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Salzbibel · Lesetext · 2. Buch

Das zweite Buch · S. 363

Verhandlungen und Zwischenfälle · S. 363 · Bl. 179r · Band 1

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Wortlaut der Handschrift Übersetzung — Ziffern am Rand sind die Segmentnummern (Sprungziel #s<Seite>-<Nummer>); hochgestellte Ziffern verweisen auf unsichere Lesungen am Fuß der Seite.

Verhandlungen und Zwischenfälle

S. 362–502 · Bl. 179r–249v · Bd. 1 · Zeitleiste: 2. Buch

S. 363

Bl. 179rBd. 12. Buch · Verhandlungen und ZwischenfälleFaksimile (ORKA)

Das Annder Buch

1

Fortsetzung von der vorigen Seitedenn sonst in F. g. f.[?] vnd hern Repositur hieruon nichts vorhanden, Auff heut Mitwochenn nach Fabiani vnnd Sebastiani Anno ec. 39. seindt beide Rethe sampt den verordenntenn des Ausschosses vnd Ampttreger Gemeiner Pfenner beyeinannder gewesenn, vnnd seindt Inenn sachenn vorgelauffenn, Wie volget.

denn sonst ist in Fürstlicher Gnaden, unseres Fürsten[?] und Herrn Registratur hiervon nichts vorhanden. Auf heute, Mittwoch nach Fabian und Sebastian (22. Januar) im Jahr etc. 1539, sind beide Räte samt den Verordneten des Ausschusses und Amtsträgern der gemeinen Pfänner beieinander gewesen, und es sind ihnen Sachen vorgelaufen, wie folgt.

2

Erstlich beclagenn sich Johann Niedennstein der Eltter Hanns Lorper1[?] sampt Irer geselschafft, das Ihnenn Ihr Bodt vngeuehrlichenn bey funfftzehen wochenn Ires knechts mit nahmen Henckell Schweizers halbenn wust gelegenn, Welcher sie zuwidder dem furstlichenn vffgerichttenn vertrage,

Erstlich beklagen sich Johann Niedenstein der Ältere und Hans Lorper[?] samt ihrer Gesellschaft, dass ihnen ihr Boden ungefähr fünfzehn Wochen lang wegen ihres Knechtes namens Henkel Schweizer wüst gelegen habe, welcher sie zuwider dem fürstlich aufgerichteten Vertrag

3

ohnn alle schuldt, vnnd sache verurlaubet, in mercklichenn Iren schadenn, vnnd furdert der annder knecht, welchenn sie hinein zunehmenn willenns — 13½ fl. als im nehmenn — 4.

ohne alle Schuld und Ursache verlassen habe, zu ihrem merklichen Schaden; und es fordert der andere Knecht, den sie hineinzunehmen willens sind, 13½ Gulden, als Annahmegeld 4

4

Wimmunge2[?], Darauff habenn obenngemelte der ausschos vnnd ampttreger gemeiner pfenner aus beweglichenn Vhrsachen enndtlich beschlossenn, Nach dem Henckelnn vnnd Clawes vom Vrbenn, Innhalt dem furstlichenn aufgerichttenn vertrage, durch Saltzgreuenn vnd Wartten3[?] ausgebottenn, vnnd sie daruber der Pfenner Ordenung vnnd gebott verachttet, sollenn sie vff mit wissenn des Renntmeisters alttem herkommenn nach gefenglich angenommenn, vnnd verwart werdenn, Item Nach dem der annder knecht, den Johann Schaffnit sampt seiner geselschafft annzunehmenn willenns, den Pfennernn vormahls nicht eidthafftigk gewesenn, Ist vor nutz vnnd gut, grossernn schadenn zuuerkommenn, vom obenngerurtenn dem ausschus vnnd ampttregern, anngesehenn wordenn, das demselbenn wohl ein zimlichs zugebenn sey, aber mit den knechttenn, so den Pfennern vormahls eidthafftig, soll es vermuge der Ordenung vnnd annders, nicht gehalttenn werdenn, Desselbigenn tags ist vom obgerurtenn vor gut anngesehen, vnnd verordenet, das Johann Niedennstein, Johann Casselmann, Vrbann Eholdt, George Sieffridt, vnnd Constantin Casselmann gein Cassell abgefertiget wordenn, Furstlichen gnadenn Irer der Pfenner beschwerung dieser nachuolgenndenn artickell Innhalt der Instruction vnderthenigklich annzuzeigen, vnnd derselbigenn gnedigenn abschaffung zubitten, Zum erstenn, Belanngendt das Sohlennziehenn vnd Pompenn in dem Bornne, Zum anndernn das Saltzmessen vnnd liefernn, Zum drittenn Sfgl. die form des Eidts, so der Pfenner knechtte Jerlichenn thun söllen, vnderthenigklich zuubergebenn, Instructio, vnnd Gewalt, Was die Saltzgreuenn, Warttenn vnnd annder Gemein Pfenner, Nemblich Johann Nidennstein, Johann Casselmann, Vrbann Eholdt, George vom Cappell, vnnd Constantin Casselman, vonn wegenn der Bawerschafft, vnnd aus beuehl des ausschosses gemeiner Pfenner, ann vnserm gnedigenn furstenn vnnd herrnn zutragenn, vnnd volle macht haben sollenn, vnnd vf die beschwerten artickell gnedige abschaffung zubittenn, Erstlich, Nach dem hiebeuornn zu mehrmahlen an Sfgl. ist gelanngt, vnnd gebettenn wordenn, das der artickell, Betreffenn das Sohlennziehenn, dermassen mochtte vom Sfgl. knechttenn, vnd vff Sfgl. seittenn gebraucht wordenn, das es vonn Armenn Pfennernn ohnne schadenn sein möchtte, gnedigenn Rath vnnd wohlgut meinung, darmit der vertragk mit gebrenncket[?], sonnder gehalttenn, mitzutheilenn, Darauff vor gut anngesehenn wordenn, das Sfgl. etliche Pompenn gesatzt,Läuft auf der nächsten Seite weiter

