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Salzbibel · Lesetext · 3. Buch

Das dritte Buch · S. 701

Die Verpachtung, 1540 · S. 701 · Bl. 348r · Band 1

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Wortlaut der Handschrift Übersetzung — Ziffern am Rand sind die Segmentnummern (Sprungziel #s<Seite>-<Nummer>); hochgestellte Ziffern verweisen auf unsichere Lesungen am Fuß der Seite.

Die Verpachtung, 1540

S. 697–728 · Bl. 346r–361v · Bd. 1 · Zeitleiste: 3. Buch

S. 701

Bl. 348rBd. 13. Buch · Die Verpachtung, 1540Faksimile (ORKA)
1

Das dritte Buch. liefferunge vnnd abtrettung den Pfennernn wiederumb zuthun, In aller massenn wie wir das Itzo Innehmen, vnd enndtpfanngenn, Mit Bodenn Pfannenn, sampt allem dem darin vnnd zugehörig, auch den geholtzenn, zirckenn, wie die Pfenner den gebraucht habenn, vnnd in vorigem auffgerichttenn vertrage, Inenn zugelassenn, vnnd gnediglich vonn vnns bewilligt vnnd zugesagt, ―― Desgleichen der Pfenner eigenn geholtze, so weit sie das vormahls gebreuchlich vnnd beseblich1[?] herbracht, Mitt nahmenn der grosse vnnd kleine Hain, die Halbe Marck, der Loebach, die Volckmersbane2[?], der Hegebergk, der grosse vnnd kleine arnebergk, die Horst vom Grossenhaune, bis ann den wegk nach dem Monchfelde, der knoblauchsbergk, vnnd eintheil am dornbach, sampt Iren nahmenn vnnd zugehörungenn, Dargegenn sollen vnnd wollenn wir vnnser Erbenn vnnd nachkommen Furstenn zu Hessenn, gemeltenn Pfennernn Irenn Erbenn vnnd nachkommenn, oder wer diesenn brieff mit Irem gutenn wissenn vnnd willenn Innehat, Jerlichs vnnd ein Jedes Jar besonndernn, vonn berurtenn 44.

Das dritte Buch. — gabe und Abtretung den Pfännern wieder zu leisten, in aller Weise wie wir es jetzt einnehmen und empfangen: mit Siedehäusern und Pfannen samt allem, was darin und dazugehört, dazu den Gehölzen und Bezirken, wie die Pfänner sie gebraucht haben und wie es ihnen im vorigen aufgerichteten Vertrag zugelassen und von uns gnädig bewilligt und zugesagt worden ist.

Desgleichen die eigenen Gehölze der Pfänner, soweit sie diese vormals gebräuchlich und besitzlich hergebracht haben, mit Namen: der große und der kleine Hain, die Halbe Mark, der Loebach, die Volkmarsbahn, der Hegeberg, der große und der kleine Arneberg, die Horst vom Großenhain bis an den Weg nach dem Mönchsfeld, der Knoblauchsberg und ein Teil am Dornbach, samt ihren Namen und Zugehörungen.

Dagegen sollen und wollen wir, unsere Erben und Nachkommen, Fürsten zu Hessen, den genannten Pfännern, ihren Erben und Nachkommen oder wer diesen Brief mit ihrem guten Wissen und Willen innehat, jährlich und für jedes Jahr besonders von den genannten vierundvierzig

2

Bodenn vnnd Pfannenn, zu Jerlicher vnnd rechter gedingter Pension zweÿhundert guldenn muntz Landtwehrung

Siedehäusern und Pfannen als jährlichen und rechten vereinbarten Pachtzins zweihundert Gulden Münze Landeswährung —

Unsichere Lesungen

  1. beseblich — Lesung unsicher (Z. 10)
  2. Volckmersbane — Endung -bane/-banc unsicher (Z. 12)

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