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Salzbibel · Lesetext · 4. Buch

Das vierte Buch · S. 939–948

Rhenanus’ eigene Ordnung, 1567 · S. 939–948 · Bl. 467r–471v · Band 1

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Wortlaut der Handschrift Übersetzung — Ziffern am Rand sind die Segmentnummern (Sprungziel #s<Seite>-<Nummer>); hochgestellte Ziffern verweisen auf unsichere Lesungen am Fuß der Seite.

Rhenanus’ eigene Ordnung, 1567

S. 872–1062 · Bl. 433v–528v · Bd. 1 · Zeitleiste: 4. Buch

S. 939

Bl. 467rBd. 14. Buch · Rhenanus’ eigene Ordnung, 1567Faksimile (ORKA)

Das Vierdte Buch

1

Vnnd sollenn vnnsere Beamptenn durch einenn sonnderlichenn darzu geschwornenn, die Probwercke Iedesmahl in einer gemeinenn grossenn Pfannenn, die da ganntz vnnd nit löcherig ist furnehmenn, vnnd zehen geeichter fuder, Roher vngekeisster1 Sohlenn absiedenn, vnnd eigenntlich vfzeichenn, Wieuiele scheidtholtz vnnd wellenn, sie zu solchenn Probwerck brauchenn, vnnd wieuiel truckenes Saltz dasselbige wercke gibt, messenn lassenn, Desgleichenn sollenn sie auch die vbergebliebene zundtsohlenn, Wann das Saltz ausgefangenn, in einer sonndern kleinenn Pfannenn, oder wie sie das sonnstenn auffs beste zuwegenn bringenn konnenn, absiedenn, vnnd was dieselbige ann saltz gibet, gleicher gestalt messenn lassenn, vnnd vns als baldt daruonn einenn klarenn vnderschiedtlichenn bericht thun, Damit wir also sehenn mugenn, was solche zehenn geeichter fuder Roher vngekeisster Sohlenn ann Saltz Iederzeit gibtt, vnnd was darauff ann Holtz vnnd wellenn gehett Solcher Probwercke sollenn Jährlichs Funffe. Nemblich Circa principium Octobris, das anndermahl

Und unsere Beamten sollen durch einen besonderen, dazu Geschworenen die Probewerke jedes Mal in einer gemeinen großen Pfanne, die ganz und nicht löcherig ist, vornehmen und zehn geeichte Fuder roher, ungekeißter Sole absieden und eigentlich aufzeichnen, wie viel Scheitholz und Wellen sie zu solchem Probewerk brauchen, und messen lassen, wie viel trockenes Salz dasselbe Werk gibt. Desgleichen sollen sie auch die übriggebliebene Zündsole, wenn das Salz ausgefangen ist, in einer besonderen kleinen Pfanne, oder wie sie das sonst aufs beste zuwege bringen können, absieden, und was dieselbe an Salz gibt, gleichergestalt messen lassen und uns alsbald davon einen klaren, unterschiedlichen Bericht tun, damit wir also sehen mögen, was solche zehn geeichten Fuder roher, ungekeißter Sole an Salz jederzeit geben, und was darauf an Holz und Wellen geht.

Solcher Probewerke sollen jährlich fünf sein. Nämlich circa principium Octobris, das andere Mal

Unsichere Lesungen

  1. vngekeisster — Lesung unsicher (Z. 5)
  2. zundtsoh=lenn — Lesung unsicher (Z. 10) (Stelle im Wortlaut nicht eindeutig zuzuordnen)

S. 940

Bl. 467vBd. 14. Buch · Rhenanus’ eigene Ordnung, 1567Faksimile (ORKA)

Das Vierdte Buch

1

vmb den 10 Decembris, Das drittemahl Aequinoctium vernale, das vierdte Circa Calendas Maij, vnnd das funffte Circa principium Julij furgenommen werdenn vnnd was vnnsere Beamptenn Iederzeit befindenn, daruonn sollenn sie vns klarenn bericht thun, vnd die Proba Inns Probierbuch ordenntlich vnnd vleissigk aufschreibenn, Der Brunnenn vnnd Pfannenmeister aber sollenn stetigs beij den Probwergk sein vnnd bleibenn, vnnd zusehenn, das die aller dinge recht verwaltet werdenn, Dargegenn soll mann Inenn Ir tage lohnn enntrichten, Doch sollenn auch vnnser Ober Beamptenn, welche zur stette sein, auch vnnder der hanndt nit ab vnd zugehenn, vnnd soll auch der Renndtmeister allenn vnkostenn verlegenn, vnnd dargegenn das geldt aus dem verkaufftenn Saltz wieder einnehmenn. Klein Probwergk. Die kleinenn Probwergk sollenn offtmahls durch vnsere Beamptenn anngestelt werdenn, vnnd was sich aus allenn vnnd Iedenn klein vnnd grossenn Probwercken

