Salzbibel · Lesetext · 2. Buch
Das zweite Buch · S. 560
Der Weg zur Verpachtung · S. 560 · Bl. 277v · Band 1
Wortlaut der Handschrift Übersetzung — Ziffern am Rand sind die Segmentnummern (Sprungziel #s<Seite>-<Nummer>); hochgestellte Ziffern verweisen auf unsichere Lesungen am Fuß der Seite.
Der Weg zur Verpachtung
S. 503–654 · Bl. 250r–324v · Bd. 1 · Zeitleiste: 2. Buch
S. 560
Bl. 277vBd. 12. Buch · Der Weg zur VerpachtungFaksimile (ORKA)Das Annder Buch
Fortsetzung von der vorigen SeiteHundert vnnd Neuntzigk guldenn gebenn woltenn, Wiewohl es sfgl. beschwerlich sein wurdt, aus vielenn vrsachenn, so den Beuelchhabernn anngezeigt wordenn sein, vnnd dieweil sich zu diesem mahl die Partheyenn dessenn nicht vergleich mögenn, So habenn es beidertheil Befelchhaber angenommenn, hinder sich zubringenn, vnnd nach gehaptenn bedennckenn, In Monatsfrist zu oder abzuschreibenn bewilliget Vnnd ist diese Location darauff gestelt, das im fall da beide theil derselbigenn verglichenn werdenn, vnnser gnediger Herr, den schlies vnnd vnkostenn der Bothe vnnd geschirs darzu gehorigk mitler zeitt dieser bestenndtnus halttenn solt, Vnnd damit der abtrettung halbenn kunfftiglich kein Irrung zufallenn möchte, So solt mann als baldt nach dieser vergleichung alle Bothe, vnnd was darinnenn ist, desgleichenn alle gehöltze der Pfenner besichtigenn, wie die Itzo gestalt sein, vnnd das alles durch Notarien, Inn beysein etlicher zeugenn, eigenntlich verzeichnenn lassenn, vnnd zu zeitenn der abtrettung als dann solches wieder so gut liefferrnn, als es Jtzt ist, ohnne geuerde, Wurde sich auch vngluck begebenn, also das ein oder mehr Bothe abbrennte, oder so der fleck die Boden, durch Heeres not verhert oder verderbet, oder der Saltzbronn eingeworffenn, oder verderbt were, Vom ganntzenn Saltzwerck pension zugebenn, solange nit schuldigk sein, bis das der Brun vnnd die Bothe,
hundertneunzig Gulden geben wollten, wiewohl es Seinen Fürstlichen Gnaden aus vielen Ursachen, die den Befehlshabern angezeigt worden sind, beschwerlich sein würde; und weil sich die Parteien dieses Mal darüber nicht vergleichen konnten, so haben es die Befehlshaber beider Seiten angenommen, hinter sich zu bringen, und nach gehabtem Bedenken bewilligt, in Monatsfrist zu- oder abzuschreiben. Und diese Location (Verpachtung) ist darauf gestellt, dass, falls beide Teile sich derselben vergleichen, unser gnädiger Herr den Schluss und die Unkosten der Kote und des dazugehörigen Geschirrs während der Zeit dieser Bestandsnahme (Pacht) tragen soll; und damit wegen der Abtretung künftig keine Irrung entstehen könne, so sollte man sogleich nach dieser Vergleichung alle Kote und was darin ist, desgleichen alle Gehölze der Pfänner besichtigen, wie sie jetzt beschaffen sind, und das alles durch Notare, im Beisein etlicher Zeugen, genau verzeichnen lassen und zur Zeit der Abtretung dann solches wieder so gut liefern, wie es jetzt ist, ohne Gefährde. Würde sich auch ein Unglück ereignen, sodass eine oder mehr Kote abbrennten, oder wenn der Flecken Sooden durch Kriegsnot verheert oder verdorben, oder der Salzbrunnen eingeworfen oder verdorben wäre, so sollen Seine Fürstlichen Gnaden vom ganzen Salzwerk so lange keine Pension (Pachtzins) zu geben schuldig sein, bis der Brunnen und die Kote
samptlich oder sonnderlich wieder aufgericht, wesenntlich vnnd ganngkhafftigk wurdenn, als dann solte sfgl. nach anntzahl der auffgerichtenn wesentlichenn vnnd ganngkhafftigenn Bothenn, vnd der Sohlenn wiederumb pension zugebenn schuldigk sein, Innmassenn wie vor, Viele auch im fleckenn zun Bodenn ein sterbenn ein, also, das ein oder mehr Bote aus, oder souiel Personenn sturbenn, das mann nicht siedenn könnte, aus solchenn oder solchenn Bodenn solte auch sfgl. nach verlauffener Zeit des Saldtlegers pension zugebenn nit schuldigk sein, Vnnd so mann dieser puncta also einigk were, Als dann solt mann weitter vonn der versicherung redenn,Läuft auf der nächsten Seite weiter
sämtlich oder einzeln wieder aufgerichtet, in Stand gesetzt und gangbar wären; dann sollten Seine Fürstlichen Gnaden nach Anzahl der aufgerichteten, instand gesetzten und gangbaren Kote und der Sole wiederum Pension zu geben schuldig sein, in gleicher Weise wie zuvor. Fiele auch im Flecken Sooden ein Sterben ein, sodass ein oder mehr Kote aussetzten oder so viele Personen stürben, dass man nicht sieden könnte, so sollten Seine Fürstlichen Gnaden aus diesen oder jenen Koten nach Ablauf der Zeit des Salzlagers ebenfalls keine Pension zu geben schuldig sein. Und wenn man sich über diese Punkte so einig wäre, dann sollte man weiter von der Versicherung reden,