Salzbibel · Lesetext · 2. Buch
Das zweite Buch · S. 255–264
Die Rechtsgutachten · S. 255–264 · Bl. 125r–129v · Band 1
Wortlaut der Handschrift Übersetzung — Ziffern am Rand sind die Segmentnummern (Sprungziel #s<Seite>-<Nummer>); hochgestellte Ziffern verweisen auf unsichere Lesungen am Fuß der Seite.
Die Rechtsgutachten
S. 210–361 · Bl. 102v–178v · Bd. 1 · Zeitleiste: 2. Buch
S. 255
Bl. 125rBd. 12. Buch · Die RechtsgutachtenFaksimile (ORKA)Das Annder Buch
Fortsetzung von der vorigen SeiteL. cum ita Legatum sit, ibi, Si uerum amamus, ff. de condi: et demonstr. text. est in L. unic. ibi nos qui Veritatem colimus.
L. cum ita Legatum sit, dort: „Wenn wir das Wahre lieben“ (Si uerum amamus), ff. de condi. et demonstr.; text. est in L. unic., dort: „Wir, die wir die Wahrheit pflegen“ (nos qui Veritatem colimus).
CHRISTI Saluatoris benigni auxilium imploro, hoc enim fundamento deficiente, necesse est ædificium in totum corruere, text: in c. cum Paulus 1. q. 1.1 text. in c.
erflehe ich die Hilfe CHRISTI, des gütigen Heilands; denn wenn dieses Fundament fehlt, muss das Gebäude gänzlich einstürzen, text. in c. cum Paulus 1. q. 1., text. in c.
De præsbÿt: non baptis ibi, Quoniam ubi non est fundamentum, superædificari non potest.
De præsbyt. non baptis., dort: „Denn wo kein Fundament ist, kann nicht darauf gebaut werden“ (Quoniam ubi non est fundamentum, superædificari non potest).
In des Durchlauchten Hochgebornenn Fürstenn vnnd Herrnn, Hernn Philipsenn Lanndtgrauen zu Hessenn, Grauenn zu Catzennelnpogenn2 etc.
In des Durchlauchtigen, Hochgeborenen Fürsten und Herrn, Herrn Philipp, Landgraf zu Hessen, Graf zu Katzenelnbogen etc.
Fürstenthumbs vnnd Lannde zu Hessenn, ist ein Saltzwerck zu Allenndorff in den Sodenn genanndt, gelegenn, desselbigtenn3 Saltzwercks Pfenner, die Gebaurschafft genanndt, habenn vber mennschenn gedennckenn, vnnd gar eine lannge zeit, aus alttenn4 freÿheittenn, herkommen, vnnd gewonheittenn, des ortts vierzigk vnnd zweÿ Saltzbotenn vnnd darin souiel Pfannenn, darinnenn sie pflegenn Saltz zusiedenn, gehapt, vnnd sonnstenn mitt vielenn annderenn gnadenn vnnd rechttenn, vnnd sonderlich mit einem alttenn rechttenn, die Gebaurschafft genanndt, sampt seinem annhannge, welche alt herkommenn, befreÿung, vnnd gerechttigkeit, der Gebaurschafft von den hochlöblichenn Lanndtgrauenn zu Hessenn, Jedoch furbehaltlich ihrem fürstlichenn gnadenn gepurlichs zols, vonn einem fürstenn auff den annderenn, vonn dem Jare, nach Christi vnnsers liebenn Herrenn geburt, Tausendt dreÿ hundert, bis auf Jetzige zeit, vnnd also hochgenanttenn Lanndtgrauenn Philipsenn Jtzt Regierenden fürstenn bestettiget vnnd confirmiret, Nemblich also, das obgedachte gebaurschafft, vnnd Pfenner vorgemelt Ihr erbe vnnd Saltzwerck mit allenn seinenn herkommenn, rechtenn vnnd gewonheitten behalttenn, vnnd die zahl der Saltzbotenn vnnd Pfannen, welche zahl die fürstenn zu Hessenn, auch niemandts annders brechenn, sonnderm darin vierzigk vnnd zweÿ Saltzbotenn, vnnd souiel Pfannenn, nicht mehr noch weniger zu ewigenn gezeitenn bleibenn sollenn,Läuft auf der nächsten Seite weiter
Fürstentum und Land zu Hessen liegt ein Salzwerk zu Allendorf, in den Sooden genannt; die Pfänner desselben Salzwerks, die Gebauerschaft genannt, haben über Menschengedenken und eine gar lange Zeit, aus alten Freiheiten, Herkommen und Gewohnheiten, an diesem Ort zweiundvierzig Salzkoten und darin ebenso viele Pfannen, in denen sie Salz zu sieden pflegen, gehabt, und sind sonst mit vielen anderen Gnaden und Rechten, und besonders mit einem alten Recht, die Gebauerschaft genannt, samt seinem Anhang begnadet, welches alte Herkommen, Befreiung und Gerechtigkeit der Gebauerschaft von den hochlöblichen Landgrafen zu Hessen – jedoch unter Vorbehalt des Ihren Fürstlichen Gnaden gebührenden Zolls – von einem Fürsten auf den anderen, vom Jahr nach Christi, unseres lieben Herrn, Geburt dreizehnhundert bis auf die jetzige Zeit, und also bis auf den hochgenannten Landgrafen Philipp, den jetzt regierenden Fürsten, bestätigt und konfirmiert worden ist, nämlich so, dass die obgedachte Gebauerschaft und die vorgemeldeten Pfänner ihr Erbe und Salzwerk mit all seinem Herkommen, seinen Rechten und Gewohnheiten behalten und die Zahl der Salzkoten und Pfannen – welche Zahl die Fürsten zu Hessen und auch niemand anderes brechen soll – sondern darin zweiundvierzig Salzkoten und ebenso viele Pfannen, nicht mehr und nicht weniger, zu ewigen Zeiten bleiben sollen,
Unsichere Lesungen
- 1. q. 1. — q als 9-foermiges Kuerzel geschrieben
- Catzennelnpogenn — Minimfolge im Namen nicht sicher zaehlbar; etc. als e-Kuerzel mit Schleife
- bigtenn — Fortsetzung von dessel=; Wortbild eher bigtenn als bigenn, also desselbigtenn
- alttenn — Endbuchstabe m/n nicht sicher, evtl. alttem
S. 256
Bl. 125vBd. 12. Buch · Die RechtsgutachtenFaksimile (ORKA)Das Annder Buch
