Salzbibel · Lesetext · 4. Buch
Das vierte Buch · S. 979–988
Rhenanus’ eigene Ordnung, 1567 · S. 979–988 · Bl. 487r–491v · Band 1
Wortlaut der Handschrift Übersetzung — Ziffern am Rand sind die Segmentnummern (Sprungziel #s<Seite>-<Nummer>); hochgestellte Ziffern verweisen auf unsichere Lesungen am Fuß der Seite.
Rhenanus’ eigene Ordnung, 1567
S. 872–1062 · Bl. 433v–528v · Bd. 1 · Zeitleiste: 4. Buch
S. 979
Bl. 487rBd. 14. Buch · Rhenanus’ eigene Ordnung, 1567Faksimile (ORKA)Das Vierdte Buch
vleis alles vnnser Scheidtholtz ins Eisenmas ohne allenn vortheil vnpartheilichen legenn, vnd den Södermeisternn nach ausweisung der zahl auf den lossen, vnuerechtigt austheilenn, oder da er solchs vbertrete, vnnd einige geschenncke nehme, soll er ann leib vnnd gut gestrafft werdenn, Was sonnst sein bestellung vnnd befelch ist, wurde aus baldt volgenndenn articulnn klar werdenn, in welchen allen er vnnsernn Saltzgrevenn vnnd Holtzvogt |: vnnsernn nutzenn trewlich zu befordernn :| soll gehorsamb leistenn, vnnd sich denenn nicht wiedersetzen, Er soll in das geordennte Eisennmas alles flösholtz, was vnnd wieviel dessenn der Holtzvogt Jederweile den Södermeisternn zum Saltzwerck verkauffenn wirdt, Zu klafftern ann enndt vnnd örttern in der Holtzvogt annweisenn wirdt, vleissiges, recht, vnnd vol kemlich1[?], eine klaffter wie die ander legenn, also das mann dessenn alweg zum Saltzsiedenn gnugsamb, vnd an Jme dis fals [gestrichen: kein] kein[?] versaumnus erscheine. Die gelegtenn klafftern, soll er ordenntlichenn, nach
Fleiß all unser Scheitholz ins Eisenmaß ohne allen Vorteil unparteiisch legen und den Sodemeistern nach Ausweis der Zahl auf den Losen unverfälscht austeilen; und wenn er dies überträte und irgendein Geschenk nähme, soll er an Leib und Gut gestraft werden. Was sonst seine Bestallung und sein Befehl ist, wird aus den bald folgenden Artikeln klar werden, in denen allen er unseren Salzgrafen und dem Holzvogt — unseren Nutzen treulich zu befördern — Gehorsam leisten und sich ihnen nicht widersetzen soll. Er soll in das verordnete Eisenmaß alles Flößholz, was und wie viel davon der Holzvogt jeweils den Sodemeistern zum Salzwerk verkaufen wird, zu Klaftern an den Enden und Orten, die der Holzvogt anweisen wird, fleißig, recht und vollkommen, ein Klafter wie das andere, legen, so dass man dessen allemal zum Salzsieden genug habe und an ihm in dieser Sache kein Versäumnis erscheine. Die gelegten Klafter soll er ordentlich nach
Unsichere Lesungen
- vol kemlich — vermutlich volkömlich (Z. 16)
- kein versaumnus — Streichung, Lesung unsicher (Z. 19) (Stelle im Wortlaut nicht eindeutig zuzuordnen)
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Bl. 487vBd. 14. Buch · Rhenanus’ eigene Ordnung, 1567Faksimile (ORKA)Das Vierdte Buch
der zahl 1. 2. 3. vnnd so forthann zeichenn vnnd einem Jedem Söder, welche Jme das los gegebenn, zeigenn, vnnd darin bey vngnediger straff keinen finantz, vortheil oder betrugk suchenn, Er soll auch keinem Söder, wer der sey keins wegs anzeigenn, welche hauffenn ann der zahl gut oder böse, oder was einer vor dem anndernn an der zahl halte, Damit niemanndts im losenn vorteil zusuchenn, vnnd sich hierzu, weder durch geldt oder Saltz geschenck bewegenn lassenn, Soll auch keinem Söder oder fuhrmann gestattenn, eynig klaffter holtz vonn der legestadt abzufuhrenn, er habe Jme dann zuuor das los zeichenn vom Holtzvogtt vnnd Jegenn zeichenn vom Pfarher oder Wollenn schreiber1 zugestelt vnnd gelieffert, vnnd in dem allen ordnung vnnd richtigkeit, wie bishero beschehenn, halten, Gleicher massenn vnnd ebenn also soll er auch mit dem Schiffholtz, was dessenn die Werra herauf bracht wirdet, haltenn, vnnd solchs selbst durch mitthulf der schiffknechte legenn, vnnd keines wegs die ohne
