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Salzbibel · Lesetext · 4. Buch

Das vierte Buch · S. 997–1006

Rhenanus’ eigene Ordnung, 1567 · S. 997–1006 · Bl. 496r–500v · Band 1

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Wortlaut der Handschrift Übersetzung — Ziffern am Rand sind die Segmentnummern (Sprungziel #s<Seite>-<Nummer>); hochgestellte Ziffern verweisen auf unsichere Lesungen am Fuß der Seite.

Rhenanus’ eigene Ordnung, 1567

S. 872–1062 · Bl. 433v–528v · Bd. 1 · Zeitleiste: 4. Buch

S. 997

Bl. 496rBd. 14. Buch · Rhenanus’ eigene Ordnung, 1567Faksimile (ORKA)

Das Vierdte Buch

1

Verzeichnus vnnd Nahmenn derenn Geholtzenn vnnd Bergenn, so der Pfenner Eigennthumb seindt, vnnd die Södermeister vmb ein Erbstambgeldt, Wann sie gressig seindt, zu bawenn pflegenn. Der Grosse Hain ann der Winterleidenn — 8 Die Sommerliedenn im Grossenn hain — 5 Die Halbe Marck — 4 Der kleine Hain — Der Loebach2 die Winterleiden vnd Wattenrodt — 8 Die Sommerleidenn im Loebach — 5 Vber dem Hegebergk gibt der Kirchen in Soden — 2 Die Volckmers Bachne1[?] — 7 1/2 Des arnebergs Sommerliedenn — 12 Die Wintterliede — 8 Wie dann auch die kleine vnnd grosse Horst, welche der Södermeister gemeine seindt, die mügenn die Söder Wenn sie gressig, vnnd von vnsernn Saltzgreuenn erleubt wurdenn, hauenn, vnnd vf wagenn, karrenn, schleyffen dennstenn, wie sie könnenn heimbringenn,

Verzeichnis und Namen der Gehölze und Berge, die Eigentum der Pfänner sind und die die Sodemeister gegen ein Erbstammgeld zu schlagen pflegen, wenn sie hiebreif sind.

Der Große Hain an der Winterleide — 8. Die Sommerleide im Großen Hain — 5. Die Halbe Mark — 4. Der Kleine Hain — . Der Loebach, die Winterleide und Wattenrode — 8. Die Sommerleide im Loebach — 5. Über dem Hegeberg, gibt der Kirche in Sooden — 2. Die Volkmersbach — 7½. Des Arnebergs Sommerleide — 12. Die Winterleide — 8.

Wie denn auch die Kleine und die Große Horst, die den Sodemeistern gemeinsam gehören: die dürfen die Sieder, wenn sie hiebreif sind und unsere Salzgrafen es erlauben, schlagen und auf Wagen, Karren oder Schleifen, wie sie es vermögen, heimbringen.

Tabelle der Handschrift, S. 997 — Klammer rechts mit Beischrift „Marck“; kleiner Hain ohne Zahl
GeholtzMarck
Der Grosse Hain ann der Winterleidenn8
Die Sommerliedenn im Grossenn hain5
Die Halbe Marck4
Der kleine Hain
Der Loebach die Winterleiden vnd Wattenrodt8
Die Sommerleidenn im Loebach5
Vber dem Hegebergk gibt der Kirchen in Soden2
Die Volckmers Bachne[?]7 1/2
Des arnebergs Sommerliedenn12
Die Wintterliede8

Unsichere Lesungen

  1. Bachne — Flurname unsicher (Z. 14)
  2. Loebach — Lesung unsicher (Z. 11)

S. 998

Bl. 496vBd. 14. Buch · Rhenanus’ eigene Ordnung, 1567Faksimile (ORKA)

Das Vierdte Buch

1

Hegebergk vnnd Geweige1 Beim Sodenn, Desgleichenn der Hegebergk auch, welcher soviel als das bawholtz annlanngt, soll genntzlich gehegt, vnnd gefreyet sein, das Vollholtz aber soll in stehennder Location vnnserm Gerichtsknecht für sein belohnung, Wie dann auch das gewöge2 dem Holtzvogt fur sein Accidentarium gelassenn werdenn, So hat es auch sein sondere Ordenung, wie es mit austheilung der stadt allenndorff gehöltze vnnd gemeinenn soll gehaltenn werdenn, welche sie mit den Södern, vnnd denen vom Riedenn vnnd Cammerbach haben, welche wir hiehero mit krefftiger Ratification wollenn wiederholenn, Erb vnnd Lehenn Geholtze. Mitt denn Erb vnnd Lehenn gehöltzenn derenn vom Adell, Burger vnnd Bawrenn in gemeltenn zirck gelegenn, könnenn wir kein Ordenung machenn, Bevehlenn aber vnsernn Saltzgreuenn vnnd Beampten, das dieselbigenn mit vleis sehenn, vnnd verhütenn,