Fortsetzung von der vorigen SeiteFürstenthumbs vnnd Lannde zu Hessenn, ist ein Saltzwerck zu Allenndorff in den Sodenn genanndt, gelegenn, desselbigtenn Saltzwercks Pfenner, die Gebaurschafft genanndt, habenn vber mennschenn gedennckenn, vnnd gar eine lannge zeit, aus alttenn freÿheittenn, herkommen, vnnd gewonheittenn, des ortts1 vierzigk vnnd zweÿ Saltzbotenn vnnd darin souiel Pfannenn, darinnenn sie pflegenn Saltz zusiedenn, gehapt, vnnd sonnstenn mitt vielenn annderenn gnadenn vnnd rechttenn, vnnd sonderlich mit einem alttenn rechttenn, die Gebaurschafft genanndt, sampt seinem annhannge, welche alt herkommenn, befreÿung, vnnd gerechttigkeit, der Gebaurschafft von den hochlöblichenn Lanndtgrauenn zu Hessenn, Jedoch furbehaltlich ihrem fürstlichenn gnadenn gepurlichs zols, vonn einem fürstenn auff den annderenn, vonn dem Jare, nach Christi vnnsers liebenn Herrenn geburt, Tausendt dreÿ hundert, bis auf Jetzige zeit, vnnd also hochgenanttenn Lanndtgrauenn Philipsenn Jtzt Regierenden fürstenn bestettiget vnnd confirmiret, Nemblich also, das obgedachte gebaurschafft, vnnd Pfenner vorgemelt Ihr erbe vnnd Saltzwerck mit allenn seinenn herkommenn, rechtenn vnnd gewonheitten behalttenn, vnnd die zahl der Saltzbotenn vnnd Pfannen, welche zahl die fürstenn zu Hessenn, auch niemandts annders brechenn, sonnderm2 darin vierzigk vnnd zweÿ Saltzbotenn, vnnd souiel Pfannenn, nicht mehr noch weniger zu ewigenn gezeitenn bleibenn sollenn,Läuft auf der nächsten Seite weiter
Fürstentum und Land zu Hessen liegt ein Salzwerk zu Allendorf, in den Sooden genannt; die Pfänner desselben Salzwerks, die Gebauerschaft genannt, haben über Menschengedenken und eine gar lange Zeit, aus alten Freiheiten, Herkommen und Gewohnheiten, an diesem Ort zweiundvierzig Salzkoten und darin ebenso viele Pfannen, in denen sie Salz zu sieden pflegen, gehabt, und sind sonst mit vielen anderen Gnaden und Rechten, und besonders mit einem alten Recht, die Gebauerschaft genannt, samt seinem Anhang begnadet, welches alte Herkommen, Befreiung und Gerechtigkeit der Gebauerschaft von den hochlöblichen Landgrafen zu Hessen – jedoch unter Vorbehalt des Ihren Fürstlichen Gnaden gebührenden Zolls – von einem Fürsten auf den anderen, vom Jahr nach Christi, unseres lieben Herrn, Geburt dreizehnhundert bis auf die jetzige Zeit, und also bis auf den hochgenannten Landgrafen Philipp, den jetzt regierenden Fürsten, bestätigt und konfirmiert worden ist, nämlich so, dass die obgedachte Gebauerschaft und die vorgemeldeten Pfänner ihr Erbe und Salzwerk mit all seinem Herkommen, seinen Rechten und Gewohnheiten behalten und die Zahl der Salzkoten und Pfannen – welche Zahl die Fürsten zu Hessen und auch niemand anderes brechen soll – sondern darin zweiundvierzig Salzkoten und ebenso viele Pfannen, nicht mehr und nicht weniger, zu ewigen Zeiten bleiben sollen,
Unsichere Lesungen
- des ortts — Wortbild mit Zierstrich durch tt; Lesung ortts (des Orts), evtl. artt/achtt
- sonnderm — Endbuchstabe m/n nicht sicher zu unterscheiden
S. 257
Bl. 126rBd. 12. Buch · Die RechtsgutachtenFaksimile (ORKA)Das Annder Buch
Fortsetzung von der vorigen SeiteFürstenthumbs vnnd Lannde zu Hessenn, ist ein Saltzwerck zu Allenndorff in den Sodenn genanndt, gelegenn, desselbigtenn Saltzwercks Pfenner, die Gebaurschafft genanndt, habenn vber mennschenn gedennckenn, vnnd gar eine lannge zeit, aus alttenn freÿheittenn, herkommen, vnnd gewonheittenn, des ortts vierzigk vnnd zweÿ1 Saltzbotenn vnnd darin souiel Pfannenn, darinnenn sie pflegenn Saltz zusiedenn, gehapt, vnnd sonnstenn mitt vielenn annderenn gnadenn vnnd rechttenn, vnnd sonderlich mit einem alttenn rechttenn, die Gebaurschafft genanndt, sampt seinem annhannge, welche alt herkommenn, befreÿung, vnnd gerechttigkeit, der Gebaurschafft von den hochlöblichenn Lanndtgrauenn zu Hessenn, Jedoch furbehaltlich ihrem fürstlichenn gnadenn gepurlichs zols, vonn einem fürstenn auff den annderenn, vonn dem Jare, nach Christi vnnsers liebenn Herrenn geburt, Tausendt dreÿ hundert, bis auf Jetzige zeit, vnnd also hochgenanttenn Lanndtgrauenn Philipsenn Jtzt Regierenden fürstenn bestettiget vnnd confirmiret, Nemblich also, das obgedachte gebaurschafft, vnnd Pfenner vorgemelt Ihr erbe vnnd Saltzwerck mit allenn seinenn herkommenn, rechtenn vnnd gewonheitten behalttenn, vnnd die zahl der Saltzbotenn vnnd Pfannen, welche zahl die fürstenn zu Hessenn, auch niemandts annders brechenn, sonnderm darin vierzigk vnnd zweÿ Saltzbotenn, vnnd souiel Pfannenn, nicht mehr noch weniger zu ewigenn gezeitenn bleibenn sollenn,
