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Wir Ludwig vnd Henrich1 gebrueder von Gottes gnadenn Lanndtgrauenn zu Hessenn, Grauenn zu Ziegennhain vnnd Nidda, Bekennenn vor vnns, vnnd die Hochgebornenn Furstenn, Herrnn Hermann, vnnd Herrnn Friderichenn, Vnnser liebenn brueder, vnnd vnnser Erbenn, offenntlich in diesem brieffe, vor allenn leutenn, die Jhne sehenn oder hörenn lesenn,
das nun wir vnnd die ehegenanntten vnnser liebenn brueder, die Jzundt genanndt Burgermeister vnnd Rethe, vnnd vnnser Burger gemeiniglich daselbst zu Allenndorff, vnnd das Salzwerck2 zum Soden, wollenn lassenn bleibenn vnnd behalttenn, bey allenn Jrenn freyheitenn, gnadenn, gewonheitenn, vnd rechttenn, alse sie beyder Herschafft zu Hessenn↩Läuft auf der nächsten Seite weiter
Unsichere Lesungen
Henrich — Namensform in der Zierschrift; auch 'Heinrich' möglich
Salzwerck — Schreibung des Wortendes durch Zierstrich nicht ganz eindeutig (Salzwerck/Salzwergk)
Besonnder bestettigenn wir den Pfennernn zum Sodenn mit diesem Jegennwerttigenn brieffe, Alle Jre altte rechtte, das sie vonn altter gehapt hann, das mann heissett gebaurschafft1,
die wir Jne auch halttenn wollenn, Jnn aller massenn, als vnnser Eltternn seliger brieffe das außweisenn, vnnd sie darinne nicht verkurzenn, Ohnn alle geuerde vnnd argelist,
Vnd dis zu Vrkundt, hann wir Lanndtgraue Ludwig obgenanntte, als der Elteste Fürst zu Hessenn, vnnser grosse Mayestet Jnngesiegell, vonn vnns vnnd vnser liebenn brueder ann diesenn brieff thun henngenn
Vonn Gotts gnaden Wir Ludwig Landtgraue zu Hessenn, Graue zu Ziegennhain vnnd Nidda, Bekennenn vor vnns vnnd vnnser Erbenn offenntlich, in diesem↩Läuft auf der nächsten Seite weiter
Unsichere Lesungen
gebaurschafft — Wort teils mit Zierstrich; Lesung 'gebaurschafft' (Bauerschaft) wahrscheinlich
↪Fortsetzung von der vorigen Seitebrieffe gein allermenniglich, So, alse vnnser liebenn getrewenn die Baurschafft der Sodenn Vnser Stadt Allenndorff, die mann nennet die Pfenner, vonn vnnserm Voraltternn seligenn gefreyet,
vnnd habenn Jne solche Jre freyheit, gerechtigkeit vnnd löbliche gewonheit, so sie die vormahls bey vnnsernn Vorelttern seligenn furstenn des Landes zu Hessenn, herbracht habenn, nach Jnnhalt derselbenn brieffe daruber sagennde, gnediglichenn bestettiget,
vnnd bestettigenn Jne die Jnn vnnd mit Krafft dieses brieues, vnnd besonndern freyhen1, Vnd bestettigenn Jne wir solche Jre rechtte, vnnd her2↩Läuft auf der nächsten Seite weiter
Unsichere Lesungen
besonndern freyhen — Lesung 'freyhen' (= freien, privilegieren) nicht ganz sicher
her — am Zeilen- und Seitenende getrenntes Wort (her=), Fortsetzung auf der Folgeseite
Nemblich, wo einer oder mehr, einenn oder mehr todt schlugenn in den Sodenn, solcher oder solche todtschleger sollenn Hundert Jar vnnd einenn tagk, die Stadt Allenndorff, die Sodenn vnnd Feldtmarck räumenn, vnd darin nicht kommenn,
derselbe oder dieselbenn, der oder die so gewundet hettenn, sollenn ein Jar vnnd einenn tagk, die genanntten Stadt Allenndorff, die Sodenn, vnnd Jre Feldtmarck räumenn, vnnd darin nicht kommenn,
Wir wollenn auch die obgedachtenn vnnser Baurschafft, bey solchenn Jrenn freyheitenn, rechttenn, vnnd löblichgewonheitenn1, wie vorgerurt ist, hanndthabenn, schuzen, sturenn2, vnd behalttenn,
Wir Henrich von Gottes gnadenn Landtgraue zu Hessenn, Graue zu Ziegennhain vnnd Nidda, Bekennenn mit diesem brieue vor vnns vnnd alse Vormunder vor die Hochgebornenn furstenn, vnnser liebenn Vetternn, Herrnn Wilhelm vnnd Herrnn Wilhelm gebrueder, auch Lanndtgrauenn zu Hessenn,
Das nun wir vnnd die ehegenanttenn, vnnser liebenn Vetternn, die obgemelttenn Burgermeistere, Räthe, vnnd vnnser Burgere, gemeiniglich daselbst zu Allenndorf vnnd das Salzwerck zu den Sodenn, wollenn lassenn bleibenn2 vnnd behalttenn,
↪Fortsetzung von der vorigen SeiteHerschafft zu Hessenn, vor altter vnnd auch von vnserm liebenn Herrnn vnnd Vatter seligenn gehapt han, vnd verbrieffet sein,
Besonnder bestettigenn wir den Pfennernn zun Sodenn mit diesem Jegennwertigenn brieue, alle Ihre altte Rechtt, das sie vonn altter gehapt haben, das mann heisset die gebaurschafft,
die wir Jne auch haltenn wollenn, in allermaße als vnnser Elttern seligenn brieffe, das außweisenn, Vnnd sie darann nicht verkurtzenn, ohnne alle geuerde, Vnnd sonnder arge list,
Des zu Vrkundt, so hann wir Lanndtgraue Heinrich vorgenanndt, vor vnns vnd alse Vormünder, vor die obgedachttenn vnnsernn liebenn Vetternn, Jngesiegell ann diesenn brieff, mit rechtem wissenn thun henckenn,
Wir Henrich von Gotts gnaden Landtgraue zu Heßenn1, Graue zu Ziegennhain vnnd zu Nidda Bekennenn mitt diesem brieffe, alse Vormünder↩Läuft auf der nächsten Seite weiter
Unsichere Lesungen
Heßenn — Worttrennung Heß=enn über den Zeilenumbruch; Zeilenanfang der Folgezeile schwer lesbar
↪Fortsetzung von der vorigen Seitevor die Hochgebornenn Furstenn, vnser liebenn Vetternn, Herrnn Wilhelmenn vnnd Herrnn Wilhelmenn gebruedere, auch Lanndtgrauen zu Hessenn,
do, als vnser liebenn Getrewen, die Baurschafft der Sodenn vnser Stadt Allenndorff, die mann nennet die Pfenner, vonn vnsern Voreltternn seligenn gefreyet, vnnd Ire freyheitt vnnd rechttenn bestettiget sein, nach Jnhaltte brieffe vnnd siegell, Jne darueber gegebenn habenn,
vnnd habenn Jne solche freyheite, gnade, gewonheite, vnnd rechte, alle Innmassenn sie die vormahls bey vnserm Voraltternn seligenn Furstenn des Lanndes zu Hessen, gebrachtt hann, nach Laute der brieffe darueber↩Läuft auf der nächsten Seite weiter
↪Fortsetzung von der vorigen Seitesagende, gnediglich alse1 Vormünder, vnnd von wegen der obgedachttenn vnnser liebenn Vetter bestettiget, vnnd bestettigenn Jne die also in vnnd mitt Craffte dieses brieffes,
wo einer oder mehr vonn den Södernn vnnd Saltzknechtenn todtschlugenn, der oder dieselbenn todtschleger, sollenn hundert Jar vnnd einenn tage, die Stadt Allenndorff, die Sodenn, vnnd Ire Feldtmarcke reumenn, vnnd darinn nicht kommenn,
derselbe oder dieselbenn, der oder die so gewundet hettenn, sollenn ein Jar vnnd einenn tagk, die genantten Stadt Allenndorff, die Sodenn vnnd Ire feldtmarcke reumen, vnnd darin nit kommenn,
Wir wollenn auch die abgerurtenn Baurschafft, bey solchenn Irenn freyheittenn, gnadenn, gewonheittenn, vnd rechttenn↩Läuft auf der nächsten Seite weiter
Unsichere Lesungen
alse — alse oder also, Endung nicht sicher zu unterscheiden
Des zu Vrkundt habenn wir obgenanntter Lanndtgraue Heinrich, vor vnns vnnd alse Vormünder vorgerurt, vor vnnsernn liebenn Vetternn, vnnser Jngesiegell ann diesenn brieff wißenntlich thun henckenn,
Wir Wilhelm vnd Wilhelm gebruedere vonn Gottes gnadenn Lanndtgrauenn zu Hessenn, Grauenn zu Ziegennhain vnnd zu Nidda, Bekennenn vor vnns offenntlich in diesem brieue, gein aller menniglichenn,
Do, als vnser liebenn Getrewen, die Baurschafft der Sodenn, vnnser Stadt Allenndorff die mann nennet die Pfenner vonn vnnserm Voreltern↩Läuft auf der nächsten Seite weiter
als habenn wir Iren gehorsam, vnnd getruen dienst, so sie alwege vnserm liebenn Voreltternn gethann vnnd erzeiget hann, vnnd auch hinfuro treulich thun wollenn vnnd sollenn, zu hertzenn genommenn,
Vnd Jne darumb solche Ire Freyheitte vnnd gnade, gewonheite, vnnd rechtte, alle Innmassenn sie die vormals bey vnnserm Vorelttern seligenn, Furstenn des Lanndes zu Hessenn, herbracht hann, nach Lautt der brieffe darueber sagennde, gnediglich bestettigett,
wo einer oder mehr, einenn oder mehr vonn den Södernn vnnd Saltzknechttenn, todtschlugenn, Sollenn hundert Jar vnnd einenn tage, die Stadt Allenndorff,↩Läuft auf der nächsten Seite weiter
derselbe oder dieselbenn, so gewundet hettenn, sollenn ein Jar vnnd einenn tage, die genanttenn Stadt Allenndorff, die Sodenn, vnnd Ire feldtmarckt reumenn, vnnd darin nicht kommenn,
Wir wollenn auch die abgerurte Baurschafft, bey solche Irenn freyheitenn, gnadenn vnnd gewonheitenn, vnd rechttenn, wie obgerurt ist, hanndthabenn, schutzenn, steurenn, vnnd behalttenn,
Vnnd des zu Vrkunde, so habenn wir Lanndtgraff Wilhelm obgenandt der Elter vnnser Secret gebrechenn halber, vnnser Sigill hierann vestiglich thun henngenn,
Wann auch vnnser Mayestet Siegill gemacht wurdet, alsdann so wollenn wir diesenn brieff vff ersuchenn obgedachttenn vnnsern liebenn Getrewenn, der↩Läuft auf der nächsten Seite weiter
Wir Wilhelm vnnd Wilhelm gebruedere von Gotts gnadenn Landtgrauen zu Hessenn, Grauenn zu Ziegennhain vnnd zu Nidda, Bekennenn offenntlich ann diesem brieffe, vor vnns vnnd vnnsere erbenn, gein aller mennigklichenn, die Jne sehenn vnnd hörenn lesenn,
das nun wir die Jtztgedachtenn Burgermeistere, Rethe, vnnd vnnsere Burgere gemeinlich daselbst zu Allenndorff, vnnd das Saltzwerck zu den Sodenn wollenn lassenn bleibenn vnnd behalttenn,↩Läuft auf der nächsten Seite weiter
Unsichere Lesungen
baurschafftt — Satzanfang auf der Vorseite; wohl Fortsetzung eines getrennten 'ge=baurschafftt' (vgl. dieselbe Formel 'die gebaurschafftt' auf Bl. 58v)
do. — Kleines Wort nach 'lesenn' mit Punkt; wohl 'do' (= da), Lesung nicht ganz sicher
↪Fortsetzung von der vorigen Seitebey allenn freyheitenn, gnadenn gewonnheitenn, vnd gerechttigkeitenn, alse sie bey der Herschafftt zu Hessenn vonn altters her, vnnd auch vonn vnnserm liebenn Herrenn, vnnd Vatter seligenn, gehapt hann vnnd verbrieffet sein.
Besonnder bestettigenn wir denn Pfennernn zu den Sodenn, mit diesem Jegennwerttigenn brieffe, alle Jre alte rechtte, das sie vonn altters hann, das mann heisset die gebaurschafftt,
die wir Jne auch halttenn wollenn, Jnn allermassenn, als vnnser Eltter seligenn brieffe das außweisenn, vnnd die darann nicht verkurtzenn, ohne alle geuerde, vnnd ohnne argelist.
Vnnd des zu Vrkundt, Habenn wir Lanndtgraue Wilhelm obgenannter der Eltter, vnnsere Secret gebrechs1[?] halbenn vnnsere Sigille hierann festiglich thun henngenn,
Wann auch vnnser Mayestet Sigill gemacht wirdet, alse denn so wollenn wir diesenn brieff vff ersuchenn obgedachttenn vnnserm liebenn getreuwenn der vonn Allenndorff, wieder vmbschreibenn, vnnd damit versiegelenn lassenn, alles ohne↩Läuft auf der nächsten Seite weiter
Unsichere Lesungen
gebrechs — Wortende mit Zierschwung, auch 'gebrech' oder 'gebrechen' möglich; Formel 'unsers Secrets gebrechen halben'
Von Gotts gnadenn Wir Wilhelm der mittler Landtgraue zu Hessenn, Graue zu Ziegennhain vnnd Nidda, Bekennenn offembar in diesem brieffe, vor vnns vnnser Erbenn, vnnd nachkommenn,
das wir vonn vnnsernn liebenn den Gebaurenn vom Sodenn, annders genanndt die Pfenner, gruendlich mitt ganntzer warheitt berichttet, vnnd vnnderweiset sein,
Wie sie in Jrem Sodenn vnnd Saltzwerck, damit sie beerbet vor vnnser Stadt Allenndorff, ann der Werra gelegenn, aus alttenn freyheitenn herkommenn, vnnd gewonden1, Vierzigk vnnd drey Saltzbodenn,
↪Fortsetzung von der vorigen Seitedenn vnnd rechttenn, Sonnderlich mit einem alten rechtte, genanndt die Gebaurschafftt, mitt Jrem annhannge, vonn vnnd bey dem Furstennthumb zu Hessenn, vnnd vnnsernn Vorfahrenn, löblicher gedechtnus begnadet,
So nun dann wir der Regirung vnnser Lanndtschafft des Furstennthumbs zu Hessenn, selbst anngenommenn, will sich aus rechtte vnnd gnadenn anders nicht geburenn,
dann das wir den genanttenn vnsernn liebenn getreuwenn, Gebaurenn vom Soden genanndt Pfenner, Jres Saltzwercks gebaurschafft mit Jrem annhannge, Herkommenn, gewonden, gnadenn, freyheitenn, vnnd aller annder rechtte,
Demnach so bestettigenn vnnd bekrefftigenn wir vor vnns, vnnser erbenn vnnd nachkommenn, den obgenantenn Gebaurenn genanndt Pfenner, das vorgemelt↩Läuft auf der nächsten Seite weiter
Unsichere Lesungen
reulicher — Wohl 'reulicher' = ruhelicher (ruhiger Besitz); Schreibung des Wortinneren nicht ganz sicher
↪Fortsetzung von der vorigen SeiteJre Erbe das Saltzwerck, mit allem seinem Herkommenn, rechttenn vnnd gewondenn, vnnd die Zal der Saltzbothenn vnnd Pfannenn,
Sonnder vierzigk vnnd drey1 Saltzbothe, vnnd souiel Pfannen, darin nicht mehr noch weniger, vnnd in der weitte lenngde, vnnd höhe der bortte, als die vom alters her, bis vff die zeit vnnser Regirung gefundenn,
Wollenn auch wir vnnser Erbenn, vnnd nachkommen selbst, oder durch annder Leute die gedachttenn vnser liebenn Getreuwenn, Gebaurenn genanndt Pfenner, mit anndernn Saltzbothenn, in oder außwendig Jrem Sodenn,
vf3 eine Meyle wegs vonn demselbenn Sodenn, durchenn2[?], in keine weise, oberbawenn, auch nit mit frembde Saltze, auch ein halb meyl wegs vberfurenn lassenn, Ohnne alle geuerde,
↪Fortsetzung von der vorigen Seiteerbenn vnnd nachkommenn, den gemeltenn vnnsern liebenn getreuwenn, Gebaurenn genanndt Pfenner, die alte recht1, das sie heissenn Gebaurschafftt, mit allem das vom altters hero daranne henget,
also das niemanndt soll oder magk, ann dem genanttenn Saltzwercke, vnnd Pfannenn theil habenn, besitzenn oder Saltzsiedenn, er sey dann aus der gebaurschafftt geborenn.
Darumb were es sache das vns Wilhelm Lanndtgraue vorgenanndt, vnnserm Erbenn, oder nachkommenn, ann dem gemelttenn Saltzwercke oder Pfannenn theil gegebenn, oder durch annder schlechtt annkunfft, wie die mochttenn sein, zugewanndt wurdenn,
sonndernn vnnserm liebenn getreuwenn, den gebaurenn vom Sodenn, genandt Pfenner, Jnner einem Monnde, vom tage der Gifft oder annder annkumfft zurechenn2, der so viel geldes als das gegebenn, oder annder maße anngekommen, theil nach leuffte der Zeit gegelttenn möchtte, gut=↩Läuft auf der nächsten Seite weiter
Unsichere Lesungen
die alte recht — Artikel undeutlich; auch 'das alte recht' lesbar
zurechenn — = 'zu rechnen'; Anfangsbuchstabe z nicht ganz sicher
dermassenn bestettigenn wir, vor vnns vnnser erbenn vnnd nachkommenn, den vielgedachttenn vnnserm liebenn getreuenn gebuerenn1 den Pfennernn, alle Ihre gebotte, vnnd gewonde2, damit sie Ihre Meisterknechtte, Affterknechte3, oder annder die vff dem Saltzwercke arbeitenn wollenn, habenn zustraffenn, vnnd zuzwingenn,
Welcher aber den anndernn gliedts lanng oder nagels tieff verletzte, ein Jar vnnd einenn tagk, vmb guts friedes willenn, aus dem Bodenn, aus der Stadt Allenndorff vnnd Irer feldtmarcke verweisenn mögenn,
damit sollenn alle andere Ihre gebott vnnd verbott bestettiget sein, mit macht derselbenn, aus redtlichenn vhrsachenn↩Läuft auf der nächsten Seite weiter
Unsichere Lesungen
gebuerenn — Lesung des Worts nach 'getreuenn' nicht ganz sicher; wohl 'Gebauern' (Mitglieder der Gemeinde)
gewonde — wohl 'Gewohnheiten'; Wortform unsicher
Affterknechte — langer Zierstrich durch das Wort (wie bei Meisterknechtte); keine Streichung angenommen
vnnd das sie anderst In Ihrem Bodenn vnnd Saltzwercke mögenn bestellenn, alle Regirung mit nahmenn1 Schösser vnd der kirchenn zum Bodenn, vormundenn, doch des Pfarhernn daselbst gerechtigkeit vnschedtlich, oder was desgleichenn were, nichts ausgeschiedenn, setzenn vnnd enndtsetzenn,
auch der kauff des Saltzes, vf vnnd abzuschlagenn, das wir vnnser Erbenn vnnd nachkommenn Inen nicht sollenn oder wollenn, wiedersagenn, oder verhindernn in keine weise,
wie sie vonn vnnd bey dem Furstenthumb zu Hessenn, vnnserm Vorfahrenn, in den vergenanttenn Irem Erbe vnnd Saltzwercke, auch in Erbzinsenn, habenn, hausenn2, gemeinenn, Geholtzenn, Strassenn, auf wassernn oder wegenn gehabt habenn, sie habenns brieffe oder nicht,
ausgescheidenn die Vbrigkeit des gerichtts vber Hals, handt1, schuldt, vnd schadenn, welche Vbrigkeitt wir vnns, vnnser Erbenn, vnnd nachkommenn vorbehaltenn,
doch so mögenn darnebenn vnnser liebenn Getreuenn, Gebaurenn genanndt Pfenner, Ire schulde die sie itzt habenn, oder auch Ires Saltzwerckes vnnd verkaufftenn Saltzes halber hinfurtters habenn wurdenn,
vonn Irenn Saltzknechtenn, Kernernn, oder anndernn Saltzfuhrernn, nach Innhalt Ihrer gebotte, vnnd gewonde2 ermanenn vnnd erfordernn, also auch von altters herkommen ist,
auch ausgescheidenn die gerechttigkeitt vnnsers Zolles, den wir vnnser Erbenn vnnd nachkommen, nicht ersteigernn, oder erhöhenn sollenn, oder wollen, Sonnder in den Wirdenn, also vonn altters herbracht ist, hebenn vnnd bleibenn lassenn.
Doch mit solchem vnnderscheidt, ob geschehe, das solch ehegenannte Saltzwercke des Saltzbrons halber, oder durch Branndt oder fhede, genntzlich oder ein theil verwustet, oder zustörtt wurde, das der almechttige Gott, aus seiner Göttlichenn vorsichtigkeit, verhuetenn wolle,
als dann sollenn vnnd wollenn, vnnser liebenn Getrewenn, Gebaurenn vom Bodenn, genanndt Pfenner, der obgenanntten Summen zweyhundert gulden, nach annzahl der wuste, oder zustörunge bezahlung1, Ohnne geverde,
↪Fortsetzung von der vorigen Seitevnnd nachkommenn, die zwo pfannenn Saltzes alter pflicht, vierzehenn tage vor Sant Joannis tag, zu mittenn Sommer, In vnnser Hoff oder kuchenn, Wo wir die halttenn werdenn, auf vnnser kost furt2 vnd geleite schickenn, Wann sie der vermanet werden,
Sollenn auch die vorgenanttenn, vnnser liebenn Getreuen, Gebauren vonn dem Bodenn, genanndt Pfenner, gemeinlich vnd ein Jeglicher vor sich, nach annzahl seines erbtheils der pfannenn, bey den wirden des Geschosses,
Das diese vorgeschriebene stücke vnnd artickell dieser vnnser verschreibung der wir selbst, vnnser Erbenn vnnd nachkommenn, auch niemanndt vonn vnnser wegenn,
Des gebenn wir Wilhelm der mittler Lanndtgraue↩Läuft auf der nächsten Seite weiter
Unsichere Lesungen
funff [?] Marck — Zwischen 'funff' und 'Marck' ein Abkürzungszeichen (evtl. '½', also fünfeinhalb Mark, oder Währungs-/Gewichtskürzel); auch vergrößert nicht sicher aufzulösen
kost furt — wohl 'auf unsere Kosten, Fuhre und Geleit'; 'furt' = Fuhr(e)
soll alle — elliptische Konstruktion; evtl. 'stet, alle vnnd vnuerbruchlich'
Das wir Raue vnnd Cunradt Itzo genanndt vnns vnnd vnsern erbenn ohne schadenn, so aus vnnsers vorgedachten gnedigenn liebenn Herrnn beuehl gethann, zu kundtschafft bekennenn,
Geschehenn zu Spanngennbergk, Im Jar als mann, nach Christi vnnsers liebenn Herrnn geburt tage gezehlet hatt, Vierzehenn hundert achzigk vnnd siebenn Jar,
Von Gottes gnadenn Wir Wilhelm der mittler Lanndtgraue zu Hessenn, Graue zu Ziegenhain vnnd zu Nidda, Bekennenn offenntlich in diesem brieffe, vor vnns vnnser Erbenn, do als Burger3↩Läuft auf der nächsten Seite weiter
Unsichere Lesungen
Rauen vom Herden — Name so geschrieben; Modernisierung 'Rau von Herda' nicht ganz sicher
Waldennstein — wohl das hessische Geschlecht von Wallenstein (Waldenstein)
do als Burger — Lesung des Zeilenendes unsicher; Satz läuft auf der Folgeseite weiter (evtl. 'Buergen')
das wir nun itzundt die gedachtenn Burgermeister, Räthe, vnnd vnnser burger gemeinlich daselbst zu Allenndorff, vnnd das Saltzwerck zu den Sodenn, wollenn lassenn bleibenn vnnd behalttenn, bey allen freyheitenn, gewonheitenn vnnd gerechttigkeitenn,
alse sie bey der Herschafft zu Hessenn, vonn alters here, auch vonn vnnserm liebenn Herrenn, vnnd Vatter seligenn, vnnd vnns selbstet1[?] gehapt, vnnd verbrieffet sein.
