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Salzbibel · Lesetext · 4. Buch

Das vierte Buch · S. 842

Die Regierungsordnung von 1552/53 · S. 842 · Bl. 418v · Band 1

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Wortlaut der Handschrift Übersetzung — Ziffern am Rand sind die Segmentnummern (Sprungziel #s<Seite>-<Nummer>); hochgestellte Ziffern verweisen auf unsichere Lesungen am Fuß der Seite.

Die Regierungsordnung von 1552/53

S. 767–855 · Bl. 381r–424v · Bd. 1 · Zeitleiste: 4. Buch

S. 842

Bl. 418vBd. 14. Buch · Die Regierungsordnung von 1552/53Faksimile (ORKA)

Das Vierdte Buch

1

durch vnnsers gnedigenn Herrnn Zolner zum Sodenn, von Jeder Pfanne Saltzes vonn menniglichenn vier Heller nebenn dem Zolle vnnd schatz Hellernn hinfurter zu wegegeldt vfgenommenn werde, davonn soll der Zoller fur den Saltzgrevenn Jerlichs sonndere rechnung thun, vnnd könnenn also Jederzeit darmit alle wege vnnd strassenn, wie die hohe nottürfft erfordert, sonnder vnnserm Gnedigenn herrnn erlegenn, vberorts1[?] gebessert vnnd erhaltenn werdenn, also das der wege halbenn keine klage sein solte, So durfftenn die Stadt vnnd Rats herrnn, auch die Burger vonn Allenndorff, vnnd die dorffleute dem Klebmann nichts gebenn, vnnd wirdt auch das holtz des mann zum Saltzwergk viel habenn muß gespart, das sehenn also vonn wegk vnnsers gnedigenn herrnn, wir ffgl. bevelchaber vnnd Saltzgrevenn zu Jrer fl. gl. vnnd gemeiner Landtschafft bestenn, fur nutzlich vnnd gut ann, Doch zu gefallenn vnnd vf bewilligung Jrer fgl., vnnd das auch solch geldt kunfftiglich nirgennt anders zu, dann alleine zu besserung der Landtstrassenn, Bruckenn Wege vnnd Stege, oder sonnst zu gemeinem nutzenn

dass stattdessen durch den Zöllner unseres gnädigen Herrn zu den Sooden von jeder Pfanne Salz von jedermann vier Heller neben dem Zoll und den Schatzhellern fortan als Wegegeld erhoben werden. Darüber soll der Zöllner den Salzgrafen jährlich eigene Rechnung legen.

So können damit jederzeit alle Wege und Straßen, wie es die hohe Notdurft erfordert, ohne Auslage unseres gnädigen Herrn überall gebessert und erhalten werden, sodass wegen der Wege keine Klage mehr sein sollte. So brauchten die Stadt, die Ratsherren, die Bürger von Allendorf und die Dorfleute dem Klebmann nichts mehr zu geben; und es wird auch das Holz gespart, von dem das Salzwerk viel braucht.

Das sehen wir, die Befehlshaber und Salzgrafen Seiner Fürstlichen Gnaden, von wegen unseres gnädigen Herrn zum Besten Seiner Fürstlichen Gnaden und der gemeinen Landschaft für nützlich und gut an — doch zu deren Gefallen und vorbehaltlich ihrer Bewilligung, und dass dieses Geld künftig nirgendwo anders als allein zur Besserung der Landstraßen, Brücken, Wege und Stege oder sonst zum gemeinen Nutzen

Unsichere Lesungen

  1. vberorts — evtl. vber orts (Z. 8)

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