Fürstentum und Land zu Hessen liegt ein Salzwerk zu Allendorf, in den Sooden genannt; die Pfänner desselben Salzwerks, die Gebauerschaft genannt, haben über Menschengedenken und eine gar lange Zeit, aus alten Freiheiten, Herkommen und Gewohnheiten, an diesem Ort zweiundvierzig Salzkoten und darin ebenso viele Pfannen, in denen sie Salz zu sieden pflegen, gehabt, und sind sonst mit vielen anderen Gnaden und Rechten, und besonders mit einem alten Recht, die Gebauerschaft genannt, samt seinem Anhang begnadet, welches alte Herkommen, Befreiung und Gerechtigkeit der Gebauerschaft von den hochlöblichen Landgrafen zu Hessen – jedoch unter Vorbehalt des Ihren Fürstlichen Gnaden gebührenden Zolls – von einem Fürsten auf den anderen, vom Jahr nach Christi, unseres lieben Herrn, Geburt dreizehnhundert bis auf die jetzige Zeit, und also bis auf den hochgenannten Landgrafen Philipp, den jetzt regierenden Fürsten, bestätigt und konfirmiert worden ist, nämlich so, dass die obgedachte Gebauerschaft und die vorgemeldeten Pfänner ihr Erbe und Salzwerk mit all seinem Herkommen, seinen Rechten und Gewohnheiten behalten und die Zahl der Salzkoten und Pfannen – welche Zahl die Fürsten zu Hessen und auch niemand anderes brechen soll – sondern darin zweiundvierzig Salzkoten und ebenso viele Pfannen, nicht mehr und nicht weniger, zu ewigen Zeiten bleiben sollen,
Das auch die furstenn zu Hessenn selbst, aber durch anndere die gedachtenn pfenner, mit annderm Saltzbotenn, Inn oder außwenndigk2 Ihrenn Bodenn, auf eine meÿl weges, vonn denselbenn Bodenn zurechnenn3, in keine weise vberbauwenn sollenn oder wollenn, Sonndernn es ist auch den pfennernn vber dieses vonn Herrenn zu Herrenn bestettigt, ihr alttes recht, das sie heissenn die Gebaurschafft, mit allem deme, das vor altters hero darann hannget: also das niemanndts soll oder magk, ann dem genanndtenn Saltzwergk vnnd Pfannenn theil habenn, dieselbenn besitzenn, oder Saltz siedenn lassenn,
dass auch die Fürsten zu Hessen weder selbst noch durch andere die gedachten Pfänner mit anderen Salzkoten, innerhalb oder außerhalb ihrer Koten, auf eine Meile Wegs von denselben Koten zu rechnen, in keiner Weise überbauen sollen oder wollen; sondern es ist den Pfännern über dies hinaus auch von Herrn zu Herrn ihr altes Recht bestätigt, das sie die Gebauerschaft heißen, mit allem, was von alters her daran hängt: nämlich dass niemand an dem genannten Salzwerk und den Pfannen Teil haben, dieselben besitzen oder Salz sieden lassen soll oder darf,
er seÿ dann auß der gebaurschafft geborenn, Vnnd solche freÿheit, alt herkommenn, vnnd gerechtigkeit, erscheint vernemblich, souiel mann sich auß den alttenn brieffenn berichtenn kann, darauß, das etwa im dreÿzehennhunderten Jare, zwischenn dem Durchlauchttenn Hochgebornnenn Furstenn vnnd herrn, Herrnn Heinrichenn, Lanndtgrauenn zu Hessenn, hochloblicher gedechtnus,
er sei denn aus der Gebauerschaft geboren. Und solche Freiheit, altes Herkommen und Gerechtigkeit erhellt vornehmlich, soviel man sich aus den alten Briefen berichten kann, daraus, dass sich etwa im Jahr dreizehnhundert zwischen dem Durchlauchtigen, Hochgeborenen Fürsten und Herrn, Herrn Heinrich, Landgraf zu Hessen, hochlöblichen Gedächtnisses,
vnnd den pfennernn des benanten Saltzwercks, Irrung vnnd gebrechenn sich zugetragenn, darumb das hochbenannter Lanndtgraue, mehr pfannenn vf das Saltzwerck zum Bodenn, hat setzenn wollenn,Läuft auf der nächsten Seite weiter
und den Pfännern des benannten Salzwerks Irrung und Gebrechen zugetragen haben, weil der hochbenannte Landgraf mehr Pfannen auf das Salzwerk zu den Koten hat setzen wollen,
Unsichere Lesungen
- zweÿ — Anfangswort der Seite; nach Vergroesserung als zweÿ gelesen, Satz beginnt mitten im Text der Vorseite
- außwenndigk — Endung mit Zierstrich, -igk oder -ig moeglich
- zurechnenn — Lesung nach Vergroesserung; Anfangsbuchstabe z mit u-Bogen
S. 258
Bl. 126vBd. 12. Buch · Die RechtsgutachtenFaksimile (ORKA)Das Annder Buch
Fortsetzung von der vorigen Seitevnnd den pfennernn des benanten Saltzwercks, Irrung vnnd gebrechenn sich zugetragenn, darumb das hochbenannter Lanndtgraue, mehr pfannenn vf das Saltzwerck zum Bodenn, hat setzenn wollenn,
und den Pfännern des benannten Salzwerks Irrung und Gebrechen zugetragen haben, weil der hochbenannte Landgraf mehr Pfannen auf das Salzwerk zu den Koten hat setzen wollen,
des sich die pfenner beschweret befundenn, vnnd diesen gebrechenn enndtlich durch einenn vertragk, welchen der Lanndtgraue bewilligt, anngenommenn, vor sich, sfgl.1
wodurch sich die Pfänner beschwert befunden haben; und dieser Gebrechen ist schließlich durch einen Vertrag, den der Landgraf bewilligt, angenommen und für sich, Seiner Fürstlichen Gnaden
Gemahl fraw Mechttildt, vnnd auch sfgl. sohnn Lanndtgrauenn Hannsenn, besieglet vnnd volnzogenn, beÿgelegt wordenn, welcher vertragk vermagk, das des ortts kein pfannenn mehr gebauwet2 werdenn sollenn,
Gemahlin Frau Mechthild und auch Seiner Fürstlichen Gnaden Sohn Landgraf Hans besiegelt und vollzogen hat, beigelegt worden, welcher Vertrag besagt, dass an diesem Ort keine Pfannen mehr gebaut werden sollen,
mitt mehrerm Innhaltt. darkegenn auch die pfenner durch denselben vertragk, der am tage Walpurgis, des benanttenn dreÿzehenhunderttenn Jars datiret verpflicht wordenn, hochbenanttenn Lanndtgrauenn, vnnd sfgl.
