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Salzbibel · Lesetext · 2. Buch

Das zweite Buch · S. 635–644

Der Weg zur Verpachtung · S. 635–644 · Bl. 315r–319v · Band 1

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Wortlaut der Handschrift Übersetzung — Ziffern am Rand sind die Segmentnummern (Sprungziel #s<Seite>-<Nummer>); hochgestellte Ziffern verweisen auf unsichere Lesungen am Fuß der Seite.

Der Weg zur Verpachtung

S. 503–654 · Bl. 250r–324v · Bd. 1 · Zeitleiste: 2. Buch

S. 635

Bl. 315rBd. 12. Buch · Der Weg zur VerpachtungFaksimile (ORKA)

Das Ander Buch.

1

Fortsetzung von der vorigen SeiteHerrnn gerne in friedenn stundenn, vertragenn sehenn woltenn, Achte ich das die Pfenner der Artickell halbenn, vnnd anndere mehr in dem vertrage verleibet, mit sfgl. wohl annderung machenn möchtenn, vnnd in anndere gestalt vbereinkommenn, aus abbruch des vfgerichtenn vertrags daraus oder wan sie dardurch nit geschrittenn oder getrettenn, in recht gehalttenn, oder geachtet möchtenn werden, so fernne solchs in dieser annderung auch austrucklich vnnd expresse vorsehenn werde, Nemblich das gesatzt wurde, das durch diese verannderung, dieser zweÿer oder dreÿer articuln, darinne begriffenn vnnd verleibt, nichts vnnd keinem theil soll abgebrochenn, oder benommenn sein, sonnder alles wie darinne vonn beiden theilenn bewilliget vnnd anngenommenn sein, stete vnnd veste, ewiglich vnnd vnuerrucklich, wie die allenthalbenn vonn sfgl. verschriebenn, gelobet vnnd zugesaget, gehaltenn werdenn, Wann solche Clausell vnnd meinung, dermassenn wie angezeigt in die verschreibung der verannderten artickell gestelt vnnd gesatzt wurde, möchtenn die Pfenner im rechtenn nicht geacht werdenn, das sie vonn dem vertragk geschrittenn, oder gewichenn werenn, Sonnder die annder articull mehr dadurch bestettiget vnnd confirmirt wurdenn, Darumb ist sich nicht zubesorgenn, Nur das es austrucklich vnnd eigenntlich vorkommenn werde, vnnd wurde auch hiemit die Irrung so sich des misuerstanndts zwischenn sfgl. vnd den Pfennernn vor den scheidtsrichternn helt vnnd anngestaltt, auffgehabenn vnnd gestilt, Fuertter wann sich begebenn wurde, das die artickell des ziehenns vnnd kauffs nicht vertragenn wurden, oder geenndert, So möchte Ire fgl. den Pfennernn nicht werenn, das sie fur vnnd fur siedenn, Dieweil sie bisanher in besitz gewehre vnnd possession des siedenns gewest sein, welcher sie ohnne erkenndtnus nicht sollenn enndtsetzt oder verhindert werdenn, Derhalbenn vnangesehenn das der kriegk im rechten vor den schwebt, kann der Furst mit recht den Pfennernn nicht wehrenn zusiedenn, Sonnst hettenn sich die Pfenner solchs Spolium[?] zuuerklagenn, Ob aber der Furst den Pfennernn in hanngenndem rechtenn etwas zusagenn, verschreibenn, oder die — 10 alb. fallenn zulaßenn, der — 4 fl. muntz vnnd — 2 thaler halben, etwas vfschuttenn musse, pflichtigk seÿe, achte Ich, das werdt er im rechtenn schwerlich schuldigk sein, Sonnderlich in hanngendem rechtenn, das zuthun, darumb wo diese articull möchtenn vertragenn werdenn, oder verandert, weren diese auch beÿgelegt, doch ist vor allenn dingenn stetlich acht zuhabenn, Wo etliche artickell vertragenn, oder verandert wurdenn, das alwegenn darbeÿ gemelt vnnd gesatzt werde, das die Pfenner dardurch aus dem vertrage, nicht schreitenn wollen, sondernn in anndernn stuckenn, den veste vnnd getreulich haltenn, Vnnd wann zuletzt kein annschlagk möchte getroffenn oder fundenn werdenn, beidenn theilenn annehmlich, vnnd sich die sache in recht begebenn, vnnd dem heimgestelt wurde die billicheit vnnd recht erfordernn, das die Pfenner einen oder zwene volmechtigenn musten, den hanndell im rechtenn auszufurenn, vnnd was die notturfft erfordert zu hanndelnn, vnnd vonn der Pfenner samptlichenn darlegenn, vnnd vnncost, Was Inenn dann den Pfennernn in hanngendenn kriege begegnen wurde, vnnd vonn weme es were im siedenn, oder geholtze, das mustenn sich die Pfenner beclagenn vor den Richternn, do die sache fur schwebete, als die denenn eintragk pendente lite beschehe, Oder das sie spolijrt wurdenn, oder Ihrenn gewehrett wurde pendente lite Saltz zuuerkeuffenn, wie sich dann das mit ihnenn begebenn wurde, das hettenn sie sich zuuerklagenn, Dieweil aber solche rechtfertigung, wann die gleich erhalttenn wurde, im rechtenn beschwerlich vngnade vnnd vnwillenn geberenn, So were gut, das die zwene artickell, der mann misuerstendig vnnd Irrigk ist, wie anngezeigt, verandert, vnnd vertragenn wurdenn, vnnd der newe vfgericht vertragk in anndern punctenn bestetigt vnnd confirmirt werde, Auch wo die Pfenner Irer gerechtigkeit, vnnd des Saltzwercks, gentzlich vnnd gar erblich abzutrettenn, gemeint werdenn, oder darzu gedrungenn, so mögenn sie das wohl thun, Ihnenn, vnnd Irenn nachkommen, zu keinem nachteil, vnnd bedarff des nicht sonnderlichenn bescheidt, allein das sie das geldt vor das Ire enndtpfangenn, wie sie des mit dem furstenn vberkommenn vnnd einig werdenn, vnnd dann Ire gueter vnnd theil einreumenn, Erblich vnnd ewiglich, dann es hat ein Ieder macht seins guts abzustehenn, vnd verziehenn, vor sich vnnd seine erbenn, sonnderlich wann Ime vergleichung darumb beschicht, Der Erbgerechtigkeit halbenn, so die Pfenner daranne gehapt, vnnd noch habenn, Dieweil dieselbige dem Saltzwerck annhenngigk, möchte sie in kauffsumma gezogenn werdenn, aber [übergeschrieben: weil] dennest solche erbgerechtigkeit, viel nutzes vnnd frommens,Läuft auf der nächsten Seite weiter

Herrn gern in Frieden stünden, vertragen sehen wollten, so achte ich, dass die Pfänner wegen der Artikel und anderer mehr, die in dem Vertrag einverleibt sind, mit Seinen Fürstlichen Gnaden wohl eine Änderung machen und in anderer Gestalt übereinkommen könnten, ohne dass sie deswegen wegen Abbruchs des aufgerichteten Vertrags, als wären sie daraus oder dadurch geschritten oder getreten, im Recht dafür gehalten oder geachtet werden könnten, sofern solches in dieser Änderung auch ausdrücklich und expresse vorgesehen werde, nämlich dass gesetzt würde, dass durch diese Veränderung dieser zwei oder drei Artikel, die darin begriffen und einverleibt sind, nichts und keinem Teil abgebrochen oder benommen sein soll, sondern alles, wie es darin von beiden Teilen bewilligt und angenommen ist, stet und fest, ewiglich und unverrückt, wie es allenthalben von Seinen Fürstlichen Gnaden verschrieben, gelobt und zugesagt ist, gehalten werde. Wenn solche Klausel und Meinung dermaßen, wie angezeigt, in die Verschreibung der veränderten Artikel gestellt und gesetzt würde, könnten die Pfänner im Recht nicht dafür geachtet werden, dass sie von dem Vertrag geschritten oder gewichen wären, sondern die anderen Artikel würden dadurch mehr bestätigt und konfirmiert. Darum ist nichts zu besorgen, nur dass es ausdrücklich und eigentlich vorgesehen werde; und es würde auch hiermit die Irrung, die wegen des Missverständnisses zwischen Seinen Fürstlichen Gnaden und den Pfännern vor den Schiedsrichtern hängt und angestellt ist, aufgehoben und gestillt. Ferner, wenn es sich begeben würde, dass die Artikel des Ziehens und des Kaufs nicht vertragen oder geändert würden, so könnten Ihre Fürstlichen Gnaden den Pfännern nicht wehren, dass sie fort und fort sieden, dieweil sie bisher in Besitz, Gewere und Possession des Siedens gewesen sind, deren sie ohne Erkenntnis nicht entsetzt oder verhindert werden sollen. Deshalb kann der Fürst, ungeachtet dessen, dass der Rechtsstreit vor Gericht schwebt, den Pfännern mit Recht nicht wehren zu sieden; sonst hätten die Pfänner solches als Spolium[?] (Beraubung) zu verklagen. Ob aber der Fürst den Pfännern in hängendem Recht etwas zusagen, verschreiben oder die 10 Albus fallen lassen oder wegen der 4 Gulden Münze und der 2 Taler etwas aufschütten müsse und pflichtig sei, achte ich, dass er das im Recht schwerlich schuldig sein wird, besonders in hängendem Recht das zu tun; darum, wo diese Artikel vertragen oder verändert werden könnten, wären diese auch beigelegt. Doch ist vor allen Dingen stets acht zu haben, wo etliche Artikel vertragen oder verändert würden, dass allwegen dabei gemeldet und gesetzt werde, dass die Pfänner dadurch aus dem Vertrag nicht schreiten wollen, sondern ihn in anderen Stücken fest und getreulich halten. Und wenn zuletzt kein Anschlag getroffen oder gefunden werden könnte, der beiden Teilen annehmlich wäre, und sich die Sache ins Recht begäbe und dem heimgestellt würde, was Billigkeit und Recht erfordern, so müssten die Pfänner einen oder zwei Bevollmächtigte haben, den Handel im Recht auszuführen und, was die Notdurft erfordert, zu handeln, und zwar aus der Pfänner gemeinsamer Darlegung und Unkosten. Was ihnen, den Pfännern, dann in hängendem Streit begegnen würde, und von wem es wäre, im Sieden oder am Gehölz, das müssten die Pfänner vor den Richtern, vor denen die Sache schwebte, beklagen, als solche, denen bei anhängigem Streit (pendente lite) Eintrag geschehe, oder dass sie spoliiert würden, oder dass ihnen bei anhängigem Streit (pendente lite) gewehrt würde, Salz zu verkaufen; wie es sich dann mit ihnen begeben würde, das hätten sie zu verklagen. Dieweil aber solche Rechtfertigung, wenn sie gleich gewonnen würde, im Recht beschwerlich ist und Ungnade und Unwillen gebiert, so wäre es gut, dass die zwei Artikel, über die man missverständig und irrig ist, wie angezeigt, verändert und vertragen würden und der neu aufgerichtete Vertrag in den anderen Punkten bestätigt und konfirmiert werde. Auch wo die Pfänner gesonnen wären, ihrer Gerechtigkeit und des Salzwerks gänzlich und ganz erblich abzutreten, oder dazu gedrungen würden, so mögen sie das wohl tun, ihnen und ihren Nachkommen zu keinem Nachteil, und es bedarf dessen keines besonderen Bescheids, allein dass sie das Geld für das Ihre empfangen, wie sie dessen mit dem Fürsten überkommen und einig werden, und dann ihre Güter und Teile einräumen, erblich und ewiglich; denn es hat ein jeder Macht, seines Gutes abzustehen und darauf zu verzichten, für sich und seine Erben, besonders wenn ihm Vergleichung (Entschädigung) dafür geschieht. Wegen der Erbgerechtigkeit, welche die Pfänner daran gehabt haben und noch haben: dieweil dieselbe dem Salzwerk anhängig ist, könnte sie in die Kaufsumme gezogen werden; aber [übergeschrieben: weil] dennoch solche Erbgerechtigkeit viel Nutzen und Frommen

S. 636

Bl. 315vBd. 12. Buch · Der Weg zur VerpachtungFaksimile (ORKA)

Das Ander Buch.

