Salzbibel · Lesetext · 2. Buch
Das zweite Buch · S. 625–634
Der Weg zur Verpachtung · S. 625–634 · Bl. 310r–314v · Band 1
Wortlaut der Handschrift Übersetzung — Ziffern am Rand sind die Segmentnummern (Sprungziel #s<Seite>-<Nummer>); hochgestellte Ziffern verweisen auf unsichere Lesungen am Fuß der Seite.
Der Weg zur Verpachtung
S. 503–654 · Bl. 250r–324v · Bd. 1 · Zeitleiste: 2. Buch
S. 625
Bl. 310rBd. 12. Buch · Der Weg zur VerpachtungFaksimile (ORKA)Das Annder Buch
Fortsetzung von der vorigen Seiteteglich auch nicht zanckenn dorfftenn, vnnd das also sfgl. die zeit alleine die nutzunge vnd genies der pfannenn Bodenn vnnd Saltzwercks hettenn, vnnd der rechte eigennthumb dominium directum vnd erbgerechtigkeit, vnnd alles was den zweÿ vnnd vierzigk Pfannenn annhenngig vnnd zugehörig, beÿ den Pfennernn bleibe, vnnd die Jerliche pension, Wie man der einig würde, den pfennernn vnnd einem Jeglichen Innsonnderheit alle Jare vnuerbleiblich bezahlet würde, vnnd wo in der bezahlung der pension ein Jar lang verseumnus,
täglich auch nicht zanken müssten, und dass also Seine Fürstlichen Gnaden die Zeit über allein die Nutzung und den Genuss der Pfannen, Boden und des Salzwerks hätten, und das rechte Eigentum (dominium directum) und die Erbgerechtigkeit und alles, was den zweiundvierzig Pfannen anhängig und zugehörig ist, bei den Pfännern bliebe, und die jährliche Pension, wie man deren einig würde, den Pfännern, und einem jeden insbesondere, alle Jahre unfehlbar bezahlt würde; und wo in der Bezahlung der Pension ein Jahr lang Versäumnis
oder verzugk geschehenn würde, als wo ein Jeglicher seiner pension genntzlich Innwendig Jares nicht enndtricht würde, Das als dann die pfannenn vnnd Bodenn den pfennernn vnnd einem Jeglichenn Innsonnderheit, ohn alle behelff vnnd einrede, mit aller gerechtigkeit,
oder Verzug geschehen würde, sodass einem jeden seine Pension nicht gänzlich innerhalb des Jahres entrichtet würde, dass alsdann die Pfannen und Boden den Pfännern, und einem jeden insbesondere, ohne alle Behelfe und Einrede, mit aller Gerechtigkeit,
wie im vertrag verleibt, wieder heim zu haus fallenn solte, vnnd wan die zehenn oder Neun Jare Ire enndtschafft hettenn, vnnd vorlauffenn werenn, Das als dann das Saltzwerck pfannenn vnnd Bodenn, wie es allennthalbenn sfgl.
wie sie im Vertrag einverleibt ist, wieder heimfallen sollten; und wenn die zehn oder neun Jahre ihr Ende hätten und verlaufen wären, dass alsdann das Salzwerk, die Pfannen und Boden, wie es allenthalben Seinen Fürstlichen Gnaden
Inngethann were, beÿ den pfennernn freÿ stehenn solte, Ob sie das sfgl. lennger vnnd weitter lassenn woltenn, Darzu sie auch nicht soltenn getrungenn werdenn, Sonndernn das zu Irer freÿ kühre, vnnd freÿenn willenn stehenn, Doch wo seine f.gl. fortter das Saltzwerck, vmb die vorig pension lassenn würdenn, das in allewege das rechte eigennthumb vnnd Erbgerechtigkeit desselbigenn beÿ den pfennernn vnnd der Baurschafft pleibenn solte, Das auch sfgl. mitler zeit sfgl. das Saltzwerck dermassenn hettenn keinenn Gebaw, dann alleine was die grosse notturfft erheischenn würde, in den Bödenn vfrichtenn, dann allein mit der pfenner bewilligung annfahenn, oder machenn solte lassenn, vnnd nach erkenndtnus der pfenner bauenn, vnnd doch vf sfgl. eigenn kostenn vnnd auslegenn, ohne der pfenner zuthun,Läuft auf der nächsten Seite weiter
eingetan wäre, bei den Pfännern freistehen sollte, ob sie das Seinen Fürstlichen Gnaden länger und weiter lassen wollten, wozu sie auch nicht gedrungen werden sollten, sondern dass es zu ihrer freien Kür und ihrem freien Willen stehe; doch wo Seine Fürstlichen Gnaden das Salzwerk weiterhin um die vorige Pension behielten, dass in jedem Fall das rechte Eigentum und die Erbgerechtigkeit desselben bei den Pfännern und der Gebauerschaft bleiben sollte; dass auch Seine Fürstlichen Gnaden, während Seine Fürstlichen Gnaden das Salzwerk dermaßen innehätten, keinen Bau, außer allein, was die große Notdurft erheischen würde, in den Boden aufrichten, sondern nur mit der Pfänner Bewilligung anfangen oder machen lassen sollten, und nach Erkenntnis der Pfänner bauen, und doch auf Seiner Fürstlichen Gnaden eigene Kosten und Auslagen, ohne der Pfänner Zutun
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Bl. 310vBd. 12. Buch · Der Weg zur VerpachtungFaksimile (ORKA)Das Annder Buch
Fortsetzung von der vorigen SeiteInngethann were, beÿ den pfennernn freÿ stehenn solte, Ob sie das sfgl. lennger vnnd weitter lassenn woltenn, Darzu sie auch nicht soltenn getrungenn werdenn, Sonndernn das zu Irer freÿ kühre, vnnd freÿenn willenn stehenn, Doch wo seine f.gl. fortter das Saltzwerck, vmb die vorig pension lassenn würdenn, das in allewege das rechte eigennthumb vnnd Erbgerechtigkeit desselbigenn beÿ den pfennernn vnnd der Baurschafft pleibenn solte, Das auch sfgl. mitler zeit sfgl. das Saltzwerck dermassenn hettenn keinenn Gebaw, dann alleine was die grosse notturfft erheischenn würde, in den Bödenn vfrichtenn, dann allein mit der pfenner bewilligung annfahenn, oder machenn solte lassenn, vnnd nach erkenndtnus der pfenner bauenn, vnnd doch vf sfgl. eigenn kostenn vnnd auslegenn, ohne der pfenner zuthun,
eingetan wäre, bei den Pfännern freistehen sollte, ob sie das Seinen Fürstlichen Gnaden länger und weiter lassen wollten, wozu sie auch nicht gedrungen werden sollten, sondern dass es zu ihrer freien Kür und ihrem freien Willen stehe; doch wo Seine Fürstlichen Gnaden das Salzwerk weiterhin um die vorige Pension behielten, dass in jedem Fall das rechte Eigentum und die Erbgerechtigkeit desselben bei den Pfännern und der Gebauerschaft bleiben sollte; dass auch Seine Fürstlichen Gnaden, während Seine Fürstlichen Gnaden das Salzwerk dermaßen innehätten, keinen Bau, außer allein, was die große Notdurft erheischen würde, in den Boden aufrichten, sondern nur mit der Pfänner Bewilligung anfangen oder machen lassen sollten, und nach Erkenntnis der Pfänner bauen, und doch auf Seiner Fürstlichen Gnaden eigene Kosten und Auslagen, ohne der Pfänner Zutun
oder mit zulegenn, bauenn solle, vnnd den pfennernn in allewege ann Irer gerechtigkeit vnnd Erbgerechtigkeit ohne schadenn vnnd das auch sfgl. vor alle fehrligkeit des Saltzwercks Pfannenn vnnd Bodenn, wie die in sfgl. vorschlagk vermeldet werdenn, stehenn, vnnd dieselbigenn vf sich nehmenn sollenn, vnnd solchs alles versichere vnnd vergewisse der Lanndtschafft, wie sich dann sfgl. sonnst erbottenn hatt,
oder Zulegen, bauen sollten, und den Pfännern in jedem Fall an ihrer Gerechtigkeit und Erbgerechtigkeit ohne Schaden; und dass auch Seine Fürstlichen Gnaden für alle Gefährlichkeit des Salzwerks, der Pfannen und Boden, wie sie in Seiner Fürstlichen Gnaden Vorschlag vermeldet werden, einstehen und dieselben auf sich nehmen sollen, und solches alles durch die Landschaft versichern und vergewissern lassen, wie sich denn Seine Fürstlichen Gnaden sonst erboten haben
vnnd vonn den Pfennernn vor gnugsamb anngesehen würdt, Vff solche meinung das Saltzwerck dem Furstenn vonn anntzahl Jarenn, bis zur anndernn zeit, mit vorbehaltungk des Eigennthumbs vnnd allenn annhenngenn vnd Condition wie obbeschriebenn,
und wie es von den Pfännern für hinreichend angesehen wird. In solcher Meinung das Salzwerk dem Fürsten auf eine Anzahl Jahre, bis zu anderer Zeit, mit Vorbehalt des Eigentums und mit allen Anhängen und Bedingungen (Condition), wie oben beschrieben,
vnnd so darzu den pfennernn dinstlich vnnd noch möchtenn hinzugesatzt werdenn, möchte es den pfennernn annzunehmenn vnnd thunlich sein, doch beÿ dem vertrag zubeharrenn, Wo nun sfgl.
und was dazu den Pfännern dienlich und noch hinzuzusetzen wäre, zu überlassen, möchte den Pfännern annehmbar und tunlich sein, doch bei dem Vertrag zu beharren. Wo nun Seine Fürstlichen Gnaden
Je darauff beharrenn woltenn, das die pfen ner Ire gerechtigkeit an dem Saltzwerck Bodenn vnnd pfannenn, vnnd aller derselbigenn zugehörigenn, ganntz vnnd gar abtrettenn soltenn, vnnd sfgl.Läuft auf der nächsten Seite weiter
je darauf beharren wollten, dass die Pfänner ihre Gerechtigkeit an dem Salzwerk, den Boden und Pfannen und allem, was dazu gehört, ganz und gar abtreten sollten und Seinen Fürstlichen Gnaden
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Bl. 311rBd. 12. Buch · Der Weg zur VerpachtungFaksimile (ORKA)Das Annder Buch
Fortsetzung von der vorigen SeiteJe darauff beharrenn woltenn, das die pfen ner Ire gerechtigkeit an dem Saltzwerck Bodenn vnnd pfannenn, vnnd aller derselbigenn zugehörigenn, ganntz vnnd gar abtrettenn soltenn, vnnd sfgl.
