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Salzbibel

Die Salzbibel

Das Werk als Zeitleiste: Wortlaut, Übersetzung, Zusammenfassung und Anmerkungen — frei kombinierbar

Das Werk der Reihe nach

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II · 2. Buch · Band 1 · Fortsetzung

Die Entwicklung unter Landgraf Philipp dem Großmütigen

Das zweite Buch · 510 Seiten · Aufbau des Werks

HandschriftS. 311 Bl. 153r Das Annder Buch

ÜbersetzungSeite 311

1

Fortsetzung von der vorigen SeiteVeniens, de præscript., dort: „ungeachtet des Privilegs des Clemens“ (non obstante priuilegio Clementis), und die Anmerkungen der Glosse und der Doktoren in c. 1, de rescript. – so gilt dies doch beim bloßen Privileg (in mero priuilegio); anders aber ist es bei einem mit dem Fürsten eingegangenen Pakt oder Vertrag und so bei einem Privileg, das in einen Vertrag übergegangen ist (in priuilegio quod transiuit in contractum),

2

denn dann kann dieses Privileg des Fürsten, das in einen Vertrag oder Quasi-Vertrag übergegangen ist, weder durch den verleihenden Fürsten noch durch dessen Nachfolger widerrufen werden; so antwortet Alexander, cons. i,

3

Band

4

II, Summarium

5

XL.

6

Romanus, consil. 436, Summarium

7

XVI.

8

Deren Aussprüchen füge ich den Text hinzu in L. item eorum, §. quod si actor datus, verbunden mit der Glosse im Wort

9

„Durat“, ff.

10

Quod cuiusque universit. nomine, wo das Dekret, durch das ein Anwalt (actor) bestellt war, durch bloßen Willen aufgehoben wird; Grund: weil vor der Streitbefestigung (ante litem contestatam) niemand ein Interesse daran hat, dass der Anwalt widerrufen wird;

11

anders aber wäre es, wenn der Widerruf nach der Streitbefestigung geschähe, sagt die Glosse, weil dann wegen des Interesses anderer der Widerruf nicht gelten würde; und diese Glosse empfiehlt auf wunderbare Weise Bartolus in L.

12

Quod semel, Summarium i, ff. de decret. ab ordin. faciend., wo er im Besonderen (in specie) schließt,

13

dass ein Dekret oder Privileg, das in die Form eines Vertrags übergegangen ist, nicht widerrufen werden kann; dasselbe schließt Bartolus in der Materie der Statuten (in materia statutorum) in L. omnes populi, in der IIII. Frage des dritten Hauptteils,

14

Summarium XXIX.

15

Baldus in L. donationes quas divus, ff. de donat. inter vir. et uxor., wo gesagt wird, dass ein vom Fürsten den Grafschaftsleuten gegen etwas von ihnen Gegebenes verliehenes Privileg nicht widerrufen werden kann, weil es in einen Vertrag übergegangen ist; dem stimmen die Kanonisten gemeinhin bei in c. novit, de iudiciis.Läuft auf der nächsten Seite weiter

Unsichere Lesungen

  1. 436 — Zahl, Ziffern unsicher
  2. spē — Kürzung, wohl specie); mã stultor̃ (Kürzungen, wohl materia stultorum

Faksimile bei ORKA · Im Lesetext · Teil: Die Rechtsgutachten

HandschriftS. 312 Bl. 153v Das Annder Buch

ÜbersetzungSeite 312

1

Fortsetzung von der vorigen SeiteBaldus in L. donationes quas divus, ff. de donat. inter vir. et uxor., wo gesagt wird, dass ein vom Fürsten den Grafschaftsleuten gegen etwas von ihnen Gegebenes verliehenes Privileg nicht widerrufen werden kann, weil es in einen Vertrag übergegangen ist; dem stimmen die Kanonisten gemeinhin bei in c. novit, de iudiciis.

2

Und der Grund ist, dass der Fürst und sein Nachfolger gehalten sind, die Verträge zu beachten, da sie dem Völkerrecht angehören, nach dem, was ich oben beim ersten Fundament für die Herren der Salinen ausführlich geschrieben habe. Darüber hinaus begegnet ein guter Text in c. 1, de natur. feud., wo der Herr die Verleihung eines Lehens nicht widerrufen kann, es sei denn, der Vasall verliere es durch eigene Schuld; Grund: weil der Herr durch die Verleihung des Lehens mit seinem Vasallen kontrahiert zu haben scheint, denn der Vasall wird gezwungen, für dieses Lehen zu dienen.

3

Da also diese Verleihung in einen Vertrag übergegangen ist, ist es kein Wunder, dass sie nach dem schon Gesagten nicht widerrufen werden kann. Und dies ist es, was Bartolus und fast alle Schreibenden in L. iurisgent., §. quinimo, ff. de pact., gemeint haben: dass das Lehen ein benannter Vertrag (contractus nominatus) sei,

4

und folglich nach der Natur der benannten Verträge kein Raum für Reue oder Widerruf sei; allgemein bekannt L. sicut, C. de actionib. et oblig., samt Ähnlichem.

5

Ja, Baldus ruft in dem genannten c. 1, de natura feudi, aus, dass der Kaiser auch aus Machtvollkommenheit (de plenitudine potestatis) den Vasallen nicht des Lehens berauben könne, es sei denn, er sei einer Schuld überführt.

6

Und derselbe Baldus fügt hinzu, Spalte

7

II,

8

dass Papst Cölestin sich bei allen großen Hass zugezogen habe, weil er die Gnade, die er jemandem am Morgen erwies, am Abend wieder entzog und einem anderen verlieh.Läuft auf der nächsten Seite weiter

Unsichere Lesungen

  1. noĩatum — Kürzung für nominatum
  2. nãm — Kürzung, wohl naturam); nã feudi (Kürzung, wohl natura

Faksimile bei ORKA · Im Lesetext · Teil: Die Rechtsgutachten

HandschriftS. 313 Bl. 154r Das Annder Buch

ÜbersetzungSeite 313

1

Fortsetzung von der vorigen Seitedass Papst Cölestin sich bei allen großen Hass zugezogen habe, weil er die Gnade, die er jemandem am Morgen erwies, am Abend wieder entzog und einem anderen verlieh.

2

Daher, obwohl die Kardinäle wussten, dass er aus Einfalt auf das Papsttum verzichtete, nahmen sie doch – weil er, wie Baldus sagt, wegen des schon genannten Fehlers ein rechtes Stück Vieh war – den Verzicht gern an und wählten Bonifaz den Achten. Und so sagt nicht weniger wahr als elegant Jason, consil. penult. des 3. Bandes:

3

Dass die Natur der Verträge für Papst und Kaiser gewissermaßen Elemente sind, und deshalb, wie Papst und Kaiser nicht Herren der Elemente[?] sind, so ist er auch nicht Herr der Verträge; welchen Grund vor Jason auch Baldus überliefert hat, consil. 275 des 2. Teils, beginnend

4

„Quod pro regula in feudis traditur“, vorletzte Spalte.

5

Im Weiteren ist von wegen des hochberühmten Landgrafen dargetan worden, dass diese Privilegien der Pfänner wegen eines Missbrauchs, der wegen etlicher Aufschläge und auch sonst unerträglicher Beschwerung, die mitunter[?] der Landschaft Hessen hieraus erfolgen[?] könnten, nicht allein gemildert,

6

sondern auch ganz aufgehoben und widerrufen werden könnten, nach Inhalt etlicher angeführter Rechtsgründe. Darauf ist zu sagen, dass solche Gründe in anderen Fällen (in diuersis terminis), nämlich vom reinen Privileg (in puro priuilegio), reden; aber hier reden wir von Privilegien, die in einen Vertrag übergegangen sind (in priuilegijs quæ transiuerunt in contractum).Läuft auf der nächsten Seite weiter

Unsichere Lesungen

  1. ap̄ omnes / grām — Kürzungen (apud, gratiam)
  2. Qz — Kürzel, wohl Quod
  3. Eltorum — Kürzung, wohl Elementorum
  4. mitnmahls — Lesung unsicher
  5. eruol= — Buchstaben undeutlich

Faksimile bei ORKA · Im Lesetext · Teil: Die Rechtsgutachten

HandschriftS. 314 Bl. 154v Das Annder Buch

ÜbersetzungSeite 314

1

Fortsetzung von der vorigen Seitesondern auch ganz aufgehoben und widerrufen werden könnten, nach Inhalt etlicher angeführter Rechtsgründe. Darauf ist zu sagen, dass solche Gründe in anderen Fällen (in diuersis terminis), nämlich vom reinen Privileg (in puro priuilegio), reden; aber hier reden wir von Privilegien, die in einen Vertrag übergegangen sind (in priuilegijs quæ transiuerunt in contractum).

2

Ergo. Desgleichen wird auch in der Tatsache und Erzählung der Geschichte angeführt und von den Pfännern nicht zugestanden, dass sie irgendwelche Aufschläge aufs Salz gemacht hätten, sondern sie geben dasselbe zum vorigen gewöhnlichen Kaufpreis; und wo solche Aufschläge durch die Arbeiter, Fuhrleute oder andere Diener vorgenommen würden und solches an sie gelangte, wollten sie mit Willen und gern gebührliches Einsehen bei den Ihren haben, nachdem es ihnen so wenig wie anderen erträglich ist, irgendwelche unnötigen Aufschläge zu machen, weil dadurch der Handel gehindert werden könnte. Wiewohl es auch den Pfännern unverweislich sein müsste, wenn sie, weil alles, was zur Förderung des Salzwerks gehört, im Preis steigt,

3

auch den Salzpreis erhöhten – Ursache: denn die aufgerichteten Privilegien und Verträge geben ihnen mit klaren, hellen Worten diese Macht, dass sie den Salzpreis nach ihrer Gelegenheit erhöhen und senken dürfen. Weil sie sich dieser Freiheit bisher nicht bedient haben, umso mehr ist diese Voraussetzung (præsuppositum) von dem angeführten Missbrauch (abusus) falsch und unerheblich;Läuft auf der nächsten Seite weiter

Unsichere Lesungen

  1. ꝯtractum — Kürzel für contractum

Faksimile bei ORKA · Im Lesetext · Teil: Die Rechtsgutachten

HandschriftS. 315 Bl. 155r Das Annder Buch

ÜbersetzungSeite 315

1

Fortsetzung von der vorigen Seiteauch den Salzpreis erhöhten – Ursache: denn die aufgerichteten Privilegien und Verträge geben ihnen mit klaren, hellen Worten diese Macht, dass sie den Salzpreis nach ihrer Gelegenheit erhöhen und senken dürfen. Weil sie sich dieser Freiheit bisher nicht bedient haben, umso mehr ist diese Voraussetzung (præsuppositum) von dem angeführten Missbrauch (abusus) falsch und unerheblich;

2

also auch, den Fall gesetzt, dass es dieses Jahr etwas an Salz gemangelt hätte, so wäre doch, wie die Pfänner in der Erzählung der Geschichte angeben,

3

solches nicht ihnen, sondern dem ungewöhnlichen Wetter und dem weichen Winter zuzurechnen, welcher, wie offenkundig, dieses Jahr nach Gottes Willen so eingefallen ist, wie es bei Menschengedenken nie geschehen ist:

4

Und darum ist auch solcher unvorhersehbare Zufall nicht zu achten, besonders weil ohnehin das Land zu Hessen über dreihundertdreizehn Jahre notdürftig mit Salz versorgt worden ist; es kann ohne Zweifel hinfort auch geschehen,

5

wie denn auch die Pfänner, durch dieses Jahr gewitzigt, hinfort im Sommer dermaßen auf Vorrat an Salz trachten werden, damit die Landleute im Winter desto stattlicher damit versorgt werden können.

6

So dass diese angegebene Beschwerung ohne Verrückung der Privilegien und erlangten Gerechtigkeiten der Pfänner verhütet und vermieden werden kann, besonders wenn sich die Landleute zu Hessen auch selbst nicht säumten und das Salz zu bequemer Zeit abführten, wenn man damit dem Wetter nach gefasst sein könnte.Läuft auf der nächsten Seite weiter

Unsichere Lesungen

  1. p̄suppositum — Kürzung, wohl præsuppositum

Faksimile bei ORKA · Im Lesetext · Teil: Die Rechtsgutachten

HandschriftS. 316 Bl. 155v Das Annder Buch

ÜbersetzungSeite 316

1

Fortsetzung von der vorigen SeiteSo dass diese angegebene Beschwerung ohne Verrückung der Privilegien und erlangten Gerechtigkeiten der Pfänner verhütet und vermieden werden kann, besonders wenn sich die Landleute zu Hessen auch selbst nicht säumten und das Salz zu bequemer Zeit abführten, wenn man damit dem Wetter nach gefasst sein könnte.

2

Dies wird bewiesen erstens dadurch, dass alle für dieses zweite Fundament angeführten Rechte vom bloßen Privileg reden; also können sie in unserem Fall nichts bewirken, wo diese Privilegien in die Form eines Vertrags gebracht sind, nach dem oben Gesagten.

3

Auch steht das nicht entgegen, was vom Missbrauch gesagt worden ist, da hier kein Missbrauch feststeht, der durch Arglist oder Schuld der Privilegierten geschehen wäre.

4

Denn auch wenn Diener oder andere zum Verkauf oder zur Fuhr des Salzes Bestellte ohne Wissen der Herren etwas Unerlaubtes von den Käufern gefordert hätten, kann dies den Herren der Salinen nicht zum Nachteil gereichen.

5

Denn ein von Gesinde – auch von solchem, das uns in gutem Glauben dient – begangenes Vergehen wird in der Regel dem Herrn nicht zugerechnet, und es wird nicht vermutet, dass der Herr es gewusst habe, nach dem Text und der Glosse in c. quia præsulatus, 1, q. IIII, und nach dem Text in c. cum ad sedem, verbunden mit der großen Glosse, de restitut.

6

Spoliator.

7

Die Kanonisten in c. nulli, extra de accusationib.

8

Die Legisten in L.

9

Servus, C. de pact., und in L. apud antiquos,Läuft auf der nächsten Seite weiter

Unsichere Lesungen

  1. qa — Kürzung, wohl quia

Faksimile bei ORKA · Im Lesetext · Teil: Die Rechtsgutachten

HandschriftS. 317 Bl. 156r Das Annder Buch

ÜbersetzungSeite 317

1

Fortsetzung von der vorigen SeiteServus, C. de pact., und in L. apud antiquos,

2

C. de furt.

3

Und dies gilt ohne allen Zweifel bei solchem Gesinde, das sich nicht täglich in den Häusern der Herren aufhält, bei dem die von den Doktoren sonst zu der genannten Regel gegebenen Einschränkungen wegfallen. Und gesetzt, dass einige von den Herren diese unerlaubten Forderungen der Knechte gewusst hätten, so hätten doch diese Privatpersonen nicht dem ganzen Stand zum Nachteil gereichen können,

4

und folglich könnten wegen jenes Vergehens einzelner Privatpersonen die Privilegien oder Rechte des ganzen Standes nicht gemindert[?] oder aufgehoben werden, sondern die Schuldigen wären auf anderen rechtmäßigen Wegen zu bestrafen, da niemand durch den Hass gegen einen anderen beschwert werden darf.

5

Und ein Recht, das allen zusteht, kann ohne Billigung und Zustimmung aller nicht aufgehoben werden, nach der Regel

6

„Quod omnes tangit“, de reg. iur. lib.

7

VI.

8

Und wegen des Vergehens einzelner Personen, auch höhergestellter, kann ein einer Gesamtheit (universitas) verliehenes Privileg nicht widerrufen werden, geschweige denn ein Vertrag, wie schön durch Felinus in c.

9

Novit, Summarium X, in der VI. Einschränkung, de iudiciis.

10

Ferner steht auch c. suggestum, de decimis, nicht entgegen, weil Panormitanus ebendort, Summarium VI, zugesteht, dass dies bei einem Privileg, das in einen Vertrag oder Quasi-Vertrag übergegangen ist, keinen Platz habe.

11

Außerdem, weil das den Zisterziensermönchen ebendort verliehene Privileg, keine Zehnten zu geben, deshalb widerrufen wird, weil der Grund wegfiel, um dessentwillen es verliehen worden war; welcher Grund hier entfällt, denn der Text sagt:Läuft auf der nächsten Seite weiter

Unsichere Lesungen

  1. oī — Kürzung, wohl omni
  2. limitōnes — Kürzung, wohl limitationes
  3. diminui — Schreibung wie dominui
  4. cā — Kürzung, wohl causa

Faksimile bei ORKA · Im Lesetext · Teil: Die Rechtsgutachten

HandschriftS. 318 Bl. 156v Das Annder Buch

ÜbersetzungSeite 318

1

Fortsetzung von der vorigen SeiteAußerdem, weil das den Zisterziensermönchen ebendort verliehene Privileg, keine Zehnten zu geben, deshalb widerrufen wird, weil der Grund wegfiel, um dessentwillen es verliehen worden war; welcher Grund hier entfällt, denn der Text sagt:

2

„Als diese Privilegien eurem Orden gegeben wurden, waren die Abteien eures Ordens sehr selten, nun aber sind sie so sehr vermehrt und mit Besitzungen bereichert, dass viele Kirchenmänner

3

Klage über euch vorbringen.“ Außerdem, auch wenn in diesem Jahr wegen der ungewohnten und unvorhergesehenen Unbill des Winters das Salz gefehlt hat, so ist dies keineswegs den Herren der Salinen, sondern vielmehr den Gestirnen zuzurechnen.

4

Und dieser ungewöhnliche und seltene Fall kann nichts ändern, da auf das, was selten geschieht, keine Rücksicht zu nehmen ist; der Text steht in L. ex his und L. nam ad ea, ff. de legib.; Text in Autho. ut sine prohibitione matr. cred., §. quia vero, coll.

5

VII.

6

L.

7

Antiqui, §. ult., verbunden mit der Glosse im Wort „medietatem“, ff. si pars hære. petatur; Glosse in c. literas, de despons.

8

Imp.

9

Und kein Wunder, denn das Seltene und das Niemalige werden gleichgestellt (rarum et nunquam æquiparantur); der Text steht in c. coram, dort: „weil dies selten oder nie geschehen würde“, extra de offi.

10

Delegat.

11

Und deshalb sagt Bartolus in Le. seu, §. medico Sempronio, ff. de annuis legat.,

12

dass ein ungewöhnlicher Fall, der in vielen Jahren selten eintritt, nicht in Betracht komme. Dazu wirkt der Text in L.

13

Fistulas, §. frumenta, ff. de contrahend. empt.,

14

insofern derjenige, der den Zufall (casus fortuitus) auf sich genommen hat, für die gemeinhin eintretenden und nicht für die selten sich ereignenden Fälle haftet.Läuft auf der nächsten Seite weiter

Unsichere Lesungen

  1. qa — Kürzung, wohl quia

Faksimile bei ORKA · Im Lesetext · Teil: Die Rechtsgutachten

HandschriftS. 319 Bl. 157r Das Annder Buch

ÜbersetzungSeite 319

1

Fortsetzung von der vorigen Seiteinsofern derjenige, der den Zufall (casus fortuitus) auf sich genommen hat, für die gemeinhin eintretenden und nicht für die selten sich ereignenden Fälle haftet.

2

Diese nämlich[?] werden beinahe einem Wunder gleichgestellt, wie der Text sagt in Autho.

3

De consulib., collat.

4

IIII. Das dritte Fundament war dieses, dass ein Fürst nicht allein schlichte Privilegien, sondern auch mit ihm gehaltene Verträge und Kontrakte aus fürstlicher Obrigkeit durchziehen[?] dürfe, darum, dass er durch nachfolgende die vorigen Rechte aufheben dürfe, und da nach Inhalt der angeführten Rechte Gesetze und mit dem Fürsten eingegangene Verträge (leges et contractus cum principe initi) miteinander verglichen und konferiert werden. Darauf ist zu antworten, dass die Kontrakte, die mit einem Fürsten,

5

der die Macht hat, Recht zu setzen, gehalten werden, nicht weniger Kraft haben als ein geschriebenes Recht, [so] zu verstehen, dass ein jeglicher Untertan solche vom Fürsten geschlossenen Kontrakte (contractus a principe celebratos) ebenso wie andere Rechte

6

zu halten verpflichtet ist[?]; nicht aber haben solche Kontrakte die Kraft geschriebenen Rechts dergestalt, dass ein Fürst solche Handlung gleich wie ein geschriebenes Recht aufheben oder ändern könnte, denn solches ist verboten.

Unsichere Lesungen

  1. .n. — Kürzel, wie .x. geschrieben); durch diehenn (Wortbild unklar); pflichttig ist (Wortende verschliffen

Faksimile bei ORKA · Im Lesetext · Teil: Die Rechtsgutachten

HandschriftS. 320 Bl. 157v Das Annder Buch

ÜbersetzungSeite 320

1

Was nämlich gesagt zu werden pflegt, der Vertrag des Fürsten habe Gesetzeskraft (contractum principis habere vim legis), nach den oben angeführten Rechten, ist wahr hinsichtlich der Notwendigkeit, ihn zu beachten und andere zu binden, nicht aber dahingehend, dass dieser Vertrag nach Art eines Gesetzes widerrufen werden könnte,

2

denn das wäre genau gegen die Materie der L. quod semel, ff. de decret. ab ord. faciend., wo ein Gesetz oder Dekret, das in einen Vertrag übergegangen ist, nicht widerrufen werden kann.

3

Es kann also ein Gesetz durch den Fürsten aufgehoben oder widerrufen werden, aber nur dann, wenn es in den reinen Grenzen eines Gesetzes oder Statuts geblieben ist; anders, wenn es in einen Vertrag übergegangen ist. Und so werden hinsichtlich des Widerrufs Gesetz und Vertrag des Fürsten nicht gleichgestellt, sondern nur hinsichtlich der bindenden Kraft; so meint Bartolus in dict.

4

L.

5

Cæsar, ff. de publica.

6

Vectigalibus et commissis; so meint auch Felinus mit zwei Worten in c. 1, am Ende,

7

II. Summarium, de probat.

8

Auf den vierten und fünften Grund, nämlich dass ein Fürst, auch ein dem Kaiser Untergeordneter (inferior ab imperatore), aus stattlichen Ursachen, besonders um des gemeinen Nutzens willen, einzelnen Personen ihre eigentümliche Gerechtigkeit schmälern, entziehen und auch zur Notdurft gar nehmen dürfe – dazu ist zu sagen,

9

dass hier keine genügende Ursache vorhanden ist, wie oben erzählt, nämlich dass die Landschaft in gewöhnlichen Jahren wohl mit Salz versorgt werden kann. Zudem ist auch in der Erzählung der Geschichte angeführt, dass sich Ihre FürstlichenLäuft auf der nächsten Seite weiter

Unsichere Lesungen

  1. mām — Kürzung, wohl mentem

Faksimile bei ORKA · Im Lesetext · Teil: Die Rechtsgutachten

HandschriftS. 321 Bl. 158r Das Ander Buch

ÜbersetzungSeite 321

1

Fortsetzung von der vorigen Seitedass hier keine genügende Ursache vorhanden ist, wie oben erzählt, nämlich dass die Landschaft in gewöhnlichen Jahren wohl mit Salz versorgt werden kann. Zudem ist auch in der Erzählung der Geschichte angeführt, dass sich Ihre Fürstlichen

2

Gnaden im Handel haben vernehmen lassen, das Salz, das in den neuen Pfannen gesotten werde, ins Niederland für Fremandt[?] und an den Rhein für Wein führen zu lassen, woraus dann ein besonderer und nicht ein gemeiner Nutzen erscheint. Zum anderen wird geantwortet: Auch wenn der hochgeborene Fürst und Fürstlicher Gnaden[?] Vorfahren wie auch die Landschaft ein Interesse gehabt hätten, dass mehr Salzböden gebaut würden,

3

darum, dass dem gemeinen Nutzen zugute das Salz desto wohlfeiler hätte gegeben werden können – weil aber dennoch auf die vorhergehenden Verträge hin die Landschaft nun seit undenklicher Zeit her zugesehen und geduldet hat,

4

dass allein zweiundvierzig Böden gebraucht wurden und, wenn man deren mehr hat bauen wollen, solches von den Pfännern gewehrt und verhindert wurde:

5

so sind auch nach Verfließen solcher undenklicher Zeit solche Behelfe, die jetzt unter dem Schein eines gemeinen Nutzens dargetan werden, gänzlich und gar abgeschnitten, und es kann solcher gemeiner NutzenLäuft auf der nächsten Seite weiter

Unsichere Lesungen

  1. Fremandt — Wort undeutlich
  2. Fhgl. — Kürzel unsicher

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HandschriftS. 322 Bl. 158v Das Ander Buch

ÜbersetzungSeite 322

1

Fortsetzung von der vorigen Seiteso sind auch nach Verfließen solcher undenklicher Zeit solche Behelfe, die jetzt unter dem Schein eines gemeinen Nutzens dargetan werden, gänzlich und gar abgeschnitten, und es kann solcher gemeiner Nutzen

2

nachmals in diesem Fall keine genügende Ursache sein, dass dadurch den gemeinen Pfännern ihre wohlerlangte Gerechtigkeit mit Recht entzogen werden könnte oder dürfte, nach den beim dritten Fundament für die Herren der Salinen angeführten Rechten.

3

Ja, ich führe einen in dieser Materie niemals der Vergessenheit zu übergebenden Text an, der ausdrücklich verbietet, auf fremdem Grundstück gegen den Willen des Eigentümers etwas zu tun, weder in privatem noch auch in öffentlichem Namen; so nämlich sagt der Jurist Ulpian in L.

4

Venditor, §. si constat, ff. commun. prædio.:

5

„Wenn feststeht, dass auf deinem Acker Steinbrüche sind, so kann gegen deinen Willen weder in privatem noch in öffentlichem Namen irgendjemand Steine brechen, dem das Recht dazu nicht zusteht“, das heißt nach der Glosse ebendort: dem keine Dienstbarkeit des Steinbrechens zusteht.

6

Siehe, oben ist dargelegt worden, dass diese Salinen diesen Herren nach Eigentumsrecht gehören, weil sie, auch wenn sie sonst kein Eigentum hätten, es doch aus der Verjährung solcher Zeit, an deren Anfang keine Erinnerung besteht, erworben hätten, nach dem oben Angeführten.

7

Da sie also Eigentümer dieses Grundstücks sind, folgt nach diesem Text, dass weder aus privatem noch aus öffentlichem Grund gegen ihren Willen irgendjemand diese Salinen gebrauchen kann, zumal auch in Anbetracht der Vergleiche und Übereinkünfte, die zwischen den Fürsten von Hessen und jenen Herren der Salinen eingegangen wurden, wie oben.Läuft auf der nächsten Seite weiter

Unsichere Lesungen

  1. p̄dio — Abkürzung (prædio)
  2. s̄ — Abkürzung (supra)

Faksimile bei ORKA · Im Lesetext · Teil: Die Rechtsgutachten

HandschriftS. 323 Bl. 159r Das Ander Buch

ÜbersetzungSeite 323

1

Fortsetzung von der vorigen SeiteDa sie also Eigentümer dieses Grundstücks sind, folgt nach diesem Text, dass weder aus privatem noch aus öffentlichem Grund gegen ihren Willen irgendjemand diese Salinen gebrauchen kann, zumal auch in Anbetracht der Vergleiche und Übereinkünfte, die zwischen den Fürsten von Hessen und jenen Herren der Salinen eingegangen wurden, wie oben.

2

Zum Dritten ist zu sagen, dass alle Rechte, die zur Begründung dieser drei Fundamente dargetan wurden, so zu verstehen sind, dass sie allein in der Person des Papstes, des Römischen Kaisers oder anderer Potentaten, die keinen Oberherrn auf Erden anerkennen, stattfinden, nicht aber bei Fürsten, Fürstenmäßigen und denen, die dem Römischen Reich unterworfen sind und eine höhere Obrigkeit anerkennen. Denn dieselben dem höchsten Fürsten, nämlich dem Kaiser, untergeordneten Fürsten (inferiores principes a summo principe, nempe Imperatore) haben nach gemeinem Schluss der Rechtslehrer die Macht nicht, auch nicht aus Erfordernis eines gemeinen Nutzens, jemandem seine eigentümliche Gerechtigkeit zu schmälern oder aber gar zu entziehen, sondern dies ist eine Sache, die allein der höchsten Obrigkeit zusteht und dem, dem dieselbe sie mit ausdrücklichen Worten verleiht. Und darum ist die Voraussetzung (præsuppositum), auf der die für den Fürsten von Hessen angeführten Fundamente (fundamenta pro principe Hassiæ adducta)Läuft auf der nächsten Seite weiter

Unsichere Lesungen

  1. s̄p. — Abkürzung (supra)
  2. wene — vielleicht wem

Faksimile bei ORKA · Im Lesetext · Teil: Die Rechtsgutachten

HandschriftS. 324 Bl. 159v Das Ander Buch

ÜbersetzungSeite 324

1

Fortsetzung von der vorigen SeiteZum Dritten ist zu sagen, dass alle Rechte, die zur Begründung dieser drei Fundamente dargetan wurden, so zu verstehen sind, dass sie allein in der Person des Papstes, des Römischen Kaisers oder anderer Potentaten, die keinen Oberherrn auf Erden anerkennen, stattfinden, nicht aber bei Fürsten, Fürstenmäßigen und denen, die dem Römischen Reich unterworfen sind und eine höhere Obrigkeit anerkennen. Denn dieselben dem höchsten Fürsten, nämlich dem Kaiser, untergeordneten Fürsten (inferiores principes a summo principe, nempe Imperatore) haben nach gemeinem Schluss der Rechtslehrer die Macht nicht, auch nicht aus Erfordernis eines gemeinen Nutzens, jemandem seine eigentümliche Gerechtigkeit zu schmälern oder aber gar zu entziehen, sondern dies ist eine Sache, die allein der höchsten Obrigkeit zusteht und dem, dem dieselbe sie mit ausdrücklichen Worten verleiht. Und darum ist die Voraussetzung (præsuppositum), auf der die für den Fürsten von Hessen angeführten Fundamente (fundamenta pro principe Hassiæ adducta)

2

haften – nämlich dass Fürstliche Gnaden in denselben Landen Reichsrechte (iura imperij) habe –, nach gemeinem Recht falsch, es sei denn, dass Fürstliche Gnaden darin eine besondere ausdrückliche Befreiung hätte, wovon ich keinen Bericht habe. Denn die Regalien, die den Fürsten des Reichs vom Römischen Kaiser gegeben sind, vermögen in diesem Fall nicht, dass ein dem Reich untertaner Fürst jemandem seine eigentümliche Gerechtigkeit, welche natürlichen Rechts

3

und Völkerrechts (iuris gentium) ist, auch aus Ursachen entziehen oder gar nehmen dürfte, wie denn aus der Verlesung der Goldenen Bulle und auch des Titels „Quæ sint Regalia“ in usibus feudorum erscheint.