Besonndernn bestettigenn wir den Pfennern zu den Sodenn, mit diesem Jegennwerttigenn briefe, alle Ire alte rechtte, das sie heissenn Gebaurschafft, die wir Ihnenn auch halttenn wollenn,
Inn aller massenn als vnnser Elttern seligenn, vnnd vnser brieue das anweisenn, vnnd sie darane nicht verkurtzenn2[?], ohnne alle geuerde vnnd argelist.
Gebenn in der gedachtenn vnnser Stadt Allenndorff, in dem Jar als man zalte nach Christi, vnnsers liebenn Herrnn geburt, 1488 am tage des Heiligenn Pauli Conuersionis.
als die Ersamen vnnsere gute Gönner, Burgermeister Räthe, Burger, vnnd gantze Gemeine der Stadt Allenndorff an der Werra, vnns ann stadt2 des durchleuchtigenn, Hochgebornen Furstenn vnnd Herrnn Lanndtgraue Philipsenn zu Hessenn, Grauenn zu Catzennelnbogen etc.
vnnd den geschicktenn der durchleuchtigsten, durchleuchtigenn, Hochgebornnenn Furstenn vnnd Herrnn, Herrnn Friderichs, des Heiligenn Römischenn Reichs Ertzmar=3↩Läuft auf der nächsten Seite weiter
↪Fortsetzung von der vorigen Seiteschalcks Churfurstenn, Herrnn Johannsenn, Hern Georgenn, vnnd Herrnn Heinrichs, Kaiserlicher Maiestat, vnnd desselbigenn Reichs Erblicher Gubernator in Frieschlanndt, gebrueder vnnd Vetternn, alle Herzogenn zu Sachssenn, Lanndtgrauenn in Duringenn, vnd Marggrauenn zu Meissenn,
demselbenn Lanndtgrauenn Philipsen, als Irem rechten naturlichenn Lanndtsfurstenn, vnnd Erbherrenn, auch seiner gnadenn Leiblehenns Erbenn, vnnd in gebrech1 derselbigenn Lanndtgraue Wilhelm vnnd seinenn leibes lehenns Erbenn, vnnd ob der keiner mehr were,
als dann vnnd nicht ehr den obgedachtenn vnnsernn gnedigstenn vnnd gnedigenn Herrenn vonn Sachssenn, vnd Irenn Leibes lehenns Erbenn, getrew, holdt, gehorsam vnnd gewerttig zu sein,
Sagenn zu vnnd versprechenn Inenn auch also Inn vnnd mit krafft dieses brieffs, vor seine gnade, vnnd derselbigenn seine gnade Erbenn, auch vnd[?] alle vnnser nachkommenn, ann dem Regiment,
sie Ire nachkommenn vnnd erbenn, auch das Saltzwerck zun Sodenn, bey allenn freyheitenn, gnadenn, gewonheite2, vnnd gerechtigkeit, wie sie die vonn altters her, bey der Herschafft zu Hessenn,
vnnd sonnderlich dem durchleuchtigenn Hochgebornnen furstenn vnnd Hern, Herrnn Wilhelm dem elttern, vnnd weylanndt Herrnn Wilhelm dem mitler löblicher gedechtnus gebrueder Lanndtgrauenn zu Hessenn, bis hero gehapt vnnd herbracht habenn,
Darnebenn so bestettigen wir auch den Pfennernn zun Sodenn, mit diesem Jegenwertigenn brieue, in nahmenn wie obgemeltt,↩Läuft auf der nächsten Seite weiter
Unsichere Lesungen
auch vnd alle — so geschrieben; dem Sinn nach wohl 'auch vor alle'
↪Fortsetzung von der vorigen Seitealle Ire altte rechte, das sie vom altters gehapt han1, das mann heisset gebaurschafft, die wir Inenn auch halttenn wollenn,
Inn allermassenn, alse der vorgenanttenn gebrueder vnnd Irer vor elttern, brieue das anweisenn, sie auch daranne nicht zuuerkurzen, alles ohne geuerde vnnd argelist.
Des zu vrkunde ist dieser brieff mit vnnsers Regiments annhanngende Ingesiegell verferttiget vbergebenn wordenn, zu Cassell, Donnerstage2 nach der Heyligenn dreyer konige tage, Anno Millesimo quingentesimo Vndecimo.
Vonn Gottes gnadenn Wir Wilhelm der mitler Lanndtgraue zu Hessenn, Graue zu Ziegenhain vnnd zu Nidda, Bekennenn offenntlich in diesem briefe, vor vnns vnnser Erbenn vnd Erbnehmenn,
↪Fortsetzung von der vorigen SeiteEltter Vatter seliger gedechtnus etliche theile ann Saltzpfannenn zun Sodenn vor vnnser Stadt Allenndorff gelegenn, Nemblich zwey achteil,
Eins, von einem, genanndt Churt Were1, gedachtenn vnnsers Eller Vatters, etwan Schultheis daselbst zu Allenndorff, ann schulde seines ampts halbenn erwachsenn,
als dann etliche brieffe, die wir in vnnserm beheltnus im Thorm vnnsers Schlosses zu Spanngenbergk, habenn suchenn lassenn, vnnd nit fundenn, Inhalten sollenn.
So wir nun das stück3, das niemannds theile wenig oder viel ann den genanntenn Saltzpfannenn habenn soll, einer sey dann in derselbigenn Pfenner gebaurschafft, die vonn vnnserm Vorfahren, den Furstenn vonn Hessenn vnd vns selberst bestetigt,↩Läuft auf der nächsten Seite weiter
Unsichere Lesungen
Churt Were — Familienname nicht sicher, auch 'Wese' möglich
Reinische — Schreibung des Anlauts unsicher (R mit Schleife), gemeint sind rheinische Gulden
das stück — Lesung 'stück' (im Sinn von Bestimmung/Artikel) nicht ganz sicher
Wanndelnn vnnd verkeuffenn, offenntlich vnnd erblich in krafft dieses brieffs, den genannttenn vnnsernn liebenn Getrewenn, den gebauernn zum Sodenn, annders genenndt die Pfenner,
solche zwey achtteil der Saltzpfannenn, vor Tausenndt Reinische guldenn, die sie dem vorgenannttenn Herrenn Ludwigenn, vnnserm liebenn Herrenn Eller vatternn2 seligen, vf die vorgenannttenn zwey achtteil, in bahrem golde geluhenn hatte3,
Verziehen auch vor vnns vnnser Erbenn vnd Erbnehmenn, aller gerechttigkeit vnnd eigennthumbs, die vnnser Eltter vorfahrenn Furstenn zu Hessenn, aber wir↩Läuft auf der nächsten Seite weiter
Unsichere Lesungen
ewigenn vnnd ewigenn — Beide Wörter lesen sich gleich (Dittographie der Vorlage?); zweites Wort könnte auch anders lauten.
Eller vatternn — Wohl 'Eltervater' (Großvater) gemeint; Schreibung 'Eller' unsicher.
geluhenn hatte — Singular 'hatte' trotz Plural-Subjekt; so in der Vorlage.
Vnnd ob es geschehe, das solcher brieff, der vff die versatzunge oder Pfanndtschafft der gemelttenn zweyer achteil weiset, oder anndere brieffe dergleichenn,
Von Gottes gnadenn Wir Wilhelm der mitler Lanndtgraue zu Hessenn, Graue zu Ziegennhain vnnd zu Nidda, Bekennenn offenntlich ann diesem brieue, vor vnns, vnnser Erbenn vnnd Erbnehmenn,
da vnnd nach dem1 wir vnns mit vnnserm liebenn getreuenn, den gebaurenn zum Soden, vor vnnser Stadt Allenndorff ann der Werra gelegenn, annders genanndt die Pfenner, vormahls vmb vnnserenn Zoll, der vnns in den genannttenn Irem Sodenn eiget vnnd zustehet, vertragenn vnd vereinigt habenn,
also das wir, vnnser erbenn, vnd erbnehmenn, denselbigenn Zoll, nicht erhöhenn oder ersteigernn wollenn noch sollenn, Sonnder inn den Wirdenn, als vonn altters herkommenn ist, vngeuehrlich vnnd pleibenn lassenn,
Daruor dann die genannttenn vnnser liebenn getreuenn, die Pfenner, vnns drey hundert2 guldenn Jerlicher Pension, vonn vnnd auß den obgemelttenn Ihrem Soden gebenn sollenn, vnd Funfftausenndt guldenn als↩Läuft auf der nächsten Seite weiter
Unsichere Lesungen
da vnnd nach dem — Wortlaut der Übergangsformel unsicher; vielleicht 'das, vnnd nachdem'.
drey hundert — Zahlwort vergrößert geprüft; d-Anstrich spricht für 'drey', nicht 'zwey'.
Nemblich mit Neun vnd zwanntzigk hundert guldenn vnnser Schlos den Ludtwigstein, mitt aller seiner zugehörung, vom Herrnn Caspar Rittern, vnnd Sittichenn vom Berlipschenn1, geuetternn,
mit Eilffhundert guldenn, vnnser Schlos Wannfrida mit seiner nutzung, vnnd Herting2 vom Eschwege, die wir den Solterber3 verkaufft hatten, gelöset vnnd wieder gekaufft habenn,
Des zu Vrkunde gebenn wir diesenn brieff, mit vnserm annhanngenndenn furstlichenn Siegill wissenntlich versiegelt, Geschehenn Nach Christi vnnsers↩Läuft auf der nächsten Seite weiter
Unsichere Lesungen
Caspar Rittern, vnnd Sittichenn vom Berlipschenn — Caspar und Sittich von Berlepsch (Pfandinhaber des Ludwigsteins); Lesung 'Sittichenn' aus dem Kontext, Anfangsbuchstabe S/D nicht eindeutig.
↪Fortsetzung von der vorigen SeiteHerrnn geburt, als mann gezehlet hat, Vierzehnhundert vnnd Neun Jar1 am Sonnabendt nach Sant Catharinen der Jungfrauenn tage.
Unsichere Lesungen
Vierzehnhundert vnnd Neun Jar — Textbefund eindeutig '1409', steht aber im Widerspruch zum roten Randvermerk 'Anno 1489' am Urkundenbeginn (Bl. 68r); wohl Abschreibfehler des Kopisten für 1489.
Bis dahero habe Ich aus altt vnnd newernn Historien, Cosmographen, vnd sonstenn anndernn vermuttungenn, Im erstenn Buch souiel muglich vonn erster annkunfft des Saltzwercks gehandtlet, Desgleichenn auch vonn allen Priuilegijs, Als viel derenn die Pfenner bey sich, bis vffs Jar — 1511 . geschriebenn,
Vnnd will demnach nun ann dem sein , Das Ich furtters zum anndernn Buch schreitte2, Vnnd darin meiner zusagung nach vorstelle, Allerley schreibenn, Rathschlege, Vnnd bedennckenn, Was vnsernn gnedigenn Furstenn vnnd Herrnn Hochlöblicher gedechtnus bewogenn, wie auch sfgl. darzu kommenn, vber die — 42.↩Läuft auf der nächsten Seite weiter
Unsichere Lesungen
Bötte[?] — Wort nach 'Pfenner': B-o/oe-tt-e mit Zierstrich durch tt; wohl 'Boette' (Siedehaeuser, vgl. Bodenn/Bothenn), Lesung des Vokals unsicher
schreitte — auch 'schritte' moeglich, ueberschriebene Bogen ueber dem Wort
↪Fortsetzung von der vorigen SeiteVnnd will demnach nun ann dem sein , Das Ich furtters zum anndernn Buch schreitte, Vnnd darin meiner zusagung nach vorstelle, Allerley schreibenn, Rathschlege, Vnnd bedennckenn, Was vnsernn gnedigenn Furstenn vnnd Herrnn Hochlöblicher gedechtnus bewogenn, wie auch sfgl.1 darzu kommenn, vber die — 42.
Es warenn auch die Pfenner ganntz vnnd gar darauff besturzt, vnnd der meinung, das sie mit nichttenn nachgebenn wolttenn, das vnser gnediger Furst vnnd Herr Hochlöblicher gedechtnus benebenn Ihnenn im Saltzwerck bauwenn möchtte, sonndernn wolttenn allein damitt befreyet sein, vnnd sfgl. in geringstenn nichts zubauwen nachgebenn,
Darumb sie sich dann sfgl. widdersetzten , vnnd viel vnnd manncherley Rathschlege, bey auswertigenn hohenn schulen, Doctoren, vnnd anndernn gelertenn vnnd verstenndigenn Leutenn suchtten, darauff grossenn Costenn wenndettenn, Wie dann auch gleicher massenn Hochgedachter Furst disfals nichts vnnderlassenn, Was zu befurderung sfgl.
Vornehmens dienlich sein möchtte , Wiewohl nun notwendigk erachttet werdenn möchtte, das nach der Leng all dieselbigenn schreibenn vnd Rathschlege , so beiderseits Innkommenn, ordenntlich Jegenn einander gesezt wurdenn .↩Läuft auf der nächsten Seite weiter
Unsichere Lesungen
sfgl. — Abkuerzung (wohl 'seiner fuerstlichen gnaden'); erster Buchstabe langes s oder f, auch 'ffgl.' lesbar; ebenso Zeilen 10, 11, 17
Bötte[?] — wie Seite 145: Vokal unsicher, wohl 'Boette' (Siedehaeuser)
auswerti= — Lesung 'auswertigenn' aus Kontext (auswaertige hohe Schulen); Schriftbild undeutlich
↪Fortsetzung von der vorigen SeiteVornehmens dienlich sein möchtte , Wiewohl nun notwendigk erachttet werdenn möchtte, das nach der Leng all dieselbigenn schreibenn vnd Rathschlege , so beiderseits Innkommenn, ordenntlich Jegenn einander gesezt wurdenn .
So habe doch Ich vmb geliebter kurz willenn, derenn viele vnnderlassenn, vnd allein die verzeichnet, welche meines erachtens die sachenn erleuttertenn .
Da mann aber Je weitters wissennschafft habenn will, Hatt mann dieselbigenn in meinem Castenn[?]1, nach anweisung des Extracts Miscellaneorum zusuchenn .
Welche mehr Hochgedachtter Furst ann die Pfenner gethann, vnnd volgendts was weitters, des erstenn vnnd anndernn vertrags, auch erster vnnd annder Location wegenn verlauffenn, ordenntlich sezenn etc.2
Unsichere Lesungen
Castenn[?] — Wort vor 'nach anweisung': Anfangsbuchstabe undeutlich (C oder b), Zierstrich durch st; 'Castenn' aus Kontext
etc. — als et-cetera-Kuerzel (e mit Schlussschnoerkel) geschrieben
Darumb vnnser begerenn, das ihr denselbenn vnnsern dienern, in dem was sie vonn vnnserm wegenn, ann euch gesinnen, furdersamb vnnd beholffenn seidt, vnnd euch darinne vnweigerlich erzeiget , Des wollenn wir vnns gennzlich versehenn , Datum Cassell Sambstags Circumcis:
Vnnsernn liebenn Getrewenn den Pfennernn Zu Allenndorff in den Sodenn etc.
Unsichere Lesungen
Mülde= — Anfangsbuchstabe M oder W (Muelde=nernn / Wilde=nernn); Name des Renndtschreibers, wohl 'Mueldenernn'
Berbenn[?] — zweiter Personenname nach 'Jostenn'; Anfangsbuchstabe B oder V, Lesung unsicher); L zu Hessenn sst. (Abkuerzungen: L wohl fuer Lanndtgraue, sst wohl subscripsit; Schriftzug stark verschliffen
Liebenn Getrewenn, Vnns kömpt vonn vielenn orttenn vnnsers Furstennthumbs, Lanndenn vnd gebietenn , gleublich fur, Wie das Salzes ann allenn ortten vnnsers Furstennthumbs vnnd Lanndenn gebreche, vnd vnnpillicher vngewönlicher vffschlagk1, vf das Salz gemacht werde, also das vnnser vnnderthane[?]2, arme, vnd reiche, in dieser zeit des manngels am Salz, das in anndern vnnd frembdenn Lanndenn, mit grossenn schwerenn kostenn suchenn vnnd haben mussenn , Dieweil dann des volcks aus Gottlichenn gnadenn Je lennger Je mehr wirdt, vnnd aus der vrsach auch die welt, vnnd sonnderlich vnnser Furstennthumb , Je lennger Je mehr salzes bedurffenn wirdt, Vnnd aber der almechtige Gott, in solchem vnnserm Furstennthumb bey euch reiche Salzadernn zu Allendorf Im Sodenn gegebenn, Welche als wir in glaublichenn bericht erfindenn, viel mehr Pfannenn dann Jtzo da sein, ertragenn möchtenn, So sein wir aus zeitlichem Rathe vnnserer trefflichenn Räthe, vnnd etlichen vnnser Lanndtschafft, den wir statlichenn darinne gehapt, bedacht, vnnd habenn fur rechtmessig, ehrlich , nuz, vnnd not anngesehenn, etliche mehr Pfannenn,↩Läuft auf der nächsten Seite weiter
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vnnpillicher vngewönlicher vffschlagk — Wortanfaenge vn/vm verschliffen; auch 'vmbillicher' lesbar
↪Fortsetzung von der vorigen SeiteLiebenn Getrewenn, Vnns kömpt vonn vielenn orttenn vnnsers Furstennthumbs, Lanndenn vnd gebietenn , gleublich fur, Wie das Salzes ann allenn ortten vnnsers Furstennthumbs vnnd Lanndenn gebreche, vnd vnnpillicher vngewönlicher vffschlagk, vf das Salz gemacht werde, also das vnnser vnnderthane[?], arme, vnd reiche, in dieser zeit des manngels am Salz, das in anndern vnnd frembdenn Lanndenn, mit grossenn schwerenn kostenn suchenn vnnd haben mussenn , Dieweil dann des volcks aus Gottlichenn gnadenn Je lennger Je mehr wirdt, vnnd aus der vrsach auch die welt, vnnd sonnderlich vnnser Furstennthumb , Je lennger Je mehr salzes bedurffenn wirdt, Vnnd aber der almechtige Gott, in solchem vnnserm Furstennthumb bey euch reiche Salzadernn zu Allendorf Im Sodenn gegebenn, Welche als wir in glaublichenn bericht erfindenn, viel mehr Pfannenn dann Jtzo2 da sein, ertragenn möchtenn, So sein wir aus zeitlichem Rathe vnnserer trefflichenn Räthe, vnnd etlichen vnnser Lanndtschafft, den wir statlichenn darinne gehapt, bedacht, vnnd habenn fur rechtmessig, ehrlich , nuz, vnnd not anngesehenn, etliche mehr Pfannenn,
so viel die Salzadernn ertragenn mögenn, bey die andern zumachenn vnnd zubauwenn, nach gelegennheit vnnd notturfft vnnsers Furstennthumbs, auch vnnser selbst , also ferne vnns solchs vonn rechtswegenn zuthun , zugelassenn vnnd gepurlich ist , Nachdem wir aber befindenn, das weylanndt der Hochgebornne Furst, Herr Wilhelm, in der Zeitt der mitler Lanndtgraue zu Hessenn, Graue zu Ziegennhain vnnd Nidda, darnach auch Graue zu Cazenelnpogenn, vnnd Diz, Vnnser freundtlicher lieber Herr Vatter seliger löblicher gedechtnus, [gestrichen: durch auff bericht]1 ewer Elttern, vnnd vorfahrenn,
der warheit grundtlich bericht sein soll, das die Bauwerschafft, gerechtigkeit vnnd freyheit, des obgemeltenn Salzwercks, so ewer Elttern vnnd vorfahrenn in solchen brieffenn vnnd siegelnn erhalttenn habenn, Ewere vorfahrenn , durch vnnsere vorelttern die vorfahrenn Lanndtgrauen zu Hessenn, gnediglich sollenn gegeben vnd verleihen wordenn ,↩Läuft auf der nächsten Seite weiter
Unsichere Lesungen
[gestrichen: durch auff bericht] — kraeftig getilgte Wortfolge, Lesung der gestrichenen Woerter unsicher
↪Fortsetzung von der vorigen Seiteder warheit grundtlich bericht sein soll, das die Bauwerschafft, gerechtigkeit vnnd freyheit, des obgemeltenn Salzwercks, so ewer Elttern vnnd vorfahrenn in solchen brieffenn vnnd siegelnn erhalttenn habenn, Ewere vorfahrenn , durch vnnsere vorelttern die vorfahrenn Lanndtgrauen zu Hessenn, gnediglich sollenn gegeben vnd verleihen wordenn ,
Dieweil aber vnnser Herr vnnd Vatter seliger der Zeitt , der Jare noch Jung vnnd vnnmundig gewesenn ist, So weill ewer vnnd vnnser notturfft erfordernn, das ihr vnns vonn solchenn brieffenn vnnd siegelnn glaubliche vnnd warhafftige annzeigung thut .
Damit wir berichttet mügenn werdenn, aus was vrsachenn das vnnser vnmundiger Herr vnnd Vatter, zu solcher Confirmation der priuilegien bewegt seye wordenn1 , vnnd ob die gegrundet seyenn,
oder nit, Wo wir dann dieselbigenn dermassenn gegrundet befindenn, das sie seiner Lieb zugebenn gepurt habenn, vnnd gemeinem nuz vnnd notturfft vnnsers Furstennthumbs nicht zuwedder, oder verhinderlich sein .
