Salzbibel · Lesetext · 2. Buch
Das zweite Buch · S. 420
Verhandlungen und Zwischenfälle · S. 420 · Bl. 207v · Band 1
Wortlaut der Handschrift Übersetzung — Ziffern am Rand sind die Segmentnummern (Sprungziel #s<Seite>-<Nummer>); hochgestellte Ziffern verweisen auf unsichere Lesungen am Fuß der Seite.
Verhandlungen und Zwischenfälle
S. 362–502 · Bl. 179r–249v · Bd. 1 · Zeitleiste: 2. Buch
S. 420
Bl. 207vBd. 12. Buch · Verhandlungen und ZwischenfälleFaksimile (ORKA)Das Ander Buch
Fortsetzung von der vorigen SeiteIhre Räthe, mit nahmenn Sigmundt vonn Boyneburgk, Stadthalter, Johann Feige Cannzlar, Rudolff Schenncke Lanndtvogt ann der Werra, vermöge der Pfenner vbergebenenn Supplication, auff den Mitwoch, oder Donnerstagk einzukommenn, vnnd mit den Pfennernn, Irer beschwerung halbenn zuhandtlenn verordent hette, Wie aber die Pfenner solchs also gewarttet habenn wolttenn, seindt Jtztgenente Räthe, vonn stundt ann in Vigilia Medardi Jegenn abenndt nachgevolgt, vnnd volgenndem Montags vmb ein Vhr mit den Pfennernn handtlunge annge fanngenn, Welche furtragenn habenn lassenn, wie nachuolget, Gestrenngenn, Ernuestenn vnnd achtparnn Furstliche Räthe, gebietennde Herrnn, Nach dem vnnd als sich mercklich beschwerung den Pfennernn zu Allenndorff, wieder vffgerichttenn bewilligtenn, vnnd anngenommen vertragk, zugetragenn habenn, Sonnderlich vnnd erstlich in dem, das sie im verkaufft des Saltzes in Furstennthumb zu Hessenn verhindert, vnnsers gnedigenn Fursten vnnd Herrnn Saltz geladenn, verkaufft vnnd verfuhret wirdt, vnd der Pfenner Saltz Ihnenn zu grossem schaden, nachteil vnnd fortters dem vertrage zu wieder, liegenn pleibt, Zum anndernn das sich sfgl. diener vnnd Saltzknechte zuwieder vfgerichttenn vertrage, auff die tage so Ihnenn nicht, sonnder der Pfenner knechttenn zuscheppenn, vnd zuziehenn zugetheilt, vnnd vorbehalttenn ist, zuschepffen vnnderstehenn, vnnd der Pfenner knechte darann vff die tage so Ihnenn allein zuziehenn geburenn, verhinderung thun, Zum drittenn, das sfgl. begert, das der Pfenner gesinde, vnnd Boderknechte, so sfgl. auch eidthafftig sein sollen, welches doch dem vertrage vnnd altem gebrauch ganntz zuwieder, der vnnd annder mehr beschwerung halber, die Pfenner verursacht wurdenn, sfgl. kurtz verschiener zeit zu mehrmahlenn, mit Supplication vnnd mundtlichem bericht, vmb gnedige abschaffung solcher beschwerde, vnnderthenniglich annzusuchenn, Dieweil aber die Pfenner Je mehr vnnd fernner beschwerung befundenn, habenn sie Jungst abermahls sfgl. vmb vorbescheidt,
hätten Ihre Räte, mit Namen Sigmund von Boyneburg, Statthalter, Johann Feige, Kanzler, Rudolf Schenck, Landvogt an der Werra, vermöge der von den Pfännern übergebenen Supplikation verordnet, am Mittwoch oder Donnerstag einzukommen und mit den Pfännern wegen ihrer Beschwerung zu verhandeln. Wie aber die Pfänner solches so abgewartet haben wollten, sind die jetzt genannten Räte sogleich am Vorabend von Medardi (7. Juni) gegen Abend nachgefolgt und haben am folgenden Montag (9. Juni) um ein Uhr mit den Pfännern die Verhandlung angefangen, welche haben vortragen lassen, wie nachfolgt: Gestrenge, ehrenfeste und achtbare fürstliche Räte, gebietende Herren! Nachdem sich den Pfännern zu Allendorf merkliche Beschwerung gegen den aufgerichteten, bewilligten und angenommenen