4

Ja, es ist wohl scharf und schwer, dass auch solches dem höchsten Fürsten, als dem Römischen Kaiser, gebühren soll, weil das Eigentum natürlichen Rechts ist, wie die Glosse in L.

5

Quoties – es ist die große Glosse am Ende –

6

C. de precib.

7

Impa. off., besagt, und es ja wahr ist, dass natürliche Rechte unverrückbar sind, §. penult., Inst. de iur. nat. gent. et civili.

8

Desgleichen wird auch gesagt: Obgleich ein Römischer Kaiser von Rechts wegen ein Herr des ganzen Erdreichs ist, L. deprecatio, ff. ad L.Läuft auf der nächsten Seite weiter

Unsichere Lesungen

  1. Ffgl. — Kürzel unsicher); p̄cib. Impa. off. (Abkürzungen

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HandschriftS. 325 Bl. 160r Das Annder Buch

ÜbersetzungSeite 325

1

Fortsetzung von der vorigen SeiteDesgleichen wird auch gesagt: Obgleich ein Römischer Kaiser von Rechts wegen ein Herr des ganzen Erdreichs ist, L. deprecatio, ff. ad L.

2

Rhodi. de iactu, so ist doch solches zu verstehen hinsichtlich der Gerichtsbarkeit (quantum ad iurisdictionem) und soviel den hohen Gerichtszwang anlangt, nicht aber, dass ihm die Herrschaft über besondere Güter und also über Privatsachen (rerum priuatarum) zustünde; und es ist deswegen wider das natürliche Recht dem Kaiser als der höchsten Obrigkeit nachgelassen, die Leute ihrer eigentümlichen Gerechtigkeit aus ordentlicher Gewalt (de ordinaria potestate) aus stattlichen Ursachen zu berauben. Daraus folgt, dass solche Ursachen, die das natürliche Recht verdrängen sollen, nicht geringschätzig, sondern vortrefflich, wichtig und unvermeidlich sein müssen,

3

welcher Macht sich aber andere Fürsten, wie oben gemeldet, nicht bedienen können. Denn mag auch nach den zuvor angeführten Fundamenten der Fürst jemandem aus Grund das Eigentum an seiner Sache nehmen können, so gilt doch dies alles beim höchsten Fürsten,

4

nämlich beim Papst oder Kaiser; anders aber ist es bei anderen Untergeordneten, nämlich bei Herzögen, Markgrafen und anderen, denn diese können auch aus Grund niemandem das Eigentum an seiner Sache nehmen; so schließt Jason in L. fin.,

5

III.

6

Summarium,

7

C. contra ius vel util. pub., und in L. rescripta, III.

8

Summarium,

9

C. de precib.

Unsichere Lesungen

  1. dep̄catio — Abkürzung (deprecatio)); III. Sum. (Zitierkürzel unsicher

Faksimile bei ORKA · Im Lesetext · Teil: Die Rechtsgutachten

HandschriftS. 326 Bl. 160v Das Annder Buch

ÜbersetzungSeite 326

1

Impera. off., wo er den Archidiaconus anführt,

2

XXV, q. II, c. in summa, und Castrensis in L.

3

Quotiens, C. de precib.

4

Impa. off.

5

Denn so entscheidet er beim Herzog von Begomi (Bergamo), dass dieser das nicht könne, obwohl er ein rechtmäßiger Fürst gewesen sei, und dass es dasselbe sei beim Herzog von Mailand und beim Markgrafen von Ferrara; was Jason für höchst beachtenswert erklärt für das Verständnis dieser Materie.

6

Ich füge die Entscheidung des Baldus hinzu in L. 2,

7

Vers

8

„Nota quod plenitudo“, C. de servitut. et aqua, wo er sagt, dieses Privileg stehe allein dem höchsten Fürsten zu; dies bekräftigt derselbe Baldus in d.

9

L. rescripta, C. de precib.

10

Impera. offic.

11

Castrensis in L. Gallus, §. et quid si tantum, Summarium XX, ff. de lib. et posthum., wo er sagt, dass ein dem Fürsten Untergeordneter, auch mit einem solchen allgemeinen Privileg zu legitimieren, Bastarde nicht zum Nachteil der ehelichen Kinder legitimieren könne,

12

denen bereits ein Recht erworben und eingewurzelt ist. Dazu wirkt der Text in L. toties, dort: „er wird nicht gezwungen, dem Gemeinwesen zu gehorchen“, ff. de pollicitatio., wo entschieden wird, wie dort Bartolus anmerkt,

13

dass eine Stadt und so ein dem Fürsten Untergeordneter nicht die Macht hat, jemanden seines Rechts zu berauben, auch nicht aus Grund des öffentlichen Wohls;

14

denn der Text sagt: Wenn das Gemeinwesen jemandem aufträgt, auf seinem Grund kaiserliche Standbilder zu Ehren des Fürsten oder des Gemeinwesens aufzustellen, wird er nicht gezwungen zu gehorchen; und dies hat Baldus gewollt in c. 1, „mihi“, Summarium XI,Läuft auf der nächsten Seite weiter

Unsichere Lesungen

  1. Begomi — Ortsname, wohl Bergomi
  2. mæ. — Abkürzung (materiæ)
  3. Gallg — Gesetzestitel unsicher

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HandschriftS. 327 Bl. 161r Das Annder Buch

ÜbersetzungSeite 327

1

Fortsetzung von der vorigen Seitedenn der Text sagt: Wenn das Gemeinwesen jemandem aufträgt, auf seinem Grund kaiserliche Standbilder zu Ehren des Fürsten oder des Gemeinwesens aufzustellen, wird er nicht gezwungen zu gehorchen; und dies hat Baldus gewollt in c. 1, „mihi“, Summarium XI,

2

De feud. dato in vic. legis comiss.

3

Merke: Er sagt, das Urteil des Kaisers sei zu beachten, und es wird nicht die genaue Ordnung der Gerichtsverfahren erfordert, weil er allein die Macht hat zu befehlen: SO SOLLST DU TUN (SIC FACIAS); die anderen aber haben nicht die Macht zu befehlen: TUE SO (FACIAS SIC),

4

sondern: TUE GERECHTIGKEIT (FACIAS IVSTICIAM); dasselbe merkt Innocentius an in c. significantib., de off. delegat., und dasselbe Baldus in L. rescripta, Summarium VI, C. de precib.

5

Impa. off.; er zählt dieses Privileg, das Recht eines anderen aufzuheben und gegen das Recht zu reskribieren, unter die dem höchsten Fürsten vorbehaltenen Dinge und sagt, dass kein anderer dies könne.

6

Hinzu kommt die bemerkenswerte Glosse in c. fin. – es ist die große Glosse am Ende –, dort: „aber man kann oder pflegt zu zweifeln, ob ein dem Papst Untergeordneter“, de hæret., lib. VI, wo sie genau schließt, dass allein der Fürst die Sache oder das Recht eines anderen wegnehmen könne,

7

anders aber sei es bei anderen Untergeordneten, so dass auch ein Legat des Papstes und so ein Untergeordneter eine Sache nicht unter Ausschluss der Berufung übertragen kann, weil jemandem durch diese Wegnahme der Berufung in seinem Recht Nachteil zugefügt werden könnte; von welcher Glosse großes Aufhebens machen

8

Abbas,

9

Felinus und andere in c. 1, extra de rescriptis.

Unsichere Lesungen

  1. Vic. legis comiss. — Zitierkürzel unsicher); tt̄ VI. (Kürzel (lib. VI?)

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HandschriftS. 328 Bl. 161v Das Annder Buch

ÜbersetzungSeite 328

1

Aber gegen diese Entscheidung scheint auf wunderbare Weise eine gewisse Entscheidung des Paulus de Castro zu sprechen, in consil.

2

XXXIIII, beginnend „super primo dubio videtur dicendum“, Summarium II, wo er das Vorgesagte alles so versteht, dass es bei zeitlichen Amtsträgern gelte, die nicht zu Herren eingesetzt werden, wie die Fürsten der Provinzen, weil in derartigen Amtsverleihungen das dem Fürsten besonders Vorbehaltene nicht mitbegriffen ist.

3

Anders aber, sagt er, sei es bei denen, die vom Kaiser auf Dauer zu Fürsten und Herren eingesetzt werden, wie es Könige, Herzöge, Grafen und Ähnliche sind, weil solche Herren an ihren Orten an der Stelle des Fürsten stehen

4

und so in ihren Landen alles tun können, was der Kaiser auf dem ganzen Erdkreis tun kann, nach einigen von ihm angeführten Rechten.

5

Antwort: dass Castrensis in dem genannten Consilium ums Brot gegen die reinste Wahrheit gearbeitet hat (laborauit pro pane contra ipsissimam veritatem); denn die von ihm für diese Entscheidung angeführten Rechte beweisen die genannte Entscheidung nicht, sondern vielmehr das Gegenteil.

6

Denn Bartolus in L. hostes, ff. de captivi. et postlimi. revers., beweist nicht einmal mit einem Wort das, wofür er angeführt wird, sondern entscheidet das Gegenteil; er sagt nämlich,

7

Summarium XII,

8

dass, wenn der Herr eines Herzogtums oder einer Markgrafschaft irgendeinem Land den Krieg erklärt, das, was erbeutet wird, nicht Eigentum der Erbeutenden wird, und die Gefangenen nicht zu Sklaven werden (sed capti efficiuntur serui), was jedoch geschähe, wenn diese Herren die Reichsrechte[?] hätten, und in Sum.Läuft auf der nächsten Seite weiter

Unsichere Lesungen

  1. II su. — Zitierkürzel unsicher
  2. R7. — Kürzel (Respondeo?)

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HandschriftS. 329 Bl. 162r Das ander Buch

ÜbersetzungSeite 329

1

Fortsetzung von der vorigen Seitedass, wenn der Herr eines Herzogtums oder einer Markgrafschaft irgendeinem Land den Krieg erklärt, das, was erbeutet wird, nicht Eigentum der Erbeutenden wird, noch die Gefangenen zu Sklaven werden, was doch geschähe, wenn diese Herren die Rechte des Reichs[?] hätten; und im Summarium

2

XVI entscheidet er, dass Städte, die Krieg führen, nicht die Rechte des Postliminiums (iura postliminii) haben, es sei denn, es sind Städte, die keinen Oberen anerkennen.

3

Also verhält es sich anders bei denen, die einen Oberen anerkennen.

4

Denn diese Städte, die keinen Oberen anerkennen, haben eine immerwährende Herrschaftsgewalt (perpetuum imperium).

5

Ebenso entscheidet auch Bartolus in L. ambitiosa, ff. de decretis ab ordine faciendis, der von Castrensis angeführt wird, das Gegenteil; denn er sagt im VII.

6

Summarium:

7

dass das von ihm Gesagte für jene Städte gilt, die de facto in weltlichen Dingen keinen Oberen anerkennen und so die Herrschaftsgewalt in sich selbst haben; und so tut es nichts zur Sache (nihil ad rhombum).

8

Drittens führt Castrensis an

9

Cynus zu L. ea lege,

10

Calum ulti.: dort, „aus dem zweiten Grund wurde bestimmt“, ff. de condictione ob causam, wo Cynus geradewegs das Gegenteil beweist; denn dies sind[?] seine eigenen Worte:

11

dass derjenige, der nicht dem Gebiet eines anderen unterworfen ist, in seinen Landesteilen als Fiskus und Fürst gilt; und so spricht er von denen, die keinen Oberen anerkennen, was auch wir zugestehen.

12

Aber hier ist der Herzog (Landgraf) von Hessen dem Reich unterworfen:

13

Also:

14

Und folglich beweist Castrensis selbst nach den von ihm angeführten Rechtsstellen genau das Gegenteil dessen, was er behauptet hat; er beweist nämlich, dass diejenigen, die einen Oberen anerkennen, seien es zeitliche oder immerwährende Herren, von denenLäuft auf der nächsten Seite weiter

Unsichere Lesungen

  1. perij — Kürzungszeichen über Im=perij
  2. d — d mit Kürzungsstrich (de)
  3. st — Kürzung, wohl sunt
  4. d — d mit Kürzungsstrich (de)
  5. pcise — p mit Kürzung (præcise)

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HandschriftS. 330 Bl. 162v Das Ander Buch.

ÜbersetzungSeite 330

1

Fortsetzung von der vorigen SeiteUnd folglich beweist Castrensis selbst nach den von ihm angeführten Rechtsstellen genau das Gegenteil dessen, was er behauptet hat; er beweist nämlich, dass diejenigen, die einen Oberen anerkennen, seien es zeitliche oder immerwährende Herren, von denen

2

Bartolus ausdrücklich spricht, in der genannten (in d.)

3

L. hostes, niemandem das Eigentum an seiner Sache entziehen können, noch etwas anderes gegen das Völkerrecht (ius gentium) festsetzen, noch sich in das einmischen können, was dem obersten Fürsten besonders vorbehalten ist.

4

Denn der Ausspruch eines Doktors oder Auslegers muss immer nach den Gesetzen und Rechtsstellen verstanden werden, die er anführt; so sagt Bartolus in L. non solum § si liberonis Verba, ff. de liberatione legata, wo Alexander in den Apostillen

5

einen ganzen Wald von Belegstellen (allegationum silvam) beibringt.

6

Jason zu § item si quis in fraudem, Summarium LV, de Actionibus,

7

Institutionen.

8

Derselbe Jason in L. penultima,

9

Summarium XVIII, am Ende,

10

C. de pactis.

11

Überdies hat Panormitanus gegen eben diese Entscheidung des Castrensis ein Gutachten erstattet, consilium

12

LXI, beginnend

13

„Salvatoris eiusdemque Genitricis Mariae“, Frage I und II,

14

Summarium, wo er schließt, dass die Herren der Länder der Mark, weil sie den Papst als Oberen anerkennen, die Rechte des Reichs in ihren Landesteilen nicht ausüben können; und er schließt weiter, dass auch ein Legat de latere ein einem anderen erworbenes Recht nicht aufheben kann;

15

der Text ist eindeutig in c. fin. de confirmatione utili et inutili, dort: „wir wollen nicht, dass durch die genannten Kollationen oder Bestätigungen, die von einem Legaten de latere vorgenommen wurden, die Rechte, die den Diözesanen zustehen, gemindert oder verletzt werden“.

16

Und es gibt die zuvor angeführte Glosse zum genannten c. fin. de haereticis, lib.Läuft auf der nächsten Seite weiter

Unsichere Lesungen

  1. Interptis — Kürzung (Interpretis)
  2. liberonis — Lesung unsicher); Q I. (Zeichen vor I unklar
  3. qsitum — q mit Kürzung (quæsitum)
  4. collones — Lesung unsicher
  5. pdictas — p mit Kürzung (prædictas)

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HandschriftS. 331 Bl. 163r Das Ander Buch.

ÜbersetzungSeite 331

1

Fortsetzung von der vorigen SeiteUnd es gibt die zuvor angeführte Glosse zum genannten c. fin. de haereticis, lib.

2

VI. Derselbe Panormitanus fügt hinzu, dass es allein dem Fürsten zusteht, ein einem anderen erworbenes Recht aufzuheben; dafür führt er das Notat zu c. constitutus, de religiosis domibus, und die Regel „indultum“ an,

3

De regulis iuris,

4

Lib.

5

VI, samt Ähnlichem.

6

Überdies verwirft Felinus die genannte Schlussfolgerung des Castrensis, wenn sie so schlechthin verstanden wird, zu c. quae in Ecclesiarum, Summarium XXXIII,

7

wo er vieles gegen sie anführt und schließt, dass sie bei einem Fürsten, der den Kaiser als Oberen anerkennt, erst dann gilt, wenn in der Investitur, die der Kaiser dem niederen Fürsten erteilt hat, ausdrücklich gesagt wird, dass dieser Fürst in seinem Herzogtum das tun könne,

8

was der Kaiser selbst tun könnte; denn kraft dieser oder ähnlicher Worte, sagt Felinus, würde die Erwägung des Castrensis vielleicht gelten; seine Entscheidung, so verstanden, steht unserer Schlussfolgerung in nichts entgegen, da nicht ersichtlich ist, dass der Durchlauchtigste Fürst von Hessen auf diese Weise vom Reich investiert worden wäre.

9

Und in diesem Sinne, glaube ich, ist die Glosse zu c. constitutus am Ende, de religiosis domibus, zu verstehen, wenn sie sagt, dass ein Bischof und so ein dem Fürsten oder Papst Untergeordneter aus einem bestimmten und vernünftigen Grund einem anderen sein Recht entziehen könne — nämlich so, dass dies gilt, wenn die genannten Worte in die Investitur eingefügt sind;

10

andernfalls könnte diese Glosse, die dies mit bloßen Worten ohne Gesetz oder Begründung behauptet, den oben zum Gegenteil beigebrachten klarsten Grundlagen nicht vorgreifen,Läuft auf der nächsten Seite weiter

Unsichere Lesungen

  1. lib. — Kürzung tb mit Strich
  2. d — d mit Kürzungsstrich (de)
  3. pdictam — p mit Kürzung (prædictam)
  4. Ecclar — Kürzung, wohl Ecclesiarum
  5. d — d mit Kürzungsstrich (de)
  6. rōnabili — Kürzung (rationabili)

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HandschriftS. 332 Bl. 163v Das Ander Buch.

ÜbersetzungSeite 332

1

Fortsetzung von der vorigen Seiteandernfalls könnte diese Glosse, die dies mit bloßen Worten ohne Gesetz oder Begründung behauptet, den oben zum Gegenteil beigebrachten klarsten Grundlagen nicht vorgreifen,

2

die ausdrücklich auch für den Fall sprechen, wenn ein Untergeordneter aus einem Grund jemandem das Eigentum an seiner Sache entziehen wollte, wie Felinus ausführlicher darlegt zum angeführten c. quae in Ecclesiarum, Summarium XXXII,

3

Summarium,

4

De constitutionibus.

5

Denn es steht auch nicht entgegen, dass diese Herren der Salinen (die Pfänner) Untertanen des Durchlauchtigsten Fürsten und Landgrafen von Hessen sind und folglich die Entscheidung des Innocenz in c. in nostra, De iniuriis et damno dato, Platz greife, dass 53 der Fürst ein einem Untertanen erteiltes Privileg aus einem Grund widerrufen könne,

6

selbst wenn es in einen Vertrag übergegangen ist. Ich antworte (Respondeo), dass Innocenz die genannte Entscheidung in c. in nostra nicht bekräftigt, sondern von dem Fall spricht, wenn alle Untertanen einzeln in ein Statut einwilligen, das ihnen wegen ihrer Zustimmung zu Recht zum Nachteil gereicht.

7

Also nichts zur Sache.

8

Denn hier widersprechen die Herren der Salinen mit lauter und voller Stimme, und jener Ausspruch des Innocenz wird von den Doktoren an mehreren Stellen ungetreu wiedergegeben.

9

Zweitens gilt die genannte Entscheidung, wenn das Privileg einen fortlaufenden Grund hat, nämlich dass der Privilegierte nicht gehalten sein soll, eine Kollekte (Abgabe) zu zahlen; anders wäre es aber, wenn der Privilegierte dem Privilegiengeber etwas gegeben hat und so das Privileg in einen Vertrag und folglich in das Völkerrecht übergegangen ist, weil es dann nicht widerrufen werden kann, auch nicht zum Nachteil eines Untertanen.Läuft auf der nächsten Seite weiter

Unsichere Lesungen

  1. Ecclar — Kürzung, wohl Ecclesiarum
  2. 53 — Zeichen unklar, evtl. Kürzel
  3. Rx. — Kürzel (Respondeo?)
  4. piudicat — p mit Kürzung (præiudicat)
  5. refertr — Kürzung (refertur)
  6. dcisio — d mit Strich (decisio)
  7. dedicit — Lesung unsicher

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HandschriftS. 333 Bl. 164r Das Ander Buch.

ÜbersetzungSeite 333

1

Fortsetzung von der vorigen SeiteZweitens gilt die genannte Entscheidung, wenn das Privileg einen fortlaufenden Grund hat, nämlich dass der Privilegierte nicht gehalten sein soll, eine Kollekte (Abgabe) zu zahlen; anders wäre es aber, wenn der Privilegierte dem Privilegiengeber etwas gegeben hat und so das Privileg in einen Vertrag und folglich in das Völkerrecht übergegangen ist, weil es dann nicht widerrufen werden kann, auch nicht zum Nachteil eines Untertanen.

2

Wiewohl auch dies zu erwägen ist, dass diese Herren der Salinen nicht alle der Gerichtsbarkeit des Herzogs (Landgrafen) von Hessen unterworfen zu sein scheinen, da sie anderswo wohnen,

3

wie es im Sachverhalt vorausgesetzt wird; so antwortet und bekräftigt mit mehreren Gründen der Apostillator zu Bartolus in L. omnes populi, Summarium XXIX, ff. de iustitia et iure; und es ist die Lösung des Antonius de Butrio, dem Panormitanus folgt in c. novit, Summarium XXVI,

4

De iudiciis, wo er sagt, dies gelte, sofern nicht ein Grund vorliegt, aus dem auch das, was zum Völkerrecht gehört, widerrufen werden könnte, was aber allein dem Kaiser zusteht und ein dem Höchsten Untergeordneter nach dem Vorgesagten nicht tun kann.

5

Und so schränkt Felinus die genannte Entscheidung in diesem Sinne ein, zum genannten c. novit,

6

De iudiciis, im XI.

7

Summarium, wenn er sagt, dass ein dem höchsten Fürsten Untergeordneter ein Privileg, auch wenn es einem Untertanen erteilt wurde, nicht widerrufen kann, viel weniger mit einem Untertanen geschlossene Verträge, sondern dass dies allein dem höchsten Fürsten zusteht, aufgrund mehrerer Grundlagen, die er dort beibringt und die ich der Kürze halber nicht wiedergebe. [gestrichen:

8

Zum Sechsten: Wenn gesagt wird, dass die verstorbenen Land=] [gestrichen: grafen hochlöblichen Gedächtnisses, von denen die ge=] [gestrichen: meinen Pfänner ihre Gerechtigkeit erlangt haben, diesem jetzt] [gestrichen: regierenden Fürsten als ihrem Nachfolger (Successor) nicht] [gestrichen: hätten irgendeinen Nachteil zufügen können, dar=] [gestrichen: auf ist zu antworten, dass ein jeglicher] Nachfolger (Successor) [gestrichen: im] Reich (Imperio), [gestrichen: und viel mehr im] Herzogtum oder in der Grafschaft (Ducatu vel comitatu), [gestrichen: die Handlung seines Vorfahren zu halten verpflichtet ist,] nach dem Text in c. x, de probationibus, und den Kanonisten dort; [gestrichen: und alle Rech=] [gestrichen: te, die dagegen ein Ansehen haben,Läuft auf der nächsten Seite weiter

Unsichere Lesungen

  1. d Bu. — d mit Strich (de Butrio)
  2. cā — Kürzung (causa)); p pdicta (p-Kürzungen (per prædicta)
  3. pdictam — p mit Kürzung); Zum Sechstenn (vier Zeilen durchgestrichen

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HandschriftS. 334 Bl. 164v Das Ander Buch.

ÜbersetzungSeite 334

1

Fortsetzung von der vorigen SeiteZum Sechsten: Wenn gesagt wird, dass die verstorbenen Land=] [gestrichen: grafen hochlöblichen Gedächtnisses, von denen die ge=] [gestrichen: meinen Pfänner ihre Gerechtigkeit erlangt haben, diesem jetzt] [gestrichen: regierenden Fürsten als ihrem Nachfolger (Successor) nicht] [gestrichen: hätten irgendeinen Nachteil zufügen können, dar=] [gestrichen: auf ist zu antworten, dass ein jeglicher] Nachfolger (Successor) [gestrichen: im] Reich (Imperio), [gestrichen: und viel mehr im] Herzogtum oder in der Grafschaft (Ducatu vel comitatu), [gestrichen: die Handlung seines Vorfahren zu halten verpflichtet ist,] nach dem Text in c. x, de probationibus, und den Kanonisten dort; [gestrichen: und alle Rech=] [gestrichen: te, die dagegen ein Ansehen haben,

2

die reden von] [gestrichen: den Fällen, in denen ein Kaiser, Fürst oder Graf ohne Ur=] [gestrichen: sache eine solche Gerechtigkeit entfremdet und alie=] [gestrichen: niert (veräußert), wodurch die kaiserliche, königliche und fürst=] [gestrichen: liche] Präeminenz [gestrichen: und Würde hochlich beschädigt] [gestrichen: würde;

3

denn solche Entfremdung und] Alienation (Veräußerung) [gestrichen: bin=] [gestrichen: de den] Nachfolger im Amt oder in der Würde (Successorem in officio vel dignitate) [gestrichen: nicht; ohne das] [gestrichen: aber ist auch der] Nachfolger im Amt (Successor in officio) [gestrichen: die Hand=] [gestrichen: lung seines Vorfahren zu halten schuldig.] So beweist es Bartolus in L. prohibere § plane, Summarium VI,

4

Summarium,

5

Quod vi aut clam, wo er ausdrücklich sagt, dass, wenn eine Schenkung oder Veräußerung eines Königs oder Fürsten zu großer Minderung der königlichen Gerichtsbarkeit geschähe, er dies dann nicht tun könne, selbst wenn er die Veräußerung mit einem Eid bekräftigte; und davon handelt der Text in c. intellecto,

6

extra, de iureiurando, dort: „Veräußerungen, die zum Nachteil seines Königreichs und gegen die Ehre des Königs vorgenommen wurden“; anders aber wäre es, wenn diese Veräußerung die Gerichtsbarkeit des Königreichs oder Herzogtums nicht sehr minderte, weil sie dann gültig wäre und durch den Nachfolger nicht widerrufen werden könnte; und davon handelt der Fall in c.Läuft auf der nächsten Seite weiter

Unsichere Lesungen

  1. nugenn — gestrichen, Lesung unsicher); p tex. in c. x d (Kürzungen (per, de)
  2. bin= — Kürzungsstrich, gestrichen
  3. piudicium — p mit Kürzung (præiudicium)

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HandschriftS. 335 Bl. 165r Das Ander Buch.

ÜbersetzungSeite 335

1

Fortsetzung von der vorigen Seiteextra, de iureiurando, dort: „Veräußerungen, die zum Nachteil seines Königreichs und gegen die Ehre des Königs vorgenommen wurden“; anders aber wäre es, wenn diese Veräußerung die Gerichtsbarkeit des Königreichs oder Herzogtums nicht sehr minderte, weil sie dann gültig wäre und durch den Nachfolger nicht widerrufen werden könnte; und davon handelt der Fall in c.

2

Abbate sane, De re iudicata, lib.

3

VI, dort: „weil sie nicht bewiesen haben, dass die königliche Verleihung ihnen rechtmäßig geschehen sei“.

4

Also hätten sie, wenn sie es bewiesen hätten, obsiegt.

5

Aber hier bedarf es dieser Disputation nicht; denn dazu, dass die Pfänner ihre Gerechtigkeit aus entgeltlichem Titel (ex titulo oneroso) durch Vertrag und überreichliche Verjährung erlangt haben, ist offenkundig, dass der hochberühmte Landgraf der Erbnachfolger (successor haereditarius) seines Herrn Vaters ist,

6

so dass Seine Fürstlichen Gnaden diese Lande zu Hessen nach Erbrecht (iure haereditario) erhalten haben; darum sind Seine Fürstlichen Gnaden auch zu Recht verpflichtet, der Handlung seines Herrn Vaters und Vorfahren mit Folge nachzuleben, wie oben beim ersten Fundament für die Herren der Salinen (pro dominis Salinarum) stattlich hergeleitet worden ist.

7

Zum Siebten: Wenn gesagt wird, dass Landgraf Wilhelm der Mittlere zur Zeit der zuletzt aufgerichteten Verträge unmündig gewesen sein soll, wird geantwortet,

8

dass das Gegenteil sehr wohl aus den Briefen hervorgeht, in denen der hocherwähnte Fürst anzeigt, dass er zur selben Zeit die Regierung des Landes bereits angenommen hatte; also müssen Seine Fürstlichen GnadenLäuft auf der nächsten Seite weiter

Unsichere Lesungen

  1. S.F.G. — Kürzel, wohl Seine Fürstl. Gnaden
  2. stadtlich — Lesung unsicher

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HandschriftS. 336 Bl. 165v Das Ander Buch.

