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Salzbibel · Lesetext · 4. Buch

Das vierte Buch · S. 919–928

Rhenanus’ eigene Ordnung, 1567 · S. 919–928 · Bl. 457r–461v · Band 1

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Wortlaut der Handschrift Übersetzung — Ziffern am Rand sind die Segmentnummern (Sprungziel #s<Seite>-<Nummer>); hochgestellte Ziffern verweisen auf unsichere Lesungen am Fuß der Seite.

Rhenanus’ eigene Ordnung, 1567

S. 872–1062 · Bl. 433v–528v · Bd. 1 · Zeitleiste: 4. Buch

S. 919

Bl. 457rBd. 14. Buch · Rhenanus’ eigene Ordnung, 1567Faksimile (ORKA)

Das Vierdte Buch

1

Boder sollenn auswertigk dem Saltzwergk kein Saltz verpartirenn Sonnst soll auch kein Boder selbst vor sich mit Saltz auszutreibenn, oder zutragenn vmbgehenn, oder ganntz vngnedigk gestrafft werdenn, Boder sollenn sich mit niemandts im Saltzhanndell in geselschafft gebenn. Gleicher gestalt wollenn wir auch gentzlichenn verbotten habenn, das kein Bodermeister sich in einige geselschaft oder parthierung zu gewinst oder verlust, mit keinem Saltzmann gebe, auch seinem eigenem gesinde kein Saltz, dieweil solchs verdechtigk verkeuffe, alles bey vermeidung vngnediger strafft. Der Burger vnnd Eisfelder1 Saltzhanndell Iegenn zufuhr Holtzes Weyl auch die Burger in der Stadt Allenndorff, Ire geholtze, so sie zum Saltzwergk bringenn, nahe vmb die Stadt herumb habenn, vnnd ann sich bringenn, vnnd dann wir dieselbigenn aus besonndern gnadenn befreyet habenn, das sie ihr Saltz vor frucht verpartiren,

Boder sollen außerhalb des Salzwerks kein Salz verschieben. Sonst soll auch kein Boder auf eigene Rechnung mit Salz hausieren oder es austragen, bei ganz ungnädiger Strafe.

Boder sollen sich mit niemandem im Salzhandel zusammentun. Ebenso wollen wir gänzlich verboten haben, dass ein Bodemeister sich mit irgendeinem Salzmann zu Gewinn oder Verlust in eine Gesellschaft oder Teilhaberschaft begibt; auch soll er seinem eigenen Gesinde kein Salz verkaufen, weil das verdächtig ist — alles bei Vermeidung ungnädiger Strafe.

Der Salzhandel der Bürger und der Eichsfelder gegen Holzlieferung. Weil auch die Bürger der Stadt Allendorf ihre Gehölze, aus denen sie Holz ins Salzwerk bringen, nahe um die Stadt herum haben und beziehen, und weil wir sie aus besonderen Gnaden befreit haben, ihr Salz gegen Frucht zu tauschen

Unsichere Lesungen

  1. Eisfelder — Ortsname, Lesung unsicher (Z. 14)

S. 920

Bl. 457vBd. 14. Buch · Rhenanus’ eigene Ordnung, 1567Faksimile (ORKA)

Das Vierdte Buch

1

vnnd die frucht entweder in vnser Stadt Allenndorff vnnd Bodenn nach Irem bestenn nutzenn vmb geldt verkauffenn mugenn, also das sie in solcher partirung kein anndere Saltzhenndeler disseits der Werra, auff Iener seittenn hindernn soll, Er wolle denn auch souiel holtz als sie vor Saltz bringenn, So wollen wir auch, das sie nach ausweisung der hergebrachtenn Ordenung alles Ir saltz, halb mit holtz, vnnd halb mit gelde bezahlenn sollenn, Es soll auch Inenn kein Boder einige saltz vor eytell geldt ladenn. Desselbigenn gleichenn soll es in allenn dingenn vnd stucken, mit den Eisfeldernn vnnd allenn anndernn, so Ienseit der Werra wonenn, gehaltenn werdenn, Sollenn auch als viel als die Burger holtz vor Saltz bringenn, vnnd weitters mit dem Saltz Irenn nutzenn zuschaffen, gleich denn Burgernn macht, Wer diese beide artickell vberschreit, soll gestrafft, vnnd das laden im Saltzwerck verbottenn werdenn. Vnnd soll der Zolnner mit vleis acht habenn, das nach ausweisung der Ordenung Ime die geburliche Zoll1 gelieffert werdenn.

und die Frucht entweder in unserer Stadt Allendorf oder in Sooden nach ihrem besten Nutzen gegen Geld zu verkaufen — so zwar, dass sie bei solchem Tausch keinen anderen Salzhändler diesseits der Werra oder jenseits behindern sollen, es sei denn, dieser wolle ebensoviel Holz bringen wie sie für Salz —, so wollen wir auch, dass sie nach dem Wortlaut der hergebrachten Ordnung all ihr Salz zur Hälfte mit Holz und zur Hälfte mit Geld bezahlen. Auch soll ihnen kein Boder Salz für bloßes Geld laden.