mit weiterem Inhalt. Dagegen sind auch die Pfänner durch denselben Vertrag, der am Tag Walpurgis (1. Mai) des benannten Jahres dreizehnhundert datiert ist, verpflichtet worden, dem hochbenannten Landgrafen und Seiner Fürstlichen Gnaden
Johannis tagk im Sommer funff vnnd zwanntzigk oftenn3 Saltzes zugebenn, vnnd naher Cassell zu vberschickenn, Welchenn vertragk volgennde Landtgrauenn, sampt anndernn Priuilegien, bestettiget, Confirmiret vnnd approbiret.
Johannistag im Sommer (24. Juni) fünfundzwanzig Often Salz zu geben und nach Kassel zu überschicken; welchen Vertrag die folgenden Landgrafen samt anderen Privilegien bestätigt, konfirmiert und approbiert haben.
Hieruber hatt auch Lanndtgraue Heinrich der ander, sich durch einenn offnenn vnnd versiegletenn brieff, des datum ist Sonnabenndt, nach der Auffart Christi, im dreÿzehenn hundertstenn vnnd zweÿ vnnd zwanntzigstenn Jare, gegenn der gebaurschafft verpflichttet,Läuft auf der nächsten Seite weiter
Darüber hinaus hat sich auch Landgraf Heinrich der Zweite durch einen offenen und besiegelten Brief, dessen Datum der Samstag nach Christi Himmelfahrt (22. Mai) im Jahr dreizehnhundertzweiundzwanzig ist, gegenüber der Gebauerschaft verpflichtet,
Unsichere Lesungen
- sfgl. — Abkuerzung (wohl seiner fuerstlichen gnaden/gnaden liebden), auch Zeile 7 Ende und Zeile 15; Buchstabenfolge sfgl nach Vergroesserung
- gebauwet — auch gebauret lesbar
- oftenn — Salzmass; Lesung unsicher, offtenn/ostenn moeglich
S. 259
Bl. 127rBd. 12. Buch · Die RechtsgutachtenFaksimile (ORKA)Das Annder Buch
Fortsetzung von der vorigen SeiteHieruber hatt auch Lanndtgraue Heinrich der ander, sich durch einenn offnenn vnnd versiegletenn brieff, des datum ist Sonnabenndt, nach der Auffart Christi, im dreÿzehenn hundertstenn vnnd zweÿ vnnd zwanntzigstenn Jare, gegenn der gebaurschafft verpflichttet,
Darüber hinaus hat sich auch Landgraf Heinrich der Zweite durch einen offenen und besiegelten Brief, dessen Datum der Samstag nach Christi Himmelfahrt (22. Mai) im Jahr dreizehnhundertzweiundzwanzig ist, gegenüber der Gebauerschaft verpflichtet,
das die Pfannenn zum Bodenn, wie sie zum selbigenn mahle befundenn, ewiglich bleibenn solttenn, wie dann die lenge vnnd breitte, auch die höhe darzumahl aus beuelch hochermeltes Lanndtgrauenn, vnnd in beÿsein sfgl.
dass die Pfannen zu den Koten, wie sie zu demselben Zeitpunkt befunden wurden, ewiglich bleiben sollten, wie denn die Länge und Breite, auch die Höhe damals auf Befehl des hocherwähnten Landgrafen und im Beisein Seiner Fürstlichen Gnaden
Stadtlichenn Rathe, darzu geordenet, abgemessenn, vnd die maß vf obanngezeigtenn beuelch, in beide kirchenn zu Allenndorff, zum Heiligenn Creutz1, vnnd zu S.
stattlicher Räte, die dazu verordnet waren, abgemessen und das Maß auf obangezeigten Befehl in beiden Kirchen zu Allendorf, zum Heiligen Kreuz und zu St.
Niclas ann die Wennde verzeichnet wurdenn sein, mit weitterm Innhaltt.
Nikolaus, an die Wände verzeichnet worden sein sollen, mit weiterem Inhalt.
