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Salzbibel · Lesetext · 4. Buch

Das vierte Buch · S. 969–978

Rhenanus’ eigene Ordnung, 1567 · S. 969–978 · Bl. 482r–486v · Band 1

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Rhenanus’ eigene Ordnung, 1567

S. 872–1062 · Bl. 433v–528v · Bd. 1 · Zeitleiste: 4. Buch

S. 969

Bl. 482rBd. 14. Buch · Rhenanus’ eigene Ordnung, 1567Faksimile (ORKA)

Das Vierdte Buch.

1

vnnd nuzlich, als mit ausbringung der tucker1, vnd bewarhung der scheidt, vnnd was dergleichenn sein magk, ann Ihnenn gar keinenn vleis erwendenn lassenn, auch so offt sie vonn vnnsernn Salzgrevenn vnnd Schultheissenn, auch anndernn Beamptenn zun Bodenn hierumb ersucht vnnd anngelanngt werdenn, Ihnenn als dann vonn vnnsert wegenn, gehör vnnd volge gebenn, Mit dero eigenntlichenn vnnd gewissenn verwarnung, Wenn sie vnnsere Salzgrevenn vnnd Beamptenn, an der Werra auff vnnd abreytenn, vnnd ann einem oder mehrenn vnnfleis vnnd vngehorsamb befindenn, vnnd vnns solchs, wie wir Ihnenn aufferlegt, annzeigenn werdenn, Das wir als dann denenn oder dieselbigenn, so dieser Ordenung wiederstrebenn, vnnd darin vngehorsamb vnnd vnfleissigk befundenn, mit vngnedigenn Augenn annsehenn, vnnd darzu ernnstlich straffenn wollenn, Lanndtknecht zu Apteroda Wir wollenn vnnd bevehlenn auch hiermitt vnnsernn Lanndtknecht zu Apteroda, so baldt vnnd wenn die Scheyde zu Allenndorff vor denn Bödenn annkommen

und nützlich ist, wie mit dem Ausbringen der Tunker und dem Bewahren der Scheite und was dergleichen sein mag, an sich gar keinen Fleiß fehlen lassen, auch, so oft sie von unseren Salzgrafen und Schultheißen, auch anderen Beamten in den Böden darum ersucht und angegangen werden, ihnen alsdann von unsertwegen Gehör und Folge geben, mit der eigentlichen und gewissen Verwarnung: Wenn unsere Salzgrafen und Beamten an der Werra auf- und abreiten und an einem oder mehreren Unfleiß und Ungehorsam befinden und uns dies, wie wir ihnen auferlegt haben, anzeigen werden, dass wir alsdann den oder diejenigen, die dieser Ordnung widerstreben und darin ungehorsam und unfleißig befunden werden, mit ungnädigen Augen ansehen und dazu ernstlich strafen wollen.

Landknecht zu Abterode. Wir wollen und befehlen auch hiermit unserem Landknecht zu Abterode, sobald und wenn die Scheite zu Allendorf vor den Böden ankommen

Unsichere Lesungen

  1. tucker — Lesung unsicher (Z. 1)

S. 970

Bl. 482vBd. 14. Buch · Rhenanus’ eigene Ordnung, 1567Faksimile (ORKA)

Das Vierdte Buch.

1

vnnd er vonn vnnserm Holzvogt erfordert wirdt, das er als dann sich Jedes mahls so [übergeschrieben: tag] so nacht, mit dem darzu gehörigenn dinstvolck Jegenn Allenndorff verfugenn, vnnd die scheide aus dem wasser vf annweisung vnd Ordenung vnnsers Holzvogts, vfs trockenn bringenn, vnd ann geburliche hauffenn vnnd Klafftern legenn, vnd da dannen nicht abziehenn, bis die scheide aller vnd gennzlich ausbracht, vnnd sich hierann gannz vnnd gar nichts abhaltenn vnnd verhindernn lassenn soll, bey vermeydung vnnser vngnadt, Flösser Vnnkostenn Vnnser Schultheis zu Allenndorff, weil der den Flöskostenn verlegt, soll auch darauff sehenn, das es mit der zehrung vnnser Ordenung gemes vnnd sonnsten geburlich vmbganngenn, vnnd kein vnnotige gerunge2 oder vnnkostenn, vfgewenndet werde, denn wir Ihme den vberflus, vnnd was vnnsere Ordenung nicht mitbringt, keins wegs Passirenn zu lassenn bedacht, Er soll auch so balde nach enndtschafft der flös allenn kostenn, was er aufgewenndet, zu klarer rechnung bringen, die