Ebenso soll es in allen Dingen und Stücken mit den Eichsfeldern und allen anderen gehalten werden, die jenseits der Werra wohnen. Auch sie sollen ebensoviel Holz für Salz bringen wie die Bürger und dürfen im übrigen mit dem Salz ihren Nutzen schaffen wie die Bürger. Wer diese beiden Artikel übertritt, soll bestraft und ihm das Laden im Salzwerk verboten werden. Und der Zöllner soll sorgfältig darauf achten, dass ihm nach dem Wortlaut der Ordnung der gebührende Zoll geliefert wird.

Unsichere Lesungen

  1. Zoll — Abkuerzung, Endung unsicher (Z. 20)

S. 921

Bl. 458rBd. 14. Buch · Rhenanus’ eigene Ordnung, 1567Faksimile (ORKA)

Das Vierdte Buch

1

Heiner2 Holtz vnnd Saltzhanndell. Die Heiner vnnd anndere fuhrleute, so vmbs Saltzwerck hero, vf zwo meyl weges wohnenn, sollenn vf Iedes achteil saltz funfftzehenn wellenn Ins Saltzwerck, ehe denn sie ladenn wollenn, zuliefernn schuldigk sein, vnnd darauf die geburliche zeichenn vom Wehrschreiber1 emtpfangenn, Das holtz furters ann bezahlung Ires Saltzes abrechnenn, vnnd welche mit saltz ausfahrenn wollenn, solle Ire emtpfangene Holtzzeichenn, nach gepurlicher anntzahl, dem Zolnner lieffernn, Esgleichenn sollenn auch alle die Ienigenn, so holtz Ins Saltzwerck bringenn, den vorzugk im Saltzladenn vor allenn annderenn Saltzhenndelernn vnnd fuhrleutenn habenn vnnd behalttenn, Was aber die Holtzleute nicht ladenn vnnd zuuerkauffen vberbleibt, soll menniglich zuuerkeuffenn vnnd zukeuffenn frey stehenn, doch aller seits die Ordenung haltenn, bey vngnediger strafft. Wie wir denn hiermit Ordenenn vnnd setzenn, das den vnderthanenn in denenn amptern, so mit der Holtzflos belestiget seindt, fur allenn anndern soll zu

Der Holz- und Salzhandel der Hainer. Die Hainer und andere Fuhrleute, die im Umkreis von zwei Meilen ums Salzwerk wohnen, sollen verpflichtet sein, für jedes Achtel Salz fünfzehn Wellen ins Salzwerk zu liefern, ehe sie laden dürfen, und dafür die gebührenden Zeichen vom Wehrschreiber empfangen; das Holz ist dann von der Bezahlung ihres Salzes abzurechnen. Und wer mit Salz ausfahren will, soll seine empfangenen Holzzeichen in gebührender Anzahl dem Zöllner abliefern.

Ebenso sollen auch alle, die Holz ins Salzwerk bringen, beim Salzladen den Vorrang vor allen anderen Salzhändlern und Fuhrleuten haben und behalten. Was aber die Holzleute nicht laden und was zum Verkauf übrigbleibt, soll jedermann zu kaufen und zu verkaufen freistehen — doch soll man allseits bei ungnädiger Strafe die Ordnung halten. Wie wir denn hiermit anordnen und festsetzen, dass den Untertanen in den Ämtern, die mit der Holzflöße belastet sind, vor allen anderen

Unsichere Lesungen

  1. Wehrschreiber — Lesung unsicher (Z. 6)
  2. Heiner — Eigenname, Lesung unsicher (Z. 1)

S. 922

Bl. 458vBd. 14. Buch · Rhenanus’ eigene Ordnung, 1567Faksimile (ORKA)