der Zahl 1, 2, 3 und so fort zeichnen und einem jeden Sieder, dem das Los gegeben ist, zeigen und darin bei ungnädiger Strafe keinen Finanz, Vorteil oder Betrug suchen. Er soll auch keinem Sieder, wer es auch sei, keineswegs anzeigen, welche Haufen an der Zahl gut oder schlecht sind oder was einer vor dem anderen an der Zahl habe, damit niemand im Losen Vorteil suchen kann, und sich hierzu weder durch Geld noch durch Salzgeschenke bewegen lassen. Er soll auch keinem Sieder oder Fuhrmann gestatten, irgendein Klafter Holz von der Legestätte abzufahren, er habe ihm denn zuvor das Loszeichen vom Holzvogt und das Gegenzeichen vom Pfarrer oder Wollenschreiber zugestellt und geliefert, und in dem allem Ordnung und Richtigkeit, wie bisher geschehen, halten. In gleicher Weise und ebenso soll er es auch mit dem Schiffholz halten, was davon die Werra heraufgebracht wird, und es selbst mit Hilfe der Schiffsknechte legen und keineswegs ohne
Unsichere Lesungen
- Wollenn schreiber — Lesung unsicher (Z. 14)
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Bl. 488rBd. 14. Buch · Rhenanus’ eigene Ordnung, 1567Faksimile (ORKA)Das Vierdte Buch
seinem beysein, die schiffknechte oder anndere legenn lassenn, Die schlitter so er vnter das Eisenmas, solchs wieder zu lanngenn, legenn mus, soll er allemahl vonn demselbigenn gelegtenn hauffenn, wieder abnehmenn, damit nicht mehr, dann Jns Eisen mas gehöret, hinzugebenn werde, Vnnd soll Jme Jm scheidtlegenn keinen Södermeister noch vffter knecht1 helffenn lassenn, Wenn es aber die nottturfft, nach gelegennheit der zeit erfordernn wirdt, also das ers selbst, mit aller erlegenn kann, Soll Jme sein gesinde, oder sonnstenn einem taglöhner so vfrichtig zugelassenn sein, doch das er denenn zuuor dem Holtzvogte annzeige, vnnd solches mit dessenn furwissenn beschehe, er auch selbst mit zusehe, das er im legenn keinenn finantz brauche, Die Holtzzeichenn, was Jme dahero die Söder gelieffert, soll er nicht vonn sich thun, es sey dann das sie Montags durch die Saltzgrevenn vnnd beamptenn abgezelet werdenn, Die abfallennde schalenn, knuttell2 vnnd Splitter,
sein Beisein die Schiffsknechte oder andere legen lassen. Die Schlitter, die er unter das Eisenmaß legen muss, um dieses wieder zu erreichen, soll er allemal von demselben gelegten Haufen wieder abnehmen, damit nicht mehr, als ins Eisenmaß gehört, hinzugegeben werde. Und er soll sich beim Scheitlegen von keinem Sodemeister noch Aufterknecht helfen lassen. Wenn es aber die Notdurft nach Gelegenheit der Zeit erfordern wird, so dass er es nicht selbst mit allem erlegen kann, soll ihm sein Gesinde oder sonst ein Tagelöhner, der aufrichtig ist, zugelassen sein, doch so, dass er diese zuvor dem Holzvogt anzeige und dies mit dessen Vorwissen geschehe, er auch selbst mit zusehe, dass er beim Legen keinen Finanz brauche. Die Holzzeichen, die ihm daher die Sieder geliefert haben, soll er nicht von sich geben, es sei denn, dass sie am Montag durch die Salzgrafen und Beamten abgezählt werden. Die abfallenden Schalen, Knüttel und Splitter,
Unsichere Lesungen
- vffter knecht — Lesung unsicher (Z. 9)
- knuttell — Anfang unsicher (Z. 21)