So wollenn wir vnns darinne, als einem ehrlichenn Furstenn des Heiligenn Reichs zuthun gepurt, halttenn vnd erzeigenn, Dann ihr hapt euch ohne allenn zweiuel des zuberichttenn, das einer der vff vergangene sache[?]2 vnnd gerechtigkeit, vnnd bericht eines anndernn Confirmiret, vom newem nichts gibt, oder das verschreibet, Sonndernn das vorgegebene Confirmiret, In gleichnus hapt ihr euch auch zuberichttenn, so etwas [gestrichen: vff] vngnugsamenn, oder vnvolkommenem bericht in der gestalt Confirmiret vnnd bestettiget were, vnnd sonnderlich das gemeinem nuz vnnd notturfft zuwiedder, vnnd verhinderlich were, das seine Liebe selbst, so die nochlebte , noch wir als derselbigten erbenn, solchs also zuvolnziehenn nit schuldige, dann alles das gemeinem nuze vnnd notturfft zuwiedder vnnd verhinderlich, das ist im rechtenn nit bestenndige , Vnnd demnach aus obgemeltenn vnnd anndernn redtlichenn bewegenndenn vrsachenn, So ist vnnser gnedig vnnd ernnstlich erfordernn, das ihr alle sampt vnnd sonnderlich, so obgemelts Salzwergks halbenn Interesse vnnd gerechtigkeitt habenn, vnnd zu Allenndorff, Vnnd in vnnserm Furstennthumb in der nehe, da sie in der zeit zubekommen sein, wohnen, durch euch selbst, oder ewer volmechttige Bottschafft, vnnd anwelde, volkomlich ohne hindersich bringenn, zu hanndtlenn, vf nechst Sonnabenndt, Jegen den abendt alhie erscheinet, Geschicht, dieses vnnd anders vnser vorhaltten anzuhörenn, vnnd vom obgemelten bericht, der hochermeltten vnserm herrn vnnd vattern geschehenn ist, warhafftige anzeigunge, mit vnser elttern brieff vnnd siegell [übergeschrieben: vnd] andern berichtt, der zum rechtten gnugsamb sey zuthun Desgleichenn ob ihr weitter priuilegia hettet, von den alttern vorfahrenn furstenn zu Hessenn, vnnd dieselbigenn anzuzeigenn, Was wir dann befinden, das rechtmessig bewilligt vnnd außgangenn, vnnd gemeinem nutz nit zu wiedder, oder verhinderlich were,↩Läuft auf der nächsten Seite weiter
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bewegt seye wordenn — durch 'bewegt' laeuft ein langer Federstrich; wohl Zierstrich, keine Tilgung, da das Wort im Satz benoetigt wird
sache[?] — Wortende im Schlussschnoerkel verschliffen
↪Fortsetzung von der vorigen SeiteSo wollenn wir vnns darinne, als einem ehrlichenn Furstenn des Heiligenn Reichs zuthun gepurt, halttenn vnd erzeigenn, Dann ihr hapt euch ohne allenn zweiuel des zuberichttenn, das einer der vff vergangene sache[?] vnnd gerechtigkeit, vnnd bericht2 eines anndernn Confirmiret, vom newem nichts gibt, oder das verschreibet, Sonndernn das vorgegebene Confirmiret, In gleichnus hapt ihr euch auch zuberichttenn, so etwas [gestrichen: vff]1 vngnugsamenn, oder vnvolkommenem bericht in der gestalt Confirmiret vnnd bestettiget were, vnnd sonnderlich das gemeinem nuz vnnd notturfft zuwiedder, vnnd verhinderlich were, das seine Liebe selbst, so die nochlebte , noch wir als derselbigten erbenn, solchs also zuvolnziehenn nit schuldige, dann alles das gemeinem nuze vnnd notturfft zuwiedder vnnd verhinderlich, das ist im rechtenn nit bestenndige3 , Vnnd demnach aus obgemeltenn vnnd anndernn redtlichenn bewegenndenn vrsachenn, So ist vnnser gnedig vnnd ernnstlich erfordernn, das ihr alle sampt vnnd sonnderlich, so obgemelts Salzwergks halbenn Interesse vnnd gerechtigkeitt habenn, vnnd zu Allenndorff, Vnnd in vnnserm Furstennthumb in der nehe, da sie in der zeit zubekommen sein, wohnen, durch euch selbst, oder ewer volmechttige Bottschafft, vnnd anwelde, volkomlich ohne hindersich bringenn, zu hanndtlenn, vf nechst Sonnabenndt, Jegen den abendt alhie erscheinet, Geschicht, dieses vnnd anders vnser vorhaltten anzuhörenn, vnnd vom obgemelten bericht, der hochermeltten vnserm herrn vnnd vattern geschehenn ist, warhafftige anzeigunge, mit vnser elttern brieff vnnd siegell [übergeschrieben: vnd] andern berichtt, der zum rechtten gnugsamb sey zuthun Desgleichenn ob ihr weitter priuilegia hettet, von den alttern vorfahrenn furstenn zu Hessenn, vnnd dieselbigenn anzuzeigenn, Was wir dann befinden, das rechtmessig bewilligt vnnd außgangenn, vnnd gemeinem nutz nit zu wiedder, oder verhinderlich were,↩Läuft auf der nächsten Seite weiter
↪Fortsetzung von der vorigen SeiteSo wollenn wir vnns darinne, als einem ehrlichenn Furstenn des Heiligenn Reichs zuthun gepurt, halttenn vnd erzeigenn, Dann ihr hapt euch ohne allenn zweiuel des zuberichttenn, das einer der vff vergangene sache[?] vnnd gerechtigkeit, vnnd bericht eines anndernn Confirmiret, vom newem nichts gibt, oder das verschreibet, Sonndernn das vorgegebene Confirmiret, In gleichnus hapt ihr euch auch zuberichttenn, so etwas [gestrichen: vff] vngnugsamenn, oder vnvolkommenem bericht in der gestalt Confirmiret vnnd bestettiget were, vnnd sonnderlich das gemeinem nuz vnnd notturfft zuwiedder, vnnd verhinderlich were, das seine Liebe selbst, so die nochlebte , noch wir als derselbigten erbenn, solchs also zuvolnziehenn nit schuldige, dann alles das gemeinem nuze vnnd notturfft zuwiedder vnnd verhinderlich, das ist im rechtenn nit bestenndige , Vnnd demnach aus obgemeltenn vnnd anndernn redtlichenn bewegenndenn vrsachenn, So ist vnnser gnedig vnnd ernnstlich erfordernn, das ihr alle sampt vnnd sonnderlich, so obgemelts Salzwergks halbenn Interesse vnnd gerechtigkeitt habenn, vnnd zu Allenndorff, Vnnd in vnnserm Furstennthumb in der nehe, da sie in der zeit zubekommen sein, wohnen1, durch euch selbst, oder ewer volmechttige Bottschafft, vnnd anwelde, volkomlich ohne hindersich bringenn, zu hanndtlenn, vf2 nechst Sonnabenndt, Jegen den abendt alhie erscheinet, Geschicht, dieses vnnd anders vnser vorhaltten anzuhörenn, vnnd vom obgemelten bericht, der hochermeltten vnserm herrn vnnd vattern geschehenn ist, warhafftige anzeigunge, mit vnser elttern brieff vnnd siegell [übergeschrieben: vnd] andern berichtt, der zum rechtten gnugsamb sey zuthun Desgleichenn ob ihr weitter priuilegia hettet, von den alttern vorfahrenn furstenn zu Hessenn, vnnd dieselbigenn anzuzeigenn, Was wir dann befinden, das rechtmessig bewilligt vnnd außgangenn, vnnd gemeinem nutz nit zu wiedder, oder verhinderlich were,
Darinne wollenn wir vnns wie gemelt fürstlich vnnd gepurlich erzeigenn, Aber das ander so gemeinem nutz vnnd notturfft zuwidder vnnd verhinderlich were, zu gepurlicher milterung vnnd rechtmessigkeitt, ohn ewern schadenn, messigenn vnnd miltternn, Dann wir wollenn euch nit pergenn[?], das wir nit gemeint sein, Jemanndts abbruch oder schadenn zuthun, Sonndernn die zwo vnnd vierzigk pfannenn Jn ihrem wesenn pleibenn zulassenn, vnd darnebenn anndere mehr, vnns vnnd dem Furstenthumb zu gutenn, bawenn vnnd zumachenn, sein auch geneigt mit euch ordenunge vnnd satzung, Siedens, Holtzes vnnd Saltzkauffs, darmit einer denn anndernn, an dem seinenn Jnn nicht verhindere, oder schadenn zufügenn, Sonndernn das dasselbe also stette vnnd feste kunfftiglich gehaltenn werdenn möchtte, zumachenn, darzu vf wege zugedennckenn, wie der Saltzbrunn möge gebessert, auch holtz vnnd Wellenn zum Sieden, mit leichtterm vnnd neherm kostenn zu wegenn bracht,↩Läuft auf der nächsten Seite weiter
Unsichere Lesungen
wohnen — Wortende verschliffen, auch ,wonen' oder ,wohnem' lesbar
vf — Kurzes Wort vor ,nechst', auch ,es' lesbar); ohn ewern (Endungen verschliffen, auch ,ohne ewerm' möglich
↪Fortsetzung von der vorigen SeiteDarinne wollenn wir vnns wie gemelt fürstlich vnnd gepurlich erzeigenn, Aber das ander so gemeinem nutz vnnd notturfft zuwidder vnnd verhinderlich were, zu gepurlicher milterung vnnd rechtmessigkeitt, ohn ewern schadenn, messigenn vnnd miltternn, Dann wir wollenn euch nit pergenn1[?], das wir nit gemeint sein, Jemanndts abbruch oder schadenn zuthun, Sonndernn die zwo vnnd vierzigk pfannenn Jn ihrem wesenn pleibenn zulassenn, vnd darnebenn anndere mehr, vnns vnnd dem Furstenthumb zu gutenn, bawenn vnnd zumachenn, sein auch geneigt mit euch ordenunge2 vnnd satzung, Siedens, Holtzes vnnd Saltzkauffs, darmit einer denn anndernn, an dem seinenn Jnn nicht verhindere, oder schadenn zufügenn, Sonndernn das dasselbe also stette vnnd feste kunfftiglich gehaltenn werdenn möchtte, zumachenn, darzu vf wege zugedennckenn, wie der Saltzbrunn möge gebessert, auch holtz vnnd Wellenn zum Sieden, mit leichtterm vnnd neherm kostenn zu wegenn bracht,
Vnnd die Ordnung vorgenommenn werdenn möchtte die euch vnnd vns nutzlich, vnnd Jedermann treglich sein mochtte, Derhalbenn so wollet ewer Gesanndtenn, so ferne ihr selbst nit alle erscheinenn möget, vonn diesenn allen beuehl thun, darinne im falle, da wir die sachenn also befindenn werdenn, als wir nit zweiueln, das vnns solchs also zuthun gepurt, enndtlich zu schliessenn, vnd damit vf die abwesendenn nit verziehenn,↩Läuft auf der nächsten Seite weiter
Unsichere Lesungen
pergenn — Auch ,fergenn' lesbar; gemeint wohl ,bergen/verbergen'
ordenunge — Wortende verschliffen, auch ,ordenungenn' möglich
↪Fortsetzung von der vorigen SeiteVnnd die Ordnung vorgenommenn werdenn möchtte die euch vnnd vns nutzlich, vnnd Jedermann treglich sein mochtte, Derhalbenn so wollet ewer Gesanndtenn, so ferne ihr selbst nit alle erscheinenn möget, vonn diesenn allen beuehl thun, darinne im falle, da wir die sachenn also befindenn werdenn, als wir nit zweiueln, das vnns solchs2 also zuthun gepurt, enndtlich zu schliessenn, vnd damit vf die abwesendenn nit verziehenn,
dann wir derselbigenn zu diesem hanndell nit dorfftenn, vnd ohne das in bericht findenn, das am anndernn orttenn, da Saltzwerck sein, ein Jeder sein theil selbst berechnenn müssenn,
[Zeilenfüller] Solches wollenn wir euch also aus notturfft des Furstenthumbs vnnd gemeinen nutzes, vnangezeigtt nit lassenn, vnnd wollenn vnns also zu euch versehenn, Datum Cassell am Dinstage nach Trium Regum Anno 38 Philips zu Hessenn sst.1
Vnnsernn liebenn Getrewenn Saltzgreuenn, Pfennern, vnnd der ganntzenn Gebaurschafft des Saltzwergks zu Allenndorff in den Soden, vnd daherumb gesessenn, vnd wohnende, Instruction darmit die Verordenntenn den tagk zu Cassell erstlichen besucht .↩Läuft auf der nächsten Seite weiter
Unsichere Lesungen
Philips zu Hessenn sst. — Stark verschnörkelte Unterschriftszeile; vor ,zu' evtl. Kürzel (,L.' für Landgraf oder ,czu'), Schlusskürzel ,sst.' (subscripsit)
solchs — Erster Buchstabe verschliffen, auch ,selchs' lesbar
↪Fortsetzung von der vorigen SeiteVnnsernn liebenn Getrewenn Saltzgreuenn, Pfennern, vnnd der ganntzenn Gebaurschafft des Saltzwergks zu Allenndorff in den Soden, vnd daherumb gesessenn, vnd wohnende, Instruction darmit die Verordenntenn den tagk zu Cassell erstlichen besucht .
Instruction vnnd beueles1[?] gemeiner Pfenner der Baurschafft zu Sodenn zu Allenndorff ann der Werra, souiel dieser zeit zusammenn gewest, habenn den Ernuestenn, Ersamenn vnnd vorsichtigenn, aßmus vonn Butlar, Johann Schaffnit den Elttern, erbann[?] Tholdenn[?], vnnd Johann Riedennstein, Johann Caßelmann2[?], Burgermeister zu Allenndorff, Gabriel Gautzler3[?], vnnd anndres Strecker, zeiger brieffs,
vff Jtzt[?] sfgl. gnedigenn vorbescheidt solchenn anngesatztenn tage den zubesuchenn, als verhindert, vnnd vmb erstreckung solchs tags vnndertheniglich zubittenn, munndtlich anzutragk beuohlenn[?], also vnnd dero gestalt wie volgett.↩Läuft auf der nächsten Seite weiter
Unsichere Lesungen
beueles — Auch ,beuelchs' lesbar (Befehls)); erbann Tholdenn (Vorname auch ,vrbann' lesbar; Nachname auch ,Choldenn' möglich (auf 77v Zeile 13 klarer: ,Tholde')
Caßelmann — Anfangsbuchstabe auch ,L' lesbar (,Laßelmann')
Gautzler — Anfangsbuchstabe auch ,S' lesbar (,Sautzler')); vff Jtzt sfgl. (Kürzelgruppe; wohl ,vff Jtzt s(einer) f(urstlichen) g(naden)l(iebden)', auch ,Jrt'/,ditz' lesbar
↪Fortsetzung von der vorigen Seitevff Jtzt[?] sfgl.2 gnedigenn vorbescheidt solchenn anngesatztenn tage den zubesuchenn, als verhindert, vnnd vmb erstreckung solchs tags vnndertheniglich zubittenn, munndtlich anzutragk beuohlenn1[?], also vnnd dero gestalt wie volgett.
Erstlich sollenn die gedachtenn vnnser Pfenner vnnd Baurschafft zum Sodenn, abgeferttigte beuelchaber Hochgedachtenn vnnserm gnedigenn Herrenn vnnd Furstenn zu Hessenn, munndtlich vortragenn, Nachdem gemeinenn Pfennern zum Sodenn sfgl. schreibenn vnnd erfordernn, vergangenn Mittwochenn, nach Egidij vmgeuehrlich zu mittage zukommen, der gemeinenn Pfenner vnnderthenig enndtpfanngen, erbrochenn, vnnd verlesenn, des Innhalts, vnnd den also nachzukommenn, vnnd den anngesetzten tage zubesuchenn, wir vnns in vnnserenn pflichten, noch schuldigk erkennenn , Dieweil aber vber vnnserm möglichenn vorgewantem vleis, die Gemeine Pfenner so Jn die Baurschafft erwehlet3[?], vnnd gehörenn, wir in solcher kurtzheitt, nit4 habenn könnenn zu vnns erfordernn, vnd bekommenn, vnnd vnns ohne derselbenn abwesenden mit wissenn vnnd verwilligenn, Jnn einige sachenn vnd hanndelung einzulassenn, nit will geziemenn, wie dann sfgl. aus fürstlichem verstannde gnediglich habenn zuermessenn, auch dieweil etliche vnnser mitpfenner, dieser zeit nit annheimisch befundenn, auch vnnser Bottschafft nit antroffen, die wir doch zu solchem tage, vnnser hohenn noturft nach zugeprauchenn, vnnd nit enndtrahtenn könnenn, auch die Jenigenn darauff wir vnns vertrost, vnnd ann vnnserm wortt zugebrauchen[?] verhofftenn, in so kurtzer eyle nit bekommenn mögenn, Aus denenn vnnd anndernn vnnserm beweglichen verhinderung vnnd vhrsach sollenn vnnser Gesanndtenn beuelch habenn, vnnserm gnedigen furstenn vnnd herrnn vonn vnnser aller wegen vnndertheniglich vnnd mit hochstem vleis zubittenn, sfgl. wollenn aus anngezeigttenn vhrsachenn, vnnsers aussenpleibenns, nit in vngnadenn habenn, aber ditzmahls, dieweil vnns vnmuglich, in solcher großwichttigenn sachenn, in so kurtzer frist, vnnser notturfft nach, vnns nit habenn konnenn oder mögenn geschickt machenn, gnediglich vnnd gnugsamb enndtschuldigt nehmen,↩Läuft auf der nächsten Seite weiter
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beuohlenn — Wortanfang der Seite, Fortsetzung von ,anzutragk='; auch ,beuehlenn' lesbar
↪Fortsetzung von der vorigen SeiteErstlich sollenn die gedachtenn vnnser Pfenner vnnd Baurschafft zum Sodenn, abgeferttigte beuelchaber Hochgedachtenn vnnserm gnedigenn Herrenn vnnd Furstenn zu Hessenn, munndtlich vortragenn, Nachdem gemeinenn Pfennern zum Sodenn sfgl. schreibenn vnnd erfordernn, vergangenn Mittwochenn, nach Egidij vmgeuehrlich zu mittage zukommen, der gemeinenn Pfenner vnnderthenig enndtpfanngen, erbrochenn, vnnd verlesenn, des Innhalts, vnnd den also nachzukommenn, vnnd den anngesetzten tage zubesuchenn, wir vnns in vnnserenn pflichten, noch schuldigk erkennenn , Dieweil aber vber vnnserm möglichenn vorgewantem vleis, die Gemeine Pfenner so Jn die Baurschafft erwehlet[?], vnnd gehörenn, wir in solcher kurtzheitt, nit habenn könnenn zu vnns erfordernn, vnd bekommenn, vnnd vnns ohne derselbenn abwesenden mit wissenn vnnd verwilligenn, Jnn einige sachenn vnd hanndelung einzulassenn, nit will geziemenn, wie dann sfgl. aus fürstlichem verstannde gnediglich habenn zuermessenn, auch dieweil etliche vnnser mitpfenner, dieser zeit nit annheimisch befundenn, auch vnnser Bottschafft nit antroffen, die wir doch zu solchem tage, vnnser hohenn noturft nach zugeprauchenn, vnnd nit enndtrahtenn könnenn, auch die Jenigenn darauff wir vnns vertrost, vnnd ann vnnserm wortt zugebrauchen1[?] verhofftenn, in so kurtzer eyle nit bekommenn mögenn, Aus denenn vnnd anndernn vnnserm beweglichen verhinderung vnnd vhrsach sollenn vnnser Gesanndtenn beuelch habenn, vnnserm gnedigen furstenn vnnd herrnn vonn vnnser aller wegen vnndertheniglich vnnd mit hochstem vleis zubittenn, sfgl. wollenn aus anngezeigttenn vhrsachenn, vnnsers aussenpleibenns, nit in vngnadenn habenn, aber ditzmahls, dieweil vnns vnmuglich, in solcher großwichttigenn sachenn, in so kurtzer frist, vnnser notturfft nach, vnns nit habenn konnenn oder mögenn geschickt machenn, gnediglich vnnd gnugsamb enndtschuldigt nehmen,↩Läuft auf der nächsten Seite weiter
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zugebrauchen — Wortende verschliffen, auch ,zugebrauch' lesbar
↪Fortsetzung von der vorigen SeiteErstlich sollenn die gedachtenn vnnser Pfenner vnnd Baurschafft zum Sodenn, abgeferttigte beuelchaber Hochgedachtenn vnnserm gnedigenn Herrenn vnnd Furstenn zu Hessenn, munndtlich vortragenn, Nachdem gemeinenn Pfennern zum Sodenn sfgl. schreibenn vnnd erfordernn, vergangenn Mittwochenn, nach Egidij vmgeuehrlich zu mittage zukommen, der gemeinenn Pfenner vnnderthenig enndtpfanngen, erbrochenn, vnnd verlesenn, des Innhalts, vnnd den also nachzukommenn, vnnd den anngesetzten tage zubesuchenn, wir vnns in vnnserenn pflichten, noch schuldigk erkennenn , Dieweil aber vber vnnserm möglichenn vorgewantem vleis, die Gemeine Pfenner so Jn die Baurschafft erwehlet[?], vnnd gehörenn, wir in solcher kurtzheitt, nit habenn könnenn zu vnns erfordernn, vnd bekommenn, vnnd vnns ohne derselbenn abwesenden mit wissenn vnnd verwilligenn, Jnn einige sachenn vnd hanndelung einzulassenn, nit will geziemenn, wie dann sfgl. aus fürstlichem verstannde gnediglich habenn zuermessenn, auch dieweil etliche vnnser mitpfenner, dieser zeit nit annheimisch befundenn, auch vnnser Bottschafft nit antroffen, die wir doch zu solchem tage, vnnser hohenn noturft nach zugeprauchenn, vnnd nit enndtrahtenn könnenn, auch die Jenigenn darauff wir vnns vertrost, vnnd ann vnnserm wortt zugebrauchen[?] verhofftenn, in so kurtzer eyle nit bekommenn mögenn, Aus denenn vnnd anndernn vnnserm beweglichen verhinderung vnnd vhrsach sollenn vnnser Gesanndtenn beuelch habenn, vnnserm gnedigen furstenn vnnd herrnn vonn vnnser aller wegen vnndertheniglich vnnd mit hochstem vleis zubittenn, sfgl. wollenn aus anngezeigttenn vhrsachenn, vnnsers aussenpleibenns, nit in vngnadenn habenn, aber ditzmahls, dieweil vnns vnmuglich, in solcher großwichttigenn sachenn, in so kurtzer frist, vnnser notturfft nach, vnns nit habenn konnenn oder mögenn geschickt machenn, gnediglich vnnd gnugsamb enndtschuldigt nehmen,
Des zu vrkundt habenn wir die Ersamenn fursichttigenn Herren Burgermeister vnnd Rath zu Allenndorff, diese vnnsere Instruction zuuersieglenn, gutlich gebettenn , das wir Jtztgenantenn Burgermeister vnnd Rath, vnnser Stadt gemein Secret, vmb gutlicher bitt willenn, doch vnns dem Rath, vnnd gemeiner Stadt ohnne schadenn, bey ennde der schrifft getruckt, bekennen, datt.1[?] Sontags am achtenn tag nach heiligenn Dreyenn Konigenn, im acht vnd dreißigstenn Jare,
sein die Ernuestenn, Ersamenn vnnd fursichtigenn aßmus vonn Butlar, Johann Schaffnit der Eltter, Erbann[?] Tholde, Johann Riedennstein, vnnd Johan Caßelmann2[?] Burgermeister zu Allenndorff, Gabriel Gautzler3[?], vnnd anndreas Strecker,
sampt anndernn vom Adell vnnd Stedtenn, so mit Jnn die Baurschafft der Pfenner gehörenn, vnnd daselbst zu Cassell befundenn vnnd anntroffenn zu eilff auhrenn[?] zu mittag vor Weins[?] gnedigl .↩Läuft auf der nächsten Seite weiter
Unsichere Lesungen
datt. — Abgekürztes ,datum' am Zeilenende, auch ,date' lesbar); Erbann Tholde (Vorname auch ,Vrbann' lesbar (vgl. 75v Zeile 9)
Caßelmann — Anfangsbuchstabe auch ,L' lesbar (,Laßelmann')
Gautzler — Anfangsbuchstabe auch ,S' lesbar (,Sautzler')); eilff auhrenn zu mittag vor Weins (Zeilenende stark verschliffen; ,auhrenn' = Uhren; ,vor Weins' unklar, evtl. ,vor Essens'; Fortsetzung ,gnedigl=' auf der Folgeseite
↪Fortsetzung von der vorigen Seitesampt anndernn vom Adell vnnd Stedtenn, so mit Jnn die Baurschafft der Pfenner gehörenn, vnnd daselbst zu Cassell befundenn vnnd anntroffenn zu eilff auhrenn[?] zu mittag vor Weins[?] gnedigl .