Das Vierdte Buch

1

notwenndigenn Saltz beforderung beschehenn, Nota. Des Steinkolenn hanndels soll besonnders gedacht werdenn, Zufuhr der Victualien Begebe es sich aber, das etlich der anndern Saltzhenndeler vnnd fuhrleut notturfftig Victualien vnnd annders, so zum Saltzwerck genutzt vnnd gebraucht kann werdenn, brechtenn, Darauf mögenn vnsere Saltzgreuenn vnnd Beamptenn |: wie auf anndernn Saltzwerckenn beschicht :| verdacht sein, wie sie doch die Ienigenn auch fur anndernn so nichts bringenn befordern, Furstenn, Grauenn, Prælatenn Saltzhenndell. Weytters dennach wir auch bedacht, das vber das saltz so verkaufft wirdt, auch auswertige Inner vnser vnd vnser freundtlichenn liebenn bruder, aller Lanndtgrauenn zu Hessenn, Furstenthumbenn vnnd Landenn furstenn, Herrenn, Prælatenn, viele vom adell vnnd anndere Ierlich aus vnserm Saltzwerck, ein mercklich anntzahl saltzes zu Irer Haushaltung

die notwendige Salzbeförderung zuteil werden soll.

Anmerkung: Des Steinkohlenhandels soll gesondert gedacht werden.

Zufuhr von Lebensmitteln. Sollte es sich aber ergeben, dass einige der anderen Salzhändler und Fuhrleute nötige Lebensmittel und anderes bringen, was im Salzwerk genutzt und gebraucht werden kann, so mögen unsere Salzgrafen und Beamten — wie es in anderen Salzwerken geschieht — darauf bedacht sein, wie sie auch diese vor anderen, die nichts bringen, begünstigen können.

Salzhandel der Fürsten, Grafen und Prälaten. Weil wir ferner bedacht haben, dass über das verkaufte Salz hinaus auch auswärtige — innerhalb der Fürstentümer und Lande von uns und unseren freundlichen lieben Brüdern, aller Landgrafen zu Hessen — Fürsten, Herren, Prälaten, viele vom Adel und andere jährlich eine beträchtliche Menge Salz aus unserem Salzwerk für ihre Haushaltung

S. 923

Bl. 459rBd. 14. Buch · Rhenanus’ eigene Ordnung, 1567Faksimile (ORKA)

Das Vierdte Buch

1

hindann zuholenn pflegenn, wie es darmit gehaltenn werdenn solle, So wollenn wir vber voriges vnnsers Herrenn Vatters Gotseliger gedechtnus, deshalben ausganngener Ordenung haltenn, vnnd soll derselbigenn also durchaus gelebt werdenn, Auff das aber dieselbigenn in gesetzter zeit Ire bestendige Ladung bekommenn mugenn, So wollenn wir |: wie dann auch die Bodermeister sich freywillig selbst erbottenn :| das ein Ieder derselbigenn Meister Wohlgedachtenn furstenn, Herrenn, Prelatenn, denenn vom adell vnnd annderenn auf ihr ansuchenn zwischenn Osternn vnnd Michaelis notturftig saltz zuladenn soll schuldigk sein. Wurde sich aber hierin einer oder mehr weigerlich aus Itztgedachtenn Bodermeisternn verhaltenn vnnd erzeigenn, sollenn darumb Iederzeit gestrafft werdenn, mit ——1 Wie denn auch obgedachter furstenn, Grauen, Prelatenn, derenn vom adell vnnd annderer fuhrleut, wenn sie sich nicht in obgedachter zeit beschickenn

abzuholen pflegen, so wollen wir es, was die Handhabung angeht, bei der früheren, deshalb ergangenen Ordnung unseres seligen Herrn Vaters belassen, und sie soll durchweg befolgt werden. Damit diese aber in der festgesetzten Zeit ihre verlässliche Ladung bekommen können, wollen wir — wie sich denn auch die Bodemeister freiwillig selbst erboten haben —, dass ein jeder dieser Meister den genannten Fürsten, Herren, Prälaten, denen vom Adel und anderen auf ihr Ansuchen zwischen Ostern und Michaelis das nötige Salz zu laden verpflichtet sein soll. Würde sich aber einer oder mehrere der genannten Bodemeister hierin weigerlich verhalten und zeigen, so sollen sie dafür jedesmal bestraft werden mit ——.

