziffern gepruft.); sũ XVI (Kuerzung, wohl 'sub' Nummer.); s. f. gl. (Kuerzel ohne Punkte geschrieben.

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HandschriftS. 284 Bl. 139v Das Annder Buch

ÜbersetzungSeite 284

1

Fortsetzung von der vorigen SeiteSeiner Fürstlichen Gnaden und derselben Lande Nutzen und Bestes suchen möge. Dies wird bewiesen durch den Text in L. digna vox am Ende, dort: „den Nachfolgern zeigen wir es an“ (alijs ~ successoribus indicamus),

2

C. de legibus.

3

Und so befiehlt der Kaiser den Nachfolgern nicht, sondern zeigt ihnen nur an, was er selbst tun werde, ob sie ihn nachahmen wollen.

4

Und kein Wunder, denn wie ebendort die Glosse am Ende sagt: Ein Gleicher hat über einen Gleichen keine Gewalt (par in parem non habet imperium).

5

Und folglich:

6

Der Fürst kann seinem Nachfolger kein Gesetz auferlegen, von dem abzuweichen dem Nachfolger nicht erlaubt wäre, wie ausführlicher ebendort Castrensis und andere.

7

Zum Siebten wird durch hochgedachten Landgrafen angeführt[?], dass Seiner Fürstlichen Gnaden Herr Vater, Landgraf Wilhelm der Mittlere, zur Zeit der aufgerichteten und gegebenen Privilegien und Verträge in seinen unmündigen Jahren gewesen sei. Weil dann aus denselben Privilegien nicht ersichtlich ist,

8

dass hochgedachter Landgraf Wilhelm hierin mit Vorwissen und Zutun der Vormünder Seiner Fürstlichen Gnaden gehandelt hat, so folgt auch, dass solche Privilegien und Verträge, als von einem unmündigen Fürsten ausgestellt, von Rechts wegen und also von selbst (ipso iure) unkräftig und unverbindlich sind, ohne jede Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (absque omni in integrum restitutione).

9

Der Text steht in L. in causæ cognitione, am Anfang, dort: „ohne Ermächtigung des Vormunds“ (sine tutoris authoritate), und dort Bartolus, ff. de minorib.; Text in §. 1, dort: „nicht anders als mit Ermächtigung des Vormunds“ (aliter non quam cum Tutoris authoritate),Läuft auf der nächsten Seite weiter

Unsichere Lesungen

  1. ~ — Kleines Zeichen zwischen den Woertern.
  2. anngezogenn[?] — Lesung anngezogenn/anngezeigenn unsicher.
  3. verzogenn — vor-/verzogenn unsicher.

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HandschriftS. 285 Bl. 140r Das Annder Buch

ÜbersetzungSeite 285

1

Fortsetzung von der vorigen SeiteDer Text steht in L. in causæ cognitione, am Anfang, dort: „ohne Ermächtigung des Vormunds“ (sine tutoris authoritate), und dort Bartolus, ff. de minorib.; Text in §. 1, dort: „nicht anders als mit Ermächtigung des Vormunds“ (aliter non quam cum Tutoris authoritate),

2

Inst.

3

De auth. tut., samt Ähnlichem.

4

Zum Achten und Letzten: Auch wenn die von hochbenanntem Landgraf Wilhelm dem Mittleren gegebenen Briefe kräftig sein sollten, so wären dieselben Briefe doch allein Bestätigungsbriefe, welche nach Aussage der Rechte den Pfännern kein neues Recht geben könnten.

5

Da im Recht vorgesehen ist, dass Bestätigungsbriefe kein Recht verleihen, sondern das alte Recht, wenn eines zustand, bewahren (confirmatorias literas nil iuris tribuere, sed antiquum ius, si quod competijt, conservare), nach dem Text und dem, was dort anmerken

6

die Kanonisten in c. cum dilecta, dort: „nicht wollend, dass aus einer derartigen Erneuerung dem Kloster ein neues Recht erworben werde, sondern dass das alte, wenn es eines hat, durch die Erneuerung des Privilegs bewahrt werde“.

7

Extra de confirm. util. vel inutil.

8

Aber ungeachtet der oben angezeigten Gründe und dessen, was sonst weiter für hochgedachten Fürsten und Landgrafen angeführt werden könnte, was der Kürze halber unterbleibt, ist mit mehrerem Recht zu schließen, dass es Seiner Fürstlichen Gnaden von Rechts wegen in keinem Wege gebührt, Salzböden oder Salzpfannen bei den Salzbrunnen und der Ader, die der gemeinen Gebauerschaft und den Pfännern zustehen, bauen zu lassen oder den Salzbrunnen zu gebrauchen oder aber den benannten Pfännern anderen Einhalt[?] an ihrer Gerechtigkeit zu tun,Läuft auf der nächsten Seite weiter

Unsichere Lesungen

  1. h̃t — Abbreviatur fuer 'habet'.
  2. gepüret — Lesung gepüret/gebüret.

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HandschriftS. 286 Bl. 140v Das Annder Buch

ÜbersetzungSeite 286

1

Fortsetzung von der vorigen SeiteAber ungeachtet der oben angezeigten Gründe und dessen, was sonst weiter für hochgedachten Fürsten und Landgrafen angeführt werden könnte, was der Kürze halber unterbleibt, ist mit mehrerem Recht zu schließen, dass es Seiner Fürstlichen Gnaden von Rechts wegen in keinem Wege gebührt, Salzböden oder Salzpfannen bei den Salzbrunnen und der Ader, die der gemeinen Gebauerschaft und den Pfännern zustehen, bauen zu lassen oder den Salzbrunnen zu gebrauchen oder aber den benannten Pfännern anderen Einhalt[?] an ihrer Gerechtigkeit zu tun,

2

Wie denn auch Seine Fürstlichen Gnaden aus seiner angeborenen fürstlichen Tugend, ihrem Erbieten nach, wenn Seine Fürstlichen Gnaden über die Privilegien, Verträge und erlangte Gerechtigkeit dieser Pfänner gründlich berichtet wird, sich ohne Zweifel gegen seine Untertanen gnädig verhalten wird,

3

und es ist dafür zu halten, dass diese Mühe den Pfännern aus nichts anderem erwachsen ist als daraus, dass hochgedachtem Landgrafen ihre Privilegien, Freiheiten, Verträge und erlangten Gerechtigkeiten bisher nicht gründlich vorgetragen worden sind.

