Salzbibel · Lesetext · 2. Buch
Das zweite Buch · S. 491
Verhandlungen und Zwischenfälle · S. 491 · Bl. 243r · Band 1
Wortlaut der Handschrift Übersetzung — Ziffern am Rand sind die Segmentnummern (Sprungziel #s<Seite>-<Nummer>); hochgestellte Ziffern verweisen auf unsichere Lesungen am Fuß der Seite.
Verhandlungen und Zwischenfälle
S. 362–502 · Bl. 179r–249v · Bd. 1 · Zeitleiste: 2. Buch
S. 491
Bl. 243rBd. 12. Buch · Verhandlungen und ZwischenfälleFaksimile (ORKA)Das Ander Buch
Fortsetzung von der vorigen SeiteSohle schepffenn zulassenn, vnuerhindert sein, vnnd doch dasselbe ohnn der pfenner schadenn geschehenn muge, auch des Salzkauffs halbenn vor vnns den niedergesetztenn, nach verhoere, bescheidts, vnnd erkanndtnus zugewarttenn, anngenommenn vnnd eingereumbt, Dieweil aber wir die Niedergesaztenn vonn der Ritter: vnd Lanndtschafft, furtreglicher anngesehenn, vnnd Hochgedachttenn vnnserm gnedigenn furstenn vnnd Herrnn zu mehrernn gnadenn zureizenn bedacht, habenn wir vnns die sachenn annliegenn lassenn, vff sfgl. gnediges einreumenn, vnnd der gesanndtenn bewilligung, vff guetliche mittell vnnd wege bedenckenn gehapt, vnnd die den gesanndtenn gemeiner pfenner auch vorgehalttenn, Nemblich nachuolgennder gestalt, Dieweil wir vermerckenn, das noch zur zeit ann der Sohle, vnnd Demgleich oder zusammenn ziehenn kein manngell, vnnd dann Jzo im Furstennthumb ann Salz grosser manngell, das mann vff beidenn seittenn zugleich vnuerhindert, vnnd nach Jedes gelegennheit Sohle schepffte vnnd fuhrte, auch die pfenner sich gleich wie Hochgemeltter vnnser gnediger Furst vnnd Herr, mit Pumppenn vnnd Sohlkastenn, zum vorrathe vnuerzuglich geschickt vnnd gefast möchtten, Zuuersichtigklich dadurch soll vnnd werde den sachenn gerathenn, Wurde aber hernach in solchem Sohlziehen, manngell furfallenn, So solttenn vf erfordernn beyder oder eins theils, Rudolph Schennckenn, Hartmann Schleyer, Ludwig vonn Baumbach zu Rinsfort[?], Johann Norderk[?], Ludwig Koch zu Cassell, Virgilius Schwan zu Marpurgk, Hanns Scheffer zu Eschwe, vnnd Johan Stör zu Alsfeldt, vonn der Ritter vnnd Lanndtschafft wegenn, sich gein Allenndorff verfugenn, grundtlich vnnd vleissigklich, solchs anngezegenn1 manngels, des zusammen Sohle schepffenns, oder ziehenns erkundigenn, vnnd dauon wiederumb allennthalbenn bericht ann die gemeine verordennte vonn der Lanndtschafft bringenn,
Soleschöpfen zuzulassen, unverhindert sei, und doch dasselbe ohne der Pfänner Schaden geschehen möge; auch haben sie wegen des Salzkaufs vor uns, den Niedergesetzten, nach Verhör Bescheid und Urteil abzuwarten angenommen und eingeräumt. Weil aber wir, die Niedergesetzten von der Ritter- und Landschaft, es für zuträglicher angesehen und bedacht haben, hochgedachten unseren gnädigen Fürsten und Herrn zu mehreren Gnaden zu bewegen, haben wir uns die Sache anliegen lassen und auf Seiner Fürstlichen Gnaden gnädiges Einräumen und der Gesandten Bewilligung hin über gütliche Mittel und Wege Bedenken gehabt und diese den Gesandten der gemeinen Pfänner auch vorgehalten, nämlich in nachfolgender Weise: Weil wir merken, dass zur Zeit an der Sole und an dem gleichzeitigen oder gemeinsamen Ziehen noch kein Mangel ist, und dass jetzt im Fürstentum an Salz großer Mangel ist, dass man auf beiden Seiten zugleich unverhindert und nach jedes Gelegenheit Sole schöpfe und