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Bl. 488vBd. 14. Buch · Rhenanus’ eigene Ordnung, 1567Faksimile (ORKA)Das Vierdte Buch
welche Jns Eisenmas zulegenn vntuchtigk, soll er alwegenn trewlich zusammenn legenn, davonn was Jme zu seiner haushaltung am fewrwergk vonnötenn, soll Jme vergönnet werdenn, mit dem vbrigenn sollenn sich die Pfortner |: bis vf wieder abschaffenn :| behelfenn, Doch sollenn sie das nicht abtragenn Ehe vnnd zuuor es durch vnnsernn Holtzvogt besichtiget wirdet, sonnst soll er vonn allem holtz oder schalenn, klein oder gross nichts heimtragenn, oder sonnstenn vergebenn, oder verparthierenn, Er soll auch ohnne vorwissenn des Holtzvogts nichts vornehmenn, auch vf dessenn geheiß sich zur flösse vnnd annderer notturfft des holtzes gutwillig gebrauchen lassenn, Das holtz auf allenn holtzpletzenn in guter achtung vnnd vleissiger aufsicht halttenn, vnnd habenn, also das darvonn nichts genommenn, noch enndttragenn werde, vnnd aber dessenn etwas Jnnenn wurde, solches Jederweil dem Holtzvogt annzeigenn, vnnd sich in allem halttenn, wie einem getrewenn diener vnnd Holtzlegernn gebuert, Jederzeit hochgedachts vnnsers gnedigenn furstenn vnnd Herrnn Schadenn
die ins Eisenmaß zu legen untauglich sind, soll er allewege treulich zusammenlegen; davon, was ihm zu seiner Haushaltung an Feuerwerk vonnöten ist, soll ihm vergönnt werden; mit dem Übrigen sollen sich die Pförtner — bis auf Widerruf — behelfen. Doch sollen sie das nicht abtragen, ehe und bevor es durch unseren Holzvogt besichtigt worden ist. Sonst soll er von allem Holz oder Schalen, klein oder groß, nichts heimtragen oder sonst vergeben oder verpartieren. Er soll auch ohne Vorwissen des Holzvogts nichts vornehmen, auch auf dessen Geheiß sich zur Flöße und anderer Notdurft des Holzes gutwillig gebrauchen lassen, das Holz auf allen Holzplätzen in guter Achtung und fleißiger Aufsicht halten und haben, so dass davon nichts genommen noch entwendet werde, und wenn er dessen etwas inne würde, dies jeweils dem Holzvogt anzeigen und sich in allem halten, wie es einem getreuen Diener und Holzleger gebührt, jederzeit den Schaden unseres hochgedachten gnädigen Fürsten und Herrn
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warnenn, vnnd bestes werbenn, denn wo das nicht beschehenn wurde, Wollenn wir Jnen Jederzeitt dieses diennsts wieder zu enndtsetzenn, vorbehaltenn habenn, Wie er dann dem allem also nachzukommen mit hanndtgegebener trew zugesagt, vnnd einenn leiblichenn eidt zu Gott geschworenn. Weitters wollenn wir das sonnst kein Södermeister oder Jemanndts einige klaffter noch fuder scheide Jnner Sodenn, oder sonnstenn wohin fuhrenn lassenn, er habe dann endtweder mit gepurlicher bezahlung oder nach ausweisung seiner bestellung vnnd Beuelchs seine geburliche klafftern vnnd fuhrzeichenn beim Holtzvogte gelöst vnnd ann sich bracht, geholet, vnnd dieselbigen dem Holtzleger gelieffert, Wurde aber solchs einer oder mehr vberschreitenn, soll solchs so offtt es geschicht, Mitt ein thaler verbuessenn, vnnd des holtzes beraubet sein, Pförtmeister. Es soll auch vnnser Pfortmeister keine einige klaffter scheide vonn der Holtzflös einfuhrenn lassenn,
warnen und sein Bestes werben; denn wo das nicht geschehen würde, wollen wir uns vorbehalten haben, ihn jederzeit dieses Dienstes wieder zu entsetzen. Wie er denn, dem allem so nachzukommen, mit handgegebener Treue zugesagt und einen leiblichen Eid zu Gott geschworen hat.