Darauff sich sfgl. mit derselbenn dapfferenn vnnd beysitzenndenn Räthenn, bedacht, vnnd beredt, vnnd vnngefehrlich mit dieser anntwort begegnet, Erstlich hatt sfgl. die anntwort gebenn, Nach dem er die Pfenner samptlich zu Allenndorff, vnnd darumbhero im Furstenthumb gesessenn, beschriebenn, vnnd gefordert, vnnd sie mit der gestalt, vermöge der Citation, mit voller gewaltt annkommenn, befrembt sfgl. mit wenig,
hett sichs auch nit2[?] versehenn, Das3[?] vonn den Sechs verordentenn, mit zuthun der andern annkommenden also sfgl. verantwort, das solchs an der Zeit gemanngelt,
vnnd sie in der eyle nit haben die Pfenner versamblenn, viel weniger vnnser notturfft nach den tage mit voller gewalt habenn beschicken können, vnnd abermahls wie in der Instruction verleibt, gebeten, .↩Läuft auf der nächsten Seite weiter
Unsichere Lesungen
sfgl. — Wiederkehrende Abkürzung (wohl 'seiner fürstlichen gnaden'), Buchstabenfolge sfgl. so gelesen; gilt fuer alle Vorkommen auf dieser Seite
nit — nit oder mit, i-Punkt nicht sicher erkennbar
Das — Schluss-s sieht wie b aus; Lesung Das nach Kontext
↪Fortsetzung von der vorigen Seitevnnd sie in der eyle nit haben die Pfenner versamblenn, viel weniger vnnser notturfft nach den tage mit voller gewalt habenn beschicken können, vnnd abermahls wie in der Instruction verleibt, gebeten, .
Darauff vnns sfgl. weitter vorgehalttenn, vnnd gefragt, ob wir auch etwas vonn1 brieff vnnd siegeln, vnnd gerechttigkeitt, oder derselbigenn Copien hettenn, die vorzupringenn:
Vff solche frage ist die anntwort gebenn, das die Pfenner solchs also eylenndt, durch einenn geschwornen Notarien, der Pfenner Jura, Priuilegien, freyheitenn, vnnd gerechttigkeittenn, nit habenn bekommenn, viel weniger vor diesem tage abcopyren könnenn, Fermer2 hatt vnns sfgl. vorgehalttenn, Dieweil zum theil fast die vornembstenn vnntter den Pfennern Jegennwerttig, Woltenn wir nuhn3[?] sfgl. vnns dem4[?] laßenn, So woltte sfgl. vnns sein gemüt vnnd meinung weitter eroffenenn vnnd vorhalttenn,
Dann sfgl. des gemüts nicht, das solchs sein vornehmenn, Jemanndt an den drey vnnd vierzigk Pfannenn nachteilig oder schedtlich sein soltte, die Pfannenn Salzes soll vf Sechs Guldenn, wie sie Jtzt giltet,
vnnabbrüchlich stehenn . bleibenn, er wolle sich auch mit den Pfennernn vmb die Sohle vergleichenn, das sfgl. ein tagk vmb den andernn mochtenn schepffenn, siedenn vnnd geprauchenn, Es solle auch sfgl.↩Läuft auf der nächsten Seite weiter
Unsichere Lesungen
vonn — vonn oder vom, Minims nicht eindeutig
Fermer — Fermer oder Fernner (= ferner), rm/rnn nicht sicher zu trennen
nuhn — Wort mit starkem Schnörkel am Zeilenende; Lesung nuhn (= nun), auch nichtt oder mitt denkbar
↪Fortsetzung von der vorigen Seitevnnabbrüchlich stehenn . bleibenn, er wolle sich auch mit den Pfennernn vmb die Sohle vergleichenn, das sfgl. ein tagk vmb den andernn mochtenn schepffenn, siedenn vnnd geprauchenn, Es solle auch sfgl.
Salz, den Pfennernn an Irem kauffe vnnd abfurenn nit verhindernn, dann sfgl. wollenn allein das außerhalb Lanndes zu waßer vnnd Lannde, nach dem Rheine vor blein1[?], vnnd nach dem NiederLannde vor anndere fromande2[?] verfurenn lassenn, Wann aber im Furstenthumb am Salz manngel wurde, alse denn etlich Zahl Pfannenn zu der notturfft verkeuffenn, vnnd abführenn lassenn,
Item solchs Meins gnedigenn Furstenn vnnd Herrnn vernehmenn soltte auch den Pfennernn, an Iren geholtzs3[?], ohne schaden sein, die Pfenner allein vor sich zu Irer notturfft behalttenn, vnnd geprauchenn,
Dann sfgl. wollenn Ihr eigenn geholtze aus den Ampten, Wannfriedenn Ludweigstein, vnnd anndere das zugeprauchenn, vnnd mit helffenn, Rathenn, vnnd dennckenn4[?], dar mitt solch geholtz in besserung bracht, .↩Läuft auf der nächsten Seite weiter
Unsichere Lesungen
vor blein — Wort nach 'Rheine vor' mit Lücke geschrieben (b + lein); Lesung ganz unsicher, vielleicht Ortsname (Cöln?)
fromande — wohl fremande/frembde (Fremde) gemeint; o/e und Nasalstrich unklar
geholtzs — Wortende mit Schnörkel, geholtzs oder geholtze
↪Fortsetzung von der vorigen SeiteDann sfgl. wollenn Ihr eigenn geholtze aus den Ampten, Wannfriedenn Ludweigstein, vnnd anndere das zugeprauchenn, vnnd mit helffenn, Rathenn, vnnd dennckenn[?], dar mitt solch geholtz in besserung bracht, .
Darwiedder wir sfgl. vnnser bedennckenn vorgetragen, das wir sfgl. seins furstlichenn darbietenns, danckbar, aber vnns mit sfgl. in einige hanndtlung einzulassenn, Wolle vnns, dieweil wir des keinen beuelch oder gewaltt, nit geziemenn, Were auch vnnfruchtbar, deshalb gebettenn, sfgl. wollenn vnns des gnediglich erlassenn, Auff solch vnnser anntwort vnnd bitt sfgl. vnns weitter vorgehalttenn, das sfgl. dieweil wir vmb erstreckung des tags so vleißige annhalttenn, Wolle sfgl. den tagk erstreckenn, aber nit desto weniger, so wolle sfgl. mit dem Gebew1[?] der bote, Pfannenn setzenn, vnnd annderer notturfft, vortfahrenn, Dann sfgl. bey den Salzknechttenn, auch etlichenn Salz verstenndigenn, auch etlichen Pfennernn erkundet, das mehr Sohlenn furhandenn, dann Jtzt genuzt, Dieselbige vbrige Sohle wolle sfgl. als des Landes Erbherr vnnd Furst, Ime selbst vnnd gemeinem nuz zu gute geprauchenn, das sfgl. im rechttenn zugelassenn, auch von sfgl. treffenntlichenn hochgelerten Räthenn, vnnd vor . nembstenn Stettenn[?], vnnderwiesenn wordenn, Wiedder solchs abermahls vnnsers gnedigen Furstenn vnnd Herrnn, vorhalttenn, habenn wir sfgl. die erstreckung des tags gedannckt, vnnd vor das bawen, vnnd Pfannenn zusezenn gebettenn, Dann so der verstreckte tag, vonn den Pfennernn durch Ire Eltestenn, vnnd anndern, so des Brennens, Sohlenn, vnnd annders verstanndt, vnnd zum theile auch gelegennheit wissenns habenn, Mit vorpringung Irer Jura, gerechttigkeitt vnnd Priuilegia,↩Läuft auf der nächsten Seite weiter
Unsichere Lesungen
Gebew — Gebew oder Gebeu, Endung undeutlich; danach 'der bote' wohl = der Boten (Siedehäuser)
↪Fortsetzung von der vorigen SeiteDarwiedder wir sfgl. vnnser bedennckenn vorgetragen, das wir sfgl. seins furstlichenn darbietenns, danckbar, aber vnns mit sfgl. in einige hanndtlung einzulassenn, Wolle vnns, dieweil wir des keinen beuelch oder gewaltt, nit geziemenn, Were auch vnnfruchtbar, deshalb gebettenn, sfgl. wollenn vnns des gnediglich erlassenn, Auff solch vnnser anntwort vnnd bitt sfgl. vnns weitter vorgehalttenn, das sfgl. dieweil wir vmb erstreckung des tags so vleißige annhalttenn, Wolle sfgl. den tagk erstreckenn, aber nit desto weniger, so wolle sfgl. mit dem Gebew[?] der bote, Pfannenn setzenn, vnnd annderer notturfft, vortfahrenn, Dann sfgl. bey den Salzknechttenn, auch etlichenn Salz verstenndigenn, auch etlichen Pfennernn erkundet, das mehr Sohlenn furhandenn, dann Jtzt genuzt, Dieselbige vbrige Sohle wolle sfgl. als des Landes Erbherr vnnd Furst, Ime selbst vnnd gemeinem nuz zu gute geprauchenn, das sfgl. im rechttenn zugelassenn, auch von sfgl. treffenntlichenn hochgelerten Räthenn, vnnd vor . nembstenn Stettenn1[?], vnnderwiesenn wordenn, Wiedder solchs abermahls vnnsers gnedigen Furstenn vnnd Herrnn, vorhalttenn, habenn wir sfgl. die erstreckung des tags gedannckt, vnnd vor das bawen2, vnnd Pfannenn zusezenn gebettenn, Dann so der verstreckte tag, vonn den Pfennernn durch Ire Eltestenn, vnnd anndern, so des Brennens, Sohlenn, vnnd annders verstanndt, vnnd zum theile auch gelegennheit wissenns habenn, Mit3 vorpringung Irer Jura, gerechttigkeitt vnnd Priuilegia,
beschickt, vnnd besucht, Wurdet ohne Zweiuell, in bericht vnnd hanndelung befundenn werdenn, das solchem manngell Salzkauffs, ohne das mehr bote gebawet, vnnd Pfannenn gesazt sollenn werdenn, durch anndere mittell vnnd wege, mit wenigerm kosten vorzukommenn seye, Mitt anngeheffter bitt, so viel es muglich, das vornehmenn des gebewes wegenn, bis zum anngesaztenn anndern tag damit zuruhenn, Darwiedder sfgl. abermahls gehaptem4 bedennckenn . seiner Räthe, vnns fermer anngezeigt, das sfgl. sich des bawenns vnnd Pfannenn zusezenn, vff sfgl. gethann darbietenn, sich des zu enndthaltenn nit geneigt, vnnd so weir[?] das beschwerung, vnnd vermeintenn, das solchs seiner fl. gl. nit gepurte,↩Läuft auf der nächsten Seite weiter
Unsichere Lesungen
Stettenn — Wortanfang undeutlich (dlettenn/Stettenn/Gelerttenn moeglich); Fortsetzung von vor= der Vorseite (vornembstenn)
bawen — bawen oder bauren, w/ur nicht sicher
Mit — vor Mit steht ein kleiner Schnörkel/Buchstabenrest (er?), nicht sicher deutbar
↪Fortsetzung von der vorigen Seitebeschickt, vnnd besucht, Wurdet ohne Zweiuell, in bericht vnnd hanndelung befundenn werdenn, das solchem manngell Salzkauffs, ohne das mehr bote gebawet, vnnd Pfannenn gesazt sollenn werdenn, durch anndere mittell vnnd wege, mit wenigerm kosten vorzukommenn seye, Mitt anngeheffter bitt, so viel es muglich, das vornehmenn des gebewes wegenn, bis zum anngesaztenn anndern tag damit zuruhenn, Darwiedder sfgl. abermahls gehaptem bedennckenn . seiner Räthe, vnns fermer anngezeigt, das sfgl. sich des bawenns vnnd Pfannenn zusezenn, vff sfgl. gethann darbietenn, sich des zu enndthaltenn nit geneigt, vnnd so weir1[?] das beschwerung, vnnd vermeintenn, das solchs seiner fl. gl. nit gepurte,
auch wieder Ire Priuilegien, brieff vnnd siegell seines herrnn vnnd vatters, die in seinenn Jungenn Jahren betrieglicher weise vonn deiner[?] Liebdenn[?] bekommenn, vnnd erlanngt sein, Hatt sich sfgl. des rechttenn vff Ritterschafft, Lanndtschafft vnnd Stedte, des Furstenthumbs zu Hessenn erbotten, Mitt fermerm bericht, das viel Furstenn Im heyligenn Reich, Geistlich vnnd weltlich,
welche dann zum theile, vonn sfgl. namhafft anngezogenn, die auch Salzwerck in Ihrem Furstennthumbenn, Lanndenn vnnd Stedtenn habenn, vnd vonn Obrigkeit wegenn, solch Salzwercker2 bawen vnd nuzenn,
vnnd aber seinenn fl. gl. vonn den Pfennernn, aus abgunst, gleich ob sfgl. vnrechtt zum Lannde were, nit gegonnet werden woltte, .↩Läuft auf der nächsten Seite weiter
Unsichere Lesungen
weir — so weir das - wohl wir oder weit gemeint, Endbuchstabe r/t unklar); deiner Liebdenn (deiner oder seiner; Liebdenn/Libdenn mit unklarem Vokalzeichen
Salzwercker — Salzwercker oder Salzwercke, Wortende verschliffen
↪Fortsetzung von der vorigen Seitevnnd aber seinenn fl. gl. vonn den Pfennernn, aus abgunst, gleich ob sfgl. vnrechtt zum Lannde were, nit gegonnet werden woltte, .
Were Ie beschwerlich vonn seinem vnderthanenn2 den Pfennernn zu wissenn, were auch wieder derselbigenn eide vnnd pflichtte, das sie Irem rechten furstenn, das vortheil vnnd den nuzenn, das doch vergeblich nachbleibet, nit zugonnenn, Darmit gemeine Lanndtschafft desto weniger mitt schazung vnnd annderen beschwerdenn vmbeladen, vnnd desto weniger möchte belestiget werdenn, Weitter hatt vnns sfgl. eigener Personn vorgehalten, dieweil Ie sfgl. nit bedacht die Pfenner ann Irer nuzung zu behindernn, oder armer zu machenn, aber vielmehr geneigtt, so sie es vor gut annehmen wollenn, Ihre ehre Reichthumb vnd wolfart zusuchenn1[?], vnnd zufordernn, So hatt sich auch sfgl. erbotten, das sfgl. gnugsamb versicherung brieff vnnd siegel, mitt darnebenn der treffentlichstenn von Ritterschafft vnnd Stettenn mit versiegelung, das solchs zu ewigenn tagenn soll gehalttenn werdenn, den Pfennern gebenn vnnd gnediglich bestettigenn wollen, Welcher aber dessenn, das Ime solchs nit moge gehalten . werdenn, in sorgenn stunde, dem woltte sfgl. sein theil pfannenntheils, in dem Werthe, als er das versteuret hatt, erlegenn vnnd bezahlenn,↩Läuft auf der nächsten Seite weiter
Unsichere Lesungen
zusuchenn — Wortende abgekürzt/verschliffen (zusuchl: geschrieben), Lesung zusuchenn nach Kontext
vnderthanenn — Zahl der Minims bei nn/n nicht sicher
↪Fortsetzung von der vorigen SeiteWere Ie beschwerlich vonn seinem vnderthanenn den Pfennernn zu wissenn, were auch wieder derselbigenn eide vnnd pflichtte, das sie Irem rechten furstenn, das vortheil vnnd den nuzenn, das doch vergeblich nachbleibet, nit zugonnenn, Darmit gemeine Lanndtschafft desto weniger mitt schazung vnnd annderen beschwerdenn vmbeladen, vnnd desto weniger möchte belestiget werdenn, Weitter hatt vnns sfgl. eigener Personn vorgehalten, dieweil Ie sfgl. nit bedacht die Pfenner ann Irer nuzung zu behindernn, oder armer zu machenn, aber vielmehr geneigtt, so sie es vor gut annehmen wollenn, Ihre ehre Reichthumb vnd wolfart zusuchenn[?], vnnd zufordernn, So hatt sich auch sfgl. erbotten, das sfgl. gnugsamb versicherung brieff vnnd siegel, mitt darnebenn der treffentlichstenn von Ritterschafft vnnd Stettenn mit versiegelung, das solchs zu ewigenn tagenn soll gehalttenn werdenn, den Pfennern gebenn vnnd gnediglich bestettigenn wollen, Welcher aber dessenn, das Ime solchs nit moge gehalten . werdenn, in sorgenn stunde, dem woltte sfgl. sein theil pfannenntheils, in dem Werthe, als er das versteuret hatt, erlegenn vnnd bezahlenn,
Oder aber Jerlichenn dins1[?], souiel das Pfannenn theil gerenth, gebenn vnnd verschreibenn, Ob auch Jemanndes ann seinem Salzkauff verhindert, vnnd zu seiner nuzung, wie er hiebeuor gehapt, nit kommenn könntte, Will sfgl. erstattenn, gelten vnnd bezahlenn lassenn, Folgenndts hatt sfgl. selbst den tag, als Sonnabends nach Esto mihi gegenn Cassell semptlich, oder mit voller gewalt Innzukommenn ernant, vnnd anngesazt, Vff solches alles habenn wir sfgl. die erstreckung des tags vnnderthengiglich bedannckt, vnngezweiuelter zuuersicht, die Pfenner werdenn die Zeit gehorsamblich erscheinenn,
Ire Jura, Priuilegien vnd gerechttigkeittenn, oder warhafftige Copien vorpringenn2[?], vnnd darnebenn souiel berichts in der Handelung thun, daranne sfgl. ein gut begnugenn vnnd gnedig gefallenn habenn, vnnd tragenn werdenn, So aber sfgl. daranne nit zufriedenn,↩Läuft auf der nächsten Seite weiter
Unsichere Lesungen
dins — so geschrieben, wohl Zins gemeint; Anfangsbuchstabe d/z unklar
↪Fortsetzung von der vorigen SeiteIre Jura, Priuilegien vnd gerechttigkeittenn, oder warhafftige Copien vorpringenn[?], vnnd darnebenn souiel berichts in der Handelung thun, daranne sfgl. ein gut begnugenn vnnd gnedig gefallenn habenn, vnnd tragenn werdenn, So aber sfgl. daranne nit zufriedenn,
vnd in der hanndtlung sich mit sfgl. könttenn oder möchtenn vergleichenn, So werdenn die Pfenner sfgl. rechtlich darbietenn, vff die Lanndtschafft des Furstenthumbs zu Hessenn, annehmenn2, vnnd nit außschlagenn, Verhoffenn aber, es solle die wege nicht erreichenn, vnnd ohne nott sein.
Enndtlich vnnd beschlieslich hatt sfgl. selbst den abschiedt gebenn, Ob sich auff zukunfftigenn verhör tage[?]1, sfgl. mit den Pfennernn, vnnd die Pfenner mit sfgl. mit vergleichenn könttenn, oder möchtenn, So will sfgl. seinem vorigenn darbietenn nach, rechtliche weisung, vnnd erkendtnus vonn gemeiner Landtschafft,
leidenn vnnd duldenn, doch mit der Protestation vnnd bedingung, was sfgl. in seiner wiederlage die Pfenner vmb das Saltzwerck alle oder zum theil, oder ein Jedernn in sonderheit zubesprechen vermeint, sollen Jme auch vor gemeiner Landtschafft zu recht stehen.
Unsichere Lesungen
verhör tage[?] — Wortende mit Zierstrich überzogen; auch 'tagk' oder 'tagte' möglich.
annehmenn — Möglicherweise 'anzunehmenn'; ein kleines Superskript über 'an' ist nicht sicher aufzulösen.
Vff schirstkommenndenn Sonnabenndt nach Esto mihi, sollenn alle Pfenner im Furstenthumb Hessenn gesessenn, so theil in Bodenn zu Allenndorff ann der Werra habenn, erscheinenn, Geschickt mit Jren Priuilegien vnnd gerechttigkeiten,
so sie dar vnd vber habenn wollenn, in allermassenn, alse heutt1 Sonnttags nach Trium Regum alhie zu Cassell hette geschehenn sollenn, erscheinenn, Hanndtlung zupflegenn, Signatum Cassell Sontags Post trium Regum Anno etc. 38.
Cannzley zu Hessenn, Nachuolgennden Dinstage nach Sebastian, ist der Gestrennge vnnd Ernuest, Sigmund vonn Böyneburgk Stadthaltter zu Cassell alhier zu Allendorff erschienenn, vnnd aus beuelch vnnsers gnedigenn Furstenn vnd Herrnn, vor Rath, zunfften, vnd gannzter Gemein, die vorige hanndtlung vnnd erbieten, hochgemelts vnnsers gnedigenn Furstenn vnnd Herrnn, mundtlichenn erzahlt, vnnd nach gehalttener rede,↩Läuft auf der nächsten Seite weiter
Unsichere Lesungen
alse heutt — Schwerer Querstrich durch das Wortende; als tt-Zierstrich gelesen, eine Streichung ist nicht völlig auszuschließen.); Anno etc. 38. (Nach 'Anno' das übliche etc.-Kürzel (geschwungenes c), als 'etc.' wiedergegeben.); vonn Böy= (Auch 'vom Böy=' lesbar.
↪Fortsetzung von der vorigen SeiteCannzley zu Hessenn, Nachuolgennden Dinstage nach Sebastian, ist der Gestrennge vnnd Ernuest, Sigmund vonn Böyneburgk Stadthaltter zu Cassell alhier zu Allendorff erschienenn, vnnd aus beuelch vnnsers gnedigenn Furstenn vnd Herrnn, vor Rath, zunfften, vnd gannzter Gemein, die vorige hanndtlung vnnd erbieten, hochgemelts vnnsers gnedigenn Furstenn vnnd Herrnn, mundtlichenn erzahlt, vnnd nach gehalttener rede,
vom wegenn sfgl. ann Schultheissenn, Burgermeister, Rath, Zunfft, vnnd Gemein gnediglich gesonnenn, seindt dem sfgl. bedacht1, vnnd in Rath befundenn, das sfgl. mit dem Gebau gemeinem nutze zu gute,
volnfaren wolle, das niemanndt den anngestelttenn Baumeister vnnd arbeitter ann dem vorgenommen gebau Jntragk, oder einigerley verhinderung thun, sondern denselbigen rechtlich behulfflich vnnd beforderlich sein wollenn.
Auff solchs des Stadthaltters vortragenn habenn die Pfenner, soviel der Jegennwerttig gewesenn, vor sich vnd gemeiner Bauerschafft geantwort, das sie Jres gnedigem Furstenn vnnd Herrnn vornehmenn2, mit gewalt zuuerhindernn, in keinem weege bedacht, Es wolle Jnen auch, zu dem das es Jhnenn vnmöglich, nit gepurenn, Sie wollenn auch in dem vorgenommenen gebau, so ferne der Jren Priuilegien nit zuwiedder, vnnd sie in recht schuldige sein, vnnd nit weitter gewilliget habenn, Dargegenn der Stadthaltter wiederumb sich vom wegenn vnnsers gnedigenn Furstenn vnnd Herrnn bedingt,↩Läuft auf der nächsten Seite weiter
Unsichere Lesungen
dem sfgl. bedacht — Anfangswort auch 'den' lesbar; Konstruktion unklar.
↪Fortsetzung von der vorigen SeiteAuff solchs des Stadthaltters vortragenn habenn die Pfenner, soviel der Jegennwerttig gewesenn, vor sich vnd gemeiner Bauerschafft geantwort, das sie Jres gnedigem Furstenn vnnd Herrnn vornehmenn, mit gewalt zuuerhindernn, in keinem weege bedacht, Es wolle Jnen auch, zu dem das es Jhnenn vnmöglich, nit gepurenn, Sie wollenn auch in dem vorgenommenen gebau, so ferne der Jren Priuilegien nit zuwiedder, vnnd sie in recht schuldige sein, vnnd nit weitter gewilliget habenn, Dargegenn der Stadthaltter wiederumb sich vom wegenn vnnsers gnedigenn Furstenn vnnd Herrnn bedingt,
das sfgl. seiner f. gl. erbietung nach, mit dem gebau vortfarenn wolle, doch den Pfennernn, vnnd Jedermann ann seiner gerechtigkeitt vnnd nutzung, ohne schadenn, vnnd ob gemeine Pfenner in dem beschweret, alse das solches sfgl. nit gepurenn wolt,
Wolle sich sfgl. vff gemeine Ritter vnnd Lanndtschafft, erbotten habenn, vnnd so die erkennenn wurdenn, das solchs sfgl. in recht nit geziemenn wolle, den Gebau genzlich vnnd zu grundt wiederumb abschaffenn.