Hegeberg und Gewöge bei Sooden. Desgleichen soll auch der Hegeberg, soweit es das Bauholz betrifft, gänzlich gehegt und freigehalten sein; das Vollholz aber soll während bestehender Location unserem Gerichtsknecht als seine Belohnung, das Gewöge dagegen dem Holzvogt als sein Nebeneinkommen überlassen werden.

Auch besteht eine eigene Ordnung darüber, wie es mit der Verteilung der Gehölze und Gemeinden der Stadt Allendorf gehalten werden soll, die sie mit den Siedern und denen von Rieden und Kammerbach gemein hat; diese wollen wir hier mit kräftiger Bestätigung wiederholen.

Erb- und Lehensgehölze. Über die Erb- und Lehensgehölze derer vom Adel, der Bürger und Bauern, die in dem genannten Bezirk liegen, können wir keine Ordnung erlassen. Wir befehlen aber unseren Salzgrafen und Beamten, sorgfältig darauf zu achten und zu verhüten,

Unsichere Lesungen

  1. Geweige — Lesung unsicher (Z. 1)
  2. gewöge — Lesung unsicher (Z. 7)

S. 999

Bl. 497rBd. 14. Buch · Rhenanus’ eigene Ordnung, 1567Faksimile (ORKA)

Das Vierdte Buch

1

damit der Holtzkauff, durch derselbigenn ersteigerungt nicht vertheuret werde, Ludwigsteinises Geholtze Die Ludwigsteinische geholtze aber sollenn nachvolgender massenn getheilet sein vnnd pleibenn, Alle Holtzberge sollenn in Neun theil getheilet vnnd verglichenn werdenn, derenn halber theil Jerlich eins Ins Saltzwergk, die annder helffte zur befurung der vndersassenn im ampt, vnnd der Haushaltung des Ludwigsteins gebraucht sollenn werdenn, Anfanngs liegt ein bergk bey der Wietzenbree1, heist die Schoenhardt, darzu soll mann thun ein ortt vnnter dem Habichstein, diese beide sollenn ein theil sein, Jegenn dem Habichstein nach dem Monrodt ligt auch ein ort geholtzes, darzu soll so weit der Heidegrabenn daran stosset, genommenn, vnnd sollenn die beide Ortter zusammenn, das annder heupttheil machenn, Zwischenn dem Senngellhardt, Elberoda2, vnnd Sultzgrabenn, ligt das gemenge, soll zwey theil gebenn, Wegenn dem gemenge aber, [übergeschrieben: nach] Ruberoda3 zum theil auch

dass der Holzpreis durch deren Übersteigerung nicht verteuert wird.

Ludwigsteiner Gehölze. Die Ludwigsteiner Gehölze aber sollen auf folgende Weise geteilt sein und bleiben: Alle Holzberge sollen in neun Teile geteilt und ausgeglichen werden, von denen jährlich die eine Hälfte eines Teils ins Salzwerk, die andere Hälfte zur Versorgung der Untersassen im Amt und der Haushaltung des Ludwigsteins gebraucht werden soll.

Zunächst liegt ein Berg bei der Wietzenbree, heißt die Schönhardt; dazu soll man einen Ort unter dem Habichtstein nehmen — diese beiden sollen ein Teil sein. Gegenüber dem Habichtstein nach dem Monrod liegt ebenfalls ein Stück Gehölz; dazu soll genommen werden, soweit der Heidegraben daran stößt, und diese beiden Orte zusammen sollen den zweiten Hauptteil bilden. Zwischen dem Sengelhardt, Elberode und dem Sulzgraben liegt das Gemenge; das soll zwei Teile geben. Wegen des Gemenges aber, nach Ruberode zu, zum Teil auch

Unsichere Lesungen

  1. Wietzenbree — Flurname unsicher (Z. 11)
  2. Elberoda — Ortsname unsicher (Z. 18)
  3. Ruberoda — Ortsname unsicher (Z. 20)