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Fortsetzung von der vorigen SeiteHerrnn gerne in friedenn stundenn, vertragenn sehenn woltenn, Achte ich das die Pfenner der Artickell halbenn, vnnd anndere mehr in dem vertrage verleibet, mit sfgl. wohl annderung machenn möchtenn, vnnd in anndere gestalt vbereinkommenn, aus abbruch des vfgerichtenn vertrags daraus oder wan sie dardurch nit geschrittenn oder getrettenn, in recht gehalttenn, oder geachtet möchtenn werden, so fernne solchs in dieser annderung auch austrucklich vnnd expresse vorsehenn werde, Nemblich das gesatzt wurde, das durch diese verannderung, dieser zweÿer oder dreÿer articuln, darinne begriffenn vnnd verleibt, nichts vnnd keinem theil soll abgebrochenn, oder benommenn sein, sonnder alles wie darinne vonn beiden theilenn bewilliget vnnd anngenommenn sein, stete vnnd veste, ewiglich vnnd vnuerrucklich, wie die allenthalbenn vonn sfgl. verschriebenn, gelobet vnnd zugesaget, gehaltenn werdenn, Wann solche Clausell vnnd meinung, dermassenn wie angezeigt in die verschreibung der verannderten artickell gestelt vnnd gesatzt wurde, möchtenn die Pfenner im rechtenn nicht geacht werdenn, das sie vonn dem vertragk geschrittenn, oder gewichenn werenn, Sonnder die annder articull mehr dadurch bestettiget vnnd confirmirt wurdenn, Darumb ist sich nicht zubesorgenn, Nur das es austrucklich vnnd eigenntlich vorkommenn werde, vnnd wurde auch hiemit die Irrung so sich des misuerstanndts zwischenn sfgl. vnd den Pfennernn vor den scheidtsrichternn helt vnnd anngestaltt, auffgehabenn vnnd gestilt, Fuertter wann sich begebenn wurde, das die artickell des ziehenns vnnd kauffs nicht vertragenn wurden, oder geenndert, So möchte Ire fgl. den Pfennernn nicht werenn, das sie fur vnnd fur siedenn, Dieweil sie bisanher in besitz gewehre vnnd possession des siedenns gewest sein, welcher sie ohnne erkenndtnus nicht sollenn enndtsetzt oder verhindert werdenn, Derhalbenn vnangesehenn das der kriegk im rechten vor den schwebt, kann der Furst mit recht den Pfennernn nicht wehrenn zusiedenn, Sonnst hettenn sich die Pfenner solchs Spolium[?] zuuerklagenn, Ob aber der Furst den Pfennernn in hanngenndem rechtenn etwas zusagenn, verschreibenn, oder die — 10 alb. fallenn zulaßenn, der — 4 fl. muntz vnnd — 2 thaler halben, etwas vfschuttenn musse, pflichtigk seÿe, achte Ich, das werdt er im rechtenn schwerlich schuldigk sein, Sonnderlich in hanngendem rechtenn, das zuthun, darumb wo diese articull möchtenn vertragenn werdenn, oder verandert, weren diese auch beÿgelegt, doch ist vor allenn dingenn stetlich acht zuhabenn, Wo etliche artickell vertragenn, oder verandert wurdenn, das alwegenn darbeÿ gemelt vnnd gesatzt werde, das die Pfenner dardurch aus dem vertrage, nicht schreitenn wollen, sondernn in anndernn stuckenn, den veste vnnd getreulich haltenn, Vnnd wann zuletzt kein annschlagk möchte getroffenn oder fundenn werdenn, beidenn theilenn annehmlich, vnnd sich die sache in recht begebenn, vnnd dem heimgestelt wurde die billicheit vnnd recht erfordernn, das die Pfenner einen oder zwene volmechtigenn musten, den hanndell im rechtenn auszufurenn, vnnd was die notturfft erfordert zu hanndelnn, vnnd vonn der Pfenner samptlichenn darlegenn, vnnd vnncost, Was Inenn dann den Pfennernn in hanngendenn kriege begegnen wurde, vnnd vonn weme es were im siedenn, oder geholtze, das mustenn sich die Pfenner beclagenn vor den Richternn, do die sache fur schwebete, als die denenn eintragk pendente lite beschehe, Oder das sie spolijrt wurdenn, oder Ihrenn gewehrett wurde pendente lite Saltz zuuerkeuffenn, wie sich dann das mit ihnenn begebenn wurde, das hettenn sie sich zuuerklagenn, Dieweil aber solche rechtfertigung, wann die gleich erhalttenn wurde, im rechtenn beschwerlich vngnade vnnd vnwillenn geberenn, So were gut, das die zwene artickell, der mann misuerstendig vnnd Irrigk ist, wie anngezeigt, verandert, vnnd vertragenn wurdenn, vnnd der newe vfgericht vertragk in anndern punctenn bestetigt vnnd confirmirt werde, Auch wo die Pfenner Irer gerechtigkeit, vnnd des Saltzwercks, gentzlich vnnd gar erblich abzutrettenn, gemeint werdenn, oder darzu gedrungenn, so mögenn sie das wohl thun, Ihnenn, vnnd Irenn nachkommen, zu keinem nachteil, vnnd bedarff des nicht sonnderlichenn bescheidt, allein das sie das geldt vor das Ire enndtpfangenn, wie sie des mit dem furstenn vberkommenn vnnd einig werdenn, vnnd dann Ire gueter vnnd theil einreumenn, Erblich vnnd ewiglich, dann es hat ein Ieder macht seins guts abzustehenn, vnd verziehenn, vor sich vnnd seine erbenn, sonnderlich wann Ime vergleichung darumb beschicht, Der Erbgerechtigkeit halbenn, so die Pfenner daranne gehapt, vnnd noch habenn, Dieweil dieselbige dem Saltzwerck annhenngigk, möchte sie in kauffsumma gezogenn werdenn, aber [übergeschrieben: weil] dennest solche erbgerechtigkeit, viel nutzes vnnd frommens,

Herrn gern in Frieden stünden, vertragen sehen wollten, so achte ich, dass die Pfänner wegen der Artikel und anderer mehr, die in dem Vertrag einverleibt sind, mit Seinen Fürstlichen Gnaden wohl eine Änderung machen und in anderer Gestalt übereinkommen könnten, ohne dass sie deswegen wegen Abbruchs des aufgerichteten Vertrags, als wären sie daraus oder dadurch geschritten oder getreten, im Recht dafür gehalten oder geachtet werden könnten, sofern solches in dieser Änderung auch ausdrücklich und expresse vorgesehen werde, nämlich dass gesetzt würde, dass durch diese Veränderung dieser zwei oder drei Artikel, die darin begriffen und einverleibt sind, nichts und keinem Teil abgebrochen oder benommen sein soll, sondern alles, wie es darin von beiden Teilen bewilligt und angenommen ist, stet und fest, ewiglich und unverrückt, wie es allenthalben von Seinen Fürstlichen Gnaden verschrieben, gelobt und zugesagt ist, gehalten werde. Wenn solche Klausel und Meinung dermaßen, wie angezeigt, in die Verschreibung der veränderten Artikel gestellt und gesetzt würde, könnten die Pfänner im Recht nicht dafür geachtet werden, dass sie von dem Vertrag geschritten oder gewichen wären, sondern die anderen Artikel würden dadurch mehr bestätigt und konfirmiert. Darum ist nichts zu besorgen, nur dass es ausdrücklich und eigentlich vorgesehen werde; und es würde auch hiermit die Irrung, die wegen des Missverständnisses zwischen Seinen Fürstlichen Gnaden und den Pfännern vor den Schiedsrichtern hängt und angestellt ist, aufgehoben und gestillt. Ferner, wenn es sich begeben würde, dass die Artikel des Ziehens und des Kaufs nicht vertragen oder geändert würden, so könnten Ihre Fürstlichen Gnaden den Pfännern nicht wehren, dass sie fort und fort sieden, dieweil sie bisher in Besitz, Gewere und Possession des Siedens gewesen sind, deren sie ohne Erkenntnis nicht entsetzt oder verhindert werden sollen. Deshalb kann der Fürst, ungeachtet dessen, dass der Rechtsstreit vor Gericht schwebt, den Pfännern mit Recht nicht wehren zu sieden; sonst hätten die Pfänner solches als Spolium[?] (Beraubung) zu verklagen. Ob aber der Fürst den Pfännern in hängendem Recht etwas zusagen, verschreiben oder die 10 Albus fallen lassen oder wegen der 4 Gulden Münze und der 2 Taler etwas aufschütten müsse und pflichtig sei, achte ich, dass er das im Recht schwerlich schuldig sein wird, besonders in hängendem Recht das zu tun; darum, wo diese Artikel vertragen oder verändert werden könnten, wären diese auch beigelegt. Doch ist vor allen Dingen stets acht zu haben, wo etliche Artikel vertragen oder verändert würden, dass allwegen dabei gemeldet und gesetzt werde, dass die Pfänner dadurch aus dem Vertrag nicht schreiten wollen, sondern ihn in anderen Stücken fest und getreulich halten. Und wenn zuletzt kein Anschlag getroffen oder gefunden werden könnte, der beiden Teilen annehmlich wäre, und sich die Sache ins Recht begäbe und dem heimgestellt würde, was Billigkeit und Recht erfordern, so müssten die Pfänner einen oder zwei Bevollmächtigte haben, den Handel im Recht auszuführen und, was die Notdurft erfordert, zu handeln, und zwar aus der Pfänner gemeinsamer Darlegung und Unkosten. Was ihnen, den Pfännern, dann in hängendem Streit begegnen würde, und von wem es wäre, im Sieden oder am Gehölz, das müssten die Pfänner vor den Richtern, vor denen die Sache schwebte, beklagen, als solche, denen bei anhängigem Streit (pendente lite) Eintrag geschehe, oder dass sie spoliiert würden, oder dass ihnen bei anhängigem Streit (pendente lite) gewehrt würde, Salz zu verkaufen; wie es sich dann mit ihnen begeben würde, das hätten sie zu verklagen. Dieweil aber solche Rechtfertigung, wenn sie gleich gewonnen würde, im Recht beschwerlich ist und Ungnade und Unwillen gebiert, so wäre es gut, dass die zwei Artikel, über die man missverständig und irrig ist, wie angezeigt, verändert und vertragen würden und der neu aufgerichtete Vertrag in den anderen Punkten bestätigt und konfirmiert werde. Auch wo die Pfänner gesonnen wären, ihrer Gerechtigkeit und des Salzwerks gänzlich und ganz erblich abzutreten, oder dazu gedrungen würden, so mögen sie das wohl tun, ihnen und ihren Nachkommen zu keinem Nachteil, und es bedarf dessen keines besonderen Bescheids, allein dass sie das Geld für das Ihre empfangen, wie sie dessen mit dem Fürsten überkommen und einig werden, und dann ihre Güter und Teile einräumen, erblich und ewiglich; denn es hat ein jeder Macht, seines Gutes abzustehen und darauf zu verzichten, für sich und seine Erben, besonders wenn ihm Vergleichung (Entschädigung) dafür geschieht. Wegen der Erbgerechtigkeit, welche die Pfänner daran gehabt haben und noch haben: dieweil dieselbe dem Salzwerk anhängig ist, könnte sie in die Kaufsumme gezogen werden; aber [übergeschrieben: weil] dennoch solche Erbgerechtigkeit viel Nutzen und Frommen

