Salzbibel · Lesetext · 2. Buch
Das zweite Buch · S. 421
Verhandlungen und Zwischenfälle · S. 421 · Bl. 208r · Band 1
Wortlaut der Handschrift Übersetzung — Ziffern am Rand sind die Segmentnummern (Sprungziel #s<Seite>-<Nummer>); hochgestellte Ziffern verweisen auf unsichere Lesungen am Fuß der Seite.
Verhandlungen und Zwischenfälle
S. 362–502 · Bl. 179r–249v · Bd. 1 · Zeitleiste: 2. Buch
S. 421
Bl. 208rBd. 12. Buch · Verhandlungen und ZwischenfälleFaksimile (ORKA)Das Ander Buch
Fortsetzung von der vorigen Seitevnnd abhelffung der beschwerde, gebetten, das nun hochgedachtter vnnser gnediger furst vnnd herr, euch Furstlichen Räthe, alhier zur stett gnediglich verordennt, auch annkommenn, solchs gnedigenn willenns vnnd stadtlicher schickunge, seindt wir gemeine Pfenner sfgl. dannckbar, mit erbietung, solchs vmb sfgl. vber schuldige pflicht zuuerdienenn, Dennach vor euch furstlichenn Rethen, bringenn die Pfenner zu Allenndorff Ire beschwerunge einfelttiger weise vor, vnnd sagenn, das Inenn der verkaufft des Saltzes Im Furstennthumb Hessenn vorbehalttenn, Innhalts vnnd vermöge des vffgerichttenn vertrages, Also das kein annder dann der Pfenner Saltz darin geladen, gefurt vnnd verkaufft werdenn soll, es wer dann sach, das es im Lannde ann saltz gebrechenn, vnnd manngeln wurde, also das der Pfenner saltz nit reichenn, vnnd die notturfft speisenn kunnt, oder mocht, als dann vnd nicht ehir, ist vnnserm gnedigenn Furstenn vnnd Herrnn mit sfgl. saltz in solchem fall,
…und um Abhilfe der Beschwerde gebeten; dass nun der hochgedachte, unser gnädiger Fürst und Herr, euch Fürstliche Räte gnädig hierher an diesen Ort verordnet hat und ihr auch angekommen seid — für solchen gnädigen Willen und die stattliche Abordnung sind wir, die gemeinen Pfänner, Seinen Fürstlichen Gnaden dankbar, mit dem Erbieten, dies um Seine Fürstlichen Gnaden über die schuldige Pflicht hinaus zu verdienen. Demnach bringen die Pfänner zu Allendorf vor euch Fürstlichen Räten ihre Beschwerung in einfältiger Weise vor und sagen, dass ihnen der Verkauf des Salzes im Fürstentum Hessen vorbehalten ist, nach Inhalt und Kraft des aufgerichteten Vertrages, so dass kein anderes als der Pfänner Salz darin geladen, geführt und verkauft werden soll, es sei denn, dass es im Lande an Salz gebrechen und mangeln würde, so dass der Pfänner Salz nicht ausreichen und den Bedarf nicht decken könnte oder möchte; dann und nicht eher ist unserem gnädigen Fürsten und Herrn mit Seiner Fürstlichen Gnaden Salz in solchem Fall,
vnnd zu der notturfft zuuerkeuffenn, vnnd Inns Furstennthumb abführen zulassenn, nachgegebenn vnnd zugelassenn, Dieweil aber dem vertrage zuwieder nit allein, in der zeit der notturfft sonndernn auch allezeit bisher seindt dem vertrage, sfgl. diener vnnd Söder1, Ihr saltz den fhurleutenn geladenn, verkaufft, vnnd Inns Furstennthumb zu Hessenn führenn lassenn, also das den Pfennernn Ihr saltz liegenn bleibe, vnnd derhalbenn dis Jtzt Jegennwertige Jar,
und für den Bedarf zu verkaufen und ins Fürstentum abführen zu lassen, nachgegeben und zugelassen. Weil aber dem Vertrag zuwider nicht allein in der Zeit des Bedarfs, sondern auch allezeit bisher seit dem Vertrag Seiner Fürstlichen Gnaden Diener und Söder (Salzsieder) ihr Salz den Fuhrleuten aufgeladen, verkauft und ins Fürstentum zu Hessen haben führen lassen, so dass den Pfännern ihr Salz liegen bleibt, und deshalb in diesem jetzt gegenwärtigen Jahr
mehr dann dritthalb Tausennt drey hundert guldenn, weniger dann vor einem Jar, bis vff diese zeitt gesottenn, Vnnd wann die Pfenner Ire wercke, so Ihnenn im vertrage, auch vormahls von alters her nachgelassenn,
bis auf diese Zeit für mehr als zweitausendachthundert (dritthalbtausend dreihundert) Gulden weniger als vor einem Jahr gesotten worden ist. Und wenn die Pfänner ihre Werke, die ihnen im Vertrag und auch vormals von alters her nachgelassen sind,
hettenn siedenn mögenn, als sie des verkauffs vnnd abganngs halbenn verhindert wurden, wurde sich der außstanndt vnnd Rest, in die vier Tausennt guldenn vngeuehrlich erstreckenn, wie mitt der Pfenner, desgleichenn sfgl.Läuft auf der nächsten Seite weiter
hätten sieden können, wie sie wegen des Verkaufs und Absatzes daran gehindert wurden, so würde sich der Ausstand und Rest auf ungefähr viertausend Gulden erstrecken, wie mit der Pfänner, desgleichen Seiner Fürstlichen Gnaden
Unsichere Lesungen
- Söder — wohl Sieder, Lesung unsicher