Salzbibel · Lesetext · 2. Buch
Das zweite Buch · S. 595
Der Weg zur Verpachtung · S. 595 · Bl. 295r · Band 1
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Der Weg zur Verpachtung
S. 503–654 · Bl. 250r–324v · Bd. 1 · Zeitleiste: 2. Buch
S. 595
Bl. 295rBd. 12. Buch · Der Weg zur VerpachtungFaksimile (ORKA)Das Ander Buch
Fortsetzung von der vorigen SeiteSaltzwerck angenommenn, Zum Neunzehenndenn, das den pfennernn die zugesagte vnnd verschriebene bewilligung auch ratification der Chur: vnnd fürstenn zu Sachssenn, desgleichenn der Ritter vnnd Lanndtschafft noch nicht verschafft geschehenn oder zugestelt, Zum zwanntzigstenn, das Inenn die zugesagte versicherung, vber das eine neüe Koth so Inenn auff Ir vnderthenigst, auch ezlicher herrnn vnnd freünde vorbitten, zubauenn gnediglich zugelassenn, noch nicht wie doch vor dieser zeit vnderthenniglich gebettenn, zugestelt, Zum ein vnnd zwanntzigstenn, das den pfennernn vor Ire abgebrochene behausung vnnd Bergkfriede, auch Ire eingezogene grabenn vnnd gemein Steine vergleichung oder erstattung geschehenn, Nach diesem gethanenn bericht, vielerley redenn vnnd handtlung verangezeigter beschwerung halbenn, habenn obgemelte fürstliche Räthe, den Gesamdtenn gemeiner pfenner enndtlich diesenn abscheidt gegebenn, das sie die vorgetragene gemeiner pfenner beschwerung, was sie der dem vertrage zuwieder nach Irem verstanndt, vermerckenn könnenn, in bedenckenn nehmen, vnnd derhalbenn bey vnserm gnedigenn fürstenn vnnd Herrnn diener bevelch lassenn wollenn, die anndernn aber den sie nicht verstenndigt gnug, ann witziger leuthe gelanngenn zulassenn, vorbehaltenn habenn, So viel aber den vorkauff des Saltzes belanngenn thut, seindt sie zuhanndelnn nicht gemechtiget, Sonndernn müssen den artickell ann sfgl. eigene personn bringenn, vnd fernner bescheidts gewarttenn, Vnnd hat der Cantzlar mit allerley redenn, doch ohne bevelch des fürstenn getreulich gerathenn, Das gemeine pfenner nochmals auf wege der guetlichenn hanndtlung, so vor dieser zeit vorgenommenn sich zubedencken, vnnd eine Noteln, wie sie gerne verwarth sein wolten, zustellenn, die sie vnserm gnedigenn fürstenn vnnd hern, anzuzeigenn hettenn, ob die sache nachmals freundtlich möchte hingelegt werdenn, Vnnd damit sie vnserm gnedigenn fürstenn vnnd Herrnn, so viel grundtlicher berichtenn, vnnd dahin bewegenn mochtenn, das dann die pfenner die Register vonn etlichenn Jaren, was das Saltzwergk getragenn, verlegenn wolttenn, auch in was artickelnn sie sich in der zugesteltenn Notelnn beschwert befindenn, dardurch sie verehrsacht1, die handtlung abzuschreibenn, anzuzeigenn, Ob dieselbigenn nochmahls beidenn theilenn liederlich moderiret vnnd geenndert möchtenn werdenn, Darauff die Gesamdtenn gemeiner pfenner geantwort, das sie vonn gemeinenn pfennernn [gestrichen: keiner2] annder gestalt, dann alleine die vorgefallene beschwerung anzuzeigenn, vnnd vnderthenniglich darfur zubittenn abgefertiget, vnnd keins wegs annder hanndelung fürzuwenndenn, oder der gestalt einicherley vernottelung zustellenn vnnd zuvbergebenn, Wo aber Ihr Gestreng vnnd günstenn, vonn wegenn vnsers gnedigen fürstenn vnnd Herrnn, oder vor Ire personn vorzulegen, oder kunfftiglichenn vns zuzustellenn hettenn, Woltenn wir dieselbigenn ann gemeine pfenner gelanngenn lassenn,
Salzwerk angenommen worden sind. Zum neunzehnten, dass den Pfännern die zugesagte und verschriebene Bewilligung und auch Ratifikation der Kur- und Fürsten zu Sachsen, desgleichen der Ritter- und Landschaft, noch nicht verschafft, geschehen oder zugestellt worden ist. Zum zwanzigsten, dass ihnen die zugesagte Versicherung über das eine neue Kot, das ihnen auf ihr untertänigstes und auch etlicher Herren und Freunde Fürbitten zu bauen gnädiglich zugelassen worden ist, noch nicht, wie doch vor dieser Zeit untertäniglich gebeten, zugestellt worden ist. Zum einundzwanzigsten, dass den Pfännern für ihre abgebrochene Behausung und ihren Bergfried, auch ihre eingezogenen Gräben und Gemeindesteine, Vergleichung oder Erstattung geschehe. Nach diesem getanen Bericht und vielerlei Reden und Handlung wegen der vorangezeigten Beschwerungen haben die obgemeldeten fürstlichen Räte den Gesandten der gemeinen Pfänner endlich diesen Abschied gegeben: dass sie die vorgetragenen Beschwerungen der gemeinen Pfänner, soweit sie diese nach ihrem Verstand als dem Vertrag zuwider erkennen können, in Bedenken nehmen und deshalb bei unserem gnädigen Fürsten und Herrn den Dienern Befehl geben lassen wollen; die anderen aber, deren sie nicht genug verständigt sind, haben sie sich vorbehalten, an kundige Leute gelangen zu lassen. So viel aber den Vorkauf