4

Und dass der oben angezeigte Schluss dem Recht gemäß sei, ergibt sich aus nachfolgenden Gründen.

5

Erstlich ist hier oben aus der Erzählung des Handels zu befinden, dass die gemeine Gebauerschaft und die Pfänner diese ihre Gerechtigkeit – nämlich dass niemand mehr Salzböden des Orts bauen oder mehr Pfannen errichten soll, dass auch niemand Macht haben soll, des Orts Pfannen zu haben oder das Salzwerk zu genießen, er sei denn aus der Gebauerschaft geboren – nicht allein aus alter hergebrachter Freiheit und Übung, sondern kraft etlicher bewilligter und angenommener Verträge haben,Läuft auf der nächsten Seite weiter

Unsichere Lesungen

  1. einhalde[?] — Wortende undeutlich.); s. f. gl. (Kuerzel mit Schnoerkel, Buchstaben unsicher.
  2. pfenern — Doppel-n nicht sicher.

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HandschriftS. 287 Bl. 141r Das Annder Buch

ÜbersetzungSeite 287

1

Fortsetzung von der vorigen SeiteErstlich ist hier oben aus der Erzählung des Handels zu befinden, dass die gemeine Gebauerschaft und die Pfänner diese ihre Gerechtigkeit – nämlich dass niemand mehr Salzböden des Orts bauen oder mehr Pfannen errichten soll, dass auch niemand Macht haben soll, des Orts Pfannen zu haben oder das Salzwerk zu genießen, er sei denn aus der Gebauerschaft geboren – nicht allein aus alter hergebrachter Freiheit und Übung, sondern kraft etlicher bewilligter und angenommener Verträge haben,

2

und besonders auch daraus haben, dass des jetzt regierenden Fürsten Herr Vater mit ihnen einen redlichen Kontrakt gehalten hat, nach dessen Inhalt die gemeinen Pfänner Seiner Fürstlichen Gnaden hochlöblichen Gedächtnisses fünftausend Gulden

3

darüber gegeben und auch dreihundert Gulden auf ewig – das Salzwerk sei gangbar oder nicht – zu geben zugesagt haben, wie denn auch der jetzt regierende hochberühmte Fürst solche dreihundert Gulden viele Jahre eingenommen und dadurch die oben angezeigten Verträge, Kontrakte und Handlungen ratifiziert hat.

4

Deswegen und auch sonst ohnedies ist Seine Fürstlichen Gnaden verpflichtet, seines Herrn Vaters und auch anderer Vorfahren Seiner Fürstlichen Gnaden, der durchlauchten Landgrafen zu Hessen, Verträge, gegebene Privilegien,

5

Kontrakte und Handlungen (wie denn Seine Fürstlichen Gnaden ohne Zweifel nach genügendem Bericht dazu geneigt sein wird) nach Inhalt der Rechte zu halten.Läuft auf der nächsten Seite weiter

Unsichere Lesungen

  1. habenn — Lesung habenn/hadernn unsicher.); funff tausenndt (Zahlwort, Schreibung geprueft.

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HandschriftS. 288 Bl. 141v Das Annder Buch

ÜbersetzungSeite 288

1

Fortsetzung von der vorigen SeiteKontrakte und Handlungen (wie denn Seine Fürstlichen Gnaden ohne Zweifel nach genügendem Bericht dazu geneigt sein wird) nach Inhalt der Rechte zu halten.

2

Denn es ist im Recht ein klarer und gemeinsamer Schluss der Kanonisten und Legisten:

3

Dass ein Fürst, auch der höchste, der Kaiser, der mit irgendeiner Stadt oder mit anderen paktiert oder kontrahiert, aus solchem Pakt oder Vertrag verpflichtet wird, nicht nur natürlich, wie manche wollten, sondern auch zivilrechtlich (non modo naturaliter, sed etiam ciuiliter), gemäß der gemeinen Meinung, die Felinus mit vielen Belegen bekräftigt in c. 1, de probationib.,

4

Summarium III. Und so ist der Fürst gehalten, zu den mit anderen eingegangenen Pakten, Verträgen und Übereinkünften zu stehen (princeps tenetur stare pactis, contractibus et conventionibus cum alijs initis); der Text steht in L. donationes quas divus Imperator,

5

C. de donat. inter vir. et uxor., wo es heißt: Wie ein Gesetz fest beachtet werden muss, so auch der Vertrag des Fürsten; und dort merken alle Doktoren diesen Text zu diesem Ausspruch an. Der Text steht in dem genannten c. 1, extra de probat.,

6

„Inquantum“: Dort bittet König Tancred von Vincestria[?] den Herrn Papst, dem Herrn Kaiser zu schreiben, damit er die im Archiv (chartophylacium) zwischen dem einstigen Kaiser Justinian und dem Vorgänger dieses Tancred eingegangenen Pakte nachsehe, damit der Kaiser daraus entnehmen könne, was er dem Tancred zu halten habe; das merken ebendort Antonius de Butrio,

7

Panormitanus,

8

Felinus und andere an, wo Panormitanus sagt, dies gelte auch beim Papst. Diesen Schluss bekräftigen aufs Beste Cynus,Läuft auf der nächsten Seite weiter

Unsichere Lesungen

  1. III°. sũ — Zahl und Kuerzung unsicher.
  2. conentionibus — So geschrieben, ohne v.
  3. Vincestriæ[?] — Landesname, Lesung unsicher.