G. vonn dem allmechttigenn sonnderlichenn begabett, Jhre vnderthanenn vnd anndere, bey Jhrenn Gerechtigkeittenn, erlanngttenn Freyheitenn, vnnd anndern, was sie befugt, gnediglich zuhanndthabenn, schutzenn, vnnd schirmenn, Wie dann E.↩Läuft auf der nächsten Seite weiter
Unsichere Lesungen
genz= — Auch 'gennz=' oder 'gentz=' möglich; Minims am Wortende nicht eindeutig.); genndt zuuersehenn, (Erstes Wort (Fortsetzung von 'vol=') stark verschliffen; 'gemdt' geschrieben, wohl für 'volgenndt'.
↪Fortsetzung von der vorigen SeiteG. vonn dem allmechttigenn sonnderlichenn begabett, Jhre vnderthanenn vnd anndere, bey Jhrenn Gerechtigkeittenn, erlanngttenn Freyheitenn, vnnd anndern, was sie befugt, gnediglich zuhanndthabenn, schutzenn, vnnd schirmenn, Wie dann E.
G. bisannhero vnns, vnd menniglichenn darbey erhalttenn, Vnnd ob Gott will noch ein lannge zeitt erhalttenn werdenn, So seindt wir auch in tröstlicher vngezweiueltter1 hoffnung, E.
G. werdenn vnns arme leute, als Jre gehorsame Vnderthanenn, auch bey vnnsernn alttenn erlanngttenn her[übergeschrieben: ge]brachttenn gerechttigkeiten der Pfannen vnnd Salzwerck, alhier zu Allenndorff, wie bisher geschehenn, des wir vnns vnndertheniglich, Jegenn E. f. gl. bedannckenn, schutzenn vnnd hanndthabenn, Vnnd demnach, damit E. f. gl. in warhafftige erkundunge, solcher vnnser gerechttigkeitenn, kommenn mögen, So thun wir denselbigenn vnderthenigenn nachuolgenden, warhafftigenn bestenndigenn bericht kurzlich sagennde, das vnnsere vorfahrenn vnd wir, alhie weit lennger, dann vor zweyhundert Jarenn, bisannher in vbunge gewesenn, vnnd hergebracht, Das zu Allenndorff nicht mehr dann zwey vnd vierzigk2 Pfannenn gewesen, Wie Jhr dann auch vff diesem tag nit mehr dar seindt, vnnd ob sich wohl als mann geschriebenn hatt M. vnnd iiijco Jahr, Lanndtgraue Henrich seliger gedechttnus, mehr Pfannenn setzenn zulassenn, anngemast, So hatt sich doch sfgl. da zur zeit,↩Läuft auf der nächsten Seite weiter
Unsichere Lesungen
vngezweiueltter — Verschliffene Buchstabenfolge; auch 'vngezweiweltter' lesbar (für 'ungezweifelter').); her[übergeschrieben: ge]brachttenn (Kleines Einfügungszeichen mit übergeschriebener Silbe zwischen 'her' und 'brachttenn'; Lesung der Silbe als 'ge' nicht ganz sicher.
vierzigk — Wortende mit Zierschlaufe; auch 'vierzige' lesbar. Zahl: 42 Pfannen.
↪Fortsetzung von der vorigen SeiteG. werdenn vnns arme leute, als Jre gehorsame Vnderthanenn, auch bey vnnsernn alttenn erlanngttenn her[übergeschrieben: ge]brachttenn gerechttigkeiten der Pfannen vnnd Salzwerck, alhier zu Allenndorff, wie bisher geschehenn, des wir vnns vnndertheniglich, Jegenn E. f. gl. bedannckenn, schutzenn vnnd hanndthabenn, Vnnd demnach, damit E. f. gl. in warhafftige erkundunge, solcher vnnser gerechttigkeitenn, kommenn mögen, So thun wir denselbigenn vnderthenigenn nachuolgenden, warhafftigenn bestenndigenn bericht kurzlich sagennde, das vnnsere vorfahrenn vnd wir, alhie weit lennger, dann vor zweyhundert Jarenn, bisannher in vbunge gewesenn, vnnd hergebracht, Das zu Allenndorff nicht mehr dann zwey vnd vierzigk Pfannenn gewesen, Wie Jhr dann auch vff diesem tag nit mehr dar seindt, vnnd ob sich wohl als mann geschriebenn hatt M. vnnd iiijco1 Jahr, Lanndtgraue Henrich seliger gedechttnus, mehr Pfannenn setzenn zulassenn, anngemast, So hatt sich doch sfgl. da zur zeit,
mit vnnserem vorfahrenn, enndtlich vnnd schließlich, vereiniget, vnnd vertragenn, vnnd also bewilliget, das keine Pfannenn mehr dahin gesatzt werdenn, Vnnd daruor vnsere vorfahrenn, vor sich vnnd Jhre Erbenn, sfgl. vnd derenn erbenn Jerlichenn funff vnndzwannzigk Vbene Salzes gebenn solttendt, Lauth sfgl. daruber gegebenn brieff vnnd siegell, wie aus dieser warhafftiger Copey, mit A. vermerckt, zubefindenn,
nicht allein in der gemeinenn weise vnnd formb bestettigett, sonndernn auch vfs neu bewilliget, das vnnsere vorfahrenn vnnd Jre Erbenn bey solcher gerechttigkeitt der Pfannenn pleibenn solttendt, Wie aus den Copien, mit B.↩Läuft auf der nächsten Seite weiter
Unsichere Lesungen
iiijco — Römische Zahl iiij mit hochgestelltem 'co' (vierhundert); Wiedergabe des Kürzels unsicher.); funff vnndzwannzigk ('vnndzwannzigk' zusammengeschrieben; Wortende mit Zierschlaufe, auch 'zwannzige' lesbar. Zahl: 25 Übene.
zwischenn — Wortende nur als große Schlaufe ausgeführt; Endung 'enn' erschlossen.
↪Fortsetzung von der vorigen Seitenicht allein in der gemeinenn weise vnnd formb bestettigett, sonndernn auch vfs neu bewilliget, das vnnsere vorfahrenn vnnd Jre Erbenn bey solcher gerechttigkeitt der Pfannenn pleibenn solttendt, Wie aus den Copien, mit B.
C. vnnd D. zuersehenn, vnnd stehenndt ann eines anndernn Lanndtgrauenn, auch des nahmenn Henrich verschreibunge, darinnen[?]1 die Copey mit E. besaget, Anno xiiijco vnnd xxij Jar, am Sonnabenndt nach Ascensionis Domini datiret, vnntter anndern diese wortt, Darbobenn bestettigenn wir Jhnn ann diesem Jegenwertigenn brieue, als wir auch ann anndernn vnnserm brieffenn ihn bestettiget hann, alle Jre rechtte, das sie vonn altters han gehapt, vnnd nemblich Jre altte rechtte, das sie heissenn gebaurschafft, also das niemanndt solle ann denn vorgenanttenn Pfannenn siedenn, noch sie besitzenn, er sey dann geerbet zu dem Salzwercke, vnnd er habe gebaurschafft zu den Bodenn, vnnd volgenndt darnach auch in sonnderheit nachuolgende wortter,
vnnd Verba dispositiua also lauttennde, Auch wollenn wir das sie pleibenn bey Jrer alten gerechtigkeit, als das sie sollenn vnnd mögenn, setzenn vnd endtsetzen, vnnd bestellenn in alle weise, das vnns vnd dem vorgenantenn Salzwerck mag kommenn zu nutz, Zu recht vnnd zu frommenn, Welche gerechtigkeitt des Salzwercks auch dermassenn vnd zuforderst,↩Läuft auf der nächsten Seite weiter
Unsichere Lesungen
darinnen[?] — Stark verschliffen; auch 'darnann'/'darnenn' lesbar.); Anno xiiijco vnnd xxij Jar (Römische Jahreszahl mit hochgestelltem 'co' (xiiijC vnnd xxij = 1422); Lesung der Ziffern nach Vergrößerung.
↪Fortsetzung von der vorigen Seitevnnd Verba dispositiua also lauttennde, Auch wollenn wir das sie pleibenn bey Jrer alten gerechtigkeit, als das sie sollenn vnnd mögenn, setzenn vnd endtsetzen, vnnd bestellenn in alle weise, das vnns vnd dem vorgenantenn Salzwerck mag kommenn zu nutz, Zu recht vnnd zu frommenn, Welche gerechtigkeitt des Salzwercks auch dermassenn vnd zuforderst,
wie die vom Hochgedachtenn Furstenn Lanndtgrauen Henrich milder gedechtnus, Krafft obennberurts bestenndigenn Contracto ann vnnsere vorfahrenn gekommenn, vonn allenn Regirendenn Lanndtgrauen gemeiniglichenn,
nicht allein in der gemeinenn weise vnnd formb bestettiget vnnd Confirmiret, Sonndernn sich auch daruber, nach den bestettungenn, vnd Confirmationen darinnenn verpflichttet, vnnd gnediglichenn zugesagt, das Jre F.
Herr Vatter Hochlöblicher gedechtnus, dieser vnser vorfahrenn, vnd vnser gerechttigkeitt des Saltzwercks in erkundunge kommenn, Wie dann sfgl. derselbigenn vnser gerechtigkeitt des Saltzwercks warhafftiglichen vnd bestenndiglichenn, wie aus den Jngelegttenn verschreibungenn, mehrgedachts Contracts bestettungen vnnd zusagungenn, sfgl.↩Läuft auf der nächsten Seite weiter
Unsichere Lesungen
fl. Gl.[?] — Abgekürzte Titulatur nach 'Jren'; wohl 'f(ürstlichen) G(naden)l(iebden)', Buchstabenbestand nicht eindeutig.
zuersehenn[?] — Wortende nur angedeutet (Kürzungsschlaufe); Endung erschlossen.); mit F. G. H. J. K. L. vnnd M. signirt (Buchstabenreihe der Kopial-Signaturen; einzelne Majuskeln (F, K, L) stark verziert, Lesung nach der Reihenfolge A-E der Vorseiten ergänzt.
↪Fortsetzung von der vorigen SeiteHerr Vatter Hochlöblicher gedechtnus, dieser vnser vorfahrenn, vnd vnser gerechttigkeitt des Saltzwercks in erkundunge kommenn, Wie dann sfgl. derselbigenn vnser gerechtigkeitt des Saltzwercks warhafftiglichen vnd bestenndiglichenn, wie aus den Jngelegttenn verschreibungenn, mehrgedachts Contracts bestettungen vnnd zusagungenn, sfgl.
Vorfahrenn vnnd Eltternn vnberedtlichenn zuuermerckenn, bericht wordenn, Habenn sfgl. als ein löblicher gerechtter Fürst, in annsehunge auch der billicheit, vnnd sfgl.
Voreltternn verpflichttunge, die auff sfgl. vonn derselbigenn Voreltternn, vnnd vorfahrenn dem Lanndtgrauen zu Hessenn auch gebracht, vnnd mehrgedachtte vnser gerechttigkeitt des Saltzwercks vnnd Bodenn, auch nicht allenn in gemeiner formb vnnd weise, bestettiget Confirmiret vnnd vernewert[?]2, Sonnder auch vff solchem bestenndigenn empfanngenndenn bericht, mit bewust vnnd Rath sfgl. dazumahl fürtrefflichenn vnnd heimlichenn Rethenn, Nemblichenn Clausenn vonn Herdenn Amptmann zu Sonttra, vnnd Reichennbach, vnnd Cunradts[?]3 vonn Waldennsteins seligenn, mit vnserenn vorfahrenn, etc.[?]4 nun weitter Contrahiret, vnnd also sich vereiniget vnnd verschriebenn, vnnd sonnderlichen in nachgeschriebenenn worttenn, also lautennde,↩Läuft auf der nächsten Seite weiter
↪Fortsetzung von der vorigen SeiteVoreltternn verpflichttunge, die auff sfgl. vonn derselbigenn Voreltternn, vnnd vorfahrenn dem Lanndtgrauen zu Hessenn auch gebracht, vnnd mehrgedachtte vnser gerechttigkeitt des Saltzwercks vnnd Bodenn, auch nicht allenn in gemeiner formb vnnd weise, bestettiget Confirmiret vnnd vernewert[?], Sonnder auch vff solchem bestenndigenn empfanngenndenn bericht, mit bewust vnnd Rath sfgl. dazumahl fürtrefflichenn vnnd heimlichenn Rethenn, Nemblichenn Clausenn vonn Herdenn Amptmann zu Sonttra, vnnd Reichennbach, vnnd Cunradts[?] vonn Waldennsteins seligenn, mit vnserenn vorfahrenn, etc.[?] nun weitter Contrahiret, vnnd also sich vereiniget vnnd verschriebenn, vnnd sonnderlichen in nachgeschriebenenn worttenn, also lautennde,
Demnach so bestettigenn vnnd bekrefftigenn wir vor vnns, vnnser erbenn vnnd nachkommenn, den obgenanttenn Gebaurenn, gnandt Pfenner, das vorgemelte Jre Erbe, das Saltzwerck mit allem seinen herkommenn, rechten vnd gewohnden3 vnnd die zahl der Saltzbotenn, vnd Pfannenn, Welche zahl wir selbst, vnser Erbenn vnd nachkommenn,
auch niemanndt annders zubrechenn2 soll, Sonnder 42 Saltzbotenn, vnnd souiel Pfannenn darin, nicht mehr, nicht weniger, vnnd in der weite, lennge, vnnd höde der Börtte[?]1,
Nicolaus Kirchenn wenndenn, verzeichnett sein, zu ewigtagenn bleibenn sollenn, vnnd volgett darnach sfgl. vor sich vnnd derenn erbenn weitter der pflichttunge des Jnnhalts, Wollenn auch wir vnnser Erbenn vnnd nachkommenn selbst oder durch anndere leuthe, die gedachttenn vnnser lieben Getreuenn, Gebaurenn genandt Pfenner, mit anndernn Saltzbotenn, Jnn oder auswendige Jren Bodenn, vf eine Meyle wegs, vonn denselbenn Bodenn zuruckenn[?], in keine weise oberbauwenn Dergestalt hatt sich sfgl. in Jrer verschreibunge aller gerechttigkeitt in solchenn Bodenn vnnd Saltzwerck verziehenn, ausgenommenn etzlicher, als nemblich mit diesenn worttenn, Wollenn auch wir vnnser Erbenn vnnd nachkommenn, vnns in den genanttenn Bodenn, vnnd Saltzwerck keiner gerechttigkeitt anmassenn, oder vnnderziehenn, ausgescheidenn, die Obrigkeit des Gerichts, vber Hals, Hanndt, schuldt, vnnd schadenn, Vnd volgett hernachmals, was vnnsere vorfahrenn vnd wir, die solche gerechttigkeitt des Saltzwergks vnnd Boden ererbet,↩Läuft auf der nächsten Seite weiter
Unsichere Lesungen
Börtte[?] — Lesung unsicher, evtl. oertte oder Boette/Boeden gemeint
zubrechenn — Wortende mit Kuerzel hochgestellt
gewohnden — Lesung des Wortendes unsicher (gewohnheiten?)
↪Fortsetzung von der vorigen SeiteNicolaus Kirchenn wenndenn, verzeichnett sein, zu ewigtagenn bleibenn sollenn, vnnd volgett darnach sfgl. vor sich vnnd derenn erbenn weitter der pflichttunge des Jnnhalts, Wollenn auch wir vnnser Erbenn vnnd nachkommenn selbst oder durch anndere leuthe, die gedachttenn vnnser lieben Getreuenn, Gebaurenn genandt Pfenner, mit anndernn Saltzbotenn, Jnn oder auswendige Jren Bodenn, vf eine Meyle wegs, vonn denselbenn Bodenn zuruckenn[?]1, in keine weise oberbauwenn Dergestalt hatt sich sfgl. in Jrer verschreibunge aller gerechttigkeitt in solchenn Bodenn vnnd Saltzwerck verziehenn, ausgenommenn etzlicher, als nemblich mit diesenn worttenn, Wollenn auch wir vnnser Erbenn vnnd nachkommenn, vnns in den genanttenn Bodenn, vnnd Saltzwerck keiner gerechttigkeitt anmassenn, oder vnnderziehenn, ausgescheidenn, die Obrigkeit des Gerichts, vber Hals, Hanndt, schuldt, vnnd schadenn, Vnd volgett hernachmals, was vnnsere vorfahrenn vnd wir, die solche gerechttigkeitt des Saltzwergks vnnd Boden ererbet,
vor diese gerechttigkeitt sfgl. vnnd Jren erbenn geben vnnd reichenn sollenn, Nemblichenn dis Jnnhaltts, wie volget wollenn, vnnser liebenn Getreuenn, Gebauren vom Bodenn genanndt Pfenner aus Jrem Saltzwerck vnnd Bodenn, vnns, vnnserm erbenn vnd nachkommenn, alle Jar auff den Sontagk zu Mittfastenn, Wann mann singt, in der Heiligenn Kirch, Letare Jerusalem, gebenn vnnd reichenn, zwey hundert guldenn, darmit wir, vnnser Erbenn vnd nachkommenn mögenn thun vnnd lassenn, gleich vnsern anndernn güetternn,↩Läuft auf der nächsten Seite weiter
Unsichere Lesungen
zuruckenn[?] — Wort mit Kuerzel, Lesung unsicher (zu ruecken / zuuerruckenn?)); vf eine (kleines Wort vor eine schwer lesbar, evtl. vff
Es hat sich auch Hochgedachter Lanndtgraue Wilhelm vorm ennde sfgl. verschreibunge verpflicht, das dieselbige, in Jren stucken vnnd Artickuln, weder vonn sfgl. noch derenn erben vnnd nachkommenn, auch niemannds vonn Jrent wegenn,
annders dann sie in Jrem schrifftlichenn sinne Jnnhelt, ausgelegt oder glosirtt werdenn soll, Alles lauts sfgl. verschreibunge, mitt sfgl. vnnd obberurtenn dreyenn1 trefflichsten Räthe Jnnsiegelnn befestiget, Derenn warhafftigenn Copey mit W. vermerckt, Jm M°. iiijc. vnnd 87.
G. vnnderthenigklichenn auch zustellenn, vnnd vbergebenn, Welche gerechttigkeitt, auch mehr hochgedachtter Lanndtgraff Wilhelm, im nechstuolgendenn Jar bestettiget, vnnd Confirmiret, Lauts der Copien mit V. bezeichnet, obenberurtter gestalt, auch E.↩Läuft auf der nächsten Seite weiter
Unsichere Lesungen
dreyenn — Zahlwort, Lesung dreyenn/zweyenn nicht ganz sicher); Jm M°. iiijc. vnnd (roemische Jahreszahl mit hochgestellten Kuerzeln, Wiedergabe angenaehert
↪Fortsetzung von der vorigen SeiteG. vnnderthenigklichenn auch zustellenn, vnnd vbergebenn, Welche gerechttigkeitt, auch mehr hochgedachtter Lanndtgraff Wilhelm, im nechstuolgendenn Jar bestettiget, vnnd Confirmiret, Lauts der Copien mit V. bezeichnet, obenberurtter gestalt, auch E.
G. vnmündigenn Jungenn[?]1 Jahrenn, offtgedachte gerechttigkeitt des Saltzwercks zum Bodenn, auch nicht allein bestettiget, vnnd in forma communi confirmiret, Sonnder auch sich verschriebenn, vnsere vorfahrenn vnnd vns darbey zuhalttenn, alles laut auch derselbigenn verschreibunge, Welcher datum Anno D. vc. vnnd vj halttet,
derenn Copey mit P. signiret, Wir auch hiermit vbergebenn, Wir sindt auch im fall der notturfft alle Jngelegtte Copien, mitt Jrenn Originalien, oder glaubwürdigenn Vidimussenn, zusterckenn2 vnnd bekrefftigenn, ehrbüetigk, Weil nun gnediger furst vnnd herr, E.
Eltternn, Voreltternn vnnd vorfahrenn, aus sonnderlichem hohen fürstlichem verstannde, ohnn allem zweiuell gnediglichenn vermerckt, das vnnser vorfahrenn vnnd wir mehr gedachte gerechttigkeit des Saltzwercks zum Bodenn,
nicht allenn durch Priuilegien vnd Freyheittenn, sonnder auch vermöge vnnd krafft bestenndiger Conuention, vnnd Contracten, vnnd vmb einicherley darlegenn vnnd enndtrichttung, als Jerlichenn, 25.↩Läuft auf der nächsten Seite weiter
Unsichere Lesungen
Jungenn[?] — Wortende der Zeile mit Kuerzel, Lesung unsicher (Jungen/Juenglings-Jahren)); Anno D. vc. vnnd vj (Jahreszahl mit hochgestellten Kuerzeln, Wiedergabe angenaehert; wohl 1506
Herrnn Vatters seliger gedechtnus verschreibunge weitter vermeldet, bekommenn, vnnd erlannget, vnnd also solche gerechttigkeitt vf vnns geerbet, auch das Hochgedachtter Lanndtgraff Wilgelm der mitler E.
Herr Vatter seliger vnnd milder gedechtnus, vnser gerechttigkeittenn, genüglichenn vnnd bestenndigklichenn berichttet, vnnd solche vnnd dergleichenn Contract, oder auch Priuilegien, quae transeunt in formam contractus, auch der Oberste Fürst, als Kay:
Mayt: selbst, vnnd anndere Potentaten, Fürstenn oder Obrigkeittenn, die mit Jrenn verwanndtenn vnnd vnnderthanenn Contrahiren, als Juris gentium, à quo Jure kein Obrigkeit ausgeschlossenn,
zuhalttenn verpflicht, vnd obbemelte Contracten, vnnd respectiuen obligationen, vnnd Jnsonnderheit auch der Contract vnnd respectiua obligatio et sic ultra citroq; obligatoria, Daruon[?]3 E.↩Läuft auf der nächsten Seite weiter
Unsichere Lesungen
200 fl.[?] — Waehrungszeichen nach 200 als Schnoerkel-R/fl-Ligatur, Aufloesung unsicher
↪Fortsetzung von der vorigen Seitezuhalttenn verpflicht, vnd obbemelte Contracten, vnnd respectiuen obligationen, vnnd Jnsonnderheit auch der Contract vnnd respectiua obligatio et sic ultra citroq; obligatoria, Daruon[?] E.
Herrenn Vatters seligenn verschreibunge besaget, vonn sfgl. auch, als dieselbige zu Jhrem volkommenden Regiment kommenn, vnnd Jre bestendige Jare erlanngt, bis zu sfgl. seligenn abscheidenn, vonn dieser betrubtenn welt, Fürstlichenn vnnd loblichenn, vor sfgl. anntheil, auch vonn vnnserm vorfahrenn, vnd vnns, vor vnnserm anntheil, vnndertheniglich, ohne alle verhinderunge, Jrrunge, oder einsage, erfüllet, vnnd adimpliret wordenn, dann sfgl. vnnsere vorfarenn vnnd vnns bey desenn2 gerechttigkeiten,
des Saltzwercks zum Bodenn, gnediglichenn gehalttenn, gelassenn, geschüzt, vnnd gehanndthabet, Wir auch sfgl. die beredtenn vnnd bewilligttenn — 200 fl.[?]1 vnnd annders Jerlichenn in vnderthenigkeit gebenn, enndtrichttenn,
vnnd volgenn habenn lassenn, vnd derwegenn solche verpflichttunge vnnd obligation, nach dem die Jnteruentu rei vonn beidenn theilenn, wie Jzt vermeldet, erfüllet vnnd adimpliret, E. f. gl.
