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Salzbibel · Lesetext · 2. Buch

Das zweite Buch · S. 171

Der Anlass und die erste Verhandlung · S. 171 · Bl. 83r · Band 1

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Seiten am Stück

Wortlaut der Handschrift Übersetzung — Ziffern am Rand sind die Segmentnummern (Sprungziel #s<Seite>-<Nummer>); hochgestellte Ziffern verweisen auf unsichere Lesungen am Fuß der Seite.

Der Anlass und die erste Verhandlung

S. 145–209 · Bl. 70r–102r · Bd. 1 · Zeitleiste: 2. Buch

S. 171

Bl. 83rBd. 12. Buch · Der Anlass und die erste VerhandlungFaksimile (ORKA)

Das Annder Buch

1

Fortsetzung von der vorigen SeiteCannzley zu Hessenn, Nachuolgennden Dinstage nach Sebastian, ist der Gestrennge vnnd Ernuest, Sigmund vonn Böyneburgk Stadthaltter zu Cassell alhier zu Allendorff erschienenn, vnnd aus beuelch vnnsers gnedigenn Furstenn vnd Herrnn, vor Rath, zunfften, vnd gannzter Gemein, die vorige hanndtlung vnnd erbieten, hochgemelts vnnsers gnedigenn Furstenn vnnd Herrnn, mundtlichenn erzahlt, vnnd nach gehalttener rede,

Kanzlei zu Hessen. Am nachfolgenden Dienstag nach Sebastian (22. Januar 1538) ist der gestrenge und ehrenfeste Sigmund von Böyneburgk, Statthalter zu Kassel, hier zu Allendorf erschienen und hat aus Befehl unseres gnädigen Fürsten und Herrn vor Rat, Zünften und ganzer Gemeinde die vorige Handlung und das Erbieten des hochgenannten unseres gnädigen Fürsten und Herrn mündlich erzählt und nach gehaltener Rede

2

vom wegenn sfgl. ann Schultheissenn, Burgermeister, Rath, Zunfft, vnnd Gemein gnediglich gesonnenn, seindt dem sfgl. bedacht1, vnnd in Rath befundenn, das sfgl. mit dem Gebau gemeinem nutze zu gute,

von wegen Seiner Fürstlichen Gnaden an Schultheiß, Bürgermeister, Rat, Zunft und Gemeinde gnädig ersucht: Da Seine Fürstlichen Gnaden bedacht seien und im Rat befunden hätten, dass Seine Fürstlichen Gnaden mit dem Bau, dem gemeinen Nutzen zugute,

3

volnfaren wolle, das niemanndt den anngestelttenn Baumeister vnnd arbeitter ann dem vorgenommen gebau Jntragk, oder einigerley verhinderung thun, sondern denselbigen rechtlich behulfflich vnnd beforderlich sein wollenn.

fortfahren wolle, dass niemand den angestellten Baumeistern und Arbeitern an dem vorgenommenen Bau Eintrag oder irgendeine Verhinderung tun, sondern dass sie denselben rechtlich behilflich und förderlich sein wollen.

4

Auff solchs des Stadthaltters vortragenn habenn die Pfenner, soviel der Jegennwerttig gewesenn, vor sich vnd gemeiner Bauerschafft geantwort, das sie Jres gnedigem Furstenn vnnd Herrnn vornehmenn2, mit gewalt zuuerhindernn, in keinem weege bedacht, Es wolle Jnen auch, zu dem das es Jhnenn vnmöglich, nit gepurenn, Sie wollenn auch in dem vorgenommenen gebau, so ferne der Jren Priuilegien nit zuwiedder, vnnd sie in recht schuldige sein, vnnd nit weitter gewilliget habenn, Dargegenn der Stadthaltter wiederumb sich vom wegenn vnnsers gnedigenn Furstenn vnnd Herrnn bedingt,Läuft auf der nächsten Seite weiter

Auf solchen Vortrag des Statthalters haben die Pfänner, so viele von ihnen gegenwärtig gewesen sind, für sich und die gemeine Gebauerschaft geantwortet, dass sie in keiner Weise bedacht seien, ihres gnädigen Fürsten und Herrn Vorhaben mit Gewalt zu verhindern; es wolle ihnen auch, abgesehen davon, dass es ihnen unmöglich sei, nicht gebühren. Sie wollen auch in den vorgenommenen Bau, sofern er ihren Privilegien nicht zuwider sei und sie es von Rechts wegen schuldig seien, und nicht weiter, gewilligt haben. Dagegen hat sich der Statthalter wiederum von wegen unseres gnädigen Fürsten und Herrn bedungen,

Unsichere Lesungen

  1. dem sfgl. bedacht — Anfangswort auch 'den' lesbar; Konstruktion unklar.
  2. vornehmenn — Auch 'vernehmenn' möglich.

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