ÜbersetzungSeite 336

1

Fortsetzung von der vorigen Seitedass das Gegenteil sehr wohl aus den Briefen hervorgeht, in denen der hocherwähnte Fürst anzeigt, dass er zur selben Zeit die Regierung des Landes bereits angenommen hatte; also müssen Seine Fürstlichen Gnaden

2

jedenfalls mündig gewesen sein. Aber es ist im Recht verordnet, dass, wer sich auf ein unvollkommenes Alter gründet, derselbe dies zu erweisen schuldig ist.

3

Denn wer ein minderjähriges Alter zur Begründung seines Anspruchs anführt, muss es beweisen; der Text ist ausdrücklich in L. si minorem, C. de in integrum restitutione minorum

4

viginti annorum (unter zwanzig Jahren).

5

Und im Fall, dass auch beigebracht würde, dass Landgraf Wilhelm zur Zeit der gehaltenen Verträge unmündig gewesen wäre, so könnte dies doch den jetzigen hochberühmten Landgrafen nicht entlasten (relevieren) oder ihm irgendwie zustatten kommen; Ursache: denn der hochbenannte Landgraf Wilhelm hätte nachfolgend, als Seine Fürstlichen Gnaden zu ihren mündigen Jahren gekommen, solche Handlung bewilligt und ratifiziert, indem Seine Fürstlichen Gnaden dieselbe nicht auf gebührliche Weise widerrufen, sondern bis zum Beschluss seines Lebens gehalten haben;

6

ja, was mehr ist: Weil Seine Fürstlichen Gnaden die fünftausend Gulden und danach auch viele Jahre lang jährlich zweihundert Gulden von den Pfännern auf solche Handlung genommen haben, so ist auch durch solche Ratifikation der Handel beständig geworden,Läuft auf der nächsten Seite weiter

Unsichere Lesungen

  1. S.F.G. — Kürzel
  2. exps. — Kürzung (expressus)
  3. d — d mit Strich (de)
  4. vertragenn — Lesung unsicher

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HandschriftS. 337 Bl. 166r Das Annder Buch

ÜbersetzungSeite 337

1

Fortsetzung von der vorigen Seiteja, was mehr ist: Weil Seine Fürstlichen Gnaden die fünftausend Gulden und danach auch viele Jahre lang jährlich zweihundert Gulden von den Pfännern auf solche Handlung genommen haben, so ist auch durch solche Ratifikation der Handel beständig geworden,

2

Es wäre auch Landgraf Wilhelm ungeachtet des vorhergehenden unmündigen Alters dadurch verbunden worden, welche Verpflichtung Seiner Fürstlichen Gnaden[?] efft[?] dem jetzt regierenden Fürsten als seinem Sohn zugefallen ist.

3

Denn wenn ein Minderjähriger, volljährig geworden, das ratifiziert, was er in minderjährigem Alter getan hat, wird der Vertrag geheilt und wirksam gemacht; Text in L. 1,

4

C. si maior factus ratum habuerit; und die Glosse sagt dort, es mache gleichwohl keinen Unterschied, ob er es mit ausdrücklichen Worten genehmigt hat oder dadurch, dass er etwas tat, wodurch er es zu genehmigen schien, nach L. non solum, ff. ratam rem haberi, und anderen dort von der Glosse angeführten Rechtsstellen.

5

Zum Achten: Wenn vorgewandt wird, dass die Briefe, die Landgraf Wilhelm den Pfännern gegeben hat, allein Bestätigungsbriefe wären, weswegen sie [gestrichen: könnten] nach Inhalt des angeführten Textes in c. cum dilecta, de confirmatione utili vel inutili, den Pfännern [gestrichen: könnt] keine neue Gerechtigkeit geben könnten — darauf ist zu sagen[?], dass solche Briefe nicht schlichte Bestätigungsbriefe sind, sondern einen herrlichen Vertrag in sich enthalten, worauf auch Landgraf Wilhelm von den Pfännern 5000 Gulden empfangen hat und danach jährlich auf solchen Vertrag zweihundert Gulden bis auf diese Zeit gegeben worden sind. Zum anderen, den Fall gesetzt, dass es auch bloß schlichte Bestätigungsbriefe wären, was doch nicht der Fall ist, so würden dennoch die Privilegien der Pfänner damit erwiesen, auch wenn sie die alten Privilegien und Verträge nicht vorlegten oder vorzulegen hätten; Ursache: denn diese Briefe sind von Landgraf Wilhelm als einem Fürsten zu Hessen gegeben, der auch Fug und Macht gehabt hätte, die Pfänner mit solchen Privilegien von neuem zu versehen und zu bedenken,Läuft auf der nächsten Seite weiter

Unsichere Lesungen

  1. ssgl. efft — Abkürzung unklar, wohl S. f. gl.
  2. zusagl. — Kürzung für zusagenn

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HandschriftS. 338 Bl. 166v Das Annder Buch

ÜbersetzungSeite 338

1

Fortsetzung von der vorigen SeiteZum Achten: Wenn vorgewandt wird, dass die Briefe, die Landgraf Wilhelm den Pfännern gegeben hat, allein Bestätigungsbriefe wären, weswegen sie [gestrichen: könnten] nach Inhalt des angeführten Textes in c. cum dilecta, de confirmatione utili vel inutili, den Pfännern [gestrichen: könnt] keine neue Gerechtigkeit geben könnten — darauf ist zu sagen[?], dass solche Briefe nicht schlichte Bestätigungsbriefe sind, sondern einen herrlichen Vertrag in sich enthalten, worauf auch Landgraf Wilhelm von den Pfännern 5000 Gulden empfangen hat und danach jährlich auf solchen Vertrag zweihundert Gulden bis auf diese Zeit gegeben worden sind. Zum anderen, den Fall gesetzt, dass es auch bloß schlichte Bestätigungsbriefe wären, was doch nicht der Fall ist, so würden dennoch die Privilegien der Pfänner damit erwiesen, auch wenn sie die alten Privilegien und Verträge nicht vorlegten oder vorzulegen hätten; Ursache: denn diese Briefe sind von Landgraf Wilhelm als einem Fürsten zu Hessen gegeben, der auch Fug und Macht gehabt hätte, die Pfänner mit solchen Privilegien von neuem zu versehen und zu bedenken,

2

auch wenn die Pfänner zuvor solche Befreiung nicht gehabt hätten. Darum beweisen in diesem Fall die Bestätigungsbriefe, ungeachtet dessen, dass die Privilegien, die bestätigt wurden, nicht vorgelegt[?] werden können. Denn obwohl eine Bestätigung nach dem oben Gesagten kein neues Recht verleiht, und obwohl auch eine Urkunde, die andere Urkunden erwähnt, keinen Beweis erbringt, wenn nicht die in Bezug genommenen Urkunden vorgelegt werden, nach dem Text in Auth. si quis in aliquo documento, C. de edendo, so versagt dies alles doch, wenn der Bestätigende oder Bezugnehmende in erster Linie von neuem gewähren kann,

3

weil dann nicht nötig ist, dass das in Bezug Genommene feststeht; der Text ist vortrefflich in L. si donatio, C. de donationibus, wo ein Erblasser im Testament eine gewisse Schenkung bestätigte, die zuvor in einem Brief gemacht worden war, und nach dem Tod des Erblassers der Brief nicht auffindbar war; der Kaiser entschied, dass die Schenkung nichtsdestoweniger gültig sei,Läuft auf der nächsten Seite weiter

Unsichere Lesungen

  1. vorgelegt — sieht aus wie vorhelegt

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HandschriftS. 339 Bl. 167r Das Annder Buch

ÜbersetzungSeite 339

1

Fortsetzung von der vorigen Seiteweil dann nicht nötig ist, dass das in Bezug Genommene feststeht; der Text ist vortrefflich in L. si donatio, C. de donationibus, wo ein Erblasser im Testament eine gewisse Schenkung bestätigte, die zuvor in einem Brief gemacht worden war, und nach dem Tod des Erblassers der Brief nicht auffindbar war; der Kaiser entschied, dass die Schenkung nichtsdestoweniger gültig sei,

2

und dass diese bestätigenden Worte des Erblassers ein Fideikommiss enthalten, ungeachtet dessen, dass die in Bezug genommene Schenkung nicht feststand; der Grund: weil der Erblasser von neuem schenken konnte; und mit diesem Text bekräftigt Jason diese Lehre zur genannten Auth. si quis in aliquo, Summarium IX.

3

Und dass diese Lehre auch bei Bestätigungsbriefen Platz greift, lehrt ausdrücklich die Glossa ordinaria zu c. si Romanorum, dist. XIX; es ist die vorletzte Glosse zum Wort „desinit“,

4

worüber ausführlicher Jason zu L. more, ff. de iurisdictione omnium iudicum, und Felinus zu c. inter dilectos, extra, De fide instrumentorum, Summarium VII, samt Ähnlichem einzusehen sind.

5

Es steht also die feste Schlussfolgerung, dass der Durchlauchtigste Landgraf von Hessen an dem erwähnten strittigen Ort nicht bauen kann, noch auch bewirken kann, dass andere Fremde, denen dies nach dem Wortlaut der Verträge und Privilegien nach Erbrecht nicht zusteht,

6

an den aus den Salinen fließenden Nutzungen teilhaben, noch etwas anderes unternehmen kann, wodurch die erworbenen und zustehenden Rechte der Herren der Salinen, der Untertanen Seiner Durchlauchtigen Hoheit, geschmälert würden.Läuft auf der nächsten Seite weiter

Unsichere Lesungen

  1. 1x. sum. — Ziffer der Allegation unsicher

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HandschriftS. 340 Bl. 167v Das Annder Buch

ÜbersetzungSeite 340

1

Fortsetzung von der vorigen Seitean den aus den Salinen fließenden Nutzungen teilhaben, noch etwas anderes unternehmen kann, wodurch die erworbenen und zustehenden Rechte der Herren der Salinen, der Untertanen Seiner Durchlauchtigen Hoheit, geschmälert würden.

2

Auf die zweite Frage:

3

Nämlich: Wenn auch der gemeine Nutzen des Landes zu Hessen unvermeidlich erforderte, dass mehr Salzkoten gebaut werden müssten, und die Pfänner um solchen gemeinen Nutzens willen verpflichtet wären, darein zu willigen — ob nicht solcher Bau den Pfännern mit mehr Recht gebührte als dem hochberühmten Landgrafen oder jemand anderem,

4

der zu dem Salzwerk nicht geboren ist — ist zu sagen, dass in diesem Fall (und wenn auch entgegen allen oben angezeigten Rechtsgründen des gemeinen Nutzens halber den Pfännern ihre Gerechtigkeit, soweit sie die Anzahl der Koten betrifft, entzogen werden könnte) die Pfänner den Vortritt haben:

5

Und solcher Schluss bedarf nicht viel Beweises, nachdem derselbe durch die oben angezeigten Fundamente bereits genugsam bescheinigt ist.

6

Denn erstens ist es klaren Rechtens, dass ein Grundherr in der Nutzung seines Grundes und Bodens einem jeglichen, dem solche Gerechtigkeit mangelt, vorgezogen wird; Text in L. praeses,

7

C. de servitutibus et aqua, dort: „es ist hart und der Grausamkeit nahe, dass ein Wasserlauf, der auf deinem Acker entspringt, während deine Äcker dürsten, zum Gebrauch anderer weitergeleitet wird“; und so beginnt die geordnete Liebe bei sich selbst, wie dort dieLäuft auf der nächsten Seite weiter

Unsichere Lesungen

  1. p̄ses. — Allegationskürzel unklar

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HandschriftS. 341 Bl. 168r Das Annder Buch

ÜbersetzungSeite 341

1

Fortsetzung von der vorigen SeiteC. de servitutibus et aqua, dort: „es ist hart und der Grausamkeit nahe, dass ein Wasserlauf, der auf deinem Acker entspringt, während deine Äcker dürsten, zum Gebrauch anderer weitergeleitet wird“; und so beginnt die geordnete Liebe bei sich selbst, wie dort die

2

Doktoren anmerken.

3

Dazu dienen die Anmerkungen (notata)

4

des Antonius de Butrio und des Panormitanus zu c. dilecti, De arbitris, insofern sie schließen, dass der Herr des Grundstücks bei den Weiden allen Fremden vorgezogen wird; selbst wenn diese ersessen haben, dort ihr Vieh zu weiden, sind sie nichtsdestoweniger gehalten, dem Herrn zu weichen, wenn die Weiden nicht ausreichen.

5

Also wird der Herr den anderen vorgezogen (Ergo praefertur Dominus aliis). Aber das kann nicht verneint werden, dass die Pfänner des Ortes, nämlich in Sooden, Grundherren und Eigentümer (Domini) sind; denn solches folgt erstens aus der langwierigen Verjährung von undenklicher Zeit her, wie oben zur Notdurft bewiesen; zum anderen erscheint solches auch aus Landgraf Wilhelms des Mittleren Schreiben oder Briefen, besonders aus dem, der im siebenundachtzigsten Jahr der minderen Zahl (1487), am Freitag nach Dionysius (12. Oktober), datiert ist, wo sich diese Worte finden:

6

Wir wollen auch, wir und unsere Erben und Nachkommen, uns in den genannten Boden (Siedehäusern) und dem Salzwerk keiner Gerechtigkeit anmaßen oder unterziehen, ausgenommen die Obrigkeit des Gerichts über Hals und Hand und die Gerechtigkeit unseres Zolls, den wir oder unsere ErbenLäuft auf der nächsten Seite weiter

Unsichere Lesungen

  1. pasere — wohl für pascere

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HandschriftS. 342 Bl. 168v Das Annder Buch

ÜbersetzungSeite 342

1

Fortsetzung von der vorigen SeiteWir wollen auch, wir und unsere Erben und Nachkommen, uns in den genannten Boden (Siedehäusern) und dem Salzwerk keiner Gerechtigkeit anmaßen oder unterziehen, ausgenommen die Obrigkeit des Gerichts über Hals und Hand und die Gerechtigkeit unseres Zolls, den wir oder unsere Erben

2

nicht erhöhen sollen noch wollen; dagegen sollen und wollen unsere lieben Getreuen vom Sooden, genannt Pfänner, aus ihrem Salzwerk und Sooden uns, unseren Erben und Nachkommen alle Jahre am Sonntag Laetare zweihundert Gulden geben und reichen.

3

Siehe (Ecce): Hieraus erscheint klar, dass die Pfänner Grundherren sind, auch aus entgeltlichem Titel (ex titulo oneroso); denn weil der Landgraf für sich und seine Nachkommen allein den Zoll und die Obrigkeit über Hals und Hand vorbehält, so folgt notwendig, dass alle andere Gerechtigkeit den Pfännern zusteht. Und wenn auch der Ort, wo die Pfannen gebaut werden sollen,

4

und also Grund und Boden in Sooden zuvor einem Landgrafen eigentümlicherweise zugestanden hätte, so ist doch solches Eigentum durch die oben angezeigten Verträge den Pfännern zugekommen; denn der Ausschluss des einen ist der Einschluss des anderen (unius exclusio alterius est inclusio), zumal wenn es in der Macht des Ausschließenden steht,

5

einzuschließen und auszuschließen; der Text ist in c. nonne, De praesumptionibus, dort: „indem er das eine verneinte, hat er das andere zugestanden“; Text in L. cum de lanionis § quidam, dort: „er vermachte das Haus mit allem, was daran befestigt ist“.Läuft auf der nächsten Seite weiter

Faksimile bei ORKA · Im Lesetext · Teil: Die Rechtsgutachten

HandschriftS. 343 Bl. 169r Das Annder Buch

ÜbersetzungSeite 343

1

Fortsetzung von der vorigen Seiteeinzuschließen und auszuschließen; der Text ist in c. nonne, De praesumptionibus, dort: „indem er das eine verneinte, hat er das andere zugestanden“; Text in L. cum de lanionis § quidam, dort: „er vermachte das Haus mit allem, was daran befestigt ist“.

2

Also sind die Schuldurkunden nicht mit inbegriffen; und § cum fundum, dort: „allein diejenigen, die genannt worden sind“, ff. de fundo instructo; der Text ist in L. cum praetor: „verbietet der Prätor einem von mehreren, zu richten, so scheint er es den übrigen zu übertragen“, ff. de iudiciis; dem folgt in seinem Gutachten der Herr (d.)

3

Marianus Socinus, consilium

4

XXV,

5

beginnend „Dominus Franciscus Syndicus“, Summarium XXIII des ersten Teils.

6

Es kommt die hinreichend bekannte Regel hinzu, dass die Ausnahme die Regel in den anderen, nicht ausgenommenen Fällen bekräftigt (exceptio firmat regulam); der Text ist in L.

7

Nam quod liquide, dort: „ist der Vorrat außer dem Wein vermacht, so scheint der ganze Vorrat außer dem Wein vermacht zu sein“, ff. de penu legata; für diese Regel häuft Felinus vieles an zu c.

8

Quoniam frequenter, am Anfang, ut lite non constat. non procedatur. Darum folgt aus dem anderen, dass die Pfänner als eigentümliche Herren des strittigen Ortes bei der Erbauung der neuen Pfannen dem hochberühmten Landgrafen und männiglich vorgezogen werden. Diesem Grund kommt auch wohl zu Hilfe: Wenn auch der angegebene gemeine Nutzen der Landschaft Hessen den Pfännern diese Freiheit und Gerechtigkeit entziehen sollte, nämlich dass es bei den zweiundvierzig Pfannen und Boden nach Inhalt der Verträge und Kontrakte nicht bleiben, sondern deren mehr erbaut und aufgerichtet werden sollten, so haben doch die Pfänner noch eine andere Befreiung und wohlerlangte Gerechtigkeit,Läuft auf der nächsten Seite weiter

Unsichere Lesungen

  1. de lanionis — Allegation unsicher); ut lite non constat (Lesung unsicher

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HandschriftS. 344 Bl. 169v Das Ander Buch

ÜbersetzungSeite 344

1

Fortsetzung von der vorigen SeiteQuoniam frequenter, am Anfang, ut lite non constat. non procedatur. Darum folgt aus dem anderen, dass die Pfänner als eigentümliche Herren des strittigen Ortes bei der Erbauung der neuen Pfannen dem hochberühmten Landgrafen und männiglich vorgezogen werden. Diesem Grund kommt auch wohl zu Hilfe: Wenn auch der angegebene gemeine Nutzen der Landschaft Hessen den Pfännern diese Freiheit und Gerechtigkeit entziehen sollte, nämlich dass es bei den zweiundvierzig Pfannen und Boden nach Inhalt der Verträge und Kontrakte nicht bleiben, sondern deren mehr erbaut und aufgerichtet werden sollten, so haben doch die Pfänner noch eine andere Befreiung und wohlerlangte Gerechtigkeit,

2

nämlich, dass an den benannten Salzwerken niemand Pfannenteile haben, besitzen oder dort Salz sieden soll, er sei denn aus der Gebauerschaft geboren; dass auch die Landgrafen, Ihrer Fürstlichen Gnaden Erben und Nachkommen, selbst oder durch andere Leute, innerhalb oder außerhalb des Soodens,

3

auf eine Meile Weges die Pfänner in keiner Weise überbauen lassen wollen, wie solches die Verträge und Kontraktbriefe klar ergeben; daraus folgt unvermeidlich,

4

dass, wenn auch mehr Boden gebaut werden müssten, solches auch nach Inhalt der Verträge und Kontrakte und der darauf von den Pfännern erlangten Gerechtigkeit durch die benannten Pfänner und nicht durch Fürstliche

5

Gnaden zu Hessen oder jemand anderen, der dazu nicht geboren ist, geschehen müsste. Denn wenn auch der gemeine Nutzen drängt, dass mehr Pfannen errichtet werden müssten, so ist doch dem gemeinen Nutzen nichts daran gelegen,Läuft auf der nächsten Seite weiter

Unsichere Lesungen

  1. vf eine meÿl — Buchstabenfolge verschliffen

Faksimile bei ORKA · Im Lesetext · Teil: Die Rechtsgutachten

HandschriftS. 345 Bl. 170r Das Annder Buch

ÜbersetzungSeite 345

1

Fortsetzung von der vorigen SeiteGnaden zu Hessen oder jemand anderen, der dazu nicht geboren ist, geschehen müsste. Denn wenn auch der gemeine Nutzen drängt, dass mehr Pfannen errichtet werden müssten, so ist doch dem gemeinen Nutzen nichts daran gelegen,

2

ob solche neuen Pfannen durch den Fürsten oder die Pfänner aufgerichtet werden; sondern er ist allein daran begnügt, dass Salz im Lande genugsam verschafft werde und daran gar kein Mangel sei.

3

Und darum, wenn der hochberühmte Landgraf über das hinaus, dass er die Zahl der Boden mehren will, auch darauf dringen wollte, dass Fürstliche Gnaden

4

sich zugute die neuen Boden und Pfannen selbst bauen lassen und die Nutzung davon in Fürstlicher Gnaden

5

Kammer ziehen wollte, so könnte solches Vornehmen mit dem angezogenen gemeinen Nutzen nicht bekleidet werden, sondern es erschiene daraus ein besonderer Nutzen, der der Kammer des hochgedachten Fürsten zuwüchse.

6

Welcher besondere Nutzen den Pfännern ihre Gerechtigkeit und Freiheit von Rechts wegen auch im Geringsten nicht unterdrücken, mindern oder aufheben kann.

7

Denn jener öffentliche Nutzen, der seinen Vorteil im Allgemeinen und nicht im Besonderen bringt — wie es der Nutzen der fiskalischen Kammer oder des Fürsten beim Erwerb neuer Rechte ist —, wird dem privaten Nutzen nicht vorgezogen; so schließt Bartolus im Besonderen (in specie) zu L. 1,Läuft auf der nächsten Seite weiter

Unsichere Lesungen

  1. Fgl. — Abkürzung Fürstlich, Lesung unsicher
  2. Fgl. — Abkürzung Fürstlich

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HandschriftS. 346 Bl. 170v Das Annder Buch

ÜbersetzungSeite 346

1

Fortsetzung von der vorigen SeiteDenn jener öffentliche Nutzen, der seinen Vorteil im Allgemeinen und nicht im Besonderen bringt — wie es der Nutzen der fiskalischen Kammer oder des Fürsten beim Erwerb neuer Rechte ist —, wird dem privaten Nutzen nicht vorgezogen; so schließt Bartolus im Besonderen (in specie) zu L. 1,

2

Summarium XXV, ff. soluto matrimonio, wo er sagt, der Fürst pflege den privaten Nutzen der Untertanen dem Nutzen seiner Kammer vorzuziehen, damit er nicht habgierig erscheine; das sind die Worte des Bartolus, für die er L. ij anführt, aber fehlerhaft, denn es ist L. 1 § namque haec omnia,

3

C. de secundis nuptiis, wo der Kaiser befiehlt, dass alles, was eine Frau verliert, die innerhalb der Trauerzeit heiratet, den Erben der Frau, die ab intestato kommen, gegeben werde und nicht seinem Fiskus.

4

„Damit wir nicht“ (sagt er selbst) „in dem, worin wir eine Besserung der Sitten eingeführt haben, auf den Fiskus Rücksicht zu nehmen scheinen.“ Der Text ist in L. 1 und fin.,

5

C. de caducis tollendis.

6

„Den privaten Nutzen unserer Untertanen“ (sagt der Kaiser) „halten wir für unserem Nutzen vorzuziehen.“

7

„Indem wir in kaiserlicher Weise den Vorteil der Untertanen für unseren eigenen erachten.“

8

Und damit die Kaiser nicht den Anschein hätten, ihren eigenen Gewinn dem Nutzen der Untertanen voranzustellen, haben sie deshalb festgesetzt, dass eher der Private als der Fiskus zu begünstigen und daher im Zweifel gegen den Fiskus zu entscheiden sei; so sagt der Jurist in L. non puto, ff. de iure fisci, wo davon ausführlicher bei den Doktoren.

Unsichere Lesungen

  1. spē — Abkürzung, wohl specie); L. 1. XXV. sum. (Allegation, Zeichen unsicher
  2. 2dis — Kürzel für secundis

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HandschriftS. 347 Bl. 171r Das Annder Buch

ÜbersetzungSeite 347

1

Auf die dritte Frage, nämlich: ob dadurch, dass die Gesandten der Pfänner, die allein Befehl gehabt haben, um Erstreckung des angesetzten Termins zu bitten, sich haben vernehmen lassen, die Pfänner würden das rechtliche Erkenntnis der Landschaft Hessen annehmen und nicht abschlagen, den Pfännern dieser Nachteil erwirkt worden sei, dass sie das rechtliche Erkenntnis der Landschaft nach der Bewilligung der Gesandten dulden müssten — dazu ist zu antworten: Nein; denn weil die Gesandten einen begrenzten Befehl gehabt haben,

2

nämlich um Erstreckung des Termins zu bitten, so hat es ihnen auch nicht gebührt, solchen Befehl zu überschreiten; und alles, was sie über solchen ihren Befehl hinaus gehandelt und bewilligt haben, ist unkräftig und den Pfännern als Befehlsgebern unschädlich,

3

und es kann also aus Mangel eines gebührlichen Mandats nicht dafür geachtet werden, dass die gemeine Gebauerschaft durch solche Bewilligung der Gesandten sich dem rechtlichen Erkenntnis der Landstände unterworfen (kompromittiert) hätte, was durch nachfolgende Rechtsgründe bewiesen wird.

Unsichere Lesungen

  1. Gebaurschafft — Schreibung unsicher

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HandschriftS. 348 Bl. 171v Das Annder Buch

ÜbersetzungSeite 348

1

Diese Entscheidung wird bewiesen durch den Text in L. si procurator,

2

C. de procuratoribus, wo diese ausdrücklichen Worte sich finden:

3

„Wenn ein für eine einzelne Sache bestellter Prokurator die Grenzen seines Auftrags überschritten hat, so konnte das, was er getan hat, dem Auftraggeber keinen Nachteil bringen.“ Der Text ist in L.

4

Transactionis, C. de transactionibus, wo ein zum Klagen bestellter Prokurator keinen Vergleich zum Nachteil des Auftraggebers schließen kann; und kein Wunder, denn eine begrenzte Ursache bringt eine begrenzte Wirkung hervor. Der Text ist in L. age cum Geminiano,

5

C. de transactionibus, dort:

6

„Und wenn sich herausstellt, dass über eine geringere Sache verglichen wurde“; und dort Alexander, Decius, Jason, Curtius und gemeinhin alle; der Text ist in L. in agris limitatis: „bei vermessenen Äckern hat das Anschwemmungsrecht keinen Platz“, ff. de acquirendo rerum dominio.

7

Dazu dient der Text in cap.

8

Cum cessante causa cesset effectus, extra, de appellationibus.

9

Dazu dient, was Jason angehäuft hat zur genannten

10

L. age cum Geminiano, und ausführlich bei Felinus zu c. cum ordinem, Summarium IIII, de rescriptis.

11

Ich füge hinzu, dass die Grenzen des Mandats sorgfältig zu wahren sind; der Text wörtlich in L. diligenter, ff. mandati; Text in c. cum dilecta, De rescriptis, dort: „indem sie selbst die Form des apostolischen Reskripts überschritten“; worüber vollständig bei Felinus zu cap. causam quae, Summarium VI mit den folgenden, extra, de re iudicata.

