Salzbibel · Lesetext · 1. Appendix
Der erste Appendix · S. 484
Das Wörterbuch A–H · S. 484 · Bl. 240v · Band 2
Wortlaut der Handschrift Übersetzung — Ziffern am Rand sind die Segmentnummern (Sprungziel #s<Seite>-<Nummer>); hochgestellte Ziffern verweisen auf unsichere Lesungen am Fuß der Seite.
Das Wörterbuch A–H
S. 476–520 · Bl. 236v–258v · Bd. 2 · Zeitleiste: 1. Appendix
S. 484
Bl. 240vBd. 21. Appendix · Das Wörterbuch A–HFaksimile (ORKA)Der Erst Appendix. haffenn — 4 hlr, darann gehörenn 4 negell, sein auch — 4 hlr, den Lappenn bezahlt mann nach der gröste vnnd kleine, Nemblich ein ganntz bladt, vor — 2 alb.
Der Erste Appendix. Hafen 4 Heller; dazu gehören 4 Nägel, das sind auch 4 Heller. Die Lappen bezahlt man nach ihrer Größe, nämlich ein ganzes Blatt für 2 Albus,
½ bladt — j alb. vnnd so fortan, Busse der Vberfahrer. Ist in Sodenn in wehrennder Location, Vnsers gl.
ein halbes Blatt 1 Albus, und so fortan.
Buße der Übertreter. Die steht in Sooden während der Location unserem gnädigen
fl. vnnd herrnn gar, ohne wenn Burger die Holtzordnung gebrochenn, vnnd in Sodenn gestrafft werdenn, solche buß gibt mann der Stadt halb wenn aber die Pfenner, Ir theil Saltzwerck selbst Innehabenn, so hat gleichwohl ffgl.
Fürsten und Herrn ganz zu — außer wenn Bürger die Holzordnung gebrochen haben und in Sooden bestraft werden; solche Buße gibt man der Stadt zur Hälfte. Wenn aber die Pfänner ihren Teil des Salzwerks selbst innehaben, so hat gleichwohl Seine Fürstliche Gnaden
die hoheit vnnd straff, vber hals, hanndt, schuldt vnnd schadenn, die Pfenner aber habenn vber Ihr gesinde vnnd Bodenn, gebot, straff, vnnd buß, Ihnenn gehorsamb vnnd gewertigk zusein, Inn der Stadt aber ist alle Criminal vnnd die busse, so vonn vnnserm gl.
die Hoheit und die Strafe über Hals, Hand, Schuld und Schaden; die Pfänner aber haben über ihr Gesinde und ihre Bothe Gebot, Strafe und Buße, ihnen gehorsam und gewärtig zu sein. In der Stadt aber steht alles Kriminale und die Buße, die von unserem gnädigen
f. vnnd herrnn selbst, oder ffgl. Stadthalter vnnd Rethenn anngesetzt wirdet, ffgl. allein, was Burgerlich bussenn sein, so der
Fürsten und Herrn selbst oder Seiner Fürstlichen Gnaden Statthalter und Räten festgesetzt wird, Seiner Fürstlichen Gnaden allein zu; was bürgerliche Bußen sind, die der