um den 10. Dezember, das dritte Mal Aequinoctium vernale, das vierte circa Calendas Maii, und das fünfte circa principium Julii vorgenommen werden. Und was unsere Beamten jederzeit befinden, davon sollen sie uns klaren Bericht tun und die Probe ins Probierbuch ordentlich und fleißig aufschreiben. Der Brunnen- und der Pfannenmeister aber sollen stetig bei dem Probewerk sein und bleiben und zusehen, dass alle Dinge recht verwaltet werden; dagegen soll man ihnen ihren Tagelohn entrichten. Doch sollen auch unsere Oberbeamten, welche zur Stelle sind, auch unter der Hand nicht ab- und zugehen; und der Rentmeister soll auch alle Unkosten verlegen und dagegen das Geld aus dem verkauften Salz wieder einnehmen.

Kleine Probewerke. Die kleinen Probewerke sollen oftmals durch unsere Beamten angestellt werden, und was sich aus allen und jeden kleinen und großen Probewerken

S. 941

Bl. 468rBd. 14. Buch · Rhenanus’ eigene Ordnung, 1567Faksimile (ORKA)

Das Vierdte Buch

1

befindenn, soll vleissig vfgemerckt, vnnd in ein Buch gebracht werdenn, das Iar Monat vnnd tagk, auch der Personen so darbeij gewesenn, vnnd mit vnderschreibenn, Iedes namhafftig eingeschriebenn werdenn, auf das wann wir es vnnser gelegenheit nach erfordernn, vns Iederzeit klarer bericht, vonn dem allenn beschehenn muge, Zoll, Schatz, vnnd Wegegeldt. Zoll, Schatz, vnnd wegegeldt, soll vonn menniglichen gegebenn werdenn, vnnd niemanndts mit saltz aus dem Saltzwerck fahrenn, er habe dann zuuor, sein zoll zeich[?]1 beij dem Zolnner gelost, welche er ferner ann den Thorenn soll liefernn, Wer Zols Befreijet. Doch solnn hierin ausgenommenn sein Erstlich wir, vnnsere freundtliche liebe brueder, Furstenn, Grauenn, Herrnn, Prelatenn vnnd Hospital, welche alle des obgedachtenn Zoll, Schatz vnnd wegegelts sollenn gefreijet sein, doch sollenn sie beim Zolner durch Ire diener, beij wem sie geladen, anzeig vnd bericht thun lassen,

befindet, soll fleißig aufgemerkt und in ein Buch gebracht werden; Jahr, Monat und Tag, auch die Personen, die dabei gewesen sind und mit unterschreiben, sollen jede namhaftig eingeschrieben werden, auf dass, wenn wir es unserer Gelegenheit nach erfordern, uns jederzeit klarer Bericht von dem allen geschehen möge.

Zoll, Schatz und Wegegeld. Zoll, Schatz und Wegegeld soll von jedermann gegeben werden, und niemand soll mit Salz aus dem Salzwerk fahren, er habe denn zuvor sein Zollzeichen bei dem Zöllner gelöst, welches er weiter an den Toren abliefern soll.

Wer vom Zoll befreit ist. Doch sollen hierin ausgenommen sein erstlich wir, unsere freundlichen lieben Brüder, Fürsten, Grafen, Herren, Prälaten und Hospitäler, welche alle des obgedachten Zolls, Schatzes und Wegegeldes befreit sein sollen; doch sollen sie beim Zöllner durch ihre Diener Anzeige und Bericht tun lassen, bei wem sie geladen haben.

