Salzbibel · Lesetext · 3. Buch
Das dritte Buch · S. 699
Die Verpachtung, 1540 · S. 699 · Bl. 347r · Band 1
Wortlaut der Handschrift Übersetzung — Ziffern am Rand sind die Segmentnummern (Sprungziel #s<Seite>-<Nummer>); hochgestellte Ziffern verweisen auf unsichere Lesungen am Fuß der Seite.
Die Verpachtung, 1540
S. 697–728 · Bl. 346r–361v · Bd. 1 · Zeitleiste: 3. Buch
S. 699
Bl. 347rBd. 13. Buch · Die Verpachtung, 1540Faksimile (ORKA)Das Dritte Buch. vnordenung vnnd zwitracht zugetragenn, ―― Dieweil dann beide Regiment also beÿeinannder ohne teglich Infell oder verrichtung nit füglich habenn stehenn mögenn, Sondernn in einer Regirung vertreglicher vnnd besser das Saltzwerck versehenn kann werdenn, So habenn wir vns mit zeitigenn gutenn fürgehaptenn Rathe vnnd bedennckenn, auch gnugsamer erkündigung, vor vnns vnnser erbenn nachkommennde Furstenn zu Hessenn, mit gedachten Pfennernn weitter vnnd Insonnderheit vmb Ire theil Saltzwercks einer Location vmb eine Jerliche Pension vff form vnnd mas, wie hernach folgt, verglichen vnd vereinigt, vnnd thun das Jegennwertigk in vnnd mitt Krafft dieses brieffs, Nemblich vnnd also Erstlich sollenn vnnd wollenn vielgemelte Pfenner samptlich vnnd sonndernn, vff schirstkunfftig Osternn, des nechstkommenndenn 41.
Das Dritte Buch. — Unordnung und Zwietracht zugetragen hat, und weil beide Verwaltungen so nebeneinander nicht ohne tägliche Zwischenfälle bestehen können, sondern das Salzwerk unter einer einzigen Leitung verträglicher und besser versehen werden kann, so haben wir uns nach zeitigem, gutem Rat und Bedenken und nach hinreichender Erkundigung für uns und unsere Erben, die nachkommenden Fürsten zu Hessen, mit den genannten Pfännern weiter und insbesondere wegen ihres Anteils am Salzwerk auf eine Verpachtung gegen einen jährlichen Pachtzins verglichen und geeinigt, in Form und Maß wie hernach folgt. Das tun wir gegenwärtig kraft dieses Briefes, nämlich also:
Erstens sollen und wollen die vielgenannten Pfänner insgesamt und einzeln auf das nächstkommende Ostern des Jahres 41
Jars die ―― 44 Bothenn, vnd Pfannenn zun Sodenn, so Ihnenn zustehenn, mit dem zirck des geholtzes, auch Irer der Pfenner eigenn gehöltze, wie die gnanndt, vnnd wo die gelegenn seindt, nichts ausgeschlossen, funffzehenn Jar lanng die nechstenn nach dato volgende, welche vff obgestimpte zeit anngehenn, lociren, vnd Inthun, also das wir, oder vnnsere Erbenn, solche der Pfenner Boden,
die vierundvierzig Siedehäuser und Pfannen zu den Sooden, die ihnen zustehen, samt dem Bezirk des Gehölzes und auch ihren eigenen Gehölzen — wie diese heißen und wo sie gelegen sind, nichts ausgenommen — für die fünfzehn nächsten Jahre nach diesem Datum, die zur genannten Zeit beginnen, verpachten und einräumen, sodass wir oder unsere Erben diese Siedehäuser der Pfänner