Salzbibel · Lesetext · 4. Buch
Das vierte Buch · S. 815
Die Regierungsordnung von 1552/53 · S. 815 · Bl. 405r · Band 1
Wortlaut der Handschrift Übersetzung — Ziffern am Rand sind die Segmentnummern (Sprungziel #s<Seite>-<Nummer>); hochgestellte Ziffern verweisen auf unsichere Lesungen am Fuß der Seite.
Die Regierungsordnung von 1552/53
S. 767–855 · Bl. 381r–424v · Bd. 1 · Zeitleiste: 4. Buch
S. 815
Bl. 405rBd. 14. Buch · Die Regierungsordnung von 1552/53Faksimile (ORKA)Das Vierdte Buch
Das Vierdte Buch zu vfrichtung solcher kunst vnnd gebeuwe, Jzo selbst vff seinem eigenn kostenn verlegt vnnd vfgericht, darauf Ime dann viel mühe vnnd vnkostenn ganngenn, vnnd noch weytter kostenn wirdt, So soll er solch obgesezt Lohnn, vonn Jedem wercke, die zeit der Jzigenn Location zwischenn Hochgedachtenn vnnserm gnedigenn furstenn vnnd Herrnn, vnnd gemeinenn Pfennernn vfgericht, für sich vfhebenn, die knechte vnnd Leute, vnnd sonst allenn vnkostenn daruonn verlegenn vnnd erhalten, vnnd was vbrigk, dasselbe vor seine Bestellung mühe vnnd arbeit habenn, vnnd behaltenn, aber nach außgang der Location, steht solch ambt, nach beider Hochgedachts vnnsers gnedigenn furstenn vnnd herrnn, vnnd gemeiner Pfenner bedennckenn in anndere wege, da sie Ihnenn Christoffernn darbeÿ lennger nit bleibenn lassenn wolten, zu bestellenn, vnnd zuuerordenenn, Doch das es ein ander vnnd besser kunst die dieser zeit nit gleich, oder hieuon genommenn, oder erdacht were, Da aber kein besser oder nüzlicher werck erfundenn wurde, Sonndern dis werck vnnd kunst im gannge pliebe, So soll er Christoffer aldieweil er solchs dermassenn versiehett, das
Das Vierte Buch — zur Errichtung dieser Kunst und der Gebäude jetzt selbst auf eigene Kosten ausgelegt und aufgerichtet hat, wobei ihm viel Mühe und Unkosten entstanden sind und weiter entstehen werden,
so soll er den oben festgesetzten Lohn von jedem Werk für die Dauer der jetzigen Verpachtung zwischen unserem hochgedachten gnädigen Fürsten und Herrn und der gemeinen Pfännerschaft für sich einnehmen, davon die Knechte und Leute und sonst alle Unkosten bestreiten und erhalten, und was übrig bleibt, für seine Bestallung, Mühe und Arbeit haben und behalten.
Nach Ablauf der Verpachtung aber steht es nach dem Ermessen sowohl unseres hochgedachten gnädigen Fürsten und Herrn als auch der gemeinen Pfännerschaft, dieses Amt anders zu besetzen und zu verordnen, falls sie Christoph nicht länger dabei belassen wollten — jedoch so, dass es dann eine andere und bessere Kunst sei, die dieser hier nicht gleicht und nicht von ihr abgesehen oder abgeleitet ist.
Würde aber kein besseres oder nützlicheres Werk gefunden, sondern dieses Werk und diese Kunst blieben in Gang, so soll er, Christoph, solange er es so versieht, dass