S. 1000

Bl. 497vBd. 14. Buch · Rhenanus’ eigene Ordnung, 1567Faksimile (ORKA)

Das Vierdte Buch

1

vnnterm Vorkennberge1, ligt das Elberodt, stösset ann einer seittenn ann der vom Bergenn, annder anndern ann der vom döringennberge gehöltz, ist mit Mahlsteynenn richtigk allennthalbenn gescheidenn, sollen vf drey Jar gehauwenn vnnd außgetheilt werdenn, Darnach soll der Sultzegrabe, welcher zwischenn der vom döringennbergk gehöltze, vnnd dem Mulandts2 berge, sich sehenn lest ein theil sein, Desgleichenn das Monrodt, welches benebenn dem Senngelhardt liegt, soll auch ein theil sein, Dieser theile soll Jedes Jars eins wie obenngemelt, halb Inns Saltzwerck gepraucht, davonn den beihabernn des Haus Ludwigsteins die Stammiedt3 erlegt, vnnd alwege als baldt in vleissige hege gelegt werdenn, Vnnd sollenn vnnser Saltzgreuenn vnnd Beamptenn darob mit vleis haltenn, das Ihnenn hierinn [gestrichen: kein] Inntragk noch vergerung vonn Jemanndts beschehenn, Wurde sich aber einer daruber sperrenn, vnns solches Jederzeit vermeldenn, vnnd vnnsers fernerenn be=

unterm Vorkenberg, liegt das Elberode; es stößt auf der einen Seite an das Gehölz derer von Bergen, auf der anderen an das derer vom Dörnberg, und ist mit Malsteinen allenthalben ordentlich abgegrenzt. Es soll auf drei Jahre geschlagen und ausgeteilt werden.

Danach soll der Sulzgraben, der zwischen dem Gehölz derer vom Dörnberg und dem Mühlandsberg zutage tritt, ein Teil sein. Ebenso soll das Monrod, das neben dem Sengelhardt liegt, auch ein Teil sein.

Von diesen Teilen soll jedes Jahr einer, wie oben gesagt, zur Hälfte im Salzwerk gebraucht, davon den Beihabern des Hauses Ludwigstein das Stammgeld erlegt und der Teil stets sogleich in sorgfältige Hege gelegt werden. Und unsere Salzgrafen und Beamten sollen sorgfältig darauf halten, dass ihnen hierin von niemandem Eintrag oder Beeinträchtigung geschieht. Würde sich aber jemand widersetzen, so sollen sie uns das jederzeit melden und unseren weiteren Be-

Unsichere Lesungen

  1. Vorkennberge — Flurname unsicher (Z. 1)
  2. Mulandts — Flurname unsicher (Z. 7)
  3. Stammiedt — Lesung unsicher (Z. 13)

S. 1001

Bl. 498rBd. 14. Buch · Rhenanus’ eigene Ordnung, 1567Faksimile (ORKA)

Das Vierdte Buch

1

scheidts, sich enndtlich darnach zurichtenn habenn, erwarttenn. Sie sollenn auch mit nichte gestattenn, das ann einem ende, im ganntzenn ampt Ludtwigstein |: wie denn auch sonnst allennthalbenn :| geordnet, noch durch das Viehe das gehöltze verderbet werde, Wie wir dann hiemit solches mit sonndernn ernnst allenn vnnd Jedenn Inn Ihre eydt vnnd pflicht wollenn eingebunden haben, Vnderthanenn Gehöltz. Aber der vndersassenn, in gedachtenn ampt eigenn gehöltze, sollenn in diese theilung nicht gerechnet sein, vnnd sollenn dieselbigenn damit nach Irer bestenn gelegennheit zuthun vnnd zulassenn habenn, Doch das sie die nit verwüstenn, noch mit dem viehe abätzenn, vnnd was sie darvonn enndtrathenn können, allein dem Saltzwerck zuwendenn, Holtzleut in der Stadt sollenn mit Holtz allein partiren, vnnd nicht die Handtwercks leuth. Auff das aber die Holtzführleut vnnd Esell treiber

scheid abwarten, um sich endgültig danach zu richten.

Sie sollen auch keinesfalls dulden, dass an irgendeinem Ende im ganzen Amt Ludwigstein — wie denn auch sonst überall — das Gehölz durch das Vieh verdorben wird. Wie wir denn dies hiermit mit besonderem Nachdruck allen und jedem in ihren Eid und ihre Pflicht eingebunden haben wollen.

