Salzbibel · Lesetext · 2. Buch
Das zweite Buch · S. 292
Die Rechtsgutachten · S. 292 · Bl. 143v · Band 1
Wortlaut der Handschrift Übersetzung — Ziffern am Rand sind die Segmentnummern (Sprungziel #s<Seite>-<Nummer>); hochgestellte Ziffern verweisen auf unsichere Lesungen am Fuß der Seite.
Die Rechtsgutachten
S. 210–361 · Bl. 102v–178v · Bd. 1 · Zeitleiste: 2. Buch
S. 292
Bl. 143vBd. 12. Buch · Die RechtsgutachtenFaksimile (ORKA)Das Annder Buch
Fortsetzung von der vorigen SeiteVnnd hie erwiedder thut nichts, ob gesagt werde, das solch Contract vnnd Vertrege, nicht vom Jtzt regierendenn Hochberumbten Fürstenn, sondernn Sfgl.
Und hiergegen tut nichts, wenn gesagt wird, dass solche Kontrakte und Verträge nicht vom jetzt regierenden hochberühmten Fürsten, sondern von Seiner Fürstlichen Gnaden
Herrn Vatternn, vnnd anndernn Lanndtgrauen auffgerichttet, bewilligt, vnnd anngenommenn, Dann Sfgl. ist nicht desto weniger solchenn Contracten vnnd Vertregenn nachzugehn pflichtig, aus volgendenn Vhrsachenn, Dann es ordenenn die rechtte, das auch ein successor in Imperio Vel principatu seines Verfahrenn Handtlung vnd Contract zu haltenn schuldig,
Herrn Vater und anderen Landgrafen aufgerichtet, bewilligt und angenommen worden sind. Denn Seine Fürstlichen Gnaden ist nichtsdestoweniger verpflichtet, solchen Kontrakten und Verträgen nachzugehen, aus folgenden Ursachen: Denn die Rechte ordnen an, dass auch ein Nachfolger im Reich oder Fürstentum (successor in Imperio vel principatu) seines Vorfahren Handlung und Kontrakt zu halten schuldig ist;
text: est in c. 1. extra de probationib. in quantum Imperator. ibidem, non conuenitur ex contractu proprio, sed ex contractu prædecessoris, nempe Imperatoris Iustiniani et ibi Felin. plura cumulat ibi Videnda.
der Text steht in c. 1, extra de probationib., „in quantum Imperator“; ebendort wird er nicht aus eigenem Vertrag belangt, sondern aus dem Vertrag des Vorgängers, nämlich des Kaisers Justinian; und dort trägt Felinus mehreres zusammen, dort nachzusehen.
In dem hat Hochberumbter Jtzt regierennder Furst, die zweyhundert guldenn Jerliches geldts, darzu sich die pfenner aus krafft oberwehnten Contracten verpflichtett, viel Jar eingenommenn, dadurch Sfgl. in solche Contracten vnnd Vertrege gehelet1, vnnd gewilligett. per nōt.
Dazu hat der hochberühmte, jetzt regierende Fürst die zweihundert Gulden jährlichen Geldes, wozu sich die Pfänner kraft der oben erwähnten Kontrakte verpflichtet haben, viele Jahre eingenommen, wodurch Seine Fürstlichen Gnaden in solche Kontrakte und Verträge eingeheilt (eingetreten) und eingewilligt hat. Nach den Anmerkungen (per notata)
Dum concludunt, quod non obstante regula ista, hæres potest habere ratum, quod defunctus gessit.
Wo sie schließen, dass ungeachtet dieser Regel der Erbe genehmigen kann, was der Verstorbene getan hat.
Unsichere Lesungen
- gehelet — Lesung
- tenet[ur] — Kürzung aufgelöst