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Salzbibel · Lesetext · 2. Buch

Das zweite Buch · S. 474

Verhandlungen und Zwischenfälle · S. 474 · Bl. 234v · Band 1

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Wortlaut der Handschrift Übersetzung — Ziffern am Rand sind die Segmentnummern (Sprungziel #s<Seite>-<Nummer>); hochgestellte Ziffern verweisen auf unsichere Lesungen am Fuß der Seite.

Verhandlungen und Zwischenfälle

S. 362–502 · Bl. 179r–249v · Bd. 1 · Zeitleiste: 2. Buch

S. 474

Bl. 234vBd. 12. Buch · Verhandlungen und ZwischenfälleFaksimile (ORKA)

Das Annder Buch

1

Fortsetzung von der vorigen SeiteDedit Montags post Francisci Deudt[?] die aus: vnnd Innlenndischenn pfenner gemeinlich vff dem Rathause beyeinannder versamblet gewesenn, vnnd habenn nach vleissiger hin vnnd wieder bewegung enndtlich vnnd einmutiglich dahin geschlossenn, das sie den anngesetzten tagk der vngeuehrlichenn verhör durch Ire gesambten ersuchen lassenn wollenn, doch mit dem beding,

Dedit (übergeben) am Montag nach Francisci (6. Oktober) Deudt[?]; da sind die aus- und inländischen Pfänner allgemein auf dem Rathaus beieinander versammelt gewesen und haben nach fleißiger Erwägung hin und her endlich und einmütig dahin beschlossen, dass sie den angesetzten Tag der ungefährlichen Verhandlung durch ihre Gesandten besuchen lassen wollen, doch mit der Bedingung,

2

wie nachstehet Gemeine Pfenner des Saltzwercks Zu Allenndorff ann der Werra, Dem durchleuchtigenn Hochgebornnenn furstenn vnd herrenn, Herrnn Philipsenn Lanndtgrauenn zu Hessenn, Grauenn zu Catzennelnpogenn,

wie nachsteht: Gemeine Pfänner des Salzwerks zu Allendorf an der Werra. Dem durchlauchtigen, hochgeborenen Fürsten und Herrn, Herrn Philipp, Landgraf zu Hessen, Graf zu Katzenelnbogen,

3

Dietz Vnnserm gnedigenn Herrnn, Durchleuchtiger Hochgebornner Furst, Ewer f. gl. seindt vnnsere pflichtwillige diennste in vnderthenigkeit zuuor, Gnediger furst vnnd herr.

Diez, unserem gnädigen Herrn. Durchlauchtiger, hochgeborener Fürst, Euer Fürstlichen Gnaden sind unsere pflichtwilligen Dienste in Untertänigkeit zuvor. Gnädiger Fürst und Herr.

4

Wir habenn E. f. gl. schreibenn, darin wir zu vngeuehrlicher verhör Jegenn Cassell der Irrungenn halbenn, so vnns zu wiedder dem vfgerichtenn vertrage beschwerlich vorfallenn,

Wir haben Euer Fürstlichen Gnaden Schreiben, worin wir zu ungefährlicher (unverbindlicher) Verhandlung nach Kassel wegen der Irrungen, die uns entgegen dem aufgerichteten Vertrag beschwerlich vorgefallen sind,

5

vor den Lanndtstenndenn vnnd der Ritterschafft, Gelertenn vnnd Stedtenn, den dreyzehenden tagk Octobris zuerscheinenn, vnnd volgenndts tagk zur hanndelung zu schreittenn, nebenn anngehengtenn bedinge, welcher beschwerung E. f.Läuft auf der nächsten Seite weiter

vor den Landständen und der Ritterschaft, den Gelehrten und Städten am dreizehnten Tag des Oktober zu erscheinen und am folgenden Tag zur Verhandlung zu schreiten, nebst angehängter Bedingung, welcher Beschwerung Euer Fürstliche

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