und er von unserem Holzvogt aufgefordert wird, dass er sich alsdann jedes Mal, sei es Tag oder Nacht, mit dem dazugehörigen Dienstvolk nach Allendorf verfügen und die Scheite aus dem Wasser nach Anweisung und Ordnung unseres Holzvogts aufs Trockene bringen und an gebührliche Haufen und Klafter legen und von dannen nicht abziehen soll, bis die Scheite alle und gänzlich ausgebracht sind, und sich hieran ganz und gar nichts abhalten und hindern lassen soll, bei Vermeidung unserer Ungnade.

Flößer-Unkosten. Unser Schultheiß zu Allendorf, weil er die Flößkosten vorstreckt, soll auch darauf sehen, dass mit der Zehrung unserer Ordnung gemäß und sonst gebührlich umgegangen und keine unnötige Rührung oder Unkosten aufgewendet werden, denn wir sind bedacht, ihm den Überfluss und was unsere Ordnung nicht mit sich bringt, keineswegs passieren zu lassen. Er soll auch sogleich nach Ende der Flöße alle Kosten, die er aufgewendet hat, zu klarer Rechnung bringen, diese

Unsichere Lesungen

  1. so tag so nacht — tag übergeschrieben, Folge unklar (Z. 2) (Stelle im Wortlaut nicht eindeutig zuzuordnen)
  2. gerunge — Lesung unsicher (Z. 15)

S. 971

Bl. 483rBd. 14. Buch · Rhenanus’ eigene Ordnung, 1567Faksimile (ORKA)

Das Vierdte Buch.

1

vnnsernn Salzgrevenn vorlegenn vnnd vnderschreiben lassenn, vnnd als dann solch Register vnnserm Holzvogt bey sein Rechnung zustellenn, der Ihme sobaldt solch Flöskostenn, was die Salzgrevenn vnnderschriebenn, Jegenn geburliche quitanz vonn vnnsert wegenn erstattenn soll, Was auch vnnser Schultheis zu Allenndorff also wie obstehet, ann zehrungenn vnnd anndernn vnnkostenn, vf die flos wenndenn werdet, soll er darauf bedacht sein, das auch das Jenige was er verrechnet, den leutenn allenthalbenn bezahlet werde, Sonnst soll Jztgemelter vnnser Schultheis vonn vnnsert wegenn den Vnnderthanenn so annregenn, das geordente brodt austheilenn, vnnd sollenn die Beamptenn in allen enndenn verordenenn, das solch brodt ann die ortter gefurt werde, da sie arbeitenn, damit sie nichts vonn der flös abzugehenn, zur vhrsach furwendenn mugen, Aber vnnser Salzgrevenn sollenn auf vnd nieder reytenn, vnnd allennthalbenn, wo sie auch weiderwertigs vnd hindersolligs1 befinden, dasselbige abschaffenn,

unseren Salzgrafen vorlegen und unterschreiben lassen und alsdann solches Register unserem Holzvogt bei seiner Rechnung zustellen, der ihm sogleich solche Flößkosten, was die Salzgrafen unterschrieben haben, gegen gebührliche Quittung von unsertwegen erstatten soll. Was auch unser Schultheiß zu Allendorf so, wie oben steht, an Zehrungen und anderen Unkosten auf die Flöße wenden wird, darauf soll er bedacht sein, dass auch dasjenige, was er verrechnet, den Leuten allenthalben bezahlt werde. Sonst soll der jetzt genannte unser Schultheiß von unsertwegen den Untertanen, die anregen, das verordnete Brot austeilen, und die Beamten sollen an allen Enden verordnen, dass solches Brot an die Orte geführt werde, wo sie arbeiten, damit sie nichts zur Ursache vorwenden können, von der Flöße abzugehen. Unsere Salzgrafen aber sollen auf- und niederreiten und allenthalben, wo sie etwas Widerwärtiges und Hinderliches befinden, dasselbe abschaffen.