2

mit verheirathunge Irer vnnd Irer kinder vnnd freundtschafft, zubracht hatt, magk dieselbige wohl ann eine Summa gelts, auch geschatzt werdenn, vnnd daruor vonn den Furstenn gefordert werdenn, als fur ein sonnderlich Interesse vnnd nutzunge, Wie wohl zubesorgenn, das das Saltzwerck vnnd das Lanndt durch sterbenn oder vehde möchte verderbenn, darumb es den Pfennern besser were, das gelt zunehmenn, vnnd wiederumb nutzlicher annzulegenn, So wiederumb ist den Pfennernn auch zubedennckenn, das durch sterbenn das Saltzwerck vnnd Lanndt nicht gantz vndergehet, es bleibet Ie den Erbenn, wiewol es die zeit des sterbenns am gewinst vnnd nutzunge schaden leidenn möchte, Wo sich aber die zeit zu Vhede richte, so hettenn sie zubedennckenn, der Furst mitt der bezahlung auch ann sich haltenn wurde, zu deme will er die Pfannenn vf ein mahl nicht ablösenn, Derhalbenn solte es besser sein, die Pfannenn zubehaltenn, dann dieser zeit zuuerkeuffenn, doch vff eins Ieglich bedennckenn, Es were auch der billicheit gemes, auch naturlicher vnnd vernunfftigklicher, wann die sache vertragenn wurde, vnnd dem furstenn das Saltzwerck erblich zugestalt, oder nicht, das sfgl. in betrachtung der wolthat sfgl. ann dem wiederfahrenn, das sie Ir f.g.l. wieder der Stadt freÿheit priuilegia vnnd gerechtigkeit zu dem Saltzwerck so vnderthenigklich habenn kommen lassenn, das wiederumb der furst der Stadt die gnade erzeige, vnnd sie befreÿete, vonn aller dinstbarkeit, aber mann kann Ine mit rechte nicht darzu zwingenn, wiewohl es naturlicher billicheit gemes were, eine wohlthat vmb die annder zugebenn, Was nun den Pfennernn durch verannderung etlicher artickell im vertrage dermassenn wie gemelt mitt der Clausell, das der vertragk sonnstenn solte in anndern krefftig vnnd bestenndigk pleibenn, vnnd Confirmirt sein, vnnd die Pfenner dardurch zu recht aus dem vertrage nicht geschrittenn, so ist zurathenn, das sie solche veranderung, eingehenn vnnd annehmenn, vnnd zu mehrer sicherheit, mit ausgetrucktenn Worttenn darzu setzen lassenn, das sie durch diese verannderung, aus dem aufgerichtenn vertrage, nicht gedenncken noch wollen gegeschrittenn, oder getrettenn habenn, Das also die sache vertragenn, vnnd darmit alle hanndelunge, was sich darnach vfgerichtenn vertrage, zwischenn allenn theilenn begebenn habenn, auch aller vnnwille vnd vnngnadt, sollenn aus gnadenn vfgehabenn, vnnd hingelegt sein,Läuft auf der nächsten Seite weiter

durch Verheiratung ihrer selbst und ihrer Kinder und Freundschaft (Verwandtschaft) eingebracht hat, mag dieselbe wohl auch an eine Summe Geldes geschätzt und dafür von dem Fürsten gefordert werden, als für ein besonderes Interesse und eine Nutzung. Wiewohl zu besorgen ist, dass das Salzwerk und das Land durch Sterben (Seuche) oder Fehde verderben könnten, weshalb es den Pfännern besser wäre, das Geld zu nehmen und wiederum nützlicher anzulegen, so ist wiederum von den Pfännern auch zu bedenken, dass durch Sterben das Salzwerk und Land nicht ganz untergeht; es bleibt ja den Erben, wiewohl es zur Zeit des Sterbens an Gewinn und Nutzung Schaden leiden möchte. Wo sich aber die Zeit zur Fehde richtete, so hätten sie zu bedenken, dass der Fürst mit der Bezahlung auch an sich halten würde; zudem will er die Pfannen nicht auf einmal ablösen. Deshalb sollte es besser sein, die Pfannen zu behalten, als sie zu dieser Zeit zu verkaufen — doch unter Vorbehalt eines jeden Bedenkens. Es wäre auch der Billigkeit gemäß, auch natürlicher und vernünftiger, wenn die Sache vertragen würde — und dem Fürsten das Salzwerk erblich zugestellt oder nicht —, dass Seine Fürstlichen Gnaden in Betrachtung der Wohltat, die Seinen Fürstlichen Gnaden dadurch widerfahren ist, dass sie Ihre Fürstlichen Gnaden wider der Stadt Freiheit, Privilegien und Gerechtigkeit zu dem Salzwerk so untertänig haben kommen lassen, dass wiederum der Fürst der Stadt die Gnade erzeige und sie von aller Dienstbarkeit befreie; aber man kann ihn mit Recht nicht dazu zwingen, wiewohl es der natürlichen Billigkeit gemäß wäre, eine Wohltat um die andere zu geben. Was nun die Pfänner durch Veränderung etlicher Artikel im Vertrag betrifft, dermaßen wie gemeldet, mit der Klausel, dass der Vertrag sonst in den anderen kräftig und beständig bleiben und konfirmiert sein soll, und die Pfänner dadurch rechtlich nicht aus dem Vertrag geschritten sind, so ist zu raten, dass sie solche Veränderung eingehen und annehmen und zu mehrerer Sicherheit mit ausgedrückten Worten dazusetzen lassen, dass sie durch diese Veränderung aus dem aufgerichteten Vertrag nicht geschritten oder getreten zu sein gedenken noch wollen; dass also die Sache vertragen und damit alle Handlung, die sich nach dem aufgerichteten Vertrag zwischen allen Teilen begeben hat, auch aller Unwille und alle Ungnade aus Gnaden aufgehoben und hingelegt sein sollen

S. 637

Bl. 316rBd. 12. Buch · Der Weg zur VerpachtungFaksimile (ORKA)

Das Ander Buch.

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Fortsetzung von der vorigen Seitemit verheirathunge Irer vnnd Irer kinder vnnd freundtschafft, zubracht hatt, magk dieselbige wohl ann eine Summa gelts, auch geschatzt werdenn, vnnd daruor vonn den Furstenn gefordert werdenn, als fur ein sonnderlich Interesse vnnd nutzunge, Wie wohl zubesorgenn, das das Saltzwerck vnnd das Lanndt durch sterbenn oder vehde möchte verderbenn, darumb es den Pfennern besser were, das gelt zunehmenn, vnnd wiederumb nutzlicher annzulegenn, So wiederumb ist den Pfennernn auch zubedennckenn, das durch sterbenn das Saltzwerck vnnd Lanndt nicht gantz vndergehet, es bleibet Ie den Erbenn, wiewol es die zeit des sterbenns am gewinst vnnd nutzunge schaden leidenn möchte, Wo sich aber die zeit zu Vhede richte, so hettenn sie zubedennckenn, der Furst mitt der bezahlung auch ann sich haltenn wurde, zu deme will er die Pfannenn vf ein mahl nicht ablösenn, Derhalbenn solte es besser sein, die Pfannenn zubehaltenn, dann dieser zeit zuuerkeuffenn, doch vff eins Ieglich bedennckenn, Es were auch der billicheit gemes, auch naturlicher vnnd vernunfftigklicher, wann die sache vertragenn wurde, vnnd dem furstenn das Saltzwerck erblich zugestalt, oder nicht, das sfgl. in betrachtung der wolthat sfgl. ann dem wiederfahrenn, das sie Ir f.g.l. wieder der Stadt freÿheit priuilegia vnnd gerechtigkeit zu dem Saltzwerck so vnderthenigklich habenn kommen lassenn, das wiederumb der furst der Stadt die gnade erzeige, vnnd sie befreÿete, vonn aller dinstbarkeit, aber mann kann Ine mit rechte nicht darzu zwingenn, wiewohl es naturlicher billicheit gemes were, eine wohlthat vmb die annder zugebenn, Was nun den Pfennernn durch verannderung etlicher artickell im vertrage dermassenn wie gemelt mitt der Clausell, das der vertragk sonnstenn solte in anndern krefftig vnnd bestenndigk pleibenn, vnnd Confirmirt sein, vnnd die Pfenner dardurch zu recht aus dem vertrage nicht geschrittenn, so ist zurathenn, das sie solche veranderung, eingehenn vnnd annehmenn, vnnd zu mehrer sicherheit, mit ausgetrucktenn Worttenn darzu setzen lassenn, das sie durch diese verannderung, aus dem aufgerichtenn vertrage, nicht gedenncken noch wollen gegeschrittenn, oder getrettenn habenn, Das also die sache vertragenn, vnnd darmit alle hanndelunge, was sich darnach vfgerichtenn vertrage, zwischenn allenn theilenn begebenn habenn, auch aller vnnwille vnd vnngnadt, sollenn aus gnadenn vfgehabenn, vnnd hingelegt sein,Läuft auf der nächsten Seite weiter

durch Verheiratung ihrer selbst und ihrer Kinder und Freundschaft (Verwandtschaft) eingebracht hat, mag dieselbe wohl auch an eine Summe Geldes geschätzt und dafür von dem Fürsten gefordert werden, als für ein besonderes Interesse und eine Nutzung. Wiewohl zu besorgen ist, dass das Salzwerk und das Land durch Sterben (Seuche) oder Fehde verderben könnten, weshalb es den Pfännern besser wäre, das Geld zu nehmen und wiederum nützlicher anzulegen, so ist wiederum von den Pfännern auch zu bedenken, dass durch Sterben das Salzwerk und Land nicht ganz untergeht; es bleibt ja den Erben, wiewohl es zur Zeit des Sterbens an Gewinn und Nutzung Schaden leiden möchte. Wo sich aber die Zeit zur Fehde richtete, so hätten sie zu bedenken, dass der Fürst mit der Bezahlung auch an sich halten würde; zudem will er die Pfannen nicht auf einmal ablösen. Deshalb sollte es besser sein, die Pfannen zu behalten, als sie zu dieser Zeit zu verkaufen — doch unter Vorbehalt eines jeden Bedenkens. Es wäre auch der Billigkeit gemäß, auch natürlicher und vernünftiger, wenn die Sache vertragen würde — und dem Fürsten das Salzwerk erblich zugestellt oder nicht —, dass Seine Fürstlichen Gnaden in Betrachtung der Wohltat, die Seinen Fürstlichen Gnaden dadurch widerfahren ist, dass sie Ihre Fürstlichen Gnaden wider der Stadt Freiheit, Privilegien und Gerechtigkeit zu dem Salzwerk so untertänig haben kommen lassen, dass wiederum der Fürst der Stadt die Gnade erzeige und sie von aller Dienstbarkeit befreie; aber man kann ihn mit Recht nicht dazu zwingen, wiewohl es der natürlichen Billigkeit gemäß wäre, eine Wohltat um die andere zu geben. Was nun die Pfänner durch Veränderung etlicher Artikel im Vertrag betrifft, dermaßen wie gemeldet, mit der Klausel, dass der Vertrag sonst in den anderen kräftig und beständig bleiben und konfirmiert sein soll, und die Pfänner dadurch rechtlich nicht aus dem Vertrag geschritten sind, so ist zu raten, dass sie solche Veränderung eingehen und annehmen und zu mehrerer Sicherheit mit ausgedrückten Worten dazusetzen lassen, dass sie durch diese Veränderung aus dem aufgerichteten Vertrag nicht geschritten oder getreten zu sein gedenken noch wollen; dass also die Sache vertragen und damit alle Handlung, die sich nach dem aufgerichteten Vertrag zwischen allen Teilen begeben hat, auch aller Unwille und alle Ungnade aus Gnaden aufgehoben und hingelegt sein sollen

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Das Ander Buch.