Unsichere Lesungen

  1. sp̄em — Kürzel, wohl speciem
  2. Detiꝰ — Name Decius, Kürzel); q̄ VI sum. (Allegation, Zeichen unsicher

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HandschriftS. 349 Bl. 172r Das Annder Buch

ÜbersetzungSeite 349

1

Was die vierte Frage anlangt, nämlich: ob der vielerwähnte hochgedachte Landgraf dadurch, dass Fürstliche Gnaden bisher die Pfänner, die in Fürstlicher Gnaden

2

Landen gesessen sind, allein zur Verhandlung gefordert hat, die inländischen Pfänner von den ausländischen, die außerhalb des Landes zu Hessen gesessen sind, in diesem Handel scheiden und also trennen möge — darauf ist zu antworten: Obwohl dem hochgedachten Fürsten kein Maß zu geben ist, wen Fürstliche Gnaden in diesem Handel oder auch sonst bescheiden und zu sich fordern wollen, so ist es doch so, dass Fürstliche Gnaden in diesem Handel, der die gesamte und ungeteilte Gerechtigkeit der Pfänner betrifft, mit den inländischen Pfännern, auch wenn diese darin einhielten[?] und einwilligten, ohne der ausländischen Pfänner Wissen, Willen und Fürwort[?] nichts kräftig schließen noch erörtern kann. Es haben auch die inländischen Pfänner nicht Fug, ohne Beisein oder Willen der ausländischen in diesem Handel, der die oben angezeigte Gerechtigkeit betrifft, weder gütlich noch rechtlich zu verfahren; Ursache: denn diese Sache, wenn sie auch um eine unzertrennliche Gerechtigkeit geht, betrifft doch die Pfänner alle im Besonderen; darum kann auch ohne ihrer aller Einwilligung darin nichts geschlossen werden. Besonders auch, weil die ausländischen sich des Handels nicht entschlagen, sondern erbötig sind, sich neben den inländischen der Sache anzunehmen, so können in diesem Fall und nach Gelegenheit dieses Handels die inländischen auch als Streitgenossen (Consortes litis) wegen der ausländischen — weil dieselben sich des Handels nicht entschlagen, sondern dabei sein wollen — ohne derselben ausdrücklichen Befehl hierin nichts handeln oder vornehmen,Läuft auf der nächsten Seite weiter

Unsichere Lesungen

  1. wiel ermelt — wohl vielermelt, Anlaut unsicher
  2. heletenn — wohl hieltenn
  3. verfawortenn — Schreibung unsicher

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HandschriftS. 350 Bl. 172v Das Annder Buch

ÜbersetzungSeite 350

1

Fortsetzung von der vorigen SeiteLanden gesessen sind, allein zur Verhandlung gefordert hat, die inländischen Pfänner von den ausländischen, die außerhalb des Landes zu Hessen gesessen sind, in diesem Handel scheiden und also trennen möge — darauf ist zu antworten: Obwohl dem hochgedachten Fürsten kein Maß zu geben ist, wen Fürstliche Gnaden in diesem Handel oder auch sonst bescheiden und zu sich fordern wollen, so ist es doch so, dass Fürstliche Gnaden in diesem Handel, der die gesamte und ungeteilte Gerechtigkeit der Pfänner betrifft, mit den inländischen Pfännern, auch wenn diese darin einhielten[?] und einwilligten, ohne der ausländischen Pfänner Wissen, Willen und Fürwort[?] nichts kräftig schließen noch erörtern kann. Es haben auch die inländischen Pfänner nicht Fug, ohne Beisein oder Willen der ausländischen in diesem Handel, der die oben angezeigte Gerechtigkeit betrifft, weder gütlich noch rechtlich zu verfahren; Ursache: denn diese Sache, wenn sie auch um eine unzertrennliche Gerechtigkeit geht, betrifft doch die Pfänner alle im Besonderen; darum kann auch ohne ihrer aller Einwilligung darin nichts geschlossen werden. Besonders auch, weil die ausländischen sich des Handels nicht entschlagen, sondern erbötig sind, sich neben den inländischen der Sache anzunehmen, so können in diesem Fall und nach Gelegenheit dieses Handels die inländischen auch als Streitgenossen (Consortes litis) wegen der ausländischen — weil dieselben sich des Handels nicht entschlagen, sondern dabei sein wollen — ohne derselben ausdrücklichen Befehl hierin nichts handeln oder vornehmen,

2

Und darum sollte es gut sein, dass, obwohl die ausländischen Pfänner zum Handel nicht gefordert worden sind, sie gleichwohl neben den inländischen, durch sich selbst oder ihre Bevollmächtigten, den angesetzten Tag besucht hätten und sich in diesem Handel aus tapferen, wichtigen Ursachen nicht scheiden ließen, sondern, sofern ihr Erscheinen angefochten und beanstandet würde, im Handel aufs Glimpflichste vortragen ließen: Obwohl der Tagzettel besagte, dass auf den angesetzten Termin allein die Pfänner, die im Fürstentum Hessen gesessen sind, erscheinen sollten, so wäre doch, weil die anderen Pfänner, außerhalb des Landes gesessen, an dem Salzwerk nicht weniger als die inländischen berechtigt sind, auch der Pfänner untertänige Hoffnung, es würde Fürstlicher Gnaden Gemüt und Sinn nicht sein,Läuft auf der nächsten Seite weiter

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HandschriftS. 351 Bl. 173r Das Annder Buch

ÜbersetzungSeite 351

1

Fortsetzung von der vorigen SeiteUnd darum sollte es gut sein, dass, obwohl die ausländischen Pfänner zum Handel nicht gefordert worden sind, sie gleichwohl neben den inländischen, durch sich selbst oder ihre Bevollmächtigten, den angesetzten Tag besucht hätten und sich in diesem Handel aus tapferen, wichtigen Ursachen nicht scheiden ließen, sondern, sofern ihr Erscheinen angefochten und beanstandet würde, im Handel aufs Glimpflichste vortragen ließen: Obwohl der Tagzettel besagte, dass auf den angesetzten Termin allein die Pfänner, die im Fürstentum Hessen gesessen sind, erscheinen sollten, so wäre doch, weil die anderen Pfänner, außerhalb des Landes gesessen, an dem Salzwerk nicht weniger als die inländischen berechtigt sind, auch der Pfänner untertänige Hoffnung, es würde Fürstlicher Gnaden Gemüt und Sinn nicht sein,

2

die ausländischen Pfänner zum Abbruch ihrer Gerechtigkeit von den inländischen zu sondern, zuvörderst[?] weil Fürstliche Gnaden gnädiglich zu betrachten hätten, dass in diesem Fall, da alle Pfänner gleiche ungeteilte Gerechtigkeit haben, ein Teil ohne den anderen nicht wohl zu schließen habe; und darum, damit deswegen in diesem Handel keine Hinderung vorfallen möchte, hätten sich die ausländischen Pfänner in untertäniger Wohlmeinung

3

und zur Förderung des Handels auch dahin verfügt, in untertäniger Zuversicht, Fürstliche Gnaden würden solche Wohlmeinung der Pfänner gnädiglich vermerken; und wie nun solches mit bestem Glimpf,Läuft auf der nächsten Seite weiter

Unsichere Lesungen

  1. Innorderst — wohl zuuorderst

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HandschriftS. 352 Bl. 173v Das Annder Buch

ÜbersetzungSeite 352

1

Fortsetzung von der vorigen Seiteund zur Förderung des Handels auch dahin verfügt, in untertäniger Zuversicht, Fürstliche Gnaden würden solche Wohlmeinung der Pfänner gnädiglich vermerken; und wie nun solches mit bestem Glimpf,

2

dessen man sich in diesem Handel aufs Höchste befleißigen sollte, vorgebracht werden mag. Kurz wird diese Entscheidung durch die allbekannte Regel bewiesen:

3

Was alle betrifft, muss von allen gebilligt werden (Quod omnes tangit ab omnibus debet approbari), c.[?] de regulis iuris,

4

Lib.

5

VI.

6

Da also diese Angelegenheit alle Herren der Salinen gleichermaßen angeht und es um ihre Sache als die der Einzelnen geht, sehe ich nicht, auf welche Weise einige von ihnen ohne Zustimmung und Billigung der anderen mit dem Durchlauchtigsten Fürsten von Hessen paktieren, sich vergleichen, kontrahieren oder übereinkommen könnten.

7

Es steht auch nicht entgegen c. 1 und ult., extra, De his quae fiunt a maiore parte capituli, und auch andere Rechtsstellen, die verfügen,

8

dass in Sachen, die ein Kapitel oder eine Körperschaft betreffen, der größere Teil des Kapitels oder der Körperschaft auch gegen den Widerspruch des kleineren Teils beschließen kann, ungeachtet dessen, dass auch dort die Angelegenheit alle berührt.

9

Und so schiene in ähnlicher Weise zu sagen zu sein, dass diese im Herzogtum Hessen wohnenden Herren der Salinen oder der größere Teil mit dem Fürsten übereinkommen könnten, während die übrigen, anderswo Wohnenden, an Zahl geringer sind, auch wenn es viele sind.Läuft auf der nächsten Seite weiter

Unsichere Lesungen

  1. c̄ — Kürzel vor reg. iur. unklar

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HandschriftS. 353 Bl. 174r Das Annder Buch.

ÜbersetzungSeite 353

1

Fortsetzung von der vorigen SeiteUnd so schiene in ähnlicher Weise zu sagen zu sein, dass diese im Herzogtum Hessen wohnenden Herren der Salinen oder der größere Teil mit dem Fürsten übereinkommen könnten, während die übrigen, anderswo Wohnenden, an Zahl geringer sind, auch wenn es viele sind.

2

Denn ich antworte (Respondeo), dass das Gegenteil gilt bei dem, was mehrere als Gesamtheit angeht, weil dann der größere Teil beschließt, sofern nicht der kleinere Teil der vernünftigere (sanior) ist und mit Grund widerspricht, wie der Text im genannten c. 1 sagt,

3

De his quae fiunt[?] a maiore[?], dort: „sofern nicht von den Wenigeren und Geringeren mit Grund etwas eingewendet worden ist“; anders aber ist es bei dem, was mehrere als Einzelne angeht (wie es hier in unserem Fall ist, wo Gewinn und Schaden, die aus dem Recht, um das jetzt gestritten wird, entstehen, auf alle zurückfallen), weil dann notwendig alle zustimmen müssen,

4

und der Konsens des größeren Teils nicht genügen würde; so antwortet die Glosse, der Dynus und andere folgen, zum genannten c. quod[?] omnes.

5

Es steht auch nicht entgegen der Text in L. 2,

6

C. de consortibus eiusdem litis, wo gesagt wird, dass eine gemeinsame Angelegenheit durch einen der Streitgenossen erledigt werden kann, wenn der andere abwesend ist.

7

Denn ich antworte (Respondeo), dass dies wahr ist, wenn der Streitgenosse mit dem Willen oder ohne den Willen des anderen Streitgenossen erscheint, also während der Streitgenosse es nicht weiß oder es zulässt; anders aber wäre es, wenn er gegen den Willen des Streitgenossen handeln wollte,

8

wie es in unserem Fall ist, weil er dann nicht zugelassen würde, nach dem Text in L. si petitor am Ende, ff. de iudiciis.Läuft auf der nächsten Seite weiter

Unsichere Lesungen

  1. ℞ — Kürzel, wohl Respondetur); fuit à moior (wohl fiunt à maior
  2. qq — Kürzel unklar

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HandschriftS. 354 Bl. 174v Das Annder Buch

ÜbersetzungSeite 354

1

Fortsetzung von der vorigen Seitewie es in unserem Fall ist, weil er dann nicht zugelassen würde, nach dem Text in L. si petitor am Ende, ff. de iudiciis.

2

„Denn niemand“ (sagt Celsus) „kann eine fremde Klage gegen den Willen des Miterben vor Gericht bringen“; und so antwortet Baldus nach der Glosse zur genannten

3

L. 2.

4

Ich füge den Text in einem ähnlichen Fall hinzu, in L.

5

Pomponius § fin., ff. de procuratoribus, wo auch eine verbundene Person zurückgewiesen wird, wenn der entgegenstehende Wille desjenigen feststeht, für den sie auftritt; worüber schön

6

Felinus zu c. coram, Summarium IIII, extra, De officio et potestate iudicis delegati.

7

Es steht auch nicht entgegen der Gegenstand[?] von lex 1,

8

C. unter demselben Titel,

9

De consortibus litis, wo nach der Lesart der Glosse[?], wie Salicetus sagt, jeder der Streitgenossen für seinen Teil klagen oder verklagt werden kann; denn ich antworte zweifach:

10

Erstens, dass das genannte Gesetz nach der Glosse und den Doktoren nur[?] bei dem Platz greift, was vor der Streitbefestigung (litis contestatio) vorgeht.

11

Also verfügt es, was die Entscheidung des Falles[?] betrifft, nichts.

12

Zweitens sage ich, dass L. 1 von dem Fall spricht, wenn einige der Streitgenossen abwesend sind und nicht erscheinen; das will der Text, dort: „ohne dass die Anwesenheit hinzukommt“. Also können, wenn alle Streitgenossen anwesend sind oder erscheinen wollen, sie nicht für einen Teil verklagt werden; und so hat es Castrensis verstanden zur genannten

13

L. 1, indem er als Kommentar zur genannten lex 1 anführtLäuft auf der nächsten Seite weiter

Unsichere Lesungen

  1. mā — Kürzel unklar
  2. g̃em — Kürzel, wohl generalem
  3. tacitum — wohl tantum
  4. ca℞ — Kürzel, wohl causae

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HandschriftS. 355 Bl. 175r Das Annder Buch

ÜbersetzungSeite 355

1

Fortsetzung von der vorigen SeiteL. 1, indem er als Kommentar zur genannten lex 1 anführt

2

L. si pariter, ff.

3

De liberali causa, welches Gesetz ausdrücklich so erklärt, dass dieser Gegenstand[?] Platz greift, wenn einer der Streitgenossen abwesend ist, indem gesagt wird, dass, wenn der Abwesende selbst vor Abschluss der Angelegenheit hinzukommt, er an denselben Richter zu verweisen ist. Da also diese nicht geladenen Streitgenossen weder abwesend noch ungehorsam sind,

4

sondern sich zur Verteidigung zusammen mit den anderen Herren der Salinen anbieten, sehe ich nicht, was entgegenstünde, dass nicht alle zugelassen würden, zumal da dieses Recht, um das jetzt der Streit geht,

5

unteilbar ist, so dass niemand wegen eines Teils dieses Rechts als seines eigenen und vom Recht der anderen getrennten verklagt werden kann. Auf die fünfte Frage.

6

Ob der hochberühmte Landgraf gegen Wiedererstattung der fünftausend Gulden, die Seiner Fürstlichen Gnaden[?] Vater von den Pfännern auf[?] den aufgerichte=[?]ten Vertrag empfangen hat, diesen wieder zurück[?]ziehen und aufheben möge — darauf ist zu antworten, dass der hochbenannte Fürst zur Widerrufung und Zurück[?]ziehung gehaltener Verträge und Kontrakte, auch gegen gebührliche Erlegung desjenigen, was die Pfänner darauf gegeben haben, gegen der Pfänner Willen mit Recht nicht kommen möge,

Unsichere Lesungen

  1. mā — Kürzel unklar
  2. Sfgl. — Kürzel, S.f.g. lieber?); vf vrälbernn= (Lesung unsicher
  3. durück — Anlaut d oder z
  4. durück — Anlaut d oder z

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HandschriftS. 356 Bl. 175v Das Annder Buch

ÜbersetzungSeite 356

1

Denn ob diese Verträge benannte oder unbenannte waren, so können sie doch nunmehr nicht widerrufen werden, außer wenn alle, die kontrahiert haben, zustimmen, und ein Rücktritt (poenitentia) wird nichts nützen. Wenn es nämlich benannte Verträge waren,

2

dann ist die Sache klar, weil bei benannten Verträgen weder für Rücktritt noch für Widerruf Platz ist; der Text ist in L. sicut, wo die Legisten, C. de actionibus et obligationibus.

3

„Wie“ (sagt der Kaiser) „anfangs jedem die freie Macht zusteht, einen Vertrag zu schließen, so kann er einer einmal begründeten Verpflichtung, wenn der Gegner nicht zustimmt, keineswegs, keineswegs entsagen“;

4

Ähnlich ist der Text in L. in commodato § sicut autem voluntatis, ff. commodati; Text in c. licet universis liberum sit arbitrium, und dort Panormitanus und andere Kanonisten, extra, de voto et voti redemptione.

5

Und das ist so sehr wahr, dass, selbst wenn bei diesen benannten Verträgen der eine Teil der Kontrahenten das Vereinbarte nicht einhält, der andere Teil dennoch nicht auf Rückgabe, sondern auf Erfüllung des Vertrags klagen kann; der Text ist in L. in civile, C. de rei vindicatione.

6

Wenn es aber unbenannte Verträge waren, dann, obwohl es erlaubt ist, bei diesen Verträgen zurückzutreten,

7

L. si pecuniam am Anfang, dort: „Da es aber erlaubt ist zurückzutreten“, ff.Läuft auf der nächsten Seite weiter

Unsichere Lesungen

  1. iamtam — wohl iam tamen
  2. sicunt — wohl sicut

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HandschriftS. 357 Bl. 176r Das Annder Buch.

ÜbersetzungSeite 357

1

Fortsetzung von der vorigen SeiteL. si pecuniam am Anfang, dort: „Da es aber erlaubt ist zurückzutreten“, ff.

2

De condictione ob causam, so gilt dies doch nur bei unversehrter Sache (re integra).

3

Denn andernfalls, wenn die Sache nicht mehr unversehrt ist, verhält es sich anders und der Rücktritt wird nicht zugelassen, auch bei diesen unbenannten Verträgen; der Text ist in L. ex placito,

4

C.

5

De rerum permutatione, dort: „wenn keine Leistung erfolgt ist“; und so meint auch die Glosse zur genannten

6

L. si pecuniam, am Anfang, zum Wort

7

„Sed cum liceat“, dort: „Hüte dich aber, denn nur bei unversehrter Sache kann ich zurücktreten und nicht danach“; und dort billigt diese Glosse

8

Bartolus,

9

Summarium XI, und Jason, Summarium V, wo davon deutlich die Rede ist.

10

Da also diese Herren der Salinen oder ihre Vorgänger kraft dieser Verträge dem Vater des Durchlauchtigsten Herzogs (Landgrafen) von Hessen fünftausend Gulden und jährlich zweihundert Goldgulden gezahlt haben und so die Sache nicht mehr unversehrt ist, so kann folglich der Rücktritt keinen Platz haben, am wenigsten von Seiten des Fürsten als desjenigen Teils, dem erfüllt worden ist.

11

Und dass dies alles auch bei einem kontrahierenden Fürsten Platz greift, beweist Jason elegant im consilium

12

XCIII des dritten Teils.

13

Ich übergehe nicht, dass hier in unserem Fall auch Vergleiche (transactiones) hinzugekommen sind.

14

Dass, obwohl ein Vergleich ein unbenannter Vertrag ist — was bewiesen wird durch das Gesetz cum proponas, weil[?] dort: „dass aus dem Vergleich keine Klage entstanden ist“, C. de pactis; Text in L. 1 conventionis, ff. de pactis, wo Vergleich und Vertrag gesetzt werdenLäuft auf der nächsten Seite weiter

Unsichere Lesungen

  1. XI — Zahl mit Überstrich

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HandschriftS. 358 Bl. 176v Das Annder Buch.

ÜbersetzungSeite 358

1

Fortsetzung von der vorigen SeiteDass, obwohl ein Vergleich ein unbenannter Vertrag ist — was bewiesen wird durch das Gesetz cum proponas, weil[?] dort: „dass aus dem Vergleich keine Klage entstanden ist“, C. de pactis; Text in L. 1 conventionis, ff. de pactis, wo Vergleich und Vertrag gesetzt werden

2

als verschiedene Dinge, und dort merkt es Bartolus an, und derselbe Bartolus bekräftigt es mit mehreren Gründen in L. sive apud acta, Summarium XXI, C. de contractibus —,

3

so hat dennoch beim Vergleich der Rücktritt auch bei unversehrter Sache keinen Platz, und darin ahmt er die Natur der benannten Verträge nach; der Text ist in L.

4

Fratris tui am Ende, und ein klarer Text in L. quamvis, C.

5

De transactionibus, wo, obwohl der, der den Pakt geschlossen hat, es sogleich bereut, der Vergleich dennoch nicht aufgehoben und der Streit nicht erneuert werden kann.

6

Auf die sechste und letzte Frage.

7

Ob den Pfännern eine rechtliche oder eine sühnliche und gütliche Erörterung[?] dieser Gebrechen am zuträglichsten sei: Es ist in jedem Fall zu raten, dass die gemeine Gebauerschaft sich mit dem hochbenannten Landgrafen als ihrem Landesfürsten und Herrn, soviel immer möglich, gütlich vertrage und sich ohne unvermeidliche[?] Notdurft auf keinen verdrießlichen Zank einlasse, auch wenn sie darüber einen leidlichen Nachteil dulden sollte; Ursache: denn die Erfahrung lehrt, wo zwischen der Obrigkeit und den Untertanen beschwerlicher Widerwille einfällt, dass solches, außer dass es selbst an sich ärgerlich ist,Läuft auf der nächsten Seite weiter

Unsichere Lesungen

  1. qͣ — Kürzel, q mit a
  2. Ertterung — wohl Erörterung
  3. vnreidliche — Lesung unsicher

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HandschriftS. 359 Bl. 177r Das Annder Buch.

ÜbersetzungSeite 359

1

Fortsetzung von der vorigen SeiteOb den Pfännern eine rechtliche oder eine sühnliche und gütliche Erörterung[?] dieser Gebrechen am zuträglichsten sei: Es ist in jedem Fall zu raten, dass die gemeine Gebauerschaft sich mit dem hochbenannten Landgrafen als ihrem Landesfürsten und Herrn, soviel immer möglich, gütlich vertrage und sich ohne unvermeidliche[?] Notdurft auf keinen verdrießlichen Zank einlasse, auch wenn sie darüber einen leidlichen Nachteil dulden sollte; Ursache: denn die Erfahrung lehrt, wo zwischen der Obrigkeit und den Untertanen beschwerlicher Widerwille einfällt, dass solches, außer dass es selbst an sich ärgerlich ist,

2

alle Wohlfahrt und alles Gedeihen der Untertanen hindert. Und darum, wenn auch die Pfänner ihre Gerechtigkeit vor Recht gänzlich erhielten, so wäre doch zu besorgen, dass die Abgunst ihres Landesfürsten in anderen Sachen allerlei Beschwerung verursachen möchte; und darum ist es sicherer,

3

wo sie ihre Gerechtigkeit in der Güte durch flehentliche untertänige Bitte nicht gänzlich erhalten können, dass sie daran, soviel ohne ihren übermäßigen[?] Nachteil geschehen kann, etwas schwinden lassen. Ohne Zweifel wird der hochberühmte Fürst sie als Seiner

4

Fürstlichen

5

Gnaden

6

Untertanen nach Einräumung[?] ihrer habenden Gerechtigkeit gar nicht oder doch jedenfalls nicht über die Maßen beschweren.Läuft auf der nächsten Seite weiter

Unsichere Lesungen

  1. Vertrefflichenn — Lesung unsicher
  2. einreumung — oder einrehmung

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HandschriftS. 360 Bl. 177v Das Annder Buch

ÜbersetzungSeite 360

1

Fortsetzung von der vorigen SeiteUntertanen nach Einräumung[?] ihrer habenden Gerechtigkeit gar nicht oder doch jedenfalls nicht über die Maßen beschweren.

2

Sollte aber je in der Güte nichts zu finden sein, dessen man sich doch aufs Höchste befleißigen soll, so möchten die Pfänner ihren hochberühmten Landesfürsten untertäniglich und mit bestem Glimpf anlangen, dass Seine Fürstlichen Gnaden[?] zur Steuer der Gerechtigkeit und den Pfännern zu Gnaden

3

diese Sache bei einer berufenen[?] Universität wollten besprechen (begutachten) lassen, damit Seine Fürstlichen Gnaden[?] spüren, dass sie, die Pfänner, nichts lieber wollten, als mit Seinen Fürstlichen Gnaden[?] aufs Schleunigste entschieden zu sein. Zu dem Vorgesagten passt gut, was Sallust schreibt: Durch Eintracht wachsen kleine Dinge, durch Zwietracht zerfallen große (Concordia parvas res crescere, discordia magnas dilabi).

4

Denn die Wahrheit selbst bezeugt, dass jedes in sich geteilte Reich verwüstet wird; denn wie die Eintracht den Aufbau bewirkt, so ihr Gegenteil, die Zwietracht, Zerstreuung und Zerstörung.

5

Und das ist es, was die Gesetze festgesetzt haben, dass die Eintracht jedem Gewinn vorzuziehen sei; denn kein Gewinn ist so groß,

6

dass er gegen das Gut des Friedens und der Eintracht aufgewogen werden könnte. Der Text ist in L. reprehendenda tu magis est, dort: „Man muss die eheliche Eintracht dem Gewinn vorziehen“; und dort merkt es Baldus an, C. de institutionibus et substitutionibus.Läuft auf der nächsten Seite weiter

Unsichere Lesungen

  1. Sfgl. — Kürzel, S.f.g. lieber?
  2. beruffe=nner — wohl beruembter, Lesung unsicher
  3. Sfgl. — Kürzel wie oben
  4. Sfgl. — Kürzel wie oben

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HandschriftS. 361 Bl. 178r Das Annder Buch

ÜbersetzungSeite 361

1

Fortsetzung von der vorigen Seitedass er gegen das Gut des Friedens und der Eintracht aufgewogen werden könnte. Der Text ist in L. reprehendenda tu magis est, dort: „Man muss die eheliche Eintracht dem Gewinn vorziehen“; und dort merkt es Baldus an, C. de institutionibus et substitutionibus.

2

Und um des Gutes des Friedens und der Eintracht willen und zur Vermeidung von Ärgernis wird bisweilen von der ausdrücklichen Verfügung des Gesetzes abgegangen, wie bewiesen wird in l. qui decem, ff. ad legem

3

Corneliam de sicariis; c. cum teneamur[?], extra, de praebendis et dignitatibus.

4

Und zu diesem Zweck hat der Herr (d.)

5

Marianus Socinus im consilium CLXV, Summarium XIX mit den folgenden, des zweiten Teils, vieles vortrefflich zusammengetragen.

6

Ein großer Gewinn wird also den Herren der Salinen zufallen, wenn sie, indem sie etwas von ihrem Recht nachlassen — jedoch ohne übermäßigen Nachteil —, sich um Eintracht bemühen und so Kosten, Gefahren und andere Beschwernisse eines Rechtsstreits vermeiden.

7

LOB SEI GOTT (LAUS DEO).

8

NEHMT DIES, WIE ES AUCH IMMER ZUSAMMENGETRAGEN IST, GÜTIG AUF; denn es konnte in so knapper Zeit nicht sorgfältiger ausgearbeitet werden; und deshalb sei alles gesagt ohne Vorgriff auf eine bessere und gelehrtere Meinung, gemäß L.

9

Claudius Felix am Ende, dort: „Aber ohne Vorgriff auf die frühere Meinung“, ff. qui potiores in pignore habeantur.

Unsichere Lesungen

  1. tu — u-Haken, evtl. tum
  2. tenteamur — evtl. teneamur

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HandschriftS. 362 Bl. 178v Das Annder Buch

ÜbersetzungSeite 362

1

Was nach diesen Gutachten (Consilia) zwischen unserem gnädigen Fürsten und Herrn und den gemeinen Pfännern bis auf Mittwoch nach Fabian und Sebastian (22. Januar) im Jahr 1539 vorgelaufen ist, davon habe ich keine Nachricht finden können. Es erscheint aber aus den bald folgenden Verhandlungen, dass unser gnädiger Fürst und Herr mit dem Bauen der Salzboden und dem Salzsieden fortgefahren ist, und zwar aus dem Grund, weil die Landstände Seinen Fürstlichen Gnaden solches zuerkannt hatten; so wird es auch für unnötig erachtet, dass solches alles nach der Länge, wenn es schon gefunden würde, eingefügt werden sollte.

2

Doch ist inzwischen in dieser Zeit der erste Vertrag, der drinnen im dritten Buch eingefügt werden soll, abgehandelt und verglichen worden. Nota: Alles, was weiter hiernächst in diesem zweiten Buch folgt, ist mir aus dem Archiv der gemeinen Pfänner neben den vorhergehenden Gutachten mitgeteilt worden,

3

denn sonst ist in Fürstlicher Gnaden, unseres Fürsten[?] und Herrn Registratur hiervon nichts vorhanden. Auf heute, Mittwoch nach Fabian und Sebastian (22. Januar) im Jahr etc. 1539, sind beide Räte samt den Verordneten des Ausschusses und Amtsträgern der gemeinen Pfänner beieinander gewesen, und es sind ihnen Sachen vorgelaufen, wie folgt.Läuft auf der nächsten Seite weiter

Unsichere Lesungen

  1. Sfgl. — Kürzel, Lesung unsicher); F. g. f. (Kürzel unsicher

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HandschriftS. 363 Bl. 179r Das Annder Buch

ÜbersetzungSeite 363

1

Fortsetzung von der vorigen Seitedenn sonst ist in Fürstlicher Gnaden, unseres Fürsten[?] und Herrn Registratur hiervon nichts vorhanden. Auf heute, Mittwoch nach Fabian und Sebastian (22. Januar) im Jahr etc. 1539, sind beide Räte samt den Verordneten des Ausschusses und Amtsträgern der gemeinen Pfänner beieinander gewesen, und es sind ihnen Sachen vorgelaufen, wie folgt.