Dergleichenn seindt solche obanngezeigte freÿheitenn vnd gerechttigkeittenn, alle durch den Hochgebornnenn Lanndtgrauenn Wilhelmen den mittlernn, des Itzigkhochberumbtenn Regierenden Lanndtgrauenn zu Hessen vetternn, als sfgl. die Regirung des Lanndes albereits anngenommenn, denn Pfennernn vertrags vnnd Contracts weise verschriebenn, wie dieselbige verschreibung, so Freÿtags post Dionÿsij, nach Christi geburt, dem2 vierzehenn hundertenn vnnd siebenn vnnd achzigsten datiret, nach der lennge klar vnnd herlich thut besagenn,Läuft auf der nächsten Seite weiter
Desgleichen sind solche obangezeigten Freiheiten und Gerechtigkeiten alle durch den Hochgeborenen Landgrafen Wilhelm den Mittleren, des jetzigen hochberühmten regierenden Landgrafen zu Hessen Vetter, als Seine Fürstlichen Gnaden die Regierung des Landes bereits angenommen hatten, den Pfännern vertrags- und kontraktweise verschrieben worden, wie dieselbe Verschreibung, die am Freitag nach Dionysius (12. Oktober) im Jahr nach Christi Geburt vierzehnhundertsiebenundachtzig datiert ist, nach der Länge klar und deutlich besagt,
Unsichere Lesungen
- Creutz — Anfangsbuchstabe C oder K (Kreutz)
- dem — letztes Wort der Seite, auch im lesbar
S. 260
Bl. 127vBd. 12. Buch · Die RechtsgutachtenFaksimile (ORKA)Das Annder Buch
Fortsetzung von der vorigen SeiteDergleichenn seindt solche obanngezeigte freÿheitenn vnd gerechttigkeittenn, alle durch den Hochgebornnenn Lanndtgrauenn Wilhelmen den mittlernn, des Itzigkhochberumbtenn Regierenden Lanndtgrauenn zu Hessen vetternn, als sfgl. die Regirung des Lanndes albereits anngenommenn, denn Pfennernn vertrags vnnd Contracts weise verschriebenn, wie dieselbige verschreibung, so Freÿtags post Dionÿsij, nach Christi geburt, dem vierzehenn hundertenn vnnd siebenn vnnd achzigsten datiret, nach der lennge klar vnnd herlich thut besagenn1,
Desgleichen sind solche obangezeigten Freiheiten und Gerechtigkeiten alle durch den Hochgeborenen Landgrafen Wilhelm den Mittleren, des jetzigen hochberühmten regierenden Landgrafen zu Hessen Vetter, als Seine Fürstlichen Gnaden die Regierung des Landes bereits angenommen hatten, den Pfännern vertrags- und kontraktweise verschrieben worden, wie dieselbe Verschreibung, die am Freitag nach Dionysius (12. Oktober) im Jahr nach Christi Geburt vierzehnhundertsiebenundachtzig datiert ist, nach der Länge klar und deutlich besagt,
Dargegenn dann die pfenner Innhalts derselbigenn verschreibung, sich verpflichttet, einem Lanndtgrauen zu Hessenn, auff ewigkeit alle Jar vber obanngezeigte Saltz dinse2, auf dem Sonntage Lætare, zweÿhundert guldenn zugebenn,
Dagegen haben sich denn die Pfänner laut Inhalt derselben Verschreibung verpflichtet, einem Landgrafen zu Hessen auf ewig alle Jahre über die obangezeigten Salzdienste hinaus am Sonntag Laetare zweihundert Gulden zu geben,
Welche zweÿhundert guldenn die Pfenner auch gebenn solttenn, nach anntzahl der Wustung, ob gleich das Saltzwerck genntzlich oder zum theil durch vhede4 oder Branndt verwustet oder zerstöret wurde.
welche zweihundert Gulden die Pfänner auch geben sollten, nach Anzahl der Wüstung, selbst wenn das Salzwerk gänzlich oder zum Teil durch Fehde oder Brand verwüstet oder zerstört würde.
Vnnd daruber habenn auch die pfenner, krafft solches vertrages, hochbenanttem Lanndtgrauenn Wilhelmenn dem mitlernn, funff thausenndt guldenn Reinischer wehrung gebenn mussenn, die sie dann auch bezahlt, wie sfgl. solches in einem anndernn brieffe,
Und darüber hinaus haben die Pfänner kraft dieses Vertrages dem hochbenannten Landgrafen Wilhelm dem Mittleren fünftausend Gulden rheinischer Währung geben müssen, die sie denn auch bezahlt haben, wie Seine Fürstlichen Gnaden dies in einem anderen Brief,
des Datum ist Sonnabenndt nach Cathrinen, im Neun vnnd achzigstenn Jare, der weniger zahle, gestehet, die Pfenner deshalbenn quittiret, auch deutlich anzeigt, wohin vnnd zu was ablösung etlicher versatztenn Schlos vnnd ampter solche funfftausendt guldenn gebraucht.
dessen Datum der Samstag nach Katharinen (28. November) im Jahr neunundachtzig der minderen Zahl (1489) ist, zugestehen, die Pfänner deshalb quittieren und auch deutlich anzeigen, wohin und zu welcher Ablösung etlicher versetzter Schlösser und Ämter solche fünftausend Gulden gebraucht worden sind.
Unsichere Lesungen
- besagenn — Wortende verschliffen, Schriftbild eher besagl mit Schlussschleife
- dinse — Saltz dinse: wohl fuer Zinse, Anfangsbuchstabe eher d als z
- Wust= — Worttrennung Wust=ung; auch Rust= (Rustung) lesbar (Stelle im Wortlaut nicht eindeutig zuzuordnen)
- vhede — wohl Fhede (Fehde); Anfangsbuchstabe v/f unsicher
S. 261
Bl. 128rBd. 12. Buch · Die RechtsgutachtenFaksimile (ORKA)Das Ander Buch
Es thut auch sfgl. in derselbenn leztenn verschreibung, so zweÿ Jar nach anngenommener Regirung datiret, den vorigenn vertragk, gegebene priuilegien vnnd bestetigung derselbigenn wiederumb2 vernewrenn1, also das die Pfenner,
Auch erneuern Seine Fürstlichen Gnaden in derselben letzten Verschreibung, die zwei Jahre nach angenommener Regierung datiert ist, den vorigen Vertrag, die gegebenen Privilegien und deren Bestätigung wiederum, sodass die Pfänner
vonn Itzo vnnd hochbenanttem Lanndtgrauenn, des Itzigenn Hochberumbtenn, Regirennden Furstenns vatter, vber obanngezeigte gerechtigkeit, althergebrachte befreÿung vnnd herligkeit, zwenn vertrege, vnnd also zwiefachtte verpflichttung, vnnd geminatam obligationem priuilegiorum et iurium confirmationem habenn.
von dem jetzt und hochbenannten Landgrafen, des jetzigen hochberühmten regierenden Fürsten Vater, über die obangezeigte Gerechtigkeit, althergebrachte Befreiung und Herrlichkeit zwei Verträge und also eine zweifache Verpflichtung und eine verdoppelte Verpflichtung und Bestätigung der Privilegien und Rechte (geminatam obligationem priuilegiorum et iurium confirmationem) haben.