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Fortsetzung von der vorigen Seitemit verheirathunge Irer vnnd Irer kinder vnnd freundtschafft, zubracht hatt, magk dieselbige wohl ann eine Summa gelts, auch geschatzt werdenn, vnnd daruor vonn den Furstenn gefordert werdenn, als fur ein sonnderlich Interesse vnnd nutzunge, Wie wohl zubesorgenn, das das Saltzwerck vnnd das Lanndt durch sterbenn oder vehde möchte verderbenn, darumb es den Pfennern besser were, das gelt zunehmenn, vnnd wiederumb nutzlicher annzulegenn, So wiederumb ist den Pfennernn auch zubedennckenn, das durch sterbenn das Saltzwerck vnnd Lanndt nicht gantz vndergehet, es bleibet Ie den Erbenn, wiewol es die zeit des sterbenns am gewinst vnnd nutzunge schaden leidenn möchte, Wo sich aber die zeit zu Vhede richte, so hettenn sie zubedennckenn, der Furst mitt der bezahlung auch ann sich haltenn wurde, zu deme will er die Pfannenn vf ein mahl nicht ablösenn, Derhalbenn solte es besser sein, die Pfannenn zubehaltenn, dann dieser zeit zuuerkeuffenn, doch vff eins Ieglich bedennckenn, Es were auch der billicheit gemes, auch naturlicher vnnd vernunfftigklicher, wann die sache vertragenn wurde, vnnd dem furstenn das Saltzwerck erblich zugestalt, oder nicht, das sfgl. in betrachtung der wolthat sfgl. ann dem wiederfahrenn, das sie Ir f.g.l. wieder der Stadt freÿheit priuilegia vnnd gerechtigkeit zu dem Saltzwerck so vnderthenigklich habenn kommen lassenn, das wiederumb der furst der Stadt die gnade erzeige, vnnd sie befreÿete, vonn aller dinstbarkeit, aber mann kann Ine mit rechte nicht darzu zwingenn, wiewohl es naturlicher billicheit gemes were, eine wohlthat vmb die annder zugebenn, Was nun den Pfennernn durch verannderung etlicher artickell im vertrage dermassenn wie gemelt mitt der Clausell, das der vertragk sonnstenn solte in anndern krefftig vnnd bestenndigk pleibenn, vnnd Confirmirt sein, vnnd die Pfenner dardurch zu recht aus dem vertrage nicht geschrittenn, so ist zurathenn, das sie solche veranderung, eingehenn vnnd annehmenn, vnnd zu mehrer sicherheit, mit ausgetrucktenn Worttenn darzu setzen lassenn, das sie durch diese verannderung, aus dem aufgerichtenn vertrage, nicht gedenncken noch wollen gegeschrittenn, oder getrettenn habenn, Das also die sache vertragenn, vnnd darmit alle hanndelunge, was sich darnach vfgerichtenn vertrage, zwischenn allenn theilenn begebenn habenn, auch aller vnnwille vnd vnngnadt, sollenn aus gnadenn vfgehabenn, vnnd hingelegt sein,

durch Verheiratung ihrer selbst und ihrer Kinder und Freundschaft (Verwandtschaft) eingebracht hat, mag dieselbe wohl auch an eine Summe Geldes geschätzt und dafür von dem Fürsten gefordert werden, als für ein besonderes Interesse und eine Nutzung. Wiewohl zu besorgen ist, dass das Salzwerk und das Land durch Sterben (Seuche) oder Fehde verderben könnten, weshalb es den Pfännern besser wäre, das Geld zu nehmen und wiederum nützlicher anzulegen, so ist wiederum von den Pfännern auch zu bedenken, dass durch Sterben das Salzwerk und Land nicht ganz untergeht; es bleibt ja den Erben, wiewohl es zur Zeit des Sterbens an Gewinn und Nutzung Schaden leiden möchte. Wo sich aber die Zeit zur Fehde richtete, so hätten sie zu bedenken, dass der Fürst mit der Bezahlung auch an sich halten würde; zudem will er die Pfannen nicht auf einmal ablösen. Deshalb sollte es besser sein, die Pfannen zu behalten, als sie zu dieser Zeit zu verkaufen — doch unter Vorbehalt eines jeden Bedenkens. Es wäre auch der Billigkeit gemäß, auch natürlicher und vernünftiger, wenn die Sache vertragen würde — und dem Fürsten das Salzwerk erblich zugestellt oder nicht —, dass Seine Fürstlichen Gnaden in Betrachtung der Wohltat, die Seinen Fürstlichen Gnaden dadurch widerfahren ist, dass sie Ihre Fürstlichen Gnaden wider der Stadt Freiheit, Privilegien und Gerechtigkeit zu dem Salzwerk so untertänig haben kommen lassen, dass wiederum der Fürst der Stadt die Gnade erzeige und sie von aller Dienstbarkeit befreie; aber man kann ihn mit Recht nicht dazu zwingen, wiewohl es der natürlichen Billigkeit gemäß wäre, eine Wohltat um die andere zu geben. Was nun die Pfänner durch Veränderung etlicher Artikel im Vertrag betrifft, dermaßen wie gemeldet, mit der Klausel, dass der Vertrag sonst in den anderen kräftig und beständig bleiben und konfirmiert sein soll, und die Pfänner dadurch rechtlich nicht aus dem Vertrag geschritten sind, so ist zu raten, dass sie solche Veränderung eingehen und annehmen und zu mehrerer Sicherheit mit ausgedrückten Worten dazusetzen lassen, dass sie durch diese Veränderung aus dem aufgerichteten Vertrag nicht geschritten oder getreten zu sein gedenken noch wollen; dass also die Sache vertragen und damit alle Handlung, die sich nach dem aufgerichteten Vertrag zwischen allen Teilen begeben hat, auch aller Unwille und alle Ungnade aus Gnaden aufgehoben und hingelegt sein sollen

2

vnnd hinfurter dem aufgerichtenn vertrag gelebet, vnnd trewlich nachkommenn werdenn, In der gueter vnnd des Saltzwercks wirderung, vnnd wann die pension gesatzt soll werdenn, möchte sich begebenn, das Irrung furfallenn, wieuiel Ierlichs vff das hundert die Pension gestalt werdenn soll, In dem ist am sicherstenn vnnd bestenndigstenn, sich nach kaÿserlicher Maÿst vnnd des heiligenn Reichs, vfrechten gehaltenenn Reichstagenn ordenung zurichtenn, Das Funff guldenn auffs hundert, Einenn vff zwanntzigk, wie solchs die gemelt ordenung ausweiset, geschlagen wurdenn, damit nicht solcher Contract, als zuuiel oder zuwenig illicitus, vnnzimblich, zusehre nachteilig oder wucherlich möchte anngefochtenn werdenn Enndtlich wo es die wege ergriffe das die Pfenner des Saltzwercks erblich ganntz vnnd gar abstehenn woltenn, vnd dem furstenn einreumenn, vnnd der furst nun die bezahlung thun wolte, nach der Wirderungk, wie der Pfenner gueter anngeschlagenn werenn wordenn, beÿ Irem eÿde in der Turckennsteur, Solche meinung wurde ein disputation geberenn, vnnd were darauf zuanntwortenn, das ein Ieglicher seine gueter in gemein anngeschlagenn hette, vnnd keins sonnderlich anngezeigt, vnnd nach seinem bedunckenn gewirdet,Läuft auf der nächsten Seite weiter

und hinfort dem aufgerichteten Vertrag gelebt und ihm treulich nachgekommen werde. Bei der Bewertung der Güter und des Salzwerks, und wenn die Pension gesetzt werden soll, könnte es sich begeben, dass Irrung vorfällt, wie viel jährlich auf das Hundert die Pension gestellt werden soll. Darin ist es am sichersten und beständigsten, sich nach der Ordnung Kaiserlicher Majestät und des Heiligen Reichs von den rechtmäßig gehaltenen Reichstagen zu richten, dass fünf Gulden auf das Hundert, einer auf zwanzig, wie es die genannte Ordnung ausweist, angeschlagen würden, damit nicht solcher Vertrag (Contract) als zu viel oder zu wenig, unerlaubt (illicitus), unziemlich, zu sehr nachteilig oder wucherisch angefochten werden könnte. Endlich, wo es die Wege ergriffe, dass die Pfänner des Salzwerks erblich ganz und gar abstehen und es dem Fürsten einräumen wollten, und der Fürst nun die Bezahlung tun wollte nach der Bewertung, wie der Pfänner Güter bei ihrem Eid in der Türkensteuer angeschlagen worden wären: solche Meinung würde eine Disputation gebären, und es wäre darauf zu antworten, dass ein jeder seine Güter im Allgemeinen angeschlagen und keines besonders angezeigt und nach seinem Dünken bewertet hätte.

S. 639

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Das Ander Buch.

1

Fortsetzung von der vorigen Seitevnnd hinfurter dem aufgerichtenn vertrag gelebet, vnnd trewlich nachkommenn werdenn, In der gueter vnnd des Saltzwercks wirderung, vnnd wann die pension gesatzt soll werdenn, möchte sich begebenn, das Irrung furfallenn, wieuiel Ierlichs vff das hundert die Pension gestalt werdenn soll, In dem ist am sicherstenn vnnd bestenndigstenn, sich nach kaÿserlicher Maÿst vnnd des heiligenn Reichs, vfrechten gehaltenenn Reichstagenn ordenung zurichtenn, Das Funff guldenn auffs hundert, Einenn vff zwanntzigk, wie solchs die gemelt ordenung ausweiset, geschlagen wurdenn, damit nicht solcher Contract, als zuuiel oder zuwenig illicitus, vnnzimblich, zusehre nachteilig oder wucherlich möchte anngefochtenn werdenn Enndtlich wo es die wege ergriffe das die Pfenner des Saltzwercks erblich ganntz vnnd gar abstehenn woltenn, vnd dem furstenn einreumenn, vnnd der furst nun die bezahlung thun wolte, nach der Wirderungk, wie der Pfenner gueter anngeschlagenn werenn wordenn, beÿ Irem eÿde in der Turckennsteur, Solche meinung wurde ein disputation geberenn, vnnd were darauf zuanntwortenn, das ein Ieglicher seine gueter in gemein anngeschlagenn hette, vnnd keins sonnderlich anngezeigt, vnnd nach seinem bedunckenn gewirdet,

und hinfort dem aufgerichteten Vertrag gelebt und ihm treulich nachgekommen werde. Bei der Bewertung der Güter und des Salzwerks, und wenn die Pension gesetzt werden soll, könnte es sich begeben, dass Irrung vorfällt, wie viel jährlich auf das Hundert die Pension gestellt werden soll. Darin ist es am sichersten und beständigsten, sich nach der Ordnung Kaiserlicher Majestät und des Heiligen Reichs von den rechtmäßig gehaltenen Reichstagen zu richten, dass fünf Gulden auf das Hundert, einer auf zwanzig, wie es die genannte Ordnung ausweist, angeschlagen würden, damit nicht solcher Vertrag (Contract) als zu viel oder zu wenig, unerlaubt (illicitus), unziemlich, zu sehr nachteilig oder wucherisch angefochten werden könnte. Endlich, wo es die Wege ergriffe, dass die Pfänner des Salzwerks erblich ganz und gar abstehen und es dem Fürsten einräumen wollten, und der Fürst nun die Bezahlung tun wollte nach der Bewertung, wie der Pfänner Güter bei ihrem Eid in der Türkensteuer angeschlagen worden wären: solche Meinung würde eine Disputation gebären, und es wäre darauf zu antworten, dass ein jeder seine Güter im Allgemeinen angeschlagen und keines besonders angezeigt und nach seinem Dünken bewertet hätte.

