Salzbibel · Lesetext · 4. Buch
Das vierte Buch · S. 830
Die Regierungsordnung von 1552/53 · S. 830 · Bl. 412v · Band 1
Wortlaut der Handschrift Übersetzung — Ziffern am Rand sind die Segmentnummern (Sprungziel #s<Seite>-<Nummer>); hochgestellte Ziffern verweisen auf unsichere Lesungen am Fuß der Seite.
Die Regierungsordnung von 1552/53
S. 767–855 · Bl. 381r–424v · Bd. 1 · Zeitleiste: 4. Buch
S. 830
Bl. 412vBd. 14. Buch · Die Regierungsordnung von 1552/53Faksimile (ORKA)Das Vierdte Buch
da sie zuuor zum Wechterlohnn ein alb gebenn haben, dann die Wechter wartenn nur die halbe nacht. Die geordenten geschwornenn Neuenn Saltzmesser vnd Scheyzer1[?] sollenn einem Jedenn Bödermeister zuuor vnnd ehr sie messenn, die Saltzgennße zelenn, vnnd sehenn das Jeder meister zwentzigk2[?] mahl gewislich abgestossenn habe, vnnd nit mehr dann ein achteil ann das stucke zuschlagenn gestattenn, vnnd daruber soll er bey seinem gethanenn eide, zu stundt ann das vberige in seinem beysein wiederumb zum vorrath in die Pfann werffenn lassenn. Welcher Bödermeister aber mehr ann das stuck geschlagenn, vnnd sein zal gennße mit gefangenn hette, dem soll der geschworne messer vnnd scheizer nit messenn, sonndernn den vonn stundt ann den Saltzgreuenn, Rendtmeister vnnd Saltzwartenn annzeigenn, derselbe soll so offt vnnd dick einer das vbertritt, mit einem thaler zur buße zugebenn gefreuelt haben, vnnd den zu stundt ann, ehr vnnd zuuor Ime wieder zu siedenn gestat werde, bezahlenn
wo sie zuvor zum Wächterlohn einen Albus gegeben haben — denn die Wächter halten nur die halbe Nacht Wache.
Die verordneten geschworenen neuen Salzmesser und Schätzer sollen bei jedem Siedemeister, bevor sie messen, die Salzgemäße zählen und darauf sehen, dass jeder Meister gewiss zwanzigmal abgestoßen hat. Und sie sollen nicht gestatten, dass mehr als ein Achtel an das Stück angeschlagen wird; darüber hinaus soll er bei seinem geleisteten Eid sogleich das Überschüssige in dessen Beisein wieder zum Vorrat in die Pfanne werfen lassen.
Welcher Siedemeister aber mehr an das Stück geschlagen und seine Zahl Gemäße mitgerechnet hätte, dem soll der geschworene Messer und Schätzer nicht messen, sondern ihn sogleich den Salzgrafen, dem Rentmeister und dem Salzwart anzeigen. Derselbe soll, sooft einer das übertritt, einen Taler Buße verwirkt haben und diesen sogleich bezahlen, ehe ihm wieder zu sieden gestattet wird.
Unsichere Lesungen
- Scheyzer — Amtsbezeichnung, Lesung unsicher (Z. 4)
- zwentzigk — Zahlwort, Schreibung unsicher (Z. 6)