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Salzbibel · Lesetext · 4. Buch

Das vierte Buch · S. 840

Die Regierungsordnung von 1552/53 · S. 840 · Bl. 417v · Band 1

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Wortlaut der Handschrift Übersetzung — Ziffern am Rand sind die Segmentnummern (Sprungziel #s<Seite>-<Nummer>); hochgestellte Ziffern verweisen auf unsichere Lesungen am Fuß der Seite.

Die Regierungsordnung von 1552/53

S. 767–855 · Bl. 381r–424v · Bd. 1 · Zeitleiste: 4. Buch

S. 840

Bl. 417vBd. 14. Buch · Die Regierungsordnung von 1552/53Faksimile (ORKA)

Das Vierdte Buch.

1

Hochzeit vnnd kindtauffe sollenn der ordenung gemes gehaltenn werdenn, Innsonnderheit das vf ein kindttauff vber acht personn nit seÿenn, Sollenn nur zwo stunde eine malzeit halttenn, auch darnach die Gevatternn oder kindtbetterin nit vberlauffen, alles bey busse dreÿ guldenn, so offt vnnd dicke das verbrochenn vnnd vbertrettenn wirdet Signatum ut supra Desgleichenn ist zuvor Gottslesterung, Ehebruch, vnehelich beÿleger, volsauffenn, Spielenn, vnnd anndere laster in der Polliceÿ Ordenung verbottenn, bey der darin verleibtenn straffe zuvermeidenn, abermahls verkundiget, Verordenunge vnnd Bevelche die gebewe der Landtstrassenn im Klebe betreffen Anno 53 Nach dem vnnser gnediger furst vnnd herr verschienen funf vnnd vierzigstenn Jars vnnter anndernn zu Allenndorff ann der Werra verordennt, das alle wege vnnd strassenn zum Saltzwercke gebauwett

Hochzeit und Kindtaufe sollen der Ordnung gemäß gehalten werden, insbesondere so, dass bei einer Kindtaufe nicht mehr als acht Personen zugegen sind. Sie sollen nur zwei Stunden eine Mahlzeit halten und danach die Paten oder die Wöchnerin nicht überlaufen — alles bei drei Gulden Buße, sooft das gebrochen und übertreten wird. Gegeben wie oben.

Desgleichen ist zuvor Gotteslästerung, Ehebruch, uneheliches Beilager, Volltrinken, Spielen und andere Laster in der Polizeiordnung verboten worden, bei der darin festgelegten Strafe; das wird abermals verkündigt.

Verordnung und Befehl, die Bauten der Landstraße im Kleb betreffend, Jahr 53.

Nachdem unser gnädiger Fürst und Herr im vergangenen fünfundvierzigsten Jahr unter anderem zu Allendorf an der Werra verordnet hat, dass alle Wege und Straßen zum Salzwerk gebaut

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