Gehölz der Untertanen. Die eigenen Gehölze der Untersassen im genannten Amt aber sollen in diese Teilung nicht eingerechnet werden; damit sollen sie nach ihrem besten Ermessen tun und lassen dürfen. Doch sollen sie sie nicht verwüsten noch mit dem Vieh abweiden lassen, und was sie davon entbehren können, allein dem Salzwerk zuwenden.

Holzleute in der Stadt sollen allein mit Holz handeln, nicht die Handwerksleute. Damit aber die Holzfuhrleute und Eseltreiber

S. 1002

Bl. 498vBd. 14. Buch · Rhenanus’ eigene Ordnung, 1567Faksimile (ORKA)

Das Vierdte Buch

1

Inn der Stadt allenndorff desto bas bleibenn, dem Holtzfurenn vleissigk obliegenn mügenn, vnd das brodt Ihnenn nicht aus dem munde genommenn werde, So wollenn wir hiermit verordennt, vnd ernnstlich gebottenn vnnd bevohlenn habenn, das die anndernn Burger vnd Handtwergks leute Inn der Stadt allenndorff, sie seyenn gleich wer sie wollenn, mit dem holtze zuhanndelnn, zu Partirenn, oder vorkauff damit zutreibenn, heimlich oder offenntlich sich nit sollenn vnternehmenn, sonndernn in annsehung das sie sonnst mit anndernn Irenn Zunfften, Hanndtwerckenn vnd Hanndthirungenn Irer notturfft nach, sich zubetragenn habenn, die gedachte fuhrleut vnnd Eseltreyber dami[gestrichen: t]1 allein gewehrenn lassenn. Kein Loß soll theurer als es gekaufft, verkaufft werdenn. Da aber einer oder mehr in austheilung der Gehöltze, Eine maß oder Loß bekeme, vnnd zu Irer Haus befeurung des Holtzes nicht bedurfftigk, soll solchs

in der Stadt Allendorf um so besser bestehen, dem Holzfahren fleißig obliegen können und ihnen das Brot nicht aus dem Munde genommen wird, so haben wir hiermit angeordnet und ernstlich geboten und befohlen, dass die übrigen Bürger und Handwerksleute in der Stadt Allendorf, wer sie auch seien, sich nicht unterstehen sollen, mit dem Holz zu handeln, es zu vertauschen oder Vorkauf damit zu treiben, heimlich oder öffentlich, sondern — in Anbetracht dessen, dass sie sich sonst mit ihren Zünften, Handwerken und Gewerben nach ihrer Notdurft ernähren können — die genannten Fuhrleute und Eseltreiber allein damit gewähren lassen sollen.

Kein Los soll teurer verkauft werden, als es gekauft wurde. Würde aber einer oder mehrere bei der Austeilung der Gehölze ein Maß oder Los erhalten und des Holzes zur Beheizung seines Hauses nicht bedürfen, so soll er es

Unsichere Lesungen

  1. dami[gestrichen: t] — Streichung am Wortende (Z. 14)

S. 1003

Bl. 499rBd. 14. Buch · Rhenanus’ eigene Ordnung, 1567Faksimile (ORKA)

Das Vierdte Buch

1

vonn stundt nach anweisung der Holtzordenung, so obenn anngezeigt, vmb das Loßgeldt ohn alle ersteigerung vnnd vervortheilung, denn Holtzleutenn zukommenn lassenn, Wurde aber einer diese puncten beide vberschreitenn, soll mit ganntzem ernnst vngnedig gestrafft werdenn Söder sollenn mit keinem Burger vor sich mit Holtz partiren, sonnder die Fhurleut damit gewehren lassenn. Gleichergestalt soll kein Söder sich mit einigem Burger Im Holtzkauff oder Parthirung, ohn allein mit denn fuhrleutenn vnnd Eseltreibernn einlassenn, vbertrete es aber einer, soll vonn stundt ann der Meisterschafft enndtsetzt sein, vnnd hierin niemanndts verschonet werdenn Kein Söder soll mehr Holtz, denn vff sein Rots1 habenn, vnnd mit Holtz nicht partiren Wir wollenn auch kurtzumb nicht gestattenn, noch gestattet habenn, das einicher Södermeister, so etwan

sogleich nach Anweisung der Holzordnung, wie oben angezeigt, gegen das Losgeld ohne jede Übersteigerung und Übervorteilung den Holzleuten zukommen lassen. Würde aber jemand diese beiden Punkte übertreten, so soll er mit vollem Ernst ungnädig bestraft werden.