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HandschriftS. 289 Bl. 142r Das Annder Buch

ÜbersetzungSeite 289

1

Fortsetzung von der vorigen SeiteFelinus und andere an, wo Panormitanus sagt, dies gelte auch beim Papst. Diesen Schluss bekräftigen aufs Beste Cynus,

2

Bartolus,

3

Baldus und fast alle in L. digna vox,

4

C. de legib.

5

Baldus in L. ex imperfecto, nach der Glosse ebendort,

6

C. de Testam.

7

Und deshalb sagt Baldus in L. 1, am Anfang, ff. de constit. principum:

8

Dass der Fürst, obwohl er nicht durch das Gesetz gebunden wird, doch durch das Gesetz der Übereinkunft und des Vertrags gebunden ist.

9

Denn obwohl GOTT ihm die Gesetze unterworfen hat, hat er ihm doch nicht die Verträge unterworfen, und so steht hinsichtlich der Verträge die Machtvollkommenheit (plenitudo potestatis) nicht entgegen; so sagt derselbe Baldus in c. 1, gegen den Anfang,

10

De natura feud., in usib. feudorum.

11

Und dies gilt auch dann, wenn der Fürst in der Verleihung das Wort „wir gewähren“ (indulgemus) gebrauchte; denn da er einen Preis im Hinblick auf die Übereinkunft empfängt, ist es ungeachtet des Wortes „indulgemus“ gleichwohl ein Verkauf und folglich ein unwiderruflicher Vertrag; so entscheidet Baldus in L. qui se patris, C.

12

Unde liberi. Dies ist in unserem Fall wohl zu merken, für das Verständnis der Briefe, die durch Landgraf Wilhelm, den Mittleren in der Reihe, gegeben wurden.

13

Der Grund des Vorgesagten aber ist gewiss gewichtig und bemerkenswert; ich entnehme ihn den Aussprüchen des Bartolus und anderer in d.

14

L. digna vox.

15

Dass Pakte und Übereinkünfte dem Völkerrecht angehören (de iure gentium), L. hoc iure, ff. de iust. et iur.

16

Aber die Rechte des Völkerrechts sind unveränderlich. §.

17

Sed naturalia.

18

Inst. de iur. nat. gent. et civil.Läuft auf der nächsten Seite weiter

Unsichere Lesungen

  1. contract[us] — Kürzungszeichen aufgelöst
  2. p[re]cium — Kürzung aufgelöst

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HandschriftS. 290 Bl. 142v Das Annder Buch

ÜbersetzungSeite 290

1

Fortsetzung von der vorigen SeiteInst. de iur. nat. gent. et civil.

2

Ergo (Also).

3

Es gibt auch einen anderen Grund, den nach anderen Jason überliefert, in L. si pecuniam, Summarium XIII, ff. de condict. ob caus.

4

Denn wenn der Fürst die mit Privatleuten geschlossenen Verträge widerrufen könnte, würde gewiss niemand mit ihm kontrahieren, und auf diese Weise würde er mittelbar der Fähigkeit zu kontrahieren beraubt.

5

Ich füge hinzu: Wenn der Fürst aus einem Vertrag einem anderen nicht verpflichtet würde, so würde gewiss auch kein anderer dem Fürsten verpflichtet, aus Rücksicht auf die Wechselbezüglichkeit, und so wäre dem Fürsten der Verkehr untersagt, und er wäre gleichsam ein Verbannter, der doch aller Vorsteher sein soll – was absurd wäre,

6

da es unter die größeren Strafen gerechnet wird, unter Menschen zu sein und des Verkehrs der Menschen zu entbehren; der Text steht in L. hi qui sanctam, dort: „unter Menschen zu weilen und des Verkehrs der Menschen zu entbehren“ (versari inter homines et hominum carere commercio), C. de Apostatis.

7

Außerdem gebietet über die Gründe der Doktoren hinaus die natürliche Vernunft (ratio naturalis), dass nichts der menschlichen Treue mehr entspricht, als das zu halten, was einmal beliebt hat und zu Pakten und Übereinkünften geworden ist.

8

L. 1, am Anfang, ff. de pact.

9

Und es wird vom Juristen in L. 1, ff. de constit. pecun., am Anfang, als schwerwiegend angesehen, die Treue zu brechen (grave esse fidem fallere).

10

Wenn also die natürliche Vernunft dies gebietet, dass Pakte gehalten werden,

11

so folgt daraus die elegante Entscheidung des Baldus in L. 2,Läuft auf der nächsten Seite weiter

Unsichere Lesungen

  1. XIII. sū. — Allegationskürzel unklar); rō nālis (Kürzung ratio naturalis

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HandschriftS. 291 Bl. 143r Das Annder Buch

ÜbersetzungSeite 291

1

Fortsetzung von der vorigen Seiteso folgt daraus die elegante Entscheidung des Baldus in L. 2,

2

C. de servit. et aqua: Dass der Fürst zwar vom positiven Gesetz gelöst ist, jedoch nicht vom Gebot der natürlichen Vernunft noch vom Naturgesetz gelöst ist, weil er ein vernunftbegabtes Wesen (animal rationale) ist.

3

Hinzu kommt der Text in der Epistola „inter claras“, C. de summa Trinit. et fide cath., der sagt, es gebe nichts, was in hellerem Licht erstrahle als der rechte Glaube beim Fürsten; samt Ähnlichem; aufs Beste wirkt dazu das von Castrensis Zusammengetragene in Consil. 317

4

des ersten Teils, ganz nachzusehen, wo er schließt, dass auch der höchste Fürst aus einem noch so schwerwiegenden Grund nicht gegen Verträge handeln kann.

5

Und dass alle Rechtssätze, die sagen, der Fürst könne einem Privaten das Eigentum an einer Sache nehmen, so zu verstehen seien, sofern er nicht gegen Treue oder Versprechen handelt.

6

Denn obwohl das Eigentum an den Sachen nach dem sekundären Völkerrecht erfunden wurde, ist doch das Halten der Treue vom ursprünglichen Recht her geboren; denn es entstand in eben dem Augenblick, da die Völker zu sein begannen, wie Bartolus sagt in L. si id quod, ff.