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Das aber das gut weniger oder mehr geltenn wirdt oder nicht, oder nicht geltenn kann, oder werth ist, das eruolget sich nicht daraus, dann es nicht æstimirt oder geschatzt wordenn, durch die Ienigenn darzu verordennt, Sondern durch ein Ieglichenn selbst, so seindt die guetere dermassen anngeschlagenn, als sie verkaufft habenn konnenn werdenn, aber in diesem falle sollenn sie verkaufft werden, darumb soll mann sich in der warheit erkundenn, was sie werth sein, vonn vnpartheischenn Leuthenn, vonn beidenn theilenn darzu verordent, vnnd bewilliget, Dieser Punct ist im rechtenn etwas disputirlich,Läuft auf der nächsten Seite weiter

Dass aber das Gut weniger oder mehr gilt oder nicht, oder nicht gelten kann, oder wert ist, das folgt nicht daraus, denn es ist nicht durch diejenigen, die dazu verordnet sind, ästimiert oder geschätzt worden, sondern durch einen jeden selbst; so sind die Güter dermaßen angeschlagen, wie sie hätten verkauft werden können; aber in diesem Fall sollen sie verkauft werden, darum soll man sich in Wahrheit erkundigen, was sie wert sind, durch unparteiische Leute, die von beiden Teilen dazu verordnet und bewilligt sind. Dieser Punkt ist im Recht etwas disputierlich,

S. 640

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Das Ander Buch.

1

Fortsetzung von der vorigen SeiteDas aber das gut weniger oder mehr geltenn wirdt oder nicht, oder nicht geltenn kann, oder werth ist, das eruolget sich nicht daraus, dann es nicht æstimirt oder geschatzt wordenn, durch die Ienigenn darzu verordennt, Sondern durch ein Ieglichenn selbst, so seindt die guetere dermassen anngeschlagenn, als sie verkaufft habenn konnenn werdenn, aber in diesem falle sollenn sie verkaufft werden, darumb soll mann sich in der warheit erkundenn, was sie werth sein, vonn vnpartheischenn Leuthenn, vonn beidenn theilenn darzu verordent, vnnd bewilliget, Dieser Punct ist im rechtenn etwas disputirlich,

Dass aber das Gut weniger oder mehr gilt oder nicht, oder nicht gelten kann, oder wert ist, das folgt nicht daraus, denn es ist nicht durch diejenigen, die dazu verordnet sind, ästimiert oder geschätzt worden, sondern durch einen jeden selbst; so sind die Güter dermaßen angeschlagen, wie sie hätten verkauft werden können; aber in diesem Fall sollen sie verkauft werden, darum soll man sich in Wahrheit erkundigen, was sie wert sind, durch unparteiische Leute, die von beiden Teilen dazu verordnet und bewilligt sind. Dieser Punkt ist im Recht etwas disputierlich,

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darhalbenn er auch weitters bedennckens bedarff, Auch ist der furst im rechtenn, das Saltzwerck zubezahlen schuldigk, nach achtung vnnd wirderung, wie es Itzundt tempore contractus stehet, vnnd tregt, nicht wie es vor zeitenn hat gestanndenn, oder nach seinem gefallen æstimiren Darumb wo es zuerhaltenn,

weshalb er auch weiteren Bedenkens bedarf. Auch ist der Fürst im Recht schuldig, das Salzwerk zu bezahlen nach Achtung und Bewertung, wie es jetzt zur Zeit des Vertragsschlusses (tempore contractus) steht und trägt, nicht wie es vor Zeiten gestanden hat, oder es nach seinem Gefallen zu ästimieren. Darum, wo es zu erhalten ist,

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so ist sfgl. zubittenn, die Pfenner beÿ dem newenn aufgerichtenn bewilligten, vnnd anngenommenn vertrag, gnediglich pleibenn zulassenn, wie obenn gesagt, oder der streitigenn articull vnnd misuerstandts halben des vertrags in etlichen Puncten so sich Itzundt begebenn habenn, wollenn die Pfenner Iren f.

so sind Seine Fürstlichen Gnaden zu bitten, die Pfänner bei dem neu aufgerichteten, bewilligten und angenommenen Vertrag gnädig bleiben zu lassen, wie oben gesagt; oder wegen der streitigen Artikel und des Missverständnisses des Vertrags in etlichen Punkten, die sich jetzt begeben haben, wollen die Pfänner sich mit Ihren Fürstlichen

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G. sich gernne in hanndelunge begebenn, dann die selbige vff leideliche wege möchtenn gehanndelt vnnd getheidingt werdenn, doch alweg ohne abbruch des vorigenn vfgerichtenn vertrages, vonn deme sie in keinen weg weichenn noch gedenckenn, oder darvon zu tretten.Läuft auf der nächsten Seite weiter

Gnaden gern in Verhandlung begeben, damit dieselben auf leidliche Wege verhandelt und verglichen werden könnten, doch allwegen ohne Abbruch des vorigen aufgerichteten Vertrags, von dem sie in keiner Weise zu weichen noch davon abzutreten gedenken.

S. 641

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Das Annder Buch

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Fortsetzung von der vorigen SeiteG. sich gernne in hanndelunge begebenn, dann die selbige vff leideliche wege möchtenn gehanndelt vnnd getheidingt werdenn, doch alweg ohne abbruch des vorigenn1 vfgerichtenn vertrages, vonn deme sie in keinen weg weichenn noch gedenckenn, oder darvon zu tretten.

Gnaden gern in Verhandlung begeben, damit dieselben auf leidliche Wege verhandelt und verglichen werden könnten, doch allwegen ohne Abbruch des vorigen aufgerichteten Vertrags, von dem sie in keiner Weise zu weichen noch davon abzutreten gedenken.

2

Nach sonnderlicher vleissiger verlesung vnnd bewegunge, des bewilligtenn zugesagtenn vnnd vfgerichten vertrages, aller ergangenn hanndelung, verhörung, hin vnnd wiederschreibenn in dieser sachenn, sampt anngehefftenn fragenn, zwischenn dem durchleuchtigenn, Hochgebornenn Furstenn vnnd Herrn, Herrn Philipsen Lanndtgravenn zu Hessenn, Gravenn zu Catzennelnbogen etc. eins, Vnnd den Pfennernn des Saltzwercks zu Allendorf in Hessenn, anderstheils, wirdet kurtzlichenn, doch eines Jeglichenn bessere meinung hiermit vnbegebenn, geantwort, vnnd anfenglichenn vf die erste fragen berurter Pfenner, wirdet diese anntwort gebenn, Weil in bemeltenn vertrage, vnnder anndern dieser artickell also lautende verleibet, Vnnd zu weitter bekrefftigung dieses vertrags, So setzenn vnnd ordenn wir, vnnd verschreibenn vnnd verpflichtenn vns des bey Furstlichenn gutenn glaubenn, vor vns vnnser Erbenn, Ob sichs begebe das zwischenn vns vnnd den Pfennernn, ein misverstanndt einfiele, das will Gott vnnsert halbenn nit sein soll, Es were vmb die bezahlung, abspannung der knechte, vnnd verkauffung des Saltzes, vmb eynicherley verhinderung oder vervortheilung, die eintheil dem anndernn oder desselbigenn dienern vnnd verwandten zufugenn, oder zuzufugenn vorhettenn, Das wir vnnsere treffliche, redtliche, Gottfurchtige vnnd verstenndige Räthe, alwegenn in vierzehenn tagenn, so baldt wir des erinnert werdenn, oder vnnser Erbenn, Oder wir des vor vns noth habenn wurdenn, gein Eschwech oder Allenndorff schickenn wollenn, vnnd die dinge nach Gottlichenn billichenn dingenn, richttenn vnnd vertragenn lassenn, Vnnd darann vns nicht verhindern lassen wollenn in keinenn wege, Vnnd im fall sie des nicht vertragenn möchtenn, Da sollenn vnnd wollenn wir darzu im nechstenn Monat drey vonn der Ritterschafft, vnnd drey aus vnnsernn Stettenn, als Marpurgk, Cassell, Eschwech, Alsfeldt, Homberg vnnd Treysa, so nit Pfenner sein, oder zum Sodenn nicht Pfantheil habenn, darzu gebenn, dieselbenn vonn stundt ann Ire pflicht daruber thun, vnnd die dinge im nechstenn Monat darnach bey Irenn pflichtenn, diesem vertrage gemes, vnd einhalt enndtscheidenn, vnd ob sie sich des spruchs nit vergleichenn mögenn, sollenn sie die zwelffe etliche Obman ernennenn, vnnd welche der Obmann bleibenn soll, das los legt, vnnd welche der Obmann bleibet, was erdiesem vertrage gemes, vor einenn zufall thut, darbey soll es enndtlich bleibenn, vnnd was erkanndt wirdet treulich volnstreckt werdenn, Ob auch etwas am siedenn der Irrung halbenn versaumbt wurde, das soll als dann nach erkenndtnus nachgesottenn vnnd wiederbracht werdenn, alles diesem vertrage gemes, ohne geferde, Vnnd nun zwischenn Hochgedachtenn Furstenn vnnd denn Pfennernn misverstanndt ann vielenn articuln, Nemblichenn des verkauffs, ziehung der Sohlenn, vereidung der Pfenner, diener vnnd anders halbenn eingefallenn, vnnd sich zugetragenn habenn, vnnd die Gesandtenn Rethe genn Allenndorff solche gebrechenn vnd misverstende in der guete nicht habenn könnenn vertragenn, noch derenn mas findenn, vnnd vf den fall sfgl. sich mit diesen wortenn verhafftet vnnd obligiret, vnnd im fall das sie des nicht vertragenn möchtenn, So sollenn vnnd wollenn wir darzu im nechstenn Monat drey vonn der Ritterschafft, vnnd drey vonn vnnsernn Stettenn, Desgleichenn sollen sie auch drey — So ist Hochgedachter Furst dieser misverstanndt vnnd gebrechenn halbenn, Lauts vnd vermöge des artickels, vor den zwölff Räthenn, mit den Pfennernn aus vbunge vnd orterung[?] zugewartten schuldig, vnnd seindt die Pfenner der Lanndtschafft erkenndtnus hieruber zugeduldenn vnnd gewarttenn nit verhafftet, zuvorderst nach dem sich sfgl. bey furstlichenn gutenn glaubenn, wie aus dem annfange bemelts artickels offenntlichenn zuersehenn, verpflichtet, weil diese wort |: mit gutem glaubenn :| in rechtenn eynem leiblichenn eidt allennthalbenn vergleicht werdenn, vnnd gleicher wirckung vnnd effects seindt, vnd das der Jenige so etwas vermittelst seinem eide geredt, gelobt oder zugesagt, dasselbig precise zuthun, oder zuhaltenn schuldigk seye, derowegenn Ihe Hochgedachter Furst krafft dieser zusage, bey sfgl. gutem glaubenn diese ortterung ehenn[?] vnnd precise vor niemands annders, ohne nachlassenn der Pfenner, dann vor den scheidtsleutenn, Innhalts des artickels in mehrgedachtenn vertrage auszuwarttenn verbundenn, daraus auch erscheinet,Läuft auf der nächsten Seite weiter