2

Erstlich beklagen sich Johann Niedenstein der Ältere und Hans Lorper[?] samt ihrer Gesellschaft, dass ihnen ihr Boden ungefähr fünfzehn Wochen lang wegen ihres Knechtes namens Henkel Schweizer wüst gelegen habe, welcher sie zuwider dem fürstlich aufgerichteten Vertrag

3

ohne alle Schuld und Ursache verlassen habe, zu ihrem merklichen Schaden; und es fordert der andere Knecht, den sie hineinzunehmen willens sind, 13½ Gulden, als Annahmegeld 4

4

Wimmunge[?]. Darauf haben die obengenannten, der Ausschuss und die Amtsträger der gemeinen Pfänner, aus beweglichen Ursachen endlich beschlossen: Nachdem Henkel und Klaus vom Urben nach Inhalt des fürstlich aufgerichteten Vertrags durch Salzgrafen und Warten[?] ausgeboten worden sind und sie darüber der Pfänner Ordnung und Gebot verachtet haben, sollen sie mit Wissen des Rentmeisters nach altem Herkommen gefänglich angenommen und verwahrt werden. Item: Nachdem der andere Knecht, den Johann Schaffnit samt seiner Gesellschaft anzunehmen willens ist, den Pfännern vormals nicht eidhaftig (vereidigt) gewesen ist, ist es von den obengenannten, dem Ausschuss und den Amtsträgern, für nützlich und gut angesehen worden, um größeren Schaden zu verhüten, dass demselben wohl ein Ziemliches zuzugeben sei; aber mit den Knechten, die den Pfännern vormals eidhaftig waren, soll es vermöge der Ordnung und anderem nicht so gehalten werden. Desselben Tages ist von den obengenannten für gut angesehen und verordnet worden, dass Johann Niedenstein, Johann Casselmann, Urban Eholdt, George Sieffridt und Constantin Casselmann nach Kassel abgefertigt werden, Fürstlichen Gnaden ihre, der Pfänner, Beschwerung in diesen nachfolgenden Artikeln nach Inhalt der Instruktion untertäniglich anzuzeigen und deren gnädige Abschaffung zu bitten: Zum ersten betreffend das Solenziehen und Pumpen in dem Born; zum anderen das Salzmessen und Liefern; zum dritten Seinen Fürstlichen Gnaden die Form des Eides, den die Knechte der Pfänner jährlich leisten sollen, untertäniglich zu übergeben. Instruktion und Gewalt (Vollmacht), was die Salzgrafen, Warten und andere gemeine Pfänner, nämlich Johann Nidenstein, Johann Casselmann, Urban Eholdt, George vom Cappell und Constantin Casselman, von wegen der Gebauerschaft und aus Befehl des Ausschusses der gemeinen Pfänner an unseren gnädigen Fürsten und Herrn vortragen und wozu sie volle Macht haben sollen, und auf die beschwerten Artikel gnädige Abschaffung zu bitten. Erstlich: Nachdem hiervor zu mehreren Malen an Seine Fürstlichen Gnaden gelangt und gebeten worden ist, dass der Artikel betreffend das Solenziehen dermaßen von Seiner Fürstlichen Gnaden Knechten und auf Seiner Fürstlichen Gnaden Seite gebraucht werden möchte, dass es den armen Pfännern ohne Schaden sein möchte, und gnädigen Rat und wohlgute Meinung mitzuteilen, damit der Vertrag nicht gekränkt[?], sondern gehalten werde — darauf ist für gut angesehen worden, dass Seine Fürstlichen Gnaden etliche Pumpen gesetztLäuft auf der nächsten Seite weiter

Unsichere Lesungen

  1. Lorper — Name, Anfangsbuchstabe unsicher
  2. Wimmunge — Minimfolge unklar
  3. Wartten — evtl. Vartten

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HandschriftS. 364 Bl. 179v Das Annder Buch

ÜbersetzungSeite 364

1

Fortsetzung von der vorigen SeiteWimmunge[?]. Darauf haben die obengenannten, der Ausschuss und die Amtsträger der gemeinen Pfänner, aus beweglichen Ursachen endlich beschlossen: Nachdem Henkel und Klaus vom Urben nach Inhalt des fürstlich aufgerichteten Vertrags durch Salzgrafen und Warten[?] ausgeboten worden sind und sie darüber der Pfänner Ordnung und Gebot verachtet haben, sollen sie mit Wissen des Rentmeisters nach altem Herkommen gefänglich angenommen und verwahrt werden. Item: Nachdem der andere Knecht, den Johann Schaffnit samt seiner Gesellschaft anzunehmen willens ist, den Pfännern vormals nicht eidhaftig (vereidigt) gewesen ist, ist es von den obengenannten, dem Ausschuss und den Amtsträgern, für nützlich und gut angesehen worden, um größeren Schaden zu verhüten, dass demselben wohl ein Ziemliches zuzugeben sei; aber mit den Knechten, die den Pfännern vormals eidhaftig waren, soll es vermöge der Ordnung und anderem nicht so gehalten werden. Desselben Tages ist von den obengenannten für gut angesehen und verordnet worden, dass Johann Niedenstein, Johann Casselmann, Urban Eholdt, George Sieffridt und Constantin Casselmann nach Kassel abgefertigt werden, Fürstlichen Gnaden ihre, der Pfänner, Beschwerung in diesen nachfolgenden Artikeln nach Inhalt der Instruktion untertäniglich anzuzeigen und deren gnädige Abschaffung zu bitten: Zum ersten betreffend das Solenziehen und Pumpen in dem Born; zum anderen das Salzmessen und Liefern; zum dritten Seinen Fürstlichen Gnaden die Form des Eides, den die Knechte der Pfänner jährlich leisten sollen, untertäniglich zu übergeben. Instruktion und Gewalt (Vollmacht), was die Salzgrafen, Warten und andere gemeine Pfänner, nämlich Johann Nidenstein, Johann Casselmann, Urban Eholdt, George vom Cappell und Constantin Casselman, von wegen der Gebauerschaft und aus Befehl des Ausschusses der gemeinen Pfänner an unseren gnädigen Fürsten und Herrn vortragen und wozu sie volle Macht haben sollen, und auf die beschwerten Artikel gnädige Abschaffung zu bitten. Erstlich: Nachdem hiervor zu mehreren Malen an Seine Fürstlichen Gnaden gelangt und gebeten worden ist, dass der Artikel betreffend das Solenziehen dermaßen von Seiner Fürstlichen Gnaden Knechten und auf Seiner Fürstlichen Gnaden Seite gebraucht werden möchte, dass es den armen Pfännern ohne Schaden sein möchte, und gnädigen Rat und wohlgute Meinung mitzuteilen, damit der Vertrag nicht gekränkt[?], sondern gehalten werde — darauf ist für gut angesehen worden, dass Seine Fürstlichen Gnaden etliche Pumpen gesetztLäuft auf der nächsten Seite weiter

Unsichere Lesungen

  1. Eholdt — Name, Lesung unsicher

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HandschriftS. 365 Bl. 180r Das Annder Buch

ÜbersetzungSeite 365

1

Fortsetzung von der vorigen SeiteWimmunge[?]. Darauf haben die obengenannten, der Ausschuss und die Amtsträger der gemeinen Pfänner, aus beweglichen Ursachen endlich beschlossen: Nachdem Henkel und Klaus vom Urben nach Inhalt des fürstlich aufgerichteten Vertrags durch Salzgrafen und Warten[?] ausgeboten worden sind und sie darüber der Pfänner Ordnung und Gebot verachtet haben, sollen sie mit Wissen des Rentmeisters nach altem Herkommen gefänglich angenommen und verwahrt werden. Item: Nachdem der andere Knecht, den Johann Schaffnit samt seiner Gesellschaft anzunehmen willens ist, den Pfännern vormals nicht eidhaftig (vereidigt) gewesen ist, ist es von den obengenannten, dem Ausschuss und den Amtsträgern, für nützlich und gut angesehen worden, um größeren Schaden zu verhüten, dass demselben wohl ein Ziemliches zuzugeben sei; aber mit den Knechten, die den Pfännern vormals eidhaftig waren, soll es vermöge der Ordnung und anderem nicht so gehalten werden. Desselben Tages ist von den obengenannten für gut angesehen und verordnet worden, dass Johann Niedenstein, Johann Casselmann, Urban Eholdt, George Sieffridt und Constantin Casselmann nach Kassel abgefertigt werden, Fürstlichen Gnaden ihre, der Pfänner, Beschwerung in diesen nachfolgenden Artikeln nach Inhalt der Instruktion untertäniglich anzuzeigen und deren gnädige Abschaffung zu bitten: Zum ersten betreffend das Solenziehen und Pumpen in dem Born; zum anderen das Salzmessen und Liefern; zum dritten Seinen Fürstlichen Gnaden die Form des Eides, den die Knechte der Pfänner jährlich leisten sollen, untertäniglich zu übergeben. Instruktion und Gewalt (Vollmacht), was die Salzgrafen, Warten und andere gemeine Pfänner, nämlich Johann Nidenstein, Johann Casselmann, Urban Eholdt, George vom Cappell und Constantin Casselman, von wegen der Gebauerschaft und aus Befehl des Ausschusses der gemeinen Pfänner an unseren gnädigen Fürsten und Herrn vortragen und wozu sie volle Macht haben sollen, und auf die beschwerten Artikel gnädige Abschaffung zu bitten. Erstlich: Nachdem hiervor zu mehreren Malen an Seine Fürstlichen Gnaden gelangt und gebeten worden ist, dass der Artikel betreffend das Solenziehen dermaßen von Seiner Fürstlichen Gnaden Knechten und auf Seiner Fürstlichen Gnaden Seite gebraucht werden möchte, dass es den armen Pfännern ohne Schaden sein möchte, und gnädigen Rat und wohlgute Meinung mitzuteilen, damit der Vertrag nicht gekränkt[?], sondern gehalten werde — darauf ist für gut angesehen worden, dass Seine Fürstlichen Gnaden etliche Pumpen gesetztLäuft auf der nächsten Seite weiter

Unsichere Lesungen

  1. Eholdt — Name, Lesung unsicher
  2. Cappell — evtl. Lappell

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HandschriftS. 366 Bl. 180v Das Annder Buch

ÜbersetzungSeite 366

1

Fortsetzung von der vorigen SeiteWimmunge[?]. Darauf haben die obengenannten, der Ausschuss und die Amtsträger der gemeinen Pfänner, aus beweglichen Ursachen endlich beschlossen: Nachdem Henkel und Klaus vom Urben nach Inhalt des fürstlich aufgerichteten Vertrags durch Salzgrafen und Warten[?] ausgeboten worden sind und sie darüber der Pfänner Ordnung und Gebot verachtet haben, sollen sie mit Wissen des Rentmeisters nach altem Herkommen gefänglich angenommen und verwahrt werden. Item: Nachdem der andere Knecht, den Johann Schaffnit samt seiner Gesellschaft anzunehmen willens ist, den Pfännern vormals nicht eidhaftig (vereidigt) gewesen ist, ist es von den obengenannten, dem Ausschuss und den Amtsträgern, für nützlich und gut angesehen worden, um größeren Schaden zu verhüten, dass demselben wohl ein Ziemliches zuzugeben sei; aber mit den Knechten, die den Pfännern vormals eidhaftig waren, soll es vermöge der Ordnung und anderem nicht so gehalten werden. Desselben Tages ist von den obengenannten für gut angesehen und verordnet worden, dass Johann Niedenstein, Johann Casselmann, Urban Eholdt, George Sieffridt und Constantin Casselmann nach Kassel abgefertigt werden, Fürstlichen Gnaden ihre, der Pfänner, Beschwerung in diesen nachfolgenden Artikeln nach Inhalt der Instruktion untertäniglich anzuzeigen und deren gnädige Abschaffung zu bitten: Zum ersten betreffend das Solenziehen und Pumpen in dem Born; zum anderen das Salzmessen und Liefern; zum dritten Seinen Fürstlichen Gnaden die Form des Eides, den die Knechte der Pfänner jährlich leisten sollen, untertäniglich zu übergeben. Instruktion und Gewalt (Vollmacht), was die Salzgrafen, Warten und andere gemeine Pfänner, nämlich Johann Nidenstein, Johann Casselmann, Urban Eholdt, George vom Cappell und Constantin Casselman, von wegen der Gebauerschaft und aus Befehl des Ausschusses der gemeinen Pfänner an unseren gnädigen Fürsten und Herrn vortragen und wozu sie volle Macht haben sollen, und auf die beschwerten Artikel gnädige Abschaffung zu bitten. Erstlich: Nachdem hiervor zu mehreren Malen an Seine Fürstlichen Gnaden gelangt und gebeten worden ist, dass der Artikel betreffend das Solenziehen dermaßen von Seiner Fürstlichen Gnaden Knechten und auf Seiner Fürstlichen Gnaden Seite gebraucht werden möchte, dass es den armen Pfännern ohne Schaden sein möchte, und gnädigen Rat und wohlgute Meinung mitzuteilen, damit der Vertrag nicht gekränkt[?], sondern gehalten werde — darauf ist für gut angesehen worden, dass Seine Fürstlichen Gnaden etliche Pumpen gesetzt

2

und auch den Pfännern, doch dem Vertrag unabbrüchlich, etliche Pumpen zuzusetzen bewilligt haben; ob dadurch der Mangel und die Klage abgeschafft werden möchte, sind alle Mittel und Wege vorgenommen und versucht worden. Weil es sich aber aus Ursachen, die offenkundig sind, nicht schicken will oder aber auch die Pumpen dem Born nicht gut tun werden, ist zu bitten, dass man sie darin nicht weiter beschwere, als der Vertrag mit sich bringt, sondern darauf zu halten, dass es im Ziehen und Sieden nach Inhalt des Vertrags gehalten werde. Zum anderen: Weil aus dem Artikel folgt, dass es im Verkauf und der Ladung des Salzes auch an Mangel verspürt[?] worden ist, und doch, damit der Pfänner Salz zuerst verkauft und geladen werden solle, im Vertrag auf zwei Wege gestellt ist, die Seinen Fürstlichen Gnaden vorbehalten sind, doch in jedem Fall so zu gebrauchen, dass es den Pfännern ohne Nachteil und Schaden sein soll, so haben Seine Fürstlichen Gnaden erstlich vorgehabt, wie auch verschrieben, dass der Pfänner Salz zuerst abgeladen und kein Salz geschätzt werden solle,Läuft auf der nächsten Seite weiter

Unsichere Lesungen

  1. gebrenncket — Lesung unsicher
  2. gesehret — evtl. gespuret

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HandschriftS. 367 Bl. 181r Das Annder Buch

ÜbersetzungSeite 367

1

Fortsetzung von der vorigen Seiteund auch den Pfännern, doch dem Vertrag unabbrüchlich, etliche Pumpen zuzusetzen bewilligt haben; ob dadurch der Mangel und die Klage abgeschafft werden möchte, sind alle Mittel und Wege vorgenommen und versucht worden. Weil es sich aber aus Ursachen, die offenkundig sind, nicht schicken will oder aber auch die Pumpen dem Born nicht gut tun werden, ist zu bitten, dass man sie darin nicht weiter beschwere, als der Vertrag mit sich bringt, sondern darauf zu halten, dass es im Ziehen und Sieden nach Inhalt des Vertrags gehalten werde. Zum anderen: Weil aus dem Artikel folgt, dass es im Verkauf und der Ladung des Salzes auch an Mangel verspürt[?] worden ist, und doch, damit der Pfänner Salz zuerst verkauft und geladen werden solle, im Vertrag auf zwei Wege gestellt ist, die Seinen Fürstlichen Gnaden vorbehalten sind, doch in jedem Fall so zu gebrauchen, dass es den Pfännern ohne Nachteil und Schaden sein soll, so haben Seine Fürstlichen Gnaden erstlich vorgehabt, wie auch verschrieben, dass der Pfänner Salz zuerst abgeladen und kein Salz geschätzt werden solle,

2

es sei denn, der Pfänner Salz sei zuvor nach Inhalt des Vertrags verkauft; so haben doch Seine Fürstlichen Gnaden aus Besorgnis, dass Seiner Fürstlichen Gnaden Knechte ein solches beschwert, und den anderen Artikel, nämlich dass Seine Fürstlichen Gnaden ein solches der Pfänner gesottenes Salz aufschütten wolle und darin nach Inhalt des Vertrags zu leben, auch dazu etlichen Vorbehalt gemacht. Weil aber in dem Liefern[?] und Aufschütten des Salzes den Pfännern eine Beschwerung vorfällt, und besonders darin, dass ihre Knechte das Salz allererst, wenn die dritte Pfanne über dem Feuer ist, die zwei gesottenen

3

und aufgehobenen Pfannen Salzes, die Seine Fürstlichen Gnaden bezahlt hat, zumessen sollen und an andere Orte liefern, als sie je und allewege dem Ladegast geliefert haben, wissen sie das keineswegs zu tun; und wo sie dessen vermöge des Vertrags nicht verschont werden können,Läuft auf der nächsten Seite weiter

Unsichere Lesungen

  1. liebbernn — wohl liefernn

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HandschriftS. 368 Bl. 181v Das Ander Buch

ÜbersetzungSeite 368

1

Fortsetzung von der vorigen Seiteund aufgehobenen Pfannen Salzes, die Seine Fürstlichen Gnaden bezahlt hat, zumessen sollen und an andere Orte liefern, als sie je und allewege dem Ladegast geliefert haben, wissen sie das keineswegs zu tun; und wo sie dessen vermöge des Vertrags nicht verschont werden können,

2

können sie nicht einen Knecht auf ihrer Seite behalten. Sie bitten hierauf, dass Seine Fürstlichen Gnaden dem Artikel einen anderen Weg geben wolle, damit die Pfänner und ihre Knechte kraft ihrer Erbgerechtigkeit ihr Salz zuerst loswerden und Seiner Fürstlichen Gnaden

3

Salz, was Seine Fürstlichen Gnaden mit geringerem Schaden tun kann, aufschütten lassen. Zum dritten: Nachdem Seine Fürstlichen Gnaden gnädiglich begehrt haben, den Eid zuzustellen, wie und in welcher Gestalt die Knechte hinfort Seinen Fürstlichen Gnaden zu seinem Recht und den Pfännern und Gutherren zu ihrem Recht geloben und schwören sollen, übergeben sie Seinen Fürstlichen Gnaden diesen Entwurf (Begriff) und wollen, dass Seine Fürstlichen Gnaden sie und ihre Knechte kraft der berührten Erbgerechtigkeit und nach Inhalt des Vertrags — dass der Pfänner Knechte niemandem als ihnen eidhaftig sein sollen — gnädiglich dabei lasse, schütze, schirme und verteidige und, um künftigem Missverstand vorzubeugen, diesen Entwurf gnädiglich unterschreibe und deklariere. Das wollen sich die gemeinen Pfänner zu Seinen Fürstlichen Gnaden untertäniglich verhoffen; es geschehe von Rechts wegen und nach gnädiger Vertröstung und Zusage billig,Läuft auf der nächsten Seite weiter

Unsichere Lesungen

  1. abwerdenn — Lesung unsicher

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HandschriftS. 369 Bl. 182r Das Ander Buch

ÜbersetzungSeite 369

1

Fortsetzung von der vorigen SeiteSalz, was Seine Fürstlichen Gnaden mit geringerem Schaden tun kann, aufschütten lassen. Zum dritten: Nachdem Seine Fürstlichen Gnaden gnädiglich begehrt haben, den Eid zuzustellen, wie und in welcher Gestalt die Knechte hinfort Seinen Fürstlichen Gnaden zu seinem Recht und den Pfännern und Gutherren zu ihrem Recht geloben und schwören sollen, übergeben sie Seinen Fürstlichen Gnaden diesen Entwurf (Begriff) und wollen, dass Seine Fürstlichen Gnaden sie und ihre Knechte kraft der berührten Erbgerechtigkeit und nach Inhalt des Vertrags — dass der Pfänner Knechte niemandem als ihnen eidhaftig sein sollen — gnädiglich dabei lasse, schütze, schirme und verteidige und, um künftigem Missverstand vorzubeugen, diesen Entwurf gnädiglich unterschreibe und deklariere. Das wollen sich die gemeinen Pfänner zu Seinen Fürstlichen Gnaden untertäniglich verhoffen; es geschehe von Rechts wegen und nach gnädiger Vertröstung und Zusage billig,

2

und sie wollen es in aller Untertänigkeit zu verdienen willig erfunden werden. Dessen in Bedacht[?]: Ob den Gesandten daraus, sofern sie nicht weiter einräumen werden, als der Vertrag mit sich bringt und diese Artikel anweisen, irgendeine Ungnade oder ein Schaden entstünde, was wir uns der Billigkeit nach nicht verhoffen, so wollen die gemeinen Pfänner und besonders der Ausschuss sie dieses und allen beweislichen Schadens, der daher flösse,

3

entheben und benehmen. Sie haben uns, Bürgermeister und Rat der Stadt Allendorf, gebeten, diese Instruktion zu besiegeln, was wir um ihrer Bitte willen, doch uns und unseren Nachkommen ohne Schaden, getan haben.

4

Am Donnerstag nach Fabian (23. Januar 1539) sind die hiervor genannten Verordneten nach[?] Kassel angekommen, haben aber den Landesfürsten nicht daheim gefunden, haben den Landvogt Rudolf Schenck angesucht und ihm die mitgegebenen Artikel nach Inhalt der Instruktion angezeigt.

Unsichere Lesungen

  1. bedenckh — Wort undeutlich
  2. gen — evtl. zu

Faksimile bei ORKA · Im Lesetext · Teil: Verhandlungen und Zwischenfälle

HandschriftS. 370 Bl. 182v Das Ander Buch

ÜbersetzungSeite 370

1

Nachmals sind sie auf der Kanzlei vor dem Statthalter, dem Kanzler, Rudolf Schenck und anderen verordneten Räten vorgekommen, haben aber letztlich nichts Fruchtbares erlangen noch ausrichten können. Am Freitag nach Pauli Bekehrung (31. Januar) im Jahr wie oben (1539) sind Salzgrafen und Warten samt den Verordneten des Ausschusses der gemeinen Pfänner beieinander gewesen, und nachdem ihre hiervor erwähnten Gesandten den Landesfürsten nicht angetroffen und auch wegen der berührten Artikel nach Inhalt der Instruktion bei den Gewaltigen (Bevollmächtigten) nichts ausrichten konnten, haben sie auf folgende Meinung beratschlagt und beschlossen: Erstlich, dass aufs Förderlichste eine förmliche Supplikation wegen der berührten beschwerten Artikel an unseren gnädigen Fürsten und Herrn gefertigt und überantwortet werden solle;

2

Zum anderen solle den Siedern angesagt werden, dass sie sich in jedem Boden mit Säcken oder Pfannentüchern, worin die Knechte das gesottene Salz reinlich aufheben und bis zur Lieferung behalten können, versehen (geschickt machen); und wenn also das Salz gesotten ist, soll es dem Rentmeister, damit er neben den Schätzern bei dem MessenLäuft auf der nächsten Seite weiter

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HandschriftS. 371 Bl. 183r Das Ander Buch

ÜbersetzungSeite 371

1

Fortsetzung von der vorigen SeiteZum anderen solle den Siedern angesagt werden, dass sie sich in jedem Boden mit Säcken oder Pfannentüchern, worin die Knechte das gesottene Salz reinlich aufheben und bis zur Lieferung behalten können, versehen (geschickt machen); und wenn also das Salz gesotten ist, soll es dem Rentmeister, damit er neben den Schätzern bei dem Messen

2

und Aufheben dabei sei, angezeigt und auch in den Säcken versiegelt werden. Wenn er sich dessen aber beschwert fände, dann soll solches von den Verordneten der Pfänner geschehen und, bis die dritte Pfanne über dem Feuer ist, nach Inhalt des Vertrags in dem Boden so versiegelt behalten werden.

3

Und wenn sich auch beim Liefern und Durchmessen fände, dass man das Maß nicht vollkommen wie zuvor liefern könnte und daraus etwas Salz abginge oder verloren würde, so wollen die gemeinen Pfänner solchen Verlust unter sich tragen und ihre Knechte damit nicht beschweren, doch so, dass sie wegen solchen Schadens mit dem Landesfürsten nach Inhalt des Vertrags verglichen werden mögen. Item: Es ist beschlossen, dass Salzgrafen und Warten die Bodenknechte vorfordern und ihnen ansagen, wie sie sich hinfort beim Salzaufheben und Messen, wie hiervor berührt, halten sollen. Item: dass Salzgrafen und Warten fleißig Aufsehen haben sollen, dass einem jeglichen wegen seiner Schulden und anderer notdürftiger Gebrechen nach Inhalt der Ordnung verholfen werden möge, auch Unterämter, wie Holzförster und andere, zu bestellen. Item: Nachdem sie bisher bei dem Rentmeister und anderen fürstlichen Verordneten wegen ihrer Gebrechen betreffend Kunz Apell und Hans Heynemann etliche Male angesucht und doch weder Rat noch Hilfe erlangen konnten, haben der Ausschuss, Salzgrafen und Warten befohlen, dieselben Artikel dem Landvogt bei seiner Ankunft in gleicher Weise anzuzeigenLäuft auf der nächsten Seite weiter

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HandschriftS. 372 Bl. 183v Das Ander Buch

ÜbersetzungSeite 372

1

Fortsetzung von der vorigen SeiteUnd wenn sich auch beim Liefern und Durchmessen fände, dass man das Maß nicht vollkommen wie zuvor liefern könnte und daraus etwas Salz abginge oder verloren würde, so wollen die gemeinen Pfänner solchen Verlust unter sich tragen und ihre Knechte damit nicht beschweren, doch so, dass sie wegen solchen Schadens mit dem Landesfürsten nach Inhalt des Vertrags verglichen werden mögen. Item: Es ist beschlossen, dass Salzgrafen und Warten die Bodenknechte vorfordern und ihnen ansagen, wie sie sich hinfort beim Salzaufheben und Messen, wie hiervor berührt, halten sollen. Item: dass Salzgrafen und Warten fleißig Aufsehen haben sollen, dass einem jeglichen wegen seiner Schulden und anderer notdürftiger Gebrechen nach Inhalt der Ordnung verholfen werden möge, auch Unterämter, wie Holzförster und andere, zu bestellen. Item: Nachdem sie bisher bei dem Rentmeister und anderen fürstlichen Verordneten wegen ihrer Gebrechen betreffend Kunz Apell und Hans Heynemann etliche Male angesucht und doch weder Rat noch Hilfe erlangen konnten, haben der Ausschuss, Salzgrafen und Warten befohlen, dieselben Artikel dem Landvogt bei seiner Ankunft in gleicher Weise anzuzeigen

2

und um deren Rat und Änderung zu bitten. Am Montag nach Mariä Lichtmess (3. Februar 1539) sind Salzgrafen und Warten samt dem verordneten Ausschuss der gemeinen Pfänner beieinander gewesen, haben ihre Salzknechte alle insgesamt vorgehabt und mit ihnen wegen des Salzmessens und Lieferns allerhand Notdürftiges geredet und verhandelt; und die Knechte sind in Summa einhellig darauf verharrt, dass es ihnen nicht möglich sei, das Salz ohne Schaden aufzuheben, viel weniger zurückzumessen, und dass sie solches keineswegs bewilligen noch unternehmen wollen. Darauf haben Salzgrafen und Warten samt dem verordneten Ausschuss, wie hiervor beschlossen,Läuft auf der nächsten Seite weiter

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HandschriftS. 373 Bl. 184r Das Ander Buch

ÜbersetzungSeite 373

1

Fortsetzung von der vorigen Seiteund um deren Rat und Änderung zu bitten. Am Montag nach Mariä Lichtmess (3. Februar 1539) sind Salzgrafen und Warten samt dem verordneten Ausschuss der gemeinen Pfänner beieinander gewesen, haben ihre Salzknechte alle insgesamt vorgehabt und mit ihnen wegen des Salzmessens und Lieferns allerhand Notdürftiges geredet und verhandelt; und die Knechte sind in Summa einhellig darauf verharrt, dass es ihnen nicht möglich sei, das Salz ohne Schaden aufzuheben, viel weniger zurückzumessen, und dass sie solches keineswegs bewilligen noch unternehmen wollen. Darauf haben Salzgrafen und Warten samt dem verordneten Ausschuss, wie hiervor beschlossen,

2

dass die Sieder jeglichem Knecht 16 Säcke, worin er das aufgehobene Salz behalte, schaffen sollen, und sooft eine Pfanne Salz aufgehoben ist, soll sie im Beisein der Schätzer und Verordneten versiegelt werden, desgleichen die andere, bis die dritte über dem Feuer ist,

3

und dann dem Rentmeister angezeigt und zugleich geliefert werden. Desselben Tages hat der Ausschuss Johann Casselmann und Johann Niedenstein als Salzgrafen mit folgender Supplikation an den Landesfürsten abgefertigt, um nach deren Inhalt gnädige Abschaffung zu bitten. Supplikation: Durchlauchtiger, Hochgeborener Fürst und Herr, Euer

4

Fürstlichen Gnaden sind unsere untertänigen und ganz willigen Dienste zuvor stets bereit. Gnädiger Fürst und Herr, wiewohl wir Euer

5

Fürstliche

6

Gnaden in diesen geschwinden Läuften gern mit Klagen und Ansuchen verschonten, so zwingt uns doch die hohe und verderbliche Notdurft, Euer Fürstliche Gnaden als unseren gnädigen Fürsten und Herrn,Läuft auf der nächsten Seite weiter

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HandschriftS. 374 Bl. 184v Das Ander Buch

ÜbersetzungSeite 374

1

Fortsetzung von der vorigen SeiteGnaden in diesen geschwinden Läuften gern mit Klagen und Ansuchen verschonten, so zwingt uns doch die hohe und verderbliche Notdurft, Euer Fürstliche Gnaden als unseren gnädigen Fürsten und Herrn,

2

ohne den wir nächst Gott wenig Trost und Hilfe haben, klagend zu besuchen. Und wir zeigen Euer Fürstlichen Gnaden wehmütig an: Nachdem Euer Fürstliche

3

Gnaden

4

jeweils zur Zeit vermöge des fürstlichen Vertrags gnädiglich Euer

5

Fürstlicher

6

Gnaden Dienern und Knechten befohlen haben, ihm nachzuleben, wie wir uns auch tröstlich versehen hätten, demselben würde ungestört Folge geschehen, so begegnet uns doch von Euer Fürstlichen Gnaden Dienern für und für merkliche Sperrung, und sie folgen dem Vertrag in vielen Artikeln nicht, als dem Solenziehen, Salzverkaufen, Knechte-Abwerben, Entziehung der Ladegäste und auf viele andere Weise, so dass also, ungeachtet unseres flehentlichen Bittens und Klagens dagegen,

7

viele Zuwiderhandlungen gegen den Vertrag vorgenommen werden, wodurch der Vertrag, was doch ohne Not ist, missverständlich gemacht und unser Gebot und Verbot, das wir kraft unserer Erbgerechtigkeit haben, gekränkt wird,

8

Wiewohl wir uns Euer Fürstlichen Gnaden als unserem gnädigen Landesfürsten zu Ehren und Gutem aus vielen bewegenden Ursachen gutwillig bis auf diese Zeit mit großem merklichen Schaden gelitten und es übersehen haben, in der guten Zuversicht, EuerLäuft auf der nächsten Seite weiter

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HandschriftS. 375 Bl. 185r Das Ander Buch

ÜbersetzungSeite 375

1

Fortsetzung von der vorigen SeiteWiewohl wir Euer Fürstlichen Gnaden als unserem gnädigen Landesfürsten zu Ehren und zu Gutem aus vielen bewegenden Ursachen bis auf diese Zeit gutwillig mit großem, merklichem Schaden gelitten und es übersehen haben, in der guten Zuversicht, Euer

2

Fürstliche

3

Gnaden werden durch Ihre Diener solche Beschwerde gnädig abwenden lassen; nachdem wir aber nun unseren so großen, unverwindlichen Schaden täglich und je mehr befinden und auf diesem Wege bald zum Bettelstab geraten müssen, wozu wir unseres Wissens nie Ursache gegeben haben, und dass Euer

4

Fürstliche

5

Gnaden dies glauben mögen: So ist wahr und offenkundig, dass wir im vergangenen Jahr an die dreitausend Gulden Schaden erlitten haben,

6

und jetzt im neuen Jahr bereits an die tausend Gulden Schaden haben, sodass unsere armen Weiber und Kinder deshalb zuletzt Mangel an ihrer Leibesnahrung[?] leiden müssen; so bitten wir Euer

7

Fürstliche

8

Gnaden, Sie wollen dies als ein hochberühmter und christlicher Fürst gnädig und fürstlich zu Herzen nehmen und darin gnädige und fürstliche Vorsehung tun. Denn, gnädiger Fürst und Herr, sollten wir Armen darin gegen den Vertrag,

9

wie wir uns doch keineswegs versehen wollen, hilflos gelassen und so täglich gegen den Vertrag angefochten werden, so würden wir Armen von Grund auf, was sich in allen Umständen als wahrhaftig erweisen wird, verdorben und ohne Schuld ins Elend geführt; wir bitten EuerLäuft auf der nächsten Seite weiter

Unsichere Lesungen

  1. leibsnerung — Schreibung undeutlich

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HandschriftS. 376 Bl. 185v Das Ander Buch

ÜbersetzungSeite 376

1

Fortsetzung von der vorigen Seitewie wir uns doch keineswegs versehen wollen, hilflos gelassen und so täglich gegen den Vertrag angefochten werden, so würden wir Armen von Grund auf, was sich in allen Umständen als wahrhaftig erweisen wird, verdorben und ohne Schuld ins Elend geführt; wir bitten Euer

2

Fürstliche

3

Gnaden aber aufs Untertänigste, um Gottes und seines ewigen Wortes willen, Euer Fürstliche Gnaden wollen das gnädige Einsehen haben, dass wir nicht in solches Verderben gesetzt werden, sondern dass dem Vertrag und der Ordnung nachgelebt werde und wir auch für die erlittenen Schäden zu guter Entschädigung kommen mögen, in Ansehung dessen,

4

dass wir jederzeit und vor jedermann — über das hinaus, dass wir dessen im Vertrag mit vielen Artikeln versichert und auch hoch und gnädig vertröstet sind — auch noch die Ausbreitung der Fremden und viele beschwerliche Aussagen und Klagen erleiden müssten; wir sind aber der tröstlichen untertänigen Zuversicht, Euer

5

Fürstliche

6

Gnaden werden uns von solcher Beschwerde befreien und sich gnädig und fürstlich gegen uns erzeigen, uns bei dem aufgerichteten Vertrag und der Ordnung gnädig schützen, schirmen und handhaben,Läuft auf der nächsten Seite weiter

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HandschriftS. 377 Bl. 186r Das Annder Buch

ÜbersetzungSeite 377

1

Fortsetzung von der vorigen SeiteGnaden werden uns von solcher Beschwerde befreien und sich gnädig und fürstlich gegen uns erzeigen, uns bei dem aufgerichteten Vertrag und der Ordnung gnädig schützen, schirmen und handhaben,

2

und dafür den Lohn von Gott empfangen; so sind wir es über die Pflicht hinaus in aller Untertänigkeit zu verdienen willig. Gegeben am Dienstag nach Mariä Lichtmess (4. Februar) im Jahr 1539.