Wie denn auch die genannten Fürsten, Grafen, Prälaten, die vom Adel und andere Fuhrleute, wenn sie sich nicht in der genannten Zeit versorgen

Unsichere Lesungen

  1. mit —— — Luecke, Strafe nicht ausgefuellt (Z. 17)

S. 924

Bl. 459vBd. 14. Buch · Rhenanus’ eigene Ordnung, 1567Faksimile (ORKA)

Das Vierdte Buch

1

vnnd versehenn, bey den Bodernn gentzlich kein ladung bekommenn, sonndernn vonn den Parthenhensern1 so darin etwas in vorrath beladenn werden sollen, Pfann Meister Ambt. Wir habenn auch vor notwendig geschetzt, das ein Pfannenn meister, gleich wie vonn alters im Saltzwergk geordnet, vnnd gehaltenn wurde, Vnnd dennach vnsernn Saltzgreuenn beuohlenn, nach einem verstenndigenn mann zutrachtenn, welcher solchem ampt mit vleis nachtrachtenn könnte, Was nun Itztgedachte vnsere Saltzgreuenn mit demselbigenn vberkommenn, vnnd was vonn vnsernt wegenn, sein ampt sein solle, volget in nachbeschriebenn artickelnn seiner bestellung, vonn wortten zu worttenn, Er soll benebenn dem Renndtmeister vnnd OberSaltzwartenn, alles Pfann Eisenn einnehmenn, Iederzeit darbey sein, wann eysenn annkompt vnd zu Pfannenn ausgethan wurdet, vnnd alwegen vleissigk acht habenn, das kein vnduchtig schifferigk

und eindecken, bei den Bodern gar keine Ladung bekommen sollen, sondern nur von den Parthenhäusern, in denen etwas auf Vorrat geladen werden soll.

Das Amt des Pfannenmeisters. Wir haben es auch für notwendig erachtet, dass ein Pfannenmeister eingesetzt und gehalten werde, wie es von alters her im Salzwerk geordnet war, und haben demnach unseren Salzgrafen befohlen, sich nach einem verständigen Mann umzutun, der diesem Amt mit Fleiß nachgehen kann. Was nun unsere genannten Salzgrafen mit ihm vereinbart haben und was von unseretwegen sein Amt sein soll, folgt Wort für Wort in den nachstehenden Artikeln seiner Bestallung:

Er soll zusammen mit dem Rentmeister und dem Obersalzwart alles Pfanneneisen entgegennehmen, jederzeit dabei sein, wenn Eisen ankommt und zu Pfannen verarbeitet wird, und stets sorgfältig achtgeben, dass kein untaugliches, schieferiges

Unsichere Lesungen

  1. Parthenhensern — Lesung unsicher (Z. 2)

S. 925

Bl. 460rBd. 14. Buch · Rhenanus’ eigene Ordnung, 1567Faksimile (ORKA)

Das Vierdte Buch

1

Eisenn, oder welches nit sein gewisse lennge vnd breyte hatt, Inngenommenn, noch ausgethann werde, auch da er darann manngel befundenn, solchs treulich vnd vfs vleissigste dem Renndtmeister annzeigenn, Damit das manngelhaffte eysenn zuruck gesetzt, vnnd den Hamerschmiddenn wieder gelieffert werde, auf das vns daraus kein nachteil eruolge, Gleicher gestalt, soll er auch in seiner verwaltung vnd verwarung benebenn dem Renndtmeister habenn, die Pfannenn Bunne1 vnnd die kleinenn Bothlenn gerinnenn, so in den Bothenn gebraucht werdenn, keinen Pfannenn Baum noch gerinne nicht annehmen, noch ausgebenn, Es sey dann gut vnnd zum brauch dienlich vnnd nutzlich, Was aber vndienlich vnnd vnnutzlich, soll er auswerffenn, damit vf vns kein vnnotiger kostenn gewenndet werde, Zu dem soll er als ein Oberschetzer2 in seiner verwaltung habenn, den ganntzenn Osegezeugk3, als Ose kessell, Ose gerin, vnnd eysernn stanngenn, vnnd dieselbigen in Baw vnnd besserung erhaltenn, Vnd das sie er=

