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Salzbibel · Lesetext · 4. Buch

Das vierte Buch · S. 859

Die Holzverträge · S. 859 · Bl. 427r · Band 1

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Wortlaut der Handschrift Übersetzung — Ziffern am Rand sind die Segmentnummern (Sprungziel #s<Seite>-<Nummer>); hochgestellte Ziffern verweisen auf unsichere Lesungen am Fuß der Seite.

Die Holzverträge

S. 856–871 · Bl. 425r–433r · Bd. 1 · Zeitleiste: 4. Buch

S. 859

Bl. 427rBd. 14. Buch · Die HolzverträgeFaksimile (ORKA)

Das Vierdte Buch

1

Forst Ordnunge Wir Philips vonn Gottes gnadenn Landtgraff zu Hessenn, Graue zu Catzenelnbogenn, Dietz, Ziegenhain, vnnd Nidda, Fugenn allenn vnnd Jedenn vnsernn Amptleutenn, Amptknechtenn, Beuelchhabernn vnnd vnderthanenn, In vnsernn amptenn Allenndorff ann der Werra, Eschwech, Ludwigstein, vnnd Wanfriedenn zu wissenn, das wir glaublichenn bericht werdenn, das etzlich Jar hero vnsere vnnd andere gehöltz vnnd gewelde, durch sie die vnderthanenn, mit raumen, rodenn, vnnd verhauenn, mercklich beschedigt, vnnd zum theil verwustet seyenn, darab tragenn wir nit gering misfallenns. Nach dem wir dann dergeheltze vnnd gewelde, in vorgenanntenn vnsernn ampten vnnd gerichtenn, zu grossenn vnd notwendigenn sachen, vnser vnnd vnserer lannde vnnd leute bedurffenn, So gebietenn wir hiermit ernnstlich, vnnd wollen, das hinfuro kein mann, der sey wer er wolle, in vnsern ampten vnd gerichtenn, in Stedtenn oder dorffenn, Eschwe, Allenndorff, Ludwigstein, vnnd Wannfriedenn gesessenn,

Forstordnung.

Wir Philipp, von Gottes Gnaden Landgraf zu Hessen, Graf zu Katzenelnbogen, Dietz, Ziegenhain und Nidda, geben allen und jeden unseren Amtleuten, Amtsknechten, Befehlshabern und Untertanen in unseren Ämtern Allendorf an der Werra, Eschwege, Ludwigstein und Wanfried zu wissen:

Wir werden glaubwürdig berichtet, dass seit etlichen Jahren unsere und andere Gehölze und Wälder durch die Untertanen mit Räumen, Roden und Verhauen merklich beschädigt und zum Teil verwüstet worden sind. Daran tragen wir kein geringes Missfallen.

Weil wir nun diese Gehölze und Wälder in den genannten unseren Ämtern und Gerichten für große und notwendige Zwecke, für uns und unsere Lande und Leute, brauchen, so gebieten wir hiermit ernstlich und wollen, dass fortan kein Mann, wer er auch sei, der in unseren Ämtern und Gerichten, in Städten oder Dörfern zu Eschwege, Allendorf, Ludwigstein und Wanfried ansässig ist —

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