7

De condict. indeb., und es wird bewiesen durch den Text in cap. ius naturale, 1.

8

Distinctio, dort: „die Rückgabe der hinterlegten Sache“; ganz nachzusehen Castrensis in dem genannten Consilium.

9

Und hiergegen tut nichts, wenn gesagt wird, dass solche Kontrakte und Verträge nicht vom jetzt regierenden hochberühmten Fürsten, sondern von Seiner Fürstlichen GnadenLäuft auf der nächsten Seite weiter

Unsichere Lesungen

  1. 317 — Zahl
  2. oīo — Kürzung omnino
  3. contract[us] — Kürzungszeichen aufgelöst
  4. nati — Lesung

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HandschriftS. 292 Bl. 143v Das Annder Buch

ÜbersetzungSeite 292

1

Fortsetzung von der vorigen SeiteUnd hiergegen tut nichts, wenn gesagt wird, dass solche Kontrakte und Verträge nicht vom jetzt regierenden hochberühmten Fürsten, sondern von Seiner Fürstlichen Gnaden

2

Herrn Vater und anderen Landgrafen aufgerichtet, bewilligt und angenommen worden sind. Denn Seine Fürstlichen Gnaden ist nichtsdestoweniger verpflichtet, solchen Kontrakten und Verträgen nachzugehen, aus folgenden Ursachen: Denn die Rechte ordnen an, dass auch ein Nachfolger im Reich oder Fürstentum (successor in Imperio vel principatu) seines Vorfahren Handlung und Kontrakt zu halten schuldig ist;

3

der Text steht in c. 1, extra de probationib., „in quantum Imperator“; ebendort wird er nicht aus eigenem Vertrag belangt, sondern aus dem Vertrag des Vorgängers, nämlich des Kaisers Justinian; und dort trägt Felinus mehreres zusammen, dort nachzusehen.

4

Dazu hat der hochberühmte, jetzt regierende Fürst die zweihundert Gulden jährlichen Geldes, wozu sich die Pfänner kraft der oben erwähnten Kontrakte verpflichtet haben, viele Jahre eingenommen, wodurch Seine Fürstlichen Gnaden in solche Kontrakte und Verträge eingeheilt (eingetreten) und eingewilligt hat. Nach den Anmerkungen (per notata)

5

des Dinus und anderer in der Regel

6

Ratum, de reg. iur. lib.

7

VI.

8

Wo sie schließen, dass ungeachtet dieser Regel der Erbe genehmigen kann, was der Verstorbene getan hat.

9

Ja, der Erbe ist sogar gehalten, es zu genehmigen, wie aus dem Folgenden.

Unsichere Lesungen

  1. gehelet — Lesung
  2. tenet[ur] — Kürzung aufgelöst

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HandschriftS. 293 Bl. 144r Das Annder Buch

ÜbersetzungSeite 293

1

Hierüber hat hochgedachter Landgraf Philipp das Fürstentum Hessen von Seiner Fürstlichen Gnaden

2

Herrn Vater, Landgraf Wilhelm dem Mittleren, nach Erbrecht (iure hereditario) bekommen; darum ist auch Seine Fürstlichen Gnaden als der Erbe alle Verträge, Kontrakte und Handlungen seines Herrn Vaters ohne Weigerung zu halten verpflichtet, wie denn auch Seine Fürstlichen Gnaden nach genügendem Bericht dessen unbeschwert sein wird.

3

Denn wir wissen, dass der Erbe gegen die Handlung des Verstorbenen nicht auftreten kann, auch nicht aus eigenem und nicht aus Erbrecht; Text in L. cum a matre, und dort die Doktoren,

4

C. de rei vendit.

5

Und kein Wunder, denn der Erbe gilt als dieselbe Person wie der Verstorbene; Text in Autho. de iureiur. a morient. præsti., §. 1.

6

Wie also der Vater, wenn er lebte, nicht gegen seinen Vertrag auftreten könnte, so auch nicht sein Erbe. Dazu wirkt der Text in L. „aus wessen Person jemand Gewinn zieht, dessen Handlung kann und muss er vertreten“ (ex qua persona quis lucrum capit, eius factum præstare potest et debet), ff. de reg. iur., wo Decius und andere.

7

Und weil auch hochgedachter Landgraf verpflichtet ist, die Pfänner bei ihrer erlangten Gerechtigkeit nicht allein zu schützen, sondern sie auch, wenn sie durch andere daran verhindert würden, als ein Erbe seines Vaters zu vertreten, so folgt,Läuft auf der nächsten Seite weiter

Unsichere Lesungen

  1. p[ræ]stare — Kürzung aufgelöst
  2. Detius — Name, evtl. Decius

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HandschriftS. 294 Bl. 144v Das Ander Buch

ÜbersetzungSeite 294

1

Fortsetzung von der vorigen SeiteUnd weil auch hochgedachter Landgraf verpflichtet ist, die Pfänner bei ihrer erlangten Gerechtigkeit nicht allein zu schützen, sondern sie auch, wenn sie durch andere daran verhindert würden, als ein Erbe seines Vaters zu vertreten, so folgt,

2

dass auch Seine Fürstlichen Gnaden in keinem Wege mit Recht dazu kommen kann, den Pfännern an ihren Gerechtigkeiten, Freiheiten und anderem, was ihnen kraft der Kontrakte und Verträge gebührt, Eintrag oder Verhinderung zu tun.

3

Nach der Regel: Wen die Klage aus Gewährleistung (de evictione) bindet, denselben weist, wenn er selbst klagt, die Einrede zurück.

4

L.

5

Vendicantem, ff. de evictionib.

6

Zum anderen ist auch über das alles zu bedenken, dass die Pfänner ihre Gerechtigkeit neben anderem kraft aufgerichteter und bewilligter Verträge haben, welche Verträge im Recht so hoch befreit sind,

7

dass auch die höchste Obrigkeit, als Kaiser und Papst, aufgerichtete Verträge nicht zerrütten, aufheben und die durch Verträge entschiedenen Sachen wiederum streitig machen kann, es sei denn mit der Klausel „ungeachtet“ (nisi cum clausula non obstante).