Eisen, oder solches, das nicht seine bestimmte Länge und Breite hat, weder angenommen noch ausgegeben werde; auch, wo er daran Mangel findet, dies treulich und aufs fleißigste dem Rentmeister anzeigen, damit das mangelhafte Eisen zurückgesetzt und den Hammerschmieden wieder geliefert werde, auf dass uns daraus kein Nachteil erfolge. Gleichergestalt soll er auch neben dem Rentmeister die Pfannenbäume und die kleinen Bothen-Gerinne, die in den Bothen gebraucht werden, in seiner Verwaltung und Verwahrung haben, keinen Pfannenbaum noch Gerinne annehmen noch ausgeben, es sei denn gut und zum Gebrauch dienlich und nützlich; was aber undienlich und unnütz ist, soll er auswerfen, damit auf uns keine unnötigen Kosten gewendet werden. Zudem soll er als Oberschätzer in seiner Verwaltung das ganze Osezeug haben, als Osekessel, Osegerinne und eiserne Stangen, und dieselben in Bau und Besserung erhalten, und dass sie er-

Unsichere Lesungen

  1. Bunne — Lesung unsicher (Z. 10)
  2. Oberschetzer — Lesung unsicher (Z. 17)
  3. Osegezeugk — Lesung unsicher (Z. 18)

S. 926

Bl. 460vBd. 14. Buch · Rhenanus’ eigene Ordnung, 1567Faksimile (ORKA)

Das Vierdte Buch

1

haltenn werdenn, Iederzeit annregenn, das er allenn schetzernn auf ihr erfordernn einenn, zweyenn oder dreyenn zusammenn, derselbenn souiel sie vor Ire Bodermeister bedurfftig zustellenn könnenn, die sie dan auch dermassenn in hudt vnnd verwarung haltenn sollenn, das nit leichtlich darann schadenn beschehe, Auch Iederzeit darbey sein, das den Pfannennschmiedden das pfannteysenn zugewiegenn vnnd zugezelet werde, soll vleissig acht nehmenn, das sie gut eysen bekommenn, rechtschaffene Pfannenn wohl genagelt, vnnd nach rechtem mas, Inn hohe lennge vnnd tieffe machenn, dieselbigenn geburlich spannenn, volkommene harkenn, Haspenn, Borteisenn2 vnnd annders nach altem herkommenn machenn, auch bey der newenn pfannenn, schiepffenn1, Hemmer, vnnd harkenn liefernn lassenn, vnnd da er darann manngell befinde, soll er solches annzeigenn, vnnd soll die Pfannenn nicht vfgesetzt, vnnd der Pfannennschmidt nach gebuer zur strafft genommen werdenn, Weytters soll er vleissigk achtung habenn, das die Pfan=

-halten werden, jederzeit anregen, dass er allen Schätzern auf ihr Erfordern, einem, zweien oder dreien zusammen, so viel davon zustellen kann, wie sie für ihre Bodermeister bedürfen, die sie dann auch dermaßen in Hut und Verwahrung halten sollen, dass daran nicht leicht Schaden geschehe. Auch soll er jederzeit dabei sein, wenn den Pfannenschmieden das Pfanneneisen zugewogen und zugezählt wird, soll fleißig acht nehmen, dass sie gutes Eisen bekommen, rechtschaffene Pfannen, wohl genagelt und nach rechtem Maß in Höhe, Länge und Tiefe, machen, dieselben gebührend spannen, vollkommene Haken, Haspen, Borteisen und anderes nach altem Herkommen machen, auch bei der neuen Pfanne Schöpfen, Hämmer und Haken liefern lassen; und wo er daran Mangel findet, soll er solches anzeigen, und die Pfanne soll nicht aufgesetzt und der Pfannenschmied nach Gebühr zur Strafe genommen werden. Weiter soll er fleißig achtung haben, dass die Pfan-

Unsichere Lesungen

  1. schiepffenn — Lesung unsicher (Z. 15)
  2. Borteisenn — Lesung unsicher (Z. 13)

S. 927

Bl. 461rBd. 14. Buch · Rhenanus’ eigene Ordnung, 1567Faksimile (ORKA)

Die Vierdte Buch

1

nenn, nach rechter art auff denn herdt gesetzt, in hackenn gleich starck vnnd ohnne bruch gehaltenn werden, mit Hornn vnnd belege steinenn, wohl vnderlegt, die gesöde recht anngelegt, gehaltenn, vnnd in allem, was zur Pfannenn vnnd dem gesöde gehört, ohne taddell anngestelt werde, vnnd den Renndtmeister Iederzeit berichtenn, Wer newer Pfannenn Beume vnnd gesöde, dilenn bedurfftigk, die soll er als denn den notturfftigenn zustellenn. Wurde es aber ann Pfannenn Beumenn, Gesöde dielenn manngelnn, solchs soll er in der zeit denn Saltzgreuenn nach vorrath zutrachtenn, eröffnenn, Vnnd wenn die Pfannenn schadehafft vnnd manngelhafft werdenn, soll er vf die schatzwerck selbst achtung nemenn, das Osegeldt2 selbst aufschreibenn lassenn, vnd wo sich die anndernn Schetzer nit vergleichenn konntenn, mit den schmiddenn, der Pfannenbus halber soll er daruber als ein Obmann, bis ann vnser Saltzgreuenn gesatzt sein daruber zuerkennenn, vnnd was er spricht, darbey soll es bleibenn, vnnd also zum bus Register gebracht werdenn.