Unsichere Lesungen

  1. hindersolligs — Lesung unsicher (Z. 20)

S. 972

Bl. 483vBd. 14. Buch · Rhenanus’ eigene Ordnung, 1567Faksimile (ORKA)

Das Vierdte Buch

1

Zuuor aber vnnd ehe das scheidtholz Inns wasser zur flös geworffenn werdet, soll vnnser Holzvogt zu Allendorff, die Börke1 bey den Holzplezenn daselbst die Leytternn vnnd Rechenn einsezenn, vnnd beschlagenn lassen, vnnd dero massenn verwarenn, das sie nit leichtlich hinwegk fliessenn konnenn, Fur allenn dingenn wollenn wir das gannz vnnd gar keine flösse werde furgenommenn, es sey vnns dann solchs vierzehenn tage furhero anngezeigt, vnnd wir vnns des schrifftlich zuuor was beschehenn solle, resoluirt habenn,

Zuvor aber und ehe das Scheitholz ins Wasser zur Flöße geworfen wird, soll unser Holzvogt zu Allendorf die Börke bei den Holzplätzen daselbst, die Leitern und Rechen, einsetzen und beschlagen lassen und dermaßen verwahren, dass sie nicht leicht hinwegfließen können. Vor allen Dingen wollen wir, dass ganz und gar keine Flöße vorgenommen werde, es sei uns denn dies vierzehn Tage vorher angezeigt worden und wir hätten uns zuvor schriftlich darüber entschlossen, was geschehen solle.

Unsichere Lesungen

  1. Börke — Lesung unsicher (Z. 3)

S. 973

Bl. 484rBd. 14. Buch · Rhenanus’ eigene Ordnung, 1567Faksimile (ORKA)

Das Vierdte Buch.

1

Ausbringung der Scheider zu Allenndorff. Das Scheidtholz, wann es die Werra herab, bis fur die Börk Jegenn Allenndorff kommenn, sollenn vnnsere vnnderthanenn beider ampter Beylstein vnnd Ludwigstein auszubringenn Jederzeit schuldigk sein, vnnd sollenn sie vnnsere Beamptenn ernnstlich darzu erfordernn, mit vleis annhaltenn, auch da vf die tage, wann sie gefordert werdenn, einer oder mehr, aussen bleibenn, vnnd sich zum ausbringenn nicht Innstellen, sollenn sie so mannichmahl solchs beschicht, mit einem guldenn verbrussenn1, oder am leib gestrafft werden, Denn zubesorgenn, wo hieruber nit mit ernnst gehalten wurde, das etwo einmahl sich in der eyll vngeferlich ein Plazregenn oder vngewitter zutruge, das das gewesser gros möchte werdenn, vnnd Börke vnnd gehölze miteinannder hinwegk nehmenn, Da aber auch vnnsere diener im ampt Beylstein, vnnd Ludwigstein, nicht trew vleißige forderung hierzu thetenn, Wollenn wir sie gannz vngnedigk an leib vnd gut straffenn,

Ausbringung der Scheite zu Allendorf. Das Scheitholz, wenn es die Werra herab bis vor die Börke gegenüber Allendorf gekommen ist, sollen unsere Untertanen beider Ämter Bilstein und Ludwigstein auszubringen jederzeit schuldig sein, und unsere Beamten sollen sie ernstlich dazu auffordern und mit Fleiß anhalten; und wenn an den Tagen, an denen sie aufgefordert werden, einer oder mehrere ausbleiben und sich zum Ausbringen nicht einstellen, sollen sie, so oft dies geschieht, dies mit einem Gulden verbüßen oder am Leib gestraft werden. Denn es ist zu besorgen, wo hierüber nicht mit Ernst gehalten würde, dass sich etwa einmal in der Eile ungefähr ein Platzregen oder Ungewitter zutrüge, so dass das Gewässer groß werden und Börke und Gehölz miteinander hinwegnehmen könnte. Wenn aber auch unsere Diener im Amt Bilstein und Ludwigstein nicht treue, fleißige Förderung hierzu täten, wollen wir sie ganz ungnädig an Leib und Gut strafen.

Unsichere Lesungen

  1. verbrussenn — Lesung unsicher (verbüßen) (Z. 12)

S. 974

Bl. 484vBd. 14. Buch · Rhenanus’ eigene Ordnung, 1567Faksimile (ORKA)

Das Vierdte Buch.