Unsichere Lesungen

  1. zoll zeich[?] — Wortende überschrieben, evtl. zeichenn (Z. 11)

S. 942

Bl. 468vBd. 14. Buch · Rhenanus’ eigene Ordnung, 1567Faksimile (ORKA)

Das Vierdte Buch

1

Darnach die vom Adell Pfenner, vnnd vnserer Diener bestellungs saltz, welche saltz zun Sodenn bekommen, sollenn des Zols alleine, aber des Schatz vnnd wegegeldts nicht freij sein, Wurde aber einer den Zoll verfarenn, soll wie Lanndtbreuchig darumb gestrafft werden, Es habenn aber die Bodermeister auf Iedes werck von alters — 2 Heller zu besonnderm schatzgeldt erlegt mussenn, dieselbigenn sollenn sie hinfuro auch gebenn, Doch nicht ehe erlegenn, Es seij dann das Iar herumb, so sollenn sie dasselbige in einer Summa vnnserm Zolnern enndtrichtenn, Zolner. Vnnd soll Itztgedachter Zolner vber dis alles klare vnderschiedtliche rechnunge vnnd Register, wie Itzt im brauch ist, haltenn, vnnd Ierlich auf die Saltzrechnung vns vonn Monatenn zu Monaten, oder vnserm Renndtmeister vf diese hierbeij gesetzte postenn, wie er die vonn den Ladegestenn einnimpt liefferung vnnd bezahlung thun, Zoll ———————— wegegeldt ———————— Schatzgeldt, ———————— Schatzgeldt der Soder ————————

Danach die vom Adel, die Pfänner und unserer Diener Bestellungssalz, welche Salz zu Sooden bekommen, sollen des Zolls allein, aber des Schatzes und des Wegegeldes nicht frei sein. Würde aber einer den Zoll verfahren, soll er, wie landbräuchlich, darum gestraft werden. Es haben aber die Bodermeister auf jedes Werk von alters 2 Heller zu besonderem Schatzgeld erlegen müssen; dieselben sollen sie hinfort auch geben, doch nicht eher erlegen, es sei denn das Jahr herum; dann sollen sie dasselbe in einer Summe unserem Zöllner entrichten.

Zöllner. Und der jetztgedachte Zöllner soll über dies alles klare, unterschiedliche Rechnung und Register, wie es jetzt im Brauch ist, halten und jährlich auf die Salzrechnung uns von Monat zu Monat, oder unserem Rentmeister, auf diese hierbei gesetzten Posten, wie er sie von den Ladegästen einnimmt, Lieferung und Bezahlung tun: Zoll ———; Wegegeld ———; Schatzgeld ———; Schatzgeld der Soder ———.

Unsichere Lesungen

  1. Beträge fehlen — Zeilen ohne Zahlen, leer (Z. 20) (Stelle im Wortlaut nicht eindeutig zuzuordnen)

S. 943

Bl. 469rBd. 14. Buch · Rhenanus’ eigene Ordnung, 1567Faksimile (ORKA)

Das Vierdte Buch

1

Vonn allerleij Holtzhanndell. Wir habenn nun ordenntlich anngezeigt, wie wirs in allem, in verwaltung des Bronnenn Regimennts, desgleich auch dem ganntzenn Saltzsiedenn, vnnd was demselbigen annhenngt, nach allenn vmbstenndenn wollenn gentzlich vnnd enndtlich gehaltenn habenn, Weil mann aber nicht kann saltz siedenn, mann habe dan zuuor notwendig holtz, So wollenn wir nun auch, was wir des halb geordnet, vnnd zuhaltenn fur notwendig vnnd nutzlich geschetzt, erklerenn, Geholtz so vnnser Gnediger furst vnnd Herr zum Saltzwergk geordtnet. Vnnd wollenn Erstlich wir vonn vnserent wegenn zum Saltzwergk alle die Geholtz, so vonn Stadt Vacha herab, furters die Werra hinvnter nach Mündenn zu, bis Iegenn Allenndorff, gelegenn seindt, vnnd sonnst alle welde, so vnser seindt, vnnd zum Saltzwerck ohne schadenn gebracht werdenn könnenn, geordennt habenn, wollenn auch allenn müglichenn vleis annlegenn lassen, vnnd gebürlichenn kostenn vnnd bezahlung Iederzeit darauff wenndenn, das wir noch annder mehr geholtz,

Von allerlei Holzhandel. Wir haben nun ordentlich angezeigt, wie wir es in allem, in der Verwaltung des Brunnenregiments, desgleichen auch dem ganzen Salzsieden und was demselben anhängt, nach allen Umständen gänzlich und endlich gehalten haben wollen. Weil man aber nicht Salz sieden kann, man habe denn zuvor das notwendige Holz, so wollen wir nun auch erklären, was wir deshalb geordnet und zu halten für notwendig und nützlich geschätzt haben.