Vber dis alles seindt den Pfennernn solche oberwehnte, auch anndere befreÿung vnnd gerechttigkeit, nach tödtlichem abganng Lanndtgrauenn Wilhelms Itztgedacht, durch den Lanndthoffmeisternn vnnd anndere Regenten, des Furstennthumbs zu Hessenn, ann stadt Hochberumtes Lanndtgrauenn Philipsenn Itzt Regirenden Furstenn, vor sfgl. auch derselbigenn Erbenn, vnnd alle nachkommenn am Regiment, bestettigt, Also das die Pfenner vnd Ihre Erbenn, beÿ aller gnade, gewonheit vnnd gerechtigkeit,
Über dies alles sind den Pfännern solche oberwähnten, auch andere Befreiungen und Gerechtigkeiten nach dem tödlichen Abgang des eben gedachten Landgrafen Wilhelm durch den Landhofmeister und andere Regenten des Fürstentums zu Hessen anstelle des hochberühmten Landgrafen Philipp, des jetzt regierenden Fürsten, für Seine Fürstlichen Gnaden, auch deren Erben und alle Nachkommen im Regiment, bestätigt worden, sodass die Pfänner und ihre Erben bei aller Gnade, Gewohnheit und Gerechtigkeit
in aller maß wie die brieffe vom Hochgedachtenn Lanndtgrauenn Wilhelmenn dem mitlernn daruber gegeben, vermugenn, bleibenn, auch darbeÿ geschuzt vnnd gehanndthabt werdenn sollenn, Vber des alles vngeachttet, Vnderstehet sich Hochberumbter Lanndtgraf Philips Itzo regirennder furst,Läuft auf der nächsten Seite weiter
in aller Maße, wie die vom hochgedachten Landgrafen Wilhelm dem Mittleren darüber gegebenen Briefe besagen, bleiben, auch dabei geschützt und gehandhabt werden sollen. Ungeachtet all dessen untersteht sich der hochberühmte Landgraf Philipp, jetzt regierender Fürst,
Unsichere Lesungen
- vernewrenn — auch vernewernn lesbar
- wiederumb — auch weiderumb lesbar
S. 262
Bl. 128vBd. 12. Buch · Die RechtsgutachtenFaksimile (ORKA)Das Annder Buch
Fortsetzung von der vorigen Seitein aller maß wie die brieffe vom Hochgedachtenn Lanndtgrauenn Wilhelmenn dem mitlernn daruber gegeben, vermugenn, bleibenn, auch darbeÿ geschuzt vnnd gehanndthabt werdenn sollenn, Vber des alles vngeachttet, Vnderstehet sich Hochberumbter Lanndtgraf Philips Itzo regirennder furst,
in aller Maße, wie die vom hochgedachten Landgrafen Wilhelm dem Mittleren darüber gegebenen Briefe besagen, bleiben, auch dabei geschützt und gehandhabt werden sollen. Ungeachtet all dessen untersteht sich der hochberühmte Landgraf Philipp, jetzt regierender Fürst,
obanngezeigter befreÿung vnnd erlanngtenn gerechttigkeit der Pfenner zu abbruch noch mehr Pfannenn zubauwenn, vnnd also die zahl der pfannenn, vber alt hergebrachtenn brauch, gewonheit, vnnd erlanngtte gerechtigkeit zuerhöhenn, vnnd vermeint S.
zum Abbruch der obangezeigten Befreiung und erlangten Gerechtigkeit der Pfänner noch mehr Pfannen zu bauen und also die Zahl der Pfannen über den althergebrachten Brauch, die Gewohnheit und die erlangte Gerechtigkeit hinaus zu erhöhen, und es vermeinen Seine
Gl. des vernemblich aus nachvolgenndenn vhrsachen befugt zusein, Erstlich, das sfgl. glaublich vorkomme, wie das ann allen ortternn sfgl. furstennthumbs Saltz gebrech,
Gnaden, dazu vornehmlich aus nachfolgenden Ursachen befugt zu sein: Erstens, dass Seinen Fürstlichen Gnaden glaubhaft zu Ohren komme, dass es an allen Orten Seiner Fürstlichen Gnaden Fürstentums an Salz gebreche,
das auch vngewönlicher vnnd vnbillicher aufschlag vf das Saltz gemacht werde, also das beÿ armenn vnnd Reichenn Im furstennthumb Hessenn dieser zeit manngell am Saltz seÿe.
dass auch ein ungewöhnlicher und unbilliger Aufschlag auf das Salz gemacht werde, sodass bei Armen und Reichen im Fürstentum Hessen zu dieser Zeit Mangel an Salz sei.
Lannde zu Allenndorff in den Bodenn reiche Saltz adern gegebenn, welche vielmehr Pfannenn, dann Itzo da sein, ertragenn mochttenn, So vermeint sfgl. vonn wegl:2 des gemeinenn nuzenn, der dadurch zuschaffenn sein solle, macht zuhabenn, mehr Pfannenn nebenn die anndernn zubauwenn,Läuft auf der nächsten Seite weiter
Land zu Allendorf in den Koten reiche Salzadern gegeben hat, die viel mehr Pfannen, als jetzt da sind, tragen könnten, so vermeinen Seine Fürstlichen Gnaden, von wegen des gemeinen Nutzens, der dadurch zu schaffen sein solle, Macht zu haben, mehr Pfannen neben die anderen zu bauen,
Unsichere Lesungen
- S. F. Gl. — Abkuerzung am Zeilenende, auch S. F. Ghl. lesbar (Seiner Fuerstlichen Gnaden) (Stelle im Wortlaut nicht eindeutig zuzuordnen)
- wegl: — abgekuerzt, wohl fuer wegen
S. 263
Bl. 129rBd. 12. Buch · Die RechtsgutachtenFaksimile (ORKA)Das Annder Buch
Fortsetzung von der vorigen SeiteLannde zu Allenndorff in den Bodenn reiche Saltz adern gegebenn, welche vielmehr Pfannenn, dann Itzo da sein, ertragenn mochttenn, So vermeint sfgl. vonn wegl: des gemeinenn nuzenn, der dadurch zuschaffenn sein solle, macht zuhabenn, mehr Pfannenn nebenn die anndernn zubauwenn,
Land zu Allendorf in den Koten reiche Salzadern gegeben hat, die viel mehr Pfannen, als jetzt da sind, tragen könnten, so vermeinen Seine Fürstlichen Gnaden, von wegen des gemeinen Nutzens, der dadurch zu schaffen sein solle, Macht zu haben, mehr Pfannen neben die anderen zu bauen,
damit desto mehr Saltzes erzeugt, vnd sfgl. vnderthanenn desto stadtlicher mit Saltz versehen werdenn mugenn, vnnd das solcher gemeiner nuze durch der Pfenner habennde verschreibung nicht könne oder magk verhindert werdenn, Zum anndernn, Ob gleich die Pfenner vom sfgl.