Herrnn Vatter seliger gedechtnus zuforderst, Weil dieselbige, als sfgl. zu Jhrem Regiment kommenn, vnnd Jre volstenndige Jare erreicht, mit der that vnd re ipsa,
Unsichere Lesungen
200 fl.[?] — Waehrungszeichen als Schnoerkel-R/fl-Ligatur wie auf 88v, Aufloesung unsicher
vnnd sonnderlichenn mit der enndtpfahung der Jerlichenn zwey hundert güldenn vnnd anders, Lauts der verschreibunge, denselbigenn Contract zum vberflus beliebet, ratificiret vnnd genehm gehapt, auf E.
G. werdenn vns furter vnnd zukunfftiglichenn, als Jre arme gehorsame vnnderthanenn, bey solchenn vnserm erlangttenn gerechttigkeitenn, nicht weniger dann E.
Herrnn Vatter vnnd vorfahrenn, aller löblicher gedechtnus, auch zukunfftiglichenn, Fürstlichenn halttenn, vnnd lassenn bleibenn, vnd darbey gnediglichenn schüzenn vnnd handthaben, vnd sich wieder vnns vonn niemanndts bewegenn lassenn, mit furwendunge, als soltte daraus, weil sich E.↩Läuft auf der nächsten Seite weiter
Unsichere Lesungen
200 fl.[?] — Waehrungszeichen als Schnoerkel-R/fl-Ligatur, Aufloesung unsicher
derthenigerr — Wortende mit doppeltem r-Schnoerkel, evtl. nur dertheniger
↪Fortsetzung von der vorigen SeiteHerrnn Vatter vnnd vorfahrenn, aller löblicher gedechtnus, auch zukunfftiglichenn, Fürstlichenn halttenn, vnnd lassenn bleibenn, vnd darbey gnediglichenn schüzenn vnnd handthaben, vnd sich wieder vnns vonn niemanndts bewegenn lassenn, mit furwendunge, als soltte daraus, weil sich E.
G. gleublich berichttet, das bemelt Saltzwergk viel mehr Pfannenn dann itzo da seindt, tragenn möchte, Derhalbenn E. f. g.[?]1 die notturfft Ires Furstenthumbs, so ferne es E.
G. zu recht angelassenn[?]2, mehr Bothe dahin zubawen willenns, doch der gestalt, das solchs vnns ganntz vnnd gar vnnachtteilig sein soltte, vnnd das E.
G. solttenn vrsache habenn, vnnsern Priuilegien, als gemeinem nutz zuenndtgegenn, zumilternn, vnnd einzuziehenn, Dann gnediger furst vnnd herr, wir vnns nicht wissenn zuerinnernn, das E.
Lannden vnnd Furstenthumben, noch derselbigenn vnderthanenn, einiger abbruch am Saltze aus dem das solche Contract, obligation vnd verwilligungen, gehalttenn werdenn, endtstehen sollen, vnnd das Gemeinem nutz enndtgegenn sein soltte.
G. gnediglichenn zuuernehmenn habenn, das auch verganngene Jahr Neün hundert[?]1 pfannenn in Brunnen verpliebenn seindt, aus manngell des abführenns, So konnenn vnnd mögenn auch fueglichenn, vnnd ohn vnnserm mergklichenn nachtteil, verderb, vnnd vnverwindtlichenn schadenn, aus manngell vnd gebrechen des Holtzes, vber 42.
Pfannenn alhie zu Allenndorff nichtt gehalttenn werdenn, Welches dann also nicht zu geringem nachtteil, auch des gemeinen nutzes der Baurschafft, vnnd Pfenner, vnnd also E. f.
Stadt Allenndorff, reichenn wurde, Hierumb dann auch zusetzenn, doch ohn abbruch der warheitt, Wan etwas ein nachtteil, oder annderer kleiner gemeiner nutz hieraus enndtstehenn solte, So wurde billich dieser vnnser gemeiner nutz mehr betrachttet, Im annsehunge vnnser erlanngttenn gerechttigkeittenn,
nicht allein vermöge solcher Priuilegien sonnder berurtter Contract vnnd wieder pflichttenn, obligation, Weil solches falles der gemeine nutz so mehr gegrundt, dem annderenn billichenn vorgezogenn[?]2 wurde Vber das aber eins zusetzenn, doch ohne bekanndt[?], das hieraus E.↩Läuft auf der nächsten Seite weiter
Unsichere Lesungen
Neün hundert[?] — Zahlwort vor 'hundert' undeutlich, auch 'Vf ein hundert' denkbar); wieder pflichttenn (moeglich auch zusammen 'wiederpflichttenn' (Widerpflichten)
vorgezogenn[?] — Wortende als Schlussschleife abgekuerzt
↪Fortsetzung von der vorigen Seitenicht allein vermöge solcher Priuilegien sonnder berurtter Contract vnnd wieder pflichttenn, obligation, Weil solches falles der gemeine nutz so mehr gegrundt, dem annderenn billichenn vorgezogenn[?] wurde Vber das aber eins zusetzenn, doch ohne bekanndt[?]1, das hieraus E.
Lanndenn vnnd leutenn ein grosser nachtteil vnnd manngell am Saltze enndtstunde, vnd das gemeiner nutz dardurch geschafft, Wann vnns vnser gerechttigkeitt gemilttert vnnd eingezogenn wurde, vnnd also mehr Pfannenn alhie zu Allenndorf gebauwet werdenn,
vnnd das wir derhalbenn vermöge der rechtt, vmb gemeines nutzs willenn, solches zuduldenn schuldige werenn, So werenn wir doch gleichwohl vnderthenniger vngezweiuelter hoffnunge, das E.
G. vf diesem fall, vnnd wo sich solchs befunde, sich des bawenns vnnd anmassunge der Pfannen gleichwohl gnediglichenn endthalttenn wurdenn, Dann ob vielleicht in rechttenn versehenn möchte sein das E.
G gleichmessig anndernn Furstenn vnd Potentaten, vnnd Obrigkeittenn, aus bestenndigenn vhrsachen, als gemeines nutzes halbenn, einem oder mehr, an seiner oder Ihrenn gerechttigkeittenn, etwas enndtziehenn, vnnd milttern möchttent, welches wir vf dismahl in seinem werth beruhenn lassenn, vnnd vergeblichen nicht streittenn wöllenn, noch E.
G. damitt auffhalttenn, Weil aber obgemelte Gerechtigkeit der Zal der Pfannenn vnnd Saltzwercks durch bestenndige Contract ann vnnser vorfahren, vnd ann vnns gekommenn, vnnd vererbet, vnnd sich E.↩Läuft auf der nächsten Seite weiter
Unsichere Lesungen
ohne bekanndt[?] — Wendung undeutlich, moeglicherweise Abbreviatur am Wortende
↪Fortsetzung von der vorigen SeiteG. damitt auffhalttenn, Weil aber obgemelte Gerechtigkeit der Zal der Pfannenn vnnd Saltzwercks durch bestenndige Contract ann vnnser vorfahren, vnd ann vnns gekommenn, vnnd vererbet, vnnd sich E.
G. herr vatter seliger gedechtnus Insonnderheit gnediglichenn verschriebenn, wie obenn anngezeigtt, Nemblich das weder ffgl.[?]1 noch derenn erbenn vnnd nachkommenn, auch niemanndts annders, die Zahl der Saltzbotenn vnnd Pfannenn brechenn[?]2 solle, das auch weder ffgl.[?]3, Ire erbenn oder nachkommenn, vnns mit anndernn Saltzbodenn,
Inn oder außwenndig vnnser Sodenn, in keine weise oberbauwenn, auch sich keiner gerechttigkeitt, außgescheidenn die Vbrigkeitt des Gerichts in genannttem Sodenn vnnd Saltzwergk anmassenn wollent, vnnd inberurttenn fall, wo sich der ereugte, der anngezogenn schade verhuetet, vnnd gemeiner nutz, E.
G. vnnderthanenn, gestifft vnnd gefurdert wurde, Wo wir selbst mehr Pfannenn vnnd Saltzboden bawenn vnd machenn liessenn, vnnd also disfals der Contract, lauts berurtter verschreibunge, zwischen E.
Herrnn vatters, vor sich vnnd derenn Erbenn vnnd nachkommenn, vnnd vnns bewilliget vnnd volnzogenn, vnnd allennthalbenn bisannhero adimplirt, auch gehalttenn wurde, In dem so sich ffgl.[?]1 dermassenn wie anngezeit[?]2 verschriebenn, das weder ffgl.[?] Ire erbenn,
noch nachkommenn keiner Gerechttigkeit anmassenn, oder vnnderziehenn wollen, auch vnnser vnnd vnnser erbenn, vnnd nachkommen gemeiner schade, vnnd vnvberwindtlicher verderbe, desto mehr verpliebe, vnnd der Baurschafft der Sodenn gemeiner nutz ohn nachtteil des gemeinen nutz, E.
G. werdenn gnediglichenn erachttenn, vnnd decerniren, das wir bestimpts fals zu der Bauwung mehrer Saltzbodenn vnd pfannenn billichenn vnnd vermöge der recht zugelassenn werdenn solttent, Weil ebenn das Jenig,
wie Itzt vermeldt, dardurch verschafft, als wenn solche erbauwunge nicht durch vnns vorgenommenn wurde, Zudem das wir auch destoweniger nachteil vnnd schadenns erleidenn dorfftenn, In sonderlicher betrachttung auch das E.↩Läuft auf der nächsten Seite weiter
Unsichere Lesungen
ffgl.[?] — Abbreviatur wie auf Blatt 91v, Lesung unsicher
anngezeit[?] — wohl fuer 'anngezeigt', g nicht erkennbar); ffgl.[?] Ire (Abbreviatur und folgendes Wort ('Ire' oder 'der') unsicher
↪Fortsetzung von der vorigen Seitewie Itzt vermeldt, dardurch verschafft, als wenn solche erbauwunge nicht durch vnns vorgenommenn wurde, Zudem das wir auch destoweniger nachteil vnnd schadenns erleidenn dorfftenn, In sonderlicher betrachttung auch das E.
Herrnn Vatters seligenn verschreibunge mit bringt, das dieselbige In Ihrem artickeln vnnd stuckenn, nicht solle annders dann sie in Ihrem schrifftlichenn sinne Innhelt, ausgelegt oder glosiret werdenn, Welche auch in Irem austrucklichenn schrifftlichenn sinne, wie dann vermeldet, verordenet vnnd disponirt, das sich weder E.
Vatter, noch derenn erbenn keiner gerechttigkeit ann dem Saltzwergk annehmenn sollenn, Vnd wirdt solche gemeine disposition per illam generalem Vniuersalem negatiuam keiner gerechttigkeit durch nachvolgennde exception in allenn fellenn becreffttiget,
Wir wollenn vnns auch in mehrbemeltem fall, Nemblich wo außfundig gemacht wurde, das dardurch der gemein nutz, des Lanndes gefurdertt wurde, zu solcher bauwunge erbottenn habenn, vnnd bittenn derhalbenn enndtlich vffs vnderthenigst, E.
G gehorsamenn vnnderthanenn bey solcher vnnser Gerechttigkeitt des Saltzwercks vnnd der Pfannenn gnediglichenn behalttenn, schutzenn vnnd schirmenn, aber Je zum wenigstenn, wo außfündigk gemacht wurde, das E. f. gl.↩Läuft auf der nächsten Seite weiter
↪Fortsetzung von der vorigen SeiteG gehorsamenn vnnderthanenn bey solcher vnnser Gerechttigkeitt des Saltzwercks vnnd der Pfannenn gnediglichenn behalttenn, schutzenn vnnd schirmenn, aber Je zum wenigstenn, wo außfündigk gemacht wurde, das E. f. gl.
Lanndenn vnnd Leutenn ein mercklicher nachtteil, das wir vns doch nicht versehenn, hieraus enndtstehenn soltte, Wo nicht mehr Pfannenn erbawet wurdenn, vnns zu erbawung derselbigenn aus obenn berurttenn rechtmessigenn vhrsachenn gnediglichenn zulassen, Wo wir aber Je dieses bey E.
G. als vnnserm gnedigenn Lanndtsfurstenn vnnd Herrnn, in annsehunge obenn erzehltter vnnser rechtmessigenn vhrsachenn vf dismahl nicht erhalttenn möchttenn, So konnenn wir hierinnenn auf ferner vnnser fürbringenn vnnd deducirunge vnnser gerechttigkeitt, aller vnparteischer, recht verstenndiger vnnd anderer Erbarer vorstenndiger erfahrner Leuthe, alles nach E.
G. gnedigem gefallenn, rechtmessige vnnd billiche ortterunge1 vnnd weisunge, dem rechtenn gemes duldenn vnnd leidenn, Darzu wir auch vnns desfals vnndertheniglichenn erbietenn, vnnd wollenn vnns hier mit E.↩Läuft auf der nächsten Seite weiter
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ortterunge — wohl fuer 'Eroerterunge', Wortanfang undeutlich
↪Fortsetzung von der vorigen SeiteG. gnedigem gefallenn, rechtmessige vnnd billiche ortterunge vnnd weisunge, dem rechtenn gemes duldenn vnnd leidenn, Darzu wir auch vnns desfals vnndertheniglichenn erbietenn, vnnd wollenn vnns hier mit E.
Erstlich anntzeigenn lassenn, das sich ffgl.[?]1 laß bedunck[gestrichen: enn die] Supplication sey gestelt mit rath der recht gelertenn, Wiewohl nun ffgl.[?] dieselb mit grundt der recht, abzulehnenn wohl wuste, ffgl.[?] doch zeitt darzu von nötenn were, Dieweil aber ffgl.[?] Itzo wegferttig, So woltten ffgl.[?] zuuermeidenn lenger muhe, zum handell schreittenn, Mitt beger, das sie dergleichenn thun wolttenn, Vnnd Erstlich befindt ffgl.[?] in aller welt, wo mann newe Berge oder Saltzwercke befricht[?]2, das die gewerckenn ann denselbigenn orttenn, belehnung vonn der Vbrigkeitt, Konige oder Furstenn, habenn mussen, In welchen vnnderscheidenn wirdet, was die gewerckenn sich halttenn, dergleichenn was auch die Obrigkeit habenn solle,↩Läuft auf der nächsten Seite weiter
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ffgl.[?] — wiederkehrende Abbreviatur (wohl 'fuerstliche Gnaden'), gilt auch Zeilen 10-13 und 16); [gestrichen: enn die] (gestrichener Zeilenanfang schwer lesbar, auch 'am die' moeglich
befricht[?] — Verb undeutlich, wohl fuer 'aufricht' (aufrichtet)
↪Fortsetzung von der vorigen SeiteErstlich anntzeigenn lassenn, das sich ffgl.1[?] laß bedunck[gestrichen: enn die] Supplication sey gestelt mit rath der recht gelertenn, Wiewohl nun ffgl.[?] dieselb mit grundt der recht, abzulehnenn wohl wuste, ffgl.[?] doch zeitt darzu von nötenn were, Dieweil aber ffgl.[?] Itzo wegferttig, So woltten ffgl.[?] zuuermeidenn lenger muhe, zum handell schreittenn, Mitt beger, das sie dergleichenn thun wolttenn, Vnnd Erstlich befindt ffgl.[?] in aller welt, wo mann newe Berge oder Saltzwercke befricht[?], das die gewerckenn ann denselbigenn orttenn, belehnung vonn der Vbrigkeitt, Konige oder Furstenn, habenn mussen, In welchen vnnderscheidenn wirdet, was die gewerckenn sich halttenn, dergleichenn was auch die Obrigkeit habenn solle,
solch Commission oder belehnunge mangelt hie, dieweil dann der grundt dieser Hanndtlunge darauff will beruhenn, so woltte vonnötenn sein, die zu Allendorf suchenn zulassenn, oder das sie bey Ihrem eidenn behalttenn, das sie solche vhrsprungliche Concession nit habenn, vnnd wo dem also, so achttet ffgl. das Irestheils solcher handell manngelhafftigk sey,
Nun ist Je offennbars rechttenn[?], das Berckwerck vndSaltzwerck der Obrigkeit zustehenn, mann finds auchin gewonheit allerhanndt2[?], Nemblich bey den Saltzwerckenn Lotringenn, im Stifft Magdeburgk, vndFranckennhausenn,
Intentionem fundatam, das solch Saltzwerck gar ffgl. zusteht, vnnd welcher darann etwas habenn will, der mus dasselb beweisenn Nun wollenn wir sehenn, was die Pfenner krefftiglich beweisenn vnnd dargethann habenn, vf den fall das ffgl. mehr Pfannenn zu gemeinem nutz zubauenn nit macht [gestrichen: habenn] soltte, darumb sich dann zu dieser Zeit der streit heltt, So mann nun der alttenn Furstenn Lanndtgraven Henrichs, Frauenn[?] Alheitenn, Lanndtgravenn Ottenn, Lanndtgrave Henrichs wiederumb, vorgelegtte briefe annsicht, so findet sich klar, das sie nit bewiesenn habenn, das mein gnediger furst vnnd herr nit mehr Pfannenn bauenn möchte Sonndernn das sie alle nach einannder,↩Läuft auf der nächsten Seite weiter
Unsichere Lesungen
ffgl. — Kuerzel wohl fuer 'furstlich gnaden'; Lesung des Kuerzels unsicher, kehrt auf der Seite mehrfach wieder (Z. 15, 17, 18)); offennbars rechttenn (Wortendungen unsicher
↪Fortsetzung von der vorigen SeiteIntentionem fundatam, das solch Saltzwerck gar ffgl. zusteht, vnnd welcher darann etwas habenn will, der mus dasselb beweisenn Nun wollenn wir sehenn, was die Pfenner krefftiglich beweisenn vnnd dargethann habenn, vf den fall das ffgl. mehr Pfannenn zu gemeinem nutz zubauenn nit macht [gestrichen: habenn] soltte, darumb sich dann zu dieser Zeit der streit heltt, So mann nun der alttenn Furstenn Lanndtgraven Henrichs, Frauenn[?] Alheitenn, Lanndtgravenn Ottenn, Lanndtgrave Henrichs wiederumb, vorgelegtte briefe annsicht, so findet sich klar, das sie nit bewiesenn habenn, das mein gnediger furst vnnd herr nit mehr Pfannenn bauenn möchte Sonndernn das sie alle nach einannder,
es darfur gehaltenn habenn, das sie mehr Pfannenn bauen mochtenn, dann zu dem mahl da gewesenn seindt, Vnnd das Ihe eins priuilegium den anndernn nit gehindert hatt4, als nemblich Lanndtgraf Henrichs priuilegium, hat Lanndtgraff Ottenn nit gehindert, dann Lanndtgraff Ott hatt gleichwohl wollenn das Saltzwerck bauenn,
vnnd mehr Pfannenn bauenn, vnanngesehl=2[?] seins Vatters brief3, So auch dieselbigenn brief[?] anngesehenn werdenn, so disponiren sie nit vber Ihre Erbenn, dann Lanndtgraff Ott wie obgemeltt, hatt gleichwohl vnangesehenn seins Vatters brieffe, mehr Pfannenn setzenn wollenn, Item, so ist auch das pactum vonn — 25.↩Läuft auf der nächsten Seite weiter
Unsichere Lesungen
Frauenn Alheitenn — Schreibung 'Frauenn' oder 'Frawenn' nicht sicher zu entscheiden
vnanngesehl= — Wortende am Zeilenschluss undeutlich, wohl 'vnanngesehenn' (Fortsetzung 'seins Vatters brief')
brief — am Zeilenende ein durchstrichener Buchstabe, moeglicherweise gestrichenes 'e' oder Zierstrich
hatt — Strich durch 'hatt' hier wie mehrfach auf der Seite als Zierstrich durch tt gewertet, nicht als Tilgung
↪Fortsetzung von der vorigen Seitevnnd mehr Pfannenn bauenn, vnanngesehl=[?] seins Vatters brief, So auch dieselbigenn brief[?] anngesehenn werdenn, so disponiren sie nit vber Ihre Erbenn, dann Lanndtgraff Ott wie obgemeltt, hatt gleichwohl vnangesehenn seins Vatters brieffe, mehr Pfannenn setzenn wollenn, Item, so ist auch das pactum vonn — 25.
Vbenn[?] Saltzes nie gehalttenn wordenn, ffgl. findenns auch in keinem Register, das Je gegebenn wordenn sey, vnnd habenn also die Furstenn allein dieweil sie gelebt habenn, die Pfenner befreyet, das sie auch also ohnne Zweiuell Furstlich gehalttenn habenn, Item, Es hatt Lanndtgrave Henrich Ihnenn nit weitter zugelassenn, zusetzenn, zu enndtsetzenn, vnd zu bestellenn, dann das ffgl. vnnd dem Bergkwerge2 möge zu nutz,
zu rechttenn vnnd zu frommen sein, Daraus volgett, das die obgemelt facta, alle personalia sein, vnnd sich vber die personn nit extendiren, Danebenn so manngelt Lanndtgraff Hermanns brieff, Welcher Furst lannge Zeit Regiret hatt,
Wo derselbe furgelegt, wurde mann ohnn Zweiuell befindenn, das er in derselbigenn meinung gewest ist, also probiren die obgemelte priuilegia alle nichtt Zum letztenn hatt Lanndtgraff Wilhelm itzo Meins gnedigem [gestrichen:↩Läuft auf der nächsten Seite weiter
Unsichere Lesungen
vonn — 25. Vbenn — Zahl 25 und Wort 'Vbenn' (Uebene, Salzmass) unsicher; vor der Zahl ein waagerechter Strich
↪Fortsetzung von der vorigen SeiteWo derselbe furgelegt, wurde mann ohnn Zweiuell befindenn, das er in derselbigenn meinung gewest ist, also probiren die obgemelte priuilegia alle nichtt Zum letztenn hatt Lanndtgraff Wilhelm itzo Meins gnedigem [gestrichen:
Herrn], Inenn ein Confirmation gegebenn, so mann dieselbige besicht, (welche ffgl Ires Vatters halben zu keinem vnglimpff wil anngezogenn habenn, sonnder allein der Jenigk[?] halb, so ffgl. mit verschweigung der warheitt, vnnd dessenn das nit ist, bewegt habenn) So befindet mann, das dieselbige Confirmation viel vngewönlicher Clauseln,
vnnd exorbitantien, welche auch gemeinem nutz zu widder sein, hat, Dann erstlich, so ist ffgl. bericht, das er mitt warheit bericht sey, das nit mehr dann — 42 Pfannenn sein solttenn, vnnd sie darvor gefreyet werenn, welches sich dermassenn nit heltt.
Vbenn Saltz gepurenn2[?] solttenn, Item ist verschwiegenn, das die Vorfahren Furstenn allewegenn habenn mehr pfannen bauen wollenn, Item, wiedder den gemeinenn nutzenn, das die Pfenner,
das Saltz nach Ihrem willenn vff[?]: vnnd abzusetzenn, vnnd die neuerung zumachenn, macht habenn soltenn, Item, Ist wieddernn gemeinenn nutz, das ffgl. kein neu Saltzwercke, wanns ffgl.↩Läuft auf der nächsten Seite weiter
Unsichere Lesungen
[gestrichen: Herr Vatter] [übergeschrieben: Herrn] — 'Herr Vatter' gestrichen, darueber mit Einfuegungszeichen 'Herrn' nachgetragen); der Jenigk (Wortende undeutlich, evtl. 'der Jenigen'); — 42 Pfan= (Zahl 42 mit vorangehendem Strich; Lesung der Ziffern gesichert erscheinend, aber gezoomt nicht geprueft
gepurenn — Mittelteil des Wortes undeutlich, evtl. 'geburenn'
vff: — Kuerzel am Zeilenende mit Durchstrich, Aufloesung unklar (Satz bricht ab bzw. wird verso fortgesetzt)
↪Fortsetzung von der vorigen Seitedas Saltz nach Ihrem willenn vff[?]: vnnd abzusetzenn, vnnd die neuerung zumachenn, macht habenn soltenn, Item, Ist wieddernn gemeinenn nutz, das ffgl. kein neu Saltzwercke, wanns ffgl.