Sieder sollen mit keinem Bürger auf eigene Rechnung Holz tauschen, sondern die Fuhrleute damit gewähren lassen. Ebenso soll sich kein Sieder mit irgendeinem Bürger auf Holzkauf oder Tauschhandel einlassen, sondern allein mit den Fuhrleuten und Eseltreibern. Übertritt es aber einer, so soll er auf der Stelle der Meisterschaft enthoben werden, und hierin soll niemand verschont bleiben.

Kein Sieder soll mehr Holz haben, als er für sein Bothe braucht, und soll mit Holz nicht handeln. Wir wollen auch kurzum nicht dulden noch geduldet haben, dass irgendein Sodemeister, der etwa

Unsichere Lesungen

  1. Rots — Lesung unsicher (Z. 17)

S. 1004

Bl. 499vBd. 14. Buch · Rhenanus’ eigene Ordnung, 1567Faksimile (ORKA)

Das Vierdte Buch

1

vermüglich, vnnd es verlegenn kann, mehr Holtzes an sich bringenn, Dann er vf erhaltung eines Boths bedurfftigk, Dann es nicht ohn verdacht zugehett, Wann ein Meister dem anndernn lesset holtz zu kommenn, Darjegenn Saltz lieffert, vnnd es weytters seines gefallenns verparthieret, Sonndernn was einer enndtrathenn kann, magk er vmb geldt, vnnd nicht vmb Saltz der Ordnung gemes einem anndernn lassenn zugehenn, Wer solchs vbertritt, soll zur straff erlegenn — Der Edelleut Holtzhanndell. Mitt den Edelleutenn vnnd anndernn so vmbs Saltzwergk hero wohnenn, vnnd Holtz zuverkauffenn pflegenn, soll kein Söder, Inn ganntz keine wege Hanndelung vmb Holtz vnternehmenn, Er thue dann solchs mit furwissenn vnnser Saltzgreuenn, Wie dann solchs vor dieser zeit verordennt wordenn, Heiner1 sollenn in den Nahe gelegenen Bergenn, kein Holtz an sich bringenn So soll keinem Heyner2 oder sonnst anndernn fuhrman

vermögend ist und es vorstrecken kann, mehr Holz an sich bringt, als er zur Erhaltung eines Bothes benötigt. Denn es geht nicht ohne Verdacht zu, wenn ein Meister dem anderen Holz zukommen lässt, dieser dafür Salz liefert und es weiter nach seinem Belieben vertauscht. Sondern was einer entbehren kann, mag er gegen Geld — und nicht gegen Salz — der Ordnung gemäß einem anderen zukommen lassen. Wer das übertritt, soll zur Strafe erlegen ———.

Der Holzhandel der Edelleute. Mit den Edelleuten und anderen, die ums Salzwerk herum wohnen und Holz zu verkaufen pflegen, soll kein Sieder in irgendeiner Weise einen Holzhandel eingehen, es sei denn mit Vorwissen unserer Salzgrafen, wie das schon vor dieser Zeit angeordnet worden ist.

Hainer sollen in den nahe gelegenen Bergen kein Holz an sich bringen. So soll keinem Hainer oder sonst einem anderen Fuhrmann

Unsichere Lesungen

  1. Heiner — Lesung unsicher (Z. 18)
  2. Heyner — Lesung unsicher (Z. 20)

S. 1005

Bl. 500rBd. 14. Buch · Rhenanus’ eigene Ordnung, 1567Faksimile (ORKA)

