Salzbibel · Lesetext · 2. Buch
Das zweite Buch · S. 535
Der Weg zur Verpachtung · S. 535 · Bl. 265r · Band 1
Wortlaut der Handschrift Übersetzung — Ziffern am Rand sind die Segmentnummern (Sprungziel #s<Seite>-<Nummer>); hochgestellte Ziffern verweisen auf unsichere Lesungen am Fuß der Seite.
Der Weg zur Verpachtung
S. 503–654 · Bl. 250r–324v · Bd. 1 · Zeitleiste: 2. Buch
S. 535
Bl. 265rBd. 12. Buch · Der Weg zur VerpachtungFaksimile (ORKA)Das Annder Buch
Fortsetzung von der vorigen SeiteGeorg vom Kolmitsch Stadthalter, Burgermeister vnnd Rath zu Marpurgk, Den Erntvestenn Erbarnn vnnd vorsichtigenn vnsern liebenn Schwagernn, Junckernn, Herrenn vnd guten freundenn, Gemeinenn pfenernn zu Allendorff Inn Sodenn sampt vnnd sonnderlich, Vnnsernn willigenn diennst zuvor, Erntvestenn, auch Erbarnn vnnd vorsichtigenn gunstigenn liebenn Schwagernn, Junckhernn, Herrenn vnnd guten freunde, Wir hettenn gemeint, ihr sollen vf den ernenten in abscheidt Jungst zu Cassell Termin, den bescheidt vonn den Lanndtstenndenn verfertigt Ewer gesanndtenn bewilligung nach annzuhörenn, durch euch selbst, oder ewer volmechtigenn erschienenn sein, Dieweil aber ihr aussenn pliebenn, vnnd der Durchleuchtige Hochgeborne Furst vnnd Herr, Vnnser gnediger Furst vnnd Herr durch sfgl. gesanndtenn mit habenndem gewalt, den tagk vor vnns alhier ersucht, vnnd gutlich begert, den gefasten vnnd gefertigtenn bescheidt zu eröffnenn, Habenn wir den also, vermöge des bewilligten Reces, auch in ewern vnngehorsamb publicirt vnnd eröffnet, In dem habenn obgedachts vnnsers gnedigenn Furstenn vnd Herrenn Gesanndtenn, vonn wegenn sfgl. begert, euch die gemeine Pfenner |: nach dem die vorgefallene Irrung zwischenn sfgl. vnnd euch in keinem guetlichenn vertrag, des wir vnns denn gar nicht versehenn hettenn,
Georg vom Kolmitsch, Statthalter, Bürgermeister und Rat zu Marburg, den Ehrenfesten, Ehrbaren und Vorsichtigen, unseren lieben Schwägern, Junkern, Herren und guten Freunden, den gemeinen Pfännern zu Allendorf in Sooden samt und sonders. Unseren willigen Dienst zuvor, Ehrenfeste, auch Ehrbare und Vorsichtige, günstige liebe Schwäger, Junker, Herren und gute Freunde. Wir hätten gemeint, ihr solltet auf den im jüngsten Abschied zu Kassel ernannten Termin, um den von den Landständen verfertigten Bescheid nach eurer Gesandten Bewilligung anzuhören, durch euch selbst oder eure Bevollmächtigten erschienen sein. Weil ihr aber ausgeblieben seid und der durchlauchtige, hochgeborene Fürst und Herr, unser gnädiger Fürst und Herr, durch Seiner Fürstlichen Gnaden Gesandte mit habender Gewalt den Tag vor uns hier ersucht und gütlich begehrt hat, den gefassten und gefertigten Bescheid zu eröffnen, haben wir denselben also, vermöge des bewilligten Rezesses, auch in eurem Ungehorsam publiziert und eröffnet. Dabei haben des obgedachten unseres gnädigen Fürsten und Herrn Gesandte von Seiner Fürstlichen Gnaden wegen begehrt, euch, die gemeinen Pfänner — nachdem die vorgefallene Irrung zwischen Seinen Fürstlichen Gnaden und euch in keinen gütlichen Vertrag, dessen wir uns denn gar nicht versehen hätten,
bracht werenn :| annzuhaltenn, vff vorbrachte Reconuention klage, vor den darzu verordnetenn Commissarien zu Cassell Innhalt des genommenen abschiedts, zuanntwortten, Dieweil wir aber des vonn Lanndtstenndenn nit sonnderlich bevelch, So habenn wir euch das allein guter meinung vnnangezeigt nit wollenn lassenn, Damit ihr euch hapt darin zuschickenn, Ob ihr vonn den geordtnetenn Commissarijs derowegenn Citiret vnnd vorgefordert, die sachenn auch gefordert, vnnd zum enndtlichenn beschlus, vnnverzuglichenn pracht werdenn möchte, Es hatt auch ewer Scheinbot, mir Georgenn vonn Colmitsch1 Stadthalternn, ein brieff ann die Lanndtstennde haltendt,
gebracht worden ist — anzuhalten, auf die vorgebrachte Rekonventionsklage vor den dazu verordneten Kommissaren zu Kassel nach Inhalt des genommenen Abschieds zu antworten. Weil wir aber dazu von den Landständen keinen besonderen Befehl haben, so haben wir euch das allein in guter Meinung nicht unangezeigt lassen wollen, damit ihr euch darin zu schicken habt, ob ihr von den geordneten Kommissaren deswegen zitiert und vorgefordert, die Sache auch gefördert und zum endlichen Beschluss unverzüglich gebracht werden möchte. Es hat auch euer Scheinbote mir, Georg von Colmitsch, Statthalter, einen Brief, an die Landstände gerichtet,
sampt einer anngemastenn2 Reuocation vonn euch den Pfennernn, so damahl zu Cassell vff dem Lanndtage nit gewesenn, zugestelt, So dann solches vonn den Lanndtstenndenn mir annzunehmen kein bevelch gebenn, hab Ich die anngezogene Reuocation vor mein person nitt wistenn annzunehmenn,
samt einer angemaßten Revokation von euch, den Pfännern, die damals zu Kassel auf dem Landtag nicht gewesen sind, zugestellt. Da mir nun von den Landständen kein Befehl gegeben ist, solches anzunehmen, habe ich die angezogene Revokation für meine Person nicht anzunehmen gewusst,
Sonndernn bey ewerm Schein bottenn gelassenn, aber die Missiuen[?], weill ich hochgedachtenn meinem gnedigenn Furstenn vnnd Herrenn vnnderthenniglich vberschickenn, vnngezweivelt sfgl. werdenn sich in dem gnediglich vnnd furstlich, vnd sfgl. gelegennheit nach, wohl vnnd vnnverweißlichenn wißen zuhaltenn, Datum Marpurgk Mitwochens post Catharinæ Anno 39.Läuft auf der nächsten Seite weiter
sondern sie bei eurem Scheinboten gelassen; aber die Missive[?] will ich dem hochgedachten meinem gnädigen Fürsten und Herrn untertäniglich überschicken; ohne Zweifel werden Seine Fürstlichen Gnaden sich darin gnädiglich und fürstlich und nach Seiner Fürstlichen Gnaden Gelegenheit wohl und unverweislich zu halten wissen. Gegeben zu Marburg, Mittwoch nach Katharina (26. November) im Jahr 1539.
Unsichere Lesungen
- Colmitsch — Name, o oder a
- anngemastenn — Lesung unsicher