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Salzbibel · Lesetext · 4. Buch

Das vierte Buch · S. 814

Die Regierungsordnung von 1552/53 · S. 814 · Bl. 404v · Band 1

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Wortlaut der Handschrift Übersetzung — Ziffern am Rand sind die Segmentnummern (Sprungziel #s<Seite>-<Nummer>); hochgestellte Ziffern verweisen auf unsichere Lesungen am Fuß der Seite.

Die Regierungsordnung von 1552/53

S. 767–855 · Bl. 381r–424v · Bd. 1 · Zeitleiste: 4. Buch

S. 814

Bl. 404vBd. 14. Buch · Die Regierungsordnung von 1552/53Faksimile (ORKA)

Das Virdte Buch

1

Das Virdte Buch zuuerwaltenn, den Salzbronn Innsonnderheit in seiner verwarung zuhabenn, die Sohle gnugsamb auß dem Salzbronn, aldieweil dero verhanndenn, zuuerschaffenn, vnnd dem treulich vnnd vleissigk fürzusein, sfgl. schadenn zuwarnenn, bestes zuwerbenn, vnnd alles das Jenige zuthun, das ein treuer diener seinem Herrnn zuthun schuldig vnnd pflichtigk ist, Inmassenn er vnns dann solchs gelobt geschworenn, vnnd seinenn Reuers brieff daruber gegebenn hatt, Doch soll er zuuor solcher kunst wercke zum erstenn der eins vfschlagenn, vnnd durch vnnser darzu verordennte vnnd beider theil Salzgreuenn die besichtigenn lassen, zuerkennenn, obs dem Salzwerck nuzlich seÿ oder nitt, vnnd so solchs also gestalt vnnd zugelassenn wirdet, So soll er Christoffer nach sezung vnnd vfrichtung der kunst zu Jederzeit souiel Sohl auß dem Salzbronn, als zu allenn gesödenn vonn nötenn, vnnd der Salzbron ertragenn kann, vnnweigerlich zulanngenn vnnd zuverschaffenn schuldigk sein, darann ganntz vnnd gar ann Ime kein manngell sein lassenn soll noch will. Vnnd dieweil berurter Christoffer allenn vnkostenn

Das Vierte Buch — zu verwalten: den Salzbrunnen insbesondere in seiner Verwahrung zu haben, Sole genügend aus dem Salzbrunnen zu beschaffen, solange sie vorhanden ist, dem treulich und fleißig vorzustehen, Seine Fürstlichen Gnaden vor Schaden zu warnen, ihr Bestes zu suchen und alles zu tun, was ein treuer Diener seinem Herrn schuldig und pflichtig ist — wie er uns das gelobt und geschworen und seinen Revers darüber gegeben hat.

Doch soll er zuvor von diesen Kunstwerken erst eines aufschlagen und es durch unsere dazu Verordneten und die Salzgrafen beider Seiten besichtigen lassen, um zu beurteilen, ob es dem Salzwerk nützlich ist oder nicht. Und wenn es so gestaltet und zugelassen wird, so soll er, Christoph, nach Setzung und Errichtung der Kunst jederzeit so viel Sole aus dem Salzbrunnen unweigerlich zu liefern und zu beschaffen verpflichtet sein, wie zu allen Sudwerken nötig ist und wie der Salzbrunnen es hergibt; daran soll und will er es ganz und gar nicht fehlen lassen.

Und weil der genannte Christoph alle Unkosten

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