3

Euer

4

Fürstlichen

5

Gnaden[?] untertänige gemeine Pfänner zu Allendorf.

6

Nachdem nun die zuvor genannten Abgesandten nach Kassel gekommen waren und Seiner Fürstlichen Gnaden die Supplikation (Bittschrift) überreicht hatten, haben Seine Fürstliche Gnaden sie vorfordern lassen und gefragt, in welchen Artikeln die gemeinen Pfänner entgegen dem aufgerichteten Vertrag beschwert würden. Darauf antworteten sie, dass ihre große Beschwerung in drei Artikeln, wie folgt, beruhe: Erstens im Soleziehen, weil Seine Fürstliche Gnaden etliche Pumpen aufgestellt haben,Läuft auf der nächsten Seite weiter

Unsichere Lesungen

  1. E. F. G. — kalligraphische Sigle, Lesung unsicher); J. f. g. (Sigle, wohl Jhre fürstliche gnaden

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HandschriftS. 378 Bl. 186v Das Annder Buch

ÜbersetzungSeite 378

1

Fortsetzung von der vorigen SeiteNachdem nun die zuvor genannten Abgesandten nach Kassel gekommen waren und Seiner Fürstlichen Gnaden die Supplikation (Bittschrift) überreicht hatten, haben Seine Fürstliche Gnaden sie vorfordern lassen und gefragt, in welchen Artikeln die gemeinen Pfänner entgegen dem aufgerichteten Vertrag beschwert würden. Darauf antworteten sie, dass ihre große Beschwerung in drei Artikeln, wie folgt, beruhe: Erstens im Soleziehen, weil Seine Fürstliche Gnaden etliche Pumpen aufgestellt haben,

2

wodurch die Knechte der Pfänner nicht mehr so bequem mit den Eimern schöpfen können, wie es von alters her geschehen ist; deswegen haben Seine Fürstliche Gnaden an die Pfänner das Ansinnen gestellt, dass sie zur Förderung der Sache auch etliche Pumpen setzen lassen sollten,

3

womit sie Seiner Fürstlichen Gnaden zu untertänigem Gefallen begonnen haben. Weil aber zu besorgen ist, dass durch die Menge der Pumpen, die gesetzt werden, der Brunnen beschwert wird, so wollen sie hierin Seiner Fürstlichen Gnaden

4

Rat untertänig erbeten haben, ob sie damit auch fortfahren sollen, denn die jetzt gesetzten Pumpen könnten den Pfännern Sole genug geben; dadurch würden die Knechte, wenn sie zugleich feiern, verhindert und hoch beschwert, und es wäre ferner zu besorgen, wenn mehr Pumpen als vorhanden gesetzt würden, dass es dann der Brunnen mit der Sole, wenn die Knechte zugleich feiern, nicht ertragen werde, wodurch die gemeinen Pfänner abermals verhindert und beschwert würden; deshalb haben sie Seine Fürstliche Gnaden untertänig gebeten, dass es im Soleziehen gemäß dem Inhalt des aufgerichteten Vertrags gehalten werden möge. Hierauf haben Seine Fürstliche Gnaden geantwortet, Seine Fürstliche Gnaden könne nichts anderes bei sich finden, als dass wir geneigt seien, Seiner Fürstlichen Gnaden Nutzen und Wohlfahrt zu hindern; wir dächten vielleicht, es sei ein Krieg vorhanden, derselbe gehe wohl noch so bald ab wie zuvor[?]; Seine Fürstliche Gnaden wollen es aber bei dem letzten Bescheid über das Soleziehen bleiben lassen und wolle auch verordnen, falls es den Pfännerknechten an Sole mangeln würde,Läuft auf der nächsten Seite weiter

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HandschriftS. 379 Bl. 187r Das Annder Buch

ÜbersetzungSeite 379

1

Fortsetzung von der vorigen SeiteRat untertänig erbeten haben, ob sie damit auch fortfahren sollen, denn die jetzt gesetzten Pumpen könnten den Pfännern Sole genug geben; dadurch würden die Knechte, wenn sie zugleich feiern, verhindert und hoch beschwert, und es wäre ferner zu besorgen, wenn mehr Pumpen als vorhanden gesetzt würden, dass es dann der Brunnen mit der Sole, wenn die Knechte zugleich feiern, nicht ertragen werde, wodurch die gemeinen Pfänner abermals verhindert und beschwert würden; deshalb haben sie Seine Fürstliche Gnaden untertänig gebeten, dass es im Soleziehen gemäß dem Inhalt des aufgerichteten Vertrags gehalten werden möge. Hierauf haben Seine Fürstliche Gnaden geantwortet, Seine Fürstliche Gnaden könne nichts anderes bei sich finden, als dass wir geneigt seien, Seiner Fürstlichen Gnaden Nutzen und Wohlfahrt zu hindern; wir dächten vielleicht, es sei ein Krieg vorhanden, derselbe gehe wohl noch so bald ab wie zuvor[?]; Seine Fürstliche Gnaden wollen es aber bei dem letzten Bescheid über das Soleziehen bleiben lassen und wolle auch verordnen, falls es den Pfännerknechten an Sole mangeln würde,

2

dass Seiner Fürstlichen Gnaden Knechte etliche Stunden stillhalten und warten sollen, was die gemeinen Pfänner also dulden mussten; doch haben sie den Artikel des Soleziehens gemäß dem Vertrag hiermit nicht aufgegeben. Zum anderen, wegen des Abwerbens der Knechte und des Gesindes und dass diejenigen, denen in den Koten aufgekündigt worden ist, Gebot und Verbot der Pfänner verachten, weil den Dienern der gemeinen Pfänner von den verordneten Befehlshabern Seiner Fürstlichen Gnaden auf ihr Ansuchen keine Hilfe zuteil wurde. Darauf haben Seine Fürstliche Gnaden befohlen, dass Seiner Fürstlichen Gnaden Verordnete

3

den gemeinen Pfännern ihre Knechte in keiner Weise entziehen noch annehmen sollen. Und weil es den Pfännern beschwerlich ist, in dem Fall, dass ihre Knechte ihr Gebot und Verbot verachten, den Schultheißen anzurufen, der auch nicht allezeit zur Hand ist,Läuft auf der nächsten Seite weiter

Unsichere Lesungen

  1. furo — Wort unklar

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HandschriftS. 380 Bl. 187v Das Annder Buch

ÜbersetzungSeite 380

1

Fortsetzung von der vorigen Seiteden gemeinen Pfännern ihre Knechte in keiner Weise entziehen noch annehmen sollen. Und weil es den Pfännern beschwerlich ist, in dem Fall, dass ihre Knechte ihr Gebot und Verbot verachten, den Schultheißen anzurufen, der auch nicht allezeit zur Hand ist,

2

wodurch solche Verächter aus der Hand kommen und die Pfänner zu keiner Strafe gelangen können, so haben Seine Fürstliche Gnaden gnädig vergönnt und zugelassen, dass die Pfänner oder ihre Verordneten solche Verächter, wenn es ihnen vonnöten ist, festnehmen mögen, bis an Seiner Fürstlichen Gnaden

3

Schultheißen. Zum dritten, dass wir in dem Artikel des Salzmessens und -lieferns beschwert sind, aus dem Grund, dass unsere Knechte dasselbe anders als von alters her und vor den Pfännern liefern und messen sollen, wozu sie in keiner Weise gesonnen sind, sondern sie wollen zuvor den gemeinen Pfännern sämtlich die Schlüssel übergeben, was, wenn es geschähe, den gemeinen Pfännern zu unüberwindlichem Verderben gereichen würde; deswegen haben wir Seine Fürstliche Gnaden untertänig gebeten, für diesen Vorschlag einen anderen, gelinderen Weg zu finden. Darauf haben Seine Fürstliche Gnaden nach gehabtem Bedenken diese Antwort gegeben: Seine Fürstliche Gnaden habe wohl an einen Weg gedacht, um dem vorzukommen, wolle uns aber doch nicht zugesagt haben, dass dasselbe geschehe, nämlich, dass das frische Salz, das vor der Pfanne verkauft wird, zu dem Wert, wie es jetzt gekauft wird, bezahlt werden solle; es wolle aber Seine Fürstliche Gnaden etliche Pfannen zur Probe aufschütten lassen, und was Seine Fürstliche Gnaden dann am Abgang einer Pfanne befinde, das solle der Käufer[?] für die aufgeschütteten Pfannen Salzes, soviel der Abgang ausmachen möge, teurer bezahlen. Endlich wurde beschlossen, dass der Landvogt zu Eschwege am nächstkommenden Montag zu Allendorf erscheinen und wegen dieses Artikels weiter mit uns verhandeln solle. Zum vierten, dass Seiner Fürstlichen Gnaden Knechte den Ladegästen in ihre Behausung und entgegenlaufen und so den Unseren die Ladegäste gänzlich entziehen, und auch, wenn sie bereits vor unseren Koten halten, die Pferde bei den Zäumen von den Unseren vor die Ihren wegführen.Läuft auf der nächsten Seite weiter

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HandschriftS. 381 Bl. 188r Das Annder Buch

ÜbersetzungSeite 381

1

Fortsetzung von der vorigen SeiteSchultheißen. Zum dritten, dass wir in dem Artikel des Salzmessens und -lieferns beschwert sind, aus dem Grund, dass unsere Knechte dasselbe anders als von alters her und vor den Pfännern liefern und messen sollen, wozu sie in keiner Weise gesonnen sind, sondern sie wollen zuvor den gemeinen Pfännern sämtlich die Schlüssel übergeben, was, wenn es geschähe, den gemeinen Pfännern zu unüberwindlichem Verderben gereichen würde; deswegen haben wir Seine Fürstliche Gnaden untertänig gebeten, für diesen Vorschlag einen anderen, gelinderen Weg zu finden. Darauf haben Seine Fürstliche Gnaden nach gehabtem Bedenken diese Antwort gegeben: Seine Fürstliche Gnaden habe wohl an einen Weg gedacht, um dem vorzukommen, wolle uns aber doch nicht zugesagt haben, dass dasselbe geschehe, nämlich, dass das frische Salz, das vor der Pfanne verkauft wird, zu dem Wert, wie es jetzt gekauft wird, bezahlt werden solle; es wolle aber Seine Fürstliche Gnaden etliche Pfannen zur Probe aufschütten lassen, und was Seine Fürstliche Gnaden dann am Abgang einer Pfanne befinde, das solle der Käufer[?] für die aufgeschütteten Pfannen Salzes, soviel der Abgang ausmachen möge, teurer bezahlen. Endlich wurde beschlossen, dass der Landvogt zu Eschwege am nächstkommenden Montag zu Allendorf erscheinen und wegen dieses Artikels weiter mit uns verhandeln solle. Zum vierten, dass Seiner Fürstlichen Gnaden Knechte den Ladegästen in ihre Behausung und entgegenlaufen und so den Unseren die Ladegäste gänzlich entziehen, und auch, wenn sie bereits vor unseren Koten halten, die Pferde bei den Zäumen von den Unseren vor die Ihren wegführen.

2

Darauf haben Seine Fürstliche Gnaden geantwortet, was uns daran gelegen sei, dass Seiner Fürstlichen Gnaden Knechte die Ladegäste alle hätten, wenn uns Seine Fürstliche Gnaden unser Salz bezahlte. Die Gesandten aber haben Seiner Fürstlichen Gnaden wiederum diese Antwort gegeben, dass sie wegen der Bezahlung gemäß dem Inhalt des Vertrags wohl zufrieden wären, dass aber ihren Knechten die Ladegäste wie gemeldet entzogen würden, wäre ihnen in jeder Hinsicht beschwerlich. Zum fünften haben die Gesandten Seiner Fürstlichen Gnaden angezeigt, dass die Schätzer zu wenige seien und das Salzmessen gemäß dem Inhalt der aufgerichteten Ordnung nicht genügend versehen und beaufsichtigen könnten; deshalb hätten sie gedacht, auf ihrer Seite, sofern es Seiner Fürstlichen Gnaden nicht zuwider sei, etliche mehr zu verordnenLäuft auf der nächsten Seite weiter

Unsichere Lesungen

  1. keuffer — auch kenner lesbar

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HandschriftS. 382 Bl. 188v Das Annder Buch

ÜbersetzungSeite 382

1

Fortsetzung von der vorigen SeiteDarauf haben Seine Fürstliche Gnaden geantwortet, was uns daran gelegen sei, dass Seiner Fürstlichen Gnaden Knechte die Ladegäste alle hätten, wenn uns Seine Fürstliche Gnaden unser Salz bezahlte. Die Gesandten aber haben Seiner Fürstlichen Gnaden wiederum diese Antwort gegeben, dass sie wegen der Bezahlung gemäß dem Inhalt des Vertrags wohl zufrieden wären, dass aber ihren Knechten die Ladegäste wie gemeldet entzogen würden, wäre ihnen in jeder Hinsicht beschwerlich. Zum fünften haben die Gesandten Seiner Fürstlichen Gnaden angezeigt, dass die Schätzer zu wenige seien und das Salzmessen gemäß dem Inhalt der aufgerichteten Ordnung nicht genügend versehen und beaufsichtigen könnten; deshalb hätten sie gedacht, auf ihrer Seite, sofern es Seiner Fürstlichen Gnaden nicht zuwider sei, etliche mehr zu verordnen

2

und einem jeden eine Anzahl Koten zur Verwaltung zuzuteilen. Diesen Vorschlag haben Seine Fürstliche Gnaden bewilligt, doch so, dass man je zweien eine Anzahl Koten gemeinsam zu verwalten zuteile. Und Seine Fürstliche Gnaden haben ferner zugelassen und befohlen, dass die Salzgrafen und Warten[?] der Pfänner auch auf Seiner Fürstlichen Gnaden Seite Aufsicht haben sollen, damit Seiner Fürstlichen Gnaden KnechteLäuft auf der nächsten Seite weiter

Unsichere Lesungen

  1. Karttenn — Anfangsbuchstabe unsicher

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HandschriftS. 383 Bl. 189r Das Ander Buch

ÜbersetzungSeite 383

1

Fortsetzung von der vorigen Seiteund einem jeden eine Anzahl Koten zur Verwaltung zuzuteilen. Diesen Vorschlag haben Seine Fürstliche Gnaden bewilligt, doch so, dass man je zweien eine Anzahl Koten gemeinsam zu verwalten zuteile. Und Seine Fürstliche Gnaden haben ferner zugelassen und befohlen, dass die Salzgrafen und Warten[?] der Pfänner auch auf Seiner Fürstlichen Gnaden Seite Aufsicht haben sollen, damit Seiner Fürstlichen Gnaden Knechte

2

auch dem aufgerichteten Vertrag gemäß im Salzmessen und -liefern leben und handeln. Zum sechsten haben die Gesandten Seine Fürstliche Gnaden untertänig gebeten,

3

nachdem die Pfänner Seiner Fürstlichen Gnaden im Württemberger Zug etliche Pfannen Salzes untertänig vorgestreckt haben, wovon ihnen noch hundert Gulden ausstehen, dass Seine Fürstliche Gnaden dem Kammermeister gnädig befehlen wolle, ihnen dieselben zu geben.

4

Darauf haben Seine Fürstliche Gnaden geantwortet, es sei billig und solle auch so geschehen.

5

Zum siebten und abschließend haben sie Seiner Fürstlichen Gnaden angezeigt, dass sie Jost Becker, Seiner Fürstlichen Gnaden

6

Sekretär, eine Form des Eides übergeben haben, den ihre Knechte jährlich zu den Koten schwören sollen, mit untertäniger Bitte, dass Seine Fürstliche Gnaden denselben zur Verhütung künftigen Missverständnisses unterschreiben und besiegeln wolle. Darauf haben Seine Fürstliche Gnaden nach der Verlesung dieses Eides diese Antwort gegeben: Die Substanz des Eides wäre wohl in sich nicht unrecht, allein dass er in der Anordnung unförmlich gestellt sei, indem die Pfänner allenthalben vorne und Seine Fürstliche Gnaden hinten gesetzt seien. Darauf wurde dem Kanzler befohlen, denselben durchzusehen und förmlich zu setzen, von dem die Gesandten auch, dem gegebenen Abschied nach, den Eid gefordert haben; und nachdem er noch nicht gefertigt war, haben die Gesandten dem Kanzler zur Unterrichtung der Sache angezeigt, dass sie Befehl hätten, keine andere Form des Eides anzunehmen als die übergebene; deshalb baten sie, ihn ihnen, sobald er dermaßen gefertigt sei, aufs Förderlichste zuzustellen. Am heutigen Montag nach Scholastica (17. Februar) im Jahr wie oben sind Rudolf Schenck, Landvogt zu Eschwege, Johann Bartelmes, Rentmeister, und Jost Becker, Sekretär, in Urban[?] Thüldens Haus erschienen, haben die Pfänner vorfordern lassen und ihnen aus Befehl des Fürsten wegen des Salzmessens und -liefernsLäuft auf der nächsten Seite weiter

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HandschriftS. 384 Bl. 189v Das Annder Buch

ÜbersetzungSeite 384

1

Fortsetzung von der vorigen SeiteSekretär, eine Form des Eides übergeben haben, den ihre Knechte jährlich zu den Koten schwören sollen, mit untertäniger Bitte, dass Seine Fürstliche Gnaden denselben zur Verhütung künftigen Missverständnisses unterschreiben und besiegeln wolle. Darauf haben Seine Fürstliche Gnaden nach der Verlesung dieses Eides diese Antwort gegeben: Die Substanz des Eides wäre wohl in sich nicht unrecht, allein dass er in der Anordnung unförmlich gestellt sei, indem die Pfänner allenthalben vorne und Seine Fürstliche Gnaden hinten gesetzt seien. Darauf wurde dem Kanzler befohlen, denselben durchzusehen und förmlich zu setzen, von dem die Gesandten auch, dem gegebenen Abschied nach, den Eid gefordert haben; und nachdem er noch nicht gefertigt war, haben die Gesandten dem Kanzler zur Unterrichtung der Sache angezeigt, dass sie Befehl hätten, keine andere Form des Eides anzunehmen als die übergebene; deshalb baten sie, ihn ihnen, sobald er dermaßen gefertigt sei, aufs Förderlichste zuzustellen. Am heutigen Montag nach Scholastica (17. Februar) im Jahr wie oben sind Rudolf Schenck, Landvogt zu Eschwege, Johann Bartelmes, Rentmeister, und Jost Becker, Sekretär, in Urban[?] Thüldens Haus erschienen, haben die Pfänner vorfordern lassen und ihnen aus Befehl des Fürsten wegen des Salzmessens und -liefernsLäuft auf der nächsten Seite weiter

Unsichere Lesungen

  1. Vrbann — auch Erbann lesbar

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HandschriftS. 385 Bl. 190r Das Annder Buch

ÜbersetzungSeite 385

1

Fortsetzung von der vorigen SeiteSekretär, eine Form des Eides übergeben haben, den ihre Knechte jährlich zu den Koten schwören sollen, mit untertäniger Bitte, dass Seine Fürstliche Gnaden denselben zur Verhütung künftigen Missverständnisses unterschreiben und besiegeln wolle. Darauf haben Seine Fürstliche Gnaden nach der Verlesung dieses Eides diese Antwort gegeben: Die Substanz des Eides wäre wohl in sich nicht unrecht, allein dass er in der Anordnung unförmlich gestellt sei, indem die Pfänner allenthalben vorne und Seine Fürstliche Gnaden hinten gesetzt seien. Darauf wurde dem Kanzler befohlen, denselben durchzusehen und förmlich zu setzen, von dem die Gesandten auch, dem gegebenen Abschied nach, den Eid gefordert haben; und nachdem er noch nicht gefertigt war, haben die Gesandten dem Kanzler zur Unterrichtung der Sache angezeigt, dass sie Befehl hätten, keine andere Form des Eides anzunehmen als die übergebene; deshalb baten sie, ihn ihnen, sobald er dermaßen gefertigt sei, aufs Förderlichste zuzustellen. Am heutigen Montag nach Scholastica (17. Februar) im Jahr wie oben sind Rudolf Schenck, Landvogt zu Eschwege, Johann Bartelmes, Rentmeister, und Jost Becker, Sekretär, in Urban[?] Thüldens Haus erschienen, haben die Pfänner vorfordern lassen und ihnen aus Befehl des Fürsten wegen des Salzmessens und -lieferns

2

eine Verhandlung, wie folgt, vorgeschlagen. Darauf haben die Abgesandten gebeten, dass sie dem letzten Abschied zu Kassel gemäß beim Verkauf des Salzes gehandhabt werden möchten und dass man auf Seiner Fürstlichen Gnaden Seite mit dem Salzverkauf stillhalten möge, bis die Pfänner ihr Salz gemäß dem Inhalt des Vertrags verkauft und abgesetzt hätten; desgleichen, dass ihren Knechten die Ladegäste, wie es bisher geschehen ist, hinfort nicht mehr entzogen werden möchten. Wo es sich aber dann zutragen[?] würde, dass ihr Salz übrig und liegen bliebe, so möchten sie deshalb eine Verhandlung, doch dem Vertrag gemäß, wohl dulden und leiden.

3

Hierauf hat der Landvogt sie treulich gewarnt und ermahnt, ihr Vorhaben besser zu bedenken, denn wenn sie darauf beharrten, würde Seine Fürstliche Gnaden veranlasst, sich deswegen mit ihnen rechtlich auseinanderzusetzen, woraus ihnen, wie zu besorgen sei, große Ungnade entstehen könnte. Für diese freundliche Warnung haben sich die Abgesandten

4

bei Seiner Gestrengen herzlich bedankt und deswegen[?] die Räte samt dem verordneten Ausschuss zusammenrufen lassen, welche darauf wie folgt beratschlagt und einträchtig beschlossen haben, dass sie es bei der getanen Bitte und Anzeige nochmals bleiben lassen wollen; und nachdem Seine Gestrenge von Seiner FürstlichenLäuft auf der nächsten Seite weiter

Unsichere Lesungen

  1. zutragen — Wortende abgekürzt

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HandschriftS. 386 Bl. 190v Das Annder Buch

ÜbersetzungSeite 386

1

Fortsetzung von der vorigen Seitebei Seiner Gestrengen herzlich bedankt und deswegen[?] die Räte samt dem verordneten Ausschuss zusammenrufen lassen, welche darauf wie folgt beratschlagt und einträchtig beschlossen haben, dass sie es bei der getanen Bitte und Anzeige nochmals bleiben lassen wollen; und nachdem Seine Gestrenge von Seiner Fürstlichen

2

Gnaden keinen Befehl hat, sie darin zu handhaben, so müssen sie sich, wiewohl mit großer Beschwer, nach Gelegenheit und Gestalt dieser Sache eine Zeit lang gedulden und die gemachten fürstlichen Vorschläge an die gemeinen Pfänner, sowohl In- als auch Ausländer, gelangen lassen, ohne deren Befehl und Bewilligung sie keine Vollmacht haben, etwas dem Vertrag Zuwiderlaufendes zu bewilligen oder nachzugeben; und was sie dann von denselben als Antwort erhalten,

3

wollen sie Seiner Gestrengen zu gelegener Zeit in untertäniger Meinung wiederum zu erkennen geben. Am Sonnabend nach Laetare (22. März) hat der Schultheiß in Sooden zwei Knechte der Pfänner zur Buße stellen wollen, nämlich Hans Neuß[?], deswegen, weil er einem LademannLäuft auf der nächsten Seite weiter

Unsichere Lesungen

  1. derowegen — Endung abgekürzt

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HandschriftS. 387 Bl. 191r Das Annder Buch

ÜbersetzungSeite 387

1

Fortsetzung von der vorigen Seitewollen sie Seiner Gestrengen zu gelegener Zeit in untertäniger Meinung wiederum zu erkennen geben. Am Sonnabend nach Laetare (22. März) hat der Schultheiß in Sooden zwei Knechte der Pfänner zur Buße stellen wollen, nämlich Hans Neuß[?], deswegen, weil er einem Lademann

2

nach Hause gegangen sein soll, und Claus Drieben, weil er das Salz zu besserem Kauf, als jetzt gangbar ist, nämlich für 4 Gulden Münze und 2 Taler, gegeben haben soll. Am Sonntag Judica (23. März) sind beide [übergeschrieben:

3

Räte] samt Salzgrafen und Warten sowie dem verordneten Ausschuss beieinander gewesen, und es ist vorgefallen, wie folgt.