Das Vierdte Buch

1

Holtz ann sich zubringenn, zu keuffenn vnnd zufuhrenn, noch zuverkeuffenn oder zuverpartirenn, in den nechst gelegenenn Gehöltzenn vmb allenndorff hero gestattet werdenn, Sonndernn es sollenn allein die fuhrleut vnd Eseltreiber zu allenndorff damit zu parthierenn, vnd zuhanndelnn macht habenn, Wurde aber einer solchs vberschreittenn, solle Ihme der Melnschreiber1 kein zeichl gebenn, Ime soll darauf kein Saltz geladenn, Sonnder allein sein fuhrlohnn, mit gelde bezahlet werden, Wellenbergk Hawunng Es soll kein Wellenbergk außgethann werdenn zu hauwenn, Er sey dann siebenn Järig vnnd gressigk, sey auch zuvor durch etliche vnsere Beamptenn besichtiget wordenn, Austheilung der Wellenberg Die Wellennberge aber so hin vnnd wieder Jerlich gressig vnnd außgehauwenn werdenn, sollenn in gleichem mas in Wollenn abganngenn vnnd gekurckt2 werdenn, nach Zahl der Beamptenn, Södermeister, fuhrleut, vnd Esell=

gestattet werden, in den nächstgelegenen Gehölzen um Allendorf herum Holz an sich zu bringen, zu kaufen, zu fahren, zu verkaufen oder zu vertauschen; sondern allein die Fuhrleute und Eseltreiber zu Allendorf sollen die Befugnis haben, damit zu handeln und zu tauschen. Würde aber einer das übertreten, so soll ihm der Mühlenschreiber kein Zeichen geben, ihm soll darauf kein Salz geladen, sondern allein sein Fuhrlohn in Geld bezahlt werden.

Hauung der Wellenberge. Es soll kein Wellenberg zum Hauen ausgetan werden, er sei denn siebenjährig und hiebreif und zuvor durch etliche unserer Beamten besichtigt worden.

Austeilung der Wellenberge. Die Wellenberge aber, die hier und dort jährlich hiebreif werden und geschlagen werden, sollen in gleichem Maß in Wellen abgeteilt und vermessen werden, nach der Zahl der Beamten, Sodemeister, Fuhrleute und Esel-

Unsichere Lesungen

  1. Melnschreiber — Wort teils gestrichen, unsicher (Z. 7)
  2. gekurckt — Lesung unsicher (Z. 18)

S. 1006

Bl. 500vBd. 14. Buch · Rhenanus’ eigene Ordnung, 1567Faksimile (ORKA)

Das Vierdte Buch

1

treiber auf welche die geholtze sollenn, mit gewisser Zahl außgethann gemerckt werdenn, In austheilung aber derselbigenn soll nach Itztgedachter Zahl Papiren Loß gemacht, Inn ein Hudt gelegtt, vnnd vnpartheilich, ohn allenn vortheil, in beysein einer oder zweyer vnnser Beamptenn vnnd fürster, außgetheilet werdenn, Doch das ein Jeder, der ein Los hept, was auf das außhauenn ganngenn ist, pro rata, soviel Im gebueret zuvor erlege, Vnnd soll den Holtzwurdigernn1, vnd den Jenigenn so die Loß außhauwenn, auf Jedenn tagk so lannge sie außhauwenn, Ein schreckenberger zu lohn erlegt werdenn, Nach dem sich vielmahl zutregt, das Inn Weldenn, auf den Holtzpletzenn, vnnd Im Bodenn, aus vnwissenheit oder fursetzlich, das Holtz einer dem anndern enndtfuret, vnnd enndtwendet, vnnd dann ein Jeder Södermeister vnnd Holtzman sein gewönlich merck, auch in Weldenn sein gewissenn ort hatt, darauff er hauwenn lest. So wollenn wir hiermitt die

treiber, auf die die Gehölze mit bestimmter Zahl ausgetan und gezeichnet werden sollen. Bei der Austeilung aber sollen nach der genannten Zahl papierne Lose gemacht, in einen Hut gelegt und unparteiisch, ohne jede Begünstigung, in Beisein eines oder zweier unserer Beamten und Förster ausgeteilt werden. Doch soll jeder, der ein Los zieht, zuvor anteilig erlegen, was auf das Aushauen gegangen ist, soviel ihm gebührt. Und den Holzwürdigern und denen, die die Lose aushauen, soll für jeden Tag, solange sie aushauen, ein Schreckenberger als Lohn ausgezahlt werden.

Weil es sich vielfach ereignet, dass in den Wäldern, auf den Holzplätzen und in Sooden aus Unwissenheit oder mit Absicht einer dem anderen das Holz entführt und entwendet, und weil ein jeder Sodemeister und Holzmann sein gewöhnliches Zeichen und auch in den Wäldern seinen bestimmten Ort hat, auf dem er hauen lässt, so wollen wir hiermit die

Unsichere Lesungen

  1. Holtzwurdigernn — Lesung unsicher (Z. 11)

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