-nen nach rechter Art auf den Herd gesetzt, in den Haken gleich stark und ohne Bruch gehalten werden, mit Horn- und Belegsteinen wohl unterlegt, die Gesöde recht angelegt und gehalten, und in allem, was zur Pfanne und dem Gesöde gehört, ohne Tadel angestellt werde; und er soll den Rentmeister jederzeit berichten, wer neuer Pfannenbäume und Gesödedielen bedürftig ist, die soll er alsdann den Bedürftigen zustellen. Würde es aber an Pfannenbäumen und Gesödedielen mangeln, soll er solches beizeiten den Salzgrafen eröffnen, damit nach Vorrat getrachtet werde. Und wenn die Pfannen schadhaft und mangelhaft werden, soll er auf die Schatzwerke selbst achtung nehmen, das Osegeld selbst aufschreiben lassen, und wo sich die anderen Schätzer mit den Schmieden der Pfannenbuße halber nicht vergleichen könnten, soll er darüber als Obmann gesetzt sein, bis an unsere Salzgrafen darüber zu erkennen; und was er spricht, dabei soll es bleiben und also zum Bußregister gebracht werden.

Unsichere Lesungen

  1. hack= — Lesung unsicher (Z. 1) (Stelle im Wortlaut nicht eindeutig zuzuordnen)
  2. Osegeldt — Lesung unsicher (Z. 15)

S. 928

Bl. 461vBd. 14. Buch · Rhenanus’ eigene Ordnung, 1567Faksimile (ORKA)

Das Vierdte Buch

1

Sonnst soll er wochenntlich vnnd Iederzeit, wann vnd wo es vonn nötenn, mit sonndernn vleis vmbhero gehenn, zusehenn, das die pfannenn vnnd gesöde, wie obgemelt, recht gehaltenn werdenn, vnnd wo er mangell befundenn, solchs vnsernn Renndtmeister vnd Beamptenn treulich vermeldenn, vnnd darin niemanndts scheuwenn, Auch vor allenn dingenn darauf gut achtung gebenn, das die meister Ire Pfannenn vnnd gesöde in allem richtenn vnd erhaltenn, das sie drey Hundert werck gewislich Inn einer Iedenn Pfann, bis sie alt wurdet siedenn, Vber das alles soll er auch schuldigk sein benebenn vnsernn Brannen meister, bey allenn Probwercken, so vonn vnsernt wegenn, zusiedenn bestelt werdenn, selbst Personnlich zusein, mit seinem selbst hanndenn zuarbeitenn, dar Iegenn im Iederzeit sein arbeitslohnn soll enndtricht werdenn, Dieweil aber Inns Pfannenn meisters bestellung der newenn Pfannenn vnnd Pfannenbus vnnd annders gedacht, gleichwohl aber nicht ausgetruckt

Sonst soll er wöchentlich und jederzeit, wann und wo es vonnöten ist, mit besonderem Fleiß umhergehen und zusehen, dass die Pfannen und Gesöde, wie oben gemeldet, recht gehalten werden, und wo er Mangel findet, solches unserem Rentmeister und den Beamten treulich vermelden und darin niemanden scheuen; auch vor allen Dingen darauf gut achtung geben, dass die Meister ihre Pfannen und Gesöde in allem so richten und erhalten, dass sie gewisslich dreihundert Werke in einer jeden Pfanne sieden, bis sie alt wird. Über das alles soll er auch schuldig sein, neben unserem Brunnenmeister bei allen Probewerken, die von unsertwegen zu sieden bestellt werden, selbst persönlich zugegen zu sein und mit seinen eigenen Händen zu arbeiten, wogegen ihm jederzeit sein Arbeitslohn entrichtet werden soll. Dieweil aber in des Pfannenmeisters Bestellung der neuen Pfannen, der Pfannenbuße und anderem gedacht, gleichwohl aber nicht ausgedrückt

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