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Salzbibel · Lesetext · 4. Buch

Das vierte Buch · S. 730

Die Ordnung von 1541 · S. 730 · Bl. 362v · Band 1

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Seiten am Stück

Wortlaut der Handschrift Übersetzung — Ziffern am Rand sind die Segmentnummern (Sprungziel #s<Seite>-<Nummer>); hochgestellte Ziffern verweisen auf unsichere Lesungen am Fuß der Seite.

Die Ordnung von 1541

S. 729–766 · Bl. 362r–380v · Bd. 1 · Zeitleiste: 4. Buch

S. 730

Bl. 362vBd. 14. Buch · Die Ordnung von 1541Faksimile (ORKA)

Das Vierdte Buch

1

Das Vierdte Buch Ordenung Welcher gestalt vnnsers gnedigenn Furstenn vnnd Herrnn Saltzwerck zun Sodenn dieser Zeitt bestelt, derselbenn Soderknechte vnnd gesinde Regirt werdenn sollenn, Damit sie friedtlich beÿeinannder wohnenn vnnd lebenn, vnnd welcher gestalt die diener vnd knechte, auch das gesinde, sich haltenn sollenn, in Jrer arbeit vnnd hanndtlunge, Darmit ffgl. Jres guts daselbst am bestenn gebrauchenn, vnnd den Pfennernn Jre gedingte Pension Jerlichs entrichtenn mögenn, Zu Allenndorff Anno Domini 1541. durch Henrich Muldenernn1[?], Jostenn Beckernn vom Hombergk2 Beuelchhabernn, vnd Johann Barthelmes Renndtmeisternn daselbst vffgericht vnnd verkundigt, Erstlich sollenn alle Sodermeister, Affterknechte vnnd alle die Jehnenn, so vff dem ganntzenn Saltzwerck vnnd Bodenn arbeitenn ffgl. nebenn vnnd vber die Erbhuldung Eidthafftigk sein, Zum anndernn hat ffgl. Jre Beuelchhaber, Renndtmeister, Saltzwarth, Holtzvogt, vnnd Schultheis verordenet, die gelobt vnnd geschworenn sein, das sie beiderseits Saltzwerck knechte vnnd gesinde, vermuge vnnd Innhalt F. G.

Das Vierte Buch. — Ordnung, in welcher Weise das Salzwerk unseres gnädigen Fürsten und Herrn zu den Sooden derzeit verwaltet und dessen Siederknechte und Gesinde regiert werden sollen, damit sie friedlich beieinander wohnen und leben; und in welcher Weise die Diener, Knechte und das Gesinde sich in ihrer Arbeit und Amtsführung halten sollen, damit Seine Fürstlichen Gnaden ihr Gut daselbst aufs Beste nutzen und den Pfännern ihren vereinbarten Pachtzins jährlich entrichten können.

Zu Allendorf im Jahr des Herrn 1541 durch Heinrich Muldener und Jost Becker vom Homberg, Befehlshaber, sowie Johann Bartholomäus, Rentmeister daselbst, aufgerichtet und verkündigt.

Erstens sollen alle Sodemeister, Afterknechte und alle, die auf dem ganzen Salzwerk und in den Siedehäusern arbeiten, Seinen Fürstlichen Gnaden neben und über die Erbhuldigung hinaus durch Eid verpflichtet sein.

Zweitens hat Seine Fürstliche Gnaden ihre Befehlshaber, den Rentmeister, den Salzwart, den Holzvogt und den Schultheißen verordnet, die gelobt und geschworen haben, dass sie die Salzwerksknechte und das Gesinde beider Seiten gemäß dem Befehl Seiner Fürstlichen Gnaden

Unsichere Lesungen

  1. Muldenernn — Name, u mit Haken; evtl. Mildener (Z. 11)
  2. Hombergk — Endung -gk oder -ge (Z. 12)

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