Salzbibel · Lesetext · 4. Buch
Das vierte Buch · S. 806
Die Regierungsordnung von 1552/53 · S. 806 · Bl. 400v · Band 1
Wortlaut der Handschrift Übersetzung — Ziffern am Rand sind die Segmentnummern (Sprungziel #s<Seite>-<Nummer>); hochgestellte Ziffern verweisen auf unsichere Lesungen am Fuß der Seite.
Die Regierungsordnung von 1552/53
S. 767–855 · Bl. 381r–424v · Bd. 1 · Zeitleiste: 4. Buch
S. 806
Bl. 400vBd. 14. Buch · Die Regierungsordnung von 1552/53Faksimile (ORKA)Das Vierdte Buch
Das Vierdte buch bezahlung thun mussenn, das auch einer wie der annder sein recht maß bekomme, Soll auch zum Holzflössernn, Inn vnnd außwerffenn, vnnd sonnst vf beuelch des Holzvogts gehorsamb vnnd gewertig sein, vnnd damit er ohn verdacht seÿ, auch nit mehr holz den Bödernn verkeuffe vnnd zustelle, dann Ihnenn der zeichenn halbenn gebühret, So ist verordennt, vnnd wirdt auch also gehalten, das ein Jeder Bodermeister, so ein Klaffter holz gekaufft, dieselbe vf zweÿmahl muß lassenn inn die Bödenn führenn, vnnd mit Jedem fuder ein besonnder Bleÿzeichen, am thore zun Bödenn dem Pfortner vonn sich gebenn, damit kein holz, so vnns zustehet, oder vnnser gewesenn ist, in die Bödenn kommenn kann, es seÿ dann bezahlt, Dauonn dann der Pfortner auch sein Besoldung hat, So werdenn auch dagegenn die lege heller, vonn Jeder Klafter dreÿ heller, so die Bodermeister gebenn, verrechent, Vnnd seindt die beide ampte Beÿlstein vnnd Ludwigstein verordennt, das floßholz auß dem wasser zubringen geth vmb Jedes Haußgeseß dreÿ Klaffter außzubringen[?]1 bißolanng das die flosse aller außbracht wirdt, gibtt mann vonn Jeder Klaffternn dreÿ heller, damit die
Das Vierte Buch — Bezahlung leisten müssen, soll auch einer wie der andere sein rechtes Maß bekommen.
Er soll auch beim Holzflößen, beim Ein- und Auswerfen und sonst auf Befehl des Holzvogts gehorsam und gewärtig sein.
Und damit er ohne Verdacht sei und den Siedern nicht mehr Holz verkaufe und zustelle, als ihnen nach den Zeichen gebührt, ist verordnet und wird auch so gehalten: Jeder Siedemeister, der eine Klafter Holz gekauft hat, muss sie in zwei Fuhren in die Siedehäuser führen lassen und mit jeder Fuhre ein besonderes Bleizeichen am Tor zu den Siedehäusern dem Pförtner abgeben, damit kein Holz, das uns zusteht oder gehört hat, in die Siedehäuser kommen kann, ohne bezahlt zu sein. Davon hat dann auch der Pförtner seine Besoldung. Dagegen werden die Legeheller — drei Heller von jeder Klafter, die die Siedemeister geben — abgerechnet.
Und es sind die beiden Ämter Bilstein und Ludwigstein dazu verordnet, das Flößholz aus dem Wasser zu bringen: Jeder Haushalt hat drei Klafter auszubringen, so lange, bis die ganze Flöße ausgebracht ist. Man gibt von jeder Klafter drei Heller, damit die
Unsichere Lesungen
- außzubringen[?] — Wortende verschmiert (Z. 20)