Nach besonders fleißiger Verlesung und Erwägung des bewilligten, zugesagten und aufgerichteten Vertrags, aller ergangenen Handlung, Verhörung und des Hin- und Wiederschreibens in dieser Sache, samt den angehefteten Fragen, zwischen dem durchlauchtigen, hochgeborenen Fürsten und Herrn, Herrn Philipp, Landgrafen zu Hessen, Grafen zu Katzenelnbogen etc., einerseits, und den Pfännern des Salzwerks zu Allendorf in Hessen andererseits, wird in Kürze — doch eines jeden bessere Meinung hiermit unbenommen — geantwortet, und anfänglich auf die erste Frage der berührten Pfänner wird diese Antwort gegeben: Weil in dem gemeldeten Vertrag unter anderem dieser Artikel, so lautend, einverleibt ist: „Und zu weiterer Bekräftigung dieses Vertrags setzen und ordnen wir und verschreiben und verpflichten uns dessen bei fürstlichem gutem Glauben, für uns und unsere Erben: Falls es sich begäbe, dass zwischen uns und den Pfännern ein Missverständnis einfiele — was, so Gott will, unsertwegen nicht sein soll —, es wäre um die Bezahlung, Abspannung der Knechte und Verkauf des Salzes, um irgendeine Verhinderung oder Übervorteilung, die ein Teil dem anderen oder dessen Dienern und Verwandten zufügte oder zuzufügen vorhätte, dass wir unsere trefflichen, redlichen, gottesfürchtigen und verständigen Räte allwegen binnen vierzehn Tagen, sobald wir oder unsere Erben dessen erinnert werden oder wir es für uns nötig haben würden, nach Eschwege oder Allendorf schicken wollen und die Dinge nach göttlichen, billigen Dingen richten und vertragen lassen und uns daran in keiner Weise hindern lassen wollen; und im Fall, dass sie es nicht vertragen könnten, da sollen und wollen wir dazu im nächsten Monat drei von der Ritterschaft und drei aus unseren Städten, als Marburg, Kassel, Eschwege, Alsfeld, Homberg und Treysa, die nicht Pfänner sind oder zu Sooden keinen Pfannenteil haben, dazu geben; dieselben sollen von Stund an ihre Pflicht darüber tun und die Dinge im nächsten Monat danach bei ihren Pflichten, diesem Vertrag gemäß und nach seinem Inhalt, entscheiden; und falls sie sich des Spruchs nicht vergleichen können, sollen die zwölf etliche Obmänner ernennen, und wer der Obmann bleiben soll, das legt das Los; und was derjenige, der Obmann bleibt, diesem Vertrag gemäß für einen Zufall tut, dabei soll es endlich bleiben, und was erkannt wird, treulich vollstreckt werden. Falls auch etwas am Sieden der Irrung halber versäumt würde, das soll alsdann nach Erkenntnis nachgesotten und wiedergebracht werden, alles diesem Vertrag gemäß, ohne Gefährde.“ Und nun zwischen dem hochgedachten Fürsten und den Pfännern Missverständnis in vielen Artikeln, nämlich wegen des Verkaufs, des Ziehens der Sole, der Vereidigung der Pfänner, der Diener und anderem, eingefallen ist und sich zugetragen hat, und die nach Allendorf gesandten Räte solche Gebrechen und Missverständnisse in der Güte nicht haben vertragen noch deren Maß finden können, und für den Fall Seine Fürstlichen Gnaden sich mit diesen Worten verhaftet und obligiert haben: „und im Fall, dass sie es nicht vertragen könnten, so sollen und wollen wir dazu im nächsten Monat drei von der Ritterschaft und drei von unseren Städten, desgleichen sollen sie auch drei —“, so ist der hochgedachte Fürst wegen dieser Missverständnisse und Gebrechen, laut und vermöge des Artikels, vor den zwölf Räten mit den Pfännern Ausübung und Erörterung[?] zu gewärtigen schuldig, und die Pfänner sind nicht verhaftet, die Erkenntnis der Landschaft hierüber zu dulden und zu gewärtigen; zuvörderst, nachdem sich Seine Fürstlichen Gnaden bei fürstlichem gutem Glauben, wie aus dem Anfang des gemeldeten Artikels offenkundig zu ersehen ist, verpflichtet haben — weil diese Worte „mit gutem Glauben“ im Recht einem leiblichen Eid allenthalben gleichgestellt werden und von gleicher Wirkung und gleichem Effekt sind, und derjenige, der etwas vermittelst seines Eides geredet, gelobt oder zugesagt hat, dasselbe präzise zu tun oder zu halten schuldig ist —, deswegen ist der hochgedachte Fürst kraft dieser Zusage bei Seiner Fürstlichen Gnaden gutem Glauben verbunden, diese Erörterung eben[?] und präzise vor niemand anderem, ohne Nachlassen der Pfänner, als vor den Schiedsleuten, laut des Artikels in dem mehrgedachten Vertrag, abzuwarten; woraus auch erscheint,

Unsichere Lesungen

  1. vorigenn — Wortanfang undeutlich

S. 642

Bl. 318vBd. 12. Buch · Der Weg zur VerpachtungFaksimile (ORKA)

Das Annder Buch

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Fortsetzung von der vorigen SeiteNach sonnderlicher vleissiger verlesung vnnd bewegunge, des bewilligtenn zugesagtenn vnnd vfgerichten vertrages, aller ergangenn hanndelung, verhörung, hin vnnd wiederschreibenn in dieser sachenn, sampt anngehefftenn fragenn, zwischenn dem durchleuchtigenn, Hochgebornenn Furstenn vnnd Herrn, Herrn Philipsen Lanndtgravenn zu Hessenn, Gravenn zu Catzennelnbogen etc. eins, Vnnd den Pfennernn des Saltzwercks zu Allendorf in Hessenn, anderstheils, wirdet kurtzlichenn, doch eines Jeglichenn bessere meinung hiermit vnbegebenn, geantwort, vnnd anfenglichenn vf die erste fragen berurter Pfenner, wirdet diese anntwort gebenn, Weil in bemeltenn vertrage, vnnder anndern dieser artickell also lautende verleibet, Vnnd zu weitter bekrefftigung dieses vertrags, So setzenn vnnd ordenn wir, vnnd verschreibenn vnnd verpflichtenn vns des bey Furstlichenn gutenn glaubenn, vor vns vnnser Erbenn, Ob sichs begebe das zwischenn vns vnnd den Pfennernn, ein misverstanndt einfiele, das will Gott vnnsert halbenn nit sein soll, Es were vmb die bezahlung, abspannung der knechte, vnnd verkauffung des Saltzes, vmb eynicherley verhinderung oder vervortheilung1, die eintheil dem anndernn oder desselbigenn dienern vnnd verwandten zufugenn, oder zuzufugenn vorhettenn, Das wir vnnsere treffliche, redtliche, Gottfurchtige vnnd verstenndige Räthe, alwegenn in vierzehenn tagenn, so baldt wir des erinnert werdenn, oder vnnser Erbenn, Oder wir des vor vns noth habenn wurdenn, gein Eschwech oder Allenndorff schickenn wollenn, vnnd die dinge nach Gottlichenn billichenn dingenn, richttenn vnnd vertragenn lassenn, Vnnd darann vns nicht verhindern lassen wollenn in keinenn wege, Vnnd im fall sie des nicht vertragenn möchtenn, Da sollenn vnnd wollenn wir darzu im nechstenn Monat drey vonn der Ritterschafft, vnnd drey aus vnnsernn Stettenn, als Marpurgk, Cassell, Eschwech, Alsfeldt, Homberg vnnd Treysa, so nit Pfenner sein, oder zum Sodenn nicht Pfantheil habenn, darzu gebenn, dieselbenn vonn stundt ann Ire pflicht daruber thun, vnnd die dinge im nechstenn Monat darnach bey Irenn pflichtenn, diesem vertrage gemes, vnd einhalt enndtscheidenn, vnd ob sie sich des spruchs nit vergleichenn mögenn, sollenn sie die zwelffe etliche Obman ernennenn, vnnd welche der Obmann bleibenn soll, das los legt, vnnd welche der Obmann bleibet, was erdiesem vertrage gemes, vor einenn zufall thut, darbey soll es enndtlich bleibenn, vnnd was erkanndt wirdet treulich volnstreckt werdenn, Ob auch etwas am siedenn der Irrung halbenn versaumbt wurde, das soll als dann nach erkenndtnus nachgesottenn vnnd wiederbracht werdenn, alles diesem vertrage gemes, ohne geferde, Vnnd nun zwischenn Hochgedachtenn Furstenn vnnd denn Pfennernn misverstanndt ann vielenn articuln, Nemblichenn des verkauffs, ziehung der Sohlenn, vereidung der Pfenner, diener vnnd anders halbenn eingefallenn, vnnd sich zugetragenn habenn, vnnd die Gesandtenn Rethe genn Allenndorff solche gebrechenn vnd misverstende in der guete nicht habenn könnenn vertragenn, noch derenn mas findenn, vnnd vf den fall sfgl. sich mit diesen wortenn verhafftet vnnd obligiret, vnnd im fall das sie des nicht vertragenn möchtenn, So sollenn vnnd wollenn wir darzu im nechstenn Monat drey vonn der Ritterschafft, vnnd drey vonn vnnsernn Stettenn, Desgleichenn sollen sie auch drey — So ist Hochgedachter Furst dieser misverstanndt vnnd gebrechenn halbenn, Lauts vnd vermöge des artickels, vor den zwölff Räthenn, mit den Pfennernn aus vbunge vnd orterung[?] zugewartten schuldig, vnnd seindt die Pfenner der Lanndtschafft erkenndtnus hieruber zugeduldenn vnnd gewarttenn nit verhafftet, zuvorderst nach dem sich sfgl. bey furstlichenn gutenn glaubenn, wie aus dem annfange bemelts artickels offenntlichenn zuersehenn, verpflichtet, weil diese wort |: mit gutem glaubenn :| in rechtenn eynem leiblichenn eidt allennthalbenn vergleicht werdenn, vnnd gleicher wirckung vnnd effects seindt, vnd das der Jenige so etwas vermittelst seinem eide geredt, gelobt oder zugesagt, dasselbig precise zuthun, oder zuhaltenn schuldigk seye, derowegenn Ihe Hochgedachter Furst krafft dieser zusage, bey sfgl. gutem glaubenn diese ortterung ehenn[?] vnnd precise vor niemands annders, ohne nachlassenn der Pfenner, dann vor den scheidtsleutenn, Innhalts des artickels in mehrgedachtenn vertrage auszuwarttenn verbundenn, daraus auch erscheinet,Läuft auf der nächsten Seite weiter

Nach besonders fleißiger Verlesung und Erwägung des bewilligten, zugesagten und aufgerichteten Vertrags, aller ergangenen Handlung, Verhörung und des Hin- und Wiederschreibens in dieser Sache, samt den angehefteten Fragen, zwischen dem durchlauchtigen, hochgeborenen Fürsten und Herrn, Herrn Philipp, Landgrafen zu Hessen, Grafen zu Katzenelnbogen etc., einerseits, und den Pfännern des Salzwerks zu Allendorf in Hessen andererseits, wird in Kürze — doch eines jeden bessere Meinung hiermit unbenommen — geantwortet, und anfänglich auf die erste Frage der berührten Pfänner wird diese Antwort gegeben: Weil in dem gemeldeten Vertrag unter anderem dieser Artikel, so lautend, einverleibt ist: „Und zu weiterer Bekräftigung dieses Vertrags setzen und ordnen wir und verschreiben und verpflichten uns dessen bei fürstlichem gutem Glauben, für uns und unsere Erben: Falls es sich begäbe, dass zwischen uns und den Pfännern ein Missverständnis einfiele — was, so Gott will, unsertwegen nicht sein soll —, es wäre um die Bezahlung, Abspannung der Knechte und Verkauf des Salzes, um irgendeine Verhinderung oder Übervorteilung, die ein Teil dem anderen oder dessen Dienern und Verwandten zufügte oder zuzufügen vorhätte, dass wir unsere trefflichen, redlichen, gottesfürchtigen und verständigen Räte allwegen binnen vierzehn Tagen, sobald wir oder unsere Erben dessen erinnert werden oder wir es für uns nötig haben würden, nach Eschwege oder Allendorf schicken wollen und die Dinge nach göttlichen, billigen Dingen richten und vertragen lassen und uns daran in keiner Weise hindern lassen wollen; und im Fall, dass sie es nicht vertragen könnten, da sollen und wollen wir dazu im nächsten Monat drei von der Ritterschaft und drei aus unseren Städten, als Marburg, Kassel, Eschwege, Alsfeld, Homberg und Treysa, die nicht Pfänner sind oder zu Sooden keinen Pfannenteil haben, dazu geben; dieselben sollen von Stund an ihre Pflicht darüber tun und die Dinge im nächsten Monat danach bei ihren Pflichten, diesem Vertrag gemäß und nach seinem Inhalt, entscheiden; und falls sie sich des Spruchs nicht vergleichen können, sollen die zwölf etliche Obmänner ernennen, und wer der Obmann bleiben soll, das legt das Los; und was derjenige, der Obmann bleibt, diesem Vertrag gemäß für einen Zufall tut, dabei soll es endlich bleiben, und was erkannt wird, treulich vollstreckt werden. Falls auch etwas am Sieden der Irrung halber versäumt würde, das soll alsdann nach Erkenntnis nachgesotten und wiedergebracht werden, alles diesem Vertrag gemäß, ohne Gefährde.“ Und nun zwischen dem hochgedachten Fürsten und den Pfännern Missverständnis in vielen Artikeln, nämlich wegen des Verkaufs, des Ziehens der Sole, der Vereidigung der Pfänner, der Diener und anderem, eingefallen ist und sich zugetragen hat, und die nach Allendorf gesandten Räte solche Gebrechen und Missverständnisse in der Güte nicht haben vertragen noch deren Maß finden können, und für den Fall Seine Fürstlichen Gnaden sich mit diesen Worten verhaftet und obligiert haben: „und im Fall, dass sie es nicht vertragen könnten, so sollen und wollen wir dazu im nächsten Monat drei von der Ritterschaft und drei von unseren Städten, desgleichen sollen sie auch drei —“, so ist der hochgedachte Fürst wegen dieser Missverständnisse und Gebrechen, laut und vermöge des Artikels, vor den zwölf Räten mit den Pfännern Ausübung und Erörterung[?] zu gewärtigen schuldig, und die Pfänner sind nicht verhaftet, die Erkenntnis der Landschaft hierüber zu dulden und zu gewärtigen; zuvörderst, nachdem sich Seine Fürstlichen Gnaden bei fürstlichem gutem Glauben, wie aus dem Anfang des gemeldeten Artikels offenkundig zu ersehen ist, verpflichtet haben — weil diese Worte „mit gutem Glauben“ im Recht einem leiblichen Eid allenthalben gleichgestellt werden und von gleicher Wirkung und gleichem Effekt sind, und derjenige, der etwas vermittelst seines Eides geredet, gelobt oder zugesagt hat, dasselbe präzise zu tun oder zu halten schuldig ist —, deswegen ist der hochgedachte Fürst kraft dieser Zusage bei Seiner Fürstlichen Gnaden gutem Glauben verbunden, diese Erörterung eben[?] und präzise vor niemand anderem, ohne Nachlassen der Pfänner, als vor den Schiedsleuten, laut des Artikels in dem mehrgedachten Vertrag, abzuwarten; woraus auch erscheint,