führe, auch die Pfänner sich, gleich wie hochgemelter unser gnädiger Fürst und Herr, mit Pumpen und Solekästen zum Vorrat unverzüglich geschickt und gefasst machen möchten; zuversichtlich soll und werde dadurch der Sache geraten werden. Würde aber hernach in solchem Soleziehen ein Mangel vorfallen, so sollten auf Erfordern beider oder eines Teils Rudolph Schenck, Hartmann Schleyer, Ludwig von Baumbach zu Rinsfort[?], Johann Norderk[?], Ludwig Koch zu Kassel, Virgilius Schwan zu Marburg, Hans Scheffer zu Eschwege und Johann Stör zu Alsfeld von der Ritter- und Landschaft wegen sich nach Allendorf verfügen, gründlich und fleißig solchen angezeigten Mangel des gemeinsamen Soleschöpfens oder -ziehens erkunden und davon wiederum allenthalben Bericht an die gemeinen Verordneten von der Landschaft bringen,
vnnd dann hierauff die partheyenn der verordennten, In nahmenn der Ritter: vnnd Lanndtschafft erkanndtnus |: doch ausserhalb des vertrags :| fernner enndtlich gewarttenn, Es sehenn auch wir die Lanndtstennde fur gut, nuze vnd notwenndige ann, das beide vnnser gnediger furst vnd herr, vnnd die pfenner, sich mit einannder vergleichenn, damit souiel muglich der vbrige flos des Salzbronnenns auch gefast, desgleichenn auch Jegenn die Werra bawen wurde, vf das souiel mehr salzes, vnnd mit wenigernn holze gesottenn möchtt werdenn, Des Salzkauffs halbenn, lest mann sich bedunckenn, vnnd ist vnnser der Landtstennde meinung, das die pfanne Salzes vor sechs guldenn, Nemblich zwenne thaler vnnd vier guldenn munze im kauffe, auch das rechte mas, Innhalt des vertrags gegeben soll werdenn,
und dann hierauf die Parteien der Verordneten Urteil im Namen der Ritter- und Landschaft |: doch außerhalb des Vertrags :| weiter endgültig abwarten. Es sehen auch wir, die Landstände, es für gut, nützlich und notwendig an, dass beide, unser gnädiger Fürst und Herr und die Pfänner, sich miteinander vergleichen, damit, soviel möglich, der übrige Fluss des Salzbrunnens auch gefasst und desgleichen auch gegen die Werra hin gebaut werde, damit umso mehr Salz und mit weniger Holz gesotten werden könne. Wegen des Salzkaufs lässt man sich bedünken, und es ist unsere, der Landstände, Meinung, dass die Pfanne Salz für sechs Gulden, nämlich zwei Taler und vier Gulden Münze, im Kauf, auch mit dem rechten Maß, nach Inhalt des Vertrags gegeben werden soll,
sonnderlich dieser zeit in der theurunge, doch hernach zu bessernn Jarenn vnnd zeittenn, der gemeinen Lanndtschafft notturfft hiedurch vnnbegebenn, Vnnd so fernne die gedachtenn pfenner solche mittell vnnd furschlege annehmenn werdenn, das als dann Hochgemelte sfgl. derselbigenn furbrachte Jegennclage auch gnedigklich fallenn lassenn sollte, Damit aber beide parthey aus solchenn Irrungenn vnnd gemeinschafft gennzlichenn bracht wurdenn,Läuft auf der nächsten Seite weiter
besonders zu dieser Zeit in der Teuerung, doch hernach zu besseren Jahren und Zeiten der gemeinen Landschaft Notdurft hierdurch unbenommen. Und sofern die genannten Pfänner solche Mittel und Vorschläge annehmen werden, dass alsdann hochgemelte Seine Fürstlichen Gnaden die von ihr vorgebrachte Gegenklage auch gnädiglich fallen lassen sollte. Damit aber beide Parteien aus solchen Irrungen und aus der Gemeinschaft gänzlich gebracht würden,
Unsichere Lesungen
- anngezegenn — so geschrieben, wohl anngezeigtenn