Salzbibel · Lesetext · 4. Buch
Das vierte Buch · S. 856
Die Holzverträge · S. 856 · Bl. 425v · Band 1
Wortlaut der Handschrift Übersetzung — Ziffern am Rand sind die Segmentnummern (Sprungziel #s<Seite>-<Nummer>); hochgestellte Ziffern verweisen auf unsichere Lesungen am Fuß der Seite.
Die Holzverträge
S. 856–871 · Bl. 425r–433r · Bd. 1 · Zeitleiste: 4. Buch
S. 856
Bl. 425vBd. 14. Buch · Die HolzverträgeFaksimile (ORKA)Das Vierdte Buch
Das Vierdte Buch. Wir Philips vonn Gottes gnadenn Lanndtgraue zu Hessenn Graue zu Catzenelnpogen, Dietz, Ziegennhainn vnd Nidda Vnnd wir Burgermeister vnnd Rath der Stadt Allenndorff ann der Werra, thun kundt hierann offentlich bekennennde, Nach dem der almechtig Gott, hie ann diesem ort, ein sonnderliche gnade des Saltzbornns erzeigt hat, welches dieser Stadt Allenndorff, auch den armenn in den Bodenn, vnnd darzu Landenn vnnd leutenn zu vielem gutenn gereicht, vnnd aber wir befindenn, das in diesenn zeitenn, viel raumenns, Rodenns vnnd verwustenn der geholtz beschicht, do man doch sonnderlich ann denenn dermassenn gelegenen orttenn der geholtze, dem Saltzwercke gar nit enndtrathenn kan, vnnd wo solchem raumenn, Rodenn vnnd verwustenn der gewelde, durch vleissige ernnste vfsehung verbot vnnd straff nicht vorkommenn, das auch zu letzt hie zu diesem Saltzwercke zubesorgent holtz gebrestenn, vnnd dennach nicht allein, diese am saltzwercke theil habenn schadenn leidenn, sonndernn auch vnnsere des Lanndtgrauenn Lanndt vnnd Leute ann saltz mangeln, vnnd abgang habenn wurdenn, Das wir
Das Vierte Buch. — Wir Philipp, von Gottes Gnaden Landgraf zu Hessen, Graf zu Katzenelnbogen, Dietz, Ziegenhain und Nidda, und wir, Bürgermeister und Rat der Stadt Allendorf an der Werra, tun hiermit öffentlich kund und bekennen:
Nachdem der allmächtige Gott hier an diesem Ort die besondere Gnade des Salzbrunnens erwiesen hat, was dieser Stadt Allendorf, auch den Armen in den Siedehäusern und dazu Land und Leuten zu vielem Guten gereicht —
wir aber befinden, dass in diesen Zeiten viel Räumen, Roden und Verwüsten der Gehölze geschieht, während man doch gerade an den so gelegenen Orten der Gehölze für das Salzwerk gar nicht entbehren kann, und dass, wo solchem Räumen, Roden und Verwüsten der Wälder nicht durch fleißiges, ernstes Aufsehen, Verbot und Strafe vorgebeugt wird, es zuletzt hier an diesem Salzwerk an Holz gebrechen dürfte — sodass nicht nur die am Salzwerk Beteiligten Schaden leiden, sondern auch unser, des Landgrafen, Land und Leute an Salz Mangel und Abgang haben würden —,
so haben wir,