8

Deren sich die dem höchsten Fürsten, nämlich dem Kaiser, Untergeordneten (inferiores a principe summo, nempe ab imperatore) nicht bedienen dürfen. Diese Entscheidung wird bewiesen durch den Text in L. „Sachen oder Streitigkeiten, die durch rechtmäßige Vergleiche beendet sind (causas vel lites transactionibus legitimis finitas),

9

durch kaiserliches Reskript nicht wieder erweckt werden“ (Imperiali rescripto resuscitari non oportet), C. de Transactionib., wo Bartolus und nach ihm andere bemerkenswert folgern,Läuft auf der nächsten Seite weiter

Unsichere Lesungen

  1. zurüttenn — Lesung

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HandschriftS. 295 Bl. 145r Das Ander Buch

ÜbersetzungSeite 295

1

Fortsetzung von der vorigen Seitedurch kaiserliches Reskript nicht wieder erweckt werden“ (Imperiali rescripto resuscitari non oportet), C. de Transactionib., wo Bartolus und nach ihm andere bemerkenswert folgern,

2

Dass, wenn in irgendeiner Provinz ein Statut erlassen worden wäre mit der beigefügten Klausel, das Statut erstrecke sich auf künftige und vergangene Geschäfte, es sich dennoch nicht auf Geschäfte erstrecke, die durch Vergleich bereits entschieden sind; was Bartolus für immer im Gedächtnis zu behalten heißt.

3

Und das merkt euch, ihr Herren der Salinen (domini Salinarum): Da einst auch zwischen den durchlauchten Fürsten von Hessen und euren Vorgängern ein Streit war, ob die Zahl der Salzpfannen vermehrt werden könne, und dieser Streit durch Vergleich beigelegt worden ist, so könnte gewiss auch durch ein allgemeines Statut solchen Vergleichen nicht vorgegriffen werden.

4

Und es sagt in der genannten l. causas der berühmte Doktor d.

5

Francischinus Curtius, dass das oben Gesagte gilt bei allen entschiedenen Geschäften, sei es durch Vergleich, sei es durch Urteil, Eid, Verjährung, Zahlung oder andere rechtmäßige Weisen.

6

Und dieser Schluss entbehrt nicht des Grundes, nämlich dass entschiedene Geschäfte weder durch den Fürsten noch durch ein Statut in Zweifel gezogen werden können, weil durch die Entscheidung der Partei ein Recht erworben ist (ius est quæsitum parti),

7

welches erworbene Recht durch Fürst oder Statut aufzuheben ein Frevel wäre, da jedem sein Recht zusteht und gewahrt bleiben muss, wie auch der höchste Fürst selbst ausruft, in L.

8

Quoties, C. de precib.Läuft auf der nächsten Seite weiter

Unsichere Lesungen

  1. Francischinus — Name

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HandschriftS. 296 Bl. 145v Das Annder Buch

ÜbersetzungSeite 296

1

Fortsetzung von der vorigen SeiteQuoties, C. de precib.

2

Imperat. offer.

3

Und die Absicht des Fürsten ist immer so zu verstehen, dass er nicht einem anderen das erworbene Recht nehmen will, nach der Glosse, angemerkt in l. fin., §. in computatione[?], im Wort „confundantur“, am Ende,

4

C. de iure deliberand., die ebendort hierzu Jason anmerkt.

5

Andernfalls, wenn es schiene, der Fürst wolle etwas gegen das Recht festsetzen, ist zu vermuten, ja für gewiss zu halten, dass dies nicht aus dem Willen des Fürsten hervorgeht, sondern dass es dem Fürsten durch übergroße Zudringlichkeit und Ehrsucht anderer aufgedrängt worden ist,

6

weil der Wille des Fürsten immer als so beschaffen vermutet wird, wie er von Rechts wegen sein soll; der Text steht in L. ex facto, dort: „der Fürst wird angesehen, als habe er das Recht nachgeahmt“ (princeps censetur imitatus esse ius), ff. de vulg. et pupill. subst., von welchem Text ebendort die Neueren großes Aufhebens machen.

7

Dazu wirkt die höchst bemerkenswerte Glosse in c. paratus, XXIII, q. 1, im Wort „si verba“, die durch den schon genannten Grund schließt und mit vielem beweist, dass die Worte in Reskripten der Fürsten der Billigkeit und dem Recht anzupassen sind, auch wenn die Worte des Reskripts es nicht zulassen.

8

Und dies haben einst die allerheiligsten Fürsten in voller Gerechtigkeit und Billigkeit erwogen, als sie ihren Untertanen befahlen, dem Recht widersprechende Reskripte nicht zu vollziehen, sondern eine zweite Anweisung abzuwarten,Läuft auf der nächsten Seite weiter

Unsichere Lesungen

  1. p[re]cib. Imp[er]at. — Kürzungen aufgelöst
  2. computone — gekürzt, unklar
  3. XXIII — Zahl); q. 1. (Zeichen wie 9.1.

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HandschriftS. 297 Bl. 146r Das Ander Buch

ÜbersetzungSeite 297

1

Fortsetzung von der vorigen SeiteUnd dies haben einst die allerheiligsten Fürsten in voller Gerechtigkeit und Billigkeit erwogen, als sie ihren Untertanen befahlen, dem Recht widersprechende Reskripte nicht zu vollziehen, sondern eine zweite Anweisung abzuwarten,

2

Der Text ist feierlich in c. si quando, extra de rescript., dort: „wir werden es geduldig ertragen, wenn du nicht tust, was uns durch verkehrte Einflüsterung nahegelegt worden ist“; ich füge den Text des Zivilrechts hinzu in L. si vindicari, C. de poenis.

3

Der vorgenannte Schluss, dass der Fürst bereits entschiedene Geschäfte nicht antasten kann, gilt, sofern er nicht die Klausel „non obstante“ beigefügt hätte, wie Castrensis beweist in d.