Wimmunge[?]. Darauf haben die obengenannten, der Ausschuss und die Amtsträger der gemeinen Pfänner, aus beweglichen Ursachen endlich beschlossen: Nachdem Henkel und Klaus vom Urben nach Inhalt des fürstlich aufgerichteten Vertrags durch Salzgrafen und Warten[?] ausgeboten worden sind und sie darüber der Pfänner Ordnung und Gebot verachtet haben, sollen sie mit Wissen des Rentmeisters nach altem Herkommen gefänglich angenommen und verwahrt werden. Item: Nachdem der andere Knecht, den Johann Schaffnit samt seiner Gesellschaft anzunehmen willens ist, den Pfännern vormals nicht eidhaftig (vereidigt) gewesen ist, ist es von den obengenannten, dem Ausschuss und den Amtsträgern, für nützlich und gut angesehen worden, um größeren Schaden zu verhüten, dass demselben wohl ein Ziemliches zuzugeben sei; aber mit den Knechten, die den Pfännern vormals eidhaftig waren, soll es vermöge der Ordnung und anderem nicht so gehalten werden. Desselben Tages ist von den obengenannten für gut angesehen und verordnet worden, dass Johann Niedenstein, Johann Casselmann, Urban Eholdt, George Sieffridt und Constantin Casselmann nach Kassel abgefertigt werden, Fürstlichen Gnaden ihre, der Pfänner, Beschwerung in diesen nachfolgenden Artikeln nach Inhalt der Instruktion untertäniglich anzuzeigen und deren gnädige Abschaffung zu bitten: Zum ersten betreffend das Solenziehen und Pumpen in dem Born; zum anderen das Salzmessen und Liefern; zum dritten Seinen Fürstlichen Gnaden die Form des Eides, den die Knechte der Pfänner jährlich leisten sollen, untertäniglich zu übergeben. Instruktion und Gewalt (Vollmacht), was die Salzgrafen, Warten und andere gemeine Pfänner, nämlich Johann Nidenstein, Johann Casselmann, Urban Eholdt, George vom Cappell und Constantin Casselman, von wegen der Gebauerschaft und aus Befehl des Ausschusses der gemeinen Pfänner an unseren gnädigen Fürsten und Herrn vortragen und wozu sie volle Macht haben sollen, und auf die beschwerten Artikel gnädige Abschaffung zu bitten. Erstlich: Nachdem hiervor zu mehreren Malen an Seine Fürstlichen Gnaden gelangt und gebeten worden ist, dass der Artikel betreffend das Solenziehen dermaßen von Seiner Fürstlichen Gnaden Knechten und auf Seiner Fürstlichen Gnaden Seite gebraucht werden möchte, dass es den armen Pfännern ohne Schaden sein möchte, und gnädigen Rat und wohlgute Meinung mitzuteilen, damit der Vertrag nicht gekränkt[?], sondern gehalten werde — darauf ist für gut angesehen worden, dass Seine Fürstlichen Gnaden etliche Pumpen gesetzt

Unsichere Lesungen

  1. Lorper — Name, Anfangsbuchstabe unsicher
  2. Wimmunge — Minimfolge unklar
  3. Wartten — evtl. Vartten

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