Salzbibel · Lesetext · 2. Buch
Das zweite Buch · S. 541
Der Weg zur Verpachtung · S. 541 · Bl. 268r · Band 1
Wortlaut der Handschrift Übersetzung — Ziffern am Rand sind die Segmentnummern (Sprungziel #s<Seite>-<Nummer>); hochgestellte Ziffern verweisen auf unsichere Lesungen am Fuß der Seite.
Der Weg zur Verpachtung
S. 503–654 · Bl. 250r–324v · Bd. 1 · Zeitleiste: 2. Buch
S. 541
Bl. 268rBd. 12. Buch · Der Weg zur VerpachtungFaksimile (ORKA)Das Annder Buch
Fortsetzung von der vorigen Seitees solte hinfurt nitt mehr beschehenn, Volget die Supplication so gemeine Pfenner ann den Lanndtsfurstenn der halbenn Pfann, so der Pfar in Sodenn vbergebenn, vnnd dem furstenn zugestelt, habenn lassenn ausgehenn, Durchleuchtiger Hochgeborner Furst, E.
es solle hinfort nicht mehr geschehen. Es folgt die Supplikation, welche die gemeinen Pfänner an den Landesfürsten wegen der halben Pfanne, die der Pfarrer in Sooden übergeben und dem Fürsten zugestellt hat, haben ausgehen lassen: Durchlauchtiger, Hochgeborener Fürst, Euer
G. seindt vnsere gehorsame diennste alzeit zuvor, Gnediger Herr, E. f. gl. wissenn sich gnediglich zuerinndernn, das niemandts keiner gerechtigkeit ann vnnsernn zwo vnnd vierzigk pfannen,
Gnaden seien unsere gehorsamen Dienste allezeit zuvor. Gnädiger Herr, Euer Fürstliche Gnaden wissen sich gnädiglich zu erinnern, dass niemand sich irgendeiner Gerechtigkeit an unseren zweiundvierzig Pfannen,
dann die gebaurschafft vnnd rechttenn Erbenn vnsers Saltzwercks vor Allenndorff, vermöge vnnser alttenn priuilegien sich annmassenn vnnderziehenn oder vnndernehmenn, sollenn, Welches auch alles durch E.
außer der Gebauerschaft und den rechten Erben unseres Salzwerks vor Allendorf, vermöge unserer alten Privilegien anmaßen, unterziehen oder unternehmen soll, welches auch alles durch Euer
G. in Jungstenn vfgerichtenn vertrag vonn newes Confirmirt vnnd bestettigt, So kommet doch vnns glaubwirdig vor vnnd an, wie Er Johann Leunebach1[?] Pfarher in Sodenn, die halbe pfann, darann er vnnd seine vorfahrenndt pfarhernn nichts dann Vsum fructum gehabt, vnnd hat E. f. gl. diener Johann Barthelmes Renndtmeister vbergebenn vnnd zugestellet habe, Welcher, nach dem er derhalbenn durch vnnsernn Saltzgrebenn beredt, sich vnnder anndernn vernehmenn hatt lassenn, Weil solche halbe pfanne, durch eine Supplication vonn ehegenannttenn pfarhernn E. f. gl. vfgetragen, vnd vbergebenn sey, davonn wisse er vor seine personn vff solche vnnser priuilegia gerechttigkeit vnnd erfordernn,Läuft auf der nächsten Seite weiter
Gnaden im jüngst aufgerichteten Vertrag von neuem konfirmiert und bestätigt worden ist. So kommt uns doch glaubwürdig vor und an, wie Herr Johann Leunebach[?], Pfarrer in Sooden, die halbe Pfanne, an der er und seine Vorfahren, die Pfarrer, nichts als den Nießbrauch (usum fructum) gehabt haben, Euer Fürstlichen Gnaden Diener Johann Barthelmes, Rentmeister, übergeben und zugestellt habe; welcher, nachdem er deshalb durch unseren Salzgrafen angesprochen worden, sich unter anderem hat vernehmen lassen: Weil solche halbe Pfanne durch eine Supplikation von dem ehegenannten Pfarrer Euer Fürstlichen Gnaden aufgetragen und übergeben sei, so wisse er für seine Person auf solche Gerechtigkeit und Erfordern unserer Privilegien davon
Unsichere Lesungen
- Leunebach — Name, Lesung unsicher