Salzbibel · Lesetext · 4. Buch
Das vierte Buch · S. 846
Die Regierungsordnung von 1552/53 · S. 846 · Bl. 420v · Band 1
Wortlaut der Handschrift Übersetzung — Ziffern am Rand sind die Segmentnummern (Sprungziel #s<Seite>-<Nummer>); hochgestellte Ziffern verweisen auf unsichere Lesungen am Fuß der Seite.
Die Regierungsordnung von 1552/53
S. 767–855 · Bl. 381r–424v · Bd. 1 · Zeitleiste: 4. Buch
S. 846
Bl. 420vBd. 14. Buch · Die Regierungsordnung von 1552/53Faksimile (ORKA)Das Vierdte Buch
Sodenn, sollenn semptlich vor denselbigenn zweyhundert guldenn Jerlicher zinse, die sie allwege vonn Quartalen zu Quartalen, vonn den Pfennernn einnehmenn sollen, vnnd alle Jar achtzigk guldenn gebenn, vier Studenten, die aus Allenndorff geborenn, armer Leute kinder, die sonnst zur Hohenn schulenn nit erhaltenn könnenn, vnnd die zum Studio am tuglichstenn vnnd geschickstenn sein, vnnd das dieselbigenn Studenten sollenn Theologiam fur allenn dingenn studiren, auch sich dieselbigenn ehe dann sie zu solchem Stipendien der 20 fl.1 gelassenn, sich mit Jrenn hanndtschrifftenn verpflichten Theologiam fürnehmblich zu studiren, vnnd so sie erwachssenn zimbliche kunst, vnnd alter erreichenn, vnnd zu Pfarhernn erwehlet werdenn, vonn den Superintendenten, das sie auch also solchenn diennst des wortts nichtt außschlagenn, Sonndernn sich darzu gutwillig brauchenn lassenn, das er sich in seinem lebenn dermaßen haltenn, vnnd schickenn wolle, damit er lebenns vnnd wanndels halbenn, nicht möge gedaddelt2 werdenn, vnnd wo das nit geschehe, Soll er den drittenn theil der empfanngenen Stipendien, so baldt er das vermog wieder zugebenn, schuldigk sein, Vnnd
Sooden sollen gemeinsam über diese zweihundert Gulden jährlichen Zinses verfügen, die sie stets von Quartal zu Quartal von den Pfännern einnehmen sollen.
Und sie sollen alle Jahre achtzig Gulden an vier Studenten geben, die aus Allendorf gebürtig sind, Kinder armer Leute, die sich sonst an der Hohen Schule nicht erhalten können und die zum Studium am tauglichsten und geschicktesten sind. Und diese Studenten sollen vor allen Dingen Theologie studieren; auch sollen sie sich, ehe sie zu diesem Stipendium von zwanzig Gulden zugelassen werden, mit ihrer Handschrift verpflichten, vornehmlich Theologie zu studieren.
Und wenn sie erwachsen sind, angemessene Bildung und das Alter erreicht haben und von den Superintendenten zu Pfarrherren erwählt werden, sollen sie diesen Dienst am Wort nicht ausschlagen, sondern sich gutwillig dazu gebrauchen lassen. Auch soll ein jeder sich in seinem Leben so halten und schicken, dass er wegen seines Lebenswandels nicht getadelt werden kann. Und wo das nicht geschähe, soll er den dritten Teil des empfangenen Stipendiums zurückzugeben schuldig sein, sobald er dazu imstande ist.
Unsichere Lesungen
- fl. — Guldenzeichen (Z. 10)
- gedaddelt — so; getadelt (Z. 19)