Gehölz, das unser gnädiger Fürst und Herr zum Salzwerk geordnet hat. Und erstlich wollen wir von unsertwegen zum Salzwerk alle die Gehölze, die von der Stadt Vacha herab, weiter die Werra hinunter nach Münden zu, bis gegen Allendorf gelegen sind, und sonst alle Wälder, die unser sind und zum Salzwerk ohne Schaden gebracht werden können, geordnet haben; wollen auch allen möglichen Fleiß anlegen lassen und gebührliche Kosten und Bezahlung jederzeit darauf wenden, dass wir noch andere Gehölze mehr,

S. 944

Bl. 469vBd. 14. Buch · Rhenanus’ eigene Ordnung, 1567Faksimile (ORKA)

Das Vierdte Buch

1

in gedachter gelegennheit begriffenn, ann vns, vnnserm Saltzwerck zu gut, vonn allenn anngrentzenden mugenn bringenn, Wer auch desfals etwas ausrichtenn vnnd zuwegenn bringenn kann, den wollenn wir in sonndernn gnadenn haltenn, Holtzhawenn Wenn vnnd wie das beschehenn soll. Nach dem auch billich mit fursichtigkeit muß bedacht werdenn, das die geholtz allennthalbenn zu gutem vedelnn1, sonnstenn gelegener zeit, gefellet, vnnd gehawenn werde, vnnd aber hierein ein diuersitet, vnd vngleicheit, nach vnderscheidt der gelegennheitt der gehöltze gehaltenn wirdt. Wollenn wir ann allenn orttenn, da wir scheidtholtz welches geflöst soll werdenn, gehawenn wirdt, das nit eher mit dem fellenn vnnd hawenn anngefangk werde, hiermit verordennt vnnd beuohlenn haben dann wann Walpurgis tagk herumb, vnnd wann der safft noch frisch im holtz, vnnd das holtz leicht werdenn kann, denn ob schonn die erfahrung gibt, das wenn da gehöltze im safft gehawenn

in gedachter Gelegenheit begriffen, an uns, unserem Salzwerk zugute, von allen Angrenzenden bringen mögen. Wer auch desfalls etwas ausrichten und zuwege bringen kann, den wollen wir in besonderen Gnaden halten.

Holzhauen, wann und wie das geschehen soll. Nachdem auch billig mit Vorsichtigkeit bedacht werden muss, dass die Gehölze allenthalben zu gutem Wadel und sonst zu gelegener Zeit gefällt und gehauen werden, und aber hierin eine Diversität und Ungleichheit nach Unterschied der Gelegenheit der Gehölze gehalten wird, so wollen wir an allen Orten, wo Scheitholz, welches geflößt werden soll, gehauen wird, hiermit verordnet und befohlen haben, dass mit dem Fällen und Hauen nicht eher angefangen werde als um Walpurgistag herum, wenn der Saft noch frisch im Holz ist und das Holz leicht werden kann; denn obschon die Erfahrung gibt, dass, wenn die Gehölze im Saft gehauen

Unsichere Lesungen

  1. vedelnn — Lesung unsicher (Z. 10)

S. 945

Bl. 470rBd. 14. Buch · Rhenanus’ eigene Ordnung, 1567Faksimile (ORKA)

Das Vierdte Buch

1

wirdt, solch nicht als baldt widerumb anschlecht, vnd Sommerladenn ausscheust, So mussenn doch wir hierin darauf sehenn, das die gehauene scheide auf dem wasser mögenn vortfliessenn vnnd nit zu grunde gehenn, Was aber zu schiff herauß kompt, solches soll zeitlich im Frueling, wenn noch kein safft im holtz ist, gefellett vnnd gehauenn werdenn, Damit desto eher die Sommerladenn wieder anschlagenn vnnd aufkommenn mugenn, Den zirck darin Jerlich gehauenn werdenn soll, sollen vnsere Saltzgreuenn, einer oder zwene, benebenn den Beamptenn vnnd furstern, Jedes Jars Jerlich zeitlich im Frueling, vnnd etliche wochenn fur der hauung bereiten vnnd besichtigenn, vnnd einenn gewissenn annschlagk machenn, welchenn sie vnns furters schrifftlichenn zustellenn, vnnder Irenn Subscription, vnnd vnnser Resolution darauf erwarttenn, Wann wir vns erkleret habenn, sollenn sie also baldt, das zu hauenn anngefanngenn werde, verordenenn, vnnd soll furters nach viel mehrgedachtes vnnsers herrnn vatters seligen gedechtnus, hieruber vfgerichtenn Ordenung, die vom

