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Salzbibel · Lesetext · 2. Buch

Das zweite Buch · S. 435

Verhandlungen und Zwischenfälle · S. 435 · Bl. 215r · Band 1

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Wortlaut der Handschrift Übersetzung — Ziffern am Rand sind die Segmentnummern (Sprungziel #s<Seite>-<Nummer>); hochgestellte Ziffern verweisen auf unsichere Lesungen am Fuß der Seite.

Verhandlungen und Zwischenfälle

S. 362–502 · Bl. 179r–249v · Bd. 1 · Zeitleiste: 2. Buch

S. 435

Bl. 215rBd. 12. Buch · Verhandlungen und ZwischenfälleFaksimile (ORKA)

Das Ander Buch

1

Fortsetzung von der vorigen SeiteDieweil aber die Pfenner bey sich nit habenn könnenn findenn, durch was mittell oder wege Jnenn Jrer beschwerung annders dann Jnnhalt dem vertrage, möchte abgeholffenn werdenn, Habenn sie den Furstlichenn Rethenn heimbgestelt, solche mittell vnnd wege furzuschlagenn, Dieweil aber vonn demselbigen auch nichts befundenn, vnnd misverstanndt augennscheinlich vorhanndenn, Habenn die pfenner vnderthenglich gebettenn, das S.F.G.1[?] Jnnhalt dem vertrage, die Richter in gebuerlicher zeit, ordenn vnnd niedersezen wolte, wes als dann vonn demselbigenn erkanndt, das die Pfenner in rechtenn, vnnd vermöge dem vertrage S.F.G.[?] nachzugebenn verpflicht, des wollenn sie sich als gehorsame vnderthane willigk vnnd gerne gehaltenn, Darauff die Furstliche verordenntte Räthe geandtwort dieweil die pfenner Je vff Jrem vernehmenn2,

…Weil aber die Pfänner bei sich nicht haben finden können, durch welche Mittel oder Wege ihnen in ihrer Beschwerung anders als nach Inhalt des Vertrags abgeholfen werden könnte, haben sie es den Fürstlichen Räten anheimgestellt, solche Mittel und Wege vorzuschlagen. Weil aber auch von denselben nichts gefunden wurde und Missverständnis augenscheinlich vorhanden war, haben die Pfänner untertänig gebeten, dass Seine Fürstlichen Gnaden[?] nach Inhalt des Vertrags die Richter in gebührender Zeit ordnen und einsetzen wollten; was dann von denselben erkannt werde, dass die Pfänner nach dem Recht und kraft des Vertrags Seiner Fürstlichen Gnaden[?] nachzugeben verpflichtet seien, dem wollen sie sich als gehorsame Untertanen willig und gern gemäß verhalten. Darauf haben die fürstlich verordneten Räte geantwortet: Weil die Pfänner nun einmal auf ihrem Vernehmen (Standpunkt)

2

verharretenn, so wolttenn sie diese bitt ann S.F.G.[?] bringenn, versehenn sich aber nit, das S.F.G.[?] die Richter Jnnhalt des vertrags, niedersezenn werde, Es wollte auch S.F.G.[?] den vertrage zuhalttenn, oder nit zuhalttenn vnverbundenn sein, dieweil gemeine Pfenner das Reuersal, so derhalbenn vfgericht, in gepurlicher zeit nit alle versiegelt,

beharrten, so wollten sie diese Bitte an Seine Fürstlichen Gnaden[?] bringen, versähen sich aber nicht, dass Seine Fürstlichen Gnaden[?] die Richter nach Inhalt des Vertrags einsetzen würden; es wollten auch Seine Fürstlichen Gnaden[?] ungebunden sein, den Vertrag zu halten oder nicht zu halten, weil die gemeinen Pfänner das Reversal, das deshalb aufgerichtet worden sei, in gebührender Zeit nicht alle besiegelt hätten,