je darauf beharren wollten, dass die Pfänner ihre Gerechtigkeit an dem Salzwerk, den Boden und Pfannen und allem, was dazu gehört, ganz und gar abtreten sollten und Seinen Fürstlichen Gnaden
Innreumenn vnnd zustellenn, nach laut Irer f.gl. vorschlagk, So were dar Jegen wieder vorzuschlagenn, das solchs geschehenn solte mit den annhenngenn, wie obennberurt, alleine das ihnenn die Pfenner kein dominium Ihnenn konntenn vorbehaltenn, Oder vonn Jarenn zu Jarenn der Furstlichenn bestenndtnus des Saltzwercks annthuenn, Dann ewig vnd ein zeitlanng leidt sich nit zusammenn, desgleichenn Erblich vnnd ein zeitlanng, Derhalbenn mustenn sich die Pfenner aller Irer gerechtigkeitt, in ewig zeitt abtrettenn, vnnd verzeihenn, vor sich vnnd Ire Erbenn vnnd nachkommenn, das dann den Pfennernn schwerlich zurathenn, aus vhrsachenn wie oberzahlt sein, Da es aber wie gesagt, die Pfenner Je bewilligenn wolttenn, oder mustenn, Ires Saltzwercks abzustehenn, Erblich vnd ewiglich sich aller Irer erbgerechtigkeit darann verziehen, so mustenn doch etliche vorgemelte annhennge, bescheide vnd Conditiones mit eingebundenn werdenn, Welch aus den vorgeschriebenenn den pfennernn am diennstlichsten würde anngesehenn, Darzu das mit bewilligung vnd bestettigung des Lanndtsfurstenn, etliche vonn den pfennernn verordent würdenn, die zu Jederzeit vonn Irenn der pfenner wegenn, vonn wochenn zu wochenn vonn der pfenner knechte, oder so zu dem Saltzsiedenn verordent, oder genommenn werenn, das gelt so zu der Jerlichenn Pension, aus den zwo vnnd vierzigk pfannenn gefallen werenn, zufordernn, vnnd vfzunehmenn, Darzu Ihnenn sfgl. amptleuthe diener vnnd verordennten, auch verhelffenn soltenn, vnnd wo das eingefelle zu Jederzeit der Jerlichenn Pension nicht gnugsamb were, das als dan Irer f.gl. diener vnnd verordenntenn, vonn sfgl. wegen die Jerliche pension erfullenn soltenn, ohne allenn vffhalt, verzugk, verhinderung, vnnd einredt, Das auch die Burgenn, damit Ire f.gl. diese hanndelung versichernn vnnd vergewissenn will, darvor stehenn, vnd geltenn sollenn, Wo den Pfennernn einiche verhinderung eintragk, vfhalt, oder verzugk der Pension begenen würde, das die Burgenn sampt vnnd sonnderlich den Pfennernn Irenn ausbleibenndenn theil, wann sie derhalbenn anngesagt oder erinnert werdenn, ausrichten, bezahlenn, vnnd erfullenn wollenn vnnd sollenn, Wo auch in deme vnnd anndernn darzu sich die Burgenn verpflichttet, vnnd obligirt, vnnd sie gelobet, vnnd sie verheisßen habenn, in einem oder mehr stucken[?], oder in verzug stellen wurdenn, das den Pfennernn als dann dreÿ wege zugeprauch[?] vnnd wieder sie vorzunehmenn,Läuft auf der nächsten Seite weiter
einräumen und zustellen, nach Laut Ihrer Fürstlichen Gnaden Vorschlag, so wäre dagegen wieder vorzuschlagen, dass solches geschehen sollte mit den Anhängen, wie oben berührt, allein dass die Pfänner sich kein Dominium (Eigentum) vorbehalten oder von Jahr zu Jahr dem Fürsten den Bestand des Salzwerks antun könnten; denn ewig und eine Zeitlang leidet sich nicht zusammen, desgleichen erblich und eine Zeitlang. Deshalb müssten die Pfänner all ihre Gerechtigkeit auf ewige Zeit abtreten und darauf verzichten, für sich und ihre Erben und Nachkommen, was dann den Pfännern schwerlich zu raten ist, aus Ursachen, wie sie oben erzählt sind. Wenn aber, wie gesagt, die Pfänner je bewilligen wollten oder müssten, ihres Salzwerks abzustehen und erblich und ewiglich auf all ihre Erbgerechtigkeit daran zu verzichten, so müssten doch etliche vorgenannte Anhänge, Bescheide und Bedingungen (Conditiones) mit eingebunden werden, welche aus den vorgeschriebenen den Pfännern als die dienlichsten angesehen würden; dazu, dass mit Bewilligung und Bestätigung des Landesfürsten etliche von den Pfännern verordnet würden, die jederzeit von ihrer, der Pfänner, wegen von Woche zu Woche von der Pfänner Knechten, oder wer zum Salzsieden verordnet oder genommen wäre, das Geld, das zur jährlichen Pension aus den zweiundvierzig Pfannen gefallen wäre, fordern und aufnehmen sollten; wozu ihnen Seiner Fürstlichen Gnaden Amtleute, Diener und Verordnete auch verhelfen sollten; und wo die Einkünfte zu jeder Zeit für die jährliche Pension nicht hinreichend wären, dass alsdann Ihrer Fürstlichen Gnaden Diener und Verordnete von Seiner Fürstlichen Gnaden wegen die jährliche Pension erfüllen sollten, ohne allen Aufhalt, Verzug, Verhinderung und Einrede; dass auch die Bürgen, mit denen Ihre Fürstlichen Gnaden diese Handlung versichern und vergewissern wollen, dafür einstehen und haften sollen: wo den Pfännern irgendeine Verhinderung, Eintrag, Aufhalt oder Verzug der Pension begegnen würde, dass die Bürgen samt und sonders den Pfännern ihren ausbleibenden Teil, wenn sie deshalb angesagt oder erinnert werden, ausrichten, bezahlen und erfüllen wollen und sollen; wo auch in dem und anderem, wozu sich die Bürgen verpflichtet und obligiert und was sie gelobt und verheißen haben, sie in einem oder mehr Stücken[?] säumig würden oder in Verzug gerieten, dass den Pfännern alsdann drei Wege zu gebrauchen[?] und gegen sie vorzunehmen,
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Bl. 311vBd. 12. Buch · Der Weg zur VerpachtungFaksimile (ORKA)Das Annder Buch
Fortsetzung von der vorigen SeiteInnreumenn vnnd zustellenn, nach laut Irer f.gl. vorschlagk, So were dar Jegen wieder vorzuschlagenn, das solchs geschehenn solte mit den annhenngenn, wie obennberurt, alleine das ihnenn die Pfenner kein dominium Ihnenn konntenn vorbehaltenn, Oder vonn Jarenn zu Jarenn der Furstlichenn bestenndtnus des Saltzwercks annthuenn, Dann ewig vnd ein zeitlanng leidt sich nit zusammenn, desgleichenn Erblich vnnd ein zeitlanng, Derhalbenn mustenn sich die Pfenner aller Irer gerechtigkeitt, in ewig zeitt abtrettenn, vnnd verzeihenn, vor sich vnnd Ire Erbenn vnnd nachkommenn, das dann den Pfennernn schwerlich zurathenn, aus vhrsachenn wie oberzahlt sein, Da es aber wie gesagt, die Pfenner Je bewilligenn wolttenn, oder mustenn, Ires Saltzwercks abzustehenn, Erblich vnd ewiglich sich aller Irer erbgerechtigkeit darann verziehen, so mustenn doch etliche vorgemelte annhennge, bescheide vnd Conditiones mit eingebundenn werdenn, Welch aus den vorgeschriebenenn den pfennernn am diennstlichsten würde anngesehenn, Darzu das mit bewilligung vnd bestettigung des Lanndtsfurstenn, etliche vonn den pfennernn verordent würdenn, die zu Jederzeit vonn Irenn der pfenner wegenn, vonn wochenn zu wochenn vonn der pfenner knechte, oder so zu dem Saltzsiedenn verordent, oder genommenn werenn, das gelt so zu der Jerlichenn Pension, aus den zwo vnnd vierzigk pfannenn gefallen werenn, zufordernn, vnnd vfzunehmenn, Darzu Ihnenn sfgl. amptleuthe diener vnnd verordennten, auch verhelffenn soltenn, vnnd wo das eingefelle zu Jederzeit der Jerlichenn Pension nicht gnugsamb were, das als dan Irer f.gl. diener vnnd verordenntenn, vonn sfgl. wegen die Jerliche pension erfullenn soltenn, ohne allenn vffhalt, verzugk, verhinderung, vnnd einredt, Das auch die Burgenn, damit Ire f.gl. diese hanndelung versichernn vnnd vergewissenn will, darvor stehenn, vnd geltenn sollenn, Wo den Pfennernn einiche verhinderung eintragk, vfhalt, oder verzugk der Pension begenen würde, das die Burgenn sampt vnnd sonnderlich den Pfennernn Irenn ausbleibenndenn theil, wann sie derhalbenn anngesagt oder erinnert werdenn, ausrichten, bezahlenn, vnnd erfullenn wollenn vnnd sollenn, Wo auch in deme vnnd anndernn darzu sich die Burgenn verpflichttet, vnnd obligirt, vnnd sie gelobet, vnnd sie verheisßen habenn, in einem oder mehr stucken[?], oder in verzug stellen wurdenn, das den Pfennernn als dann dreÿ wege zugeprauch[?] vnnd wieder sie vorzunehmenn,Läuft auf der nächsten Seite weiter
einräumen und zustellen, nach Laut Ihrer Fürstlichen Gnaden Vorschlag, so wäre dagegen wieder vorzuschlagen, dass solches geschehen sollte mit den Anhängen, wie oben berührt, allein dass die Pfänner sich kein Dominium (Eigentum) vorbehalten oder von Jahr zu Jahr dem Fürsten den Bestand des Salzwerks antun könnten; denn ewig und eine Zeitlang leidet sich nicht zusammen, desgleichen erblich und eine Zeitlang. Deshalb müssten die Pfänner all ihre Gerechtigkeit auf ewige Zeit abtreten und darauf verzichten, für sich und ihre Erben und Nachkommen, was dann den Pfännern schwerlich zu raten ist, aus Ursachen, wie sie oben erzählt sind. Wenn aber, wie gesagt, die Pfänner je bewilligen wollten oder müssten, ihres Salzwerks abzustehen und erblich und ewiglich auf all ihre Erbgerechtigkeit daran zu verzichten, so müssten doch etliche vorgenannte Anhänge, Bescheide und Bedingungen (Conditiones) mit eingebunden werden, welche aus den vorgeschriebenen den Pfännern als die dienlichsten angesehen würden; dazu, dass mit Bewilligung und Bestätigung des Landesfürsten etliche von den Pfännern verordnet würden, die jederzeit von ihrer, der Pfänner, wegen von Woche zu Woche von der Pfänner Knechten, oder wer zum Salzsieden verordnet oder genommen wäre, das Geld, das zur jährlichen Pension aus den zweiundvierzig Pfannen gefallen wäre, fordern und aufnehmen sollten; wozu ihnen Seiner Fürstlichen Gnaden Amtleute, Diener und Verordnete auch verhelfen sollten; und wo die Einkünfte zu jeder Zeit für die jährliche Pension nicht hinreichend wären, dass alsdann Ihrer Fürstlichen Gnaden Diener und Verordnete von Seiner Fürstlichen Gnaden wegen die jährliche Pension erfüllen sollten, ohne allen Aufhalt, Verzug, Verhinderung und Einrede; dass auch die Bürgen, mit denen Ihre Fürstlichen Gnaden diese Handlung versichern und vergewissern wollen, dafür einstehen und haften sollen: wo den Pfännern irgendeine Verhinderung, Eintrag, Aufhalt oder Verzug der Pension begegnen würde, dass die Bürgen samt und sonders den Pfännern ihren ausbleibenden Teil, wenn sie deshalb angesagt oder erinnert werden, ausrichten, bezahlen und erfüllen wollen und sollen; wo auch in dem und anderem, wozu sich die Bürgen verpflichtet und obligiert und was sie gelobt und verheißen haben, sie in einem oder mehr Stücken[?] säumig würden oder in Verzug gerieten, dass den Pfännern alsdann drei Wege zu gebrauchen[?] und gegen sie vorzunehmen,
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Bl. 312rBd. 12. Buch · Der Weg zur VerpachtungFaksimile (ORKA)Das Ander Buch.