des Salzes betrifft, sind sie zu handeln nicht bevollmächtigt, sondern müssen den Artikel an Seiner Fürstlichen Gnaden eigene Person bringen und weiteren Bescheid erwarten. Und der Kanzler hat mit allerlei Reden, doch ohne Befehl des Fürsten, getreulich geraten, dass die gemeinen Pfänner sich nochmals auf Wege der gütlichen Handlung, die vor dieser Zeit vorgenommen worden war, bedenken und eine Notel, wie sie gerne verwahrt sein wollten, zustellen sollten, die sie unserem gnädigen Fürsten und Herrn anzuzeigen hätten, ob die Sache nachmals freundlich beigelegt werden könnte. Und damit sie unserem gnädigen Fürsten und Herrn umso gründlicher berichten und ihn dahin bewegen könnten, sollten die Pfänner die Register von etlichen Jahren, was das Salzwerk getragen hat, vorlegen, auch anzeigen, in welchen Artikeln sie sich in der zugestellten Notel beschwert befinden, wodurch sie veranlasst worden sind, die Handlung abzuschreiben, ob dieselben nachmals für beide Teile leidlich moderiert und geändert werden könnten. Darauf haben die Gesandten der gemeinen Pfänner geantwortet, dass sie von den gemeinen Pfännern [gestrichen: keiner] in keiner anderen Gestalt abgefertigt worden seien, als allein die vorgefallenen Beschwerungen anzuzeigen und untertäniglich dafür zu bitten, und keineswegs, andere Handlung vorzuwenden oder dergestalt irgendeine Vernotelung (schriftlichen Entwurf) zuzustellen und zu übergeben. Wo aber Ihre Gestrengen und Gunsten von wegen unseres gnädigen Fürsten und Herrn oder für ihre Person etwas vorzulegen oder uns künftig zuzustellen hätten, so wollten wir dasselbe an die gemeinen Pfänner gelangen lassen,
Der zuversicht, sie werdenn sich mit gepurlichenn bescheidt darauf vernehmenn lassenn, Das sie aber etliche Register ohne bewilligung vnnd bevelch gemeiner pfenner vorlegenn soltenn, wolte Ihnen nit gezimenn, aber sonnst vor Ire person einen vngeferlichenn bericht, den Registernn gemes, vnnd was das Saltzwerck eines Jedenn Jars vngefehrlich zwölff oder vierzehenn Jar hero, getragenn habe, seindt sie zuthunde vnbeschwert, Auff diese frage, in was articulnn sie sich in der zugestelten Noteln beschwert geachtet, habenn die Gesamdtenn anngezeigt, das es Ires erachtenns die seindt, Erstlich das Ihne die pension zugeringe vorgeschlagenn, Zum anndernn, das sie vor zufellige fahr vnnd schedenn stehenn soltenn, Zum drittenn, das sie die Heuptgebeude, vnnd das Saltzwerck, vnnd am Saltzbronn mittragenn vnnd geltenn soltenn, mit weytter anzeigung, aus was vhrsachenn sie sich angezeigter artickell beschwert geachttet, Hierauff der Cantzler abermahls geantwort, Wiewohl er sampt dem Lanndtvogt, vonn wegenn vnsers gnedigen fürstenn vnnd herrnn, hanndtlung vorzuschlagenn keinen bevelch, So wollenn sie doch die vorgefallen misverstennde vnnd Irrung sfgl. wie die Gesamdten gemeiner pfenner gebettenn, zum bestenn anzeigenn, auch vor Ire personn auf tregliche mittell, wie dieser handell zwischenn vnserm gnedigenn fürstenn vnnd Herrn vnnd gemeinenn pfennernn gnediglich vnnd vndertheniglich möcht verglichenn,Läuft auf der nächsten Seite weiter
in der Zuversicht, sie werden sich mit gebührlichem Bescheid darauf vernehmen lassen. Dass sie aber etliche Register ohne Bewilligung und Befehl der gemeinen Pfänner vorlegen sollten, wolle ihnen nicht geziemen; aber sonst für ihre Person einen ungefähren Bericht, den Registern gemäß, was das Salzwerk in jedem Jahr seit ungefähr zwölf oder vierzehn Jahren getragen habe, zu geben, sind sie unbeschwert. Auf diese Frage, in welchen Artikeln sie sich in der zugestellten Notel beschwert geachtet hätten, haben die Gesandten angezeigt, dass es ihres Erachtens diese seien: Erstens, dass ihnen die Pension zu gering vorgeschlagen worden sei. Zum anderen, dass sie für zufällige Gefahr und Schäden einstehen sollten. Zum dritten, dass sie die Hauptgebäude und das Salzwerk und am Salzbrunnen mittragen und mitbezahlen sollten; mit weiterer Anzeige, aus welchen Ursachen sie sich durch die angezeigten Artikel beschwert geachtet hätten. Hierauf hat der Kanzler abermals geantwortet: Wiewohl er samt dem Landvogt von wegen unseres gnädigen Fürsten und Herrn keinen Befehl habe, Handlung vorzuschlagen, so wollten sie doch die vorgefallenen Missverständnisse und Irrungen Seinen Fürstlichen Gnaden, wie die Gesandten der gemeinen Pfänner gebeten, zum Besten anzeigen, auch für ihre Person auf erträgliche Mittel bedacht sein, wie dieser Handel zwischen unserem gnädigen Fürsten und Herrn und den gemeinen Pfännern gnädiglich und untertäniglich verglichen
Unsichere Lesungen
- verehrsacht — Lesung unsicher
- keiner — gestrichenes Wort unsicher