1

Vnnderthanenn so das Flössholtz helffen ausbringenn, befreyung. Wir verordenenn auch hiermit, das gedachter beider Ampter Vnnderthanenn, vber das, das wir Ihnenn vf Jede Klaffter funff heller erlegenn lassenn, des halben forsts vnnd Stamgelts, auf Ire heuslicher befeurung, sollen gefreyet sein, vnnd sie hieruber vnnser Ober: vnnd Vnder furster ann allenn enndenn, nicht sollenn beschwerenn, Also soll es auch mit den vnndersassenn derenn vom Adell zu Hilzeroda1[?], welche sich gutwilligk diesem dienst, des Holzauswerffenns zutragenn, haltenn vnnderworffenn, in allem gehaltenn werdenn, vnnd sollenn vnnsere furster schuldigk sein, dieselbigenn mitt glimpff zu notwenndigenn Irem Brennholz, Jederzeit zubefordernn, In ausbringung sollenn sie die Klaffter legenn Inns mas, welchs wir darzu besonnders verordnet habenn, vnnd nach anweisung vnnsers Holzvogts, Lanndtknechts zu Apteroda, vnnd Wehrmeisters zu Allenndorff welche hierauff sonnderlich verordnet sein, vnnd Ire

Befreiung der Untertanen, die das Flößholz ausbringen helfen. Wir verordnen auch hiermit, dass die Untertanen der genannten beiden Ämter, über das hinaus, dass wir ihnen auf jedes Klafter fünf Heller erlegen lassen, des halben Forst- und Stammgeldes für ihre häusliche Befeuerung befreit sein sollen, und dass unsere Ober- und Unterförster sie hierüber an allen Enden nicht beschweren sollen. Ebenso soll es auch mit den Untersassen derer vom Adel zu Hilzeroda, die sich gutwillig diesem Dienst des Holzauswerfens unterworfen halten, in allem gehalten werden, und unsere Förster sollen schuldig sein, dieselben mit Glimpf zu ihrem notwendigen Brennholz jederzeit zu befördern. Beim Ausbringen sollen sie die Klafter in das Maß legen, das wir dazu besonders verordnet haben, und nach Anweisung unseres Holzvogts, des Landknechts zu Abterode und des Wehrmeisters zu Allendorf, die hierauf besonders verordnet sind und ihre

Unsichere Lesungen

  1. Hilzeroda — Ortsname unsicher (Z. 10)

S. 975

Bl. 485rBd. 14. Buch · Rhenanus’ eigene Ordnung, 1567Faksimile (ORKA)

Das Vierdte Buch.

1

belohnung dauonn vnnd Ipfanngenn1, das alles verrichtenn, Vnnd wann es also auf die Plege2 gelegt vnnd ausgebracht ist wordenn, soll dasselbige durch vnnsere Beamptenn, sonnderlich aber dem Holzvogt in guter hudt vnd verwarung gehaltenn werdenn, also das nichts darvonn vervntrawet noch endtfrembt werde, alles nach answeisung seiner des Holzvogts bestellung, also lautende, HoltzVogts Ambt. Der Holzvogt soll bey allem Klaffter holz, wenn das zu behuf vnnsers Salzwercks, vber oder vnnter demselbigenn anns Wasser gefurt, sein, vnnd zusehenn, das solchs rechtschaffenn gemessenn vnnd gelieffert werde, vnnd wann solchs holz vor Allenndorff durch die Flöß annkommenn, So soll er aufsehenn, das solchs durch vnsere ampt Beylsteins vnnd Ludwigsteins vnndersassenn, wie bishero beschehenn, vleißigk vnnd trewlich ausbracht, vnnd in Klafftern gelegt werde, daruber ordenntliche Register haltenn, vnnd derowegenn die Hieruber breuchliche zeichenn gebenn, vnd nehmenn sollen,

Belohnung davon empfangen, das alles verrichten. Und wenn es so auf die Pflege gelegt und ausgebracht worden ist, soll dasselbe durch unsere Beamten, besonders aber durch den Holzvogt, in guter Hut und Verwahrung gehalten werden, so dass nichts davon veruntreut noch entfremdet werde, alles nach Anweisung seiner, des Holzvogts, Bestallung, die so lautet:

Des Holzvogts Amt. Der Holzvogt soll bei allem Klafterholz, wenn es zum Behuf unseres Salzwerks ober- oder unterhalb desselben ans Wasser geführt wird, dabei sein und zusehen, dass es rechtschaffen gemessen und geliefert werde; und wenn solches Holz vor Allendorf durch die Flöße ankommt, so soll er darauf sehen, dass es durch die Untersassen unserer Ämter Bilstein und Ludwigstein, wie bisher geschehen, fleißig und treulich ausgebracht und in Klafter gelegt werde, darüber ordentliche Register halten und deshalb die hierüber üblichen Zeichen geben und nehmen.