4

Dass Georg Sauchler der Ältere angezeigt hat: Nachdem augenscheinlich sei, dass die gemeinen Pfänner eine Zeit lang wegen des Salzabsatzes großen Schaden erlitten hätten, so wüsste er doch für seine Person, so viel Salz ihm gesotten werden könnte, wohl abzusetzen; deswegen habe er auch seinen Mitgesellen, sich mit ihm wegen des Siedens zu vergleichen, etliche Wege vorgeschlagen, aber nichts Endgültiges bei ihnen ausrichten können. Darüber beschwere er sich und meine, wenn er gleich sein Salz selbst nehmen und es auch zu besserem Kauf, als ein anderer gibt, geben sollte, so wäre es doch besser, etwas als gar nichts zu bekommen; er hoffe auch, es sollte dem fürstlichen Vertrag nicht entgegen sein, dass entweder seine Mitgesellen ihm das Ihre[?] absieden oder ihm gestatten, das Seine nach der Zahl des Jahres abzusieden. Darin habe er ihren Rat,Läuft auf der nächsten Seite weiter

Unsichere Lesungen

  1. Neuß — Name unsicher
  2. fl. — Guldenzeichen

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HandschriftS. 388 Bl. 191v Das Annder Buch

ÜbersetzungSeite 388

1

Fortsetzung von der vorigen SeiteDass Georg Sauchler der Ältere angezeigt hat: Nachdem augenscheinlich sei, dass die gemeinen Pfänner eine Zeit lang wegen des Salzabsatzes großen Schaden erlitten hätten, so wüsste er doch für seine Person, so viel Salz ihm gesotten werden könnte, wohl abzusetzen; deswegen habe er auch seinen Mitgesellen, sich mit ihm wegen des Siedens zu vergleichen, etliche Wege vorgeschlagen, aber nichts Endgültiges bei ihnen ausrichten können. Darüber beschwere er sich und meine, wenn er gleich sein Salz selbst nehmen und es auch zu besserem Kauf, als ein anderer gibt, geben sollte, so wäre es doch besser, etwas als gar nichts zu bekommen; er hoffe auch, es sollte dem fürstlichen Vertrag nicht entgegen sein, dass entweder seine Mitgesellen ihm das Ihre[?] absieden oder ihm gestatten, das Seine nach der Zahl des Jahres abzusieden. Darin habe er ihren Rat,

2

wie er sich darin zu verhalten habe, freundlich erbeten. Darauf haben die Räte samt dem verordneten Ausschuss einträchtig beschlossen: Weil solches bisher nicht gebräuchlich gewesen und auch dem fürstlichen Vertrag nicht gemäß sei, so sei demnach keine Neuerung vorzunehmen noch zu gestatten; sondern nachdem die gemeinen Pfänner vormals einträchtig beschlossen hätten, dass sie solchen Schaden, das Sieden betreffend, sämtlich und alle gleich tragen

3

und sich darüber bei der Rechnung vergleichen wollten, so bitten sie, dass Jörg Sauchler von solchem Vorhaben abstehe und sich vollends noch eine Zeit lang, wie es andere gemeine Pfänner tun müssen,

4

gedulden wolle. Er hat geantwortet, im Namen Gottes, wenn es je nicht anders sein könne, müsse er auch wie ein anderer auf die Besserung hoffen. Durchlauchtiger, hochgeborener Fürst, gnädiger Herr, EuerLäuft auf der nächsten Seite weiter

Unsichere Lesungen

  1. Irte — evtl. Ire

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HandschriftS. 389 Bl. 192r Das Annder Buch

ÜbersetzungSeite 389

1

Fortsetzung von der vorigen Seitegedulden wolle. Er hat geantwortet, im Namen Gottes, wenn es je nicht anders sein könne, müsse er auch wie ein anderer auf die Besserung hoffen. Durchlauchtiger, hochgeborener Fürst, gnädiger Herr, Euer

2

Fürstlichen

3

Gnaden seien unsere untertänigen, willigen Dienste über die schuldige Pflicht hinaus zuvor. Gnädiger Herr, es haben sich Gebrechen (Streitigkeiten) zugetragen zwischen den Pfännern in Allendorf auf der einen und Sitzel Keuling[?], Kotenknecht in den Koten, auf der anderen Seite, in solcher Gestalt, dass derselbe sich vor einem halben Jahr oder wohl länger ungefähr gegenüber seinen Gutsherren beklagt hat, er könne wegen seines Alters und der Unvermögenheit seines Leibes ihnen in der Kote nicht länger dienen, und deshalb einen günstigen Abschied begehrt hat. Darauf ist ihm jederzeit die Antwort begegnet, dass er Geduld tragen und ihr Diener bleiben solle; sie wollten ihm allen Vorteil, den andere Gutsherren ihren Knechten gewähren, auch geben. Darauf hat er Geduld getragen, bis ihm aus Mangel des Daches auf der Kote das Regenwasser Schaden getan hat, den er von ihnen zu ersetzen begehrt, aber in der Güte nicht bekommen konnte. Darum hat er sie vor dem ehrsamen Rat zu Allendorf verklagt, gütlich bittend, sie anzuweisen, dass sein Schaden, den er auf fünf Gulden geschätzt hat, ersetzt werde. Darauf hat der Rat sie beide zur gütlichen Verhandlung gewiesen, die auch der Sitzel besucht hat, indem sie dem Sitzel vier Gulden geboten haben, die er anzunehmen und ihnen länger zu dienen eingewilligt hat. Ehe er sich aber dessen sicher wähnte, haben es die Pfänner umgestoßen und ihm solches Geld für seinen Schaden zu geben nicht erlauben noch gestatten wollen, und sie haben den Gutsherren befohlen, ihm anzusagen[?], wenn er ihnen nicht länger sieden und dienen wolle, so solle er der Koten verwiesen sein, worin die Gutsherren also gefolgt sind. Das ist unseres Bedenkens der Billigkeit und auch ihrer lange hergebrachten Ordnung nicht gemäß, die in ihrem Inhalt unter anderem mit sich bringt: Welcher Meisterknecht ohne redliche UrsacheLäuft auf der nächsten Seite weiter

Unsichere Lesungen

  1. Sitzell Keuling — Name unsicher

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HandschriftS. 390 Bl. 192v Das Annder Buch

ÜbersetzungSeite 390

1

Fortsetzung von der vorigen SeiteGnaden seien unsere untertänigen, willigen Dienste über die schuldige Pflicht hinaus zuvor. Gnädiger Herr, es haben sich Gebrechen (Streitigkeiten) zugetragen zwischen den Pfännern in Allendorf auf der einen und Sitzel Keuling[?], Kotenknecht in den Koten, auf der anderen Seite, in solcher Gestalt, dass derselbe sich vor einem halben Jahr oder wohl länger ungefähr gegenüber seinen Gutsherren beklagt hat, er könne wegen seines Alters und der Unvermögenheit seines Leibes ihnen in der Kote nicht länger dienen, und deshalb einen günstigen Abschied begehrt hat. Darauf ist ihm jederzeit die Antwort begegnet, dass er Geduld tragen und ihr Diener bleiben solle; sie wollten ihm allen Vorteil, den andere Gutsherren ihren Knechten gewähren, auch geben. Darauf hat er Geduld getragen, bis ihm aus Mangel des Daches auf der Kote das Regenwasser Schaden getan hat, den er von ihnen zu ersetzen begehrt, aber in der Güte nicht bekommen konnte. Darum hat er sie vor dem ehrsamen Rat zu Allendorf verklagt, gütlich bittend, sie anzuweisen, dass sein Schaden, den er auf fünf Gulden geschätzt hat, ersetzt werde. Darauf hat der Rat sie beide zur gütlichen Verhandlung gewiesen, die auch der Sitzel besucht hat, indem sie dem Sitzel vier Gulden geboten haben, die er anzunehmen und ihnen länger zu dienen eingewilligt hat. Ehe er sich aber dessen sicher wähnte, haben es die Pfänner umgestoßen und ihm solches Geld für seinen Schaden zu geben nicht erlauben noch gestatten wollen, und sie haben den Gutsherren befohlen, ihm anzusagen[?], wenn er ihnen nicht länger sieden und dienen wolle, so solle er der Koten verwiesen sein, worin die Gutsherren also gefolgt sind. Das ist unseres Bedenkens der Billigkeit und auch ihrer lange hergebrachten Ordnung nicht gemäß, die in ihrem Inhalt unter anderem mit sich bringt: Welcher Meisterknecht ohne redliche Ursache

2

von seinem Gutsherrn aus dem Dienst bricht, der soll ein Jahr lang kein Meisterknecht sein. Und da nun dieser Sitzel redliche Ursache genug gehabt hat, weil er wegen der Schwachheit seines Leibes die Arbeit in ihrem Dienst auszurichten unvermögend ist, dazu, dass sie seinen Schaden ihrer Bewilligung nach nicht vergütet haben — dasselbe und dass des vielgenannten Sitzels Weib als Hebamme unseren Weibern lange Zeit treulich gedient hat, sodass wir derselben schwerlich entraten können, haben wir bedacht und haben die Pfänner durch vier Männer aus unserer Gemeinde beschicken und sie nach aller Notdurft bescheiden und gütlich bitten lassen, die Sache und dass bei dem Sitzel nichts Unbilliges zu befinden sei, auch was unseren Weibern in der Gemeinde an der wohlbekannten guten Hebamme gelegen sei, zu bedenken und um dessentwillen den Sitzel nicht zu verjagen; denn wenn sie auf ihrem Vorhaben beharrten,Läuft auf der nächsten Seite weiter

Unsichere Lesungen

  1. annzusagen — Endung abgekürzt

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HandschriftS. 391 Bl. 193r Das Annder Buch

ÜbersetzungSeite 391

1

Fortsetzung von der vorigen Seitevon seinem Gutsherrn aus dem Dienst bricht, der soll ein Jahr lang kein Meisterknecht sein. Und da nun dieser Sitzel redliche Ursache genug gehabt hat, weil er wegen der Schwachheit seines Leibes die Arbeit in ihrem Dienst auszurichten unvermögend ist, dazu, dass sie seinen Schaden ihrer Bewilligung nach nicht vergütet haben — dasselbe und dass des vielgenannten Sitzels Weib als Hebamme unseren Weibern lange Zeit treulich gedient hat, sodass wir derselben schwerlich entraten können, haben wir bedacht und haben die Pfänner durch vier Männer aus unserer Gemeinde beschicken und sie nach aller Notdurft bescheiden und gütlich bitten lassen, die Sache und dass bei dem Sitzel nichts Unbilliges zu befinden sei, auch was unseren Weibern in der Gemeinde an der wohlbekannten guten Hebamme gelegen sei, zu bedenken und um dessentwillen den Sitzel nicht zu verjagen; denn wenn sie auf ihrem Vorhaben beharrten,

2

so würde die Hebamme ihm als ihrem Ehemann folgen müssen; wenn demnach unsere Weiber aus Mangel der Hebamme in Nöten versäumt würden und Schaden nähmen, wie solches zu verantworten sei, etc.[?] Darauf haben die Pfänner geantwortet, sie wollten uns und unserer ganzen[?] Gemeinde gern willige Dienste erzeigen; sie wüssten weder den Sitzel noch sein Weib zu verjagen, sondern Euer Fürstliche Gnaden hätten mit ihnen eine Ordnung gemacht,

3

aus der dürften sie nicht schreiten; sie wüssten auch nicht zu bewilligen noch zu verantworten, dass dem Sitzel etwas Besonderes gegeben werden solle. Nun haben die Gutsherren dem Sitzel seinen erlittenen Schaden mit vier oder fünf GuldenLäuft auf der nächsten Seite weiter

Unsichere Lesungen

  1. etc. — Kürzel ⁊c
  2. gantze — Endung abgekürzt

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HandschriftS. 392 Bl. 193v Das Annder Buch

ÜbersetzungSeite 392

1

Fortsetzung von der vorigen Seiteaus der dürften sie nicht schreiten; sie wüssten auch nicht zu bewilligen noch zu verantworten, dass dem Sitzel etwas Besonderes gegeben werden solle. Nun haben die Gutsherren dem Sitzel seinen erlittenen Schaden mit vier oder fünf Gulden

2

nicht vergütet noch vergüten wollen, sondern haben dem Knecht, den sie neulich angenommen haben, dreizehneinhalb Gulden zur Verehrung gegeben, ehe er die Kote hat annehmen wollen. Ob damit Euer

3

Fürstlichen

4

Gnaden Ordnung nachgelebt ist, lassen wir in derselben Euer Fürstlichen Gnaden Erkenntnis; wir versehen uns aber nicht, gnädiger Fürst und Herr, und wollen auch im Grunde nicht glauben, dass Euer

5

Fürstliche

6

Gnaden mit ihnen über etwas so Unerhörtes einig geworden sein sollten, dass jemand bei Strafe der Verweisung über das Vermögen seines Leibes und Gutes hinaus, wie sie vorgeben, ihnen zu ihrem Nutzen und zu seinem Schaden zu dienen verbunden oder schuldig sein solle. Dass aber diejenigen, die aus frechem, frevelhaftem Mutwillen ohne redliche Ursache von ihrem Gutsherrn[?] brechen,

7

oder aber sonst, wenn sie vermögend sind und im Müßiggang nicht arbeiten wollen, mit gebührlichen[?] Strafen bestraft werden, achten wir nicht für unbillig.

8

Nun ist dieser Sitzel alt und unvermögend, schwere Arbeit auszurichten, dazu auch zu arm, den Schaden zu tragen, den seine Gutsherren wegen ihres Baues verwahrlost haben. Darum bitten wir untertänig, EuerLäuft auf der nächsten Seite weiter

Unsichere Lesungen

  1. guttherrn — Schreibung unklar
  2. gebürlichenn — sieht wie gewurlichenn aus

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HandschriftS. 393 Bl. 194r Das Ander Buch

ÜbersetzungSeite 393

1

Fortsetzung von der vorigen SeiteNun ist dieser Sitzel alt und unvermögend, schwere Arbeit auszurichten, dazu auch zu arm, den Schaden zu tragen, den seine Gutsherren wegen ihres Baues verwahrlost haben. Darum bitten wir untertänig, Euer

2

Fürstliche

3

Gnaden wolle zwischen beiden Teilen bis zu einer gnädigen Verhörung einen gnädigen Stillstand machen, und dass der Diezel bis dahin mit der Verweisung verschont bleibe und auch unsere Weiber der Hebamme[?] nicht beraubt werden;

4

dafür mögen Sie den Lohn von Gott nehmen; zudem wollen wir es über alle schuldige Pflicht hinaus gern verdienen, um gnädige Antwort bittend. Gegeben am Donnerstag nach Calixti (16. Oktober) im Jahr etc.[?] 1539.

5

Euer

6

Fürstlichen

7

Gnaden untertänige Hermann Pflandt[?], Schultheiß, Schöffen und ganze Gemeinde zu Sooden vor Allendorf an der Werra. Auf diese vorstehende unbegründete Supplikation, die Schultheiß, Schöffen und Gemeinde zu Sooden wegen Diezel Chürlings haben anbringen lassen, sagen die gemeinen Pfänner kurz, dass sie dem Diezel seine erdichtete Unvermögenheit, mit der er sein mutwilliges Vorhaben zu verteidigen unternimmt, im Grunde nicht zugestehen; denn er habe ja vor einem halben Jahr, als ihm seine Gutsherren eine Verehrung[?] auf seine Pflicht geschenkt und ihm die Kote treulich zu verwalten befohlen und übergeben hatten, gar keine Unvermögenheit seines Leibes angezeigt noch geklagt. Was ihm aber die Unvermögenheit wirklich bedeutet, hat sich jederzeit aus seiner Antwort und auch aus der jetzt übergebenen Supplikation augenscheinlich gezeigt, besonders wo gesetzt ist, dass ihm die Gutsherren 4 Gulden geboten hätten, die er anzunehmen und ihnen länger zu dienen eingewilligt habe. Darauf sagen die Gutsherren, sie seien nicht in Abrede, dass sie dem Diezel, doch mit Mitwissen der Pfänner und mehr um des Glimpfes als der Pflicht willen, vier Gulden geboten hätten; er habe aber nicht weniger als 5 Gulden nehmen wollen, sei auch darauf beharrtLäuft auf der nächsten Seite weiter

Unsichere Lesungen

  1. anmenn — Gebammen/Hebammen; Buchstaben unklar
  2. ꝛc — Kürzel vor 39 unklar
  3. Pflandt — Familienname unsicher

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HandschriftS. 394 Bl. 194v Das Ander Buch.

ÜbersetzungSeite 394

1

Fortsetzung von der vorigen SeiteGnaden untertänige Hermann Pflandt[?], Schultheiß, Schöffen und ganze Gemeinde zu Sooden vor Allendorf an der Werra. Auf diese vorstehende unbegründete Supplikation, die Schultheiß, Schöffen und Gemeinde zu Sooden wegen Diezel Chürlings haben anbringen lassen, sagen die gemeinen Pfänner kurz, dass sie dem Diezel seine erdichtete Unvermögenheit, mit der er sein mutwilliges Vorhaben zu verteidigen unternimmt, im Grunde nicht zugestehen; denn er habe ja vor einem halben Jahr, als ihm seine Gutsherren eine Verehrung[?] auf seine Pflicht geschenkt und ihm die Kote treulich zu verwalten befohlen und übergeben hatten, gar keine Unvermögenheit seines Leibes angezeigt noch geklagt. Was ihm aber die Unvermögenheit wirklich bedeutet, hat sich jederzeit aus seiner Antwort und auch aus der jetzt übergebenen Supplikation augenscheinlich gezeigt, besonders wo gesetzt ist, dass ihm die Gutsherren 4 Gulden geboten hätten, die er anzunehmen und ihnen länger zu dienen eingewilligt habe. Darauf sagen die Gutsherren, sie seien nicht in Abrede, dass sie dem Diezel, doch mit Mitwissen der Pfänner und mehr um des Glimpfes als der Pflicht willen, vier Gulden geboten hätten; er habe aber nicht weniger als 5 Gulden nehmen wollen, sei auch darauf beharrt

2

und abgeschieden. Darüber haben sich die Gutsherren beschwert, es beklagt und im Rat befunden: Damit der Diezel füglich keine redliche Ursache habe oder gewinnen könne, sich des Schadens zu beklagen, viel weniger auf seinem unbilligen Vorhaben zu bleiben, so wollten sie, die Gutsherren, den angeführten Schaden durch die Salzgrafen und etliche verständige Meisterknechte zu Sooden besichtigen, schätzen (æstimiren) und bewerten lassen und dem Diezel nach Erkenntnis genügend erlegen und bezahlen lassen. Das hat ihm abermals gar nicht anzunehmen beliebt, sondern er hat gesagt, wollten sie ihm die 5 Gulden, die er gefordert habe, geben,Läuft auf der nächsten Seite weiter

Unsichere Lesungen

  1. Chürlings — Familienname unsicher
  2. Vererunge — wohl Verehrung; Schreibung unklar

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HandschriftS. 395 Bl. 195r Das Ander Buch

ÜbersetzungSeite 395

1

Fortsetzung von der vorigen Seiteund abgeschieden. Darüber haben sich die Gutsherren beschwert, es beklagt und im Rat befunden: Damit der Diezel füglich keine redliche Ursache habe oder gewinnen könne, sich des Schadens zu beklagen, viel weniger auf seinem unbilligen Vorhaben zu bleiben, so wollten sie, die Gutsherren, den angeführten Schaden durch die Salzgrafen und etliche verständige Meisterknechte zu Sooden besichtigen, schätzen (æstimiren) und bewerten lassen und dem Diezel nach Erkenntnis genügend erlegen und bezahlen lassen. Das hat ihm abermals gar nicht anzunehmen beliebt, sondern er hat gesagt, wollten sie ihm die 5 Gulden, die er gefordert habe, geben,

2

so wollte er ihnen länger sieden und dienen; wo aber nicht, möchten sie sich kurzerhand nach einem anderen Knecht umsehen. Damit ist er trotzig in Zorn und Unwillen abgeschieden. Nachdem ihm nun darauf kraft der fürstlichen aufgerichteten Ordnung aufgekündigt worden ist, haben Schultheiß, Schöffen und Gemeinde zu Sooden,

3

ohne Zweifel auf sein Anregen, von seinetwegen eine Fürbitte an die gemeinen Pfänner tun lassen, auf welche sie diese folgende Antwort erlangt und bekommen haben: dass die gemeinen Pfänner alle sämtlich denen von Sooden zu willfahren wohl geneigt seien, wüssten aber den Diezel mit der Aufkündigung über den fürstlichen aufgerichteten Vertrag,Läuft auf der nächsten Seite weiter

Unsichere Lesungen

  1. zuberlagenn — wohl zuuerclagenn; unklar
  2. trutzlich — Lesung unsicher

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HandschriftS. 396 Bl. 195v Das Ander Buch

ÜbersetzungSeite 396

1

Fortsetzung von der vorigen Seiteohne Zweifel auf sein Anregen, von seinetwegen eine Fürbitte an die gemeinen Pfänner tun lassen, auf welche sie diese folgende Antwort erlangt und bekommen haben: dass die gemeinen Pfänner alle sämtlich denen von Sooden zu willfahren wohl geneigt seien, wüssten aber den Diezel mit der Aufkündigung über den fürstlichen aufgerichteten Vertrag,

2

die Ordnung sowie Gebot und Verbot der Pfänner hinaus nicht zu verschonen; sondern dass die Frau zum Behuf einer Hebamme in Sooden bleibe und erhalten werde, möchten sie wohl gönnen. Nachdem nun öffentlich am Tage und wahr ist, dass Diezels angeführter Schaden auf nicht viel über einen Gulden Wert geschätzt wird

3

und doch von ihm auf 5 Gulden, ohne etwas nachzulassen, geschätzt worden ist, und er sich also keine Billigkeit hat weisen lassen wollen, sondern allein aus lauterem Mutwillen

4

das Geld und die unbillige Schätzung seiner Gutsherren vorsätzlich gesucht hat, und nicht die Unvermögenheit, und dadurch seine Gutsherren ohne redliche Ursache verlassen und in merklichen Schaden geführt hat:

5

So bitten die gemeinen Pfänner alle sämtlich, dass darin gegen den Diezel, gleich den anderen Mutwilligen, kraft der aufgerichteten Ordnung vorgegangen und verfahren werde, damit um seines Mutwillens willen der genannte Vertrag, die Ordnung sowie Gebot und Verbot der Pfänner nicht gekränkt oder gebrochen werden. Am Sonntag Vocem Jucunditatis (11. Mai) ist in der Versammlung beider Räte und des Ausschusses vorgebracht worden, dass der Schultheiß in Sooden am vorigen Tag verboten habe, dass niemand in den Graben der Pfänner steige,Läuft auf der nächsten Seite weiter

Unsichere Lesungen

  1. weusten — wüsten; Lesung unsicher

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HandschriftS. 397 Bl. 196r Das Ander Buch.

ÜbersetzungSeite 397

1

Fortsetzung von der vorigen SeiteSo bitten die gemeinen Pfänner alle sämtlich, dass darin gegen den Diezel, gleich den anderen Mutwilligen, kraft der aufgerichteten Ordnung vorgegangen und verfahren werde, damit um seines Mutwillens willen der genannte Vertrag, die Ordnung sowie Gebot und Verbot der Pfänner nicht gekränkt oder gebrochen werden. Am Sonntag Vocem Jucunditatis (11. Mai) ist in der Versammlung beider Räte und des Ausschusses vorgebracht worden, dass der Schultheiß in Sooden am vorigen Tag verboten habe, dass niemand in den Graben der Pfänner steige,

2

gehe oder darin stehe, da unser gnädiger Fürst und Herr so hoch zu gebieten habe. Darauf haben die jetzt genannten Räte samt dem Ausschuss einträchtig beschlossen, dem Schultheißen anzusagen und zu gebieten, dass er sich enthalten wolle, den Graben der Pfänner dermaßen zu verbieten,

3

und auch seine Mägde und sein Gesinde daraus bleiben lassen wolle, damit die Pfänner an ihrer Erbgerechtigkeit über die aufgerichtete Ordnung hinaus nicht verletzt würden. Am[?] Dienstag nach Vocem Jucunditatis (13. Mai) im Jahr etc. 1539

4

haben beide Räte samt Salzgrafen, Warten und dem Ausschuss den Rentmeister, den Schultheißen und die Warten zu Sooden aufs Rathaus bitten lassen und mit ihnen verhandelt, wie folgt. Erstlich, ob sie auch gedächten, den Eid, der Salzgrafen und Warten gebührt, dem fürstlichen aufgerichteten Vertrag gemäß zu leisten. Darauf hat der Rentmeister geantwortet: Schwalbach, als verordneter Warte unseres gnädigen Herrn, sei erbötig und willig, seinen gebührenden Eid gemäß dem Inhalt des fürstlichen aufgerichteten Vertrags zu leisten; weil aber unser gnädiger Fürst und Herr auch einen Salzgrafen verordnet habe, so sei seine Bitte, die Pfänner wollten, bis derselbe auch zur Stelle komme und bestätigt werde, mit dem Eid, doch dem Vertrag ohne Nachteil, in Ruhe stehen, damit dann der Eid von den Befehlshabern zusammen geschehe und bestätigt werden möge; er wolle sich auch bis zu dieser Zeit in seinem Amt gegenüber den gemeinen Pfännern, wie es einem ehrlichen, frommen Mann wohl ansteht, dem Vertrag gemäß in aller Gebühr erzeigen und halten. Darauf hat der Salzgraf von wegen der Pfänner geantwortet, dass sie mit seiner Person wohl zufrieden seien, weil er sich erbietet, den Eid dem Vertrag gemäß zu leisten, sofern jedoch die Bestellung des Salzgrafen aufs Förderlichste geschehe und die Pfänner mit dem merklichen Schaden, den sie eine Zeit lang aus Mangel an Befehlshabern erlitten hätten, fortan verschont werden möchten. Zum anderen, weil der Vertrag klar mit sich bringt, dass kein Amtmann, Schultheiß oder Befehlshaber über das Salzwerk geordnet werden soll, er habe denn zuvor auf den Vertrag gelobt und geschworen, so haben die Pfänner an den Rentmeister das Ansinnen gestellt, auch seinen Eid zu leisten, damit sie zum Regiment umso füglicher kommen möchten. Darauf hat der Rentmeister geantwortet, er habe über das Salzwerk zur Zeit noch keinen weiteren Befehl, als allein, dass er bis zur Ankunft des Salzgrafen zu Sooden das Regiment helfen solle zu wahren und zu bestellen. Zum dritten, dass die Pfänner samt ihren Knechten beschwert sind, dass, wiewohl unser gnädiger Herr nun zur Zeit selbst Koten und Salz genug hat, aus ihren, der Pfänner, Koten die Pfanne Salzes für 6 Gulden Münze gefordert und genommen werden soll, wie sie damals bereits bei Seiner Fürstlichen Gnaden suppliziert habenLäuft auf der nächsten Seite weiter

Unsichere Lesungen

  1. gebroch — Endung fehlt, Zierstrich
  2. Seit — Anfangswort unsicher

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HandschriftS. 398 Bl. 196v Das Ander Buch

ÜbersetzungSeite 398

1

Fortsetzung von der vorigen Seitehaben beide Räte samt Salzgrafen, Warten und dem Ausschuss den Rentmeister, den Schultheißen und die Warten zu Sooden aufs Rathaus bitten lassen und mit ihnen verhandelt, wie folgt. Erstlich, ob sie auch gedächten, den Eid, der Salzgrafen und Warten gebührt, dem fürstlichen aufgerichteten Vertrag gemäß zu leisten. Darauf hat der Rentmeister geantwortet: Schwalbach, als verordneter Warte unseres gnädigen Herrn, sei erbötig und willig, seinen gebührenden Eid gemäß dem Inhalt des fürstlichen aufgerichteten Vertrags zu leisten; weil aber unser gnädiger Fürst und Herr auch einen Salzgrafen verordnet habe, so sei seine Bitte, die Pfänner wollten, bis derselbe auch zur Stelle komme und bestätigt werde, mit dem Eid, doch dem Vertrag ohne Nachteil, in Ruhe stehen, damit dann der Eid von den Befehlshabern zusammen geschehe und bestätigt werden möge; er wolle sich auch bis zu dieser Zeit in seinem Amt gegenüber den gemeinen Pfännern, wie es einem ehrlichen, frommen Mann wohl ansteht, dem Vertrag gemäß in aller Gebühr erzeigen und halten. Darauf hat der Salzgraf von wegen der Pfänner geantwortet, dass sie mit seiner Person wohl zufrieden seien, weil er sich erbietet, den Eid dem Vertrag gemäß zu leisten, sofern jedoch die Bestellung des Salzgrafen aufs Förderlichste geschehe und die Pfänner mit dem merklichen Schaden, den sie eine Zeit lang aus Mangel an Befehlshabern erlitten hätten, fortan verschont werden möchten. Zum anderen, weil der Vertrag klar mit sich bringt, dass kein Amtmann, Schultheiß oder Befehlshaber über das Salzwerk geordnet werden soll, er habe denn zuvor auf den Vertrag gelobt und geschworen, so haben die Pfänner an den Rentmeister das Ansinnen gestellt, auch seinen Eid zu leisten, damit sie zum Regiment umso füglicher kommen möchten. Darauf hat der Rentmeister geantwortet, er habe über das Salzwerk zur Zeit noch keinen weiteren Befehl, als allein, dass er bis zur Ankunft des Salzgrafen zu Sooden das Regiment helfen solle zu wahren und zu bestellen. Zum dritten, dass die Pfänner samt ihren Knechten beschwert sind, dass, wiewohl unser gnädiger Herr nun zur Zeit selbst Koten und Salz genug hat, aus ihren, der Pfänner, Koten die Pfanne Salzes für 6 Gulden Münze gefordert und genommen werden soll, wie sie damals bereits bei Seiner Fürstlichen Gnaden suppliziert habenLäuft auf der nächsten Seite weiter

Unsichere Lesungen

  1. Schwalbach — Name; Lesung plausibel

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HandschriftS. 399 Bl. 197r Das Ander Buch

ÜbersetzungSeite 399

1

Fortsetzung von der vorigen Seitehaben beide Räte samt Salzgrafen, Warten und dem Ausschuss den Rentmeister, den Schultheißen und die Warten zu Sooden aufs Rathaus bitten lassen und mit ihnen verhandelt, wie folgt. Erstlich, ob sie auch gedächten, den Eid, der Salzgrafen und Warten gebührt, dem fürstlichen aufgerichteten Vertrag gemäß zu leisten. Darauf hat der Rentmeister geantwortet: Schwalbach, als verordneter Warte unseres gnädigen Herrn, sei erbötig und willig, seinen gebührenden Eid gemäß dem Inhalt des fürstlichen aufgerichteten Vertrags zu leisten; weil aber unser gnädiger Fürst und Herr auch einen Salzgrafen verordnet habe, so sei seine Bitte, die Pfänner wollten, bis derselbe auch zur Stelle komme und bestätigt werde, mit dem Eid, doch dem Vertrag ohne Nachteil, in Ruhe stehen, damit dann der Eid von den Befehlshabern zusammen geschehe und bestätigt werden möge; er wolle sich auch bis zu dieser Zeit in seinem Amt gegenüber den gemeinen Pfännern, wie es einem ehrlichen, frommen Mann wohl ansteht, dem Vertrag gemäß in aller Gebühr erzeigen und halten. Darauf hat der Salzgraf von wegen der Pfänner geantwortet, dass sie mit seiner Person wohl zufrieden seien, weil er sich erbietet, den Eid dem Vertrag gemäß zu leisten, sofern jedoch die Bestellung des Salzgrafen aufs Förderlichste geschehe und die Pfänner mit dem merklichen Schaden, den sie eine Zeit lang aus Mangel an Befehlshabern erlitten hätten, fortan verschont werden möchten. Zum anderen, weil der Vertrag klar mit sich bringt, dass kein Amtmann, Schultheiß oder Befehlshaber über das Salzwerk geordnet werden soll, er habe denn zuvor auf den Vertrag gelobt und geschworen, so haben die Pfänner an den Rentmeister das Ansinnen gestellt, auch seinen Eid zu leisten, damit sie zum Regiment umso füglicher kommen möchten. Darauf hat der Rentmeister geantwortet, er habe über das Salzwerk zur Zeit noch keinen weiteren Befehl, als allein, dass er bis zur Ankunft des Salzgrafen zu Sooden das Regiment helfen solle zu wahren und zu bestellen. Zum dritten, dass die Pfänner samt ihren Knechten beschwert sind, dass, wiewohl unser gnädiger Herr nun zur Zeit selbst Koten und Salz genug hat, aus ihren, der Pfänner, Koten die Pfanne Salzes für 6 Gulden Münze gefordert und genommen werden soll, wie sie damals bereits bei Seiner Fürstlichen Gnaden suppliziert habenLäuft auf der nächsten Seite weiter

Unsichere Lesungen

  1. zum — Lesung unsicher

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HandschriftS. 400 Bl. 197v Das Ander Buch.