Fortsetzung von der vorigen SeiteInnreumenn vnnd zustellenn, nach laut Irer f.gl. vorschlagk, So were dar Jegen wieder vorzuschlagenn, das solchs geschehenn solte mit den annhenngenn, wie obennberurt, alleine das ihnenn die Pfenner kein dominium Ihnenn konntenn vorbehaltenn, Oder vonn Jarenn zu Jarenn der Furstlichenn bestenndtnus des Saltzwercks annthuenn, Dann ewig vnd ein zeitlanng leidt sich nit zusammenn, desgleichenn Erblich vnnd ein zeitlanng, Derhalbenn mustenn sich die Pfenner aller Irer gerechtigkeitt, in ewig zeitt abtrettenn, vnnd verzeihenn, vor sich vnnd Ire Erbenn vnnd nachkommenn, das dann den Pfennernn schwerlich zurathenn, aus vhrsachenn wie oberzahlt sein, Da es aber wie gesagt, die Pfenner Je bewilligenn wolttenn, oder mustenn, Ires Saltzwercks abzustehenn, Erblich vnd ewiglich sich aller Irer erbgerechtigkeit darann verziehen, so mustenn doch etliche vorgemelte annhennge, bescheide vnd Conditiones mit eingebundenn werdenn, Welch aus den vorgeschriebenenn den pfennernn am diennstlichsten würde anngesehenn, Darzu das mit bewilligung vnd bestettigung des Lanndtsfurstenn, etliche vonn den pfennernn verordent würdenn, die zu Jederzeit vonn Irenn der pfenner wegenn, vonn wochenn zu wochenn vonn der pfenner knechte, oder so zu dem Saltzsiedenn verordent, oder genommenn werenn, das gelt so zu der Jerlichenn Pension, aus den zwo vnnd vierzigk pfannenn gefallen werenn, zufordernn, vnnd vfzunehmenn, Darzu Ihnenn sfgl. amptleuthe diener vnnd verordennten, auch verhelffenn soltenn, vnnd wo das eingefelle zu Jederzeit der Jerlichenn Pension nicht gnugsamb were, das als dan Irer f.gl. diener vnnd verordenntenn, vonn sfgl. wegen die Jerliche pension erfullenn soltenn, ohne allenn vffhalt, verzugk, verhinderung, vnnd einredt, Das auch die Burgenn, damit Ire f.gl. diese hanndelung versichernn vnnd vergewissenn will, darvor stehenn, vnd geltenn sollenn, Wo den Pfennernn einiche verhinderung eintragk, vfhalt, oder verzugk der Pension begenen würde, das die Burgenn sampt vnnd sonnderlich den Pfennernn Irenn ausbleibenndenn theil, wann sie derhalbenn anngesagt oder erinnert werdenn, ausrichten, bezahlenn, vnnd erfullenn wollenn vnnd sollenn, Wo auch in deme vnnd anndernn darzu sich die Burgenn verpflichttet, vnnd obligirt, vnnd sie gelobet, vnnd sie verheisßen habenn, in einem oder mehr stucken1[?], oder in verzug stellen wurdenn, das den Pfennernn als dann dreÿ wege zugeprauch2[?] vnnd wieder sie vorzunehmenn,
einräumen und zustellen, nach Laut Ihrer Fürstlichen Gnaden Vorschlag, so wäre dagegen wieder vorzuschlagen, dass solches geschehen sollte mit den Anhängen, wie oben berührt, allein dass die Pfänner sich kein Dominium (Eigentum) vorbehalten oder von Jahr zu Jahr dem Fürsten den Bestand des Salzwerks antun könnten; denn ewig und eine Zeitlang leidet sich nicht zusammen, desgleichen erblich und eine Zeitlang. Deshalb müssten die Pfänner all ihre Gerechtigkeit auf ewige Zeit abtreten und darauf verzichten, für sich und ihre Erben und Nachkommen, was dann den Pfännern schwerlich zu raten ist, aus Ursachen, wie sie oben erzählt sind. Wenn aber, wie gesagt, die Pfänner je bewilligen wollten oder müssten, ihres Salzwerks abzustehen und erblich und ewiglich auf all ihre Erbgerechtigkeit daran zu verzichten, so müssten doch etliche vorgenannte Anhänge, Bescheide und Bedingungen (Conditiones) mit eingebunden werden, welche aus den vorgeschriebenen den Pfännern als die dienlichsten angesehen würden; dazu, dass mit Bewilligung und Bestätigung des Landesfürsten etliche von den Pfännern verordnet würden, die jederzeit von ihrer, der Pfänner, wegen von Woche zu Woche von der Pfänner Knechten, oder wer zum Salzsieden verordnet oder genommen wäre, das Geld, das zur jährlichen Pension aus den zweiundvierzig Pfannen gefallen wäre, fordern und aufnehmen sollten; wozu ihnen Seiner Fürstlichen Gnaden Amtleute, Diener und Verordnete auch verhelfen sollten; und wo die Einkünfte zu jeder Zeit für die jährliche Pension nicht hinreichend wären, dass alsdann Ihrer Fürstlichen Gnaden Diener und Verordnete von Seiner Fürstlichen Gnaden wegen die jährliche Pension erfüllen sollten, ohne allen Aufhalt, Verzug, Verhinderung und Einrede; dass auch die Bürgen, mit denen Ihre Fürstlichen Gnaden diese Handlung versichern und vergewissern wollen, dafür einstehen und haften sollen: wo den Pfännern irgendeine Verhinderung, Eintrag, Aufhalt oder Verzug der Pension begegnen würde, dass die Bürgen samt und sonders den Pfännern ihren ausbleibenden Teil, wenn sie deshalb angesagt oder erinnert werden, ausrichten, bezahlen und erfüllen wollen und sollen; wo auch in dem und anderem, wozu sich die Bürgen verpflichtet und obligiert und was sie gelobt und verheißen haben, sie in einem oder mehr Stücken[?] säumig würden oder in Verzug gerieten, dass den Pfännern alsdann drei Wege zu gebrauchen[?] und gegen sie vorzunehmen,
Welcher vnnder denen Ihnenn geliebet, freÿ stehenn, vnnd macht habenn sollen, Erstlich, das sich als dann die Pfenner ann Irenn der Burgen guetter, in sampt oder insonndernn, sie werenn liegennde oder [übergeschrieben: ab] fahrennde, Innenn oder auswendig lanndes gelegen, wie die nahmenn habenn möchtenn, Ires geldes vnnd schadenns, wie sie vermöchtenn, erholenn möchttenn, vnd Innsonnderheit, das Inenn den Pfennernn beide Saltzwerck fur solchenn Contract vnnd Pension, darzu auch zu vnderpfanndt Ingesatzt wurdenn, Oder zum anndernn, Wo dis gedinge vnnd vbereinkommung nicht gehaltenn wurde in einem oder mehr Puncten, das als dann den Pfennernn freÿ solte stehenn, wiederumb ohnn alle einrede, oder verhinderung sfgl. vnnd Ipso Iure, ohne erkenndtnus des rechtenn, zu dem Newen vff gerichtenn vertrag zutrettenn, vnnd des macht habenn, doch mit abtragk vnnd erstattunge, Erstlich Irer erlittenn schedenn vnnd expens, also das Ihnenn derselbige vertragk in allenn seinenn puncten, stuckenn, vnd articulnn, wie der vonn beidenn theilenn abgeredt, bewilligt vnnd anngenommenn, zu ewigenn zeitenn vnd tagen, nach allem Innhalt desselbigenn solle vnnd musse gehalten werdenn,Läuft auf der nächsten Seite weiter
von denen, welcher ihnen beliebt, freistehen und sie Macht haben sollen: Erstlich, dass sich alsdann die Pfänner an den Gütern ihrer, der Bürgen, insgesamt oder insbesondere, seien sie liegende oder [übergeschrieben: ab] fahrende, innerhalb oder außerhalb des Landes gelegen, wie sie Namen haben möchten, ihres Geldes und Schadens, wie sie vermöchten, erholen dürften, und insbesondere, dass ihnen, den Pfännern, beide Salzwerke für solchen Vertrag (Contract) und Pension dazu auch zum Unterpfand eingesetzt würden; oder zum anderen, wo dieses Gedinge und diese Übereinkunft in einem oder mehr Punkten nicht gehalten würde, dass alsdann den Pfännern freistehen sollte, wiederum ohne alle Einrede oder Verhinderung Seiner Fürstlichen Gnaden und von Rechts wegen (ipso iure), ohne Erkenntnis des Gerichts, zu dem neu aufgerichteten Vertrag zurückzutreten, und sie dessen Macht haben sollten, doch mit Abtrag und Erstattung, erstlich ihrer erlittenen Schäden und Kosten (Expens), also dass ihnen derselbe Vertrag in allen seinen Punkten, Stücken und Artikeln, wie er von beiden Teilen abgeredet, bewilligt und angenommen ist, zu ewigen Zeiten und Tagen, nach allem Inhalt desselben gehalten werden solle und müsse,
Unsichere Lesungen
- stucken — Kürzung undeutlich
- zugeprauch — Wortende undeutlich
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Bl. 312vBd. 12. Buch · Der Weg zur VerpachtungFaksimile (ORKA)Das Ander Buch.