Unsichere Lesungen

  1. Ipfanngenn — Lesung unsicher (empfangen) (Z. 1)
  2. Plege — Lesung unsicher (Z. 3)

S. 976

Bl. 485vBd. 14. Buch · Rhenanus’ eigene Ordnung, 1567Faksimile (ORKA)

Das Vierdte Buch.

1

Was auch zu schiff die Werra herauff fur holz zu diesem behuff annbracht werdet, solchs soll er gleicher gestalt in Klaffter legenn lassenn, vnnd daruber seine besonnder Register vnnd Rechnung haltenn, Alles scheidtholz, so berurter massenn, oder sonnstenn zu vnnserm Salzwerck anngebracht, soll er in vleißiger vffsicht vnnd verwarung habenn, vnnd dermassenn legenn lassenn, das keine fluth noch Eisfarth darann schadenn thun mögenn, Ein Jede Klaffter solchs holzes im Eisenmas gemessenn, soll er vmb ein guldenn groschenn genanndt thaler, wie das Jungstlich gesezt ist, verkeuffenn, doch alleine den Bödermeisternn zum Salzsiedenn, vnnd sonnstenn niemandts annderst, Damit mann aber desto weitter mit dem Holz reichenn, vnnd nicht Inner wenig Jarenn vnnser geholz die wir Ihm1 vnnd wieder zum Salzwerck verordenet, Plutzlich abnehmenn, sonndernn auch vnnser erbenn vnnd nachkommenn ein gewis bestenndiges Salzwerck finden, vnnd behaltenn mügenn, So soll keinem

Was auch zu Schiff die Werra herauf an Holz zu diesem Behuf angebracht wird, das soll er in gleicher Weise in Klafter legen lassen und darüber sein besonderes Register und Rechnung halten. Alles Scheitholz, das in der genannten Weise oder sonst zu unserem Salzwerk angebracht wird, soll er in fleißiger Aufsicht und Verwahrung haben und dermaßen legen lassen, dass weder Flut noch Eisgang daran Schaden tun können. Ein jedes Klafter solchen Holzes, im Eisenmaß gemessen, soll er um einen Guldengroschen, Taler genannt, wie das jüngst gesetzt worden ist, verkaufen, doch allein den Bodemeistern zum Salzsieden und sonst niemandem anders. Damit man aber desto weiter mit dem Holz reiche und nicht innerhalb weniger Jahre unsere Gehölze, die wir ihm und wiederum dem Salzwerk verordnet haben, plötzlich abnehmen, sondern auch unsere Erben und Nachkommen ein gewisses, beständiges Salzwerk finden und behalten mögen, so soll keinem

Unsichere Lesungen

  1. Ihm — Lesung unsicher (Itzt?) (Z. 17)

S. 977

Bl. 486rBd. 14. Buch · Rhenanus’ eigene Ordnung, 1567Faksimile (ORKA)

Das Vierdte Buch

1

Södermeister1 auf ein wercke mehr als ein klaffter verkaufft vnnd zugelassenn werdenn, Als sie dann vf den fall, wann man etwa in der Erndte, vnnd arber zeit2, nicht fuhrleute habenn köndte, soll nach aller vnnser Saltzgrevenn vnnd Beamptenn Rathschlagenn, ein tage oder etzliche, zwo klaffter anzunehmenn erleubt werdenn, auf das Je die zahl der siebennthausennt vnnd nicht mehr wercker Jerlich gesottenn werdenn. Alles daraus gelöste geldt, soll er in sein Register zur Einnahme setzenn, davonn auf bevelch der Saltzgrevenn den kauff, auch die hawung, ausfurung vnnd flössung des Holtzes, vnnd andernn hierzu gehörigenn vnkosten verlegenn, vnnd vns darvonn vfrichtige Rechnung Jedes Jars thun. Jegaw3[?] HoltzRegister Vber welchenn Holtzverkauff denn vnser Jtziger Pfarher, als Saltzgreve in Sodenn ein Jegenn Register heltet, Welches vom Saltzgrevenn vnnd Schultheissen Jederzeit in der abzahlung vnderschriebenn werdett, Böck Reitternn4[?] Pfele.

