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Salzbibel · Lesetext · 4. Buch

Das vierte Buch · S. 860

Die Holzverträge · S. 860 · Bl. 427v · Band 1

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Seiten am Stück

Wortlaut der Handschrift Übersetzung — Ziffern am Rand sind die Segmentnummern (Sprungziel #s<Seite>-<Nummer>); hochgestellte Ziffern verweisen auf unsichere Lesungen am Fuß der Seite.

Die Holzverträge

S. 856–871 · Bl. 425r–433r · Bd. 1 · Zeitleiste: 4. Buch

S. 860

Bl. 427vBd. 14. Buch · Die HolzverträgeFaksimile (ORKA)

Das Vierdte Buch

1

sonnderlich vnnd furnemblich in den Ludwigsteinischenn gehöltzenn, Item am Rorbenberge1[?], am Meißner, am Petersberge, am Bramberg, auch am vnnd in den Allendorffischenn geholtzenn, einiges stuckenn, das sey gros oder klein, rode noch raume, oder rodenn noch raumen lasse, vnnd das vnsere amptleute, ambtknecht vnnd Beuelchhaber vleissige vffachtunge habenn, ob einer oder mehr sein wurdenn, die diesenn beuelch vberschrittenn, den oder dieselbigenn sollenn sie vor Gerichtt stellenn, vnnd als einenn vergessenen seiner eide vnnd pflichte, vnnd einen der sich freuentlich seiner Obrigkeit wiedersetzet, vnnd seiner ordenntlichenn vnd vonn Got geordenntenn Obrigkeit, Hocheit vnnd gebott veracht, vmb leib vnnd lebenn in vnsernn nahmenn annclagenn, vnnd daruber die Scheffenn erkennenn lassenn, was recht sey, vnnd dann vnns vonn dem allenn, vnnd was die verwirckung, auch was darauff erkenndt sey, vnderschiedtlich vnnd klar berichtenn, So wollenn wir darauf bescheidt gebenn, wie die straf soll volnstreckt werdenn. Vnd nach dem wir auch berichtet werdenn, das etliche vom Adell vnd

besonders und vornehmlich in den Ludwigsteiner Gehölzen, ferner am Rohrbenberg, am Meißner, am Petersberg, am Bramberg und auch an und in den Allendorfer Gehölzen — irgendein Stück, sei es groß oder klein, rode oder räume oder roden oder räumen lasse.

Und unsere Amtleute, Amtsknechte und Befehlshaber sollen fleißig achtgeben, ob einer oder mehrere diesen Befehl überschreiten. Den oder dieselben sollen sie vor Gericht stellen und als einen, der seiner Eide und Pflichten vergessen hat und sich freventlich seiner Obrigkeit widersetzt und die ordentliche, von Gott geordnete Obrigkeit, ihre Hoheit und ihre Gebote verachtet, in unserem Namen auf Leib und Leben anklagen und darüber die Schöffen erkennen lassen, was Rechtens ist. Und dann sollen sie uns über all das und darüber, was die Verwirkung ist und was darauf erkannt wurde, im Einzelnen und klar berichten; darauf wollen wir Bescheid geben, wie die Strafe vollstreckt werden soll.

Und nachdem wir auch berichtet werden, dass etliche vom Adel und

Unsichere Lesungen

  1. Rorbenberge — Bergname unsicher (Z. 2)

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