Fortsetzung von der vorigen SeiteWelcher vnnder denen Ihnenn geliebet, freÿ stehenn, vnnd macht habenn sollen, Erstlich, das sich als dann die Pfenner ann Irenn der Burgen guetter, in sampt oder insonndernn, sie werenn liegennde oder [übergeschrieben: ab] fahrennde, Innenn oder auswendig lanndes gelegen, wie die nahmenn habenn möchtenn, Ires geldes vnnd schadenns, wie sie vermöchtenn, erholenn möchttenn, vnd Innsonnderheit, das Inenn den Pfennernn beide Saltzwerck fur solchenn Contract vnnd Pension, darzu auch zu vnderpfanndt Ingesatzt wurdenn, Oder zum anndernn, Wo dis gedinge vnnd vbereinkommung nicht gehaltenn wurde in einem oder mehr Puncten, das als dann den Pfennernn freÿ solte stehenn, wiederumb ohnn alle einrede, oder verhinderung sfgl. vnnd Ipso Iure, ohne erkenndtnus des rechtenn, zu dem Newen vff gerichtenn vertrag zutrettenn, vnnd des macht habenn, doch mit abtragk vnnd erstattunge, Erstlich Irer erlittenn schedenn vnnd expens, also das Ihnenn derselbige vertragk in allenn seinenn puncten, stuckenn, vnd articulnn, wie der vonn beidenn theilenn abgeredt, bewilligt vnnd anngenommenn, zu ewigenn zeitenn vnd tagen, nach allem Innhalt desselbigenn solle vnnd musse gehalten werdenn,
von denen, welcher ihnen beliebt, freistehen und sie Macht haben sollen: Erstlich, dass sich alsdann die Pfänner an den Gütern ihrer, der Bürgen, insgesamt oder insbesondere, seien sie liegende oder [übergeschrieben: ab] fahrende, innerhalb oder außerhalb des Landes gelegen, wie sie Namen haben möchten, ihres Geldes und Schadens, wie sie vermöchten, erholen dürften, und insbesondere, dass ihnen, den Pfännern, beide Salzwerke für solchen Vertrag (Contract) und Pension dazu auch zum Unterpfand eingesetzt würden; oder zum anderen, wo dieses Gedinge und diese Übereinkunft in einem oder mehr Punkten nicht gehalten würde, dass alsdann den Pfännern freistehen sollte, wiederum ohne alle Einrede oder Verhinderung Seiner Fürstlichen Gnaden und von Rechts wegen (ipso iure), ohne Erkenntnis des Gerichts, zu dem neu aufgerichteten Vertrag zurückzutreten, und sie dessen Macht haben sollten, doch mit Abtrag und Erstattung, erstlich ihrer erlittenen Schäden und Kosten (Expens), also dass ihnen derselbe Vertrag in allen seinen Punkten, Stücken und Artikeln, wie er von beiden Teilen abgeredet, bewilligt und angenommen ist, zu ewigen Zeiten und Tagen, nach allem Inhalt desselben gehalten werden solle und müsse,
vnuerbruchlich vnnd vnuerruecklich, Oder zum drittenn, Wo denn Pfennernn Ire gedinge nicht gehaltenn, vfgesaget, das sie sich zum rechttenn nicht versehenn, vnnd annzunehmenn auch nit schuldigk, das als dann den Pfennernn ohnn alle einrede vnnd verhinderung der weg offenn, vnnd Ihnenn freÿ stehenn magk, wiederumb zu Irenn alten hergebrachtenn vnnd gehabtenn priuilegien freÿheitenn, Erb: vnd gerechtigkeitten, wie sie die alle samptlich vnnd sonnderlich vor dem newen vfgerichtenn vertrage, mit stettlicher vbung vnnd aus krafft Irer Erbgerechtigkeit, in besitz oder possession,
unverbrüchlich und unverrückt; oder zum dritten, wo den Pfännern ihr Gedinge nicht gehalten und ihnen aufgesagt würde, dass sie sich zum Rechten nicht versehen und es anzunehmen auch nicht schuldig sind, dass alsdann den Pfännern ohne alle Einrede und Verhinderung der Weg offen und ihnen freistehen möge, wiederum zu ihren alten hergebrachten und gehabten Privilegien, Freiheiten, Erb- und Gerechtigkeiten, wie sie diese alle samt und sonders vor dem neu aufgerichteten Vertrag mit stetiger Übung und aus Kraft ihrer Erbgerechtigkeit in Besitz oder Possession
oder quasi possession herbracht, vnnd besessenn haben, schreitenn vnnd trettenn mögenn, vnnd sich derselbigenn hinfurter, ewiglich genies zuhaltenn, vnnd zugeprauchen macht habenn sollenn, Vnnd derhalbenn, was Inen zu abbruch vnnd nachteil ann gebewenn vnnd anndernn vfgericht, dieselbigenn abgeschafft möchtenn vnnd sollen werdenn,Läuft auf der nächsten Seite weiter
oder Quasi-Possession hergebracht und besessen haben, zu schreiten und zu treten, und dass sie sich derselben hinfort ewiglich im Genuss zu halten und sie zu gebrauchen Macht haben sollen; und deshalb, was ihnen zu Abbruch und Nachteil an Gebäuden und anderem aufgerichtet worden ist, dass dasselbe abgeschafft werden möge und solle,
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Bl. 313rBd. 12. Buch · Der Weg zur VerpachtungFaksimile (ORKA)Das Ander Buch.
Fortsetzung von der vorigen Seiteoder quasi possession herbracht, vnnd besessenn haben, schreitenn vnnd trettenn mögenn, vnnd sich derselbigenn hinfurter, ewiglich genies zuhaltenn, vnnd zugeprauchen macht habenn sollenn, Vnnd derhalbenn, was Inen zu abbruch vnnd nachteil ann gebewenn vnnd anndernn vfgericht, dieselbigenn abgeschafft möchtenn vnnd sollen werdenn,
oder Quasi-Possession hergebracht und besessen haben, zu schreiten und zu treten, und dass sie sich derselben hinfort ewiglich im Genuss zu halten und sie zu gebrauchen Macht haben sollen; und deshalb, was ihnen zu Abbruch und Nachteil an Gebäuden und anderem aufgerichtet worden ist, dass dasselbe abgeschafft werden möge und solle,
Im fall aber das der Pfenner Iegenn vorschlege keiner wolt anngenommenn werdenn, vnnd der Furst dennest mit den Pfennernn des Bodenn zins halbenn, vnd des Saltzgeldes In Irrung vnnd misuerstennde stehenn, Welche die Pfenner damit sie mit Irem G.
Im Falle aber, dass keiner der Gegenvorschläge der Pfänner angenommen werden wollte und der Fürst dennoch mit den Pfännern wegen des Bodenzinses und des Salzgeldes in Irrung und Missverständnis stünde, welche die Pfänner, damit sie mit ihrem Gnädigen
Herrnn gerne in friedenn stundenn, vertragenn sehenn woltenn, Achte ich das die Pfenner der Artickell halbenn, vnnd anndere mehr in dem vertrage verleibet, mit sfgl. wohl annderung machenn möchtenn, vnnd in anndere gestalt vbereinkommenn, aus abbruch des vfgerichtenn vertrags daraus oder wan sie dardurch nit geschrittenn oder getrettenn, in recht gehalttenn, oder geachtet möchtenn werden, so fernne solchs in dieser annderung auch austrucklich vnnd expresse vorsehenn werde, Nemblich das gesatzt wurde, das durch diese verannderung, dieser zweÿer oder dreÿer articuln, darinne begriffenn vnnd verleibt, nichts vnnd keinem theil soll abgebrochenn, oder benommenn sein, sonnder alles wie darinne vonn beiden theilenn bewilliget vnnd anngenommenn sein, stete vnnd veste, ewiglich vnnd vnuerrucklich, wie die allenthalbenn vonn sfgl. verschriebenn, gelobet vnnd zugesaget, gehaltenn werdenn, Wann solche Clausell vnnd meinung, dermassenn wie angezeigt in die verschreibung der verannderten artickell gestelt vnnd gesatzt wurde, möchtenn die Pfenner im rechtenn nicht geacht werdenn, das sie vonn dem vertragk geschrittenn, oder gewichenn werenn, Sonnder die annder articull mehr dadurch bestettiget vnnd confirmirt wurdenn, Darumb ist sich nicht zubesorgenn, Nur das es austrucklich vnnd eigenntlich vorkommenn werde, vnnd wurde auch hiemit die Irrung so sich des misuerstanndts zwischenn sfgl. vnd den Pfennernn vor den scheidtsrichternn helt vnnd anngestaltt, auffgehabenn vnnd gestilt, Fuertter wann sich begebenn wurde, das die artickell des ziehenns vnnd kauffs nicht vertragenn wurden, oder geenndert, So möchte Ire fgl. den Pfennernn nicht werenn, das sie fur vnnd fur siedenn, Dieweil sie bisanher in besitz gewehre vnnd possession des siedenns gewest sein, welcher sie ohnne erkenndtnus nicht sollenn enndtsetzt oder verhindert werdenn, Derhalbenn vnangesehenn das der kriegk im rechten vor den schwebt, kann der Furst mit recht den Pfennernn nicht wehrenn zusiedenn, Sonnst hettenn sich die Pfenner solchs Spolium[?] zuuerklagenn, Ob aber der Furst den Pfennernn in hanngenndem rechtenn etwas