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Salzbibel · Lesetext · 2. Buch

Das zweite Buch · S. 652

Der Weg zur Verpachtung · S. 652 · Bl. 323v · Band 1

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Wortlaut der Handschrift Übersetzung — Ziffern am Rand sind die Segmentnummern (Sprungziel #s<Seite>-<Nummer>); hochgestellte Ziffern verweisen auf unsichere Lesungen am Fuß der Seite.

Der Weg zur Verpachtung

S. 503–654 · Bl. 250r–324v · Bd. 1 · Zeitleiste: 2. Buch

S. 652

Bl. 323vBd. 12. Buch · Der Weg zur VerpachtungFaksimile (ORKA)

Das Annder Buch

1

Fortsetzung von der vorigen SeiteCammergericht, rechtiglichenn berlagenn, vnnd gehöret, dieser fall nach seiner gelegennheit, als zwischent Hochgedachtem Furstenn, vnnd sfgl. vnderthanenn Burgernn vnnd anndernn ausserhalb Lanndts gesessenn, nicht vor sfgl Rethe, Lauts des Reichs Ordenung zurechtfertigenn Die klage soll fur den niedergesatztenn scheidtsfreundenn dermassenn wie aus beyliegennder Copey mit A. bezeichnet, zubefindenn, vorgebracht werdenn, daraus dann anntwort auf die viertenfrage erscheinet, Auff die funffte frage wirdt dieser bericht kurtzlichen gegebenn, Weil vermöge der recht Auscultirte Copien nicht beweisenn, es abcopiere dann der Notarius das Instrument so es selber gemacht, So ist den Pfennernn in allweg zurathenn, das sie Ire Priuilegien Contract vnnd ordtnungenn, bey einer ehrlichenn Namhafftenn Stadt Vidimiren lassenn, also vnnd derogestalt, das die Pfenner durch Ire geschicktenn dem Rathe derselbigenn Stadt Ire Priuilegien vberanntworten lassenn, Mitt vleissiger bitt desselbigenn gleichenn zuuerlesenn, zubewegenn, vnnd sampt dem siegell darann zubesichtigenn, vnnd Ihnenn vnder Irer Stadt Siegell kundtschafft zugebenn, das sie solche Ire Priuilegien Contract vnnd ordnungenn, In Irenn Originalien vnnd siegeln vnuersehret, vnradirt vnnd vncancellirt verlesenn vnnd gesehenn habenn,

Kammergericht rechtlich belangen, und dieser Fall gehört nach seiner Beschaffenheit — als einer zwischen dem hochgedachten Fürsten und Seiner Fürstlichen Gnaden Untertanen, Bürgern und anderen außerhalb des Landes Gesessenen — laut der Reichsordnung nicht vor die Räte Seiner Fürstlichen Gnaden, um dort ausgetragen zu werden. Die Klage soll vor den eingesetzten Schiedsfreunden in der Weise vorgebracht werden, wie es aus der beiliegenden, mit A. bezeichneten Kopie zu ersehen ist; daraus ergibt sich dann die Antwort auf die vierte Frage. Auf die fünfte Frage wird kurz dieser Bericht gegeben: Weil nach dem Recht auskultierte (durch Vergleich beglaubigte) Kopien nichts beweisen, es sei denn, der Notar kopiere das Instrument, das er selbst angefertigt hat, so ist den Pfännern in jedem Fall zu raten, dass sie ihre Privilegien, Verträge und Ordnungen bei einer ehrlichen, namhaften Stadt vidimieren (beglaubigen) lassen, und zwar so und dergestalt, dass die Pfänner durch ihre Abgesandten dem Rat derselben Stadt ihre Privilegien überantworten lassen, mit fleißiger Bitte, dieselben gleichfalls zu verlesen, zu erwägen und samt dem daran hängenden Siegel zu besichtigen, und ihnen unter dem Siegel ihrer Stadt Kundschaft (Zeugnis) zu geben, dass sie solche ihre Privilegien, Verträge und Ordnungen in ihren Originalen und Siegeln unversehrt, unradiert und unkanzelliert verlesen und gesehen haben,

2

vnnd das solcher Irer priuilegien Innhalt vnnd tenor von wort zu wort in solche des Raths Vidimirte kundtschafft gebracht werdenn, Wie dann die Stadtschreiber solcher namhaffte Stedte, die form solcher Vidimirung wohl wissenn, Welchenn Vidimussen vermoge der recht nicht weniger glaube gebenn wirdet, dann den Originalien, Antwort auff die sechstenn frage, Wo gleich etzlicher Pfenner knechte mit Irem wissenn vnd willen, dem Furstenn das vbrige vnnd liegenndt bleibennde Saltz vmb vier guldenn vnnd zweenn thaler gebenn, da es Itzundt der fuhr vnnd Lademann vmb vier thaler vnnd zwen guldenn bezahlenn muß,Läuft auf der nächsten Seite weiter

und dass der Inhalt und Wortlaut (tenor) solcher ihrer Privilegien von Wort zu Wort in solche vidimierte Kundschaft des Rates gebracht werde, wie denn die Stadtschreiber solcher namhaften Städte die Form solcher Vidimierung wohl kennen; welchen Vidimus (beglaubigten Abschriften) nach dem Recht nicht weniger Glauben gegeben wird als den Originalen. Antwort auf die sechste Frage: Wenngleich etlicher Pfänner Knechte mit ihrem Wissen und Willen dem Fürsten das übrige und liegen bleibende Salz um vier Gulden und zwei Taler geben, wo es jetzt der Fuhr- und Lademann um vier Taler und zwei Gulden bezahlen muss,

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