Weiter wollen wir, dass sonst kein Sodemeister oder irgendjemand irgendein Klafter oder Fuder Scheite in Sooden oder sonst wohin führen lasse, er habe denn entweder mit gebührlicher Bezahlung oder nach Ausweis seiner Bestallung und seines Befehls seine gebührlichen Klafter- und Fuhrzeichen beim Holzvogt gelöst und an sich gebracht, geholt und dieselben dem Holzleger geliefert. Würde aber dies einer oder mehrere überschreiten, soll er dies, so oft es geschieht, mit einem Taler verbüßen und des Holzes beraubt sein.
Pfortmeister. Es soll auch unser Pfortmeister kein einziges Klafter Scheite von der Holzflöße einführen lassen,
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Er habe dann zuuor Jedes fuder |: welches alwege vf die helffte geschetzt wirdt :| ein fuhr zeichenn eingenommenn, auch bey vngnediger leibstraff. Abzehlenn. Nach ausgang einer Jedenn wochenn sollenn alwegenn, auf den volgenndenn Montage die klaffter vnd fuhrzeichenn, so beide vonn vnnsernn Holtzvogt zuuor, vnd volgennts durch vnnsernn Pfarhernn, die verkauffte zalklafftern, ausgebenn seindt wordenn, Jnn beysein vnserer Beamptenn, so zur stette seindt abgezehlet, vnd zugleich Jnns Holtzvogts Register, durch vnnsernn Pfarhernn, vnnd in vnnsers Pfarhers Jegenn Register durch vnnsernn Holtzvogt beiderseits geschriebenn werden, auf welche beide Register zu ausgang Jars die gantze holtzrechnunge soll geschlossenn werdenn. Schiffholtz. Wir habenn auch fur dieser dieser zeit verordenet, das Jerlich vonn vntenn die Werra herauff aus vnsern Weldenn vnnd sonnstenn ein gute annzahl holtzes zum Saltzwergk zu schiffe anngefuhrett.
er habe denn zuvor für jedes Fuder — welches allemal auf die Hälfte geschätzt wird — ein Fuhrzeichen eingenommen, auch bei ungnädiger Leibesstrafe.
Abzählen. Nach Ausgang einer jeden Woche sollen allewege am folgenden Montag die Klafter- und Fuhrzeichen, die beide zuvor von unserem Holzvogt und folgends durch unseren Pfarrer für die verkauften Zahlklafter ausgegeben worden sind, im Beisein unserer Beamten, die zur Stelle sind, abgezählt und zugleich ins Register des Holzvogts durch unseren Pfarrer und in das Gegenregister unseres Pfarrers durch unseren Holzvogt beiderseits geschrieben werden, auf welche beiden Register am Ausgang des Jahres die ganze Holzrechnung geschlossen werden soll.
Schiffholz. Wir haben auch vor dieser Zeit verordnet, dass jährlich von unten die Werra herauf aus unseren Wäldern und sonst eine gute Anzahl Holz zum Salzwerk zu Schiff angeführt
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Bl. 490rBd. 14. Buch · Rhenanus’ eigene Ordnung, 1567Faksimile (ORKA)Das Vierdte Buch
vnnd furtters verkaufft wurdet, Nun wollen wir wie obenn gemelt, das es in hawenn vnnd annfurenn, des wassers halbenn in Höhe, breite, vnnd lenge, der klafftern gleich wie ann anndernn ortern, da wir holtz hawenn lassenn, gehaltenn werde. Schultheissenn zu Witzennhausenn Beuelch. Der Schultheis aber zu Witzennhausenn vnnd der Gerichts knecht daselbst sampt dem furster am Tanngennberge, oder wen wir an derselbigenn stadt Jederzeit verordenenn wollenn, oder durch vnnsere Saltzgrevenn verordenenn lassenn, sollenn dasselbige scheidt holtz, Jnn vnnd ausser Waldes Jnn Jrer verwarung vnnd versehung habenn. Doch soll der Schultheis die verlegung aufschawenn vnd annfuhrenn, bey vnnsernn Holtzvogtt zun Sodenn enndtpfangenn, dasselbige vfrichtigk denen sie gebueret verrichtenn, Daruber klare Register vber Einnahm vnnd ausgabe haltenn, vnnd Jerlich vor der Saltzrechnung wann er gefurdert wurdt.
und weiter verkauft wird. Nun wollen wir, wie oben gemeldet, dass es beim Hauen und Anfahren des Wassers halber in Höhe, Breite und Länge der Klafter gleich wie an anderen Orten, wo wir Holz hauen lassen, gehalten werde.
