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Salzbibel · Lesetext · 4. Buch

Das vierte Buch · S. 857

Die Holzverträge · S. 857 · Bl. 426r · Band 1

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Wortlaut der Handschrift Übersetzung — Ziffern am Rand sind die Segmentnummern (Sprungziel #s<Seite>-<Nummer>); hochgestellte Ziffern verweisen auf unsichere Lesungen am Fuß der Seite.

Die Holzverträge

S. 856–871 · Bl. 425r–433r · Bd. 1 · Zeitleiste: 4. Buch

S. 857

Bl. 426rBd. 14. Buch · Die HolzverträgeFaksimile (ORKA)

Das Vierdte Buch

1

Das Vierdte Buch. der Lanndtgraue beuohlenn, vnnd wir Burgermeister vnnd Rath vff vnns genommenn vnd versprochenn habenn, das wir alle vnnd Jede geholtze, so wir dieser zeitt, vnnder vnnd in vnnsernn Hanndenn habenn, hinfuro in ernnster vnnd vleissiger vfsehung vnnd acht habenn, Hegenn, vnnd keinem mennschenn, der seij wer er wolle, gestattenn, noch auch zusehenn sollenn vnnd wollenn, das er einig stuck, desselbenn seij viel oder wenig, raume oder rode, Wir der Rath zu Allenndorff sollenn vnnd wollenn auch, so offt wir Gericht haltenn, das raumenn Rodenn, vnnd vnerlaubt hawenn im geholtze verbietenn, vnnd die Hege gebietenn, alles beij leibstraff, welche die Jehnenn so wieder solch gebott vnnd verbot freuenntlich hanndelnn, verfallenn sein vnnd gewartenn sollenn, vnnd sollenn vnnd wollenn die vbertretter freueler, vnnd verechter, mit ernnst vnnd vnachlessig, nach gestalt ihrer vbertrettung straffenn, alles darumb damit das Raumen, Rodenn, vnd verwustenn der geholtze gar vnd zu volg abgestelt, die gehöltze zugehaltenn wieder in Hege, vnd zu vfwachsung vnnd volkommener besserung bracht vnd solche gehöltze

Das Vierte Buch. — der Landgraf, befohlen und haben wir, Bürgermeister und Rat, es auf uns genommen und versprochen, dass wir alle und jede Gehölze, die wir derzeit in unseren Händen haben, fortan unter ernstes und fleißiges Aufsehen nehmen, hegen und keinem Menschen, wer er auch sei, gestatten noch zusehen wollen, dass er ein Stück davon — sei es viel oder wenig — räume oder rode.

Wir, der Rat zu Allendorf, sollen und wollen auch, sooft wir Gericht halten, das Räumen, Roden und unerlaubte Hauen im Gehölz verbieten und die Hege gebieten, alles bei Leibesstrafe, welcher diejenigen verfallen sein sollen, die gegen solches Gebot und Verbot freventlich handeln. Und wir sollen und wollen die übertretenden Frevler und Verächter mit Ernst und unnachlässig nach Art ihrer Übertretung strafen — alles darum, damit das Räumen, Roden und Verwüsten der Gehölze ganz und gar abgestellt, die Gehölze wieder in Hege genommen und zu Aufwuchs und vollkommener Besserung gebracht werden und solche Gehölze

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