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Salzbibel · Lesetext · 2. Buch

Das zweite Buch · S. 533

Der Weg zur Verpachtung · S. 533 · Bl. 264r · Band 1

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Seiten am Stück

Wortlaut der Handschrift Übersetzung — Ziffern am Rand sind die Segmentnummern (Sprungziel #s<Seite>-<Nummer>); hochgestellte Ziffern verweisen auf unsichere Lesungen am Fuß der Seite.

Der Weg zur Verpachtung

S. 503–654 · Bl. 250r–324v · Bd. 1 · Zeitleiste: 2. Buch

S. 533

Bl. 264rBd. 12. Buch · Der Weg zur VerpachtungFaksimile (ORKA)

Das Annder Buch

1

Fortsetzung von der vorigen Seitehat im vorgedachter Stadthalter in beÿsein eines Secretarien, das Instrument sampt volgender nebennschrifft wieder zugestelt, vnnd dem Burgermeisternn Vhafft nit zuliefernn beuohlenn, Hierauff der Burgermeister Vrbann Tholde gefragtt, ob dann der Stadthalter gemelt Instrument vom Dinstag ann biß vff den Donnerstag verwarlich bey sich behaltenn habe, Darauff genannter Stadtbotte geannttworttet, Ja, Versehe sich auch gentzlich zu dem das es offenntlich verlesenn, So habe Henrich Muldener1 Copiam davonn bekommenn,

hat ihm der vorgedachte Statthalter im Beisein eines Sekretärs das Instrument samt folgender Nebenschrift wieder zugestellt und befohlen, es dem Bürgermeister Vhafft nicht zu liefern. Hierauf hat der Bürgermeister Urban Tholde gefragt, ob denn der Statthalter das gemeldete Instrument vom Dienstag an bis auf den Donnerstag verwahrlich bei sich behalten habe; darauf hat der genannte Stadtbote geantwortet: Ja, er versehe sich auch gänzlich dessen, dass es öffentlich verlesen worden sei; so habe Henrich Muldener eine Kopie davon bekommen.

2

Dieweil nun vielgemelter Stadthalter das Instrument emtpfanngenn, anngenommenn, etlich tag bey sich behaltenn, vnnd nachmahls dasselb dem bottenn wieder zu hanndenn gestelt, vnnd wie er schreibt bey Ime gelassen,

Weil nun der vielgemeldete Statthalter das Instrument empfangen, angenommen, etliche Tage bei sich behalten und danach dasselbe dem Boten wieder zu Händen gestellt und, wie er schreibt, bei ihm gelassen hat,

3

habenn gemeine pfenner solches nit wieder anzunehmenn gewust, sondernn in gleichnus bey dem botten gelassenn, vnnd biß vff weitternn bevelch verwarlich zu behaltenn befohlenn, Welches der bott also anngenommenn vnnd zugesagt.

haben die gemeinen Pfänner solches nicht wieder anzunehmen gewusst, sondern es gleichermaßen bei dem Boten gelassen und ihm befohlen, es bis auf weiteren Befehl verwahrlich zu behalten, was der Bote also angenommen und zugesagt hat.

4

Volget die Antwort der Verordtnetenn zu Marpurgk vff der Pfenner erbietenn.

Es folgt die Antwort der Verordneten zu Marburg auf der Pfänner Erbieten.

5

Georg vom Kolmitsch2 Stadthalter, Burgermeister vnnd Rath zu Marpurgk, Den Erntvestenn Erbarnn vnnd vorsichtigenn vnsern liebenn Schwagernn, Junckernn, Herrenn vnd guten freundenn, Gemeinenn pfenernn zu Allendorff Inn Sodenn sampt vnnd sonnderlich, Vnnsernn willigenn diennst zuvor, Erntvestenn, auch Erbarnn vnnd vorsichtigenn gunstigenn liebenn Schwagernn, Junckhernn, Herrenn vnnd guten freunde, Wir hettenn gemeint, ihr sollen vf den ernenten in abscheidt Jungst zu Cassell Termin, den bescheidt vonn den Lanndtstenndenn verfertigt Ewer gesanndtenn bewilligung nach annzuhörenn, durch euch selbst, oder ewer volmechtigenn erschienenn sein, Dieweil aber ihr aussenn pliebenn, vnnd der Durchleuchtige Hochgeborne Furst vnnd Herr, Vnnser gnediger Furst vnnd Herr durch sfgl. gesanndtenn mit habenndem gewalt, den tagk vor vnns alhier ersucht, vnnd gutlich begert, den gefasten vnnd gefertigtenn bescheidt zu eröffnenn, Habenn wir den also, vermöge des bewilligten Reces, auch in ewern vnngehorsamb publicirt vnnd eröffnet, In dem habenn obgedachts vnnsers gnedigenn Furstenn vnd Herrenn Gesanndtenn, vonn wegenn sfgl. begert, euch die gemeine Pfenner |: nach dem die vorgefallene Irrung zwischenn sfgl. vnnd euch in keinem guetlichenn vertrag, des wir vnns denn gar nicht versehenn hettenn,Läuft auf der nächsten Seite weiter

Georg vom Kolmitsch, Statthalter, Bürgermeister und Rat zu Marburg, den Ehrenfesten, Ehrbaren und Vorsichtigen, unseren lieben Schwägern, Junkern, Herren und guten Freunden, den gemeinen Pfännern zu Allendorf in Sooden samt und sonders. Unseren willigen Dienst zuvor, Ehrenfeste, auch Ehrbare und Vorsichtige, günstige liebe Schwäger, Junker, Herren und gute Freunde. Wir hätten gemeint, ihr solltet auf den im jüngsten Abschied zu Kassel ernannten Termin, um den von den Landständen verfertigten Bescheid nach eurer Gesandten Bewilligung anzuhören, durch euch selbst oder eure Bevollmächtigten erschienen sein. Weil ihr aber ausgeblieben seid und der durchlauchtige, hochgeborene Fürst und Herr, unser gnädiger Fürst und Herr, durch Seiner Fürstlichen Gnaden Gesandte mit habender Gewalt den Tag vor uns hier ersucht und gütlich begehrt hat, den gefassten und gefertigten Bescheid zu eröffnen, haben wir denselben also, vermöge des bewilligten Rezesses, auch in eurem Ungehorsam publiziert und eröffnet. Dabei haben des obgedachten unseres gnädigen Fürsten und Herrn Gesandte von Seiner Fürstlichen Gnaden wegen begehrt, euch, die gemeinen Pfänner — nachdem die vorgefallene Irrung zwischen Seinen Fürstlichen Gnaden und euch in keinen gütlichen Vertrag, dessen wir uns denn gar nicht versehen hätten,

Unsichere Lesungen

  1. Muldener — Name, Lesung unsicher
  2. Kolmitsch — Name, Lesung unsicher

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