werden, solches nicht alsbald wiederum anschlägt und Sommerladen ausschießt, so müssen wir doch hierin darauf sehen, dass die gehauenen Scheite auf dem Wasser fortfließen mögen und nicht zugrunde gehen. Was aber zu Schiff herauskommt, solches soll zeitig im Frühling, wenn noch kein Saft im Holz ist, gefällt und gehauen werden, damit die Sommerladen desto eher wieder anschlagen und aufkommen mögen. Den Zirk, in dem jährlich gehauen werden soll, sollen unsere Salzgrafen, einer oder zwei, neben den Beamten und Förstern jedes Jahr zeitig im Frühling und etliche Wochen vor der Hauung bereiten und besichtigen und einen gewissen Anschlag machen, welchen sie uns weiter schriftlich unter ihrer Subskription zustellen und unsere Resolution darauf erwarten. Wenn wir uns erklärt haben, sollen sie alsbald verordnen, dass zu hauen angefangen werde, und es soll weiter nach der Ordnung, die unser vielmehr gedachter Herr Vater seligen Gedächtnisses hierüber aufgerichtet hat und die von

S. 946

Bl. 470vBd. 14. Buch · Rhenanus’ eigene Ordnung, 1567Faksimile (ORKA)

Das Vierdte Buch

1

worttenn zu worttenn hernach volgtt, gehauen vnd gelieffert werdenn, Holtzliefferung im Walde vnndam Wasser. Wir wollenn das alle vnnsere vnnderthanenn vnd anndere, so zu vnnserm Saltzwerck Holtz hauenn vnnd annfuhrenn, Jedes mahl gutlich bezahlet, vnnd vnns auch darJegenn volkommene mas, ann Hohe, weitte vnnd lennge, nach dem mas so vnnsernn Beamptenn Jedes orts zugestelt ist, gelieffert werde, darzu wir dann vnnsere besonndere Holtzmesser verordenet, welche hierauf mit vleis sehenn sollenn, So aber Jemanndts nit volle mas liefferenn, vnnd im hauenn legenn vnnd annfuhrenn vnfleißigk befundenn wurde, dem soll souiel ann seiner geliefferten Summa abgeschlagenn werdenn, das das rechtte proportionirte Klaffter mas fur voll gelieffertt, vnnd erfullet werde, vnnd welche sich darwieder setzenn, die sollenn in geldt, holtz oder leibstraff, nach billich erkenndtnus, vnnser Beambten Jedes orts vnns zu abtrage verfallenn sein, vnd soll

Wort zu Wort hernach folgt, gehauen und geliefert werden.

Holzlieferung im Walde und am Wasser. Wir wollen, dass alle unsere Untertanen und andere, die zu unserem Salzwerk Holz hauen und anfahren, jedes Mal gütlich bezahlt werden und uns auch dagegen vollkommenes Maß an Höhe, Weite und Länge, nach dem Maß, das unseren Beamten jedes Orts zugestellt ist, geliefert werde; dazu haben wir dann unsere besonderen Holzmesser verordnet, welche hierauf mit Fleiß sehen sollen. Wenn aber jemand nicht volles Maß liefert und im Hauen, Legen und Anfahren unfleißig befunden würde, dem soll so viel an seiner gelieferten Summe abgeschlagen werden, dass das rechte proportionierte Klaftermaß für voll geliefert und erfüllt werde; und welche sich dawider setzen, die sollen in Geld-, Holz- oder Leibstrafe, nach billigem Erkenntnis unserer Beamten jedes Orts, uns zum Abtrag verfallen sein, und

S. 947

Bl. 471rBd. 14. Buch · Rhenanus’ eigene Ordnung, 1567Faksimile (ORKA)