zusagenn, verschreibenn, oder die — 10 alb. fallenn zulaßenn, der — 4 fl. muntz vnnd — 2 thaler halben, etwas vfschuttenn musse, pflichtigk seÿe, achte Ich, das werdt er im rechtenn schwerlich schuldigk sein, Sonnderlich in hanngendem rechtenn, das zuthun, darumb wo diese articull möchtenn vertragenn werdenn, oder verandert, weren diese auch beÿgelegt, doch ist vor allenn dingenn stetlich acht zuhabenn, Wo etliche artickell vertragenn, oder verandert wurdenn, das alwegenn darbeÿ gemelt vnnd gesatzt werde, das die Pfenner dardurch aus dem vertrage, nicht schreitenn wollen, sondernn in anndernn stuckenn, den veste vnnd getreulich haltenn, Vnnd wann zuletzt kein annschlagk möchte getroffenn oder fundenn werdenn, beidenn theilenn annehmlich, vnnd sich die sache in recht begebenn, vnnd dem heimgestelt wurde die billicheit vnnd recht erfordernn, das die Pfenner einen oder zwene volmechtigenn musten, den hanndell im rechtenn auszufurenn, vnnd was die notturfft erfordert zu hanndelnn, vnnd vonn der Pfenner samptlichenn darlegenn, vnnd vnncost, Was Inenn dann den Pfennernn in hanngendenn kriege begegnen wurde, vnnd vonn weme es were im siedenn, oder geholtze, das mustenn sich die Pfenner beclagenn vor den Richternn, do die sache fur schwebete, als die denenn eintragk pendente lite beschehe, Oder das sie spolijrt wurdenn, oder Ihrenn gewehrett wurde pendente lite Saltz zuuerkeuffenn, wie sich dann das mit ihnenn begebenn wurde, das hettenn sie sich zuuerklagenn, Dieweil aber solche rechtfertigung, wann die gleich erhalttenn wurde, im rechtenn beschwerlich vngnade vnnd vnwillenn geberenn, So were gut, das die zwene artickell, der mann misuerstendig vnnd Irrigk ist, wie anngezeigt, verandert, vnnd vertragenn wurdenn, vnnd der newe vfgericht vertragk in anndern punctenn bestetigt vnnd confirmirt werde, Auch wo die Pfenner Irer gerechtigkeit, vnnd des Saltzwercks, gentzlich vnnd gar erblich abzutrettenn, gemeint werdenn, oder darzu gedrungenn, so mögenn sie das wohl thun, Ihnenn, vnnd Irenn nachkommen, zu keinem nachteil, vnnd bedarff des nicht sonnderlichenn bescheidt, allein das sie das geldt vor das Ire enndtpfangenn, wie sie des mit dem furstenn vberkommenn vnnd einig werdenn, vnnd dann Ire gueter vnnd theil einreumenn, Erblich vnnd ewiglich, dann es hat ein Ieder macht seins guts abzustehenn, vnd verziehenn, vor sich vnnd seine erbenn, sonnderlich wann Ime vergleichung darumb beschicht, Der Erbgerechtigkeit halbenn, so die Pfenner daranne gehapt, vnnd noch habenn, Dieweil dieselbige dem Saltzwerck annhenngigk, möchte sie in kauffsumma gezogenn werdenn, aber [übergeschrieben: weil] dennest solche erbgerechtigkeit, viel nutzes vnnd frommens,Läuft auf der nächsten Seite weiter
Herrn gern in Frieden stünden, vertragen sehen wollten, so achte ich, dass die Pfänner wegen der Artikel und anderer mehr, die in dem Vertrag einverleibt sind, mit Seinen Fürstlichen Gnaden wohl eine Änderung machen und in anderer Gestalt übereinkommen könnten, ohne dass sie deswegen wegen Abbruchs des aufgerichteten Vertrags, als wären sie daraus oder dadurch geschritten oder getreten, im Recht dafür gehalten oder geachtet werden könnten, sofern solches in dieser Änderung auch ausdrücklich und expresse vorgesehen werde, nämlich dass gesetzt würde, dass durch diese Veränderung dieser zwei oder drei Artikel, die darin begriffen und einverleibt sind, nichts und keinem Teil abgebrochen oder benommen sein soll, sondern alles, wie es darin von beiden Teilen bewilligt und angenommen ist, stet und fest, ewiglich und unverrückt, wie es allenthalben von Seinen Fürstlichen Gnaden verschrieben, gelobt und zugesagt ist, gehalten werde. Wenn solche Klausel und Meinung dermaßen, wie angezeigt, in die Verschreibung der veränderten Artikel gestellt und gesetzt würde, könnten die Pfänner im Recht nicht dafür geachtet werden, dass sie von dem Vertrag geschritten oder gewichen wären, sondern die anderen Artikel würden dadurch mehr bestätigt und konfirmiert. Darum ist nichts zu besorgen, nur dass es ausdrücklich und eigentlich vorgesehen werde; und es würde auch hiermit die Irrung, die wegen des Missverständnisses zwischen Seinen Fürstlichen Gnaden und den Pfännern vor den Schiedsrichtern hängt und angestellt ist, aufgehoben und gestillt. Ferner, wenn es sich begeben würde, dass die Artikel des Ziehens und des Kaufs nicht vertragen oder geändert würden, so könnten Ihre Fürstlichen Gnaden den Pfännern nicht wehren, dass sie fort und fort sieden, dieweil sie bisher in Besitz, Gewere und Possession des Siedens gewesen sind, deren sie ohne Erkenntnis nicht entsetzt oder verhindert werden sollen. Deshalb kann der Fürst, ungeachtet dessen, dass der Rechtsstreit vor Gericht schwebt, den Pfännern mit Recht nicht wehren zu sieden; sonst hätten die Pfänner solches als Spolium[?] (Beraubung) zu verklagen. Ob aber der Fürst den Pfännern in hängendem Recht etwas zusagen, verschreiben oder die 10 Albus fallen lassen oder wegen der 4 Gulden Münze und der 2 Taler etwas aufschütten müsse und pflichtig sei, achte ich, dass er das im Recht schwerlich schuldig sein wird, besonders in hängendem Recht das zu tun; darum, wo diese Artikel vertragen oder verändert werden könnten, wären diese auch beigelegt. Doch ist vor allen Dingen stets acht zu haben, wo etliche Artikel vertragen oder verändert würden, dass allwegen dabei gemeldet und gesetzt werde, dass die Pfänner dadurch aus dem Vertrag nicht schreiten wollen, sondern ihn in anderen Stücken fest und getreulich halten. Und wenn zuletzt kein Anschlag getroffen oder gefunden werden könnte, der beiden Teilen annehmlich wäre, und sich die Sache ins Recht begäbe und dem heimgestellt würde, was Billigkeit und Recht erfordern, so müssten die Pfänner einen oder zwei Bevollmächtigte haben, den Handel im Recht auszuführen und, was die Notdurft erfordert, zu handeln, und zwar aus der Pfänner gemeinsamer Darlegung und Unkosten. Was ihnen, den Pfännern, dann in hängendem Streit begegnen würde, und von wem es wäre, im Sieden oder am Gehölz, das müssten die Pfänner vor den Richtern, vor denen die Sache schwebte, beklagen, als solche, denen bei anhängigem Streit (pendente lite) Eintrag geschehe, oder dass sie spoliiert würden, oder dass ihnen bei anhängigem Streit (pendente lite) gewehrt würde, Salz zu verkaufen; wie es sich dann mit ihnen begeben würde, das hätten sie zu verklagen. Dieweil aber solche Rechtfertigung, wenn sie gleich gewonnen würde, im Recht beschwerlich ist und Ungnade und Unwillen gebiert, so wäre es gut, dass die zwei Artikel, über die man missverständig und irrig ist, wie angezeigt, verändert und vertragen würden und der neu aufgerichtete Vertrag in den anderen Punkten bestätigt und konfirmiert werde. Auch wo die Pfänner gesonnen wären, ihrer Gerechtigkeit und des Salzwerks gänzlich und ganz erblich abzutreten, oder dazu gedrungen würden, so mögen sie das wohl tun, ihnen und ihren Nachkommen zu keinem Nachteil, und es bedarf dessen keines besonderen Bescheids, allein dass sie das Geld für das Ihre empfangen, wie sie dessen mit dem Fürsten überkommen und einig werden, und dann ihre Güter und Teile einräumen, erblich und ewiglich; denn es hat ein jeder Macht, seines Gutes abzustehen und darauf zu verzichten, für sich und seine Erben, besonders wenn ihm Vergleichung (Entschädigung) dafür geschieht. Wegen der Erbgerechtigkeit, welche die Pfänner daran gehabt haben und noch haben: dieweil dieselbe dem Salzwerk anhängig ist, könnte sie in die Kaufsumme gezogen werden; aber [übergeschrieben: weil] dennoch solche Erbgerechtigkeit viel Nutzen und Frommen
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Bl. 313vBd. 12. Buch · Der Weg zur VerpachtungFaksimile (ORKA)Das Ander Buch.