4

L. causas; aber dies steht allein dem Kaiser und höchsten Fürsten zu, nämlich die Klausel „non obstante“ beizufügen, weil ein Untergeordneter nicht gegen das Gesetz des Übergeordneten reskribieren kann, c. cum inferior, de maior. et obedien., wie gelehrt beweist Jason in L. rescripta, C. de præcib.

5

Imperato. offeren., und ausdrücklich (in terminis) in L. fin.

6

C. si contra ius vel utilita. publ.

7

Es folgt also, dass andere, untergeordnete Fürsten in keiner Weise bereits durch Vergleich oder andere rechtmäßige Weisen entschiedene Sachen in Zweifel ziehen können, nach dem schon Gesagten.

8

Zum Dritten wird in der Erzählung der Geschichte durch die gemeinen Pfänner angegeben, dass sie und ihre Vorfahren solche oben erwähnte Gerechtigkeit über Menschengedenken gehabt, dieses Salzwerk auch seit solcher undenklicher Zeit her allein genossen, gebraucht und dasselbe in ruhiger Gewere gehabt haben, welches ein starker Grund ist. Denn daraus folgt erstens, dass, auch wenn die Pfänner keine Privilegien, Verträge oder andere Gründe für sich hätten, sie doch aus diesem einzigen Grund in dieser Sache fundiert wären, nachdem sie durch Verjährung solcher undenklicher Zeit die eigentümliche Gerechtigkeit dieses Salzwerks und also das Obereigentum (directum dominium) bekommen haben, weswegen sie auch als Herren und Grundherren (domini) an solcher ihrer eigentümlichen Gerechtigkeit mit Recht nicht gehindertLäuft auf der nächsten Seite weiter

Unsichere Lesungen

  1. S3. — Kürzel, wohl scilicet

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HandschriftS. 298 Bl. 146v Das Ander Buch

ÜbersetzungSeite 298

1

Fortsetzung von der vorigen SeiteZum Dritten wird in der Erzählung der Geschichte durch die gemeinen Pfänner angegeben, dass sie und ihre Vorfahren solche oben erwähnte Gerechtigkeit über Menschengedenken gehabt, dieses Salzwerk auch seit solcher undenklicher Zeit her allein genossen, gebraucht und dasselbe in ruhiger Gewere gehabt haben, welches ein starker Grund ist. Denn daraus folgt erstens, dass, auch wenn die Pfänner keine Privilegien, Verträge oder andere Gründe für sich hätten, sie doch aus diesem einzigen Grund in dieser Sache fundiert wären, nachdem sie durch Verjährung solcher undenklicher Zeit die eigentümliche Gerechtigkeit dieses Salzwerks und also das Obereigentum (directum dominium) bekommen haben, weswegen sie auch als Herren und Grundherren (domini) an solcher ihrer eigentümlichen Gerechtigkeit mit Recht nicht gehindert

2

oder derselben entsetzt werden dürfen. Es ist auch in diesem Fall nicht nötig, über die wesentlichen Stücke, die zu einer Verjährung gehören, zu disputieren; denn dies alles – es sei Titel, Herkunft, guter Glaube, Wissen und Duldung derjenigen, gegen die verjährt wird – wird alles aus Vermutung der Rechte ohne anderen Beweis bei dieser Verjährung geglaubt, und es ist nichts weiter nötig zu beweisen,

3

als dass die Pfänner und ihre Vorfahren das Salzwerk mit oben angezeigter Gerechtigkeit über Menschengedenken innegehabt, genossen und gebraucht haben, wie denn auch die Rechte deutliche Wege weisen,Läuft auf der nächsten Seite weiter

Unsichere Lesungen

  1. ruhlicher — Lesung unsicher

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HandschriftS. 299 Bl. 147r Das Ander Buch

ÜbersetzungSeite 299

1

Fortsetzung von der vorigen Seiteals dass die Pfänner und ihre Vorfahren das Salzwerk mit oben angezeigter Gerechtigkeit über Menschengedenken innegehabt, genossen und gebraucht haben, wie denn auch die Rechte deutliche Wege weisen,

2

wie und in welcher Gestalt solcher Beweis geführt werden darf. Obwohl nämlich durch Verjährung in der Regel nicht das Obereigentum (directum dominium), sondern nur das Nutzeigentum (utile dominium) erworben wird, wie anmerken die Glosse,

3

Bartolus und gemeinhin die Legisten in Autha. nisi tricennale, C. de bonis mat.; die Glosse in L. traditionib., es ist die Glosse ij, dort: „ob aber dasselbe bei Verjährungen gilt“,

4

C. de pact., wo Baldus,

5

Salicetus und andere und sehr ausführlich d.

6

Felinus in der Rubrik de præscriptio., Summarium iii.

7

Dies versagt jedoch bei der Verjährung solch langer Zeit, an deren Anfang keine Erinnerung besteht; denn durch diese Verjährung wird das Obereigentum erworben, nach dem Text l. hoc iure, §. ductus aquæ, ff. de aqua pluvia arcend., wo durch den so lange Zeit fortgesetzten Gebrauch einer Dienstbarkeit die Dienstbarkeit erworben wird, als ob sie bestellt worden wäre;

8

es ist aber gewiss, dass, wenn mir eine Dienstbarkeit an einem Grundstück bestellt würde, das Obereigentum erworben würde.

9

Also. Und durch diesen Text bekräftigen diese Ausnahme Baldus,

10

Salicetus, Jason und alle anderen Neueren in d.

11

L. traditionib.Läuft auf der nächsten Seite weiter

Unsichere Lesungen

  1. Autha. — hochgestelltes a, Authentica); iii. su. (Kürzel unklar); cuj̄ initij (Kürzel, Minimen unsicher

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HandschriftS. 300 Bl. 147v Das Ander Buch

ÜbersetzungSeite 300

1

Fortsetzung von der vorigen SeiteL. traditionib.

2

Und diese Untersuchung, nämlich ob durch Verjährung das Obereigentum oder das Nutzeigentum erworben wird, ist nicht ohne Nutzen, sondern von großer Wirkung, wie Curtius der Jüngere erklärt in d. l. traditionibus, Summarium ii.

