Salzbibel · Lesetext · 2. Buch
Das zweite Buch · S. 407
Verhandlungen und Zwischenfälle · S. 407 · Bl. 201r · Band 1
Wortlaut der Handschrift Übersetzung — Ziffern am Rand sind die Segmentnummern (Sprungziel #s<Seite>-<Nummer>); hochgestellte Ziffern verweisen auf unsichere Lesungen am Fuß der Seite.
Verhandlungen und Zwischenfälle
S. 362–502 · Bl. 179r–249v · Bd. 1 · Zeitleiste: 2. Buch
S. 407
Bl. 201rBd. 12. Buch · Verhandlungen und ZwischenfälleFaksimile (ORKA)Das Annder Buch
Fortsetzung von der vorigen Seitesampt dem Stadtschreiber vonn dem ausschos gemeiner Pfenner mit volgennder Supplication, ann vnnsernn Landtsfürstenn vnnd herrnn abgefertiget, vnnd habenn Jtztgemeltte gesanndte nachvolgenndenn Sonnabenndt vmb siebenn vhr Fgl. zur Karthaus1 anntroffenn, vnd die Supplication Fgl. behenndiget,
samt dem Stadtschreiber von dem Ausschuss der gemeinen Pfänner mit folgender Supplikation an unseren Landesfürsten und Herrn abgefertigt worden, und die jetzt genannten Gesandten haben am darauffolgenden Sonnabend (24. Mai) um sieben Uhr Seine Fürstliche Gnaden in der Karthaus angetroffen und Seiner Fürstlichen Gnaden die Supplikation überreicht;
hat sie Fgl. gein Cassell gewiesenn, daselbst vff bescheidt zugewarttenn, vnnd den Montagk nach Pfingstenn vngeverhlich vmb einem schlagk verfordernn lassenn, Durchleuchtiger Hochgeborner Furst vnnd herr, vnsere ganntz willige vnderthenige verpflichte diennste, seindt E.
da haben Seine Fürstliche Gnaden sie nach Kassel gewiesen, dort auf Bescheid zu warten, und sie am Montag nach Pfingsten (26. Mai) ungefähr um ein Uhr vorfordern lassen. Durchlauchtiger, hochgeborener Fürst und Herr, unsere ganz willigen, untertänigen, verpflichteten Dienste seien Euer
G. zuuor, gnediger herr, Weil vns vnd menniglichen vnuerborgenn, das E.
Gnaden zuvor. Gnädiger Herr, weil uns und jedermann unverborgen ist, dass Euer
F. gl. als ein sonderlicher hochberumbter verstenndiger gerechtter Furst, derselbigenn E.
Fürstliche Gnaden als ein besonders hochberühmter, verständiger, gerechter Fürst derselben Euer
G. arme gehorsame vnderthane vnnd alle anndere beÿ Irem rechttenn, soviel sie des befugt, vnnd berechttiget, gnediglichenn zuschutzenn, vnnd hanndthabenn geneigt, vnnd das sich E.
Gnaden arme, gehorsame Untertanen und alle anderen bei ihrem Recht, soweit sie dessen befugt und berechtigt sind, gnädig zu schützen und zu handhaben geneigt sind, und dass sich Euer
Gl. aus anngeborner Furstlicher tugenndt vnnd milde, solches nicht beschwerenn lassenn, So seindt wir E.
Gnaden aus angeborener fürstlicher Tugend und Milde solches nicht beschweren lassen, so sind wir, Euer
Gl. arme vnderthanenn auch ermanet, diese vnnsere Supplication ann E.
Gnaden arme Untertanen, auch ermahnt, diese unsere Supplikation an Euer
Gl. vndertheniglichenn zuthun, vnnd vnnsere annliegenn ann dieselbigenn gelanngenn zulassenn, vngezweiuelter vnderthenniger zuuersicht, E.
Gnaden untertänig zu richten und unser Anliegen an dieselben gelangen zu lassen, in unbezweifelter untertäniger Zuversicht, Euer
Gl. werdent des kein vngnedig gefallenn Jegenn vnstragenn, Nemblichen nach dem zwischent E.Läuft auf der nächsten Seite weiter
Gnaden werden deswegen kein ungnädiges Gefallen gegen uns tragen. Nämlich, nachdem zwischen Euer
Unsichere Lesungen
- Karthaus — Ortsname); einem schlagk (Lesung unsicher