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Salzbibel · Lesetext · 3. Buch

Das dritte Buch · S. 728

Die Verpachtung, 1540 · S. 728 · Bl. 361v · Band 1

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Wortlaut der Handschrift Übersetzung — Ziffern am Rand sind die Segmentnummern (Sprungziel #s<Seite>-<Nummer>); hochgestellte Ziffern verweisen auf unsichere Lesungen am Fuß der Seite.

Die Verpachtung, 1540

S. 697–728 · Bl. 346r–361v · Bd. 1 · Zeitleiste: 3. Buch

S. 728

Bl. 361vBd. 13. Buch · Die Verpachtung, 1540Faksimile (ORKA)
1

vnnd den Pfennernn, Irenn Erbenn vnnd mitbeschrieben, zu schadenn kommenn mochtenn, Sonnder wollenn vns der genntzlichenn vnnd zumahl, vnnd sonnderlich der Constitution diui Adriani, vnnd beneficij excussionis verziehenn vnnd begebenn habenn, vnnd thun das Inn vnnd mit krafft dis brieffs, Alles ohn betrugk, argelist vnnd geuerde, vnnd des zu vrkunde, Hatt vnnser Jeder obgenannter Grauenn vnnd die vom Adell sein anngebornn Innsiegell, vnnd wir die genantenn Stedte, vnnser Jeder Stadt Innsiegell, ann diesenn brieff wissenntlich auch thun henckenn, Der gebenn ist am drey vnnd zwanntzigstenn tage des Monatt Decembris Anno Millesimo quingentesimo quadragesimo

und den Pfännern, ihren Erben und Mitverschriebenen zum Schaden gereichen könnten. Vielmehr wollen wir darauf gänzlich und durchaus verzichten, insbesondere auf die Rechtssatzung des Kaisers Hadrian und auf die Einrede der Vorausklage, und tun das kraft dieses Briefes — alles ohne Betrug, Arglist und Hinterlist.

Zur Urkunde dessen hat jeder von uns obengenannten Grafen und derer vom Adel sein angeborenes Siegel und haben wir, die genannten Städte, jede unser Stadtsiegel an diesen Brief wissentlich hängen lassen.

Gegeben am dreiundzwanzigsten Tag des Monats Dezember im Jahr 1540.

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