3

Und gesetzt, dass diese Herren der Salinen durch Verjährung nur das Nutzeigentum erworben hätten, so hätten sie doch nichtsdestoweniger die freie Verfügung und könnten dieses aus der Verjährung erworbene Nutzeigentum dem Obereigentum entgegensetzen.

4

Ja vielmehr, obwohl die Verjährung in der Regel nur das Nutzeigentum verleiht, löscht sie doch nichtsdestoweniger das alte und Obereigentum aus, und dieses Nutzeigentum ist stärker, da der erste Eigentümer dieses Obereigentum [innehat und]

5

hierdurch ausgeschlossen wird; die Glosse gilt als einzigartig in L. possideri, §. ex pluribus causis, im Wort „possideo“, dort: „denn auch hier wird das Eigentum des Ersten getötet“, ff. de acq. posses., welche Glosse ebendort d.

6

Alexander de Imola,

7

Summarium VII, vielfach anmerkt; sie führen mehreres an, das anzuführen nicht beliebt. Außerdem wird bei dieser Verjährung solcher Zeit, an deren Anfang keine Erinnerung besteht, alles im Gegenteil vermutet: dass alle Erfordernisse eingetreten seien

8

und alles feierlich vollzogen worden sei, und deshalb werden Titel und guter Glaube vermutet, auch wenn sie nicht behauptet werden, wie alle Kanonisten schließen in c. si diligenti, de præscriptionib.Läuft auf der nächsten Seite weiter

Unsichere Lesungen

  1. quæratur — Korrektur im Wort); ii. su. (Kürzel unklar

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HandschriftS. 301 Bl. 148r Das Annder Buch

ÜbersetzungSeite 301

1

Fortsetzung von der vorigen Seiteund alles feierlich vollzogen worden sei, und deshalb werden Titel und guter Glaube vermutet, auch wenn sie nicht behauptet werden, wie alle Kanonisten schließen in c. si diligenti, de præscriptionib.

2

Es ist auch nicht nötig, bei dieser Verjährung Wissen und Duldung des Gegners, auch eines Übergeordneten, zu beweisen, in den Fällen, in denen es sonst erfordert wird, wie etwa beim Ersitzen von Dienstbarkeiten, Regalien, Wegzoll, Gerichtsbarkeit oder Ähnlichem; so schließt Felinus in c. cum nobis, am Anfang, de præscript.

3

Und diesen Schluss bekräftigt mit vielem Alexander de Imola, consil.

4

VI, Summarium

5

VI,

6

Band

7

I,

8

wo er sagt, dies sei die gemeine Meinung.

9

Dass diese Verjährung solch langer Zeit, wie oben, auch ohne Wissen des Gegners, sei er noch so übergeordnet, stattfindet – und dies nennt Jason die reine Wahrheit, unter Verwerfung der Meinung des Bartolus, in L. imperium, Summarium XXI, ff. de iurisdict. omni iudicum, wo er eine Fülle von Belegen liefert und den besten Grund hinzufügt: weil diese Verjährung ihre Stütze vom Gesetz hat

10

und die Kraft einer Bestellung (vim constituti) besitzt und so nicht eigentlich in den Grenzen der Verjährung steht, wie ausführlicher dort durch denselben.

11

Auf welche Weise aber eine derartige Verjährung bewiesen werden kann, sehe man die maßgebliche Glosse in c.

12

I, im Wort „memoria“, dort: „aber wie wird es bewiesen werden“,

13

De præscript. lib.

14

VI; ausführlich Baldus im Traktat über die Verjährungen, II. Teil des dritten Hauptteils, VI. Frage, Summarium XXIIII.

Unsichere Lesungen

  1. sine — Korrektur im Wort
  2. II.a — hochgestelltes a

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HandschriftS. 302 Bl. 148v Das Annder Buch

ÜbersetzungSeite 302

1

Zum anderen folgt aus diesem Grund: Auch wenn die durchlauchten Landgrafen zu Hessen an solchem Salzwerk irgendeine Gerechtigkeit, deren sich die Pfänner jetzt bedienen, gehabt hätten, und auch wenn die Einwohner des Landes zu Hessen wegen des angegebenen gemeinen Nutzens ein Interesse gehabt hätten, dass es für einen gemeinen Nutzen gut und nützlich sein sollte,

2

mehr Pfannen zu bauen und auch den Salzhandel jedermann zu gestatten – weil aber die vorgedachten Landgrafen wie auch die Landschaft so lange geschwiegen haben, bis die Pfänner so lange und seit undenklicher Zeit her

3

solche ihre Gerechtigkeit ohne jemandes rechtlichen Einspruch gebraucht haben, so haben sich auch beide, die Landgrafen zu Hessen und Ihrer Fürstlichen

4

Gnaden

5

Landschaft, hieran verschwiegen und versäumt und können nun, nach Verfließen solcher Zeit und verlaufener Verjährung, die Pfänner an ihrer wohlerlangten Gerechtigkeit nicht betrüben, in Anbetracht dessen, dass durch solche Verjährung seit undenklicher Zeit alle Gerechtigkeit und Herrlichkeit, auch diejenige, die Fürsten und Fürstenmäßigen zu ihren Regalien und Herrlichkeiten gehört,

Unsichere Lesungen

  1. vorgedachtte — evtl. vorhgedachtte

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HandschriftS. 303 Bl. 149r Das Annder Buch

ÜbersetzungSeite 303

1

wie sie auch benannt werden mögen, ob sie auch sonst durch schlichte Verjährung unverrückbar aufgehoben und verjährt (præscribiret) werden können. Denn diese Verjährung solch langer Zeit, an deren Anfang keine Erinnerung besteht,

2

im Gegenteil, ist so mächtig, dass sie auch in denjenigen Fällen stattfindet, in denen das gemeine Recht dem Verjährenden widersteht; passender Text in c.

3

I, dort: „es sei denn, es werde die Verjährung solch langer Zeit geltend gemacht“, de præscript. lib.