Unsichere Lesungen

  1. vervortheilung — Schreibung unsicher

S. 643

Bl. 319rBd. 12. Buch · Der Weg zur VerpachtungFaksimile (ORKA)

Das Annder Buch

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Fortsetzung von der vorigen SeiteNach sonnderlicher vleissiger verlesung vnnd bewegunge, des bewilligtenn zugesagtenn vnnd vfgerichten vertrages, aller ergangenn hanndelung, verhörung, hin vnnd wiederschreibenn in dieser sachenn, sampt anngehefftenn fragenn, zwischenn dem durchleuchtigenn, Hochgebornenn Furstenn vnnd Herrn, Herrn Philipsen Lanndtgravenn zu Hessenn, Gravenn zu Catzennelnbogen etc. eins, Vnnd den Pfennernn des Saltzwercks zu Allendorf in Hessenn, anderstheils, wirdet kurtzlichenn, doch eines Jeglichenn bessere meinung hiermit vnbegebenn, geantwort, vnnd anfenglichenn vf die erste fragen berurter Pfenner, wirdet diese anntwort gebenn, Weil in bemeltenn vertrage, vnnder anndern dieser artickell also lautende verleibet, Vnnd zu weitter bekrefftigung dieses vertrags, So setzenn vnnd ordenn wir, vnnd verschreibenn vnnd verpflichtenn vns des bey Furstlichenn gutenn glaubenn, vor vns vnnser Erbenn, Ob sichs begebe das zwischenn vns vnnd den Pfennernn, ein misverstanndt einfiele, das will Gott vnnsert halbenn nit sein soll, Es were vmb die bezahlung, abspannung der knechte, vnnd verkauffung des Saltzes, vmb eynicherley verhinderung oder vervortheilung, die eintheil dem anndernn oder desselbigenn dienern vnnd verwandten zufugenn, oder zuzufugenn vorhettenn, Das wir vnnsere treffliche, redtliche, Gottfurchtige vnnd verstenndige Räthe, alwegenn in vierzehenn tagenn, so baldt wir des erinnert werdenn, oder vnnser Erbenn, Oder wir des vor vns noth habenn wurdenn, gein Eschwech oder Allenndorff schickenn wollenn, vnnd die dinge nach Gottlichenn billichenn dingenn, richttenn vnnd vertragenn lassenn, Vnnd darann vns nicht verhindern lassen wollenn in keinenn wege, Vnnd im fall sie des nicht vertragenn möchtenn, Da sollenn vnnd wollenn wir darzu im nechstenn Monat drey vonn der Ritterschafft, vnnd drey aus vnnsernn Stettenn, als Marpurgk, Cassell, Eschwech, Alsfeldt, Homberg vnnd Treysa, so nit Pfenner sein, oder zum Sodenn nicht Pfantheil habenn, darzu gebenn, dieselbenn vonn stundt ann Ire pflicht daruber thun, vnnd die dinge im nechstenn Monat darnach bey Irenn pflichtenn, diesem vertrage gemes, vnd einhalt enndtscheidenn, vnd ob sie sich des spruchs nit vergleichenn mögenn, sollenn sie die zwelffe etliche Obman ernennenn, vnnd welche der Obmann bleibenn soll, das los legt, vnnd welche der Obmann bleibet, was erdiesem vertrage gemes, vor einenn zufall thut, darbey soll es enndtlich bleibenn, vnnd was erkanndt wirdet treulich volnstreckt werdenn, Ob auch etwas am siedenn der Irrung halbenn versaumbt wurde, das soll als dann nach erkenndtnus nachgesottenn vnnd wiederbracht werdenn, alles diesem vertrage gemes, ohne geferde, Vnnd nun zwischenn Hochgedachtenn Furstenn vnnd denn Pfennernn misverstanndt ann vielenn articuln, Nemblichenn des verkauffs, ziehung der Sohlenn, vereidung der Pfenner, diener vnnd anders halbenn eingefallenn, vnnd sich zugetragenn habenn, vnnd die Gesandtenn Rethe genn Allenndorff solche gebrechenn vnd misverstende in der guete nicht habenn könnenn vertragenn, noch derenn mas findenn, vnnd vf den fall sfgl. sich mit diesen wortenn verhafftet vnnd obligiret, vnnd im fall das sie des nicht vertragenn möchtenn, So sollenn vnnd wollenn wir darzu im nechstenn Monat drey vonn der Ritterschafft, vnnd drey vonn vnnsernn Stettenn, Desgleichenn sollen sie auch drey — So ist Hochgedachter Furst dieser misverstanndt vnnd gebrechenn halbenn, Lauts vnd vermöge des artickels, vor den zwölff Räthenn, mit den Pfennernn aus vbunge vnd orterung[?] zugewartten schuldig, vnnd seindt die Pfenner der Lanndtschafft erkenndtnus hieruber zugeduldenn vnnd gewarttenn nit verhafftet, zuvorderst nach dem sich sfgl. bey furstlichenn gutenn glaubenn, wie aus dem annfange bemelts artickels offenntlichenn zuersehenn, verpflichtet, weil diese wort |: mit gutem glaubenn :| in rechtenn eynem leiblichenn eidt allennthalbenn vergleicht werdenn, vnnd gleicher wirckung vnnd effects seindt, vnd das der Jenige so etwas vermittelst seinem eide geredt, gelobt oder zugesagt, dasselbig precise zuthun, oder zuhaltenn schuldigk seye, derowegenn Ihe Hochgedachter Furst krafft dieser zusage, bey sfgl. gutem glaubenn diese ortterung ehenn[?] vnnd precise vor niemands annders, ohne nachlassenn der Pfenner, dann vor den scheidtsleutenn, Innhalts des artickels in mehrgedachtenn vertrage auszuwarttenn verbundenn, daraus auch erscheinet,Läuft auf der nächsten Seite weiter

Nach besonders fleißiger Verlesung und Erwägung des bewilligten, zugesagten und aufgerichteten Vertrags, aller ergangenen Handlung, Verhörung und des Hin- und Wiederschreibens in dieser Sache, samt den angehefteten Fragen, zwischen dem durchlauchtigen, hochgeborenen Fürsten und Herrn, Herrn Philipp, Landgrafen zu Hessen, Grafen zu Katzenelnbogen etc., einerseits, und den Pfännern des Salzwerks zu Allendorf in Hessen andererseits, wird in Kürze — doch eines jeden bessere Meinung hiermit unbenommen — geantwortet, und anfänglich auf die erste Frage der berührten Pfänner wird diese Antwort gegeben: Weil in dem gemeldeten Vertrag unter anderem dieser Artikel, so lautend, einverleibt ist: „Und zu weiterer Bekräftigung dieses Vertrags setzen und ordnen wir und verschreiben und verpflichten uns dessen bei fürstlichem gutem Glauben, für uns und unsere Erben: Falls es sich begäbe, dass zwischen uns und den Pfännern ein Missverständnis einfiele — was, so Gott will, unsertwegen nicht sein soll —, es wäre um die Bezahlung, Abspannung der Knechte und Verkauf des Salzes, um irgendeine Verhinderung oder Übervorteilung, die ein Teil dem anderen oder dessen Dienern und Verwandten zufügte oder zuzufügen vorhätte, dass wir unsere trefflichen, redlichen, gottesfürchtigen und verständigen Räte allwegen binnen vierzehn Tagen, sobald wir oder unsere Erben dessen erinnert werden oder wir es für uns nötig haben würden, nach Eschwege oder Allendorf schicken wollen und die Dinge nach göttlichen, billigen Dingen richten und vertragen lassen und uns daran in keiner Weise hindern lassen wollen; und im Fall, dass sie es nicht vertragen könnten, da sollen und wollen wir dazu im nächsten Monat drei von der Ritterschaft und drei aus unseren Städten, als Marburg, Kassel, Eschwege, Alsfeld, Homberg und Treysa, die nicht Pfänner sind oder zu Sooden keinen Pfannenteil haben, dazu geben; dieselben sollen von Stund an ihre Pflicht darüber tun und die Dinge im nächsten Monat danach bei ihren Pflichten, diesem Vertrag gemäß und nach seinem Inhalt, entscheiden; und falls sie sich des Spruchs nicht vergleichen können, sollen die zwölf etliche Obmänner ernennen, und wer der Obmann bleiben soll, das legt das Los; und was derjenige, der Obmann bleibt, diesem Vertrag gemäß für einen Zufall tut, dabei soll es endlich bleiben, und was erkannt wird, treulich vollstreckt werden. Falls auch etwas am Sieden der Irrung halber versäumt würde, das soll alsdann nach Erkenntnis nachgesotten und wiedergebracht werden, alles diesem Vertrag gemäß, ohne Gefährde.“ Und nun zwischen dem hochgedachten Fürsten und den Pfännern Missverständnis in vielen Artikeln, nämlich wegen des Verkaufs, des Ziehens der Sole, der Vereidigung der Pfänner, der Diener und anderem, eingefallen ist und sich zugetragen hat, und die nach Allendorf gesandten Räte solche Gebrechen und Missverständnisse in der Güte nicht haben vertragen noch deren Maß finden können, und für den Fall Seine Fürstlichen Gnaden sich mit diesen Worten verhaftet und obligiert haben: „und im Fall, dass sie es nicht vertragen könnten, so sollen und wollen wir dazu im nächsten Monat drei von der Ritterschaft und drei von unseren Städten, desgleichen sollen sie auch drei —“, so ist der hochgedachte Fürst wegen dieser Missverständnisse und Gebrechen, laut und vermöge des Artikels, vor den zwölf Räten mit den Pfännern Ausübung und Erörterung[?] zu gewärtigen schuldig, und die Pfänner sind nicht verhaftet, die Erkenntnis der Landschaft hierüber zu dulden und zu gewärtigen; zuvörderst, nachdem sich Seine Fürstlichen Gnaden bei fürstlichem gutem Glauben, wie aus dem Anfang des gemeldeten Artikels offenkundig zu ersehen ist, verpflichtet haben — weil diese Worte „mit gutem Glauben“ im Recht einem leiblichen Eid allenthalben gleichgestellt werden und von gleicher Wirkung und gleichem Effekt sind, und derjenige, der etwas vermittelst seines Eides geredet, gelobt oder zugesagt hat, dasselbe präzise zu tun oder zu halten schuldig ist —, deswegen ist der hochgedachte Fürst kraft dieser Zusage bei Seiner Fürstlichen Gnaden gutem Glauben verbunden, diese Erörterung eben[?] und präzise vor niemand anderem, ohne Nachlassen der Pfänner, als vor den Schiedsleuten, laut des Artikels in dem mehrgedachten Vertrag, abzuwarten; woraus auch erscheint,