Des Schultheißen zu Witzenhausen Befehl. Der Schultheiß aber zu Witzenhausen und der Gerichtsknecht daselbst samt dem Förster am Tangenberg, oder wen wir an derselben Stelle jederzeit verordnen wollen oder durch unsere Salzgrafen verordnen lassen, sollen dasselbe Scheitholz in und außerhalb des Waldes in ihrer Verwahrung und Versehung haben. Doch soll der Schultheiß die Vorlage für das Aufhauen und Anfahren bei unserem Holzvogt in Sooden empfangen, dieselbe aufrichtig denen, denen sie gebührt, verrichten, darüber klare Register über Einnahme und Ausgabe halten und jährlich vor der Salzrechnung, wenn er gefordert wird,
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Bl. 490vBd. 14. Buch · Rhenanus’ eigene Ordnung, 1567Faksimile (ORKA)Das Vierdte Buch
klare Rechnung zu thun verpflichtet sein. Der Furster am Tanngennberge, sols nach vollem maß vonn Hawernn annehmenn, vnnd darauff sehenn, das er klare Rechnung vnnd Liefferung am Wasser thun könne, Desgleichenn soll der Gerichts knecht am wasser von fuhrleutenn die gehawene scheidt mit vollem mas annehmenn, geburliche zeichenn, darauf sie vom Schultheisenn bezahlet werdenn sollenn, ausgebenn, vnnd sich also in seinem diesem beuelch verhaltenn, das auch ohnne abgang souiel muglich auff den Holtzpletzen furm Sodenn könne eingewechßelt werde, Wurdenn aber diese drey einer oder mehr in verrichtung Jrer beuelch seumigk oder vnfleissigk befundenn, sollenn sie darumb gestrafft werdenn, Jederzeitt nach gelegennheitt. Wie der Wasserstromb zuhaltenn Wemt1 auch offenntlich am tage ist, das durch gelegenheit des Wasserstrombs der Werra vnnserm Fursten=
klare Rechnung zu tun verpflichtet sein. Der Förster am Tangenberg soll es nach vollem Maß von den Hauern annehmen und darauf sehen, dass er klare Rechnung und Lieferung am Wasser tun könne. Desgleichen soll der Gerichtsknecht am Wasser von den Fuhrleuten die gehauenen Scheite mit vollem Maß annehmen, gebührliche Zeichen, auf die sie vom Schultheißen bezahlt werden sollen, ausgeben und sich in diesem seinem Befehl so verhalten, dass es auch ohne Abgang, so viel wie möglich, auf den Holzplätzen vor Sooden eingewechselt werden könne. Würden aber von diesen dreien einer oder mehrere in der Verrichtung ihres Befehls säumig oder unfleißig befunden, sollen sie darum jederzeit nach Gelegenheit gestraft werden.