3

Sonnder werde sonnstenn, deshalbenn vor gemeiner Ritterschafft vnnd Lanndtschafft mit den pfennernn verkommenn, Was dann dieselbigenn den pfennernn, dieweil die zehenn alb zuwieder dem vertrage im Saltzkauff auffgeschlagenn,

sondern es werde sonst deshalb vor gemeiner Ritterschaft und Landschaft mit den Pfännern verhandelt werden; was dann dieselben den Pfännern, weil die zehn Albus dem Vertrag zuwider im Salzkauf aufgeschlagen worden seien,

4

erkennenn werdenn, Habenn sie wohl zubedennckenn, Hierauff abermahls die pfenner wie zuuor gebettenn, Sontags am tage Viti Jm 39.

zuerkennen würden, das hätten sie wohl zu bedenken. Hierauf haben die Pfänner abermals wie zuvor gebeten. Am Sonntag, dem Tag Viti (15. Juni), im Jahr 1539

5

Jare, sein beide Räthe des Raths, sampt dem verordenntenn Ausschos gemeyner pfenner, alhie zu Allenndorff auff dem Rathause versamblet gewesenn, vnnd nachdem etzlich beschwerung Punct vnnd artickell, dieser letztenn handelung halben, zuberathschlagenn furgefallenn, vnnd aber fur vnnötig geacht, auch bisweilenn vnnschicklich, den gantz=[?] Ausschos damit zubemuhenn, So habenn abgerurte Rethe vnnd ausschos alle semptlich vor nutz, notwendigk, vnnd gut anngesehenn, vnnd beschlossenn, das etzliche der Elttestenn verstenndigstenn Personenn, zu solchenn Rathschlage dienlich, aus dem Rath vnnd der gemeine, benebenn den Saltzgrevenn geordennt, der ausschos geengert, vnnd die anndernn darmit vnbemuhet vnnd verschonet werdenn, Darauff die gemeine Jn den Rath gekorenn, Johann Schaffnit den Elttern, Heintz Meinhardt, Michell Riegenrodt, vnnd Gabrieln Sauslernn[?], der Rath in die Gemeine, Gißler Schwannflugell, Johann Stein, Hermann Fischer, vnd Georgenn Sieffertt, doch also, ob bey weilenn einer oder mehr, vor Jetzgenenntten Personenn, verritte, vnnd nicht annheimisch befundenn wurde, das sie als dann etzliche anndere vnnd mehr Personenn, ann des oder derselbigenn abwesendenn stadt, aus dem Rath vnnd der gemeine,Läuft auf der nächsten Seite weiter

sind beide Räte des Rats samt dem verordneten Ausschuss der gemeinen Pfänner hier zu Allendorf auf dem Rathaus versammelt gewesen; und nachdem etliche Beschwerungspunkte und Artikel wegen dieser letzten Verhandlung zu beratschlagen vorgefallen sind, es aber für unnötig, auch bisweilen unschicklich erachtet wurde, den ganzen[?] Ausschuss damit zu bemühen, so haben die berührten Räte und der Ausschuss alle gemeinsam für nützlich, notwendig und gut angesehen und beschlossen, dass etliche der ältesten und verständigsten Personen, die zu solchem Ratschlag dienlich sind, aus dem Rat und der Gemeinde neben den Salzgrafen verordnet, der Ausschuss verengt und die anderen damit unbemüht und verschont werden. Darauf hat die Gemeinde in den Rat gewählt: Johann Schaffnit den Älteren, Heintz Meinhardt, Michell Riegenrodt und Gabrieln Sauslernn[?]; der Rat in die Gemeinde: Gißler Schwannflugell, Johann Stein, Hermann Fischer und Georgenn Sieffertt, doch so, dass, falls bisweilen einer oder mehrere der jetztgenannten Personen verreist und nicht daheim befunden würde, sie dann etliche andere und mehr Personen an des oder derselben Abwesenden Statt aus dem Rat und der Gemeinde

Unsichere Lesungen

  1. S.F.G. — Kürzel, Lesung unsicher
  2. vernehmenn — evtl. vornehmenn

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