Sodemeister auf ein Werk mehr als ein Klafter verkauft und zugelassen werden. Doch soll für den Fall, dass man etwa in der Ernte- und Arbeitszeit keine Fuhrleute haben könnte, nach Ratschlag aller unserer Salzgrafen und Beamten für einen Tag oder etliche erlaubt werden, zwei Klafter anzunehmen, damit ja die Zahl von siebentausend und nicht mehr Werken jährlich gesotten werde. Alles daraus gelöste Geld soll er in sein Register zur Einnahme setzen, davon auf Befehl der Salzgrafen den Kauf, auch das Hauen, die Ausführung und Flößung des Holzes und andere hierzu gehörige Unkosten vorstrecken und uns darüber jedes Jahr aufrichtige Rechnung tun.

Gegen-Holzregister. Über welchen Holzverkauf dann unser jetziger Pfarrer als Salzgraf in Sooden ein Gegenregister hält, welches vom Salzgrafen und Schultheißen jederzeit bei der Abzählung unterschrieben wird.

Böcke, Reiter, Pfähle.

Unsichere Lesungen

  1. Södermeister — Anfangsbuchstabe unsicher (Z. 1)
  2. arber zeit — Lesung unsicher (Z. 3)
  3. Jegaw — Überschrift, Ortsname unsicher (Z. 15)
  4. Reitternn — Endung unsicher (Z. 20)

S. 978

Bl. 486vBd. 14. Buch · Rhenanus’ eigene Ordnung, 1567Faksimile (ORKA)

Das Vierdte Buch

1

Was auch ann Böckenn Reitternn, Pfelenn, vnnd ander Rustunge zum flössenn gebraucht wirdet, soll er der Holtzvogt in seiner verwarung haltenn, die mengell darann Jederzeit bessernn lassenn, vnnd solche ding wohl vfhebenn, damit mann zu erhaltung derselbigenn nit Jedes mahl newenn schwerenn vnkostenn auffwendenn müsse. Wann er mit Holtz anzuthun vnnd dem Warttenn ampt nicht zuschaffenn, soll er mit vf die gehöltze reitenn, vnd alle gelegennheit vnnd furnehmenns mit berathschlagenn helffenn, Soll aber kein1[?] ann Söder ann seine stadt das Holtz anzuthun noch in klaffter zulegenn lassen, weil solchs ohnne verdacht nicht zugehet. Holtzleger. Der Holtzleger soll furnemblich mit vleis Jederzeit zusehenn, dieweil er teglich beim Holtz ist, das nichts davonn gestolenn, abgetragenn, noch entfrembt werde, vnd da er Jemanndts betrapte, soll er solches den Saltzgrevenn vnnd Holtzvogte annzeigenn, vnnd gar niemanndts verschonenn, Darnach soll er mitt

Was auch an Böcken, Reitern, Pfählen und anderer Rüstung zum Flößen gebraucht wird, das soll er, der Holzvogt, in seiner Verwahrung halten, die Mängel daran jederzeit bessern lassen und solche Dinge wohl aufheben, damit man zu ihrer Erhaltung nicht jedes Mal neue schwere Unkosten aufwenden müsse. Wenn er mit dem Holzanfahren und dem Wartamt nichts zu schaffen hat, soll er mit auf die Gehölze reiten und alle Gelegenheit und Vorhaben mit beratschlagen helfen. Er soll aber keinen Sieder an seiner Statt das Holz anfahren noch in Klafter legen lassen, weil dies nicht ohne Verdacht zugeht.

Holzleger. Der Holzleger soll vornehmlich mit Fleiß jederzeit zusehen, weil er täglich beim Holz ist, dass nichts davon gestohlen, abgetragen noch entfremdet werde, und wenn er jemanden ertappte, soll er dies den Salzgrafen und dem Holzvogt anzeigen und gar niemanden verschonen. Danach soll er mit

Unsichere Lesungen

  1. kein — Wort gestrichen/überschrieben, unsicher (Z. 11)

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