Fortsetzung von der vorigen SeiteHerrnn gerne in friedenn stundenn, vertragenn sehenn woltenn, Achte ich das die Pfenner der Artickell halbenn, vnnd anndere mehr in dem vertrage verleibet, mit sfgl. wohl annderung machenn möchtenn, vnnd in anndere gestalt vbereinkommenn, aus abbruch des vfgerichtenn vertrags daraus oder wan sie dardurch nit geschrittenn oder getrettenn, in recht gehalttenn, oder geachtet möchtenn werden, so fernne solchs in dieser annderung auch austrucklich vnnd expresse vorsehenn werde, Nemblich das gesatzt wurde, das durch diese verannderung, dieser zweÿer oder dreÿer articuln, darinne begriffenn vnnd verleibt, nichts vnnd keinem theil soll abgebrochenn, oder benommenn sein, sonnder alles wie darinne vonn beiden theilenn bewilliget vnnd anngenommenn sein, stete vnnd veste, ewiglich vnnd vnuerrucklich, wie die allenthalbenn vonn sfgl. verschriebenn, gelobet vnnd zugesaget, gehaltenn werdenn, Wann solche Clausell vnnd meinung, dermassenn wie angezeigt in die verschreibung der verannderten artickell gestelt vnnd gesatzt wurde, möchtenn die Pfenner im rechtenn nicht geacht werdenn, das sie vonn dem vertragk geschrittenn, oder gewichenn werenn, Sonnder die annder articull mehr dadurch bestettiget vnnd confirmirt wurdenn, Darumb ist sich nicht zubesorgenn, Nur das es austrucklich vnnd eigenntlich vorkommenn werde, vnnd wurde auch hiemit die Irrung so sich des misuerstanndts zwischenn sfgl. vnd den Pfennernn vor den scheidtsrichternn helt vnnd anngestaltt, auffgehabenn vnnd gestilt, Fuertter wann sich begebenn wurde, das die artickell des ziehenns vnnd kauffs nicht vertragenn wurden, oder geenndert, So möchte Ire fgl. den Pfennernn nicht werenn, das sie fur vnnd fur siedenn, Dieweil sie bisanher in besitz gewehre vnnd possession des siedenns gewest sein, welcher sie ohnne erkenndtnus nicht sollenn enndtsetzt oder verhindert werdenn, Derhalbenn vnangesehenn das der kriegk im rechten vor den schwebt, kann der Furst mit recht den Pfennernn nicht wehrenn zusiedenn, Sonnst hettenn sich die Pfenner solchs Spolium[?] zuuerklagenn, Ob aber der Furst den Pfennernn in hanngenndem rechtenn etwas zusagenn, verschreibenn, oder die — 10 alb. fallenn zulaßenn, der — 4 fl. muntz vnnd — 2 thaler halben, etwas vfschuttenn musse, pflichtigk seÿe, achte Ich, das werdt er im rechtenn schwerlich schuldigk sein, Sonnderlich in hanngendem rechtenn, das zuthun, darumb wo diese articull möchtenn vertragenn werdenn, oder verandert, weren diese auch beÿgelegt, doch ist vor allenn dingenn stetlich acht zuhabenn, Wo etliche artickell vertragenn, oder verandert wurdenn, das alwegenn darbeÿ gemelt vnnd gesatzt werde, das die Pfenner dardurch aus dem vertrage, nicht schreitenn wollen, sondernn in anndernn stuckenn, den veste vnnd getreulich haltenn, Vnnd wann zuletzt kein annschlagk möchte getroffenn oder fundenn werdenn, beidenn theilenn annehmlich, vnnd sich die sache in recht begebenn, vnnd dem heimgestelt wurde die billicheit vnnd recht erfordernn, das die Pfenner einen oder zwene volmechtigenn musten, den hanndell im rechtenn auszufurenn, vnnd was die notturfft erfordert zu hanndelnn, vnnd vonn der Pfenner samptlichenn darlegenn, vnnd vnncost, Was Inenn dann den Pfennernn in hanngendenn kriege begegnen wurde, vnnd vonn weme es were im siedenn, oder geholtze, das mustenn sich die Pfenner beclagenn vor den Richternn, do die sache fur schwebete, als die denenn eintragk pendente lite beschehe, Oder das sie spolijrt wurdenn, oder Ihrenn gewehrett wurde pendente lite Saltz zuuerkeuffenn, wie sich dann das mit ihnenn begebenn wurde, das hettenn sie sich zuuerklagenn, Dieweil aber solche rechtfertigung, wann die gleich erhalttenn wurde, im rechtenn beschwerlich vngnade vnnd vnwillenn geberenn, So were gut, das die zwene artickell, der mann misuerstendig vnnd Irrigk ist, wie anngezeigt, verandert, vnnd vertragenn wurdenn, vnnd der newe vfgericht vertragk in anndern punctenn bestetigt vnnd confirmirt werde, Auch wo die Pfenner Irer gerechtigkeit, vnnd des Saltzwercks, gentzlich vnnd gar erblich abzutrettenn, gemeint werdenn, oder darzu gedrungenn, so mögenn sie das wohl thun, Ihnenn, vnnd Irenn nachkommen, zu keinem nachteil, vnnd bedarff des nicht sonnderlichenn bescheidt, allein das sie das geldt vor das Ire enndtpfangenn, wie sie des mit dem furstenn vberkommenn vnnd einig werdenn, vnnd dann Ire gueter vnnd theil einreumenn, Erblich vnnd ewiglich, dann es hat ein Ieder macht seins guts abzustehenn, vnd verziehenn, vor sich vnnd seine erbenn, sonnderlich wann Ime vergleichung darumb beschicht, Der Erbgerechtigkeit halbenn, so die Pfenner daranne gehapt, vnnd noch habenn, Dieweil dieselbige dem Saltzwerck annhenngigk, möchte sie in kauffsumma gezogenn werdenn, aber [übergeschrieben: weil] dennest solche erbgerechtigkeit, viel nutzes vnnd frommens,Läuft auf der nächsten Seite weiter
Herrn gern in Frieden stünden, vertragen sehen wollten, so achte ich, dass die Pfänner wegen der Artikel und anderer mehr, die in dem Vertrag einverleibt sind, mit Seinen Fürstlichen Gnaden wohl eine Änderung machen und in anderer Gestalt übereinkommen könnten, ohne dass sie deswegen wegen Abbruchs des aufgerichteten Vertrags, als wären sie daraus oder dadurch geschritten oder getreten, im Recht dafür gehalten oder geachtet werden könnten, sofern solches in dieser Änderung auch ausdrücklich und expresse vorgesehen werde, nämlich dass gesetzt würde, dass durch diese Veränderung dieser zwei oder drei Artikel, die darin begriffen und einverleibt sind, nichts und keinem Teil abgebrochen oder benommen sein soll, sondern alles, wie es darin von beiden Teilen bewilligt und angenommen ist, stet und fest, ewiglich und unverrückt, wie es allenthalben von Seinen Fürstlichen Gnaden verschrieben, gelobt und zugesagt ist, gehalten werde. Wenn solche Klausel und Meinung dermaßen, wie angezeigt, in die Verschreibung der veränderten Artikel gestellt und gesetzt würde, könnten die Pfänner im Recht nicht dafür geachtet werden, dass sie von dem Vertrag geschritten oder gewichen wären, sondern die anderen Artikel würden dadurch mehr bestätigt und konfirmiert. Darum ist nichts zu besorgen, nur dass es ausdrücklich und eigentlich vorgesehen werde; und es würde auch hiermit die Irrung, die wegen des Missverständnisses zwischen Seinen Fürstlichen Gnaden und den Pfännern vor den Schiedsrichtern hängt und angestellt ist, aufgehoben und gestillt. Ferner, wenn es sich begeben würde, dass die Artikel des Ziehens und des Kaufs nicht vertragen oder geändert würden, so könnten Ihre Fürstlichen Gnaden den Pfännern nicht wehren, dass sie fort und fort sieden, dieweil sie bisher in Besitz, Gewere und Possession des Siedens gewesen sind, deren sie ohne Erkenntnis nicht entsetzt oder verhindert werden sollen. Deshalb kann der Fürst, ungeachtet dessen, dass der Rechtsstreit vor Gericht schwebt, den Pfännern mit Recht nicht wehren zu sieden; sonst hätten die Pfänner solches als Spolium[?] (Beraubung) zu verklagen. Ob aber der Fürst den Pfännern in hängendem Recht etwas zusagen, verschreiben oder die 10 Albus fallen lassen oder wegen der 4 Gulden Münze und der 2 Taler etwas aufschütten müsse und pflichtig sei, achte ich, dass er das im Recht schwerlich schuldig sein wird, besonders in hängendem Recht das zu tun; darum, wo diese Artikel vertragen oder verändert werden könnten, wären diese auch beigelegt. Doch ist vor allen Dingen stets acht zu haben, wo etliche Artikel vertragen oder verändert würden, dass allwegen dabei gemeldet und gesetzt werde, dass die Pfänner dadurch aus dem Vertrag nicht schreiten wollen, sondern ihn in anderen Stücken fest und getreulich halten. Und wenn zuletzt kein Anschlag getroffen oder gefunden werden könnte, der beiden Teilen annehmlich wäre, und sich die Sache ins Recht begäbe und dem heimgestellt würde, was Billigkeit und Recht erfordern, so müssten die Pfänner einen oder zwei Bevollmächtigte haben, den Handel im Recht auszuführen und, was die Notdurft erfordert, zu handeln, und zwar aus der Pfänner gemeinsamer Darlegung und Unkosten. Was ihnen, den Pfännern, dann in hängendem Streit begegnen würde, und von wem es wäre, im Sieden oder am Gehölz, das müssten die Pfänner vor den Richtern, vor denen die Sache schwebte, beklagen, als solche, denen bei anhängigem Streit (pendente lite) Eintrag geschehe, oder dass sie spoliiert würden, oder dass ihnen bei anhängigem Streit (pendente lite) gewehrt würde, Salz zu verkaufen; wie es sich dann mit ihnen begeben würde, das hätten sie zu verklagen. Dieweil aber solche Rechtfertigung, wenn sie gleich gewonnen würde, im Recht beschwerlich ist und Ungnade und Unwillen gebiert, so wäre es gut, dass die zwei Artikel, über die man missverständig und irrig ist, wie angezeigt, verändert und vertragen würden und der neu aufgerichtete Vertrag in den anderen Punkten bestätigt und konfirmiert werde. Auch wo die Pfänner gesonnen wären, ihrer Gerechtigkeit und des Salzwerks gänzlich und ganz erblich abzutreten, oder dazu gedrungen würden, so mögen sie das wohl tun, ihnen und ihren Nachkommen zu keinem Nachteil, und es bedarf dessen keines besonderen Bescheids, allein dass sie das Geld für das Ihre empfangen, wie sie dessen mit dem Fürsten überkommen und einig werden, und dann ihre Güter und Teile einräumen, erblich und ewiglich; denn es hat ein jeder Macht, seines Gutes abzustehen und darauf zu verzichten, für sich und seine Erben, besonders wenn ihm Vergleichung (Entschädigung) dafür geschieht. Wegen der Erbgerechtigkeit, welche die Pfänner daran gehabt haben und noch haben: dieweil dieselbe dem Salzwerk anhängig ist, könnte sie in die Kaufsumme gezogen werden; aber [übergeschrieben: weil] dennoch solche Erbgerechtigkeit viel Nutzen und Frommen
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Bl. 314rBd. 12. Buch · Der Weg zur VerpachtungFaksimile (ORKA)Das Ander Buch.