damit desto mehr Salz erzeugt und Seiner Fürstlichen Gnaden Untertanen desto stattlicher mit Salz versehen werden mögen, und dass solcher gemeiner Nutzen durch die Verschreibung, die die Pfänner haben, nicht verhindert werden könne oder dürfe. Zweitens: Wenngleich die Pfänner von Seiner Fürstlichen Gnaden
Herrnn vatternn brieff bekommenn, darinnenn Ihn Ihre vermeintte gerechttigkeit bestettiget wordenn sein soltte, So wehrenn doch solche brieue in desselbigl1 hochbenannttes Lanndtgrauenn Jungenn vnmundigl2 Jarenn außbracht, vnnd der wegenn vnbundigk3, Zum drittenn, So wehrenn dieselbigenn brieffe, allein bestettigungs brieffe, welche kein newe gerechtigkeit gebenn,
Herrn Vater Briefe bekommen haben, in denen ihnen ihre vermeintliche Gerechtigkeit bestätigt worden sein sollte, so wären doch solche Briefe in desselben hochbenannten Landgrafen jungen, unmündigen Jahren erwirkt worden und deswegen unverbindlich. Drittens: So wären dieselben Briefe allein Bestätigungsbriefe, die keine neue Gerechtigkeit geben,
sonndernn allein die altte Gerechttigkeit erhalttenn möchttenn, Vnnd darumb wann auch gleich solche brieue vnnd verschreibunge bestenndigk werenn, So konnttenn sie doch den Pfennernn nichts mehr gebenn, dann was altte vorgehennde verschreibung darauf sich diese bestettigungs brieue ziehenn, vermögl:4
sondern allein die alte Gerechtigkeit erhalten könnten; und darum, wenn auch solche Briefe und Verschreibungen beständig wären, so könnten sie doch den Pfännern nichts mehr geben, als was die alten vorhergehenden Verschreibungen, auf die sich diese Bestätigungsbriefe beziehen, besagen.
Vnd aus diesenn vhrsachenn, hat Hochbenanntter Landtgraf Philips, den Pfennernn so in sfgl.Läuft auf der nächsten Seite weiter
Und aus diesen Ursachen hat der hochbenannte Landgraf Philipp den Pfännern, die in Seiner Fürstlichen Gnaden
Unsichere Lesungen
- desselbigl — Endung abgekuerzt mit Schleife, wohl desselbigenn
- vnmundigl — Endung abgekuerzt mit Schleife, wohl vnmundigenn
- vnbundigk — Endung mit Zierstrich, auch vnbundige lesbar
- vermögl: — abgekuerzt, wohl vermögenn
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Bl. 129vBd. 12. Buch · Die RechtsgutachtenFaksimile (ORKA)Das Annder Buch
Fortsetzung von der vorigen SeiteVnd aus diesenn vhrsachenn, hat Hochbenanntter Landtgraf Philips, den Pfennernn so in sfgl.
Und aus diesen Ursachen hat der hochbenannte Landgraf Philipp den Pfännern, die in Seiner Fürstlichen Gnaden
Lannde gesessenn, vnnd in der eile erlanngt werdenn mochttenn, einenn vorbescheidt gethann, nemblich auf den Sonntagk, den achtenn tagk post trium Regum, dieses lauffennden Jars mit voller gewalt der abwesenndenn, zu Cassell einzukommenn, ihre priuilegia vnnd brieffliche vhrkundenn vorzulegenn, vnnd hanndtlung zugewarttenn, Dieweil aber vnmuglich gewesenn, gemeine Pfenner so in die Gebaurschafft geerbet vnnd geborenn,
Land gesessen sind und in der Eile erreicht werden konnten, einen Vorbescheid getan, nämlich am Sonntag, dem achten Tag nach Dreikönig (13. Januar), dieses laufenden Jahres mit voller Vollmacht der Abwesenden zu Kassel einzukommen, ihre Privilegien und brieflichen Urkunden vorzulegen und Verhandlung zu erwarten. Da es aber unmöglich gewesen ist, die gemeinen Pfänner, die in die Gebauerschaft geerbt und geboren sind,
in solcher kurtzenn frist zusammenn zuerfordernn, vnnd auch ohnn Ihr aller vorwissenn, in diesenn dingenn enndtlich nicht möge geschlossenn werdenn,
in solch kurzer Frist zusammenzurufen, und auch ohne ihrer aller Vorwissen in diesen Dingen nicht endgültig beschlossen werden kann,
Habenn die Pfenner zum theil etliche zu ihrem mittell zu hochberumbtenn Lanndtgrauenn abgeferttiget, vmb erstreckung des tags zubittenn, vnnd vermagk die Instruction, dennselbigenn geschicktenn gegebenn, keinenn weitternn beuelch.
haben die Pfänner zum Teil etliche aus ihrer Mitte zum hochberühmten Landgrafen abgefertigt, um Erstreckung des Tages zu bitten, und die Instruktion, die denselben Gesandten gegeben wurde, enthält keinen weiteren Befehl.
Als nun die Geschicktenn zu Cassell, vor furstlicher gnadenn erschienenn, vnnd Ire werbung verbracht, hatt sich sfgl. vnder viel anndernn, dreÿerleÿ vernehmenn lassenn, Erstlich das sfgl. das Saltz, so in sfgl.