Wie der Wasserstrom zu halten ist. Weil auch offenkundig am Tage ist, dass durch die Gelegenheit des Wasserstroms der Werra unserem Fürsten-
Unsichere Lesungen
- Wemt — wohl für Weil, unsicher (Z. 18)
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Bl. 491rBd. 14. Buch · Rhenanus’ eigene Ordnung, 1567Faksimile (ORKA)Das Vierdte Buch
thumb vnnd Saltzwerck viel nutzenn geschafft, denn beide vonn obenn herab, vnnd vonn vntenn hinauff holtz vnnd Proviant, vnnd hin wieder Saltz vnnd annders hinwegk zu schiffe gefurt, vnnd verhandelt wurdet, So wollenn wir dernach, ist auch vnnser ernstlich gebott vnnd beuelch, das der Wasserstromb vnnd Leinennpfadt, sonnderlich vonn vntenn herauf in gutem wesenn erhaltenn werde, darzu wir Jerlich ein namhaffte Summa geldts verordnet habenn, Welches furter vnnser Schultheis zu Allenndorff vonn vnnserm Holtzvogt, soll enndtpfangenn, einnehmenn, vnnd mit Rath, furwissenn, vnnd beuelch vnnserer Saltzgrevenn ausgebenn, verbawenn, vnnd verrechnen, Darzu wir denn auch vnnsernn Wehrmeister zu Allendorff, sonnderlich wollenn verordenet habenn, das er hierauf vleißigk sehe, den Baw nach beuelch der Saltzgrevenn, vmb sein taglohn helffe annstellenn, vnnd verfertigenn, Hannsteinisches Wehr. Vnnd Nach dem sich vielfeltige vnrichtigkeitenn, vnd
tum und Salzwerk viel Nutzen geschafft wird, denn sowohl von oben herab als auch von unten herauf werden Holz und Proviant und hinwiederum Salz und anderes zu Schiff hinweggeführt und verhandelt, so wollen wir demnach, und es ist auch unser ernstliches Gebot und Befehl, dass der Wasserstrom und der Leinpfad, besonders von unten herauf, in gutem Wesen erhalten werde, wozu wir jährlich eine namhafte Summe Geldes verordnet haben, welche weiter unser Schultheiß zu Allendorf von unserem Holzvogt empfangen, einnehmen und mit Rat, Vorwissen und Befehl unserer Salzgrafen ausgeben, verbauen und verrechnen soll. Dazu wollen wir denn auch unseren Wehrmeister zu Allendorf besonders verordnet haben, dass er hierauf fleißig sehe und den Bau nach Befehl der Salzgrafen um seinen Tagelohn anstellen und fertigstellen helfe.
Hansteinisches Wehr. Und nachdem sich vielfältige Unrichtigkeiten und
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Bl. 491vBd. 14. Buch · Rhenanus’ eigene Ordnung, 1567Faksimile (ORKA)Das Vierdte Buch
verenderungenn dero vom Hannstein wehrbaws vntern Ludwigstein wegenn bis vf diese zeit zugetragen, So wollenn wir hiermit zum vberflus nachmals mit allem ernnst vnnsernn Lanndtvogt ann der Werra allenn Saltzgrevenn, Schultheissenn zu Allenndorff vnnd Witzennhausenn, so Jtzt vnnd in kunfftige zeitt sein werdenn, gebottenn vnnd beuohlenn habenn, das sie kurzumb nit gestattenn, noch vf einicherley weise nachgebenn, das die vom Hannstein durch nicht ein geringes heruber vf vnnser halbe theil, dessenn wir ohn einrede, im wasser berechtiget sein, zubawen sich vnternehmenn, Sondernn sie sollenn in allem darauff sehenn, das sie auf Jener seittenn bleiben, vnnd vns im wasserstrom vnnd der Schiffart vnuerhindert lassenn, Wurde aber solchs vonn einem theil verechtlich gehaltenn, Wollenn wir Jederzeit wie sie gestrafft sollenn werdenn, wohl wissenn, darnach sich ein Jeder zurichtenn, Vnnd dieweil viel frembt Holtzleute, Jhr ann sich gebrachte gehöltze zum Saltzwergk bringenn, vnd aller=
Veränderungen wegen des Wehrbaus derer vom Hanstein unterhalb Ludwigstein bis auf diese Zeit zugetragen haben, so wollen wir hiermit zum Überfluss nochmals mit allem Ernst unserem Landvogt an der Werra, allen Salzgrafen, den Schultheißen zu Allendorf und Witzenhausen, die jetzt und in künftiger Zeit sein werden, geboten und befohlen haben, dass sie kurzum nicht gestatten noch auf irgendeine Weise nachgeben, dass die vom Hanstein sich unternehmen, um nicht Geringes herüber auf unseren halben Teil zu bauen, dessen wir ohne Einrede im Wasser berechtigt sind, sondern sie sollen in allem darauf sehen, dass diese auf jener Seite bleiben und uns im Wasserstrom und in der Schifffahrt unbehindert lassen. Würde aber dies von einem Teil verächtlich gehalten, wollen wir jederzeit wohl wissen, wie sie gestraft werden sollen; danach hat sich ein jeder zu richten.
Und weil viele fremde Holzleute ihre an sich gebrachten Gehölze zum Salzwerk bringen und aller-