Inn Ihrem Furstenthumb funde, nit bauwenn soltte, Item das er kein theil im Saltzwercke so Ime das heimfiele behalttenn soltte, dazu so ist ffgl. zu der Zeit, wie sich aus dem dato der verschreibunge befindet, nit mehr dann achtzehenn Jahr altt gewesenn, Item ein vngewönlicher Stylus mit der versiegelung,
das die zweene Räthe nebenn Ime versiegeltt gehalttenn, Item manngelt weytter Confirmation, die in einer minder Jerigenn hanndelung sich gepüret hett, Das aber gesagt wolt werdenn, es sey hie Vi pacti gehanndelt, also das ffgl. darumb dreyhundert nehmenn solle, Welcher Contract M.
H. als Erbe zuhalttenn schuldigk solt sein, Dargegenn so ist die warheit, das mann in solchenn fellenn, do ein sonnder personn regalia nit besitzenn magk, nichts ann=[?] sehenn,↩Läuft auf der nächsten Seite weiter
Unsichere Lesungen
dreyhundert neh= — nach 'dreyhundert' keine Waehrungsangabe erkennbar; Worttrennung 'neh=menn' erschlossen aus Zeile 18); nichts ann= (letzte Woerter der Zeile klein und mit Schleife ueberzogen, Lesung unsicher; Fortsetzung auf der Folgeseite
↪Fortsetzung von der vorigen SeiteH. als Erbe zuhalttenn schuldigk solt sein, Dargegenn so ist die warheit, das mann in solchenn fellenn, do ein sonnder personn regalia nit besitzenn magk, nichts ann=[?] sehenn,
ob die Jegenn verpflichtunge, dem Priuilegio gemes sey, vnnd so ferr es gemes were, so wer es Contractus, aber darumb were die frage, [übergeschrieben:
Obtinet] Contractum sub regalibus zu nachtteil des successoris möchte machenn, vnnd ist die meinung aller recht gelertenn Nein, So es aber nit gemes were, so plieb es ein Priuilegium, wie auch der brieff ausweiset, vnnd darff derhalbenn keiner disputation.
Besagt nun das solch brieff de surreptione nit verdechttigk were, so woltte darann gelegenn sein, zuerforschenn, ob das Priuilegium gemeinem nutz zuwiedder sey oder nit, So sich nun erfinde, das gemeinem nutz zuwieder, als in diesem fall ist, So were es im rechttenn nichttige, vnnd bunde weder den Concedentem, noch seinenn successorem, Das aber dieses gemeinem nutz zuwiedder sey, das darf keiner ausfurunge, dann das mann soltte die Sohle vergeblich Inn die Werra lassenn lauffenn, vnnd der gnadenn die Gott verliehenn hatt nitt brauchenn vnd anndern außwendigen2[?] leuten gelt mustenn gebenn, vmb Ihr Saltz, Item Verkerunge[?] vnnd vffsetz machenn zulassenn, vnnd nit allein dasselbige, sonndernn auch dem Furstlichen Stannde vhrsach gebenn zu erhalttunge desselbigenn seine vnderthanenn, vmb verlegung annzusprechenn, vnd selbst habenn, darvonn mann solche notturfft des Furstenn erstattenn, vnnd den armenn mann solcher beschwerunge erledigenn möcht, das alle ist gemeinem nutz zuwiedder, vnnd wenn sie selbst darumb ertheilenn solttenn, versehe sich mein gnediger Herr, sie wurdenns nit anders könnenn billichenn, Dieweil es dann gemeinem nutz zuwieder, so sein sies schuldigk zuzulassenn, an Iren schadenn Irem Landtsfurstenn vnnd gemeinem nutzenn zuzulassenn, Inmassenn, wie es dann anndere Vnderthanen, vff[?] benenttenn Saltzwerckenn Iren Herren zulassen, Das sie aber meinen, so der gemein nutz mehr Saltz dorfft, das Ihnenn zugelassenn sein solt, mehr Pfannen zusetzenn, vnnd solche notturfft zuerstatten, das gestehett mein gnediger Herr nitt, das Ihnenn solches Ihe verliehenn sey, sonnder es ist gewönnlich, so man vff Berck oder Saltzwerckenn, mehr Schechttenn oder Sode will annrichtenn, das mann als dann die Obrigkeit vmb die belehnunge annzusuchen pflegt, vnnd derselbigenn belehnung darzu gehört, Nun habenn sie ffgl. deshalbenn nit anngesucht, ffgl. hatt auch nie nichts, vnd Ihre personn nichts verwilliget, Derowegenn so will ffgl. auch niemahls freystehenn,↩Läuft auf der nächsten Seite weiter
↪Fortsetzung von der vorigen SeiteBesagt nun das solch brieff de surreptione nit verdechttigk were, so woltte darann gelegenn sein, zuerforschenn, ob das Priuilegium gemeinem nutz zuwiedder sey oder nit, So sich nun erfinde, das gemeinem nutz zuwieder, als in diesem fall ist, So were es im rechttenn nichttige, vnnd bunde weder den Concedentem, noch seinenn successorem, Das aber dieses gemeinem nutz zuwiedder sey, das darf keiner ausfurunge, dann das mann soltte die Sohle vergeblich Inn die Werra lassenn lauffenn, vnnd der gnadenn die Gott verliehenn hatt nitt brauchenn vnd anndern außwendigen[?] leuten gelt mustenn gebenn, vmb Ihr Saltz, Item Verkerunge1[?] vnnd vffsetz machenn zulassenn, vnnd nit allein dasselbige, sonndernn auch dem Furstlichen Stannde vhrsach gebenn zu erhalttunge desselbigenn seine vnderthanenn, vmb verlegung annzusprechenn, vnd selbst habenn, darvonn mann solche notturfft des Furstenn erstattenn, vnnd den armenn mann solcher beschwerunge erledigenn möcht, das alle ist gemeinem nutz zuwiedder, vnnd wenn sie selbst darumb ertheilenn solttenn, versehe sich mein gnediger Herr, sie wurdenns nit anders könnenn billichenn, Dieweil es dann gemeinem nutz zuwieder, so sein sies schuldigk zuzulassenn, an Iren schadenn Irem Landtsfurstenn vnnd gemeinem nutzenn zuzulassenn, Inmassenn, wie es dann anndere Vnderthanen, vff2[?] benenttenn Saltzwerckenn Iren Herren zulassen, Das sie aber meinen, so der gemein nutz mehr Saltz dorfft, das Ihnenn zugelassenn sein solt, mehr Pfannen zusetzenn, vnnd solche notturfft zuerstatten, das gestehett mein gnediger Herr nitt, das Ihnenn solches Ihe verliehenn sey, sonnder es ist gewönnlich, so man vff Berck oder Saltzwerckenn, mehr Schechttenn oder Sode will annrichtenn, das mann als dann die Obrigkeit vmb die belehnunge annzusuchen pflegt, vnnd derselbigenn belehnung darzu gehört, Nun habenn sie ffgl. deshalbenn nit anngesucht, ffgl. hatt auch nie nichts, vnd Ihre personn nichts verwilliget, Derowegenn so will ffgl. auch niemahls freystehenn,↩Läuft auf der nächsten Seite weiter
Unsichere Lesungen
Verkerunge — Wortanfang undeutlich, evtl. 'Verleerunge' oder 'Verkeerunge'
vff — am Zeilenende durchstrichener Federzug, wohl Zierstrich; Lesung 'vff' zur Fortsetzung 'benenttenn Saltzwerckenn' erschlossen); so man (letzte Woerter blasser geschrieben, Lesung dennoch wahrscheinlich
↪Fortsetzung von der vorigen SeiteBesagt nun das solch brieff de surreptione nit verdechttigk were, so woltte darann gelegenn sein, zuerforschenn, ob das Priuilegium gemeinem nutz zuwiedder sey oder nit, So sich nun erfinde, das gemeinem nutz zuwieder, als in diesem fall ist, So were es im rechttenn nichttige, vnnd bunde weder den Concedentem, noch seinenn successorem, Das aber dieses gemeinem nutz zuwiedder sey, das darf keiner ausfurunge, dann das mann soltte die Sohle vergeblich Inn die Werra lassenn lauffenn, vnnd der gnadenn die Gott verliehenn hatt nitt brauchenn vnd anndern außwendigen[?] leuten gelt mustenn gebenn, vmb Ihr Saltz, Item Verkerunge[?] vnnd vffsetz machenn zulassenn, vnnd nit allein dasselbige, sonndernn auch dem Furstlichen Stannde vhrsach gebenn zu erhalttunge desselbigenn seine vnderthanenn, vmb verlegung annzusprechenn, vnd selbst habenn, darvonn mann solche notturfft des Furstenn erstattenn, vnnd den armenn mann solcher beschwerunge erledigenn möcht, das alle ist gemeinem nutz zuwiedder, vnnd wenn sie selbst darumb ertheilenn solttenn, versehe sich mein gnediger Herr, sie wurdenns nit anders könnenn billichenn, Dieweil es dann gemeinem nutz zuwieder, so sein sies schuldigk zuzulassenn, an Iren schadenn Irem Landtsfurstenn vnnd gemeinem nutzenn zuzulassenn, Inmassenn, wie es dann anndere Vnderthanen, vff[?] benenttenn Saltzwerckenn Iren Herren zulassen, Das sie aber meinen, so der gemein nutz mehr Saltz dorfft, das Ihnenn zugelassenn sein solt, mehr Pfannen zusetzenn, vnnd solche notturfft zuerstatten, das gestehett mein gnediger Herr nitt, das Ihnenn solches Ihe verliehenn sey, sonnder es ist gewönnlich, so man vff Berck oder Saltzwerckenn, mehr Schechttenn oder Sode will annrichtenn, das mann als dann die Obrigkeit vmb die belehnunge annzusuchen pflegt, vnnd derselbigenn belehnung darzu gehört, Nun habenn sie ffgl. deshalbenn nit anngesucht, ffgl. hatt auch nie nichts, vnd Ihre personn nichts verwilliget, Derowegenn so will ffgl. auch niemahls freystehenn,
vnnd Ihrem vnnd gemeinem nutz in dem fall schaffenn, Wie sich dann ffgl. dem Vatterlanndt zu gutem schuldigk erkenndt, Das auch gesagt wirdt, es habe am abfuerenn des Saltzes gemanngelt, Derowegen Neun hundert Pfannenn1, das nechst Jar zusiedenn, nachpliebenn sein, das findet mann im berichtt der fuhrleut vnnd kerner, das es aus der geringe=2[?] Tadinge, damit mann die armenn fuhrleut vnnd kerner beschweret hatt, kommenn sey, vnnd sie darzu mit dem gelde, vber gewönnliche thaten, zubeschwerenn, also das sie deshalbenn getrunge=3[?] sen, gein Franckennhausenn, vnnd am andere[?] Ortte zufahrenn, so mann aber rechte Ladung, vmb recht geldt gegebenn hette, so sagenn gemeinlich alle fuhrleut, das noch so viel Pfannenn kaum gnug werenn, Item so viel das Holtz belanngt, wo mann rechtte Ordenunge mit hauwenn vnnd hegenn, dasselbige gehalttenn hette, so were ann notturfftigenn Holtz kein mangel gewest, Aus dem allenn scheint,↩Läuft auf der nächsten Seite weiter
Unsichere Lesungen
Neun hundert Pfannenn — Lesung 'Neun hundert' unsicher; Zahlwort am Absatzanfang mit grosser Initiale
getrunge= — Zeilenende mit Kuerzelschleife, Fortsetzung 'sen' Zeile 21 ('getrungen sein')); am andere (Schluss der Zeile undeutlich, evtl. 'an andere'; Text bricht am Seitenende ab
↪Fortsetzung von der vorigen Seitevnnd Ihrem vnnd gemeinem nutz in dem fall schaffenn, Wie sich dann ffgl.3 dem Vatterlanndt zu gutem schuldigk erkenndt, Das auch gesagt wirdt, es habe am abfuerenn des Saltzes gemanngelt, Derowegen Neun hundert Pfannenn, das nechst Jar zusiedenn, nachpliebenn sein, das findet mann im berichtt der fuhrleut vnnd kerner, das es aus der geringe=[?] Tadinge, damit mann die armenn fuhrleut vnnd kerner beschweret hatt, kommenn sey, vnnd sie darzu mit dem gelde, vber gewönnliche thaten, zubeschwerenn, also das sie deshalbenn getrunge=[?] sen, gein Franckennhausenn, vnnd am andere[?] Ortte zufahrenn, so mann aber rechte Ladung, vmb recht1 geldt gegebenn hette, so sagenn gemeinlich alle fuhrleut, das noch so viel Pfannenn kaum gnug werenn, Item so viel das Holtz belanngt, wo mann rechtte Ordenunge mit hauwenn vnnd hegenn, dasselbige gehalttenn hette, so were ann notturfftigenn Holtz kein mangel gewest, Aus dem allenn scheint,
das weitter Pfannenn zubauwen gemeinem nutz zum bestenn zugelassenn seye, das aber Ihnenn den Pfennernn, als den vnderthan solchs zuzulassenn, was der Obrigkeit zustehet, oder geburt, ist vnuerweislich2[?], Dieweil aber ffgl. sich allewege erbottenn habenn, das ffgl. ohn Ihrenn schadenn zubauwenn gedenncken, So ist sie noch des erbietenns, dasselbige also zuthun, auch die Pfenner bey den gehöltzenn der Stadt Allenndorf [gestrichen: ff] vnbetrübt zulassenn, desgleichenn andernn gehöltz, welcher sie bisher in besess gewesenn sein,
aber vonn wegenn der gehöltz, welche ffgl. zustehenn, will sich ffgl. gnedig gegenn Ihnenn erzeigenn, so nur[?] sie sich dergleichenn vnderthenig gegenn ffgl. haltenn, das sie spurenn solttenn einenn gnedigen Herrenn, Desgleichenn des siedenns vnnd des Saltzkauffs halbenn,↩Läuft auf der nächsten Seite weiter
Unsichere Lesungen
vmb recht — eng zusammengeschrieben, Lesung 'vmb recht geldt' aus dem Zusammenhang
vnuerweislich — Wort stark verschliffen, auch 'vnuerweitlich' lesbar); [gestrichen: ff] (gestrichenes Zeichen nach 'dorf', wohl doppelt angesetztes ff); so nur (letztes Wort mit u-Bogen, auch 'nun' moeglich; Satz laeuft auf 98v weiter
ffgl. — wiederkehrende Abbreviatur (fuerstliche Gnaden), Buchstabenbestand nicht eindeutig; hier und in Z. 14, 19, 20 gleichfoermig wiedergegeben
↪Fortsetzung von der vorigen Seiteaber vonn wegenn der gehöltz, welche ffgl. zustehenn, will sich ffgl. gnedig gegenn Ihnenn erzeigenn, so nur[?] sie sich dergleichenn vnderthenig gegenn ffgl. haltenn, das sie spurenn solttenn einenn gnedigen Herrenn, Desgleichenn des siedenns vnnd des Saltzkauffs halbenn,
auch ordtnung mit Ihnenn machenn, vnnd ob Ihnenn Je1[?] Saltz liegenn pliebe, vnd nit abgehen woltte, so woltte ffgl. geldt darzu verordenenn, das das Saltz so Ihnenn liegenn bliebe, vnd nach der ordenung gesottenn were, bezahlt werden solle.
Wo sie nun der meinung werenn, sich also wie obgemelt, mit ffgl. vnndertheniglichen zuuergleichenn, so werenn ffgl. auch darzu geneigt, vnnd wolttenn sich also Irem erbietenn gemes gnediglich erzeigenn[?],
Je — kurzes Wort vor 'Saltz', Lesung 'je' aus dem Zusammenhang, auch 'de' denkbar); diglich erzeigenn (stark verschliffen mit Kuerzungsschleife am Ende; Fortsetzung von 'gne=' der Vorzeile); f. G. (Abbreviatur mit Schlussschleife, Aufloesung des Buchstabenbestands unsicher
Instruction vnnd Beuelch, so die gemeinen Pfenner zun Sodenn, so Inn vnnd ausserhalb dem Furstenthumbs1 zu Hessenn gesessenn, Ihrem verordennttenn vnnd erwöltenn ausschos, Nemblich Asmus vom Butlar, Wernner2[?] Trotte, Hermannus Reiß3[?] Magister, George freundt Renndtmeister, Johann Riedennstein4[?],
Johann Schaffnitt5[?], George Ganntzler, Geyseler Schranckflügell6[?], Herman fischer George Sieforts Johann Opffermann, Diterich7[?] Wilges, mittler zeit vnnd vor dem anngesetztenn tage auszurichttenn, vnnd sich zubefleissigenn, vf heut Son=8[?] tags Fabianj Anno etc. 38 gegebenn, vnnd beuohlenn, wie volgett.