ÜbersetzungSeite 400

1

Fortsetzung von der vorigen Seitehaben beide Räte samt Salzgrafen, Warten und dem Ausschuss den Rentmeister, den Schultheißen und die Warten zu Sooden aufs Rathaus bitten lassen und mit ihnen verhandelt, wie folgt. Erstlich, ob sie auch gedächten, den Eid, der Salzgrafen und Warten gebührt, dem fürstlichen aufgerichteten Vertrag gemäß zu leisten. Darauf hat der Rentmeister geantwortet: Schwalbach, als verordneter Warte unseres gnädigen Herrn, sei erbötig und willig, seinen gebührenden Eid gemäß dem Inhalt des fürstlichen aufgerichteten Vertrags zu leisten; weil aber unser gnädiger Fürst und Herr auch einen Salzgrafen verordnet habe, so sei seine Bitte, die Pfänner wollten, bis derselbe auch zur Stelle komme und bestätigt werde, mit dem Eid, doch dem Vertrag ohne Nachteil, in Ruhe stehen, damit dann der Eid von den Befehlshabern zusammen geschehe und bestätigt werden möge; er wolle sich auch bis zu dieser Zeit in seinem Amt gegenüber den gemeinen Pfännern, wie es einem ehrlichen, frommen Mann wohl ansteht, dem Vertrag gemäß in aller Gebühr erzeigen und halten. Darauf hat der Salzgraf von wegen der Pfänner geantwortet, dass sie mit seiner Person wohl zufrieden seien, weil er sich erbietet, den Eid dem Vertrag gemäß zu leisten, sofern jedoch die Bestellung des Salzgrafen aufs Förderlichste geschehe und die Pfänner mit dem merklichen Schaden, den sie eine Zeit lang aus Mangel an Befehlshabern erlitten hätten, fortan verschont werden möchten. Zum anderen, weil der Vertrag klar mit sich bringt, dass kein Amtmann, Schultheiß oder Befehlshaber über das Salzwerk geordnet werden soll, er habe denn zuvor auf den Vertrag gelobt und geschworen, so haben die Pfänner an den Rentmeister das Ansinnen gestellt, auch seinen Eid zu leisten, damit sie zum Regiment umso füglicher kommen möchten. Darauf hat der Rentmeister geantwortet, er habe über das Salzwerk zur Zeit noch keinen weiteren Befehl, als allein, dass er bis zur Ankunft des Salzgrafen zu Sooden das Regiment helfen solle zu wahren und zu bestellen. Zum dritten, dass die Pfänner samt ihren Knechten beschwert sind, dass, wiewohl unser gnädiger Herr nun zur Zeit selbst Koten und Salz genug hat, aus ihren, der Pfänner, Koten die Pfanne Salzes für 6 Gulden Münze gefordert und genommen werden soll, wie sie damals bereits bei Seiner Fürstlichen Gnaden suppliziert haben

2

und auch mit gnädiger Antwort vertröstet worden sind, mit der Bitte, dass sie damit von den Befehlshabern bis auf weiteren Befehl verschont werden möchten. Darauf hat der Rentmeister geantwortet, er habe verstanden, dass solches eine alte hergekommene Gewohnheit sei; er wisse deshalb solches nicht nachzulassen; weil aber die Häuser dieses Jahr bis auf ungefähr zwei oder drei mit Salz notdürftig versehen seien, so sei er zufrieden, dass sie eine Zeit lang damit verschont würden, doch nur sofern der Fürst aufs Förderlichste darum ersucht werde. Zum vierten, dass sich die Knechte der Pfänner beklagen, der Schultheiß in Sooden habe sie etliche Male mit ungeschickten Flüchen angefahren und gedroht, durch die Koten zu laufen; davor aber haben die Pfänner freundlich gebeten, und dass sich der Schultheiß in Sooden solches hinfort enthalten und die Knechte der Pfänner über den fürstlichen aufgerichteten Vertrag und die Ordnung hinaus mit Bußen und anderem nicht betrüben oder überfahren wolle. Darauf hat der Schultheiß geantwortet, wiewohl es wahr sei, dass er etliche Knechte mit Worten hart angefahren habe, so sei er doch deswegen nicht gesonnen, etwas mit GewaltLäuft auf der nächsten Seite weiter

Unsichere Lesungen

  1. ffgl. — Kürzel, wohl Furstlich gnaden
  2. Haüse — Lesung unsicher
  3. getawet — Lesung unsicher

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HandschriftS. 401 Bl. 198r Das Annder Buch

ÜbersetzungSeite 401

1

Fortsetzung von der vorigen Seiteund auch mit gnädiger Antwort vertröstet worden sind, mit der Bitte, dass sie damit von den Befehlshabern bis auf weiteren Befehl verschont werden möchten. Darauf hat der Rentmeister geantwortet, er habe verstanden, dass solches eine alte hergekommene Gewohnheit sei; er wisse deshalb solches nicht nachzulassen; weil aber die Häuser dieses Jahr bis auf ungefähr zwei oder drei mit Salz notdürftig versehen seien, so sei er zufrieden, dass sie eine Zeit lang damit verschont würden, doch nur sofern der Fürst aufs Förderlichste darum ersucht werde. Zum vierten, dass sich die Knechte der Pfänner beklagen, der Schultheiß in Sooden habe sie etliche Male mit ungeschickten Flüchen angefahren und gedroht, durch die Koten zu laufen; davor aber haben die Pfänner freundlich gebeten, und dass sich der Schultheiß in Sooden solches hinfort enthalten und die Knechte der Pfänner über den fürstlichen aufgerichteten Vertrag und die Ordnung hinaus mit Bußen und anderem nicht betrüben oder überfahren wolle. Darauf hat der Schultheiß geantwortet, wiewohl es wahr sei, dass er etliche Knechte mit Worten hart angefahren habe, so sei er doch deswegen nicht gesonnen, etwas mit Gewalt

2

oder weiter, als ihm vermöge des Vertrags zugelassen ist und gebührt, gegen sie vorzunehmen. Ebenso, dass der Schultheiß sich der Sooder Gräben enthalten und seine Mägde daraus bleiben lassen wolle, denn sie gehörten den Pfännern, und es dürfe niemand darin gehen oder grasen, es geschehe denn mit Wissen und Willen der Pfänner, Salzgrafen und Warten. Zum fünften, nachdem etliche Knechte Häuser und Bergfriede der Pfänner besitzen und doch auf des Fürsten Seite Koten haben und arbeiten, haben die Pfänner gebeten, dass der Rentmeister denselben ansagen wolle,

3

dass sie sich nach anderen Häusern und Wohnungen umsehen wollen, damit die Pfänner ihre Behausungen und Bergfriede innehaben und ihre Knechte umso bequemer behalten mögen. Darauf hat der Rentmeister geantwortet und gebeten, dass die Pfänner bis nach den Pfingstfeiertagen Geduld tragen wollten;Läuft auf der nächsten Seite weiter

Unsichere Lesungen

  1. Söder — Umlaut unsicher
  2. meÿde — Lesung unsicher

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HandschriftS. 402 Bl. 198v Das Annder Buch

ÜbersetzungSeite 402

1

Fortsetzung von der vorigen Seitedass sie sich nach anderen Häusern und Wohnungen umsehen wollen, damit die Pfänner ihre Behausungen und Bergfriede innehaben und ihre Knechte umso bequemer behalten mögen. Darauf hat der Rentmeister geantwortet und gebeten, dass die Pfänner bis nach den Pfingstfeiertagen Geduld tragen wollten;

2

dann sollten zwei Häuser auf des Fürsten Seite aufgerichtet und gebaut werden, in denen acht oder neun Knechte wohnen und erhalten werden könnten; dann sollten auch die Knechte, die auf des Fürsten Seite arbeiten, die Behausungen der Pfänner räumen und auf Seiner Fürstlichen Gnaden Seite ziehen.

3

Zum sechsten, nachdem sich der Rentmeister hat hören lassen, wenn die Pfänner Andres Grittengen sein Haus nicht bezahlen würden oder wollten, wollte er Grittengen erlauben, das Haus auf der Seite der Pfänner abzubrechen und auf des Fürsten Seite zu setzen, haben die Pfänner davor gebeten und ihn an den Artikel, der darüber spricht, erinnert, mit [übergeschrieben: der Bitte,] dass er ihm ansagen wolle, dass er sein Haus den Nachbarn feilbiete und nicht versetze; dann werde er ohne Zweifel Kaufleute dafür bekommen und das Haus ohne Schaden gut loswerden. Darauf hat der Rentmeister geantwortet, was der Vertrag darin mit sich bringe, solle geschehen, und er wolle darüber hinaus niemanden handhaben oder stärken. Zum siebten, dass Magnus Klinckerfus angezeigt habe, wie der Schultheiß in Sooden ihm angesagt habe, er solle dem Isenhütte den Haufen Holzes, den Klawes Vrber gekauft und in der Kote hat liegen lassen, in vierzehn Tagen bezahlen, oder er werde ihn kaltlegen (ihm das Sieden verbieten). Auch davor haben die Pfänner gebeten, dass sich der Schultheiß solchen Gebots enthalten und es nicht unternehmen wolle. Darauf hat er geantwortet, er habe gesagt, er wolle ihm seine vierzehn Tage geben, und habe an kein Kaltlegen gedacht. Am[?] Sonnabend nach Christi Himmelfahrt (17. Mai) haben Clawes Treiber und Henckel Mors[?] von wegen der Meisterknechte zu Sooden sämtlich von Salzgrafen und Warten begehrt und gebeten, dass sie den obengenannten Knechten einen Tag benennen wollten, an dem sie vorkommen könnten, denn sie hätten etwas vorzutragen, woran den Pfännern und ihnen gelegen wäre.Läuft auf der nächsten Seite weiter

Unsichere Lesungen

  1. Grittengen — Eigenname, Lesung unsicher); Mitt / bitt (Korrektur, Zuordnung unklar
  2. Klinckerfus — Eigenname unsicher

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HandschriftS. 403 Bl. 199r Das Annder Buch

ÜbersetzungSeite 403

1

Fortsetzung von der vorigen SeiteZum sechsten, nachdem sich der Rentmeister hat hören lassen, wenn die Pfänner Andres Grittengen sein Haus nicht bezahlen würden oder wollten, wollte er Grittengen erlauben, das Haus auf der Seite der Pfänner abzubrechen und auf des Fürsten Seite zu setzen, haben die Pfänner davor gebeten und ihn an den Artikel, der darüber spricht, erinnert, mit [übergeschrieben: der Bitte,] dass er ihm ansagen wolle, dass er sein Haus den Nachbarn feilbiete und nicht versetze; dann werde er ohne Zweifel Kaufleute dafür bekommen und das Haus ohne Schaden gut loswerden. Darauf hat der Rentmeister geantwortet, was der Vertrag darin mit sich bringe, solle geschehen, und er wolle darüber hinaus niemanden handhaben oder stärken. Zum siebten, dass Magnus Klinckerfus angezeigt habe, wie der Schultheiß in Sooden ihm angesagt habe, er solle dem Isenhütte den Haufen Holzes, den Klawes Vrber gekauft und in der Kote hat liegen lassen, in vierzehn Tagen bezahlen, oder er werde ihn kaltlegen (ihm das Sieden verbieten). Auch davor haben die Pfänner gebeten, dass sich der Schultheiß solchen Gebots enthalten und es nicht unternehmen wolle. Darauf hat er geantwortet, er habe gesagt, er wolle ihm seine vierzehn Tage geben, und habe an kein Kaltlegen gedacht. Am[?] Sonnabend nach Christi Himmelfahrt (17. Mai) haben Clawes Treiber und Henckel Mors[?] von wegen der Meisterknechte zu Sooden sämtlich von Salzgrafen und Warten begehrt und gebeten, dass sie den obengenannten Knechten einen Tag benennen wollten, an dem sie vorkommen könnten, denn sie hätten etwas vorzutragen, woran den Pfännern und ihnen gelegen wäre.

2

Demnach haben Salzgrafen und Warten den genannten Knechten den Donnerstag nach Exaudi (22. Mai) benannt, um vorzukommen und ihr anliegendes Begehren zu hören, und dazu beide Räte samt dem Ausschuss der gemeinen Pfänner aufs Rathaus rufen lassen. In deren Gegenwart haben die obengenannten Knechte durch Peter Kellen vortragen lassen, wie folgt: Nachdem sie den Pfännern sämtlich als ihren Gutsherren mit Eiden und Pflichten verbunden seien, ihren Nutzen zu fördern und ihren Schaden zu warnen, und sich dessen schuldig erkennen, so wollten sie den gemeinen Pfännern sämtlich in guter Meinung nicht verbergen, dass sie den Handel und die Lage des Salzwerks dergestalt befunden hätten, dass sie sich ohne ihren und auch ihrer Gutsherren verderblichen Schaden dabei nicht länger zu erhalten wüssten, und besonders aus dem Grund, dass sie ihr Salz,Läuft auf der nächsten Seite weiter

Unsichere Lesungen

  1. Isenhütte — Eigenname
  2. Seit — Anfangswort unklar); Hennckell Mors (Eigenname unsicher

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HandschriftS. 404 Bl. 199v Das Annder Buch

ÜbersetzungSeite 404

1

Fortsetzung von der vorigen SeiteDemnach haben Salzgrafen und Warten den genannten Knechten den Donnerstag nach Exaudi (22. Mai) benannt, um vorzukommen und ihr anliegendes Begehren zu hören, und dazu beide Räte samt dem Ausschuss der gemeinen Pfänner aufs Rathaus rufen lassen. In deren Gegenwart haben die obengenannten Knechte durch Peter Kellen vortragen lassen, wie folgt: Nachdem sie den Pfännern sämtlich als ihren Gutsherren mit Eiden und Pflichten verbunden seien, ihren Nutzen zu fördern und ihren Schaden zu warnen, und sich dessen schuldig erkennen, so wollten sie den gemeinen Pfännern sämtlich in guter Meinung nicht verbergen, dass sie den Handel und die Lage des Salzwerks dergestalt befunden hätten, dass sie sich ohne ihren und auch ihrer Gutsherren verderblichen Schaden dabei nicht länger zu erhalten wüssten, und besonders aus dem Grund, dass sie ihr Salz,

2

das sie wohl sieden könnten, nicht absetzen und lösen könnten, weshalb sie sich täglich in unmerkliche Schuld bei ihnen und ihren Gutsherren brächten und gerieten; denn sie könnten kaum so viel Salz verkaufen, dass sie, wenn gleich das Salzwerk ihr Erbe und Eigen wäre und sie ihren Gutsherren davon nichts abzugeben brauchten, sich samt ihren Weibern und Kindern

3

zur Not davon erhalten könnten. Und wiewohl ihnen vor dieser Zeit der Vertrag, der zwischen unserem gnädigen Herrn und den Pfännern aufgerichtet worden ist, verlesen worden sei, der unter anderem mit sich bringe, dass sie, die Knechte der Pfänner,Läuft auf der nächsten Seite weiter

Unsichere Lesungen

  1. Kellenn — Eigenname); kaum et (Lesung unsicher

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HandschriftS. 405 Bl. 200r Das Annder Buch

ÜbersetzungSeite 405

1

Fortsetzung von der vorigen Seitezur Not davon erhalten könnten. Und wiewohl ihnen vor dieser Zeit der Vertrag, der zwischen unserem gnädigen Herrn und den Pfännern aufgerichtet worden ist, verlesen worden sei, der unter anderem mit sich bringe, dass sie, die Knechte der Pfänner,

2

wie von alters her alle Wochen zweimal sieden mögen und dass Seine Fürstliche Gnaden zur Verhinderung des Salzes der Pfänner Ihr Salz nicht verkaufen lassen wolle, so verkauften doch Seiner Fürstlichen Gnaden

3

Knechte täglich ihr Salz, und ihnen bleibe das Ihre liegen. Deshalb sei ihre fleißige und dienstliche Bitte, dass sie vermöge desselben fürstlichen Vertrags und nach der von den Pfännern geschehenen Vertröstung beim Sieden und Verkauf des Salzes gehandhabt werden möchten, damit sie ihre Nahrung erwerben, ihre Gutsherren bezahlen könnten und der Schulden wegen nicht entweichen müssten. Dann wollten auch sie an sich nichts fehlen lassen, sondern allezeit ihren möglichen Fleiß und Dienst ihnen und ihren Gutsherren treulich zum Besten beweisen; und hierauf baten sie um günstige Antwort. Johann Riedenstein hat aus Befehl der Pfänner den Knechten für ihren freundlich getanen Antrag und ihr abschließendes Erbieten gedankt, mit dem Erbieten, dass die Pfänner ebenso geneigt und bedacht seien, dem Schaden der Knechte, soviel immer möglich, vorzukommen, mit der Bitte, sich neben den Gutsherren, deren Schaden, Gott sei es geklagt, auch nicht klein sei, eine Zeit lang zu gedulden, denn die Pfänner wolltenLäuft auf der nächsten Seite weiter

Unsichere Lesungen

  1. Riedenstein — Eigenname unsicher

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HandschriftS. 406 Bl. 200v Das Ander Buch

ÜbersetzungSeite 406

1

Fortsetzung von der vorigen SeiteKnechte täglich ihr Salz, und ihnen bleibe das Ihre liegen. Deshalb sei ihre fleißige und dienstliche Bitte, dass sie vermöge desselben fürstlichen Vertrags und nach der von den Pfännern geschehenen Vertröstung beim Sieden und Verkauf des Salzes gehandhabt werden möchten, damit sie ihre Nahrung erwerben, ihre Gutsherren bezahlen könnten und der Schulden wegen nicht entweichen müssten. Dann wollten auch sie an sich nichts fehlen lassen, sondern allezeit ihren möglichen Fleiß und Dienst ihnen und ihren Gutsherren treulich zum Besten beweisen; und hierauf baten sie um günstige Antwort. Johann Riedenstein hat aus Befehl der Pfänner den Knechten für ihren freundlich getanen Antrag und ihr abschließendes Erbieten gedankt, mit dem Erbieten, dass die Pfänner ebenso geneigt und bedacht seien, dem Schaden der Knechte, soviel immer möglich, vorzukommen, mit der Bitte, sich neben den Gutsherren, deren Schaden, Gott sei es geklagt, auch nicht klein sei, eine Zeit lang zu gedulden, denn die Pfänner wollten

2

wegen dieser und anderer Gebrechen und vorgefallener Beschwerung eine förmliche Supplikation an ihren gnädigen Fürsten und Herrn durch ihre Gesandten aufs Förderlichste gelangen lassen, in der tröstlichen Zuversicht, Seine Fürstliche Gnaden würden die Pfänner samt ihren Knechten beim Verkauf des Salzes, wie verschrieben, fürstlich und löblich bleiben lassen und dabei erhalten, damit sie beiderseits des Schadens verschont und hinfort enthoben werden möchten. Am Freitag nach Exaudi (23. Mai) sind beide Salzgrafen

3

samt dem Stadtschreiber von dem Ausschuss der gemeinen Pfänner mit folgender Supplikation an unseren Landesfürsten und Herrn abgefertigt worden, und die jetzt genannten Gesandten haben am darauffolgenden Sonnabend (24. Mai) um sieben Uhr Seine Fürstliche Gnaden in der Karthaus angetroffen und Seiner Fürstlichen Gnaden die Supplikation überreicht;Läuft auf der nächsten Seite weiter

Unsichere Lesungen

  1. vnvor=kommenn — Lesung unsicher); ver verkauffe (Dittographie in Vorlage

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HandschriftS. 407 Bl. 201r Das Annder Buch

ÜbersetzungSeite 407

1

Fortsetzung von der vorigen Seitesamt dem Stadtschreiber von dem Ausschuss der gemeinen Pfänner mit folgender Supplikation an unseren Landesfürsten und Herrn abgefertigt worden, und die jetzt genannten Gesandten haben am darauffolgenden Sonnabend (24. Mai) um sieben Uhr Seine Fürstliche Gnaden in der Karthaus angetroffen und Seiner Fürstlichen Gnaden die Supplikation überreicht;

2

da haben Seine Fürstliche Gnaden sie nach Kassel gewiesen, dort auf Bescheid zu warten, und sie am Montag nach Pfingsten (26. Mai) ungefähr um ein Uhr vorfordern lassen. Durchlauchtiger, hochgeborener Fürst und Herr, unsere ganz willigen, untertänigen, verpflichteten Dienste seien Euer

3

Fürstlichen

4

Gnaden zuvor. Gnädiger Herr, weil uns und jedermann unverborgen ist, dass Euer

5

Fürstliche Gnaden als ein besonders hochberühmter, verständiger, gerechter Fürst derselben Euer

6

Fürstlichen

7

Gnaden arme, gehorsame Untertanen und alle anderen bei ihrem Recht, soweit sie dessen befugt und berechtigt sind, gnädig zu schützen und zu handhaben geneigt sind, und dass sich Euer

8

Fürstliche

9

Gnaden aus angeborener fürstlicher Tugend und Milde solches nicht beschweren lassen, so sind wir, Euer

10

Fürstlichen

11

Gnaden arme Untertanen, auch ermahnt, diese unsere Supplikation an Euer

12

Fürstliche

13

Gnaden untertänig zu richten und unser Anliegen an dieselben gelangen zu lassen, in unbezweifelter untertäniger Zuversicht, Euer

14

Fürstliche

15

Gnaden werden deswegen kein ungnädiges Gefallen gegen uns tragen. Nämlich, nachdem zwischen EuerLäuft auf der nächsten Seite weiter

Unsichere Lesungen

  1. Karthaus — Ortsname); einem schlagk (Lesung unsicher

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HandschriftS. 408 Bl. 201v Das Ander Buch

ÜbersetzungSeite 408

1

Fortsetzung von der vorigen SeiteGnaden werden deswegen kein ungnädiges Gefallen gegen uns tragen. Nämlich, nachdem zwischen Euer

2

Fürstlichen

3

Gnaden gnädig und uns untertänig ein Vertrag wegen des Salzwerks in Euer

4

Fürstlichen

5

Gnaden

6

Stadt Allendorf vor kurz verstrichener Zeit beredet und bewilligt worden ist, und in solchem Vertrag unter anderem, wie in dem Artikel, der beginnt „und zur weiteren Bekräftigung dieses Vertrags“, besonders vorgesehen und verordnet worden ist: wenn es sich begeben würde, dass zwischen Euer

7

Fürstlichen Gnaden und uns ein Missverständnis wegen der Beholzung, des Abspannens der Knechte oder wegen des Verkaufs des Salzes einfallen würde, wie und in welcher Gestalt solches Missverständnis erörtert und entschieden werden sollte; und wir vor einiger Zeit Euer

8

Fürstlichen Gnaden schriftlich und auch mündlich in aller Untertänigkeit klagend haben anzeigen lassen — wie denn Euer

9

Fürstliche Gnaden das ohne Zweifel in gnädigem, frischem Gedächtnis tragen —, dass wir von Euer

10

Fürstlichen

11

Gnaden Dienern beim Verkauf des Salzes, desgleichen beim Gießen und Schöpfen an Sonntag und Mittwoch, und in anderem mehr, zuwider dem Vertrag, uns armen Leuten zu nicht geringer Beschwerung, täglich verhindert worden sind,Läuft auf der nächsten Seite weiter

Unsichere Lesungen

  1. vnstragenn — wohl vnserm tragenn, unklar
  2. weit=licher — Lesung unsicher
  3. zuwidder — Lesung unsicher

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HandschriftS. 409 Bl. 202r Das Ander Buch

ÜbersetzungSeite 409

1

Fortsetzung von der vorigen SeiteGnaden Dienern beim Verkauf des Salzes, desgleichen beim Gießen und Schöpfen an Sonntag und Mittwoch, und in anderem mehr, zuwider dem Vertrag, uns armen Leuten zu nicht geringer Beschwerung, täglich verhindert worden sind,

2

mit dem Vorwand, als sollte solches dem bewilligten Vertrag nicht entgegen sein, was wir doch wegen unserer unvermeidlichen Notdurft nicht nachzugeben wissen: So ist unsere ganz untertänige, fleißige Bitte, Euer

3

Fürstliche Gnaden wollen gemäß dem Vertrag in dem genannten Artikel wegen dieses vorgefallenen Missverständnisses Ihre Räte nach Eschwege oder nach Allendorf zur Abhilfe dieser Gebrechen gnädig verordnen und allenthalben hierin, wo es die Notdurft erfordert,

4

wie der Vertrag es mit sich bringt, verfahren lassen. So soll es auch an uns in nichts fehlen, damit dem Vertrag auch an diesem Ort[?] gebührliche Folge geschehe. Das sind wir um Euer

5

Fürstliche Gnaden in aller Untertänigkeit über unsere schuldigen Pflichtdienste hinaus mit ungespartem Leib und Gut zu verdienen allezeit besonders willig.

6

Euer

7

Fürstlichen

8

Gnaden untertänige gemeine Pfänner zu den Koten.

Unsichere Lesungen

  1. diesorts — Vokal unklar

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HandschriftS. 410 Bl. 202v Das Annder Buch

ÜbersetzungSeite 410

1

Nachdem nun die Gesandten, die Salzgrafen samt dem Stadtschreiber, vorgekommen waren, haben Seine

2

Fürstliche Gnaden angehoben und gesagt, die Supplikation, die sie Seiner

3

Fürstlichen Gnaden in der Karthaus überreicht hätten, wäre etwas kurz gestellt, und Seine

4

Fürstliche Gnaden könnten daraus nicht verstehen, wie sie, die gemeinen Pfänner, es gemeint haben wollten, besonders weil sie allein auf zwei Artikel gestellt sei, nämlich das Soleziehen und den Vorverkauf des Salzes, und Seine

5

Fürstliche Gnaden doch nichts anderes wüssten, als dass dem zuletzt gegebenen Abschied nach im Soleziehen gelebt werde, und gern wissen möchten, in welchen Artikeln sonst die gemeinen Pfänner beschwert würden. Es lasse sich aber Seine

6

Fürstliche Gnaden bedünken, wie auch Seine

7

Fürstliche Gnaden von den Ihren berichtet worden seien, man suche nichts anderes, als allein Seiner

8

Fürstlichen Gnaden Nutzung zu verhindern und Ihren Teil des Salzwerks zu ertränken. Es wollten aber Seine

9

Fürstliche Gnaden, wenn sie gleich heute oder morgen sterben sollten, einen Knoten davor knüpfen; sie sollten es nimmermehr dahin bringen, Seiner

10

Fürstlichen Gnaden

11

Salzwerk niederzulegen[?]. Darauf hat Johann Niedenstein geantwortet, sie wüssten von keinem Abschied, der ihnen schriftlich zugestellt worden wäre; es sollten auch SeineLäuft auf der nächsten Seite weiter

Unsichere Lesungen

  1. zulegenn — Endung gekürzt

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