Als nun die Gesandten zu Kassel vor Fürstlichen Gnaden erschienen sind und ihre Werbung vorgebracht haben, haben Seine Fürstlichen Gnaden unter vielem anderen dreierlei verlauten lassen: Erstens, dass Seine Fürstlichen Gnaden das Salz, das in Seiner Fürstlichen Gnaden
Pfannenn gemacht wurde, außerhalb Lanndes, als am den Rhein vor Mein, vnnd in das Niederlanndt, vor andere fremande[?] woltte verfurenn, vnnd im Furstennthumb außerhalb vorfallennder nott nicht verkeuffenn[?] lassenn / Zum anndernn woltte ffgl. mit dem baw vortfarenn / Vnnd ob sich die pfenner liessenn dunckenn, das solchs ffgl. nicht gepurte, auch wieder Jeder pfenner priuilegia vnnd gerechttigkeit sein soltte, So hatt sich ffgl. auff Ritterschafft, Lanndtschafft, vnnd Stedte, des Furstennthumbs Hessenn zu recht erbottenn, Darauf habenn sich die Geschicktenn vernehmenn lassenn, wo sich gemeine pfenner in gutlicher hanndtlung mit ffgl. nicht vergleichenn möchttenn, so wurden benamtte pfenner ffgl. rechtlich darbietenn auf die Landtstennde des Furstenthumbs zu Hessenn, annehmenn / vnnd nicht abschlagenn, Daraus die gemeine pfenner eine besorge gefast, das ffgl. in forderer hanndlung vielleicht darauff dringenn werdenn, das die Gebawr[?]schafft, diesem der geschicktenn erbietenn nach, in der Lanndtschafft rechtliche enndtscheidung compromittiret vnnd gewilliget habenn Es gebenn auch die benenttenn Pfenner auf Hochgedachtes Lanndtgrauenn bedennckenn, dadurch ffgl. dieses vernehmens befugt sein will, diesem bericht, Obgleich dieses Jar ann Saltz einicherleÿ manngell vorgefallenn wer, das sie doch Jres verhoffenns, dadurch Jrer Priuilegien vnnd gerechttigkeitenn nicht verlustigt wurdenn, nach deme sich solches aus vervhrsachtes[?] gewitters, vnnd reuhenn[?] wintters aus Gottes willenn, vnnd ohnn Jhr schuldt zugetragenn, dafur sie auch nicht konnenn[?], zuweilenn auch nicht, solch weich gewitter, wurde auf anndernn Saltzwerckenn gleich als wohl als des ortts, hinderung gethann haben / Weil sie auch nun dreÿ hundert vnnd dreÿzehenn Jar beÿ Jhrenn Priuilegijs gelassenn, vnnd im Furstenthumb Hessenn, in solcher lannger zeit, vmb Saltz kein klage gewesenn, verhofftenn sich auch hinfuro darob zusein / damit Jres gnedigenn furstenn vnnd herrenn vnderthanen, mit Saltz notturfftiglich versorget wurdenn vnnd solchs konntte durch andere wege, sonnderlich wo sie sich auch selbst nicht seumbtenn,Läuft auf der nächsten Seite weiter
Pfannen gemacht würde, außer Landes, nämlich an den Rhein, vor den Main und in die Niederlande, vor andere Fremde[?] verführen lassen und im Fürstentum außer bei vorfallender Not nicht verkaufen[?] lassen wolle; zweitens wollten Seine Fürstlichen Gnaden mit dem Bau fortfahren; und wenn sich die Pfänner dünken ließen, dass solches Seinen Fürstlichen Gnaden nicht gebühre, auch wider eines jeden Pfänners Privilegien und Gerechtigkeit sein sollte, so haben sich Seine Fürstlichen Gnaden auf Ritterschaft, Landschaft und Städte des Fürstentums Hessen zu Recht erboten. Darauf haben die Gesandten verlauten lassen, wo sich die gemeinen Pfänner in gütlicher Verhandlung mit Seinen Fürstlichen Gnaden nicht vergleichen könnten, so würden die benannten Pfänner Seiner Fürstlichen Gnaden rechtliches Erbieten auf die Landstände des Fürstentums zu Hessen annehmen und nicht abschlagen. Daraus haben die gemeinen Pfänner die Besorgnis gefasst, dass Seine Fürstlichen Gnaden in weiterer Verhandlung vielleicht darauf dringen werden, dass die Gebauer[?]schaft nach diesem Erbieten der Gesandten in die rechtliche Entscheidung der Landschaft kompromittiert und eingewilligt habe. Es geben auch die benannten Pfänner auf des hochgedachten Landgrafen Bedenken, durch das Seine Fürstlichen Gnaden zu diesem Vorhaben befugt sein wollen, diesen Bericht: Wenngleich in diesem Jahr am Salz irgendein Mangel vorgefallen wäre, so würden sie doch, wie sie hoffen, dadurch ihrer Privilegien und Gerechtigkeiten nicht verlustig gehen, nachdem sich solches aus verursachtem[?] Wetter und rauem[?] Winter nach Gottes Willen und ohne ihre Schuld zugetragen hat, wofür sie auch nicht können[?]; zuweilen auch nicht, solch weiches Wetter hätte auf anderen Salzwerken ebenso wie an diesem Ort Hinderung getan. Weil sie auch nun dreihundertdreizehn Jahre bei ihren Privilegien gelassen worden sind und im Fürstentum Hessen in solch langer Zeit um Salz keine Klage gewesen ist, hofften sie auch künftig darob zu sein, dass ihres gnädigen Fürsten und Herrn Untertanen mit Salz notdürftig versorgt würden, und solches könnte auf anderen Wegen, besonders wo sie sich auch selbst nicht säumten
Unsichere Lesungen
- vhrkun= — Worttrennung vhrkun=denn (Urkunden); Buchstabenfolge am Zeilenende verschliffen); als am (auch als ann lesbar (vor 'den Rhein' Zeile 22)); vor Mein (wohl Main; erstes Wort auch vnd lesbar (Stelle im Wortlaut nicht eindeutig zuzuordnen)