Salzbibel · Lesetext · 2. Buch
Das zweite Buch · S. 172
Der Anlass und die erste Verhandlung · S. 172 · Bl. 83v · Band 1
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Der Anlass und die erste Verhandlung
S. 145–209 · Bl. 70r–102r · Bd. 1 · Zeitleiste: 2. Buch
S. 172
Bl. 83vBd. 12. Buch · Der Anlass und die erste VerhandlungFaksimile (ORKA)Das Annder Buch
Fortsetzung von der vorigen SeiteAuff solchs des Stadthaltters vortragenn habenn die Pfenner, soviel der Jegennwerttig gewesenn, vor sich vnd gemeiner Bauerschafft geantwort, das sie Jres gnedigem Furstenn vnnd Herrnn vornehmenn, mit gewalt zuuerhindernn, in keinem weege bedacht, Es wolle Jnen auch, zu dem das es Jhnenn vnmöglich, nit gepurenn, Sie wollenn auch in dem vorgenommenen gebau, so ferne der Jren Priuilegien nit zuwiedder, vnnd sie in recht schuldige sein, vnnd nit weitter gewilliget habenn, Dargegenn der Stadthaltter wiederumb sich vom wegenn vnnsers gnedigenn Furstenn vnnd Herrnn bedingt,
Auf solchen Vortrag des Statthalters haben die Pfänner, so viele von ihnen gegenwärtig gewesen sind, für sich und die gemeine Gebauerschaft geantwortet, dass sie in keiner Weise bedacht seien, ihres gnädigen Fürsten und Herrn Vorhaben mit Gewalt zu verhindern; es wolle ihnen auch, abgesehen davon, dass es ihnen unmöglich sei, nicht gebühren. Sie wollen auch in den vorgenommenen Bau, sofern er ihren Privilegien nicht zuwider sei und sie es von Rechts wegen schuldig seien, und nicht weiter, gewilligt haben. Dagegen hat sich der Statthalter wiederum von wegen unseres gnädigen Fürsten und Herrn bedungen,
das sfgl. seiner f. gl. erbietung nach, mit dem gebau vortfarenn wolle, doch den Pfennernn, vnnd Jedermann ann seiner gerechtigkeitt vnnd nutzung, ohne schadenn, vnnd ob gemeine Pfenner in dem beschweret, alse das solches sfgl. nit gepurenn wolt,
dass Seine Fürstlichen Gnaden, Seiner Fürstlichen Gnaden Erbieten nach, mit dem Bau fortfahren wolle, doch den Pfännern und jedermann an seiner Gerechtigkeit und Nutzung ohne Schaden; und falls die gemeinen Pfänner sich darin beschwert fühlten, als ob solches Seinen Fürstlichen Gnaden nicht gebühren wolle,
Wolle sich sfgl. vff gemeine Ritter vnnd Lanndtschafft, erbotten habenn, vnnd so die erkennenn wurdenn, das solchs sfgl. in recht nit geziemenn wolle, den Gebau genzlich vnnd zu grundt wiederumb abschaffenn.
so wollen Seine Fürstlichen Gnaden sich auf die gemeine Ritter- und Landschaft erboten haben, und wenn diese erkennen würden, dass solches Seinen Fürstlichen Gnaden von Rechts wegen nicht gezieme, den Bau gänzlich und von Grund auf wieder abschaffen.
Darauff Gemeine Pfenner ein schreibenn, ann vnnsern gnedigenn Furstenn vnnd Herrnn gethann, als volgenndt zuuersehenn, Durchleuchtiger Hochgebornner Furst, Gnediger Herr, vnnsere gannz willige vnderthenige gehorsame diennste, seindt E.
Darauf haben die gemeinen Pfänner ein Schreiben an unseren gnädigen Fürsten und Herrn gerichtet, wie folgend zu ersehen: Durchlauchtiger, hochgeborener Fürst, gnädiger Herr, unsere ganz willigen, untertänigen, gehorsamen Dienste sind Euer
G. mit allem fleis zuuor, gnediger Herr, Weil menniglichenn vnnd vnns Gott hab lob, vnuerborgenn, das E.
Gnaden mit allem Fleiß zuvor. Gnädiger Herr, weil männiglich und uns, Gott sei Lob, unverborgen ist, dass Euer
G. vonn dem allmechttigenn sonnderlichenn begabett, Jhre vnderthanenn vnd anndere, bey Jhrenn Gerechtigkeittenn, erlanngttenn Freyheitenn, vnnd anndern, was sie befugt, gnediglich zuhanndthabenn, schutzenn, vnnd schirmenn, Wie dann E.Läuft auf der nächsten Seite weiter
Gnaden von dem Allmächtigen besonders begabt sind, Ihre Untertanen und andere bei ihren Gerechtigkeiten, erlangten Freiheiten und anderem, wozu sie befugt sind, gnädig zu handhaben, zu schützen und zu schirmen, wie denn Euer
Unsichere Lesungen
- genz= — Auch 'gennz=' oder 'gentz=' möglich; Minims am Wortende nicht eindeutig.); genndt zuuersehenn, (Erstes Wort (Fortsetzung von 'vol=') stark verschliffen; 'gemdt' geschrieben, wohl für 'volgenndt'. (Stelle im Wortlaut nicht eindeutig zuzuordnen)