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Salzbibel · Lesetext · 4. Buch

Das vierte Buch · S. 877

Rhenanus’ eigene Ordnung, 1567 · S. 877 · Bl. 436r · Band 1

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Wortlaut der Handschrift Übersetzung — Ziffern am Rand sind die Segmentnummern (Sprungziel #s<Seite>-<Nummer>); hochgestellte Ziffern verweisen auf unsichere Lesungen am Fuß der Seite.

Rhenanus’ eigene Ordnung, 1567

S. 872–1062 · Bl. 433v–528v · Bd. 1 · Zeitleiste: 4. Buch

S. 877

Bl. 436rBd. 14. Buch · Rhenanus’ eigene Ordnung, 1567Faksimile (ORKA)

Das Vierdte Buch

1

haltenn, Oder aber vber die darin verleibtenn poenen vnd straffenn vnser schwere vngnade gewarttenn, Volget nun die Ordenung. Es ist vnns vnuerholenn, das in allenn Auslenndischenn Saltz vnnd Bergk Ordnungenn, vonn Erstenn pflegenn die Beuelch vnnd amptleute, vom Oberstenn bis zu minderstenn vnnd geringstenn benennet, vnnd was derselbigenn ampt, vnnd verwaltung sey, ausgetruckt, auch mit wasserley gelubdenn vnnd Eidenn, mann dieselbigenn Jederzeit annimpt, vnnd bestettiget, ordenntlich beschriebenn werdenn, Wir aber wollenn in dieser Ordenunge aus gewissenn vrsachenn solchenn brauch hindann setzenn, vnnd wie zuuor gedacht, ordenntlich vom Bronnenn, als dem anfanng des ganntzenn hanndels ann, vnnd volgents eine sachenn vnnd hanndell nach dem anndernn, richtige nachsetzenn, vnnd ann geburlichenn endenn die verwaltunge eines Jedenn ampts ordenntlich erzehlenn, Darauff dann ein Jeder vnser Beampter vnnd diener auf

halten oder aber über die darin festgelegten Strafen hinaus unsere schwere Ungnade zu gewärtigen haben.

Es folgt nun die Ordnung.

Es ist uns nicht verborgen, dass in allen auswärtigen Salz- und Bergordnungen zuerst die Befehlshaber und Amtleute vom Obersten bis zum Geringsten benannt zu werden pflegen, dass ausgeführt wird, was Amt und Verwaltung eines jeden sei, und dass auch ordentlich beschrieben wird, mit welcherlei Gelübden und Eiden man sie jeweils annimmt und bestätigt.

Wir aber wollen in dieser Ordnung aus bestimmten Gründen diesen Brauch beiseitelassen und, wie zuvor gesagt, ordentlich vom Brunnen als dem Anfang des ganzen Geschäfts ausgehen und danach eine Sache und einen Vorgang nach dem anderen in richtiger Folge nachsetzen und an gebührender Stelle die Verwaltung eines jeden Amtes ordentlich darlegen. Darauf soll dann ein jeder unserer Beamten und Diener auf

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