Unsichere Lesungen

  1. erdie= — zusammengeschrieben, er die (Stelle im Wortlaut nicht eindeutig zuzuordnen)

S. 644

Bl. 319vBd. 12. Buch · Der Weg zur VerpachtungFaksimile (ORKA)

Das Annder Buch

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Fortsetzung von der vorigen SeiteNach sonnderlicher vleissiger verlesung vnnd bewegunge, des bewilligtenn zugesagtenn vnnd vfgerichten vertrages, aller ergangenn hanndelung, verhörung, hin vnnd wiederschreibenn in dieser sachenn, sampt anngehefftenn fragenn, zwischenn dem durchleuchtigenn, Hochgebornenn Furstenn vnnd Herrn, Herrn Philipsen Lanndtgravenn zu Hessenn, Gravenn zu Catzennelnbogen etc. eins, Vnnd den Pfennernn des Saltzwercks zu Allendorf in Hessenn, anderstheils, wirdet kurtzlichenn, doch eines Jeglichenn bessere meinung hiermit vnbegebenn, geantwort, vnnd anfenglichenn vf die erste fragen berurter Pfenner, wirdet diese anntwort gebenn, Weil in bemeltenn vertrage, vnnder anndern dieser artickell also lautende verleibet, Vnnd zu weitter bekrefftigung dieses vertrags, So setzenn vnnd ordenn wir, vnnd verschreibenn vnnd verpflichtenn vns des bey Furstlichenn gutenn glaubenn, vor vns vnnser Erbenn, Ob sichs begebe das zwischenn vns vnnd den Pfennernn, ein misverstanndt einfiele, das will Gott vnnsert halbenn nit sein soll, Es were vmb die bezahlung, abspannung der knechte, vnnd verkauffung des Saltzes, vmb eynicherley verhinderung oder vervortheilung, die eintheil dem anndernn oder desselbigenn dienern vnnd verwandten zufugenn, oder zuzufugenn vorhettenn, Das wir vnnsere treffliche, redtliche, Gottfurchtige vnnd verstenndige Räthe, alwegenn in vierzehenn tagenn, so baldt wir des erinnert werdenn, oder vnnser Erbenn, Oder wir des vor vns noth habenn wurdenn, gein Eschwech oder Allenndorff schickenn wollenn, vnnd die dinge nach Gottlichenn billichenn dingenn, richttenn vnnd vertragenn lassenn, Vnnd darann vns nicht verhindern lassen wollenn in keinenn wege, Vnnd im fall sie des nicht vertragenn möchtenn, Da sollenn vnnd wollenn wir darzu im nechstenn Monat drey vonn der Ritterschafft, vnnd drey aus vnnsernn Stettenn, als Marpurgk, Cassell, Eschwech, Alsfeldt, Homberg vnnd Treysa, so nit Pfenner sein, oder zum Sodenn nicht Pfantheil habenn, darzu gebenn, dieselbenn vonn stundt ann Ire pflicht daruber thun, vnnd die dinge im nechstenn Monat darnach bey Irenn pflichtenn, diesem vertrage gemes, vnd einhalt enndtscheidenn, vnd ob sie sich des spruchs nit vergleichenn mögenn, sollenn sie die zwelffe etliche Obman ernennenn, vnnd welche der Obmann bleibenn soll, das los legt, vnnd welche der Obmann bleibet, was erdiesem vertrage gemes, vor einenn zufall thut, darbey soll es enndtlich bleibenn, vnnd was erkanndt wirdet treulich volnstreckt werdenn, Ob auch etwas am siedenn der Irrung halbenn versaumbt wurde, das soll als dann nach erkenndtnus nachgesottenn vnnd wiederbracht werdenn, alles diesem vertrage gemes, ohne geferde, Vnnd nun zwischenn Hochgedachtenn Furstenn vnnd denn Pfennernn misverstanndt ann vielenn articuln, Nemblichenn des verkauffs, ziehung der Sohlenn, vereidung der Pfenner, diener vnnd anders halbenn eingefallenn, vnnd sich zugetragenn habenn, vnnd die Gesandtenn Rethe genn Allenndorff solche gebrechenn vnd misverstende in der guete nicht habenn könnenn vertragenn, noch derenn mas findenn, vnnd vf den fall sfgl. sich mit diesen wortenn verhafftet vnnd obligiret, vnnd im fall das sie des nicht vertragenn möchtenn, So sollenn vnnd wollenn wir darzu im nechstenn Monat drey vonn der Ritterschafft, vnnd drey vonn vnnsernn Stettenn, Desgleichenn sollen sie auch drey — So ist Hochgedachter Furst dieser misverstanndt vnnd gebrechenn halbenn, Lauts vnd vermöge des artickels, vor den zwölff Räthenn, mit den Pfennernn aus vbunge vnd orterung1[?] zugewartten schuldig, vnnd seindt die Pfenner der Lanndtschafft erkenndtnus hieruber zugeduldenn vnnd gewarttenn nit verhafftet, zuvorderst nach dem sich sfgl. bey furstlichenn gutenn glaubenn, wie aus dem annfange bemelts artickels offenntlichenn zuersehenn, verpflichtet, weil diese wort |: mit gutem glaubenn :| in rechtenn eynem leiblichenn eidt allennthalbenn vergleicht werdenn, vnnd gleicher wirckung vnnd effects seindt, vnd das der Jenige so etwas vermittelst seinem eide geredt, gelobt oder zugesagt, dasselbig precise zuthun, oder zuhaltenn schuldigk seye, derowegenn Ihe Hochgedachter Furst krafft dieser zusage, bey sfgl. gutem glaubenn diese ortterung ehenn[?] vnnd precise vor niemands annders, ohne nachlassenn der Pfenner, dann vor den scheidtsleutenn, Innhalts des artickels in mehrgedachtenn vertrage auszuwarttenn verbundenn, daraus auch erscheinet,Läuft auf der nächsten Seite weiter

Nach besonders fleißiger Verlesung und Erwägung des bewilligten, zugesagten und aufgerichteten Vertrags, aller ergangenen Handlung, Verhörung und des Hin- und Wiederschreibens in dieser Sache, samt den angehefteten Fragen, zwischen dem durchlauchtigen, hochgeborenen Fürsten und Herrn, Herrn Philipp, Landgrafen zu Hessen, Grafen zu Katzenelnbogen etc., einerseits, und den Pfännern des Salzwerks zu Allendorf in Hessen andererseits, wird in Kürze — doch eines jeden bessere Meinung hiermit unbenommen — geantwortet, und anfänglich auf die erste Frage der berührten Pfänner wird diese Antwort gegeben: Weil in dem gemeldeten Vertrag unter anderem dieser Artikel, so lautend, einverleibt ist: „Und zu weiterer Bekräftigung dieses Vertrags setzen und ordnen wir und verschreiben und verpflichten uns dessen bei fürstlichem gutem Glauben, für uns und unsere Erben: Falls es sich begäbe, dass zwischen uns und den Pfännern ein Missverständnis einfiele — was, so Gott will, unsertwegen nicht sein soll —, es wäre um die Bezahlung, Abspannung der Knechte und Verkauf des Salzes, um irgendeine Verhinderung oder Übervorteilung, die ein Teil dem anderen oder dessen Dienern und Verwandten zufügte oder zuzufügen vorhätte, dass wir unsere trefflichen, redlichen, gottesfürchtigen und verständigen Räte allwegen binnen vierzehn Tagen, sobald wir oder unsere Erben dessen erinnert werden oder wir es für uns nötig haben würden, nach Eschwege oder Allendorf schicken wollen und die Dinge nach göttlichen, billigen Dingen richten und vertragen lassen und uns daran in keiner Weise hindern lassen wollen; und im Fall, dass sie es nicht vertragen könnten, da sollen und wollen wir dazu im nächsten Monat drei von der Ritterschaft und drei aus unseren Städten, als Marburg, Kassel, Eschwege, Alsfeld, Homberg und Treysa, die nicht Pfänner sind oder zu Sooden keinen Pfannenteil haben, dazu geben; dieselben sollen von Stund an ihre Pflicht darüber tun und die Dinge im nächsten Monat danach bei ihren Pflichten, diesem Vertrag gemäß und nach seinem Inhalt, entscheiden; und falls sie sich des Spruchs nicht vergleichen können, sollen die zwölf etliche Obmänner ernennen, und wer der Obmann bleiben soll, das legt das Los; und was derjenige, der Obmann bleibt, diesem Vertrag gemäß für einen Zufall tut, dabei soll es endlich bleiben, und was erkannt wird, treulich vollstreckt werden. Falls auch etwas am Sieden der Irrung halber versäumt würde, das soll alsdann nach Erkenntnis nachgesotten und wiedergebracht werden, alles diesem Vertrag gemäß, ohne Gefährde.“ Und nun zwischen dem hochgedachten Fürsten und den Pfännern Missverständnis in vielen Artikeln, nämlich wegen des Verkaufs, des Ziehens der Sole, der Vereidigung der Pfänner, der Diener und anderem, eingefallen ist und sich zugetragen hat, und die nach Allendorf gesandten Räte solche Gebrechen und Missverständnisse in der Güte nicht haben vertragen noch deren Maß finden können, und für den Fall Seine Fürstlichen Gnaden sich mit diesen Worten verhaftet und obligiert haben: „und im Fall, dass sie es nicht vertragen könnten, so sollen und wollen wir dazu im nächsten Monat drei von der Ritterschaft und drei von unseren Städten, desgleichen sollen sie auch drei —“, so ist der hochgedachte Fürst wegen dieser Missverständnisse und Gebrechen, laut und vermöge des Artikels, vor den zwölf Räten mit den Pfännern Ausübung und Erörterung[?] zu gewärtigen schuldig, und die Pfänner sind nicht verhaftet, die Erkenntnis der Landschaft hierüber zu dulden und zu gewärtigen; zuvörderst, nachdem sich Seine Fürstlichen Gnaden bei fürstlichem gutem Glauben, wie aus dem Anfang des gemeldeten Artikels offenkundig zu ersehen ist, verpflichtet haben — weil diese Worte „mit gutem Glauben“ im Recht einem leiblichen Eid allenthalben gleichgestellt werden und von gleicher Wirkung und gleichem Effekt sind, und derjenige, der etwas vermittelst seines Eides geredet, gelobt oder zugesagt hat, dasselbe präzise zu tun oder zu halten schuldig ist —, deswegen ist der hochgedachte Fürst kraft dieser Zusage bei Seiner Fürstlichen Gnaden gutem Glauben verbunden, diese Erörterung eben[?] und präzise vor niemand anderem, ohne Nachlassen der Pfänner, als vor den Schiedsleuten, laut des Artikels in dem mehrgedachten Vertrag, abzuwarten; woraus auch erscheint,

Unsichere Lesungen

  1. orterung — Lesung unsicher

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