Erstlichenn sollen der Verordente Ausschos Vonn aller Pfenner wegenn, volmacht vnnd gewalt habenn, vf der Pfenner kostenn, vnnd zehrung Rath suchenn, bey den Vniuersiteten zu Erffurdt, Leipzigk, vnnd Wittembergk, vnnd ann welchem ortte vnnd ennde sie recht versten digenn, die Ihnenn in solchenn Ihrenn hochwichtigen annliegenndenn sachenn, nutzlich bequemlich sein möchttenn, antreffenn vnnd bekommenn werdenn, soll sie vmb Ihrenn Rath vnd bedennckenn, vmb der Pfenner belohnung mitzutheilenn, bittlich ersuchenn, Vnnd wann die verordennttenn vom ausschos solche rechtuerstenndigenn antreffenn vnnd bekommen werdenn, sollenn sie den erstlich annzeigenn, vnd vorlegenn, die erste Furstliche ausganngenn Citation, darinne etliche artickell anngezeigt vnnd verleibt des vnnsers gnedigenn[?] fursten vnnd herrn gemüte, auch was sonnst vf gehalttenn tage Sonntags nach Trium Regum zu Cassell, den sechs gesanndtenn begegnett, vnnd vonn ffgl. vorgehalttenn, vorgeschlagenn vnd erbottenn, auch was anntwort darauff gegebenn, vnnd was sonnst allennthalbenn darinne geschehen vnnd erganngenn, nach aller notturfft den rechtverstenndigenn vorbringenn, Item sollenn der ausschos, oder Ihre abgeferttigten, die anndere vnnd letzte Citation vnnd tage zettell auch dem recht verstenndigenn vor legenn, vf den artickell, das allein die Innlenndischenn so im Fursten thumb gesessenn, vnnd nit die auslenndischenn gefoddert, vnd also vonn einannder getrennt werdenn, Irem Rath vnnd bedennckenn bittenn, wie solch trennung zuueranntworttenn, vnnd zu wiederfechtenn, dieweil sie die auslenndischenn so wohl Inn die Erbschafft, vnnd Baurschafft, also die Innlenndischenn gehörenn, darin befreyet, beerbet vnnd befellet[?], Wollen sie sich aller gnade vnnd freyheit auch zugebrauchenn[?], vnnd zu erfrawenn habenn, vnnd dardurch nit trennenn, vnnd absondern lassenn, Darnach sollenn vnnser ausschos, vnnd Ihre Gesantenn, beuelch habenn, alle der Pfenner Jura, priuilegia, gnadenn Freyheit, bestettigung, brieffe vnnd siegell, vnnd sonnst aller Irer gerechttigkeit, warthafftige Copien, vnnd abschriffte [übergeschrieben: zu] verlegenn, vnd zubittenn, Ob sie der auch alse[?] verhofflich gegenn vnd wiedder vnnsers gnedigenn furstenn vnnd herrnn vornehmenn, im rechttenn gegrundtenn, vnd darauff zugetröstenn, vnnd der auch zu erfrawenn habenn mögenn, vnnd was vnnser notturfft weitter erfordernn wirdt, vnns Ihrenn Rath vnnd bedennckenn mittzutheilenn Es sollenn auch der ausschos vnnd Ire abgeferttigte beuelchhaber, weitter volmacht vnnd gewaltt habenn, sich zubefleissigenn, In den Vniuersiteten oder sonnstenn, wo sie den bekommenn möchtenn der also im rechttenn erfahrenn, vnnd wohl beredt, das er der Pfenner notturfft vnnd wortt vorzutragenn[?], vnnd zu rathenn wuste, denselbenn sollenn sie vmb ein zimbliche besoldung, wes sie sich mit Ihme vergleichenn könnenn, bestellen vnnd dingenn, das derselbe einen[?] tage sechs oder achtte, vorm anngesetztenn tage, gewislich gegenn[?] Allenndorff möchte annkommenn, sich mit dem ausschos aller notturfft zu vnnderredenn, vnd volgendt den tag zu Cassell, Sonnabennds nach Esto mihi, mit rathe vnnd redenn helffenn, ersuchenn vnnd leistenn, Weitter gebenn wir vnnserm erwöltenn ausschos gewalt vnnd beuelch,↩Läuft auf der nächsten Seite weiter
Unsichere Lesungen
dem Furstenthumbs — Artikel verschliffen, auch 'des Furstenthumbs' lesbar
Wernner — Vorname am Zeilenende verschliffen, auch 'Werner' moeglich
Reiß — Familienname, Anfangsbuchstabe R/K nicht eindeutig
Riedennstein — Eigenname, Minims nn/m nicht eindeutig
Schaffnitt — Eigenname, n/m vor itt nicht eindeutig
↪Fortsetzung von der vorigen SeiteErstlichenn sollen der Verordente Ausschos Vonn aller Pfenner wegenn, volmacht vnnd gewalt habenn, vf der Pfenner kostenn, vnnd zehrung Rath suchenn, bey den Vniuersiteten zu Erffurdt, Leipzigk, vnnd Wittembergk, vnnd ann welchem ortte vnnd ennde sie recht versten digenn, die Ihnenn in solchenn Ihrenn hochwichtigen annliegenndenn sachenn, nutzlich bequemlich sein möchttenn, antreffenn vnnd bekommenn werdenn, soll sie vmb Ihrenn Rath vnd bedennckenn, vmb der Pfenner belohnung mitzutheilenn, bittlich ersuchenn, Vnnd wann die verordennttenn vom ausschos solche rechtuerstenndigenn antreffenn vnnd bekommen werdenn, sollenn sie den erstlich annzeigenn, vnd vorlegenn, die erste Furstliche ausganngenn Citation, darinne etliche artickell anngezeigt vnnd verleibt des vnnsers gnedigenn1[?] fursten vnnd herrn gemüte, auch was sonnst vf gehalttenn tage Sonntags nach Trium Regum zu Cassell, den sechs gesanndtenn begegnett, vnnd vonn ffgl. vorgehalttenn, vorgeschlagenn vnd erbottenn, auch was anntwort darauff gegebenn, vnnd was sonnst allennthalbenn darinne geschehen vnnd erganngenn, nach aller notturfft den rechtverstenndigenn vorbringenn, Item sollenn der ausschos, oder Ihre abgeferttigten, die anndere vnnd letzte Citation vnnd tage zettell auch dem recht verstenndigenn vor legenn, vf den artickell, das allein die Innlenndischenn so im Fursten thumb gesessenn, vnnd nit die auslenndischenn gefoddert, vnd also vonn einannder getrennt werdenn, Irem Rath vnnd bedennckenn bittenn, wie solch trennung zuueranntworttenn, vnnd zu wiederfechtenn, dieweil sie die auslenndischenn so wohl Inn die Erbschafft, vnnd Baurschafft, also die Innlenndischenn gehörenn, darin befreyet, beerbet vnnd befellet[?], Wollen sie sich aller gnade vnnd freyheit auch zugebrauchenn[?], vnnd zu erfrawenn habenn, vnnd dardurch nit trennenn, vnnd absondern lassenn, Darnach sollenn vnnser ausschos, vnnd Ihre Gesantenn, beuelch habenn, alle der Pfenner Jura, priuilegia, gnadenn Freyheit, bestettigung, brieffe vnnd siegell, vnnd sonnst aller Irer gerechttigkeit, warthafftige Copien, vnnd abschriffte [übergeschrieben: zu] verlegenn, vnd zubittenn, Ob sie der auch alse[?] verhofflich gegenn vnd wiedder vnnsers gnedigenn furstenn vnnd herrnn vornehmenn, im rechttenn gegrundtenn, vnd darauff zugetröstenn, vnnd der auch zu erfrawenn habenn mögenn, vnnd was vnnser notturfft weitter erfordernn wirdt, vnns Ihrenn Rath vnnd bedennckenn mittzutheilenn Es sollenn auch der ausschos vnnd Ire abgeferttigte beuelchhaber, weitter volmacht vnnd gewaltt habenn, sich zubefleissigenn, In den Vniuersiteten oder sonnstenn, wo sie den bekommenn möchtenn der also im rechttenn erfahrenn, vnnd wohl beredt, das er der Pfenner notturfft vnnd wortt vorzutragenn[?], vnnd zu rathenn wuste, denselbenn sollenn sie vmb ein zimbliche besoldung, wes sie sich mit Ihme vergleichenn könnenn, bestellen vnnd dingenn, das derselbe einen[?] tage sechs oder achtte, vorm anngesetztenn tage, gewislich gegenn[?] Allenndorff möchte annkommenn, sich mit dem ausschos aller notturfft zu vnnderredenn, vnd volgendt den tag zu Cassell, Sonnabennds nach Esto mihi, mit rathe vnnd redenn helffenn, ersuchenn vnnd leistenn, Weitter gebenn wir vnnserm erwöltenn ausschos gewalt vnnd beuelch,↩Läuft auf der nächsten Seite weiter
Unsichere Lesungen
des vnnsers gnedigenn — Zeilenanfang stark verschliffen und zusammengeschrieben, Wortgrenzen unsicher); tage zettell (Wortgrenze unsicher, auch 'tagezettell' lesbar
↪Fortsetzung von der vorigen SeiteErstlichenn sollen der Verordente Ausschos Vonn aller Pfenner wegenn, volmacht vnnd gewalt habenn, vf der Pfenner kostenn, vnnd zehrung Rath suchenn, bey den Vniuersiteten zu Erffurdt, Leipzigk, vnnd Wittembergk, vnnd ann welchem ortte vnnd ennde sie recht versten digenn, die Ihnenn in solchenn Ihrenn hochwichtigen annliegenndenn sachenn, nutzlich bequemlich sein möchttenn, antreffenn vnnd bekommenn werdenn, soll sie vmb Ihrenn Rath vnd bedennckenn, vmb der Pfenner belohnung mitzutheilenn, bittlich ersuchenn, Vnnd wann die verordennttenn vom ausschos solche rechtuerstenndigenn antreffenn vnnd bekommen werdenn, sollenn sie den erstlich annzeigenn, vnd vorlegenn, die erste Furstliche ausganngenn Citation, darinne etliche artickell anngezeigt vnnd verleibt des vnnsers gnedigenn[?] fursten vnnd herrn gemüte, auch was sonnst vf gehalttenn tage Sonntags nach Trium Regum zu Cassell, den sechs gesanndtenn begegnett, vnnd vonn ffgl. vorgehalttenn, vorgeschlagenn vnd erbottenn, auch was anntwort darauff gegebenn, vnnd was sonnst allennthalbenn darinne geschehen vnnd erganngenn, nach aller notturfft den rechtverstenndigenn vorbringenn, Item sollenn der ausschos, oder Ihre abgeferttigten, die anndere vnnd letzte Citation vnnd tage zettell auch dem recht verstenndigenn vor legenn, vf den artickell, das allein die Innlenndischenn so im Fursten thumb1 gesessenn, vnnd nit die auslenndischenn gefoddert, vnd also vonn einannder getrennt werdenn, Irem Rath vnnd bedennckenn bittenn, wie solch trennung zuueranntworttenn, vnnd zu wiederfechtenn, dieweil sie die auslenndischenn so wohl Inn die Erbschafft, vnnd Baurschafft, also die Innlenndischenn gehörenn, darin befreyet, beerbet vnnd befellet2[?], Wollen sie sich aller gnade vnnd freyheit auch zugebrauchenn3[?], vnnd zu erfrawenn habenn, vnnd dardurch nit trennenn, vnnd absondern lassenn, Darnach sollenn vnnser ausschos, vnnd Ihre Gesantenn, beuelch habenn, alle der Pfenner Jura, priuilegia, gnadenn Freyheit, bestettigung, brieffe vnnd siegell, vnnd sonnst aller Irer gerechttigkeit, warthafftige Copien, vnnd abschriffte [übergeschrieben: zu] verlegenn, vnd zubittenn, Ob sie der auch alse4[?] verhofflich gegenn vnd wiedder vnnsers gnedigenn furstenn vnnd herrnn vornehmenn, im rechttenn gegrundtenn, vnd darauff zugetröstenn, vnnd der auch zu erfrawenn habenn mögenn, vnnd was vnnser notturfft weitter erfordernn wirdt, vnns Ihrenn Rath vnnd bedennckenn mittzutheilenn Es sollenn auch der ausschos vnnd Ire abgeferttigte beuelchhaber, weitter volmacht vnnd gewaltt habenn, sich zubefleissigenn, In den Vniuersiteten oder sonnstenn, wo sie den bekommenn möchtenn der also im rechttenn erfahrenn, vnnd wohl beredt, das er der Pfenner notturfft vnnd wortt vorzutragenn[?], vnnd zu rathenn wuste, denselbenn sollenn sie vmb ein zimbliche besoldung, wes sie sich mit Ihme vergleichenn könnenn, bestellen vnnd dingenn, das derselbe einen[?] tage sechs oder achtte, vorm anngesetztenn tage, gewislich gegenn[?] Allenndorff möchte annkommenn, sich mit dem ausschos aller notturfft zu vnnderredenn, vnd volgendt den tag zu Cassell, Sonnabennds nach Esto mihi, mit rathe vnnd redenn helffenn, ersuchenn vnnd leistenn, Weitter gebenn wir vnnserm erwöltenn ausschos gewalt vnnd beuelch,↩Läuft auf der nächsten Seite weiter
Unsichere Lesungen
Fursten thumb — Wortgrenze unsicher, auch 'Furstenthumb' zusammengeschrieben moeglich
befellet — Lesung der Mittelbuchstaben unsicher, auch 'besellet' denkbar
zugebrauchenn — Wortende mit Kuerzungsschleife, Endung nicht ausgeschrieben); [übergeschrieben: zu] (kleines uebergeschriebenes Wort mit Einfuegungszeichen, Lesung 'zu' unsicher
↪Fortsetzung von der vorigen SeiteErstlichenn sollen der Verordente Ausschos Vonn aller Pfenner wegenn, volmacht vnnd gewalt habenn, vf der Pfenner kostenn, vnnd zehrung Rath suchenn, bey den Vniuersiteten zu Erffurdt, Leipzigk, vnnd Wittembergk, vnnd ann welchem ortte vnnd ennde sie recht versten digenn, die Ihnenn in solchenn Ihrenn hochwichtigen annliegenndenn sachenn, nutzlich bequemlich sein möchttenn, antreffenn vnnd bekommenn werdenn, soll sie vmb Ihrenn Rath vnd bedennckenn, vmb der Pfenner belohnung mitzutheilenn, bittlich ersuchenn, Vnnd wann die verordennttenn vom ausschos solche rechtuerstenndigenn antreffenn vnnd bekommen werdenn, sollenn sie den erstlich annzeigenn, vnd vorlegenn, die erste Furstliche ausganngenn Citation, darinne etliche artickell anngezeigt vnnd verleibt des vnnsers gnedigenn[?] fursten vnnd herrn gemüte, auch was sonnst vf gehalttenn tage Sonntags nach Trium Regum zu Cassell, den sechs gesanndtenn begegnett, vnnd vonn ffgl. vorgehalttenn, vorgeschlagenn vnd erbottenn, auch was anntwort darauff gegebenn, vnnd was sonnst allennthalbenn darinne geschehen vnnd erganngenn, nach aller notturfft den rechtverstenndigenn vorbringenn, Item sollenn der ausschos, oder Ihre abgeferttigten, die anndere vnnd letzte Citation vnnd tage zettell auch dem recht verstenndigenn vor legenn, vf den artickell, das allein die Innlenndischenn so im Fursten thumb gesessenn, vnnd nit die auslenndischenn gefoddert, vnd also vonn einannder getrennt werdenn, Irem Rath vnnd bedennckenn bittenn, wie solch trennung zuueranntworttenn, vnnd zu wiederfechtenn, dieweil sie die auslenndischenn so wohl Inn die Erbschafft, vnnd Baurschafft, also die Innlenndischenn gehörenn, darin befreyet, beerbet vnnd befellet[?], Wollen sie sich aller gnade vnnd freyheit auch zugebrauchenn[?], vnnd zu erfrawenn habenn, vnnd dardurch nit trennenn, vnnd absondern lassenn, Darnach sollenn vnnser ausschos, vnnd Ihre Gesantenn, beuelch habenn, alle der Pfenner Jura, priuilegia, gnadenn Freyheit, bestettigung, brieffe vnnd siegell, vnnd sonnst aller Irer gerechttigkeit, warthafftige Copien, vnnd abschriffte [übergeschrieben: zu] verlegenn, vnd zubittenn, Ob sie der auch alse[?] verhofflich gegenn4 vnd wiedder vnnsers gnedigenn furstenn vnnd herrnn vornehmenn, im rechttenn gegrundtenn, vnd darauff zugetröstenn, vnnd der auch zu erfrawenn habenn mögenn, vnnd was vnnser notturfft weitter erfordernn wirdt, vnns1 Ihrenn Rath vnnd bedennckenn mittzutheilenn Es sollenn auch der ausschos vnnd Ire abgeferttigte beuelchhaber, weitter volmacht vnnd gewaltt habenn, sich zubefleissigenn, In den Vniuersiteten oder sonnstenn, wo sie den bekommenn möchtenn der also im rechttenn erfahrenn, vnnd wohl beredt, das er der Pfenner notturfft vnnd wortt vorzutragenn2[?], vnnd zu rathenn wuste, denselbenn sollenn sie vmb ein zimbliche besoldung, wes sie sich mit Ihme vergleichenn könnenn, bestellen vnnd dingenn, das derselbe einen3[?] tage sechs oder achtte, vorm anngesetztenn tage, gewislich gegenn[?] Allenndorff möchte annkommenn, sich mit dem ausschos aller notturfft zu vnnderredenn, vnd volgendt den tag zu Cassell, Sonnabennds nach Esto mihi, mit rathe vnnd redenn helffenn, ersuchenn vnnd leistenn, Weitter gebenn wir vnnserm erwöltenn ausschos gewalt vnnd beuelch,
ob sie vor gutt ansehenn vnnd bey Ihnenn im Rathe befundenn, vnnserm gebietenndenn Junckernn, den Stadthaltter auch andere Räthe, oder sonnstenn zu dem wir auch vns gunst, forderung vnd gutenn versehenn, vnnd vertrauwenn möchtenn, annzusuchenn, vnnser gerechttigkeit alle, oder zum theil demselbenn annzuzeigenn, ob dadurch vnnser gnediger furst vnnd Herr vnnderricht, Ingesagt, oder sonnst bewogenn werdenn [übergeschrieben: möchte], darmit der gebaur vnnd Pfannenn setzenn bis zum tage nachbleibenn möchte, Vnnd ob hieruber vnnserm ausschos in dieser vnnser annliegenndenn sachenn, bey Vniuersiteten oder sonst den recht verstenndigenn Rath, vnnd was wir im rechtenn gegründet, das wir vnnsers gnedigenn herrenn vornehmenn, mit gutem bestenndigenn grunde, der Erbar vnnd billicheit gemes, auch mit gepürlichem rechtlichenn erbietenn annzurechttenn, vnnd zu wieder legenn habenn möchtenn, durch was wege, mittell, forme[?] vnnd gestalt, das geschehenn soll, kann vnd magk, das solchs klerlich vfgeschriebenn, vnnd vns[?] vnnser notturfft nach zurichttenn, vnnd zubehelffenn habenn mögenn, vnnd ob Ihnenn zu der behuff mehr gewaltts vnnd beuelchs vonnötenn sein wurde, Wollenn wir Ihnenn hiermit gnugsamb gegeben haben, Vnd beschlieslich, ob Ihnenn auch etliche Personen mehr in diesem fall zugeprauchenn, dem ausschos nott sein wurde, Habenn die Pfenner allesampt verpflicht vnnd verwilliget, Welchenn Pfennernn, sie aus vnns anndernn[?] zu sich fordernn, habenn vnnd gebrauchenn wollenn, derselbe soll solchs nit abzuschlagenn, oder zuweigernn habenn, aber hierinne gleichenn beuelch habenn,↩Läuft auf der nächsten Seite weiter
Unsichere Lesungen
vnns — Schlussbuchstabe verschliffen, auch 'vnnd' lesbar
vorzutragenn — Vorsilbe verschliffen, auch 'verzutragenn' lesbar
einen — Minims nicht eindeutig, auch 'einem' lesbar
gegenn — abgekuerzt mit Schleife geschrieben, auch 'gen' aufloesbar
↪Fortsetzung von der vorigen Seiteob sie vor gutt ansehenn vnnd bey Ihnenn im Rathe befundenn, vnnserm gebietenndenn Junckernn, den Stadthaltter auch andere Räthe, oder sonnstenn zu dem wir auch vns gunst1, forderung vnd gutenn versehenn, vnnd vertrauwenn möchtenn, annzusuchenn, vnnser gerechttigkeit alle, oder zum theil demselbenn annzuzeigenn, ob dadurch vnnser gnediger furst vnnd Herr vnnderricht, Ingesagt, oder sonnst bewogenn werdenn [übergeschrieben: möchte], darmit der gebaur vnnd Pfannenn setzenn bis zum tage nachbleibenn möchte, Vnnd ob hieruber vnnserm ausschos in dieser vnnser annliegenndenn sachenn, bey Vniuersiteten oder sonst den recht verstenndigenn Rath, vnnd was wir im rechtenn gegründet, das wir vnnsers gnedigenn herrenn vornehmenn, mit gutem bestenndigenn grunde, der Erbar vnnd billicheit gemes, auch mit gepürlichem rechtlichenn erbietenn annzurechttenn, vnnd zu wieder legenn habenn möchtenn, durch was wege, mittell, forme2[?] vnnd gestalt, das geschehenn soll, kann vnd magk, das solchs klerlich vfgeschriebenn, vnnd vns3[?] vnnser notturfft nach zurichttenn, vnnd zubehelffenn habenn mögenn, vnnd ob Ihnenn zu der behuff mehr gewaltts vnnd beuelchs vonnötenn sein wurde, Wollenn wir Ihnenn hiermit gnugsamb gegeben haben, Vnd beschlieslich, ob Ihnenn auch etliche Personen mehr in diesem fall zugeprauchenn, dem ausschos nott sein wurde, Habenn die Pfenner allesampt verpflicht vnnd verwilliget, Welchenn Pfennernn, sie aus vnns anndernn[?] zu sich fordernn, habenn vnnd gebrauchenn wollenn, derselbe soll solchs nit abzuschlagenn, oder zuweigernn habenn, aber hierinne gleichenn beuelch habenn,↩Läuft auf der nächsten Seite weiter
Unsichere Lesungen
vns gunst — Wortgrenzen verschliffen, auch 'vnsgunst' oder 'vns gunst,' mit Virgel lesbar); vnnderricht, Inge= ('vnnderricht' verschliffen; Trennwort 'Inge=sagt' (eingesagt) unsichere Lesung); [übergeschrieben: möchte] (uebergeschriebene Einfuegung mit doppeltem Einfuegungszeichen nach 'werdenn'
forme — Wortende verschliffen, auch 'formt' lesbar
vns — Minims nicht eindeutig, auch 'wir' nicht ganz auszuschliessen
↪Fortsetzung von der vorigen Seiteob sie vor gutt ansehenn vnnd bey Ihnenn im Rathe befundenn, vnnserm gebietenndenn Junckernn, den Stadthaltter auch andere Räthe, oder sonnstenn zu dem wir auch vns gunst, forderung vnd gutenn versehenn, vnnd vertrauwenn möchtenn, annzusuchenn, vnnser gerechttigkeit alle, oder zum theil demselbenn annzuzeigenn, ob dadurch vnnser gnediger furst vnnd Herr vnnderricht, Ingesagt, oder sonnst bewogenn werdenn [übergeschrieben: möchte], darmit der gebaur vnnd Pfannenn setzenn bis zum tage nachbleibenn möchte, Vnnd ob hieruber vnnserm ausschos in dieser vnnser annliegenndenn sachenn, bey Vniuersiteten oder sonst den recht verstenndigenn Rath, vnnd was wir im rechtenn gegründet, das wir vnnsers gnedigenn herrenn vornehmenn, mit gutem bestenndigenn grunde, der Erbar vnnd billicheit gemes, auch mit gepürlichem rechtlichenn erbietenn annzurechttenn, vnnd zu wieder legenn habenn möchtenn, durch was wege, mittell, forme[?] vnnd gestalt, das geschehenn soll, kann vnd magk, das solchs klerlich vfgeschriebenn, vnnd vns[?] vnnser notturfft nach zurichttenn, vnnd zubehelffenn habenn mögenn, vnnd ob Ihnenn zu der behuff mehr gewaltts vnnd beuelchs vonnötenn sein wurde, Wollenn wir Ihnenn hiermit gnugsamb gegeben haben, Vnd beschlieslich, ob Ihnenn auch etliche Personen mehr in diesem fall zugeprauchenn, dem ausschos nott sein wurde, Habenn die Pfenner allesampt verpflicht vnnd verwilliget, Welchenn Pfennernn, sie aus vnns anndernn1[?] zu sich fordernn, habenn vnnd gebrauchenn wollenn, derselbe soll solchs nit abzuschlagenn, oder zuweigernn habenn, aber hierinne gleichenn beuelch habenn,
Vnnd was also hier vom vnnserm[?] ausschos, auch derselbenn abgeferttigtenn beuelchhaber geschafft, vfgericht, bey den Vniuersiteten oder sonnst andern rechttuerstenndigenn in Rathe bericht, vnnd guten bedennckenn, erfahrenn, erlanngenn, vnnd bekommenn werdenn, sollenn vnnser verordenten ausschos, vnnder sich eins tags so zeitlich alse2 das vor dem anngesetztenn tage Sonnabends nach Esto mihi, geschehenn kann, vereynigenn, vns semptlich darzu gegenn Allenndorff erfordernn vnd beschreibenn, Wes sie sich vnnserm beuelch nach erkundet, erholet, vnnd ausgericht, daruon3 Relation thun, vnnd alse dann vnns enndtlich zuschliessenn, wie vnnd welcher gestalt, auch durch welche Personenn der anngesezte tage, beschicket vnnd besucht werdenn solle, vnnd was also vonn vnserm ausschos, in diesem vnserm beuelch vorgenommenn vnnd gehandelt,↩Läuft auf der nächsten Seite weiter
Unsichere Lesungen
aus vnns anndernn — stark verschliffen, auch 'aus vnnd andernn' lesbar); vom vnnserm (Endung mit Kuerzungsschleife, auch 'vonn vnnsere(m)' aufloesbar
alse — auch 'also' lesbar
daruon — Minims nicht eindeutig, auch 'darnon' erscheinend; Sinn spricht fuer 'daruon'
↪Fortsetzung von der vorigen SeiteVnnd was also hier vom vnnserm[?] ausschos, auch derselbenn abgeferttigtenn beuelchhaber geschafft, vfgericht, bey den Vniuersiteten oder sonnst andern rechttuerstenndigenn in Rathe bericht, vnnd guten bedennckenn, erfahrenn, erlanngenn, vnnd bekommenn werdenn, sollenn vnnser verordenten ausschos, vnnder sich eins tags so zeitlich alse das vor dem anngesetztenn tage Sonnabends nach Esto mihi, geschehenn kann, vereynigenn, vns semptlich darzu gegenn Allenndorff erfordernn vnd beschreibenn, Wes sie sich vnnserm beuelch nach erkundet, erholet, vnnd ausgericht, daruon Relation thun, vnnd alse dann vnns enndtlich zuschliessenn, wie vnnd welcher gestalt, auch durch welche Personenn der anngesezte tage, beschicket vnnd besucht werdenn solle, vnnd was also vonn vnserm ausschos, in diesem vnserm beuelch vorgenommenn vnnd gehandelt,
vnnd Inen darunder etwas schadenns vnnd nachtteils enntstehenn, vnnd begegenenn wurde, denselbenn erkennenn vnnd wollenn wir gemeine Pfenner, Inen wie billich erlegenn, vnnd Ihnenn in alwege des schadtlos benehmenn, ohne geuerde Des zu vhrkundt habenn wir gemeine Pfenner, die Ernuestenn vnnd achtparnn, vnnsere mitpfenner Hansenn vom Tunzenborgk[?]1, vnnd Ernstenn von Bischofshausenn,
Job Ehrengeisenn Renndtmeister zu Hombergk [übergeschrieben: de], Curtenn Gutjarnn Vogt zu Rostenbergk[?]2, erbarnn Schuldenn[?]3 Burgermeister, vnnd Hansenn Reuthenn[?]4, diese vnnser gegebenn Instruction, mit Ihrem Pitschirnn,
vonn vnnser aller wegenn, zu versiegelnn gebettenn, das wir Jczt genannt[gestrichen: tenn], also vmb bitt willenn gethann, [gestrichen: bekennen], Geschehenn vnnd gebenn Montags nach Fabiani Anno 38.
Unsichere Lesungen
Tunzenborgk[?] — Eigenname schwer lesbar; auch Einzenborgk oder Trinzenborgk möglich, Endung -borgk/-bergk mit Zierstrich
Rostenbergk[?] — Ortsname; auch Rotenbergk lesbar (langes s oder t unklar)); [übergeschrieben: de] (kleines übergeschriebenes 'de' über Hombergk, wohl Korrektur zu 'Homberge'
Schuldenn[?] — Eigenname unsicher, auch Thuldenn/Childenn lesbar, diakritisches Häkchen über dem u
Reuthenn[?] — Eigenname, Anfangsbuchstabe R nicht ganz sicher); genannt[gestrichen: tenn] (Streichung erfasst die Buchstabenfolge ttenn am Wortende, Abgrenzung nicht ganz sicher); [gestrichen: bekennen] (gestrichenes Wort, Lesung unsicher, auch bekhemenn möglich); henn vnnd gebenn Montags nach (lange waagerechte Federzüge durch die Wörter; wohl Zierstriche, keine Tilgung
Sidernechst[?]1 sollenn die Consilia, so hin vnnd wieder geholet wordenn, [gestrichen: wollenn], vnd darauff was weitters3 erganngk2, in etr[?]uolgenn, FACTVM TALE EST.↩Läuft auf der nächsten Seite weiter
Unsichere Lesungen
Sidernechst[?] — erstes Wort mit Riesen-Initiale, Lesung unsicher; auch Hidernechst/Hiernechst denkbar); [gestrichen: wollenn] (gestrichenes Wort kaum lesbar, auch sollenn oder kollenn moeglich
erganngk — Wortende mit -gk-Zierstrich; auch ergangenn lesbar); in etr[?]= (Zeilenschluss unklar; die Fortsetzung 'uolgenn' in Zeile 5 spricht fuer 'er=uolgenn'