4

VI, und dort bemerkenswert d.

5

Philippus de Francia.

6

Ja sogar Herrschaftsrechte, Regalien und das, was dem Fürsten vorbehalten ist, werden durch den Zeitraum solch langer Zeit verjährt.

7

Bemerkenswerter Text in c. super quibusdam, §. præterea, de verb. sign., wo Wegzölle, Salinenrechte und anderes, was allein der Fürst verleihen kann, durch den Zeitraum solch langer Zeit verjährt werden; und Abbas sagt, dies werde anderswo nicht klar bewiesen.

8

Außerdem merkt Hostiensis ebendort an – wie Abbas den Text in dem genannten §. præterea wiedergibt –, indem er sagt, dass es von den Salinenrechten so zu verstehen sei, dass mittels einer derartigen Verjährung solcher Zeit, an deren Anfang keine Erinnerung besteht, das Recht erworben werden kann, dass nur einige in einer Provinz Salz verkaufen,

9

Woraus die Antwort (responsio) auf den Text in L. unica, C. de monopoliis, dort: „was zum Lebensunterhalt gehört“, klar wird, wo derartige Monopole verboten werden; denn das gilt bei unberührter Sache (re integra), anders ist es, wenn es so lange Zeit, an deren Anfang keine Erinnerung besteht, im Gegenteil verjährt worden ist.Läuft auf der nächsten Seite weiter

Unsichere Lesungen

  1. apt. — Kürzel, wohl aptus
  2. R̄x — Kürzel, wohl responsio

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HandschriftS. 304 Bl. 149v Das Annder Buch

ÜbersetzungSeite 304

1

Fortsetzung von der vorigen SeiteWoraus die Antwort (responsio) auf den Text in L. unica, C. de monopoliis, dort: „was zum Lebensunterhalt gehört“, klar wird, wo derartige Monopole verboten werden; denn das gilt bei unberührter Sache (re integra), anders ist es, wenn es so lange Zeit, an deren Anfang keine Erinnerung besteht, im Gegenteil verjährt worden ist.

2

Und allgemein findet diese Verjährung auch bei denjenigen Dingen statt, die sonst unverjährbar sind, wie Alexander aufs Beste sagt, cons.

3

VI, lib. I, im Ganzen; Curtius der Jüngere, cons.

4

XX, Summarium

5

VI; Balbus in seinem Traktat über die Verjährungen an der vorher angeführten Stelle, auf den ich der Kürze halber verweise.

6

Es könnte aber einer sagen: Es ist den Landgrafen freigestellt gewesen, des Orts nach Ihrer Fürstlichen Gnaden Gelegenheit Salzböden und Pfannen zu bauen, und darum, auch wenn Ihre Fürstlichen Gnaden und ihre Vorfahren in vergangener Zeit des Orts nicht gebaut hätten,

7

könnten dadurch Ihre Fürstlichen Gnaden nunmehr aus diesem jetzt erzählten einzigen Grund nicht gehindert werden, in ihrem Fürstentum zu bauen; Ursache: dass sich die Dinge, die freigestellt sind, zu keiner Zeit, wie sie auch benannt werden mögen, verjähren. Denn was bloßer Befugnis ist, kann nicht verjährt werden (ea enim quæ sunt meræ facultatis præscribi non possunt), L.

8

Viam publicam, ff. de via publica et itin. publ. refic., und dort die Glosse,

9

Bartolus und der Doktor Felinus in c. cum accessissent, de constit.,

10

Summarium XXVII.

11

Baldus im Traktat über die Verjährungen,

Unsichere Lesungen

  1. lb̄ I. — Kürzel, wohl lib.
  2. mögl. — Kürzung, wohl möglich

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HandschriftS. 305 Bl. 150r Das Annder Buch

ÜbersetzungSeite 305

1

IIII. Teil des fünften Hauptteils, q. 1.

2

Ich füge die einzigartige Glosse hinzu in L. qui luminibus, ff. de servit. urbanor. prædio., wo gesagt wird: Wenn tausendmal tausend Jahre lang auf meinem Platz nicht gebaut worden wäre, könnte ich nichtsdestoweniger bauen und könnte nicht daran gehindert werden; Grund: weil das Bauen auf eigenem Boden Sache der Befugnis (facultatis) ist; samt Ähnlichem.

3

Darauf ist zu sagen, dass in diesem Fall dieser Grund nicht stattfinden kann, aus zweierlei Ursachen: Erstlich, dass viele Doktoren der Meinung sind, dass derselbe Grund bei der Verjährung seit undenklicher Zeit her nicht stattfinde. Grund (Ratio):

4

Weil durch den Zeitraum solcher Zeit auch das verjährt wird, was sonst unverjährbar ist, wie oben gesagt worden ist; so schließen die Kanonisten in c. pervenit, de censib.,

5

Bartolus in L. cum de in rem verso, ff. de usur., und dieser Ansicht scheint Baldus beizutreten an der genannten Stelle, Summarium v.

6

Zum anderen: Auch wenn man den Fall setzt, dass die Fürsten zu Hessen das Eigentum des streitigen Orts und solche Macht, des Orts zu bauen, gehabt hätten – weil aber dennoch die Vorfahren[?] des jetzigen Landgrafen sich so zu bauen unterstanden haben und die Pfänner sich dessen gewehrt haben, wie die Verträge besagen (worin auch ohnehin die Fürsten zu Hessen

7

solche Macht übergeben haben) und aber hochgemeldete Fürsten auf solchen Einhalt der Pfänner hin über Menschengedenken nicht gebaut haben, so folgt auch, dass die Verjährung in diesem Fall wegen des Verbots und der darauf folgenden Einwilligung (propter prohibitionem et secutam acquiescentiam)Läuft auf der nächsten Seite weiter

Unsichere Lesungen

  1. q luminibus — Abkürzung, Lex-Name unklar); urbanor p̄dio (abgekürzt, Kürzungsstriche
  2. vorfahrenn — oder verfahrenn

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