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Salzbibel · Lesetext · 4. Buch

Das vierte Buch · S. 810

Die Regierungsordnung von 1552/53 · S. 810 · Bl. 402v · Band 1

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Wortlaut der Handschrift Übersetzung — Ziffern am Rand sind die Segmentnummern (Sprungziel #s<Seite>-<Nummer>); hochgestellte Ziffern verweisen auf unsichere Lesungen am Fuß der Seite.

Die Regierungsordnung von 1552/53

S. 767–855 · Bl. 381r–424v · Bd. 1 · Zeitleiste: 4. Buch

S. 810

Bl. 402vBd. 14. Buch · Die Regierungsordnung von 1552/53Faksimile (ORKA)

Das Vierdte Buch

1

Das Vierdte Buch seine bestallung vonn den Schazhellernn, wie in derselbenn ordenung volgenn wirdt, Er hebt auch die Herrnn Gennse vff dem Neuen Salzwergk vff, vnnd verrechnet die, dann die Pfenner vff dem altenn Salzwercke, Ire Herrnn Gennse in der Location außgezogenn, dardurch dann auch alle gesotten wercke gewarnnt vnnd verzeichennt werdenn, Also hat Jziger vnnd ein Jeder Renndtmeister vf die dreÿ Warttenn, vnnd Ire Register, Jedes Jars die Rinnunge zuuerrechnenn, vnnd ist sein des Renndtmeisters Register das vierdte, vnnd wirdt Jede Rinnung Jzo mit dreÿenn guldenn vnnd zehenn alb. bezahlt, so habenn die Bodermeister auch vonn Jedem wercke, dreÿ guldenn vierzehenn alb. vor Ire Lohnn, arbeit vnnd holz, dauonn gebenn sie vonn Jedem wercke zwenn alb. zu vnnderhaltung der Besekunst[?]1 des wildenn wassers, vnd Ir keiner soll daruber kein geschenncke nehmenn, noch Ime zugut nehmenn lassenn, in keine weise, beÿ der höchstenn buße, vnnd wete, wie solchs die ordenung vermagk, Bornmeister Ampt zun Bodenn.

Das Vierte Buch — seine Bestallung aus den Schatzhellern, wie in derselben Ordnung folgen wird.

Er hebt auch die Herrengänse auf dem neuen Salzwerk ein und rechnet sie ab — denn die Pfänner haben auf dem alten Salzwerk ihre Herrengänse in der Verpachtung ausgenommen. Dadurch werden auch alle gesottenen Werke erfasst und verzeichnet.

So hat der jetzige und ein jeder Rentmeister nach diesen drei Warten und ihren Registern jedes Jahr den Gewinn abzurechnen; und das Register des Rentmeisters ist das vierte.

Jeder Gewinn wird jetzt mit drei Gulden und zehn Albus bezahlt; so haben die Siedemeister von jedem Werk drei Gulden vierzehn Albus für ihren Lohn, ihre Arbeit und ihr Holz. Davon geben sie von jedem Werk zwei Albus zum Unterhalt der Kunst gegen das wilde Wasser. Und keiner von ihnen soll darüber hinaus ein Geschenk nehmen oder zu seinen Gunsten nehmen lassen, auf keinerlei Weise, bei höchster Buße und Strafe, wie es die Ordnung vorsieht.

Brunnenmeisteramt zu den Siedehäusern.

Unsichere Lesungen

  1. Besekunst[?] — Wortanfang unklar (Z. 17)

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