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Salzbibel · Lesetext · 2. Buch

Das zweite Buch · S. 568

Der Weg zur Verpachtung · S. 568 · Bl. 281v · Band 1

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Seiten am Stück

Wortlaut der Handschrift Übersetzung — Ziffern am Rand sind die Segmentnummern (Sprungziel #s<Seite>-<Nummer>); hochgestellte Ziffern verweisen auf unsichere Lesungen am Fuß der Seite.

Der Weg zur Verpachtung

S. 503–654 · Bl. 250r–324v · Bd. 1 · Zeitleiste: 2. Buch

S. 568

Bl. 281vBd. 12. Buch · Der Weg zur VerpachtungFaksimile (ORKA)

Das Annder Buch

1

Fortsetzung von der vorigen SeiteG. dienernn vnnd Beuelchhabern in Sodenn dahin bewegt, als das mann zu hinlegung alle solches furgenommenenn vnwillenns, vnnd zugewennter vngnade, beiderseits zu gutenn, nutz, vnnd vortheil, zu erhaltenn gnade vnnd einigkeit, leidenliche wege furzunehmenn, also vnd wie solches geschehenn solt, vnns vber das zugestelte Reuersal vnd vnnderhanndtlung zu Cassell ein Notell behanndenn lassenn, Welche wir genommenenn abscheide nach zu Cassell,

Gnaden Dienern und Befehlshabern in Sooden dahin bewegt worden, dass man zur Beilegung all dieses vorgenommenen Unwillens und der zugewandten Ungnade, beiderseits zu Gutem, Nutzen und Vorteil, zur Erhaltung von Gnade und Einigkeit, leidliche Wege vornehmen solle, und wie solches geschehen sollte, uns über das zugestellte Reversal und die Unterhandlung zu Kassel eine Notel behändigen lassen, welche wir nach genommenem Abschied zu Kassel

2

vnnd mundtlicher Relation vnnser Gesanden, vnnder vnns fast bewogenn, vnnd dasselbige aus mancherley bedennckenn vnnd beschwerungenn, so gemeinenn Pfennernn daraus eruolgenn wurdenn, keines wegs Inzureumenn oder zubewilligenn einmutiglich enndtschlossenn,

und nach mündlichem Bericht unserer Gesandten unter uns gründlich erwogen und dieselbe aus mancherlei Bedenken und Beschwerungen, die den gemeinen Pfännern daraus erfolgen würden, keineswegs einzuräumen oder zu bewilligen einmütig beschlossen haben.

3

Wissenn dennach1 armuts, ewiger verderbenns, auch Ehrennhalbenn, vnnd verweisung vnnserer nachkommenn, vonn dem auffgerichtenn bewilligtenn vertrage keins wegs abzutrettenn, oder vnns dessenn zuuerzeihenn, vnnd vns mit E. f. gl.

Wissen deshalb wegen Armut, ewigen Verderbens, auch der Ehre halber und wegen des Vorwurfs unserer Nachkommen von dem aufgerichteten, bewilligten Vertrag keineswegs abzutreten oder uns dessen zu begeben und uns mit Euer Fürstlichen Gnaden

4

Räthenn oder Beuelchhabernn in einiche weytterung, disputation oder vnnderhanndtlung einzulassenn, sonndernn beruhenn vff berurtem vertrage, vnnd wollenn hiemit die gethanenn furschlege vnnd hanndelung, wie vnns das in der zugestelten Noteln vnnd sonnst vorbehaltenn,

Räten oder Befehlshabern in irgendeine Weiterung, Disputation oder Unterhandlung einzulassen, sondern beruhen auf dem berührten Vertrag und wollen hiermit die getanen Vorschläge und die Handlung, wie uns das in der zugestellten Notel und sonst vorbehalten ist,

5

genntzlich vnnd allennthalbenn aufgesagt vnnd abgeschriebenn haben, vnderthenniglicher tröstlicher hoffnung, E. f. gl. werdenn hierann kein vngnediges misfallenns haben, Sonndernn vielmehr vnns E.

gänzlich und allenthalben aufgesagt und abgeschrieben haben, in untertäniger tröstlicher Hoffnung, Euer Fürstliche Gnaden werden hieran kein ungnädiges Missfallen haben, sondern vielmehr uns, Euer

6

F.

Fürstlichen

7

G. getrewe arme vnderthans, bey gemeltem vertrage E.Läuft auf der nächsten Seite weiter

Gnaden getreue arme Untertanen, bei gemeldetem Vertrag Euer

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