Fortsetzung von der vorigen SeiteHerrnn gerne in friedenn stundenn, vertragenn sehenn woltenn, Achte ich das die Pfenner der Artickell halbenn, vnnd anndere mehr in dem vertrage verleibet, mit sfgl. wohl annderung machenn möchtenn, vnnd in anndere gestalt vbereinkommenn, aus abbruch des vfgerichtenn vertrags daraus oder wan sie dardurch nit geschrittenn oder getrettenn, in recht gehalttenn, oder geachtet möchtenn werden, so fernne solchs in dieser annderung auch austrucklich vnnd expresse vorsehenn werde, Nemblich das gesatzt wurde, das durch diese verannderung, dieser zweÿer oder dreÿer articuln, darinne begriffenn vnnd verleibt, nichts vnnd keinem theil soll abgebrochenn, oder benommenn sein, sonnder alles wie darinne vonn beiden theilenn bewilliget vnnd anngenommenn sein, stete vnnd veste, ewiglich vnnd vnuerrucklich, wie die allenthalbenn vonn sfgl. verschriebenn, gelobet vnnd zugesaget, gehaltenn werdenn, Wann solche Clausell vnnd meinung, dermassenn wie angezeigt in die verschreibung der verannderten artickell gestelt vnnd gesatzt wurde, möchtenn die Pfenner im rechtenn nicht geacht werdenn, das sie vonn dem vertragk geschrittenn, oder gewichenn werenn, Sonnder die annder articull mehr dadurch bestettiget vnnd confirmirt wurdenn, Darumb ist sich nicht zubesorgenn, Nur das es austrucklich vnnd eigenntlich vorkommenn werde, vnnd wurde auch hiemit die Irrung so sich des misuerstanndts zwischenn sfgl. vnd den Pfennernn vor den scheidtsrichternn helt vnnd anngestaltt, auffgehabenn vnnd gestilt, Fuertter wann sich begebenn wurde, das die artickell des ziehenns vnnd kauffs nicht vertragenn wurden, oder geenndert, So möchte Ire fgl. den Pfennernn nicht werenn, das sie fur vnnd fur siedenn, Dieweil sie bisanher in besitz gewehre vnnd possession des siedenns gewest sein, welcher sie ohnne erkenndtnus nicht sollenn enndtsetzt oder verhindert werdenn, Derhalbenn vnangesehenn das der kriegk im rechten vor den schwebt, kann der Furst mit recht den Pfennernn nicht wehrenn zusiedenn, Sonnst hettenn sich die Pfenner solchs Spolium1[?] zuuerklagenn, Ob aber der Furst den Pfennernn in hanngenndem rechtenn etwas zusagenn, verschreibenn, oder die — 10 alb. fallenn zulaßenn, der — 4 fl. muntz vnnd — 2 thaler halben, etwas vfschuttenn musse, pflichtigk seÿe, achte Ich, das werdt er im rechtenn schwerlich schuldigk sein, Sonnderlich in hanngendem rechtenn, das zuthun, darumb wo diese articull möchtenn vertragenn werdenn, oder verandert, weren diese auch beÿgelegt, doch ist vor allenn dingenn stetlich acht zuhabenn, Wo etliche artickell vertragenn, oder verandert wurdenn, das alwegenn darbeÿ gemelt vnnd gesatzt werde, das die Pfenner dardurch aus dem vertrage, nicht schreitenn wollen, sondernn in anndernn stuckenn, den veste vnnd getreulich haltenn, Vnnd wann zuletzt kein annschlagk möchte getroffenn oder fundenn werdenn, beidenn theilenn annehmlich, vnnd sich die sache in recht begebenn, vnnd dem heimgestelt wurde die billicheit vnnd recht erfordernn, das die Pfenner einen oder zwene volmechtigenn musten, den hanndell im rechtenn auszufurenn, vnnd was die notturfft erfordert zu hanndelnn, vnnd vonn der Pfenner samptlichenn darlegenn, vnnd vnncost, Was Inenn dann den Pfennernn in hanngendenn kriege begegnen wurde, vnnd vonn weme es were im siedenn, oder geholtze, das mustenn sich die Pfenner beclagenn vor den Richternn, do die sache fur schwebete, als die denenn eintragk pendente lite beschehe, Oder das sie spolijrt wurdenn, oder Ihrenn gewehrett wurde pendente lite Saltz zuuerkeuffenn, wie sich dann das mit ihnenn begebenn wurde, das hettenn sie sich zuuerklagenn, Dieweil aber solche rechtfertigung, wann die gleich erhalttenn wurde, im rechtenn beschwerlich vngnade vnnd vnwillenn geberenn, So were gut, das die zwene artickell, der mann misuerstendig vnnd Irrigk ist, wie anngezeigt, verandert, vnnd vertragenn wurdenn, vnnd der newe vfgericht vertragk in anndern punctenn bestetigt vnnd confirmirt werde, Auch wo die Pfenner Irer gerechtigkeit, vnnd des Saltzwercks, gentzlich vnnd gar erblich abzutrettenn, gemeint werdenn, oder darzu gedrungenn, so mögenn sie das wohl thun, Ihnenn, vnnd Irenn nachkommen, zu keinem nachteil, vnnd bedarff des nicht sonnderlichenn bescheidt, allein das sie das geldt vor das Ire enndtpfangenn, wie sie des mit dem furstenn vberkommenn vnnd einig werdenn, vnnd dann Ire gueter vnnd theil einreumenn, Erblich vnnd ewiglich, dann es hat ein Ieder macht seins guts abzustehenn, vnd verziehenn, vor sich vnnd seine erbenn, sonnderlich wann Ime vergleichung darumb beschicht, Der Erbgerechtigkeit halbenn, so die Pfenner daranne gehapt, vnnd noch habenn, Dieweil dieselbige dem Saltzwerck annhenngigk, möchte sie in kauffsumma gezogenn werdenn, aber [übergeschrieben: weil] dennest solche erbgerechtigkeit, viel nutzes vnnd frommens,Läuft auf der nächsten Seite weiter
Herrn gern in Frieden stünden, vertragen sehen wollten, so achte ich, dass die Pfänner wegen der Artikel und anderer mehr, die in dem Vertrag einverleibt sind, mit Seinen Fürstlichen Gnaden wohl eine Änderung machen und in anderer Gestalt übereinkommen könnten, ohne dass sie deswegen wegen Abbruchs des aufgerichteten Vertrags, als wären sie daraus oder dadurch geschritten oder getreten, im Recht dafür gehalten oder geachtet werden könnten, sofern solches in dieser Änderung auch ausdrücklich und expresse vorgesehen werde, nämlich dass gesetzt würde, dass durch diese Veränderung dieser zwei oder drei Artikel, die darin begriffen und einverleibt sind, nichts und keinem Teil abgebrochen oder benommen sein soll, sondern alles, wie es darin von beiden Teilen bewilligt und angenommen ist, stet und fest, ewiglich und unverrückt, wie es allenthalben von Seinen Fürstlichen Gnaden verschrieben, gelobt und zugesagt ist, gehalten werde. Wenn solche Klausel und Meinung dermaßen, wie angezeigt, in die Verschreibung der veränderten Artikel gestellt und gesetzt würde, könnten die Pfänner im Recht nicht dafür geachtet werden, dass sie von dem Vertrag geschritten oder gewichen wären, sondern die anderen Artikel würden dadurch mehr bestätigt und konfirmiert. Darum ist nichts zu besorgen, nur dass es ausdrücklich und eigentlich vorgesehen werde; und es würde auch hiermit die Irrung, die wegen des Missverständnisses zwischen Seinen Fürstlichen Gnaden und den Pfännern vor den Schiedsrichtern hängt und angestellt ist, aufgehoben und gestillt. Ferner, wenn es sich begeben würde, dass die Artikel des Ziehens und des Kaufs nicht vertragen oder geändert würden, so könnten Ihre Fürstlichen Gnaden den Pfännern nicht wehren, dass sie fort und fort sieden, dieweil sie bisher in Besitz, Gewere und Possession des Siedens gewesen sind, deren sie ohne Erkenntnis nicht entsetzt oder verhindert werden sollen. Deshalb kann der Fürst, ungeachtet dessen, dass der Rechtsstreit vor Gericht schwebt, den Pfännern mit Recht nicht wehren zu sieden; sonst hätten die Pfänner solches als Spolium[?] (Beraubung) zu verklagen. Ob aber der Fürst den Pfännern in hängendem Recht etwas zusagen, verschreiben oder die 10 Albus fallen lassen oder wegen der 4 Gulden Münze und der 2 Taler etwas aufschütten müsse und pflichtig sei, achte ich, dass er das im Recht schwerlich schuldig sein wird, besonders in hängendem Recht das zu tun; darum, wo diese Artikel vertragen oder verändert werden könnten, wären diese auch beigelegt. Doch ist vor allen Dingen stets acht zu haben, wo etliche Artikel vertragen oder verändert würden, dass allwegen dabei gemeldet und gesetzt werde, dass die Pfänner dadurch aus dem Vertrag nicht schreiten wollen, sondern ihn in anderen Stücken fest und getreulich halten. Und wenn zuletzt kein Anschlag getroffen oder gefunden werden könnte, der beiden Teilen annehmlich wäre, und sich die Sache ins Recht begäbe und dem heimgestellt würde, was Billigkeit und Recht erfordern, so müssten die Pfänner einen oder zwei Bevollmächtigte haben, den Handel im Recht auszuführen und, was die Notdurft erfordert, zu handeln, und zwar aus der Pfänner gemeinsamer Darlegung und Unkosten. Was ihnen, den Pfännern, dann in hängendem Streit begegnen würde, und von wem es wäre, im Sieden oder am Gehölz, das müssten die Pfänner vor den Richtern, vor denen die Sache schwebte, beklagen, als solche, denen bei anhängigem Streit (pendente lite) Eintrag geschehe, oder dass sie spoliiert würden, oder dass ihnen bei anhängigem Streit (pendente lite) gewehrt würde, Salz zu verkaufen; wie es sich dann mit ihnen begeben würde, das hätten sie zu verklagen. Dieweil aber solche Rechtfertigung, wenn sie gleich gewonnen würde, im Recht beschwerlich ist und Ungnade und Unwillen gebiert, so wäre es gut, dass die zwei Artikel, über die man missverständig und irrig ist, wie angezeigt, verändert und vertragen würden und der neu aufgerichtete Vertrag in den anderen Punkten bestätigt und konfirmiert werde. Auch wo die Pfänner gesonnen wären, ihrer Gerechtigkeit und des Salzwerks gänzlich und ganz erblich abzutreten, oder dazu gedrungen würden, so mögen sie das wohl tun, ihnen und ihren Nachkommen zu keinem Nachteil, und es bedarf dessen keines besonderen Bescheids, allein dass sie das Geld für das Ihre empfangen, wie sie dessen mit dem Fürsten überkommen und einig werden, und dann ihre Güter und Teile einräumen, erblich und ewiglich; denn es hat ein jeder Macht, seines Gutes abzustehen und darauf zu verzichten, für sich und seine Erben, besonders wenn ihm Vergleichung (Entschädigung) dafür geschieht. Wegen der Erbgerechtigkeit, welche die Pfänner daran gehabt haben und noch haben: dieweil dieselbe dem Salzwerk anhängig ist, könnte sie in die Kaufsumme gezogen werden; aber [übergeschrieben: weil] dennoch solche Erbgerechtigkeit viel Nutzen und Frommen
Unsichere Lesungen
- Spolium — Endung undeutlich
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Bl. 314vBd. 12. Buch · Der Weg zur VerpachtungFaksimile (ORKA)Das Ander Buch.