Das Vierdte Buch

1

die geldt oder Holtzstraffe Jedes Jars in der Holtzrechnung vnns verrechnet werdenn, Da sich das rechte Klaffter mas genntzlichenn vnnd voll befundenn wurde, als denn soll als baldt in vnnser darzu verordentenn beysein solchs anngeschnittenn, in ein gemeine Summa zusammenn geschriebenn, vnd wie obenn gemelt, bezahlet werdenn, Doch das ohnn vnnsernn vorwissenn, in Holtzhauenn vnd fuhrlohnn kein steigerung geschehe, bey derselbigenn bezalunge sollenn alle finantz zuuerhutenn, vnnsere furster vnnd Heimburger Jedes orts sein, Welche denn die Kerbe Irer nachbauernn nach der bezahlung zu sich nehmenn, vnnd bis vf die vberliefferung am wasser verwarlich haltenn sollenn, vnnd als denn den vfnehmernn der vberliefferung zustellenn, Damit also vnnsere Beamptenn vnnd vnnderthanenn Kerbe Jegenn einannder abgezahlt, vnnser diener quittirt, vnnd die vnnderthanenn volkomlich bezalet vnnd klaglos gemacht sein, Doch soll souiel muglich der zerunge halber laut der Ordnung mas gehaltenn werdenn,

die Geld- oder Holzstrafe soll jedes Jahr in der Holzrechnung uns verrechnet werden. Wenn sich das rechte Klaftermaß gänzlich und voll befindet, alsdann soll alsbald im Beisein unserer dazu Verordneten solches angeschnitten, in eine gemeine Summe zusammengeschrieben und, wie oben gemeldet, bezahlt werden; doch dass ohne unser Vorwissen im Holzhauen und Fuhrlohn keine Steigerung geschehe. Bei derselben Bezahlung sollen, um alle Finanz zu verhüten, unsere Förster und Heimbürger jedes Orts zugegen sein, welche dann die Kerben ihrer Nachbarn nach der Bezahlung zu sich nehmen und bis auf die Überlieferung am Wasser verwahrlich halten sollen, und sie alsdann den Aufnehmern der Überlieferung zustellen, damit also unsere Beamten und Untertanen die Kerben gegeneinander abgezählt, unsere Diener quittiert und die Untertanen vollkommen bezahlt und klaglos gemacht seien. Doch soll, so viel möglich, der Zehrung halber laut der Ordnung Maß gehalten werden.

S. 948

Bl. 471vBd. 14. Buch · Rhenanus’ eigene Ordnung, 1567Faksimile (ORKA)

Das Vierdte Buch

1

Mit den frembdenn vnnd auslenndischenn, so scheyde hauenn, ist zu hanndelnn, das sie enndtweder Ihre Heimburger der dorffer darin sie wohnenn mit sich bey der bezahlung vnnd liefferung bringenn, Oder Je zwenntzigk mehr oder weniger einenn glaubwurdigenn ausmachenn, welcher ann derselbigenn stadt disfals sey, Es soll in allem mit vnnd Jegenn die fuhrleut, wie obengemelt gehaltenn werdenn, doch mit der Condition, wo einer oder mehr strafbar befundenn werdenn, das solche straff speciatim Inn die Rechnung gesetzt werde, wie viel einer Jedenn dorffschafft, vnnd einem Jedenn mit nahmenn Jegenn seinem vnfleis zur straff abgezogenn werdenn sey, Wir wollenn auch das alle vnnsere Beamptenn ann Jedem ort hinfurter einem Jedenn ampts dorff vnnd dessenn vnndersassenn sein eigenn ort Holtzes |: doch in einer hauung :| beide im walde vnnd am wasser abmessenn, vnnd zutheilenn, darin sie Ihr Holtz fellenn, hauenn, legenn, annfuhrenn vnnd liefern sollenn, auch darin alle richtige ordenung halttenn,

Mit den Fremden und Ausländischen, die Scheite hauen, ist so zu handeln, dass sie entweder ihre Heimbürger der Dörfer, in denen sie wohnen, mit sich zur Bezahlung und Lieferung bringen, oder dass je zwanzig, mehr oder weniger, einen Glaubwürdigen ausmachen, welcher an derselben Statt diesfalls sei. Es soll in allem mit und gegen die Fuhrleute, wie oben gemeldet, gehalten werden, doch mit der Kondition, wo einer oder mehrere strafbar befunden werden, dass solche Strafe speciatim in die Rechnung gesetzt werde, wie viel einer jeden Dorfschaft und einem jeden mit Namen wegen seines Unfleißes zur Strafe abgezogen worden sei. Wir wollen auch, dass alle unsere Beamten an jedem Ort hinfort einem jeden Amtsdorf und dessen Untersassen seinen eigenen Ort Holzes – doch in einer Hauung – beides im Walde und am Wasser abmessen und zuteilen, darin sie ihr Holz fällen, hauen, legen, anfahren und liefern sollen, auch darin alle richtige Ordnung halten.

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