Vertrag zugetragen hat, besonders und erstlich darin, dass sie im Verkauf des Salzes im Fürstentum Hessen verhindert werden, indem unseres gnädigen Fürsten und Herrn Salz geladen, verkauft und verführt wird und das Salz der Pfänner ihnen zu großem Schaden und Nachteil und weiter dem Vertrag zuwider liegen bleibt; zum anderen, dass sich Seiner Fürstlichen Gnaden Diener und Salzknechte zuwider dem aufgerichteten Vertrag an den Tagen, die nicht ihnen, sondern den Knechten der Pfänner zum Schöpfen und Ziehen zugeteilt und vorbehalten sind, zu schöpfen unterstehen und die Knechte der Pfänner daran an den Tagen, an denen ihnen allein das Ziehen gebührt, verhindern; zum dritten, dass Seine Fürstliche Gnaden begehrt haben, dass das Gesinde und die Kotenknechte der Pfänner Seiner Fürstlichen Gnaden auch eidespflichtig sein sollen, was doch dem Vertrag und altem Brauch ganz zuwider ist — wegen dieser und anderer Beschwerungen mehr sind die Pfänner veranlasst worden, Seine Fürstliche Gnaden vor kurz verstrichener Zeit mehrmals mit Supplikation und mündlichem Bericht um gnädige Abschaffung solcher Beschwerde untertänig anzusuchen. Weil aber die Pfänner je mehr und weitere Beschwerung befunden haben, haben sie jüngst abermals Seine Fürstliche Gnaden um Vorbescheid
vnnd abhelffung der beschwerde, gebetten, das nun hochgedachtter vnnser gnediger furst vnnd herr, euch Furstlichen Räthe, alhier zur stett gnediglich verordennt, auch annkommenn, solchs gnedigenn willenns vnnd stadtlicher schickunge, seindt wir gemeine Pfenner sfgl. dannckbar, mit erbietung, solchs vmb sfgl. vber schuldige pflicht zuuerdienenn, Dennach vor euch furstlichenn Rethen, bringenn die Pfenner zu Allenndorff Ire beschwerunge einfelttiger weise vor, vnnd sagenn, das Inenn der verkaufft des Saltzes Im Furstennthumb Hessenn vorbehalttenn, Innhalts vnnd vermöge des vffgerichttenn vertrages, Also das kein annder dann der Pfenner Saltz darin geladen, gefurt vnnd verkaufft werdenn soll, es wer dann sach, das es im Lannde ann saltz gebrechenn, vnnd manngeln wurde, also das der Pfenner saltz nit reichenn, vnnd die notturfft speisenn kunnt, oder mocht, als dann vnd nicht ehir, ist vnnserm gnedigenn Furstenn vnnd Herrnn mit sfgl. saltz in solchem fall,Läuft auf der nächsten Seite weiter
und Abhilfe der Beschwerde gebeten. Dass nun der hochgedachte unser gnädiger Fürst und Herr euch fürstliche Räte hierher zur Stelle gnädig verordnet hat und ihr auch angekommen seid, für solchen gnädigen Willen und die stattliche Schickung sind wir, die gemeinen Pfänner, Seiner Fürstlichen Gnaden dankbar, mit dem Erbieten, solches um Seine Fürstliche Gnaden über die schuldige Pflicht hinaus zu verdienen. Demnach bringen die Pfänner zu Allendorf vor euch fürstliche Räte ihre Beschwerung in einfältiger Weise vor und sagen, dass ihnen der Verkauf des Salzes im Fürstentum Hessen gemäß dem Inhalt und vermöge des aufgerichteten Vertrags vorbehalten ist, sodass kein anderes als das Salz der Pfänner darin geladen, geführt und verkauft werden soll, es wäre denn, dass es im Land an Salz gebrechen und mangeln würde, sodass das Salz der Pfänner nicht ausreichen und die Notdurft speisen könnte oder möchte; dann und nicht eher ist es unserem gnädigen Fürsten und Herrn mit Seiner Fürstlichen Gnaden Salz in solchem Fall