Fortsetzung von der vorigen SeiteHerrnn gerne in friedenn stundenn, vertragenn sehenn woltenn, Achte ich das die Pfenner der Artickell halbenn, vnnd anndere mehr in dem vertrage verleibet, mit sfgl. wohl annderung machenn möchtenn, vnnd in anndere gestalt vbereinkommenn, aus abbruch des vfgerichtenn vertrags daraus oder wan sie dardurch nit geschrittenn oder getrettenn, in recht gehalttenn, oder geachtet möchtenn werden, so fernne solchs in dieser annderung auch austrucklich vnnd expresse vorsehenn werde, Nemblich das gesatzt wurde, das durch diese verannderung, dieser zweÿer oder dreÿer articuln, darinne begriffenn vnnd verleibt, nichts vnnd keinem theil soll abgebrochenn, oder benommenn sein, sonnder alles wie darinne vonn beiden theilenn bewilliget vnnd anngenommenn sein, stete vnnd veste, ewiglich vnnd vnuerrucklich, wie die allenthalbenn vonn sfgl. verschriebenn, gelobet vnnd zugesaget, gehaltenn werdenn, Wann solche Clausell vnnd meinung, dermassenn wie angezeigt in die verschreibung der verannderten artickell gestelt vnnd gesatzt wurde, möchtenn die Pfenner im rechtenn nicht geacht werdenn, das sie vonn dem vertragk geschrittenn, oder gewichenn werenn, Sonnder die annder articull mehr dadurch bestettiget vnnd confirmirt wurdenn, Darumb ist sich nicht zubesorgenn, Nur das es austrucklich vnnd eigenntlich vorkommenn werde, vnnd wurde auch hiemit die Irrung so sich des misuerstanndts zwischenn sfgl. vnd den Pfennernn vor den scheidtsrichternn helt vnnd anngestaltt, auffgehabenn vnnd gestilt, Fuertter wann sich begebenn wurde, das die artickell des ziehenns vnnd kauffs nicht vertragenn wurden, oder geenndert, So möchte Ire fgl. den Pfennernn nicht werenn, das sie fur vnnd fur siedenn, Dieweil sie bisanher in besitz gewehre vnnd possession des siedenns gewest sein, welcher sie ohnne erkenndtnus nicht sollenn enndtsetzt oder verhindert werdenn, Derhalbenn vnangesehenn das der kriegk im rechten vor den schwebt, kann der Furst mit recht den Pfennernn nicht wehrenn zusiedenn, Sonnst hettenn sich die Pfenner solchs Spolium[?] zuuerklagenn, Ob aber der Furst den Pfennernn in hanngenndem rechtenn etwas zusagenn, verschreibenn, oder die — 10 alb. fallenn zulaßenn, der — 4 fl. muntz vnnd — 2 thaler halben, etwas vfschuttenn musse, pflichtigk seÿe, achte Ich, das werdt er im rechtenn schwerlich schuldigk sein, Sonnderlich in hanngendem rechtenn, das zuthun, darumb wo diese articull möchtenn vertragenn werdenn, oder verandert, weren diese auch beÿgelegt, doch ist vor allenn dingenn stetlich acht zuhabenn, Wo etliche artickell vertragenn, oder verandert wurdenn, das alwegenn darbeÿ gemelt vnnd gesatzt werde, das die Pfenner dardurch aus dem vertrage, nicht schreitenn wollen, sondernn in anndernn stuckenn, den veste vnnd getreulich haltenn, Vnnd wann zuletzt kein annschlagk möchte getroffenn oder fundenn werdenn, beidenn theilenn annehmlich, vnnd sich die sache in recht begebenn, vnnd dem heimgestelt wurde die billicheit vnnd recht erfordernn, das die Pfenner einen oder zwene volmechtigenn musten, den hanndell im rechtenn auszufurenn, vnnd was die notturfft erfordert zu hanndelnn, vnnd vonn der Pfenner samptlichenn darlegenn, vnnd vnncost, Was Inenn dann den Pfennernn in hanngendenn kriege begegnen wurde, vnnd vonn weme es were im siedenn, oder geholtze, das mustenn sich die Pfenner beclagenn vor den Richternn, do die sache fur schwebete, als die denenn eintragk pendente lite beschehe, Oder das sie spolijrt wurdenn, oder Ihrenn gewehrett wurde pendente lite Saltz zuuerkeuffenn, wie sich dann das mit ihnenn begebenn wurde, das hettenn sie sich zuuerklagenn, Dieweil aber solche rechtfertigung, wann die gleich erhalttenn wurde, im rechtenn beschwerlich vngnade vnnd vnwillenn geberenn, So were gut, das die zwene artickell, der mann misuerstendig vnnd Irrigk ist, wie anngezeigt, verandert, vnnd vertragenn wurdenn, vnnd der newe vfgericht vertragk in anndern punctenn bestetigt vnnd confirmirt werde, Auch wo die Pfenner Irer gerechtigkeit, vnnd des Saltzwercks, gentzlich vnnd gar erblich abzutrettenn, gemeint werdenn, oder darzu gedrungenn, so mögenn sie das wohl thun, Ihnenn, vnnd Irenn nachkommen, zu keinem nachteil, vnnd bedarff des nicht sonnderlichenn bescheidt, allein das sie das geldt vor das Ire enndtpfangenn, wie sie des mit dem furstenn vberkommenn vnnd einig werdenn, vnnd dann Ire gueter vnnd theil einreumenn, Erblich vnnd ewiglich, dann es hat ein Ieder macht seins guts abzustehenn, vnd verziehenn, vor sich vnnd seine erbenn, sonnderlich wann Ime vergleichung darumb beschicht, Der Erbgerechtigkeit halbenn, so die Pfenner daranne gehapt, vnnd noch habenn, Dieweil dieselbige dem Saltzwerck annhenngigk, möchte sie in kauffsumma gezogenn werdenn, aber [übergeschrieben: weil] dennest solche erbgerechtigkeit, viel nutzes vnnd frommens,Läuft auf der nächsten Seite weiter
Herrn gern in Frieden stünden, vertragen sehen wollten, so achte ich, dass die Pfänner wegen der Artikel und anderer mehr, die in dem Vertrag einverleibt sind, mit Seinen Fürstlichen Gnaden wohl eine Änderung machen und in anderer Gestalt übereinkommen könnten, ohne dass sie deswegen wegen Abbruchs des aufgerichteten Vertrags, als wären sie daraus oder dadurch geschritten oder getreten, im Recht dafür gehalten oder geachtet werden könnten, sofern solches in dieser Änderung auch ausdrücklich und expresse vorgesehen werde, nämlich dass gesetzt würde, dass durch diese Veränderung dieser zwei oder drei Artikel, die darin begriffen und einverleibt sind, nichts und keinem Teil abgebrochen oder benommen sein soll, sondern alles, wie es darin von beiden Teilen bewilligt und angenommen ist, stet und fest, ewiglich und unverrückt, wie es allenthalben von Seinen Fürstlichen Gnaden verschrieben, gelobt und zugesagt ist, gehalten werde. Wenn solche Klausel und Meinung dermaßen, wie angezeigt, in die Verschreibung der veränderten Artikel gestellt und gesetzt würde, könnten die Pfänner im Recht nicht dafür geachtet werden, dass sie von dem Vertrag geschritten oder gewichen wären, sondern die anderen Artikel würden dadurch mehr bestätigt und konfirmiert. Darum ist nichts zu besorgen, nur dass es ausdrücklich und eigentlich vorgesehen werde; und es würde auch hiermit die Irrung, die wegen des Missverständnisses zwischen Seinen Fürstlichen Gnaden und den Pfännern vor den Schiedsrichtern hängt und angestellt ist, aufgehoben und gestillt. Ferner, wenn es sich begeben würde, dass die Artikel des Ziehens und des Kaufs nicht vertragen oder geändert würden, so könnten Ihre Fürstlichen Gnaden den Pfännern nicht wehren, dass sie fort und fort sieden, dieweil sie bisher in Besitz, Gewere und Possession des Siedens gewesen sind, deren sie ohne Erkenntnis nicht entsetzt oder verhindert werden sollen. Deshalb kann der Fürst, ungeachtet dessen, dass der Rechtsstreit vor Gericht schwebt, den Pfännern mit Recht nicht wehren zu sieden; sonst hätten die Pfänner solches als Spolium[?] (Beraubung) zu verklagen. Ob aber der Fürst den Pfännern in hängendem Recht etwas zusagen, verschreiben oder die 10 Albus fallen lassen oder wegen der 4 Gulden Münze und der 2 Taler etwas aufschütten müsse und pflichtig sei, achte ich, dass er das im Recht schwerlich schuldig sein wird, besonders in hängendem Recht das zu tun; darum, wo diese Artikel vertragen oder verändert werden könnten, wären diese auch beigelegt. Doch ist vor allen Dingen stets acht zu haben, wo etliche Artikel vertragen oder verändert würden, dass allwegen dabei gemeldet und gesetzt werde, dass die Pfänner dadurch aus dem Vertrag nicht schreiten wollen, sondern ihn in anderen Stücken fest und getreulich halten. Und wenn zuletzt kein Anschlag getroffen oder gefunden werden könnte, der beiden Teilen annehmlich wäre, und sich die Sache ins Recht begäbe und dem heimgestellt würde, was Billigkeit und Recht erfordern, so müssten die Pfänner einen oder zwei Bevollmächtigte haben, den Handel im Recht auszuführen und, was die Notdurft erfordert, zu handeln, und zwar aus der Pfänner gemeinsamer Darlegung und Unkosten. Was ihnen, den Pfännern, dann in hängendem Streit begegnen würde, und von wem es wäre, im Sieden oder am Gehölz, das müssten die Pfänner vor den Richtern, vor denen die Sache schwebte, beklagen, als solche, denen bei anhängigem Streit (pendente lite) Eintrag geschehe, oder dass sie spoliiert würden, oder dass ihnen bei anhängigem Streit (pendente lite) gewehrt würde, Salz zu verkaufen; wie es sich dann mit ihnen begeben würde, das hätten sie zu verklagen. Dieweil aber solche Rechtfertigung, wenn sie gleich gewonnen würde, im Recht beschwerlich ist und Ungnade und Unwillen gebiert, so wäre es gut, dass die zwei Artikel, über die man missverständig und irrig ist, wie angezeigt, verändert und vertragen würden und der neu aufgerichtete Vertrag in den anderen Punkten bestätigt und konfirmiert werde. Auch wo die Pfänner gesonnen wären, ihrer Gerechtigkeit und des Salzwerks gänzlich und ganz erblich abzutreten, oder dazu gedrungen würden, so mögen sie das wohl tun, ihnen und ihren Nachkommen zu keinem Nachteil, und es bedarf dessen keines besonderen Bescheids, allein dass sie das Geld für das Ihre empfangen, wie sie dessen mit dem Fürsten überkommen und einig werden, und dann ihre Güter und Teile einräumen, erblich und ewiglich; denn es hat ein jeder Macht, seines Gutes abzustehen und darauf zu verzichten, für sich und seine Erben, besonders wenn ihm Vergleichung (Entschädigung) dafür geschieht. Wegen der Erbgerechtigkeit, welche die Pfänner daran gehabt haben und noch haben: dieweil dieselbe dem Salzwerk anhängig ist, könnte sie in die Kaufsumme gezogen werden; aber [übergeschrieben: weil] dennoch solche Erbgerechtigkeit viel Nutzen und Frommen